Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial
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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/543
21. Wahlperiode 23.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, Jan Wenzel
Schmidt, Erhard Brucker, Lars Haise, Sascha Lensing, Achim Köhler, Udo
Theodor Hemmelgarn, Jörg Zirwes, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Christoph Birghan,
Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Maximilian Krah, Martin Hess und der
Fraktion der AfD
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit
Gefährdungspotenzial
Am 22. Januar 2025 kam es im Schöntal-Park in Aschaffenburg zu einer
tödlichen Messerattacke. Ein 28-jähriger afghanischer Staatsangehöriger tötete zwei
Menschen, darunter ein zweijähriges Kind, und verletzte drei weitere Personen
schwer. Nach Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen leidet der
Tatverdächtige an einer schweren psychischen Erkrankung und war zur Tatzeit
schuldunfähig im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat daraufhin ein sogenanntes Sicherungsverfahren
gemäß § 413 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet mit dem Ziel, eine
dauerhafte Unterbringung des Tatverdächtigen in einem psychiatrischen
Krankenhaus zu erreichen (vgl. lto.de/recht/nachrichten/n/tatverdaechtige-laut-gutac
hschuldunfaehig).
Da der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit nicht
strafrechtlich verurteilt werden kann, stellt sich den Fragestellern die Frage, welche
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber ausländischen Personen in
vergleichbaren Fällen möglich sind – insbesondere, wenn ein erhebliches
Gefährdungspotenzial besteht. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der
Fragesteller zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung,
Abschiebung oder eine sonstige Aufenthaltsbeendigung trotz fehlender
strafrechtlicher Verurteilung erfolgen kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung, um gegenüber ausländischen Personen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese aufgrund schuldunfähiger Begehung
einer schweren Gewalttat nicht strafrechtlich verurteilt wurden?
2. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2015 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen
ausländische Tatverdächtige wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB
eingestellt (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
3. In wie vielen der Fälle (siehe Frage 2) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung anschließend Ausweisungs- oder Abschiebungsverfahren
eingeleitet (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
4. Hält die Bundesregierung eine durch ein psychiatrisches Gutachten
festgestellte Gefährlichkeit für ausreichend, um eine Ausweisung gemäß § 53
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu begründen, und wenn nein, mit
welcher Begründung?
5. In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 63
StGB in psychiatrischer Unterbringung (bitte nach den jeweiligen Jahren
seit 2015 aufschlüsseln)?
6. Wie viele dieser Personen (siehe Frage 5) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 63 StGB
abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
7. In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 64
StGB in Entziehungsanstalten (bitte nach den jeweiligen Jahren seit 2015
aufschlüsseln)?
8. Wie viele dieser Personen (siehe Frage 7) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 64 StGB
abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
9. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015
eine Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht vollzogen, obwohl keine aufenthaltsrechtliche
Duldung bestand (bitte nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
10. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Schutz der
öffentlichen Sicherheit bei der Abwägung zwischen Bleibeinteresse und
Ausweisungsinteresse schuldunfähiger Personen zu?
11. Welche spezifischen rechtlichen oder praktischen Hinderungsgründe
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Aufenthaltsbeendigung
von Personen, die schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB sind?
12. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung
ggf., um nach ihrer Kenntnis bestehende aufenthaltsrechtliche Lücken im
Umgang mit schuldunfähigen, aber gemeingefährlichen Ausländern zu
schließen?
Berlin, den 23. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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