Meinungsfreiheit schützen - Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei Volksverhetzungsdelikten gewährleisten
Text
Meinungsfreiheit schützen - Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei Volksverhetzungsdelikten gewährleisten
Antrag
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Thomas
Fetsch, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Dr. Christina Baum, Marc Bernhard,
Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus
Bühl, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo
Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann,
Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath, Reinhard
Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg
Schroeter, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin,
Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Meinungsfreiheit schützen – Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei
Volksverhetzungsdelikten gewährleisten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit der Anwendung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (§ 130 StGB) wird in
besonderer Weise in die durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG) geschützte
Meinungsfreiheit eingegriffen, insbesondere dann, wenn Äußerungen im Rahmen politischer
Meinungsbildung betroffen sind. Daraus ergeben sich erhöhte Anforderungen an
Rechtsklarheit, Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Rechtsanwendung.
In der öffentlichen und fachlichen Debatte bestehen seit Längerem Hinweise auf eine
uneinheitliche Anwendungspraxis des § 130 StGB, insbesondere im Zusammenhang
im föderalen Vergleich. Diese Unterschiede treten vor allem im Kontext digitaler
Kommunikationsräume zutage, die zunehmend zentrale Orte politischer Meinungs-
und demokratischer Willensbildung darstellen. Belastbare, systematisch aufbereitete
Erkenntnisse zur tatsächlichen Anwendungspraxis, zur Ermittlungsintensität sowie zu
regionalen Abweichungen liegen dem Deutschen Bundestag bislang nicht in einer
Form vor, die eine sachgerechte parlamentarische Bewertung ermöglicht.
Besonders eingriffsintensive strafprozessuale Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen,
stellen erhebliche Grundrechtseingriffe dar. Gleichwohl ist bislang nicht transparent
nachvollziehbar, in welchem Umfang solche Maßnahmen im Zusammenhang mit
Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung angeordnet und durchgeführt werden, da
eine systematische, deliktsbezogene statistische Erfassung solcher Maßnahmen
bislang nicht erfolgt.
Zudem werden im Vorfeld staatlicher Strafverfolgung zunehmend sogenannte
„Trusted Flagger“ als private Meldestellen eingesetzt, die Inhalte vorsortieren, priorisieren
und an staatliche Stellen weiterleiten. Der dadurch entstehende Einfluss dieser privaten
Stellen auf Auswahl, Gewichtung und Priorisierung strafrechtlich relevanter
Sachverhalte ist für den Gesetzgeber bislang nicht hinreichend transparent. Dies wirft Fragen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7246
21. Wahlperiode 22.07.2026
nach der staatlichen Letztverantwortung sowie nach der Wahrung einheitlicher
Maßstäbe der Rechtsanwendung auf.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist eine sachliche, transparente und
systematische Befassung des Deutschen Bundestages mit der Anwendungspraxis des § 130
StGB erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte und
die Sicherung rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. systematisch zu untersuchen, zu welchem Zeitpunkt im Verfahrensablauf im
Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme digitaler Endgeräte und
Datenträger angeordnet werden und welche Funktion diesen Maßnahmen im weiteren
Ermittlungsverlauf zukommt;
2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem – unter Wahrung der föderalen
Zuständigkeiten der Länder – eine aggregierte, deliktsbezogene statistische Erfassung
im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung eingeführt
wird, die insbesondere folgende Angaben umfasst:
a) die Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren,
b) die jeweiligen Verfahrensausgänge (Einstellungen, Anklagen,
Verurteilungen),
c) die durchschnittliche Dauer der Verfahren,
d) den Anteil von Verfahren im Zusammenhang mit digitalen
Kommunikationsräumen,
e) die Anzahl angeordneter Hausdurchsuchungen sowie
f) die Anzahl der dabei vorgenommenen Beschlagnahmen digitaler Endgeräte
und Datenträger;
3. zu prüfen, in welchem Umfang private Meldestellen (sogenannte „Trusted
Flagger“) im Vorfeld staatlicher Strafverfolgung in die Auswahl, Gewichtung und
Priorisierung von Sachverhalten mit möglicher strafrechtlicher Relevanz –
insbesondere im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung –
eingebunden sind, ob hierbei eine faktische Vorstrukturierung staatlicher
Strafverfolgung stattfindet und ob die staatliche Letztverantwortung sowie die
Wahrung einheitlicher Maßstäbe der Rechtsanwendung hinreichend gewährleistet
sind;
4. zu prüfen, auf welcher tatsächlichen, empirischen und rechtlichen Grundlage
Überlegungen beruhen, an Verurteilungen wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts zu knüpfen, und ob und
inwiefern solche Überlegungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen
aus Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar sind;
5. dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchungen und
Prüfungen nach den Nummern 1 und 3 sowie über den nach Nummer 2 vorzulegenden
Gesetzentwurf spätestens innerhalb eines Jahres Bericht zu erstatten. Die
Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 4 sind dem Deutschen Bundestag unverzüglich
und jedenfalls vor einer parlamentarischen Befassung mit entsprechenden
Gesetzesvorhaben zur Einschränkung des aktiven oder passiven Wahlrechts zuzuleiten.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Forderung in Nummer 1 dient der Klärung, welche Rolle besonders eingriffsintensive strafprozessuale
Maßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung tatsächlich spielen. Hausdurchsuchungen
sowie die Beschlagnahme digitaler Endgeräte und Datenträger greifen tief in grundrechtlich geschützte Bereiche
ein, insbesondere in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die verfassungsrechtliche Bewertung solcher Eingriffe ist nicht
allein entscheidend, dass sie angeordnet werden, sondern zu welchem Zeitpunkt im Verfahrensablauf dies
geschieht und welche funktionale Rolle ihnen im weiteren Ermittlungsverlauf zukommt. Werden derartige
Maßnahmen frühzeitig oder routinemäßig eingesetzt, kann dies über den konkreten Einzelfall hinaus abschreckende
Wirkungen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Meinungsfreiheit entfalten. Solche sogenannten
„Chilling Effekte“ sind im Bereich politischer Meinungs- und demokratischer Willensbildung besonders gravierend,
da sie geeignet sind, Bürger bereits im Vorfeld staatlicher Sanktionen davon abzuhalten, sich offen, kritisch oder
pointiert am öffentlichen Diskurs zu beteiligen. Die systematische Untersuchung des zeitlichen Einsatzes und der
funktionalen Bedeutung dieser Maßnahmen ist daher erforderlich, um die tatsächliche Eingriffsintensität der
Anwendungspraxis des § 130 StGB sachgerecht beurteilen zu können.
Die Forderung in Nummer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Gesetzgeber bislang eine belastbare,
bundesweit einheitliche und deliktsbezogene Datengrundlage zur Anwendung des § 130 StGB fehlt. Weder die
Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren noch deren Dauer, Ausgänge oder der Anteil digitaler Sachverhalte
werden derzeit systematisch erfasst. Gleiches gilt für die Anordnung von Hausdurchsuchungen und die
Beschlagnahme digitaler Endgeräte und Datenträger. Diese strukturelle Intransparenz erschwert eine wirksame
parlamentarische Kontrolle und verhindert eine evidenzbasierte rechtspolitische Bewertung eines Straftatbestandes, der
unmittelbar in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreift. Die Einführung einer aggregierten,
deliktsbezogenen statistischen Erfassung ist daher zwingende Voraussetzung dafür, Umfang und Intensität staatlicher
Eingriffe nachvollziehbar zu machen und deren Verhältnismäßigkeit im Lichte der Grundrechte zu überprüfen.
Die Forderung in Nummer 3 greift einen weiteren strukturellen Aspekt auf, der im Zusammenhang mit der
Verfolgung von Meinungsdelikten zunehmend an Bedeutung gewinnt. Im Vorfeld staatlicher Strafverfolgung
werden verstärkt private Meldestellen in Form sogenannter „Trusted Flagger“ eingebunden. Diese übernehmen
faktisch Vorfilter- und Priorisierungsfunktionen, indem sie Inhalte melden, vorsortieren und an staatliche Stellen
weiterleiten. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die Verlagerung staatlicher Aufgaben auf private
Stellen ohne gleichwertige demokratische Kontrolle als „Flucht ins Private“ bezeichnet. Eine solche „Flucht ins
Private“ ist insbesondere dort problematisch, wo private Stellen faktisch Einfluss auf staatliche
Grundrechtseingriffe nehmen können, ohne selbst an die verfassungsrechtlichen Bindungen staatlichen Handelns gebunden zu
sein. Dies begründet zumindest den Anschein einer Verantwortungsverlagerung, der geeignet ist, das Vertrauen
in eine rechtsstaatliche und gleichmäßige Strafverfolgung zu beeinträchtigen. Die Prüfung, ob und in welchem
Umfang eine solche faktische Vorstrukturierung staatlicher Strafverfolgung stattfindet und ob die staatliche
Letztverantwortung sowie einheitliche Maßstäbe der Rechtsanwendung hinreichend gewährleistet sind, ist daher
aus rechtsstaatlichen Gründen geboten.
Die Forderung in Nummer 4 steht im Zusammenhang mit Überlegungen, Verurteilungen wegen Volksverhetzung
mit Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts zu verknüpfen. Der Entzug oder die Beschränkung
des Wahlrechts berührt den Kernbereich demokratischer Teilhabe und unterliegt besonders strengen
Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 GG. Solche Eingriffe setzen nicht nur eine klare und bestimmte gesetzliche Grundlage
voraus, sondern erfordern eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie eine tragfähige
tatsächliche Rechtfertigung. Angesichts der bislang fehlenden Transparenz über die Anwendungspraxis des § 130 StGB
und der dargestellten strukturellen Unsicherheiten erscheint es zwingend erforderlich, offenzulegen, auf welcher
empirischen und rechtlichen Grundlage entsprechende Überlegungen beruhen. Ohne eine belastbare
Datengrundlage besteht die Gefahr, dass weitreichende demokratische Sanktionen an einen Straftatbestand geknüpft werden,
dessen Anwendung in erheblichem Maße grundrechtsrelevant ist und potenziell abschreckende Wirkungen auf
politische Meinungsäußerungen entfaltet.
Die Forderung in Nummer 5 schließlich dient der Sicherstellung parlamentarischer Kontrolle und demokratischer
Verantwortlichkeit. Die vorgesehenen Untersuchungen, Prüfungen und Gesetzesvorhaben betreffen zentrale
Fragen des Grundrechtsschutzes, der Meinungsfreiheit sowie der demokratischen Willensbildung. Es ist daher
unerlässlich, dass der Deutsche Bundestag zeitnah, gebündelt und nachvollziehbar über die Ergebnisse unterrichtet
wird. Nur durch eine solche Berichtspflicht kann gewährleistet werden, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht
folgenlos bleiben, sondern Grundlage für eine sachgerechte politische Bewertung und gegebenenfalls für weitere
gesetzgeberische Schritte bilden. Die Berichtspflicht trägt damit entscheidend dazu bei, Transparenz herzustellen,
„Chilling Effekte“ offen zu adressieren und eine rechtsstaatlich verantwortliche Fortentwicklung des Strafrechts
im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und demokratischer Teilhabe zu ermöglichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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