Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 332/26
29.05.26 BRFuss
Wi - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Auf Grundlage des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der
Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) sowie der zu seiner Umsetzung erlassenen
landesgesetzlichen Vorschriften werden derzeit in Deutschland Wärmeplanungen
durchgeführt und Wärmepläne erstellt. Planungsverantwortliche, d. h. mit der Wärmeplanung
betraute, Stelle ist hierbei gemäß den bestehenden Landesgesetzen in den meisten Fällen
die Kommune. Rund die Hälfte der ca. 10 700 Städte und Gemeinden hat mit der
Wärmeplanung begonnen oder diese bereits abgeschlossen (Stand: April 2026).
Ziel dieser Novelle ist es, durch maßvolle Anpassungen einen Beitrag zum Abbau
bürokratischer Hürden zu leisten und insbesondere die Wärmeplanung für kleine Kommunen
deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Gleichzeitig soll die Datenerhebung und -
verarbeitung unter Wahrung des Datenschutzes vereinfacht werden. Daneben soll die
Frist für die Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für die
Betreiber industrieller Wärmenetze verlängert werden. Schließlich werden
europarechtliche Vorgaben für die Durchführung einer Planung der Kälteversorgung umgesetzt.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Wärmeplanung für kleine Kommunen, d. h.
Gemeinden mit 15 000 Einwohnern oder weniger (das entspricht knapp 90 Prozent aller
Gemeinden in Deutschland), noch stärker vereinfacht werden. Insbesondere in kleinen,
eher ländlich geprägten Kommunen ist eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über
ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz eher selten zu erwarten. Um in diesen Fällen den
Aufwand zu begrenzen, soll die planungsverantwortliche Stelle die Möglichkeit erhalten,
die Wärmeplanung mit einem gegenüber den bereits bestehenden Erleichterungen
(§§ 14, 22) deutlich vereinfachten Verfahren durchzuführen. Hierzu wird mit §§ 22a und
22b ein neues Verfahren, die sogenannte „kleine Wärmeplanung“, eingeführt. Die
planungsverantwortliche Stelle entscheidet eigenverantwortlich darüber, ob sie die
Wärmeplanung im regulären, in einem auf Grund von Landesrecht vereinfachten Verfahren nach
§ 22 oder im Verfahren der kleinen Wärmeplanung nach §§ 22a und 22b durchführt. Die
mit dem vorliegenden Gesetz eingeführte kleine Wärmeplanung ist aus dem Bundesrecht
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
heraus unmittelbar anwendbar und erfordert keine landesgesetzliche Umsetzung oder
Ausgestaltung. Ziel der kleinen Wärmeplanung ist eine deutliche Reduktion des Aufwands
und der Verfahrensdauer gegenüber der regulären Wärmeplanung (auf bis zu ca.
20 Prozent). Dies spart finanzielle und personelle Ressourcen bei den
planungsverantwortlichen Stellen.
Daneben werden die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung der für die
Wärmeplanung erforderlichen Daten praxistauglicher ausgestaltet und hierzu teilweise neu gefasst.
Zunächst wird die Verwendung von Wärmebedarfsdaten als vereinfachte zusätzliche
Möglichkeit der Datenerhebung explizit gestattet. Auf die Erhebung von Daten bei Gas-
und Wärmenetzbetreibern kann hierbei vollständig verzichtet werden. Die Erhebung
(aggregierter) Energieverbrauchsdaten ist auch weiterhin möglich, wenn die
planungsverantwortliche Stelle dies für sinnvoll erachtet. Aus Praktikabilitätsgründen werden in Anlage 1
zur einfacheren Abgrenzung Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden
Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des
Wärmeerzeugers eingeführt. Gebäude, deren Jahresverbrauch unterhalb dieses Schwellenwerts liegt,
werden für die Zwecke der Wärmeplanung als Einfamilienhäuser behandelt; für diese wird
die Vorgabe der Aggregation präzisiert. Für Gebäude oberhalb des Schwellenwerts, d. h.
Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude, ändert sich durch die vorliegende Novelle
nichts. Die Vorgaben an die Speicherung erhobener Daten und an ihre Weitergabe an
Dritte werden so angepasst, dass sie rechtssicher auch für die auf die Erstellung des
Wärmeplans folgende Umsetzung zur Verfügung stehen. Zudem wird die Übermittlung
von ohnehin in den Wärmeplänen veröffentlichten Ergebnisdaten an den Bund
vorgesehen, um Synergieeffekte zu nutzen und die auf Bundesebene vorhandenen Ziele,
Strategien und Szenarien mit den tatsächlichen Entwicklungen vor Ort abzugleichen.
Für die Betreiber industrieller Wärmenetze wird die Frist zur Vorlage eines
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans nach § 32 von Ende 2026 auf Ende 2030
verlängert, um ihnen mehr Zeit für die Planung der notwendigen Schritte zur
Dekarbonisierung ihrer Netze zu geben. Schließlich wird die in Artikel 25 Absatz 6 der EU-
Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern
vorgesehene Planung der Kälteversorgung mit dem vorliegenden Gesetz eingeführt.
C. Alternativen
Keine.
Die in Form der kleinen Wärmeplanung vorgesehene Vereinfachung für Gemeindegebiete
mit 15 000 oder weniger Einwohnern ist erforderlich, um die für die Wärmeplanung in
diesen Gemeindegebieten planungsverantwortlichen Stellen zu entlasten und gleichzeitig am
Ziel einer flächendeckenden Wärmeplanung festzuhalten, die allen Bürgerinnen und
Bürgern sowie Unternehmen Orientierung im Hinblick auf die künftig verfügbaren und
spätestens bis zum Zieljahr treibhausgasneutralen Wärmeversorgungsoptionen geben soll.
Die Anpassung der Vorschriften zur Datenerhebung bringt Rechtssicherheit und soll den
Aufwand reduzieren, der in der Praxis von planungsverantwortlichen Stellen, Gasverteil-
und Wärmenetzbetreibern und Schornsteinfegern vor allem mit Blick auf die Einhaltung
der Aggregationsanforderungen aufgewendet werden muss. Die Anpassungen sind
erforderlich, um die Wärmeplanung einfacher, effizienter und schneller durchführen zu können.
Mit der Einführung der Kälteversorgungsplanung wird verpflichtend umzusetzendes Recht
der Europäischen Union 1:1 in nationales Recht umgesetzt.
Unter Beibehaltung des bestehenden Rechtsrahmens könnten die vorstehend
beschriebenen Ziele nicht oder nicht in gleicher Weise erreicht werden. Der Aufwand für die
Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern könnte nicht im dargestellten Umfang reduziert
werden. Bestehende rechtliche Unsicherheiten bei der Datenerhebung und -verarbeitung
würden fortbestehen und die Durchführung der Wärmeplanung erschweren. Schließlich
würden verpflichtende Vorgaben des EU-Rechts nicht umgesetzt, was zu einem
Vertragsverletzungsverfahren führen könnte.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zusammenfassung
Durch die Novelle des Wärmeplanungsgesetzes entsteht für die Wirtschaft insgesamt
eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand. Diese beträgt einmalig rund 10,9 Millionen Euro
sowie jährlich rund 2,5 Millionen Euro. Sie beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
Die Entlastungen resultieren insbesondere aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung
nach §§ 22a, 22b und aus der Vereinfachung der Datenverarbeitung. Zusätzliche
Belastungen für die Wirtschaft entstehen nicht.
Im Einzelnen
Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand bzw. eine Entlastung mittelbar durch die
Einführung der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a, 22b). Diese betrifft die Beteiligung an
der Wärmeplanung (§ 7) sowie die Bereitstellung von Daten (§§ 10 und 11). Die aus den
Änderungen an der Frist für die Vorlage eines Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplans (§§ 29 Absatz 4, 32 Absatz 3) für industrielle Wärmenetze
resultierende Aufwandsreduktion kann nicht quantifiziert werden.
Kleine Wärmeplanung (§§ 22a und 22b):
Durch die Einführung eines stark vereinfachten Verfahrens für Kommunen mit 15 000
Einwohnern oder weniger reduziert sich der Aufwand für die Bereitstellung von Daten
sowie für die Teilnahme an Beteiligungsverfahren. Daraus ergibt sich eine Entlastung von
einmalig rund 9,0 Millionen Euro sowie jährlich rund 1,8 Millionen Euro. Relevant ist dies
insbesondere für Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen,
Wärmenetzbetreiber, bestehende und potenzielle Produzenten von Wärme oder gasförmigen
Energieträgern, für Groß- und Ankerkunden sowie potenzielle zukünftige Wärmenetzbetreiber.
Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10):
Durch die Anpassung der Vorgaben für die Datenaggregation und die Möglichkeit, die
Wärmeplanung anhand von Wärmebedarfsdaten durchzuführen, reduziert sich der
Aufwand für die Aufbereitung und Bereitstellung von Daten. Hieraus ergibt sich eine
Entlastung von einmalig rund 1,8 Millionen Euro sowie jährlich rund 0,8 Millionen Euro. Die
Entlastung entsteht insbesondere bei Gasverteil- und Wärmenetzbetreibern.
Weitere Regelungen:
Die Regelungen zur Planung der Kälteversorgung (§§ 21 Nummer 6 und 21a) sowie zur
Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24) führen zu keinem relevanten
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Die Anpassungen an der Ausnahme für Wärmenetze, die ausschließlich oder nahezu
ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes (Abschnitte C und D) dienen, kann zu Verschiebungen bei der zeitlichen
Verteilung des Erfüllungsaufwands vor und nach dem Jahr 2030 führen. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die Höhe des Erfüllungsaufwands hierdurch insgesamt nicht
wesentlich verändert. Da derzeit keine belastbare Datengrundlage zu den betroffenen
Netzen sowie den hierdurch ausgelösten Investitions- und Umstellungsbedarfen vorliegt, ist
eine verlässliche Quantifizierung der Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des
Erfüllungsaufwands nicht möglich. Die Verlängerung der Frist zur Erstellung von
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen nach§ 32 für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4
führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands. Der Aufwand entsteht weiterhin
einmalig, fällt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an.
Tabelle 1: Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
Regelung Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Wirtschaft gesamt – 10,9 Mio. € – 3,1 Mio. €
Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) – 9,0 Mio. € – 2,3 Mio. €
Datenverarbeitung (§ 10) – 1,8 Mio. € – 0,8 Mio. €
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zusammenfassung
Durch die Novelle entsteht für die Verwaltung insgesamt eine deutliche Entlastung beim
Erfüllungsaufwand. Diese beträgt einmalig rund 35,8 (34,5 inkl. Sachkosten) Millionen
Euro sowie jährlich rund 6,0 (5,6 inkl. Sachkosten) Millionen Euro. Darin enthalten ist
zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 0,4 Millionen Euro nach den §§ 21
und 21a, der auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgeht. Es entstehen Sachkosten in
Höhe von einmalig 1,3 Millionen Euro sowie jährlich 0,4 Millionen Euro.
Die Entlastungen resultieren insbesondere aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung
und der Vereinfachung der Datenverarbeitung. Dem stehen begrenzte zusätzliche
Aufwände durch die Planung der Kälteversorgung sowie die Bereitstellung und den Betrieb
eines Datenraums gegenüber.
Im Einzelnen
Der Verwaltung entsteht negativer und positiver Erfüllungsaufwand durch die
Durchführung der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), die Verarbeitung von Daten (§ 10), die
Planung der Kälteversorgung (§§ 21 Nummer 6, 21a) sowie die Anzeige und Übermittlung
von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2 und 3).
Kleine Wärmeplanung (§§ 22a, 22b):
Die Einführung der kleinen Wärmeplanung reduziert den Aufwand für die Erstellung von
Wärmeplänen. Die Entlastung ergibt sich insbesondere aus dem möglichen Verzicht auf
die Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten, aus der Reduktion der
Beteiligungsverfahren sowie aus der Vereinfachung des Fachgutachtens aufgrund der
Vereinfachung der Bestands- und Potenzialanalyse und der Vereinfachung der
Gebietsausweisung sowie des Zielszenarios. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von einmalig
rund 35,1 Millionen Euro sowie jährlich rund 6,2 Millionen Euro. Zusätzlich reduziert sich
der Aufwand bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern.
Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10):
Durch die Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und
Schornsteinfegerdaten und die damit zusammenhängende Datenaggregation reduziert
sich der Aufwand für die Datenverarbeitung. Die Einführung klarer Schwellenwerte für
Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten, die bei der Datenaggregation zu nutzen
sind, reduziert den Aufwand zusätzlich. Insgesamt ergibt sich eine Entlastung von
einmalig rund 0,7 Millionen Euro sowie jährlich rund 0,2 Millionen Euro.
Planung der Kälteversorgung (§§ 21 Nummer 6 und 21a):
Für größere Kommunen entsteht durch die Integration der Kälteversorgungsplanung im
Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans zusätzlicher Aufwand. Der jährliche
Erfüllungsaufwand beruht auf unionsrechtlichen Vorgaben und beträgt 0,4 Millionen Euro.
Anzeige und Datenübermittlung (§ 24):
Für Kommunen und Länder entsteht ein geringer zusätzlicher Aufwand unterhalb der
Bagatellgrenze. Für den Bund entstehen für die Bereitstellung und den Betrieb des
Datenraums einmalige Sachkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro sowie jährliche
Sachkosten in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro.
Weitere Regelungen:
Die Änderungen in §§ 29 Absatz 4 und 32 Absatz 3 haben keine quantifizierbaren
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung, da die dort geregelten Pflichten
ausschließlich Wärmenetzbetreiber betreffen.
Tabelle 1: Darstellung des Erfüllungsaufwands und der Sachkosten für die Verwaltung
Regelung Einmaliger
Erfüllungsaufwand
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
Verwaltung gesamt – 35,8 Mio. € (- 34,5 Mio. €)* – 6,0 Mio. € (- 5,6 Mio. €)*
Kleine Wärmeplanung (§§ 22a,
22b)
– 35,1 Mio. € – 6,2 Mio. €
Datenverarbeitung (§ 10) – 0,7 Mio. € – 0,15 Mio. €
Kälteplanung (§§ 21 Nr. 6, 21a)
+ 0,4 Mio. €
Anzeige und Datenübermittlung
(§ 24)
+ 1,3 Mio. € + 0,4 Mio. €
*Wert in Klammern stellt Erfüllungsaufwand inklusive Sachkosten dar.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten werden nicht erwartet.
Bundesrat Drucksache 332/26
29.05.26 BRFuss
Wi - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Um möglichst vielen Kommunen
dieses stark vereinfachte Verfahren bereits für die erstmalige Erstellung der
Wärmepläne zur Verfügung zu stellen, muss das Gesetz möglichst frühzeitig in
Kraft treten. Zudem wird mit der Novelle die Planung der Kälteversorgung
eingeführt und damit eine Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)
umgesetzt. Die Umsetzungsfrist nach Artikel 36 EED endete am 11. Oktober 2025.
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das
zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 21 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Planung der Kälteversorgung“.
b) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
"§ 22a Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger
§ 22b Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung“.
c) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die planungsverantwortliche Stelle;
Datenübermittlung an den Bund“.
d) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 10) Daten für die Wärmeplanung
Anlage 2 (zu § 23) Dartstellungen im Wärmeplan
Anlage 3 (zu § 32) Anforderungen an Wärmenetzausbau und -dekarbonisierungsfahrpläne“.
2. § 3 Absatz 1 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „von Wärme aufzeigt und“ durch die Angabe „von
Wärme aufzeigt,“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „Gebiet beschreibt,“ durch die Angabe „Gebiet
beschreibt und“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) „
in den Fällen des § 21 Nummer 6 auch den Bedarf der aktiven
Kälteerzeugung und Kühlung in dem beplanten Gebiet ermittelt und aufzeigt,
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2023/955.
wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr treibhausgasneutral gedeckt werden
kann,“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 15 000 Einwohner
oder weniger gemeldet sind, kann die planungsverantwortliche Stelle anstelle der
Wärmeplanung nach den §§ 13 bis 22 die kleine Wärmeplanung nach den §§ 22a
und 22b durchführen.
(5) Wird die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam
durchgeführt, ist im Hinblick auf in diesem Gesetz vorgegebene Schwellenwerte
für Einwohnerzahlen die Einwohnerzahl des einzelnen Gemeindegebiets
maßgeblich.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die planungsverantwortliche Stelle ist befugt, zur Durchführung der
Wärmeplanung sowie zur Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Wärmeplans die
Daten nach den Absätzen 2 und 3 und nach Anlage 1 zu verarbeiten.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die planungsverantwortliche Stelle darf zur Durchführung der
Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des Wärmeplans
Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden, in
Gebäude- oder Gebäudeenergieregistern, im Grundbuch, im
Liegenschaftskataster oder in sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle
zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorhanden sind, erheben, soweit
gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Erhebung nach Satz 1 geht
einer Erhebung nach den Absätzen 1 und 2 bei anderen auskunftspflichtigen
Stellen vor.“
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten zu
anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden,
und ihre Weitergabe ist zulässig, soweit dies zur Umsetzung des Wärmeplans
einschließlich damit zusammenhängender Energieinfrastrukturplanungen oder zur
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist.
(6) Daten, die auf Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes in der bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung
erhoben oder verarbeitet wurden, dürfen von der planungsverantwortlichen Stelle
weiterhin, auch im Rahmen der Fortschreibung nach § 25, verarbeitet werden. Für
ihre Weitergabe an Dritte ist Absatz 5 anzuwenden.“
5. § 12 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Personenbezogene Daten, die nach diesem Gesetz erhoben wurden, aber zur
Durchführung der Wärmeplanung und zur Erstellung, Fortschreibung sowie
Umsetzung des Wärmeplans nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.“
6. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „beschlossen“ die Angabe „und anschließend
im Internet veröffentlicht“ gestrichen.
7. § 21 wird durch die folgenden §§ 21 und 21a ersetzt:
§ 21„
Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000
Einwohnern
Ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024 mehr als
45 000 Einwohner gemeldet sind, soll
1. mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ nach Artikel 3 der Richtlinie (EU)
2023/1791 in der Fassung vom 13. September 2023 im Einklang stehen,
2. eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach Artikel 2
Satz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 11. Dezember
2018 oder anderer von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv
zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können,
3. eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen
finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern
ermöglichen, auf Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
4. eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler
oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu
fördern,
5. von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden, dabei kann die
planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der
Bewertung ergreifen,
6. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 um eine
Planung der Kälteversorgung nach § 21a im beplanten Gebiet ergänzt werden, sowie
7. im Rahmen der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 anstreben, alte
und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente
Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen
Brennstoffen abgezielt wird.
§ 21a
Planung der Kälteversorgung
(1) Soll nach § 21 Nummer 6 eine Planung der Kälteversorgung durchgeführt
werden, ermittelt die planungsverantwortliche Stelle den voraussichtlichen Bedarf an
Kälte und aktiver Kühlung im Zieljahr innerhalb des beplanten Gebiets, der über ein
Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, und zeigt
auf, mit welchen Maßnahmen dieser Bedarf bis zum Zieljahr mit ausschließlich aus
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte gedeckt
werden kann. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere
1. bestehende sowie der planungsverantwortlichen Stelle bekannte potenzielle
Großverbraucher von Kälte,
2. bei der planungsverantwortlichen Stelle vorhandene Erkenntnisse zur
voraussichtlichen Hitzebelastung des beplanten Gebiets, insbesondere aus
Klimaanpassungskonzepten und Hitzebelastungskarten,
3. Teilgebiete, die im Wärmeplan nach § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem
Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung bekannt ist,
sowie
4. für das beplante Gebiet relevante bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender
Wirkung einschließlich Bepflanzungen, die in einem Klimaanpassungskonzept oder in
einem Hitzeaktionsplan vorgesehen sind und sich in Umsetzung befinden oder für die
eine Umsetzung konkret vorgesehen ist.
(2) § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 11 sind entsprechend für Betreiber von
Kältenetzen anzuwenden. § 7 Absatz 3 Nummer 3 ist entsprechend für Großverbraucher
von Kälte anzuwenden. Die §§ 10 und 12 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung sind nach Anlage 2
Nummer VIII im Wärmeplan darzustellen.“
8. Nach § 22 werden die folgenden § 22a und § 22b eingefügt:
„§ 22a
Kleine Wärmeplanung für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger
(1) Die kleine Wärmeplanung für ein Gemeindegebiet, in dem zum 1. Januar 2024
15 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, umfasst
1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die
Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 4 Absatz 4,
2. die Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung nach § 22b,
3. die Entwicklung konkreter Umsetzungsmaßnahmen,
4. die Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der kleinen Wärmeplanung im
Wärmeplan nach § 23 Absatz 1 und 4, die Darstellung der Ergebnisse nach Anlage 2
Nummer VII, den Beschluss des Wärmeplans durch das nach Maßgabe des
Landesrechts zuständige Gremium oder die zuständige Stelle nach § 13 Absatz 5 und die
Veröffentlichung des Wärmeplans nach § 23 Absatz 3, sowie
5. die Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den
Vorschriften über die kleine Wärmeplanung.
(2) Für die Erhebung der für die kleine Wärmeplanung erforderlichen Daten sind die
§§ 10 bis 12 in Verbindung mit der Anlage 1 anzuwenden, wobei auf eine Erhebung von
Daten nach Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 verzichtet werden kann. Die
planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen, Ziele und Grundsätze nach § 8 Absatz 1
und § 9.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle informiert die Öffentlichkeit über die
Entscheidung zur Durchführung der kleinen Wärmeplanung nach Absatz 1 Nummer 1. Nach
Durchführung der Prüfung nach § 22b erstellt die planungsverantwortliche Stelle einen Entwurf
des Wärmeplans und veröffentlicht diesen im Internet. Sie gibt den nach § 7 Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat, mindestens jedoch
von 30 Tagen.
§ 22b
Prüfung der Eignung von Teilgebieten für eine vertiefte Untersuchung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle stellt das Gemeindegebiet im Wärmeplan
vollständig als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dar, wenn sich aus den Absätzen 2
bis 4 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet als Prüfgebiet dar und
macht dieses als „Prüfgebiet Wärmenetzgebiet“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn
eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung durch ein
Wärmenetz angezeigt ist, insbesondere weil
1. ein Wärmenetz besteht, das für eine Versorgung des Teilgebiets genutzt werden kann,
2. Wärmebedarfsdichten einen wirtschaftlichen Betrieb eines Wärmenetzes möglich
erscheinen lassen,
3. konkrete, der planungsverantwortlichen Stelle bekannte Anhaltspunkte für Potenziale
für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorhanden sind,
die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, oder
4. ein oder mehrere bestehende oder potenzielle und der planungsverantwortlichen Stelle
bekannte Großverbraucher vorhanden sind, die Wärme über ein Wärmenetz beziehen
könnten.
(3) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz
betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Wasserstoffnetz“ im
Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets
für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn
1. eine Wärmeversorgung über ein Wasserstoffnetz voraussichtlich wirtschaftlich sein
wird,
2. industrielle Abnehmer in dem Teilgebiet oder in der Nähe zukünftig voraussichtlich mit
Wasserstoff versorgt werden und
3. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff oder die
Versorgung eines Wasserstoffverteilnetzes über darüberliegende Netzebenen
sichergestellt erscheint.
(4) Die planungsverantwortliche Stelle stellt ein Teilgebiet, in dem ein Gasnetz
betrieben wird, als Prüfgebiet dar und macht dieses als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit
grünem Methan“ im Wärmeplan besonders kenntlich, wenn eine vertiefte Untersuchung der
Eignung des Teilgebiets für eine Versorgung leitungsgebunden mit grünem Methan
angezeigt ist. Das ist der Fall, wenn
1. eine Wärmeversorgung leitungsgebunden mit grünem Methan voraussichtlich
wirtschaftlich sein wird und
2. eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von grünem Methan oder die
Versorgung mit grünem Methan über ein Gasverteilnetz über darüberliegende
Netzebenen sichergestellt erscheint.
(5) Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Personen nach § 7
Absatz 2 zu beteiligen. § 8 Absatz 2 ist auf Wärmepläne, die im Rahmen der kleinen
Wärmeplanung erstellt werden, anzuwenden.“
9. In § 23 Absatz 3 wird nach der Angabe „zuständige Stelle“ die Angabe „beschlossen
und anschließend“ gestrichen.
10. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Anzeige des Wärmeplans und Übermittlung von Ergebnisdaten durch die
planungsverantwortliche Stelle; Datenübermittlung an den Bund
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche
Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.
(2) Die planungsverantwortliche Stelle übermittelt die in Anlage 2 bezeichneten
Daten aus einem Wärmeplan, mit dessen Erstellung oder Fortschreibung ab dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] begonnen wird, innerhalb von 30
Tagen nach dem Beschluss des Wärmeplans nach § 13 Absatz 5 über den Datenraum
nach Absatz 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von
diesem bestimmte Stelle. Die Daten sind in einem für den Datenraum vorgegebenen
Datenformat zu übermitteln. Über das zu verwendende Datenformat wird auf der
Internetseite des Datenraums informiert. Ist die planungsverantwortliche Stelle nach
Landesrecht zur Übermittlung der in Anlage 2 bezeichneten Daten an die nach
Landesrecht bestimmte Stelle in einer Form verpflichtet, die dem Datenformat nach Satz 2
und 3 entspricht, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) Die Länder übermitteln die in Anlage 2 bezeichneten Daten aus
Wärmeplänen, mit deren Erstellung vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 2] begonnen wurde, über den Datenraum nach Absatz 4 spätestens bis zum Ablauf
des 31. März 2027 und danach mindestens halbjährlich an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie oder eine von diesem bestimmte Stelle, soweit diese Daten den
Ländern in maschinenlesbarer Form vorliegen. Im Falle des Absatz 2 Satz 4 übermittelt
das Land die von der planungsverantwortlichen Stelle übermittelten Daten in der in
Absatz 2 Satz 2 und 3 beschriebenen Form über den Datenraum nach Absatz 4
spätestens innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt.
(4) Der Bund stellt einen Datenraum bereit, der von den planungsverantwortlichen
Stellen und den Ländern für die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 zu
nutzen ist.“
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre“
durch die Angabe „für Gemeindegebiete, in denen mehr als 100 000 Einwohner
gemeldet sind, den Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember der
Jahre 2031, 2036 und 2041, für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum
Ablauf des 31. Dezember der Jahre 2033, 2038 und 2043" ersetzt,
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auch auf einen bestehenden
Wärmeplan nach § 5 anzuwenden.“
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„(4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf ein Wärmenetz, das
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die dem Abschnitt C (Bergbau und
Gewinnung von Steine und Erden) oder D (Verarbeitendes Gewerbe) der
Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes
zuzuordnen sind, dient.“
b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Betreiber des Wärmenetzes nach Satz 1 ist, wer unter Berücksichtigung aller
Umstände die tatsächliche Herrschaft über das Wärmenetz ausübt, die Arbeitsweise
des Wärmenetzes eigenverantwortlich bestimmt und es auf eigene Rechnung
nutzt, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein.“
13. § 30 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) § 29 Absatz 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Bestimmung der
Länge des Wärmenetzes im Anwendungsbereich der §§ 30 bis 32 wird der
Hausanschluss nach § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Fernwärme nicht berücksichtigt.“
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Es wird vermutet, dass der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan
den in Anlage 3 bestimmten Anforderungen entspricht, wenn der
Wärmenetzbetreiber den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan auf Grundlage
des Arbeitsblatts FW 317 „Dokumentation des Aus- und Umbaus bestehender
Wärmenetze“1 von November 2023 erstellt und die Einhaltung des Arbeitsblatts
FW 317 schriftlich oder elektronisch gegenüber der Behörde nach Satz 1 bestätigt
hat. Der Wärmenetzbetreiber veröffentlicht den Wärmenetzausbau- und -
dekarbonisierungsfahrplan spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf seiner
Internetseite. Daten nach § 11 Absatz 4 müssen durch den Betreiber des
Wärmenetzes von der Veröffentlichung ausgenommen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3 und 4 ist“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 4 bis 6 sind“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
1 amtlicher Hinweis: zu beziehen bei der AGFW-Projekt-GmbH, www.agfw-regelwerk.de
„Für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4 ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2030 zu erstellen.“
15. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
16. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 10)
Daten für die Wärmeplanung
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen von
Teil 2 Abschnitt 3 die folgenden Daten zu erheben und zu verarbeiten:
1. zu der jeweiligen Lageadresse des Gebäudes oder Gebäudeteils, für das oder für den
der Gasanschluss besteht,
a) die jährlichen Erdgasverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden, wobei
die Erhebung für Lageadressen mit einem jährlichen Erdgasverbrauch von 50 000
Kilowattstunden oder weniger nach § 10 Absatz 2 aggregiert mit vier weiteren
benachbarten Lageadressen, die einen Erdgasverbrauch von 50 000
Kilowattstunden oder weniger aufweisen, erfolgt, sowie
b) unabhängig von der Höhe des Erdgasverbrauchs die Information, ob zum
Zeitpunkt der Datenerhebung für die Lageadresse ein aktiver Gasanschluss besteht
oder nicht,
2. zu der jeweiligen Lageadresse des Gebäudes oder Gebäudeteils, für das oder für den
der Anschluss an das Wärmenetz besteht,
a) die jährlichen Wärmeverbräuche der letzten drei Jahre in Kilowattstunden, wobei
die Erhebung für Lageadressen mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von 50 000
Kilowattstunden oder weniger nach § 10 Absatz 2 aggregiert mit vier weiteren
benachbarten Lageadressen, die einen Wärmeverbrauch von 50 000
Kilowattstunden oder weniger aufweisen, erfolgt, sowie
b) unabhängig von der Höhe des Wärmeverbrauchs die Information, ob zum
Zeitpunkt der Datenerhebung für die Lageadresse ein aktiver Anschluss an ein
Wärmenetz besteht oder nicht,
3. den Wärmebedarf von Gebäuden, als absoluter Wärmebedarf in Kilowattstunden pro
Jahr und als spezifischer Wärmebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter
Nutzfläche und Jahr,
4. Daten zu Gebäuden
a) zur Lage,
b) zur Nutzung,
c) zur Nutzfläche sowie
d) zum Baujahr,
5. Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen
a) für Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit
Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von 35 Kilowatt oder weniger nur
aggregiert mit zwei weiteren Lageadressen,
aa) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel,
Etagenheizung, Therme,
bb) zum eingesetzten Energieträger,
cc) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
b) für alle anderen Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit
Verbrennungstechnik,
aa) zur Art des Wärmeerzeugers, zum Beispiel zentraler Brennwertkessel,
Etagenheizung, Therme,
bb) zum eingesetzten Energieträger,
cc) zur thermischen Leistung des Wärmeerzeugers in Kilowatt,
6. liegenschaftsbezogene Daten für Prozesswärme
a) zum jährlichen Prozesswärmeverbrauch der letzten drei Jahre in Gigawattstunden
pro Jahr, wenn dieser nicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 aus dem Gas- oder
Wärmeverbrauch ermittelt werden kann, mit Angabe zur Größenordnung in den
Bandbreiten von 0,1 Gigawattstunden bis einschließlich 2,5 Gigawattstunden, mit
einer Bandbreite von 0,5 Gigawattstunden von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden sowie
mit einer Bandbreite von 2 Gigawattstunden über 7,5 Gigawattstunden,
b) zu den eingesetzten Energieträgern,
c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des
Energieeffizienzgesetzes,
d) zu bestehenden Planungen zur Transformation der Prozesswärmeversorgung,
7. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
a) Wärmenetzen, insbesondere
aa) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
bb) zur Art, dabei ist zu unterscheiden nach Wasser oder Dampf,
cc) zum Jahr der Inbetriebnahme,
dd) zur gesamten Wärmenachfrage in Kilowattstunden, sowohl jährlich als auch
im Jahresgang,
ee) zur gesamten Anschlussleistung in Kilowatt,
ff) zur Auslastung bei Spitzenlast in Prozent,
gg) zu monatsdurchschnittlichen Vor- und Rücklauftemperaturen in Grad Celsius,
gemessen am Wärmeerzeuger,
hh) zur gesamten Länge des Wärmenetzes in Kilometern,
ii) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse,
jj) zur Höhe der Wärmeverteilverluste,
b) Wärmeerzeugern, die in ein Wärmenetz einspeisen, insbesondere
aa) zur Lage,
bb) zur Art,
cc) zu Energieträgern, ihrer Art und der eingesetzten Menge,
dd) zu thermischer Leistung in Kilowatt,
ee) zu eingespeister Wärmemenge der letzten drei Jahre in Kilowattstunden pro
Jahr,
ff) zu vorliegenden Transformationsplänen nach der Bundesförderung für
effiziente Wärmenetze,
c) Wärmespeichern, insbesondere
aa) zur Lage,
bb) zur Art,
cc) zur thermischen Kapazität,
d) Gasspeichern, insbesondere
aa) zur Lage,
bb) zur Art,
cc) zur Kapazität,
8. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
Gasnetzen, insbesondere
a) zur Art des eingesetzten Energieträgers (Methan oder Wasserstoff),
b) zum Jahr der Inbetriebnahme, soweit bisher dokumentiert,
c) zur gesamten jährlichen Gasnachfrage nach Druckebene in Kilowattstunden,
d) zur gesamten Anschlussleistung nach Druckebene in Kilowatt,
e) zur gesamten Trassenlänge nach Druckebenen in Kilometern und
f) zur Gesamtanzahl der Anschlüsse nach Druckebenen,
9. Daten zu bereits bestehenden, konkret geplanten oder bereits genehmigten
Stromnetzen auf Hoch- und Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannstationen auf
Mittelspannung und Niederspannung, insbesondere
a) zur Höhe der freien Netzanschlusskapazität sowie
b) im Falle geplanter oder bereits genehmigter Vorhaben zum voraussichtlichen
Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
10. Daten zu Kläranlagen, die für die Abwasserwärmenutzung relevant sind, mindestens
die Kapazität in Einwohnergleichwerten,
11. Daten zu Abwassernetzen mit einer Mindestnennweite von DN 800,
a) zur Lage, die straßenbezogen zu benennen ist,
b) zur Nennweite in Metern, die straßenbezogen anzugeben ist,
c) zum Jahr der Inbetriebnahme, das straßenbezogen zu erfassen ist, und
d) zum Trockenwetterabfluss,
12. Daten zu Bauleitplänen, die bereits wirksam sind oder die aufgestellt werden, anderen
städtebaulichen Planungen und Konzepten sowie zu Planungen anderer öffentlicher
Planungsträger, die Auswirkungen auf die Wärmeplanung haben können.“
17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Energieträgern“ die Angabe
„und Energiesektoren“ gestrichen und nach der Angabe „Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent“ die Angabe „sowie optional der aktuelle jährliche
Endenergieverbrauch von Wärme nach Endenergiesektoren in Kilowattstunden und daraus
resultierende Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent“ eingefügt,
bb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Wärmeverbrauchsdichten“ die
Angabe „oder Wärmebedarfsdichten“ eingefügt,
bbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Endenergieverbrauch“ die
Angabe „oder -bedarf“ ergänzt
ccc) Die Nummern 8 bis 11 werden durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ bestehende sowie geplante und genehmigte Wärmenetze mit
Daten
a) zur Lage (Darstellung der flächenhaften Ausdehnung),
b) zur Art: Wasser oder Dampf,
c) zur Temperatur,
d) zur gesamten Länge des Wärmenetzes und
e) zur Gesamtanzahl an Anschlüssen.“
b) In Nummer II Satz 4 wird nach der Angabe „in Gebäuden“ die Angabe „und
industriellen und gewerblichen Prozessen“ gestrichen.
c) In Nummer III Satz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „differenziert nach“ die
Angabe „Endenergiesektoren und“ gestrichen.
d) Nach Nummer VI werden die folgenden Nummern VII und VIII eingefügt:
„VII. Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach §§ 22a und 22b
für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger
Für Wärmepläne, die im Wege der kleinen Wärmeplanung erstellt werden, sind für die
Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung nach § 23 Absatz 1 die nachstehenden
Bestimmungen anzuwenden.
1. Für die Darstellung der aktuellen Wärmeversorgung erfolgt eine textliche und
kartographische Darstellung
a) des überwiegenden Gebäudetyps in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
b) der überwiegenden Baualtersklasse der Gebäude in Form einer
baublockbezogenen Darstellung,
c) der Wärmeverbrauchs- oder -bedarfsdichten in Megawattstunden pro Hektar und
Jahr in Form einer baublockbezogenen Darstellung,
d) der Wärmeliniendichten in Kilowattstunden pro Meter und Jahr in Form einer
straßenabschnittsbezogenen Darstellung,
e) zur Lage eines bestehenden Wärmenetzes (Darstellung der flächenhaften
Ausdehnung),
f) bekannter Anhaltspunkte für Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien
oder unvermeidbarer Abwärme nach § 22b Absatz 2 Nummer 3, im Hinblick auf
aa) den Energieträger,
bb) die geografische Lage des Potenzials innerhalb des beplanten Gebiets,
cc) die voraussichtlich nutzbare Wärmemenge in Kilowattstunden pro Jahr.
g) der Anteile der Energieträger an der Wärmeversorgung von Wohngebäuden oder
von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden in einem 100 mal 100 Meter Raster
oder baublockbezogen,
h) der Lage bekannter bestehender oder potenzieller Großverbraucher von Wärme
insbesondere öffentlicher Liegenschaften.
2. Für die Bewertung nach § 22b Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 erfolgt
eine textliche und kartografische Darstellung der
a) Teilgebiete, die nach § 22b Absatz 1 als Gebiet für die dezentrale Versorgung
dargestellt werden,
b) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Wärmenetz
nach § 22b Absatz 2 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet dargestellt
und als „Prüfgebiet Wärmenetz“ besonders kenntlich gemacht werden,
c) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein
Wasserstoffnetz nach § 22b Absatz 3 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet
dargestellt und als „Prüfgebiet Wasserstoffnetzgebiet“ besonders kenntlich gemacht
werden,
d) Teilgebiete, die sich möglicherweise für eine Versorgung durch ein Netz für grünes
Methan nach § 22b Absatz 4 eignen und daher im Wärmeplan als Prüfgebiet
dargestellt und als „Prüfgebiet Netz für die Versorgung mit grünem Methan“
besonders kenntlich gemacht werden.
3. Die Umsetzungsmaßnahmen sollen textlich beschrieben werden. Zudem soll
dargestellt werden,
a) welche Ziele mit der Umsetzung einer Maßnahme erreicht werden sollen,
b) welche Schritte für die Umsetzung einer Maßnahme erforderlich sind sowie
c) zu welchem Zeitpunkt die Umsetzung einer Maßnahme abgeschlossen sein soll.
VIII. Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung
Die Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung nach §§ 21 Nummer 6
und 21a enthält:
1. eine textliche und kartografische Darstellung der aktuellen Kälteversorgung,
insbesondere
a) der Gebiete, die im Wärmeplan gemäß § 18 Absatz 5 als Gebiete mit erhöhtem
Energieeinsparpotenzial dargestellt sind und für die eine erhöhte Hitzebelastung
bekannt ist, sowie
b) bestehender Kälte- sowie integrierter Wärme- und Kältenetze mit Informationen zu
Lage, Jahr der Inbetriebnahme, Länge, Gesamtzahl der Anschlüsse sowie Art und
Energieträger der Kälteerzeugung,
2. zur Darstellung des voraussichtlichen Bedarfs an Kälte und aktiver Kühlung, der über
ein Kälte- oder ein integriertes Wärme- und Kältenetz gedeckt werden könnte, eine
textliche und kartographische Darstellung der jeweiligen Teilgebiete
(baublockbezogen) sowie der Maßnahmen, auf Grund derer der Kältebedarf bis zum Zieljahr mit
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugter Kälte
gedeckt werden kann, unter Darstellung bedarfsmindernde Maßnahmen mit kühlender
Wirkung nach § 21a Absatz 1 Nummer 4.“
18. In Anlage 3 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 3 (zu § 32)
Anforderungen an Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37; L 90854 vom 27.10.2025, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist.
2. Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur
Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1; L,
2025/90782, 3.10.2025; L, 2025/90896, 7.11.2025), die zuletzt durch die Richtlinie 2024/1788 (ABl. L,
2024/1788, 15.7.2024) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Bei der mit dem Wärmeplanungsgesetz eingeführten Wärmeplanung handelt es sich um
eine strategische Fachplanung, mit der Möglichkeiten für den Ausbau und die
Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung ermittelt und
die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet
beschrieben werden (§ 3 Absatz 1 Nummer 20). Als Instrument hat sich die Wärmeplanung
mittlerweile etabliert. Künftig könnten die im Rahmen der Wärmeplanung vorgenommenen
Untersuchungen und insbesondere ihre Ergebnisse im Hinblick auf die
Infrastrukturplanung, v. a. im Hinblick auf die Entwicklung der Strom- und Gasnetze, noch stärkere
Bedeutung bekommen.
Um diese für die Planung der Infrastrukturen sowie zur Dekarbonisierung der
Wärmeversorgung wichtige Rolle spielen zu können, müssen Wärmepläne grundsätzlich für sämtliche
bebaute Gebiete vorliegen. Aus diesem Grund wird an der flächendeckenden Pflicht der
Länder festgehalten, für ihre Hoheitsgebiete jeweils Wärmepläne zu erstellen oder erstellen
zu lassen.
Gleichzeitig wird die Wärmeplanung von zahlreichen Städten und Gemeinden, denen diese
Aufgabe durch Landesgesetz übertragen wurde, nach wie vor als Herausforderung
wahrgenommen. Aus diesem Grund wird die Wärmeplanung mit dem vorliegenden Gesetz
deutlich vereinfacht.
Hierzu wird mit der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b) zunächst ein stark
vereinfachtes Verfahren für alle Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger geschaffen. Es soll
die Wärmeplanung auf eine möglichst rasche und unkomplizierte Einteilung des Gebiets in
voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete anhand klarer und handhabbarer Kriterien
fokussieren, konkrete Umsetzungsmaßnahmen ermitteln und den mit der Planung
verbundenen Aufwand auf ein Minimum reduzieren.
Daneben werden die bestehenden Vorgaben an die Erhebung und Verarbeitung von Daten
zum Zwecke der Wärmeplanung angepasst, um Aufwand zu reduzieren und rechtliche
Unsicherheiten auszuräumen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Vorgaben an die
Aggregation von Energieverbrauchsdaten (Anlage 1 Nummer 1 und Nummer 2). Ferner wird die
Verwendung von Wärmebedarfsdaten – in Kombination mit oder alternativ zu
Verbrauchsdaten – gesetzlich rechtssicher ermöglicht. Durch ihre Verwendung kann auf eine Erhebung
von Energieverbrauchsdaten sowie der sogenannten Schornsteinfegerdaten auch
vollständig verzichtet werden.
Weiterhin werden kleinere Anpassungen am Gesetz vorgenommen, u. a. wird die Frist zur
Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen (§ 32) für Betreiber
industrieller Wärmenetze vom 31. Dezember 2026 um vier Jahre auf das Ende des Jahres
2030 verschoben. Hierzu wird auch der Kreis der Normadressaten angepasst (§ 29
Absatz 4). Schließlich werden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2023/955 (EU-Energieeffizienz-Richtlinie) zur Planung der
Kälteversorgung in nationales Recht umgesetzt.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der neu eingeführten kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b) soll der Aufwand
insbesondere für in personeller oder finanzieller Hinsicht weniger gut ausgestattete Kommunen
deutlich reduziert werden. Hierzu soll die Wärmeplanung in kleinen Kommunen auf ihren
Kern fokussiert werden. Sie soll nur dort eine vertiefte Planung und Untersuchung
erforderlich machen, wo dies auf Grund der Umstände vor Ort tatsächlich gerechtfertigt ist.
Für alle Kommunen soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, auf die teilweise
komplexe und aufwändige Erhebung von Verbrauchsdaten verzichten und stattdessen eine
Wärmeplanung auf Grundlage von Bedarfsdaten, d.h. statistischen Gebäudedaten,
durchzuführen zu können.
Mit der in §§ 21 Nummer 6 und 21a eingeführten Planung der Kälteversorgung wird
Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes entspricht derjenigen des
Wärmeplanungsgesetzes. Sie ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Energiewirtschaft) sowie
Nummer 24 (Luftreinhaltung) des Grundgesetzes. Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
macht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie die
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich. Insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Vereinfachung der
Wärmeplanung durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung nach §§ 22a und 22b sowie die
Regelungen zur Datenerhebung wird der bestehende Rechtsrahmen der Wärmeplanung zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, insbesondere in kleineren und eher
ländlichen Gemeindegebieten, verbessert und vereinheitlicht.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Mit dem Gesetz werden die Vorgaben des Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienz-
Richtlinie umgesetzt.
IV. Gesetzesfolgen
Es wird auf die Darstellungen der Gesetzesfolgen im Entwurf eines Gesetzes für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (BT-Drucks. 20/8654) Bezug
genommen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen tragen zur Vereinfachung der Wärmeplanung bei und beseitigen im
Bereich der Datenerhebung bestehende rechtliche Unsicherheiten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Es wird auf entsprechenden Ausführungen in der Begründung zum Entwurf des
Wärmeplanungsgesetzes verwiesen (BT-Drucks. 20/8654, S. 49 f.)
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auf den Bundeshaushalt entfallen keine Einnahmen oder Ausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Bei Einführung des Wärmeplanungsgesetzes wurde der Erfüllungsaufwand für Teil 2 des
Gesetzes insbesondere für die Verpflichtung zur Wärmeplanung (§ 4), die Beteiligung der
relevanten Akteure (§ 7) sowie die Bereitstellung von Daten (§ 11) ermittelt.
Zwischenzeitlich wurde ein aktualisierter Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands2 (nachfolgend:
Leitfaden) veröffentlicht, der insbesondere angepasste Lohnkostensätze für die
verschiedenen Akteure enthält. Zudem wurden die aktuellen Zahlen für Einwohnende je Gemeinde
nach dem KWW-Wärmewendeatlas3 zugrunde gelegt.
Auf dieser Grundlage wurde der bisherige Erfüllungsaufwand aktualisiert. Der
Erfüllungsaufwand von Teil 2, der im Zuge der Einführung des WPG ermittelt wurde, ist in Tabelle für
die verschiedenen Anforderungen - jeweils für Verwaltung und Wirtschaft - dargestellt. Für
Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Tabelle 3: Erfüllungsaufwand der im Zuge der Einführung des WPG ermittelt wurde.
Erfüllungsaufwand
einmalige Erstellung
jährlicher
Erfüllungsaufwand für Fortschreibung
Verwaltung 471 Mio. € 38 Mio. €
§ 4 Durchführung der Wärmeplanung 361 Mio. € 26 Mio. €
§ 7 Beteiligung 104 Mio. € 11 Mio. €
§ 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. €
Wirtschaft 41 Mio. € 5 Mio. €
§ 7 Beteiligung 35 Mio. € 4 Mio. €
§ 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. €
Gesamtergebnis 512 Mio. € 43 Mio. €
Die Anpassung der Lohnkosten sowie die Aktualisierung der Zahlen zur Gemeindestruktur
führen zu einer Erhöhung des bisher angesetzten Erfüllungsaufwands um rund 4 Prozent,
dargestellt in Tabelle.
Tabelle 4: Erfüllungsaufwand des WPG (ohne Novellierung) unter Berücksichtigung
geänderter Lohnkosten und eines aktualisierten Gemeindeverzeichnisses.
Erfüllungsaufwand
einmalige Erstellung
jährlicher
Erfüllungsaufwand für
Fortschreibung
Verwaltung 492 Mio. € 40 Mio. €
§ 4 Durchführung der Wärmeplanung 373 Mio. € 27 Mio. €
§ 7 Beteiligung 113 Mio. € 12 Mio. €
§ 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. €
Wirtschaft 39 Mio. € 4 Mio. €
§ 7 Beteiligung 33 Mio. € 4 Mio. €
§ 11 Datenregelung 6 Mio. € 1 Mio. €
Gesamtergebnis 531 Mio. € 44 Mio. €
2 Quelle: Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Anhang 6 und 8.
3 Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) (Hrsg.) (dena,2026) Datensatz zum Status quo der Kommunalen
Wärmeplanung des KWW-Wärmewendeatlas.
Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden die Auswirkungen insb. folgender
Anpassungen auf den aktualisierten Erfüllungsaufwand analysiert:
a) die Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10), insbesondere durch Einführung
klarer Schwellenwerte zur Abgrenzung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, der
klaren Gestattung zur Erhebung von Wärmebedarfsdaten sowie der Klarstellung zur
Speicherung von Daten der Wärmeplanung für Zwecke der Umsetzung und
Fortschreibung,
b) die Einführung einer kleinen Wärmeplanung für Kommunen mit bis zu 15 000
Einwohnern (§§ 22a und 22b),
c) die Planung der Kälteversorgung bei der Fortschreibung der Wärmeplanung
(§§ 21 Nummer 6 und 21a),
d) Regelungen zur Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2
bis 4),
e) die Anpassung der Vorgaben für industrielle Wärmenetze (§ 29 Absatz 4) sowie
f) die Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -
dekarbonisierungsfahrplänen für diese Wärmenetze (§ 32 Absatz 3).
Die Regelungen unter a) bis d) betreffen Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes. Ergänzend
werden mit den Regelungen zu § 29 Absatz 4 und § 32 Absatz 3 auch Änderungen in Teil 3
des Wärmeplanungsgesetzes betrachtet.
Die Regelungen unter a) und b) wirken sich auf den Erfüllungsaufwand zur Durchführung
der Wärmeplanung nach § 4 sowie auf den Erfüllungsaufwand zur Datenregelung nach
§ 11 aus. Zudem wirkt sich Regelung a) auf den Erfüllungsaufwand zur Beteiligung nach §
7 aus. Der Erfüllungsaufwand von c) und d) wird gesondert ausgewiesen. Die Regelungen
unter e) und f) betreffen ausschließlich Wärmenetzbetreiber und damit die Wirtschaft. Für
§ 29 Absatz 4 ist aufgrund fehlender belastbarer Datengrundlagen keine verlässliche
Quantifizierung der Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand möglich. Die Änderung des § 32
Absatz 3 führt zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands, da der Aufwand weiterhin
einmalig anfällt und lediglich zeitlich verschoben wird
Kleine Wärmeplanung für Kommunen bis 15 000 Einwohnern (§§ 22a, 22b)
Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ab 2031: - 6,2 Mio.
Euro (Verwaltung), - 1,7 Mio. Euro (Wirtschaft)
Auswirkungen auf den einmaligen Erfüllungsaufwand: - 35,1 Mio. Euro
(Verwaltung), - 9,0 Mio. Euro (Wirtschaft)
Mit der Einführung der kleinen Wärmeplanung wird für Kommunen mit 15 000 Einwohnern
oder weniger ein stark vereinfachtes Verfahren ermöglicht. Die Vereinfachung umfasst
insbesondere:
eine reduzierte Datenerhebung,
eine vereinfachte und beschleunigte Erstellung des Fachgutachtens, da die
Anforderungen der §§ 14 bis 22 nicht anzuwenden sind, sowie
eine moderate Verringerung des Aufwands für Beteiligungsverfahren.
Normadressat ist die Verwaltung, d. h. die planungsverantwortliche Stelle entsprechend der
landesgesetzlichen Vorgaben der Länder. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann auf Dritte
übertragen werden, ohne dass sich hierdurch der Erfüllungsaufwand verändert. Gleichzeitig
ergeben sich Entlastungen bei weiteren Normadressaten, insbesondere bei Betreibern von
Energieversorgungsnetzen und Messstellen, Energieversorgungsunternehmen und
Wärmenetzbetreibern sowie bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, die als Datenhalter
nach § 11 Absatz 1 zur Auskunft verpflichtet sind.
Ermittlung Fallzahl
Verwaltung
Entgegennahme der Daten (§ 10 und § 11), Erstellung des Fachgutachtens sowie
Beschlussfassung und Einsichtnahme sowie Auswertung Stellungnahmen (§ 4) und
Beteiligung (§ 7)
Die Ermittlung der Fallzahlen basiert auf einer Auswertung der im Wärmewendeatlas des
Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) verfügbaren Daten (Stand:
Februar 2026).
Ausgangspunkt sind alle kleinen Kommunen, da für diese künftig die Möglichkeit besteht,
eine kleine Wärmeplanung nach §§ 22a und 22b durchzuführen. Der KWW-
Wärmewendeatlas weist für die verschiedenen Einwohnerkohorten jeweils den Status der
Wärmeplanung (bereits erstellt, bereits in Arbeit, unbekannt) aus (siehe Tabelle 5).
Tabelle 5: Anzahl der Kommunen nach Größe der Kommune und Status der
Wärmeplanung. Quelle. Dena (2026)4
Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Summe
10 000 Einwohner oder weniger 789 3 575 4 792 9 156
10 000 bis 15 000 Einwohner 76 369 154 599
Gesamt 865 3 944 4 946 9 755
Die Auswertung zeigt, dass in rund der Hälfte dieser Kommunen die Wärmeplanung bereits
abgeschlossen ist oder sich in Arbeit befindet. Gleichzeitig bestehen Unsicherheiten
hinsichtlich des Status der Wärmeplanung, da insbesondere Kommunen mit dem Status
„unbekannt“ teilweise bereits mit der Planung begonnen haben könnten. Umgekehrt ist nicht
in allen Kommunen, die als „in Arbeit“ geführt werden, davon auszugehen, dass das
Verfahren bereits formal begonnen wurde oder eine Vergabe an einen Dienstleister
stattgefunden hat.
Zur Abbildung dieser Unsicherheiten werden drei Szenarien gebildet („best guess“, obere
und untere Grenze). Die zugrunde liegenden Annahmen sowie die resultierenden
Fallzahlen sind in Tabelle 6 dargestellt.
Tabelle 6: Annahmen zur Ermittlung der Fallzahlen in drei Szenarien sowie daraus
abgeleitete Fallzahlen für kleine Kommunen, die die kleine Wärmeplanung in Anspruch nehmen.
Szenario Fallzahl / Annahmen nach Status der Wärmeplanung
in Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger
Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt
Fallzahl für
Erfüllungsaufwand
4 Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) (Hrsg.) (dena, 2026) Datensatz zum Status quo der Kommunalen
Wärmeplanung des KWW-Wärmewendeatlas
Szenario „best guess“ 0 (0 %) 789 (20 %) 2 473 (50 %) 3 262
Szenario „obere Grenze“ 0 (0 %) 1 972 (50 %) 4 451 (90 %) 6 423
Szenario „untere Grenze“ 0 (0 %) 0 (0 %) 989 (20 %) 989
Es ist davon auszugehen, dass nicht alle kleinen Kommunen, die eine kleine
Wärmeplanung durchführen, von der Möglichkeit Gebrauch machen, auf eine Erhebung von
Verbrauchsdaten zu verzichten. Einige werden weiterhin Daten bei auskunftspflichtigen Stellen
erheben. Für die drei Szenarien wird daher jeweils angenommen, dass 50 Prozent der
betroffenen Kommunen von der vereinfachten Datenerhebung Gebrauch machen. Die
resultierenden Fallzahlen sind in Tabelle 7 dargestellt.
Tabelle 7: Annahmen zur Ermittlung der Fallzahlen in drei Szenarien sowie daraus
abgeleitete Fallzahlen der kleinen Kommunen, die bei der kleinen Wärmeplanung von den
Änderungen bei der Datenerhebung Gebrauch machen.
Szenario Fallzahl / Annahmen nach Status der Wärmeplanung
in Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger
Fallzahl für
Erfüllungsaufwand
t Bereits erstell Bereits in Arbeit unbekannt
0 Szenario „best guess“ 394 1 237 1 631
nze“ Szenario „obere Gre 0 986 2 226 3 212
Szenario „untere Grenze“ 495 495
Für die Fortschreibung wurde angenommen, dass 50 Prozent der kleinen Kommunen die
kleine Wärmeplanung anwenden. Dies sind rund 4 900 Kommunen.
Bereitstellung der Daten (§ 10 und § 11)
Der Verwaltung werden vorliegend auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
zugerechnet, die nach § 11 Normadressat sind, da sie gegenüber der
planungsverantwortlichen Stelle im Rahmen der Datenerhebung auskunftspflichtig sind. Führt eine kleine
Kommune eine kleine Wärmeplanung durch und erhebt Daten ausschließlich auf Grundlage von
§ 10 Absatz 3, entfällt in diesen Fällen der Aufwand für die Bezirksschornsteinfeger. Die
Fallzahlen werden proportional zur Anzahl der betroffenen Kommunen angepasst und sind
in Tabelle 8 dargestellt.
Tabelle 8: Fallzahlen für den Bezirksschornsteinfeger für die Ermittlung der Auswirkungen
des Erfüllungsaufwands auf § 11.
Normadressat Fallzahl erstmalige Erstellung vor
Novellierung
Bezirksschornsteinfeger
4 619
Fallzahl betroffen von Regelungen
§§ 22a und 22b
Best Guess Obere
Grenze
1 517 2 985
Untere
Grenze
Unter der Annahme, dass 50 Prozent der kleinen Kommunen die kleine Wärmeplanung
anwenden, ergibt sich für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Fallzahl von rund
4 700.
Wirtschaft
Bereitstellung der Daten (§ 10 und § 11)
Führt eine kleine Kommune die kleine Wärmeplanung durch, reduziert sich auch der
Aufwand der Wirtschaft. Die Fallzahlen für die verschiedenen Normadressaten reduziert sich
proportional zum Anteil der Kommunen, die von der kleinen Wärmeplanung Gebrauch
machen. Eine Zusammenstellung findet sich in Tabelle 9. Dabei wird angenommen, dass
50 Prozent der betroffenen Akteure eine Datenerhebung ausschließlich auf Grundlage von
§ 10 Absatz 3 durchführen werden.
Tabelle 9: Fallzahlen für die Adressaten der Wirtschaft für die Ermittlung der Auswirkungen
des Erfüllungsaufwands auf § 11.
Normadressat Fallzahl betroffen von Regelungen § 22a, § 22b
Best
Guess
Obere Grenze Untere Grenze
Netzbetreiber / Energieunternehmen 316 621 96
Wärmenetzbetreiber 313 617 95
Bestehende/potenzielle Produzenten von
Abwärme
287 564 87
Bestehende und potenzielle Produzenten von
gasförmigen Energieträgern
70 138 21
Groß- und Ankerkunden 642 1 284 183
Für die Fortschreibung betragen die Fallzahlen 476 für Netzbetreiber und
Energieunternehmen, 860 für Wärmenetzbetreiber, 868 für bestehende und potenzielle Produzenten von
Abwärme, 107 für bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen
Energieträgern sowie 2 033 für Groß- und Ankerkunden. Dies resultiert wieder aus der Annahme,
dass 50 Prozent der Kommunen mit 15 000 Einwohner oder weniger bei der Fortschreibung
von der kleinen Wärmeplanung Gebrauch machen.
Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen (§ 7)
Ebenso reduziert sich die Fallzahl für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen nach
§ 7. Die zugrunde gelegten Fallzahlen sind in nachfolgender Tabelle 10 dargestellt.
Tabelle 10: Fallzahlen für die Wirtschaft für die Ermittlung der Auswirkungen des
Erfüllungsaufwands auf § 7.
Normadressat Fallzahl erstmalige
Erstellung vor
Novellierung
Fallzahl betroffen von Regelung
§22a, § 22b
Best
Guess
Obere
Grenze
Untere
Grenze
Betreiber von Energieversorgungsnetzen 9 616 3 2625 6 432 989
Betreiber von Wärmenetzen 2 113 670 1 332 196
6 3
9 09 Natürliche oder juristische Personen, die
zukünftig Wärmenetze betreiben
4 0976 090 944
1 1
1 46 Bestehende/potenzielle Produzenten von
Abwärme
7 573 128 743
n
Bestehende und potenzielle Produzenten
von gasförmigen Energieträger
218 141 22
2 1 24 3 Groß- und Ankerkunden 902 2 442 354
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Fallzahlen für identische Normadressaten je
nach betrachteter Vorgabe unterscheiden. Dies ist auf die bei der ursprünglichen Quantifi-
5 Davon 3 111 in Kommunen mit 10 000 oder weniger Einwohnern
6 Davon 2 999 in Kommunen mit 10 000 oder weniger Einwohnern
zierung des Erfüllungsaufwands des Wärmeplanungsgesetzes gewählte methodische
Herangehensweise zurückzuführen:
Bei der Datenbereitstellung wurde angenommen, dass die betroffenen Akteure –
insbesondere auch überregional tätige Unternehmen wie Netzbetreiber – die erforderlichen
technischen Schnittstellen zur Datenübermittlung einmalig einrichten werden. Der anschließende
Aufwand beschränkt sich dann auf die wiederkehrende Bereitstellung der Daten je
Kommune. Die Fallzahl entspricht daher der Anzahl der bundesweit aktiven Akteure, die Daten
für kleine Kommunen bereitstellen.
Demgegenüber ist bei der Beteiligung nach § 7 vorgesehen, dass alle jeweils vor Ort tätigen
Akteure in die Beteiligungsverfahren einbezogen werden. Überregional tätige Akteure sind
somit in jeder betroffenen Kommune erneut zu beteiligen. Dies führt dazu, dass dieselben
Akteure mehrfach berücksichtigt werden und die Fallzahl entsprechend höher ausfällt.
Eine detaillierte Darstellung der zugrunde liegenden Annahmen und der Herleitung der
Fallzahlen findet sich in der ursprünglichen Quantifizierung des Erfüllungsaufwands zum
Wärmeplanungsgesetz.
Für die Fortschreibung ergeben sich Fallzahlen von 4 878 Betreibern von
Energieversorgungsnetzen (davon 4 578 in Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger), 1 145
Betreibern von Wärmenetzen, 4 654 natürlichen oder juristischen Personen, die zukünftig
Wärmenetze betreiben (davon 4 426 in Kommunen mit 10 000 Einwohner oder weniger),
868 bestehenden bzw. potenziellen Produzenten von Abwärme, 107 bestehenden und
potenziellen Produzenten von gasförmigen Energieträgern sowie 2 033 Groß- und
Ankerkunden.
Ermittlung Aufwand
Verwaltung
Entgegennahme der Daten (§ 10 und § 11), Erstellung des Fachgutachtens sowie
Beschlussfassung und Einsichtnahme sowie Auswertung Stellungnahmen (§ 4) und Beteili-
gung (§ 7)
Für Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger wurde bei der ursprünglichen
Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes im Zuge der Einführung des Wärmeplanungsgesetzes
ein vereinfachtes Verfahren angenommen: Es wurde angenommen, dass von der
Verbrauchsdatenerfassung abgesehen werden kann, die Planung im Konvoi von bis zu zwölf
Kommunen erfolgt und meist aufgrund der vorgesehenen Eignungsprüfung (§ 14) von der
Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie der
Darstellung der Wärmeversorgungsart für das Zieljahr nach § 19 abgesehen werden kann. Für
Kommunen zwischen 10 000 und 15 000 Einwohnern wurde der Erfüllungsaufwand für eine
reguläre Wärmeplanung kalkuliert. Hier wurden im Wesentlichen die Konnexitätszahlungen
des Landes Baden-Württemberg für die verpflichtende Erstellung der kommunalen
Wärmeplanung angesetzt, ergänzt um weitere Annahmen.
Unter diesen Annahmen ergibt sich für die bisherige Ausgestaltung ein durchschnittlicher
Erfüllungsaufwand von rund 37 300 Euro je Kommune7.
Durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung ergeben sich folgende Änderungen:
Wegfall der Datenerhebung bei auskunftspflichtigen Stellen bei einem Teil der
Kommunen,
7 Hier wurde die Vergabe an einen externen Dienstleister mit entsprechenden Stundensätzen angenommen.
Reduktion der Anzahl der Beteiligungsveranstaltungen von sieben auf drei,
Verringerung des Aufwands für Stellungnahmen und Beschlussfassung, sowie
Vereinfachung des Fachgutachtens.
Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Reduktion des Aufwands um rund 27 Prozent
gegenüber der bisherigen Kalkulation. Die Einsparung beträgt damit rund 10 730 Euro je Fall8.
Die Details sind in Tabelle 11 dargestellt. Für Kommunen mit 10 000 bis 15 000
Einwohnern, für die bislang eine vollständige Wärmeplanung unterstellt wurde, kann die Reduktion
im Einzelfall bis zu 80 Prozent betragen.
Tabelle 11: Aufwand pro Fall bei der erstmaligen Erstellung einer Wärmeplanung nach § 4
für die Verwaltung inklusive Aufwände für Datenerhebung (§ 10) sowie der Beteiligung (§ 7)
Kosten bisher WPG: Kommune <=
15 000 Einwohnern
WPG Novelle:
kleine Wärmeplanung
Fachgutachten 21 693 € 16 022 €
Wissensaufbau
€ € 4 017 4 017
€ Beschlussfassung und Stellungnahme 2 210 1 106 €
€
€ Organisation der Workshops und Teilnahme
Workshops durch Verwaltung
8 898 5 189
Entgegennahme der Daten durch Verwaltung 502€ 257 €
€ Summe 37 320 26 590 €
ion
Einordnung - 29 Prozent im
Vergleich zur bisherigen
Kalkulat
Für die Fortschreibung der Wärmeplanung wird angenommen, dass die Einsparung je Fall
6 300 Euro beträgt9.
Bereitstellung der Daten (§ 10 und § 11)
Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann im Falle der kleinen Wärmeplanung der
Aufwand für die Datenbereitstellung entfallen. Dieser wurde mit einer Stunde je Fall bei
einem Lohnsatz von 57,80 Euro pro Stunde angesetzt. Daraus ergibt sich eine Reduktion
des Aufwands um 57,80 Euro je Fall.
Für die Fortschreibung wurde bisher im Wesentlichen angenommen, dass sich der Aufwand
auf 50 Prozent reduziert. Die Aufwände für die Fortschreibung werden auch bei der
Novellierung proportional zur erstmaligen Erstellung dargestellt.
Wirtschaft
Datenbereitstellung (§ 10 und § 11)
8 Würde bei Kommunen mit weniger als 10 000 Einwohnern nicht von einem vereinfachten Verfahren
ausgegangen werden, beliefe sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für die Erstellung der Wärmeplanung auf
rd. 73 800 Euro.
9 Die Herleitung erfolgte analog zur Vorgehensweise bei der erstmaligen Erstellung. Durchschnittlich beträgt
der Erfüllungsaufwand bei der Fortschreibung rd. 15 000 Euro je Plan bei Kommunen mit 15 000
Einwohnern oder weniger, im Falle einer kleinen Wärmeplanung beträgt der Erfüllungsaufwand rd. 9 200
je zu erstellendem Wärmeplan.
Durch die Einführung der kleinen Wärmeplanung ergibt sich eine Reduktion bei Betreibern
von Energieversorgungsnetzen und Messstellen, Energieversorgungsunternehmen oder
Betreibern von Wärmenetzen, da auch diese Akteure nach § 11 Normadressaten sind und
auskunftspflichtig für Datenerhebungen nach § 10 sind. Im Falle der kleinen
Wärmeplanung, in der die Datenerhebung ausschließlich auf Grundlage von § 10 Absatz 3
durchgeführt werden kann, entfällt deren Aufwand, dargestellt in Tabelle 12. In diesen Fällen
werden Lohnkosten in Höhe von 57,80 Euro/ h für die Datenbereitstellung angesetzt10. Dabei
wurde bei Netzbetreibern sowie Wärmenetzbetreibern angesetzt, dass für das Aufsetzen
der Schnittstelle einmalig acht Tage je Akteur anfallen plus weitere acht Stunden für die
Analyse und Übermittlung der Daten je Kommune. Bei den anderen Akteuren wurden die
in der Tabelle 12 dargestellten Aufwände angenommen.
Für die Fortschreibung wird – analog zur erstmaligen Erstellung – eine Reduktion des
Aufwands um 50 Prozent angenommen.
Tabelle 12: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 11 durch die kleine
Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), wenn Datenerhebung auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchgeführt
wird.
Normadressat
Aufwandsreduktion11
Aufwand je Fall
(erstmalige
Erstellung)
Aufwand je Fall
(Fortschreibung)
Netzbetreiber /
Energieunternehmen
146 h € - 8 439
- 4 220 €
Wärmenetzbetreiber 80 h - 4 624 € - 2 312 €
Bestehende/potenzielle
Produzenten von Abwärme
15 h - 867 €
- 434 €
Bestehende und potenzielle
Produzenten von gasförmigen
Energieträgern
6 h - 347 €
- 174 €
Groß- und Ankerkunden 6 h - 347 € - 174 €
Wird die Datenerhebung nicht auf Grundlage von § 10 Absatz 3 durchgeführt, kann davon
ausgegangen werden, dass sich der Aufwand bei Netzbetreibern und Wärmenetzbetreibern
durch die Verwendung des Tools des KWW zur Datenaggregation dennoch um 50 Prozent
reduziert. Die Aufwände sind in Tabelle 13 dargestellt. Für die Fortschreibung wird – analog
zur erstmaligen Erstellung – eine Reduktion des Aufwands um 50 Prozent angenommen.
Tabelle 13: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 11 durch die kleine
Wärmeplanung (§§ 22a, 22b), bei Datenerhebung bei auskunftspflichtigen Stellen.
Normadressat
Aufwandsreduktion12
Aufwand je Fall
(erstmalige
Erstellung)
Aufwand je Fall
(Fortschreibung)
Netzbetreiber /
Energieunternehmen
73 h € - 4 219
- 2 110 €
Wärmenetzbetreiber 50 h - 2 312 € - 1 156 €
Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen (§ 7)
10 durchschnittliche Lohnkosten für Energieversorgung aus dem Leitfaden
11 Bei den dargestellten Aufwänden ist zu berücksichtigen, dass sich diese auf die Anzahl der Akteure und nicht
die Anzahl der Kommune bezieht, siehe hierzu Tabelle .
12 Bei den dargestellten Aufwänden ist zu berücksichtigen, dass sich diese auf die Anzahl der Akteure und nicht
die Anzahl der Kommune bezieht, siehe hierzu Tabelle .
Durch die Reduktion des Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 22a, 22b verringert sich auch
der Aufwand für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen. Die Reduktion ergibt sich
insbesondere aus:
einer Reduzierung der in der Praxis üblichen Anzahl von Veranstaltungen sowie
einem verringerten Umfang der Beteiligung.
Es werden Lohnkosten in Höhe von 80,70 Euro/ h für die Teilnahme an
Beteiligungsveranstaltungen angesetzt10. Die zugrunde gelegten Zeitansätze und Aufwandsreduktionen sind
in Tabelle 14 und Tabelle 15 dargestellt.13 Für die Fortschreibung wird – analog zur
erstmaligen Erstellung – eine Reduktion des Aufwands um 50 Prozent angenommen.
Tabelle 14: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 7 durch die kleine
Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) bei Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger
Normadressat Aufwand
Erfüllungsaufwand
WPG
Aufwand
Erfüllungsaufwand
Novellierung
Aufwand je
Fall
(erstmalige
Erstellung)
Aufwand je
Fall
(Fortschreibung)
Betreiber von
Energieversorgungsnetzen
58,3 h - 4,2 h - 336 € - 168 €
Betreiber von Wärmenetzen 35 h - 30 h - 2 421 € - 1 211
Natürliche oder juristische Personen,
die zukünftig Wärmenetze betreiben
25 h - 1,7 h - 135 € -68 €
Bestehende/potenzielle Produzenten
von Abwärme
15 h - 10 h - 807 € - 404 €
Bestehende und potenzielle
Produzenten von gasförmigen
Energieträgern
15 h - 10 h - 807 € - 404 €
Groß- und Ankerkunden 15 h - 10 h - 807 € - 404 €
Tabelle 15: Aufwandsreduktion bei den Normadressaten von § 7 durch die kleine
Wärmeplanung (§§ 22a, 22b) bei Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern
Normadressat Aufwand
Erfüllungsaufwand WPG
Aufwand
Erfüllungsaufwand
Novellierung
Aufwand
je Fall
(erstmalige
Erstellung)
Aufwand
je Fall
(Fortschreibung)
Betreiber von
Energieversorgungsnetzen
58,3 h - 57,6 h - 4 648 € - 2 324 €
h Betreiber von Wärmenetzen 35 - 30 h - 2 421 € - 1 211 €
Natürliche oder juristische Personen,
die zukünftig Wärmenetze betreiben
25 h - 24 h - 1 937 € - 967 €
Bestehende/potenzielle Produzenten
von Abwärme
15 h - 10 h - 807 € - 404 €
Bestehende und potenzielle
Produzenten von gasförmigen
Energieträgern
15 h - 10 h - 807 € - 404 €
Groß- und Ankerkunden 15 h - 10 h - 807 € - 404 €
13 Bei der ursprünglichen Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes wurde davon ausgegangen, dass die
Wärmeplanung in Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger im Konvoi stattfindet. Dabei wurde
auch unterstellt, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen sowie natürliche oder juristische
Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, in mehreren Kommunen des Konvois aktiv sind bzw. sein
können, was mit einer geringeren Einsparung des Erfüllungsaufwandes einhergeht.
Ermittlung Sachaufwand
Ein zusätzlicher Sachaufwand ergibt sich durch die Anforderung nicht.
Ergebnis
Die sich aus der Einführung der kleinen Wärmeplanung ergebenden Änderungen des
Erfüllungsaufwands sind in Tabelle Tabelle 16 (erstmalige Erstellung) sowie Tabelle 17
(Fortschreibung) dargestellt.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergibt sich für die Kommunen aus der
Multiplikation der Fallzahl von 3 262 Kommunen (Tabelle 6) mit der angesetzten
Aufwandsreduktion je Fall in Höhe von 10 730 Euro (Tabelle 11).
Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ergibt sich der einmalige Erfüllungsaufwand
aus der Multiplikation der Fallzahl von 1 517 betroffenen Bezirksschornsteinfegern (Tabelle
8) mit der angesetzten Aufwandsreduktion von einer Stunde je Fall bei einem Lohnsatz von
57,8 Euro pro Stunde.
Für die Normadressaten der Wirtschaft umfasst die Ermittlung des Erfüllungsaufwands
sowohl die Reduktion des Aufwands für die Datenbereitstellung infolge der Datenerhebung
auf Grundlage von § 10 Absatz 3 als auch für die Teilnahme an
Beteiligungsveranstaltungen.
Für die Normadressaten „Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme“,
„Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern“ sowie „Groß- und
Ankerkunden“ ergibt sich der einmalige Erfüllungsaufwand für die Datenbereitstellung aus der
Multiplikation der jeweiligen Fallzahlen aus Tabelle 9 mit den in Tabelle 12 dargestellten
Aufwandsreduktionen je Fall. Der Erfüllungsaufwand für die Beteiligung ergibt sich aus
Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle 10 mit den Aufwänden aus Tabelle 14 bzw. Tabelle
15.
Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen, Wärmenetzbetreibern und natürlichen oder
juristischen Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, gelten weitere Anforderungen:
Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass
angenommen wird, dass 50 Prozent der betroffenen Kommunen die Datenerhebung auf Grundlage
von § 10 Absatz 3 durchführen. Somit sind die Hälfte der in Tabelle 9 dargestellten
Fallzahlen mit den in Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen zu multiplizieren. Für die
übrigen 50 Prozent der Fallzahlen werden die Aufwandsreduktionen nach Tabelle 13
angesetzt. Hinzu kommt die Reduktion des Aufwands für eine geringere Teilnahme an
Beteiligungsveranstaltungen, die sich aus der Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle 10 mit den
in Tabelle 14 und Tabelle 15 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall ergibt14.
Bei Wärmenetzbetreibern ist die Vorgehensweise bei der Datenerhebung analog zu
Netzbetreibern/Energieunternehmen, es sind anteilig die Fallzahlen aus Tabelle 9 mit den
angegebenen Aufwänden je Fall aus Tabelle 12 und Tabelle 13 zu multiplizieren. Für die
Beteiligung hingegen ist keine differenzierte Betrachtung nötig und die Fallzahlen aus
Tabelle 10 können mit den Aufwänden aus Tabelle 14 multipliziert werden.
Für natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, entfällt der
Aufwand für die Datenbereitstellung vollständig. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich daher
ausschließlich aus der Reduktion des Aufwands für die Teilnahme an Beteiligungsveran-
14 Hier ist zu berücksichtigen, dass sich Aufwände aus Tabelle 15 auf die Differenz der angeführten Zahlen
bezieht, da dies der Fallzahl für Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern entspricht. Die
Aufwände aus Tabelle 14 sind mit den Fallzahlen für Kommunen mit 10 000 Einwohner oder weniger aus
der Fußnote zu multiplizieren.
staltungen auf Grundlage der Fallzahlen aus Tabelle 10 und der Aufwandsreduktionen je
Fall nach Tabelle 14.
Die Ergebnisse zeigen, dass die kleine Wärmeplanung zu einer deutlichen Entlastung
sowohl der Verwaltung als auch der Wirtschaft führt. Die Höhe der Entlastung hängt dabei
maßgeblich von den zugrunde gelegten Szenarien zur Entwicklung der Fallzahlen ab.
Tabelle 16: Darstellung des einmaligen Erfüllungsaufwands für die erstmalige Erstellung
des Wärmeplans nach §§ 22a, 22b für die verschiedenen Normadressaten.
Szenarien
Normadressat Bisheriger
Erfüllungsaufwand
Best guess Obere
Grenze
Untere
Grenze
Verwaltung
Kommune
372,1 Mio. € - 35,0 Mio. €
- 67,6 Mio. € - 11,7 Mio. €
Verwaltung
er Bezirksschornsteinfeg
0,7 Mio. € - 0,1 Mio. € - 0,2 Mio. € 0,0 Mio. €
Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 13,1 Mio. € - 3,7 Mio. € - 7,4 Mio. € - 1,1 Mio. €
Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 10,3 Mio. € - 2,7 Mio. € - 5,4 Mio. € - 0,8 Mio. €
Wirtschaft Bestehende/potenzielle
Produzenten von Abwärme
3,6 Mio. € - 0,7 Mio. € - 1,4 Mio. € - 0,2 Mio. €
Wirtschaft Bestehende und potenzielle
Produzenten von gasförmigen
Energieträgern
0,3 Mio. € - 0,1 Mio. € - 0,2 Mio. € 0,0 Mio. €
Wirtschaft Groß- und Ankerkunden 6,1 Mio. € - 1,2 Mio. € - 2,4 Mio. € - 0,3 Mio. €
Wirtschaft Natürliche oder juristische Personen,
die zukünftig Wärmenetze betreiben
2,3 Mio. € - 0,6 Mio. € - 1,2 Mio. € - 0,2 Mio. €
Der Erfüllungsaufwand für die Fortschreibung ist in Tabelle 17 dargestellt. Da die
Wärmepläne im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben werden, wird der resultierende Aufwand
auf einen Jahreswert umgerechnet und hierfür durch fünf dividiert.
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergibt sich für die Kommunen aus der
Multiplikation der Fallzahl von rd. 4 900 Kommunen (dargestellt unter Tabelle 7) mit der
angesetzten Aufwandsreduktion je Fall in Höhe von rd. 6 300 Euro (dargestellt unter Tabelle 11).
Für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ergibt sich der jährliche Erfüllungsaufwand
aus der Multiplikation der Fallzahl von 4 700 betroffenen Bezirksschornsteinfegern
(dargestellt unter Tabelle 8) und einem angesetzten Aufwand je Fall in Höhe von 28,9 Euro.
Für die Normadressaten der Wirtschaft umfasst die Ermittlung des Erfüllungsaufwands
sowohl die Reduktion des Aufwands für die Teilnahme an Beteiligungsveranstaltungen als
auch die Reduktion des Aufwands für die Datenbereitstellung infolge der Datenerhebung
auf Grundlage von § 10 Absatz 3.
Für die Normadressaten „Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme“,
„Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern“ sowie „Groß- und
Ankerkunden“ ergibt sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Datenbereitstellung aus der
Multiplikation der jeweiligen Fallzahlen, die unter Tabelle 9 angeführt sind mit den in
Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die
Beteiligung ergibt sich aus Multiplikation der Fallzahlen, die unter Tabelle 10 dargestellt sind
mit den Aufwänden aus Tabelle 14 bzw. Tabelle 15.
Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen, Wärmenetzbetreibern und natürlichen oder
juristischen Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, gelten weitere Anforderungen:
Bei Netzbetreibern/Energieunternehmen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass
angenommen wird, dass 50 Prozent der betroffenen Kommunen die Datenerhebung auf Grundlage
von § 10 Absatz 3 durchführen. Somit sind die Hälfte der unter Tabelle 9 dargestellten
Fallzahlen mit den in Tabelle 12 dargestellten Aufwandsreduktionen zu multiplizieren. Für die
übrigen 50 Prozent der Fallzahlen werden die Aufwandsreduktionen nach Tabelle 13
angesetzt. Hinzu kommt die Reduktion des Aufwands für eine geringere Teilnahme an
Beteiligungsveranstaltungen, die sich aus der Multiplikation der Fallzahlen, die unter Tabelle 10
dargestellt sind, mit den in Tabelle 14 und Tabelle 15 dargestellten Aufwandsreduktionen
je Fall ergibt15.
Bei Wärmenetzbetreibern ist die Vorgehensweise bei der Datenerhebung analog zu
Netzbetreibern/Energieunternehmen, es sind anteilig die Fallzahlen, die unter Tabelle 9
dargestellt sind, mit den angegebenen Aufwänden je Fall aus Tabelle 12 und Tabelle 13 zu
multiplizieren. Für die Beteiligung hingegen ist keine differenzierte Betrachtung nötig und die
Fallzahlen, die unter Tabelle 10 angeführt sind, können mit den Aufwänden aus Tabelle 14
multipliziert werden.
Für natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben, entfällt der
Aufwand für die Datenbereitstellung vollständig. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich
daher ausschließlich aus der Reduktion des Aufwands für die Teilnahme an
Beteiligungsveranstaltungen auf Grundlage der Fallzahlen, die unter Tabelle 10 dargestellt sind und der
Aufwandsreduktionen je Fall nach Tabelle 14.
Tabelle 172: Darstellung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Fortschreibung des
Wärmeplans nach §§ 22a, 22b für die verschiedenen Normadressaten.
Normadressat Bisheriger
Erfüllungsaufwand
Veränderung
durch WPG
Novelle
Verwaltung Kommune 30,6 Mio. € - 6,1 Mio. €
Verwaltung Bezirksschornsteinfeger 0,7 Mio. € - 0,03 Mio. €
Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 1,4 Mio. € - 0,59 Mio. €
Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 1,5 Mio. € - 0,57 Mio. €
Wirtschaft Bestehende/Potenzielle Produzenten von Abwärme 0,4 Mio. € - 0,14 Mio. €
Wirtschaft Bestehende und potenzielle Produzenten von
gasförmigen Energieträgern
0,0 Mio. € - 0,01 Mio. €
Wirtschaft Groß- und Ankerkunden 0,6 Mio. € - 0,23 Mio. €
Wirtschaft Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig
Wärmenetze betreiben
0,2 Mio. € - 0,10 Mio. €
Vereinfachung der Datenverarbeitung (§ 10)
Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ab 2031: - 2,9 Mio.
Euro (Verwaltung), - 0,9 Mio. Euro (Wirtschaft)
Auswirkungen auf den einmaligen Erfüllungsaufwand: - 0,7 Mio. Euro
(Verwaltung), - 1,8 Mio. Euro (Wirtschaft)
15 Hier ist zu berücksichtigen, dass sich Aufwände aus Tabelle 15 auf die Differenz der angeführten Zahlen
bezieht, da dies der Fallzahl für Kommunen mit 10 000 bis 15 000 Einwohnern entspricht. Die
Aufwände aus Tabelle 14 sind mit den Fallzahlen für Kommunen mit 10 000 Einwohner oder weniger aus
der Fußnote zu multiplizieren.
Die Erfahrungen aus der bisherigen Erstellung von Wärmeplänen zeigen, dass
insbesondere die Verpflichtung zur Aggregation von Daten mit zusätzlichem Aufwand bei den
beteiligten Akteuren verbunden sein kann. Die vorgesehenen Änderungen zielen auf eine
Vereinfachung der Datenverarbeitung ab. Durch die Festlegung klarer Schwellenwerte (50 000
Kilowattstunden bzw. 35 Kilowatt) wird eindeutig geregelt, welche Daten gebäudescharf
und welche Daten nur in aggregierter Form erhoben werden dürfen. Für die Aggregation
kann das vom Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) im Rahmen einer
Facharbeitsgruppe entwickelte Excel-Tool genutzt werden16. Zudem wird klargestellt, dass
die erhobenen Daten für Zwecke der Umsetzung und Fortschreibung der Wärmeplanung
gespeichert werden dürfen.
Die Vereinfachungen führen zu einer Reduktion des Erfüllungsaufwands bei
auskunftspflichtigen Stellen, insbesondere bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen,
Messstellenbetreibern und bei Betreibern von Wärmenetzen, sowie in geringem Umfang bei den
planungsrelevanten Stellen.
Ermittlung Fallzahl
Verwaltung
Bei der Ermittlung der Fallzahlen ist zu berücksichtigen, dass die Regelung bei der
erstmaligen Erstellung der Wärmepläne nur in solchen Kommunen wirkt, die ihre Wärmeplanung
noch nicht begonnen haben oder bei denen die Datenerhebung noch nicht abgeschlossen
ist. Für Kommunen mit 15 000 Einwohnern oder weniger ist darüber hinaus zu
berücksichtigen, dass die Regelung nur für jene Kommunen relevant ist, die nicht die kleine
Wärmeplanung nach §§ 22a, 22b anwenden.
Als Grundlage für die Ermittlung der Fallzahlen kann entsprechend zur Betrachtung nach
§§ 22a, 22b die Auswertung des KWW-Wärmewendeatlas herangezogen werden. Die
Anzahl der Kommunen nach Größe der Kommune und Status der Kommune ist in Tabelle 18
für alle Kommunen dargestellt.
Tabelle 18: Anzahl der Kommunen nach Größe der Kommune und Status der
Wärmeplanung. Quelle. Dena (2026)
Anzahl
Kommunen
Bereits erstellt Bereits in Arbeit unbekannt Summe
10 000 oder weniger 789 3 575 4 792 9 156
10 000 bis 15 000 76 369 154 599
größer als 15 000 288
615 96 999
1 4 5 10 Summe 153 559 042 754
Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich des aktuellen Status der Wärmeplanung (siehe
auch Ausführungen zu §§ 22a, 22b), werden für die Ermittlung der Fallzahlen Szenarien
gebildet. Die Annahmen, die zur Ermittlung der Fallzahlen getroffen wurden, sind in
Tabelle 19 dargestellt.
Tabelle 19: Annahmen, die zur Ermittlung der Fallzahlen für § 10 getroffen werden.
16 Infothek - Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
Bereits
erstellt
Bereits in
Arbeit
unbekannt Summe
0 % 20 % 40 % (Kommunen mit bis zu
15 000 Einwohnern)
80 % (Kommunen mit mehr als
15 000 Einwohnern)
„Best guess“ 2 96717
0 % 50 % 50 % (Kommunen mit bis zu
15 000 Einwohnern)
90 % (Kommunen mit mehr als
15 000 Einwohnern)
4 83918
Obere Grenze
0 % 0 % 20 % (Kommunen mit bis zu
15 000 Einwohnern)
20 % (Kommunen mit mehr als
15 000 Einwohnern)
1 00819
Untere Grenze
Für die Fortschreibung wird angenommen, dass 100 Prozent der Kommunen mit mehr als
15 000 Einwohnern von den Änderungen betroffen sind. Für die kleinen Kommunen wird
angenommen, dass all jene von der Änderung betroffen sind, die nicht die kleine
Wärmeplanung durchführen. Insgesamt sind dies rund 6 000 der 10 700 Kommunen.
Durch die Änderungen von § 10 ist bei der erstmaligen Erstellung auch mit einem
geringeren Erfüllungsaufwand bei Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Messstellen oder
Wärmenetzbetreibern zu rechnen, da diese Akteure nach § 11 auskunftspflichtig sind.
Deren Fallzahl ergibt sich aufbauend auf der ursprünglichen Ermittlung des
Erfüllungsaufwands proportional zu der Anzahl der betroffenen Kommunen. Die entsprechenden
Fallzahlen sind in Tabelle 20 dargestellt.
Tabelle 20: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes für die erstmalige Erstellung der Wärmeplanung herangezogen werden.
Normadressat Fallzahl erstmalige
Erstellung vor Novellierung
Fallzahl betroffen von Regelung § 22a, § 22b
Best guess Obere Grenze
Untere Grenze
Wirtschaft
er Netzbetreib 2841 037 461 98
ber
2 Wärmenetzbetrei- 1 029 28 457 97
Bei der Fortschreibung ist aufgrund der zulässigen Speicherung der Daten darüber hinaus
mit einer Reduktion des Erfüllungsaufwands bei bestehenden und potenziellen
Produzenten von Abwärme und gasförmigen Energieträgern sowie Groß- und Ankerkunden zu
rechnen. Dies betrifft alle relevanten Akteure, dargestellt in Tabelle 21.
Tabelle 21: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes für die Fortschreibung der Wärmeplanung herangezogen werden.
17 Davon entfallen 2 632 auf Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger, 135 auf Kommunen mit 10 000
bis 15 000 Einwohnern, 192 auf Kommunen mit 15 000 bis 100 000 Einwohnern sowie 8 auf
Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern.
18 Davon entfallen 4 184 auf Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger, 262 auf Kommunen mit 10 000
bis 15 000 Einwohnern, 373 auf Kommunen mit 15 000 bis 100 000 Einwohnern sowie 21 auf
Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern.
19 Davon entfallen 958 auf Kommunen mit 10 000 Einwohnern oder weniger, 31 auf Kommunen mit 10 000 bis
15 000 Einwohnern sowie 19 auf Kommunen mit 15 000 bis 100 000 Einwohnern
.
Normadressat Fallzahl
Fortschreibung
Netzbetreiber / Energieunternehmen 831
Wärmenetzbetreiber 1 502
Bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme 1 082
Bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern 129
Groß- und Ankerkunden 4 191
Ermittlung Aufwand
Verwaltung
Durch die Festlegung klarer Grenzwerte wird eindeutig geregelt, welche Daten
gebäudescharf und welche Daten in aggregierter Form erhoben werden dürfen. Dadurch ist zu
erwarten, dass sich der Aufwand für die Entgegennahme der Daten um bis zu 50 Prozent
reduziert, da mit weniger Abstimmungsaufwand gerechnet werden kann. Die Reduktion
nach Kommunengröße findet sich in Tabelle 22. Dabei wird ein Lohnsatz von 40,7 Euro pro
Stunde angesetzt.
Tabelle 22: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes für die Fortschreibung der Wärmeplanung herangezogen werden.
Kommune nach Größenklasse Aufwandsreduktion Aufwand je Fall
10 000 Einwohnern oder weniger 6h - 244€
10 000 bis 15 000 Einwohner 7h - 285 €
Mehr als 15 000 Einwohner und weniger als 100 000 Einwohner 7 h - 285 €
100 000 Einwohner oder mehr 8h - 326 €
Wirtschaft
Auf Basis von Erfahrungen des Prozesses zur Facharbeitsgruppe Aggregation (FAGA) des
KWW20 wurde abgeleitet, dass der Aufwand für das Aufsetzen der Schnittstelle zur
Datenübermittlung von Datenhaltern von Gas- und Wärmeverbräuchen mit ca. acht
Personentagen geschätzt wird. Hinzu kommt die Kommunikation je Kommune. Durch die Anpassung
der Regelung wird geschätzt, dass der Aufwand um 50 Prozent reduziert werden kann, da
das von der FAGA entwickelte Aggregationstool rechtssicher genutzt werden kann. Für die
Fortschreibung wird angenommen, dass sich der Aufwand halbiert. Es werden Lohnkosten
in Höhe von 57,80 Euro/ h angesetzt. Die resultierende Einsparung je Fall findet sich in
Tabelle 23.
Tabelle 23: Fallzahlen der Akteure im Bereich Wirtschaft, die zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes für die einmalige Erstellung des Wärmeplans herangezogen werden.
Normadressat
Aufwandsreduktion
Netzbetreiber / Energieunternehmen 73 h
Aufwand je Fall
- 4 220 €
Wärmenetzbetreiber 39,9 h - 2 303 €
Für die Fortschreibung reduziert sich der Aufwand je Fall auf 50 Prozent der Aufwände für
die erstmalige Erstellung. Daraus ergibt sich eine Aufwandsreduktion von 2 109 Euro je Fall
für Netzbetreiber/Energieunternehmen sowie von 1 151 Euro je Fall für
Wärmenetzbetreiber.
20 Datenaggregation nach dem WPG - Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende
Für die übrigen Normadressaten ergeben sich folgende Aufwandsreduktionen je Fall:
bestehende bzw. potenzielle Produzenten von Abwärme: 217 Euro,
bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern
sowie Groß- und Ankerkunden: 87 Euro.
Ermittlung Sachaufwand
Ein zusätzlicher Sachaufwand ergibt sich durch die Anforderung nicht.
Ergebnis
Die Erfüllungsaufwände für die erstmalige Erstellung sind in Tabelle 24 dargestellt. Dies
umfasst die Änderung des Erfüllungsaufwands für die Erstellung der Fachgutachten durch
die Kommune, die Reduktion des Aufwands bei Bezirksschornsteinfeger und den
Netzbetreibern und Wärmenetzbetreibern durch den Wegfall der Aggregation (dargestellt in
Tabelle 24).
Der einmalige Erfüllungsaufwand für den Normadressat Kommunen ergibt sich durch die
Mulitplikation der Fallzahlen nach Kommunengröße (Tabelle 19 plus zugehörige Fußnote)
sowie mit den Aufwänden je Kommunengröße (Tabelle 22).
Für die Normadressaten Netzbetreiber/Energieunternehmen sowie Wärmenetzbetreiber
ergibt sich der einmalige Erfüllungsaufwand durch Multiplikation der Fallzahlen aus Tabelle
20 mit den angesetzten Aufwänden in Tabelle 23.
Tabelle 24: Darstellung des Erfüllungsaufwands für geänderte Datenregelung nach § 10.
Ursprünglich
Best gu-
ess
Obere
Grenze
Untere
Grenze
Verwaltung
Kommune
312,5 Mio. €
- 0,7 Mio.
€ - 1,1 Mio. € - 0,2 Mio. €
€
Wirtschaft
Netzbetreiber/
Energieunternehmen 8,7 Mio. €
- 1,2 Mio.
- 1,9 Mio. € - 0,4 Mio. €
Wirtschaft
Wärmenetzbetreiber
4,7 Mio. €
- 0,6 Mio.
€ - 1,1 Mio. € - 0,2 Mio. €
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Fortschreibung ist in nachfolgender Tabelle 25
dargestellt. Der jährliche Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Multiplikation der Fallzahlen aus
Tabelle 20 mit den unter Tabelle 21 dargestellten Aufwandsreduktionen je Fall. Da die
Wärmepläne im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben werden, wird der resultierende
Aufwand auf einen Jahreswert umgerechnet und hierfür durch fünf dividiert.
Tabelle 25: Darstellung des Erfüllungsaufwands für die Fortschreibung.
Normadressat Bisher Erfüllungsaufwand
Fortschreibung
Verwaltung Kommune 28,10 Mio. € - 0,15 Mio. €
Wirtschaft Netzbetreiber/Energieunternehmen 0,90 Mio. € - 0,35 Mio. €
Wirtschaft Wärmenetzbetreiber 0,89 Mio. € - 0,35 Mio. €
Wirtschaft Bestehende/potenzielle Produzenten von
Abwärme
0,17 Mio. € - 0,05 Mio. €
Wirtschaft Bestehende und potenzielle Produzenten von
gasförmigen Energieträgern
0,01 Mio. € 0,00 Mio. €
Normadressat Bisher Erfüllungsaufwand
Fortschreibung
Wirtschaft Groß- und Ankerkunden 0,22 Mio. € - 0,07 Mio. €
Planung der Kälteversorgung (§§ 21 Nummer 6, 21a)
Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ab 2031: 0,4
Millionen Euro (Verwaltung)
Im Rahmen der Fortschreibung der Wärmeplanung ist künftig für Gemeindegebiete mit
mehr als 45 000 Einwohnern auch die Kälteversorgung im beplanten Gebiet zu
berücksichtigen. Der Normadressat dieser Regelung ist die planungsverantwortliche Stelle. Die
Vorgaben beruhen vollständig auf unionsrechtlichen Vorgaben.
Ermittlung Fallzahl
Verwaltung
In Deutschland gibt es derzeit 238 Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern, die von
der neuen Regelung betroffen sein können.
Ermittlung Aufwand
Verwaltung
Es wird angenommen, dass der Aufwand bei der Erstellung des Fachgutachtens anfällt. Da
angenommen wird, dass dies durch externe Dienstleister erfolgen wird, wird analog zur
Ermittlung der Erfüllungsaufwände für das WPG ein Stundensatz in Höhe von 133 Euro/ h
angesetzt21.
Für alle Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnern wird angenommen, dass für die
Ermittlung es Bedarfs an aktiver Kälteerzeugung und Kühlung innerhalb des beplanten
Gebiets sowie der Darstellung, wie dieser Bedarf bis zum Zieljahr durch den Einsatz
erneuerbarer Energien gedeckt werden kann, fünf Personentage à 8 Stunden anfallen. Dies ergibt
einen Aufwand je Fall in Höhe von 5 320 €.
Auf Grundlage einer Untersuchung des Umweltbundesamtes zum Potenzial von Fernkälte
in urbanen Räumen wurde in 56 Städten mit mehr als 45 000 Einwohnern ein relevantes
Potenzial für Kältenetze identifiziert. Für diese Kommunen wird angenommen, dass ein
zusätzlicher Aufwand in Höhe von zehn Personentagen à 8 Stunden anfällt, um sich einen
ersten Überblick zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung zu verschaffen. Dies ergibt
einen zusätzlichen Aufwand je Fall in Höhe von 10 640 €.
Ermittlung Sachaufwand
Ein zusätzlicher Sachaufwand ergibt sich durch die Anforderung nicht.
Ergebnis
Der Gesamtaufwand beläuft sich auf rund 1,9 Millionen Euro. Da die Verpflichtung erst im
Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne relevant wird, wird dieser Aufwand als
jährlicher Erfüllungsaufwand berücksichtigt. Hierbei wird angenommen, dass die
Wärmepläne im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben werden. Der resultierende Aufwand wird
21 Bei der ursprünglichen Ermittlung des Erfüllungsaufwandes wurden 125 Euro/h angesetzt, die um die
Lohnentwicklung des Leitfadens angepasst wurde.
daher durch Division durch fünf auf einen Jahreswert von rund rund 0,4 Millionen Euro
umgerechnet.
Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten (§ 24 Absatz 2 und 3)
Einmalige Sachkosten: 1,3 Millionen Euro (Verwaltung)
Jährliche Sachkosten ab 2027: 0,4 Millionen Euro (Verwaltung)
Durch die vorgesehenen Regelungen nach § 24 Absatz 2 zur Übermittlung von
Ergebnisdaten an den Bund ist lediglich mit einem geringen zusätzlichen Aufwand zu rechnen. Da
das Datenformat bereits bei Erstellung der Wärmepläne bekannt ist und verwendet wird,
die Ergebnisdaten ohnehin vorliegen und eine automatisierte Übermittlung vorgesehen ist,
ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unterhalb der
Bagatellgrenze liegt.
Auch für die Länder ist nach § 24 Absatz 3 lediglich mit einem geringen zusätzlichen
Aufwand zu rechnen, der voraussichtlich ebenfalls unterhalb der Bagatellgrenze liegt.
Sachkosten
§ 24 Absatz 4 sieht die Bereitstellung eines Datenraums durch den Bund vor.
Kostenschätzungen des Bundes zur Errichtung, Wartung und Weiterentwicklung des Datenraums
gehen von einmaligen Sachkosten in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro sowie jährliche
Sachkosten ab 2027 in Höhe von rund 0,4 Millionen Euro aus.
Anpassungen der Vorgaben für bestimmte industrielle Wärmenetze (§ 29 Absatz 4)
Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand: derzeit nicht
belastbar quantifizierbar; keine Veränderung des gesamten Erfüllungsaufwands;
mögliche zeitliche Verschiebungen
Die Anpassung der Vorgaben für bestimmte industrielle Wärmenetze in § 29 Absatz 4 kann
Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des Erfüllungsaufwands vor und nach dem Jahr
2030 haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Höhe des Erfüllungsaufwands
hierdurch insgesamt nicht wesentlich verändert. Die Regelung betrifft ausschließlich
Betreiber industrieller Wärmenetze und damit die Wirtschaft. Da derzeit keine belastbare
Datengrundlage zu den betroffenen Netzen sowie den hierdurch ausgelösten Investitions- und
Umstellungsbedarfen vorliegt, ist eine verlässliche Quantifizierung der Auswirkungen auf
die zeitliche Verteilung des Erfüllungsaufwands nicht möglich. Eine geringe Reduzierung
des Aufwands für die Wirtschaft ist im Hinblick auf das Entfallen der Vorgabe des § 29
Absatz 1 Nummer 1 aber insgesamt zu erwarten.
Verlängerung der Frist zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -
dekarbonisierungsfahrplänen für industrielle Wärmenetze (§ 32 Absatz 3)
Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand: keine Veränderung
des gesamten Erfüllungsaufwands
Die in § 32 Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Verlängerung der Frist zur Erstellung von
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen für Wärmenetze nach § 29 Absatz 4
führt zu keiner Veränderung des gesamten Erfüllungsaufwands. Der Aufwand entsteht
weiterhin einmalig, fällt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt an. Die Regelung betrifft
ausschließlich Betreiber industrieller Wärmenetze und damit die Wirtschaft.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Reduzierung des Aufwands durch die Einführung der Möglichkeit einer „Kleinen
Wärmeplanung“ kommt insbesondere ländlichen Kommunen zugute und trägt damit zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei.
Weitere relevante Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten. Die Aufnahme einer
Experimentierklausel ist nicht erforderlich.
V. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Die vorgesehenen Änderungen des Wärmeplanungsgesetzes dienen dazu, das Instrument
der Wärmeplanung zu vereinfachen und die Wärmeplanung durch den Abbau
bürokratischer Hürden effizienter zu machen. Die Wärmeplanung ist im bestehenden
Wärmeplanungsgesetz als langfristiger Prozess angelegt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die mit
dem vorliegenden Gesetz vorgenommenen Änderungen.
Eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen ist in § 35 bereits vorgesehen. Die mit
dem vorliegenden Gesetz vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen unterliegen
dieser Evaluierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wärmeplanungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht des Wärmeplanungsgesetzes ist in Folge der mit diesem Gesetz
vorgenommenen Änderungen anzupassen.
Zu Nummer 2
Übereinstimmend mit der durch § 21 Nummer 6 sowie § 21a eingeführten Planung der
Kälteversorgung wird die Definition der Wärmeplanung um diese für Gemeindegebiete mit
45 000 oder mehr Einwohnern neue Aufgabe ergänzt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit dem vorliegenden Gesetz wird als weitere Möglichkeit zur Durchführung der
Wärmeplanung ein Verfahren für Gemeindegebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger eingeführt,
die sogenannte kleine Wärmeplanung. Hiermit sollen der Aufwand der Wärmeplanung und
die Verfahrensdauer substanziell reduziert werden. Das Verfahren wird in den §§ 22a und
22b im Detail geregelt. Die Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung richtet sich nach
Anlage 2 Nummer VII.
Das Verfahren nach den §§ 22a und 22b bedarf keiner landesgesetzlichen Umsetzung,
sondern ist auf Grund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
unmittelbar in den Ländern anwendbar. Es unterscheidet sich insoweit vom (bereits nach dem
bisherigen Wärmeplanungsgesetz bestehenden) vereinfachten Verfahren nach § 22, das
in der Ausgestaltungshoheit der Länder liegt und folglich von den jeweiligen
landesgesetzlichen Bestimmungen abhängt. Auch beim Verfahren nach den §§ 22a und 22b bestimmt
sich nach Landesrecht, wer die planungsverantwortliche Stelle ist.
Die Entscheidung, ob die zusätzliche Verfahrensoption der kleinen Wärmeplanung nach
den §§ 22a und 22b, eine reguläre Wärmeplanung nach den bestehenden Vorgaben des
Wärmeplanungsgesetzes oder – falls es sich um ein Gemeindegebiet mit weniger als
10 000 Einwohnern handelt – ein vereinfachtes Verfahren nach § 22 und Landesrecht
durchgeführt wird, liegt im Ermessen der planungsverantwortlichen Stelle. Die kleine
Wärmeplanung erlaubt es den planungsverantwortlichen Stellen, die für sie mit Blick auf die
Bedingungen vor Ort passende Verfahrensart in eigenem Ermessen zu wählen.
Die kleine Wärmeplanung kann auch im Rahmen sogenannter Konvoi-Verfahren zur
Anwendung kommen. Der neu eingefügte Absatz 5 stellt im Hinblick auf diese in der Praxis
häufig anzutreffenden Konvoi-Verfahren, in denen die Wärmeplanung für mehrere
Gemeindegebiete gemeinsam durchgeführt wird, klar, dass bei Anwendung der im
Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Schwellenwerte, die an die Einwohnerzahl eines
Gemeindegebiets anknüpfen, nicht die Summe der Einwohner sämtlicher beteiligter Gemeindegebiete
maßgeblich ist. Vielmehr ist bei Anwendung der Vorschrift jeweils auf das individuelle
Gemeindegebiet abzustellen. Eine Summierung der Einwohnerzahlen der am sogenannten
Konvoi teilnehmenden Gemeinden findet nicht statt. Dies betrifft v.a. die Schwellenwerte in
den §§ 4, 21, 22 und 22a. Hierdurch sollen rechtliche Unsicherheiten in der
Anwendungspraxis beseitigt werden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich hinsichtlich des Absatzes 6 um eine redaktionelle Änderung in Folge der
Einführung der neuen Absätze 4 und 5.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
§ 10 Absatz 1 Satz 1 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die planungsverantwortliche
Stelle, die für die Wärmeplanung erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten.
Die Vorschrift wird neugefasst. Im Zusammenhang mit den Änderungen in der Anlage 1
handelt es sich hierbei um einen zentralen Inhalt der vorliegenden Novelle. Zum einen wird
durch die in Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 eingeführten Schwellenwerte die Aggregation von
Energieverbrauchsdaten sowie der sogenannten Schornsteinfegerdaten praktikabler und
rechtssicherer ausgestaltet. Zum anderen wird die Verwendung von Wärmebedarfsdaten
in Anlage 1 Nummer 3 explizit gestattet. Hierdurch erhalten Kommunen, die dies für sinnvoll
erachten, die Möglichkeit, die Wärmeplanung unter Verzicht auf die Erhebung von
Energieverbrauchsdaten durchzuführen. Im Übrigen werden die Regelungen einschließlich der
datenschützenden Bestimmungen, insbesondere § 10 Absatz 2, beibehalten.
Mit der vorgesehenen Änderung wird der Anwendungsbereich der
Ermächtigungsgrundlage klarer definiert. Bestehende rechtliche Unsicherheiten, die in der Zusammenschau mit
Anlage 1 aufgetreten sind, werden durch die Neufassung beseitigt. Die
planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, über die nach § 10 Absatz 3 erhebbaren Daten hinaus alle in
Anlage 1 aufgeführten Daten zu erheben. Die Zweckbestimmung in § 10 Absatz 1 wird mit
den übrigen Bestimmungen des Abschnitts übereinstimmend explizit auf die Durchführung
der Wärmeplanung sowie die Erstellung, Fortschreibung sowie Umsetzung des
Wärmeplans erstreckt. Hierdurch sollen in der Praxis bestehende Auslegungszweifel beseitigt
werden.
Auf die Benennung einer bestimmten Form, in der die Daten erhoben oder verarbeitet
werden, wird verzichtet. Hierüber entscheidet die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen
der entwickelten Datenaustauschformate in der Praxis.
Die bestehende datenschützende Regelung in § 10 Absatz 2, wonach
Energieverbrauchsdaten insbesondere nur in aggregierter Form erhoben werden dürfen, bleibt bestehen. Sie
wird lediglich durch die vorgenommene Konkretisierung in Anlage 1 Nummer 1 und 2
praktikabler und rechtssicherer ausgestaltet.
Die Berechtigung zur Erhebung von Wärmebedarfsdaten wird in Anlage 1 Nummer 3
klarstellend aufgenommen, um eine Wärmeplanung ausschließlich anhand dieser Daten (unter
Verzicht auf die Erhebung von Energieverbrauchsdaten einschließlich der teils
aufwändigen Datenaggregation) rechtssicher zu ermöglichen.
Zu Buchstabe b
Die Regelung wird sprachlich neu gefasst. Insbesondere wird der Zweck der
Datenerhebung in Übereinstimmung mit der Neufassung von Absatz 1 einheitlich mit der
Durchführung der Wärmeplanung und der Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des
Wärmeplans abschließend umschrieben. Im Hinblick auf die Nutzung von Daten aus
Gebäuderegistern wird die bisherige Formulierung an die bereits bestehenden oder geplanten
entsprechenden Registervorhaben auf Bundesebene angepasst. Die Aufzählung ist ohnehin
beispielhaft. Die Erhebung von Daten nach Absatz 3 geht einer Datenerhebung nach Absatz 1
und 2 unverändert vor.
Zu Buchstabe c
Die Regelung zur Verarbeitung zu anderen Zwecken einschließlich der Weitergabe von im
Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten wird neu gefasst. Hierdurch wird der
Anwendungsbereich klarer als bislang definiert. Es bestanden rechtliche Unsicherheiten, ob die im
Rahmen der erstmaligen Wärmeplanung erhobenen Daten im Hinblick auf die folgende
Umsetzung des Wärmeplans weiterverwendet und etwa an den Betreiber eines
Wärmenetzes weitergegeben werden dürfen. Zur Sicherstellung eines effizienten Umgangs mit Daten
wird diese Befugnis zur Weiterverarbeitung einschließlich Weitergabe ausdrücklich im
Gesetz klargestellt. Somit ist eine Weitergabe innerhalb der planungsverantwortlichen Stelle,
an andere Behörden sowie an Dritte ausdrücklich zulässig, sofern dies zur Umsetzung des
Wärmeplans, zur Energieinfrastrukturplanung oder zur Erfüllung im öffentlichen Interesse
liegender Aufgaben erforderlich ist. Die bislang enthaltenen Regelbeispiele werden in
diesem Zusammenhang gestrichen, sie gehen in der neuen Regelung auf. Insbesondere für
energetischer Quartierskonzepte oder Konzepte der Städtebauförderung können die Daten
auch weiterhin genutzt werden. Der Weitergabe steht ein möglicher in den Daten
enthaltener Personenbezug nicht entgegen. Die in der Wärmeplanung erhobenen Daten können
für die an die Wärmeplanung anschließende Planung von Umsetzungsmaßnahmen von
großer Bedeutung sein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Wärmebedarfsdaten
(Anlage 1 Nummer 3) und Daten zu Gebäuden (Anlage 1 Nummer 4), bei denen es sich eher
um Verkehrsdaten als um sensible personenbezogene Daten handelt.
Bei dem neu eingefügten Absatz 6 handelt es sich um eine Überleitungsvorschrift. Daten,
die von planungsverantwortlichen Stellen auf der Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes
in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen geltenden
Fassung erhoben wurden, dürfen auch weiterhin verwendet werden. Hierdurch wird ein
effizienter Umgang mit den erhobenen Daten ermöglicht. Doppelerhebungen werden
vermieden. Für die Weitergabe von Daten gilt einheitlich der neue Absatz 5, unabhängig davon ob
die Daten nach dem ursprünglichen, dem novellierten Wärmeplanungsgesetz oder einem
Landesgesetz erhoben wurden.
Zu Nummer 5
Die Regelung zur Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten wird neu gefasst und
damit präzisiert.
Mit Blick auf die Fortschreibung des Wärmeplans, die bei Bedarf spätestens nach fünf
Jahren erfolgt (§ 25), war nach der aktuellen Gesetzesfassung fraglich, ob die im Zuge der
erstmaligen Wärmeplanerstellung erhobenen Daten weiter genutzt werden dürfen oder der
Pflicht zur Löschung unterliegen. Dies wird mit der vorliegenden Regelung ausdrücklich
klargestellt. Die Pflicht zur Löschung nimmt hierzu ebenfalls Bezug auf die neu gefasste
Zweckbestimmung der Datenerhebungsregelungen, wie bereits § 10 Absatz 1 und 3.
Zu Nummer 6
Die mit § 23 Absatz 3 aktuell identische Regelung wird zur Vermeidung von Dopplungen
geändert. Dabei wird der Beschluss des Wärmeplans als letzter Akt der Durchführung der
Wärmeplan in § 13, seine Veröffentlichung im angepassten § 23 Absatz 3 im Abschnitt über
den fertigen Wärmeplan geregelt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 7
Mit den Änderungen in § 21 sowie dem neuen § 21a werden Vorgaben der EU-
Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt.
Mit der Regelung wird zunächst ein statischer Verweis auf die Richtline (EU) 2018/2001
ergänzt. Zudem wird für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern die Planung
der Kälteversorgung nach der europarechtlichen Vorgabe des Artikels 25 Abs. 6 EED
eingeführt (§ 21 Nummer 6). Die Details regelt der neu eingefügte § 21a. Daneben wird mit
§ 21 Nummer 7 (neu) eine weitere Vorgabe der EED an die Wärmeplanung in nationales
Recht überführt. Danach soll für Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern im Rahmen
der erstmaligen Fortschreibung des Wärmeplans angestrebt werden, dass alte und
ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen
ersetzt werden, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt
wird. Diese Vorgabe kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass eine entsprechende
Umsetzungsmaßnahme in die Umsetzungsstrategie aufgenommen wird. Eine tatsächliche
Umsetzung ist mit Blick auf den in der EED enthaltenen Begriff des „Anstrebens“ nicht
zwingend nachzuweisen.
Die neu geschaffene Vorschrift (§ 21a) regelt das Verfahren zur Planung der
Kälteversorgung. Dieses Verfahren gilt nur für Gemeindegebiete mit mehr als 45 000 Einwohnern.
Damit laufende Planungsprozesse durch die Einführung der Pflicht nicht behindert werden,
soll die Kälteversorgung grundsätzlich erstmalig mit der Fortschreibung des Wärmeplans
berücksichtigt werden. Inhaltlich ist die Planung der Kälteversorgung vor allem auf die
Ermittlung des derzeitigen sowie des zukünftig erwarteten oder voraussichtlichen Bedarfs an
Kälte und aktiver Kühlung ausgerichtet, der über ein Kälte- oder ein integriertes Wärme-
und Kältenetz gedeckt werden könnte.
Absatz 1 regelt, dass bei der Bedarfsermittlung insbesondere bestehende und potenzielle
Großverbraucher von Kälte (Satz 2 Nummer 1), zum Beispiel Industrie und Gewerbe mit
hohem Kälte- und Kühlungsbedarf, wie lebensmittelverarbeitende Betriebe, sowie
hitzesensible Infrastruktur wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, berücksichtigt werden
sollen.
Für eine integrierte Perspektive auf die Planung der Kälteversorgung sollen zudem
Erkenntnisse zur Hitzebelastung des beplanten Gebiets insbesondere aus
Klimaanpassungskonzepten und Hitzebelastungskarten (Satz 2 Nummer 2) und bereits geplante (naturbasierte
städtebauliche) Maßnahmen mit kühlender Wirkung aus Klimaanpassungskonzepten oder
Hitzeaktionsplänen (Satz 2 Nummer 4) bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.
Hierzu zählen beispielsweise die Schaffung und Weiterentwicklung von Grünflächen mit
kühlender Wirkung, das Pflanzen von Bäumen und die Anlage von offenen Wasserflächen.
Stadtgrün mindert den Wärmeinseleffekt und trägt zur Kühlung der Umgebungstemperatur
durch die Beschattung von Flächen und Gebäuden durch das Blattwerk, aber auch durch
Verdunstung bei. Der Zusatz in Nummer 4 am Ende stellt klar, dass nur solche Maßnahmen
berücksichtigt werden sollen, die tatsächlich umgesetzt werden oder deren Umsetzung
konkret vorgesehen ist.
Daneben dürfte ein nicht unerheblicher Kälte- und Kühlungsbedarf in solchen Gebieten
bestehen, die im Wärmeplan als potenzielles Sanierungsgebiet dargestellt sind und daher
aufgrund einer niedrigen Energieeffizienz des Gebäudebestands davon auszugehen ist,
dass bei gleichzeitigem Vorliegen einer erhöhten Hitzebelastung („Hitzeinsel“) ein
entsprechend großer Bedarf an Kälte und Kühlung besteht (Satz 2 Nummer 3). Die Hitzebelastung
kann etwa in einer Hitzebelastungskarte ermittelt worden sein. Eine Verpflichtung zur
Ermittlung der Hitzebelastung durch die planungsverantwortliche Stelle besteht nicht.
Absatz 2 enthält ergänzende Regelungen für die Durchführung der Planung der
Kälteversorgung. Satz 1 regelt die verpflichtende Beteiligung von Betreibern bestehender
Kältenetze sowie die fakultative Beteiligung bestehender und bekannter potenzieller
Großverbraucher von Kälte. Satz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 10 und 12 WPG
für die Datenverarbeitung. Satz 3 regelt die Auskunftspflicht von Betreibern von Kältenetzen
entsprechend § 11 WPG.
Absatz 3 enthält Vorgaben für die Darstellung der Ergebnisse der
Kälteversorgungsplanung.
Zu Nummer 8
Mit der Einführung der sog. kleinen Wärmeplanung in den neuen §§ 22a und 22b wird die
Wärmeplanung für Gemeindebiete mit 15 000 Einwohnern oder weniger vereinfacht.
Hierdurch sollen der bürokratische Aufwand sowie die Verfahrensdauer reduziert werden. Dies
spart finanzielle und personelle Ressourcen bei den planungsverantwortlichen Stellen.
Die kleine Wärmeplanung ist insbesondere für Gemeindegebiete geeignet, deren
Siedlungsstruktur erwarten lässt, dass das gesamte Gemeindegebiet oder weite Teile des
Gemeindegebiets als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung zu betrachten sind. In vielen
dieser Fälle würde die Durchführung der regulären Wärmeplanung oftmals lediglich
bestätigen, was ohnehin bereits bekannt oder zu erwarten ist, nämlich dass eine
leitungsgebundene Wärmeversorgung aller Voraussicht nach nicht wirtschaftlich realisiert und betrieben
werden kann, insbesondere in Ermangelung einer hierfür erforderlichen Siedlungsstruktur
bzw. Wärmeliniendichte. Für die kleine Wärmeplanung eignen sich daher insbesondere
ländlich geprägte Gebiete mit (sehr) loser Bebauung bzw. räumlich weit voneinander
getrennt stehenden Gebäuden oder Ortsteilen. Ein wirtschaftlicher Betrieb eines
Wärmenetzes ist in solchen Gebieten nicht per se ausgeschlossen, setzt aber regelmäßig das
Hinzutreten weiterer Umstände voraus. Gibt es einzelne Teilgebiete, die für eine Versorgung
insbesondere durch ein Wärmenetz in Betracht kommen könnten, soll die kleine
Wärmeplanung die Ressourcen der planungsverantwortlichen Stelle sogleich auf diese Gebiete
lenken. Die Gebiete werden im Wärmeplan besonders dargestellt. Eine vertiefte Untersuchung
der Wärmenetzeignung dieser Teilgebiete findet im Anschluss an die Erstellung des
Wärmeplans statt. Entsprechendes kann im Hinblick auf eine Versorgung mit Wasserstoff oder
grünem Methan gelten.
§ 22a Absatz 1 beschreibt dabei zunächst den wesentlichen Inhalt der kleinen
Wärmeplanung und die hierzu zu durchlaufenden Schritte. Hierbei gelten grundsätzlich alle für die
Wärmeplanung geltenden Bestimmungen ebenfalls für die kleine Wärmeplanung. Auch
handelt es sich bei einem Wärmeplan, der in Anwendung der kleinen Wärmeplanung erstellt
wird, um einen Wärmeplan im Sinne von § 23 Absatz 1. Wie dieser, wird auch der
Wärmeplan nach der kleinen Wärmeplanung durch das nach Maßgabe des Landesrechts
zuständige Gremium oder die zuständige Stelle beschlossen und im Internet veröffentlicht. Er hat
ebenfalls keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder
Pflichten, § 23 Absatz 4. Die §§ 14 bis 22 werden durch die Regelungen in den §§ 22a und
22b grundsätzlich verdrängt; sie sind im Rahmen der kleinen Wärmeplanung nicht
anzuwenden.
Absatz 2 bestimmt, dass für die kleine Wärmeplanung die Vorschriften über die
Datenerhebung Anwendung finden. Wenn der planungsverantwortlichen Stelle ein kurzes Verfahren
besonders wichtig ist, kann sie auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und
Schornsteinfegerdaten nach Anlage 1 Nummer 1, 2 und 5 verzichten. Dies gilt auch für die reguläre
Wärmeplanung nach §§ 13 ff. und wird hier für die kleine Wärmeplanung aus
Klarstellungsgründen explizit geregelt. Anstatt Verbrauchsdaten zu erheben, kann die
planungsverantwortliche Stelle die kleine Wärmeplanung ausschließlich anhand von Wärmebedarfsdaten
durchführen, ggf. ergänzt um öffentlich verfügbare Daten z. B. des Statistischen
Bundesamtes. Die Entscheidung hierüber trifft die planungsverantwortliche Stelle.
In Absatz 3 wird die Information der Öffentlichkeit geregelt. Die Wärmeplanung ist ein
wichtiges kommunikatives Forum zwischen Verwaltung, Bürgerinnen und Bürgern sowie
Energieinfrastrukturbetreibern und Unternehmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die
Frage, wie die künftige Wärmeversorgung organisiert und wie langfristig eine
treibhausgasneutrale Wärmeversorgung erreicht werden kann. Daher findet auch in der kleinen
Wärmeplanung eine Beteiligung der wichtigsten Akteure vor Ort statt, insbesondere die
Konsultation von Entwürfen. Diese bezieht sich auf den Entwurf des Wärmeplans nach
Durchführung der Prüfung nach § 22b Absatz 2, 3 oder 4. Zu berücksichtigen ist, dass das Ziel einer
möglichst schnellen Fertigstellung des Wärmeplans nicht durch übermäßig lange
Beteiligungsverfahren konterkariert werden soll. Der Entwurf des Wärmeplans soll veröffentlicht
und es soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30
Tagen gegeben werden (angelehnt an die Frist in § 13 Absatz 4). Die nähere Ausgestaltung
und der konkrete Ablauf des Beteiligungsverfahrens, zum Beispiel die Durchführung einer
Erörterungsveranstaltung, bleibt der planungsverantwortlichen Stelle überlassen.
Grundsätzlich führt die kleine Wärmeplanung gemäß § 22b Absatz 1 dazu, dass das
gesamte beplante Gebiet als Gebiet für die dezentrale Versorgung dargestellt wird. Etwas
anderes gilt dann, wenn eine vertiefte Untersuchung der Eignung des Teilgebiets für eine
Versorgung durch ein Wärmenetz nach Absatz 2, durch ein Wasserstoffnetz nach Absatz 3
oder netzgebunden mit grünem Methan nach Absatz 4 angezeigt ist. Es handelt sich bei
dieser Bewertung um eine Prognoseentscheidung im Sinne einer
Plausibilitätsabschätzung, für die keine abschließende Bewertung erforderlich ist. Der Sinn besteht vielmehr
darin, in Abweichung von der Grundregel des Absatzes 1 – der Ausweisung als Gebiet für
die dezentrale Versorgung – Potenziale für eine leitungsgebundene Wärmeversorgung
(Wärmenetz, Wasserstoffnetz, Netz mit grünem Methan) im Anschluss näher zu
untersuchen.
In Verbindung mit § 22a Absatz 1 Nummer 4 macht der Verweis auf die Darstellung der
Ergebnisse nach Anlage 2 Nummer VII deutlich, dass die kleine Wärmeplanung auf die
Verfahrensschritte begrenzt ist, die für eine Ausweisung einzelner Prüfgebiete unbedingt
erforderlich sind. Dies sind insbesondere:
die Erhebung der Siedlungsstruktur,
die Erhebung der Wärmebedarfe oder -verbräuche,
die Erhebung der für die Wärmeversorgung genutzten Energieträger und damit
verbunden der gebietsbezogenen Lage der Energieinfrastrukturen (Zensusdaten sind
ausreichend),
die Erhebung bekannter Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder
unvermeidbare Abwärme, die für eine Versorgung durch ein Wärmenetz genutzt
werden könnten,
die Identifikation bekannter bestehender oder potenzieller Großverbraucher von
Wärme, insbesondere öffentlicher Liegenschaften, sowie
die Berechnung von Wärmebedarfs- oder -verbrauchsdichten.
Im Rahmen der Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 untersucht die planungsverantwortliche
Stelle Teilgebiete anhand der vorstehend genannten Prüfkriterien. Denkbar, wenn auch
eher ausnahmsweise, kann die Prüfung nach den Absätzen 2 bis 4 auch für das gesamte
beplante Gebiet (und nicht lediglich ein Teilgebiet) erfolgen.
Absatz 5 bestimmt, dass insbesondere die Betreiber bestehender Strom- und
Gasinfrastrukturen bei der Prüfung nach § 22b zu beteiligen sind. Wie auch in § 7 und § 8
vorgesehen, berücksichtigen auch die Infrastrukturbetreiber die Darstellungen des im Rahmen
einer kleinen Wärmeplanung erstellten Wärmeplans. Die Vorschrift ist deklaratorischer Natur.
Zu Nummer 9
Korrespondierend mit der Änderung von § 13 Absatz 5 wird in der Regelung lediglich noch
die Veröffentlichung des Wärmeplans im Internet geregelt.
Zu Nummer 10
Die Vorgaben zur Übermittlung von Ergebnisdaten werden neu gefasst und in § 24
gebündelt. Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung.
Absatz 2 sieht vor, dass die sogenannten Ergebnisdaten nach Anlage 2 von der
planungsverantwortlichen Stelle an den Bund zu übermitteln sind. Die Regelung gilt nur für
Wärmepläne, mit deren Erstellung oder Fortschreibung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnen wird. Als Beginn gilt der Zeitpunkt des Beschlusses oder die Entscheidung der
planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung (§ 13 Absatz 1
Nummer 1). Planungsverantwortliche Stellen mit bereits abgeschlossenen oder in Arbeit
befindlichen Wärmeplänen können ihre Ergebnisdaten freiwillig übermitteln, sind dazu
jedoch nicht verpflichtet.
Die Regelung verfolgt das Ziel, ohnehin in den Wärmeplänen veröffentlichte Daten (Anlage
2) in strukturierter Form zentral verfügbar zu machen. Sie sieht also keine Erweiterung des
Ergebnisdatenumfangs vor, sondern optimiert die Nutzungsmöglichkeit der vorliegenden
Ergebnisdaten. Die Übermittlung der in den Wärmeplänen vorliegenden Ergebnisdaten in
einer maschinenlesbaren und damit einer Form, die eine automatisierte Weiterverarbeitung
zulässt, ist eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Ergebnisse von Wärmeplanungen mit
nationalen und regionalen Planungen und Strategien, insbesondere
Energieinfrastrukturplanungen, abgeglichen und bei deren Weiterentwicklung berücksichtigt werden können.
Vor allem für die Planung von Energieinfrastrukturen (Strom, Gas) können die strukturierten
Ergebnisdaten und ihr Vorhalten an zentraler Stelle eine substanzielle Vereinfachung und
einen wichtigen Erkenntnisgewinn für die Infrastrukturbetreiber bringen.
Die Ergebnisdaten von nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen
Wärmeplanungen lassen sich mit minimalem Aufwand strukturieren und übermitteln. Für den
Datenraum ist das Datenformat vorgesehen, das vom IT-Planungsrat zur Festsetzung von IT-
Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ergebnisse von Wärmeplänen
beschlossen werden soll (XWärmeplan). Damit soll mit XWärmeplan von Beginn an ein
geeigneter Datenstandard zur Verfügung stehen, was von Planungsdienstleistern bereits jetzt
berücksichtigt werden kann.
Die Bundesregierung wird den Prozess der Übermittlung der Ergebnisdaten beobachten
und bei Bedarf bis Ende 2027 evaluieren.
Um dem in der Begründung von Absatz 2 genannten Ziel, die Ergebnisse von
Wärmeplanungen in strukturierter Form zentral verfügbar zu machen, näher zu kommen, wird in
Absatz 3 eine Vorgabe an die Länder zur Übermittlung ihnen in maschinenlesbarer Form (z.B.
in den Dateiformaten .xlsx, .csv, .xml, .json) vorliegender Ergebnisdaten nach Anlage 2
geschaffen. Sofern den Ländern die entsprechenden Daten nicht in maschinenlesbarer
Form vorliegen, sondern lediglich im Wärmeplan (z.B. in einer .pdf-Datei), sind sie nicht zu
einer Übermittlung an den Bund verpflichtet. Liegt den Ländern nur ein Teil der in Anlage 2
bezeichneten Ergebnisdaten in maschinenlesbarer Form vor, übermitteln sie diesen Teil an
den Bund. Wenn ihnen die Daten in maschinenlesbarer Form vorliegen, lassen sie sich mit
geringem Aufwand an den Bund übermitteln. Eine Standardisierung der Daten durch die
Länder ist vor Übermittlung an den Bund nicht erforderlich. Durch diese Regelung können
die Ergebnisdaten der zahlreichen Kommunen, die bereits mit der Wärmeplanung
begonnen haben, zentral verfügbar gemacht werden.
Absatz 4 sieht die Schaffung eines sogenannten Datenraums Wärmeplanung vor, der
perspektivisch den „One-Stop-Shop“ für die Daten der Wärmeplanung darstellen soll.
Einerseits können die Ergebnisdaten der Wärmeplanung an den Datenraum übermittelt und hier
zentral verwaltet werden (Absätze 2 und 3). Andererseits wird die Voraussetzung
geschaffen, Eingangsdaten der Wärmeplanung bereitzustellen, was insbesondere für die
Fortschreibung der Wärmepläne relevant sein wird. Der Datenraum Wärmeplanung wird den
Datentransfer zwischen den föderalen Ebenen deutlich erleichtern und sicherer machen.
Der Datenraum Wärmeplanung wird in Absprache mit dem Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung im Rahmen des Ende-zu-Ende-Digitalisierungsprogramms
umgesetzt.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird der zeitliche Ablauf der Überprüfung und bei Bedarf
durchzuführenden Fortschreibung (Überarbeitung und Aktualisierung des Wärmeplans) vereinheitlicht.
Hierdurch kann mit Blick auf zum Teil bestehende abweichende landesgesetzliche
Vorgaben für die Fortschreibung solcher Wärmepläne, die vom WPG im Bestand geschützt sind,
zukünftig ein Gleichlauf erzielt werden. Es bleibt dabei, dass eine Fortschreibung nur dann
erfolgen muss, wenn die vorgeschriebene Überprüfung hierfür einen Bedarf ergeben hat.
Für die Überprüfung legt das WPG keine besonderen Anforderungen fest. Sie kann sich –
insbesondere bei kleineren beplanten Gebieten - auf die kurze Feststellung beschränken,
dass kein Überarbeitungs- und Aktualisierungsbedarf besteht. Besteht ein Bedarf, kann sich
die Fortschreibung auf eine Aktualisierung der fortschreibungsbedürftigen Planteile
beschränken (s. hierzu BT-Drucksache 20/8654 S. 105). Formale Voraussetzungen wie z. B.
die Notwendigkeit von Beschlüssen richten sich nach dem jeweiligen Landes- bzw.
Kommunalrecht.
Zu Buchstabe b
Mit der Regelung werden bestehende Unklarheiten bei der Auslegung beseitigt.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich des § 29 Absatz 4 konkretisiert. Von der
Vorschrift privilegierte Wärmenetze sind von der Vorgabe des § 29 Absatz 1 Nummer 1, bis
zum Jahr 2030 mindesten 30 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder
unvermeidbarer Abwärme bereitzustellen, befreit. Die Pflicht, bis 2040 mindestens 80 Prozent
und bis zum Jahr 2045 ausschließlich erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme
zu nutzen, gilt für sie jedoch wie für alle anderen Wärmenetze auch.
Die bisherige Regelung sah vor, dass über das Wärmenetz nahezu ausschließlich
gewerbliche oder industrielle Verbraucher mit Prozesswärme versorgt werden. Hierbei ergaben
sich aus der Verwendung des Begriffs der Prozesswärme in Ermangelung einer
entsprechenden Begriffsdefinition Abgrenzungsfragen. Mit der Neufassung und der darin
vorgesehenen Inbezugnahme der aus dem Stromsteuerrecht bekannten
Unternehmensklassifizierung werden die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift konkretisiert.
Zu Buchstabe b
Neu eingefügt wird die Definition des Wärmenetzbetreibers. Hierbei handelt es sich um den
Normadressaten der entsprechenden Bestimmungen im Teil 3 des Gesetzes. In
Übereinstimmung mit vergleichbaren Begriffsdefinitionen im Energierecht sowie der
entsprechenden Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der
Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) wird ein wirtschaftlicher Betreiberbegriff zu
Grunde gelegt. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. In Zweifelsfällen oder bei
Auslegungsfragen kann auf die Verwaltungspraxis des BAFA Bezug genommen werden.
Die Definition soll dazu beitragen, Wärmenetze bzw. damit zusammenhängende
Verantwortlichkeiten in der Praxis klarer trennen zu können. Das gilt etwa im Falle vor- und
nachgelagerter Wärmenetze.
Zu Nummer 13
Es wird für den Anwendungsbereich des Teils 3 des WPG klarstellend aufgenommen, dass
der Hausanschluss nicht zur Länge des Wärmenetzes hinzuzählt. Die Klarstellung ist
insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Schwellenwerte von praktischer Relevanz. Mit
der Länge des Wärmenetzes ist die einfache Länge des Netzes gemeint (nur Vor- oder nur
Rücklauf).
Zu Nummer 14
Die Regelung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
wird modifiziert.
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird auf Wunsch und zu Gunsten der mit der Entgegennahme der
Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen betrauten Länder bzw. der von ihnen
bestimmten Behörden eine widerlegliche Vermutungsregelung geschaffen. Danach gelten
die inhaltlichen Anforderungen an die Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne
nach Anlage 3 als erfüllt, wenn der Plan nach dem Arbeitsblatt FW 317 des AGFW erstellt
wurde und dies durch das Unternehmen im Wege einer Selbsterklärung oder durch einen
externen Gutachter, etwa auf Grundlage des Arbeitsblatts FW 611 des AGFW, zusammen
mit der Einreichung des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans bei der
Behörde schriftlich oder elektronisch bestätigt wird. Die Landesbehörde muss in diesem Fall
keine eigene inhaltliche Prüfung des Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplans
vornehmen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Anhaltspunkte hinzutreten, die eine
nicht gesetzeskonforme Erstellung erwarten lassen. Das Arbeitsblatt FW 317 wurde nach
den entsprechenden Vorgaben des AGFW erarbeitet und ist in der Praxis bereits in einer
Vielzahl von Fällen der Standard. Die Vorschrift begründet keine Verpflichtung der
Wärmenetzbetreiber, den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach den Vorgaben
des AGFW zu erstellen.
Zu Buchstabe b
Auf Grund der Änderung der Regelung in Satz 2 wird klargestellt, dass auch
Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien, für die eine Förderung nach der Bundesförderung
effiziente Wärmenetze (BEW) bewilligt wurde, der Pflicht zur Aktualisierung nach Absatz 1
Satz 6 unterliegen. Eine nochmalige Förderung ist hiermit nicht verbunden.
Zu Buchstabe c
Es wird eine weitere Ausnahme von der Pflicht geschaffen, bis spätestens zum 31.
Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Diese
Ausnahme nimmt Bezug auf die neue Regelung in § 29 Absatz 4 und die dort vorgesehene
Ausnahme von der Pflicht, ein Wärmenetz bis spätestens zum Jahr 2030 zu einem Anteil
von mindesten 30 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbare
Abwärme zu speisen. Damit korrespondierend wird zu Gunsten von Betreibern
entsprechender Wärmenetze die Frist zur Vorlage des Wärmenetzausbau- und -
dekarbonisierungsfahrplans bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert. Damit erhalten diese Wärmenetzbetreiber
mehr Zeit bei der Planung der Dekarbonisierung ihrer Anlagen zur Erzeugung von
Prozesswärme.
Zu Nummer 15
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der Anpassung von § 24.
Zu Nummer 16
Die neuen Nummern 1 und 2 der Anlage 1 ersetzen die bisherige Nummer 1. Durch sie wird
für die Zwecke dieses Gesetzes eine eindeutige Abgrenzung von Ein- und
Mehrfamilienhäusern in Bezug auf Erdgas- und Wärmeverbräuche vorgenommen. Lageadressen mit
einem jährlichen Erdgas- oder Wärmeverbrauch von bis zu 50 000 Kilowattstunden werden
als Einfamilienhäuser behandelt, Lageadressen mit einem Erdgas- oder Wärmeverbrauch
von mehr als 50 000 Kilowattstunden als Mehrfamilienhäuser. Die Lageadresse ist die
Anschrift ohne Personen- oder Firmennamen. Sie setzt sich folglich aus den Angaben Straße,
Hausnummer, Postleitzahl und Ort zusammen. Bei der Übermittlung des aggregierten
Gasoder Wärmeverbrauchs werden die jeweiligen, der Aggregation zu Grunde gelegten
Lageadressen individuell übermittelt.
Die neue Nummer 3 der Anlage 1 berechtigt die planungsverantwortliche Stelle zur
Erhebung gebäudegenauer Wärmebedarfsdaten. Die Nutzung dieser Daten in der
Wärmeplanung ist gängige Praxis. Durch diese Regelung soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen
und sollen aktuell bestehende Unsicherheiten beseitigt werden. Wärmebedarfsdaten sind
errechnete Daten, die für die Ermittlung des Wärmebedarfs (Raumheizung und
Warmwasserbereitung) eines Gebäudes herangezogen werden. Die planungsverantwortliche Stelle
ist nach Nummer 3 auch zur Erhebung der in Artikel 22 Absatz 1 der EPBD genannten
berechneten Energieverbräuche von Gebäuden berechtigt.
Die neue Nummer 4 der Anlage 1 entspricht weitgehend der bisherigen Nummer 3. Die
genannten Daten zu Gebäuden (Lage, Nutzung, Nutzfläche und Baujahr) können auch für
Einfamilienhäuser gebäudegenau erhoben werden.
Die neue Nummer 5 der Anlage 1 ersetzt die bisherige Nummer 2. Analog zu den neuen
Nummern 1 und 2 wird eine eindeutige Abgrenzung von Ein- und Mehrfamilienhäusern in
Bezug auf die thermische Leistung der dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen
vorgenommen. Lageadressen mit einer dezentralen Wärmeerzeugungsanlage mit
Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von bis zu 35 Kilowatt gelten für die Zwecke dieses
Gesetzes als Einfamilienhäuser, Lageadressen mit einer dezentralen
Wärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik mit einer thermischen Leistung von mehr als 35 Kilowatt
als Mehrfamilienhäuser. Maßgeblich ist hierbei die thermische Leistung der
Hauptwärmeerzeugungsanlage mit Verbrennungstechnik (Hauptfeuerstätte).
Die neue Nummer 6 der Anlage 1 ersetzt die bisherige Nummer 4. Durch die neue Nummer
6 c), die die bisherige Nummer 4 d) ersetzt, soll eine schlankere Informationsübermittlung
der Unternehmen an die planungsverantwortlichen Stellen ermöglicht werden.
Die neue Nummer 7 der Anlage 1 ersetzt die bisherige Nummer 5. Hier werden nur wenige
Änderungen vorgenommen. In Nummer 7 a) gg) wird „monatsdurchschnittlichen“ ergänzt,
da sich Vor- und Rücklauftemperaturen über das Jahr hinweg ändern. In Nummer 7 b) wird
„die in ein Wärmenetz einspeisen“ ergänzt, um die hier gemeinten Wärmeerzeuger klar von
den dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen abzugrenzen. Nummer 7 c) und d) ersetzen
die bisherige Nummer 10 der Anlage 2 I. 2. Diese Daten zu Wärme- und Gasspeichern
sollen planungsverantwortliche Stellen zwar erheben dürfen, sie sollten zum Schutz
kritischer Infrastruktur allerdings nicht im Wärmeplan veröffentlicht werden.
Zu Nummer 17
Anlage 2 enthält die Vorgaben an die Darstellung der Ergebnisse der Wärmeplanung. Die
Vorgaben werden teilweise neugefasst bzw. modifiziert, unter anderem um Vorgaben des
KRITIS-Dachgesetzes stärker Rechnung zu tragen.
Zudem werden in Nummer VII der Anlage 2 Vorgaben an die Darstellung der Ergebnisse
der kleinen Wärmeplanung (§§ 22a und 22b) neu eingeführt.
Für die Darstellung der Ergebnisse der Planung der Kälteversorgung enthält die neu
eingeführte Nummer VIII Vorgaben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Gesetzesnovelle.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (NKR-Nr. 8097, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 20. Mai 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt: rund -2,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt: rund -11 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 400 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung):
dargestellt: rund -6 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund -36 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 8,1 Mio. Euro
dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein
„In“ dar, da es sich insgesamt um ein
entlastendes Vorhaben handelt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Reduzierung des Aufwands der
Wärmeplanung für den Großteil der
Kommunen
Vereinfachung der
Datenerhebungsregelungen
Einführung der Kälteplanung
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und nur
teilweise methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass die Differenzierung bei der Darstellung des
Erfüllungsaufwands für die Normadressaten, die Herleitung und Aggregation der Schätzungen
sowie der Vergleich zwischen aktuellem und künftigem Erfüllungsaufwand nicht
eindeutig kenntlich gemacht und ausgewiesen sind. Die Darstellungsform mit 25 Tabellen,
20 Fußnoten auf insgesamt 18 Seiten sowie zahlreichen gegenseitigen Verweisen, ist für
vier Vorgaben überkomplex und ungeeignet und widerspricht den verbindlichen
Vorgaben des Leitfadens zur Darstellung des Erfüllungsaufwands.
Angesichts der flächenmäßig großen und sehr zersiedelten Gemeinden in Nord- und
Ostdeutschland einerseits und der kleinen Dorfgemeinden in Süddeutschland andererseits
regt der NKR an, im Hinblick auf eine weitaus höhere Entlastungswirkung zu prüfen, ob
die Pflicht zur Aufstellung eines Wärmeplans für Kommunen mit weniger als 15 000
Einwohnenden gänzlich entfallen kann.
II Regelungsvorhaben
Mit dem vorliegenden Vorhaben soll die Umsetzung der Wärmeplanung, besonders für kleine
Kommunen (unter 15 000 Einwohnende), erleichtert und beschleunigt werden. Dazu soll die sog.
Kleine Wärmeplanung eingeführt werden. Zusätzlich soll die Datenverarbeitung vereinfacht und
die Planung der Kälteversorgung eingeführt und umgesetzt werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen
und Bürger. Es entlastet die Wirtschaft und die Verwaltungen der Länder. Für die
Bundesverwaltung entsteht Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Kleine Wärmeplanung
Mit der Einführung der sog. Kleinen Wärmeplanung wird ein Verfahren eingeführt, durch das
bisherige Verfahren vereinfacht oder verzichtbar werden. Dazu gehört insbesondere eine
reduzierte Datenerhebung, eine vereinfachte und beschleunigte Erstellung des Fachgutachtens durch
Wegfall von Anforderungen, sowie eine Verringerung des Aufwands für Beteiligungsverfahren.
Die hieraus resultierende einmalige Entlastung für die Wirtschaft stellt das Ressort entlang der
einzelnen Aufwände für die unterschiedlichen Akteursgruppen
„Netzbetreiber/Energieunternehmen“,
„Wärmenetzbetreiber“,
„bestehende/potenzielle Produzenten von Abwärme“,
„bestehende und potenzielle Produzenten von gasförmigen Energieträgern“,
„Groß- und Ankerkunden“ sowie
„Natürliche oder juristische Personen, die zukünftig Wärmenetze betreiben“
jeweils für die erstmalige Erstellung sowie für die Fortschreibung der Wärmeplanung dar.
Demnach ergibt sich laut Ressort eine einmalige Entlastung von 9 Mio. Euro und eine jährliche
Entlastung von 1,6 Mio. Euro für die Wirtschaft.
Die Schätzung dieser Entlastungen ist aus Sicht des NKR nicht nachvollziehbar. Es fehlt eine
aggregierte Darstellung des entfallenden Erfüllungsaufwandes. Gleichzeitig können die
zugrundeliegenden Fallzahlen nicht eindeutig zugeordnet werden.
Verwaltung
Kleine Wärmeplanung
Mit der Einführung der kleinen Wärmeplanung entsteht, wie für die Wirtschaft, auch eine
Änderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung. Das Ressort geht davon aus, dass 3 262
Kommunen den ersten Wärmeplan mit dem neuen Verfahren erstellen. Bei Sachkosten in Höhe von
10 730 Euro pro Fall geht das Ressort nachvollziehbarerweise von einer einmaligen Entlastung
von rund 35 Mio. Euro aus. Für die periodische Fortschreibung des Wärmeplans alle fünf Jahre
geht das Ressort kalkulatorisch von jährlich 980 Fällen und Sachkosten in Höhe von 6 300 Euro
aus. Daraus ergibt sich eine jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands von rund
6,2 Mio. Euro.
Vereinfachung der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung für die Aufstellung von Wärmeplänen wird vereinfacht, indem die
Möglichkeit zum Verzicht auf eine Erhebung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten
und die damit zusammenhängende Datenaggregation eingeführt wird. Das Ressort geht davon
aus, dass rund 2 967 Kommunen von der erleichterten Datenverarbeitung Gebrauch machen
werden. Bei durchschnittlichen Sackosten von 246 Euro/Fall und 2 767 Kommunen mit bis zu
15 000 Einwohnenden und von 287 Euro/Fall und 200 Kommunen mit mehr als 15 000
Einwohnenden ergibt sich daraus eine einmalige Entlastung des Erfüllungsaufwands von rund
700 000 Euro.
Zusätzlich entsteht laut Ressort zudem auch eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwands
von rund 2,9 Mio. Euro. Die Schätzung dieser Entlastungen ist aus Sicht des NKR nicht
nachvollziehbar, da die zugrundeliegenden Fallzahlen und Aufwandsberechnungen nicht eindeutig
zugeordnet werden können.
Planung der Kälteversorgung
Zusätzlich zur Wärmeplanung wird für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnenden die
Planung der Kälteversorgung verpflichtend. Bei 238 Kommunen und Sackosten je Fall von
5 320 Euro/Fall begründet die Vorgabe zusätzlichen einmaligen Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung von rund 1,3 Mio. Euro. Für 56 Kommunen geht das Ressort davon aus, dass bereits
relevante Potenziale für Kältenetze bestehen. Zur Verschaffung eines ersten Überblicks zur
leitungsgebundenen Versorgung mit Sachkosten von rund 10 640 Euro/Fall, entsteht zusätzlicher
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 600 000 Euro. Da das Ressort davon ausgeht, dass die
Verpflichtungen erst im Rahmen der Fortschreibung der Wärmepläne relevant werden, schreibt
es den zusätzlichen Aufwand dem jährlichen Erfüllungsaufwand zu, der einer fünfjährigen
Fortschreibung unterliegt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
in Höhe von rund 400 000 Euro.
Anzeige und Übermittlung von Ergebnisdaten
Die Ergebnisse der Wärme- und Kälteplanung sind an einen Datenraum des Bundes zu
übermitteln. Für die Errichtung des Datenraums geht das Ressort von einmaligem Erfüllungsaufwand
von rund 1,3 Mio. Euro und für die Wartung und Weiterentwicklung von einem jährlichen
Erfüllungsaufwand von rund 400 000 Euro aus. Der Erfüllungsaufwand wird der
Bundesverwaltung zugeordnet. Für die Landesverwaltungen entsteht lauf Ressort nur geringfügiger Aufwand.
26. Mai 2026
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 332/26- 5 -
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