polradar

Erkenntnisse der Bundesregierung zur Veranstaltung "Remigration Summit 25" (Antwort zu Drs. 21/1527)

dip / drucksache 22.09.2025 · WP 21 · 21/1729 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Erkenntnisse der Bundesregierung zur Veranstaltung "Remigration Summit 25" (Antwort zu Drs. 21/1527) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1729 21. Wahlperiode 22.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1527 – Erkenntnisse der Bundesregierung zur Veranstaltung „Remigration Summit 25“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Mai 2025 versammelten sich mehrere Personen aus der europäischen rechtsextremen Szene in Mailand zum sogenannten Remigration Summit 25. Darunter Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher rechtsextremer Parteien und Organisationen aus Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Schweiz und Spanien. Im Vorfeld der Veranstaltung stellte die Bundespolizei am Flughafen München im Rahmen einer Grenzkontrolle acht Personen fest, denen die Ausreise nach Italien gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes (PassG) untersagt wurde (www.belltower.news/italien- rechtsextremeaus-ganz-europa-beim-remigrations-gipfel-160187/; https://correctiv.org/aktue lles/neue-rechte/2025/08/04/remigration-summit-2025-afd-identitaere-bewegu ng-sellner-kotre/).  1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, welcher Partei, Organisation bzw. Gruppierung die an der Ausreise gehinderten Personen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angehören (bitte einzeln nach Partei, Organisation bzw. Gruppierung und Anzahl aufschlüsseln)? Von der Ausreiseuntersagung waren Kader der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) betroffen.  2. Welche Erkenntnisse wurden im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen München (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) gewonnen, die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG die Annahme rechtfertigen, dass die Personen die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (bitte möglichst detailliert ausführen)? Im Rahmen der Grenzkontrolle wurden Umstände bekannt, aufgrund derer seitens der zuständigen Landesbehörde strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Um eine mögliche Gefährdung der laufenden Ermittlungen zu vermei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den, können keine näheren Angaben zur Fragestellung erfolgen. Eine mögliche Gefährdung des Ermittlungsverfahrens ist von der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. dem befassten Gericht und nicht von der Bundesregierung zu beurteilen.  3. Wurden im Zusammenhang mit dieser Grenzkontrolle im Rahmen der versuchten Ausreise Ermittlungsverfahren gegen die Personen durch die Bundespolizei eingeleitet, und wenn ja, welche (bitte einzeln nach Delikten aufschlüsseln)? Die Bundespolizei hat im Zusammenhang mit der in Frage genannten versuchten Ausreise kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.  4. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, ob Personen, die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG an der Ausreise gehindert wurden, dennoch am „Remigration Summit 25“ teilgenommen haben? Über IBD bzw. ihren Kadern zurechenbare Social-Media-Präsenzen wurden Bild- und Videoaufnahmen verbreitet, die mehrere von der Ausreiseuntersagung betroffene Personen auf dem „Remigration Summit 25“ zeigen.  5. Wurden im Zusammenhang mit erfolgten Ausreisen zur Teilnahme am „Remigration Summit 25“ Ermittlungsverfahren gegen Personen durch die Bundespolizei eingeleitet, und wenn ja, welche (bitte einzeln nach Delikten aufschlüsseln)? Seitens der Bundespolizei wurden keine entsprechenden Ermittlungsverfahren eingeleitet.  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob Personen am „Remigration Summit 25“ teilgenommen haben, die Parteien oder Organisationen bzw. Gruppierungen zugerechnet werden können, die im Verfassungsschutzbericht 2024 genannt werden (bitte nach Partei, Organisation bzw. Gruppierung und Anzahl aufschlüsseln)? Zum Teilnehmerfeld des „Remigration Summit 25“ zählten Personen im Sinne der Fragestellung, die der IBD, der „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie der Partei „Alternative für Deutschland“ (Verdachtsfall) zurechenbar sind.  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob Personen, die am „Remigration Summit 25“ teilgenommen haben, zugleich Mitglied in mehreren der im Verfassungsschutzbericht 2024 genannten Parteien, Organisationen bzw. Gruppierungen sind (bitte einzeln nach Partei, Organisation bzw. Gruppierung und Anzahl aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  8. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die inhaltlichen Schwerpunkte der beim „Remigration Summit 25“ diskutierten Themen vor (bitte möglichst detailliert ausführen)? Das Leitmotiv für das als Vortragsveranstaltung konzipierte Event bildete die Forderung „Remigration“. Entsprechend stand das Narrativ im Zentrum der einzelnen Redebeiträge. Der Begriff wird in Deutschland insbesondere von der IBD verbreitet und lässt sich als Handlungsanweisung aus dem von ihr vertretenen Konzept des „Ethnopluralismus“ ableiten, das auf der Vorstellung einer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell homogenen Staat basiert. Mit der Forderung nach „Remigration“ zielt die IBD auf die Herstellung größtmöglicher „ethnokultureller“ Homogenität ab; konkret sollen nach „identitärer“ Lesart jene Bevölkerungsteile Deutschland und Europa verlassen, die nicht den jeweiligen „ethnokulturellen“ Kriterien entsprechen.  9. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob Martin Sellner, die langjährige Führungsfigur der „Identitären Bewegung“, am „Remigration Summit 25“ teilgenommen hat? Martin Sellner nahm am „Remigration Summit 25“ teil. 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob der „Remigration Summit 25“ von rechtsextremen Parteien, Organisationen bzw. Gruppierungen aus Deutschland mitfinanziert wurde? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen