Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und Weinwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/1016)
Text
Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und Weinwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/1016)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1740
21. Wahlperiode 22.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Iris Nieland, Kay Gottschalk, Jan-
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1016 –
Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und
Weinwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Hofübergabe ist für viele land-, forst- und weinwirtschaftliche Betriebe
entscheidend, um die Fortführung in die nächste Generation zu sichern (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/9100).
Steuerliche Vergünstigungen wie Freibeträge oder die Buchwertfortführung
sollen dabei Liquiditätsbelastungen mindern und die Stabilität
familiengeführter Betriebe gewährleisten (vgl. §§ 13, 13a des Einkommensteuergesetzes
(EstG)).
Gleichzeitig sorgen steigende Betriebswerte, die Umstellung der
Bewertungsmaßstäbe (Abschaffung der Einheitswerte, Abstellen auf Grundsteuerwerte)
sowie strukturelle Veränderungen für neue Herausforderungen, auch
hinsichtlich der Abfindung weichender Erben (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12788).
1. Hat die Bundesregierung zur tatsächlichen Inanspruchnahme steuerlicher
Vergünstigungen bei Hofübergaben in den letzten zehn Jahren
Auswertungen durchgeführt, und wenn ja, welche (bitte ggf. jeweils getrennt
nach Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Weinbau und Art der
Datenquellen, z. B. Testbetriebsnetz, Auswertungen der
Landesfinanzverwaltungen, §§ 6 Absatz 3, 6 Absatz 5, 13, 13a, 14 EStG angeben)?
Die Testbetriebsnetze des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat erheben zwar regelmäßig Daten zur Wirtschaftslage und
allgemeinen Kostenstruktur in der Landwirtschaft einschließlich des Weinbaus sowie
der Forstwirtschaft, jedoch nicht auf Ebene einzelner Steuervergünstigungen
bei Hofübergaben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der bestehenden
einkommensteuerlichen Regelungen bei Hofübergaben im Hinblick auf
Fortführungsquoten, Liquiditätsbelastungen der Übernehmer und die
Vermeidung von Zwangsveräußerungen (§§ 13, 13a, 14 EStG)?
7. Welche steuerpolitischen Zielkonflikte sieht die Bundesregierung ggf.
zwischen der Sicherung der Hofnachfolge in Familienbetrieben und der
Gleichbehandlung außerfamiliärer Übernahmen, und wie sollen diese bei
künftigen Anpassungen ggf. adressiert werden?
8. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung ggf., bestehende
steuerliche Vergünstigungen bei Hofübergaben zu vereinfachen,
Bürokratie abzubauen und die Planungssicherheit für Übergeber und
Übernehmer zu erhöhen?
Die Fragen 2, 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung (AO) an den Zollkodex
der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde § 13a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) novelliert. Die Bundesregierung beabsichtigt eine Evaluierung der
Regelung, die noch nicht abgeschlossen ist.
Die Bundesregierung geht auch im Übrigen davon aus, dass die bestehenden
einkommensteuerlichen Regelungen (§§ 13, 13a, 14 EStG) Hofübergaben
begünstigen. Erkenntnisse gegen deren Wirksamkeit im Hinblick auf
Fortführungsquoten, Liquiditätsbelastungen der Übernehmer und der Vermeidung von
Zwangsveräußerungen liegen ihr nicht vor.
3. Welche fiskalischen Auswirkungen hatten die einschlägigen steuerlichen
Vergünstigungen bei Hofübergaben auf das Aufkommen der
Einkommensteuer in den vergangenen fünf Jahren nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Steuerarten sowie nach Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und Weinbau differenziert, §§ 13, 13a, 14 EStG ausführen)?
4. Liegen der Bundesregierung Prognosen zur Inanspruchnahme der
steuerlichen Vergünstigungen und zu den fiskalischen Effekten für die
kommenden fünf Jahre vor, und wenn ja, welche, und welche Annahmen
(z. B. Preis- bzw. Wertentwicklung von Betrieben, Zinsniveau) liegen
diesen Prognosen ggf. zugrunde (§§ 13, 13a, 14 EStG)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Laut Nrn. 1 bis 4 der Anlage 2 des veröffentlichten 29. und 30.
Subventionsberichts der Bundesregierung betragen die Subventionswirkungen der §§ 13 und
14 EStG die in der folgenden Tabelle dargestellten Größenordnungen
(Angaben: Steuermindereinnahmen in Mio. Euro).
Steuerliche Regelung 2021 2022 2023 2024 2025 2026
§ 13 Absatz 3 EStG,
Freibetrag i. H. v. 900 Euro/1 800 Euro für alle
Land- und Forstwirte, deren Summe der
Einkünfte 30 700 Euro/61 400 Euro (Ledige/Verheiratete bzw.
Lebenspartner) nicht übersteigt
55 50 45 35 30 30
§ 13 Absatz 4 EStG
Nutzungswertbesteuerung bei Baudenkmalen
. . . . . .
Steuerliche Regelung 2021 2022 2023 2024 2025 2026
§ 13 Absatz 5, § 15 Absatz 1, § 18 Absatz 4 EStG,
Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden aus
dem Betriebsvermögen beim Bau einer
eigengenutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung
35 40 40 40 40 40
§§ 14 EStG,
Freibetrag für Steuerpflichtige über 55 Jahre oder
mit Berufsunfähigkeit in Höhe von 45 000 Euro für
Veräußerungsgewinne bis 136 000 Euro
75 80 80 60 55 50
Weitere Angaben und Aufteilungen in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Weinbau liegen nicht vor.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu regionalen
Unterschieden in der Anwendungspraxis der Finanzämter bei Hofübergaben
(z. B. Anerkennung von Familiengesellschaften, Nachweispflichten) vor,
und welche Maßnahmen zur Vereinheitlichung sind ggf. vorgesehen
(Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH) 2024 zu § 13/§ 13a/
§ 14, Abschnitt „Land- und Forstwirtschaft“)?
Die Einkommensteuerrichtlinien stellen Weisungen des Bundesministeriums
der Finanzen an die Finanzverwaltung zur Sicherung eines einheitlichen
Vorgehens dar. Unter anderem zu den §§ 13 bis 14 EStG enthalten sie Vorgaben zur
Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ergänzt werden sie
durch die Einkommensteuer-Hinweise. Erkenntnisse zu regional
unterschiedlicher Anwendungspraxis der Finanzämter liegen der Bundesregierung nicht vor.
6. Welche Risiken von Rückforderungen bzw. rückwirkenden Versagungen
von Vergünstigungen bei Hofübergaben wurden in den letzten fünf
Jahren von der Bundesregierung ggf. identifiziert, aus welchen Gründen
traten diese auf, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
für eine rechtssichere Ausgestaltung (§§ 13, 13a, 14 EStG)?
Die Ausgestaltung von Hofübergabeverträgen unterliegt der Privatautonomie.
Die Bundesregierung verfügt über kein spezifisches Wissen zu Häufigkeit, Art
und Gründen von Rückforderungsrisiken im Zusammenhang mit steuerlichen
Vergünstigungen bei Hofübergaben.
9. Inwieweit sind steuerliche Regelungen zur Hofübergabe mit
agrarpolitischen Instrumenten (Junglandwirteförderung, Maßnahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik) verzahnt, und welche Evaluationen zur
kombinierten Wirkung auf die Generationenfolge liegen vor (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/9100)?
Agrarpolitische Maßnahmen wie die Förderung von Junglandwirtinnen und
Junglandwirten über Direktzahlungen, die Fördermöglichkeiten über die
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes (GAK) ergänzen steuerliche Vergünstigungsregelungen zur Vereinfachung
und Erleichterung einer erfolgreichen Hofübergabe. Eine Evaluation speziell
zur Kombinationswirkung auf die Generationenfolge liegt nicht vor.
10. Welche aktuellen europarechtlichen Entwicklungen sieht die
Bundesregierung mit Bezug auf steuer- oder beihilferechtliche Flankierungen
von Hofübergaben, und wie positioniert sie sich dazu in den
einschlägigen EU-Gremien?
Europarechtliche Vorhaben in Bezug auf beihilferechtliche Flankierungen von
Hofübergaben sind der Bundesregierung nicht bekannt.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung des Grundsteuerwerts
(inklusive Modifikator) als Bemessungsgrundlage für Abfindungen
weichender Erben im Sinne einer betriebswirtschaftlich tragfähigen
Fortführung und einer angemessenen Beteiligung weichender Erben (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/12788)?
Die Höfeordnung ist partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt. In ihrem
Geltungsbereich garantiert die Zugrundelegung des 0,6-fachen Grundsteuerwerts
als Hofeswert eine angemessene Abfindung für die weichenden Erben, ohne
die Hoferben zu überfordern und den Bestand des Hofes zu gefährden (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/12788, S. 12). Alternative Werte wurden geprüft,
bieten aber gegenüber dem Grundsteuerwert erhebliche Nachteile (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/12788, S. 8 f.).
12. Plant die Bundesregierung ein Monitoringkonzept (z. B. jährliche
Berichte) zur Wirkung der steuerlichen Übergaberegelungen, einschließlich
der Nutzung administrativer Daten und des Testbetriebsnetzes, und wann
ist ggf. mit einer ersten Veröffentlichung zu rechnen (ebd.)?
Ein solches Monitoring-Konzept ist zurzeit von der Bundesregierung nicht in
Planung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Steuerliche Förderungen bei Hofübergaben in der Land-, Forst- und Weinwirtschaft (Antwort)