Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/328
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Im Jahr 2024 wurde das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) geändert. Es
wurden zwei neue Öko-Regelungen einschließlich finanzieller Mittel zu ihrer
Finanzierung für die Jahre 2026 und 2027 vorgesehen. Es hat sich gezeigt, dass für
die Einführung dieser Regelungen ein längerer Vorlauf benötigt wird. Daher soll
die Einführung der beiden neuen Öko-Regelungen um zwölf Monate verschoben
werden.
B. Lösung
Änderung des GAPDZG zur Verschiebung der mit der Gesetzesänderung in 2024
eingeführten neuen Öko-Regelungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dem Gesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Bund wie Länder) ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Das GAP-Direktzahlungen-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1a
des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU)
2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner
Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).“
2. § 5 Absatz 1a bis 1c wird durch die folgenden Absätze 1a bis 1c ersetzt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist für das Antragsjahr 2027 die indikative Mittelzuweisung für die
Einkommensgrundstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten
vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 mit dem Faktor
nach Absatz 1b multipliziert wird. Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die
Einkommensgrundstützung ist für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die
anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen,
diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, abgezogen wurden.
(1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor ist die Zahl, die sich aus der
Division der Zahl der nach Absatz 1c mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten
Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.
(1c) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bis zum
16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die
Einkommensgrundstützung beantragt worden ist.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
4. In § 16 Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ durch die
Angabe „Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 8. November 2021“
ersetzt.
5. § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für das Jahr 2027 wird der Betrag nach Satz 1 um den Betrag erhöht, der sich ergibt, wenn der Betrag der
indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 von dem Betrag der
vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 abgezogen wird.
Der Betrag nach Satz 2 kann für eine nach Artikel 97 Absatz 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2021/2115
erforderliche Aufstockung der Mittel für Öko-Regelungen für die Jahre 2023 bis 2025 verwendet werden.“
6. In § 36 Satz 1 wird die Angabe „und 1b“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2.
Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
2. Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die
Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den
Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227
vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024)
geändert worden ist
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Jahr 2024 wurde das GAPDZG geändert. Es wurden zwei neue Öko-Regelungen einschließlich finanzieller
Mittel zu ihrer Finanzierung für die Jahre 2026 und 2027 vorgesehen. Es hat sich gezeigt, dass für die Einführung
dieser Regelungen ein längerer Vorlauf benötigt wird. Daher soll die Einführung der beiden neuen Öko-
Regelungen um zwölf Monate verschoben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Verschiebung der Einführung der neuen Öko-
Regelungen um zwölf Monate.
III. Alternativen
Es gibt keine Alternative, denn das angestrebte Ziel (Verschiebung) kann nur über diese Gesetzesänderung
erreicht werden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (Förderung
der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem EU-Recht vereinbar. Erhält insbesondere den Rahmen der Verordnung (EU)
2021/2115 ein. Er ist mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen tragen nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da auch bei Verschiebung der geplanten Öko-Regelungen eine nachhaltige und
umweltverträgliche Landwirtschaft und die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume durch diese Öko-
Regelungen im Übrigen unterstützt werden. Dadurch wird sowohl dem Nachhaltigkeitsziel 2 „Den Hunger beenden,
Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ als auch
dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, wonach eine
nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss,
Rechnung getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Weder ergeben sich Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand noch fallen solche weg. Die für die
Direktzahlungen zur Verfügung stehenden EU-Mittel bleiben unverändert.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Verschiebung kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr führt die
Gesetzesänderung dazu, dass der Erfüllungsaufwand, der für die Wirtschaft bei Teilnahme an neuen Öko-Regelungen sonst für
das Jahr 2026 entstanden wäre, nicht entsteht. Dieser Aufwand ist bisher unbeziffert, er wäre erst darstellbar,
wenn diese Maßnahmen durch Rechtsverordnung ausgestaltet werden.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Auf Bundesebene entsteht durch die Verschiebung kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Vielmehr führt
die Gesetzesänderung dazu, dass Erfüllungsaufwand, der für den Bund durch die neuen Öko-Regelungen sonst
bereits für das Jahr 2026 entstanden wäre, erst später entsteht (einmaliger Aufwand für IT-Programmierung).
Dieser Aufwand ist bisher unbeziffert, er wäre erst darstellbar, wenn diese Maßnahmen durch Rechtsverordnung
ausgestaltet werden.
Länder
Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die Verschiebung kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr führt die
Gesetzesänderung dazu, dass Erfüllungsaufwand, der für die Verwaltung der Länder durch die neuen Öko-
Regelungen sonst für das Jahr 2026 entstanden wäre, teils nicht entsteht und teils erst später entsteht (einmaliger Aufwand
für IT-Programmierung). Dieser ist bisher unbeziffert, er wäre erst darstellbar würde, wenn diese Maßnahmen
durch Rechtsverordnung ausgestaltet werden.
5. Weitere Kosten
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Das
Regelungsvorhaben hat keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen. Auswirkungen auf die Wahrung
und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Die mit der Gesetzesänderung vorgesehenen Änderungen dienen der Durchführung unbefristeten EU-Rechts.
Die nationale Durchführung wird im Rahmen der Leistungsüberprüfung durch die EU jährlich überprüft sowie
im Rahmen der Evaluierung des GAP-Strategieplans für Deutschland.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung zur Anpassung der Zitierweise von EU-Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des
Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung von § 5 Absatz 1a bis 1c wird im Zuge der Verschiebung der neuen Öko-Regelungen um zwölf
Monate die Absenkung der indikativen Mittel für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2026 aufgehoben.
Diese Absenkung ist durch die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2024 erfolgt zum Zwecke der Generierung von
zusätzlichen indikativen Mitteln für die zugleich neu vorgesehenen Öko-Regelungen für Weidehaltung in
milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur
Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden.
Zu Nummer 3
Folgeänderung in § 6 zu der Änderung aus Nummer 3. Der bisherige Absatz 1a entfällt durch die Verschiebung.
Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1a.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung zur Anpassung der Zitierweise von EU-Rechtsakten an die Vorgaben der 4. Auflage des
Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.
Zu Nummer 5
Die Änderungen in den Sätzen 2 und 3 des § 19 Absatz 1 ergeben sich aus der Verschiebung der beiden neuen
Öko-Regelungen um zwölf Monate.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zur Änderung des § 6.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Gesetzesänderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass
mit der vorliegenden Gesetzesänderung die Notwendigkeit entfällt, bei der Europäischen Kommission die
Genehmigung einer der Gesetzeslage vor dieser Gesetzesänderung entsprechenden Änderung des GAP-Strategieplans
für Deutschland für das Jahr 2026 zu beantragen Der Antrag für Änderungen des GAP-Strategieplans ab 2026
muss bis Ende Juli 2025 eingereicht werden, um die Genehmigung durch die EU-Kommission rechtzeitig vor
Jahresende zu erreichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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