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Rechtsextremistische Organisation "Brothers of Honour" auch bekannt als "Blood and Honour" (Antwort zu Drs. 21/1252)

dip / drucksache 29.08.2025 · WP 21 · 21/1414 · Antwort · Original ↗

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Rechtsextremistische Organisation "Brothers of Honour" auch bekannt als "Blood and Honour" (Antwort zu Drs. 21/1252) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1414 21. Wahlperiode 29.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Schahina Gambir, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1252 – Rechtsextremistische Organisation „Brothers of Honour“ auch bekannt als „Blood and Honour“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Blood and Honour“ ist eines der wichtigsten internationalen neonazistischen Netzwerke, die besonders in Europa, Australien, Nord- und Südamerika aktiv sind. Der Name bezieht sich auf die NS-Parole „Blut und Ehre“, die in der Hitler-Jugend verwendet wurde und Bezug nimmt auf die Nürnberger Rassengesetze von 1935 („Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“). Gegründet wurde „Blood and Honour“ 1987 in Großbritannien von Ian Stuart Donaldson, dem 1993 verstorbenen Sänger der neonazistischen Band „Skrewdriver“. Das Internetforum von „Blood and Honour“ zählte mehr als 30 000 Nutzer, als es im Jahr 2008 gehackt wurde. Der deutsche Ableger der Organisation wurde im Jahr 2000 vom damaligen Bundesminister des Innern Otto Schily verboten. Sie galt zu diesem Zeitpunkt mit ihren rund 250 Mitgliedern als eine der aktivsten Ableger von „Blood and Honour“ weltweit und war insbesondere für die Verbreitung neonazistischer Musik verantwortlich. So organisierten sie mehrere hundert Konzerte mit Tausenden von Zuschauern und vertrieben CDs. „Blood and Honour“ ist auch an rechtsterroristischen Aktivitäten beteiligt. Das NSU-Trio (NSU = Nationalsozialistischer Untergrund) zum Beispiel war bei „Blood and Honour“ aktiv und wurde von anderen Mitgliedern der Organisation beim Untertauchen und bei der Beschaffung von Waffen unterstützt (www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/ dossierrechtsextremismus/500766/blood-honour/). Außerdem gilt die ebenfalls verbotene Organisation „Combat 18“ als der paramilitärische Arm von „Blood and Honour“, die neonazistischen Mord und Terror propagiert und Personen an Schusswaffen ausbildet (www.amadeu-antonio-stiftung.de/gehoert-der-lue bcke-mord-zum-nsu-komplex-77185/). Gegen vier Angeklagte begann am 26. Juni 2025 der Prozess am Landgericht Dortmund. Ihnen wird vorgeworfen, die verbotene Organisation „Combat 18“ fortgeführt zu haben. Trotz des Verbots ist das Netzwerk „Blood and Honour“ unter anderen Namen wie „Division 28“ und „Furchtlos und Treu“ weiter aktiv (www.bpb.de/themen/rechts extremismus/dossier-rechtsextremismus/500766/blood-honour/). Auch die „Brothers of Honour“ sollen eine Nachfolgeorganisation der verbotenen „Blood and Honour“ sein. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ende Juni 2025 ist den Strafverfolgungsbehörden ein wichtiger Schlag gegen die Organisation „Brothers of Honour“ gelungen. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart geht gegen neun Beschuldigte vor, denen sie vorwirft, sich wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot strafbar gemacht zu haben, weil sie mindestens seit dem Jahr 2022 die verbotene Organisation „Blood and Honour“ aufrechterhalten haben sollen (www.swp.de/baden-wuerttemberg/verbot ene-organisation-blood-amp-honour-razzien-bei-neonazi-gruppe-in-baden-wu erttemberg-78144274.html). Sie sollen eine Reihe von rechtsextremistischen Konzerten im Schwarzwald-Baar-Kreis und Ortenaukreis organisiert haben (https://taz.de/Blood--Honour-Nachfolger-Durchsuchungen-bei-ehrenlosen-N eonazis/!6096580/). Am 25. Juni 2025 fanden in Baden-Württemberg in 18 Wohnungen und Arbeitsstätten der neun Beschuldigten Durchsuchungen statt. Dabei sind große Mengen an Datenträgern, Kleidungsstücken mit Bezug zu „Blood and Honour“, diverse NS-Gegenstände, ein NS-Dolch, Rechtsrock- CDs, rund 50 elektronische Geräte, mehrere Messer, Schreckschusswaffen, Schlagringe, Totschläger, eine Armbrust mit Zielfernrohr und ein nicht geladenes Luftdruckgewehr beschlagnahmt worden (www.tagesschau.de/inland/regi onal/badenwuerttemberg/swr-blood--honour-ableger-durchsuchungen-gegen-n eonazi-vereinigung-in-bw-100.html). Festnahmen gab es keine. Weitere Durchsuchungen erfolgten auch in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In Dortmund sollen die Razzien auch gegen den Sänger der Neonazi-Band „Oidoxie“, Marko G., gerichtet gewesen sein, der seine Musik beim Label von Thorsten Heise vertreibt und mit Liedern wie „Terrormachine Combat 18“ kein Geheimnis zu seiner Nähe zu „Combat 18“ macht (www.belltower.news/ die-rueckkehr-von-blood-honour-und-dem-bewaffneten-arm-combat-18-47 464/). Thorsten Heise war bis 2023 im Bundesvorstand der Partei Die Heimat, ist unter anderem wegen schwerer Körperverletzung vorbestraft und mit dem thüringischen AfD-Landtagsabgeordneten Björn Höcke befreundet (www.zei t.de/2018/38/bjoern-hoecke-afd-neonazi-freundschaft-rechtsextremismus?stat e=SMK8BeoggN0UG6SP&session_state=d7b614d5-137d-4128-9a22-780837 0b6466&iss=https%3A%2F%2Flogin.zeit.de%2Frealms%2Fzeit-online-publi c&code=1ead4fa7-222e-45b4-aee4-e3f007963a2a.d7b614d5-137d-4128-9a2 2-7808370b6466.0b7ad105-8f18-4ecf-9e7d-0c0615835a2a). Die bereits bekannten Erkenntnisse zu den Aktivitäten und Vernetzungen der Gruppe „Brothers of Honour“ zeigen, dass das von dieser rechtsextremistischen Organisation ausgehende Gefahrenpotenzial sehr hoch ist. Umso wichtiger ist es, die weiteren Umstände rund um die Gruppe weiter aufzudecken.  1. Was ist der Bundesregierung über die Organisation, Struktur, Mitglieder und Aktivitäten, insbesondere Konzerte, von „Brothers of Honour“ bekannt (bitte einzeln auflisten)? Bei den „Brothers of Honour“ (BoH) handelt es sich um eine bundesweit aktive Gruppierung subkultureller und teils gewaltbereiter Rechtsextremisten. Die BoH unterteilen sich in mehrere Chapter. Die Struktur der jeweiligen Chapter orientiert sich an der Organisation von Rockerclubs und ist hierarchisch organisiert. Es gibt die Ränge President, Vice-President, Corporal, Secretary, Sergeant, Kassenwart, (Full)member (Vollmitglied), Probationary (Probemitglied), Prospect (Anwärter), Supporter (Unterstützer) und Hangaround (Bewerber). Die BoH organisieren und veranstalten regelmäßig (Musik-)Veranstaltungen und besuchen diese im In- und Ausland. Ebenso nehmen sie an vergleichbaren Veranstaltungen anderer Gruppierungen teil. Die BoH haben eine Mitgliederzahl im mittleren zweistelligen Bereich.  2. Wie viele Mitglieder hatten die „Brothers of Honour“ seit ihrer Gründung (bitte nach Jahr und Bundesländern aufschlüsseln), und wie viele davon sind in der Organisation aktiv? Die BoH hatten seit Gründung – unter stetiger Fluktuation – Mitglieder und Anwärter im hohen zweistelligen Bereich. Aktiv sind in der Organisation Personen im unteren bis mittleren zweistelligen Bereich. Eine weitergehende Antwort muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten zu Aufklärungsaktivitäten ließe Rückschlüsse auf aktuelle Aufklärungsschwerpunkte und die nachrichtendienstliche Erkenntnislage zu. Dies insbesondere dann, wenn es sich um eine zahlenmäßig kleine und aktive Gruppierung handelt. Dies hätte möglicherweise eine Änderung der Kommunikationswege und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Aufklärung zur Folge. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutz-behörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.  3. Wie alt sind die Mitglieder der „Brothers of Honour“ (bitte nach Altersgruppen aufschlüsseln: Minderjährige, 18- bis 25-Jährige, 26- bis 40-Jährige, über 40-Jährige)? Die Mitglieder der BoH sind zum überwiegenden Teil über 40 Jahre alt. Auf eine weitere Darstellung wird verzichtet. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Vorbildcharakter von „Brothers of Honour“ für rechtsextremistische Jugendgruppen? Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die bekannten rechtsextremistischen Jugendgruppen die BoH als Vorbild nutzen.  5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über von Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Brothers of Honour“ oder anderer Nachfolgeorganisationen von „Combat 18“ verübte Straftaten seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/31955 (bitte nach Tatverdacht und Verurteilung sowie Deliktsart, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? In der nachfolgenden Tabelle werden die dem Bundeskriminalamt (BKA) im Sinne der Fragestellung bekannten Sachverhalte chronologisch dargestellt. Datum Tatverdacht/Delikt Land Anzahl der Tatverdächtigen Sachverhalt 05.09.2021 Körperverletzung MV 2 Schubsen, Schlagen Datum Tatverdacht/Delikt Land Anzahl der Tatverdächtigen Sachverhalt 29.01.2022 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen TH 10 Posieren mit einer Hakenkreuzflagge 26.02.2022 Verstoß gegen das Waffengesetz MV 1 Auffinden eines verbotenen Reizstoffsprühgerätes 06.04.2022 Verstoß gegen das Waffengesetz TH 1 Auffinden eines Schlagrings und verbotenen Messers 06.04.2022 Fälschung von Gesundheitszeugnissen TH 1 Gefälschter Corona-Test 06.04.2022 Verstoß gegen das Waffengesetz MV 1 Auffinden eines Schlagrings 25.06.2022 Volksverhetzung MV 1 Tragen eines T-Shirts mit einer volksverhetzenden Abbildung auf einer Demonstration. 10.07.2022 Gefährliche Körperverletzung MV 3 Wechselseitige Körperverletzungen 10.07.2022 Verstoß gegen das Waffengesetz MV 1 Auffinden eines verbotenen Messers 10.07.2022 Verstoß gegen das Waffengesetz MV 1 Auffinden von verbotenen Böllern 22.09.2022 Volksverhetzung NW 1 n.b. (nicht bekannt) 09.11.2022 Volksverhetzung MV n.b Antisemitische Volksverhetzung 09.11.2022 Nötigung Körperverletzung Beleidigung MV n.b. n.b. 17.12.2022 Gefährliche Körperverletzung; Beleidigung MV n.b. Rassistische Beleidigungen sowie Körperverletzungen. 02.04.2023 Landfriedensbruch Bedrohung MV 13 Der Geschädigte wurde zunächst bedroht und dann auf seinem Grundstück von 13 Personen umringt. 01.05.2023 Versammlungsgesetz MV 1 Führen eines Tierabwehrsprays während einer öffentlichen Versammlung 16.07.2023 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen RP n.b. Singen und Rufen von rechtsgerichteten Parolen. 16.07.2023 Beleidigung Bedrohung RP 1 n.b. 04.08.2023 Verstoß gegen das Waffengesetz MV 1 Auffinden eines pyrotechnischen Gegenstandes. 29.11.2023 Beleidigung RP 1 n.b. Datum Tatverdacht/Delikt Land Anzahl der Tatverdächtigen Sachverhalt 05.05.2024 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen; Beleidigung RP 1 n.b. 29.01.2025 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen MV 1 Veröffentlichung eines Keltenkreuzes sowie eines Reichsadlers mit der Zahl 28 im Internet a) Seit wann sind die möglichen Tatverdächtigen für „Brothers of Honour“ aktiv? b) Welche Hinweise unterstützen die Annahme, dass sie mindestens seit 2022 die verbotene Organisation „Blood and Honour“ oder „Combat 18“ aufrechterhalten haben? c) Welche Rolle spielten diese Personen innerhalb der rechtsextremistischen Vereinigung „Brothers of Honour“ und insbesondere in deren „Chapter Süddeutschland“? Die Fragen 5a bis 5c werden im Sachzusammenhang beantwortet. Gegen die Gruppierungen „Brothers of Honour“ und „Brothers of Honour – Chapter Süddeutschland“ werden gegenwärtig in der Zuständigkeit der Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot geführt. Zu den strafrechtlichen Ermittlungen in Zuständigkeit der Länder gibt die Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung keine Auskunft.  6. Welche ideologischen, personellen und strukturellen Überschneidungen deuten darauf hin, dass es sich bei der rechtsextremistischen Vereinigung „Brothers of Honour“ um eine Ersatz- oder Nachfolgeorganisation der verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung „Blood and Honour Division Deutschland“ handelt? Bei BoH finden sich zahlreiche Bezüge und Bekenntnisse, die eine Nähe zur ursprünglichen Ideologie von „Blood & Honour“ (B&H) aufweisen. So sind Logo und gewählte Farbgebung der BoH stark an das seinerzeitige Auftreten von B&H angelehnt. Die Mitglieder nutzen zudem bekannte und mit B&H in Verbindung stehende Abkürzungen wie „28FF28“. In der rechtsextremistischen Szene wird die Chiffre „28“ für die Buchstaben B und H und damit als gängige Abkürzung für B&H verwendet. Im rechtsextremistischen Kontext stellt die Verwendung des Slogans durch die BoH eine offensichtliche Bezugnahme auf B&H Deutschland dar. Die Zahl 28 findet sich auf den Kutten der BoH in Form eines Patches wieder. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Name der BoH über die Abkürzungs-Chiffre 28, die gleichermaßen für B&H und BoH genutzt werden kann, absichtlich gewählt wurde, um innerhalb der rechtsextremistischen Szene als B&H wahrgenommen zu werden. Zudem ist bekannt, dass Mitglieder der BoH an Veranstaltungen von B&H-Gruppierungen im Ausland teilgenommen haben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c verwiesen.  7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von ehemaligen „Combat 18 Deutschland“-Mitgliedern, die mittlerweile in der Gruppierung „Brothers of Honour“ aktiv sind (vgl. www.nw.de/nachrichten/zwischen_we ser_und_rh ein/22689586_Verfassungsschutz-ueberprueft-Erben-von-Co mbat-1 8.html)? Es liegen Erkenntnisse vor, dass ehemalige „Combat 18 Deutschland“ (C18-)Mitglieder mittlerweile bei den BoH aktiv sind. a) Wie groß ist die Anzahl ehemaliger „Combat 18“-Mitglieder, die zurzeit in der Gruppierung „Brothers of Honour“ aktiv sind? Es liegen Erkenntnisse vor, dass ehemalige C18-Mitglieder im niedrigen einstelligen Bereich bei den BoH aktiv sind. b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass Mitglieder von „Brothers of Honour“ regelmäßig in Kleidungsstücken mit dem aufgedruckten „Combat 18“-Slogan „whatever it takes“, der auch vom Bundesministerium des Innern als einer der zentralen Leitsprüche der Organisation eingestuft wird, auftreten, und wenn ja, wie bewertet sie den Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ (vgl. https://exif-recherche.or g/?p=6351; www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherhei t/vereinsverbot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.html;jsessio nid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D73.2_cid364)? Der Slogan „Whatever it takes“ war bis zum Verbot von C18 Teil der gängigen Symbolik der Gruppe und wurde beispielsweise auf Merchandise-Produkten verwendet. Im rechtsextre-mistischen Kontext stellt die Verwendung des Slogans durch die BoH eine offensichtliche Bezugnahme auf C18 dar. c) Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen an, das den Rechtsextremen Marko G. als Führungsperson von „Brothers of Honour“ beschreibt (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 17/8873, S. 110; www.landtag.n rw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1108 1.pdf)? Eine Beantwortung zu etwaigen vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachteten Personen kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Dies gilt bei der konkreten Fragenkonstellation insbesondere, da nach einer Bewertung zu einer Einzelperson gefragt wird. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Es besteht die Gefahr, dass das Bekanntwerden der Informationen zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. d) Inwiefern geht die Bundesregierung angesichts der Nähe von Marko G. zu „Combat 18 Deutschland“ und seiner offensichtlichen Leitungsfunktion bei „Brothers of Honour“ davon aus, dass Marko G. „Brothers of Honour“ als Nachfolgeorganisation von „Combat 18 Deutschland“ etabliert hat? Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass die BoH als Nachfolgeorganisation von „Combat 18 Deutschland“ etabliert werden sollte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c verwiesen.  8. Inwiefern bewertet die Bundesregierung „Brothers of Honour“ als Fortführung bzw. Nachfolgeorganisation von „Blood and Honour“ oder „Combat 18“, und welche vereinsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen hat diese Bewertung vor dem Hintergrund des getätigten Vereinsverbots gegen „Blood and Honour“ und „Combat 18“? Das BfV wertet die Gruppierung BoH als Nachfolgeorganisation von B&H. Im Hinblick auf „Combat 18 Deutschland“ wird auf die Antwort zu Frage 7d verweisen. Gegen die Gruppierungen „Brothers of Honour“ und „Brothers of Honour Chapter Süddeutschland“ werden gegenwärtig Ermittlungsverfahren in der Zuständigkeit der Landebehörden in Nordrhein-Westfalen und Baden- Württemberg geführt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot (§ 85 des Strafgesetzbuchs – StGB) strafbar gemacht zu haben, indem sie unter dem Deckmantel der Vereinigung „Brothers of Honour- Chapter Süddeutschland" die verbotene rechtsextreme Organisation "Blood & Honour Division Deutschland" weiter aufrechterhielten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Frage 5a bis 5c verwiesen.  9. Stehen die „Brothers of Honour“ zu anderen rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Organisationen oder Personen in Deutschland in Verbindung, wenn ja, zu welchen, und worin besteht die Verbindung? Aufgrund der überwiegend langjährigen Zugehörigkeit der BoH-Mitglieder zur rechtsextremistischen Szene bestehen vielseitige Kontakte zu anderen Personen und Organisationen. Es handelt sich hier teilweise um langjährige Freundschaften und Kennverhältnisse über Veranstaltungen. Kontakte sind beispielsweise zwischen Mitgliedern der BoH und Mitgliedern der Gruppierungen „Voice of Anger“ und „Bruderschaft Deutschland“, den verbotenen „Hammerskins“ sowie verschiedenen Rockergruppierungen bekannt. 10. Stehen die „Brothers of Honour“ zu anderen rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Organisationen oder Personen im Ausland in Verbindung (insbesondere zum internationalen Netzwerk „Blood and Honour“), wenn ja, zu welchen, und worin besteht die Verbindung? Aufgrund der überwiegend langjährigen Zugehörigkeit der BoH-Mitglieder zur rechtsextremistischen Szene bestehen vielseitige Kontakte zu anderen Personen und Organisationen. Es handelt sich hier teilweise um langjährige Freundschaften und Kennverhältnisse über Veranstaltungen. Zudem ist bekannt, dass Mitglieder der BoH an Veranstaltungen von B&H im Ausland, unter anderem in der Schweiz und in Ungarn, teilgenommen haben. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die inhaltliche und bzw. oder organisationale Zusammenarbeit bzw. Überschneidungen zwischen den „Brother of Honour“ und rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Jugendgruppen wie „Letzte Verteidigungswelle“, „Deutsche Jugend Voran“, „Elblandrevolte“ oder „Jung und Stark“? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu entsprechenden Formen der Zusammenarbeit bzw. Überschneidungen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 12. Stehen die „Brothers of Honour“ zur AfD bzw. zu AfD-Mitgliedern in Verbindung, wenn ja, zu welchen, und worin besteht die Verbindung? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu entsprechenden Verbindungen vor. 13. Welche Aktivitäten von „Brothers of Honour“ in der Rechtsrock-Szene sind bekannt? Es liegen Erkenntnisse vor, dass Musik eine zentrale Rolle bei den BoH einnimmt, indem sie Musikveranstaltungen organisieren und veranstalten sowie durch das Führen und Fördern rechtsextremistischer Musiker in den eigenen Reihen die rechtsextremistische Musikszene aktiv mitgestalten. 14. Was ist über die von „Brothers of Honour“ organisierten Konzerte bekannt? a) Wie viele Konzerte haben stattgefunden? b) Wann und wo fanden diese jeweils statt (bitte nach Datum und Veranstaltungsort aufschlüsseln)? c) Welche Bands und Einzelpersonen sind dabei aufgetreten? d) Sind diese bereits mit Straftaten aufgefallen? e) Wenn ja, mit welchen Straftaten? 15. Wie viele Zuschauer waren bei den jeweiligen Konzerten zugegen, und wie und in welchem Umfang wurden die Konzerte von den Sicherheitsbehörden begleitet? Die Fragen 14, 14a bis 14e und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs nachfolgend zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung organisierte die Gruppierung „Brothers of Honour“ am 3. Juni 2023 in Daaden (Rheinland-Pfalz) ein konspirativ vorbereitetes Konzert. Im Rahmen der Gefahrenabwehr wurden auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz 81 vor Ort anwesende Personen einer Personenkontrolle unterzogen. Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes spielte die rechtsextremistische Musikgruppe „Odessa“ aus Sachsen. Nach Kontaktaufnahme durch die Polizei kündigte der Vermieter des Veranstaltungsobjekts den Mietvertrag. Das weitere Abspielen von Musik wurde durch die Polizei unterbunden. Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches sind dem BKA in den vergangenen drei Jahren drei Konzertveranstaltungen bekannt geworden, an denen Mitglieder der „Brothers of Honour“ teilgenommen haben. Räumlicher Schwerpunkt waren die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland- Pfalz. Im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegen diese Konzerte wurden teilweise die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Vereinigungen festgestellt. Daneben kam es in Einzelfällen zu Beleidigungen sowie Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu weiteren von den „Brothers of Honour“ organisierten Konzerten liegen dem BfV ausschließlich als Verschlusssache eingestufte Erkenntnisse vor. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts einerseits mit Belangen des Staatswohls und den involvierten Grundrechten Dritter andererseits gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung, dass diese Erkenntnisse nicht, auch nicht in eingestufter Form, mitgeteilt werden können, da die rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Zudem bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte Vertrauenspersonen (V-Personen) zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die V- Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet wären. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer drohenden Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Umständen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger hinweisgebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 16. Was wurde bei den Durchsuchungen am 25. Juni 2025 beschlagnahmt bzw. sichergestellt (bitte nach Gegenständen und Anzahl, auch Waffen, aufschlüsseln), wurde hierbei auch Vermögen eingezogen (insbesondere Geldvermögen in Form von Bargeld, Gold oder Kryptowährungen), und wenn ja, wie viel? 17. Welche Erkenntnisse hat die Auswertung der bei den Durchsuchungen am 25. Juni 2025 sichergestellten Dokumente und Datenträger bislang insbesondere, aber nicht ausschließlich mit Blick auf die Organisationsstruktur, a) die Vernetzung von „Brothers of Honour“ mit anderen Gruppierungen, b) die Rekrutierung von neuen Mitgliedern, c) die Finanzierung der eigenen Arbeit d) sowie mögliche Anschlagsplanungen ergeben? 18. Wie sahen die am 25. Juni 2025 beschlagnahmten Kleidungsstücke mit Bezug zu „Blood and Honour“ aus, wie wurde auf den Kleidungsstücken insbesondere der Bezug zu „Blood and Honour“ klargestellt, und wurden diese von den Beschuldigten getragen oder waren sie zum Verkauf oder Verschenken gedacht? 19. Hatten oder haben die Beschuldigten der „Brothers of Honour“ eine waffenrechtliche Erlaubnis, und wenn ja, ist diese widerrufen worden (bitte begründen)? 20. Gibt es Hinweise darauf, was die Beschuldigten mit den gefundenen Waffen getan haben oder tun wollten? 23. Gibt es einen Zusammenhang zwischen den Durchsuchungen gegen Mitglieder der „Brothers of Honour“ am 25. Juni 2025 und dem am 26. Juni 2025 begonnenen Prozess am Landgericht Dortmund gegen vier Angeklagte, die mutmaßlich die Gruppe „Combat 18 Deutschland“ fortgeführt haben sollen, und wenn ja, welchen? Die Fragen 16 bis 20 und 23 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Es wird sowohl auf die Antwort zu den Fragen 5a bis 5c als auch auf die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart des Landes Baden- Württemberg vom 25. Juni 2025 verwiesen (vgl. https://generalstaatsanwaltschaft-st uttgart.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Generalstaatsanwalt schaft%20Stuttgart/Pressemitteilungen/Gemeinsame%20PM%20der%20Gener alstaatsanwaltschaft%20und%20des%20LKA.pdf). 21. Welche Nachfolgeorganisationen von „Blood and Honour“ hat es in Deutschland seit deren Verbot im Jahr 2000 gegeben, wurden diese Organisationen ebenfalls verboten, und wenn ja, wann? Die Beantwortung der Fragestellung der ersten Teilfrage kann wegen unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung in Ermangelung einer dahingehenden statistischen Erfassung verbunden wäre, nicht erfolgen. Um die Frage zu beantworten, müsste in kürzester Zeit ein immenser Aktenbestand aus 25 Jahren, zu einem nicht unerheblichen Teil händisch, gesichtet und auf das Vorliegen von tatsächlich erkennbaren Nachfolgeorganisationen bewertet werden. Der Aktenbestand der Fachabteilung des BfV seit dem Jahr 2000 besteht aus einer immensen Zahl sowohl analoger als auch digitaler Akten. Allein der elektronische Aktenbestand der letzten Jahre besteht aus einer hohen vierstelligen Zahl an Aktenstücken. Suchanfragen im elektronischen Aktensystem können die Suche nicht wesentlich erleichtern, da sie einerseits wesentliche Teile des (analogen) Aktenbestands seit dem Jahr 2000 nicht erfassen und andererseits keine vollumfänglich strukturierte Speicherung von Daten in der Weise vorliegt, dass eine solche Suche oder auch eine Suche im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) mittels einfacher Suchparameter betreffend potentielle Nachfolgeorganisationen durchgeführt werden könnte. Bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht und dem (Mehr-)Aufwand, den die Beantwortung hiesiger Frage verursachen würde, muss ersteres hier nach obigen Ausführungen zurückstehen. 22. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 85 des Strafgesetzbuchs (StGB; Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) sind im Zusammenhang mit der verbotenen rechtsextremistischen Vereinigung „Blood & Honour Division Deutschland“ bis heute eingeleitet worden (bitte jeweils die zuständige Staatsanwaltschaft und mit Informationen zum Ablauf bzw. Stand des Ermittlungsverfahrens angeben)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8303 verwiesen. Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung eingeleitet. Zu etwaigen in der Zuständigkeit der Länder geführten Ermittlungsverfahren kann die Bundesregierung bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Stellung nehmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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