Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial (Antwort zu Drs. 21/543)
Text
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit Gefährdungspotenzial (Antwort zu Drs. 21/543)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/809
21. Wahlperiode 07.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/543 –
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber schuldunfähigen Ausländern mit
Gefährdungspotenzial
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 22. Januar 2025 kam es im Schöntal-Park in Aschaffenburg zu einer
tödlichen Messerattacke. Ein 28-jähriger afghanischer Staatsangehöriger tötete
zwei Menschen, darunter ein zweijähriges Kind, und verletzte drei weitere
Personen schwer. Nach Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen
leidet der Tatverdächtige an einer schweren psychischen Erkrankung und war
zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne von § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB). Die
Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hat daraufhin ein sogenanntes
Sicherungsverfahren gemäß § 413 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet mit dem
Ziel, eine dauerhafte Unterbringung des Tatverdächtigen in einem
psychiatrischen Krankenhaus zu erreichen (vgl. lto.de/recht/nachrichten/n/tatverdaechtig
e-laut-gutachschuldunfaehig).
Da der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Schuldunfähigkeit nicht
strafrechtlich verurteilt werden kann, stellt sich den Fragestellern die Frage,
welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber ausländischen
Personen in vergleichbaren Fällen möglich sind – insbesondere, wenn ein
erhebliches Gefährdungspotenzial besteht. Vor diesem Hintergrund ist nach
Auffassung der Fragesteller zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
Ausweisung, Abschiebung oder eine sonstige Aufenthaltsbeendigung trotz
fehlender strafrechtlicher Verurteilung erfolgen kann.
1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung, um gegenüber ausländischen Personen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese aufgrund schuldunfähiger
Begehung einer schweren Gewalttat nicht strafrechtlich verurteilt wurden?
4. Hält die Bundesregierung eine durch ein psychiatrisches Gutachten
festgestellte Gefährlichkeit für ausreichend, um eine Ausweisung gemäß
§ 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu begründen, und wenn nein,
mit welcher Begründung?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
7. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
10. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Schutz der
öffentlichen Sicherheit bei der Abwägung zwischen Bleibeinteresse und
Ausweisungsinteresse schuldunfähiger Personen zu?
Die Fragen 1, 4 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die in Fällen schuldunfähiger
Begehung einer schweren Gewalttat in Betracht kommen, gehört insbesondere die
Ausweisung. Dabei können Ausländer nach § 53 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, sofern durch
ihren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich
demokratische Grundordnung oder andere erhebliche öffentliche Interessen
gefährdet sind.
Ob es zu einer Ausweisung kommt, entscheidet die Ausländerbehörde unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Kommt sie zu der
Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen des
Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, muss sie die
betroffene Person ausweisen. In diese Abwägung wird insbesondere einbezogen,
wie lange sich die betroffene Person bereits in der Bundesrepublik Deutschland
aufhält, welche familiären, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im
Bundesgebiet und im Herkunftsland bestehen, welche Folgen die Ausweisung für
Familienangehörige oder Lebenspartner hätte und ob die Person sich rechtstreu
verhalten hat, siehe § 53 Absatz 2 AufenthG. Hat der Ausländer eine Straftat
im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, kann ein schweres
Ausweisungsinteresse auf § 54 Absatz 2 Nummer 10 Alternative 1 AufenthG gestützt
werden (vgl. z. B. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 22. Juni 2023, B 6
S 23.285 = BeckRS 2023, 30310).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Ausweisung zunächst nur zum
Verlust eines Aufenthaltsrechts führt und der Vollzug der durch die Ausweisung
entstandenen Ausreisepflicht durch Abschiebung erfolgt, die wiederum weitere
Schritte, u. a. eine Abschiebungsandrohung, voraussetzt. Weitere
aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sind in
§ 51 AufenthG aufgelistet.
Hat das Gericht im Rahmen eines normalen strafrechtlichen Verfahrens oder
eines Sicherungsverfahrens nach § 413 der Strafprozessordnung (StPO) für den
schuldunfähigen Ausländer als Maßregel der Besserung und Sicherung die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des
Strafgesetzbuches (StGB) oder einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet, kann
die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung dieser
Maßregeln absehen und den Weg für eine Abschiebung frei machen, so dass
der Ausländer auch schon während des Maßregelvollzugs abgeschoben werden
kann, § 456a Absatz 1 StPO. Die Beendigung des Maßregelvollzugs muss nicht
abgewartet werden.
2. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 2015 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen
ausländische Tatverdächtige wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB
eingestellt (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Statistische Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren finden sich
grundsätzlich in der Statistik der Staatsanwaltschaften, die jährlich durch das
Statistische Bundesamt herausgegeben wird. Bei der Statistik handelt es sich
jedoch um eine Verfahrensstatistik, die keine personenbezogenen Merkmale
wie z. B. Staatsangehörigkeit und Schuldunfähigkeit der Beschuldigten gemäß
§ 20 StGB erfasst.
3. In wie vielen der Fälle (siehe Frage 2) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung anschließend Ausweisungs- oder Abschiebungsverfahren
eingeleitet (bitte nach dem jeweiligen Jahr aufschlüsseln)?
6. Wie viele dieser Personen (siehe Frage 5) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 63 StGB
abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr
aufschlüsseln)?
8. Wie viele dieser Personen (siehe Frage 7) wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach Beendigung der Maßregel nach § 64 StGB
abgeschoben (die Abschiebungen bitte nach dem jeweiligen Jahr
aufschlüsseln)?
9. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015
eine Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht vollzogen, obwohl keine aufenthaltsrechtliche
Duldung bestand (bitte nach den jeweiligen Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 3, 6, 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Mit der Frage werden Erkenntnisse aus der Praxis der Rückführungen
abgefragt, insbesondere statistische Erhebungen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Frage die Grenzen des
verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechtes des Parlaments gegenüber der
Bundesregierung überschreitet, da ausschließlich Umstände berührt sind, die nicht in
den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. Der Vollzug der
Abschiebungen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Hierzu können keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden.
Eine Verpflichtung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht
nicht.
Davon abgesehen werden in diesem Zusammenhang relevante Daten wie die
Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, die
psychiatrische Unterbringung auf Grundlage von § 63 StGB, die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder aber eine nicht vollzogene
Abschiebung schuldunfähiger Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen im Ausländerzentralregister nicht gespeichert.
5. In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 63
StGB in psychiatrischer Unterbringung (bitte nach den jeweiligen Jahren
seit 2015 aufschlüsseln)?
7. In wie vielen Fällen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
ausländische Staatsangehörige in Deutschland auf Grundlage von § 64
StGB in Entziehungsanstalten (bitte nach den jeweiligen Jahren seit 2015
aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Strafverfolgungsstatistik, welche öffentlich und online auf den Webseiten
des Statistischen Bundesamts abrufbar ist, enthält zwar Daten zu
schuldunfähigen Abgeurteilten in Deutschland ohne und mit Anordnung einer
Unterbringung in einer psychiatrischen Unterbringung nach § 63 StGB. Eine Erfassung,
wie viele Abgeurteilte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, erfolgt
jedoch nicht.
11. Welche spezifischen rechtlichen oder praktischen Hinderungsgründe
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Aufenthaltsbeendigung von Personen, die schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB sind?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen.
12. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung
ggf., um nach ihrer Kenntnis bestehende aufenthaltsrechtliche Lücken im
Umgang mit schuldunfähigen, aber gemeingefährlichen Ausländern zu
schließen?
Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Möglichkeiten zur
Aufenthaltsbeendigung in Fällen der schuldunfähigen Begehung von schweren
Gewalttaten sieht die Bundesregierung derzeit keinen aktuellen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf.
Im Übrigen prüft die Bundesregierung fortlaufend eventuellen
Gesetzgebungsbedarf.
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