Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen
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Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/153
21. Wahlperiode 14.05.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger und der Fraktion Die Linke
Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen
Da die Deutsche Botschaft Damaskus aufgrund des Krieges und der anhaltend
schwierigen Sicherheitslage in Syrien lange Zeit geschlossen war und auch
weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen ist (https://damask
us.diplo.de/), werden Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen seit
Längerem in der Visastelle Syrien der Deutschen Botschaft Beirut bearbeitet. Die
Visastelle erreicht eine hohe Anzahl von Registrierungen für
Familiennachzugsvisa, wie die Wartelisteneinträge zeigen (siehe Bundestagsdrucksache
20/15151). Aufgrund der hohen Nachfrage kommt es zu teils langen
Wartezeiten auf einen Termin zur Antragsstellung (vgl. Bundestagsdrucksache
20/14598, Anlage 6).
Im Oktober 2024 wurde die Visastelle in Beirut aufgrund des Krieges mit Israel
vorübergehend geschlossen. Mitte Februar 2025 wurde die Terminvergabe für
Visumsanträge wieder aufgenommen. Durch die mehr als viermonatige
Schließung verlängerte sich die Wartezeit auf einen Termin zur Antragsstellung für
syrische Antragsstellende erheblich.
Seit der Wiederaufnahme der Terminvergabe wurden nach Informationen von
verschiedenen Beratungsstellen bereits für den Familiennachzug zu
anerkannten Geflüchteten (Kategorie A) registrierte Personen ab Wartenummer 205 per
E-Mail von der Visastelle Syrien kontaktiert. Die den Fragestellenden
vorliegende E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihres Termins in Beirut“ hatte
folgenden Wortlaut: „[…] die Botschaft überprüft derzeit ihre Terminwartelisten
und bittet hierbei um Ihre Mithilfe. Sofern Sie weiterhin beabsichtigen, einen
Visumsantrag zu stellen und über alle notwendigen Antragsunterlagen
verfügen, bestätigen Sie Ihren Terminwunsch bitte mit folgendem Link. […]
Terminwünsche, die nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigt werden, werden
gelöscht. Sie können sich jedoch jederzeit erneut in die Termin-Warteliste
eintragen.“ Sowohl der Betreff als auch die äußerst kurze Frist sorgte nach Kenntnis
der Fragestellenden bei Beratungsstellen und den Betroffenen für Irritationen.
Weitere Unsicherheiten bestehen, weil insbesondere bei der Terminvergabe für
Familiennachzugsvisa zu anerkannten Geflüchteten (Kategorie A) inzwischen
Vergaben bekannt wurden, die nicht mit dem bisherigen System der Warteliste
übereinstimmen. Bereits Ende Februar 2025 kursierten auf „Facebook“
Berichte von Personen, die bereits einen Tag nach der Registrierung bei der
Botschaft in Beirut einen Termin zur Antragsstellung für den darauffolgenden
Monat erhielten, während andere Personen – die sich bereits vor der Schließung im
Oktober 2024 registriert hatten – noch immer auf einen solchen Termin
warteten. Auch Beratungsstellen haben gegenüber den Fragestellenden berichtet,
dass sie die Erfahrung gemacht haben, dass Neu-Registrierungen zu einer
schnellen Terminvergabe führen, während bestehende alte Registrierungen
weiterhin ohne Termin verbleiben.
Hinzu kommt, dass in vielen Fällen der Neu-Registrierung Mitglieder
derselben Familie Termine an unterschiedlichen Tagen erhalten. Bisherige Versuche
von Beratungsstellen, eine Terminzusammenlegung zu erreichen, waren
vergeblich, weil die Botschaft weder per E-Mail noch per Telefon oder Fax
erreicht werden konnte. Die verschiedenen Termine stellen die Familien jedoch
vor große logistische und finanzielle Herausforderungen, weil sie teilweise eine
mehrfache Überquerung der syrisch-libanesischen Grenze notwendig machen.
Die Grenze darf jedoch nur von Personen überquert werden, die eine
Terminbestätigung bei einer Botschaft oder ein Flugticket innerhalb der nächsten
48 Stunden vorweisen können. Insbesondere wenn Eltern und Kinder Termine
an verschiedenen Tagen erhalten, kann dies zu kaum überwindbaren Hürden
führen. Auch verzögert sich nach Erfahrung der Beratungsstellen durch die
getrennte Antragsstellung die Bearbeitungszeit für die ganze Familie.
Am 6. November 2024 wurde eine Weisung erlassen, wonach
Familienangehörige von jugendlichen subsidiär Schutzberechtigten, die kurz vor der
Erreichung der Volljährigkeit stehen, keine Sondertermine zur Visumsbeantragung
mehr erhalten sollen, obwohl nach Erreichung der Volljährigkeit kaum eine
Möglichkeit mehr besteht, ein Familiennachzugsvisa zu erhalten und die
Betroffenen somit ihr Recht auf Familienleben verlieren. Begründet wurde dies
durch die Bundesregierung auf mehrfache parlamentarische Anfrage hin damit,
dass diese Sondertermine zu einer längeren Wartezeit für andere
Antragsstellende führen würden. Die Bundesregierung führte in ihrer Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 20/14598 dazu wie folgt aus: „Bei der
Priorisierungsentscheidung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Recht
des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso
dringender Geltung verschafft werden muss, je jünger der oder die minderjährige
Antragstellende bzw. die Referenzperson ist. […] Eine dergestalt verlängerte
Wartezeit stünde gerade mit Blick auf die durch eine Verzögerung betroffenen
minderjährigen Antragstellenden unter 14 Jahren im Widerspruch zu dem vom
Gesetzgeber intendierten Ziel, diese Gruppe besonders zu schützen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/2438, S. 23 f.).“
Bereits vor Erlass dieser Weisung berichteten Beratungsstellen, dass sie die
Erfahrung machen, dass Verfahren von Kindern unter 14 Jahren oder ihren
Angehörigen besonders lange dauern. Trotz der seit sechs Monaten geltenden
Weisung hat sich an diesen Erfahrungswerten kaum etwas geändert: Sondertermine
für Kinder unter 14 Jahren oder ihre Angehörigen werden laut den
Beratungsstellen oftmals erst nach der Androhung von Rechtsmitteln vergeben. In einem
besonders schwerwiegenden Fall berichtet eine Beratungsstelle davon, dass
durch die Botschaft in Amman kommuniziert wurde, es wäre die Entscheidung
der Mutter, nach dem Tod des Familienvaters nicht bei ihren unbegleiteten
Kindern in Syrien zu sein – da sie nur subsidiären Schutz erhalten habe, drohe ihr
voraussichtlich keine individuelle Verfolgung und eine Rückkehr stehe somit in
ihrem eigenen Ermessen. Der Antrag auf einen Sondertermin für die drei 11-
bis 13-jährigen Kinder, wovon eines eine schwere körperliche Behinderung hat
und eine Operation benötigt, die in Syrien nicht durchgeführt werden kann,
wurde mit dieser Begründung abgelehnt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen befinden sich aktuell auf der Warteliste der Deutschen
Botschaft Beirut Visastelle Syrien, um ein Familiennachzugsvisum zu
beantragen (bitte zwischen Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten, anerkannten Geflüchteten und weiteren Personengruppen
unterscheiden [wenn eine solche Unterteilung nicht möglich sein sollte, bitte
dieselbe Aufteilung vornehmen wie in den Antworten zu den Fragen 1d und 2
auf Bundestagsdrucksache 20/15151]; hilfsweise kann der Monat April
2025 als Referenzmonat herangezogen werden)?
2. Wie viele Personen haben die E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihres
Termins in Beirut“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erhalten, wie
viele haben den Termin bestätigt, und wie viele haben nicht reagiert?
3. Ging die genannte E-Mail an alle Personen, die aktuell auf einer
Warteliste der Deutschen Botschaft Beirut registriert sind, oder lediglich an
Personen, die ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A beantragen
möchten?
4. Wie und von wem wurde der Personenkreis, an den diese E-Mail
versendet wurde, ausgewählt?
5. Erhielten Personen, die nicht rechtzeitig reagiert haben, eine zusätzliche
Nachricht, dass ihre Registrierung gelöscht wurde, und wenn nein, warum
nicht?
6. Inwiefern ist eine Frist von 48 Stunden zur Bestätigung der weiter
bestehenden Antragsabsicht aus Sicht der Bundesregierung angemessen, in
Anbetracht dessen, dass es vorab keine Informationen an die Betroffenen
bezüglich der Wiedereröffnung der Visastelle in Beirut gab und die
angeschriebenen Personen bereits mehrere Monate auf einen Termin zur
Antragsstellung warteten und diese Wartezeit bei nicht rechtzeitiger
Rückmeldung verfallen wäre?
7. Wurden die Registrierungen, welche über den durch die Visastelle Syrien
versandten Link bestätigt wurden, tatsächlich bestätigt und
aufrechterhalten, oder wurden die Einträge gelöscht?
8. Wenn die Einträge gelöscht wurden, wie kam es dazu, und warum wurden
die betroffenen Personen nicht darüber informiert (bitte möglichst konkret
erläutern)?
9. Wenn die Registrierungen aufrechterhalten wurden, wie verhalten sich
diese bestehenden Registrierungen zu neuen Registrierungen, und handelt
es sich weiterhin um eine chronologische Warteliste, der zufolge alte,
bestehende Registrierungen vor neuen Registrierungen bearbeitet werden
sollten (bitte möglichst konkret ausführen)?
10. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach Auskunft diverser
Beratungsstellen Personen, die sich neu bei der Visastelle Syrien der Deutschen
Botschaft Beirut für einen Termin zur Antragsstellung für ein
Familiennachzugsvisum der Kategorie A registrieren, aktuell innerhalb kurzer Zeit
Termine erhalten, während Personen, die sich vor der Schließung der
Botschaft im Oktober 2024 in derselben Kategorie registriert haben und
bereits seit Monaten warten, noch immer keinen solchen Termin erhalten
haben (bitte möglichst konkret erläutern)?
11. Welche Faktoren werden bei der Terminvergabe für diese
Personengruppe, die ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A beantragen möchte,
berücksichtigt (bitte möglichst ausführlich erläutern)?
12. Inwiefern unterscheidet sich das derzeitige Terminvergabesystem von dem
Terminvergabesystem vor der Schließung der Visastelle (bitte möglichst
konkret ausführen)?
13. Aus welchem Grund werden im neuen Terminvergabesystem der
Deutschen Botschaft Beirut die Daten der Referenzperson nicht mehr
abgefragt, was – wie die Berichte diverser Beratungsstellen darlegen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) – die Zusammenführung von Familien
erschwert und zu unterschiedlichen Terminvergaben für Mitglieder einer
Familie führt (bitte möglichst konkret erläutern)?
14. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung auch bei anderen deutschen
Auslandsvertretungen ähnliche Veränderungen in der Terminvergabe,
wenn ja, bei welchen, und was konkret beinhalten diese Änderungen (bitte
möglichst ausführlich erläutern), und wenn nein, wie erklärt die
Bundesregierung das Vorgehen der Deutschen Botschaft Beirut?
15. Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung erklären, dass Betroffene
und Beratungsstellen berichten, die Deutsche Botschaft Beirut weder
telefonisch noch per Fax noch per E-Mail erreichen zu können, um konkrete
Fragen bezüglich der Termine in der Botschaft zu klären (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte möglichst konkret ausführen)?
16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es nach Berichten von
Beratungsstellen und Betroffenen immer wieder zu erheblichen Problemen in der
Kommunikation mit diversen deutschen Auslandsvertretungen kommt,
weil keine telefonische Erreichbarkeit besteht und E-Mails und Faxe
häufig unbeantwortet bleiben, wodurch die betroffenen Personen keine
Information darüber haben, ob ihre Nachricht gelesen und bearbeitet wurde,
und wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diesen Umstand?
17. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine Erreichbarkeit der
Deutschen Botschaft Beirut – aber auch anderer Auslandsvertretungen –
sicherzustellen, wenn ja, welche (bitte möglichst konkret ausführen), und
wenn nein, warum nicht?
18. Wie können Betroffene aus Sicht der Bundesregierung sicherstellen, dass
ihre Nachrichten von den deutschen Auslandsvertretungen gelesen und
bearbeitet werden, ohne eine anwaltliche Vertretung oder gar Mitglieder
des Deutschen Bundestages involvieren zu müssen, um entsprechenden
Druck auf die Auslandsvertretungen auszuüben (bitte möglichst konkret
ausführen)?
19. Wie lautet der konkrete Weisungstext der Weisungsänderung vom 6.
November 2024 (bitte den konkreten und vollständigen Wortlaut
wiedergeben; die umschreibenden Antworten auf die Schriftliche Frage 31 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973 sowie die
Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14598
wurden zur Kenntnis genommen, stellen jedoch keine Antwort auf die
konkrete Frage nach dem Wortlaut der Weisung dar)?
20. Wie erklärt die Bundesregierung die Berichte von Beratungsstellen,
wonach auch nach Erlass der Weisung weiterhin kaum Sondertermine für
Kinder unter 14 Jahren oder ihre Angehörigen vergeben werden (bitte
möglichst detailliert erläutern)?
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Weisung hinsichtlich
des durch die Bundesregierung genannten Ziels, die Wartezeiten
insbesondere für Kinder unter 14 Jahren und ihre Angehörigen zu reduzieren (bitte
möglichst konkret ausführen)?
22. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnte und den Fragestellenden vorliegende Antwort der Deutschen
Botschaft Amman auf den Antrag für einen Sondertermin zur
Beantragung eines Familiennachzugsvisums für drei unbegleitete minderjährige
Kinder unter 14 Jahren in Syrien zu ihrer subsidiär schutzberechtigten
Mutter in Deutschland (bitte möglichst detailliert ausführen)?
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Deutschen Botschaft Amman,
dass eine Rückkehr nach Syrien im Ermessen der subsidiär
schutzberechtigten Personen steht, sie die Trennung ihrer Familien daher durch ihren
fortbestehenden Aufenthalt in Deutschland selbst verschulden und
folglich keine priorisierte Terminvergabe stattfinden soll?
24. Inwiefern stellt die Antwort der Deutschen Botschaft Amman nach
Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung zur Schutzerteilung des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge infrage, und inwiefern fällt eine
solche Einschätzung in den Zuständigkeitsbereich einer deutschen
Auslandsvertretung, und wenn eine solche Einschätzung nach Ansicht der
Bundesregierung in den Zuständigkeitsbereich einer deutschen
Auslandsvertretung fällt, woraus begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung
diese Zuständigkeit, und wenn nicht, wird die Bundesregierung
Konsequenzen aus dieser Zuständigkeitsüberschreitung ziehen, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht (bitte möglichst konkret ausführen)?
25. Ist die den Fragestellenden zugetragene Information korrekt, dass für
unter 14-Jährige keine Sondertermine vergeben werden, sondern lediglich
eine Priorisierung der Termine erfolgt, und wenn ja, wie unterscheidet
sich die Priorisierung im Vergleich zu der Vergabe von Sonderterminen in
der Praxis (bitte möglichst konkret erläutern)?
26. Wer entscheidet im konkreten Fall über die priorisierte Terminerteilung
aufgrund von Minderjährigkeit bei unter 14-Jährigen (bitte möglichst
konkret die zuständige Stelle benennen)?
27. Wer entscheidet im konkreten Fall über die priorisierte Terminerteilung
oder die Vergabe von Sonderterminen aus anderen Gründen (bitte
möglichst konkret die zuständigen Stellen und Gründe benennen)?
Berlin, den 30. April 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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