Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244) (Antwort zu Drs. 21/7149)
Text
Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025 (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244) (Antwort zu Drs. 21/7149)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7419
21. Wahlperiode 29.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Mandy Eißing, Clara Bünger, Anne-
Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7149 –
Musikveranstaltungen der extremen Rechten im zweiten Halbjahr 2025
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4244)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4244 wirft nach Auffassung der Fragestellenden neue Fragen
auf und enthält an mehreren Stellen Unklarheiten sowie erkennbare
Erfassungslücken.
So verweist die Bundesregierung bei zahlreichen Veranstaltungen auf den
Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und erteilt daher
grundsätzlich keine Auskunft zu Einzelpersonen. Diese Praxis erscheint nach
Ansicht der Fragestellenden in mehrfacher Hinsicht erklärungsbedürftig: Viele
Musikerinnen und Musiker der rechtsextremen Szene treten unter
Künstlernamen auf und werden unter diesen öffentlich angekündigt und beworben.
Landesverfassungsschutzbehörden, etwa der Verfassungsschutz Sachsen,
benennen dieselben Personen in ihren Monatsberichten namentlich und listen
Veranstaltungen auf, an denen teils lediglich zwei Personen beteiligt waren. Dass
die Bundesregierung bei Liederabenden und Konzerten mit 50 oder mehr
Personen keine Angaben zu öffentlich auftretenden Personen machen kann, steht
dazu nach Ansicht der Fragestellenden in einem erklärungsbedürftigen
Widerspruch.
Darüber hinaus fehlen in den Antworten nach Kenntnis der Fragestellenden
Veranstaltungen, die aus anderen Quellen, darunter Monatsberichten des
Verfassungsschutzes und Antworten auf Kleine Anfragen in Landesparlamenten,
bekannt sind.
Frage 20 der Kleinen Anfrage nach Auftritten von Musikerinnen und
Musikern im Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates“ wurde mit Fehlanzeige aufgrund fehlender Erkenntnisse beantwortet
(Antwort zu Frage 20 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/4244). Im Monatsbericht des Verfassungsschutzes Sachsen für April 2025
wird hingegen unter der Überschrift „Aktivitäten im Phänomenbereich ‚
Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates‘“ über einen „Tanz in
den Mai“ am 30. April 2025 in Herrnhut (Landkreis Görlitz) berichtet, bei
dem ein extremistischer Liedermacher auftrat. Nach Kenntnis der Fragestel-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lenden traten auf dieser Veranstaltung die unter den Künstlernamen „Yann
Song King“ und „Björn Banane“ auftretenden Musiker auf, wobei Letzterer
zugleich als Aktivist der Alternative für Deutschland (AfD) bekannt ist. In
Sachsen-Anhalt wurden auf eine parlamentarische Anfrage hin zwei Auftritte
von „Yann Song King“ bei von der „Bewegung Halle“ organisierten
Montagsdemonstrationen im Mai und Juni 2025 in Halle (Saale) benannt (vgl.
Drucksache 8/6916 des Landtages Sachsen-Anhalt). Auftritte dieser Musiker finden
sich in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4244 nicht. Medienberichten zufolge fanden allein von Juli
bis Oktober 2025 17 AfD-Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen
statt, darunter Abendveranstaltungen und Büroeröffnungen mit
szenebekannten Musikern. Diese bleiben in der Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 unerwähnt. Gleiches gilt für
einen Auftritt des Liedermachers „Kavalier“ bei einer von einem AfD-
Funktionär organisierten Veranstaltung in Würzburg (vgl. https://taz.de/AfD-und-Re
chtsrock/!6187059/).
In den Antworten nicht erfasst sind nach Kenntnis der Fragestellenden zudem
Auftritte weiterer Akteure, die Schnittmengen zur
verschwörungsideologischen und esoterisch-völkischen Szene aufweisen, darunter des der Anastasia-
Bewegung zuzurechnenden Liedermachers „König von Wedenland“, des
Liedermachers „Krähe“ sowie der Band „Der Biker“, die auf
Parteiveranstaltungen der AfD aufgetreten sind.
1. Aus welchen Gründen erteilt die Bundesregierung bei öffentlich unter
Künstlernamen auftretenden und angekündigten Musikerinnen und
Musikern unter Berufung auf den Schutz des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung keine Auskünfte, obwohl Landesverfassungsschutzbehörden
dieselben Personen in öffentlich zugänglichen Berichten namentlich
benennen, und auf welcher rechtlichen Grundlage wird diese Abwägung
getroffen?
a) Nach welchen konkreten Kriterien prüft die Bundesregierung im
Einzelfall, ob die Nennung öffentlich auftretender Musikerinnen und
Musiker in Antworten auf Kleine Anfragen mit dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist, und welche Bedeutung
kommt dabei den Umständen zu, dass die betreffenden Personen unter
Künstlernamen öffentlich auftreten, ihre Auftritte öffentlich bewerben
und bereits durch Verfassungsschutzbehörden der Länder in
öffentlichen Berichten benannt werden?
Die Fragen 1 und 1a werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Grundsätzlich wird die Beantwortung jeder parlamentarischen Anfrage mit
Bezug auf Einzelpersonen individuell geprüft. Der dabei zugrundeliegende
Maßstab zeichnet sich durch eine maximal mögliche Transparenz aus. Mit
entsprechender Begründung besteht jedoch die Möglichkeit, die Antwort zu
verweigern, etwa aufgrund des Schutzes von Grundrechten Dritter. Das bedeutet, dass
in die äußerungsrechtliche Schutzdimension des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (APR) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Person,
deren Beobachtung Inhalt der Anfrage ist, durch eine Bekanntgabe eingegriffen
würde.
Bei der gegenständlichen Beantwortung (Musikveranstaltungen der extremen
Rechten) wird zur Erfüllung des parlamentarischen Interesses stets die
jeweilige Veranstaltung einschließlich aller offen verwertbar vorliegender
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung beantwortet. Einzig der Name bzw. das
Pseudonym der/des einzelnen Interpreten werden nach erfolgter einzelfallbezogener
Prüfung und Abwägung mit dem Auskunftsanspruch des Fragestellers unter
Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes von § 16 Absatz 3 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) in der Regel durch den Begriff Einzelperson
ersetzt. Ergäbe eine solche Einzelfallprüfung im Sinne des § 16 Absatz 3
BVerfSchG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am konkreten Namen,
würde dieser genannt.
b) In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung im zweiten Halbjahr
2025 Erkenntnisse zu auftretenden Musikerinnen und Musikern bei
Veranstaltungen der extremen Rechten oder des Phänomenbereichs
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ aus
Gründen des Schutzes personenbezogener Daten oder des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung nicht mitgeteilt (bitte nach
Veranstaltungstypen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung waren bei insgesamt vier Konzerten, 41 Liederabenden,
35 sonstigen Veranstaltungen mit Live-Musik und zwei Auslandskonzerten die
Klar- bzw. Künstlernamen der aufgetretenen Liedermacher/Solo-Interpreten,
die in den jeweiligen Spalten „Auftretende“ als Einzelperson/en ausgewiesen
wurden, bekannt. Diese wurden aus den zu Frage 1 dargestellten Aspekten
durch den Begriff „Einzelperson“ ersetzt.
c) Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedliche Praxis zwischen
Bundes- und Landesbehörden?
Die Bundesregierung enthält sich vor dem Hintergrund der föderalen
Kompetenzverteilung einer Bewertung der Beantwortungspraxis bei parlamentarischen
Anfragen, die in die Zuständigkeit der Länder erfolgen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu der Frage 1 verwiesen
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den unter den
Künstlernamen „Yann Song King“, „Esteban Cortez“ und „Björn Banane“
auftretenden Musikern vor, und inwiefern werden deren Auftritte dem
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“
zugeordnet?
a) Aus welchen Gründen wurden Auftritte dieser Musiker nicht in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4244 aufgeführt, obwohl der Verfassungsschutz
Sachsen einen Auftritt im Rahmen einer Veranstaltung dieses
Phänomenbereichs in seinem Monatsbericht für April 2025 dokumentiert und der
Landtag Sachsen-Anhalt zwei weitere Auftritte bei Veranstaltungen
der „Bewegung Halle“ bestätigt hat?
b) Inwiefern sind der Bundesregierung weitere Auftritte der unter den
Künstlernamen „Yann Song King“ und „Björn Banane“ auftretenden
Musiker im zweiten Halbjahr 2025 bekannt, und welche
Veranstaltungen waren dies (bitte nach Datum, Orten und Veranstaltern
aufschlüsseln)?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Musikerinnen
und Musikern sowie Bands „König von Wedenland“, „Krähe“,
„Dreschflegel“ und „Der Biker“ vor, und inwiefern werden deren Auftritte dem
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates“ oder dem Bereich der extremen Rechten zugeordnet?
a) Aus welchen Gründen wurden Auftritte dieser Akteure nicht in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4244 aufgeführt?
b) Welche Auftritte dieser Akteure im zweiten Halbjahr 2025 sind der
Bundesregierung bekannt (bitte nach Datum, Orten und Veranstaltern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 3b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Bezüglich der erbetenen Informationen zu den in der Fragestellung genannten
Einzelpersonen und Gruppierungen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger
Abwägung der Auffassung, dass betreffende Fragen nicht beantwortet werden
können, auch nicht in eingestufter Form. Gegenstand der Frage sind solche
Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine
Auskunft darüber, ob hier Erkenntnisse zu den in der Fragestellung genannten
Personen vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte
des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie gegebenenfalls den
Kenntnisstand zu den angefragten Personen möglich. Regelmäßig sind
Informationen zu solchen Organisationen oder Personen kommunizierbar, wenn
diese in einem Verfassungsschutzbericht der Länder oder des Bundes genannt
werden. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dementsprechend
könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln
und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen
unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland darstellen.
4. Inwiefern gedenkt die Bundesregierung, die Erfassungspraxis für
Musikveranstaltungen im Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante
Delegitimierung des Staates“ weiterzuentwickeln, um Akteure zu erfassen, die
inhaltlich, personell oder organisatorisch Überschneidungen mit diesem
Phänomenbereich aufweisen, ohne bislang förmlich zugeordnet zu sein?
Der Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des
Staates“ wurde im Jahr 2021 vor dem Hintergrund der damaligen dynamischen
Lageentwicklung eingerichtet. Dieser Bereich hat in den darauffolgenden Jahren
jedoch an Bedeutung verloren und wird daher nicht mehr als bundesweiter,
eigenständiger Phänomenbereich fortgeführt. Unabhängig davon werden aber
solche Personen oder Gruppierungen aus diesem ehemaligen Phänomenbereich
weiterhin bearbeitet, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung verfolgen.
Im Kontext der „Verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“
werden Gruppierungen oder Einzelpersonen mit Musikbezug sowie
entsprechende Veranstaltungen oder Versammlungen, auf denen diese aufgetreten sind,
nicht gesondert erfasst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der
Bearbeitung ist dies auch nicht geplant.
Grundlage für die Bearbeitung von Gruppierungen und Einzelpersonen – und
somit auch für zum Beispiel etwaige Musikveranstaltungen – sind immer
tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gemäß dem
gesetzlichen Auftrag des BfV, nicht hingegen ist es die Zuordnung zu einem
Phänomenbereich. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 3b
verwiesen.
5. Inwiefern gedenkt die Bundesregierung, die Erfassungspraxis für
musikalische Beiträge auf Veranstaltungen der AfD weiterzuentwickeln?
Sofern dem BfV Auftritte von rechtsextremistischen Bands bzw. Solo-
Interpreten/Liedermachern bei von der Alternative für Deutschland (AfD,
Verdachtsfall) organisierten Veranstaltungen bekanntwerden, werden diese wie bisher in
der Verfassungsschutzverbund-Datei „NADIS-WN“ erfasst und – sofern offen
verwertbare Erkenntnisse vorliegen – in die Beantwortung der regelmäßigen
Anfragen zu rechtsextremistischen Musikveranstaltungen einbezogen.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu mit Künstlicher
Intelligenz generierten Liedern, die die Ideologie der extremen Rechten
transportieren oder mit denen mitunter Wahlwerbung für die AfD betrieben
wird?
Seit 2024 lässt sich im Bereich der rechtsextremistischen Musik eine verstärkte
Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) beobachten. Dabei handelt es sich
um die Erstellung und Verbreitung von KI-generierter Musik und Liedtexten
sowie visuellen Darstellungen (Bilder, CD-Cover und Videos) vorwiegend auf
den Plattformen „YouTube“ und „Spotify“. Diese wird unter anderem aufgrund
der einfachen und schnellen Produktionsweise zunehmend auch von
Rechtsextremisten genutzt. Es gibt bereits einige aktive Akteure, die auf den
genannten Plattformen zum Teil erhebliche Reichweiten generieren.
Rechtsextremistische KI-Musik wird dabei, wie andere KI-Musik auch, durch interne
Algorithmen der jeweiligen Plattform verbreitet. Bislang ist KI-generierte Musik in der
rechtsextremistischen Musikszene Deutschlands jedoch umstritten. Zum
jetzigen Zeitpunkt sind derweil keine organisierten Kampagnen im Sinne einer
festen Struktur zur strategischen Erstellung und Verbreitung von KI-Musik durch
die rechtsextremistische Szene bekannt. Eine Erfassung entsprechender KI-
generierter Musik erfolgt im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der
rechtsextremistischen Musikszene. Das BfV beobachtet und erfasst rechtsextremistische
KI-generierte Musik im Rahmen der fortlaufenden Beobachtung
rechtsextremistischer Musik.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Auftritten des unter dem
Künstlernamen „Kavalier“ auftretenden Musikers bei Veranstaltungen mit
AfD-Beteiligung, und aus welchen Gründen wurde ein nach
Medienberichten von einem AfD-Funktionär organisierter Auftritt in Würzburg
im zweiten Halbjahr 2025 nicht in der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 aufgeführt?
Die in der Fragestellung genannten Medienberichte sind hier bekannt. Der
Bundesregierung liegen zu der in der Fragestellung genannten Veranstaltung keine
eigenen Erkenntnisse vor. Aufgrund der föderalen Zuständigkeiten kann die
Bundesregierung nur Erkenntnisse mitteilen, die in der Zuständigkeit des
Bundes liegen. Veranstaltungen mit regionaler Bedeutung fallen in die
Zuständigkeit der Länder.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Medienberichten
zufolge im Zeitraum Juli bis Oktober 2025 stattgefundenen 17
Veranstaltungen mit AfD-Beteiligung und musikalischen Darbietungen, und aus
welchen Gründen finden sich diese nicht in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4244 wieder?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Hat es zu den in den Fragen 1 bis 14 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/3977 erfragten Sachverhalten Nachmeldungen für das erste
Halbjahr 2025 gegeben, und welche Nachmeldungen hat es im Einzelnen
gegeben?
Ergänzend zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1023 wurden für das erste
Halbjahr 2025 noch zwei weitere durchgeführte Konzerte und acht weitere
durchgeführte Liederabende/Auftritte von Solo-Interpretern bekannt.
Die Gesamtzahl der rechtsextremistischen Musikveranstaltungen im ersten
Halbjahr 2025 erhöht sich dadurch auf 104 (zuvor 94) (24 Konzerte, zuvor 22
und 100 Liederabende/Auftritte von Solo-Interpreten, zuvor 72).
Zu folgenden sechs nachträglich bekanntgewordenen Musikveranstaltungen
liegen Informationen über eine offene Ankündigung bzw. Durchführung vor (K =
Konzert, L = Auftritt von Solo-Interpreten/Liederabend).
Datum Ort Land Auftretende Art
05.04.2025 unbekannt BB „FreilichFrei“, Einzelperson L
26.04.2025 Raum
Magdeburg
ST „FreilichFrei“, „Rac n´Roll-
Teufel“
L
07.06.2025 Chemnitz SN „FreilichFrei“, zwei
Einzelpersonen
L
14.06.2025 unbekannt BB „FreilichFrei“
21.06.2025 unbekannt BW „FreilichFrei“
28.06.2025 Raum
Westsachsen
SN „FreilichFrei“
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung nach erfolgter Abwägung im
Sinne des § 16 Absatz 3 BVerfSchG dann keine Auskunft, wenn das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) überwiegt. Eine entsprechende
Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen
erheblichen Eingriff in dieses Grundrecht bedeuten würde. Das Recht der
Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung geht nach sorgfältiger
Güterabwägung im oben genannten Sinne dem parlamentarischen Informationsanspruch
regelmäßig vor, so auch in diesem Fall. Nach Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Einzelperson kommt auch eine
eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Auch eine Übersendung der
Antwort in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde die Antwort
einem so großen Personenkreis zugänglich machen, dass das Recht der
Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend gewahrt würde.
Die weiteren vier Musikveranstaltungen (zwei Konzerte, zwei Auftritte von
Solo-Interpreten/Liederabende), von denen die Bundesregierung nachträglich
Kenntnis erlangt hat, wurden konspirativ angekündigt oder vorbereitet.
Außerdem gelangt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung des
parlamentarischen Informationsrechts mit Belangen des Staatswohls und den
involvierten Grundrechten Dritter zu der Auffassung, dass eine Aufschlüsselung der
Musikveranstaltungen nach Ländern nicht, auch nicht in eingestufter Form,
mitgeteilt werden kann. Zunächst könnten in der rechtsextremistischen Szene
daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden gezogen
werden, sodass die Genannten ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach
ausrichten könnten, was zu einer Gefährdung laufender operativer Maßnahmen
führen kann.
Zudem bestünde bei einer Benennung der Veranstaltungen die Möglichkeit, in
der Szene etwaig eingesetzte Quellen, insbesondere Vertrauenspersonen (V-
Personen) zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die V-Personen in
einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung
ihrer Identität könnte dazu führen, dass ihr Leben und ihre körperliche
Unversehrtheit gefährdet wären. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der
möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer drohenden
Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens
zu Umständen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden, sodass
auch eine geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens im Falle einer Einstufung
als Verschlusssache nicht hingenommen werden kann
Ergänzend zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1023 wurden für das erste
Halbjahr 2025 zudem noch 15 weitere durchgeführte sonstige Veranstaltungen mit
Musikdarbietungen bekannt. Die Gesamtzahl dieser Veranstaltungsart im ersten
Halbjahr 2025 erhöht sich dadurch auf 70 (zuvor 55).
Zu folgenden vier nachträglich bekanntgewordenen sonstigen Veranstaltungen
mit Musikdarbietungen liegen Informationen über eine offene Ankündigung
bzw. Durchführung vor.
Datum Ort Land Organisator Auftretende
11.01.2025 Eisenhüttenstadt BB unbekannt keine offenen
Erkenntnisse
12.04.2025 keine offenen
Erkenntnisse
unbekannt „FreilichFrei“
21.05.2025 Eichwalde BB unbekannt „Hannes Ostendorf“
29.05.2025 unbekannt unbekannt „FreilichFrei“
Zu den elf weiteren Veranstaltungen liegen den Verfassungsschutzbehörden
aufgrund der klandestinen Durchführung ausschließlich
geheimhaltungsbedürftige Informationen vor. Eine Nennung kann insofern aus den bereits
dargestellten Gründen nicht erfolgen. Insofern wird auf die vorgenannten Ausführungen
verwiesen.
Durch die nachgemeldeten Musikveranstaltungen verändern sich die
Besucherzahlen wie folgt:
Die Gesamtbesucherzahl der 24 (22) Konzerte liegt nun bei 2.004 (1.839). Zu
vier (vier) Konzerten ist keine Teilnehmerzahl bekannt. Der Durchschnitt
beträgt nun ca. 100 (ca. 102) Personen.
Die Gesamtbesucherzahl der 80 (72) Liederabende (nur zu 50, zuvor 49
Veranstaltungen liegen Besucherzahlen vor) steigt auf 2.271 (2.249) Personen. Der
Durchschnitt beträgt weiterhin ca. 45 Personen.
Die Gesamtbesucherzahl der 70 (55) sonstigen Veranstaltungen mit
Musikdarbietungen (nur zu 54, zuvor 44 Veranstaltungen liegen Besucherzahlen vor)
steigt auf 5.698 (4.993) Personen. Der Durchschnitt beträgt damit nun ca.106
(ca.113) Personen.
Zu den weiteren Fragen ergaben sich keine Nachmeldungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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