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Meinungsfreiheit schützen - Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei Volksverhetzungsdelikten gewährleisten

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7246 · Antrag · Original ↗

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Meinungsfreiheit schützen - Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei Volksverhetzungsdelikten gewährleisten Antrag der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Dr. Christina Baum, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Meinungsfreiheit schützen – Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei Volksverhetzungsdelikten gewährleisten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit der Anwendung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (§ 130 StGB) wird in besonderer Weise in die durch Art. 5 des Grundgesetzes (GG) geschützte Meinungsfreiheit eingegriffen, insbesondere dann, wenn Äußerungen im Rahmen politischer Meinungsbildung betroffen sind. Daraus ergeben sich erhöhte Anforderungen an Rechtsklarheit, Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Rechtsanwendung. In der öffentlichen und fachlichen Debatte bestehen seit Längerem Hinweise auf eine uneinheitliche Anwendungspraxis des § 130 StGB, insbesondere im Zusammenhang im föderalen Vergleich. Diese Unterschiede treten vor allem im Kontext digitaler Kommunikationsräume zutage, die zunehmend zentrale Orte politischer Meinungs- und demokratischer Willensbildung darstellen. Belastbare, systematisch aufbereitete Erkenntnisse zur tatsächlichen Anwendungspraxis, zur Ermittlungsintensität sowie zu regionalen Abweichungen liegen dem Deutschen Bundestag bislang nicht in einer Form vor, die eine sachgerechte parlamentarische Bewertung ermöglicht. Besonders eingriffsintensive strafprozessuale Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen, stellen erhebliche Grundrechtseingriffe dar. Gleichwohl ist bislang nicht transparent nachvollziehbar, in welchem Umfang solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung angeordnet und durchgeführt werden, da eine systematische, deliktsbezogene statistische Erfassung solcher Maßnahmen bislang nicht erfolgt. Zudem werden im Vorfeld staatlicher Strafverfolgung zunehmend sogenannte „Trusted Flagger“ als private Meldestellen eingesetzt, die Inhalte vorsortieren, priorisieren und an staatliche Stellen weiterleiten. Der dadurch entstehende Einfluss dieser privaten Stellen auf Auswahl, Gewichtung und Priorisierung strafrechtlich relevanter Sachverhalte ist für den Gesetzgeber bislang nicht hinreichend transparent. Dies wirft Fragen Deutscher Bundestag Drucksache 21/7246 21. Wahlperiode 22.07.2026 nach der staatlichen Letztverantwortung sowie nach der Wahrung einheitlicher Maßstäbe der Rechtsanwendung auf. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ist eine sachliche, transparente und systematische Befassung des Deutschen Bundestages mit der Anwendungspraxis des § 130 StGB erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte und die Sicherung rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. systematisch zu untersuchen, zu welchem Zeitpunkt im Verfahrensablauf im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme digitaler Endgeräte und Datenträger angeordnet werden und welche Funktion diesen Maßnahmen im weiteren Ermittlungsverlauf zukommt; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem – unter Wahrung der föderalen Zuständigkeiten der Länder – eine aggregierte, deliktsbezogene statistische Erfassung im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung eingeführt wird, die insbesondere folgende Angaben umfasst: a) die Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren, b) die jeweiligen Verfahrensausgänge (Einstellungen, Anklagen, Verurteilungen), c) die durchschnittliche Dauer der Verfahren, d) den Anteil von Verfahren im Zusammenhang mit digitalen Kommunikationsräumen, e) die Anzahl angeordneter Hausdurchsuchungen sowie f) die Anzahl der dabei vorgenommenen Beschlagnahmen digitaler Endgeräte und Datenträger; 3. zu prüfen, in welchem Umfang private Meldestellen (sogenannte „Trusted Flagger“) im Vorfeld staatlicher Strafverfolgung in die Auswahl, Gewichtung und Priorisierung von Sachverhalten mit möglicher strafrechtlicher Relevanz – insbesondere im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung – eingebunden sind, ob hierbei eine faktische Vorstrukturierung staatlicher Strafverfolgung stattfindet und ob die staatliche Letztverantwortung sowie die Wahrung einheitlicher Maßstäbe der Rechtsanwendung hinreichend gewährleistet sind; 4. zu prüfen, auf welcher tatsächlichen, empirischen und rechtlichen Grundlage Überlegungen beruhen, an Verurteilungen wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts zu knüpfen, und ob und inwiefern solche Überlegungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind; 5. dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 und 3 sowie über den nach Nummer 2 vorzulegenden Gesetzentwurf spätestens innerhalb eines Jahres Bericht zu erstatten. Die Ergebnisse der Prüfung nach Nummer 4 sind dem Deutschen Bundestag unverzüglich und jedenfalls vor einer parlamentarischen Befassung mit entsprechenden Gesetzesvorhaben zur Einschränkung des aktiven oder passiven Wahlrechts zuzuleiten. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Forderung in Nummer 1 dient der Klärung, welche Rolle besonders eingriffsintensive strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung tatsächlich spielen. Hausdurchsuchungen sowie die Beschlagnahme digitaler Endgeräte und Datenträger greifen tief in grundrechtlich geschützte Bereiche ein, insbesondere in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die verfassungsrechtliche Bewertung solcher Eingriffe ist nicht allein entscheidend, dass sie angeordnet werden, sondern zu welchem Zeitpunkt im Verfahrensablauf dies geschieht und welche funktionale Rolle ihnen im weiteren Ermittlungsverlauf zukommt. Werden derartige Maßnahmen frühzeitig oder routinemäßig eingesetzt, kann dies über den konkreten Einzelfall hinaus abschreckende Wirkungen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Meinungsfreiheit entfalten. Solche sogenannten „Chilling Effekte“ sind im Bereich politischer Meinungs- und demokratischer Willensbildung besonders gravierend, da sie geeignet sind, Bürger bereits im Vorfeld staatlicher Sanktionen davon abzuhalten, sich offen, kritisch oder pointiert am öffentlichen Diskurs zu beteiligen. Die systematische Untersuchung des zeitlichen Einsatzes und der funktionalen Bedeutung dieser Maßnahmen ist daher erforderlich, um die tatsächliche Eingriffsintensität der Anwendungspraxis des § 130 StGB sachgerecht beurteilen zu können. Die Forderung in Nummer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Gesetzgeber bislang eine belastbare, bundesweit einheitliche und deliktsbezogene Datengrundlage zur Anwendung des § 130 StGB fehlt. Weder die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren noch deren Dauer, Ausgänge oder der Anteil digitaler Sachverhalte werden derzeit systematisch erfasst. Gleiches gilt für die Anordnung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme digitaler Endgeräte und Datenträger. Diese strukturelle Intransparenz erschwert eine wirksame parlamentarische Kontrolle und verhindert eine evidenzbasierte rechtspolitische Bewertung eines Straftatbestandes, der unmittelbar in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreift. Die Einführung einer aggregierten, deliktsbezogenen statistischen Erfassung ist daher zwingende Voraussetzung dafür, Umfang und Intensität staatlicher Eingriffe nachvollziehbar zu machen und deren Verhältnismäßigkeit im Lichte der Grundrechte zu überprüfen. Die Forderung in Nummer 3 greift einen weiteren strukturellen Aspekt auf, der im Zusammenhang mit der Verfolgung von Meinungsdelikten zunehmend an Bedeutung gewinnt. Im Vorfeld staatlicher Strafverfolgung werden verstärkt private Meldestellen in Form sogenannter „Trusted Flagger“ eingebunden. Diese übernehmen faktisch Vorfilter- und Priorisierungsfunktionen, indem sie Inhalte melden, vorsortieren und an staatliche Stellen weiterleiten. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die Verlagerung staatlicher Aufgaben auf private Stellen ohne gleichwertige demokratische Kontrolle als „Flucht ins Private“ bezeichnet. Eine solche „Flucht ins Private“ ist insbesondere dort problematisch, wo private Stellen faktisch Einfluss auf staatliche Grundrechtseingriffe nehmen können, ohne selbst an die verfassungsrechtlichen Bindungen staatlichen Handelns gebunden zu sein. Dies begründet zumindest den Anschein einer Verantwortungsverlagerung, der geeignet ist, das Vertrauen in eine rechtsstaatliche und gleichmäßige Strafverfolgung zu beeinträchtigen. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine solche faktische Vorstrukturierung staatlicher Strafverfolgung stattfindet und ob die staatliche Letztverantwortung sowie einheitliche Maßstäbe der Rechtsanwendung hinreichend gewährleistet sind, ist daher aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Die Forderung in Nummer 4 steht im Zusammenhang mit Überlegungen, Verurteilungen wegen Volksverhetzung mit Einschränkungen des aktiven und passiven Wahlrechts zu verknüpfen. Der Entzug oder die Beschränkung des Wahlrechts berührt den Kernbereich demokratischer Teilhabe und unterliegt besonders strengen Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 GG. Solche Eingriffe setzen nicht nur eine klare und bestimmte gesetzliche Grundlage voraus, sondern erfordern eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie eine tragfähige tatsächliche Rechtfertigung. Angesichts der bislang fehlenden Transparenz über die Anwendungspraxis des § 130 StGB und der dargestellten strukturellen Unsicherheiten erscheint es zwingend erforderlich, offenzulegen, auf welcher empirischen und rechtlichen Grundlage entsprechende Überlegungen beruhen. Ohne eine belastbare Datengrundlage besteht die Gefahr, dass weitreichende demokratische Sanktionen an einen Straftatbestand geknüpft werden, dessen Anwendung in erheblichem Maße grundrechtsrelevant ist und potenziell abschreckende Wirkungen auf politische Meinungsäußerungen entfaltet. Die Forderung in Nummer 5 schließlich dient der Sicherstellung parlamentarischer Kontrolle und demokratischer Verantwortlichkeit. Die vorgesehenen Untersuchungen, Prüfungen und Gesetzesvorhaben betreffen zentrale Fragen des Grundrechtsschutzes, der Meinungsfreiheit sowie der demokratischen Willensbildung. Es ist daher unerlässlich, dass der Deutsche Bundestag zeitnah, gebündelt und nachvollziehbar über die Ergebnisse unterrichtet wird. Nur durch eine solche Berichtspflicht kann gewährleistet werden, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht folgenlos bleiben, sondern Grundlage für eine sachgerechte politische Bewertung und gegebenenfalls für weitere gesetzgeberische Schritte bilden. Die Berichtspflicht trägt damit entscheidend dazu bei, Transparenz herzustellen, „Chilling Effekte“ offen zu adressieren und eine rechtsstaatlich verantwortliche Fortentwicklung des Strafrechts im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und demokratischer Teilhabe zu ermöglichen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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