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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung)

dip / drucksache 16.09.2026 · WP 21 · 536/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 536/26 16.09.26 EU - DS - In - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung) COM(2026) 502 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 79/24 = AE-Nr. 240133; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 209/25 = AE-Nr. 250407; Drucksache 54/26 = AE-Nr. 260096; AE-Nr. 251120 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.6.2026 COM(2026) 502 final 2026/0138 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung) {SEC(2026) 502 final} - {SWD(2026) 502 final} - {SWD(2026) 503 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In den letzten Jahren haben sich Cloud- und KI-Technologien, -Dienste und -Anwendungen von neuen Konzepten zu unverzichtbaren Eckpfeilern entwickelt, die das Funktionieren unserer Wirtschaft und Gesellschaft untermauern. KI eröffnet beispiellose Möglichkeiten, die von der Automatisierung und datengesteuerten Entscheidungsfindung bis hin zu personalisierten Dienstleistungen reichen, während das Cloud-Computing die Rechenressourcen, Softwarebausteine und Schnittstellen bereitstellt, die für eine effiziente Entwicklung und Einführung von KI erforderlich sind. Die rasche Verbreitung von KI hat zu einer beispiellosen und weiter wachsenden Nachfrage nach Rechenfähigkeiten geführt. Folglich sind Recheninfrastrukturen keine bloßen technischen Anlagen mehr, sondern sie sind zu strategischen Ressourcen geworden, die für die wirtschaftliche Sicherheit, Souveränität, Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Union von entscheidender Bedeutung sind. Wie Mario Draghi in seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit festgestellt hat, muss sich die EU auf jenen Gebieten behaupten, auf denen es auf technologische Souveränität ankommt, wie z. B. Sicherheit und Verschlüsselung („souveräne Cloud“-Lösungen), und auf diese Weise kritische externe Abhängigkeiten verringern, indem sie die eigenen heimischen Cloud- und KI-Kapazitäten und -Infrastrukturen stärkt. Zu diesem Zweck wird die Europäische Kommission im Draghi-Bericht aufgefordert, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontrolle über Datenverarbeitungs- und Cloud-Computing- Dienste zurückzugewinnen und zu behalten, die einheimischen Rechenkapazitäten zu erhöhen und eine schwungvolle Finanz- und Talentdynamik anzustoßen, um Innovationen voranzutreiben. Diese Ziele wurden später im Aktionsplan für den europäischen KI-Kontinent festgeschrieben, der einen strategischen Fahrplan zur Sicherung einer Führungsrolle Europas im Bereich der KI enthielt. Erreicht werden kann dies nur durch die Verknüpfung der folgenden fünf Schlüsselbereiche: Recheninfrastrukturen, Daten, Kompetenzen, Entwicklung und Einsatz von KI-Algorithmen und Vereinfachung der Rechtsvorschriften. Der laufende Aufbau von KI-Fabriken und KI-Gigafabriken zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und europäischen Forschenden, die KI-Fähigkeiten benötigen, einen breiten Zugang zu Hochleistungsrechenressourcen der nächsten Generation zu ermöglichen. Ergänzend dazu muss die EU ihre Cloud- und Rechenzentrumskapazitäten ausweiten, um die breitere Einführung und Verbreitung von KI zu unterstützen. Die begrenzten Kapazitäten der Rechenzentren in der Union erschweren es der Union erheblich, vom digitalen Wandel zu profitieren und KI-gestützte Lösungen einzuführen, insbesondere solche, die Rechenkapazitäten mit geringer Latenz erfordern. Die rasche Errichtung von Rechenzentren in der EU wird konkret durch mehrere Hindernisse ausgebremst. Angesichts dessen, dass der Bedarf an Datenspeicherung und Datenverarbeitung – insbesondere infolge des Anstiegs der KI-Rechenlasten – weiter zunimmt, sehen sich europäische Unternehmen mangels verfügbarer Rechenzentrumskapazitäten in der EU heute dazu gezwungen, kritische Arbeitslasten über Infrastrukturen ausländischer Hyperscaler zu lenken. Dies macht die EU zu einem weniger attraktiven Ziel für Technologieinvestitionen als andere Regionen mit reichlich vorhandenen und kostengünstigeren Rechenressourcen. Die derzeitige Cloud- und KI-Landschaft wird durch eine ausgeprägte Abhängigkeit von einem begrenzten Pool von Anbietern aus Drittländern geprägt. Während der EU-Markt für Cloud-Computing-Dienste weiter erheblich wächst, ist der Marktanteil der EU-Anbieter von 29 % im Jahr 2017 auf 15 % im Jahr 2022 zurückgegangen und stagniert seitdem. Derzeit kontrollieren drei außereuropäische Hyperscaler mehr als 70 % des europäischen Cloud-Marktes. Große etablierte Marktteilnehmer unterliegen den Rechtsordnungen von Drittländern, in denen Gesetze mit extraterritorialer Wirkung gelten, darunter Vorschriften über Datenzugriff und Datenübermittlung, die im Widerspruch zu den Grundrechten und dem Datenschutzrahmen der EU stehen können. Diese Abhängigkeit birgt auch Risiken für die europäischen Nutzer im Hinblick auf Betriebsstörungen, insbesondere wenn die Erbringung der Dienste durch einseitige Entscheidungen von Akteuren aus Drittländern beeinträchtigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat Europa zwar Forschungs- und Entwicklungskapazitäten von Weltrang, dynamische Open-Source-Gemeinschaften und eine starke industrielle Basis in den Bereichen Cloud und KI, dieses vorhandene Potenzial bleibt aber weitgehend unerschlossen. Deshalb hat die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung zur Cloud- und KI- Entwicklung (im Folgenden „Vorschlag“) ausgearbeitet, mit dem die begrenzte und geografisch konzentrierte Verfügbarkeit von Rechenkapazitäten in der EU und die Risiken im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von Cloud- und KI-Diensten außereuropäischer Anbieter angegangen werden sollen. Mit dem Vorschlag wird Folgendes angestrebt: 1. Steigerung der Rechenkapazitäten und der in der EU entwickelten und eingeführten KI durch innovative und nachhaltige Cloud- und KI-Technik, 2. Gewährleistung attraktiver Bedingungen für den unionsweiten Aufbau nachhaltiger und innovativer Rechenkapazitäten, 3. Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der Datensouveränität und der Betriebskontinuität bei Cloud- und KI-Diensten, 4. Beitrag zum Schutz der öffentlichen Ordnung durch eine resilientere Bereitstellung von Cloud-Computing-Diensten, insbesondere im öffentlichen Sektor. Der Vorschlag trägt der Notwendigkeit eines koordinierten „Ökosystemansatzes“ Rechnung, um die EU im Cloud- und KI-Bereich wettbewerbsfähiger und resilienter zu machen. Er kombiniert angebotsseitige Maßnahmen zur Stärkung der heimischen Fähigkeiten, nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Einführung und grundlegende Voraussetzungen zur Förderung von Innovationen und Investitionen im Cloud- und KI- Bereich. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Quelloffenheit als Hebel zur Stärkung der technologischen Souveränität im Einklang mit der Open-Source-Strategie der EU, mit der offene europäische Alternativen im gesamten europäischen Technologie-Stack gefördert werden sollen. Erstens werden mit dem Vorschlag Projekte unterstützt, die aus den in diesem Rahmen eingeleiteten und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Innovationsinitiativen hervorgehen. Diese Initiative wird Netze, Cloud, KI und Software in kohärente Ökosysteme integrieren, um Folgendes anzugehen: 1. künftige Herausforderungen im Zusammenhang mit energieeffizienten Recheninfrastrukturen, 2. Autonomie im gesamten Cloud-Computing-Stack, 3. fortgeschrittene Fähigkeiten der EU im Bereich der fortgeschrittenen KI- Technologien wie Grenz-KI, physische KI und industrielle KI, 4. Übernahme von Cloud und KI im öffentlichen und privaten Sektor. Ein besonderer Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf groß angelegten sektorenübergreifenden Initiativen zur Bewältigung der strategisch wichtigsten technologischen und industriellen Herausforderungen (im Folgenden „Große Herausforderungen“). Damit wird die Durchführbarkeit dieser Bemühungen demonstriert und der Weg für ähnliche künftige Initiativen geebnet, um die Voraussetzungen für Investitionen in Infrastrukturen und Technologien der nächsten Generation zu schaffen. Zweitens wirkt der Vorschlag der wachsenden Lücke bei den Rechenzentrumskapazitäten entgegen, indem ein Rahmen geschaffen wird, der die Errichtung von Rechenzentren EU-weit vereinfacht und harmonisiert und gleichzeitig ihre Nachhaltigkeit gewährleistet. Ziel ist es, die EU-Kapazitäten in den nächsten fünf bis sieben Jahren zu verdreifachen und so bis 2035 das benötigte Kapazitätsniveau zu erreichen und gleichzeitig für eine ausgewogene geografische Verteilung auf alle Mitgliedstaaten zu sorgen. Dazu sieht der Vorschlag einen Mechanismus zur Ermittlung und Unterstützung strategischer Rechenzentrumsprojekte für vor, die eine beträchtliche Innovation und Nachhaltigkeit bieten oder zu einer ausgewogenen Verteilung der Rechenkapazitäten beitragen. Drittens sollen mit dem Vorschlag die Risiken gemindert werden, die sich aus der Abhängigkeit der EU von Drittländern bei Cloud-Computing-Diensten ergeben, und zwar durch einen einheitlichen EU-weiten Souveränitätsrahmen. Dazu sieht er harmonisierte und überprüfbare Kriterien für verschiedene Souveränitätsniveaus von Cloud-Computing- Diensten vor. Außerdem enthält er einen Rahmen für die Bewertung und förmliche Anerkennung von Diensten auf einem bestimmten Souveränitätsniveau. Schließlich werden darin die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Souveränitätsrisikobewertungen durchzuführen, um zu bestimmen, welchen Souveränitätsniveaus die Dienste, die bestimmte Teilsektoren und Anwendungsfälle bedienen, entsprechen sollten, um in Bezug auf die Vertraulichkeit der Daten und die Betriebsautonomie einen angemessenen Schutz zu gewährleisten und Schäden zu verhindern, die die öffentliche Ordnung untergraben könnten. Ergänzend zur Überarbeitung der Cybersicherheitsverordnung (CSA2), mit der Risiken in der Lieferkette angegangen werden, stellt dieser Vorschlag sicher, dass öffentliche Auftraggeber souveräne Cloud-Computing-Dienste nutzen können. Zusammen schließen dieser Vorschlag und die CSA2 seit Langem bestehende Lücken im Hinblick auf die Souveränität und nicht technische Risiken. Gleichzeitig müssen Cloud-Computing-Dienste in Europa hohen Cybersicherheitsstandards entsprechen, was einen soliden Cybersicherheitsrahmen erfordert, der eine umfassende Antwort auf die heutigen geopolitischen Sicherheitsherausforderungen darstellt. In diesem gesetzgeberischen Kontext werden auch die Arbeiten am europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung von Cloud-Diensten (EUCS) wieder aufgenommen. Schließlich bietet der Vorschlag öffentlichen Auftraggebern einen Rahmen, damit sie fundierte Vergabeentscheidungen treffen und ihre Kaufkraft als Hebel zur Verringerung bestehender Abhängigkeiten einsetzen können, unter anderem durch die Anwendung sektorspezifischer Zuschlagskriterien, die einen Mehrwert für die EU erbringen, und durch eine gemeinsame Auftragsvergabe zur Förderung von Innovation und Wachstum, wobei der Schwerpunkt auf der Schaffung konkreter Möglichkeiten für kleinere Anbieter mit Sitz in der EU liegt. Zusammengenommen schaffen die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen die Grundlagen für ein resilientes und leistungsstarkes Cloud- und KI-Ökosystem in der EU. Sie positionieren Europa nicht nur als Verbraucher fortgeschrittener digitaler Technologien, sondern als globale Drehscheibe für vertrauenswürdige, souveräne und skalierbare digitale Infrastrukturen, die Europa in die Lage versetzen, die Standards, Fähigkeiten und Märkte der nächsten Technologiewelle zu gestalten. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag steht im Einklang mit den Vorschriften über den Anbieterwechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten, die mit der Datenverordnung eingeführt wurden. Durch die Ermöglichung des Anbieterwechsels und die Beseitigung wichtiger Ursachen der Anbieterbindung soll die Datenverordnung sicherstellen, dass Anbieter von Cloud- Computing-Diensten in der EU in Bezug auf Qualität, Innovation und Preise miteinander im Wettbewerb stehen. Sie soll es Cloud-Nutzern ermöglichen, den ihren Bedürfnissen am besten entsprechenden Anbieter frei zu wählen und Angebote verschiedener Anbieter im Rahmen eines Multi-Cloud-Ansatzes miteinander zu kombinieren. Die Datenverordnung enthält jedoch keine Elemente zur Gestaltung eines wettbewerbsfähigeren Angebots an europäischen Cloud-Computing-Diensten oder zur Förderung des Markteintritts vielfältigerer Anbieter von Cloud-Computing-Diensten. Die Datenverordnung ebnet zwar den Weg für eine mögliche Verringerung der Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern, sie eröffnet aber keinen Entwicklungspfad hin zu einem souveräneren und vertrauenswürdigeren EU-Cloud-Computing-Sektor. Ihre Bestimmungen über den Cloud-Wechsel und die Interoperabilität ermöglichen es den Nutzern jedoch, verstärkt europäische Cloud-Computing-Dienste zu verwenden. Die Datenverordnung ist daher eine Voraussetzung für den Vorschlag. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Gesetz über digitale Märkte (DMA). Das Gesetz über digitale Märkte erfasst Cloud-Computing-Dienste als zentrale Plattformdienste, was bedeutet, dass Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, die als Torwächter benannt werden, eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen müssten, um die Fairness und Bestreitbarkeit der Märkte zu erhöhen. Bislang wurde kein Anbieter von Cloud-Computing- Diensten für seine Dienste als Torwächter benannt. Am 18. November 2025 leitete die Kommission jedoch im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte drei Marktuntersuchungen zu Cloud-Computing-Diensten ein. In zwei dieser Marktuntersuchungen wird geprüft, ob zwei Anbieter als Torwächter für ihre Cloud-Computing-Dienste benannt werden sollten (d. h. ob sie als wichtige Zugangstore zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern fungieren). Im Rahmen der dritten Marktuntersuchung wird geprüft, ob mit dem Gesetz über digitale Märkte wirksam gegen Praktiken vorgegangen werden kann, die die Wettbewerbsfähigkeit und Fairness im Cloud-Computing-Sektor in der EU einschränken könnten. Bestimmte Anbieter von Cloud-Computing-Diensten könnten zwar sowohl im Rahmen dieses Vorschlags als auch im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte reguliert werden, das Gesetz über digitale Märkte hat aber andere Ziele und enthält keine Maßnahmen, die geeignet wären, die Einführung souveräner Cloud-Computing-Dienste aktiv zu fördern. Das Gesetz über digitale Märkte soll lediglich einen fairen und bestreitbaren Cloud-Markt in der Union aufrechterhalten und fördern, indem es bestimmte Verhaltensweisen der als Torwächter benannten Unternehmen reguliert, und greift somit auf einer anderen Ebene ein als dieser Vorschlag, der vor allem die Einführung und Nutzung der erbrachten Dienste betrifft. Mit dem Vorschlag werden auch die wichtigsten Ziele der KI-Verordnung bekräftigt. Die KI-Verordnung harmonisiert die Vorschriften für KI-Systeme und KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen KI entlang der Wertschöpfungskette gefördert wird. Die KI-Verordnung gewährleistet ein hohes Schutzniveau im Hinblick auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Grundrechte. Sie erstreckt sich aber nicht auf Aspekte der Souveränität. Der Vorschlag ergänzt den umfassenderen Rahmen der EU für die Digitalpolitik, zu dem die Open-Source-Strategie der EU, das Politikprogramm für die digitale Dekade und die Strategie „KI anwenden“ gehören. In der Open-Source-Strategie der EU wird vorgeschlagen, Quelloffenheit für die Zwecke der Souveränität, Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit durch eine Reihe gezielter Maßnahmen zu fördern, von denen einige in der Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung vorgesehen werden. Das Politikprogramm für die digitale Dekade hat vier Kernpunkte, unter die seine Ziele jeweils fallen, nämlich i) eine digital befähigte Bevölkerung und hoch qualifizierte digitale Fachkräfte, ii) sichere und nachhaltige digitale Infrastrukturen, iii) digitaler Umbau der Unternehmen und iv) Digitalisierung öffentlicher Dienste. Konkret enthält das Politikprogramm für die digitale Dekade ein Ziel für die Überwachung der Errichtung von Randknoten, sieht aber weder ein Ziel für die Messung der Fortschritte beim Aufbau von Rechenkapazitäten oder Rechenzentren in der EU noch konkrete Unterstützungsmaßnahmen für deren Einrichtung vor. Dieser Vorschlag ergänzt das Politikprogramm für die digitale Dekade, indem er die bestehende jährliche Überwachung nutzbar macht und so Synergien mit dem bestehenden Rahmen schafft. Er trägt auch dazu bei, alle vier Kernpunkte des Politikprogramms für die digitale Dekade voranzubringen, und zwar vor allem durch die Festlegung konkreter Maßnahmen, die auf die Entwicklung innovativer KI-gestützter Technologien, den Einsatz erweiterter Rechenkapazitäten und die Schaffung eines Vertrauensrahmens für eine verstärkte Nutzung von Cloud und KI ausgerichtet sind. Darüber hinaus enthält die Strategie „KI anwenden“ konkrete Maßnahmen zur Nutzung des transformativen Potenzials der KI, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der raschen Einführung in wichtigen Wirtschaftszweigen und im öffentlichen Sektor liegt. Außerdem werden damit Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung der technologischen Souveränität der EU eingeführt, mit denen bereichsübergreifende Herausforderungen bei der Entwicklung und Einführung von KI angegangen werden. Der Vorschlag untermauert diese Ziele und trägt zu ihrer Umsetzung bei, indem gezielte Maßnahmen eingeführt werden, die darauf abzielen, die Entwicklung und Einführung von Cloud- und KI-Diensten zu unterstützen, den Zugang zu Rechenkapazitäten zu steigern und Vertrauen in Cloud-Computing-Dienste aufzubauen. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Mitteilung über eine internationale Digitalstrategie für die EU vom Juni 2025. Er schafft einen transparenten, diskriminierungsfreien Konzeptentwurf für die digitale Autonomie, der es der EU ermöglicht, resiliente, souveräne Technologieinfrastrukturen in der Union aufzubauen und gleichzeitig ein vertrauenswürdiges, rechtlich fundiertes Modell für internationale Partnerschaften und eine multilaterale Governance im Ausland zu haben. Er steht voll und ganz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Partnerschaften der Union und wird den Zugang zum Binnenmarkt für Einrichtungen aus Partnerländern gewährleisten, die die erforderliche Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe erreichen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag ergänzt den umfassenderen politischen Rahmen der EU für Cybersicherheit und digitale Resilienz. Dieser Vorschlag ist in Verbindung mit dem Vorschlag für die Überarbeitung des bisherigen Chip-Gesetzes zu betrachten, der seinerseits Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in fortgeschrittene Halbleiter, zur Erhöhung der Resilienz der Lieferketten und zur Steigerung der Nachfrage durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Halbleiterlieferkette und den Endmärkten vorsieht. Mit der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS2) wird das Cybersicherheitsrisikomanagement der Anbieter von Cloud-Computing-Diensten und Rechenzentren in der EU verbessert, was zu mehr Vertrauen führt. Sie enthält jedoch keine Maßnahmen zur Förderung der Übernahme und Verwendung solcher Dienste und betrifft ausschließlich die technische Cybersicherheit im Gegensatz zu umfassenderen Souveränitätserwägungen. Wie bereits dargelegt, ergänzt der Vorschlag den Schwerpunkt der Cybersicherheitsverordnung, der auf der Cybersicherheit in der Cloud liegt, durch Souveränitätserwägungen. Mit der Zertifizierung im Rahmen der Cybersicherheitsverordnung können zwar technische Cybersicherheitskriterien bestimmt werden, sie ist jedoch nicht geeignet, um Souveränitätsbedenken auszuräumen, die über solche technischen Aspekte hinausgehen. Die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) hat in der Zwischenzeit weiter an der Entwicklung eines europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung von Cloud-Diensten (EUCS) gearbeitet, das aber noch nicht angenommen wurde. Sobald es fertiggestellt ist, könnte es auch im Rahmen für souveräne Cloud-Computing-Dienste Verwendung finden, um sicherzustellen, dass ein geprüfter Dienst den höchsten Cybersicherheitsstandards entspricht. Darüber hinaus wird durch die vorgeschlagene Überarbeitung des bisherigen Rechtsakts zur Cybersicherheit die Vertrauenswürdigkeit der IKT-Lieferkette für Hardware und Software gestärkt. Der Vorschlag unterstützt auch die Ziele der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA). In der DORA-Verordnung werden Einhaltungspflichten für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten festgelegt. Sie gilt indirekt auch für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, wenn diese Dienstleistungen für bestimmte Finanzunternehmen erbringen oder eine hinreichend wichtige Rolle im Hinblick auf die Betriebsstabilität spielen. Sie hat einen sektoralen Anwendungsbereich und gilt spezifisch für den Finanzsektor. Nach der DORA-Verordnung müssen Anbieter von Cloud-Computing- Diensten ein IKT-Risikomanagement einführen und regelmäßige Tests ihrer Reaktion auf Sicherheitsvorfälle durchführen, um den Anforderungen an kritische Drittdienstleister nachzukommen. Die betreffenden Finanzinstitute, die öffentlicher Natur sein könnten, müssen beim Umgang mit den Anbietern von Cloud-Computing-Diensten, mit denen sie zusammenarbeiten, gewisse Sorgfaltspflichten erfüllen. Der Vorschlag unterstützt auch die Ziele der Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, in der die Abhängigkeit von kritischen digitalen Infrastrukturen als ein systemisches Risiko eingestuft und ein ressortübergreifender Ansatz gefordert wird, um im Krisenfall die Kontinuität wesentlicher Dienste aufrecht zu erhalten. Der mit dieser Verordnung geschaffene Souveränitätsrahmen und insbesondere der Risikobewertungsmechanismus gemäß Artikel 29 tragen unmittelbar zum Aspekt der digitalen Vorsorge in dieser Strategie bei, indem sichergestellt wird, dass die Cloud- und KI-Dienste, von denen das Krisenmanagement, die Koordinierung des Katastrophenschutzes und die Katastrophenbewältigung abhängen, mit der geeigneten Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe bereitgestellt werden. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den übergeordneten politischen Resilienz- und Vorsorgezielen der Union und dient deren Verfolgung. Der Vorschlag steht im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzrahmens EU-USA. Der Datenschutzrahmen EU-USA regelt zwar transatlantische Datenübermittlungen, er beseitigt jedoch nicht die Souveränitätsbedenken hinsichtlich der Abhängigkeit von Anbietern aus Drittländern. Der Vorschlag ergänzt somit den Datenschutzrahmen EU-USA, denn der Begriff der Souveränität geht weit über Datenübermittlungen hinaus und erfasst auch die Betriebsautonomie. Außerdem ergänzt der Vorschlag die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Behörden in der EU sind in hohem Maße auf außereuropäische Anbieter von Cloud- Computing-Diensten angewiesen, und die daraus erwachsenden Problemfaktoren erfordern einen differenzierten und zielgerichteten sektoralen Ansatz, der von den bestehenden Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht abgedeckt wird und der auch durch einen übergreifenden Ansatz nur schwer ausreichend berücksichtigt werden könnte. Der Vorschlag sieht daher einen sektorspezifischen Souveränitätsansatz vor, dessen zahlreiche Aspekte nicht mit den bestehenden horizontalen Rechtsvorschriften angegangen werden können, in denen lediglich allgemeine Grundsätze für die Gestaltung von Vergabeverfahren vorgegeben werden. Der Vorschlag enthält ergänzende Zuschlagskriterien, die auch auf die Besonderheiten von Cloud-Computing-Diensten und den Umgang mit kritischen Abhängigkeiten von Drittländern in diesem Sektor zugeschnitten sind. Der Vorschlag ergänzt die Verordnung über digitale Netze, mit der die Entwicklung robuster, schneller, sicherer und hochmoderner digitaler Netze unterstützt wird, und kommt somit der Errichtung von Rechenzentren in der EU zugute, die eine Hochgeschwindigkeits-, Gigabit- und noch darüber hinausreichende Konnektivität voraussetzen. Der Vorschlag baut auf den Konnektivitätsfortschritten im Zusammenhang mit der Verordnung über digitale Netze auf und konzentriert sich daher auf den weiteren Aufbau von Rechenzentrumskapazitäten und nicht auf einen vorherigen oder parallelen Ausbau der dafür erforderlichen Konnektivitätsinfrastruktur. Die Verordnung über digitale Netze betrifft auch die Konvergenz der Netzinfrastrukturen, darunter auch Szenarien, in denen ein Anbieter von Cloud-Computing-Diensten ein elektronisches Kommunikationsnetz betreibt und diesbezüglich bislang keinen besonderen Verpflichtungen nach dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation unterlag, obwohl er in dessen Anwendungsbereich fällt. Somit werden durch die Verordnung über digitale Netze die Verfahren für die Konnektivität zwischen Anbietern verschiedener Netze und anderen Marktteilnehmern im Rahmen einer umfassenderen Zusammenarbeit im Ökosystem präzisiert. Der Vorschlag trägt zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzrichtlinie bei, nämlich den Rechenzentrumssektor zu einer höheren Energieeffizienz zu führen. Abgesehen von Transparenz- und Reputationserwägungen werden damit jedoch keine Anreize für Betreiber von Rechenzentren geschaffen, ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern, und es werden auch keine Maßnahmen zum beschleunigten EU-weiten Aufbau nachhaltiger Rechenzentren oder zur Erhöhung der diesbezüglichen Investitionen festgelegt. Auch der EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren betrifft keine Maßnahmen zur Errichtung eines Rechenzentrums, sondern konzentriert sich vollständig auf die Verfahren für dessen Betrieb. Daher enthält der Vorschlag Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Errichtung energieeffizienter Rechenzentren entsprechend dem Strategischen Fahrplan für Digitalisierung und KI im Energiebereich, mit dem der Energieverbrauch im Zusammenhang mit digitalen Technologien optimiert und gleichzeitig der parallele grüne und digitale Wandel in der EU beschleunigt werden soll. Zur Feststellung, welche Rechenzentren nachhaltig sind, wird in dem Vorschlag auf das im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie entwickelte Bewertungssystem zurückgegriffen. Ferner ergänzt der Vorschlag das Paket „Europäische Netze“, mit dem sichergestellt werden soll, dass ausreichende Stromnetze vorhanden und verfügbar sind, um künftige Lasten breit zu verteilen. In dieser Hinsicht konzentriert sich der Vorschlag auf Rechenzentren als Endkunden der Netzkapazität und sorgt dafür, dass bei der Standortwahl der Rechenzentren auch die Stromnetzverfügbarkeit berücksichtigt wird und dass Informationen rechtzeitig im Voraus ausgetauscht werden, um in die Netzplanung einfließen zu können, damit eine rechtzeitige Anbindung der Rechenzentren gewährleistet werden kann. Im Paket „Europäische Netze“ wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Netzanschlüsse beschleunigen können, einschließlich einer effizienteren Strukturierung ihrer Warteschlange für den Netzanschluss, indem beispielsweise auch die Reife eines Projekts und seine stromnetzfreundlichen Nutzungen – im Gegensatz zur bloßen Bearbeitung in der Reihenfolge der Beantragung – berücksichtigt werden. In dem Vorschlag wird auf diesen Erwägungen aufgebaut. Der Vorschlag ergänzt auch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und kann sie zu seinem Vorteil nutzen. Rechenzentren können von der gesteigerten Verfügbarkeit erneuerbarer Energie und deren Speicherung profitieren, auch wenn sie selbst nicht von der Richtlinie erfasst werden. Die Nähe zu Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien könnte ebenfalls ein wichtiger Faktor für die Wahl von Standorten für die schnellere Errichtung von Rechenzentren sein. Die Verordnung zur industriellen Beschleunigung enthält Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren; ferner wird darin der Grundsatz „ein Projekt, ein Verfahren“ festgelegt und ein einheitliches digitales Verfahren für das gesamte Genehmigungsverfahren eingeführt. Nach der Verordnung zur industriellen Beschleunigung müssen die Mitgliedstaaten auch mindestens ein Beschleunigungsgebiet oder -cluster für die industrielle Fertigung ausweisen, für das weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit gelten, und für einen vorrangigen Zugang zu Materialien und für den Zugang zu EU- Finanzmitteln sorgen. Da die vorgeschlagenen Maßnahmen zur industriellen Beschleunigung jedoch nur für Fertigungsanlagen gelten und weder den besonderen Bedürfnissen von Rechenzentren noch ihren Vorteilen Rechnung tragen, wurden Rechenzentren aus dem Anwendungsbereich der Verordnung zur industriellen Beschleunigung ausgenommen. Der vorliegende Vorschlag geht auf diese Unterschiede ein und ergänzt die allgemeinen Maßnahmen zur industriellen Beschleunigung durch Maßnahmen, die auf die beschleunigte Errichtung von Rechenzentren zugeschnitten sind. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die EU ermächtigt, Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch die Harmonisierung nationaler Bestimmungen zu erlassen. Die derzeitige Fragmentierung bei der Errichtung von Rechenzentren ist auf unterschiedliche nationale Vorgehensweisen in Bezug auf Kapazitätsausbau, Nachhaltigkeitsanforderungen und Genehmigungsverfahren zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein Risiko weitreichender regulatorischer Unterschiede, die den Binnenmarkt untergraben könnten. Unterschiede in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Cloud-Computing- Dienste sowie uneinheitliche Souveränitätskriterien können verhindern, dass Anbieter nahtlos in den Mitgliedstaaten tätig werden, was zu Ineffizienzen auf dem Markt und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt. Angesichts dieser Herausforderungen ist ein Tätigwerden auf EU-Ebene in Form eines Legislativvorschlags gemäß Artikel 114 AEUV gerechtfertigt, da dieser darauf abzielt, Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten zu schaffen. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Artikel 173 Absatz 3 AEUV, der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der EU bildet. Aufgrund des derzeitigen Mangels an Rechenkapazitäten in der EU wird die Fähigkeit der europäischen Wirtschaft eingeschränkt, in vollem Maße von der Nutzung von Cloud- und KI-Technologien zu profitieren, insbesondere von solchen, die geringe Latenz und Hochleistungsrechnen voraussetzen. Durch die Erhöhung der Verfügbarkeit energieeffizienter Rechenkapazitäten und die Entwicklung und Einführung modernster Cloud- und KI-Technologien trägt diese Initiative im Einklang mit den Zielen des Artikels 173 Absatz 3 AEUV unmittelbar zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und der technologischen Führungsrolle Europas bei. Angesichts des doppelten Ziels des Vorschlags, nämlich Verzerrungen im Binnenmarkt abzubauen und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, wird er als ein einziges Rechtsinstrument auf der doppelten Rechtsgrundlage des Artikels 114 und Artikels 173 Absatz 3 AEUV erlassen. Diese gemeinsame Rechtsgrundlage bietet eine einheitliche regulatorische Antwort auf die miteinander verknüpften Herausforderungen der Marktfragmentierung und des strategischen Aufbaus industrieller Kapazitäten im Cloud- und KI-Ökosystem der EU. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) EU-Maßnahmen bieten einen klaren Mehrwert bei der Lösung des Problems der begrenzten und geografisch konzentrierten Verfügbarkeit von Rechenkapazitäten. Durch ein gemeinsames Vorgehen bei der beschleunigten Errichtung von Rechenzentren ermöglicht dies eine kohärente Planung und einen geografisch ausgewogenen Aufbau von Rechenkapazitäten, wobei gleichzeitig ein Unterbietungswettbewerb verhindert und die regulatorische Komplexität für Investoren und Betreiber von Rechenzentren verringert wird. Die EU ist in einer einzigartigen Position, um dafür zu sorgen, dass die Investitions- und Beschleunigungspolitik die gemeinsamen Prioritäten widerspiegelt und eine Fragmentierung verhindert. Maßnahmen auf EU-Ebene würden sicherstellen, dass alle Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen Zugang zu ausreichenden Rechenkapazitäten haben, um ihren Bedürfnissen gerecht zu werden, und sie sind eine Voraussetzung dafür, dass Europa ein KI- Kontinent wird. Bei der Bewältigung der Abhängigkeit von Cloud-Computing-Diensten außereuropäischer Anbieter bieten EU-Maßnahmen Vorteile, die über das hinausgehen, was die Mitgliedstaaten einzeln erreichen könnten, insbesondere hinsichtlich der Behebung des zugrunde liegenden Marktversagens wegen unvollständiger Informationen. Dies wird das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern und es den Anbietern von Cloud-Computing-Diensten ermöglichen, über ihre nationalen Märkte hinauszuwachsen. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag wird ein gezielter und verhältnismäßiger Ansatz verfolgt, um den kritischen Engpässen im Binnenmarkt entgegenzutreten, und zwar insbesondere dem Rechenkapazitätsdefizit und der übermäßigen Abhängigkeit von Anbietern aus Drittländern. Die vorgeschlagenen Lösungen sind auf Maßnahmen beschränkt, die für die Verwirklichung der Kernziele des Vorschlags unverzichtbar sind, nämlich die Stärkung der technologischen Souveränität der EU, die Förderung eines wettbewerbsbestimmten Cloud- und KI-Marktes in der EU und die Förderung einer besseren Verfügbarkeit nachhaltiger Rechenressourcen in der EU. Mit seiner Konzentration auf harmonisierte Normen für souveräne Cloud-Computing-Dienste, eine gestraffte Errichtung von Rechenzentren und EU-weite Kooperationsmechanismen vermeidet der Vorschlag eine übermäßige Regulierung und wirkt gleichzeitig den strukturellen Hindernissen direkt entgegen, die in ganz Europa Fortschritte im digitalen Bereich behindern. Die gewählten Maßnahmen stellen das am besten geeignete und am wenigsten einschneidende Mittel zur Behebung des festgestellten Marktversagens und der bestehenden Regulierungsmängel dar, weil sie auf vorhandenen EU-Instrumenten aufbauen und nur dann neue Bestimmungen einführen, wenn dies für eine kohärente und effiziente Umsetzung erforderlich ist. Der Vorschlag wird direkte Befolgungskosten verursachen, und zwar sowohl in Form von Verwaltungs- als auch Anpassungsausgaben. Zu tragen sind diese Kosten hauptsächlich von nationalen und lokalen Behörden sowie von Unternehmen wie Betreibern von Rechenzentren, Anbietern von Cloud-Computing-Diensten sowie deren Unterauftragnehmern und von privatwirtschaftlichen Einrichtungen in den in Anhang I der NIS-2-Richtlinie aufgeführten Sektoren, damit sie die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen können. Die Auslotung verschiedener Optionen und ihrer erwarteten Kosten und Nutzeffekte hat jedoch zu einer ausgewogenen Gestaltung des Instruments geführt. Die Kosten der Behörden werden durch die Senkung der Gesamtbetriebskosten der IT-Systeme und durch schnellere und zuverlässigere Vergabeverfahren ausgeglichen, während die Kosten der Unternehmen durch eine bessere Vorhersehbarkeit der regulatorischen Ausrichtung und eine geringere Fragmentierung der nationalen Ansätze zusammen mit einer Verwaltungsvereinfachung ausgeglichen werden. • Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung als optimales Rechtsinstrument für die Verwirklichung der mit dem Vorschlag angestrebten Ziele vor, da sie eine einheitliche Anwendung und unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet. Eine Verordnung sorgt für die notwendige Rechtssicherheit und Kohärenz im Hinblick auf die vollständige Harmonisierung des Rechtsrahmens für Cloud-Computing-Dienste. Dieses Vorgehen ist unerlässlich, um Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen, insbesondere in Bereichen wie Souveränität und Nachhaltigkeitsstandards, in denen abweichende nationale Vorschriften andernfalls die technologische Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit der EU untergraben könnten. Angesichts der geopolitischen Dringlichkeit und der Notwendigkeit, strategische Abhängigkeiten von Anbietern aus Drittländern zu verringern, gewährleistet eine Verordnung eine rasche, koordinierte und EU-weite Reaktion und verhindert Verzögerungen oder Unstimmigkeiten, die sich aus einem voneinander unabhängigeren Vorgehen der Mitgliedstaaten ergeben könnten. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Konsultation der Interessenträger Zwischen Oktober 2024 und November 2025 wurde eine umfassende Konsultation der Interessenträger durchgeführt, die die folgenden Konsultationstätigkeiten umfasste. Zwischen April und Juli 2025 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch, die aus einem Online-Fragebogen und einer Aufforderung zur Stellungnahme bestand, damit die Interessenträger detaillierte Positionspapiere vorlegen konnten, in denen sie ihre Ansichten und Empfehlungen zu den Zielen und den vorgeschlagenen Maßnahmen des Vorschlags darlegen konnten und gleichzeitig direkte Erkenntnisse beisteuerten, die in die Konzeption der Politikoptionen einfließen sollten. Insgesamt gingen 436 Antworten ein: 243 auf den Konsultationsfragebogen und 193 auf die Aufforderung zur Stellungnahme. Die Konsultation wurde durch eine Reihe von Workshops, Seminaren und Rundtischgesprächen ergänzt. Dazu zählten: i) die 6. Generalversammlung und das Allianzforum der Europäischen Allianz für Industriedaten, Edge und Cloud, ii) Rundtischgespräche, vor allem mit Finanzinvestoren über Investitionen in das Cloud- Computing, über politische Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Rechenzentren in das EU-Stromnetz, mit Geschäftsführern europäischer Cloud-Diensteanbieter über die Entwicklung souveräner Cloud-Angebote in der EU und mit der amerikanischen Handelskammer, iii) Seminare mit Unternehmen der Branche, Hochschulen und Behörden über die wirtschaftliche Dynamik des KI-Stacks und iv) Präsentationen für die Branche über die künftige Cloud- und KI-Politik der EU. Ferner führte die Kommission einen kontinuierlichen Dialog mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in der informellen Cloud-Kooperationsgruppe der Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Allianz für Industriedaten, Edge und Cloud zusammenkommen, ergänzt durch gezielte bilaterale Zusammenkünfte. Darüber hinaus führte die Kommission weitere bilaterale Gespräche mit Drittländern, darunter Japan, die Schweiz und das Vereinigte Königreich, um die in Betracht gezogenen politischen Optionen vorzustellen und zu erörtern und gleichzeitig Einblicke in bewährte Verfahren zu gewinnen und die externen Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten. Schließlich hatte die Kommission mehr als 100 bilaterale Zusammenkünfte mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern, darunter Branchenvertreter, akademische Einrichtungen, Denkfabriken und Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Formulierung der vorgeschlagenen politischen Optionen unterstützten. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission beauftragte ein Konsortium unter der Leitung der Technopolis Group mit der Durchführung einer Studie zur Unterstützung der Phase der Sammlung und Analyse von Nachweisen für die Folgenabschätzung, die dem Vorschlag vorausging. Die Studie umfasste zahlreiche Aktivitäten zur Einbeziehung der Interessenträger, darunter mehr als 60 gezielte Befragungen, aber auch Umfragen (mit über 250 Antworten) und Workshops (mit über 100 Teilnehmern). • Folgenabschätzung Diesem Vorschlag ist eine umfassende Folgenabschätzung beigefügt, deren Endfassung dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 30. April 2026 vorgelegt wurde. Am 8. Mai 2026 gab der Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab, der ein Verlangen nach weiteren Verbesserungen beigefügt war. • Grundrechte Der Vorschlag wurde einer umfassenden Bewertung seiner Auswirkungen auf die Grundrechte unterzogen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lag. Mit dem Vorschlag wird ein Rahmen für souveräne Cloud-Computing-Dienste eingeführt, der strikte Garantien dafür vorsieht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die EU-Bürgerinnen und -Bürger betreffen, im Einklang mit den Datenschutzstandards der EU, einschließlich der DSGVO, erfolgt. Durch die Festlegung dieser Standards minimiert der Vorschlag die Risiken im Zusammenhang mit einer nicht konformen Datenverarbeitung und stärkt gleichzeitig das Vertrauen in die digitalen Infrastrukturen. Eines der Hauptziele des Vorschlags besteht darin, die Abhängigkeit von Anbietern aus Drittländern zu verringern, deren Tätigkeiten den Rechtsordnungen von Drittländern unterliegen können, in denen ein Datenzugriff und eine Datenübermittlung gestattet werden könnte. Folglich wird mit dem Vorschlag der Schutz personenbezogener Daten verbessert, indem sichergestellt wird, dass diese Daten weiterhin unter der wirksamen Aufsicht der EU- Behörden, einschließlich der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und des Europäischen Datenschutzausschusses, stehen. Dieser Ansatz stärkt die Rechtssicherheit und wahrt das in der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre. Darüber hinaus fördert der Vorschlag einen vom Wettbewerb geprägten Binnenmarkt für Cloud-Computing-Dienste, in dem die Anbieter uneingeschränkt an die EU- Rechtsvorschriften gebunden sind und den geltenden Verpflichtungen unterliegen. Dies verbessert nicht nur die dauerhafte Verfügbarkeit von Daten, sondern stellt auch sicher, dass die in der EU geltenden rechtlichen Verpflichtungen, z. B. im Zusammenhang mit den Rechten betroffener Personen und der Regulierungsaufsicht, konsequent eingehalten werden. Durch die Steigerung der Marktpräsenz von Anbietern mit Sitz in der EU wird mit dem Vorschlag auch der Schutz der Grundrechte weiter in das digitale Ökosystem integriert, weil stärkere Garantien gegen unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten oder deren Missbrauch bestehen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen wurde sorgfältig geprüft, um ein Gleichgewicht zwischen Innovationsfähigkeit und dem zwingenden Schutz der Rechte im Einklang mit den Grundsätzen der Charta herzustellen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Auf die Haushaltsauswirkungen des Vorschlags wird im beigefügten Finanzbogen ausführlich eingegangen. Für eine wirksame Umsetzung der Initiative sind 25 Vollzeitäquivalente (VZÄ) erforderlich, die aus 9 Planstellen und 16 Stellen für Vertragsbedienstete bestehen. Diese Personalkonfiguration soll durch eine Kombination aus Umschichtungen und zusätzlichen Einstellungen erreicht werden. Insbesondere werden 15 vorhandene Bedienstete innerhalb der Kommission versetzt, um die Initiative zu unterstützen und ihre Sachkenntnis und Erfahrung bei der Verwaltung ähnlicher Maßnahmen zu nutzen. Das erforderliche Personal wird von der GD CNECT und der GD DIGIT gestellt, wo es derzeit schon einschlägigen Referaten angehört, oder es wird innerhalb der Kommissionsdienststellen umgeschichtet. Zur Ergänzung dieser vorhandenen Humanressourcen werden für die Initiative 10 zusätzliche VZÄ benötigt: 6 VZÄ für die GD CNECT und 4 VZÄ für die GD DIGIT. Diese zusätzlichen Bediensteten werden beantragt, um den derzeitigen Personalbestand aufzustocken und so die erfolgreiche Umsetzung der Initiative und die wirksame Durchführung neuer Tätigkeiten und Aufgaben zu gewährleisten. Die zusätzlichen Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den im Vorschlag beschriebenen neuen Aufgaben werden hauptsächlich durch Einnahmen aus Gebühren finanziert, die unter interne zweckgebundene Einnahmen fallen, wodurch ein nachhaltiges und tragfähiges Finanzierungsmodell gewährleistet wird. Insbesondere sollen Gebühreneinnahmen genutzt werden, um die Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Auftragsvergabe und der Verwaltung der EuroCloud-Initiative zu unterstützen, die interessierten Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung ungenutzter Cloud- und Rechenzentrumskapazitäten erleichtern soll. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission sollte die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung überwachen und ihre Wirksamkeit im Laufe der Zeit bewerten. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten sollte die Kommission die Funktionsweise dieser vorgeschlagenen Verordnung überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Diese Berichte werden veröffentlicht und geben detailliert Auskunft über die tatsächliche Anwendung und Durchsetzung der vorgeschlagenen Verordnung. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung Titel I der vorgeschlagenen Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen, einschließlich des Gegenstands (Artikel 1) und der Begriffsbestimmungen (Artikel 2). Titel II enthält die Bestimmungen, die den Rahmen für die Durchführung von Entwicklungs- und Einführungstätigkeiten im gesamten Cloud- und KI-Ökosystem festlegen. Der Rahmen ist in die Cloud- und KI-Führungsinitiativen gegliedert und wird durch weitere Unterstützungsmaßnahmen verstärkt. Kapitel I Artikel 3 enthält das allgemeine Ziel der Cloud- und KI-Führungsinitiativen, mit denen Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt und große Kapazitäten im gesamten Cloud- und KI-Ökosystem der Union geschaffen werden sollen. In Artikel 4 werden die operativen Ziele der Cloud- und KI- Führungsinitiativen festgelegt. Mit Artikel 5 wird ein Netz der KI-Erfahrungs- und Beschleunigungszentren eingeführt, das auf den europäischen digitalen Innovationszentren aufbaut und die Verwirklichung der Ziele der Cloud- und KI-Führungsinitiativen unterstützen soll. In Artikel 6 werden die Durchführungsmechanismen der Cloud- und KI- Führungsinitiativen festgelegt. Laut Artikel 7 müssen die Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verordnung eine nationale Cloud- und KI-Strategie annehmen, die mit den Zielen der Verordnung im Einklang steht. In Artikel 8 werden Kriterien für Projekte festgelegt, die von der Kommission als vorrangiges Grenz-KI-Projekt anerkannt werden können. Artikel 9 unterstützt die Zuweisung von KI-Rechenressourcen für vorrangige Grenz-KI-Projekte ebenso wie für industrielle und physische KI-Projekte sowie die Entwicklung und Einführung von KI-Modellen für den öffentlichen Sektor. Titel III enthält Bestimmungen über Rechenzentrumskapazitäten. In Kapitel I Artikel 10 werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, Beschleunigungsgebiete für Rechenzentren in ihrem Hoheitsgebiet auszuweisen, wenn sie Rechenzentrumskapazitäten aufbauen. In Artikel 11 werden die innerhalb der Beschleunigungsgebiete für Rechenzentren geltenden Bedingungen beschrieben. Artikel 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in Beschleunigungsgebieten für Rechenzentren zentrale Informationsstellen für Betreiber von Rechenzentrumsprojekten zu benennen oder, soweit möglich, zu modernisieren oder in bereits bestehende zentrale Informationsstellen zu integrieren, sowie weitere Grundsätze festzulegen, die in Bezug auf die Zuständigkeiten der Informationsstellen einzuhalten sind. Artikel 13 betrifft die vereinfachten Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren für Rechenzentrumsprojekte, die in Beschleunigungsgebieten für Rechenzentren durchgeführt werden. In Kapitel II Artikel 14 werden das Verfahren für Interessenbekundungen sowie die Bedingungen für strategische Rechenzentrumsprojekte und deren Benennung durch die Kommission festgelegt. In Kapitel III Artikel 15 wird ein Verfahren festgelegt, mit dem die Kommission die Fortschritte der Union in Bezug auf die Erhöhung der verfügbaren Rechenkapazitäten, das Volumen der Nachfrage nach Rechenzentrumskapazitäten und das Ausmaß der Kapazitätslücke überwachen kann. Titel IV enthält die Bestimmungen über Autonomie und Einführung. In Kapitel I Abschnitt 1 Artikel 16 wird ein Unionsrahmen für Cloud-Computing-Souveränität eingeführt, der aus vier Vertrauenswürdigkeitsstufen besteht, und es werden die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Anforderungen eingeführt, die erfüllt sein müssen, damit Cloud-Computing- Dienste in die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 1 bis 4 eingestuft werden können. Mit Artikel 17 wird ein Verfahren für die Anerkennung von Anbietern von Cloud-Computing- Diensten als Anbieter der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 1, 2, 3 oder 4 eingeführt, demzufolge diese bei der zuständigen nationalen Behörde am Niederlassungsort einen Antrag auf Anerkennung stellen müssen. Artikel 18 enthält Bedingungen und ein Verfahren für eine mögliche Anerkennung von Drittländern als Länder, die ausreichende Garantien bieten, damit Cloud-Computing-Dienste, die von diesem Drittland kontrolliert werden, in die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 3 eingestuft werden können. In Abschnitt 2 Artikel 19 werden die Bedingungen für die Selbstbewertung der Konformität festgelegt, mit der die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 1 dokumentiert wird. In Abschnitt 3 Artikel 20 wird der Rahmen für die Bewertung festgelegt, die von Prüfstellen durchgeführt wird, um die Einhaltung der Anforderungen der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 2 bis 4 zu prüfen. Artikel 21 enthält die Anforderungen an Prüfbelege, die im Zuge der Bewertung der Anforderungen der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 2 bis 4 von Dritten zu erstellen sind. In Artikel 22 wird die Verpflichtung der Kommission festgelegt, ein Zentralverzeichnis für jene Dienste einzurichten und zu unterhalten, die anerkanntermaßen die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 1 bis 4 bieten. Artikel 23 enthält Transparenzpflichten für Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, wonach diese alle wesentlichen Änderungen melden müssen, aus denen sich eine Änderung ihrer Anerkennung als Anbieter der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 1 bis 4 ergeben könnte. Artikel 24 enthält die Vorschriften über Sanktionen und Schadenersatz für Verstöße von Anbietern von Cloud- Computing-Diensten. In Abschnitt 4 Artikel 25 werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Benennung einer zuständigen nationalen Behörde festgelegt. In Artikel 26 werden die Befugnisse der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden festgelegt. In Abschnitt 5 Artikel 27 werden die Grundsätze der Amtshilfe zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und der Untersuchung für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt. Artikel 28 enthält die Grundsätze der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Durchsetzungsmaßnahmen. Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 29 enthält die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union zur Durchführung von Risikobewertungen, um das erforderliche Maß an Konformität mit den Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 2-4 für verschiedene Tätigkeiten des öffentlichen Sektors zu bestimmen. Artikel 30 verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die Cloud-Computing-Dienste in Auftrag geben, dabei als Mindestanforderung die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 1 zu verlangen. Hat eine Risikobewertung ergeben, dass die Tätigkeiten dieser öffentlichen Auftraggeber für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von Bedeutung sind, so dürfen sie nur solche Dienstleistungen in Auftrag geben und benutzen, die anerkanntermaßen die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 2, 3 oder 4 bieten. Nach Abschnitt 2 Artikel 31 können privatwirtschaftliche Einrichtungen im Sinne der NIS-2-Richtlinie Folgenabschätzungen durchführen, die einem ähnlichen Zweck dienen wie die von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen durchgeführten Folgenabschätzungen. In Abschnitt 3 Artikel 32 werden öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Cloud-Computing-Dienste und KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, Kriterien für den Mehrwert für die Union anzuwenden. In Artikel 33 werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre innovationsfördernde Auftragsvergabe für Cloud-Computing-Dienste und KI-Systeme zu überwachen; zudem wird ein schlanker Berichterstattungsrahmen eingeführt und es werden Verbindungen zu nationalen Cloud- und KI-Strategien hergestellt, wonach die Mitgliedstaaten Pläne zur Erreichung der Ziele dieses Artikels aufstellen müssen. Mit Kapitel III Artikel 34 wird der Europäische Cloud-Verbund des öffentlichen Sektors (im Folgenden „EuroCloud-Verbund“) eingerichtet und sein Anwendungsbereich und Zweck festgelegt. Artikel 35 enthält die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Rechenzentrumsdiensten und Cloud-Computing-Diensten innerhalb des EuroCloud-Verbunds. In Artikel 36 wird festgelegt, wie die Kommission die in Verbindung mit dem EuroCloud-Verbund entstehenden Kosten decken kann, einschließlich der Gründung des EuroCloud-Verbunds und der Plattform zur Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Diensten durch ihre Mitglieder. In Kapitel IV Artikel 37 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Auftragsvergabetätigkeiten für Einrichtungen der Union, für öffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten und für von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen durchführen kann, auch unter Festlegung der erforderlichen Ausnahmen von der Haushaltsordnung. Artikel 38 enthält die erforderlichen Regelungen für die Umsetzung des Rahmens für die gemeinsame Auftragsvergabe, einschließlich des Governance-Mechanismus. Artikel 39 enthält die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Artikel 40 enthält den Mechanismus für den Ausgleich der Kosten, die der Kommission beim Betrieb des Rahmens für die gemeinsame Auftragsvergabe entstehen, durch Gebühren, die von den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern erhoben werden. In Kapitel VI Artikel 41 werden die Verpflichtungen der Einrichtungen der Union und der öffentlichen Stellen zur Förderung und Erleichterung der Nutzung quelloffener Lösungen gegenüber proprietären Lösungen festgelegt. Artikel 42 enthält die Anforderungen an die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von Software, die von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen oder für diese entwickelt wurde. In Artikel 43 wird die Kommission dazu verpflichtet, einen Katalog quelloffener Lösungen bereitzustellen und zu führen. Artikel 44 enthält die Vorschriften für die Einrichtung eines Netzes der Open-Source-Programmbüros der Mitgliedstaaten. Titel V enthält die Schlussbestimmungen, einschließlich der Befugnis der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten (Artikel 45) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 46), der Überprüfungsklausel (Artikel 47) und der Festlegung des Inkrafttretens und des Geltungsbeginns der Verordnung (Artikel 48). 2026/0138 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist bestrebt, im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) eine weltweite Führungsrolle zu erringen. Dadurch, dass sie schnellere Innovationen, Effizienzsteigerungen und eine intelligentere Entscheidungsfindung ermöglicht, bringt KI erhebliche wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Vorteile und erweist sich als eine grundlegende Triebkraft der Wettbewerbsfähigkeit. Um die Vorteile der KI in allen wichtigen Wirtschaftszweigen in vollem Umfang nutzbar zu machen, sollte die Union ehrgeizig und vorausschauend handeln, ihre Innovationsfähigkeiten ausbauen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit verbessern und gleichzeitig ihre technologische Souveränität und strategische Autonomie bei modernsten digitalen Technologien stärken. (2) Die Union hat bereits solide Grundlagen geschaffen, um Europa als einen Kontinent zu positionieren, der bei der Entwicklung und Einführung von KI führend vorangeht, und zwar insbesondere mit der Mitteilung über den Aktionsplan für den KI-Kontinent3 und die Strategie „KI anwenden“4. Außerdem hat die Union mit der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung5 (im 1 ABl. C , , S. . 2 ABl. C , , S. . 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan für den KI-Kontinent, 9.4.2025, COM(2025) 165 final. 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Strategie „KI anwenden“, 8.10.2025, COM(2025) 723 final. 5 Verordnung (EU) 2023/2854 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Folgenden „Datenverordnung“) und mit der Strategie für eine Datenunion6 den erforderlichen Rahmen geschaffen, um einen sicheren und interoperablen Binnenmarkt für Daten zu schaffen, der die Entwicklung von KI untermauert. (3) Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, bei der Verwirklichung der technologischen Souveränität der Union auf offene Weise zusammenzuarbeiten, insbesondere durch sichere und zugängliche Digital- und Dateninfrastrukturen, die andere technologische Entwicklungen ermöglichen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie und Wirtschaft der Union, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)7 und kleinen Midcap-Unternehmen8, sowie die Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union zu unterstützen und das Start-up-Ökosystem zu fördern, unter anderem auch durch das reibungslose Funktionieren der bisherigen europäischen digitalen Innovationszentren (EDIHs), die nun neu ausgerichtet werden als Erfahrungs- und Beschleunigungszentren für KI (im Folgenden „KI-Zentren“). (4) Die Union ist zunehmend von einer begrenzten Zahl von Anbietern von Cloud- Computing-Diensten aus Drittländern abhängig geworden. Die Stärkung der Fähigkeit der Union, selbst eigene Cloud- und KI-Technologien in ihrem Hoheitsgebiet zu entwickeln und einzuführen, ist zu einer strategischen Priorität für die Wettbewerbsfähigkeit, die Versorgungssicherheit und die technologische Souveränität der Union geworden, was im Bericht von Mario Draghi über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit9 hervorgehoben wurde und im Einklang mit der Mitteilung zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU10 steht. Diese Herausforderungen für das Cloud- und KI-Ökosystem der Union machen einen groß angelegten technologischen Kapazitätsaufbau, Unterstützung im Zusammenhang mit Forschungs- und Innovationstätigkeiten und kollektive Anstrengungen der Mitgliedstaaten erforderlich, wobei die Union die Entwicklung und Einführung von Cloud- und KI-Technologien und umfangreichen Cloud-Computing-Kapazitäten unterstützt. (5) Die bestehenden Abhängigkeiten führen nicht nur zu geringen Marktanteilen für europäische Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, sondern bergen auch erhebliche Risiken für die Betriebsautonomie, Resilienz und Sicherheit in der Union. Der Rat hat gefordert, dass eine künftige Verordnung zur Cloud- und KI-Entwicklung gemeinsame Kriterien für souveräne Cloud-Computing-Dienste enthalten muss, die es ermöglichen, die Markttransparenzrisiken und die mit Abhängigkeiten verbundenen Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj). 6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Strategie für eine Datenunion, 19.11.2025, COM(2025) 835 final. 7 Wie definiert in Titel I Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). 8 Wie definiert in Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-Unternehmen (ABl. L, 2025/1099, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/1099/oj). 9 Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit. Teil A, Eine Wettbewerbsstrategie für Europa (im Folgenden „Draghi-Bericht“), September 2024, https://data.europa.eu/doi/10.2872/9356120. 10 Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU, JOIN(2025) 977 final. Risiken anzugehen, einschließlich der extraterritorialen Auswirkungen von Rechtsvorschriften, die von Drittländern erlassen wurden11. (6) Es sollte ein Rahmen für die Steigerung der Resilienz und Sicherheit der Union im Bereich der Cloud- und KI-Technologien geschaffen werden, der das Cloud- und KI- Ökosystem der Union durch die Verringerung von Abhängigkeiten, die Erhöhung der technologischen Souveränität, die Anregung von Investitionen und die Verbesserung der Fähigkeiten, Sicherheit, Anpassungsfähigkeit und Resilienz der Cloud- und KI- Lieferkette der Union stärkt. (7) Der Rahmen dient verschiedenen Zielen und beruht auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen. (8) Erstens ist es notwendig, die Wettbewerbsfähigkeit, Kapazitäten und Resilienz der technologischen und industriellen Basis der Union im Cloud- und KI-Bereich im Einklang mit Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu stärken. Mit solchen Maßnahmen sollte keine Harmonisierung nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verbunden sein. Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung die Cloud-Führungsinitiative und die KI-Führungsinitiative (im Folgenden „Cloud- und KI-Führungsinitiativen“) eingerichtet, um die Entwicklung modernster Cloud- und KI-Technologien und - Anlagen zu fördern und ihre breite Einführung sicherzustellen, um so die Lücke zwischen den fortgeschrittenen Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union und ihrer nachhaltigen Nutzung zu schließen. (9) Zweitens können die verfügbaren Rechenkapazitäten und die Resilienz des Cloud- und KI-Ökosystems am besten durch Harmonisierungsmaßnahmen der Union auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV verbessert werden. Ein einheitlicher und kohärenter Rechtsrahmen für die Harmonisierung bestimmter Bedingungen für Anbieter und Betreiber von Cloud-Computing-Diensten, die sich auch auf den Kapazitätsaufbau und die Erbringung von Cloud-Computing-Diensten erstrecken, ist erforderlich, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. (10) Die Begriffsbestimmung für „Cloud-Computing-Dienst“ in dieser Verordnung sollte der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates12 entsprechen, in der ein „Cloud-Computing- Dienst“ definiert wird als ein digitaler Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind. Diese Begriffsbestimmung für „Cloud-Computing-Dienst“ umfasst auch den Zugang auf Abruf zu KI-Systemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über künstliche Intelligenz“)13, die an einem 11 Schlussfolgerungen des Rates zur Wettbewerbsfähigkeit Europas in der digitalen Dekade, 5.12.2025, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-16430-2025-INIT/de/pdf. 12 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS‑2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj). 13 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung entfernten Ort gehostet und betrieben werden. Diese Dienstleistung umfasst nur die Lieferung und Bereitstellung eines KI-Systems. Das KI-System selbst und das ihm zugrunde liegende Modell sind dagegen vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgeschlossen. (11) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis der Union im Cloud- und KI- Bereich stärken und gleichzeitig die Innovationskapazitäten ihres Cloud- und KI- Ökosystems steigern und im Einklang mit den im Aktionsplan für den KI-Kontinent und in der Strategie „KI anwenden“ festgelegten Zielen die Einführung großer digitaler Infrastrukturen bewirken. Insbesondere sollten die Cloud- und KI- Führungsinitiativen die Cloud- und Rechenzentrumskapazitäten der Union steigern und zugleich modernste Cloud- und KI-Technologien vorantreiben und eine breite Cloud- und KI-Einführung in der gesamten Wirtschaft der Union fördern. Überdies sollten sie mit fortgeschrittenen Forschungsarbeiten im Hinblick auf eine sektorspezifische Einführung von Grenz-KI, physischer KI und industrieller KI einhergehen. Mit der Strategie „KI anwenden“ sollten die im Aktionsplan für den KI- Kontinent festgelegten Bestrebungen und Ziele erweitert und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um den neuesten technologischen Entwicklungen und Fortschritten bei den Cloud- und KI-Führungsinitiativen Rechnung zu tragen. (12) Zur Verfolgung dieser allgemeinen Ziele sollten die Cloud- und KI- Führungsinitiativen ergänzende operative Ziele unterstützen, die als auf Unionsebene zu ergreifende, direkt umsetzbare Initiativen konzipiert werden sollten. (13) Damit Rechenzentren als Schlüsselvoraussetzungen für einen nachhaltigen digitalen Wandel dienen können, sollten die Cloud- und KI-Führungsinitiativen auch die Forschungs- und Innovationskapazitäten im Hinblick auf die Entwicklung von Rechenzentrumstechnik unterstützen, die die Grundsätze der Energie- und Ressourceneffizienz durch Technikgestaltung über alle Abläufe hinweg berücksichtigt, um eine umfassende Nachhaltigkeit zu erreichen. Dazu gehört das Vorantreiben ressourcen- und nutzungseffizienter Rechentechnik, wie z. B. die Optimierung der Energie- und Wassereffizienz, der Einsatz neu entstehender Quanteninformatiktechnologien, die Entwicklung KI-gestützter Technologien zur Steigerung der Servereffizienz, die Integration der Recheninfrastruktur in die Energienetze, die Förderung der Einführung sauberer Energie und die Vor-Ort- Energieerzeugung in Rechenzentren. Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten auch Zugang zu Pilotanlagen für Rechenzentrumstechnik gewähren, um die Übernahme von Innovationen auf dem Markt zu steuern und zu beschleunigen. Solche Pilotprojekte sollten als Demonstrationsanlagen für modernste Rechenzentrums- und - Halbleitertechnologien, Quanteninformatik-Prototypen und KI-gestützte Werkzeuge für den Betrieb von Rechenzentren dienen. (14) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten auch Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und die Einführung von Cloud-Stack-Technologien unterstützen, um die bestehende Kapazitätslücke zu schließen und die technologische Autonomie der Union zu stärken. Insbesondere sollten die Cloud- und KI- Führungsinitiativen die Entwicklung von Cloud-Computing-Stacks als Alternativen für strategische Sektoren fördern. Ferner sollten sie die Entwicklung von KI- optimierten Servern und Software erleichtern, darunter auch von Prozessoren und über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). Beschleunigern, die in der Union entworfen und hergestellt werden, wie z. B. derjenigen, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2026/XXX14 des Europäischen Parlaments und des Rates entwickelt werden. Darüber hinaus sollten sowohl die Cloud- und KI-Führungsinitiativen im Rahmen dieser Verordnung als auch die Initiative „Chips für Europa 2.0“, die durch die obige Verordnung unterstützt wird, die Mitgestaltung und Queroptimierung der Hardware- und Softwareentwicklung und die Integration von KI-Recheninfrastrukturen fördern. Die Cloud- und KI- Führungsinitiativen sollten überdies die ergänzende Entwicklung und Einführung einer intelligenten und sicheren Middleware-Cloudplattform für gemeinsame europäische Datenräume im Einklang mit der Strategie für eine Datenunion unterstützen. (15) Außerdem sollten die Cloud- und KI-Führungsinitiativen die Entwicklung von Technologien fördern, die auf offenen Standards, offenen Spezifikationen und Quelloffenheit beruhen, und die Entwicklung innovativer, wettbewerbsfähiger und resilienter Cloud- und KI-Technologien vorantreiben. Sie sollten die Arbeit an offenen Standards und Spezifikationen und die Schaffung von Grundlagen für quelloffene Software zur Unterstützung des Entwurfs, der Entwicklung und der Pflege quelloffener Komponenten fördern und dafür insbesondere Governance- und Koordinierungsmechanismen bereitstellen und die Bündelung von Ressourcen erleichtern. Ferner sollten die Cloud- und KI-Führungsinitiativen einen Katalog von Software-Werkzeugen, einschließlich quelloffener Software, erstellen, um ein Zusammenführen bestehender Kataloge für den privaten und öffentlichen Sektor zu ermöglichen und eine zentrale Anlaufstelle für quelloffene Ressourcen in der Union aufzubauen. (16) Grenz-KI-Technologien schreiten rasch voran und werden voraussichtlich tiefgreifende Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft der Union haben. Da diese Technologien zu kritischen strategischen Vermögenswerten geworden sind, ist die Stärkung der Fähigkeit der Union, sie selbst zu entwickeln und zu steuern, von entscheidender Bedeutung, damit sich der KI-Übergang im Einklang mit den Werten, Sicherheitsstandards und langfristigen wirtschaftlichen Interessen der Union vollzieht. Durch die Unterstützung von Pionierprojekten sollte die Union wesentliche Durchbrüche ausweiten, um so einen Wettbewerbsvorteil in der globalen digitalen Wirtschaft zu erlangen. Die Förderung der Entwicklung von Grenz-KI-Technologien als strategische Vermögenswerte sollte auch die derzeitige Abhängigkeit von Technologien aus Drittländern verringern und das KI-Ökosystem der Union stärken helfen. (17) Das Aufkommen physischer KI, d. h. von KI-Systemen und -Modellen, die in der Lage sind, ihr physisches Umfeld wahrzunehmen und komplexe Aufgaben in diesem Umfeld auszuführen, stellt eine vielversprechende Grenze dar, an der fortgeschrittene digitale Intelligenz in greifbare Systeme wie Roboter, autonome Drohnen und selbstfahrende Fahrzeuge integriert wird. Physische KI ist ein entscheidender Faktor, um externe Abhängigkeiten zu verringern und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie zu steigern. Sie erfordert ein spezielles Konzept für Daten- und Recheninfrastrukturen. Deshalb ist es notwendig, die Erhebung und Aufbereitung hochwertiger Daten und den Zugang zu Rechenressourcen zu erleichtern. Darüber hinaus wird eine gezielte Unterstützung der Erprobung und Validierung von Modellen und Systemen der physischen KI in vielfältigen realen Umgebungen benötigt, um deren Robustheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. 14 Verweise auf die Chip-Verordnung 2.0 sind nach deren Erlass einzufügen. Siehe Kommissionsvorschlag [Verweis nach dessen Veröffentlichung einzufügen]. (18) Der digitale Umbau der Schlüsselindustrien der Union ist eine zentrale Säule der Strategie „KI anwenden“. Die Beschleunigung der KI-Einführung in solchen strategischen Sektoren ist von entscheidender Bedeutung, um die globale Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten und den gesellschaftlichen Nutzen zu steigern. Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten die Entwicklung und Verbreitung industrieller KI in den strategischen Industrie- und Dienstleistungssektoren der Union beschleunigen und gleichzeitig die technologische Entwicklung hochleistungsfähiger sektorspezifischer KI-Modelle vorantreiben, die so konzipiert sind, dass sie den betrieblichen Anforderungen der Wirtschaftszweige entsprechen, die im Rahmen der Strategie „KI anwenden“ Priorität haben, wie Gesundheitswesen, Verkehr, einschließlich Luft- und Raumfahrt, Automobilindustrie, Fertigung, Verteidigung und Weltraum, Klima und Umwelt sowie Agrar- und Ernährungswirtschaft. Darüber hinaus sollten die Cloud- und KI-Führungsinitiativen auch die Entwicklung von Dienstleistungssektoren, die zu den Prioritäten der Strategie „KI anwenden“ zählen, sowie wissenschaftliche Entdeckungen als Prioritäten der europäischen Strategie für KI in der Wissenschaft, ganz im Einklang mit der Mitteilung COM(2025) 724 final, beschleunigen. (19) Im Gesundheitswesen sollten diese Fortschritte die Genauigkeit klinischer Entscheidungen verbessern und den Arzneimittelsektor tiefgreifend verändern. Im Automobilsektor sollten sie die Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer Softwareplattformen unterstützen, die zur industriellen Führungsrolle der Union bei softwaredefinierten Fahrzeugen und beim autonomem Fahren beitragen. Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten auch Hindernisse bei der Erprobung und Einführung von KI-Modellen verringern helfen, insbesondere in Städten und Regionen, die zur Entwicklung einer Führungsrolle der Union bei softwaredefinierten Fahrzeugen und beim autonomen Fahren beitragen. Überdies sollten die Mitgliedstaaten die Entwicklung, Erprobung und Einführung von KI-Systemen für autonomes Fahren erleichtern, und zwar unter anderem durch ihre Zusammenarbeit mit den KI-Zentren, der Automobilindustrie, Zulieferern, Städten und Regionen, um die sichere und vertrauenswürdige Einführung KI-gestützter Lösungen für eine vernetzte und autonome Mobilität in vielfältigen europäischen Umgebungen zu ermöglichen. Auf dem Gebiet der Fertigung sollte die Kommission die sektorenübergreifende Datenbündelung durch vertrauenswürdige Dritte erleichtern, damit spezialisierte KI-Modelle trainiert werden können, und so – unter strikter Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums – für eine ausreichende Menge an verfügbaren Trainingsdaten sorgen. Es sollten sichere und nachprüfbare Rechenkonzepte erkundet werden, um den Einsatz von KI auch in sensiblen Kontexten zu ermöglichen. Im Verteidigungssektor, in dem sich KI zu einer bahnbrechenden Technologie mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit und Verteidigung entwickelt, könnten die Cloud- und KI-Führungsinitiativen die Entwicklung fortgeschrittener Fähigkeiten unterstützen und die speziellen Instrumente der Union zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie, einschließlich des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) und des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP), in großem Umfang ergänzen, ohne darin einzugreifen. Im Weltraumsektor sollten die digitalen Fortschritte die Art und Weise verändern, wie Weltraumressourcen, -dienste und -datenströme betrieben und verwendet werden, und im Verkehrsbereich sollten die digitalen Fortschritte gerade in der Luftfahrt die Art und Weise verändern, wie der Betrieb verwaltet wird, wobei mit KI die über Jahrzehnte angehäuften Missions-, Betriebs- und Beobachtungsdaten nutzbar gemacht werden könnten. Im Klima- und Umweltbereich sollte eine Geodaten-KI entwickelt werden, die sich insbesondere die Erdbeobachtungsdaten des Programms Copernicus und ganz allgemein die Fähigkeiten der Weltraum- und Konnektivitätsprogramme der Union15 zunutze machen könnte. In der Landwirtschaft kann KI die von Sensoren, Satelliten und landwirtschaftlichen Maschinen erfassten Daten in verwertbare Erkenntnisse für Landwirte verwandeln. Sie kann die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz steigern, indem sie beispielsweise Ertragsprognosen verbessert, eine frühzeitige Erkennung von Schädlingen und Krankheiten ermöglicht, die Bewässerung und den Einsatz von Düngemitteln optimiert und eine nachhaltigere Lebensmittelerzeugung unterstützt. Da der Einsatz von KI in industriellen Umfeldern eine strenge Validierung in realen Umgebungen voraussetzt, sollte die Union den Beteiligten aus der Industrie cloudgestützte KI-Werkzeuge und Testumgebungen zur Verfügung stellen. (20) Die Union sollte auch die Verfügbarkeit hochsicherer Recheninfrastrukturen für das Trainieren, das Testen und den Einsatz verteidigungsbezogener KI-Modelle und - Systeme fördern. (21) In dem Maße wie KI-Agenten immer leistungsfähiger werden und KI-Anwendungen immer stärker in reale Geschäftsszenarien eingebettet werden, geht die Branche rasch zu einem neuen Paradigma über, das solche Systeme mit autonomen Ausführungsfähigkeiten versieht. Angesichts der strengen technischen Anforderungen an KI-Plattformen macht dieser Übergang zu einem neuen Paradigma einen robusten technischen Rahmen erforderlich, der die Sicherheit, Genauigkeit und Rechtmäßigkeit solcher Systeme gewährleistet. Dementsprechend sollten die Cloud- und KI- Führungsinitiativen das Ziel verfolgen, souveräne und sichere KI-Plattformen für die groß angelegte Einführung und Orchestrierung fortgeschrittener KI-Agenten einzurichten. Diese Plattformen sollten durch innovative Orchestrierungsrahmen unterstützt werden, die Transparenz und Rechenschaftspflicht beim Zusammenwirken vieler KI-Agenten gewährleisten. Ebenso ist es notwendig, die Entwicklung strenger Test- und Versuchsmethoden für KI-Agenten und die Orchestrierung zu erleichtern, um ein unbeabsichtigtes autonomes Verhalten zu minimieren. (22) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten die Entwicklung und Einführung von KI-Modellen und -Systemen im gesamten öffentlichen Sektor der Union fördern. Solche KI-Modelle und -Systeme sollten insbesondere eingesetzt werden, um eine bessere Entscheidungsfindung zu unterstützen, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und unnötigen Aufwand zu verringern, und zwar vor allem in wichtigen öffentlichen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, in denen die Weiterverwendung von Daten für KI-Modelle und -Werkzeuge unter Wahrung der Sicherheit und des Datenschutzes erleichtert werden sollte. Zu diesem Zweck ist es angebracht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität der Daten des öffentlichen Sektors zu verbessern und den Austausch und die Weiterverwendung von Trainingsdaten und KI-Modellen im gesamten öffentlichen Sektor der Union zu fördern und somit eine Fragmentierung zu vermeiden und die Ausweitung erfolgreicher, nutzerorientierter Lösungen zu ermöglichen. (23) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten dazu beitragen, die Einführung von KI und Cloud-Computing in großem Maßstab, auch auf regionaler und lokaler Ebene, zu 15 Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). beschleunigen. Eine breite Einführung von KI im privaten und öffentlichen Sektor sollte durch das Netz der KI-Zentren gefördert werden. Ausgehend von diesem Netz sollten ergänzende Unterstützungsmaßnahmen ausgearbeitet werden, die dazu beitragen, das im Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates16 (im Folgenden „Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade“) festgelegte Ziel des digitalen Umbaus der Unternehmen zu erreichen. Überdies sollte ein Lehrplan eigens für Cloud-Computing- und KI-Kompetenzen aufgestellt werden, um Arbeitskräften sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Sektor fortgeschrittene Kompetenzen zu vermitteln, die Abhängigkeit von außereuropäischen Anbietern zu verringern und Fähigkeiten der nächsten Generation aufzubauen – ganz im Einklang mit der Unionspolitik auf dem Gebiet der Bildung, Ausbildung und Kompetenzen sowie der Mitteilung zur Union der Kompetenzen17.Dieser Lehrplan sollte, soweit zutreffend, auf einschlägigen europäischen Initiativen aufbauen, darunter auf der Akademie für KI-Kompetenzen, den KI-Zentren und der Akademie für ein interoperables Europa, und Beteiligte mit der erforderlichen Sachkenntnis einbeziehen. (24) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten auch auf die Einführung von Cloud- Computing-Diensten durch europäische Anbieter von Cloud-Computing-Diensten im öffentlichen und privaten Sektor hinwirken, damit die Cloud-Einführung dem Ziel der Stärkung der technologischen Autonomie der Union dient, und zwar insbesondere in Sektoren wie Gesundheitswesen und Bildung, in denen kritische Daten verarbeitet werden. Bei der Verfolgung dieses Ziels könnte auf die Arbeitsergebnisse einschlägiger Konsortien für europäische digitale Infrastrukturen (EDICs), darunter auch auf gemeinsame Infrastrukturen, gemeinsame Normen und bewährte Verfahren, zurückgegriffen werden. Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten die Einrichtung des Europäischen Cloud-Verbunds des öffentlichen Sektors (im Folgenden „EuroCloud-Verbund“) im Rahmen dieser Verordnung unterstützen, um die gemeinsame Nutzung sicherer und resilienter Rechenzentrumsdienste und Cloud- Computing-Dienste des öffentlichen Sektors zu erleichtern. Darüber hinaus sollten die Cloud- und KI-Führungsinitiativen die Auftragsvergabetätigkeiten der Kommission für die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union (im Folgenden „Einrichtungen der Union“), aber auch für nationale öffentliche Auftraggeber in der gesamten Union unterstützen, da die Vergabe von Aufträgen für digitale Dienstleistungen nicht nur die Digitalisierung öffentlicher Stellen voranbringen, sondern diese auch in die Lage versetzen sollte, ihre Kaufkraft einzusetzen und die Einführung resilienter und sicherer digitaler Lösungen zu beschleunigen. (25) Die Mitgliedstaaten sollten KI-Erfahrungs- und Beschleunigungszentren (im Folgenden „KI-Zentren“) einrichten, um eine angemessene Betreuung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. KI-Zentren sollen als regionale und lokale Beschleuniger für die Übernahme und den Einsatz von KI, Cloud-Computing und anderen fortgeschrittenen Technologien in der gesamten Union dienen und KMU, kleine Midcaps und öffentliche Stellen bei ihrem digitalen Umbau unterstützen. Um die Integration von KI in strategische Industriezweige zu erleichtern, sollten KI- Zentren auch Synergien mit den im Rahmen der Strategie für eine Datenunion eingeleiteten Initiativen anstreben. Durch die Bereitstellung von Sachkenntnis, 16 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj). 17 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Union der Kompetenzen, 5.3.2025, COM(2025) 90 final. Testmöglichkeiten, Kompetenzen und Innovationsförderung sollten die KI-Zentren die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der industriellen Basis der Union im KI-Bereich stärken und gleichzeitig die Innovationskapazitäten und die breite Einführung von KI und anderen fortgeschrittenen Technologien in der gesamten Union fördern. Ihr Netz sollte auf dem bestehenden Netz europäischer digitaler Innovationszentren aufbauen. Das Netz sollte eng mit anderen Initiativen zur Förderung der Einführung von KI und anderen fortgeschrittenen Technologien wie den Test- und Versuchseinrichtungen und KI-Fabriken zusammenarbeiten. Es sollte auf kompetenzbezogenen Initiativen aufbauen, wie etwa auf der groß angelegten Kompetenzpartnerschaft für Digitales im Rahmen des Kompetenzpakts und auf den Kompetenzakademien, einschließlich der Akademie für KI-Kompetenzen. (26) Mit der Umsetzung der Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten betraut werden. Die Umsetzung der Cloud- und KI- Führungsinitiativen sollte außerdem gegebenenfalls einer anderen Struktur anvertraut werden, die über geeignete Sachkenntnis und angemessene Ressourcen verfügt. Insbesondere sollte es – unbeschadet des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2028-2034) – möglich sein, die Umsetzung der Cloud- und KI-Führungsinitiativen gemeinsamen Unternehmen wie dem mit der Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates18 gegründeten Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (im Folgenden „GU SNS“) oder dem mit der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates19 gegründeten Gemeinsamen Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (im Folgenden „GU EuroHPC“) und gegebenenfalls deren Nachfolgern zu übertragen. (27) Die operativen Ziele der Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten insbesondere anhand ehrgeiziger, zukunftsorientierter Zielsetzungen verwirklicht werden, die darauf ausgerichtet sind, in den Bereichen Infrastrukturentwicklung, Cloud-Computing und KI den aktuellen Stand der Technik zu übertreffen. Die Cloud- und KI- Führungsinitiativen sollten daher wichtige strategische „Große Herausforderungen“ unterstützen, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung und Einführung modernster Cloud- und KI-Technologien und -Infrastrukturen liegt, die für die Union von großer Bedeutung sind. Diese Großen Herausforderungen sollten auf jenen aufbauen, die in der Verordnung (EU) 2026/XXX [Chip-Verordnung 2.0] über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems festgelegt wurden und darauf abzielen, Halbleitertechnologien zu ermöglichen, die als Voraussetzungen für KI, Cloud-Computing, Rechenzentren und Edge-Infrastrukturen gelten. (28) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen können im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/69420, der Verordnung (EU) 2021/69521 und der Verordnung 18 Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2085/oj). 19 Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1173/oj). 20 Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/694/oj). 21 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der (EU) 2021/52322 mit Mitteln aus Unionsprogrammen und anderen Instrumenten, insbesondere aus dem Programm Horizont Europa und dem Programm Digitales Europa, sowie aus dem Programm InvestEU unterstützt werden. Auch im Zuge des Mehrjährigen Finanzrahmens 2028-2034 könnten die Cloud- und KI- Führungsinitiativen aus nachfolgenden Unionsprogrammen – vorbehaltlich ihrer Annahme und gemäß ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen – weiterhin unterstützt werden. (29) Zusätzlich zur Finanzierung aus Unionsprogrammen können die Cloud- und KI- Führungsinitiativen von den Mitgliedstaaten unterstützt werden, und zwar durch Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsmaßnahmen, soweit dies im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen geschieht und die Kohärenz zwischen den nationalen Strategien und der Politik der Union sichergestellt wird, sowie auch durch Investitionen des Privatsektors. Insbesondere sollten Interessenträger des Privatsektors dazu ermuntert werden, die Cloud- und KI- Führungsinitiativen bei der Aufstellung ihrer eigenen Investitionsstrategien für Cloud- Computing und KI zu berücksichtigen. Auf diese Weise können private Investitionen dazu beitragen, einen kohärenten und koordinierten Investitionspfad zu schaffen, der mit den übergeordneten politischen Zielen und den langfristigen Umsetzungszielen der Cloud- und KI-Führungsinitiativen im Einklang steht. (30) Die Kommission sollte sich bei der Umsetzung der Cloud- und KI-Führungsinitiativen von Interessenträgern mit entsprechender Sachkenntnis beraten lassen. Die Kommission sollte insbesondere die Zusammenarbeit mit bestehenden Experten- und Beratungsforen wie der Allianz für Industriedaten, Edge und Cloud, der KI- Anwendungsallianz und der Industrieallianz für Halbleiter ausbauen. Die Allianz für Industriedaten, Edge und Cloud sollte als Forum für den Austausch der verschiedenen Interessenträger im Bereich der Edge- und Cloud-Technologien der nächsten Generation dienen und Unternehmen, Vertreter der Mitgliedstaaten und andere einschlägige Sachverständige einbeziehen. Sie sollte der Kommission dabei helfen, strategische Investitionsfahrpläne aufzustellen, um die nächste Generation hochsicherer, verteilter, interoperabler und ressourceneffizienter Rechentechnologien zu ermöglichen. Die KI-Anwendungsallianz sollte als Koordinierungsforum für KI- Interessenträger und politische Entscheidungsträger fungieren, um die Gespräche über das Potenzial der KI in strategischen Sektoren der Union voranzubringen. Die KI- Anwendungsallianz sollte an der Verwirklichung der Ziele der Strategie „KI anwenden“ mitwirken, insbesondere durch die Organisation von Branchenworkshops, die Ermittlung und Bewertung neuer KI-Anwendungsfälle in strategischen Sektoren und Vorschläge für konkrete unterstützende politische Maßnahmen. Neben der KI-Anwendungsallianz sollte die KI-Beobachtungsstelle robuste Indikatoren zur Bewertung der Auswirkungen der KI auf strategische Sektoren bereitstellen, technische Entwicklungen und Trends beobachten und die Veränderungen verfolgen, die sie auf dem Arbeitsmarkt verursachen können. (31) Die Cloud- und KI-Führungsinitiativen sollten Synergien mit anderen Maßnahmen verstärken, die derzeit von der Union und den Mitgliedstaaten unterstützt werden, unter anderem auch im Rahmen des Programms Horizont Europa und des Programms Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/695/oj). 22 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj). Digitales Europa sowie der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates und der Verordnung (EU) 2026/XXX [Chip-Verordnung 2.0] über einen Rahmen für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten für Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Cloud- und KI-Führungsinitiativen und einschlägigen nationalen und regionalen Strategien, Programmen und Investitionsplänen sorgen, auch denjenigen, die im Rahmen nationaler Reformprogramme, Strategien für intelligente Spezialisierung, Aufbau- und Resilienzpläne und anderer nationaler oder regionaler Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung der Ziele der Cloud- und KI- Führungsinitiativen durchgeführt werden. Eine solche Koordinierung sollte darauf abzielen, die Wirkung öffentlicher Investitionen zu maximieren, Doppelfinanzierung zu vermeiden, die Abstimmung der Prioritäten auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen zu fördern und die Ausweitung und Verbreitung von Ergebnissen in der gesamten Union zu erleichtern. (32) Damit die politischen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend dem Aktionsplan für den KI-Kontinent und der Strategie „KI anwenden“ eigene nationale Strategien aufstellen, die dazu beitragen, die Unionsziele für die Cloud- und KI-Entwicklung zu erreichen. Die nationalen Strategien sollten insbesondere dem in der Strategie „KI anwenden“ festgelegten Grundsatz „Zuerst KI“ Rechnung tragen, mit dem Organisationen nachdrücklich dazu angehalten werden, über ihre Geschäftsprozesse nachzudenken und dabei die Erfordernisse der KI und die durch KI eröffneten Chancen ebenso wie die potenziellen Risiken zu berücksichtigen. Die nationalen Cloud- und KI-Strategien sollten auch auf die damit verbundenen Digitalziele gemäß dem Beschluss (EU) 2022/248123 abgestimmt werden, insbesondere in Bezug auf die Einführung von Cloud-Computing-Diensten, Big Data und KI durch mindestens 75 % der Unternehmen in der Union für ihre Geschäftstätigkeiten und die Errichtung von mindestens 10 000 klimaneutralen, hochsicheren Randknoten mit geringer Latenz in der Union. Die im Rahmen der nationalen Strategien beschlossenen Maßnahmen könnten auch in die nationalen strategischen Fahrpläne für die digitale Dekade (im Folgenden „nationale Fahrpläne“) einfließen. (33) Wenn ein Mitgliedstaat bereits eine nationale Strategie angenommen hat, die die in dieser Verordnung festgelegten Ziele angemessen abdeckt, so sollte er nicht dazu verpflichtet sein, eine andere weitere Strategie aufzustellen. Stellt ein Mitgliedstaat jedoch im Hinblick auf diese Ziele Lücken in seiner bestehenden Strategie fest, so sollte er diese Strategie entsprechend aktualisieren. Das mit der Verordnung über künstliche Intelligenz eingerichtete Europäische Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „KI-Gremium“) spielt eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der kohärenten und wirksamen Umsetzung der KI-Politik der Union. Da das Cloud- Computing die Grundlage und Voraussetzung für den KI-Einsatz bildet, sollte das KI- Gremium als Plattform dienen, um die Zusammenarbeit und Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der KI-Einführung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe sollte das KI- Gremium über die erforderliche Sachkenntnis verfügen und sich auf eine angemessene Beteiligung stützen können. 23 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj). (34) Angesichts des beispiellosen Umfangs der Ressourcen, die für die Entwicklung von Grenz-KI erforderlich sind, ist es notwendig, Kriterien für die Einstufung eines Projekts als vorrangiges Grenz-KI-Projekt festzulegen. Solche Projekte sollten die Entwicklung und Ausweitung von Grenz-KI-Technologien – insbesondere im Bereich der Cybersicherheit – unterstützen. Angesichts ihrer technischen Komplexität und ihrer Kapitalintensität machen die Projekte ein kooperatives Vorgehen auf Unionsebene erforderlich. Es ist daher geboten, sie zu einer breiten Einbeziehung von Einrichtungen aus der gesamten Union zu verpflichten, und zwar insbesondere über die mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 eingerichteten EDICs oder eine andere rechtliche Struktur, die einen erheblichen Teil der Unionsinteressen vertreten kann. (35) Die Union und die Mitgliedstaaten sollten der Zuweisung ausreichender KI- Rechenressourcen für vorrangige Grenz-KI-Projekte eine strategische Bedeutung beimessen. Der Unionsanteil daran sollte im Rahmen der verfügbaren europäischen Hochleistungsrechenkapazitäten („EuroHPC“) bleiben und proportional zu den KI- Rechenressourcen sein, die von den Mitgliedstaaten zu den benannten vorrangigen Grenz-KI-Projekten beigetragen oder zugesagt werden. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten auch ausreichende Rechenzeit für KI-Projekte für industrielle Innovationen, für Projekte für physische KI und für KI-Projekte des öffentlichen Sektors bereitstellen. Die in der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates festgelegten Vorschriften und Verfahren bleiben hiervon unberührt. Die Zugangsregelung des GU EuroHPC sollte so gestaltet werden, dass sie eine effiziente, transparente und zeitnahe Zuweisung solcher Rechenressourcen ermöglicht, ohne die Kontinuität des laufenden Betriebs und die Rechte von Projekten zu beeinträchtigen, die ihnen bereits zugewiesene KI-Rechenressourcen des GU EuroHPC nutzen. (36) Zur Verwirklichung der KI-Bestrebungen der Union ist es notwendig, digitale Infrastrukturen auszubauen, darunter auch Cloud- und Edge-Kapazitäten, die das Trainieren, die Feinabstimmung, die Einführung und den Echtzeitbetrieb ermöglichen, und die entsprechenden Investitionen zu tätigen. Die unionsweite Errichtung von Rechenzentren ist im Rückstand und nach wie vor nur auf eine geringe Zahl etablierter Knotenpunkte konzentriert, was zu strukturellen Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedstaaten und zu Ineffizienzen wie höheren Kosten, erhöhter Latenz in Randgebieten, ungleichen Chancen für Unternehmen und einem langsameren digitalen Wandel führt. Die Steigerung und die geografisch ausgewogene Verteilung der Rechenzentrumskapazitäten in der gesamten Union sind auch wichtig, um die Abhängigkeiten von externen Infrastrukturen zu verringern, die Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit zu mindern und die Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und Souveränität der Union zu untermauern. (37) Rechenzentren sind kritische Infrastrukturen für die Union und können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert schaffen, einschließlich wertvoller Investitionen und Arbeitsplätze; sie können auch Innovationsökosysteme unterstützen – insbesondere, wenn sie mit den lokalen Bedürfnissen verknüpft werden und bewährten Verfahren folgen. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Ausweitung der Rechenzentrumskapazitäten in der Union erhebliche wirtschaftliche und strategische Vorteile bringen, zur Modernisierung des Energiesystems beitragen, die Zunahme sauberer Energie fördern und die nachhaltige Energienutzung unterstützen. All dies hängt von der Einführung eines angemessenen Rahmens ab, der negative Folgen wie Energieversorgungsschwierigkeiten, negative Umweltauswirkungen und entgangene Chancen verhindert. Beschleunigungsgebiete für Rechenzentren (im Folgenden „Beschleunigungsgebiete“) sollten zu diesem Ziel beitragen, indem sie einen groß angelegten und zügigen Infrastrukturaufbau innerhalb eines klaren und gestrafften Rechtsrahmens ermöglichen. (38) Wenn Kapazitäten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgebaut werden, sollten Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden, in denen die Entwicklung, Ausweitung und Modernisierung von Rechenzentren erleichtert werden kann. Die Ausweisung solcher Gebiete sollte dazu beitragen, die Kapazitätslücke in der Union zu schließen, die Wettbewerbsfähigkeit, Autonomie und technologische Resilienz der Union zu steigern und gleichzeitig für die Einhaltung des geltenden Unionsrechts zu sorgen, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltschutz. Eine ausreichende und rechtzeitige Energieversorgung in den Beschleunigungsgebieten ist eine grundlegende Voraussetzung für ihren wirksamen Ausbau und für die Entwicklung von Rechenzentrumskapazitäten in gesamten Union. Zuverlässige und genaue Informationen über den künftigen Energiebedarf tragen zu einem kosteneffizienten Stromnetzausbau bei. Die Mitgliedstaaten sollten daher für jedes Beschleunigungsgebiet eine Analyse erstellen, in der sein gegenwärtiger und künftiger Energiebedarf ermittelt wird. Eine solche Analyse sollte dazu dienen, Informationen für die nationale Netzplanung bereitzustellen und so zu gezielten, vorausschauenden Netzinvestitionen und schnelleren Energieanschlüssen für das Beschleunigungsgebiet beizutragen. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit der einschlägigen Verkehrs- und Netzinfrastruktur berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten in die nationalen Netzentwicklungspläne einfließen, um bei der künftigen Netzplanung Punkte, an denen in der Zukunft Energiebedarf bestehen wird, angemessen erfassen zu können. Damit Beschleunigungsgebiete die richtigen Rahmenbedingungen für den Kapazitätsaufbau bieten, sollten die Mitgliedstaaten klare und effiziente Verfahren für den Stromnetzanschluss und flexible Netzanschlussverträge fördern und gegenüber den Betreibern von Rechenzentren die Bedingungen für den Netzanschluss gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 klarstellen. Ein anstehender Legislativvorschlag für zukunftssichere Stromrechnungen in der EU wird Anreize für eine optimale und kosteneffiziente Nutzung der Stromnetzinfrastrukturen und für einen systemfreundlichen Verbrauch geben. Strombezugsverträge sind wichtige Instrumente für Rechenzentren, da sie eine langfristige Preisstabilität bieten und es den Betreibern von Rechenzentren ermöglichen, sauberen Strom in großem Maßstab zu beziehen, was einen zuverlässigen Betrieb ebenso wie den Übergang zu einem sauberen Energiesystem unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten daher – auch in Beschleunigungsgebieten – den Abschluss von Strombezugsverträgen fördern, indem sie ungerechtfertigte Hindernisse und unverhältnismäßige oder diskriminierende Verfahren oder Entgelte beseitigen, um so vorhersehbare Preise zu gewährleisten. (39) Bei der Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen für Rechenzentren, die in Beschleunigungsgebieten für Rechenzentren errichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission24 im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates25 festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren verwendet werden. Ziel ist es, kohärente Umweltstandards zu gewährleisten, die Energieeffizienz 24 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission vom 14. März 2024 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren (ABl. L, 2024/1364, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1364/oj). 25 Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj). zu steigern und die Verwirklichung der übergeordneten Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele der Union in Beschleunigungsgebieten zu unterstützen. Um darüber hinaus eine spekulative Reservierung von Ressourcen in Beschleunigungsgebieten zu verhindern und einen fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, der einen wirksamen Wettbewerb bewahrt und die rechtzeitige und effiziente Entwicklung von Beschleunigungsgebieten unterstützt, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Zuweisung und Nutzung von Ressourcen innerhalb dieser Gebiete unter fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erfolgt und keine spekulativen Reservierungsoder Abschottungspraktiken entstehen, die geeignet wären, einen wirksamen Wettbewerb oder die wirksame Entwicklung oder Nutzung dieser Gebiete zu behindern. (40) Um den Aufbau von Rechenzentrumsprojekten in Beschleunigungsgebieten zu erleichtern und zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten zentrale Informationsstellen benennen oder, soweit möglich, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates26 benannten Stellen diesbezüglich modernisieren oder integrieren. (41) Mit der Verordnung (EU) 202X/XXX [zur Beschleunigung von Umweltprüfungen]27 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Beschleunigung von Umweltprüfungen geschaffen, um die Einführung von Schlüsseltechnologien in der Union anzukurbeln, Abhängigkeiten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. In allen Wirtschaftszweigen sollten die Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen für Pläne, Programme und Projekte beschleunigt und gestrafft werden, wobei gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechterhalten werden sollte. In einigen Sektoren können jedoch noch schnellere Umweltprüfungen erforderlich sein. Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für Umweltprüfungen zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit einer beschleunigten Einführung in bestimmten strategischen Sektoren Rechnung zu tragen, wird mit der Verordnung (EU) 202X/XXX [zur Beschleunigung von Umweltprüfungen] ein spezielles Instrumentarium geschaffen. Angesichts ihrer Rolle bei der Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union aufgrund ihres Beitrags zur Verbesserung der Energieeffizienz, durch den die Integration sauberer Energie ermöglicht wird und die für intelligentere Netze, Verkehrssysteme und CO2- arme Technologien erforderlichen Infrastrukturen bereitgestellt werden, sowie angesichts ihres Beitrags zur Resilienz und wirtschaftlichen Sicherheit der Union, durch den eine zuverlässige Infrastruktur in der Union zum Schutz kritischer Dienste gewährleistet und die Fähigkeit der Union zur Aufrechterhaltung eines unabhängigen Betriebs gestärkt wird, sollten Rechenzentrumsprojekte, die in Beschleunigungsgebieten durchgeführt werden, als strategische Projekte im Sinne der Verordnung (EU) 202X/XXX [zur Beschleunigung von Umweltprüfungen] angesehen werden und daher von dem mit der genannten Verordnung festgelegten speziellen Instrumentarium profitieren. Die Mitgliedstaaten sollten eine aggregierte 26 Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1309/oj). 27 Verweis auf die Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen einfügen, sobald diese erlassen worden ist. Siehe Kommissionsvorschlag COM(2025) 984 final, https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0984. Grundgenehmigung einführen, die die besonderen Merkmale jedes ausgewiesenen Beschleunigungsgebietes widerspiegelt. Diese aggregierte Grundgenehmigung, die von Behörden erteilt wird, sollte die üblicherweise für solche Tätigkeiten in dem Gebiet erforderlichen Genehmigungen abdecken, mit Ausnahme der Genehmigungen für den Stromnetzanschluss. (42) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Rechenzentrumsprojekte, die einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung des Digitalsektors und des Energiesektors der Union leisten und eindeutige Kriterien erfüllen, als strategische Projekte zu benennen. Angesichts der großen Bedeutung der strategischen Rechenzentrumsprojekte können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV zugunsten dieser Projekte Unterstützungsmaßnahmen in verhältnismäßiger Weise anwenden. Bei der Planung solcher Unterstützungsmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die einschlägigen Rahmen für die Leistung öffentlicher Unterstützung zugrunde legen. Strategische Projekte sollten ein Marktversagen auf verhältnismäßige Weise beheben, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen, und gleichzeitig einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen. (43) Unbeschadet des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (2028-2034) sollte strategischen Rechenzentrumsprojekten Unterstützung aus Programmen, Fonds und Finanzierungsinstrumenten der Union im Einklang mit den in den Verordnungen zur Einrichtung dieser Fonds und Programme festgelegten Zielen gewährt werden. Insbesondere sollte diesen strategischen Projekten das Wettbewerbsfähigkeitssiegel verliehen werden, wenn sie die in der Verordnung (EU) 2026/XXX [zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF)]28 festgelegten Bedingungen als hochwertige Projekte erfüllen, die zum Ziel des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit beitragen. (44) Um den strategischen Aufbau von Rechenzentrumskapazitäten in der gesamten Union zu fördern, sollte die Kommission die verfügbaren Rechenkapazitäten und das Volumen der Nachfrage nach Rechenzentrumskapazitäten beobachten und das Ausmaß der Kapazitätslücke in der gesamten Union ermitteln. Diese Beobachtung kann der Kommission als Grundlage für ihre möglichen Empfehlungen dienen. Um die Mitgliedstaaten bei der Beschleunigung des Aufbaus von Rechenzentrumskapazitäten zu unterstützen, kann die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen zur Schließung der festgestellten Kapazitätslücke in der Union empfehlen. Im Einklang mit dem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade sollte die Kommission auch die Ziele der digitalen Dekade überprüfen, um den technischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Entwicklungen sowie der Entwicklung der diesbezüglichen Prioritäten der Union Rechnung zu tragen. (45) Diese Verordnung sollte für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (im Folgenden „Einrichtungen der Union“) gelten, wenn sie Verfahren für die Vergabe von Aufträgen für Cloud-Computing-Dienste und KI-Systeme durchführen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. (46) Die Union ist nach wie vor in kritischer Weise von einer begrenzten Zahl von Anbietern von Cloud-Computing-Diensten abhängig, die der Kontrolle von Drittländern oder in Drittländern niedergelassenen Rechtsträgern unterliegen. Dadurch ist die Union kritischen strategischen Abhängigkeiten und Konzentrationsrisiken 28 Verweis auf die Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit einfügen, sobald diese erlassen worden ist. Siehe Kommissionsvorschlag COM(2025) 555 final/2, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025PC0555R(01). ausgesetzt; dazu gehören auch Schwachstellen, die sich aus der extraterritorialen Anwendung der Rechtsvorschriften von Drittländern ergeben, sowie potenzielle Störungen, die die Kontinuität, Qualität und Resilienz von Cloud-Computing-Diensten beeinträchtigen, eine verminderte Kontrolle und Aufsicht über personenbezogene und nicht personenbezogene Daten und Infrastrukturen sowie das Risiko einer unzulässigen wirtschaftlichen oder politischen Einflussnahme durch die Kontrolle, die Drittländer oder in Drittländern niedergelassene Rechtsträger über Cloud-Computing- Dienste ausüben. Vor diesem Hintergrund ist die Fähigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Kontrolle über Infrastrukturen, Daten, Vermögenswerte und Technologiesysteme unter den Rechtsordnungen der Union und der Mitgliedstaaten zu behalten, zu einem zwingenden politischen Ziel geworden. (47) Das bestehende Unionsrecht regelt Anforderungen an die Cybersicherheit, den Datenschutz, die Interoperabilität und die Datenübertragbarkeit, die auch für Cloud- Computing-Dienste gelten. Es gibt jedoch keinen übergreifenden Rechtsrahmen der Union, der ein einheitliches Verständnis dafür schaffen würde, was hinsichtlich der Minderung solcher Risiken unter einem vertrauenswürdigen Cloud-Computing-Dienst zu verstehen ist. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Ansätze zur Festlegung nationaler souveräner Dienste entwickelt oder sind dabei, solche zu entwickeln. Die grenzüberschreitenden Probleme im Zusammenhang mit der mangelnden Souveränität der Union im Cloud-Computing-Ökosystem können durch nationale Maßnahmen jedoch nicht angemessen behoben werden, und es besteht die Gefahr, dass der Binnenmarkt der Union dadurch fragmentiert wird und die gemeinsamen Ziele der Autonomie und Souveränität untergraben werden. (48) Als Reaktion auf die wachsenden Bedenken der Union hinsichtlich ihrer Souveränität haben Anbieter von Cloud-Computing-Diensten angepasste Versionen ihrer Dienstangebote eingeführt. Diese Versionen lösen jedoch nicht die Kernprobleme der Souveränität, die die extraterritoriale Anwendung der Rechtsvorschriften von Drittländern und eine mögliche Verschlechterung oder Störung der Dienste betreffen. Folglich wird die Union auf diese Weise keine Autonomie oder Kontrolle über ihre Daten, Vermögenswerte und digitalen Infrastrukturen erlangen. Der derzeitige Rahmen muss daher durch gezielte Maßnahmen auf Unionsebene ergänzt werden, nämlich durch die Einführung eines einheitlichen Mechanismus, der die langfristige Strategie der Union für technologische Autonomie, Kontrolle und Resilienz im Cloud- und KI-Ökosystem stärken kann. (49) Vor diesem Hintergrund machen die beträchtlich zunehmenden Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Ordnung – einschließlich beispielsweise der Risiken für die wirtschaftliche Sicherheit – eine wirksame und kohärente Umsetzung von Schutzmaßnahmen für aus dem Unionshaushalt unterstützte Tätigkeiten notwendig. In Bezug auf Einrichtungen der Union sind in Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/250929 der Anwendungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren für die Ermittlung und Durchführung sensibler Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt worden. (50) Zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist es daher erforderlich, die Bedingungen festzulegen, die öffentliche Auftraggeber der Union und der Mitgliedstaaten bei ihren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Cloud-Computing-Dienste anwenden 29 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). sollten. Die Betrachtung der möglichen Risiken bildet die Grundlage für die Wahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Union und den Mitgliedstaaten. Die kritische Abhängigkeit der Union und der Mitgliedstaaten von einer begrenzten Zahl von Anbietern von Cloud- Computing-Diensten, die der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers unterliegen, kann zu Missbrauchsrisiken (d. h. Manipulation, Fernzugriff und Fernsteuerung, Sabotage, Ausnutzung als Druckmittel), Informationszugriffsrisiken (d. h. Zugang zu sensiblen Informationen, unbefugte Kommunikation, Technologieabfluss, Datenmanipulation oder -exfiltration, Spionage) und Abhängigkeitsschwachstellen (d. h. Ausübung politischen und/oder wirtschaftlichen Zwangs, z. B. durch Anbieter- oder Technologiebindungen, Embargos oder Sanktionen, Monopolpreise, die den finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten schaden) führen. (51) Um diesen Risiken zu begegnen und geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, muss ein Unionsrahmen für Cloud-Computing-Souveränität geschaffen werden, in dem Kriterien für vertrauenswürdige Cloud-Computing-Dienste festgelegt werden. Um dem nuancierten und mehrschichtigen Charakter der Souveränität Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen vier verschiedene Stufen vertrauenswürdiger Dienstangebote (im Folgenden „Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen“) vorsehen. (52) Die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen sollten einen verhältnismäßigen Rahmen bilden, der sicherstellt, dass die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt, indem die Kontrolle und Aufsicht durch öffentliche Stellen aufrechterhalten wird. Für die meisten öffentlichen Dienstleistungen würden nicht die höchsten Vertrauenswürdigkeitsstufen nötig sein. In einigen besonderen Fällen kann die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 3 oder 4 als notwendig und verhältnismäßig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesehen werden. Mit der von den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union durchzuführenden Risikobewertung wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität eingehalten werden, indem die spezifischen Fälle geprüft werden, in denen für den Schutz der öffentlichen Ordnung die höchste Vertrauenswürdigkeitsstufe erforderlich ist. (53) Es ist wichtig, dass die zuständigen nationalen Behörden am Niederlassungsort des Anbieters von Cloud-Computing-Diensten bewerten können, ob Anbieter von Cloud- Computing-Diensten, die ihre Cloud-Computing-Dienste für Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen erbringen wollen, die dafür angemessene Vertrauenswürdigkeitsstufe bieten. Es wurde ein Mechanismus für die Anerkennung von Cloud-Computing-Diensten geschaffen, die entweder eine EU- Konformitätserklärung für die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 1 abgegeben oder aber eine „positive“ Stellungnahme und einen Prüfbericht von einer Prüfstelle erhalten haben. Sobald der Anerkennungsmechanismus positiv abgeschlossen worden ist, wird unionsweit anerkannt, dass der Cloud-Computing-Dienst die angemessene Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe bietet. Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit sollten die Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Unionsrahmen für Cloud-Computing- Souveränität den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Cloud-Computing-Diensten befindet, übertragen werden. (54) Im Hinblick auf den Nachweis der Konformität mit der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 1 sollten Anbieter von Cloud-Computing-Diensten die alleinige Verantwortung für die Durchführung von Selbstbewertungen der Konformität anhand der einschlägigen Kriterien für diese Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe haben. Solche Selbstbewertungen sollten auf dokumentierten Nachweisen, internen Kontrollverfahren und einer kontinuierliche Überwachung beruhen, die die Einhaltung der geltenden Kriterien ausreichend belegen. (55) Unabhängige Prüfungen sind ein wichtiges Instrument zur Überwachung der Konformität von Cloud-Computing-Diensten, die von Anbietern von Cloud- Computing-Diensten erbracht werden. Angesichts der Notwendigkeit, dass die geltenden Kriterien für die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 2, 3 oder 4 von unabhängigen sachverständigen Dritten überprüft werden müssen, sollten die Anbieter von Cloud-Computing-Diensten – mittels unabhängiger Prüfungen – nachweisen müssen, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen. Anbieter von Cloud-Computing-Diensten sollten ihre Prüfstelle frei wählen können, solange die Prüfstelle die erforderliche Unabhängigkeit und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung nachweist. Um sicherzustellen, dass die Prüfungen wirksam, effizient und rechtzeitig durchgeführt werden, sollten die Anbieter von Cloud- Computing-Diensten den Stellen, die die Prüfungen durchführen, die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung leisten, indem sie der Prüfstelle unter anderem Zugang zu allen relevanten Daten und Räumlichkeiten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind, und indem sie mündliche oder schriftliche Anfragen beantworten. Außerdem sollten die Prüfstellen andere objektive Informationsquellen nutzen können. Anbieter von Cloud-Computing- Diensten sollten die Durchführung der Prüfung nicht untergraben. Die Prüfungen sollten im Einklang mit bewährten Verfahren der Branche und einer hohen Berufsethik und Objektivität sowie unter gebührender Berücksichtigung von Prüfungsnormen und -kodizes durchgeführt werden. Die Prüfstellen sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen garantieren, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen. Diese Garantie sollte kein Mittel sein, um die Anwendbarkeit der Prüfvorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Die Prüfstellen sollten über die erforderliche Sachkenntnis in Bezug auf das Risikomanagement und die technische Kompetenz für die Prüfung von Cloud- Computing-Diensten verfügen. Sie sollten die grundlegenden Unabhängigkeitsanforderungen für verbotene prüfungsfremde Dienstleistungen, Prüfstellenwechsel und nicht an Bedingungen geknüpfte Gebühren erfüllen. Sind ihre Unabhängigkeit und technische Kompetenz nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten Prüfstellen auf den Prüfauftrag verzichten oder ihre Funktion niederlegen. (56) Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die während der Prüfung erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die Anbieter von Cloud-Computing-Diensten getroffen haben, um die geltenden Kriterien und ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen, und gegebenenfalls diesbezügliche Verbesserungsvorschläge aufführen. Der Prüfbericht sollte eine Stellungnahme enthalten, die auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Eine „positive Stellungnahme“ sollte abgegeben werden, wenn alle Belege zeigen, dass der Anbieter die in dieser Verordnung festgelegten Prüfkriterien und Verpflichtungen erfüllt. Eine „negative Stellungnahme“ sollte abgegeben werden, wenn die Prüfstelle der Auffassung ist, dass der Anbieter die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht erfüllt. Falls in der Stellungnahme keine Schlussfolgerung in Bezug auf spezifische Aspekte, die Teil des Prüfungsumfangs sind, gezogen werden konnte, sollte in die Stellungnahme eine Erklärung aufgenommen werden, warum dies nicht möglich war. Falls zutreffend, sollte der Bericht eine Beschreibung spezifischer Punkte enthalten, die nicht geprüft werden konnten, sowie eine Erklärung, warum diese nicht geprüft werden konnten. (57) Die Einrichtung eines Zentralverzeichnisses der von der Union als vertrauenswürdig anerkannten Cloud-Computing-Dienste wird benötigt, um die sichere und effiziente Speicherung, die Zugänglichkeit und den Austausch einschlägiger Informationen zwischen Kunden des öffentlichen Sektors, die Dienste mit Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen nutzen, Prüfstellen, zuständigen Behörden und der Kommission zu erleichtern. (58) Um die andauernde Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Status von Cloud-Computing- Diensten als Dienste mit Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen gemäß dem Cloud- Souveränitätsrahmen zu gewährleisten, sollten die Anbieter dazu verpflichtet werden, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden am Niederlassungsort zügig alle relevanten Informationen oder wesentlichen Änderungen der Umstände zu melden. Diese Informationen sollten es der Prüfstelle ermöglichen, ihren Prüfbericht und ihre Stellungnahme nötigenfalls neu zu bewerten, zu ändern oder zurückzuziehen, was sie anschließend der jeweils zuständigen Behörde am Niederlassungsort mitteilen muss, damit diese ihre Anerkennung des Cloud-Computing-Dienstes als Dienst mit einer bestimmten Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe überprüfen kann. Die Informationen sollten der betreffenden zuständigen Behörde dieselbe Überprüfung bezüglich ihrer Anerkennung des Cloud-Computing-Dienst ermöglichen. (59) Um eine wirksame und kohärente Anwendung des Cloud-Souveränitätsrahmens zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für die Anerkennung des Prüfverfahrens und -rahmens und für die Beaufsichtigung anerkannter Anbieter von Cloud-Computing-Diensten zuständig sind. Diese Behörden sollten mit den erforderlichen Befugnissen, Ressourcen, Fachkenntnissen und technischen Mitteln ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben wirksam, unparteiisch und unabhängig wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Zuständigkeiten dieser Behörden eindeutig festgelegt werden und dass sie eng miteinander, mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, darunter auch den Datenschutzbehörden und Cybersicherheitsbehörden, und gegebenenfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine einheitliche Beaufsichtigung zu gewährleisten und den Austausch einschlägiger Informationen und bewährter Verfahren in der gesamten Union zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine oder mehrere bestehende Behörden als zuständige Behörden zu benennen. (60) Das Leisten von Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden ist von wesentlicher Bedeutung, um die wirksame grenzüberschreitende Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, was unter anderem auch den rechtzeitigen Informationsaustausch, die Koordinierung von Ermittlungsmaßnahmen und die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Union einschließt. Darüber hinaus ist für eine wirksame Durchsetzung eine robuste grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erforderlich, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in allen Mitgliedstaaten und den zeitnahen Austausch einschlägiger Informationen zur Bewältigung systemischer Risiken innerhalb der Union sicherzustellen. (61) Das Ziel der Union, ihre Autonomie zu stärken, sollte in einer Weise verfolgt werden, die offen und kooperativ bleibt und mit den internationalen Verpflichtungen und Partnerschaften der Union vereinbar ist. Die mit den Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 1, 2 und 3 verfolgten politischen Ziele sollten daher als die Fähigkeit der Union verstanden werden, erforderlichenfalls autonom zu handeln und sich gleichzeitig mit ihren internationalen Partnern abzustimmen und eine gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit zu fördern. Vor diesem Hintergrund kann die Kommission für die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 3 beschließen, dass ein Cloud- Computing-Dienst, der der Kontrolle eines Drittlands oder eines in einem Drittland niedergelassenen Rechtsträgers unterliegt, dennoch anhand der Prüfkriterien geprüft werden kann, falls das Drittland besondere Schutzvorkehrungen getroffen hat, die sicherstellen, dass keine Risiken eines unbefugten Zugriffs auf Daten der Union oder einer möglichen Störung Qualität oder Kontinuität der Dienste besteht. Die Kommission sollte prüfen, ob für das Drittland ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt. Insbesondere sollte festgestellt werden, ob der Angemessenheitsbeschluss allgemein für das Drittland insgesamt oder nur für bestimmte Sektoren oder zertifizierte Organisationen gilt. Ferner sollte geprüft werden, ob sich der Anwendungsbereich des Angemessenheitsbeschlusses auf die spezifischen Verarbeitungstätigkeiten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste durchgeführt werden, oder ob Datenübermittlungen weiterhin den Anforderungen zur Umsetzung geeigneter Schutzvorkehrungen unterliegen. (62) Zur Gewährleistung eines kohärenten und risikobasierten Ansatzes für die Autonomie der Union sollten die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union eine oder mehrere Risikobewertungen durchführen, um die Tätigkeiten des öffentlichen Sektors zu bestimmen, die die öffentliche Ordnung betreffen. In der Risikobewertung sollte bestimmt werden, welche Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe für die betreffenden Tätigkeiten wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Sektoren, die unter die Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen, und in den Bereichen nationale Sicherheit, innere Sicherheit, Außengrenzenmanagement, Verteidigung, Justiz oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, angemessen sind. Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung und die Bewahrung der Integrität des digitalen Binnenmarkts wird die Kommission Leitlinien herausgeben, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Risikobewertungen zu unterstützen. Wenngleich die Bestimmung des Grades der Sensibilität von Informationen, die von einem Cloud-Computing-Dienst, der eine Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe bietet, gehostet werden dürfen, in die Zuständigkeit und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten fällt, sollten die Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen 3 und 4 das sichere Hosten von EU- Verschlusssachen ermöglichen, um für Kohärenz in der gesamten Union zu sorgen. (63) In ihren Risikobewertungen bewerten Einrichtungen der Union und Mitgliedstaaten die Sensibilität, Kritikalität und Größenordnung der in einer Cloud-Umgebung verarbeiteten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten. Eine solche Verarbeitung kann normale Geschäftsinformationen, wirtschaftlich sensible Informationen, betriebskritische Daten, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, aber auch Daten umfassen, die sektorspezifischen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie (EU) 2022/2555 und der Verordnung (EU) 2022/2554, unterliegen. Die Leitlinien der Kommission ermöglichen den Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bestimmung der angemessenen Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe und der Kategorien von Informationen und Nutzern, für die diese Stufen angemessen sind. Gleichzeitig können unterschiedliche nationale Ansätze für die Klassifizierung und Zuordnung von Datensensibilitäts- und Vertrauenswürdigkeitsanforderungen eine unionsweit einheitliche Anwendung des Souveränitätsrahmens untergraben. Um eine harmonisierte Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den betreffenden Behörden zentral koordinierte Leitlinien für die Zuordnung zwischen Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen und Informationskategorien herausgeben, wobei die Sensibilität, Kritikalität und Größenordnung der in der Cloud-Umgebung verarbeiteten Daten, die systemische Bedeutung der Tätigkeiten der öffentlichen Auftraggeber und die geltenden unionsrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollten die Kriterien der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen die im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unberührt lassen. Für den Fall, dass Cloud-Computing-Dienste zur Verarbeitung personenbezogener Daten benutzt werden, sieht die Verordnung (EU) 2016/679 die Verpflichtung vor, organisatorische und technische Maßnahmen zur Einhaltung der genannten Verordnung zu vereinbaren. Wenn der Anbieter von Cloud-Computing-Diensten bei der Erbringung seiner Dienste auf Unterauftragnehmer zurückgreift, gelten für die Unterauftragnehmer dieselben Vereinbarungen. Wenn spezifische technische und organisatorische Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden sollten, damit personenbezogene Daten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, könnten solche spezifischen Maßnahmen in den verbindlichen Vereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen werden und als Nachweis dafür herangezogen werden, dass die erforderlichen Unionsvertrauenswürdigkeitsstufen eingehalten werden. (64) Der freie Datenverkehr innerhalb der Union ist eine wesentliche Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Im Hinblick auf die Förderung des freien Datenverkehrs innerhalb der Union und des Funktionierens des Binnenmarkts ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Daten nicht auf das Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats beschränkt werden, sondern überall in der Union ohne ungerechtfertigte Einschränkungen gespeichert und verarbeitet werden können. Die Union bewahrt einen offenen und diskriminierungsfreien Rahmen für den Marktzugang im Einklang mit dem AEUV und unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen. Dazu gehören Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „WTO-GPA“) sowie Verpflichtungen aus bilateralen Handelsabkommen. Dennoch behält sich die Union das Recht vor, erforderlichenfalls und in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel III:2(a) WTO-GPA Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit erforderlich sind, wobei auch notwendige und verhältnismäßige Zugangsbeschränkungen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig sind. Die Ermittlung und Bewältigung von Risiken, die sich aus kritischen Abhängigkeiten, unbefugtem Zugang zu Daten der Union, Technologieabfluss, Sabotage und Spionage durch Akteure aus Drittländern ergeben, ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung der Union unverzichtbar. Die Aufrechterhaltung des Schutzes der öffentlichen Ordnung der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfordert eine umsichtige, aber entschlossene politische, rechtliche und operative Reaktion bei Vergabeverfahren, die sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene durchgeführt werden, unter vollständiger Einhaltung internationaler Verpflichtungen. Zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung der Union und ihrer Mitgliedstaaten sollten öffentliche Auftraggeber, deren Tätigkeiten anhand der Risikobewertung des Mitgliedstaats ermittelt wurden, daher Aufträge nur an Cloud-Computing-Dienste vergeben, die eine angemessene Vertrauenswürdigkeit der Stufen 2 bis 4 bieten. Eine Mindestvertrauenswürdigkeitsstufe, die mit der Unionsvertrauenswürdigkeitsstufe 1 in der gesamten Union vorgeschrieben wird, ist erforderlich, um eine einheitliche Grundlage aus Garantien für den öffentlichen Sektor zu schaffen und so Schwachstellen im öffentlichen Sektor bezüglich des Zugriffs aus Drittländern auf Daten der Union und der Störung von Diensten zu verringern. (65) Um die Resilienz zu steigern und die Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter von Cloud-Computing-Diensten zu begrenzen, sollten Einrichtungen der Union und Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge prüfen, ob eine Mehranbieter- oder Multi-Cloud-Strategie angemessen sein könnte. Die Entscheidung über die Annahme und Umsetzung einer Multi-Cloud-Architektur sollte auf einer kontextspezifischen Risikobewertung beruhen. Bei dieser Bewertung sollten alle relevanten betrieblichen, regulatorischen oder resilienzbezogenen Umstände ermittelt werden, die für die Annahme einer Mehranbieter- oder Multi-Cloud-Strategie sprechen. (66) Die Vergabe öffentlicher Aufträge dient häufig als primäres Marktsteuerungssignal. Von oder an Behörden gestellte Anforderungen im Zusammenhang mit der Festlegung bestimmter Vertrauenswürdigkeitsstufen, die Cloud-Computing-Dienste bieten müssen, werden in der Regel von privatwirtschaftlichen Unternehmen, die in regulierten Wirtschaftszweigen tätig sind, übernommen und haben Ausstrahlungseffekte, die dann im Laufe der Zeit zu einer breiteren Neuausrichtung des Marktes beitragen. Diese Entwicklungen machen deutlich, wie wichtig es ist, dass privatwirtschaftliche Einrichtungen, die in den in Anhang I der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführten Sektoren tätig sind, dieselben Bewertungen durchführen können wie Einrichtungen der Union und Mitgliedstaaten. (67) Bei der Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Cloud- Computing-Dienste und KI-Systeme sollten öffentliche Auftraggeber einen klaren europäischen Mehrwert als Teil der qualitativen Bewertung des Angebots verlangen. Dieser Mehrwert sollte darin bestehen, dass ein Beitrag zur Stärkung der digitalen Lieferkette in der Union geleistet wird, dass Technologien der Union integriert werden, dass eine Innovation erfolgt, die für die Erbringung der Dienstleistung in der Union erforderlich ist und dass die Dienstleistung mit in der Union entworfenen oder hergestellten Hardwarekomponenten erbracht wird. Das Kriterium des europäischen Mehrwerts sollte für die Auftragsvergabe nicht ausschlaggebend sein und so angewandt werden, dass der Vorrang technischer und finanzieller Kriterien, die in direktem Zusammenhang mit den Leistungsanforderungen stehen, gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck könnten öffentliche Auftraggeber in ihrer allgemeinen Bewertungsmethode den europäischen Mehrwert mit höchstens 15 von 120 Punkten gewichten und müssten dabei sicherstellen, dass diese Gewichtung verhältnismäßig und den zentralen Zuschlagskriterien untergeordnet bleibt. (68) Eine innovationsfördernde Auftragsvergabe für Cloud-Computing-Dienste und KI- Systeme ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die technologische Entwicklung zu fördern, die digitale Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Behörden in die Lage zu versetzen, von sicheren, effizienten und vertrauenswürdigen digitalen Lösungen zu profitieren, die sich zusammen mit den sich rasch wandelnden technologischen und gesellschaftlichen Bedürfnissen weiterentwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestrebt sein, in mindestens 25 % der betreffenden innovationsfördernden Cloud- und KI-Auftragsvergabeverfahren Aufträge an KMU zu vergeben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission aktiv über ihre Einführung innovativer Cloud-Computing-Dienste und KI-Systeme Bericht erstatten. (69) In ihrer gemeinsamen Erklärung zum Aufbau der nächsten Cloud-Generation in Europa für Unternehmen und den öffentlichen Sektor vom 15. Oktober 202030 und ihrer Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung vom 8. Dezember 202031 bekundeten die Mitgliedstaaten großes Interesse an der Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes zur Bündelung von Cloud-Kapazitäten durch eine unionsweite Vernetzung von Cloud-Computing-Infrastrukturen und an der Entwicklung eines sicheren und interoperablen Europäischen Cloud-Verbunds des öffentlichen Sektors. In seinen Schlussfolgerungen zur Zukunft der Digitalpolitik der EU vom 21. Mai 202432 bestätigte der Rat der Europäischen Union die große Relevanz und Bedeutung, die der Verwirklichung dieses gemeinsamen Ansatzes zukommt, indem er die Kommission aufforderte, die Entwicklung interoperabler öffentlicher digitaler Dienste und die grenzüberschreitende Vernetzung der Infrastrukturen öffentlicher Verwaltungen, einschließlich Cloud- und Edge-Infrastrukturen, weiterhin zu unterstützen, um deren Resilienz, Effizienz und Nachhaltigkeit zu steigern. Zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Ansatzes muss der Europäische Cloud-Verbund des öffentlichen Sektors (im Folgenden „EuroCloud-Verbund“) eingerichtet werden. Der EuroCloud-Verbund sollte nationale und europäische Cloud-Initiativen, die hochgradig vertrauenswürdige und sichere Cloud-Kapazitäten für den öffentlichen Sektors bieten, zusammenführen und die gemeinsame Nutzung solcher Kapazitäten zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen erleichtern. Bei einer Bewertung dieser Verordnung kann die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie internationale Organisationen mit Sitz in der Union im Einklang mit dem Unionsrecht am EuroCloud-Verbund teilnehmen könnten. (70) Die Mitglieder des EuroCloud-Verbunds sollten bestimmte Anforderungen erfüllen, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Wirtschaftsteilnehmern zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass ein privater Dienstleistungserbringer in eine vorteilhafte Position gegenüber seinen Wettbewerbern versetzt wird. (71) Die Teilnahme am EuroCloud-Verbund sollte auf öffentliche Einrichtungen beschränkt bleiben, an denen keine private Partei direkt beteiligt ist. In diesem Zusammenhang sollte eine direkte private Beteiligung ausgeschlossen werden, wenn die weitergebende Stelle – entweder direkt oder indirekt über einen zwischengeschalteten Rechtsträger – auch Eigentümerin der Hardware im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates33 ist, über die der Dienst bereitgestellt wird, und diesen Dienst auch 30 Gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten zum Aufbau der nächsten Cloud-Generation in Europa für Unternehmen und den öffentlichen Sektor, 15.10.2020, https://digital- strategy.ec.europa.eu/en/news/towards-next-generation-cloud-europe. 31 Berliner Erklärung zur digitalen Gesellschaft und wertebasierten digitalen Verwaltung, 8.12.2020, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/berlin-declaration-digital-society-and-value-based-di gitalgovernment. 32 Schlussfolgerungen des Rates zur Zukunft der Digitalpolitik der EU, 21.5.2024, https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9957-2024-INIT/de/pdf. 33 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 selbst erbringt. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die weitergebende Stelle die Kontrolle über diesen zwischengeschalteten Rechtsträger ausübt, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: Erstens sollte die weitergebende Stelle einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des zwischengeschalteten Rechtsträgers ausüben, der Eigentümer der Hardware ist und den Dienst erbringt. Zweitens sollte es keine direkte private Kapitalbeteiligung an diesem zwischengeschalteten Rechtsträger geben. Drittens sollten mehr als 80 % der Tätigkeiten des zwischengeschalteten Rechtsträgers in Erfüllung der Aufgaben durchgeführt werden, die ihm von der weitergebenden Stelle übertragen wurden. (72) Die weitergebende Stelle sollte geeignete technische, operative und organisatorische Maßnahmen treffen, um eine wirksame, sichere und resiliente Erbringung der Dienste zu gewährleisten. Dies sollte insbesondere Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und die Sicherheit der Informationssysteme einschließen, darunter auch Konzepte für die Zugriffskontrolle, für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und die Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität sowie für die Förderung der Interoperabilität und Konnektivität. (73) Schließlich sollte die gemeinsame Nutzung von Rechenzentrumsdiensten und Cloud- Computing-Diensten innerhalb des EuroCloud-Verbunds in eine Zusammenarbeit des öffentlichen Sektors eingebettet werden. Eine solche Zusammenarbeit sollte ausschließlich durch Erwägungen des öffentlichen Interesses geleitet werden und für eine Hilfeleistung keinerlei Gegenleistung vorsehen. So sollte insbesondere die gemeinsame Nutzung von Diensten innerhalb des EuroCloud-Verbunds gebührenfrei sein, es sei denn, die Gebühren sind strikt auf das beschränkt, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Kosten zu decken, die der weitergebenden Stelle dadurch entstehen, dass ihre Dienste von der begünstigten nutzenden Stelle genutzt werden. Diese Kosten sollten auf die zusätzlichen Kosten beschränkt sein, die durch die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten entstehen, unter anderem für die Zuweisung und Isolierung von Ressourcen, die Zugangsverwaltung, die Ermöglichung der Integration und Interoperabilität von Ressourcen, die Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts und die Verwaltung der gemeinsamen Nutzung. Die von der weitergebenden Stelle zur Deckung dieser Kosten erhobenen Gebühren sollten nicht als Gegenleistung für die Erbringung einer Dienstleistung betrachtet werden und kein Entgelt oder öffentlichen Auftrag im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34 und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 darstellen. Unter diesen Bedingungen sollte die gemeinsame Nutzung von Diensten öffentlicher Rechenzentren und von Cloud- Computing-Diensten innerhalb des EuroCloud-Verbunds nicht unter die Vorschriften der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen. (74) Öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten stoßen bei der Auftragsvergabe für digitale Lösungen wie z. B. für Rechenzentrumsdienste, Cloud-Computing-Dienste, Software und KI-Systeme häufig auf erhebliche Schwierigkeiten. Begrenzte finanzielle Ressourcen, verminderte Kaufkraft, unzureichendes technisches Fachwissen oder mangelnde Sachkenntnis in Bezug auf die Auftragsvergabe (Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj). 34 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj). behindern öffentliche Stellen dabei, tatsächlich Zugang zu solchen Dienstleistungen zu erhalten. Auftragsvergabetätigkeiten, die von der Kommission in Abstimmung mit den öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können eine entscheidende Rolle dabei spielen, die kollektive Kaufkraft nutzbar zu machen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen und Waren zu günstigen Bedingungen sicherzustellen. Die Kommission kann bereits heute gemeinsame Vergabeverfahren mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 168 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchführen. Ferner kann die Kommission bereits heute als Großhändler auftreten und Waren und Dienstleistungen erwerben, lagern und weiterverkaufen oder an von ihr ausgewählte Partnerorganisationen spenden. Damit diese Stellen das Potenzial des Binnenmarkts voll ausschöpfen können, insbesondere im Hinblick auf Größenvorteile und den Vorteilsausgleich, sollten die Möglichkeiten der Kommission, als zentrale Beschaffungsstelle aufzutreten, auch auf öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten und auf von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen ausgeweitet werden, und zwar als eine Form der Auftragsvergabe, die über die in Artikel 168 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Möglichkeiten hinausgeht. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, alle Vergabeverfahren zu nutzen, die öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und von der Kommission ausgewählten Partnerorganisationen zur Verfügung stehen, und auch Beschaffungstätigkeiten einzubeziehen, die von der Kommission für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union durchgeführt werden. Öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten, Partnerorganisationen und Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sollten in diesen Vergabeverfahren

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