Erkenntnisse der Bundesregierung zur Veranstaltung "Remigration Summit 25" (Antwort zu Drs. 21/1527)
Text
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Veranstaltung "Remigration Summit 25" (Antwort zu Drs. 21/1527)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1729
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1527 –
Erkenntnisse der Bundesregierung zur Veranstaltung „Remigration Summit 25“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Mai 2025 versammelten sich mehrere Personen aus der europäischen
rechtsextremen Szene in Mailand zum sogenannten Remigration Summit 25.
Darunter Vertreterinnen und Vertreter unterschiedlicher rechtsextremer
Parteien und Organisationen aus Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich,
Italien, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Schweiz und Spanien. Im
Vorfeld der Veranstaltung stellte die Bundespolizei am Flughafen München im
Rahmen einer Grenzkontrolle acht Personen fest, denen die Ausreise nach
Italien gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 des
Passgesetzes (PassG) untersagt wurde (www.belltower.news/italien-
rechtsextremeaus-ganz-europa-beim-remigrations-gipfel-160187/; https://correctiv.org/aktue
lles/neue-rechte/2025/08/04/remigration-summit-2025-afd-identitaere-bewegu
ng-sellner-kotre/).
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, welcher Partei,
Organisation bzw. Gruppierung die an der Ausreise gehinderten
Personen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) angehören (bitte einzeln nach
Partei, Organisation bzw. Gruppierung und Anzahl aufschlüsseln)?
Von der Ausreiseuntersagung waren Kader der „Identitären Bewegung
Deutschland“ (IBD) betroffen.
2. Welche Erkenntnisse wurden im Rahmen der Grenzkontrolle am
Flughafen München (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) gewonnen, die
nach § 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG die
Annahme rechtfertigen, dass die Personen die innere oder äußere Sicherheit
oder sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (bitte
möglichst detailliert ausführen)?
Im Rahmen der Grenzkontrolle wurden Umstände bekannt, aufgrund derer
seitens der zuständigen Landesbehörde strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet
wurden. Um eine mögliche Gefährdung der laufenden Ermittlungen zu vermei-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den, können keine näheren Angaben zur Fragestellung erfolgen. Eine mögliche
Gefährdung des Ermittlungsverfahrens ist von der zuständigen
Staatsanwaltschaft bzw. dem befassten Gericht und nicht von der Bundesregierung zu
beurteilen.
3. Wurden im Zusammenhang mit dieser Grenzkontrolle im Rahmen der
versuchten Ausreise Ermittlungsverfahren gegen die Personen durch die
Bundespolizei eingeleitet, und wenn ja, welche (bitte einzeln nach
Delikten aufschlüsseln)?
Die Bundespolizei hat im Zusammenhang mit der in Frage genannten
versuchten Ausreise kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
4. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, ob Personen, die nach
§ 10 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nummer 1 PassG an der
Ausreise gehindert wurden, dennoch am „Remigration Summit 25“
teilgenommen haben?
Über IBD bzw. ihren Kadern zurechenbare Social-Media-Präsenzen wurden
Bild- und Videoaufnahmen verbreitet, die mehrere von der
Ausreiseuntersagung betroffene Personen auf dem „Remigration Summit 25“ zeigen.
5. Wurden im Zusammenhang mit erfolgten Ausreisen zur Teilnahme am
„Remigration Summit 25“ Ermittlungsverfahren gegen Personen durch
die Bundespolizei eingeleitet, und wenn ja, welche (bitte einzeln nach
Delikten aufschlüsseln)?
Seitens der Bundespolizei wurden keine entsprechenden Ermittlungsverfahren
eingeleitet.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob Personen am
„Remigration Summit 25“ teilgenommen haben, die Parteien oder
Organisationen bzw. Gruppierungen zugerechnet werden können, die im
Verfassungsschutzbericht 2024 genannt werden (bitte nach Partei,
Organisation bzw. Gruppierung und Anzahl aufschlüsseln)?
Zum Teilnehmerfeld des „Remigration Summit 25“ zählten Personen im Sinne
der Fragestellung, die der IBD, der „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie der
Partei „Alternative für Deutschland“ (Verdachtsfall) zurechenbar sind.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob Personen, die am
„Remigration Summit 25“ teilgenommen haben, zugleich Mitglied in
mehreren der im Verfassungsschutzbericht 2024 genannten Parteien,
Organisationen bzw. Gruppierungen sind (bitte einzeln nach Partei,
Organisation bzw. Gruppierung und Anzahl aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die inhaltlichen
Schwerpunkte der beim „Remigration Summit 25“ diskutierten Themen
vor (bitte möglichst detailliert ausführen)?
Das Leitmotiv für das als Vortragsveranstaltung konzipierte Event bildete die
Forderung „Remigration“. Entsprechend stand das Narrativ im Zentrum der
einzelnen Redebeiträge. Der Begriff wird in Deutschland insbesondere von der
IBD verbreitet und lässt sich als Handlungsanweisung aus dem von ihr
vertretenen Konzept des „Ethnopluralismus“ ableiten, das auf der Vorstellung einer
staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell
homogenen Staat basiert. Mit der Forderung nach „Remigration“ zielt die IBD auf
die Herstellung größtmöglicher „ethnokultureller“ Homogenität ab; konkret
sollen nach „identitärer“ Lesart jene Bevölkerungsteile Deutschland und
Europa verlassen, die nicht den jeweiligen „ethnokulturellen“ Kriterien entsprechen.
9. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob Martin
Sellner, die langjährige Führungsfigur der „Identitären Bewegung“, am
„Remigration Summit 25“ teilgenommen hat?
Martin Sellner nahm am „Remigration Summit 25“ teil.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob der
„Remigration Summit 25“ von rechtsextremen Parteien, Organisationen bzw.
Gruppierungen aus Deutschland mitfinanziert wurde?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]
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