Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/777
21. Wahlperiode 07.07.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Swantje Henrike Michaelsen, Karl
Bär, Julian Joswig, Lisa Badum, Harald Ebner, Steffi Lemke, Julia Schneider und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und weiterer Vorschriften
A. Problem
Agrokraftstoffe aus Nahrungs- oder Futterpflanzen führen zu Hunger und
Umweltzerstörung, insbesondere wenn Regenwald dafür abgeholzt wird. Sie helfen
dem Klima nicht, sondern verursachen oft sogar mehr CO2 als Diesel. Auch
abfallbasierte Kraftstoffe sind eine Scheinlösung, weil es nur wenig davon gibt, um
Erdöl und Erdgas einzusparen, wo Elektrifizierung (noch) nicht möglich ist.
Seit 2015 verpflichtet die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote)
Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, die Treibhausgasemissionen ihres
gesamten Kraftstoffes zu senken, u. a. durch den Einsatz von Agrokraftstoffen.
Wegen ihrer umweltschädlichen Effekte und des hohen Flächenverbrauchs dürfen
nur 4,4 Prozent Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf die
THG-Quote angerechnet werden. Trotz dieser Obergrenze werden heute allein in
Deutschland 800.000 Hektar zu Agrokraftstoffen verarbeitet, darunter Raps,
Weizen, Roggen und Mais, die Menschen oder Tiere essen könnten.1
Ein weiteres Problem ist Betrug: Importe von fälschlich als Altspeiseöl
gekennzeichnetem Palmöl werden mit gefälschten Nachhaltigkeitsnachweisen verkauft.
Das Kontrollsystem hat strukturelle Schwächen. Zum Beispiel dürfen Behörden
der EU-Mitgliedstaaten die Anlagen im Ausland teils nicht einmal betreten.
Zudem sind diese abfallbasierten Agrokraftstoffe nur sehr beschränkt verfügbar.
Dieser Gesetzentwurf senkt die Obergrenze für Agrokraftstoffe aus Nahrungs-
und Futterpflanzen bis 2030 schrittweise auf 0,0 Prozent und für abfallbasierte
Reststoffe auf 1,7 Prozent. Anrechnungen von Sojaöl und Reststoffen der
Palmölproduktion werden sofort beendet. Zudem stärkt der Gesetzentwurf die
Kontrollrechte europäischer Behörden bei importierten Biokraftstoffen. Nachhaltige
Optionen wie die Elektromobilität oder grüner Wasserstoff werden stärker
gefördert.
1 www.fnr.de/fileadmin/Statistik/Statistikbericht_der_FNR_2024_web.pdf
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen
vor. Erneuerbare Kraftstoffe sind dann anrechenbar, wenn der zuständigen
Behörde oder einem durch die Behörde beauftragten Dritten gestattet wird, Vor-Ort-
Kontrollen der Zertifizierungsstelle durchzuführen.
Zusätzlich sieht der Gesetzesentwurf vor, die Nutzung von Agrargütern für die
Agrokraftstoffproduktion zu reduzieren. Eine Senkung der sehr hohen Nachfrage
nach Agrargütern aus diesem Bereich kann signifikant zur Entlastung der
angespannten Marktlage beitragen. Aus diesem Grund wird die Obergrenze für
Agrokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen für das Jahr 2026 auf 3,5
Prozent reduziert und anschließend schrittweise auf 0,0 Prozent herabgesenkt. Die
Anrechnungen von Sojaöl und Reststoffen der Palmölproduktion werden sofort
beendet. Neben dem verringerten Flächenverbrauch werden auch umwelt- und
klimaschädliche Effekte wie indirekte Landnutzungsänderung reduziert.
Zudem werden die Anreize für die Verwendung von abfallbasierten Reststoffen
aufgrund ihrer beschränkten Verfügbarkeit von 1,9 Prozent auf 1,7 Prozent
abgesenkt.
Um im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung im Verkehr
Erfüllungsoptionen wie die Elektromobilität stärker anzureizen und da die fehlende Menge an
Agrokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen für die Erfüllung der
Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen nicht sofort durch
diese Alternativen kompensiert werden kann, wird der Anrechnungsfaktor für
Strom, der in Elektrofahrzeugen eingesetzt wird, auf 4 angehoben.
C. Alternativen
Alternativen, mit denen das Regelungsziel in gleicher Weise erreicht werden
kann, sind nicht ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen
sind durch die Rechtsänderung nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht aus den Gesetzesänderungen des
vorliegenden Entwurfs kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Vorgabe zur Minderung von
Treibhausgasemissionen im Straßenverkehr verändern den jährlichen
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft im Jahr 2030 nicht, da das Gesamtambitionsniveau gleich
bleibt.
Die künftigen Verbrauchsmengen der einzelnen erneuerbaren Energieerzeugnisse
hängen von der Höhe der gesamten energetischen Verbrauchsmenge aller
Kraftstoffe ab und davon, in welchem Ausmaß die einzelnen Erfüllungsoptionen
genutzt werden. Daneben hängt die Höhe des Erfüllungsaufwands vor allem von der
Entwicklung der kraftstoffspezifischen Vermeidungspreise ab. Die Schätzung der
Preise für Erfüllungsoptionen, die in den kommenden Jahren verstärkt zum
Einsatz kommen werden (bspw. grüner Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe), ist
aufgrund der aktuell noch geringen Marktverfügbarkeit mit großen
Unsicherheiten verbunden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau sind nicht ersichtlich.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und weiterer Vorschriften
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 58) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren
Kraftstoffen“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37i Rücknahme der Anrechnung unwirksamer Nachweise“.
2. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren Kraftstoffen“
ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „und“ am Ende gestrichen.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 9 eingefügt:
„5. Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus
Produktionsanlagen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine zuständige Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einen durch diese Behörde
beauftragten Dritten zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der
Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten nicht ermöglicht wird, sofern eine
Verordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die
Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festlegt,
6. Biokraftstoffe aus Palmöl,
7. Biokraftstoffe aus Sojaöl,
8. Biokraftstoffe aus Reststoffen, Abfallstoffen und Nebenprodukten des Anbaus von
Ölpalmen und der Palmölproduktion, darunter insbesondere Abwasser aus
Palmölmühlen, leere Palmfruchtbündel, Palmwedel, Palmenstämme, Palmschlammöl und
destillierte Palmfettsäure, und
9. Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 in der jeweils geltenden Fassung.“
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 Nummer 5 gilt für Kraftstoffe, die ab dem 1. September 2025 in Verkehr gebracht werden
oder als in Verkehr gebracht gelten und deren Nachweise ab dem 1. September 2025 ausgestellt
wurden. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Kraftstoffe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in
Verkehr gebracht worden sind oder als in Verkehr gebracht gelten, sofern sie Gegenstand eines
Liefervertrages mit einem Nachweispflichtigen sind, der vor Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen wurde.“
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
„20. für den Ausschluss der Anrechnung von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5
a) die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festzulegen und
b) zu bestimmen, dass der Ausschluss auch für die Anrechnung auf einen Mindestanteil
bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe nach Nummer 8 gilt.“
4. Nach §37h wird der folgende § 37i eingefügt:
„§ 37i
Rücknahme der Anrechnung unwirksamer Nachweise
Die Anrechnung eines unwirksamen Nachweises für einen Biokraftstoff oder einen erneuerbaren
Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, der Gegenstand einer Mitteilung nach § 37c Absatz 1 ist, kann insbesondere
zurückgenommen werden, wenn ein für die Ausstellung des Nachweises erforderliches Zertifikat zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Kraftstoffs entzogen worden ist und die jeweils zuständige Behörde vor
diesem Zeitpunkt über die Entziehung des Zertifikates öffentlich informiert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für
die Möglichkeit der Rücknahme ist die Bekanntgabe des Entzugs des Zertifikats durch die jeweils zuständige
Behörde.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung
bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen“.
2. Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt:
„§ 4b
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn der zuständigen Behörde oder einem durch die Behörde beauftragten
Dritten gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der
Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten im
Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine
Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt für Kraftstoffe, die ab dem 1. September 2025
in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten und deren Nachweise ab dem 1. September
2025 ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in
Verkehr gebracht worden sind oder als in Verkehr gebracht gelten, sofern sie Gegenstand eines
Liefervertrages mit einem Nachweispflichtigen sind, der vor Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen wurde.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind
1. Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die
Durchführung der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
registriert sind, oder
2. Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der
Zertifizierungsstellen überwachen.
(5) Ist der Kraftstoff Gegenstand eines Liefervertrages nach § 37b Absatz 8 Satz 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und Absatz 2 Satz 3 mit einem Nachweispflichtigen, der bis einschließlich den …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen wurde, ist der Liefervertrag
der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Verpflichtungsjahr 2025
beizufügen. Der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle ist bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
ersten Tages der vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche] eine Auflistung der
Lieferverträge nach Satz 1 vorzulegen mit folgenden Angaben:
1. Name des Lieferanten,
2. Datum des Vertragsabschlusses,
3. Art des erneuerbaren Kraftstoffs,
4. vom Vertrag umfasste Menge an erneuerbaren Kraftstoff,
5. Art des Rohstoffs gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001,
6. Lieferzeitraum.
Ist der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kein Liefervertrag beigefügt,
ist davon auszugehen, dass der Liefervertrag nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung
dieses Gesetzes] geschlossen wurde.“
3. In § 5 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Faktor 3“ durch die Angabe „Faktor 4“ ersetzt.
4. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen
1. ab dem Kalenderjahr 2026 3,5 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2027 2,6 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2028 1,7 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2029 0,8 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2030 0,0 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt.“
5. In § 13a Satz 1 wird die Angabe „1,9“ durch die Angabe „1,7“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf
die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 30“ durch die Angabe „Nummer 30“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 1 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I
S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367)
geändert worden ist, ermöglicht werden.“
Artikel 4
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird wie folgt
geändert:
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird die Angabe „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 11 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I
S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367)
geändert worden ist, ermöglicht werden.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug
auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1)
Berlin, den 7. Juli 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Zur Betrugsprävention werden zusätzliche Bedingungen an die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen
auf die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen eingeführt.
Materiell-rechtliche Regelung:
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 37b)
Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Zertifizierung von erneuerbaren Kraftstoffen der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie sehen vor, dass die zuständige Behörde Zertifizierungsstellen bei Vor-Ort-Kontrollen in Produktionsanlagen
(sog. Witness-Audits) begleiten. Solche Vor-Ort-Kontrollen werden in der Praxis auch bereits seit mehreren
Jahren durchgeführt. Die Praxis hat nunmehr gezeigt, dass in einigen Fällen der zuständigen Behörde das Betreten
der Produktionsanlagen für solche Vor-Ort-Kontrollen verwehrt wird. Dennoch müssen die Mitgliedstaaten die
Zertifizierung auch in diesen Fällen anerkennen. Um den Klimanutzen der nachhaltig erzeugten Kraftstoffe
sicherzustellen und die Betrugsprävention zu verbessern, soll die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen zur
Bedingung für die Anrechnung auf die THG-Quote werden.
Buchstabe a ist eine redaktionelle Folgeänderung. Buchstabe b Doppelbuchstabe aa fügt in § 37b Absatz 8 BIm-
SchG die Nummer 5 an, wodurch erneuerbare Kraftstoffe nunmehr ausgeschlossen werden, bei deren Produktion
eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates der EU nicht ermöglicht wird. Die
Bedingung der Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen ist geeignet, Betrug vorzubeugen. Wenn Vor-Ort-Kontrollen
ermöglicht werden, erhalten staatliche Kontrolleure oder beauftragte Personen effektivere Möglichkeiten zur
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen. Die Einhaltung der Kriterien zur Produktion
nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffe kann so besser gewährleistet werden. Die Maßnahme ist erforderlich, da in jüngster
Vergangenheit die Menge an erneuerbaren Kraftstoffen, insbesondere aus Ländern, in denen Vor-Ort-Kontrollen
bisher nicht möglich sind, in einem Maße zugenommen hat, dass angesichts der hierfür notwendigen, großen
Mengen an Biomasse Zweifel an der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien bestehen. Diese Verdachtsmomente
können bisher mangels Betretungsbefugnissen zu den Produktionsstätten nicht hinreichend kontrolliert werden;
eine mildere Maßnahme, die mit gleicher Sicherheit bewirken kann, dass eine Anrechnung auf die THG-Quote
nur dann erfolgt, wenn gewährleistet ist, dass die Kriterien eingehalten sind, ist nicht ersichtlich. Die Maßnahme
ist auch angemessen, da die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 bereits rechtlich vorgesehen und in vielen Produktionsländern und auch in
Deutschland selbst bereits seit Jahren gängige Praxis ist und für die Betroffenen nicht mit einem hohen
Eingriffsgewicht verbunden ist. Diese Vor-Ort-Kontrollen finden zudem nach den Maßgaben von Artikel 17 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 auf Verlangen der Europäischen Kommission und der zuständigen
Behörde und in Absprache mit dem Anlagenbetreiber statt. Vor-Ort-Kontrollen sollen die Einhaltung der
maßgeblichen Kriterien gewährleisten. Sie zur Bedingung für die Anrechenbarkeit auf die THG-Quote zu machen, ist
notwendig, um zu gewährleisten, dass eine Anrechnung nur dann erfolgt, wenn die Kriterien eingehalten werden.
Die Maßnahme ist damit insgesamt verhältnismäßig.
Die neue Nummer 6 verankert den Ausschluss von Palmöl, der bisher nur indirekt durch § 13b der 38. BImSchV
erfolgte, nunmehr gesetzlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Die neue Nummer 7 schließt Sojaöl aus, um schädliche Effekte für Natur und Umwelt durch
Landnutzungsänderung wie Entwaldung und Umbruch von Grasland oder Savannenlandschaften zu verhindern, die durch Anbau
von Soja zu energetischen Zwecken entstehen.
Die neue Nummer 8 schließt Reststoffe, Abfallstoffe und Nebenprodukte der Palmölproduktion aus, wodurch die
Quersubventionierung insbesondere der nichtnachhaltigen Palmölproduktion verhindert wird.
Die neue Nummer 9 schließt alle weiteren Rohstoffe aus, die nach der Verordnung (EU) 2019/807 ein hohes
Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen.
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb stellt klar, dass der Ausschluss nicht für Kraftstoffe gilt, die bis zum Ende des
Jahres 2025 aufgrund eines vor der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Liefervertrages in Verkehr gebracht
wurden. Für geschlossene Lieferverträge wird damit eine Bestandsschutzregelung aufgenommen.
Zu Nummer 3 (§ 37d Absatz 2 Satz 1)
Buchstabe a ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund von Buchstabe b.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Ausschluss der Anrechnung auf die THG-Quote von erneuerbaren
Kraftstoffen, bei deren Produktion eine Vor-Ort-Kontrolle nicht ermöglicht wird, näher zu regeln bzw.
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen gegeben ist. Dies erfolgt im
Artikel 2 dieses Gesetzes zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV).
Zu Nummer 4 (neuer § 37i)
Erneuerbare Kraftstoffe können nach geltender Rechtslage nur auf die THG-Quote angerechnet werden, wenn
Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden und die am Produktionsprozess beteiligten oder den Nachweis
ausstellenden Stellen entsprechend zertifiziert sind. Zertifizierungsstellen, die von staatlichen Stellen überwacht
werden, sollen die Einhaltung der Kriterien sicherstellen. Wenn u. a. im Rahmen von Kontrollen jedoch festgestellt
wird, dass die Kriterien nicht eingehalten werden, kann das Zertifikat entzogen werden, womit auch die
ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweise für die erneuerbaren Kraftstoffe ungültig werden.
Der neue § 37i BImSchG stellt eine mögliche, aber nicht abschließende, Konstellation dar („insbesondere“), in
der davon auszugehen ist, dass Inverkehrbringer Kenntnis von der Ungültigkeit von Nachweisen haben bzw.
diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und eine Rücknahme der Anrechnung dieser Nachweise
erfolgen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vor dem Inverkehrbringen dieser Kraftstoffe einem
Produzenten, Lieferanten oder anderen Beteiligten im Produktionsprozess ein Zertifikat entzogen wurde und die zuständige
Behörde darüber öffentlich informiert hat. Auf diese Weise wird der Quotenverpflichtete zusätzlich angehalten,
die Gültigkeit der Nachweise zu überprüfen. Wird der Kraftstoff in Verkehr gebracht, nachdem die zuständige
Behörde über die Aberkennung eines Zertifikates öffentlich informiert hat, kann die Anrechnung dieses
Kraftstoffes rechtssicher abgelehnt werden bzw. die Anrechnung nachträglich zurückgenommen werden. Im Falle einer
Rücknahme der Anrechnung werden die entstandenen Fehlmengen zunächst durch
Treibhausgasminderungsoder Kraftstoffmengen nach § 37a Absatz 8 BImSchG (Übererfüllungen) ausgeglichen. Stehen für diesen
Ausgleich nicht genügend Übererfüllungen zur Verfügung, sind für die verbleibenden Fehlmengen die
entsprechenden Ausgleichsabgaben zu zahlen.
Zu Artikel 2 (Änderung der 38. BImSchV)
Die Artikel 2 bis 4 regeln weitere Bestimmungen in Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, um die
Maßnahmen zur Betrugsprävention in Artikel 1 zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchführen zu
können. Während in Artikel 1 im BImSchG erneuerbare Kraftstoffe ausgeschlossen werden, bei deren Produktion
Vor-Ort-Kontrollen nicht ermöglicht werden, wird mit Artikel 2 in der 38. BImSchV konkretisiert, unter welchen
Voraussetzungen die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen als gegeben angesehen wird, sodass eine Anrechnung
auf die THG-Quote möglich ist. Der neue § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 BImSchG macht bereits seinem
Wortlaut nach das Bestehen einer konkretisierenden Rechtsverordnung zur Voraussetzung der Nichtanrechnung
eines Kraftstoffes auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4 BImSchG. In der 37. BImSchV und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung werden
schließlich die notwendigen Angaben auf den Nachweisen ergänzt aus denen hervorgeht, ob mit Blick auf den konkreten
Kraftstoff die in § 4b der 38. BImSchV vorgeschriebene Möglichkeit der Vor-Ort-Kontrolle gegeben ist. Ein
einheitliches Verfahren ist darüber hinaus auch zweckmäßig, da es eine möglichst gleichzeitige und identische
Umsetzung sowie das Wirksamwerden des im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehenen
Betrugspräventionsmechanismus ermöglicht.
Materiell-rechtliche Regelung:
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (neuer § 4b)
Es werden weitergehende Bestimmungen zum Ausschluss von erneuerbaren Kraftstoffen nach dem neuen § 37b
Absatz 8 Nummer 5 BImSchG festgelegt (siehe Artikel 1 Nummer 2) für den Fall, dass die zuständigen
Kontrollbehörden keine Vor-Ort-Überprüfungen vornehmen dürfen. Dies gilt sowohl für die THG-Quote als auch für die
Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe.
Diese Vor-Ort-Kontrollen erfolgen in der Regel durch sogenannte Witness-Audits, bei denen die zuständigen
Behörden die Auditoren der Zertifizierungsstelle in die jeweiligen Schnittstellen/Produktionsanlagen begleiten.
Die Anrechnung auf die genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass die Zertifizierungsstellen sichergestellt
haben, dass eine Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich ist.
Wurde der Kraftstoff aufgrund eines Liefervertrages, der bis zur Verkündung dieses Gesetzes geschlossen wurde,
in Verkehr gebracht, ist der Liefervertrag bei der Jahresquotenanmeldung für das Verpflichtungsjahr 2026
vorzulegen. Wird kein Liefervertrag vorgelegt, geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Liefervertrag danach
geschlossen wurde, sodass für die Anrechnung dieses Kraftstoffes Vor-Ort-Kontrollen ermöglicht werden
müssen. Wenn ein Quotenverpflichteter aufgrund bestehender Verträge von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch
machen möchte, hat er der Biokraftstoffquotenstelle eine Liste der Lieferverträge bis vier Wochen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorzulegen.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 3)
Der Anrechnungsfaktor für Strom, der in Elektrofahrzeugen eingesetzt wird, wird von 3 auf 4 angehoben. Das
erhöht den Anreiz für Elektromobilität.
Zu Nummer 4 (§ 13 Absatz 1 Satz 1)
Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wird begrenzt und schrittweise bis
zum Jahr 2030 auf null gesenkt. Mengen, die die in diesem Satz festgelegten Obergrenzen übersteigen, werden
wie fossile Kraftstoffe behandelt, wodurch kein wirtschaftlicher Anreiz besteht, über die Obergrenze
hinausgehende Mengen einzusetzen.
Zu Nummer 5 (§ 13a Satz 1)
Um den Verzicht auf Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen teilweise zu kompensieren, wird die
Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe leicht angehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung der 37. BImSchV)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1)
Korrektur eines fehlerhaften Verweises.
Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 1 Nummer 9)
§ 17 Absatz 1 Nummer 9 a.F. wird gestrichen, da die damit geforderte Angabe den Prozess der
Nachweisausstellung deutlich komplizierter macht. Es muss letztlich über den Vollzug sichergestellt werden, dass Nachweise für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet
werden, gelöscht werden, um eine doppelte Anrechnung auf die THG-Quote zu verhindern. Analog wird so bereits
beim Vollzug für nachhaltige Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vorgegangen.
Aufgrund des neuen § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 BImSchG werden erneuerbare Kraftstoffe von der
Anrechnung auf die THG-Quote ausgeschlossen, wenn die zuständigen Kontrollbehörden keine Vor-Ort-Überprüfungen
vornehmen dürfen. Durch die neue Nummer 9 ist auf den Nachweisen daher anzugeben, ob eine Vor-Ort-
Kontrolle möglich ist. Wird die Vor-Ort-Kontrolle dennoch untersagt oder ist sie aus anderen Gründen nicht möglich,
ist der Nachweis aufgrund falscher Angaben unwirksam.
Zu Artikel 4 (Änderung des § 12 Absatz 1 der BioKraft-NachV)
Zu Nummer 1 (Nummer 10)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (Nummer 11)
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (neue Nummer 12)
Aufgrund des neuen § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 BImSchG werden erneuerbare Kraftstoffe von der
Anrechnung auf die THG-Quote ausgeschlossen, wenn die zuständigen Kontrollbehörden keine Vor-Ort-Überprüfungen
vornehmen dürfen. Auf den Nachweisen ist daher anzugeben, ob eine Vor-Ort-Kontrolle möglich ist. Wird die
Vor-Ort-Kontrolle dennoch untersagt oder ist sie aus anderen Gründen nicht möglich, ist der Nachweis aufgrund
falscher Angaben unwirksam.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1.1.2026 in Kraft. Die Regelungen betreffen somit Energieerzeugnisse bzw.
Erfüllungsoptionen die ab dem 1.1.2026 in Verkehr gebracht bzw. eingesetzt werden.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Harald Ebner (Gesetzentwurf)
- authored ← Jan-Niclas Gesenhues (Gesetzentwurf)
- authored ← Julian Joswig (Gesetzentwurf)
- authored ← Julia Schneider (Gesetzentwurf)
- authored ← Karl Bär (Gesetzentwurf)
- authored ← Lisa Badum (Gesetzentwurf)
- authored ← Steffi Lemke (Gesetzentwurf)
- authored ← Swantje Henrike Michaelsen (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und weiterer Vorschriften (Gesetzentwurf)