Castor-Transporte aus Jülich in das Zwischenlager Ahaus (Antwort zu Drs. 21/55)
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Castor-Transporte aus Jülich in das Zwischenlager Ahaus (Antwort zu Drs. 21/55)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/148
21. Wahlperiode 12.05.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Fabian Fahl, Lorenz Gösta Beutin,
Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/55 –
Castor-Transporte aus Jülich in das Zwischenlager Ahaus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Januar 2025 hat das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung (BASE) den Entwurf der Transportgenehmigung für die Jülicher
Brennelemente nach Ahaus an das nordrhein-westfälische Ministerium für
Wirtschaft (MWIKE NRW) als Aufsichtsbehörde geschickt mit der
Aufforderung zu einer Stellungnahme bis zum 21. März 2025.
Bei Genehmigung des Transports wären das 152 Schwerlasttransporter mit
bestrahlten Brennelementen auf den Straßen Nordrhein-Westfalens. Pro
Sattelzug kann nur ein AVR-Behälter (AVR = Atomversuchsreaktor) transportiert
werden. Nach derzeitiger Projektplanung wird mit einer Gesamtdauer von
zwei Jahren ab Beginn der Transporte gerechnet (www.ksta.de/politik/nrw-pol
itik/genehmigung-in-der-endphase-castor-transporte-sollen-im-fruehjahr-durc
h-nrw-rollen-968245).
Der Transport der Jülicher Brennelemente nach Ahaus steht nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller im klaren Widerspruch zu der
Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in NRW
für die Jahre 2022 bis 2027. Darin heißt es wörtlich: „Wir setzen uns für eine
Minimierung von Atomtransporten ein. Das gilt auch für Transporte aus
anderen Bundesländern. Im Fall der in Jülich lagernden Brennelemente bedeutet
dies, dass wir die Option eines Neubaus eines Zwischenlagers in Jülich
vorantreiben.“
Die rund 300 000 abgebrannten Brennelemente aus dem Betrieb des
stillgelegten Jülicher Atomversuchsreaktors werden bisher im AVR-Behälterlager
am Standort des Forschungszentrums Jülich in Castor-Behältern
zwischengelagert. Betreiberin des Zwischenlagers und für die Lagerung oder den
Abtransport der Brennelemente verantwortlich ist die bundeseigene Jülicher
Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH (JEN).
Das AVR-Behälterlager in Jülich war von 1993 bis 2013 genehmigt. Eine
Verlängerung der Genehmigung erforderte jedoch Nachweise zur
Erdbebensicherheit, die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, z. B.
basierend auf einem theoretisch möglichen Extremerdbeben. Da diese
kurzfristig nicht erbracht werden konnten, sprach das Wirtschaftsministerium
NRW 2014 schließlich eine atomrechtliche Anordnung zur unverzüglichen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. Mai 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Entfernung der Brennelemente aus dem bestehenden Jülicher Zwischenlager
aus. Diese wurde aber bis heute nicht umgesetzt. Ab dem 1. Juli 2013 und
auch heute noch lagern die Brennelemente ohne Genehmigung in Jülich.
Unterdessen wurde 2022 bekannt, dass Extremerdbeben keine Auswirkungen auf
die nukleare Sicherheit haben würden (www.jen-juelich.de/projekte/avr-brenn
elemente/fragen-antworten (A2)). Die Option eines Neubaus eines
Zwischenlagers am Standort Jülich wurde diskutiert, das Bundesministerium für
Bildung und Forschung (BMBF), das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sowie das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben aber in einem Bericht an den
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im September 2022 die
Ahaus-Option als „grundsätzlich vorzugswürdig“ bewertet (s. Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache
20/11406). Die derzeit noch parallele Verfolgung der Neubau-Option soll
beendet werden, sobald die ersten Transporte nach Ahaus durchgeführt wurden
(www.jen-juelich.de/projekte/avr-brennelemente).
1. Wann wurde der Bundesregierung die vom BASE angeforderte
Stellungnahme zum Entwurf der Transportgenehmigung durch das
Wirtschaftsministerium NRW übermittelt, und welchen Inhalt hatte diese
Stellungnahme?
Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung (BASE) am 20. März 2025 durch das Ministerium für Wirtschaft,
Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
(MWIKE) übermittelt. Sie betrifft mehrere Aspekte des
Genehmigungsbescheides, u. a. die Gültigkeitsdauer der Genehmigung, den Inhalt von
Nebenbestimmungen und Ausführungen zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Genehmigung. Die Stellungnahme wird derzeit ausgewertet. Das BASE hat
dem BMUV die Stellungnahme des MWIKE am 1. April 2025 zur Kenntnis
übersandt.
2. Mit welcher Rechts- bzw. Sachlage begründet es die Bundesregierung,
dass sie die auf der Basis des Atomrechts im Jahre 2016 erteilte
Aufbewahrungsgenehmigung für 152 Lagerbehälter des Typs CASTOR aus
Jülich in Ahaus nicht umgesetzt hat, und warum wird nach Kenntnis der
Bundesregierung deren Transport und die Umsetzung der
Aufbewahrungsgenehmigung für Ahaus ausgerechnet jetzt forciert?
Verantwortlich für den weiteren Umgang mit den bestrahlten Brennelementen
in 152 Behältern aus dem Betrieb des Versuchsatomkraftwerks der
Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich (AVR) ist die JEN Jülicher
Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH als Verursacherin des radioaktiven Abfalls.
Diese hat dafür zu sorgen, dass dieser entsprechend der Vorgaben des
Atomrechts der Entsorgung zugeführt wird. Sind dafür weitere Genehmigungen
erforderlich, ist es Aufgabe der jeweiligen Antragstellerinnen die hierfür
erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu
erbringen, die in den Genehmigungsverfahren zu überprüfen sind. Das BASE als
Genehmigungsbehörde wiederum führt auf Betreiben der Antragstellerinnen
die Genehmigungsverfahren und hat bei ihm eingegangene Anträge am
Maßstab des Atom- und Strahlenschutzrechts zu prüfen. Hat die Antragstellerin das
Verfahren entsprechend vorangetrieben, sodass – aus Sicht der zuständigen
Genehmigungsbehörde BASE – alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, so
ist die Genehmigung zu erteilen. Einen eigenen Ermessensspielraum hat das
BASE hierbei nicht.
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Aufbewahrungsgenehmigung
bislang nicht von den Antragstellerinnen genutzt werden konnte. So wurde gegen
die am 21. Juli 2016 erteilte 8. Änderungsgenehmigung zur
Aufbewahrungsgenehmigung für das Transportbehälterlager Ahaus durch die Stadt Ahaus und
eine Privatperson zunächst Widerspruch und sodann Klage vor dem
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben. Widerspruch und
Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung, die Aufbewahrungsgenehmigung konnte
daher vorläufig nicht vollzogen werden. Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK) ist mittlerweile
rechtskräftig, sodass diese vollzugshemmende Wirkung entfallen ist. Nunmehr
können die Genehmigungsinhaberinnen die 8. Änderungsgenehmigung und die
damit erlassenen Nebenbestimmungen umsetzen.
Zusätzlich zur Aufbewahrungsgenehmigung bedarf es jedoch noch einer
Beförderungsgenehmigung nach § 4 des Atomgesetzes – AtG, um die 152
Lagerbehälter nach Ahaus verbringen zu können. Diese wurde bislang der
Antragstellerin noch nicht erteilt.
3. Hat die Bundesregierung bzw. das BASE Gespräche mit der zuständigen
Atomaufsichtsbehörde über die Möglichkeit des Verbleibs der Castoren
in Jülich geführt, und wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt (bitte nach
Datum, involvierten Abteilungen des BASE bzw. des BMUV und den
jeweiligen Abteilungen des zuständigen Wirtschaftsministeriums in
Nordrhein-Westfalen aufschlüsseln)?
Für einen weiteren Verbleib der radioaktiven Stoffe könnte die JEN mit
Rücksicht auf die Beschlusslage des Haushaltsausschusses (Maßgabebeschluss vom
30. November 2022, Ausschussdrucksache 20(8)3443) nur nach Maßgabe einer
entsprechend geänderten Beschlusslage Sorge tragen. Soweit es hierfür
Genehmigungen bedarf, müssen diese nachfolgend beantragt und die Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen muss nachgewiesen werden. Das BASE
überprüft das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Aufsicht des
Landes NRW überwacht, dass der Betrieb der Anlage diesen Anforderungen
entspricht. Selbstverständlich ist das BMUV und das BASE regelmäßig im
Austausch mit der Atomaufsicht.
4. Welche weiteren Gründe neben Tempo und Kosten führt die
Bundesregierung an, die Option des Neubaus eines Zwischenlagers in Jülich „so
bald wie möglich“ nicht weiter zu verfolgen, wie sie laut der
Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/11406 „Sachstand zum
Verbleib der abgebrannten Brennelemente aus dem Versuchsreaktor Jülich“
in einem Bericht gegenüber dem Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages angegeben haben soll?
Das Land NRW hat die „unverzügliche“ Räumung des AVR-Behälterlagers
angeordnet. Die Umsetzung dieser Räumungsanordnung wird seit Zustellung des
Verwaltungsaktes von der JEN mit höchster Priorität verfolgt.
Für die Bundesregierung ist der Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages (HHA) vom 30. November 2022
(Ausschussdrucksache 20(8)3443) von besonderer Bedeutung. Darin fordert der
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Bundesministerien dazu auf, die
kostengünstigere „Ahaus-Option“ zu verfolgen, falls das Land Nordrhein-Westfalen
die Mehrkosten des Neubaus in Jülich nicht tragen möchte.
Im Sinne der angeordneten unverzüglichen Räumung könnte die „Ahaus-
Option“ nach derzeitigem Kenntnisstand mehrere Jahre vor der Neubau-Option
beendet werden. Das Transportgenehmigungsverfahren nach Ahaus befindet sich
in einem fortgeschrittenen Stadium. Einem positiven Ausgang stehen nach
aktueller fachlicher Bewertung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.
Zudem fällt nach den Angaben der JEN ein Kostenvergleich der
Räumungsoptionen eindeutig aus. Bei einem Zwischenlagerneubau in Jülich fallen
insbesondere die jährlich anfallenden Betriebskosten ins Gewicht. Der Betrieb des
derzeitigen Zwischenlagers in Jülich verursacht jährlich nach öffentlich
einsehbaren Angaben der JEN (Betriebs-)Kosten in Höhe von rund zehn Mio. Euro.
Diese Kosten seien auch bei einem Zwischenlagerneubau zu prognostizieren.
Die Einlagerung im bereits betriebenen Zwischenlager Ahaus würde JEN-seitig
jährlich rund eine Mio. Euro kosten. Würde die Einlagerung der Brennelemente
in Ahaus erfolgen und davon ausgegangen, dass die Lagerung in einem
Zwischenlager bis zu einer Endlagerungsmöglichkeit für rund 50 Jahre erforderlich
ist, würden im Fall der Ahaus-Option im Vergleich insgesamt rund 450 Mio.
Euro Betriebskosten weniger anfallen. Dies entspricht jährlich rund 9 Mio.
Euro. Neben dem voraussichtlich deutlich kürzeren Zeitbedarf für die
Verbringung der Behälter mit den AVR-Brennelementen in das Transportbehälterlager
Ahaus fällt auch der Kostenvergleich der JEN zu einem Neubau eines
Zwischenlagers am Standort eindeutig aus.
5. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
eine Aussetzung der unverzüglichen Räumungsanordnung des
Zwischenlagers Jülich nach dem Wegfall der Zweifel zur Erdbebensicherheit, wie
sie auch vom BASE 2022 bestätigt wurden, geboten gewesen wäre, um
sich ausführlicher mit sicherheitstechnischen Vorteilen von Alternativen
zur Räumung nach Ahaus zu befassen (bitte begründen)?
Das MWIKE als zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde ist bis zur
Erlangung einer Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG zuständig, über eine
aufsichtliche Anordnung nach § 19 AtG und deren inhaltliche Festlegungen zu
befinden. Dies betrifft auch die Frage, ob die Anordnung der unverzüglichen
Räumung zurückgenommen wird.
6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hemmnisse bei der
Erfüllung der Nachweisforderung seitens der JEN, und wenn ja, welche?
Bislang sind beim BASE eine Genehmigung nach § 4 (Beförderung in das
Transportbehälterlager Ahaus) und nach § 6 AtG (Aufbewahrung im AVR-
Behälterlager für neun Jahre) beantragt. Die Genehmigungen sind zu erteilen,
wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen und die Prüfungen
abgeschlossen sind. Somit ist der Abschluss der Prüfungen von der Erfüllung der aus Sicht
des BASE noch offenen Nachweisforderungen abhängig.
7. Welche Nachweisforderungen für eine Genehmigung der weiteren
Aufbewahrung der AVR-Castoren am Standort Jülich wurden seitens der
JEN wann erfüllt, und welche Nachweisforderungen für eine
Genehmigung sind noch offen (bitte tabellarisch auflisten)?
In dem Verfahren zur Genehmigung der von der JEN beantragten neunjährigen
Aufbewahrung im bestehenden AVR-Behälterlager stehen aus Sicht des BASE
noch weitere Nachweise zu den Behältern der Bauart CASTOR® THTR/AVR,
zur konventionellen Anlagensicherung und zur IT-Sicherheit des bestehenden
Behälterlagers aus. Die erforderlichen Nachweise der
Genehmigungsvoraussetzungen liegen in dem Verfahren damit noch nicht vollständig vor.
Für eine längerfristige Lagerung am Standort Jülich in einer neu zu
errichtenden Lagerhalle wurde – auch mit Blick auf den entsprechenden
Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses – beim BASE bislang noch kein Antrag
eingereicht. Somit wurden für diese Variante noch keine Nachweise vorgelegt.
8. Welche konkreten Sachverhalte standen oder stehen nach Kenntnis des
BASE einer Entscheidung zu einer weiteren befristeten Aufbewahrung
im Zwischenlager Jülich entgegen (bitte nach Prüfkomplexen
aufschlüsseln, jeweils mit Angabe zum Verfahrensstand, Begründung, warum
noch nicht abgeschlossen, und Angabe, ob Tätigwerden der
Antragstellerin JEN oder Dritter erforderlich ist)?
Für die längerfristige Zwischenlagerung in einem neu zu errichtenden
Zwischenlager am Standort Jülich liegt bisher kein Genehmigungsantrag vor.
Dieser wäre dann zu prüfen und bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
zu genehmigen.
Für die befristete Verlängerung der Genehmigung für das bestehende AVR-
Behälterlager liegt ein Sicherungskonzept für die konventionelle
Anlagensicherung vor, das aus Sicht der Genehmigungsbehörde allerdings nicht
genehmigungsfähig sei. Unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang
gegebenen Hinweise des BASE wird das Konzept nunmehr von der JEN überarbeitet
und erneut vorgelegt.
Darüber hinaus liegt bislang keine in sich geschlossene Nachweisführung der
IT-Sicherheit des bestehenden AVR-Behälterlagers durch die JEN vor. Die
aufgrund der komplexen technischen Gegebenheiten aufwändigen Abstimmungen
der Nachweisstrategie sowie personelle Veränderungen im Projektverlauf sind
Ursachen für den erhöhten Zeitbedarf.
Angesichts des in der Antwort zu Frage 7 dargestellten Standes konnten die
Prüfungen bisher nicht abgeschlossen werden.
9. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung für den Transport der
AVR-Castoren von Jülich nach Ahaus (bitte nach Einzeltransporten und
Gesamtkosten aufschlüsseln)?
Nach Mitteilung der JEN ist für die reine Durchführung der Transporte mit
Kosten in Höhe von 174 000 Euro pro Einzeltransport (wie im
Genehmigungsverfahren nach § 4 des Atomgesetzes beantragt) zu rechnen (Stand: August
2024). Daraus ergäben sich Gesamtkosten für die Durchführung aller
152 Transporte in Höhe von 26 448 000 Euro. Sollte die Polizei die Bündelung
von Transporten anweisen, könne mit einer Reduzierung der Gesamtkosten
aufgrund einer reduzierten Anzahl von Transportvorgängen gerechnet werden; im
Falle einer 3er-Bündelung auf 18 462 000 Euro.
Da neben den reinen Transportkosten weitere Kosten bereits angefallen sind
und weiterhin anfallen, sind nach Angaben der JEN für die Transporte
geschätzte Gesamtkosten in Höhe von 40 Mio. Euro zu veranschlagen (ohne
Kosten der Polizei). Hinzuzurechnen seien weitere 50 Mio. Euro, die insbesondere
für die Entwicklung und den Bau des Transportequipments bereits verausgabt
wurden.
Im Übrigen wird in Bezug auf Kostenprognosen zur Räumung des AVR-
Behälterlagers und der beiden Räumungsoptionen auf die Website der JEN
verwiesen.
10. Welche Mehrkosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zwischenlager Ahaus durch die geplante Einlagerung der 152 AVR-
Castoren für den Betrieb, die evtl. Erweiterung oder die Prüf-, Monitoring-
und Personalkosten insgesamt und jährlich?
Nach Angaben der JEN werden die Kosten des Betriebs des Zwischenlagers
Ahaus anteilig nach einem Flächenschlüssel auf alle Nutzer des Zwischenlagers
umgelegt. An den Kosten für die JEN ändere sich nach der Einlagerung der
AVR-Behälter in Ahaus nichts, da bereits seit Erteilung der
Einlagerungsgenehmigung 2016 ein jährlicher Betriebskostenanteil (Miete) von ca. 1 Mio. Euro
pro Jahr fällig ist.
11. Zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
NRW vom 3. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK), wonach
die abgebrannten Brennelemente aus Jülich in Ahaus gemäß der
geltenden Rechtslage zwischengelagert werden dürfen, nunmehr den Schluss,
dass dies zwingend erfolgen muss (bitte begründen)?
Mit dem Urteil wurde die Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestätigt. Aus der
Genehmigung ergibt sich keine Pflicht für die Genehmigungsinhaberinnen,
diese auch zu vollziehen.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die technische
Integrität der für den Transport von Jülich nach Ahaus vorgesehenen Castor-
Behälter?
Die Behälterbauart CASTOR® THTR/AVR verfügt über eine gültige
verkehrsrechtliche Zulassung. Für die Erlangung dieser Zulassung wurde die Erfüllung
aller verkehrsrechtlichen Anforderungen nachgewiesen. Jeder einzelne Behälter
wird zudem vor dem Transport technisch überprüft. Durch die Kombination
dieser Maßnahmen ist die „technische Integrität“ jedes Behälters sichergestellt.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass jedem
Transport von abgebrannten Brennelementen und anderem radioaktiven
Material die Wahrscheinlichkeit einer Havarie und einer möglichen
Freisetzung dieses Materials innewohnt (bitte begründen)?
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Transporte von AVR-Castoren von Jülich nach Ahaus bei der offensichtlich
vorhandenen Alternative eines Verbleibs in Jülich angesichts der Risiken
von Havarien und Freisetzung von Radioaktivität vermieden werden
müssen, und wenn nein, wie bewertet sie das Risiko der Freisetzung
radioaktiven Materials im Hinblick auf Gefährdungen der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt in Abwägung zu einem Verbleib der AVR-
Castoren in Jülich?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherheit aller Gefahrguttransporte inklusive aller Transporte von
radioaktiven Stoffen wird durch nationales und internationales Regelwerk
sichergestellt. Für Transporte radioaktiver Stoffe wird die Sicherheit vorrangig
durch die Sicherheitsfunktion des Versandstücks, bestehend aus dem Inhalt und
der erforderlichen Verpackung, erzielt. Das hier verwendete Versandstück
CASTOR® THTR/AVR ist als Versandstück des Typs B zugelassen. Die
Zulassung wurde erteilt, da nachgewiesen und überprüft war, dass aus dem
Versandstück auch bei schweren Unfällen weder radioaktiver Inhalt noch Strahlung
über die geltenden Grenzwerte hinaus freigesetzt werden kann.
15. Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der erste derzeit im
AVR-Zwischenlager Jülich gelagerte Castor-Behälter mit
hochradioaktivem Abfall bestückt?
Die erste Beladung eines Behälters fand am 11. August 1993 statt.
16. Nach wie viel Jahren treten nach Kenntnis der Bundesregierung
technisch signifikante Alterserscheinungen an den Castor-Behältern und
deren Dichtungen auf?
Im Genehmigungsverfahren hat die Antragstellerin die entsprechenden
Nachweise für die beantragte Aufbewahrungsdauer zur Prüfung vorzulegen. Dies
beinhaltet unter anderem auch Betrachtungen zum Behälter und den Dichtungen.
Bislang wurde über keine „signifikanten Alterungserscheinungen“ berichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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