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Erschleichen von Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Sprach- und Kurszertifikate (Antwort zu Drs. 21/1797)

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 21/2182 · Antwort · Original ↗

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Erschleichen von Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Sprach- und Kurszertifikate (Antwort zu Drs. 21/1797) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2182 21. Wahlperiode 10.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1797 – Erschleichen von Einbürgerungen und Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Sprach- und Kurszertifikate V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nachdem bereits in den letzten Jahren die Zahl der Einbürgerungen massiv von 168 000 im Jahr 2022 auf 292 000 im Jahr 2024 angestiegen ist (www.de utschlandfunk.de/einbuergerungen-erreichen-2024-hoechststand-100.html), zeichnet sich auch für das laufende Jahr 2025 eine weitere Steigerung ab (www.bild.de/politik/inland/so-viele-wie-nie-zuvor-immer-mehr-migranten-w erden-deutsche-686be07198601a3392661364). Nunmehr verdichten sich die Indizien, dass Einbürgerungen und auch Aufenthaltstitel in erheblichem Umfang mittels gezielter Täuschung der Behörden erlangt werden. So soll es nach Medienberichten einen bundesweiten professionell betriebenen Handel mit gefälschten Zertifikaten über die erfolgreiche Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen geben, welche dazu genutzt werden, die deutsche Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel rechtswidrig zu erlangen. Die gefälschten Zertifikate werden offensiv auf Social-Media- Kanälen beworben und finden offenbar zahlreiche Abnehmer. Offizielle Zahlen über das Ausmaß erschlichener Einbürgerungen liegen nicht vor, doch wird von einer in die Tausende gehenden Dunkelziffer ausgegangen. Zur Verifizierung vorgesehene QR-Codes leiten, soweit die Zertifikate gefälscht sind, auf ihrerseits professionell gefälschte Seiten der Aussteller weiter. Gleichfalls gefälscht werden Wasserzeichen als Erkennungsmerkmal echter Zertifikate. Die durch die zunehmende Zahl an Einbürgerungsanträgen ohnedies überlastete Verwaltung ist im Regelfall nicht in der Lage, diese Fälschungen zu erkennen (vgl. zu allem www.n-tv.de/politik/Betrugsmasche-oeffnet-Weg-zum-deutsch en-Pass-article26018227.html und Bericht des Stern „Deutsch auf Bestellung“ vom 11. September 2025, https://prarchiv.bundestag.btg/PressDok/pressmap.h tml;sessionid=B78A02979C860818A36F0683?id=4673). Bereits vor den aktuellen Medienberichten über die Nutzung gefälschter Zertifikate hat das Bundesministerium des Innern (BMI) in einem Rundschreiben vom 18. August 2025 („Persönliche Vorsprachen von Antragstellern im Einbürgerungsverfahren, Änderung der Nr. 10 Randnummer 51 und Nr. 11 Randnummer 36 der AH StAG des BMI vom 1. Mai 2025“, Aktenzeichen VII5. 20102/10#2 und VII5. 20102/11#1) an die Einbürgerungsbehörden der Länder eine intensivere Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen angemahnt, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. welche insbesondere auch im Wege der persönlichen Vorsprache der Antragsteller erfolgen müsse. Bezug genommen wird auf Berichte der Behörden über immer mehr Fälle, in denen die Antragsteller kein Verständnis von den Inhalten der abzugebenden Bekenntnisse zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung haben und zudem nicht die Sprachkenntnisse aufweisen, welche ihnen in den vorgelegten Zertifikaten über das Niveau B1 bescheinigt werden. Letzteres belegt aus Sicht der Fragesteller, dass die Zertifikate entweder von den Kursanbietern zu Unrecht ausgestellt oder von dritter Seite gefälscht wurden. Der Vizevorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Heiko Teggatz, fordert angesichts des jetzt bekannt gewordenen möglichen Ausmaßes der Nutzung gefälschter Zertifikate ein Moratorium bei Einbürgerungen und der Verleihung von Aufenthaltstiteln sowie eine umfassende Überprüfung der in den letzten ein bis zwei Jahren vorgelegten Zertifikate (www.n-tv.de/politik/Einbu ergerungen-und-die-Aufenthalts-Vergabe-muessen-pausieren--article2601846 4.html).  1. Seit wann hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die rechtswidrige Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft und von Aufenthaltstiteln mittels gefälschter Zertifikate über Sprach- und Integrationskurse? Beim Erfahrungsaustausch der großen Einbürgerungsbehörden am 26./27. Juni 2025 in Rostock wurde erstmals geschildert, dass Antragsteller im Einbürgerungsverfahren Sprachzertifikate vorlegen würden, mit denen Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens bescheinigt werden, die offenkundig nicht im bescheinigten Umfang oder mitunter sogar überhaupt nicht vorhanden seien. Auch auf der Tagung der Ausländerrechtsreferenten am 7./8. Mai 2024 in Berlin wurde über unrichtige bzw. gefälschte Zertifikate berichtet.  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das aktuelle Ausmaß des Gebrauchs dieser gefälschten Zertifikate, die Entwicklung dieses Kriminalitätsphänomens in den letzten Jahren, die Zahl der auf dieser Grundlage erfolgten Einbürgerungen und die Modi Operandi der Anbieter und Nutzer solcher gefälschter Zertifikate? Es wird darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Verfolgung des Phänomens den Ländern obliegt. Zu der Anzahl gefälschter Sprach- und sonstiger Zertifikate, die in einbürgerungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren vorgelegt wurden, liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Ebenso liegen der Bundesregierung keine zahlenmäßigen Erkenntnisse zu Einbürgerungen im Zusammenhang mit gefälschten Sprachzertifikaten vor. Das Phänomen der Fälschung von Sprachzertifikaten ist der Polizei bekannt, es tritt bundesweit auf. Angeboten werden derartige Fälschungen u. a. in den sozialen Medien, per Mundpropaganda oder die Täter nehmen direkt Kontakt zu Migrantinnen und Migranten auf. Bei den Fälschungen werden zum Teil Stempel von Sprachschulen nachgemacht oder aufgebrachte QR-Codes, die zur Prüfung der Zertifikate dienen, gefälscht. Einige gefälschte QR-Codes verweisen auf eigens programmierte Webseiten, die der echten Webseite von Sprachzertifikats-Ausstellenden nachempfunden sind. Über das Internet werben auch nicht zertifizierte Sprachschulen mit Sprachkursen zur Erlangung von Sprachzertifikaten. Bei diesen Sprachzertifikaten handelt es sich in aller Regel nicht um anerkannte Zertifikate. Dabei ist den Teilnehmenden der Sprachkurse in einigen Fällen nicht bewusst, dass es sich um eine nicht zertifizierte Sprachschule handelt.  3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob der Handel mit gefälschten Zertifikaten auch der Organisierten und der Clan-Kriminalität zuzurechnen ist? Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, wonach der Handel mit gefälschten Zertifikaten der Organisierten und der Clan- Kriminalität zuzurechnen sind.  4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang wann ergriffen, um die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft sowie von Aufenthaltstiteln mithilfe gefälschter Zertifikate zu verhindern?  5. Welche zusätzlichen Maßnahmen erachtet die Bundesregierung für erforderlich, um dieser offenbar nach wie vor weitverbreiteten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) kriminellen Praxis Einhalt zu gebieten? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Einen wesentlichen Ansatzpunkt, mit dem der Erstellung und dem Vertrieb gefälschter B1-Sprachzertifikate sowie von Zertifikaten in Verbindung mit dem Politik- und Gesellschaftstest „Leben in Deutschland“ entgegengewirkt werden kann, sieht die Bundesregierung in der eingehenden Prüfung der Echtheit der Zertifikate und persönlichen Vorsprachen, durch die auffällig wird, wenn die bescheinigten Kenntnisse tatsächlich nicht vorliegen. Hierbei unterstützt der Bund die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden durch fachbezogene Informationen. Bei Verdacht auf Erstellung oder Vertrieb sowie bei der Vorlage gefälschter Zertifikate wird Strafverfolgung eingeleitet. Auch die Rücknahme der Einbürgerung kommt in Betracht, wenn diese durch arglistige Täuschung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat bereits mit Länderrundschreiben vom 18. August 2025 seine Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht verschärft und darauf hingewiesen, dass vor der Einbürgerung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erfolgen und mit dem Antragsteller ein Gespräch geführt werden soll. Dadurch kann u. a. festgestellt werden, ob die bescheinigten Sprachkenntnisse überhaupt vorhanden sein können. Die Anwendungshinweise sind für die Länder rechtlich zwar nicht bindend, jedoch hat die Praxis der vergangenen Jahre gezeigt, dass die Länder sich daran orientieren. Aufenthaltsrechtlich ergibt sich allgemein die Notwendigkeit der persönlichen Vorsprache zur Überprüfung der Identität der Person, die einen Aufenthaltstitel beantragt (Erfassung biometrischer Daten wie Fingerabdrücke und Lichtbild). Auf diesem Weg bietet die persönliche Vorsprache u. a. die Möglichkeit, etwaige Nachfragen zum aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu adressieren. Dabei kann u. a. festgestellt werden, ob die bescheinigten Sprachkenntnisse überhaupt vorhanden sein können. Darüber hinaus sehen in geeigneten Fällen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz das Erfordernis des persönlichen Erscheinens des Ausländers vor und halten die Ausländerbehörde dazu an, sich selbst davon zu überzeugen, dass der Ausländer über die gesetzlich geforderten Mindestsprachkenntnisse tatsächlich verfügt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bietet den Behörden bei der Prüfung der Echtheit der Zertifikate des „Deutschtests für Zuwanderer“ (DTZ) und des Tests „Leben in Deutschland“ (LiD) Unterstützung an. Zur Verhinderung von Fälschungen wird zudem eine Verschärfung der Sicherheitsmerkmale dieser sowie weiterer Zertifikate geprüft. Das BMI ist weiterhin damit befasst, Erkenntnisse zu dem Phänomen gefälschter Zertifikate zu gewinnen, die ggf. Grundlage für weitere Maßnahmen sein können und steht in Gesprächen mit den Ländern zu dieser Problematik. Das Bundeskriminalamt (BKA) steht zu diesem Phänomen mit den Landeskriminalämtern im Kontakt und sensibilisiert über die dort bekannten Vorgehensweisen.  6. Gehen Bundesbehörden (gegebenenfalls in Kooperation mit Landesbehörden) gegen Social-Media-Betreiber, deren Angebote genutzt werden, um gefälschte Zertifikate zu bewerben und zu verkaufen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), vor, und wenn ja, welche Maßnahmen sind im Jahr 2024 und im laufenden Jahr gegen welche Anbieter ergriffen worden? Für die im Raum stehenden Delikte ist keine Strafverfolgungsbehörde des Bundes zuständig.  7. Welche Vorgaben gibt es seitens des Bundes hinsichtlich der fälschungssicheren Gestaltung von Sprach- und Integrationszertifikaten gegenüber den Ausstellern solcher Zertifikate? Die Zertifikate des BAMF und vom BAMF beauftragter Prüfinstitute verfügen über eine Vielzahl von Sicherheitsmerkmalen, welche aus Gründen der Fälschungsprävention nicht veröffentlicht werden. Vorgaben des Bundes an dritte Aussteller von Zertifikaten hinsichtlich von Sicherheitsmerkmalen und deren Verifizierung werden geprüft.  8. Welche Prüfungsschritte sind seitens der Ausländer- und Einbürgerungsbehörden aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um rechtssicher zu erkennen, dass vorgelegte Zertifikate nicht gefälscht sind? Wird von der ausstellenden Stelle ein Verifizierungsportal angeboten, können Ausländer- und Einbürgerungsbehörden dieses zur Verifizierung eines Zertifikats selbständig aufrufen, die dort vorgesehenen Daten eingeben und so erkennen, ob das vorgelegte Zertifikat echt ist. Bei Zweifeln können bestehende Angebote zur Unterstützung der Echtheitsprüfung durch das BAMF und die dritten Prüfinstitute genutzt werden.  9. Lässt sich ein Wasserzeichen, das die Echtheit des Zertifikats gewährleisten soll, auch in einem digitalen Einbürgerungsverfahren überprüfen, oder muss die Einbürgerungsbehörde das Originaldokument sichten, um die Echtheit des Wasserzeichens prüfen zu können? Das Einbürgerungsverfahren ist bislang kein rein digitales Verfahren. Einbürgerungsbehörden haben bei den in der Antwort zu den Fragen 4 und 5 genannten persönlichen Vorsprachen hinreichend Gelegenheit zur Sichtung der vorgelegten Zertifikate, wobei Wasserzeichen auf Originaldokumenten nur eines von mehreren Sicherheitsmerkmalen darstellen. 10. Wie kann ausgeschlossen werden, dass Behördenmitarbeiter nach Nutzung des QR-Codes in gefälschten Zertifikaten die daraufhin erscheinenden, ebenfalls gefälschten Seiten (Homepages) der Aussteller für echt halten, und welcher Grad an Schulung und Kenntnis ist erforderlich, um die entsprechenden Seiten als gefälscht zu erkennen? Der Bund stellt für Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter eine Handreichung bereit, die eine Echtheitsprüfung anhand der Sicherheitsmerkmale sowie eine Verifikation von Zertifikaten über existente vertrauenswürdige Plattformen der Prüfinstitute erläutert. Das Scannen von QR-Codes unter Aufruf anderer Homepages außerhalb der vertrauenswürdigen Plattformen ist obsolet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 11. Sind die Vorgaben in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern an die Länderbehörden, in jedem Fall vor Einbürgerungen ein persönliches Gespräch mit den Antragstellern zwecks Prüfung ihrer Verfassungstreue und ihrer Sprachkenntnisse zu führen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), verbindlich oder angesichts der Vollzugszuständigkeit der Bundesländer lediglich Empfehlungen? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bundesländer, in denen die Vorgaben (weiterhin) nicht umgesetzt werden, und um welche Bundesländer handelt es sich hierbei? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis, ob nach der mit dem Rundschreiben des BMI verbundenen Änderung der Anwendungshinweise des BMI zum Staatsangehörigkeitsgesetz alle Länder entsprechend verfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 12. Hält die Bundesregierung es im Lichte der Berichte über den systematischen Einsatz von gefälschten Zertifikaten, welche von den Behörden oftmals nicht als solche erkannt werden, für geboten, ein Moratorium bei Einbürgerungen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu verhängen, bis eine Kontrollpraxis etabliert ist, welche die Gewähr bietet, dass Fälschungen im Regelfall erkannt werden, und wenn nein, warum nicht? Nach Auffassung der Bundesregierung ist ein Moratorium bei Einbürgerungen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht geboten. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die Vergabe aller Aufenthaltstitel oder Einbürgerungen auszusetzen. Die Vollzugsbehörden der Länder sind sensibilisiert, verstärkt die Echtheit der vorgelegten Zertifikate zu prüfen bzw. zu verifizieren, ob die bescheinigten Kenntnisse tatsächlich vorliegen. 13. Hält die Bundesregierung es im Lichte der Berichte über den systematischen Einsatz von gefälschten Zertifikaten für geboten, bereits erteilte Staatsbürgerschaften und Aufenthaltstitel ab einem bestimmten Stichtag noch einmal stichprobenweise oder umfassend im Hinblick auf die Echtheit der dabei vorgelegten Zertifikate zu überprüfen, und wenn nein, warum nicht? 14. Hält die Bundesregierung es angesichts der zahlreichen im Raum stehenden Betrugsfälle politisch für geboten, bei den wichtigsten Ausstellern der Zertifikate einen Abgleich der dort gespeicherten Namen der erfolgreichen Kursteilnehmer mit den von den Behörden gespeicherten Namen der Antragsteller auf Einbürgerung bzw. Aufenthaltstitel, die ein Zertifikat des jeweiligen Ausstellers vorgelegt haben, vorzunehmen, um die Echtheit der in der Vergangenheit eingereichten Zertifikate in größerem Umfang zu verifizieren, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Vollzug der aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen obliegt den Ländern. Stellt sich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Einbürgerung heraus, dass über die jeweiligen Voraussetzungen getäuscht wurde, prüfen die Ausländer- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörden, ob der Aufenthaltstitel bzw. die Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, die Voraussetzungen für eine Rücknahme zu prüfen. Eine pauschale Überprüfung aller erteilten Aufenthaltstitel oder Einbürgerungen ab einem bestimmten Stichtag im Hinblick auf die vorgelegten Zertifikate bzw. ein Abgleich aller mit den wichtigsten Ausstellern der Zertifikate würde alle Antragsteller unter einen generellen Täuschungsverdacht stellen, der unter Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigen wäre. Eine Überprüfung unter Abgleich von Daten bei Ausstellern von Zertifikaten erfolgt in der Regel im Verdachtsfall. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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