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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes

dip / drucksache 22.06.2026 · WP 21 · 21/6587 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/6587 21. Wahlperiode 22.06.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes A. Problem und Ziel Auf Grundlage des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) sowie der zu seiner Umsetzung erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften werden derzeit in Deutschland Wärmeplanungen durchgeführt und Wärmepläne erstellt. Planungsverantwortliche, d. h. mit der Wärmeplanung betraute, Stelle ist hierbei gemäß den bestehenden Landesgesetzen in den meisten Fällen die Kommune. Rund die Hälfte der ca. 10 700 Städte und Gemeinden hat mit der Wärmeplanung begonnen oder diese bereits abgeschlossen (Stand: April 2026). Ziel dieser Novelle ist es, durch maßvolle Anpassungen einen Beitrag zum Abbau bürokratischer Hürden zu leisten und insbesondere die Wärmeplanung für kleine Kommunen deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Gleichzeitig soll die Datenerhebung und -verarbeitung unter Wahrung des Datenschutzes vereinfacht werden. Daneben soll die Frist für die Erstellung von Wärmenetzausbau- und - dekarbonisierungsfahrplänen für die Betreiber industrieller Wärmenetze verlängert werden. Schließlich werden europarechtliche Vorgaben für die Durchführung einer Planung der Kälteversorgung umgesetzt. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Wärmeplanung für kleine Kommunen, d. h. Gemeinden mit 15 000 Einwohnern oder weniger (das entspricht knapp 90 Prozent aller Gemeinden in Deutschland), noch stärker vereinfacht werden. Insbesondere in kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen ist eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz eher selten zu erwarten. Um in diesen Fällen den Aufwand zu begrenzen, soll die planungsverantwortliche Stelle die Möglichkeit erhalten, die Wärmeplanung mit einem gegenüber den bereits bestehenden Erleichterungen (§§ 14, 22) deutlich vereinfachten Verfahren durchzuführen. Hierzu wird mit den §§ 22a und 22b ein neues Verfahren, die sogenannte „kleine Wärmeplanung“, eingeführt. Die planungsverantwortliche Stelle entscheidet eigenverantwortlich darüber, ob sie die Wärmeplanung im regulären, in einem auf Grund von Landesrecht vereinfachten Verfahren nach § 22 oder im Verfahren der kleinen Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b durchführt. Die mit dem vorliegenden Gesetz eingeführte kleine Wärmeplanung ist aus dem Bundesrecht heraus unmittelbar anwendbar und erfordert keine landesgesetzliche Umsetzung oder Ausgestaltung. Ziel der kleinen Wärmeplanung ist eine deutliche Reduktion des Aufwands und der Verfahrensdauer gegenüber der regulären Wärmeplanung (auf bis zu ca. 20 Prozent). Dies spart finanzielle und personelle Ressourcen bei den planungsverantwortlichen Stellen. Daneben werden die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung der für die Wärmeplanung erforderlichen Daten praxistauglicher ausgestaltet und hierzu teilweise neu gefasst. Zunächst wird die Verwendung von Wärmebedarfsdaten als vereinfachte zusätzliche Möglichkeit der Datenerhebung explizit gestattet. Auf die Erhebung von Daten bei Gas- und Wärmenetzbetreibern kann hierbei vollständig verzichtet werden. Die Erhebung (aggregierter) Energieverbrauchsdaten ist auch weiterhin möglich, wenn die planungsverantwortliche Stelle dies für sinnvoll erachtet. Aus Praktikabilitätsgründen werden in Anlage 1 zur einfacheren Abgrenzung Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt. Gebäude, deren Jahresverbrauch unterhalb dieses Schwellenwerts liegt, werden für die Zwecke der Wärmeplanung als Einfamilienhäuser behandelt; für diese wird die Vorgabe der Aggregation präzisiert. Für Gebäude oberhalb des Schwellenwerts, d. h. Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude, ändert sich durch die vorliegende Novelle nichts. Die Vorgaben an die Speicherung erhobener Daten und an ihre Weitergabe an Dritte werden so angepasst, dass sie rechtssicher auch für die auf die Erstellung des Wärmeplans folgende Umsetzung zur Verfügung stehen. Zudem wird die Übermittlung von ohnehin in den Wärmeplänen veröffentlichten Ergebnisdaten an den Bund vorgesehen, um Synergieeffekte zu nutzen und die auf Bundesebene vorhandenen Ziele, Strategien und Szenarien mit den tatsächlichen Entwicklungen vor Ort abzugleichen. Für die Betreiber industrieller Wärmenetze wird die Frist zur Vorlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans nach § 32 von Ende 2026 auf Ende 2030 verlängert, um ihnen mehr Zeit für die Planung der notwendigen Schritte zur Dekarbonisierung ihrer Netze zu geben. Schließlich wird die in Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern vorgesehene Planung der Kälteversorgung mit dem vorliegenden Gesetz eingeführt. C. Alternativen Keine. Die in Form der kleinen Wärmeplanung vorgesehene Vereinfachung für Gemeindegebiete mit 15 000 oder weniger Einwohnern ist erforderlich, um die für die Wärmeplanung in diesen Gemeindegebieten planungsverantwortlichen Stellen zu entlasten und gleichzeitig am Ziel einer flächendeckenden Wärmeplanung festzuhalten, die allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Orientierung im Hinblick auf die künftig verfügbaren und spätestens bis zum Zieljahr treibhausgasneutralen Wärmeversorgungsoptionen geben soll. Die Anpassung der Vorschriften zur Datenerhebung bringt Rechtssicherheit und soll den Aufwand reduzieren, der in der Praxis von planungsverantwortlichen Stellen, Gasverteil- und Wärmenetzbetreibern und Schornsteinfegern vor allem mit Blick auf die Einhaltung der Aggregationsanforderungen aufgewendet werden muss. Die Anpassungen sind erforderlich, um die Wärmeplanung einfacher, effizienter und schneller durchführen zu können. Mit der Einführung der Kälteversorgungsplanung wird verpflichtend umzusetzendes Recht der Europäischen Union 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Unter Beibehaltung des bestehenden Rechtsrahmens könnten die vorstehend beschriebenen Ziele nicht oder nicht in gleicher Weise erreicht werden. Der Aufwand für die Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern könnte nicht im dargestellten Umfang reduziert werden. Bestehende rechtliche Unsicherheiten bei der Datenerhebung und -verarbeitung würden fortbestehen und die Durchführung der Wärmeplanung erschweren. Schließlich würden verpflichtende Vorgaben des EU-Rechts nicht umgesetzt, was zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnte. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Zusammenfassung Durch die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand. Diese beträgt einmalig rund 10,9 Millionen Euro sowie jährlich rund 2,5 Millionen Euro. Sie beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Die Entlastungen resultieren insbesondere aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung nach den §§ 22a, 22b und aus der Vereinfachung der Datenverarbeitung. Zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft entstehen nicht. Im Einzelnen Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand bzw. eine Entlastung mittelbar durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a, 22b). Diese betrifft die Beteiligung an der Wärmeplanung (§ 7) sowie die Bereitstellung von Daten (§§ 10 und 11). Die aus den Änderungen an der Frist für die Vorlage eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans (§ 29 Absatz 4, § 32 Absatz 3) für industrielle Wärmenetze resultierende Aufwandsreduktion kann nicht quantifiziert werden. Kleine Wärmeplanung (§§ 22a und 22b): Durch die Einführung eines stark vereinfachten Verfahrens für Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger reduziert sich der Aufwand für die Bereitstellung von Daten sowie für die Teilnahme an Beteiligungsverfahren. Daraus ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 9,0 Millionen Euro sowie jährlich rund 1,8 Millionen Euro. Relevant ist dies insbesondere für Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, Wärmenetzbetreiber, bestehende und potenzielle Produzenten von Wärme oder gasförmigen Energieträgern, für Groß- und Ankerkunden sowie potenzielle zukünftige Wärmenetzbetreiber. Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10): Durch die Anpassung der Vorgaben für die Datenaggregation und die Möglichkeit, die Wärmeplanung anhand von Wärmebedarfsdaten durchzuführen, reduziert sich der Aufwand für die Aufbereitung und Bereitstellung von Daten. Hieraus ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 1,8 Millionen Euro sowie jährlich rund 0,8 Millionen Euro. Die Entlastung entsteht insbesondere bei Gasverteil- und Wärmenetzbetreibern. Weitere Regelungen: Die Regelungen zur Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6 und § 21a) sowie zur Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24) führen zu keinem relevanten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Anpassungen an der Ausnahme für Wärmenetze, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (Abschnitte C und D) dienen, kann zu Verschiebungen bei der zeitlichen Verteilung des Erfüllungsaufwands vor und nach dem Jahr 2030 führen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Höhe des Erfüllungsaufwands hierdurch insgesamt nicht wesentlich verändert. Da derzeit keine belastbare Datengrundlage zu den betroffenen Netzen sowie den hierdurch ausgelösten Investitions- und Umstellungsbedarfen vorliegt, ist eine verlässliche Quantifizierung der Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des Erfüllungsaufwands nicht möglich. Die Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen nach § 32 für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands. Der Aufwand entsteht weiterhin einmalig, fällt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an. Tabelle 1: Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft Regelung Einmaliger Erfüllungsaufwand Jährlicher Erfüllungsaufwand Wirtschaft gesamt - 10,9 Mio. € - 3,1 Mio. € Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) - 9,0 Mio. € - 2,3 Mio. € Datenverarbeitung (§ 10) - 1,8 Mio. € - 0,8 Mio. € E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Zusammenfassung Durch die Novelle entsteht für die Verwaltung insgesamt eine deutliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand. Diese beträgt einmalig rund 35,8 (34,5 inkl. Sachkosten) Millionen Euro sowie jährlich rund 6,0 (5,6 inkl. Sachkosten) Millionen Euro. Darin enthalten ist zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,4 Millionen Euro nach den §§ 21 und 21a, der auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgeht. Es entstehen Sachkosten in Höhe von einmalig 1,3 Millionen Euro sowie jährlich 0,4 Millionen Euro. Die Entlastungen resultieren insbesondere aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung und der Vereinfachung der Datenverarbeitung. Dem stehen begrenzte zusätzliche Aufwände durch die Planung der Kälteversorgung sowie die Bereitstellung und den Betrieb eines Datenraums gegenüber. Im Einzelnen Der Verwaltung entsteht negativer und positiver Erfüllungsaufwand durch die Durchführung der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), die Verarbeitung von Daten (§ 10), die Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6, § 21a) sowie die Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2 und 3). Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b): Die Einführung der kleinen Wärmeplanung reduziert den Aufwand für die Erstellung von Wärmeplänen. Die Entlastung ergibt sich insbesondere aus dem möglichen Verzicht auf die Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten, aus der Reduktion der Beteiligungsverfahren sowie aus der Vereinfachung des Fachgutachtens aufgrund der Vereinfachung der Bestands- und Potenzialanalyse und der Vereinfachung der Gebietsausweisung sowie des Zielszenarios. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 35,1 Millionen Euro sowie jährlich rund 6,2 Millionen Euro. Zusätzlich reduziert sich der Aufwand bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern. Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10): Durch die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten und die damit zusammenhängende Datenaggregation reduziert sich der Aufwand für die Datenverarbeitung. Die Einführung klarer Schwellenwerte für Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten, die bei der Datenaggregation zu nutzen sind, reduziert den Aufwand zusätzlich. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von einmalig rund 0,7 Millionen Euro sowie jährlich rund 0,2 Millionen Euro. Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6 und § 21a): Für größere Kommunen entsteht durch die Integration der Kälteversorgungsplanung im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans zusätzlicher Aufwand. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben und beträgt 0,4 Millionen Euro. Anzeige und Datenübermittlung (§ 24): Für Kommunen und Länder entsteht ein geringer zusätzlicher Aufwand unterhalb der Bagatellgrenze. Für den Bund entstehen für die Bereitstellung und den Betrieb des Datenraums einmalige Sachkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro. Weitere Regelungen: Die Änderungen in § 29 Absatz 4 und § 32 Absatz 3 haben keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung, da die dort geregelten Pflichten ausschließlich Wärmenetzbetreiber betreffen. Tabelle 2: Darstellung des Erfüllungsaufwands und der Sachkosten für die Verwaltung Regelung Einmaliger Erfüllungsaufwand Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung gesamt - 35,8 Mio. € (- 34,5 Mio. €)* - 6,0 Mio. € (- 5,6 Mio. €)* Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) - 35,1 Mio. € - 6,2 Mio. € Datenverarbeitung (§ 10) - 0,7 Mio. € - 0,15 Mio. € Kälteplanung (§§ 21 Nr. 6, 21a) + 0,4 Mio. € Anzeige und Datenübermittlung (§ 24) + 1,3 Mio. € + 0,4 Mio. € * Wert in Klammern stellt Erfüllungsaufwand inklusive Sachkosten dar. Weitere Kosten Weitere Kosten werden nicht erwartet. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 22. Juni 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 21a Planung der Kälteversorgung“. b) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger § 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung“. c) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund“. d) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 10) Daten für die Wärmeplanung Anlage 2 (zu § 23) Darstellungen im Wärmeplan Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau und -dekarbonisierungsfahrpläne“. 2. § 3 Absatz 1 Nummer 20 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „von Wärme aufzeigt und“ durch die Angabe „von Wärme aufzeigt,“ ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „Gebiet beschreibt,“ durch die Angabe „Gebiet beschreibt und“ ersetzt. c) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) „ in den Fällen des § 21 Nummer 6 auch den Bedarf der aktiven Kälteerzeugung und Kühlung in dem beplanten Gebiet ermittelt und aufzeigt, wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr treibhausgasneutral gedeckt werden kann,“. * Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955. Anlage 1 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: (4) „ Für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle anstelle der Wärmeplanung nach den §§ 13 bis 22 die kleine Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b durchführen. (5) Wird die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam durchgeführt, ist im Hinblick auf in diesem Gesetz vorgegebene Schwellenwerte für Einwohnerzahlen die Einwohnerzahl des einzelnen Gemeindegebiets maßgeblich.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Durchführung der Wärmeplanung sowie zur Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Wärmeplans die Daten nach den Absätzen 2 und 3 und nach Anlage 1 zu verarbeiten.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die planungsverantwortliche Stelle darf zur Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden, in Gebäude- oder Gebäudeenergieregistern, im Grundbuch, im Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorhanden sind, erheben, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht einer Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 bei anderen auskunftspflichtigen Stellen vor.“ c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) „ Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit dies zur Umsetzung des Wärmeplans einschließlich damit zusammenhängender Energieinfrastrukturplanungen oder zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. (6) Daten, die auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes in der bis zum Ablauf des … [ einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erhoben oder verarbeitet wurden, dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle weiterhin, auch im Rahmen der Fortschreibung nach § 25, verarbeitet werden. Für ihre Weitergabe an Dritte ist Absatz 5 anzuwenden.“ 5. § 12 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Personenbezogene Daten, die nach diesem Gesetz erhoben wurden, aber zur Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.“ 6. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „beschlossen“ die Angabe „und anschließend im Internet veröffentlicht“ gestrichen. 7. § 21 wird durch die folgenden §§ 21 und 21a ersetzt: § 21„ Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet sind, soll 1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung vom 13. September 2023 im Einklang stehen, 2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach Artikel 2 Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 oder anderer von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können, 3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen, 4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern, 5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden, dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen, 6. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 um eine Planung der Kälteversorgung nach § 21a im beplanten Gebiet ergänzt werden sowie 7. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird. § 21a Planung der Kälteversorgung (1) Soll nach § 21 Nummer 6 eine Planung der Kälteversorgung durchgeführt werden, ermittelt die planungsverantwortliche Stelle den voraussichtlichen Bedarf an Kälte und aktiver Kühlung im Zieljahr innerhalb des beplanten Gebiets, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, und zeigt auf, mit welchen Maßnahmen dieser Bedarf bis zum Zieljahr mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte gedeckt werden kann. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere 1. bestehende sowie der planungsverantwortlichen Stelle bekannte potenzielle Großverbraucher von Kälte, 2. bei der planungsverantwortlichen Stelle vorhandene Erkenntnisse zur voraussichtlichen Hitzebelastung des beplanten Gebiets, insbesondere aus Klimaanpassungskonzepten und Hitzebelastungskarten, 3. Teilgebiete, die im Wärmeplan nach § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung bekannt ist, sowie 4. für das beplante Gebiet relevante bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender Wirkung einschließlich Bepflanzungen, die in einem Klimaanpassungskonzept oder in einem Hitzeaktionsplan vorgesehen sind und sich in Umsetzung befinden oder für die eine Umsetzung konkret vorgesehen ist. (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 11 sind entsprechend für Betreiber von Kältenetzen anzuwenden. § 7 Absatz 3 Nummer 3 ist entsprechend für Großverbraucher von Kälte anzuwenden. Die §§ 10 und 12 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung sind nach Anlage 2 Nummer VIII im Wärmeplan darzustellen.“ 8. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger (1) Die kleine Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, umfasst 1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4, 2. die Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung nach § 22b, 3. die Entwicklung konkreter Umsetzungsmaßnahmen, 4. die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der kleinen Wärmeplanung im Wärmeplan nach § 23 Absatz 1 und 4, die Darstellung der Ergebnisse nach Anlage 2 Nummer VII, den Beschluss des Wärmeplans durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 5 und die Veröffentlichung des Wärmeplans nach § 23 Absatz 3 sowie 5. die Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den Vorschriften über die kleine Wärmeplanung. (2) Für die Erhebung der für die kleine Wärmeplanung erforderlichen Daten sind die §§ 10 bis 12 in Verbindung mit der Anlage 1 anzuwenden, wobei auf eine Erhebung von Daten nach Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 verzichtet werden kann. Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen, Ziele und Grundsätze nach § 8 Absatz 1 und § 9. (3) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die Öffentlichkeit über die Entscheidung zur Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach Absatz 1 Nummer 1. Nach Durchführung der Prüfung nach § 22b erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf des Wärmeplans und veröffentlicht diesen im Internet. Sie gibt den nach § 7 Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat, mindestens jedoch von 30 Tagen. § 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung (1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt das Gemeindegebiet im Wärmeplan vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dar, wenn sich aus den Absätzen 2 bis 4 nicht etwas anderes ergibt. (2) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wärmenetzgebiet“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wärmenetz angezeigt ist, insbesondere weil 1. ein Wärmenetz besteht, das für eine Versorgung des Teilgebiets genutzt werden kann, 2. Wärmebedarfsdichten einen wirtschaftlichen Betrieb eines Wärmenetzes möglich erscheinen lassen, 3. konkrete, der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Anhaltspunkte für Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorhanden sind, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, oder 4. ein oder mehrere bestehende oder potenzielle und der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Großverbraucher vorhanden sind, die Wärme über ein Wärmenetz beziehen könnten. (3) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wasserstoffnetz“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn 1. eine Wärmeversorgung über ein Wasserstoffnetz voraussichtlich wirtschaftlich sein wird, 2. industrielle Abnehmer in dem Teilgebiet oder in der Nähe zukünftig voraussichtlich mit Wasserstoff versorgt werden und 3. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff oder die Versorgung eines Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen sichergestellt erscheint. (4) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung leitungsgebunden mit grünem Methan angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn 1. eine Wärmeversorgung leitungsgebunden mit grünem Methan voraussichtlich wirtschaftlich sein wird und 2. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von grünem Methan oder die Versorgung mit grünem Methan über ein Gasverteilnetz über darüberliegende Netzebenen sichergestellt erscheint. (5) Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Personen nach § 7 Absatz 2 zu beteiligen. § 8 Absatz 2 ist auf Wärmepläne, die im Rahmen der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, anzuwenden.“ 9. In § 23 Absatz 3 wird nach der Angabe „zuständige Stelle“ die Angabe „beschlossen und anschließend“ gestrichen. 10. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: § 24„ Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss. (2) Die planungsverantwortliche Stelle übermittelt die in Anlage 2 bezeichneten Daten aus einem Wärmeplan, mit dessen Erstellung oder Fortschreibung ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] begonnen wird, innerhalb von 30 Tagen nach dem Beschluss des Wärmeplans nach § 13 Absatz 5 über den Datenraum nach Absatz 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von diesem bestimmte Stelle. Die Daten sind in einem für den Datenraum vorgegebenen Datenformat zu übermitteln. Über das zu verwendende Datenformat wird auf der Internetseite des Datenraums informiert. Ist die planungsverantwortliche Stelle nach Landesrecht zur Übermittlung der in Anlage 2 bezeichneten Daten an die nach Landesrecht bestimmte Stelle in einer Form verpflichtet, die dem Datenformat nach den Sätzen 2 und 3 entspricht, ist Satz 1 nicht anzuwenden. (3) Die Länder übermitteln die in Anlage 2 bezeichneten Daten aus Wärmeplänen, mit deren Erstellung vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2 dieses Gesetzes] begonnen wurde, über den Datenraum nach Absatz 4 spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2027 und danach mindestens halbjährlich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von diesem bestimmte Stelle, soweit diese Daten den Ländern in maschinenlesbarer Form vorliegen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 4 übermittelt das Land die von der planungsverantwortlichen Stelle übermittelten Daten in der in Absatz 2 Satz 2 und 3 beschriebenen Form über den Datenraum nach Absatz 4 spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt. (4) Der Bund stellt einen Datenraum bereit, der von den planungsverantwortlichen Stellen und den Ländern für die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 zu nutzen ist.“ 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre“ durch die Angabe „für Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, den Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2031, 2036 und 2041, für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2033, 2038 und 2043“ ersetzt, b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auch auf einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 anzuwenden.“ 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden) oder D (Verarbeitendes Gewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes zuzuordnen sind, dient.“ b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Betreiber des Wärmenetzes nach Satz 1 ist, wer unter Berücksichtigung aller Umstände die tatsächliche Herrschaft über das Wärmenetz ausübt, die Arbeitsweise des Wärmenetzes eigenverantwortlich bestimmt und es auf eigene Rechnung nutzt, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein.“ 13. § 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Bestimmung der Länge des Wärmenetzes im Anwendungsbereich der §§ 30 bis 32 wird der Hausanschluss nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nicht berücksichtigt.“ 14. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Es wird vermutet, dass der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entspricht, wenn der Wärmenetzbetreiber den Wärmenetzausbau- und - dekarbonisierungsfahrplan auf Grundlage des Arbeitsblatts FW 317 „Dokumentation des Aus- und Umbaus bestehender Wärmenetze“1 von November 2023 erstellt und die Einhaltung des Arbeitsblatts FW 317 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Behörde nach Satz 1 bestätigt hat. Der Wärmenetzbetreiber veröffentlicht den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf seiner Internetseite. Daten nach § 11 Absatz 4 müssen durch den Betreiber des Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 und 4 ist“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 4 bis 6 sind“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu erstellen.“ 15. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 1 Amtlicher Hinweis: zu beziehen bei der AGFW-Projekt-GmbH, www.agfw-regelwerk.de 16. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 10) Daten für die Wärmeplanung Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Daten zu erheben und zu verarbeiten: 1. zu der jeweiligen Lageadresse des Gebäudes oder Gebäudeteils, für das oder für den der Gasanschluss besteht, a) die jährlichen Erdgasverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden, wobei die Erhebung für Lageadressen mit einem jährlichen Erdgasverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger nach § 10 Absatz 2 aggregiert mit vier weiteren benachbarten Lageadressen, die einen Erdgasverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger aufweisen, erfolgt, sowie b) unabhängig von der Höhe des Erdgasverbrauchs die Information, ob zum Zeitpunkt der Datenerhebung für die Lageadresse ein aktiver Gasanschluss besteht oder nicht, 2. zu der jeweiligen Lageadresse des Gebäudes oder Gebäudeteils, für das oder für den der Anschluss an das Wärmenetz besteht, a) die jährlichen Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden, wobei die Erhebung für Lageadressen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger nach § 10 Absatz 2 aggregiert mit vier weiteren benachbarten Lageadressen, die einen Wärmeverbrauch von 50 000 Kilowattstunden oder weniger aufweisen, erfolgt, sowie b) unabhängig von der Höhe des Wärmeverbrauchs die Information, ob zum Zeitpunkt der Datenerhebung für die Lageadresse ein aktiver Anschluss an ein Wärmenetz besteht oder nicht, 3. den Wärmebedarf von Gebäuden, als absoluter Wärmebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und als spezifischer Wärmebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, 4. Daten zu Gebäuden a) zur Lage, b) zur Nutzung, c) zur Nutzfläche sowie d) zum Baujahr, 5. Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen a) für Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von 35 Kilowatt oder weniger nur aggregiert mit zwei weiteren Lageadressen, aa) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme, bb) zum eingesetzten Energieträger, cc) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt, b) für alle anderen Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik, aa) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel, Etagenheizung, Therme, bb) zum eingesetzten Energieträger, cc) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt, 6. liegenschaftsbezogene Daten für Prozesswärme a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden pro Jahr, wenn dieser nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 aus dem Gas- oder Wärmeverbrauch ermittelt werden kann, mit Angabe zur Größenordnung in den Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden, b) zu den eingesetzten Energieträgern, c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes, d) zu bestehenden Planungen zur Transformation der Prozesswärmeversorgung, 7. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten a) Wärmenetzen, insbesondere aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf, cc) zum Jahr der Inbetriebnahme, dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch im Jahresgang, ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt, ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent, gg) zu monatsdurchschnittlichen Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius, gemessen am Wärmeerzeuger, hh) zur gesamten Länge des Wärmenetzes in Kilometern, ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse, jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste, b) Wärmeerzeugern, die in ein Wärmenetz einspeisen, insbesondere aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge, dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt, ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro Jahr, ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze, c) Wärmespeichern, insbesondere aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zur thermischen Kapazität, d) Gasspeichern, insbesondere aa) zur Lage, bb) zur Art, cc) zur Kapazität, 8. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Gasnetzen, insbesondere a) zur Art des eingesetzten Energieträgers (Methan oder Wasserstoff), b) zum Jahr der Inbetriebnahme, soweit bisher dokumentiert, c) zur gesamten jährlichen Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden, d) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt, e) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und f) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen, 9. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere a) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie b) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme, 10. Daten zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens die Kapazität in Einwohnergleichwerten, 11. Daten zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800, a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist, b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist, c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und d) zum Trockenwetterabfluss, 12. Daten zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.“ 17. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer I wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Energieträgern“ die Angabe „und Energiesektoren“ gestrichen und nach der Angabe „Kohlenstoffdioxid-Äquivalent“ die Angabe „sowie optional der aktuelle jährliche Endenergieverbrauch von Wärme nach Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid- Äquivalent“ eingefügt. bb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Wärmeverbrauchsdichten“ die Angabe „oder Wärmebedarfsdichten“ eingefügt. bbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Endenergieverbrauch“ die Angabe „oder -bedarf“ eingefügt. ccc) Die Nummern 8 bis 11 werden durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ bestehende sowie geplante und genehmigte Wärmenetze mit Daten a) zur Lage (Darstellung der flächenhaften Ausdehnung), b) zur Art: Wasser oder Dampf, c) zur Temperatur, d) zur gesamten Länge des Wärmenetzes und e) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen.“ b) In Nummer II Satz 4 wird nach der Angabe „in Gebäuden“ die Angabe „und industriellen und gewerblichen Prozessen“ gestrichen. c) In Nummer III Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „differenziert nach“ die Angabe „Endenergiesektoren und“ gestrichen. d) Nach Nummer VI werden die folgenden Nummern VII und VIII eingefügt: „VII. Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger Für Wärmepläne, die im Wege der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, sind für die Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 Absatz 1 die nachstehenden Bestimmungen anzuwenden. 1. Für die Darstellung der aktuellen Wärmeversorgung erfolgt eine textliche und kartographische Darstellung a) des überwiegenden Gebäudetyps in Form einer baublockbezogenen Darstellung, b) der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in Form einer baublockbezogenen Darstellung, c) der Wärmeverbrauchs- oder -bedarfsdichten in Megawattstunden pro Hektar und Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung, d) der Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer straßenabschnittsbezogenen Darstellung, e) zur Lage eines bestehenden Wärmenetzes (Darstellung der flächenhaften Ausdehnung), f) bekannter Anhaltspunkte für Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 22b Absatz 2 Nummer 3, im Hinblick auf aa) den Energieträger, bb) die geografische Lage des Potenzials innerhalb des beplanten Gebiets, cc) die voraussichtlich nutzbare Wärmemenge in Kilowattstunden pro Jahr, g) der Anteile der Energieträger an der Wärmeversorgung von Wohngebäuden oder von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden in einem 100-mal-100-Meter-Raster oder baublockbezogen, h) der Lage bekannter bestehender oder potenzieller Großverbraucher von Wärme insbesondere öffentlicher Liegenschaften. 2. Für die Bewertung nach § 22b Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 erfolgt eine textliche und kartografische Darstellung der a) Teilgebiete, die nach § 22b Absatz 1 als Gebiet für die dezentrale Versorgung dargestellt werden, b) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Wärmenetz nach § 22b Absatz 2 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt und als „Prüfgebiet Wärmenetz“ besonders kenntlich gemacht werden, c) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz nach § 22b Absatz 3 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt und als „Prüfgebiet Wasserstoffnetzgebiet“ besonders kenntlich gemacht werden, d) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Netz für grünes Methan nach § 22b Absatz 4 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt und als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“ besonders kenntlich gemacht werden. 3. Die Umsetzungsmaßnahmen sollen textlich beschrieben werden. Zudem soll dargestellt werden, a) welche Ziele mit der Umsetzung einer Maßnahme erreicht werden sollen, b) welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind sowie c) zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung einer Maßnahme abgeschlossen sein soll. VIII. Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung Die Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung nach § 21 Nummer 6 und § 21a enthält: 1. eine textliche und kartografische Darstellung der aktuellen Kälteversorgung, insbesondere a) der Gebiete, die im Wärmeplan gemäß § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung bekannt ist, sowie b) bestehender Kälte- sowie integrierter Wärme- und Kältenetze mit Informationen zu Lage, Jahr der Inbetriebnahme, Länge, Gesamtzahl der Anschlüsse sowie Art und Energieträger der Kälteerzeugung, 2. zur Darstellung des voraussichtlichen Bedarfs an Kälte und aktiver Kühlung, der über ein Kälteoder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, eine textliche und kartographische Darstellung der jeweiligen Teilgebiete (baublockbezogen) sowie der Maßnahmen, auf Grund derer der Kältebedarf bis zum Zieljahr mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte gedeckt werden kann, unter Darstellung bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender Wirkung nach § 21a Absatz 1 Nummer 4.“ 18. In Anlage 3 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37; L 90854 vom 27.10.2025, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist 2. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1; L, 2025/90782, 3.10.2025; L, 2025/90896, 7.11.2025), die zuletzt durch die Richtlinie 2024/1788 (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil Bei der mit dem Wärmeplanungsgesetz eingeführten Wärmeplanung handelt es sich um eine strategische Fachplanung, mit der Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung ermittelt und die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschrieben werden (§ 3 Absatz 1 Nummer 20). Als Instrument hat sich die Wärmeplanung mittlerweile etabliert. Künftig könnten die im Rahmen der Wärmeplanung vorgenommenen Untersuchungen und insbesondere ihre Ergebnisse im Hinblick auf die Infrastrukturplanung, v. a. im Hinblick auf die Entwicklung der Strom- und Gasnetze, noch stärkere Bedeutung bekommen. Um diese für die Planung der Infrastrukturen sowie zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung wichtige Rolle spielen zu können, müssen Wärmepläne grundsätzlich für sämtliche bebaute Gebiete vorliegen. Aus diesem Grund wird an der flächendeckenden Pflicht der Länder festgehalten, für ihre Hoheitsgebiete jeweils Wärmepläne zu erstellen oder erstellen zu lassen. Gleichzeitig wird die Wärmeplanung von zahlreichen Städten und Gemeinden, denen diese Aufgabe durch Landesgesetz übertragen wurde, nach wie vor als Herausforderung wahrgenommen. Aus diesem Grund wird die Wärmeplanung mit dem vorliegenden Gesetz deutlich vereinfacht. Hierzu wird mit der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b) zunächst ein stark vereinfachtes Verfahren für alle Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger geschaffen. Es soll die Wärmeplanung auf eine möglichst rasche und unkomplizierte Einteilung des Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete anhand klarer und handhabbarer Kriterien fokussieren, konkrete Umsetzungsmaßnahmen ermitteln und den mit der Planung verbundenen Aufwand auf ein Minimum reduzieren. Daneben werden die bestehenden Vorgaben an die Erhebung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Wärmeplanung angepasst, um Aufwand zu reduzieren und rechtliche Unsicherheiten auszuräumen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Vorgaben an die Aggregation von Energieverbrauchsdaten (Anlage 1 Nummer 1 und Nummer 2). Ferner wird die Verwendung von Wärmebedarfsdaten – in Kombination mit oder alternativ zu Verbrauchsdaten – gesetzlich rechtssicher ermöglicht. Durch ihre Verwendung kann auf eine Erhebung von Energieverbrauchsdaten sowie der sogenannten Schornsteinfegerdaten auch vollständig verzichtet werden. Weiterhin werden kleinere Anpassungen am Gesetz vorgenommen, u. a. wird die Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen (§ 32) für Betreiber industrieller Wärmenetze vom 31. Dezember 2026 um vier Jahre auf das Ende des Jahres 2030 verschoben. Hierzu wird auch der Kreis der Normadressaten angepasst (§ 29 Absatz 4). Schließlich werden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (EU-Energieeffizienz-Richtlinie) zur Planung der Kälteversorgung in nationales Recht umgesetzt. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der neu eingeführten kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b) soll der Aufwand insbesondere für in personeller oder finanzieller Hinsicht weniger gut ausgestattete Kommunen deutlich reduziert werden. Hierzu soll die Wärmeplanung in kleinen Kommunen auf ihren Kern fokussiert werden. Sie soll nur dort eine vertiefte Planung und Untersuchung erforderlich machen, wo dies auf Grund der Umstände vor Ort tatsächlich gerechtfertigt ist. Für alle Kommunen soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, auf die teilweise komplexe und aufwändige Erhebung von Verbrauchsdaten verzichten und stattdessen eine Wärmeplanung auf Grundlage von Bedarfsdaten, d. h. statistischen Gebäudedaten, durchzuführen zu können. Mit der in § 21 Nummer 6 und § 21a eingeführten Planung der Kälteversorgung wird Artikel 25 Absatz 6 der EU- Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes entspricht derjenigen des Wärmeplanungsgesetzes. Sie ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Energiewirtschaft) sowie Nummer 24 (Luftreinhaltung) des Grundgesetzes. Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes macht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich. Insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Vereinfachung der Wärmeplanung durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b sowie die Regelungen zur Datenerhebung wird der bestehende Rechtsrahmen der Wärmeplanung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, insbesondere in kleineren und eher ländlichen Gemeindegebieten, verbessert und vereinheitlicht. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Artikels 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt. IV. Gesetzesfolgen Es wird auf die Darstellungen der Gesetzesfolgen im Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Bundestagsdrucksache 20/8654) Bezug genommen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen tragen zur Vereinfachung der Wärmeplanung bei und beseitigen im Bereich der Datenerhebung bestehende rechtliche Unsicherheiten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Es wird auf entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes verwiesen (Bundestagsdrucksache 20/8654, S. 49 f.) 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auf den Bundeshaushalt entfallen keine Einnahmen oder Ausgaben. 4. Erfüllungsaufwand Bei Einführung des Wärmeplanungsgesetzes wurde der Erfüllungsaufwand für Teil 2 des Gesetzes insbesondere für die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4), die Beteiligung der relevanten Akteure (§ 7) sowie die Bereitstellung von Daten (§ 11) ermittelt. Zwischenzeitlich wurde ein aktualisierter Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands1 (nachfolgend: Leitfaden) veröffentlicht, der insbesondere angepasste Lohnkostensätze für die verschiedenen Akteure enthält. Zudem wurden die aktuellen Zahlen für Einwohnende je Gemeinde nach dem KWW-Wärmewendeatlas2 zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurde der bisherige Erfüllungsaufwand aktualisiert. Der Erfüllungsaufwand von Teil 2, der im Zuge der Einführung des WPG ermittelt wurde, ist in Tabelle 3 für die verschiedenen Anforderungen – jeweils für Verwaltung und Wirtschaft – dargestellt. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand. 1 Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6 und 8. 2 Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) (Hrsg.) (dena,2026) Datensatz zum Status quo der Kommunalen Wärmeplanung des KWW- Wärmewendeatlas. Tabelle 3: Erfüllungsaufwand der im Zuge der Einführung des WPG ermittelt wurde Erfüllungsaufwand einmalige Erstellung jährlicher Erfüllungsaufwand für Fortschreibung Verwaltung 471 Mio. € 38 Mio. € § 4 Durchführung der Wärmeplanung 361 Mio. € 26 Mio. € § 7 Beteiligung 104 Mio. € 11 Mio. € § 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. € Wirtschaft 41 Mio. € 5 Mio. € § 7 Beteiligung 35 Mio. € 4 Mio. € § 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. € Gesamtergebnis 512 Mio. € 43 Mio. € Die Anpassung der Lohnkosten sowie die Aktualisierung der Zahlen zur Gemeindestruktur führen zu einer Erhöhung des bisher angesetzten Erfüllungsaufwands um rund 4 Prozent, dargestellt in Tabelle 4. Tabelle 4: Erfüllungsaufwand des WPG (ohne Novellierung) unter Berücksichtigung geänderter Lohnkosten und eines aktualisierten Gemeindeverzeichnisses Erfüllungsaufwand einmalige Erstellung jährlicher Erfüllungsaufwand für Fortschreibung Verwaltung 492 Mio. € 40 Mio. € § 4 Durchführung der Wärmeplanung 373 Mio. € 27 Mio. € § 7 Beteiligung 113 Mio. € 12 Mio. € § 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. € Wirtschaft 39 Mio. € 4 Mio. € § 7 Beteiligung 33 Mio. € 4 Mio. € § 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. € Gesamtergebnis 531 Mio. € 44 Mio. € Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die Auswirkungen insb. folgender Anpassungen auf den aktualisierten Erfüllungsaufwand analysiert: a) die Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10), insbesondere durch Einführung klarer Schwellenwerte zur Abgrenzung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, der klaren Gestattung zur Erhebung von Wärmebedarfsdaten sowie der Klarstellung zur Speicherung von Daten der Wärmeplanung für Zwecke der Umsetzung und Fortschreibung, b) die Einführung einer kleinen Wärmeplanung für Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern (§§ 22a und 22b), c) die Planung der Kälteversorgung bei der Fortschreibung der Wärmeplanung (§ 21 Nummer 6 und § 21a), d) Regelungen zur Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2 bis 4), e) die Anpassung der Vorgaben für industrielle Wärmenetze (§ 29 Absatz 4) sowie f) die Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für diese Wärmenetze (§ 32 Absatz 3). Die Regelungen unter a) bis d) betreffen Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes. Ergänzend werden mit den Regelungen zu § 29 Absatz 4 und § 32 Absatz 3 auch Änderungen in Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes betrachtet. Die Regelungen unter a) und b) wirken sich auf den Erfüllungsaufwand zur Durchführung der Wärmeplanung nach § 4 sowie auf den Erfüllungsaufwand zur Datenregelung nach § 11 aus. Zudem wirkt sich Regelung a) auf den Erfüllungsaufwand zur Beteiligung nach § 7 aus. Der Erfüllungsaufwand von c) und d) wird gesondert ausgewiesen. Die Regelungen unter e) und f) betreffen ausschließlich Wärmenetzbetreiber und damit die Wirtschaft. Für § 29 Absatz 4 ist aufgrund fehlender belastbarer Datengrundlagen keine verlässliche Quantifizierung der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand möglich. Die Änderung des § 32 Absatz 3 führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands, da der Aufwand weiterhin einmalig anfällt und lediglich zeitlich verschoben wird Kleine Wärmeplanung für Kommunen bis 15 000 Einwohnern (§§ 22a, 22b) Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ab 2031: - 6,2 Mio. Euro (Verwaltung), - 1,7 Mio. Euro (Wirtschaft) Auswirkungen auf den einmaligen Erfüllungsaufwand: - 35,1 Mio. Euro (Verwaltung), - 9,0 Mio. Euro (Wirtschaft) Mit der Einführung der kleinen Wärmeplanung wird für Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger ein stark vereinfachtes Verfahren ermöglicht. Die Vereinfachung umfasst insbesondere: – eine reduzierte Datenerhebung, – eine vereinfachte und beschleunigte Erstellung des Fachgutachtens, da die Anforderungen der §§ 14 bis 22 nicht anzuwenden sind, sowie – eine moderate Verringerung des Aufwands für Beteiligungsverfahren. Normadressat ist die Verwaltung, d. h. die planungsverantwortliche Stelle entsprechend der landesgesetzlichen Vorgaben der Länder. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann auf Dritte übertragen werden, ohne dass sich hierdurch der Erfüllungsaufwand verändert. Gleichzeitig ergeben sich Entlastungen bei weiteren Normadressaten, insbesondere bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Messstellen, Energieversorgungsunternehmen und Wärmenetzbetreibern sowie bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, die als Datenhalter nach § 11 Absatz 1 zur Auskunft verpflichtet sind. Ermittlung Fallzahl Verwaltung Entgegennahme der Daten (§ 10 und § 11), Erstellung des Fachgutachtens sowie Beschlussfassung und Einsichtnahme sowie Auswertung Stellungnahmen (§ 4) und Beteiligung (§ 7) Die Ermittlung der Fallzahlen basiert auf einer Auswertung der im Wärmewendeatlas des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) verfügbaren Daten (Stand: Februar 2026). Ausgangspunkt sind alle kleinen Kommunen, da für diese künftig die Möglichkeit besteht, eine kleine Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b durchzuführen. Der KWW-Wärmewendeatlas weist für die verschiedenen Einwohnerkohorten jeweils den Status der Wärmeplanung (bereits erstellt, bereits in Arbeit, unbekannt) aus (siehe Tabelle 5). Tabelle 5: Anzahl der Kommunen nach Größe der Kommune und Status der Wärmeplanung. Quelle. Dena (2026)3 Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Summe 10 000 Einwohner oder weniger 789 3 575 4 792 9 156 10 000 bis 15 000 Einwohner 76 369 154 599 Gesamt 865 3 944 4 946 9 755 Die Auswertung zeigt, dass in rund der Hälfte dieser Kommunen die Wärmeplanung bereits abgeschlossen ist oder sich in Arbeit befindet. Gleichzeitig bestehen Unsicherheiten hinsichtlich des Status der Wärmeplanung, da insbesondere Kommunen mit dem Status „unbekannt“ teilweise bereits mit der Planung begonnen haben könnten. Umgekehrt ist nicht in allen Kommunen, die als „in Arbeit“ geführt werden, davon auszugehen, dass das Verfahren bereits formal begonnen wurde oder eine Vergabe an einen Dienstleister stattgefunden hat. 3 Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) (Hrsg.) (dena, 2026) Datensatz zum Status quo der Kommunalen Wärmeplanung des KWW- Wärmewendeatlas. Zur Abbildung dieser Unsicherheiten werden drei Szenarien gebildet („best guess“, obere und untere Grenze). Die zugrunde liegenden Annahmen sowie die resultierenden Fallzahlen sind in Tabelle 6 dargestellt. Tabelle 6: Annahmen zur Ermittlung der Fallzahlen in drei Szenarien sowie daraus abgeleitete Fallzahlen für kleine Kommunen, die die kleine Wärmeplanung in Anspruch nehmen Szenario Fallzahl / Annahmen nach Status der Wärmeplanung in Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger Fallzahl für Erfüllungsaufwand Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Szenario „best guess“ 0 (0 %) 789 (20 %) 2 473 (50 %) 3 262 Szenario „obere Grenze“ 0 (0 %) 1 972 (50 %) 4 451 (90 %) 6 423 Szenario „untere Grenze“ 0 (0 %) 0 (0 %) 989 (20 %) 989 Es ist davon auszugehen, dass nicht alle kleinen Kommunen, die eine kleine Wärmeplanung durchführen, von der Möglichkeit Gebrauch machen, auf eine Erhebung von Verbrauchsdaten zu verzichten. Einige werden weiterhin Daten bei auskunftspflichtigen Stellen erheben. Für die drei Szenarien wird daher jeweils angenommen, dass 50 Prozent der betroffenen Kommunen von der vereinfachten Datenerhebung Gebrauch machen. Die resultierenden Fallzahlen sind in Tabelle 7 dargestellt. Tabelle 7: Annahmen zur Ermittlung der Fallzahlen in drei Szenarien sowie daraus abgeleitete Fallzahlen der kleinen Kommunen, die bei der kleinen Wärmeplanung von den Änderungen bei der Datenerhebung Gebrauch machen Szenario Fallzahl / Annahmen nach Status der Wärmeplanung in Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger Fallzahl für Erfüllungsaufwand Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Szenario „best guess“ 0 394 1 237 1 631 Szenario „obere Grenze“ 0 986 2 226 3 212 Szenario „untere Grenze“ 495 495 Für die Fortschreibung wurde angenommen, dass 50 Prozent der kleinen Kommunen die kleine Wärmeplanung anwenden. Dies sind rund 4 900 Kommunen. Bereitstellung der Daten (§ 10 und § 11) Der Verwaltung werden vorliegend auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugerechnet, die nach § 11 Normadressat sind, da sie gegenüber der planungsverantwortlichen Stelle im Rahmen der Datenerhebung auskunftspflichtig sind. Führt eine kleine Kommune eine kleine Wärmeplanung durch und erhebt Daten ausschließlich auf Grundlage von § 10 Absatz 3, entfällt in diesen Fällen der Aufwand für die Bezirksschornsteinfeger. Die Fallzahlen werden proportional zur Anzahl der betroffenen Kommunen angepasst und sind in Tabelle 8 dargestellt. Tabelle 8: Fallzahlen für den Bezirksschornsteinfeger für die Ermittlung der Auswirkungen des Erfüllungsaufwands auf § 11 Normadressat Fallzahl erstmalige Erstellung vor Novellierung Fallzahl betroffen von Regelungen §§ 22a und 22b Best Guess Obere Grenze Untere Grenze Bezirksschornsteinfeger 4 619 1 517 2 985 461 Unter der Annahme, dass 50 Prozent der kleinen Kommunen die kleine Wärmeplanung anwenden, ergibt sich für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Fallzahl von rund 4 700. Wirtschaft Bereitstellung der Daten (§ 10 und § 11) Führt eine kleine Kommune die kleine Wärmeplanung durch, reduziert sich auch der Aufwand der Wirtschaft. Die Fallzahlen für die verschiedenen Normadressaten reduziert sich proportional zum Anteil der Kommunen, die von der kleinen Wärmeplanung Gebrauch machen. Eine Zusammenstellung findet sich in Tabelle 9. Dabei wird angenommen, dass 50 Prozent der betroffenen Akteure eine Datenerhebung ausschließlich auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchführen werden. Tabelle 9: Fallzahlen für die Adressaten der Wirtschaft für die Ermittlung der Auswirkungen des Erfüllungsaufwands auf § 11 Normadressat Fallzahl betroffen von Regelungen § 22a, § 22b Best Guess Obere Grenze Untere Grenze Netzbetreiber / Energieunternehmen 316 621 96 Wärmenetzbetreiber 313 617 95 Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 287 564 87 Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 70 138 21 Groß- und Ankerkunden 642 1 284 183 Für die Fortschreibung betragen die Fallzahlen 476 für Netzbetreiber und Energieunternehmen, 860 für Wärmenetzbetreiber, 868 für bestehende und potenzielle Produzenten von Abwärme, 107 für bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern sowie 2 033 für Groß- und Ankerkunden. Dies resultiert wieder aus der Annahme, dass 50 Prozent der Kommunen mit 15 000 Einwohner oder weniger bei der Fortschreibung von der kleinen Wärmeplanung Gebrauch machen. Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen (§ 7) Ebenso reduziert sich die Fallzahl für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen nach § 7. Die zugrunde gelegten Fallzahlen sind in nachfolgender Tabelle 10 dargestellt. Tabelle 10: Fallzahlen für die Wirtschaft für die Ermittlung der Auswirkungen des Erfüllungsaufwands auf § 7 Normadressat Fallzahl erstmalige Erstellung vor Novellierung Fallzahl betroffen von Regelung §22a, § 22b Best Guess Obere Grenze Untere Grenze Betreiber von Energieversorgungsnetzen 9 616 3 2624 6 432 989 Betreiber von Wärmenetzen 2 113 670 1 332 196 Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben 9 409 3 0975 6 090 944 Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 1 746 573 1 128 1 743 Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 218 72 141 22 Groß- und Ankerkunden 3 902 1 224 2 442 354 Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Fallzahlen für identische Normadressaten je nach betrachteter Vorgabe unterscheiden. Dies ist auf die bei der ursprünglichen Quantifizierung des Erfüllungsaufwands des Wärmeplanungsgesetzes gewählte methodische Herangehensweise zurückzuführen: Bei der Datenbereitstellung wurde angenommen, dass die betroffenen Akteure – insbesondere auch überregional tätige Unternehmen wie Netzbetreiber – die erforderlichen technischen Schnittstellen zur Datenübermittlung ein- 4 Davon 3 111 in Kommunen mit 10 000 oder weniger Einwohnern. 5 Davon 2 999 in Kommunen mit 10 000 oder weniger Einwohnern. malig einrichten werden. Der anschließende Aufwand beschränkt sich dann auf die wiederkehrende Bereitstellung der Daten je Kommune. Die Fallzahl entspricht daher der Anzahl der bundesweit aktiven Akteure, die Daten für kleine Kommunen bereitstellen. Demgegenüber ist bei der Beteiligung nach § 7 vorgesehen, dass alle jeweils vor Ort tätigen Akteure in die Beteiligungsverfahren einbezogen werden. Überregional tätige Akteure sind somit in jeder betroffenen Kommune erneut zu beteiligen. Dies führt dazu, dass dieselben Akteure mehrfach berücksichtigt werden und die Fallzahl entsprechend höher ausfällt. Eine detaillierte Darstellung der zugrunde liegenden Annahmen und der Herleitung der Fallzahlen findet sich in der ursprünglichen Quantifizierung des Erfüllungsaufwands zum Wärmeplanungsgesetz. Für die Fortschreibung ergeben sich Fallzahlen von 4 878 Betreibern von Energieversorgungsnetzen (davon 4 578 in Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger), 1 145 Betreibern von Wärmenetzen, 4 654 natürlichen oder juristischen Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben (davon 4 426 in Kommunen mit 10 000 Einwohner oder weniger), 868 bestehenden bzw. potenziellen Produzenten von Abwärme, 107 bestehenden und potenziellen Produzenten von gasförmigen Energieträgern sowie 2 033 Groß- und Ankerkunden. Ermittlung Aufwand Verwaltung Entgegennahme der Daten (§ 10 und § 11), Erstellung des Fachgutachtens sowie Beschlussfassung und Einsichtnahme sowie Auswertung Stellungnahmen (§ 4) und Beteiligung (§ 7) Für Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger wurde bei der ursprünglichen Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes im Zuge der Einführung des Wärmeplanungsgesetzes ein vereinfachtes Verfahren angenommen: Es wurde angenommen, dass von der Verbrauchsdatenerfassung abgesehen werden kann, die Planung im Konvoi von bis zu zwölf Kommunen erfolgt und meist aufgrund der vorgesehenen Eignungsprüfung (§ 14) von der Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie der Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr nach § 19 abgesehen werden kann. Für Kommunen zwischen 10 000 und 15 000 Einwohnern wurde der Erfüllungsaufwand für eine reguläre Wärmeplanung kalkuliert. Hier wurden im Wesentlichen die Konnexitätszahlungen des Landes Baden-Württemberg für die verpflichtende Erstellung der kommunalen Wärmeplanung angesetzt, ergänzt um weitere Annahmen. Unter diesen Annahmen ergibt sich für die bisherige Ausgestaltung ein durchschnittlicher Erfüllungsaufwand von rund 37 300 Euro je Kommune6. Durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung ergeben sich folgende Änderungen: – Wegfall der Datenerhebung bei auskunftspflichtigen Stellen bei einem Teil der Kommunen, – Reduktion der Anzahl der Beteiligungsveranstaltungen von sieben auf drei, – Verringerung des Aufwands für Stellungnahmen und Beschlussfassung, sowie – Vereinfachung des Fachgutachtens. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Reduktion des Aufwands um rund 27 Prozent gegenüber der bisherigen Kalkulation. Die Einsparung beträgt damit rund 10 730 Euro je Fall7. Die Details sind in Tabelle 11 dargestellt. Für Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern, für die bislang eine vollständige Wärmeplanung unterstellt wurde, kann die Reduktion im Einzelfall bis zu 80 Prozent betragen. 6 Hier wurde die Vergabe an einen externen Dienstleister mit entsprechenden Stundensätzen angenommen. 7 Würde bei Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnern nicht von einem vereinfachten Verfahren ausgegangen werden, beliefe sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für die Erstellung der Wärmeplanung auf rd. 73 800 Euro. Tabelle 11: Aufwand pro Fall bei der erstmaligen Erstellung einer Wärmeplanung nach § 4 für die Verwaltung inklusive Aufwände für Datenerhebung (§ 10) sowie der Beteiligung (§ 7) Kosten bisher WPG: Kommune <= 15 000 Einwohnern WPG Novelle: kleine Wärmeplanung Fachgutachten 21 693 € 16 022 € Wissensaufbau 4 017 € 4 017 € Beschlussfassung und Stellungnahme 2 210 € 1 106 € Organisation der Workshops und Teilnahme Workshops durch Verwaltung 8 898 € 5 189 € Entgegennahme der Daten durch Verwaltung 502€ 257 € Summe 37 320 € 26 590 € Einordnung - 29 Prozent im Vergleich zur bisherigen Kalkulation Für die Fortschreibung der Wärmeplanung wird angenommen, dass die Einsparung je Fall 6 300 Euro beträgt8. Bereitstellung der Daten (§ 10 und § 11) Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann im Falle der kleinen Wärmeplanung der Aufwand für die Datenbereitstellung entfallen. Dieser wurde mit einer Stunde je Fall bei einem Lohnsatz von 57,80 Euro pro Stunde angesetzt. Daraus ergibt sich eine Reduktion des Aufwands um 57,80 Euro je Fall. Für die Fortschreibung wurde bisher im Wesentlichen angenommen, dass sich der Aufwand auf 50 Prozent reduziert. Die Aufwände für die Fortschreibung werden auch bei der Novellierung proportional zur erstmaligen Erstellung dargestellt. Wirtschaft Datenbereitstellung (§ 10 und § 11) Durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung ergibt sich eine Reduktion bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Messstellen, Energieversorgungsunternehmen oder Betreibern von Wärmenetzen, da auch diese Akteure nach § 11 Normadressaten sind und auskunftspflichtig für Datenerhebungen nach § 10 sind. Im Falle der kleinen Wärmeplanung, in der die Datenerhebung ausschließlich auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchgeführt werden kann, entfällt deren Aufwand, dargestellt in Tabelle 12. In diesen Fällen werden Lohnkosten in Höhe von 57,80 Euro/ h für die Datenbereitstellung angesetzt9. Dabei wurde bei Netzbetreibern sowie Wärmenetzbetreibern angesetzt, dass für das Aufsetzen der Schnittstelle einmalig acht Tage je Akteur anfallen plus weitere acht Stunden für die Analyse und Übermittlung der Daten je Kommune. Bei den anderen Akteuren wurden die in der Tabelle 12 dargestellten Aufwände angenommen. Für die Fortschreibung wird – analog zur erstmaligen Erstellung – eine Reduktion des Aufwands um 50 Prozent angenommen. 8 Die Herleitung erfolgte analog zur Vorgehensweise bei der erstmaligen Erstellung. Durchschnittlich beträgt der Erfüllungsaufwand bei der Fortschreibung rd. 15 000 Euro je Plan bei Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger, im Falle einer kleinen Wärmeplanung beträgt der Erfüllungsaufwand rd. 9 200 je zu erstellendem Wärmeplan. 9 Durchschnittliche Lohnkosten für Energieversorgung aus dem Leitfaden. Tabelle 12: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 11 durch die kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), wenn Datenerhebung auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchgeführt wird Normadressat Aufwandsreduktion10 Aufwand je Fall (erstmalige Erstellung) Aufwand je Fall (Fortschreibung) Netzbetreiber / Energieunternehmen 146 h - 8 439 € - 4 220 € Wärmenetzbetreiber 80 h - 4 624 € - 2 312 € Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 15 h - 867 € - 434 € Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 6 h - 347 € - 174 € Groß- und Ankerkunden 6 h - 347 € - 174 € Wird die Datenerhebung nicht auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Aufwand bei Netzbetreibern und Wärmenetzbetreibern durch die Verwendung des Tools des KWW zur Datenaggregation dennoch um 50 Prozent reduziert. Die Aufwände sind in Tabelle 13 dargestellt. Für die Fortschreibung wird – analog zur erstmaligen Erstellung – eine Reduktion des Aufwands um 50 Prozent angenommen. Tabelle 13: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 11 durch die kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), bei Datenerhebung bei auskunftspflichtigen Stellen Normadressat Aufwandsreduktion11 Aufwand je Fall (erstmalige Erstellung) Aufwand je Fall (Fortschreibung) Netzbetreiber / Energieunternehmen 73 h - 4 219 € - 2 110 € Wärmenetzbetreiber 50 h - 2 312 € - 1 156 € Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen (§ 7) Durch die Reduktion des Beteiligungsverfahrens gemäß den §§ 22a, 22b verringert sich auch der Aufwand für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen. Die Reduktion ergibt sich insbesondere aus: – einer Reduzierung der in der Praxis üblichen Anzahl von Veranstaltungen sowie – einem verringerten Umfang der Beteiligung. Es werden Lohnkosten in Höhe von 80,70 Euro/ h für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen angesetzt9. Die zugrunde gelegten Zeitansätze und Aufwandsreduktionen sind in Tabelle 14 und Tabelle 15 dargestellt.12 Für die Fortschreibung wird – analog zur erstmaligen Erstellung – eine Reduktion des Aufwands um 50 Prozent angenommen. Tabelle 14: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 7 durch die kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) bei Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger Normadressat Aufwand Erfüllungsaufwand WPG Aufwand Erfüllungsaufwand Novellierung Aufwand je Fall (erstmalige Erstellung) Aufwand je Fall (Fortschreibung) Betreiber von Energieversorgungsnetzen 58,3 h - 4,2 h - 336 € - 168 € Betreiber von Wärmenetzen 35 h - 30 h - 2 421 € - 1 211 Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben 25 h - 1,7 h - 135 € -68 € 10 Bei den dargestellten Aufwänden ist zu berücksichtigen, dass sich diese auf die Anzahl der Akteure und nicht die Anzahl der Kommune bezieht, siehe hierzu Tabelle 4. 11 Bei den dargestellten Aufwänden ist zu berücksichtigen, dass sich diese auf die Anzahl der Akteure und nicht die Anzahl der Kommune bezieht, siehe hierzu Tabelle 4. 12 Bei der ursprünglichen Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes wurde davon ausgegangen, dass die Wärmeplanung in Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger im Konvoi stattfindet. Dabei wurde auch unterstellt, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen sowie natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, in mehreren Kommunen des Konvois aktiv sind bzw. sein können, was mit einer geringeren Einsparung des Erfüllungsaufwandes einhergeht. Normadressat Aufwand Erfüllungsaufwand WPG Aufwand Erfüllungsaufwand Novellierung Aufwand je Fall (erstmalige Erstellung) Aufwand je Fall (Fortschreibung) Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 15 h - 10 h - 807 € - 404 € Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 15 h - 10 h - 807 € - 404 € Groß- und Ankerkunden 15 h - 10 h - 807 € - 404 € Tabelle 15: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 7 durch die kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) bei Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern Normadressat Aufwand Erfüllungsaufwand WPG Aufwand Erfüllungsaufwand Novellierung Aufwand je Fall (erstmalige Erstellung) Aufwand je Fall (Fortschreibung) Betreiber von Energieversorgungsnetzen 58,3 h - 57,6 h - 4 648 € - 2 324 € Betreiber von Wärmenetzen 35 h - 30 h - 2 421 € - 1 211 € Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben 25 h - 24 h - 1 937 € - 967 € Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 15 h - 10 h - 807 € - 404 € Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 15 h - 10 h - 807 € - 404 € Groß- und Ankerkunden 15 h - 10 h - 807 € - 404 € Ermittlung Sachaufwand Ein zusätzlicher Sachaufwand ergibt sich durch die Anforderung nicht. Ergebnis Die sich aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung ergebenden Änderungen des Erfüllungsaufwands sind in Tabelle 16 (erstmalige Erstellung) sowie Tabelle 17 (Fortschreibung) dargestellt. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergibt sich für die Kommunen aus der Multiplikation der Fallzahl von 3 262 Kommunen (Tabelle 6) mit der angesetzten Aufwandsreduktion je Fall in Höhe von 10 730 Euro (Tabelle 11). Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ergibt sich der einmalige Erfüllungsaufwand aus der Multiplikation der Fallzahl von 1 517 betroffenen Bezirksschornsteinfegern (Tabelle 8) mit der angesetzten Aufwandsreduktion von einer Stunde je Fall bei einem Lohnsatz von 57,8 Euro pro Stunde. Für die Normadressaten der Wirtschaft umfasst die Ermittlung des Erfüllungsaufwands sowohl die Reduktion des Aufwands für die Datenbereitstellung infolge der Datenerhebung auf Grundlage von § 10 Absatz 3 als auch für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen. Für die Normadressaten „Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme“, „Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern“ sowie „Groß- und Ankerkunden“ ergibt sich der einmalige Erfüllungsaufwand für die Datenbereitstellung aus der Multiplikation der jeweiligen Fallzahlen aus Tabelle 9 mit den in Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall. Der Erfüllungsaufwand für die Beteiligung ergibt sich aus Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle 10 mit den Aufwänden aus Tabelle 14 bzw. Tabelle 15. Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen, Wärmenetzbetreibern und natürlichen oder juristischen Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, gelten weitere Anforderungen: Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass angenommen wird, dass 50 Prozent der betroffenen Kommunen die Datenerhebung auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchführen. Somit sind die Hälfte der in Tabelle 9 dargestellten Fallzahlen mit den in Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen zu multiplizieren. Für die übrigen 50 Prozent der Fallzahlen werden die Aufwandsreduktionen nach Tabelle 13 angesetzt. Hinzu kommt die Reduktion des Aufwands für eine geringere Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen, die sich aus der Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle 10 mit den in Tabelle 14 und Tabelle 15 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall ergibt13. Bei Wärmenetzbetreibern ist die Vorgehensweise bei der Datenerhebung analog zu Netzbetreibern/ Energieunternehmen, es sind anteilig die Fallzahlen aus Tabelle 9 mit den angegebenen Aufwänden je Fall aus Tabelle 12 und Tabelle 13 zu multiplizieren. Für die Beteiligung hingegen ist keine differenzierte Betrachtung nötig und die Fallzahlen aus Tabelle 10 können mit den Aufwänden aus Tabelle 14 multipliziert werden. Für natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, entfällt der Aufwand für die Datenbereitstellung vollständig. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich daher ausschließlich aus der Reduktion des Aufwands für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen auf Grundlage der Fallzahlen aus Tabelle 10 und der Aufwandsreduktionen je Fall nach Tabelle 14. Die Ergebnisse zeigen, dass die kleine Wärmeplanung zu einer deutlichen Entlastung sowohl der Verwaltung als auch der Wirtschaft führt. Die Höhe der Entlastung hängt dabei maßgeblich von den zugrunde gelegten Szenarien zur Entwicklung der Fallzahlen ab. Tabelle 16: Darstellung des einmaligen Erfüllungsaufwands für die erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach den §§ 22a, 22b für die verschiedenen Normadressaten Szenarien Normadressat Bisheriger Erfüllungsaufwand Best guess Obere Grenze Untere Grenze Verwaltung Kommune 372,1 Mio. € - 35,0 Mio. € - 67,6 Mio. € - 11,7 Mio. € Verwaltung Bezirksschornsteinfeger 0,7 Mio. € - 0,1 Mio. € - 0,2 Mio. € 0,0 Mio. € Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 13,1 Mio. € - 3,7 Mio. € - 7,4 Mio. € - 1,1 Mio. € Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 10,3 Mio. € - 2,7 Mio. € - 5,4 Mio. € - 0,8 Mio. € Wirtschaft Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 3,6 Mio. € - 0,7 Mio. € - 1,4 Mio. € - 0,2 Mio. € Wirtschaft Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 0,3 Mio. € - 0,1 Mio. € - 0,2 Mio. € 0,0 Mio. € Wirtschaft Groß- und Ankerkunden 6,1 Mio. € - 1,2 Mio. € - 2,4 Mio. € - 0,3 Mio. € Wirtschaft Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben 2,3 Mio. € - 0,6 Mio. € - 1,2 Mio. € - 0,2 Mio. € Der Erfüllungsaufwand für die Fortschreibung ist in Tabelle 17 dargestellt. Da die Wärmepläne im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben werden, wird der resultierende Aufwand auf einen Jahreswert umgerechnet und hierfür durch fünf dividiert. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergibt sich für die Kommunen aus der Multiplikation der Fallzahl von rd. 4 900 Kommunen (dargestellt unter Tabelle 7) mit der angesetzten Aufwandsreduktion je Fall in Höhe von rd. 6 300 Euro (dargestellt unter Tabelle 11). Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ergibt sich der jährliche Erfüllungsaufwand aus der Multiplikation der Fallzahl von 4 700 betroffenen Bezirksschornsteinfegern (dargestellt unter Tabelle 8) und einem angesetzten Aufwand je Fall in Höhe von 28,9 Euro. Für die Normadressaten der Wirtschaft umfasst die Ermittlung des Erfüllungsaufwands sowohl die Reduktion des Aufwands für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen als auch die Reduktion des Aufwands für die Datenbereitstellung infolge der Datenerhebung auf Grundlage von § 10 Absatz 3. Für die Normadressaten „Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme“, „Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern“ sowie „Groß- und Ankerkunden“ ergibt sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Datenbereitstellung aus der Multiplikation der jeweiligen Fallzahlen, die unter Tabelle 9 ange- 13 Hier ist zu berücksichtigen, dass sich Aufwände aus Tabelle 15 auf die Differenz der angeführten Zahlen bezieht, da dies der Fallzahl für Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern entspricht. Die Aufwände aus Tabelle 14 sind mit den Fallzahlen für Kommunen mit 10 000 Einwohner oder weniger aus der Fußnote zu multiplizieren. führt sind mit den in Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Beteiligung ergibt sich aus Multiplikation der Fallzahlen, die unter Tabelle 10 dargestellt sind mit den Aufwänden aus Tabelle 14 bzw. Tabelle 15. Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen, Wärmenetzbetreibern und natürlichen oder juristischen Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, gelten weitere Anforderungen: Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass angenommen wird, dass 50 Prozent der betroffenen Kommunen die Datenerhebung auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchführen. Somit sind die Hälfte der unter Tabelle 9 dargestellten Fallzahlen mit den in Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen zu multiplizieren. Für die übrigen 50 Prozent der Fallzahlen werden die Aufwandsreduktionen nach Tabelle 13 angesetzt. Hinzu kommt die Reduktion des Aufwands für eine geringere Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen, die sich aus der Multiplikation der Fallzahlen, die unter Tabelle 10 dargestellt sind, mit den in Tabelle 14 und Tabelle 15 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall ergibt14. Bei Wärmenetzbetreibern ist die Vorgehensweise bei der Datenerhebung analog zu Netzbetreibern/ Energieunternehmen, es sind anteilig die Fallzahlen, die unter Tabelle 9 dargestellt sind, mit den angegebenen Aufwänden je Fall aus Tabelle 12 und Tabelle 13 zu multiplizieren. Für die Beteiligung hingegen ist keine differenzierte Betrachtung nötig und die Fallzahlen, die unter Tabelle 10 angeführt sind, können mit den Aufwänden aus Tabelle 14 multipliziert werden. Für natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, entfällt der Aufwand für die Datenbereitstellung vollständig. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich daher ausschließlich aus der Reduktion des Aufwands für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen auf Grundlage der Fallzahlen, die unter Tabelle 10 dargestellt sind und der Aufwandsreduktionen je Fall nach Tabelle 14. Tabelle 17: Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Fortschreibung des Wärmeplans nach den §§ 22a, 22b für die verschiedenen Normadressaten Normadressat Bisheriger Erfüllungsaufwand Veränderung durch WPG Novelle Verwaltung Kommune 30,6 Mio. € - 6,1 Mio. € Verwaltung Bezirksschornsteinfeger 0,7 Mio. € - 0,03 Mio. € Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 1,4 Mio. € - 0,59 Mio. € Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 1,5 Mio. € - 0,57 Mio. € Wirtschaft Bestehende/Potenzielle Produzenten von Abwärme 0,4 Mio. € - 0,14 Mio. € Wirtschaft Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 0,0 Mio. € - 0,01 Mio. € Wirtschaft Groß- und Ankerkunden 0,6 Mio. € - 0,23 Mio. € Wirtschaft Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben 0,2 Mio. € - 0,10 Mio. € Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10) Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ab 2031: - 2,9 Mio. Euro (Verwaltung), - 0,9 Mio. Euro (Wirtschaft) Auswirkungen auf den einmaligen Erfüllungsaufwand: - 0,7 Mio. Euro (Verwaltung), - 1,8 Mio. Euro (Wirtschaft) 14 Hier ist zu berücksichtigen, dass sich Aufwände aus Tabelle 15 auf die Differenz der angeführten Zahlen bezieht, da dies der Fallzahl für Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern entspricht. Die Aufwände aus Tabelle 14 sind mit den Fallzahlen für Kommunen mit 10 000 Einwohner oder weniger aus der Fußnote zu multiplizieren. Die Erfahrungen aus der bisherigen Erstellung von Wärmeplänen zeigen, dass insbesondere die Verpflichtung zur Aggregation von Daten mit zusätzlichem Aufwand bei den beteiligten Akteuren verbunden sein kann. Die vorgesehenen Änderungen zielen auf eine Vereinfachung der Datenverarbeitung ab. Durch die Festlegung klarer Schwellenwerte (50 000 Kilowattstunden bzw. 35 Kilowatt) wird eindeutig geregelt, welche Daten gebäudescharf und welche Daten nur in aggregierter Form erhoben werden dürfen. Für die Aggregation kann das vom Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) im Rahmen einer Facharbeitsgruppe entwickelte Excel-Tool genutzt werden15. Zudem wird klargestellt, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Umsetzung und Fortschreibung der Wärmeplanung gespeichert werden dürfen. Die Vereinfachungen führen zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands bei auskunftspflichtigen Stellen, insbesondere bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Messstellenbetreibern und bei Betreibern von Wärmenetzen, sowie in geringem Umfang bei den planungsrelevanten Stellen. Ermittlung Fallzahl Verwaltung Bei der Ermittlung der Fallzahlen ist zu berücksichtigen, dass die Regelung bei der erstmaligen Erstellung der Wärmepläne nur in solchen Kommunen wirkt, die ihre Wärmeplanung noch nicht begonnen haben oder bei denen die Datenerhebung noch nicht abgeschlossen ist. Für Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Regelung nur für jene Kommunen relevant ist, die nicht die kleine Wärmeplanung nach den §§ 22a, 22b anwenden. Als Grundlage für die Ermittlung der Fallzahlen kann entsprechend zur Betrachtung nach den §§ 22a, 22b die Auswertung des KWW-Wärmewendeatlas herangezogen werden. Die Anzahl der Kommunen nach Größe der Kommune und Status der Kommune ist in Tabelle 18 für alle Kommunen dargestellt. Tabelle 18: Anzahl der Kommunen nach Größe der Kommune und Status der Wärmeplanung. Quelle. Dena (2026) Anzahl Kommunen Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Summe 10 000 oder weniger 789 3 575 4 792 9 156 10 000 bis 15 000 76 369 154 599 größer als 15 000 288 615 96 999 Summe 1 153 4 559 5 042 10 754 Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich des aktuellen Status der Wärmeplanung (siehe auch Ausführungen zu den §§ 22a, 22b), werden für die Ermittlung der Fallzahlen Szenarien gebildet. Die Annahmen, die zur Ermittlung der Fallzahlen getroffen wurden, sind in Tabelle 19 dargestellt. 15 Infothek – Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende. Tabelle 19: Annahmen, die zur Ermittlung der Fallzahlen für § 10 getroffen werden Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Summe „Best guess“ 0 % 20 % 40 % (Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern) 80 % (Kommunen mit mehr als 15 000 Einwohnern) 2 96716 Obere Grenze 0 % 50 % 50 % (Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern) 90 % (Kommunen mit mehr als 15 000 Einwohnern) 4 83917 Untere Grenze 0 % 0 % 20 % (Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern) 20 % (Kommunen mit mehr als 15 000 Einwohnern) 1 00818 Für die Fortschreibung wird angenommen, dass 100 Prozent der Kommunen mit mehr als 15 000 Einwohnern von den Änderungen betroffen sind. Für die kleinen Kommunen wird angenommen, dass all jene von der Änderung betroffen sind, die nicht die kleine Wärmeplanung durchführen. Insgesamt sind dies rund 6 000 der 10 700 Kommunen. Wirtschaft Durch die Änderungen von § 10 ist bei der erstmaligen Erstellung auch mit einem geringeren Erfüllungsaufwand bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Messstellen oder Wärmenetzbetreibern zu rechnen, da diese Akteure nach § 11 auskunftspflichtig sind. Deren Fallzahl ergibt sich aufbauend auf der ursprünglichen Ermittlung des Erfüllungsaufwands proportional zu der Anzahl der betroffenen Kommunen. Die entsprechenden Fallzahlen sind in Tabelle 20 dargestellt. Tabelle 20: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die erstmalige Erstellung der Wärmeplanung herangezogen werden Normadressat Fallzahl erstmalige Erstellung vor Novellierung Fallzahl betroffen von Regelung § 22a, § 22b Best guess Obere Grenze Untere Grenze Netzbetreiber 1 037 284 461 98 Wärmenetzbetreiber 1 029 282 457 97 Bei der Fortschreibung ist aufgrund der zulässigen Speicherung der Daten darüber hinaus mit einer Reduktion des Erfüllungsaufwands bei bestehenden und potenziellen Produzenten von Abwärme und gasförmigen Energieträgern sowie Groß- und Ankerkunden zu rechnen. Dies betrifft alle relevanten Akteure, dargestellt in Tabelle 21. Tabelle 21: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die Fortschreibung der Wärmeplanung herangezogen werden Normadressat Fallzahl Fortschreibung Netzbetreiber / Energieunternehmen 831 Wärmenetzbetreiber 1 502 Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 1 082 Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 129 16 Davon entfallen 2 632 auf Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger, 135 auf Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern, 192 auf Kommunen mit 15 000 bis 100 000 Einwohnern sowie 8 auf Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern. 17 Davon entfallen 4 184 auf Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger, 262 auf Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern, 373 auf Kommunen mit 15 000 bis 100 000 Einwohnern sowie 21 auf Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern. 18 Davon entfallen 958 auf Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger, 31 auf Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern sowie 19 auf Kommunen mit 15 000 bis 100 000 Einwohnern. Normadressat Fallzahl Fortschreibung Groß- und Ankerkunden 4 191 Ermittlung Aufwand Verwaltung Durch die Festlegung klarer Grenzwerte wird eindeutig geregelt, welche Daten gebäudescharf und welche Daten in aggregierter Form erhoben werden dürfen. Dadurch ist zu erwarten, dass sich der Aufwand für die Entgegennahme der Daten um bis zu 50 Prozent reduziert, da mit weniger Abstimmungsaufwand gerechnet werden kann. Die Reduktion nach Kommunengröße findet sich in Tabelle 22. Dabei wird ein Lohnsatz von 40,7 Euro pro Stunde angesetzt. Tabelle 22: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die Fortschreibung der Wärmeplanung herangezogen werden Kommune nach Größenklasse Aufwandsreduktion Aufwand je Fall 10 000 Einwohnern oder weniger 6h - 244€ 10 000 bis 15 000 Einwohner 7h - 285 € Mehr als 15 000 Einwohner und weniger als 100 000 Einwohner 7 h - 285 € 100 000 Einwohner oder mehr 8h - 326 € Wirtschaft Auf Basis von Erfahrungen des Prozesses zur Facharbeitsgruppe Aggregation (FAGA) des KWW19 wurde abgeleitet, dass der Aufwand für das Aufsetzen der Schnittstelle zur Datenübermittlung von Datenhaltern von Gas- und Wärmeverbräuchen mit ca. acht Personentagen geschätzt wird. Hinzu kommt die Kommunikation je Kommune. Durch die Anpassung der Regelung wird geschätzt, dass der Aufwand um 50 Prozent reduziert werden kann, da das von der FAGA entwickelte Aggregationstool rechtssicher genutzt werden kann. Für die Fortschreibung wird angenommen, dass sich der Aufwand halbiert. Es werden Lohnkosten in Höhe von 57,80 Euro/ h angesetzt. Die resultierende Einsparung je Fall findet sich in Tabelle 23. Tabelle 23: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die einmalige Erstellung des Wärmeplans herangezogen werden Normadressat Aufwandsreduktion Aufwand je Fall Netzbetreiber / Energieunternehmen 73 h - 4 220 € Wärmenetzbetreiber 39,9 h - 2 303 € Für die Fortschreibung reduziert sich der Aufwand je Fall auf 50 Prozent der Aufwände für die erstmalige Erstellung. Daraus ergibt sich eine Aufwandsreduktion von 2 109 Euro je Fall für Netzbetreiber/Energieunternehmen sowie von 1 151 Euro je Fall für Wärmenetzbetreiber. Für die übrigen Normadressaten ergeben sich folgende Aufwandsreduktionen je Fall: – bestehende bzw. potenzielle Produzenten von Abwärme: 217 Euro, – bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern sowie Groß- und Ankerkunden: 87 Euro. Ermittlung Sachaufwand Ein zusätzlicher Sachaufwand ergibt sich durch die Anforderung nicht. Ergebnis Die Erfüllungsaufwände für die erstmalige Erstellung sind in Tabelle 24 dargestellt. Dies umfasst die Änderung des Erfüllungsaufwands für die Erstellung der Fachgutachten durch die Kommune, die Reduktion des Aufwands 19 Datenaggregation nach dem WPG – Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende. bei Bezirksschornsteinfeger und den Netzbetreibern und Wärmenetzbetreibern durch den Wegfall der Aggregation (dargestellt in Tabelle 24). Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Normadressat Kommunen ergibt sich durch die Mulitplikation der Fallzahlen nach Kommunengröße (Tabelle 19 plus zugehörige Fußnote) sowie mit den Aufwänden je Kommunengröße (Tabelle 22). Für die Normadressaten Netzbetreiber/Energieunternehmen sowie Wärmenetzbetreiber ergibt sich der einmalige Erfüllungsaufwand durch Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle 20 mit den angesetzten Aufwänden in Tabelle 23. Tabelle 24: Darstellung des Erfüllungsaufwands für geänderte Datenregelung nach § 10 Ursprünglich Best guess Obere Grenze Untere Grenze Verwaltung Kommune 312,5 Mio. € - 0,7 Mio. € - 1,1 Mio. € - 0,2 Mio. € Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 8,7 Mio. € - 1,2 Mio. € - 1,9 Mio. € - 0,4 Mio. € Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 4,7 Mio. € - 0,6 Mio. € - 1,1 Mio. € - 0,2 Mio. € Der jährliche Erfüllungsaufwand der Fortschreibung ist in nachfolgender Tabelle 25 dargestellt. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle 20 mit den unter Tabelle 21 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall. Da die Wärmepläne im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben werden, wird der resultierende Aufwand auf einen Jahreswert umgerechnet und hierfür durch fünf dividiert. Tabelle 25: Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Fortschreibung Normadressat Bisher Erfüllungsaufwand Fortschreibung Verwaltung Kommune 28,10 Mio. € - 0,15 Mio. € Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 0,90 Mio. € - 0,35 Mio. € Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 0,89 Mio. € - 0,35 Mio. € Wirtschaft Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 0,17 Mio. € - 0,05 Mio. € Wirtschaft Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 0,01 Mio. € 0,00 Mio. € Wirtschaft Groß- und Ankerkunden 0,22 Mio. € - 0,07 Mio. € Planung der Kälteversorgung (§ 21 Nummer 6, § 21a) Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ab 2031: 0,4 Millionen Euro (Verwaltung) Im Rahmen der Fortschreibung der Wärmeplanung ist künftig für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnern auch die Kälteversorgung im beplanten Gebiet zu berücksichtigen. Der Normadressat dieser Regelung ist die planungsverantwortliche Stelle. Die Vorgaben beruhen vollständig auf unionsrechtlichen Vorgaben. Ermittlung Fallzahl Verwaltung In Deutschland gibt es derzeit 238 Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern, die von der neuen Regelung betroffen sein können. Ermittlung Aufwand Verwaltung Es wird angenommen, dass der Aufwand bei der Erstellung des Fachgutachtens anfällt. Da angenommen wird, dass dies durch externe Dienstleister erfolgen wird, wird analog zur Ermittlung der Erfüllungsaufwände für das WPG ein Stundensatz in Höhe von 133 Euro/ h angesetzt20. 20 Bei der ursprünglichen Ermittlung des Erfüllungsaufwandes wurden 125 Euro/h angesetzt, die um die Lohnentwicklung des Leitfadens angepasst wurde. Für alle Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnern wird angenommen, dass für die Ermittlung es Bedarfs an aktiver Kälteerzeugung und Kühlung innerhalb des beplanten Gebiets sowie der Darstellung, wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden kann, fünf Personentage à 8 Stunden anfallen. Dies ergibt einen Aufwand je Fall in Höhe von 5 320 Euro. Auf Grundlage einer Untersuchung des Umweltbundesamtes zum Potenzial von Fernkälte in urbanen Räumen wurde in 56 Städten mit mehr als 45 000 Einwohnern ein relevantes Potenzial für Kältenetze identifiziert. Für diese Kommunen wird angenommen, dass ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von zehn Personentagen à 8 Stunden anfällt, um sich einen ersten Überblick zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung zu verschaffen. Dies ergibt einen zusätzlichen Aufwand je Fall in Höhe von 10 640 Euro. Ermittlung Sachaufwand Ein zusätzlicher Sachaufwand ergibt sich durch die Anforderung nicht. Ergebnis Der Gesamtaufwand beläuft sich auf rund 1,9 Millionen Euro. Da die Verpflichtung erst im Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne relevant wird, wird dieser Aufwand als jährlicher Erfüllungsaufwand berücksichtigt. Hierbei wird angenommen, dass die Wärmepläne im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben werden. Der resultierende Aufwand wird daher durch Division durch fünf auf einen Jahreswert von rund rund 0,4 Millionen Euro umgerechnet. Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2 und 3) Einmalige Sachkosten: 1,3 Millionen Euro (Verwaltung) Jährliche Sachkosten ab 2027: 0,4 Millionen Euro (Verwaltung) Durch die vorgesehenen Regelungen nach § 24 Absatz 2 zur Übermittlung von Ergebnisdaten an den Bund ist lediglich mit einem geringen zusätzlichen Aufwand zu rechnen. Da das Datenformat bereits bei Erstellung der Wärmepläne bekannt ist und verwendet wird, die Ergebnisdaten ohnehin vorliegen und eine automatisierte Übermittlung vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Auch für die Länder ist nach § 24 Absatz 3 lediglich mit einem geringen zusätzlichen Aufwand zu rechnen, der voraussichtlich ebenfalls unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Sachkosten § 24 Absatz 4 sieht die Bereitstellung eines Datenraums durch den Bund vor. Kostenschätzungen des Bundes zur Errichtung, Wartung und Weiterentwicklung des Datenraums gehen von einmaligen Sachkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro sowie jährliche Sachkosten ab 2027 in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro aus. Anpassungen der Vorgaben für bestimmte industrielle Wärmenetze (§ 29 Absatz 4) Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand: derzeit nicht belastbar quantifizierbar; keine Veränderung des gesamten Erfüllungsaufwands; mögliche zeitliche Verschiebungen Die Anpassung der Vorgaben für bestimmte industrielle Wärmenetze in § 29 Absatz 4 kann Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des Erfüllungsaufwands vor und nach dem Jahr 2030 haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Höhe des Erfüllungsaufwands hierdurch insgesamt nicht wesentlich verändert. Die Regelung betrifft ausschließlich Betreiber industrieller Wärmenetze und damit die Wirtschaft. Da derzeit keine belastbare Datengrundlage zu den betroffenen Netzen sowie den hierdurch ausgelösten Investitions- und Umstellungsbedarfen vorliegt, ist eine verlässliche Quantifizierung der Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des Erfüllungsaufwands nicht möglich. Eine geringe Reduzierung des Aufwands für die Wirtschaft ist im Hinblick auf das Entfallen der Vorgabe des § 29 Absatz 1 Nummer 1 aber insgesamt zu erwarten. Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für industrielle Wärmenetze (§ 32 Absatz 3) Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand: keine Veränderung des gesamten Erfüllungsaufwands Die in § 32 Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und - dekarbonisierungsfahrplänen für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 führt zu keiner Veränderung des gesamten Erfüllungsaufwands. Der Aufwand entsteht weiterhin einmalig, fällt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an. Die Regelung betrifft ausschließlich Betreiber industrieller Wärmenetze und damit die Wirtschaft. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Reduzierung des Aufwands durch die Einführung der Möglichkeit einer „Kleinen Wärmeplanung“ kommt insbesondere ländlichen Kommunen zugute und trägt damit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Weitere relevante Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. V. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Die vorgesehenen Änderungen des Wärmeplanungsgesetzes dienen dazu, das Instrument der Wärmeplanung zu vereinfachen und die Wärmeplanung durch den Abbau bürokratischer Hürden effizienter zu machen. Die Wärmeplanung ist im bestehenden Wärmeplanungsgesetz als langfristiger Prozess angelegt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die mit dem vorliegenden Gesetz vorgenommenen Änderungen. Eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen ist in § 35 bereits vorgesehen. Die mit dem vorliegenden Gesetz vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen unterliegen dieser Evaluierung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wärmeplanungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht des Wärmeplanungsgesetzes ist in Folge der mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen anzupassen. Zu Nummer 2 Übereinstimmend mit der durch § 21 Nummer 6 sowie § 21a eingeführten Planung der Kälteversorgung wird die Definition der Wärmeplanung um diese für Gemeindegebiete mit 45 000 oder mehr Einwohnern neue Aufgabe ergänzt. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Mit dem vorliegenden Gesetz wird als weitere Möglichkeit zur Durchführung der Wärmeplanung ein Verfahren für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger eingeführt, die sogenannte kleine Wärmeplanung. Hiermit sollen der Aufwand der Wärmeplanung und die Verfahrensdauer substanziell reduziert werden. Das Verfahren wird in den §§ 22a und 22b im Detail geregelt. Die Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung richtet sich nach Anlage 2 Nummer VII. Das Verfahren nach den §§ 22a und 22b bedarf keiner landesgesetzlichen Umsetzung, sondern ist auf Grund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes unmittelbar in den Ländern anwendbar. Es unterscheidet sich insoweit vom (bereits nach dem bisherigen Wärmeplanungsgesetz bestehenden) vereinfachten Verfahren nach § 22, das in der Ausgestaltungshoheit der Länder liegt und folglich von den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen abhängt. Auch beim Verfahren nach den §§ 22a und 22b bestimmt sich nach Landesrecht, wer die planungsverantwortliche Stelle ist. Die Entscheidung, ob die zusätzliche Verfahrensoption der kleinen Wärmeplanung nach den §§ 22a und 22b, eine reguläre Wärmeplanung nach den bestehenden Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes oder – falls es sich um ein Gemeindegebiet mit weniger als 10 000 Einwohnern handelt – ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 und Landesrecht durchgeführt wird, liegt im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle. Die kleine Wärmeplanung erlaubt es den planungsverantwortlichen Stellen, die für sie mit Blick auf die Bedingungen vor Ort passende Verfahrensart in eigenem Ermessen zu wählen. Die kleine Wärmeplanung kann auch im Rahmen sogenannter Konvoi-Verfahren zur Anwendung kommen. Der neu eingefügte Absatz 5 stellt im Hinblick auf diese in der Praxis häufig anzutreffenden Konvoi-Verfahren, in denen die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam durchgeführt wird, klar, dass bei Anwendung der im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Schwellenwerte, die an die Einwohnerzahl eines Gemeindegebiets anknüpfen, nicht die Summe der Einwohner sämtlicher beteiligter Gemeindegebiete maßgeblich ist. Vielmehr ist bei Anwendung der Vorschrift jeweils auf das individuelle Gemeindegebiet abzustellen. Eine Summierung der Einwohnerzahlen der am sogenannten Konvoi teilnehmenden Gemeinden findet nicht statt. Dies betrifft v. a. die Schwellenwerte in den §§ 4, 21, 22 und 22a. Hierdurch sollen rechtliche Unsicherheiten in der Anwendungspraxis beseitigt werden. Zu Buchstabe b Es handelt sich hinsichtlich des Absatzes 6 um eine redaktionelle Änderung in Folge der Einführung der neuen Absätze 4 und 5. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a § 10 Absatz 1 Satz 1 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die planungsverantwortliche Stelle, die für die Wärmeplanung erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Die Vorschrift wird neugefasst. Im Zusammenhang mit den Änderungen in der Anlage 1 handelt es sich hierbei um einen zentralen Inhalt der vorliegenden Novelle. Zum einen wird durch die in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 eingeführten Schwellenwerte die Aggregation von Energieverbrauchsdaten sowie der sogenannten Schornsteinfegerdaten praktikabler und rechtssicherer ausgestaltet. Zum anderen wird die Verwendung von Wärmebedarfsdaten in Anlage 1 Nummer 3 explizit gestattet. Hierdurch erhalten Kommunen, die dies für sinnvoll erachten, die Möglichkeit, die Wärmeplanung unter Verzicht auf die Erhebung von Energieverbrauchsdaten durchzuführen. Im Übrigen werden die Regelungen einschließlich der datenschützenden Bestimmungen, insbesondere § 10 Absatz 2, beibehalten. Mit der vorgesehenen Änderung wird der Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage klarer definiert. Bestehende rechtliche Unsicherheiten, die in der Zusammenschau mit Anlage 1 aufgetreten sind, werden durch die Neufassung beseitigt. Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, über die nach § 10 Absatz 3 erhebbaren Daten hinaus alle in Anlage 1 aufgeführten Daten zu erheben. Die Zweckbestimmung in § 10 Absatz 1 wird mit den übrigen Bestimmungen des Abschnitts übereinstimmend explizit auf die Durchführung der Wärmeplanung sowie die Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans erstreckt. Hierdurch sollen in der Praxis bestehende Auslegungszweifel beseitigt werden. Auf die Benennung einer bestimmten Form, in der die Daten erhoben oder verarbeitet werden, wird verzichtet. Hierüber entscheidet die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der entwickelten Datenaustauschformate in der Praxis. Die bestehende datenschützende Regelung in § 10 Absatz 2, wonach Energieverbrauchsdaten insbesondere nur in aggregierter Form erhoben werden dürfen, bleibt bestehen. Sie wird lediglich durch die vorgenommene Konkretisierung in Anlage 1 Nummer 1 und 2 praktikabler und rechtssicherer ausgestaltet. Die Berechtigung zur Erhebung von Wärmebedarfsdaten wird in Anlage 1 Nummer 3 klarstellend aufgenommen, um eine Wärmeplanung ausschließlich anhand dieser Daten (unter Verzicht auf die Erhebung von Energieverbrauchsdaten einschließlich der teils aufwändigen Datenaggregation) rechtssicher zu ermöglichen. Zu Buchstabe b Die Regelung wird sprachlich neu gefasst. Insbesondere wird der Zweck der Datenerhebung in Übereinstimmung mit der Neufassung von Absatz 1 einheitlich mit der Durchführung der Wärmeplanung und der Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Wärmeplans abschließend umschrieben. Im Hinblick auf die Nutzung von Daten aus Gebäuderegistern wird die bisherige Formulierung an die bereits bestehenden oder geplanten entsprechenden Registervorhaben auf Bundesebene angepasst. Die Aufzählung ist ohnehin beispielhaft. Die Erhebung von Daten nach Absatz 3 geht einer Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 unverändert vor. Zu Buchstabe c Die Regelung zur Verarbeitung zu anderen Zwecken einschließlich der Weitergabe von im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten wird neu gefasst. Hierdurch wird der Anwendungsbereich klarer als bislang definiert. Es bestanden rechtliche Unsicherheiten, ob die im Rahmen der erstmaligen Wärmeplanung erhobenen Daten im Hinblick auf die folgende Umsetzung des Wärmeplans weiterverwendet und etwa an den Betreiber eines Wärmenetzes weitergegeben werden dürfen. Zur Sicherstellung eines effizienten Umgangs mit Daten wird diese Befugnis zur Weiterverarbeitung einschließlich Weitergabe ausdrücklich im Gesetz klargestellt. Somit ist eine Weitergabe innerhalb der planungsverantwortlichen Stelle, an andere Behörden sowie an Dritte ausdrücklich zulässig, sofern dies zur Umsetzung des Wärmeplans, zur Energieinfrastrukturplanung oder zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Die bislang enthaltenen Regelbeispiele werden in diesem Zusammenhang gestrichen, sie gehen in der neuen Regelung auf. Insbesondere für energetischer Quartierskonzepte oder Konzepte der Städtebauförderung können die Daten auch weiterhin genutzt werden. Der Weitergabe steht ein möglicher in den Daten enthaltener Personenbezug nicht entgegen. Die in der Wärmeplanung erhobenen Daten können für die an die Wärmeplanung anschließende Planung von Umsetzungsmaßnahmen von großer Bedeutung sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Wärmebedarfsdaten (Anlage 1 Nummer 3) und Daten zu Gebäuden (Anlage 1 Nummer 4), bei denen es sich eher um Verkehrsdaten als um sensible personenbezogene Daten handelt. Bei dem neu eingefügten Absatz 6 handelt es sich um eine Überleitungsvorschrift. Daten, die von planungsverantwortlichen Stellen auf der Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen geltenden Fassung erhoben wurden, dürfen auch weiterhin verwendet werden. Hierdurch wird ein effizienter Umgang mit den erhobenen Daten ermöglicht. Doppelerhebungen werden vermieden. Für die Weitergabe von Daten gilt einheitlich der neue Absatz 5, unabhängig davon ob die Daten nach dem ursprünglichen, dem novellierten Wärmeplanungsgesetz oder einem Landesgesetz erhoben wurden. Zu Nummer 5 Die Regelung zur Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten wird neu gefasst und damit präzisiert. Mit Blick auf die Fortschreibung des Wärmeplans, die bei Bedarf spätestens nach fünf Jahren erfolgt (§ 25), war nach der aktuellen Gesetzesfassung fraglich, ob die im Zuge der erstmaligen Wärmeplanerstellung erhobenen Daten weiter genutzt werden dürfen oder der Pflicht zur Löschung unterliegen. Dies wird mit der vorliegenden Regelung ausdrücklich klargestellt. Die Pflicht zur Löschung nimmt hierzu ebenfalls Bezug auf die neu gefasste Zweckbestimmung der Datenerhebungsregelungen, wie bereits § 10 Absatz 1 und 3. Zu Nummer 6 Die mit § 23 Absatz 3 aktuell identische Regelung wird zur Vermeidung von Dopplungen geändert. Dabei wird der Beschluss des Wärmeplans als letzter Akt der Durchführung der Wärmeplan in § 13, seine Veröffentlichung im angepassten § 23 Absatz 3 im Abschnitt über den fertigen Wärmeplan geregelt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Zu Nummer 7 Mit den Änderungen in § 21 sowie dem neuen § 21a werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt. Mit der Regelung wird zunächst ein statischer Verweis auf die Richtline (EU) 2018/2001 ergänzt. Zudem wird für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern die Planung der Kälteversorgung nach der europarechtlichen Vorgabe des Artikels 25 Absatz 6 EED eingeführt (§ 21 Nummer 6). Die Details regelt der neu eingefügte § 21a. Daneben wird mit § 21 Nummer 7 (neu) eine weitere Vorgabe der EED an die Wärmeplanung in nationales Recht überführt. Danach soll für Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans angestrebt werden, dass alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen ersetzt werden, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird. Diese Vorgabe kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass eine entsprechende Umsetzungsmaßnahme in die Umsetzungsstrategie aufgenommen wird. Eine tatsächliche Umsetzung ist mit Blick auf den in der EED enthaltenen Begriff des „Anstrebens“ nicht zwingend nachzuweisen. Die neu geschaffene Vorschrift (§ 21a) regelt das Verfahren zur Planung der Kälteversorgung. Dieses Verfahren gilt nur für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnern. Damit laufende Planungsprozesse durch die Einführung der Pflicht nicht behindert werden, soll die Kälteversorgung grundsätzlich erstmals mit der Fortschreibung des Wärmeplans berücksichtigt werden. Inhaltlich ist die Planung der Kälteversorgung vor allem auf die Ermittlung des derzeitigen sowie des zukünftig erwarteten oder voraussichtlichen Bedarfs an Kälte und aktiver Kühlung ausgerichtet, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte. Absatz 1 regelt, dass bei der Bedarfsermittlung insbesondere bestehende und potenzielle Großverbraucher von Kälte (Satz 2 Nummer 1), zum Beispiel Industrie und Gewerbe mit hohem Kälte- und Kühlungsbedarf, wie lebensmittelverarbeitende Betriebe, sowie hitzesensible Infrastruktur wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, berücksichtigt werden sollen. Für eine integrierte Perspektive auf die Planung der Kälteversorgung sollen zudem Erkenntnisse zur Hitzebelastung des beplanten Gebiets insbesondere aus Klimaanpassungskonzepten und Hitzebelastungskarten (Satz 2 Nummer 2) und bereits geplante (naturbasierte städtebauliche) Maßnahmen mit kühlender Wirkung aus Klimaanpassungskonzepten oder Hitzeaktionsplänen (Satz 2 Nummer 4) bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Schaffung und Weiterentwicklung von Grünflächen mit kühlender Wirkung, das Pflanzen von Bäumen und die Anlage von offenen Wasserflächen. Stadtgrün mindert den Wärmeinseleffekt und trägt zur Kühlung der Umgebungstemperatur durch die Beschattung von Flächen und Gebäuden durch das Blattwerk, aber auch durch Verdunstung bei. Der Zusatz in Nummer 4 am Ende stellt klar, dass nur solche Maßnahmen berücksichtigt werden sollen, die tatsächlich umgesetzt werden oder deren Umsetzung konkret vorgesehen ist. Daneben dürfte ein nicht unerheblicher Kälte- und Kühlungsbedarf in solchen Gebieten bestehen, die im Wärmeplan als potenzielles Sanierungsgebiet dargestellt sind und daher aufgrund einer niedrigen Energieeffizienz des Gebäudebestands davon auszugehen ist, dass bei gleichzeitigem Vorliegen einer erhöhten Hitzebelastung („Hitzeinsel“) ein entsprechend großer Bedarf an Kälte und Kühlung besteht (Satz 2 Nummer 3). Die Hitzebelastung kann etwa in einer Hitzebelastungskarte ermittelt worden sein. Eine Verpflichtung zur Ermittlung der Hitzebelastung durch die planungsverantwortliche Stelle besteht nicht. Absatz 2 enthält ergänzende Regelungen für die Durchführung der Planung der Kälteversorgung. Satz 1 regelt die verpflichtende Beteiligung von Betreibern bestehender Kältenetze sowie die fakultative Beteiligung bestehender und bekannter potenzieller Großverbraucher von Kälte. Satz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 10 und 12 WPG für die Datenverarbeitung. Satz 3 regelt die Auskunftspflicht von Betreibern von Kältenetzen entsprechend § 11 WPG. Absatz 3 enthält Vorgaben für die Darstellung der Ergebnisse der Kälteversorgungsplanung. Zu Nummer 8 Mit der Einführung der sog. kleinen Wärmeplanung in den neuen §§ 22a und 22b wird die Wärmeplanung für Gemeindebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger vereinfacht. Hierdurch sollen der bürokratische Aufwand sowie die Verfahrensdauer reduziert werden. Dies spart finanzielle und personelle Ressourcen bei den planungsverantwortlichen Stellen. Die kleine Wärmeplanung ist insbesondere für Gemeindegebiete geeignet, deren Siedlungsstruktur erwarten lässt, dass das gesamte Gemeindegebiet oder weite Teile des Gemeindegebiets als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung zu betrachten sind. In vielen dieser Fälle würde die Durchführung der regulären Wärmeplanung oftmals lediglich bestätigen, was ohnehin bereits bekannt oder zu erwarten ist, nämlich dass eine leitungsgebundene Wärmeversorgung aller Voraussicht nach nicht wirtschaftlich realisiert und betrieben werden kann, insbesondere in Ermangelung einer hierfür erforderlichen Siedlungsstruktur bzw. Wärmeliniendichte. Für die kleine Wärmeplanung eignen sich daher insbesondere ländlich geprägte Gebiete mit (sehr) loser Bebauung bzw. räumlich weit voneinander getrennt stehenden Gebäuden oder Ortsteilen. Ein wirtschaftlicher Betrieb eines Wärmenetzes ist in solchen Gebieten nicht per se ausgeschlossen, setzt aber regelmäßig das Hinzutreten weiterer Umstände voraus. Gibt es einzelne Teilgebiete, die für eine Versorgung insbesondere durch ein Wärmenetz in Betracht kommen könnten, soll die kleine Wärmeplanung die Ressourcen der planungsverantwortlichen Stelle sogleich auf diese Gebiete lenken. Die Gebiete werden im Wärmeplan besonders dargestellt. Eine vertiefte Untersuchung der Wärmenetzeignung dieser Teilgebiete findet im Anschluss an die Erstellung des Wärmeplans statt. Entsprechendes kann im Hinblick auf eine Versorgung mit Wasserstoff oder grünem Methan gelten. § 22a Absatz 1 beschreibt dabei zunächst den wesentlichen Inhalt der kleinen Wärmeplanung und die hierzu zu durchlaufenden Schritte. Hierbei gelten grundsätzlich alle für die Wärmeplanung geltenden Bestimmungen ebenfalls für die kleine Wärmeplanung. Auch handelt es sich bei einem Wärmeplan, der in Anwendung der kleinen Wärmeplanung erstellt wird, um einen Wärmeplan im Sinne von § 23 Absatz 1. Wie dieser, wird auch der Wärmeplan nach der kleinen Wärmeplanung durch das nach Maßgabe des Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und im Internet veröffentlicht. Er hat ebenfalls keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten, § 23 Absatz 4. Die §§ 14 bis 22 werden durch die Regelungen in den §§ 22a und 22b grundsätzlich verdrängt; sie sind im Rahmen der kleinen Wärmeplanung nicht anzuwenden. Absatz 2 bestimmt, dass für die kleine Wärmeplanung die Vorschriften über die Datenerhebung Anwendung finden. Wenn der planungsverantwortlichen Stelle ein kurzes Verfahren besonders wichtig ist, kann sie auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten nach Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 verzichten. Dies gilt auch für die reguläre Wärmeplanung nach den §§ 13 ff. und wird hier für die kleine Wärmeplanung aus Klarstellungsgründen explizit geregelt. Anstatt Verbrauchsdaten zu erheben, kann die planungsverantwortliche Stelle die kleine Wärmeplanung ausschließlich anhand von Wärmebedarfsdaten durchführen, ggf. ergänzt um öffentlich verfügbare Daten z. B. des Statistischen Bundesamtes. Die Entscheidung hierüber trifft die planungsverantwortliche Stelle. In Absatz 3 wird die Information der Öffentlichkeit geregelt. Die Wärmeplanung ist ein wichtiges kommunikatives Forum zwischen Verwaltung, Bürgerinnen und Bürgern sowie Energieinfrastrukturbetreibern und Unternehmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie die künftige Wärmeversorgung organisiert und wie langfristig eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung erreicht werden kann. Daher findet auch in der kleinen Wärmeplanung eine Beteiligung der wichtigsten Akteure vor Ort statt, insbesondere die Konsultation von Entwürfen. Diese bezieht sich auf den Entwurf des Wärmeplans nach Durchführung der Prüfung nach § 22b Absatz 2, 3 oder 4. Zu berücksichtigen ist, dass das Ziel einer möglichst schnellen Fertigstellung des Wärmeplans nicht durch übermäßig lange Beteiligungsverfahren konterkariert werden soll. Der Entwurf des Wärmeplans soll veröffentlicht und es soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Tagen gegeben werden (angelehnt an die Frist in § 13 Absatz 4). Die nähere Ausgestaltung und der konkrete Ablauf des Beteiligungsverfahrens, zum Beispiel die Durchführung einer Erörterungsveranstaltung, bleibt der planungsverantwortlichen Stelle überlassen. Grundsätzlich führt die kleine Wärmeplanung gemäß § 22b Absatz 1 dazu, dass das gesamte beplante Gebiet als Gebiet für die dezentrale Versorgung dargestellt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein Wärmenetz nach Absatz 2, durch ein Wasserstoffnetz nach Absatz 3 oder netzgebunden mit grünem Methan nach Absatz 4 angezeigt ist. Es handelt sich bei dieser Bewertung um eine Prognoseentscheidung im Sinne einer Plausibilitätsabschätzung, für die keine abschließende Bewertung erforderlich ist. Der Sinn besteht vielmehr darin, in Abweichung von der Grundregel des Absatzes 1 – der Ausweisung als Gebiet für die dezentrale Versorgung – Potenziale für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung (Wärmenetz, Wasserstoffnetz, Netz mit grünem Methan) im Anschluss näher zu untersuchen. In Verbindung mit § 22a Absatz 1 Nummer 4 macht der Verweis auf die Darstellung der Ergebnisse nach Anlage 2 Nummer VII deutlich, dass die kleine Wärmeplanung auf die Verfahrensschritte begrenzt ist, die für eine Ausweisung einzelner Prüfgebiete unbedingt erforderlich sind. Dies sind insbesondere: – die Erhebung der Siedlungsstruktur, – die Erhebung der Wärmebedarfe oder -verbräuche, – die Erhebung der für die Wärmeversorgung genutzten Energieträger und damit verbunden der gebietsbezogenen Lage der Energieinfrastrukturen (Zensusdaten sind ausreichend), – die Erhebung bekannter Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbare Abwärme, die für eine Versorgung durch ein Wärmenetz genutzt werden könnten, – die Identifikation bekannter bestehender oder potenzieller Großverbraucher von Wärme, insbesondere öffentlicher Liegenschaften, sowie – die Berechnung von Wärmebedarfs- oder -verbrauchsdichten. Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 untersucht die planungsverantwortliche Stelle Teilgebiete anhand der vorstehend genannten Prüfkriterien. Denkbar, wenn auch eher ausnahmsweise, kann die Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 auch für das gesamte beplante Gebiet (und nicht lediglich ein Teilgebiet) erfolgen. Absatz 5 bestimmt, dass insbesondere die Betreiber bestehender Strom- und Gasinfrastrukturen bei der Prüfung nach § 22b zu beteiligen sind. Wie auch in den §§ 7 und 8 vorgesehen, berücksichtigen auch die Infrastrukturbetreiber die Darstellungen des im Rahmen einer kleinen Wärmeplanung erstellten Wärmeplans. Die Vorschrift ist deklaratorischer Natur. Zu Nummer 9 Korrespondierend mit der Änderung von § 13 Absatz 5 wird in der Regelung lediglich noch die Veröffentlichung des Wärmeplans im Internet geregelt. Zu Nummer 10 Die Vorgaben zur Übermittlung von Ergebnisdaten werden neu gefasst und in § 24 gebündelt. Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung. Absatz 2 sieht vor, dass die sogenannten Ergebnisdaten nach Anlage 2 von der planungsverantwortlichen Stelle an den Bund zu übermitteln sind. Die Regelung gilt nur für Wärmepläne, mit deren Erstellung oder Fortschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird. Als Beginn gilt der Zeitpunkt des Beschlusses oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1). Planungsverantwortliche Stellen mit bereits abgeschlossenen oder in Arbeit befindlichen Wärmeplänen können ihre Ergebnisdaten freiwillig übermitteln, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Regelung verfolgt das Ziel, ohnehin in den Wärmeplänen veröffentlichte Daten (Anlage 2) in strukturierter Form zentral verfügbar zu machen. Sie sieht also keine Erweiterung des Ergebnisdatenumfangs vor, sondern optimiert die Nutzungsmöglichkeit der vorliegenden Ergebnisdaten. Die Übermittlung der in den Wärmeplänen vorliegenden Ergebnisdaten in einer maschinenlesbaren und damit einer Form, die eine automatisierte Weiterverarbeitung zulässt, ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Ergebnisse von Wärmeplanungen mit nationalen und regionalen Planungen und Strategien, insbesondere Energieinfrastrukturplanungen, abgeglichen und bei deren Weiterentwicklung berücksichtigt werden können. Vor allem für die Planung von Energieinfrastrukturen (Strom, Gas) können die strukturierten Ergebnisdaten und ihr Vorhalten an zentraler Stelle eine substanzielle Vereinfachung und einen wichtigen Erkenntnisgewinn für die Infrastrukturbetreiber bringen. Die Ergebnisdaten von nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Wärmeplanungen lassen sich mit minimalem Aufwand strukturieren und übermitteln. Für den Datenraum ist das Datenformat vorgesehen, das vom IT-Planungsrat zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ergebnisse von Wärmeplänen beschlossen werden soll (XWärmeplan). Damit soll mit XWärmeplan von Beginn an ein geeigneter Datenstandard zur Verfügung stehen, was von Planungsdienstleistern bereits jetzt berücksichtigt werden kann. Die Bundesregierung wird den Prozess der Übermittlung der Ergebnisdaten beobachten und bei Bedarf bis Ende 2027 evaluieren. Um dem in der Begründung von Absatz 2 genannten Ziel, die Ergebnisse von Wärmeplanungen in strukturierter Form zentral verfügbar zu machen, näher zu kommen, wird in Absatz 3 eine Vorgabe an die Länder zur Übermittlung ihnen in maschinenlesbarer Form (z. B. in den Dateiformaten .xlsx, .csv, .xml, .json) vorliegender Ergebnisdaten nach Anlage 2 geschaffen. Sofern den Ländern die entsprechenden Daten nicht in maschinenlesbarer Form vorliegen, sondern lediglich im Wärmeplan (z. B. in einer .pdf-Datei), sind sie nicht zu einer Übermittlung an den Bund verpflichtet. Liegt den Ländern nur ein Teil der in Anlage 2 bezeichneten Ergebnisdaten in maschinenlesbarer Form vor, übermitteln sie diesen Teil an den Bund. Wenn ihnen die Daten in maschinenlesbarer Form vorliegen, lassen sie sich mit geringem Aufwand an den Bund übermitteln. Eine Standardisierung der Daten durch die Länder ist vor Übermittlung an den Bund nicht erforderlich. Durch diese Regelung können die Ergebnisdaten der zahlreichen Kommunen, die bereits mit der Wärmeplanung begonnen haben, zentral verfügbar gemacht werden. Absatz 4 sieht die Schaffung eines sogenannten Datenraums Wärmeplanung vor, der perspektivisch den „One- Stop-Shop“ für die Daten der Wärmeplanung darstellen soll. Einerseits können die Ergebnisdaten der Wärmeplanung an den Datenraum übermittelt und hier zentral verwaltet werden (Absätze 2 und 3). Andererseits wird die Voraussetzung geschaffen, Eingangsdaten der Wärmeplanung bereitzustellen, was insbesondere für die Fortschreibung der Wärmepläne relevant sein wird. Der Datenraum Wärmeplanung wird den Datentransfer zwischen den föderalen Ebenen deutlich erleichtern und sicherer machen. Der Datenraum Wärmeplanung wird in Absprache mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Rahmen des Ende-zu-Ende- Digitalisierungsprogramms umgesetzt. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird der zeitliche Ablauf der Überprüfung und bei Bedarf durchzuführenden Fortschreibung (Überarbeitung und Aktualisierung des Wärmeplans) vereinheitlicht. Hierdurch kann mit Blick auf zum Teil bestehende abweichende landesgesetzliche Vorgaben für die Fortschreibung solcher Wärmepläne, die vom WPG im Bestand geschützt sind, zukünftig ein Gleichlauf erzielt werden. Es bleibt dabei, dass eine Fortschreibung nur dann erfolgen muss, wenn die vorgeschriebene Überprüfung hierfür einen Bedarf ergeben hat. Für die Überprüfung legt das WPG keine besonderen Anforderungen fest. Sie kann sich – insbesondere bei kleineren beplanten Gebieten – auf die kurze Feststellung beschränken, dass kein Überarbeitungs- und Aktualisierungsbedarf besteht. Besteht ein Bedarf, kann sich die Fortschreibung auf eine Aktualisierung der fortschreibungsbedürftigen Planteile beschränken (s. hierzu Bundestagsdrucksache 20/8654, S. 105). Formale Voraussetzungen wie z. B. die Notwendigkeit von Beschlüssen richten sich nach dem jeweiligen Landes- bzw. Kommunalrecht. Zu Buchstabe b Mit der Regelung werden bestehende Unklarheiten bei der Auslegung beseitigt. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich des § 29 Absatz 4 konkretisiert. Von der Vorschrift privilegierte Wärmenetze sind von der Vorgabe des § 29 Absatz 1 Nummer 1, bis zum Jahr 2030 mindesten 30 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen, befreit. Die Pflicht, bis 2040 mindestens 80 Prozent und bis zum Jahr 2045 ausschließlich erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme zu nutzen, gilt für sie jedoch wie für alle anderen Wärmenetze auch. Die bisherige Regelung sah vor, dass über das Wärmenetz nahezu ausschließlich gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgt werden. Hierbei ergaben sich aus der Verwendung des Begriffs der Prozesswärme in Ermangelung einer entsprechenden Begriffsdefinition Abgrenzungsfragen. Mit der Neufassung und der darin vorgesehenen Inbezugnahme der aus dem Stromsteuerrecht bekannten Unternehmensklassifizierung werden die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift konkretisiert. Zu Buchstabe b Neu eingefügt wird die Definition des Wärmenetzbetreibers. Hierbei handelt es sich um den Normadressaten der entsprechenden Bestimmungen im Teil 3 des Gesetzes. In Übereinstimmung mit vergleichbaren Begriffsdefinitionen im Energierecht sowie der entsprechenden Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) wird ein wirtschaftlicher Betreiberbegriff zu Grunde gelegt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. In Zweifelsfällen oder bei Auslegungsfragen kann auf die Verwaltungspraxis des BAFA Bezug genommen werden. Die Definition soll dazu beitragen, Wärmenetze bzw. damit zusammenhängende Verantwortlichkeiten in der Praxis klarer trennen zu können. Das gilt etwa im Falle vor- und nachgelagerter Wärmenetze. Zu Nummer 13 Es wird für den Anwendungsbereich des Teils 3 des WPG klarstellend aufgenommen, dass der Hausanschluss nicht zur Länge des Wärmenetzes hinzuzählt. Die Klarstellung ist insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Schwellenwerte von praktischer Relevanz. Mit der Länge des Wärmenetzes ist die einfache Länge des Netzes gemeint (nur Vor- oder nur Rücklauf). Zu Nummer 14 Die Regelung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen wird modifiziert. Zu Buchstabe a Mit der Regelung wird auf Wunsch und zu Gunsten der mit der Entgegennahme der Wärmenetzausbau- und - dekarbonisierungsfahrplänen betrauten Länder bzw. der von ihnen bestimmten Behörden eine widerlegliche Vermutungsregelung geschaffen. Danach gelten die inhaltlichen Anforderungen an die Wärmenetzausbau- und - dekarbonisierungsfahrpläne nach Anlage 3 als erfüllt, wenn der Plan nach dem Arbeitsblatt FW 317 des AGFW erstellt wurde und dies durch das Unternehmen im Wege einer Selbsterklärung oder durch einen externen Gutachter, etwa auf Grundlage des Arbeitsblatts FW 611 des AGFW, zusammen mit der Einreichung des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans bei der Behörde schriftlich oder elektronisch bestätigt wird. Die Landesbehörde muss in diesem Fall keine eigene inhaltliche Prüfung des Wärmenetzausbau- und - dekarbonisierungsfahrplans vornehmen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte hinzutreten, die eine nicht gesetzeskonforme Erstellung erwarten lassen. Das Arbeitsblatt FW 317 wurde nach den entsprechenden Vorgaben des AGFW erarbeitet und ist in der Praxis bereits in einer Vielzahl von Fällen der Standard. Die Vorschrift begründet keine Verpflichtung der Wärmenetzbetreiber, den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach den Vorgaben des AGFW zu erstellen. Zu Buchstabe b Auf Grund der Änderung der Regelung in Satz 2 wird klargestellt, dass auch Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien, für die eine Förderung nach der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) bewilligt wurde, der Pflicht zur Aktualisierung nach Absatz 1 Satz 6 unterliegen. Eine nochmalige Förderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Buchstabe c Es wird eine weitere Ausnahme von der Pflicht geschaffen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Diese Ausnahme nimmt Bezug auf die neue Regelung in § 29 Absatz 4 und die dort vorgesehene Ausnahme von der Pflicht, ein Wärmenetz bis spätestens zum Jahr 2030 zu einem Anteil von mindesten 30 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbare Abwärme zu speisen. Damit korrespondierend wird zu Gunsten von Betreibern entsprechender Wärmenetze die Frist zur Vorlage des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert. Damit erhalten diese Wärmenetzbetreiber mehr Zeit bei der Planung der Dekarbonisierung ihrer Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme. Zu Nummer 15 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der Anpassung von § 24. Zu Nummer 16 Die neuen Nummern 1 und 2 der Anlage 1 ersetzen die bisherige Nummer 1. Durch sie wird für die Zwecke dieses Gesetzes eine eindeutige Abgrenzung von Ein- und Mehrfamilienhäusern in Bezug auf Erdgas- und Wärmeverbräuche vorgenommen. Lageadressen mit einem jährlichen Erdgas- oder Wärmeverbrauch von bis zu 50 000 Kilowattstunden werden als Einfamilienhäuser behandelt, Lageadressen mit einem Erdgas- oder Wärmeverbrauch von mehr als 50 000 Kilowattstunden als Mehrfamilienhäuser. Die Lageadresse ist die Anschrift ohne Personenoder Firmennamen. Sie setzt sich folglich aus den Angaben Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort zusammen. Bei der Übermittlung des aggregierten Gas- oder Wärmeverbrauchs werden die jeweiligen, der Aggregation zu Grunde gelegten Lageadressen individuell übermittelt. Die neue Nummer 3 der Anlage 1 berechtigt die planungsverantwortliche Stelle zur Erhebung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten. Die Nutzung dieser Daten in der Wärmeplanung ist gängige Praxis. Durch diese Regelung soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen und sollen aktuell bestehende Unsicherheiten beseitigt werden. Wärmebedarfsdaten sind errechnete Daten, die für die Ermittlung des Wärmebedarfs (Raumheizung und Warmwasserbereitung) eines Gebäudes herangezogen werden. Die planungsverantwortliche Stelle ist nach Nummer 3 auch zur Erhebung der in Artikel 22 Absatz 1 der EPBD genannten berechneten Energieverbräuche von Gebäuden berechtigt. Die neue Nummer 4 der Anlage 1 entspricht weitgehend der bisherigen Nummer 3. Die genannten Daten zu Gebäuden (Lage, Nutzung, Nutzfläche und Baujahr) können auch für Einfamilienhäuser gebäudegenau erhoben werden. Die neue Nummer 5 der Anlage 1 ersetzt die bisherige Nummer 2. Analog zu den neuen Nummern 1 und 2 wird eine eindeutige Abgrenzung von Ein- und Mehrfamilienhäusern in Bezug auf die thermische Leistung der dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen vorgenommen. Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von bis zu 35 Kilowatt gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als Einfamilienhäuser, Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von mehr als 35 Kilowatt als Mehrfamilienhäuser. Maßgeblich ist hierbei die thermische Leistung der Hauptwärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik (Hauptfeuerstätte). Die neue Nummer 6 der Anlage 1 ersetzt die bisherige Nummer 4. Durch die neue Nummer 6 Buchstabe c, die die bisherige Nummer 4 Buchstabe d ersetzt, soll eine schlankere Informationsübermittlung der Unternehmen an die planungsverantwortlichen Stellen ermöglicht werden. Die neue Nummer 7 der Anlage 1 ersetzt die bisherige Nummer 5. Hier werden nur wenige Änderungen vorgenommen. In Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg) wird „monatsdurchschnittlichen“ ergänzt, da sich Vor- und Rücklauftemperaturen über das Jahr hinweg ändern. In Nummer 7 Buchstabe b wird „die in ein Wärmenetz einspeisen“ ergänzt, um die hier gemeinten Wärmeerzeuger klar von den dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen abzugrenzen. Nummer Buchstabe 7 c und d ersetzen die bisherige Nummer 10 der Anlage 2 I. 2. Diese Daten zu Wärme- und Gasspeichern sollen planungsverantwortliche Stellen zwar erheben dürfen, sie sollten zum Schutz kritischer Infrastruktur allerdings nicht im Wärmeplan veröffentlicht werden. Zu Nummer 17 Anlage 2 enthält die Vorgaben an die Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung. Die Vorgaben werden teilweise neugefasst bzw. modifiziert, unter anderem um Vorgaben des KRITIS-Dachgesetzes stärker Rechnung zu tragen. Zudem werden in Nummer VII der Anlage 2 Vorgaben an die Darstellung der Ergebnisse der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b) neu eingeführt. Für die Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung enthält die neu eingeführte Nummer VIII Vorgaben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Gesetzesnovelle. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (NKR-Nr. 8097, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 20. Mai 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt: rund -2,5 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt: rund -11 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 400 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt: rund -6 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -36 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 8,1 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben handelt. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: • Reduzierung des Aufwands der Wärmeplanung für den Großteil der Kommunen • Vereinfachung der Datenerhebungsregelungen • Einführung der Kälteplanung Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und nur teilweise methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass die Differenzierung bei der Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Normadressaten, die Herleitung und Aggregation der Schätzungen sowie der Vergleich zwischen aktuellem und künftigem Erfüllungsaufwand nicht eindeutig kenntlich gemacht und ausgewiesen sind. Die Darstellungsform mit 25 Tabellen, 20 Fußnoten auf insgesamt 18 Seiten sowie zahlreichen gegenseitigen Verweisen, ist für vier Vorgaben überkomplex und ungeeignet und widerspricht den verbindlichen Vorgaben des Leitfadens zur Darstellung des Erfüllungsaufwands. Angesichts der flächenmäßig großen und sehr zersiedelten Gemeinden in Nord- und Ostdeutschland einerseits und der kleinen Dorfgemeinden in Süddeutschland andererseits regt der NKR an, im Hinblick auf eine weitaus höhere Entlastungswirkung zu prüfen, ob die Pflicht zur Aufstellung eines Wärmeplans für Kommunen mit weniger als 15 000 Einwohnenden gänzlich entfallen kann. II Regelungsvorhaben Mit dem vorliegenden Vorhaben soll die Umsetzung der Wärmeplanung, besonders für kleine Kommunen (unter 15 000 Einwohnende), erleichtert und beschleunigt werden. Dazu soll die sog. Kleine Wärmeplanung eingeführt werden. Zusätzlich soll die Datenverarbeitung vereinfacht und die Planung der Kälteversorgung eingeführt und umgesetzt werden. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. Es entlastet die Wirtschaft und die Verwaltungen der Länder. Für die Bundesverwaltung entsteht Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Kleine Wärmeplanung Mit der Einführung der sog. Kleinen Wärmeplanung wird ein Verfahren eingeführt, durch das bisherige Verfahren vereinfacht oder verzichtbar werden. Dazu gehört insbesondere eine reduzierte Datenerhebung, eine vereinfachte und beschleunigte Erstellung des Fachgutachtens durch Wegfall von Anforderungen, sowie eine Verringerung des Aufwands für Beteiligungsverfahren. Die hieraus resultierende einmalige Entlastung für die Wirtschaft stellt das Ressort entlang der einzelnen Aufwände für die unterschiedlichen Akteursgruppen • „Netzbetreiber/Energieunternehmen“, • „Wärmenetzbetreiber“, • „bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme“, • „bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern“, • „Groß- und Ankerkunden“ sowie • „Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben“ jeweils für die erstmalige Erstellung sowie für die Fortschreibung der Wärmeplanung dar. Demnach ergibt sich laut Ressort eine einmalige Entlastung von 9 Mio. Euro und eine jährliche Entlastung von 1,6 Mio. Euro für die Wirtschaft. Die Schätzung dieser Entlastungen ist aus Sicht des NKR nicht nachvollziehbar. Es fehlt eine aggregierte Darstellung des entfallenden Erfüllungsaufwandes. Gleichzeitig können die zugrundeliegenden Fallzahlen nicht eindeutig zugeordnet werden. Verwaltung Kleine Wärmeplanung Mit der Einführung der kleinen Wärmeplanung entsteht, wie für die Wirtschaft, auch eine Änderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung. Das Ressort geht davon aus, dass 3 262 Kommunen den ersten Wärmeplan mit dem neuen Verfahren erstellen. Bei Sachkosten in Höhe von 10 730 Euro pro Fall geht das Ressort nachvollziehbarerweise von einer einmaligen Entlastung von rund 35 Mio. Euro aus. Für die periodische Fortschreibung des Wärmeplans alle fünf Jahre geht das Ressort kalkulatorisch von jährlich 980 Fällen und Sachkosten in Höhe von 6 300 Euro aus. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands von rund 6,2 Mio. Euro. Vereinfachung der Datenverarbeitung Die Datenverarbeitung für die Aufstellung von Wärmeplänen wird vereinfacht, indem die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten und die damit zusammenhängende Datenaggregation eingeführt wird. Das Ressort geht davon aus, dass rund 2 967 Kommunen von der erleichterten Datenverarbeitung Gebrauch machen werden. Bei durchschnittlichen Sackosten von 246 Euro/Fall und 2 767 Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnenden und von 287 Euro/Fall und 200 Kommunen mit mehr als 15 000 Einwohnenden ergibt sich daraus eine einmalige Entlastung des Erfüllungsaufwands von rund 700 000 Euro. Zusätzlich entsteht laut Ressort zudem auch eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 2,9 Mio. Euro. Die Schätzung dieser Entlastungen ist aus Sicht des NKR nicht nachvollziehbar, da die zugrundeliegenden Fallzahlen und Aufwandsberechnungen nicht eindeutig zugeordnet werden können. Planung der Kälteversorgung Zusätzlich zur Wärmeplanung wird für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnenden die Planung der Kälteversorgung verpflichtend. Bei 238 Kommunen und Sackosten je Fall von 5 320 Euro/Fall begründet die Vorgabe zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von rund 1,3 Mio. Euro. Für 56 Kommunen geht das Ressort davon aus, dass bereits relevante Potenziale für Kältenetze bestehen. Zur Verschaffung eines ersten Überblicks zur leitungsgebundenen Versorgung mit Sachkosten von rund 10 640 Euro/Fall, entsteht zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 600 000 Euro. Da das Ressort davon ausgeht, dass die Verpflichtungen erst im Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne relevant werden, schreibt es den zusätzlichen Aufwand dem jährlichen Erfüllungsaufwand zu, der einer fünfjährigen Fortschreibung unterliegt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von rund 400 000 Euro. Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten Die Ergebnisse der Wärme- und Kälteplanung sind an einen Datenraum des Bundes zu übermitteln. Für die Errichtung des Datenraums geht das Ressort von einmaligem Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro und für die Wartung und Weiterentwicklung von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro aus. Der Erfüllungsaufwand wird der Bundesverwaltung zugeordnet. Für die Landesverwaltungen entsteht lauf Ressort nur geringfügiger Aufwand. Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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