Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen (Antwort zu Drs. 21/153)
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Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen (Antwort zu Drs. 21/153)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/547
21. Wahlperiode 19.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger und der Fraktion
Die Linke
– Drucksache 21/153 –
Aktuelle Terminvergabepraxis der deutschen Auslandsvertretungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Da die Deutsche Botschaft Damaskus aufgrund des Krieges und der anhaltend
schwierigen Sicherheitslage in Syrien lange Zeit geschlossen war und auch
weiterhin für den allgemeinen Besucherverkehr geschlossen ist (https://damas
kus.diplo.de/), werden Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen seit
Längerem in der Visastelle Syrien der Deutschen Botschaft Beirut bearbeitet.
Die Visastelle erreicht eine hohe Anzahl von Registrierungen für
Familiennachzugsvisa, wie die Wartelisteneinträge zeigen (siehe
Bundestagsdrucksache 20/15151). Aufgrund der hohen Nachfrage kommt es zu teils langen
Wartezeiten auf einen Termin zur Antragsstellung (vgl. Bundestagsdrucksache
20/14598, Anlage 6).
Im Oktober 2024 wurde die Visastelle in Beirut aufgrund des Krieges mit
Israel vorübergehend geschlossen. Mitte Februar 2025 wurde die
Terminvergabe für Visumsanträge wieder aufgenommen. Durch die mehr als
viermonatige Schließung verlängerte sich die Wartezeit auf einen Termin zur
Antragsstellung für syrische Antragsstellende erheblich.
Seit der Wiederaufnahme der Terminvergabe wurden nach Informationen von
verschiedenen Beratungsstellen bereits für den Familiennachzug zu
anerkannten Geflüchteten (Kategorie A) registrierte Personen ab Wartenummer 205 per
E-Mail von der Visastelle Syrien kontaktiert. Die den Fragestellenden
vorliegende E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihres Termins in Beirut“ hatte
folgenden Wortlaut: „[…] die Botschaft überprüft derzeit ihre Terminwartelisten
und bittet hierbei um Ihre Mithilfe. Sofern Sie weiterhin beabsichtigen, einen
Visumsantrag zu stellen und über alle notwendigen Antragsunterlagen
verfügen, bestätigen Sie Ihren Terminwunsch bitte mit folgendem Link. […]
Terminwünsche, die nicht innerhalb von 48 Stunden bestätigt werden, werden
gelöscht. Sie können sich jedoch jederzeit erneut in die Termin-Warteliste
eintragen.“ Sowohl der Betreff als auch die äußerst kurze Frist sorgte nach Kenntnis
der Fragestellenden bei Beratungsstellen und den Betroffenen für Irritationen.
Weitere Unsicherheiten bestehen, weil insbesondere bei der Terminvergabe für
Familiennachzugsvisa zu anerkannten Geflüchteten (Kategorie A) inzwischen
Vergaben bekannt wurden, die nicht mit dem bisherigen System der Warteliste
übereinstimmen. Bereits Ende Februar 2025 kursierten auf „Facebook“
Berichte von Personen, die bereits einen Tag nach der Registrierung bei der Bot-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schaft in Beirut einen Termin zur Antragsstellung für den darauffolgenden
Monat erhielten, während andere Personen – die sich bereits vor der
Schließung im Oktober 2024 registriert hatten – noch immer auf einen solchen
Termin warteten. Auch Beratungsstellen haben gegenüber den Fragestellenden
berichtet, dass sie die Erfahrung gemacht haben, dass Neu-Registrierungen zu
einer schnellen Terminvergabe führen, während bestehende alte
Registrierungen weiterhin ohne Termin verbleiben.
Hinzu kommt, dass in vielen Fällen der Neu-Registrierung Mitglieder
derselben Familie Termine an unterschiedlichen Tagen erhalten. Bisherige Versuche
von Beratungsstellen, eine Terminzusammenlegung zu erreichen, waren
vergeblich, weil die Botschaft weder per E-Mail noch per Telefon oder Fax
erreicht werden konnte. Die verschiedenen Termine stellen die Familien jedoch
vor große logistische und finanzielle Herausforderungen, weil sie teilweise
eine mehrfache Überquerung der syrisch-libanesischen Grenze notwendig
machen. Die Grenze darf jedoch nur von Personen überquert werden, die eine
Terminbestätigung bei einer Botschaft oder ein Flugticket innerhalb der
nächsten 48 Stunden vorweisen können. Insbesondere wenn Eltern und Kinder
Termine an verschiedenen Tagen erhalten, kann dies zu kaum überwindbaren
Hürden führen. Auch verzögert sich nach Erfahrung der Beratungsstellen
durch die getrennte Antragsstellung die Bearbeitungszeit für die ganze
Familie.
Am 6. November 2024 wurde eine Weisung erlassen, wonach
Familienangehörige von jugendlichen subsidiär Schutzberechtigten, die kurz vor der
Erreichung der Volljährigkeit stehen, keine Sondertermine zur Visumsbeantragung
mehr erhalten sollen, obwohl nach Erreichung der Volljährigkeit kaum eine
Möglichkeit mehr besteht, ein Familiennachzugsvisa zu erhalten und die
Betroffenen somit ihr Recht auf Familienleben verlieren. Begründet wurde dies
durch die Bundesregierung auf mehrfache parlamentarische Anfrage hin
damit, dass diese Sondertermine zu einer längeren Wartezeit für andere
Antragsstellende führen würden. Die Bundesregierung führte in ihrer Vorbemerkung
auf Bundestagsdrucksache 20/14598 dazu wie folgt aus: „Bei der
Priorisierungsentscheidung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem
Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso
dringender Geltung verschafft werden muss, je jünger der oder die
minderjährige Antragstellende bzw. die Referenzperson ist. […] Eine dergestalt
verlängerte Wartezeit stünde gerade mit Blick auf die durch eine Verzögerung
betroffenen minderjährigen Antragstellenden unter 14 Jahren im Widerspruch zu
dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel, diese Gruppe besonders zu schützen
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/2438, S. 23 f.).“
Bereits vor Erlass dieser Weisung berichteten Beratungsstellen, dass sie die
Erfahrung machen, dass Verfahren von Kindern unter 14 Jahren oder ihren
Angehörigen besonders lange dauern. Trotz der seit sechs Monaten geltenden
Weisung hat sich an diesen Erfahrungswerten kaum etwas geändert:
Sondertermine für Kinder unter 14 Jahren oder ihre Angehörigen werden laut den
Beratungsstellen oftmals erst nach der Androhung von Rechtsmitteln vergeben.
In einem besonders schwerwiegenden Fall berichtet eine Beratungsstelle
davon, dass durch die Botschaft in Amman kommuniziert wurde, es wäre die
Entscheidung der Mutter, nach dem Tod des Familienvaters nicht bei ihren
unbegleiteten Kindern in Syrien zu sein – da sie nur subsidiären Schutz erhalten
habe, drohe ihr voraussichtlich keine individuelle Verfolgung und eine
Rückkehr stehe somit in ihrem eigenen Ermessen. Der Antrag auf einen
Sondertermin für die drei 11- bis 13-jährigen Kinder, wovon eines eine schwere
körperliche Behinderung hat und eine Operation benötigt, die in Syrien nicht
durchgeführt werden kann, wurde mit dieser Begründung abgelehnt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach Wiederaufnahme des Normalbetriebs der Visastelle in Beirut für
Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien im Februar 2025 wurde eine
Bereinigung der Wartelisten durchgeführt. Diese organisatorische Maßnahme
erfolgte, da die politischen Entwicklungen in Syrien auch mit Änderungen in
der Lebensplanung vieler Familien einhergingen. Während des mehrmonatigen
krisenbedingten Aussetzens der Annahme von Neuanträgen an der Visastelle in
Beirut konnten zudem viele Einreise- bzw. Nachzugswillige mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Syrien ihre Visaverfahren an deutschen Auslandsvertretungen in
den Nachbarländern Libanons und Syriens einleiten. Daher waren viele
Registrierungen mittlerweile veraltet und entsprachen nicht mehr dem tatsächlichen
Bedarf.
Die aktive Überprüfung eines weiterhin bestehenden Interesses an einem
Termin zur Visumbeantragung ist nach der Erfahrung der Bundesregierung in
solchen Fällen ein sinnvolles Instrument, welches den Visastellen ermöglicht,
einen Überblick über die tatsächlich bestehende Nachfrage zu erhalten und so
ihre Kapazitäten bestmöglich anzupassen. Dies kommt auch den auf der
Warteliste befindlichen Personen durch eine effizientere Terminvergabe zu Gute.
1. Wie viele Personen befinden sich aktuell auf der Warteliste der
Deutschen Botschaft Beirut Visastelle Syrien, um ein Familiennachzugsvisum
zu beantragen (bitte zwischen Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten, anerkannten Geflüchteten und weiteren Personengruppen
unterscheiden [wenn eine solche Unterteilung nicht möglich sein sollte,
bitte dieselbe Aufteilung vornehmen wie in den Antworten zu den
Fragen 1d und 2 auf Bundestagsdrucksache 20/15151]; hilfsweise kann der
Monat April 2025 als Referenzmonat herangezogen werden)?
Eine nachträgliche Übersicht über registrierte Personen auf Wartelisten zu
einem spezifischen Stichtag in der Vergangenheit ist nicht möglich. Durch
zwischenzeitlich erfolgte Terminvergaben oder Stornierungen durch
Antragstellende sind diese ständigen Änderungen unterworfen.
Die Zahl der auf den jeweiligen Wartelisten befindlichen Personen mit Stand
vom 16. Mai 2025, 12:30 Uhr können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden. Die Anzahl beinhaltet auch eventuelle Mehrfach- und
Falschregistrierungen, jedoch keine stornierten Registrierungen:
Wartelistenkategorie Anzahl Registrierungen
Familienzusammenführung und Eheschließung von
syrischen Staatsangehörigen
8 795
Familiennachzug syrischer Staatsangehörigen zu
sonstigen Familienangehörigen
2 685
Familiennachzug zur/zum subsidiär
Schutzberechtigten
88 897
davon 733 mit anderer als syrischer Staatsangehörigkeit
2. Wie viele Personen haben die E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihres
Termins in Beirut“ (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) erhalten, wie
viele haben den Termin bestätigt, und wie viele haben nicht reagiert?
3. Ging die genannte E-Mail an alle Personen, die aktuell auf einer
Warteliste der Deutschen Botschaft Beirut registriert sind, oder lediglich an
Personen, die ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A beantragen
möchten?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Wartelistenbereinigung wurde in drei Kategorien durchgeführt:
– Anträge auf allgemeine Familienzusammenführung (sogenannte
Terminkategorie A): 9 041 Personen wurden angeschrieben, davon haben 6 147
Personen ihr Interesse an der Visumbeantragung bestätigt (entspricht 68
Prozent rückbestätigter Termine),
– Anträge auf Familienzusammenführung nach § 36 Absatz 2 AufenthG
(sogenannte Terminkategorie D): 7 201 Personen wurden angeschrieben,
davon haben 2 645 Personen ihr Interesse an der Visumbeantragung bestätigt
(entspricht 37 Prozent rückbestätigter Termine),
– Anträge nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz und zu Studienzwecken
(sogenannte Terminkategorie B, die mittlerweile in das Auslandsportal
überführt wurde): 3 595 Personen wurden angeschrieben, davon haben
1 345 Personen ihr Interesse an der Visumbeantragung bestätigt (entspricht
37 Prozent rückbestätigter Termine).
4. Wie und von wem wurde der Personenkreis, an den diese E-Mail
versendet wurde, ausgewählt?
Die Auswahl der zu bereinigenden Kategorien erfolgte durch die
Visastellenleitung der Visastelle in Beirut für Antragstellende mit gewöhnlichem Aufenthalt
in Syrien. Bereinigt wurden alle Kategorien mit hohem Buchungsstand (mit
Ausnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten), bei denen
die Bereinigung im Sinne aller Wartenden zielführend erschien.
5. Erhielten Personen, die nicht rechtzeitig reagiert haben, eine zusätzliche
Nachricht, dass ihre Registrierung gelöscht wurde, und wenn nein,
warum nicht?
Nein, es wurde keine zusätzliche Nachricht verschickt. In der Abfrage nach
dem fortbestehenden Interesse an einem Terminwunsch war bereits der
Hinweis enthalten, dass bei ausbleibender Rückbestätigung eine Löschung des
Terminwunsches erfolgen wird. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass
jederzeit eine erneute Registrierung in der Terminwarteliste erfolgen kann.
6. Inwiefern ist eine Frist von 48 Stunden zur Bestätigung der weiter
bestehenden Antragsabsicht aus Sicht der Bundesregierung angemessen, in
Anbetracht dessen, dass es vorab keine Informationen an die Betroffenen
bezüglich der Wiedereröffnung der Visastelle in Beirut gab und die
angeschriebenen Personen bereits mehrere Monate auf einen Termin zur
Antragsstellung warteten und diese Wartezeit bei nicht rechtzeitiger
Rückmeldung verfallen wäre?
Die kurze Frist zur Rückbestätigung des Interesses war dem Wunsch nach einer
schnellen und effizienten Rückkehr zum Normalbetrieb geschuldet, durch die
die weiterhin an einem Termin interessierten Personen auch möglichst rasch
einen Termin zur Visumbeantragung erhalten sollten.
7. Wurden die Registrierungen, welche über den durch die Visastelle Syrien
versandten Link bestätigt wurden, tatsächlich bestätigt und
aufrechterhalten, oder wurden die Einträge gelöscht?
Die Registrierungen, die in diesem Zusammenhang nicht rückbestätigt wurden,
werden aus Kulanz noch für eine gewisse Zeit aufbewahrt, um Rückfragen
beantworten und gegebenenfalls Abgleiche durchführen zu können.
8. Wenn die Einträge gelöscht wurden, wie kam es dazu, und warum
wurden die betroffenen Personen nicht darüber informiert (bitte möglichst
konkret erläutern)?
Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 7 wird verwiesen.
9. Wenn die Registrierungen aufrechterhalten wurden, wie verhalten sich
diese bestehenden Registrierungen zu neuen Registrierungen, und
handelt es sich weiterhin um eine chronologische Warteliste, der zufolge
alte, bestehende Registrierungen vor neuen Registrierungen bearbeitet
werden sollten (bitte möglichst konkret ausführen)?
Die technische Durchführung der Bereinigung im Terminverwaltungssystem
beinhaltet unter anderem die Rückbuchung rückbestätigter Registrierungen auf
die ursprüngliche Warteliste. Dort werden diese aufgrund ihrer Registrierungs-
ID chronologisch vor neuen Registrierungen eingereiht.
10. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach Auskunft diverser
Beratungsstellen Personen, die sich neu bei der Visastelle Syrien der
Deutschen Botschaft Beirut für einen Termin zur Antragsstellung für ein
Familiennachzugsvisum der Kategorie A registrieren, aktuell innerhalb
kurzer Zeit Termine erhalten, während Personen, die sich vor der Schließung
der Botschaft im Oktober 2024 in derselben Kategorie registriert haben
und bereits seit Monaten warten, noch immer keinen solchen Termin
erhalten haben (bitte möglichst konkret erläutern)?
11. Welche Faktoren werden bei der Terminvergabe für diese
Personengruppe, die ein Familiennachzugsvisum der Kategorie A beantragen möchte,
berücksichtigt (bitte möglichst ausführlich erläutern)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Terminvergabe erfolgt grundsätzlich chronologisch nach
Registrierungsdatum. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Antragstellenden können
Ausnahmen vom Terminsystem und vorgezogene Termine nur in außergewöhnlichen
Fällen ermöglicht werden, insbesondere aus humanitären oder medizinischen
Gründen. Andernfalls ist eine Bevorzugung gegenüber allen anderen, bereits
auf Termine wartenden Antragstellenden nicht zu rechtfertigen. Gleichwohl
kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in wenigen Einzelfällen,
beispielsweise aus technischen Gründen oder zur bestmöglichen Auslastung der
Kapazitäten bei kurzfristigen Absagen zu geringfügigen Abweichungen kommen
kann. Darüber hinaus müssen auch Einreisebestimmungen nach Libanon für
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien bei der Terminvergabe
beachtet werden.
12. Inwiefern unterscheidet sich das derzeitige Terminvergabesystem von
dem Terminvergabesystem vor der Schließung der Visastelle (bitte
möglichst konkret ausführen)?
Das Terminvergabesystem wurde nicht geändert.
Gleichwohl wird auf die Weisung vom 6. November 2024 zur priorisierten
Terminvergabe an Minderjährige im Bereich des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten verwiesen.
13. Aus welchem Grund werden im neuen Terminvergabesystem der
Deutschen Botschaft Beirut die Daten der Referenzperson nicht mehr
abgefragt, was – wie die Berichte diverser Beratungsstellen darlegen (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) – die Zusammenführung von Familien
erschwert und zu unterschiedlichen Terminvergaben für Mitglieder einer
Familie führt (bitte möglichst konkret erläutern)?
Es ist auch im Sinne der Visastelle, Anträge von Familien am gleichen Tag
anzunehmen. Die Visastelle schöpft daher ihre Möglichkeiten aus, eine
gemeinsame Antragstellung zu ermöglichen. Sofern Familien im System erkennbar als
Gruppe terminregistriert wurden, erhalten alle denselben Vorsprachetermin. Ist
die Erkennbarkeit nicht gegeben, werden die Familien darum gebeten, sich
direkt mit der Visastelle in Verbindung zu setzen, um eine händische
Zusammenlegung zu ermöglichen.
14. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung auch bei anderen deutschen
Auslandsvertretungen ähnliche Veränderungen in der Terminvergabe,
wenn ja, bei welchen, und was konkret beinhalten diese Änderungen
(bitte möglichst ausführlich erläutern), und wenn nein, wie erklärt die
Bundesregierung das Vorgehen der Deutschen Botschaft Beirut?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Darüber hinaus sind keine
weiteren Änderungen bekannt.
15. Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung erklären, dass Betroffene
und Beratungsstellen berichten, die Deutsche Botschaft Beirut weder
telefonisch noch per Fax noch per E-Mail erreichen zu können, um
konkrete Fragen bezüglich der Termine in der Botschaft zu klären (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte möglichst konkret ausführen)?
16. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es nach Berichten von
Beratungsstellen und Betroffenen immer wieder zu erheblichen Problemen in der
Kommunikation mit diversen deutschen Auslandsvertretungen kommt,
weil keine telefonische Erreichbarkeit besteht und E-Mails und Faxe
häufig unbeantwortet bleiben, wodurch die betroffenen Personen keine
Information darüber haben, ob ihre Nachricht gelesen und bearbeitet
wurde, und wenn ja, wie erklärt die Bundesregierung diesen Umstand?
17. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um eine Erreichbarkeit der
Deutschen Botschaft Beirut – aber auch anderer Auslandsvertretungen –
sicherzustellen, wenn ja, welche (bitte möglichst konkret ausführen), und
wenn nein, warum nicht?
18. Wie können Betroffene aus Sicht der Bundesregierung sicherstellen, dass
ihre Nachrichten von den deutschen Auslandsvertretungen gelesen und
bearbeitet werden, ohne eine anwaltliche Vertretung oder gar Mitglieder
des Deutschen Bundestages involvieren zu müssen, um entsprechenden
Druck auf die Auslandsvertretungen auszuüben (bitte möglichst konkret
ausführen)?
Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Deutsche Botschaft Beirut tut ihr Möglichstes, trotz zum Teil krisenbedingt
stark eingeschränkter Kapazitäten eine zeitnahe und transparente
Außenkommunikation aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig liegen die Prioritäten bei der
Antragsbearbeitung. Das umfangreiche Informationsangebot auf den Internetseiten
der Botschaft Beirut und des Auswärtigen Amts bietet Antworten auf viele
Fragen, auch zur Terminvergabe.
19. Wie lautet der konkrete Weisungstext der Weisungsänderung vom 6.
November 2024 (bitte den konkreten und vollständigen Wortlaut
wiedergeben; die umschreibenden Antworten auf die Schriftliche Frage 31 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973 sowie
die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der
Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache
20/14598 wurden zur Kenntnis genommen, stellen jedoch keine Antwort
auf die konkrete Frage nach dem Wortlaut der Weisung dar)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 31 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13973 sowie die
Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14598 wird verwiesen.
20. Wie erklärt die Bundesregierung die Berichte von Beratungsstellen,
wonach auch nach Erlass der Weisung weiterhin kaum Sondertermine für
Kinder unter 14 Jahren oder ihre Angehörigen vergeben werden (bitte
möglichst detailliert erläutern)?
Die Auslandsvertretungen vergeben Sondertermine im Rahmen bestehender
Termin- und Bearbeitungskapazitäten.
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Weisung hinsichtlich
des durch die Bundesregierung genannten Ziels, die Wartezeiten
insbesondere für Kinder unter 14 Jahren und ihre Angehörigen zu reduzieren
(bitte möglichst konkret ausführen)?
Die Vergabe von Sonderterminen an Personen, die den Nachzug zu einem kurz
vor der Volljährigkeit stehenden subsidiär Schutzberechtigten begehren,
verlängert die Wartezeit anderer Antragstellerinnen und Antragsteller, unter anderem
auch Minderjähriger unter 14 Jahren. Durch den Wegfall derartiger
Sondertermine ist daher von einer Wartezeitverkürzung für alle übrigen Antragstellenden
auszugehen. Zur konkreten Höhe der Wartezeitverkürzung liegen keine
Erkenntnisse vor.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnte und den Fragestellenden vorliegende Antwort der
Deutschen Botschaft Amman auf den Antrag für einen Sondertermin zur
Beantragung eines Familiennachzugsvisums für drei unbegleitete
minderjährige Kinder unter 14 Jahren in Syrien zu ihrer subsidiär
schutzberechtigten Mutter in Deutschland (bitte möglichst detailliert ausführen)?
Im in der Vorbemerkung erwähnten Fall ist es zu einem Missverständnis in der
Kommunikation gekommen. Die Deutsche Botschaft Amman hat den Kindern
umgehend nach Feststellung des Versehens einen priorisierten Termin
angeboten.
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Deutschen Botschaft Amman,
dass eine Rückkehr nach Syrien im Ermessen der subsidiär
schutzberechtigten Personen steht, sie die Trennung ihrer Familien daher durch ihren
fortbestehenden Aufenthalt in Deutschland selbst verschulden und
folglich keine priorisierte Terminvergabe stattfinden soll?
24. Inwiefern stellt die Antwort der Deutschen Botschaft Amman nach
Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung zur Schutzerteilung des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge infrage, und inwiefern fällt
eine solche Einschätzung in den Zuständigkeitsbereich einer deutschen
Auslandsvertretung, und wenn eine solche Einschätzung nach Ansicht
der Bundesregierung in den Zuständigkeitsbereich einer deutschen
Auslandsvertretung fällt, woraus begründet sich nach Ansicht der
Bundesregierung diese Zuständigkeit, und wenn nicht, wird die
Bundesregierung Konsequenzen aus dieser Zuständigkeitsüberschreitung ziehen,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte möglichst konkret
ausführen)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Es handelt sich in der angeführten Kommunikation um einen bedauerlichen
Einzelfall. An der Auslandsvertretung wurden interne Maßnahmen ergriffen,
um derartige Fälle für die Zukunft auszuschließen.
25. Ist die den Fragestellenden zugetragene Information korrekt, dass für
unter 14-Jährige keine Sondertermine vergeben werden, sondern
lediglich eine Priorisierung der Termine erfolgt, und wenn ja, wie
unterscheidet sich die Priorisierung im Vergleich zu der Vergabe von
Sonderterminen in der Praxis (bitte möglichst konkret erläutern)?
In Bezug auf die Vergabe von Sonderterminen wird auf Vorbemerkung der
Bundesregierung in Ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die
Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14598 verwiesen.
26. Wer entscheidet im konkreten Fall über die priorisierte Terminerteilung
aufgrund von Minderjährigkeit bei unter 14-Jährigen (bitte möglichst
konkret die zuständige Stelle benennen)?
27. Wer entscheidet im konkreten Fall über die priorisierte Terminerteilung
oder die Vergabe von Sonderterminen aus anderen Gründen (bitte
möglichst konkret die zuständigen Stellen und Gründe benennen)?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Im konkreten Fall entscheidet die zuständige Auslandsvertretung nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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