Erschleichen von Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Sprach- und Kurszertifikate (Antwort zu Drs. 21/1797)
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Erschleichen von Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Sprach- und Kurszertifikate (Antwort zu Drs. 21/1797)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2182
21. Wahlperiode 10.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1797 –
Erschleichen von Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln mittels gefälschter
Sprach- und Kurszertifikate
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nachdem bereits in den letzten Jahren die Zahl der Einbürgerungen massiv
von 168 000 im Jahr 2022 auf 292 000 im Jahr 2024 angestiegen ist (www.de
utschlandfunk.de/einbuergerungen-erreichen-2024-hoechststand-100.html),
zeichnet sich auch für das laufende Jahr 2025 eine weitere Steigerung ab
(www.bild.de/politik/inland/so-viele-wie-nie-zuvor-immer-mehr-migranten-w
erden-deutsche-686be07198601a3392661364).
Nunmehr verdichten sich die Indizien, dass Einbürgerungen und auch
Aufenthaltstitel in erheblichem Umfang mittels gezielter Täuschung der Behörden
erlangt werden. So soll es nach Medienberichten einen bundesweiten
professionell betriebenen Handel mit gefälschten Zertifikaten über die erfolgreiche
Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen geben, welche dazu genutzt
werden, die deutsche Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel rechtswidrig zu
erlangen. Die gefälschten Zertifikate werden offensiv auf Social-Media-
Kanälen beworben und finden offenbar zahlreiche Abnehmer. Offizielle Zahlen
über das Ausmaß erschlichener Einbürgerungen liegen nicht vor, doch wird
von einer in die Tausende gehenden Dunkelziffer ausgegangen. Zur
Verifizierung vorgesehene QR-Codes leiten, soweit die Zertifikate gefälscht sind, auf
ihrerseits professionell gefälschte Seiten der Aussteller weiter. Gleichfalls
gefälscht werden Wasserzeichen als Erkennungsmerkmal echter Zertifikate. Die
durch die zunehmende Zahl an Einbürgerungsanträgen ohnedies überlastete
Verwaltung ist im Regelfall nicht in der Lage, diese Fälschungen zu erkennen
(vgl. zu allem www.n-tv.de/politik/Betrugsmasche-oeffnet-Weg-zum-deutsch
en-Pass-article26018227.html und Bericht des Stern „Deutsch auf Bestellung“
vom 11. September 2025, https://prarchiv.bundestag.btg/PressDok/pressmap.h
tml;sessionid=B78A02979C860818A36F0683?id=4673).
Bereits vor den aktuellen Medienberichten über die Nutzung gefälschter
Zertifikate hat das Bundesministerium des Innern (BMI) in einem Rundschreiben
vom 18. August 2025 („Persönliche Vorsprachen von Antragstellern im
Einbürgerungsverfahren, Änderung der Nr. 10 Randnummer 51 und Nr. 11
Randnummer 36 der AH StAG des BMI vom 1. Mai 2025“, Aktenzeichen VII5.
20102/10#2 und VII5. 20102/11#1) an die Einbürgerungsbehörden der Länder
eine intensivere Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen angemahnt,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 9. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
welche insbesondere auch im Wege der persönlichen Vorsprache der
Antragsteller erfolgen müsse. Bezug genommen wird auf Berichte der Behörden über
immer mehr Fälle, in denen die Antragsteller kein Verständnis von den
Inhalten der abzugebenden Bekenntnisse zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung haben und zudem nicht die Sprachkenntnisse aufweisen, welche
ihnen in den vorgelegten Zertifikaten über das Niveau B1 bescheinigt werden.
Letzteres belegt aus Sicht der Fragesteller, dass die Zertifikate entweder von
den Kursanbietern zu Unrecht ausgestellt oder von dritter Seite gefälscht
wurden.
Der Vizevorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Heiko Teggatz,
fordert angesichts des jetzt bekannt gewordenen möglichen Ausmaßes der
Nutzung gefälschter Zertifikate ein Moratorium bei Einbürgerungen und der
Verleihung von Aufenthaltstiteln sowie eine umfassende Überprüfung der in den
letzten ein bis zwei Jahren vorgelegten Zertifikate (www.n-tv.de/politik/Einbu
ergerungen-und-die-Aufenthalts-Vergabe-muessen-pausieren--article2601846
4.html).
1. Seit wann hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die rechtswidrige
Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft und von Aufenthaltstiteln
mittels gefälschter Zertifikate über Sprach- und Integrationskurse?
Beim Erfahrungsaustausch der großen Einbürgerungsbehörden am 26./27. Juni
2025 in Rostock wurde erstmals geschildert, dass Antragsteller im
Einbürgerungsverfahren Sprachzertifikate vorlegen würden, mit denen Kenntnisse der
deutschen Sprache auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens bescheinigt werden, die offenkundig nicht im bescheinigten Umfang
oder mitunter sogar überhaupt nicht vorhanden seien.
Auch auf der Tagung der Ausländerrechtsreferenten am 7./8. Mai 2024 in
Berlin wurde über unrichtige bzw. gefälschte Zertifikate berichtet.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das aktuelle Ausmaß
des Gebrauchs dieser gefälschten Zertifikate, die Entwicklung dieses
Kriminalitätsphänomens in den letzten Jahren, die Zahl der auf dieser
Grundlage erfolgten Einbürgerungen und die Modi Operandi der
Anbieter und Nutzer solcher gefälschter Zertifikate?
Es wird darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Verfolgung des
Phänomens den Ländern obliegt.
Zu der Anzahl gefälschter Sprach- und sonstiger Zertifikate, die in
einbürgerungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorgelegt wurden, liegen der
Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Ebenso liegen der
Bundesregierung keine zahlenmäßigen Erkenntnisse zu Einbürgerungen im
Zusammenhang mit gefälschten Sprachzertifikaten vor.
Das Phänomen der Fälschung von Sprachzertifikaten ist der Polizei bekannt, es
tritt bundesweit auf. Angeboten werden derartige Fälschungen u. a. in den
sozialen Medien, per Mundpropaganda oder die Täter nehmen direkt Kontakt zu
Migrantinnen und Migranten auf. Bei den Fälschungen werden zum Teil
Stempel von Sprachschulen nachgemacht oder aufgebrachte QR-Codes, die zur
Prüfung der Zertifikate dienen, gefälscht. Einige gefälschte QR-Codes verweisen
auf eigens programmierte Webseiten, die der echten Webseite von
Sprachzertifikats-Ausstellenden nachempfunden sind.
Über das Internet werben auch nicht zertifizierte Sprachschulen mit
Sprachkursen zur Erlangung von Sprachzertifikaten. Bei diesen Sprachzertifikaten
handelt es sich in aller Regel nicht um anerkannte Zertifikate. Dabei ist den
Teilnehmenden der Sprachkurse in einigen Fällen nicht bewusst, dass es sich um
eine nicht zertifizierte Sprachschule handelt.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob der Handel mit gefälschten
Zertifikaten auch der Organisierten und der Clan-Kriminalität
zuzurechnen ist?
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, wonach der
Handel mit gefälschten Zertifikaten der Organisierten und der Clan-
Kriminalität zuzurechnen sind.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang wann ergriffen, um
die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft sowie von
Aufenthaltstiteln mithilfe gefälschter Zertifikate zu verhindern?
5. Welche zusätzlichen Maßnahmen erachtet die Bundesregierung für
erforderlich, um dieser offenbar nach wie vor weitverbreiteten (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) kriminellen Praxis Einhalt zu gebieten?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Einen wesentlichen Ansatzpunkt, mit dem der Erstellung und dem Vertrieb
gefälschter B1-Sprachzertifikate sowie von Zertifikaten in Verbindung mit dem
Politik- und Gesellschaftstest „Leben in Deutschland“ entgegengewirkt werden
kann, sieht die Bundesregierung in der eingehenden Prüfung der Echtheit der
Zertifikate und persönlichen Vorsprachen, durch die auffällig wird, wenn die
bescheinigten Kenntnisse tatsächlich nicht vorliegen. Hierbei unterstützt der
Bund die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden durch fachbezogene
Informationen. Bei Verdacht auf Erstellung oder Vertrieb sowie bei der Vorlage
gefälschter Zertifikate wird Strafverfolgung eingeleitet. Auch die Rücknahme der
Einbürgerung kommt in Betracht, wenn diese durch arglistige Täuschung oder
durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für
die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat bereits mit Länderrundschreiben
vom 18. August 2025 seine Anwendungshinweise zum
Staatsangehörigkeitsrecht verschärft und darauf hingewiesen, dass vor der Einbürgerung
grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erfolgen und mit dem Antragsteller ein
Gespräch geführt werden soll. Dadurch kann u. a. festgestellt werden, ob die
bescheinigten Sprachkenntnisse überhaupt vorhanden sein können. Die
Anwendungshinweise sind für die Länder rechtlich zwar nicht bindend, jedoch hat die
Praxis der vergangenen Jahre gezeigt, dass die Länder sich daran orientieren.
Aufenthaltsrechtlich ergibt sich allgemein die Notwendigkeit der persönlichen
Vorsprache zur Überprüfung der Identität der Person, die einen Aufenthaltstitel
beantragt (Erfassung biometrischer Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbild).
Auf diesem Weg bietet die persönliche Vorsprache u. a. die Möglichkeit,
etwaige Nachfragen zum aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu adressieren. Dabei
kann u. a. festgestellt werden, ob die bescheinigten Sprachkenntnisse überhaupt
vorhanden sein können. Darüber hinaus sehen in geeigneten Fällen die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz das Erfordernis des
persönlichen Erscheinens des Ausländers vor und halten die Ausländerbehörde
dazu an, sich selbst davon zu überzeugen, dass der Ausländer über die
gesetzlich geforderten Mindestsprachkenntnisse tatsächlich verfügt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet den Behörden
bei der Prüfung der Echtheit der Zertifikate des „Deutschtests für Zuwanderer“
(DTZ) und des Tests „Leben in Deutschland“ (LiD) Unterstützung an. Zur
Verhinderung von Fälschungen wird zudem eine Verschärfung der
Sicherheitsmerkmale dieser sowie weiterer Zertifikate geprüft.
Das BMI ist weiterhin damit befasst, Erkenntnisse zu dem Phänomen
gefälschter Zertifikate zu gewinnen, die ggf. Grundlage für weitere Maßnahmen sein
können und steht in Gesprächen mit den Ländern zu dieser Problematik.
Das Bundeskriminalamt (BKA) steht zu diesem Phänomen mit den
Landeskriminalämtern im Kontakt und sensibilisiert über die dort bekannten
Vorgehensweisen.
6. Gehen Bundesbehörden (gegebenenfalls in Kooperation mit
Landesbehörden) gegen Social-Media-Betreiber, deren Angebote genutzt werden,
um gefälschte Zertifikate zu bewerben und zu verkaufen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), vor, und wenn ja, welche Maßnahmen sind im
Jahr 2024 und im laufenden Jahr gegen welche Anbieter ergriffen
worden?
Für die im Raum stehenden Delikte ist keine Strafverfolgungsbehörde des
Bundes zuständig.
7. Welche Vorgaben gibt es seitens des Bundes hinsichtlich der
fälschungssicheren Gestaltung von Sprach- und Integrationszertifikaten gegenüber
den Ausstellern solcher Zertifikate?
Die Zertifikate des BAMF und vom BAMF beauftragter Prüfinstitute verfügen
über eine Vielzahl von Sicherheitsmerkmalen, welche aus Gründen der
Fälschungsprävention nicht veröffentlicht werden. Vorgaben des Bundes an dritte
Aussteller von Zertifikaten hinsichtlich von Sicherheitsmerkmalen und deren
Verifizierung werden geprüft.
8. Welche Prüfungsschritte sind seitens der Ausländer- und
Einbürgerungsbehörden aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um rechtssicher zu
erkennen, dass vorgelegte Zertifikate nicht gefälscht sind?
Wird von der ausstellenden Stelle ein Verifizierungsportal angeboten, können
Ausländer- und Einbürgerungsbehörden dieses zur Verifizierung eines
Zertifikats selbständig aufrufen, die dort vorgesehenen Daten eingeben und so
erkennen, ob das vorgelegte Zertifikat echt ist. Bei Zweifeln können bestehende
Angebote zur Unterstützung der Echtheitsprüfung durch das BAMF und die
dritten Prüfinstitute genutzt werden.
9. Lässt sich ein Wasserzeichen, das die Echtheit des Zertifikats
gewährleisten soll, auch in einem digitalen Einbürgerungsverfahren überprüfen,
oder muss die Einbürgerungsbehörde das Originaldokument sichten, um
die Echtheit des Wasserzeichens prüfen zu können?
Das Einbürgerungsverfahren ist bislang kein rein digitales Verfahren.
Einbürgerungsbehörden haben bei den in der Antwort zu den Fragen 4 und 5 genannten
persönlichen Vorsprachen hinreichend Gelegenheit zur Sichtung der
vorgelegten Zertifikate, wobei Wasserzeichen auf Originaldokumenten nur eines von
mehreren Sicherheitsmerkmalen darstellen.
10. Wie kann ausgeschlossen werden, dass Behördenmitarbeiter nach
Nutzung des QR-Codes in gefälschten Zertifikaten die daraufhin
erscheinenden, ebenfalls gefälschten Seiten (Homepages) der Aussteller für echt
halten, und welcher Grad an Schulung und Kenntnis ist erforderlich, um
die entsprechenden Seiten als gefälscht zu erkennen?
Der Bund stellt für Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter eine
Handreichung bereit, die eine Echtheitsprüfung anhand der Sicherheitsmerkmale sowie
eine Verifikation von Zertifikaten über existente vertrauenswürdige Plattformen
der Prüfinstitute erläutert. Das Scannen von QR-Codes unter Aufruf anderer
Homepages außerhalb der vertrauenswürdigen Plattformen ist obsolet. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
11. Sind die Vorgaben in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des
Innern an die Länderbehörden, in jedem Fall vor Einbürgerungen ein
persönliches Gespräch mit den Antragstellern zwecks Prüfung ihrer
Verfassungstreue und ihrer Sprachkenntnisse zu führen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), verbindlich oder angesichts der Vollzugszuständigkeit der
Bundesländer lediglich Empfehlungen?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesländer, in denen die
Vorgaben (weiterhin) nicht umgesetzt werden, und um welche
Bundesländer handelt es sich hierbei?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob nach der mit dem Rundschreiben
des BMI verbundenen Änderung der Anwendungshinweise des BMI zum
Staatsangehörigkeitsgesetz alle Länder entsprechend verfahren. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
12. Hält die Bundesregierung es im Lichte der Berichte über den
systematischen Einsatz von gefälschten Zertifikaten, welche von den Behörden
oftmals nicht als solche erkannt werden, für geboten, ein Moratorium bei
Einbürgerungen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu verhängen,
bis eine Kontrollpraxis etabliert ist, welche die Gewähr bietet, dass
Fälschungen im Regelfall erkannt werden, und wenn nein, warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein Moratorium bei Einbürgerungen
und der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht geboten. Es besteht keine
rechtliche Grundlage, die Vergabe aller Aufenthaltstitel oder Einbürgerungen
auszusetzen. Die Vollzugsbehörden der Länder sind sensibilisiert, verstärkt die
Echtheit der vorgelegten Zertifikate zu prüfen bzw. zu verifizieren, ob die
bescheinigten Kenntnisse tatsächlich vorliegen.
13. Hält die Bundesregierung es im Lichte der Berichte über den
systematischen Einsatz von gefälschten Zertifikaten für geboten, bereits erteilte
Staatsbürgerschaften und Aufenthaltstitel ab einem bestimmten Stichtag
noch einmal stichprobenweise oder umfassend im Hinblick auf die
Echtheit der dabei vorgelegten Zertifikate zu überprüfen, und wenn nein,
warum nicht?
14. Hält die Bundesregierung es angesichts der zahlreichen im Raum
stehenden Betrugsfälle politisch für geboten, bei den wichtigsten Ausstellern
der Zertifikate einen Abgleich der dort gespeicherten Namen der
erfolgreichen Kursteilnehmer mit den von den Behörden gespeicherten Namen
der Antragsteller auf Einbürgerung bzw. Aufenthaltstitel, die ein
Zertifikat des jeweiligen Ausstellers vorgelegt haben, vorzunehmen, um die
Echtheit der in der Vergangenheit eingereichten Zertifikate in größerem
Umfang zu verifizieren, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Vollzug der aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen
Regelungen obliegt den Ländern.
Stellt sich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Einbürgerung
heraus, dass über die jeweiligen Voraussetzungen getäuscht wurde, prüfen die
Ausländer- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörden, ob der Aufenthaltstitel bzw. die
Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Anhaltspunkte bestehen, die
dafür sprechen, die Voraussetzungen für eine Rücknahme zu prüfen. Eine
pauschale Überprüfung aller erteilten Aufenthaltstitel oder Einbürgerungen ab
einem bestimmten Stichtag im Hinblick auf die vorgelegten Zertifikate bzw. ein
Abgleich aller mit den wichtigsten Ausstellern der Zertifikate würde alle
Antragsteller unter einen generellen Täuschungsverdacht stellen, der unter
Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigen wäre. Eine Überprüfung
unter Abgleich von Daten bei Ausstellern von Zertifikaten erfolgt in der Regel
im Verdachtsfall.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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