Rechtsextremistische Organisation "Brothers of Honour" auch bekannt als "Blood and Honour" (Antwort zu Drs. 21/1252)
Text
Rechtsextremistische Organisation "Brothers of Honour" auch bekannt als "Blood and Honour" (Antwort zu Drs. 21/1252)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1414
21. Wahlperiode 29.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic,
Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 21/1252 –
Rechtsextremistische Organisation „Brothers of Honour“ auch bekannt als
„Blood and Honour“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Blood and Honour“ ist eines der wichtigsten internationalen neonazistischen
Netzwerke, die besonders in Europa, Australien, Nord- und Südamerika aktiv
sind. Der Name bezieht sich auf die NS-Parole „Blut und Ehre“, die in der
Hitler-Jugend verwendet wurde und Bezug nimmt auf die Nürnberger
Rassengesetze von 1935 („Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der
deutschen Ehre“). Gegründet wurde „Blood and Honour“ 1987 in Großbritannien
von Ian Stuart Donaldson, dem 1993 verstorbenen Sänger der neonazistischen
Band „Skrewdriver“. Das Internetforum von „Blood and Honour“ zählte mehr
als 30 000 Nutzer, als es im Jahr 2008 gehackt wurde. Der deutsche Ableger
der Organisation wurde im Jahr 2000 vom damaligen Bundesminister des
Innern Otto Schily verboten. Sie galt zu diesem Zeitpunkt mit ihren rund
250 Mitgliedern als eine der aktivsten Ableger von „Blood and Honour“
weltweit und war insbesondere für die Verbreitung neonazistischer Musik
verantwortlich. So organisierten sie mehrere hundert Konzerte mit Tausenden von
Zuschauern und vertrieben CDs. „Blood and Honour“ ist auch an
rechtsterroristischen Aktivitäten beteiligt. Das NSU-Trio (NSU = Nationalsozialistischer
Untergrund) zum Beispiel war bei „Blood and Honour“ aktiv und wurde von
anderen Mitgliedern der Organisation beim Untertauchen und bei der
Beschaffung von Waffen unterstützt (www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/
dossierrechtsextremismus/500766/blood-honour/). Außerdem gilt die ebenfalls
verbotene Organisation „Combat 18“ als der paramilitärische Arm von „Blood
and Honour“, die neonazistischen Mord und Terror propagiert und Personen
an Schusswaffen ausbildet (www.amadeu-antonio-stiftung.de/gehoert-der-lue
bcke-mord-zum-nsu-komplex-77185/). Gegen vier Angeklagte begann am
26. Juni 2025 der Prozess am Landgericht Dortmund. Ihnen wird
vorgeworfen, die verbotene Organisation „Combat 18“ fortgeführt zu haben. Trotz des
Verbots ist das Netzwerk „Blood and Honour“ unter anderen Namen wie
„Division 28“ und „Furchtlos und Treu“ weiter aktiv (www.bpb.de/themen/rechts
extremismus/dossier-rechtsextremismus/500766/blood-honour/). Auch die
„Brothers of Honour“ sollen eine Nachfolgeorganisation der verbotenen
„Blood and Honour“ sein.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
29. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ende Juni 2025 ist den Strafverfolgungsbehörden ein wichtiger Schlag gegen
die Organisation „Brothers of Honour“ gelungen. Die
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart geht gegen neun Beschuldigte vor, denen sie vorwirft, sich
wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot strafbar gemacht zu haben, weil
sie mindestens seit dem Jahr 2022 die verbotene Organisation „Blood and
Honour“ aufrechterhalten haben sollen (www.swp.de/baden-wuerttemberg/verbot
ene-organisation-blood-amp-honour-razzien-bei-neonazi-gruppe-in-baden-wu
erttemberg-78144274.html). Sie sollen eine Reihe von rechtsextremistischen
Konzerten im Schwarzwald-Baar-Kreis und Ortenaukreis organisiert haben
(https://taz.de/Blood--Honour-Nachfolger-Durchsuchungen-bei-ehrenlosen-N
eonazis/!6096580/). Am 25. Juni 2025 fanden in Baden-Württemberg in
18 Wohnungen und Arbeitsstätten der neun Beschuldigten Durchsuchungen
statt. Dabei sind große Mengen an Datenträgern, Kleidungsstücken mit Bezug
zu „Blood and Honour“, diverse NS-Gegenstände, ein NS-Dolch, Rechtsrock-
CDs, rund 50 elektronische Geräte, mehrere Messer, Schreckschusswaffen,
Schlagringe, Totschläger, eine Armbrust mit Zielfernrohr und ein nicht
geladenes Luftdruckgewehr beschlagnahmt worden (www.tagesschau.de/inland/regi
onal/badenwuerttemberg/swr-blood--honour-ableger-durchsuchungen-gegen-n
eonazi-vereinigung-in-bw-100.html). Festnahmen gab es keine. Weitere
Durchsuchungen erfolgten auch in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
In Dortmund sollen die Razzien auch gegen den Sänger der Neonazi-Band
„Oidoxie“, Marko G., gerichtet gewesen sein, der seine Musik beim Label von
Thorsten Heise vertreibt und mit Liedern wie „Terrormachine Combat 18“
kein Geheimnis zu seiner Nähe zu „Combat 18“ macht (www.belltower.news/
die-rueckkehr-von-blood-honour-und-dem-bewaffneten-arm-combat-18-47
464/). Thorsten Heise war bis 2023 im Bundesvorstand der Partei Die Heimat,
ist unter anderem wegen schwerer Körperverletzung vorbestraft und mit dem
thüringischen AfD-Landtagsabgeordneten Björn Höcke befreundet (www.zei
t.de/2018/38/bjoern-hoecke-afd-neonazi-freundschaft-rechtsextremismus?stat
e=SMK8BeoggN0UG6SP&session_state=d7b614d5-137d-4128-9a22-780837
0b6466&iss=https%3A%2F%2Flogin.zeit.de%2Frealms%2Fzeit-online-publi
c&code=1ead4fa7-222e-45b4-aee4-e3f007963a2a.d7b614d5-137d-4128-9a2
2-7808370b6466.0b7ad105-8f18-4ecf-9e7d-0c0615835a2a). Die bereits
bekannten Erkenntnisse zu den Aktivitäten und Vernetzungen der Gruppe
„Brothers of Honour“ zeigen, dass das von dieser rechtsextremistischen
Organisation ausgehende Gefahrenpotenzial sehr hoch ist. Umso wichtiger ist es,
die weiteren Umstände rund um die Gruppe weiter aufzudecken.
1. Was ist der Bundesregierung über die Organisation, Struktur, Mitglieder
und Aktivitäten, insbesondere Konzerte, von „Brothers of Honour“
bekannt (bitte einzeln auflisten)?
Bei den „Brothers of Honour“ (BoH) handelt es sich um eine bundesweit aktive
Gruppierung subkultureller und teils gewaltbereiter Rechtsextremisten. Die
BoH unterteilen sich in mehrere Chapter. Die Struktur der jeweiligen Chapter
orientiert sich an der Organisation von Rockerclubs und ist hierarchisch
organisiert. Es gibt die Ränge President, Vice-President, Corporal, Secretary,
Sergeant, Kassenwart, (Full)member (Vollmitglied), Probationary (Probemitglied),
Prospect (Anwärter), Supporter (Unterstützer) und Hangaround (Bewerber).
Die BoH organisieren und veranstalten regelmäßig (Musik-)Veranstaltungen
und besuchen diese im In- und Ausland. Ebenso nehmen sie an vergleichbaren
Veranstaltungen anderer Gruppierungen teil.
Die BoH haben eine Mitgliederzahl im mittleren zweistelligen Bereich.
2. Wie viele Mitglieder hatten die „Brothers of Honour“ seit ihrer
Gründung (bitte nach Jahr und Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele
davon sind in der Organisation aktiv?
Die BoH hatten seit Gründung – unter stetiger Fluktuation – Mitglieder und
Anwärter im hohen zweistelligen Bereich. Aktiv sind in der Organisation
Personen im unteren bis mittleren zweistelligen Bereich.
Eine weitergehende Antwort muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben,
da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf
die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf
aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche
Erkenntnislage zu. Dies insbesondere dann, wenn es sich um eine zahlenmäßig kleine und
aktive Gruppierung handelt. Dies hätte möglicherweise eine Änderung der
Kommunikationswege und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der
Aufklärung zur Folge. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutz-behörden sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
3. Wie alt sind die Mitglieder der „Brothers of Honour“ (bitte nach
Altersgruppen aufschlüsseln: Minderjährige, 18- bis 25-Jährige, 26- bis
40-Jährige, über 40-Jährige)?
Die Mitglieder der BoH sind zum überwiegenden Teil über 40 Jahre alt. Auf
eine weitere Darstellung wird verzichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort
zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorbildcharakter von
„Brothers of Honour“ für rechtsextremistische Jugendgruppen?
Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die bekannten
rechtsextremistischen Jugendgruppen die BoH als Vorbild nutzen.
5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über von Mitgliedern und
Unterstützerinnen und Unterstützern von „Brothers of Honour“ oder anderer
Nachfolgeorganisationen von „Combat 18“ verübte Straftaten seit der
Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/31955 (bitte nach Tatverdacht
und Verurteilung sowie Deliktsart, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Ort
und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
In der nachfolgenden Tabelle werden die dem Bundeskriminalamt (BKA) im
Sinne der Fragestellung bekannten Sachverhalte chronologisch dargestellt.
Datum Tatverdacht/Delikt Land Anzahl der
Tatverdächtigen
Sachverhalt
05.09.2021 Körperverletzung MV 2 Schubsen, Schlagen
Datum Tatverdacht/Delikt Land Anzahl der
Tatverdächtigen
Sachverhalt
29.01.2022 Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger
und terroristischer
Organisationen
TH 10 Posieren mit einer
Hakenkreuzflagge
26.02.2022 Verstoß gegen das
Waffengesetz
MV 1 Auffinden eines verbotenen
Reizstoffsprühgerätes
06.04.2022 Verstoß gegen das
Waffengesetz
TH 1 Auffinden eines Schlagrings
und verbotenen Messers
06.04.2022 Fälschung von
Gesundheitszeugnissen
TH 1 Gefälschter Corona-Test
06.04.2022 Verstoß gegen das
Waffengesetz
MV 1 Auffinden eines Schlagrings
25.06.2022 Volksverhetzung MV 1 Tragen eines T-Shirts mit
einer volksverhetzenden
Abbildung auf einer
Demonstration.
10.07.2022 Gefährliche
Körperverletzung
MV 3 Wechselseitige
Körperverletzungen
10.07.2022 Verstoß gegen das
Waffengesetz
MV 1 Auffinden eines verbotenen
Messers
10.07.2022 Verstoß gegen das
Waffengesetz
MV 1 Auffinden von verbotenen
Böllern
22.09.2022 Volksverhetzung NW 1 n.b. (nicht bekannt)
09.11.2022 Volksverhetzung MV n.b Antisemitische
Volksverhetzung
09.11.2022 Nötigung
Körperverletzung
Beleidigung
MV n.b. n.b.
17.12.2022 Gefährliche
Körperverletzung; Beleidigung
MV n.b. Rassistische Beleidigungen
sowie Körperverletzungen.
02.04.2023 Landfriedensbruch
Bedrohung
MV 13 Der Geschädigte wurde
zunächst bedroht und dann
auf seinem Grundstück von
13 Personen umringt.
01.05.2023 Versammlungsgesetz MV 1 Führen eines
Tierabwehrsprays während einer
öffentlichen Versammlung
16.07.2023 Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger
und terroristischer
Organisationen
RP n.b. Singen und Rufen von
rechtsgerichteten Parolen.
16.07.2023 Beleidigung
Bedrohung
RP 1 n.b.
04.08.2023 Verstoß gegen das
Waffengesetz
MV 1 Auffinden eines
pyrotechnischen Gegenstandes.
29.11.2023 Beleidigung RP 1 n.b.
Datum Tatverdacht/Delikt Land Anzahl der
Tatverdächtigen
Sachverhalt
05.05.2024 Widerstand gegen oder
tätlicher Angriff auf Personen,
die Vollstreckungsbeamten
gleichstehen;
Beleidigung
RP 1 n.b.
29.01.2025 Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger
und terroristischer
Organisationen
MV 1 Veröffentlichung eines
Keltenkreuzes sowie eines
Reichsadlers mit der Zahl 28
im Internet
a) Seit wann sind die möglichen Tatverdächtigen für „Brothers of
Honour“ aktiv?
b) Welche Hinweise unterstützen die Annahme, dass sie mindestens seit
2022 die verbotene Organisation „Blood and Honour“ oder
„Combat 18“ aufrechterhalten haben?
c) Welche Rolle spielten diese Personen innerhalb der
rechtsextremistischen Vereinigung „Brothers of Honour“ und insbesondere in deren
„Chapter Süddeutschland“?
Die Fragen 5a bis 5c werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Gegen die Gruppierungen „Brothers of Honour“ und „Brothers of Honour –
Chapter Süddeutschland“ werden gegenwärtig in der Zuständigkeit der
Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot geführt.
Zu den strafrechtlichen Ermittlungen in Zuständigkeit der Länder gibt die
Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung
keine Auskunft.
6. Welche ideologischen, personellen und strukturellen Überschneidungen
deuten darauf hin, dass es sich bei der rechtsextremistischen Vereinigung
„Brothers of Honour“ um eine Ersatz- oder Nachfolgeorganisation der
verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung „Blood and Honour
Division Deutschland“ handelt?
Bei BoH finden sich zahlreiche Bezüge und Bekenntnisse, die eine Nähe zur
ursprünglichen Ideologie von „Blood & Honour“ (B&H) aufweisen. So sind
Logo und gewählte Farbgebung der BoH stark an das seinerzeitige Auftreten
von B&H angelehnt. Die Mitglieder nutzen zudem bekannte und mit B&H in
Verbindung stehende Abkürzungen wie „28FF28“. In der rechtsextremistischen
Szene wird die Chiffre „28“ für die Buchstaben B und H und damit als gängige
Abkürzung für B&H verwendet. Im rechtsextremistischen Kontext stellt die
Verwendung des Slogans durch die BoH eine offensichtliche Bezugnahme auf
B&H Deutschland dar. Die Zahl 28 findet sich auf den Kutten der BoH in Form
eines Patches wieder. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Name der
BoH über die Abkürzungs-Chiffre 28, die gleichermaßen für B&H und BoH
genutzt werden kann, absichtlich gewählt wurde, um innerhalb der
rechtsextremistischen Szene als B&H wahrgenommen zu werden. Zudem ist bekannt, dass
Mitglieder der BoH an Veranstaltungen von B&H-Gruppierungen im Ausland
teilgenommen haben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von ehemaligen „Combat 18
Deutschland“-Mitgliedern, die mittlerweile in der Gruppierung „Brothers of
Honour“ aktiv sind (vgl. www.nw.de/nachrichten/zwischen_we ser_und_rh
ein/22689586_Verfassungsschutz-ueberprueft-Erben-von-Co mbat-1
8.html)?
Es liegen Erkenntnisse vor, dass ehemalige „Combat 18 Deutschland“
(C18-)Mitglieder mittlerweile bei den BoH aktiv sind.
a) Wie groß ist die Anzahl ehemaliger „Combat 18“-Mitglieder, die
zurzeit in der Gruppierung „Brothers of Honour“ aktiv sind?
Es liegen Erkenntnisse vor, dass ehemalige C18-Mitglieder im niedrigen
einstelligen Bereich bei den BoH aktiv sind.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass Mitglieder von
„Brothers of Honour“ regelmäßig in Kleidungsstücken mit dem
aufgedruckten „Combat 18“-Slogan „whatever it takes“, der auch vom
Bundesministerium des Innern als einer der zentralen Leitsprüche der
Organisation eingestuft wird, auftreten, und wenn ja, wie bewertet sie
den Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ (vgl. https://exif-recherche.or
g/?p=6351; www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherhei
t/vereinsverbot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.html;jsessio
nid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D73.2_cid364)?
Der Slogan „Whatever it takes“ war bis zum Verbot von C18 Teil der gängigen
Symbolik der Gruppe und wurde beispielsweise auf Merchandise-Produkten
verwendet. Im rechtsextre-mistischen Kontext stellt die Verwendung des
Slogans durch die BoH eine offensichtliche Bezugnahme auf C18 dar.
c) Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung des
Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen an, das den Rechtsextremen Marko G.
als Führungsperson von „Brothers of Honour“ beschreibt (vgl.
Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 17/8873, S. 110; www.landtag.n
rw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1108
1.pdf)?
Eine Beantwortung zu etwaigen vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
beobachteten Personen kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der
Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Dies gilt bei der konkreten
Fragenkonstellation insbesondere, da nach einer Bewertung zu einer Einzelperson
gefragt wird. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten
Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle
Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des
BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Es besteht die Gefahr, dass das Bekanntwerden der
Informationen zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit
die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar
unmöglich machen kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
d) Inwiefern geht die Bundesregierung angesichts der Nähe von
Marko G. zu „Combat 18 Deutschland“ und seiner offensichtlichen
Leitungsfunktion bei „Brothers of Honour“ davon aus, dass Marko G.
„Brothers of Honour“ als Nachfolgeorganisation von „Combat 18
Deutschland“ etabliert hat?
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass die BoH als
Nachfolgeorganisation von „Combat 18 Deutschland“ etabliert werden sollte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c verwiesen.
8. Inwiefern bewertet die Bundesregierung „Brothers of Honour“ als
Fortführung bzw. Nachfolgeorganisation von „Blood and Honour“ oder
„Combat 18“, und welche vereinsrechtlichen und strafrechtlichen
Konsequenzen hat diese Bewertung vor dem Hintergrund des getätigten
Vereinsverbots gegen „Blood and Honour“ und „Combat 18“?
Das BfV wertet die Gruppierung BoH als Nachfolgeorganisation von B&H. Im
Hinblick auf „Combat 18 Deutschland“ wird auf die Antwort zu Frage 7d
verweisen.
Gegen die Gruppierungen „Brothers of Honour“ und „Brothers of Honour
Chapter Süddeutschland“ werden gegenwärtig Ermittlungsverfahren in der
Zuständigkeit der Landebehörden in Nordrhein-Westfalen und Baden-
Württemberg geführt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich wegen Verstoßes
gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 des Strafgesetzbuchs – StGB) strafbar
gemacht zu haben, indem sie unter dem Deckmantel der Vereinigung „Brothers of
Honour- Chapter Süddeutschland" die verbotene rechtsextreme Organisation
"Blood & Honour Division Deutschland" weiter aufrechterhielten. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu den Frage 5a bis 5c verwiesen.
9. Stehen die „Brothers of Honour“ zu anderen rechtsextremistischen und
rechtsterroristischen Organisationen oder Personen in Deutschland in
Verbindung, wenn ja, zu welchen, und worin besteht die Verbindung?
Aufgrund der überwiegend langjährigen Zugehörigkeit der BoH-Mitglieder zur
rechtsextremistischen Szene bestehen vielseitige Kontakte zu anderen Personen
und Organisationen. Es handelt sich hier teilweise um langjährige
Freundschaften und Kennverhältnisse über Veranstaltungen. Kontakte sind beispielsweise
zwischen Mitgliedern der BoH und Mitgliedern der Gruppierungen „Voice of
Anger“ und „Bruderschaft Deutschland“, den verbotenen „Hammerskins“
sowie verschiedenen Rockergruppierungen bekannt.
10. Stehen die „Brothers of Honour“ zu anderen rechtsextremistischen und
rechtsterroristischen Organisationen oder Personen im Ausland in
Verbindung (insbesondere zum internationalen Netzwerk „Blood and
Honour“), wenn ja, zu welchen, und worin besteht die Verbindung?
Aufgrund der überwiegend langjährigen Zugehörigkeit der BoH-Mitglieder zur
rechtsextremistischen Szene bestehen vielseitige Kontakte zu anderen Personen
und Organisationen. Es handelt sich hier teilweise um langjährige
Freundschaften und Kennverhältnisse über Veranstaltungen. Zudem ist bekannt, dass
Mitglieder der BoH an Veranstaltungen von B&H im Ausland, unter anderem in
der Schweiz und in Ungarn, teilgenommen haben.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die inhaltliche und bzw. oder
organisationale Zusammenarbeit bzw. Überschneidungen zwischen den
„Brother of Honour“ und rechtsextremistischen und rechtsterroristischen
Jugendgruppen wie „Letzte Verteidigungswelle“, „Deutsche Jugend
Voran“, „Elblandrevolte“ oder „Jung und Stark“?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu entsprechenden Formen der
Zusammenarbeit bzw. Überschneidungen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 4 verwiesen.
12. Stehen die „Brothers of Honour“ zur AfD bzw. zu AfD-Mitgliedern in
Verbindung, wenn ja, zu welchen, und worin besteht die Verbindung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu entsprechenden
Verbindungen vor.
13. Welche Aktivitäten von „Brothers of Honour“ in der Rechtsrock-Szene
sind bekannt?
Es liegen Erkenntnisse vor, dass Musik eine zentrale Rolle bei den BoH
einnimmt, indem sie Musikveranstaltungen organisieren und veranstalten sowie
durch das Führen und Fördern rechtsextremistischer Musiker in den eigenen
Reihen die rechtsextremistische Musikszene aktiv mitgestalten.
14. Was ist über die von „Brothers of Honour“ organisierten Konzerte
bekannt?
a) Wie viele Konzerte haben stattgefunden?
b) Wann und wo fanden diese jeweils statt (bitte nach Datum und
Veranstaltungsort aufschlüsseln)?
c) Welche Bands und Einzelpersonen sind dabei aufgetreten?
d) Sind diese bereits mit Straftaten aufgefallen?
e) Wenn ja, mit welchen Straftaten?
15. Wie viele Zuschauer waren bei den jeweiligen Konzerten zugegen, und
wie und in welchem Umfang wurden die Konzerte von den
Sicherheitsbehörden begleitet?
Die Fragen 14, 14a bis 14e und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
nachfolgend zusammen beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung organisierte die Gruppierung „Brothers of
Honour“ am 3. Juni 2023 in Daaden (Rheinland-Pfalz) ein konspirativ
vorbereitetes Konzert. Im Rahmen der Gefahrenabwehr wurden auf Grundlage des
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz 81 vor Ort anwesende
Personen einer Personenkontrolle unterzogen. Zum Zeitpunkt des
Polizeieinsatzes spielte die rechtsextremistische Musikgruppe „Odessa“ aus Sachsen. Nach
Kontaktaufnahme durch die Polizei kündigte der Vermieter des
Veranstaltungsobjekts den Mietvertrag. Das weitere Abspielen von Musik wurde durch die
Polizei unterbunden.
Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches sind dem BKA in den
vergangenen drei Jahren drei Konzertveranstaltungen bekannt geworden, an
denen Mitglieder der „Brothers of Honour“ teilgenommen haben. Räumlicher
Schwerpunkt waren die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-
Pfalz. Im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegen diese Konzerte
wurden teilweise die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und
terroristischer Vereinigungen festgestellt. Daneben kam es in Einzelfällen zu
Beleidigungen sowie Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Zu weiteren von den „Brothers of Honour“ organisierten Konzerten liegen dem
BfV ausschließlich als Verschlusssache eingestufte Erkenntnisse vor. Nach
sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts einerseits mit
Belangen des Staatswohls und den involvierten Grundrechten Dritter
andererseits gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass diese Erkenntnisse
nicht, auch nicht in eingestufter Form, mitgeteilt werden können, da die
rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der
Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach
ausrichten könnte.
Zudem bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte
Vertrauenspersonen (V-Personen) zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die V-
Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die
Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass ihr Leben und ihre
körperliche Unversehrtheit gefährdet wären. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser
Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit
ihrer drohenden Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des
Bekanntwerdens zu Umständen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen
werden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger
hinweisgebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter
Verschlusssachen-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie und die Bedeutung der betroffenen
Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
16. Was wurde bei den Durchsuchungen am 25. Juni 2025 beschlagnahmt
bzw. sichergestellt (bitte nach Gegenständen und Anzahl, auch Waffen,
aufschlüsseln), wurde hierbei auch Vermögen eingezogen (insbesondere
Geldvermögen in Form von Bargeld, Gold oder Kryptowährungen), und
wenn ja, wie viel?
17. Welche Erkenntnisse hat die Auswertung der bei den Durchsuchungen
am 25. Juni 2025 sichergestellten Dokumente und Datenträger bislang
insbesondere, aber nicht ausschließlich mit Blick auf die
Organisationsstruktur,
a) die Vernetzung von „Brothers of Honour“ mit anderen
Gruppierungen,
b) die Rekrutierung von neuen Mitgliedern,
c) die Finanzierung der eigenen Arbeit
d) sowie mögliche Anschlagsplanungen
ergeben?
18. Wie sahen die am 25. Juni 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke mit
Bezug zu „Blood and Honour“ aus, wie wurde auf den Kleidungsstücken
insbesondere der Bezug zu „Blood and Honour“ klargestellt, und wurden
diese von den Beschuldigten getragen oder waren sie zum Verkauf oder
Verschenken gedacht?
19. Hatten oder haben die Beschuldigten der „Brothers of Honour“ eine
waffenrechtliche Erlaubnis, und wenn ja, ist diese widerrufen worden (bitte
begründen)?
20. Gibt es Hinweise darauf, was die Beschuldigten mit den gefundenen
Waffen getan haben oder tun wollten?
23. Gibt es einen Zusammenhang zwischen den Durchsuchungen gegen
Mitglieder der „Brothers of Honour“ am 25. Juni 2025 und dem am 26. Juni
2025 begonnenen Prozess am Landgericht Dortmund gegen vier
Angeklagte, die mutmaßlich die Gruppe „Combat 18 Deutschland“ fortgeführt
haben sollen, und wenn ja, welchen?
Die Fragen 16 bis 20 und 23 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Es wird sowohl auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c als auch auf die
Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart des Landes Baden-
Württemberg vom 25. Juni 2025 verwiesen (vgl. https://generalstaatsanwaltschaft-st
uttgart.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Generalstaatsanwalt
schaft%20Stuttgart/Pressemitteilungen/Gemeinsame%20PM%20der%20Gener
alstaatsanwaltschaft%20und%20des%20LKA.pdf).
21. Welche Nachfolgeorganisationen von „Blood and Honour“ hat es in
Deutschland seit deren Verbot im Jahr 2000 gegeben, wurden diese
Organisationen ebenfalls verboten, und wenn ja, wann?
Die Beantwortung der Fragestellung der ersten Teilfrage kann wegen
unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung in Ermangelung einer
dahingehenden statistischen Erfassung verbunden wäre, nicht erfolgen. Um die Frage zu
beantworten, müsste in kürzester Zeit ein immenser Aktenbestand aus 25
Jahren, zu einem nicht unerheblichen Teil händisch, gesichtet und auf das
Vorliegen von tatsächlich erkennbaren Nachfolgeorganisationen bewertet werden.
Der Aktenbestand der Fachabteilung des BfV seit dem Jahr 2000 besteht aus
einer immensen Zahl sowohl analoger als auch digitaler Akten. Allein der
elektronische Aktenbestand der letzten Jahre besteht aus einer hohen vierstelligen
Zahl an Aktenstücken. Suchanfragen im elektronischen Aktensystem können
die Suche nicht wesentlich erleichtern, da sie einerseits wesentliche Teile des
(analogen) Aktenbestands seit dem Jahr 2000 nicht erfassen und andererseits
keine vollumfänglich strukturierte Speicherung von Daten in der Weise
vorliegt, dass eine solche Suche oder auch eine Suche im Nachrichtendienstlichen
Informationssystem (NADIS) mittels einfacher Suchparameter betreffend
potentielle Nachfolgeorganisationen durchgeführt werden könnte. Bei der
Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht und dem
(Mehr-)Aufwand, den die Beantwortung hiesiger Frage verursachen würde,
muss ersteres hier nach obigen Ausführungen zurückstehen.
22. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 85 des
Strafgesetzbuchs (StGB; Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) sind im
Zusammenhang mit der verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung „Blood
& Honour Division Deutschland“ bis heute eingeleitet worden (bitte
jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft und mit Informationen zum
Ablauf bzw. Stand des Ermittlungsverfahrens angeben)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8303 verwiesen. Darüber
hinaus hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kein
Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingeleitet. Zu etwaigen in der Zuständigkeit
der Länder geführten Ermittlungsverfahren kann die Bundesregierung bereits
aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Stellung nehmen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rechtsextremistische Organisation "Brothers of Honour" auch bekannt als "Blood and Honour" (Antwort)