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Sexueller Missbrauch und sonstige Sexualstraftaten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/498)

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 21/731 · Antwort · Original ↗

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Sexueller Missbrauch und sonstige Sexualstraftaten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/498) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/731 21. Wahlperiode 30.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt, Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/498 – Sexueller Missbrauch und sonstige Sexualstraftaten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der sexuelle Missbrauch sowie sonstige Sexualstraftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen gehören zu den schwersten denkbaren Verbrechen und müssen deshalb mit höchster politischer Priorität bekämpft werden. Die Zahl der registrierten Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern lag im Jahr 2023 bei 16 375 Fällen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/0 7/blb-bka-mikiju2023.html). Gegenüber dem Jahr 2019 bedeutet diese Zahl einen Anstieg um rund 20 Prozent. Nach Angaben der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Kerstin Claus, befinden sich statistisch in jeder Schulklasse ein bis zwei Opfer von sexuellem Missbrauch (https://beauftragte-missbrauc h.de/mediathek/podcast-einbiszwei/uebersicht-podcast-einbiszwei). Die Autorin des Buchs „Sexualisierte Gewalt und Schule“, Ursula Schele, geht davon aus, dass nur jeder zehnte bis fünfzehnte Fall überhaupt gemeldet wird (https://deutsches-schulportal.de/unterricht/ein-bis-zwei-kinder-pro-klasse-sin d-missbrauchsopfer/). Besonders erschüttert es in den Augen der Fragesteller das Vertrauen in Schulen und Bildungseinrichtungen als Schutzraum, wenn Lehrkräfte trotz Fehlverhaltens im Zusammenhang mit Sexualstraftaten anschließend wieder im Schuldienst tätig sein können. So hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) im vergangenen Jahr einen Lehrer wegen sexueller Belästigung einer Schülerin in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt; zugleich wurde jedoch das vorab gegen ihn verhängte Beschäftigungsverbot vom Gericht wieder aufgehoben, nachdem sich zwar der Vorwurf der sexuellen Belästigung gerichtlich bestätigte, nicht jedoch der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs (www.rbb24.de/pan orama/beitrag/2024/12/lehrer-strausberg-urteil-vorwurf-sexueller-missbrauc h.html). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Fälle von sexuellem Missbrauch und sonstigen Sexualstraftaten an Schulen und Bildungseinrichtungen durch Lehrkräfte, sonstiges Schulpersonal oder Schüler gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Jahr, Bundesland und Straftat aufschlüsseln sowie danach, ob die Straftat durch Lehrkräfte, sonstiges Schulpersonal oder Schüler begangen wurde)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.  2. In wie vielen dieser Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wie viele davon führten zu a) einer Haftstrafe, b) einer Verurteilung, c) einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens, d) einem Freispruch? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  3. Wie viele disziplinarrechtliche Verfahren aufgrund von Sexualstraftaten oder sexueller Übergriffigkeit an Schulen und Bildungseinrichtungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020 eingeleitet, und in wie vielen Fällen führten diese Verfahren zu a) einer Entfernung der beschuldigten Person aus dem Schuldienst bzw. aus dem Arbeitsverhältnis, b) einer Versetzung an eine andere Schule bzw. Bildungseinrichtung, c) disziplinarrechtlichen Sanktionen unterhalb der Schwelle der Versetzung oder der Entfernung aus dem Arbeitsverhältnis, d) keinen disziplinarrechtlichen Sanktionen? Disziplinarrechtliche Verfahren liegen im Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.  4. Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, um sicherzustellen, dass eine wegen sexueller Straftaten oder sonstigem sexuellem Fehlverhalten beschuldigte oder verurteilte Person nicht nach Entlassung oder Versetzung a) in einer anderen Schule bzw. Bildungseinrichtung, b) in einer anderen Schule bzw. Bildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes wieder tätig wird? Für das Schulwesen sind nach der föderalen Ordnung die Länder zuständig. Dies gilt auch für rechtliche Regelungen im Sinne der Fragestellung.  5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein zentrales, bundesweit einsehbares Datensystem, in welchem entsprechende disziplinarisch relevante Erkenntnisse zwischen den Bundesländern im Schuldienst ausgetauscht werden, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.  6. Welche präventiven Maßnahmen und Schutzkonzepte bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um potenzielle Täter frühzeitig zu erkennen und Sexualstraftaten zu verhindern, auch bei Fällen ohne strafrechtliche Verurteilung? Maßnahmen zur Prävention sexueller Gewalt und Schutzkonzepte werden in Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen auf Grundlage der Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie ggf. geltender landesrechtlicher Regelungen entwickelt und umgesetzt. Zu den Einzelheiten der Umsetzung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zudem setzt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) seit 2021 zusammen mit dem Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit die bundesweite Initiative „Trau dich!“ zur Prävention von sexualisierter Gewalt gegen Kinder um.  7. Welche psychologischen Hilfeangebote und Anlaufstellen stehen betroffenen Schülern, Eltern und Kollegen in Fällen sexuellen Fehlverhaltens in Schulen und Bildungseinrichtungen nach Ansicht der Bundesregierung zur Verfügung? Schüler und Schülerinnen, Eltern und Lehrkräfte können sich an das bundesweite Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder das Kinder- und Jugendtelefon wenden (www.hilfe-portal-missbrauch.de/startseite; www.nummergegenkumm er.de/). Zu weiteren Angeboten in den Ländern und Kommunen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  8. Wie viele Hinweise auf sexuelle Gewalt an Schulen und Bildungseinrichtungen stammen seit 2020 nach Ansicht der Bundesregierung aus anonymen Quellen (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der Gesetzgebung auf Bundesebene weitere Regelungen zu treffen, um die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen gegenüber sexuellem Missbrauch an Schulen und Bildungseinrichtungen zu erhöhen? Die Bundesregierung plant aktuell keine neuen gesetzlichen Regelungen im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 10. Gibt es verpflichtende Meldesysteme zwischen Polizei, Jugendämtern und Schulaufsichten im Falle eines Tatverdachts durch Beschäftigte an Schulen und Bildungseinrichtungen, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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