Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat - Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen
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Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat - Aktueller Stand bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei Drittstaatsangehörigen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/699
21. Wahlperiode 30.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, Arne Raue,
Jan Wenzel Schmidt, Dr. Rainer Rothfuß, Stefan Keuter, Sascha Lensing, Nicole
Höchst, Lars Schieske, Diana Zimmer, Achim Köhler und der Fraktion der AfD
Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat – Aktueller Stand
bilateraler und multilateraler Regelungen sowie praktischer Umsetzung bei
Drittstaatsangehörigen
Die Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat von
Drittstaatsangehörigen berührt zentrale Fragen des Strafrechts, des Völkerrechts, der
internationalen Zusammenarbeit sowie des Menschenrechtsschutzes.
Angesichts eines hohen Anteils nichtdeutscher Staatsangehöriger im Strafvollzug
und der Belastung des Justizwesens gewinnt die Möglichkeit einer
Überstellung zur Strafvollstreckung im Herkunftsstaat zunehmend an Bedeutung. Die
Fragesteller wollen mit dieser Kleinen Anfrage klären, wie der rechtliche und
praktische Stand der Dinge ist, welche Staaten kooperieren und in welchem
Umfang solche Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Strafgefangene in deutschen Justizvollzugsanstalten hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 31. Dezember 2024 keine
deutsche Staatsangehörigkeit?
2. Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
Drittstaatsangehörige (bitte nach den jeweiligen Herkunftsländern
aufschlüsseln)?
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Drittstaatsangehörigen unter den Strafgefangenen in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte jedes Jahr einzeln ausweisen)?
4. Mit welchen Drittstaaten bestehen derzeit bilaterale Abkommen zur
Vollstreckung inländischer Freiheitsstrafen im Herkunftsstaat?
5. Welche multilateralen Abkommen zur Vollstreckung inländischer
Freiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Kraft und
werden regelmäßig genutzt (bitte die Vollstreckungen insgesamt sowie
nach jeweiligem multilateralen Abkommen ausweisen)?
6. Welche Staaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung das
Zusatzprotokoll und bzw. oder das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen über
die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) bereits ratifiziert?
7. Inwiefern ist das Zusatzprotokoll zum ÜberstÜbk für die Bundesrepublik
Deutschland bindend, und in welchen Fällen wird nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Überstellung auch ohne Zustimmung des Verurteilten
vorgenommen?
8. Wie viele Anträge auf Vollstreckungshilfe aus Deutschland wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 in
Drittstaaten gestellt (bitte insgesamt sowie jeweils nach Jahren und Zielstaaten
aufschlüsseln)?
9. Wie viele dieser Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils bewilligt, abgelehnt oder anderweitig erledigt (bitte jeweils nach
Jahren und Staaten aufschlüsseln)?
10. Welche typischen Hindernisse für die Durchführung von
Vollstreckungshilfen mit Drittstaaten sind der Bundesregierung bekannt?
11. Wie häufig wurde in den Jahren von 2020 bis 2024 von § 456a der
Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch gemacht (bitte insgesamt sowie für die
einzelnen Jahre angeben)?
12. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
eine ausländerrechtliche Ausweisung vollzogen, bei der gleichzeitig ein
Vollstreckungsverzicht nach § 456a StPO ausgesprochen wurde (bitte
insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
13. Wie viele der in Frage 12 genannten Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung später wieder in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist?
14. Welche Drittstaaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit als
ungeeignet für eine Vollstreckungshilfe aufgrund menschenrechtlicher
Bedenken, insbesondere im Hinblick auf Haftbedingungen oder politische
Verfolgung?
15. Welche Maßstäbe legt die Bundesregierung bei der Bewertung der
Haftbedingungen im Vollstreckungsstaat an?
16. Welche Reformüberlegungen gibt es innerhalb der Bundesregierung zur
Erhöhung der praktischen Wirksamkeit von Vollstreckungshilfen mit
Drittstaaten?
17. Plant die Bundesregierung derzeit Verhandlungen über den Abschluss
weiterer bilateraler Abkommen zur Vollstreckungshilfe mit
Herkunftsstaaten?
18. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2020 bis 2024 ein Aufenthaltstitel aufgrund einer
strafrechtlichen Verurteilung widerrufen oder nicht verlängert (bitte insgesamt
sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
19. Wie viele Ausweisungsverfügungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2024 auf Grundlage der §§ 53 ff. des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen strafrechtlicher Verurteilungen
erlassen (bitte jeweils nach Jahren und Herkunftsländern aufschlüsseln)?
20. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
ein unbefristetes oder befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß
§ 11 Absatz 1 und 2 AufenthG nach einer strafrechtlich begründeten
Ausweisung ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren
aufschlüsseln)?
21. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020
eine Ausweisung nach § 53 Absatz 3a oder 4 AufenthG gegenüber
Personen mit Schutzstatus ausgesprochen (bitte insgesamt sowie nach den
jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
22. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 bei der
Entscheidung über Ausweisung oder Abschiebung ein besonders
schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) anerkannt (bitte insgesamt sowie
nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
23. Welche internen Leitlinien oder Entscheidungshilfen wendet die
Bundesregierung oder wenden ihr nachgeordnete Behörden an, um das Verhältnis
von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Absatz 2
AufenthG zu bewerten?
24. In wie vielen Fällen wurde seit 2020 eine Abschiebung wegen Vorliegens
eines Schutzstatus oder eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots
(§ 60 Absatz 1 bis 7 AufenthG) unterlassen (bitte insgesamt sowie nach
den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
25. Wie viele Widerrufe von Aufenthaltstiteln nach § 52 AufenthG erfolgten
in den Jahren von 2020 bis 2024 wegen strafrechtlicher Verurteilungen
(bitte insgesamt sowie nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
26. Welche Staaten lehnen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
regelmäßig die Rücknahme ihrer verurteilten Staatsangehörigen ab?
27. In welchen Fällen hat die Bundesregierung nach § 71 Absatz 3 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) eine
Vollstreckungshilfe abgelehnt, weil menschenrechtliche Standards im Zielstaat
nicht gewährleistet waren?
28. Welche Initiativen verfolgt die Bundesregierung ggf. zur Verbesserung der
Rückführungszusammenarbeit mit Staaten, mit denen bislang keine
funktionierende Rücknahme verurteilter Straftäter gelingt?
29. Hat sich die Bundesregierung zu der Vereinbarkeit eines pauschalen
Ausreisegewahrsams für Straftäter mit dem Europarecht und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) eine juristische Einschätzung
eingeholt, und wenn ja, wie lautet diese?
Berlin, den 26. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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