Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 397/26
02.07.26
EU - DS - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr
COM(2026) 314 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 138/17 = AE-Nr. 170186
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 23.6.2026
COM(2026) 314 final
2026/0173 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des
Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien
Datenverkehr
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(EU-DSVO) sollte eine kohärente und modernisierte Datenschutzregelung für alle Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU geschaffen werden. Kapitel IX der Verordnung
(EU) 2018/1725 sollte speziell die Verarbeitung „operativer personenbezogener Daten“ (d. h.
personenbezogener Daten, die bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, verarbeitet
werden) durch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU im Bereich Justiz und Inneres
(JI), einschließlich Europol, Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und in
begrenztem Umfang Frontex, regeln.
Trotz der Annahme der EU-DSVO ist der für die JI-Einrichtungen und sonstigen Stellen der
EU geltende Datenschutzrahmen nach wie vor fragmentiert. Insbesondere gilt Kapitel IX
nicht für die EUStA, deren Gründungsverordnung vor der EU-DSVO erlassen wurde.
Infolgedessen weichen einige Bestimmungen der EUStA-Verordnung inhaltlich von den
entsprechenden Bestimmungen in Kapitel IX der EU-DSVO ab oder sind anders formuliert.
Darüber hinaus sieht die EU-DSVO vor, dass in Bezug auf die Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten nur Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) und Kapitel IX Anwendung
finden. Zum einen hat dies dazu geführt, dass Bestimmungen zur Regelung bestimmter
Aspekte der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten in den Gründungsakten der
jeweiligen Einrichtungen oder sonstigen Stellen beibehalten wurden. Zum anderen ist dadurch
Rechtsunsicherheit darüber entstanden, ob und in welchem Umfang die in den Kapiteln II bis
VIII enthaltenen Bestimmungen, etwa über die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten
oder die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, Anwendung finden, wenn weder Kapitel IX
noch die Gründungsakte der betreffenden Einrichtungen oder sonstigen Stellen entsprechende
Bestimmungen enthalten. Diese Fragmentierung untergräbt nicht nur die Rechtssicherheit,
sondern schafft auch praktische Hindernisse für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU beim Datenaustausch. In ihrem ersten Bericht
über die Anwendung der EU-DSVO aus dem Jahr 2022 erkannte die Kommission diese
Mängel an und zog Gesetzgebungsmaßnahmen zu ihrer Behebung in Betracht.
Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende Vorschlag zur Vereinfachung beitragen und die
Kohärenz des geltenden Datenschutzrahmens gewährleisten, insbesondere durch die
Angleichung der einschlägigen Vorschriften in allen Einrichtungen und sonstigen Stellen der
EU. Diese Angleichung dürfte den Verwaltungsaufwand verringern, den Datenaustausch
erleichtern und gleichzeitig für mehr Rechtssicherheit sorgen. Mit dem Vorschlag, der für
mehr Kohärenz sorgen und dem allgemeinen Ziel, die Datenschutzvorschriften besser
aufeinander abzustimmen dienen soll, werden vier Hauptziele verfolgt:
Einheitliche Anwendung des Datenschutzes in allen Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der EU
Der Anwendungsbereich des Kapitels IX muss erweitert werden, um sicherzustellen, dass die
dortigen Bestimmungen in allen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU im Bereich der
Strafjustiz und der Strafverfolgung einheitlich angewandt werden. Die EUStA wird in den
Rahmen der EU-DSVO integriert. Das gilt unbeschadet der Möglichkeit, die spezifischen
Datenschutzvorschriften der EUStA-Verordnung beizubehalten, die auf die besondere
Funktion der EUStA als unabhängige Staatsanwaltschaft der Union zurückzuführen sind. Die
Vorschriften in Kapitel IX wurden bereits an die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie
(EU) 2016/680 zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen und werden zu einem
einheitlichen, harmonisierten Regelwerk für alle betroffenen Parteien führen, um die
Fragmentierung zu verringern und die Kohärenz der angewandten Vorschriften zu
gewährleisten.
Mehr Rechtssicherheit
Kapitel IX enthält derzeit keine Bestimmungen zu mehreren wichtigen Aspekten, darunter die
Rolle der Datenschutzbeauftragten, die Führung der Verzeichnisse der
Verarbeitungstätigkeiten, die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und die
grenzüberschreitende Übermittlung operativer personenbezogener Daten. Mit dem Vorschlag
sollen die Vorschriften an einem Ort konsolidiert und die Compliance-Anforderungen
gestrafft werden, ohne erhebliche operative Auswirkungen zu verursachen. Dies wird auch für
die Verantwortlichen, Auftragsverarbeiter und betroffenen Personen mehr Klarheit schaffen.
Straffung der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Die Aufsichtsbefugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) sind derzeit in
den Gründungsrechtsakten von Europol, Eurojust und der EUStA geregelt – jeweils mit
unterschiedlichen Bestimmungen, was Unsicherheit und Ineffizienz zur Folge hat. Im
scharfen Gegensatz dazu enthält der Gründungsrechtsakt von Frontex keine Regelung über
die Aufsicht des EDSB über die Verarbeitung operativer Daten.
Mit dem Vorschlag soll klargestellt werden, dass dem EDSB Aufsichtsbefugnisse übertragen
werden, die mit denen in Artikel 58 der EU-DSVO im Einklang stehen, jedoch an den
Kontext der Verarbeitung operativer Daten angepasst sind, insbesondere bei der EUStA im
Zusammenhang mit Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten. In dieser Hinsicht folgt der
Vorschlag dem Muster für die Befugnisse des EDSB aus der Europol-Reform von 2022 und
gewährleistet gleichzeitig die Kohärenz mit Kapitel VI der EU-DSVO und mit der Richtlinie
zum Datenschutz bei der Strafverfolgung. Mit dem Vorschlag werden Bestimmungen für die
jeweilige Einrichtung oder sonstige Stelle über die Aufgaben und Befugnisse des EDSB aus
den Gründungsakten gestrichen.
Allgemeine Verschlankung
Schließlich soll der Vorschlag Bestimmungen vereinfachen, um Redundanzen,
Überschneidungen und Unstimmigkeiten im Bereich des Datenschutzes bei den Tätigkeiten
der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im JI-Bereich, die in den
Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV fallen, zu beseitigen.
Außerdem werden die Bestimmungen über die Verarbeitung operativer Daten gegebenenfalls
an den Digital-Omnibus-Vorschlag1. angepasst.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Bestimmungen der EU-DSVO mit den bestehenden
Datenschutzstrategien in Einklang zu bringen und die in der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung festgelegten
Grundsätze zu stärken. Gegebenenfalls gewährleistet er auch die Anpassung an die im
1. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
19.11.2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725,
(EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der
Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807,
(EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
(COM(2025) 837 final).
Rahmen der Digital-Omnibus-Verordnung vorgeschlagenen Änderungen des
Datenschutzrahmens.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag ist Teil eines Pakets Initiativen im Bereich des Strafrechts, mit denen ein
kohärentes und komplementäres Ziel verfolgt wird: die Stärkung der Fähigkeit der Union,
schwere grenzüberschreitende Kriminalität in einem zunehmend komplexen
Sicherheitsumfeld zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen.
Durch die Modernisierung der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen
Strafverfolgungs-, Justiz- und anderen einschlägigen Behörden zielt das Paket darauf ab, die
Architektur der inneren Sicherheit der Union wirksamer, kohärenter und interoperabler zu
gestalten.
Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und der Eurojust-Verordnung bilden den
Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr:
Europol unterstützt die Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung krimineller Aktivitäten und
Eurojust erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame strafrechtliche und
justizielle Folgemaßnahmen. Das Paket zielt daher darauf ab, die Zusammenarbeit und
Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren
der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur
auszubauen, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und
justiziellen Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische
Ermittlungsanordnung und der vorliegende Vorschlag weiter zu diesem Ziel bei, indem sie
eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen für den
Informationsaustausch verbessern und einen kohärenten Rechtsrahmen gewährleisten, der an
die operativen Gegebenheiten und technologischen Entwicklungen angepasst ist. Insgesamt
werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der Union verbessern,
auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die Grundrechte,
die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen
beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten.
Insbesondere werden in diesem Vorschlag alle gemeinsamen Nenner der für Europol und
Eurojust geltenden Datenschutzvorschriften ermittelt und in der EU-DSVO zusammengefasst,
wodurch Fragmentierung und Überschneidung beseitigt werden. Dadurch wäre es möglich, in
den Gründungsakten der im Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz tätigen
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nur jene maßgeschneiderten
Datenschutzvorschriften beizubehalten, die ausgearbeitet wurden, um deren spezifischen
operativen Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Der Vorschlag wird parallel zu den Überarbeitungen der Europol- und der Eurojust-
Verordnung angenommen, damit die jeweiligen Rechtsrahmen miteinander kohärent und
aufeinander abgestimmt sind. Er antizipiert auch die bevorstehende Überarbeitung der
EUStA-Gründungsverordnung (EU) 2017/19392., wobei deren künftige Entwicklungen
berücksichtigt werden und die Bewertung der möglichen politischen Optionen für die
Überarbeitung der EUStA-Verordnung unberührt bleibt. Dieser koordinierte Ansatz trägt zu
2. Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
einem umfassenden und kohärenten Rahmen für die Verarbeitung operativer Daten durch die
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein
Grundrecht, das in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankert ist.
Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 16 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den
Erlass von Datenschutzvorschriften bildet. Dieser Artikel sieht den Erlass von Vorschriften
über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der Ausübung von
Tätigkeiten vor, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Vorschriften über
den freien Verkehr personenbezogener Daten – auch solcher Daten, die von diesen Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen verarbeitet werden – können ebenfalls auf dieser
Grundlage erlassen werden.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Entfällt
• Verhältnismäßigkeit
Entfällt
• Wahl des Instruments
Entfällt
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Der erste Bericht der Kommission über die Anwendung der EU-DSVO aus dem Jahr 2022
kam zu dem Schluss, dass die EU-DSVO insgesamt gut funktioniert und ihren Zweck erfüllt.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind, um die
Fragmentierung der Datenschutzvorschriften für Organe und Einrichtungen der EU, die bei
ihren Tätigkeiten im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen
Zusammenarbeit in Strafsachen operative personenbezogene Daten verarbeiten, zu
minimieren (Kapitel IX der EU-DSVO, das „Kapitel über Strafverfolgung“).
• Konsultation der Interessenträger
Interessenträger aller Stellen, die derzeit oder künftig unter Kapitel IX der EU-DSVO fallen
(d. h. Europol, Eurojust, die EUStA, Frontex), wurden gezielt konsultiert, ebenso wie der
Europäische Datenschutzbeauftragte, der für die Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften zuständig ist.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt
• Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wird für diese Initiative aufgrund ihres begrenzten
Anwendungsbereichs und des hauptsächlich technischen Charakters der vorgeschlagenen
Änderungen nicht als angemessen erachtet. Der Vorschlag zielt auf bestimmte Bestimmungen
der EU-DSVO ab, die nur eine kleine Gruppe von EU-Einrichtungen im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit betreffen,
ohne Änderungen am allgemeinen Rahmen vorzunehmen. Die Änderungen zielen darauf ab,
ein besser harmonisiertes Regelwerk zu gewährleisten; sie beinhalten keine neuen politischen
Optionen und dürften nur minimale, nicht quantifizierbare Auswirkungen auf die Grundrechte
und keine wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen haben. Darüber hinaus
werden die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen bereits gesonderten
Evaluierungen und Folgenabschätzungen unterzogen, auch in Bezug auf die für sie geltenden
Datenschutzvorschriften. Eine gesonderte Bewertung im Rahmen der EU-DSVO wäre
redundant. Der Vorschlag steht im Einklang mit der früheren Zusage der Kommission in
ihrem ersten Bericht über die Anwendung der EU-DSVO aus dem Jahr 2022; eine weitere
Bewertung der EU-DSVO ist für 2027 geplant. Schließlich gibt es keine Bedenken
hinsichtlich der Subsidiarität, da die EU-DSVO ausschließlich für EU-Einrichtungen gilt, die
nicht von den Mitgliedstaaten geregelt werden können.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden die Datenschutzvorschriften für die im Bereich der
Strafverfolgung und der Strafjustiz tätigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
harmonisiert und vereinfacht. Er strafft die bestehenden Vorschriften und erhöht somit die
Rechtsklarheit und Kohärenz im gesamten institutionellen Rahmen, wodurch die Anwendung
erleichtert und der Verwaltungsaufwand verringert wird. Zwar lassen sich die Vorteile nicht
ohne Weiteres quantifizieren, doch dürfte der Vorschlag die Befolgungskosten und den
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Erfüllung unterschiedlicher oder sich
überschneidender Anforderungen senken. Mit dem Vorschlag wird auch die Entwicklung
eines Mechanismus für den Austausch zwischen den Akteuren unterstützt, der im Rahmen der
Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur in Betracht gezogen wird.
• Grundrechte
Durch den gezielten Charakter der Änderungen wird sichergestellt, dass das bestehende
Datenschutzniveau aufrechterhalten wird, und gleichzeitig sowohl für Verbesserungen im
Hinblick auf die Kohärenz der geltenden Vorschriften als auch eine weitere Harmonisierung
gesorgt.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 betrifft Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union.
Absatz 1 ersetzt Artikel 2 Absatz 2 und weitet den Anwendungsbereich der Artikel 43, 44 und
45 sowie der Kapitel VII und VIII der Verordnung (EU) 2018/1725 auf die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union aus,
unbeschadet spezifischer Datenschutzvorschriften, die für die Einrichtungen oder sonstigen
Stellen der Union gelten. Außerdem wird Artikel 2 Absatz 3 gestrichen, wodurch die
Anwendung der EU-DSVO auf die EUStA ausgeweitet wird, ohne jedoch die Notwendigkeit
zu untergraben, in der EUStA-Verordnung spezifische Datenschutzvorschriften
beizubehalten, die auf die besondere Funktion der EUStA als unabhängige Ermittlungs- und
Strafverfolgungsbehörde der Union zurückzuführen sind.
Absatz 2 sieht technische Anpassungen des Wortlauts von Artikel 45 über die Aufgaben des
Datenschutzbeauftragten vor und stellt sicher, dass diese Aufgaben auch die Verarbeitung
operativer Daten umfassen.
Absatz 3 stellt sicher, dass sich die Befugnis des Europäischen Datenschutzbeauftragten
gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2018/1725, Geldbußen zu verhängen, auf die
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen
der Union erstreckt.
Mit Absatz 4 wird Artikel 70 der Verordnung (EU) 2018/1725 gestrichen, der angesichts der
Festlegung der für die Verarbeitung operativer Daten geltenden Bestimmungen in Artikel 2
Absatz 2 überholt ist.
Mit Absatz 5 wird Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1725 geändert, um die Anpassung
an den Digital-Omnibus-Vorschlag sicherzustellen und die Rechtssicherheit zu erhöhen,
indem festgelegt wird, dass Entscheidungen, die ausschließlich auf der automatisierten
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten beruhen, zulässig sind, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt sind.
Mit Absatz 6 wird Artikel 78 der Verordnung (EU) 2018/1725 geändert, um die Anpassung
an den Digital-Omnibus-Vorschlag sicherzustellen, indem der Begriff des missbräuchlichen
Antrags im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht präzisiert wird. Insbesondere wird
festgelegt, dass ein Antrag als offenkundig unbegründet angesehen werden kann, wenn sich
die betroffene Person auf das Auskunftsrecht für andere Zwecke als den Schutz ihrer Daten
beruft. In solchen Fällen kann sich der Verantwortliche weigern, aufgrund des Antrags tätig
zu werden, wobei er weiterhin nachweisen muss, dass der Antrag offenkundig unbegründet
oder exzessiv ist.
Mit Absatz 7 wird im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie zum Datenschutz bei der
Strafverfolgung ein neuer Artikel 87a über die Führung von Verzeichnissen zu den operativen
personenbezogenen Daten in die Verordnung (EU) 2018/1725 aufgenommen.
Mit den Absätzen 8 und 9 wird Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die
Protokollierung um zusätzliche Garantien ergänzt.
Mit Absatz 10 wird Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 geändert, um die
Anpassung an den Digital-Omnibus-Vorschlag sicherzustellen, indem die Frist für die
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen
Datenschutzbeauftragten von 72 Stunden auf 96 Stunden verlängert wird. Außerdem wird
darin die Meldeschwelle angehoben; so soll eine Meldung nur dann erforderlich sein, wenn
die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich zu einem hohen Risiko
für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
Mit den Absätzen 11 und 12 wird der Rechtsrahmen für die Übermittlung operativer
personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen verschlankt,
indem er an den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Rahmen angepasst wird. Mit
den Änderungen werden einheitliche Vorschriften für die im Bereich der Strafverfolgung und
der Strafjustiz tätigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geschaffen, wobei deren
spezifischem operativen und rechtlichen Kontext, einschließlich Kooperationsabkommen,
Rechnung getragen wird. So sollen Datenübermittlungen an ein anderes Land aufgrund eines
Angemessenheitsbeschlusses ohne weitere Genehmigung zulässig sein; liegt kein
Angemessenheitsbeschluss vor, sind Übermittlungen zulässig, wenn geeignete Garantien in
Form eines rechtlich bindenden Dokuments oder der Bewertung eines Verantwortlichen
bestehen; und unter bestimmten Umständen, in denen weder ein Angemessenheitsbeschluss
noch geeignete Garantien bestehen, gelten bestimmte Ausnahmen. Schließlich soll so in
bestimmten Fällen auch die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an in
Drittländern niedergelassene Empfänger zulässig sein, bei denen es sich nicht um zuständige
Behörden handelt, sofern die in den Vorschriften aufgeführten Bedingungen erfüllt sind; dies
ist auch der Fall, wenn die Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde in einem
Drittland möglicherweise wirkungslos oder unzweckmäßig ist, sofern die Übermittlung für
die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen unbedingt erforderlich ist.
Mit Absatz 13 werden die Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten für
operative personenbezogene Daten für alle im Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz
tätigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit den seit 2022 für
Europol geltenden Befugnissen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vereinheitlicht.
In Artikel 2 wird klargestellt, wann die neuen Bestimmungen in Kraft treten.
2026/0173 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des
Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien
Datenverkehr
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 16 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein
Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden
personenbezogenen Daten. Dieses Recht ist zudem in Artikel 8 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen.
(2) In der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates1. ist
der rechtliche Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union festgelegt. Die
Datenschutzvorschriften für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5
AEUV fallen, sind jedoch nach wie vor bruchstückhaft in Kapitel IX der Verordnung
(EU) 2018/1725 und anderen Rechtsakten der Union festgelegt. Gemäß Artikel 98 der
genannten Verordnung muss die Kommission die Vorschriften für die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten überprüfen, um mögliche Unstimmigkeiten,
Lücken und Abweichungen zu ermitteln. Ferner ist darin vorgesehen, dass die
Kommission gegebenenfalls die festgestellten Mängel mit einem
Gesetzgebungsvorschlag behebt, insbesondere um die Anwendung des Kapitels IX
gegebenenfalls auf die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates2. errichtete
1. Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
2. Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) auszuweiten und die erforderlichen
Anpassungen in diesem Kapitel vorzunehmen. In ihrem ersten Bericht über die
Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 bestätigte die Kommission, dass die
Verordnung insgesamt wirksam ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten
gewährleistet, wies jedoch auf eine Reihe von Unstimmigkeiten und Abweichungen
sowie auf die Fragmentierung der Vorschriften hin, die sich sowohl aus dem
Zusammenspiel zwischen Kapitel IX und den anderen Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2018/1725 als auch aus dem Bestehen einer eigenständigen Datenschutzregelung
für die EUStA ergeben.
(3) Derzeit gelten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten nur Artikel 3
und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie eine Reihe spezifischer
Datenschutzvorschriften, die in den Gründungsrechtsakten der Agentur der
Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(Europol) und der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen (Eurojust) festgelegt sind. Gleichzeitig gilt für die EUStA nach ihrem
Gründungsakt eine eigene, eigenständige Datenschutzregelung. Daher sollte die
Verordnung (EU) 2018/1725 geändert werden, um die Anwendung ihres Kapitels IX
auf alle Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auszuweiten, die operative
personenbezogene Daten im Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz
verarbeiten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem Lücken in der derzeitigen
Datenschutzregelung, insbesondere bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und
Küstenwache, geschlossen werden, und um die Vorschriften über die internationale
Übermittlung personenbezogener Daten sowie die Vorschriften über die Befugnisse
des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu verschlanken. Dies berührt nicht
Möglichkeit, die spezifischen Datenschutzvorschriften der Verordnung
(EU) 2017/1939 beizubehalten, die auf die besondere Funktion der EUStA als
unabhängige Staatsanwaltschaft der Union zurückzuführen sind.
(4) Um einen harmonisierten, kohärenten, vereinfachten und vollständigen Rechtsrahmen
für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union zu schaffen, sollten für Einrichtungen und sonstige Stellen
der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des
Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, die in der Verordnung
(EU) 2018/1725 festgelegten Begriffsbestimmungen (Kapitel I), Vorschriften über die
Datenschutzbeauftragten (Kapitel IV Abschnitt 6), Vorschriften über Zusammenarbeit
und Kohärenz (Kapitel VII), Vorschriften über Rechtsbehelfe, Haftung und
Sanktionen (Kapitel VIII) und Vorschriften über die Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten (die an die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen
Parlaments und des Rates3. angepasst werden sollten – Kapitel IX) gelten. Diese
Vorschriften sollten gelten, wenn die Einrichtungen und sonstigen Stellen solche
Tätigkeiten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung
von Straftaten ausüben. Diese Vorschriften, und nicht nur Kapitel IX der Verordnung
(EU) 2018/1725, sollten auch für die Verarbeitung operativer personenbezogener
Daten durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gelten. Die
Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten unbeschadet der spezifischen
3. Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).
Vorschriften gelten, die für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten
gelten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5
AEUV fallen, insbesondere der Vorschriften in den Gründungsakten von Europol,
Eurojust und der EUStA. Diese spezifischen Vorschriften sollten als lex specialis
gegenüber den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten betrachtet werden.
(5) In allen Organen und Einrichtungen der Union sollte ein Datenschutzbeauftragter
sicherstellen, dass sämtliche Datenschutzvorschriften, einschließlich der Verordnung
(EU) 2018/1725, angewandt werden. Die Beauftragten sollten auch die
Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter in Bezug auf ihre Pflichten beraten. Um
Kohärenz zu gewährleisten und Überscheidungen zu vermeiden, sollte es sowohl bei
administrativen als auch bei operativen personenbezogenen Daten nur ein einziges
Regelwerk für Datenschutzbeauftragte geben.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte befugt sein, unter anderem für die
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige
Stellen der Union, die im Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz tätig sind, als
letztes Mittel Geldbußen zu verhängen.
(7) Um Überschneidungen innerhalb der Verordnung (EU) 2018/1725 zu vermeiden,
sollte Artikel 70 gestrichen werden, da der Anwendungsbereich von Kapitel IX bereits
in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 geregelt ist.
(8) Um die Anpassung an die Verordnung (EU) …/… [Digital-Omnibus-Vorschlag]
sicherzustellen, sollte in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2018/1725 klargestellt
werden, dass Entscheidungen, die ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten beruhen, unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind.
(9) Um die Anpassung an die Verordnung (EU) …/…[Digital-Omnibus-Vorschlag]
sicherzustellen, sollte in Artikel 78 der Verordnung (EU) 2018/1725 klargestellt
werden, dass keine betroffene Person das Auskunftsrecht, das ihr grundsätzlich
zusteht, zu anderen Zwecken als zum Schutz ihrer Daten missbrauchen darf.
(10) Zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten für die im
Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz tätigen Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union einheitliche Vorschriften für die Führung eines Verzeichnisses zu
allen Kategorien von den in ihrer Zuständigkeit liegenden Verarbeitungstätigkeiten
gelten. Alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter sollten verpflichtet sein, mit
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammenzuarbeiten und ihm auf
Anfrage die entsprechenden Verzeichnisse vorzulegen, damit die betreffenden
Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Verzeichnisse kontrolliert werden können.
(11) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten die Protokolle nicht
abändern können. Erhalten Einrichtungen und sonstige Stellen der Union operative
personenbezogene Daten von den zuständigen nationalen Behörden, so sollten sie
diesen Behörden die Protokolle übermitteln, wenn diese für interne Untersuchungen in
Bezug auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
(12) Um die Anpassung an die Verordnung (EU) …/… [Digital-Omnibus-Vorschlag]
sicherzustellen, sollte bei der Meldung einer Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten der
Schwellenwert höher sein und die Frist verlängert werden.
(13) Für alle im Bereich der Strafverfolgung und der Strafjustiz tätigen Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union sollten einheitliche Vorschriften für die
grenzüberschreitende Übermittlung operativer personenbezogener Daten gelten, die
mit der Richtlinie (EU) 2016/680 in Einklang stehen.
(14) Die Kommission kann nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 feststellen, dass
ein Drittland, ein Gebiet oder ein bestimmter Sektor eines Drittlands oder eine
internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. In derartigen
Fällen dürfen die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union operative
personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an dieses Drittland oder diese
internationale Organisation übermitteln.
(15) Datenübermittlungen, die nicht auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
erfolgen, sollten nur dann zulässig sein, wenn in einem rechtsverbindlichen Instrument
geeignete Garantien festgelegt sind, die den Schutz personenbezogener Daten
gewährleisten, oder wenn der Verantwortliche alle Umstände beurteilt hat, die bei der
Datenübermittlung eine Rolle spielen, und auf der Grundlage dieser Beurteilung zu der
Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener
Daten bestehen. Solche rechtsverbindlichen Instrumente könnten beispielsweise
Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und einem Drittland, die vor dem
12. Dezember 2019 gemäß Artikel 26a des Beschlusses 2002/187/JI geschlossen
wurden, Abkommen über eine Zusammenarbeit zwischen Europol und einem
Drittland, die vor dem 1. Mai 2017 gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI
geschlossen wurden, oder internationale Übereinkünfte zwischen der Union und einem
Drittland gemäß Artikel 218 AEUV sein.
(16) Gibt es keinen Angemessenheitsbeschluss oder keine geeigneten Garantien, könnten in
bestimmten Situationen ausnahmsweise eine Übermittlung oder Übermittlungen ein
und derselben Kategorie erfolgen. Ausnahmen sollten restriktiv ausgelegt werden,
häufige, umfassende und strukturelle Übermittlungen personenbezogener Daten sowie
Datenübermittlungen in großem Umfang ausschließen und auf unbedingt notwendige
Daten beschränkt sein. Derartige Übermittlungen sollten dokumentiert werden, und
die entsprechende Dokumentation sollte dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, damit dieser die Rechtmäßigkeit der
Übermittlung überprüfen kann.
(17) In speziellen Einzelfällen können die regulären Verfahren, die eine Kontaktaufnahme
mit einer zuständigen Behörde in einem Drittland vorschreiben, wirkungslos oder
ungeeignet sein, insbesondere weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt
werden konnte oder weil diese Behörde in dem betreffenden Drittland die
Rechtsstaatlichkeit oder die internationalen Menschenrechtsbestimmungen nicht
achtet. Dies kann der Fall sein, wenn es dringend geboten ist, personenbezogene Daten
an ein privates Unternehmen in einem Drittland zu übermitteln, um Informationen zu
einem unbekannten Täter einer Straftat im Internet zu erhalten oder um das Leben
einer Person zu schützen, die Gefahr läuft, Opfer einer Straftat zu werden, oder um die
unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat, einschließlich einer terroristischen
Straftat, zu verhindern. In solchen Fällen könnten die Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union unter bestimmten Bedingungen beschließen, operative
personenbezogene Daten direkt an in diesen Drittländern niedergelassene Empfänger
zu übermitteln, bei denen es sich nicht um zuständige Behörden handelt.
(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte einheitliche Befugnisse haben, was die
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch im Bereich der
Strafverfolgung und der Strafjustiz tätige Einrichtungen und sonstige Stellen der
Union betrifft. Solche Befugnisse gelten bereits seit 2022 in Bezug auf Europol; so
kann er beispielsweise den Verantwortlichen anweisen, die Einhaltung der
Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen, die Aussetzung der Übermittlung von
Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer
internationalen Organisation anordnen oder eine Geldbuße verhängen, wenn seiner
Anordnung nicht Folge geleistet wird.
(19) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am XX.XX.2026 seine
Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725
Die Verordnung (EU) 2018/1725 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Nur Artikel 3, 43, 44 und 45 sowie Kapitel VII, VIII und IX dieser
Verordnung gelten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten
durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von
Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4
oder 5 AEUV fallen, unbeschadet spezifischer Datenschutzvorschriften, die für
eine solche Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gelten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung:
„d) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer
Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 34 und 35 oder den Artikeln 92
und 93 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
e) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-
Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 39 oder
Artikel 89 und Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn
Zweifel an der Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung bestehen,
f) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer
vorherigen Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 40
oder Artikel 90; Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn
Zweifel an der Notwendigkeit einer vorherigen Konsultation bestehen,“
3. Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann je nach den Umständen des
Einzelfalls Geldbußen gegen Organe und Einrichtungen der Union verhängen, wenn
ein Organ oder eine Einrichtung der Union einer Anordnung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben d bis h und j oder
nach Artikel 95a Absatz 3 Buchstaben c, e, f, j und k nicht nachkommt.“
4. Artikel 70 wird gestrichen.
5. Artikel 77 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Eine Entscheidung, die für eine betroffene Person eine Rechtsfolge hat oder sie
in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, darf nur dann ausschließlich auf einer
automatisierten Verarbeitung, einschließlich Profiling, beruhen, wenn diese
Entscheidung nach dem Unionsrecht, dem der Verantwortliche unterliegt und das
auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der
berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, zumindest des Rechts auf
persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen, erlaubt ist.“
6. Artikel 78 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Verantwortliche stellt die Informationen gemäß Artikel 79 sowie alle
Mitteilungen und Maßnahmen nach den Artikeln 80 bis 84 und 92 unentgeltlich zur
Verfügung. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger
Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person oder bei Anträgen
nach Artikel 80, bei denen die betroffene Person das Auskunftsrecht zu anderen
Zwecken als dem Schutz ihrer Daten missbraucht, kann sich der Verantwortliche
weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat
nachzuweisen, dass der Antrag offenkundig unbegründet ist oder die begründete
Annahme besteht, dass der Antrag exzessiv ist.“
7. Folgender Artikel 87a wird eingefügt:
„Artikel 87a
Verzeichnis der Kategorien von Tätigkeiten zur Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten
(1) Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Tätigkeiten zur
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, die seiner Zuständigkeit
unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten
des Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls die Kontaktdaten des gemeinsam
mit ihm Verantwortlichen,
b) die Zwecke der Verarbeitung,
c) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten
offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich privater
Parteien und Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
d) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien
personenbezogener Daten,
e) gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
f) gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an
eine private Partei, ein Drittland oder eine internationale Organisation,
g) Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der
Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,
h) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen
Datenkategorien,
i) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und
organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1.
(2) Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag
eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten, das Folgendes
enthält:
a) die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes
Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, und die
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen
durchgeführt werden,
c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an eine private
Partei, ein Drittland oder eine internationale Organisation, wenn vom
Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des
Drittlandes oder der internationalen Organisation,
d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und
organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1.
(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was
auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Der Verantwortliche und der
Auftragsverarbeiter stellen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten das
Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.“
8. In Artikel 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.“
9. In Artikel 88 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Absatz 1 genannten Protokolle werden der zuständigen nationalen Behörde
übermittelt, wenn diese sie für eine bestimmte Untersuchung im Zusammenhang mit
der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt.“
10. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die
voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
zur Folge hat, meldet der Verantwortliche die Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten unverzüglich und nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden,
nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Erfolgt die Meldung an den Europäischen Datenbeauftragten nicht binnen
96 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.“
11. Artikel 94 erhält folgende Fassung:
„Artikel 94
Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an
Drittländer und internationale Organisationen
(1) Der Verantwortliche darf operative personenbezogene Daten nur unter
Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen und der übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung und unter folgenden Voraussetzungen an ein Drittland oder an
eine internationale Organisation übermitteln:
a) Die Übermittlung ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des
Verantwortlichen erforderlich.
b) Die Behörde eines Drittlandes oder die internationale Organisation, an die die
operativen personenbezogenen Daten übermittelt werden, ist für
Strafverfolgung oder Strafjustiz zuständig.
c) Wenn dem Verantwortlichen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung
oder sonstigen Stelle der Union operative personenbezogene Daten übermittelt
oder zur Verfügung gestellt wurden, erhält der Verantwortliche die vorherige
Genehmigung für die Übermittlung von der jeweils zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats oder der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union nach
jeweils geltendem Recht, sofern dieser Mitgliedstaat oder diese Einrichtung
oder sonstige Stelle der Union die Genehmigung solcher Übermittlungen nicht
allgemein oder unter bestimmten Bedingungen erteilt hat.
d) Im Fall der Weiterübermittlung an ein anderes Drittland oder eine andere
internationale Organisation durch ein Drittland oder eine internationale
Organisation verpflichtet der Verantwortliche das übermittelnde Drittland oder
die übermittelnde internationale Organisation, für die Weiterübermittlung bei
dem Verantwortlichen die vorherige Genehmigung einzuholen.
e) Der Verantwortliche erteilt eine Genehmigung gemäß Buchstabe d nur nach
vorheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat oder der Einrichtung oder
sonstigen Stelle der Union, aus dem bzw. von der die Daten gegebenenfalls
stammen, und nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher
Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der
ursprünglichen Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten und des
Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der
internationalen Organisation, an das bzw. die die operativen
personenbezogenen Daten weiterübermittelt werden.
(2) Vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Bedingungen darf der Verantwortliche
operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale
Organisation übermitteln, wenn die in Artikel 94a, 94b, 94c oder 94d genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Artikels 94c darf der Verantwortliche operative
personenbezogene Daten an eine zuständige Behörde eines bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Landes
übermitteln, das die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 und die
Bestimmungen über den Informationsaustausch der Richtlinie (EU) 2023/977
umgesetzt hat und wirksam anwendet.
(4) Der Verantwortliche darf in dringenden Fällen operative personenbezogene
Daten ohne vorherige Genehmigung eines Mitgliedstaats oder einer Einrichtung oder
sonstigen Stelle der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe c übermitteln. Voraussetzung
dafür ist, dass die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten
erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen
Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Behörde, die für die Erteilung der vorherigen
Genehmigung zuständig ist, wird unverzüglich unterrichtet.
(5) Alle Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Übermittlung in diesem Kapitel
sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung
gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.“
12. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
„Artikel 94a
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Der Verantwortliche darf operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder an
eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß
Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende
Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland
oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau
bietet.
Artikel 94b
Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
(1) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so darf der Verantwortliche operative
personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation
übermitteln, wenn
a) in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz
operativer personenbezogener Daten vorgesehen sind
b) oder der Verantwortliche alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung
operativer personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung
gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz operativer personenbezogener
Daten bestehen.
(2) Das rechtsverbindliche Instrument nach Absatz 1 Buchstabe a ist
a) eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden
Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218
AEUV, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre,
des Datenschutzes und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten von
natürlichen Personen bietet,
b) ein Kooperationsabkommen zum Austausch operativer personenbezogener
Daten, das vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und dem
betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation nach
Artikel 26a des Beschlusses 2002/187/JI geschlossen wurde, oder
c) ein vor dem 1. Mai 2017 zwischen Europol und dem betreffenden Drittland
oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 23 des
Beschlusses 2009/371/JI geschlossenes Kooperationsabkommen, das den
Austausch operativer personenbezogener Daten zulässt.
(3) Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können
Arbeitsvereinbarungen schließen, um die Modalitäten für die Durchführung der in
Absatz 2 genannten Abkommen festzulegen.
(4) Der Verantwortliche unterrichtet den Europäischen Datenschutzbeauftragten über
Kategorien von Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
(5) Übermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden dokumentiert, und die
Dokumentation wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung
zur Verfügung gestellt. Die Dokumentation umfasst eine Angabe des Datums und
des Zeitpunkts der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende
zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die
übermittelten operativen personenbezogenen Daten.
Artikel 94c
Ausnahmen für bestimmte Fälle
(1) Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien
nach Artikel 94b bestehen, darf der Verantwortliche operative personenbezogene
Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn
die Übermittlung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:
a) zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer
anderen Person,
b) zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes
d) oder in Einzelfällen zur Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen, sofern
dieser nicht feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation
wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung
gestellt. Die Dokumentation umfasst eine Angabe des Datums und des Zeitpunkts
der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde,
über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen
personenbezogenen Daten.
Artikel 94d
Übermittlung operativer personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene
Empfänger
(1) Abweichend von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet der in
Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten internationalen Übereinkünfte darf der
Verantwortliche im speziellen Einzelfall operative personenbezogene Daten nur
direkt an in Drittländern niedergelassene Empfänger übermitteln, wenn alle
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Übermittlung ist für die Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen, für
deren Zwecke operative personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen,
unbedingt erforderlich.
b) Der Verantwortliche stellt fest, dass im konkreten Fall keine Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer
Übermittlung überwiegen.
c) Der Verantwortliche hält die Übermittlung an eine zuständige Behörde in dem
Drittland für wirkungslos oder ungeeignet, insbesondere weil die Übermittlung
nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.
d) Die zuständige Behörde in dem Drittland wird unverzüglich unterrichtet, es sei
denn, dies ist wirkungslos oder ungeeignet.
e) Der Verantwortliche teilt dem Empfänger mit, für welchen Zweck oder welche
Zwecke dieser die operativen personenbezogenen Daten unter der
Voraussetzung verarbeiten darf, dass diese Verarbeitung erforderlich ist.
(2) Eine internationale Übereinkunft im Sinne des Absatzes 1 ist jede in Kraft
befindliche bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkunft zwischen der
Europäischen Union und Drittländern im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit.
(3) Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation,
einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die
empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über
die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, werden dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.“
13. Folgender Artikel 95a wird eingefügt:
„Artikel 95a
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür zuständig, die Überwachung
und Gewährleistung der Anwendung der Bestimmungen zum Schutz der
Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten durch die Einrichtungen und sonstigen Stellen
der Union zu überwachen und zu gewährleisten sowie diese Einrichtungen und
Stellen sowie die betroffenen Personen in allen die Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten zu beraten. Zu diesem
Zweck erfüllt er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und übt die in Absatz 3
genannten Befugnisse aus, wobei er eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden
zusammenarbeitet.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffenen Personen
innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse. Er führt von sich aus oder
aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen
Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse.
b) Er kontrolliert und gewährleistet die Anwendung dieser Verordnung und der
anderen Rechtsakte der Union, die den Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch die Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union betreffen.
c) Er berät von sich aus oder im Rahmen einer Konsultation die Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union in allen Fragen, die die Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor sie interne Vorschriften für
den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung operativer
personenbezogener Daten ausarbeiten.
d) Er führt ein Register der ihm gemeldeten neuen Arten von
Verarbeitungsvorgängen.
e) Er nimmt eine vorherige Konsultation betreffend die ihm gemeldeten
Verarbeitungen vor.
(3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann gemäß dieser Verordnung
a) betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten,
b) bei einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Bestimmungen für die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses
Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen,
c) anordnen, dass Anträgen auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf operative
personenbezogene Daten stattgegeben wird, wenn die betreffenden Anträge unter
Verstoß gegen die geltenden Vorschriften über die Rechte der betroffenen Personen
abgelehnt wurden,
d) die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union zu warnen oder zu verwarnen,
e) die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union anweisen, die Berichtigung,
Einschränkung der Verarbeitung, Löschung oder Vernichtung von
personenbezogenen Daten, die unter Verstoß gegen die Vorschriften über die
Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verarbeitet wurden,
durchzuführen und Dritte, denen gegenüber diese Daten offengelegt wurden, über
diese Maßnahmen zu unterrichten,
f) ein vorübergehendes oder endgültiges Verbot von Verarbeitungsvorgängen durch
die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union verhängen, die gegen die Vorschriften
über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verstoßen,
g) die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union und erforderlichenfalls das
Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit der Angelegenheit
befassen,
h) unter den im AEUV vorgesehenen Voraussetzungen den Gerichtshof der
Europäischen Union anrufen,
i) beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren beitreten,
j) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, die
Verarbeitungsvorgänge in einer bestimmten Weise und innerhalb einer bestimmten
Frist mit dieser Verordnung und gegebenenfalls mit den im Gründungsakt der
Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festgelegten Datenschutzvorschriften in
Einklang zu bringen,
k) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem
Mitgliedstaat oder einem Drittland oder an eine internationale Organisation
anordnen,
l) bei Nichtbefolgung einer der unter den Buchstaben c, e, f, j und k dieses Absatzes
genannten Maßnahmen durch eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union je nach
den Umständen des Einzelfalls eine Geldbuße gemäß Artikel 66 zu verhängen.
(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist befugt,
a) von der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union Zugang zu allen operativen
personenbezogenen Daten und zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen
Informationen zu erhalten,
b) Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in denen die Einrichtung oder
sonstige Stelle der Union ihre Tätigkeiten ausübt, sofern die begründete Annahme
besteht, dass dort eine unter dieses Kapitel fallende Tätigkeit ausgeübt wird.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über seine
Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Verantwortlichen gemäß diesem Kapitel. Dieser
Bericht ist Teil des in Artikel 60 genannten Jahresberichts des Europäischen
Datenschutzbeauftragten.
Der EDSB fordert die nationalen Kontrollbehörden auf, zu diesem Teil des
Jahresberichts Stellung zu nehmen, bevor der Jahresbericht angenommen wird. Der
EDSB trägt diesen Stellungnahmen umfassend Rechnung und geht im Jahresbericht
darauf ein.
Der in Unterabsatz 2 genannte Teil des Jahresberichts enthält statistische
Informationen über Beschwerden, Untersuchungen und Ermittlungen sowie über
Übermittlungen operativer personenbezogener Daten an Drittländer und
internationale Organisationen, Fälle vorheriger Konsultation des Europäischen
Datenschutzbeauftragten und die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 3 dieses
Artikels.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sowie die Beamten und sonstigen
Bediensteten des Sekretariats des Europäischen Datenschutzbeauftragten sind gemäß
Artikel 95 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt jedoch für die Verarbeitung operativer personenbezogener
Daten durch die Europäische Staatsanwaltschaft ab dem [Tag des Inkrafttretens der
neuen EUStA-Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
Drucksache 397/26- 21 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlamen (Unterrichtung)