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Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244) (Antwort zu Drs. 21/7149)

dip / drucksache 29.07.2026 · WP 21 · 21/7419 · Antwort · Original ↗

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Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244) (Antwort zu Drs. 21/7149) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7419 21. Wahlperiode 29.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mandy Eißing, Clara Bünger, Anne- Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7149 – Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 wirft nach Auffassung der Fragestellenden neue Fragen auf und enthält an mehreren Stellen Unklarheiten sowie erkennbare Erfassungslücken. So verweist die Bundesregierung bei zahlreichen Veranstaltungen auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und erteilt daher grundsätzlich keine Auskunft zu Einzelpersonen. Diese Praxis erscheint nach Ansicht der Fragestellenden in mehrfacher Hinsicht erklärungsbedürftig: Viele Musikerinnen und Musiker der rechtsextremen Szene treten unter Künstlernamen auf und werden unter diesen öffentlich angekündigt und beworben. Landesverfassungsschutzbehörden, etwa der Verfassungsschutz Sachsen, benennen dieselben Personen in ihren Monatsberichten namentlich und listen Veranstaltungen auf, an denen teils lediglich zwei Personen beteiligt waren. Dass die Bundesregierung bei Liederabenden und Konzerten mit 50 oder mehr Personen keine Angaben zu öffentlich auftretenden Personen machen kann, steht dazu nach Ansicht der Fragestellenden in einem erklärungsbedürftigen Widerspruch. Darüber hinaus fehlen in den Antworten nach Kenntnis der Fragestellenden Veranstaltungen, die aus anderen Quellen, darunter Monatsberichten des Verfassungsschutzes und Antworten auf Kleine Anfragen in Landesparlamenten, bekannt sind. Frage 20 der Kleinen Anfrage nach Auftritten von Musikerinnen und Musikern im Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wurde mit Fehlanzeige aufgrund fehlender Erkenntnisse beantwortet (Antwort zu Frage 20 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244). Im Monatsbericht des Verfassungsschutzes Sachsen für April 2025 wird hingegen unter der Überschrift „Aktivitäten im Phänomenbereich ‚ Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates‘“ über einen „Tanz in den Mai“ am 30. April 2025 in Herrnhut (Landkreis Görlitz) berichtet, bei dem ein extremistischer Liedermacher auftrat. Nach Kenntnis der Fragestel- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lenden traten auf dieser Veranstaltung die unter den Künstlernamen „Yann Song King“ und „Björn Banane“ auftretenden Musiker auf, wobei Letzterer zugleich als Aktivist der Alternative für Deutschland (AfD) bekannt ist. In Sachsen-Anhalt wurden auf eine parlamentarische Anfrage hin zwei Auftritte von „Yann Song King“ bei von der „Bewegung Halle“ organisierten Montagsdemonstrationen im Mai und Juni 2025 in Halle (Saale) benannt (vgl. Drucksache 8/6916 des Landtages Sachsen-Anhalt). Auftritte dieser Musiker finden sich in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 nicht. Medienberichten zufolge fanden allein von Juli bis Oktober 2025 17 AfD-Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen statt, darunter Abendveranstaltungen und Büroeröffnungen mit szenebekannten Musikern. Diese bleiben in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 unerwähnt. Gleiches gilt für einen Auftritt des Liedermachers „Kavalier“ bei einer von einem AfD- Funktionär organisierten Veranstaltung in Würzburg (vgl. https://taz.de/AfD-und-Re chtsrock/!6187059/). In den Antworten nicht erfasst sind nach Kenntnis der Fragestellenden zudem Auftritte weiterer Akteure, die Schnittmengen zur verschwörungsideologischen und esoterisch-völkischen Szene aufweisen, darunter des der Anastasia- Bewegung zuzurechnenden Liedermachers „König von Wedenland“, des Liedermachers „Krähe“ sowie der Band „Der Biker“, die auf Parteiveranstaltungen der AfD aufgetreten sind. 1. Aus welchen Gründen erteilt die Bundesregierung bei öffentlich unter Künstlernamen auftretenden und angekündigten Musikerinnen und Musikern unter Berufung auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keine Auskünfte, obwohl Landesverfassungsschutzbehörden dieselben Personen in öffentlich zugänglichen Berichten namentlich benennen, und auf welcher rechtlichen Grundlage wird diese Abwägung getroffen? a) Nach welchen konkreten Kriterien prüft die Bundesregierung im Einzelfall, ob die Nennung öffentlich auftretender Musikerinnen und Musiker in Antworten auf Kleine Anfragen mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist, und welche Bedeutung kommt dabei den Umständen zu, dass die betreffenden Personen unter Künstlernamen öffentlich auftreten, ihre Auftritte öffentlich bewerben und bereits durch Verfassungsschutzbehörden der Länder in öffentlichen Berichten benannt werden? Die Fragen 1 und 1a werden im Sachzusammenhang beantwortet. Grundsätzlich wird die Beantwortung jeder parlamentarischen Anfrage mit Bezug auf Einzelpersonen individuell geprüft. Der dabei zugrundeliegende Maßstab zeichnet sich durch eine maximal mögliche Transparenz aus. Mit entsprechender Begründung besteht jedoch die Möglichkeit, die Antwort zu verweigern, etwa aufgrund des Schutzes von Grundrechten Dritter. Das bedeutet, dass in die äußerungsrechtliche Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Person, deren Beobachtung Inhalt der Anfrage ist, durch eine Bekanntgabe eingegriffen würde. Bei der gegenständlichen Beantwortung (Musikveranstaltungen der extremen Rechten) wird zur Erfüllung des parlamentarischen Interesses stets die jeweilige Veranstaltung einschließlich aller offen verwertbar vorliegender Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung beantwortet. Einzig der Name bzw. das Pseudonym der/des einzelnen Interpreten werden nach erfolgter einzelfallbezogener Prüfung und Abwägung mit dem Auskunftsanspruch des Fragestellers unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes von § 16 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in der Regel durch den Begriff Einzelperson ersetzt. Ergäbe eine solche Einzelfallprüfung im Sinne des § 16 Absatz 3 BVerfSchG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am konkreten Namen, würde dieser genannt. b) In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2025 Erkenntnisse zu auftretenden Musikerinnen und Musikern bei Veranstaltungen der extremen Rechten oder des Phänomenbereichs „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mitgeteilt (bitte nach Veranstaltungstypen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung waren bei insgesamt vier Konzerten, 41 Liederabenden, 35 sonstigen Veranstaltungen mit Live-Musik und zwei Auslandskonzerten die Klar- bzw. Künstlernamen der aufgetretenen Liedermacher/Solo-Interpreten, die in den jeweiligen Spalten „Auftretende“ als Einzelperson/en ausgewiesen wurden, bekannt. Diese wurden aus den zu Frage 1 dargestellten Aspekten durch den Begriff „Einzelperson“ ersetzt. c) Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedliche Praxis zwischen Bundes- und Landesbehörden? Die Bundesregierung enthält sich vor dem Hintergrund der föderalen Kompetenzverteilung einer Bewertung der Beantwortungspraxis bei parlamentarischen Anfragen, die in die Zuständigkeit der Länder erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen 2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den unter den Künstlernamen „Yann Song King“, „Esteban Cortez“ und „Björn Banane“ auftretenden Musikern vor, und inwiefern werden deren Auftritte dem Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugeordnet? a) Aus welchen Gründen wurden Auftritte dieser Musiker nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 aufgeführt, obwohl der Verfassungsschutz Sachsen einen Auftritt im Rahmen einer Veranstaltung dieses Phänomenbereichs in seinem Monatsbericht für April 2025 dokumentiert und der Landtag Sachsen-Anhalt zwei weitere Auftritte bei Veranstaltungen der „Bewegung Halle“ bestätigt hat? b) Inwiefern sind der Bundesregierung weitere Auftritte der unter den Künstlernamen „Yann Song King“ und „Björn Banane“ auftretenden Musiker im zweiten Halbjahr 2025 bekannt, und welche Veranstaltungen waren dies (bitte nach Datum, Orten und Veranstaltern aufschlüsseln)? 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Musikerinnen und Musikern sowie Bands „König von Wedenland“, „Krähe“, „Dreschflegel“ und „Der Biker“ vor, und inwiefern werden deren Auftritte dem Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ oder dem Bereich der extremen Rechten zugeordnet? a) Aus welchen Gründen wurden Auftritte dieser Akteure nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 aufgeführt? b) Welche Auftritte dieser Akteure im zweiten Halbjahr 2025 sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Orten und Veranstaltern aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 3b werden im Sachzusammenhang beantwortet. Bezüglich der erbetenen Informationen zu den in der Fragestellung genannten Einzelpersonen und Gruppierungen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass betreffende Fragen nicht beantwortet werden können, auch nicht in eingestufter Form. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine Auskunft darüber, ob hier Erkenntnisse zu den in der Fragestellung genannten Personen vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu den angefragten Personen möglich. Regelmäßig sind Informationen zu solchen Organisationen oder Personen kommunizierbar, wenn diese in einem Verfassungsschutzbericht der Länder oder des Bundes genannt werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen. 4. Inwiefern gedenkt die Bundesregierung, die Erfassungspraxis für Musikveranstaltungen im Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ weiterzuentwickeln, um Akteure zu erfassen, die inhaltlich, personell oder organisatorisch Überschneidungen mit diesem Phänomenbereich aufweisen, ohne bislang förmlich zugeordnet zu sein? Der Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ wurde im Jahr 2021 vor dem Hintergrund der damaligen dynamischen Lageentwicklung eingerichtet. Dieser Bereich hat in den darauffolgenden Jahren jedoch an Bedeutung verloren und wird daher nicht mehr als bundesweiter, eigenständiger Phänomenbereich fortgeführt. Unabhängig davon werden aber solche Personen oder Gruppierungen aus diesem ehemaligen Phänomenbereich weiterhin bearbeitet, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen. Im Kontext der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ werden Gruppierungen oder Einzelpersonen mit Musikbezug sowie entsprechende Veranstaltungen oder Versammlungen, auf denen diese aufgetreten sind, nicht gesondert erfasst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Bearbeitung ist dies auch nicht geplant. Grundlage für die Bearbeitung von Gruppierungen und Einzelpersonen – und somit auch für zum Beispiel etwaige Musikveranstaltungen – sind immer tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gemäß dem gesetzlichen Auftrag des BfV, nicht hingegen ist es die Zuordnung zu einem Phänomenbereich. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 3b verwiesen. 5. Inwiefern gedenkt die Bundesregierung, die Erfassungspraxis für musikalische Beiträge auf Veranstaltungen der AfD weiterzuentwickeln? Sofern dem BfV Auftritte von rechtsextremistischen Bands bzw. Solo- Interpreten/Liedermachern bei von der Alternative für Deutschland (AfD, Verdachtsfall) organisierten Veranstaltungen bekanntwerden, werden diese wie bisher in der Verfassungsschutzverbund-Datei „NADIS-WN“ erfasst und – sofern offen verwertbare Erkenntnisse vorliegen – in die Beantwortung der regelmäßigen Anfragen zu rechtsextremistischen Musikveranstaltungen einbezogen. 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu mit Künstlicher Intelligenz generierten Liedern, die die Ideologie der extremen Rechten transportieren oder mit denen mitunter Wahlwerbung für die AfD betrieben wird? Seit 2024 lässt sich im Bereich der rechtsextremistischen Musik eine verstärkte Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) beobachten. Dabei handelt es sich um die Erstellung und Verbreitung von KI-generierter Musik und Liedtexten sowie visuellen Darstellungen (Bilder, CD-Cover und Videos) vorwiegend auf den Plattformen „YouTube“ und „Spotify“. Diese wird unter anderem aufgrund der einfachen und schnellen Produktionsweise zunehmend auch von Rechtsextremisten genutzt. Es gibt bereits einige aktive Akteure, die auf den genannten Plattformen zum Teil erhebliche Reichweiten generieren. Rechtsextremistische KI-Musik wird dabei, wie andere KI-Musik auch, durch interne Algorithmen der jeweiligen Plattform verbreitet. Bislang ist KI-generierte Musik in der rechtsextremistischen Musikszene Deutschlands jedoch umstritten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind derweil keine organisierten Kampagnen im Sinne einer festen Struktur zur strategischen Erstellung und Verbreitung von KI-Musik durch die rechtsextremistische Szene bekannt. Eine Erfassung entsprechender KI- generierter Musik erfolgt im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der rechtsextremistischen Musikszene. Das BfV beobachtet und erfasst rechtsextremistische KI-generierte Musik im Rahmen der fortlaufenden Beobachtung rechtsextremistischer Musik. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Auftritten des unter dem Künstlernamen „Kavalier“ auftretenden Musikers bei Veranstaltungen mit AfD-Beteiligung, und aus welchen Gründen wurde ein nach Medienberichten von einem AfD-Funktionär organisierter Auftritt in Würzburg im zweiten Halbjahr 2025 nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 aufgeführt? Die in der Fragestellung genannten Medienberichte sind hier bekannt. Der Bundesregierung liegen zu der in der Fragestellung genannten Veranstaltung keine eigenen Erkenntnisse vor. Aufgrund der föderalen Zuständigkeiten kann die Bundesregierung nur Erkenntnisse mitteilen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Veranstaltungen mit regionaler Bedeutung fallen in die Zuständigkeit der Länder. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Medienberichten zufolge im Zeitraum Juli bis Oktober 2025 stattgefundenen 17 Veranstaltungen mit AfD-Beteiligung und musikalischen Darbietungen, und aus welchen Gründen finden sich diese nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 wieder? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Hat es zu den in den Fragen 1 bis 14 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3977 erfragten Sachverhalten Nachmeldungen für das erste Halbjahr 2025 gegeben, und welche Nachmeldungen hat es im Einzelnen gegeben? Ergänzend zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1023 wurden für das erste Halbjahr 2025 noch zwei weitere durchgeführte Konzerte und acht weitere durchgeführte Liederabende/Auftritte von Solo-Interpretern bekannt. Die Gesamtzahl der rechtsextremistischen Musikveranstaltungen im ersten Halbjahr 2025 erhöht sich dadurch auf 104 (zuvor 94) (24 Konzerte, zuvor 22 und 100 Liederabende/Auftritte von Solo-Interpreten, zuvor 72). Zu folgenden sechs nachträglich bekanntgewordenen Musikveranstaltungen liegen Informationen über eine offene Ankündigung bzw. Durchführung vor (K = Konzert, L = Auftritt von Solo-Interpreten/Liederabend). Datum Ort Land Auftretende Art 05.04.2025 unbekannt BB „FreilichFrei“, Einzelperson L 26.04.2025 Raum Magdeburg ST „FreilichFrei“, „Rac n´Roll- Teufel“ L 07.06.2025 Chemnitz SN „FreilichFrei“, zwei Einzelpersonen L 14.06.2025 unbekannt BB „FreilichFrei“ 21.06.2025 unbekannt BW „FreilichFrei“ 28.06.2025 Raum Westsachsen SN „FreilichFrei“ Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung nach erfolgter Abwägung im Sinne des § 16 Absatz 3 BVerfSchG dann keine Auskunft, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) überwiegt. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in dieses Grundrecht bedeuten würde. Das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung geht nach sorgfältiger Güterabwägung im oben genannten Sinne dem parlamentarischen Informationsanspruch regelmäßig vor, so auch in diesem Fall. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Einzelperson kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Auch eine Übersendung der Antwort in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde die Antwort einem so großen Personenkreis zugänglich machen, dass das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend gewahrt würde. Die weiteren vier Musikveranstaltungen (zwei Konzerte, zwei Auftritte von Solo-Interpreten/Liederabende), von denen die Bundesregierung nachträglich Kenntnis erlangt hat, wurden konspirativ angekündigt oder vorbereitet. Außerdem gelangt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts mit Belangen des Staatswohls und den involvierten Grundrechten Dritter zu der Auffassung, dass eine Aufschlüsselung der Musikveranstaltungen nach Ländern nicht, auch nicht in eingestufter Form, mitgeteilt werden kann. Zunächst könnten in der rechtsextremistischen Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden gezogen werden, sodass die Genannten ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnten, was zu einer Gefährdung laufender operativer Maßnahmen führen kann. Zudem bestünde bei einer Benennung der Veranstaltungen die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte Quellen, insbesondere Vertrauenspersonen (V- Personen) zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet wären. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer drohenden Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Umständen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden, sodass auch eine geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens im Falle einer Einstufung als Verschlusssache nicht hingenommen werden kann Ergänzend zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1023 wurden für das erste Halbjahr 2025 zudem noch 15 weitere durchgeführte sonstige Veranstaltungen mit Musikdarbietungen bekannt. Die Gesamtzahl dieser Veranstaltungsart im ersten Halbjahr 2025 erhöht sich dadurch auf 70 (zuvor 55). Zu folgenden vier nachträglich bekanntgewordenen sonstigen Veranstaltungen mit Musikdarbietungen liegen Informationen über eine offene Ankündigung bzw. Durchführung vor. Datum Ort Land Organisator Auftretende 11.01.2025 Eisenhüttenstadt BB unbekannt keine offenen Erkenntnisse 12.04.2025 keine offenen Erkenntnisse unbekannt „FreilichFrei“ 21.05.2025 Eichwalde BB unbekannt „Hannes Ostendorf“ 29.05.2025 unbekannt unbekannt „FreilichFrei“ Zu den elf weiteren Veranstaltungen liegen den Verfassungsschutzbehörden aufgrund der klandestinen Durchführung ausschließlich geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Nennung kann insofern aus den bereits dargestellten Gründen nicht erfolgen. Insofern wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen. Durch die nachgemeldeten Musikveranstaltungen verändern sich die Besucherzahlen wie folgt: Die Gesamtbesucherzahl der 24 (22) Konzerte liegt nun bei 2.004 (1.839). Zu vier (vier) Konzerten ist keine Teilnehmerzahl bekannt. Der Durchschnitt beträgt nun ca. 100 (ca. 102) Personen. Die Gesamtbesucherzahl der 80 (72) Liederabende (nur zu 50, zuvor 49 Veranstaltungen liegen Besucherzahlen vor) steigt auf 2.271 (2.249) Personen. Der Durchschnitt beträgt weiterhin ca. 45 Personen. Die Gesamtbesucherzahl der 70 (55) sonstigen Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (nur zu 54, zuvor 44 Veranstaltungen liegen Besucherzahlen vor) steigt auf 5.698 (4.993) Personen. Der Durchschnitt beträgt damit nun ca.106 (ca.113) Personen. Zu den weiteren Fragen ergaben sich keine Nachmeldungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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