Sexueller Missbrauch und sonstige Sexualstraftaten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/498)
Text
Sexueller Missbrauch und sonstige Sexualstraftaten an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen (Antwort zu Drs. 21/498)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/731
21. Wahlperiode 30.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/498 –
Sexueller Missbrauch und sonstige Sexualstraftaten an Schulen und anderen
Bildungseinrichtungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der sexuelle Missbrauch sowie sonstige Sexualstraftaten gegenüber Kindern
und Jugendlichen gehören zu den schwersten denkbaren Verbrechen und
müssen deshalb mit höchster politischer Priorität bekämpft werden. Die Zahl der
registrierten Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern lag im Jahr 2023 bei
16 375 Fällen (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/0
7/blb-bka-mikiju2023.html). Gegenüber dem Jahr 2019 bedeutet diese Zahl
einen Anstieg um rund 20 Prozent.
Nach Angaben der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs, Kerstin Claus, befinden sich statistisch in jeder Schulklasse
ein bis zwei Opfer von sexuellem Missbrauch (https://beauftragte-missbrauc
h.de/mediathek/podcast-einbiszwei/uebersicht-podcast-einbiszwei). Die
Autorin des Buchs „Sexualisierte Gewalt und Schule“, Ursula Schele, geht
davon aus, dass nur jeder zehnte bis fünfzehnte Fall überhaupt gemeldet wird
(https://deutsches-schulportal.de/unterricht/ein-bis-zwei-kinder-pro-klasse-sin
d-missbrauchsopfer/).
Besonders erschüttert es in den Augen der Fragesteller das Vertrauen in
Schulen und Bildungseinrichtungen als Schutzraum, wenn Lehrkräfte trotz
Fehlverhaltens im Zusammenhang mit Sexualstraftaten anschließend wieder im
Schuldienst tätig sein können. So hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) im
vergangenen Jahr einen Lehrer wegen sexueller Belästigung einer Schülerin in
zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt; zugleich wurde jedoch das vorab
gegen ihn verhängte Beschäftigungsverbot vom Gericht wieder aufgehoben,
nachdem sich zwar der Vorwurf der sexuellen Belästigung gerichtlich
bestätigte, nicht jedoch der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs (www.rbb24.de/pan
orama/beitrag/2024/12/lehrer-strausberg-urteil-vorwurf-sexueller-missbrauc
h.html).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 30. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Fälle von sexuellem Missbrauch und sonstigen
Sexualstraftaten an Schulen und Bildungseinrichtungen durch Lehrkräfte, sonstiges
Schulpersonal oder Schüler gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 2020 in den einzelnen Bundesländern (bitte nach Jahr,
Bundesland und Straftat aufschlüsseln sowie danach, ob die Straftat
durch Lehrkräfte, sonstiges Schulpersonal oder Schüler begangen
wurde)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
2. In wie vielen dieser Fälle wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, und wie viele davon führten zu
a) einer Haftstrafe,
b) einer Verurteilung,
c) einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens,
d) einem Freispruch?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Wie viele disziplinarrechtliche Verfahren aufgrund von Sexualstraftaten
oder sexueller Übergriffigkeit an Schulen und Bildungseinrichtungen
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2020
eingeleitet, und in wie vielen Fällen führten diese Verfahren zu
a) einer Entfernung der beschuldigten Person aus dem Schuldienst bzw.
aus dem Arbeitsverhältnis,
b) einer Versetzung an eine andere Schule bzw. Bildungseinrichtung,
c) disziplinarrechtlichen Sanktionen unterhalb der Schwelle der
Versetzung oder der Entfernung aus dem Arbeitsverhältnis,
d) keinen disziplinarrechtlichen Sanktionen?
Disziplinarrechtliche Verfahren liegen im Zuständigkeitsbereich der Länder.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
4. Welche gesetzlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell, um sicherzustellen, dass eine wegen sexueller
Straftaten oder sonstigem sexuellem Fehlverhalten beschuldigte oder
verurteilte Person nicht nach Entlassung oder Versetzung
a) in einer anderen Schule bzw. Bildungseinrichtung,
b) in einer anderen Schule bzw. Bildungseinrichtung eines anderen
Bundeslandes
wieder tätig wird?
Für das Schulwesen sind nach der föderalen Ordnung die Länder zuständig.
Dies gilt auch für rechtliche Regelungen im Sinne der Fragestellung.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein zentrales, bundesweit
einsehbares Datensystem, in welchem entsprechende disziplinarisch
relevante Erkenntnisse zwischen den Bundesländern im Schuldienst
ausgetauscht werden, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
6. Welche präventiven Maßnahmen und Schutzkonzepte bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung, um potenzielle Täter frühzeitig zu
erkennen und Sexualstraftaten zu verhindern, auch bei Fällen ohne
strafrechtliche Verurteilung?
Maßnahmen zur Prävention sexueller Gewalt und Schutzkonzepte werden in
Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen auf Grundlage der Bestimmungen
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie ggf. geltender landesrechtlicher
Regelungen entwickelt und umgesetzt. Zu den Einzelheiten der Umsetzung
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zudem setzt das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
seit 2021 zusammen mit dem Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit die
bundesweite Initiative „Trau dich!“ zur Prävention von sexualisierter Gewalt
gegen Kinder um.
7. Welche psychologischen Hilfeangebote und Anlaufstellen stehen
betroffenen Schülern, Eltern und Kollegen in Fällen sexuellen Fehlverhaltens
in Schulen und Bildungseinrichtungen nach Ansicht der
Bundesregierung zur Verfügung?
Schüler und Schülerinnen, Eltern und Lehrkräfte können sich an das
bundesweite Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch der Unabhängigen Beauftragten für
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder das Kinder- und Jugendtelefon
wenden (www.hilfe-portal-missbrauch.de/startseite; www.nummergegenkumm
er.de/). Zu weiteren Angeboten in den Ländern und Kommunen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Wie viele Hinweise auf sexuelle Gewalt an Schulen und
Bildungseinrichtungen stammen seit 2020 nach Ansicht der Bundesregierung aus
anonymen Quellen (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der Gesetzgebung auf
Bundesebene weitere Regelungen zu treffen, um die Sicherheit von
Kindern und Jugendlichen gegenüber sexuellem Missbrauch an Schulen und
Bildungseinrichtungen zu erhöhen?
Die Bundesregierung plant aktuell keine neuen gesetzlichen Regelungen im
Sinne der Fragestellung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
10. Gibt es verpflichtende Meldesysteme zwischen Polizei, Jugendämtern
und Schulaufsichten im Falle eines Tatverdachts durch Beschäftigte an
Schulen und Bildungseinrichtungen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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