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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/543 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial [Deutscher Bundestag Drucksache 21/543 21. Wahlperiode 23.06.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, Jan Wenzel Schmidt, Erhard Brucker, Lars Haise, Sascha Lensing, Achim Köhler, Udo Theodor Hemmelgarn, Jörg Zirwes, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Christoph Birghan, Ulrich von Zons, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Maximilian Krah, Martin Hess und der Fraktion der AfD Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial Am 22. Januar 2025 kam es im Schöntal-Park in Aschaffenburg zu einer tödlichen Messerattacke. Ein 28-jähriger afghanischer Staatsangehöriger tötete zwei Menschen, darunter ein zweijähriges Kind, und verletzte drei weitere Personen schwer. Nach Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen leidet der Tatverdächtige an einer schweren psychischen Erkrankung und war zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat daraufhin ein sogenanntes Sicherungsverfahren gemäß § 413 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet mit dem Ziel, eine dauerhafte Unterbringung des Tatverdächtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erreichen (vgl. lto.de/recht/nachrichten/n/tatverdaechtige-laut-gutac hschuldunfaehig). Da der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit nicht strafrechtlich verurteilt werden kann, stellt sich den Fragestellern die Frage, welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber ausländischen Personen in vergleichbaren Fällen möglich sind – insbesondere, wenn ein erhebliches Gefährdungspotenzial besteht. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung, Abschiebung oder eine sonstige Aufenthaltsbeendigung trotz fehlender strafrechtlicher Verurteilung erfolgen kann. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um gegenüber ausländischen Personen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese aufgrund schuldunfähiger Begehung einer schweren Gewalttat nicht strafrechtlich verurteilt wurden?  2. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2015 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ausländische Tatverdächtige wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB eingestellt (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?  3. In wie vielen der Fälle (siehe Frage 2) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anschließend Ausweisungs- oder Abschiebungsverfahren eingeleitet (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?  4. Hält die Bundesregierung eine durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellte Gefährlichkeit für ausreichend, um eine Ausweisung gemäß § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu begründen, und wenn nein, mit welcher Begründung?  5. In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 63 StGB in psychiatrischer Unterbringung (bitte nach den jeweiligen Jahren seit 2015 aufschlüsseln)?  6. Wie viele dieser Personen (siehe Frage 5) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 63 StGB abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?  7. In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 64 StGB in Entziehungsanstalten (bitte nach den jeweiligen Jahren seit 2015 aufschlüsseln)?  8. Wie viele dieser Personen (siehe Frage 7) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 64 StGB abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?  9. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 eine Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen, obwohl keine aufenthaltsrechtliche Duldung bestand (bitte nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)? 10. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit bei der Abwägung zwischen Bleibeinteresse und Ausweisungsinteresse schuldunfähiger Personen zu? 11. Welche spezifischen rechtlichen oder praktischen Hinderungsgründe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Aufenthaltsbeendigung von Personen, die schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB sind? 12. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung ggf., um nach ihrer Kenntnis bestehende aufenthaltsrechtliche Lücken im Umgang mit schuldunfähigen, aber gemeingefährlichen Ausländern zu schließen? Berlin, den 23. Juni 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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