polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7254 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7254 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Knuth Meyer-Soltau, Martina Kempf, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Lars Schieske, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung A. Problem Korruption stellt eine der gravierendsten systemischen Bedrohungen für den demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaat dar. Als Phänomen struktureller Machtverzerrung unterminiert sie nicht nur Gesetzmäßigkeit und Sachlichkeit staatlichen Handelns, sondern beschädigt die verfassungsrechtlich unverzichtbare Funktionsfähigkeit, Integrität und Legitimität öffentlicher Institutionen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich ein verfassungsrechtliches Gebot staatlicher Neutralität, Sachlichkeit und institutioneller Funktionsfähigkeit, das man als Ausdruck rechtsstaatlicher Lauterbarkeit staatlichen Handelns beschreiben kann. Korruption greift diese Grundstrukturen in ihrem normativen Kern an, indem sie das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), das Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG) sowie das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) verletzt. Empirische Befunde bestätigen die Dringlichkeit gesetzgeberischen Handelns. Das Bundeskriminalamt dokumentiert im Bundeslagebild Korruption 2024 einen signifikanten und besorgniserregenden Anstieg korruptiver Handlungen im Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung (Bundeslagebild Korruption 2024, veröffentlicht unter: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahres berichteUndLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2024.html?nn=28 078, zuletzt abgerufen am 19.11.2025, S. 19). So stieg der Anteil tatverdächtiger Nehmer aus diesem Verwaltungsbereich gegenüber dem Vorjahr um 14,1 Prozentpunkte auf 41,4 % (2023: 27,3 %) (s. o., S. 2). Von insgesamt 611 tatverdächtigen Nehmern waren 67 % Amtsträger, gegenüber 57,4 % im Vorjahr (s. o., S. 2, 19). Diese Daten weisen auf eine deutliche Intensivierung korruptiver Risikolagen im öffentlichen Dienst hin. Konkrete Fälle aus dem Jahr 2025 verdeutlichen die Praxisrelevanz der Problematik: Das Landgericht Lüneburg verurteilte im Juli 2025 einen ehemaligen Sachbearbeiter einer Ausländerbehörde wegen Bestechlichkeit in 16 Fällen und Vorteilsannahme zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe, nachdem dieser über 154.000 Euro aus unrechtmäßigen Zahlungen erlangt hatte (www.ndr.de/nachrichten/nie dersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/urteil-hohe-haftstrafen-nach-bestechlich keit-in-auslaender-behoerde,korruption-130.html). In München wurden im März 2025 vier Mitarbeiter einer Ausländerbehörde festgenommen, die gegen 150 Euro Bestechungsgeld pro Fall falsche Aufenthaltspapiere ausgestellt haben sollen (www.focus.de/panorama/welt/sieben-verdaech tige-razzia-in-auslaenderbehoerde-muenchen-mitarbeiter-sollen-asyl-verkauft-ha ben_id_260758393.html). Drei Beschäftigte des Münchener Kreisverwaltungsreferats wurden im Oktober 2025 wegen des Verdachts festgenommen, gegen Zahlungen Aufenthaltstitel beschafft zu haben (www.br.de/nachrichten/bayern/bestechung-in-auslaenderbe hoerde-drei-menschen-festgenommen,V0YdiSY). Diese Fälle zeigen, dass Korruption nicht nur vereinzelt, sondern strukturell in Verwaltungsprozessen auftritt, insbesondere dort, wo Entscheidungsspielräume, Kontrolleingriffe und asymmetrische Informationslagen zusammenfallen. Die bestehenden Regelungen – insbesondere die strafrechtlichen Normen der §§ 331–335 StGB sowie die Richtlinie der Bundesregierung vom 30. Juli 2004 zur Korruptionsprävention – gewährleisten keinen hinreichend wirksamen, verbindlichen und extern überprüfbaren Präventionsrahmen. Die zuvor genannte Richtlinie besitzt lediglich verwaltungsinternen Charakter, entfaltet keine Außenwirkung, beinhaltet keine bußgeldbewehrten Normen und unterliegt keiner effektiven externen Kontrolle. Auch die föderale Rechtslage ist fragmentiert: In den Ländern bestehen überwiegend Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Leitfäden. Nur einzelne Länder, wie Nordrhein-Westfalen, verfügen über formelle Gesetze – diese betreffen jedoch primär Unternehmen (z. B. Vergaberegister), nicht aber die Beschäftigten selbst. Kein Bundesland kennt bußgeldbewährte Offenlegungsoder Integritätspflichten unterhalb der strafrechtlichen Schwelle. Diese Rechtszersplitterung führt zu erheblichen Vollzugsdefiziten, unterschiedlichen Standards und einer systemischen Lücke zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht. Dies schwächt die Präventionskultur, schafft fehlende Transparenz, erschwert Risikoanalysen und führt zu einer faktischen Untererfassung korruptiver Vorgänge. Besonders gravierend sind die Auswirkungen im politischen Bereich. Die „Maskenaffäre“ (www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-csu-maskenaffaere-sauter-nue sslein-1.5365679?reduced=true), die „Aserbaidschan-Affäre“ (www.tagesschau.de/ investigativ/korruption-bundestagsabgeordnete-aserbaidschan-urteil-100.html) und die „August-Intelligence-Affäre“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/amthor-af faere-wer-hinter-augustus-intelligence-steht-16824499.html) haben offengelegt, dass auch im parlamentarischen Raum erhebliche Integritätsdefizite bestehen. Diese Vorfälle offenbaren eine fortschreitende Erosion der politischen Integrität, die das demokratische System in seinem Kern trifft. Diese Vorgänge gefährden das Systemvertrauen, das für die Funktionsfähigkeit des demokratischen Verfassungsstaates ist. Empirisch untermauert wird dieser Befund durch Studien, die zeigen, dass rund 50 % der deutschen Bürger Zweifel daran äußern, ob die Demokratie in der Lage sei, bestehende Probleme wirksam zu lösen (Bannenberg, in: BKA Polizei + Forschung, Bd. 22, 2003, S. 50). Werden Integritätserwartungen systematisch verletzt, entstehen Wahrnehmungen struktureller Ungleichheit und normativen Kontrollverlustes, die nach demokratietheoretischen Modellen (Offe, Claus, 2001: „Wie kann Vertrauen in Regierungen entstehen?“ in Leviathan, 29(3), S. 371-390; Scharpf, Fritz W., 1999: „Governing in Europe: Effective and Democratic?“; Easton, David, 1965, „A Systems Analysis of Political Life“) die diffuse Unterstützung politischer Institutionen, mithin ihre Legitimität, nachhaltig beschädigen. Der Staat ist verfassungsrechtlich, solchen systemischen Vertrauensverlusten entgegenzutreten. Die Summe der Befunde zeigt eine verfassungsrechtlich relevante Gefährdungslage von enormem Gewicht: Der präventive, organisatorische und sanktionierende Schutz des öffentlichen Dienstes vor korruptiver Beeinflussung entspricht weder den Anforderungen des Demokratie- noch des Rechtsstaatsprinzips. Ein kohärentes, extern durchsetzbares, transparentes und bußgeldbewehrtes Integritätssystem existiert bislang nicht. B. Lösung Zur Lösung der dargestellten strukturellen Defizite im Bereich der Korruptionsprävention wird mit dem Integritäts- und Neutralitätsgesetz ein kohärenter, bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der bestehende straf-, dienst- und verwaltungsrechtliche Regelungen ergänzt und systematisch miteinander verzahnt. Kern der Regelung ist die Errichtung einer unabhängigen Bundesintegritätsbehörde mit eigenständigen Prüf-, Koordinierungs- und Aufsichtsbefugnissen. Durch die externe Wahrnehmung zentraler Integritätsaufgaben wird eine von Ressortinteressen unabhängige Kontrolle sichergestellt und ein bislang bestehendes strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen. Das Gesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Anzeige-, Prüf- und Offenlegungspflichten knüpfen nicht pauschal an den Status als Amtsträger an, sondern gezielt an Leitungsfunktionen, sensible Tätigkeiten sowie an Konstellationen mit erhöhtem Risiko für Interessenkonflikte oder unzulässige Einflussnahme. Dadurch wird eine wirksame Prävention gewährleistet, ohne unverhältnismäßige Bürokratiebelastungen zu schaffen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten werden verbindliche Anzeige- und Prüfverfahren normiert, die durch klare Zuständigkeitsregelungen, Dokumentationspflichten und ein zentrales Integritätsregister flankiert werden. Die Regelungen schaffen Transparenz und ermöglichen systematische Risikoanalysen, ohne bestehende dienstrechtliche Strukturen zu verdrängen. Für Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion werden verbindliche Karenzregelungen eingeführt. Bei Feststellung eines relevanten nachwirkenden Interessenkonflikts ist eine Untersagung der Tätigkeit zwingend vorgesehen. Zugleich gewährleistet das Gesetz durch zeitliche Begrenzungen, Ausnahmeregelungen und die Möglichkeit milderer Maßnahmen die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ergänzend werden bußgeldbewehrte Pflichten unterhalb der strafrechtlichen Sanktionsebene eingeführt. Damit wird eine wirksame Durchsetzung integritätsbezogener Pflichten ermöglicht, ohne den Anwendungsbereich des Strafrechts auszuweiten oder zu ersetzen. Dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. Insgesamt schafft das Gesetz einen präventiv ausgerichteten, transparenten und extern kontrollierten Integritätsrahmen, der bestehende Regelungen ergänzt, systemische Lücken schließt und das Vertrauen in die Integrität staatlichen Handelns stärkt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Diese betreffen insbesondere den Aufbau und den Betrieb der Bundesintegritätsbehörde einschließlich der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung, die Einrichtung und den Betrieb des zentralen Integritätsregisters, die Durchführung der vorgesehenen Prüf- und Koordinierungsaufgaben sowie die Erstellung der Berichte nach diesem Gesetz. Hinzu treten Aufwendungen für die Entwicklung, Durchführung und Aktualisierung der Schulungsmaßnahmen nach § 7. Der Umfang der entstehenden Haushaltsausgaben hängt von der konkreten organisatorischen Ausgestaltung und der schrittweisen Implementierung der vorgesehenen Strukturen ab. Die Finanzierung soll im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundes erfolgen. Eine Erhöhung des Gesamthaushalts des Bundes ist nicht vorgesehen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürger entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Das Gesetz begründet keine Informationspflichten für Privatpersonen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht, da keine an Unternehmen gerichteten gesetzlichen Informationspflichten begründet werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung umfasst einen einmaligen Umsetzungsaufwand sowie einen laufenden Erfüllungsaufwand. Der einmalige Umsetzungsaufwand entsteht insbesondere durch den organisatorischen und technischen Aufbau der Bundesintegritätsbehörde, die Einrichtung und Inbetriebnahme des zentralen Integritätsregisters, die Entwicklung und Einführung elektronischer Anzeige-, Prüf- und Dokumentationsverfahren sowie die Erarbeitung einheitlicher Schulungs- und Verfahrensstandards. Hinzu tritt der Aufwand für die Anpassung bestehender Verwaltungsprozesse und IT-Systeme an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Der laufende Erfüllungsaufwand betrifft insbesondere die Durchführung der Anzeige- und Prüfverfahren nach diesem Gesetz, den Betrieb und die Pflege des zentralen Integritätsregisters, die Durchführung der vorgesehenen Schulungsmaßnahmen, die Erstellung der Berichte nach diesem Gesetz sowie die Bearbeitung von Karenzzeitverfahren einschließlich der Prüfung von Ausnahmen und Auflagen. Darüber hinaus umfasst der laufende Aufwand die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht überwiegend in Form von Personal- und Sachaufwand. Zur Begrenzung des Aufwands ist vorgesehen, die Verfahren weitgehend zu digitalisieren und durch standardisierte Prozesse zu unterstützen. Dadurch sollen Effizienzgewinne erzielt und der laufende Verwaltungsaufwand reduziert werden. Eine abschließende Quantifizierung des Erfüllungsaufwands ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und bleibt der weiteren Ausgestaltung der organisatorischen sowie technischen Umsetzung vorbehalten. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung (Integritäts- und Neutralitätsgesetz – INaG) § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist die institutionelle Stärkung der Korruptionsprävention sowie die Vermeidung und der transparente Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst des Bundes. (2) Das Gesetz dient insbesondere 1. der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Risiken für die Integrität staatlichen Handelns, 2. der Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität von Amtsträgern in herausgehobenen Entscheidungsfunktionen, 3. der Koordinierung und systematischen Ergänzung bestehender präventiver und kontrollierender Maßnahmen. (3) Dieses Gesetz begründet keine abschließende Regelung der Korruptionsbekämpfung, sondern ergänzt die bestehenden beamten-, dienst-, disziplinar- und strafrechtlichen Vorschriften des Bundes. § 2 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem Amt oder Dienstverhältnis zum Bund stehen oder standen und 1. Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre sind oder waren oder 2. als Beamte oder Tarifbeschäftigte des Bundes eine Leitungsfunktion im Sinne des Absatzes 2 innehaben oder innehatten. (2) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Funktionen ab der Ebene der Referatsleitung oder Funktionen mit vergleichbaren Entscheidungs-, Weisungs- oder Personalbefugnissen. (3) Für sonstige Beschäftigte des Bundes findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht einzelne Vorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. § 3 Grundsätze der Integrität und Interessenkonfliktvermeidung (1) Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bindungen und Amtspflichten haben Personen nach § 2 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre dienstlichen Aufgaben frei von sachfremden Interessen wahrzunehmen und tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. (2) Personen nach § 2 haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder den Anschein einer solchen zu beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen. (3) Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn private, berufliche oder wirtschaftliche Interessen geeignet sind, dienstliche Entscheidungen oder deren Wahrnehmung zu beeinflussen. (4) Art und Umfang von Anzeige-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. § 4 Bundesintegritätsbehörde (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wird eine Bundesbehörde mit der Bezeichnung „Bundesintegritätsbehörde“ errichtet. (2) Die Bundesintegritätsbehörde ist in der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben unabhängig und nicht weisungsgebunden. (3) Die Bundesintegritätsbehörde unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Die Dienstaufsicht beschränkt sich auf organisatorische und personalrechtliche Angelegenheiten und begründet keine fachlichen Weisungsbefugnisse. (4) Die Bundesintegritätsbehörde berichtet dem Deutschen Bundestag regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über ihre Tätigkeit, wesentliche Feststellungen und strukturelle Risiken für die Integrität staatlichen Handelns. (5) Das Nähere zu Aufgaben, Befugnissen, Organisation und Verfahren der Bundesintegritätsbehörde regelt dieses Gesetz. § 5 Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde (1) Die Bundesintegritätsbehörde nimmt die zentralen Aufgaben der Korruptionsprävention und der Kontrolle von Interessenkonflikten nach diesem Gesetz wahr. (2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 1. die Prüfung und Bewertung von Anzeigen und Offenlegungen nach diesem Gesetz, 2. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz, 3. die Entscheidung über Maßnahmen zum Umgang mit festgestellten Interessenkonflikten, 4. die Führung und Kontrolle des Zentralen Integritätsregisters, 5. die Durchführung von Risikoanalysen zu korruptionsgefährdeten Tätigkeitsbereichen im öffentlichen Dienst des Bundes, 6. die Beratung von Behörden und betroffenen Personen zu Fragen der Integrität und Korruptionsprävention, 7. die Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Präventionsstandards. (3) Die Bundesintegritätsbehörde handelt präventiv, prüfend und koordinierend. Strafverfolgungs- und Disziplinarbefugnisse bleiben unberührt. § 6 Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde (1) Die Bundesintegritätsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, 1. von den nach § 2 erfassten Personen sowie von Bundesbehörden die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, 2. Einsicht in dienstliche Akten zu nehmen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, 3. Stellungnahmen der betroffenen Personen einzuholen, 4. Empfehlungen zum Umgang mit Interessenkonflikten auszusprechen, insbesondere zur Aufgabenverteilung, zur Einschränkung von Tätigkeiten oder zur Untersagung bestimmter Nebentätigkeiten, 5. Sachverhalte an zuständige Dienststellen, Disziplinarbehörden oder Strafverfolgungsbehörden abzugeben, sofern Anhaltspunkte für Dienstvergehen oder Straftaten vorliegen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen sind zu berücksichtigen. (3) Die Bundesintegritätsbehörde verfügt über keine Ermittlungsbefugnisse im strafprozessualen Sinne und ist nicht befugt, Zwangsmaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen. § 7 Zusammenarbeit mit Bundesbehörden (1) Die Bundesbehörden unterstützen die Bundesintegritätsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (2) Sie stellen ihr insbesondere die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung. (3) Bestehende Zuständigkeiten der Innenrevisionen, der Disziplinarbehörden, des Bundesrechnungshofes sowie sonstiger Kontrollstellen bleiben unberührt. (4) Die Bundesintegritätsbehörde wirkt auf eine einheitliche Anwendung dieses Gesetzes hin und fördert den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen. § 8 Anzeige von Tätigkeiten und Interessen (1) Personen nach § 2 haben Tätigkeiten, Interessen oder Umstände anzuzeigen, soweit und sobald sie im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Aufgabe geeignet sind, einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zu begründen. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt auf Aufforderung der Bundesintegritätsbehörde oder der zuständigen Dienststelle, sofern aufgrund der Art der Funktion, der Entscheidungsbefugnisse oder konkreter Anhaltspunkte ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte besteht. (3) Die Anzeige hat die zur Bewertung des möglichen Interessenkonflikts erforderlichen Angaben zu enthalten. Umfang und Form der Anzeige bestimmt die Bundesintegritätsbehörde. (4) Änderungen an den angezeigten Umständen sind unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Bewertung des Interessenkonflikts erheblich sind. § 9 Beteiligungen und wirtschaftliche Interessen (1) Beteiligungen oder sonstige wirtschaftliche Interessen unterliegen einer Anzeige nach § 8 nur, wenn zwischen ihnen und den dienstlichen Aufgaben der betroffenen Person ein sachlicher Zusammenhang besteht und sie geeignet sind, dienstliche Entscheidungen oder deren Wahrnehmung zu beeinflussen. (2) Ein sachlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn 1. die betroffene Person Entscheidungen über Vergaben, Förderungen, Genehmigungen oder Aufsichtsmaßnahmen trifft oder vorbereitet und 2. die Beteiligung oder das wirtschaftliche Interesse ein Unternehmen oder eine Organisation betrifft, die von diesen Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar betroffen sein kann. (3) Eine Anzeigepflicht besteht nicht, soweit ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 fehlt. (4) Art und Umfang der anzuzeigenden Angaben beschränken sich auf das zur Beurteilung eines möglichen Interessenkonflikts erforderliche Maß. § 10 Umgang mit Interessenkonflikten (1) Stellt die Bundesintegritätsbehörde einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt fest, wirkt sie auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung dieses Konflikts hin. (2) Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein: 1. organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Dienststelle, insbesondere Änderungen der Geschäftsverteilung oder der Zuständigkeiten, 2. Einschränkungen oder Untersagungen bestimmter dienstlicher Tätigkeiten, 3. die zeitweise Übertragung von Aufgaben auf andere Personen, 4. Auflagen im Hinblick auf Nebentätigkeiten oder wirtschaftliche Interessen. (3) Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und die berechtigten Interessen der betroffenen Person berücksichtigen. (4) Die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten für dienstrechtliche Maßnahmen bleibt unberührt. § 11 Anzeige- und Prüfpflicht nach Ausscheiden (1) Personen nach § 2 Absatz 1, die Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre waren oder eine Leitungsfunktion innehatten, haben der Bundesintegritätsbehörde die Aufnahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes anzuzeigen, sofern diese Tätigkeit innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion aufgenommen werden soll. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und hat die zur Beurteilung eines möglichen Interessenkonflikts erforderlichen Angaben zu enthalten. (3) Die Bundesintegritätsbehörde prüft, ob die beabsichtigte Tätigkeit geeignet ist, 1. dienstliche Interessen nachwirkend zu beeinträchtigen oder 2. den begründeten Anschein einer solchen Beeinträchtigung hervorzurufen. (4) Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bundesintegritätsbehörde festgestellt hat, dass keine Gründe nach Absatz 3 entgegenstehen oder eine Ausnahme nach § 12 zugelassen wurde. § 12 Dauer, Ausnahmen und Maßnahmen (1) Ergibt die Prüfung nach § 11 Absatz 3, dass ein relevanter Interessenkonflikt besteht, hat die Bundesintegritätsbehörde die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit für einen angemessenen Zeitraum zu untersagen. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 darf 18 Monate ab dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion nicht überschreiten. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von mindestens drei Monaten umfassen. Eine kürzere Dauer ist nur zulässig, wenn der festgestellt Interessenkonflikt von geringem Gewicht ist und dies besonders begründet wird. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesintegritätsbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Karenzzeit um höchstens sechs Monate anordnen, wenn 1. die frühere Funktion mit besonders weitreichenden Entscheidungsbefugnissen verbunden war und 2. ein fortwirkender Interessenkonflikt andernfalls nicht hinreichend vermieden werden kann. (4) Anstelle einer Untersagung kann die Bundesintegritätsbehörde Auflagen oder Beschränkungen festlegen, soweit diese zur Vermeidung des Interessenkonflikts ausreichend sind. (5) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen. § 13 Integritätsregister (1) Bei der Bundesintegritätsbehörde wird ein zentrales Integritätsregister geführt. (2) Das Integritätsregister dient der Dokumentation, Auswertung und Kontrolle von 1. Anzeigen nach den §§ 8 und 11, 2. Feststellungen und Bewertungen der Bundesintegritätsbehörde zu Interessenkonflikten, 3. Maßnahmen nach den §§ 10 und 12, 4. aggregierten Erkenntnissen aus Risikoanalysen. (3) Das Integritätsregister ist so zu führen, dass eine nachvollziehbare, revisionssichere und datenschutzkonforme Bearbeitung der Vorgänge gewährleistet ist. (4) Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten des Integritätsregisters haben ausschließlich 1. die Bundesintegritätsbehörde sowie 2. die jeweils zuständigen Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (5) Die im Integritätsregister gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus dem öffentlichen Dienst des Bundes, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen gesetzlich vorgesehen sind. § 14 Transparenz und Veröffentlichung (1) Die Bundesintegritätsbehörde veröffentlicht jährlich einen Transparenzbericht auf Grundlage der im Integritätsregister enthaltenen Daten. (2) Der Transparenzbericht enthält insbesondere 1. anonymisierte Angaben zu Art und Anzahl festgestellter Interessenkonflikte, 2. Angaben zu ergriffenen Maßnahmen nach den §§ 10 und 12, 3. Ergebnisse und Schwerpunkte der Risikoanalysen, 4. statistische Angaben zur Anwendung dieses Gesetzes. (3) Abweichend von Absatz 2 können für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre personenbezogene Angaben veröffentlicht werden, soweit und solange dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses an Transparenz und zur Sicherung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns erforderlich ist. (4) Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn 1. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, 2. Rückschlüsse auf unbeteiligte Dritte möglich wären oder 3. die Veröffentlichung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. (5) Die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 3 hat ausschließlich informativen Charakter. Sie begründet keine Feststellung eines Dienstvergehens, keine schuldhafte Pflichtverletzung und greift einem disziplinar-, ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Verfahren nicht vor. § 15 Schulungen zur Integrität und Korruptionsprävention (1) Personen nach § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, regelmäßig an Schulungen zu Integrität, Korruptionsprävention und zum Umgang mit Interessenkonflikten teilzunehmen. (2) Die Schulung ist erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der jeweiligen Funktion und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu absolvieren. (3) Die Schulungen werden von den zuständigen Bundesbehörden in Zusammenarbeit mit der Bundesintegritätsbehörde durchgeführt oder anerkannt. (4) Die Teilnahme an den Schulungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bundesintegritätsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (5) Für sonstige Beschäftigte des Bundes können Schulungen nach Maßgabe der jeweiligen dienstlichen Regelungen angeboten werden. § 16 Dokumentationspflichten (1) Vorgänge nach diesem Gesetz, insbesondere 1. Anzeigen nach den §§ 8 und 11, 2. Prüfungen und Bewertungen durch die Bundesintegritätsbehörde, 3. Maßnahmen nach den §§ 10 und 12 sowie 4. Schulungsteilnahmen nach § 15, sind nachvollziehbar und revisionssicher zu dokumentieren. (2) Die Dokumentation ist so zu führen, dass sie eine rechtmäßige, transparente und überprüfbare Aufgabenerfüllung ermöglicht. (3) Die Dokumentationspflichten nach diesem Gesetz begründen keine darüberhinausgehenden Offenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit. (4) Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsinternen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. § 17 Berichtspflicht (1) Die Bundesintegritätsbehörde legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes vor. (2) Der Bericht enthält insbesondere 1. Angaben zur Tätigkeit der Bundesintegritätsbehörde, 2. zusammenfassende und anonymisierte Informationen zu Art und Anzahl der bearbeiteten Fälle, 3. Erkenntnisse aus Risikoanalysen, 4. Angaben zu Schulungsmaßnahmen sowie 5. Hinweise auf strukturellen Anpassungsbedarf. (3) Der Bericht ist zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu aggregieren. § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach den §§ 8 oder 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Bundesintegritätsbehörde nach diesem Gesetz zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden; 2. in Fällen, die Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre betreffen, mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro geahndet werden. (3) Bei der Bemessung der Geldbuße sind insbesondere 1. die Schwere des Verstoßes, 2. das Maß des Verschuldens sowie 3. die Bedeutung der betroffenen Funktion zu berücksichtigen. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesintegritätsbehörde. § 19 Dienstrechtliche Folgen (1) Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz können dienstrechtliche Maßnahmen nach den jeweils geltenden beamten-, richter- oder tarifrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen. (2) Die Feststellungen der Bundesintegritätsbehörde sind den zuständigen Dienstvorgesetzten oder Disziplinarbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. (3) Die Einleitung oder Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 18 steht dienstrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen. § 20 Verhältnis zum Strafrecht (1) Die strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 331 bis 335 sowie § 108e des Strafgesetzbuches, bleiben unberührt. (2) Erlangt die Bundesintegritätsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat, leitet sie die erforderlichen Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter. (3) Durch dieses Gesetz werden der Bundesintegritätsbehörde keine Befugnisse zur Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung übertragen. § 21 Verhältnis zu bestehenden Vorschriften (1) Dieses Gesetz ergänzt die bestehenden beamten-, tarif-, disziplinar- und strafrechtlichen Vorschriften des Bundes zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. (2) Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, die jeweils geltenden nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen sowie sonstige dienst- und verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt. (3) Soweit Pflichten nach diesem Gesetz und nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nebeneinander bestehen, sind sie im Wege der Koordinierung und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. (4) Durch dieses Gesetz werden keine weitergehenden allgemeinen Offenlegungspflichten begründet. § 22 Übergangsvorschriften (1) Personen nach § 2 Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine entsprechende Funktion innehaben, unterliegen den Anzeige- und Schulungspflichten erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Die Anzeigepflichten nach § 11 gelten nur für Tätigkeiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen werden sollen. (3) Die Bundesintegritätsbehörde nimmt ihre Tätigkeit spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf. § 23 Evaluation (1) Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung und Wirksamkeit dieses Gesetzes erstmals fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten. (2) Die Evaluation erstreckt sich insbesondere auf 1. die Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesintegritätsbehörde, 2. die Angemessenheit des persönlichen Anwendungsbereichs, 3. die Praktikabilität, Effizienz und Rechtssicherheit der Anzeige- und Prüfverfahren, 4. die Auswirkungen des Gesetzes auf bestehende dienst- und beamtenrechtliche Regelungen sowie 5. den Beitrag des Gesetzes zur Korruptionsprävention. (3) Über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Artikel 2 Inkraftreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Berlin, den 22. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel der vorliegenden Regelung ist die Stärkung staatlicher Integrität, Transparenz und Unabhängigkeit im öffentlichen Dienst des Bundes durch die Schaffung einheitlicher, rechtsverbindlicher und durchsetzbarer Standards zur Vermeidung, Offenlegung und Sanktionierung von Interessenkonflikten sowie korruptionsanfälligen Verhaltensweisen. Damit soll ein kohärentes System geschaffen werden, das bestehende Regelungslücken schließt, die geltenden Regelungen ergänzt bzw. koordiniert und die Funktionsfähigkeit des Staates im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 und 3 GG nachhaltig sichert. Korruption und die Verletzung von Integritätsstandards stellen erhebliche Gefahren für die freiheitlich- demokratische Grundordnung dar. Sie unterminieren das für die Legitimation staatlichen Handelns unverzichtbare Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität öffentlicher Institutionen, beeinträchtigen die Befähigung des Staates zur Aufgabenerfüllung und verletzen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des rechtsstaatlichen, wirksamen und gemeinwohlorientierten Verwaltungshandelns. Der Staat ist gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 GG verpflichtet, eine öffentliche Verwaltung zu gewährleisten, die durch Loyalität, Unabhängigkeit und pflichtgemäße Amtsführung geprägt ist. Diese Pflicht umfasst nach ständiger verfassungsrechtlicher Betrachtung auch die organisatorische und normative Vorsorge gegen Korruption, Interessenkonflikte und unzulässige Einflussnahmen. Bereits geltende Vorschriften – wie die §§ 331 ff. StGB, die Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsprävention der Bundesregierung oder interne dienstrechtliche Regelungen – zeigen hinsichtlich der Korruptionsprävention strukturelle Defizite auf: Erstens fehlende rechtliche Verbindlichkeit und Außenwirkung, da ein Großteil der bestehenden Vorgaben lediglich behördeninterne Verwaltungsvorschriften ohne sanktionsrechtliche Durchsetzungskraft darstellen. Zweitens fehlt es an bundeseinheitlicher Koordination, da die geltenden Pflichten, Meldewege und Prüfinstanzen zwischen Bundesbehörden heterogen ausgestaltet sind und keine harmonisierten, überprüfbaren Transparenzstrukturen vorsehen. Empirische Erkenntnisse belegen die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns: Die jüngsten Bundeslagebilder Korruption zeigen einen deutlichen Anstieg korruptiver Praktiken insbesondere innerhalb der allgemeinen öffentlichen Verwaltung. Parallel dazu dokumentieren Fälle politischer Integritätsverletzungen – wie die sogenannten „Maskenaffäre“, „Aserbaidschan-Affäre“ oder vergleichbare Vorgänge in der jüngeren Vergangenheit – eine zunehmende Verschiebung der Erwartungshaltung an politische Verantwortungsträger und damit einen Erosionsprozess des Vertrauens in das repräsentativ-demokratische System. Dieses Vertrauen ist jedoch wesentliche Legitimationsvoraussetzung staatlichen Handelns und konstitutives Element der parlamentarischen Demokratie nach Artikel 20 Absatz 2 GG. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Bundesgesetzgeber befugt und gehalten, durch formelles Gesetz einen normativ verbindlichen und sanktionsfähigen Integritätsrahmen zu schaffen, der zugleich den Anforderungen des Datenschutzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 GG gerecht wird. Die vorgesehenen, risikobasiert ausgestalteten Anzeige- und Transparenzpflichten sowie die Reglungen zu Karenzzeiten stellen erforderliche und angemessene Eingriffe in die betroffenen Grundrechte dar, da sie dem Schutz gewichtiger Gemeinwohlbelange dienen und ihre Eingriffsintensität durch eine funktionsbezogene Ausgestaltung, Ausnahmeregelungen, Verhältnismäßigkeitsklauseln sowie datenschutzrechtliche Sicherungen begrenzt wird. Die Einrichtung eines zentralen Integritätsregisters, die Übertragung zentraler Prüf- und Aufsichtsaufgaben auf eine unabhängige Bundesintegritätsbehörde sowie die Einführung eines differenzierten Bußgeldsystem dienen der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Integritätsanforderungen und entsprechen dem rechtsstaatlichen Gebot effektiver Durchsetzbarkeit (Artikel 20 Absatz 3 GG). Nur durch ein solche institutionell verankerte und verbindliche Regelungsstruktur können Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und unzulässige Einflussnahmen wirksam begrenzt werden. Die Neuregelung ist daher politisch zweckmäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit der Exekutive, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 GG) sowie die parlamentarischdemokratische Verantwortlichkeit der Regierung sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Einführung eines risikobasierten, rechtsverbindlichen und extern überwachten Integritätsrahmens für den öffentlichen Dienst des Bundes durch die Errichtung einer unabhängigen Bundesintegritätsbehörde, die Schaffung eines zentralen Integritätsregisters, die Normierung gezielter Anzeige- und Transparenzpflichten, verbindlicher Karenzregelungen sowie eines differenzierten Bußgeldsystems. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG (öffentlicher Dienst) sowie ergänzend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Recht der Ordnungswidrigkeiten). Das Gesetz regelt ausschließlich die Integritätspflichten und Verhaltensanforderungen von Personen im öffentlichen Dienst des Bundes und betrifft keine Zuständigkeiten der Länder. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die vorgesehenen Regelungen stärken in ihrer Gesamtheit die Funktionsfähigkeit des demokratischen Verfassungsstaates, indem sie die Integrität des öffentlichen Dienstes des Bundes und die Transparenz staatlicher Entscheidungsprozesse nachhaltig sichern. Korruptionsprävention stellt dabei keinen bloßen Verwaltungsmodernisierungsakt dar, sondern eine institutionelle Vorsorgemaßnahme zur Sicherung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und ihrer Funktionsbedingungen. Die Gesetzesfolgen sind vor allem verfassungsrechtlich getragen durch die aus Artikel 20 Absatz 1 und 3 GG folgende Pflicht des Staates, die Integrität seiner Amtsträger zu gewährleisten, sowie durch die objektive Werteordnung des Grundgesetzes, nach der das Vertrauen in die Integrität staatlicher Institutionen eine konstitutive Bedingung demokratischer Legitimation darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach hervorgehoben, dass demokratische Legitimation nicht allein durch Wahlakte entsteht, sondern voraussetzt, dass staatliches Handeln für die Bürger nachvollziehbar, transparent und frei von unzulässiger Einflussnahme erfolgt. Korruption – und bereits der begründete Anschein unlauterer Einflussnahme – beeinträchtigt die demokratische Willensbildung in einem verfassungsrechtlich relevanten Umfang. Deshalb liegt es im Schutzbereich des Demokratieprinzips nach Artikel 20 Absatz 2 des GG, Regelungen zu treffen, die Transparenz und Amtsintegrität systematisch sichern. Die Gesetzesfolgen bestehen damit im Kern in einer Stärkung der institutionellen und personellen Integrität des Bundes. Dies fördert zugleich die Effizienz, die Kontrollierbarkeit und die verfassungsrechtlich gebotene Verantwortlichkeit staatlichen Handelns. Durch die Einführung eines zentralen Integritätsregisters, verbindlicher Anzeige- und Karenzregelungen sowie einer unabhängigen externen Integritätsaufsicht wird ein rechtsverbindlicher und nach außen überprüfbarer Integritätsrahmen geschaffen, der bestehende straf-, dienst- und verwaltungsrechtliche Regelungen ergänzt und präventiv verdichtet. Damit wird ein Zustand adressiert, den die politikwissenschaftliche Forschung als klassischen „institutional void“ klassifiziert (Peter A. Hall/David Soskice (Hrsg.), Varieties of Capitalism. The Institutional Foundations of Comparative Advantage, Oxford University Press, 2001): einen strukturellen Leerraum, in dem staatliches Handeln für demokratische Legitimation und Rechtsstaatlichkeit von erheblicher Bedeutung ist, bislang jedoch kein eigenständiger, normativ verbindlicher und extern durchsetzbarer Präventions- und Integritätsrahmen vorgesehen war. Das Gesetz trägt dazu bei, diesen Leerraum durch verhältnismäßig ausgestaltete, institutionell abgesicherte und rechtsverbindliche Integritätsanforderungen zu schließen und damit die Gefahr informeller Macht- und Einflussstrukturen nachhaltig zu reduzieren. Zugleich erfüllen die vorgesehenen Regelungen eine grundrechtssichernde Funktion. Sie tragen zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz1 GG bei, indem sie einheitliche Maßstäbe der Integrität für vergleichbare Leitungs- und Risikofunktionen im öffentlichen Dienst des Bundes festlegen und stärken die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 33 Absatz 2 des GG durch die Absicherung sachlicher, leistungsbezogener und transparenter Personal- und Entscheidungsprozesse. Demokratische Institutionen sind auf ein strukturell gesichertes Vertrauen angewiesen, um ihre Legitimation dauerhaft aufrechterhalten zu können. Das Gesetz trägt zu einer solchen strukturellen Vertrauenssicherung bei, indem es nicht allein individuelle Pflichten normiert, sondern ein institutionell verankertes Schutzsystem etabliert, das Missbrauchsmöglichkeiten frühzeitig begrenzt und transparente Verantwortungszuweisungen ermöglicht. Insgesamt führen die Regelungen zu einer nachhaltigen Stärkung von Integrität, Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes. Sie erhöhen die demokratische Steuerungsfähigkeit staatlicher Institutionen und sind geeignet, Korruptionsrisiken frühzeitig zu erkennen, wirksam zu begrenzen und angemessen zu sanktionieren, ohne die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsräume der Betroffenen unverhältnismäßig einzuschränken. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Integritäts- und Neutralitätsgesetz) Zu § 1 (Zweck des Gesetzes) § 1 beschreibt Zweck, Zielrichtung und systematische Einordnung des Gesetzes. Die Vorschrift stellt klar, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz kein eigenständiges Korruptionsstrafrecht begründet und auch keine bestehenden dienst- oder beamtenrechtlichen Pflichten ersetzt, sondern diese gezielt ergänzt. Absatz 1 benennt als Regelungsziel die institutionelle Stärkung der Korruptionsprävention sowie den strukturierten Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst des Bundes. Damit wird verdeutlicht, dass der Schwerpunkt des Gesetzes im präventiven Bereich liegt. Die Regelung knüpft an bestehende Verpflichtungen zur rechtmäßigen und am Gemeinwohl orientierten Amtsführung an, ohne diese inhaltlich neu zu definieren. Absatz 2 konkretisiert die Zielsetzung des Gesetzes. Hervorgehoben werden insbesondere die frühzeitige Risikoerkennung, die Sicherung der Unabhängigkeit in herausgehobenen Entscheidungsfunktionen sowie die Koordinierung und systematische Ergänzung bestehender präventiver und kontrollierender Maßnahmen. Damit wird zugleich klargestellt, dass das Gesetz nicht auf eine flächendeckende Kontrolle aller Beschäftigten des Bundes abzielt, sondern auf solche Funktionen, bei denen aufgrund der Art der Entscheidungsbefugnisse ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte besteht. Absatz 3 ordnet das Gesetz ausdrücklich in das bestehende Normgefüge ein. Durch die Klarstellung, dass das Gesetz keine abschließende Regelung der Korruptionsbekämpfung darstellt, wird einer Fehlinterpretation entgegengewirkt, wonach bestehende beamten-, dienst-, disziplinar- oder strafrechtliche Vorschriften verdrängt oder ersetzt würden. Vielmehr handelt es sich um ein ergänzendes Regelwerk mit organisatorischem und präventivem Schwerpunkt. Die Vorschrift dient damit auch der Abgrenzung zu repressiven Instrumenten der Korruptionsbekämpfung und unterstreicht den Charakter des Gesetzes als präventives Organisations- und Integritätsgesetz. Zu § 2 (Persönlicher Anwendungsbereich) § 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und legt fest, für welche Personengruppen die besonderen Anzeige-, Prüf- und Präventionsmechanismen dieses Gesetzes gelten. Die Vorschrift ist von zentraler Bedeutung, da sie den Adressatenkreis bewusst begrenzt und damit den präventiven Charakter des Gesetzes wahrt. Absatz 1 bestimmt, dass das Gesetz ausschließlich für Personen gilt, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsoder Dienstverhältnis zum Bund stehen oder standen und entweder politische Spitzenämter oder herausgehobene Leitungs- und Entscheidungsfunktionen innerhalb der Bundesverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Erfasst werden damit zum einen Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre, deren Tätigkeit aufgrund der politischen Leitungsfunktion und der besonderen Nähe zu externen Interessenlagen in erhöhtem Maße konfliktanfällig sein kann. Zum anderen werden Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes einbezogen, soweit sie Leitungsfunktionen innehaben oder mit vergleichbaren Entscheidungs-, Weisungs- oder Personalbefugnissen ausgestattet sind. Durch die Einbeziehung von Beamten und Tarifbeschäftigten wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich nicht an den Status, sondern an die Funktion und die damit verbundene Entscheidungsrelevanz anknüpft. Zugleich wird durch die Beschränkung auf Leitungs- und vergleichbare Funktionen dem Umstand Rechnung getragen, dass nur in diesen Bereichen ein gesteigertes Risiko für relevante Interessenkonflikte besteht. Richter sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich nicht erfasst. Dies trägt der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit nach Artikel 97 GG Rechnung. Regelungen zur Prävention von Interessenkonflikten im richterlichen Bereich bleiben spezialgesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Absatz 2 konkretisiert den Begriff der Leitungsfunktion. Mit der Bezugnahme auf Funktionen ab der Ebene der Referatsleitung oder vergleichbarer Verantwortung wird eine in der Bundesverwaltung etablierte Abgrenzung aufgegriffen. Die Formulierung ist bewusst offen gehalten, um auch organisatorisch anders ausgestaltete Leitungsfunktionen erfassen zu können, ohne eine starre oder formale Zuordnung vorzunehmen. Absatz 3 stellt klar, dass sonstige Beschäftigte des Bundes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen sind, sofern nicht einzelne Vorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Diese Klarstellung dient der Begrenzung des Regelungsumfangs und trägt den bereits bestehenden umfassenden beamten-, tarif- und dienstrechtlichen Pflichten Rechnung. Zugleich wird verdeutlicht, dass das Gesetz keine flächendeckenden Offenlegungs- oder Kontrollpflichten für alle Beschäftigten des Bundes begründet. Die Vorschrift insgesamt setzt damit ein zentrales Anliegen des Gesetzes um, nämlich die Prävention von Interessenkonflikten dort zu konzentrieren, wo aufgrund der Funktion und Entscheidungsbefugnis ein erhöhtes Risiko besteht, und zugleich unnötige bürokratische Belastungen in konfliktfernen Bereichen zu vermeiden. Zu § 3 (Grundsätze der Integrität und Interessenkonfliktvermeidung) § 3 enthält grundlegende Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten und konkretisiert die Zielrichtung des Gesetzes für die nach § 2 erfassten Personen. Die Vorschrift begründet keine neuen materiellen Amtspflichten, sondern dient der Klarstellung und Systematisierung integritätsbezogener Anforderungen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bindungen. Absatz 1 stellt klar, dass die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes frei von sachfremden Interessen zu erfolgen hat. Durch die einleitende Formulierung „unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bindungen und Amtspflichten“ wird ausdrücklich verdeutlicht, dass insbesondere für Beamte bereits bestehende Verpflichtungen aus Verfassungs- und einfachem Recht unberührt bleiben. Die Vorschrift hat insoweit klarstellenden Charakter und verdeutlicht den spezifischen Fokus dieses Gesetzes auf die Vermeidung von Interessenkonflikten, nicht auf eine Neubegründung allgemeiner Loyalitäts- oder Pflichtnormen. Absatz 2 begründet eine Anzeigeobliegenheit für tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte. Durch die ausdrückliche Benennung der Personen nach § 2 als Normadressaten wird die Bestimmtheit der Regelung gewährleistet. Anzeigepflichtig sind nur solche Umstände, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der dienstlichen Aufgabenerfüllung oder zumindest den Anschein einer sachfremden Beeinflussung hervorzurufen. Die Regelung zielt damit auf eine frühzeitige Transparenz gegenüber der zuständigen Stelle ab, ohne eine automatische Rechtsfolge oder Sanktion auszulösen. Absatz 3 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Interessenkonflikts für die Zwecke dieses Gesetzes. Die Definition ist bewusst weit gefasst, um die Vielfalt möglicher Konstellationen erfassen zu können, knüpft jedoch stets an die Eignung zur Beeinflussung dienstlicher Entscheidungen oder deren Wahrnehmung an. Damit wird klargestellt, dass nicht jedes private oder wirtschaftliche Interesse relevant ist, sondern nur solche Interessen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen. Absatz 4 ordnet die weiteren Anzeige-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten systematisch ein. Durch die Bezugnahme auf die Vorschriften dieses Gesetzes wird deutlich gemacht, dass Umfang und Reichweite dieser Pflichten nicht in § 3 selbst, sondern in den spezialgesetzlichen Regelungen konkretisiert werden. Die Vorschrift dient damit der Systematisierung und Abgrenzung und verhindert zugleich eine überdehnte Auslegung der in § 3 normierten Grundsätze. § 3 schafft insgesamt den normativen Rahmen für den präventiven Umgang mit Interessenkonflikten und bildet die Grundlage für die nachfolgenden Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, ohne bestehende dienst- oder beamtenrechtliche Verpflichtungen zu verdrängen oder zu modifizieren. Zu § 4 (Bundesintegritätsbehörde) § 4 regelt die Errichtung, Stellung und grundlegende Ausgestaltung der Bundesintegritätsbehörde als zentrale Institution zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Vorschrift trägt dem Ziel Rechnung, die Prävention von Interessenkonflikten und die integritätsbezogene Kontrolle nicht dezentral und uneinheitlich, sondern gebündelt und fachlich spezialisiert wahrzunehmen. Absatz 1 sieht die Errichtung einer Bundesbehörde mit der Bezeichnung „Bundesintegritätsbehörde“ vor. Durch die Wahl der Organisationsform als Bundesbehörde wird eine klare institutionelle Verankerung innerhalb der Bundesverwaltung sichergestellt. Zugleich verdeutlicht die Bezeichnung den präventiven und integritätsorientierten Charakter der Behörde und grenzt sie bewusst von repressiven oder strafverfolgenden Einrichtungen ab. Absatz 2 stellt die fachliche Unabhängigkeit der Bundesintegritätsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicher. Die Weisungsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die fachliche Bewertung von Sachverhalten und die Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe im Einzelfall. Damit wird gewährleistet, dass Prüfungen und Bewertungen frei von sachfremden Einflussnahmen erfolgen können, insbesondere bei Sachverhalten, die politisch sensibel oder hierarchisch berührt sind. Die Regelung begründet jedoch keine vollständige Herauslösung aus der Exekutive. Absatz 3 ordnet die Bundesintegritätsbehörde der Rechts- und Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern zu. Dadurch wird die Einbindung in die verfassungsrechtlich gebotene Organisations- und Verantwortungsstruktur der Bundesverwaltung sichergestellt. Die Rechtsaufsicht gewährleistet die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, ohne die fachliche Unabhängigkeit der Behörde in Einzelfragen zu beeinträchtigen. Die Dienstaufsicht dagegen ist auf organisatorische und personalrechtliche Angelegenheiten beschränkt und begründet keine fachlichen Weisungsbefugnisse. Absatz 4 begründet eine regelmäßige Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag. Diese dient der parlamentarischen Information und Kontrolle sowie der Transparenz über strukturelle Risiken und Entwicklungen im Bereich der Integrität staatlichen Handelns. Die Berichtspflicht begründet keine parlamentarische Fachaufsicht und greift nicht in die Aufgabenwahrnehmung der Bundesintegritätsbehörde im Einzelfall ein. § 4 schafft damit die organisatorischen Grundlagen für eine fachlich unabhängige, zugleich aber demokratisch und administrativ eingebundene Institution, die den präventiven Ansatz dieses Gesetzes trägt und die bestehende Korruptionsprävention auf Bundesebene institutionell stärkt. Zu § 5 (Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde) § 5 beschreibt die Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde und konkretisiert ihre Funktion als zentrale, präventiv ausgerichtete Stelle im Rahmen dieses Gesetzes. Die Vorschrift legt den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde fest und grenzt ihn zugleich gegenüber repressiven oder strafverfolgenden Aufgaben ab. Absatz 1 stellt klar, dass die Bundesintegritätsbehörde die zentralen Aufgaben der Korruptionsprävention und der Kontrolle von Interessenkonflikten nach diesem Gesetz wahrnimmt. Die Formulierung verdeutlicht, dass es sich um eine Bündelung von Aufgaben handelt, die bisher teilweise dezentral oder informell wahrgenommen wurden, ohne dabei neue, sachfremde Zuständigkeiten zu begründen. Absatz 2 zählt die wesentlichen Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde nicht abschließend auf. Die Aufzählung dient der Konkretisierung und Systematisierung des gesetzlichen Auftrags. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere die Prüfung und Bewertung von Anzeigen, die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz sowie die Entscheidung über geeignete Maßnahmen zum Umgang mit festgestellten Interessenkonflikten. Ergänzend werden die Führung des Integritätsregisters, die Durchführung von Risikoanalysen sowie die Beratung von Behörden und betroffenen Personen genannt. Die beratende Funktion unterstreicht den präventiven Charakter der Behörde und soll dazu beitragen, Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Absatz 3 stellt klar, dass die Zuständigkeit der Bundesintegritätsbehörde nicht in den Bereich der Strafverfolgung oder der disziplinarrechtlichen Ahndung eingreift. Strafverfolgungs- und Disziplinarbefugnisse verbleiben uneingeschränkt bei den hierfür zuständigen Stellen. Die Regelung dient der Abgrenzung und verhindert eine Fehlvorstellung über den Charakter der Behörde als Ermittlungs- oder Sanktionsorgan. § 5 verankert die Bundesintegritätsbehörde damit als fachlich spezialisierte, präventiv tätige Institution, deren Aufgaben auf Transparenz, Risikoanalyse, Beratung und strukturierte Bewertung von Interessenkonflikten gerichtet sind. Die Vorschrift bildet zugleich die Grundlage für die in den folgenden Bestimmungen geregelten Befugnisse und Verfahren. Zu § 6 (Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde) § 6 regelt die Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde und konkretisiert, mit welchen Mitteln sie ihre Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen darf. Die Vorschrift ist zugleich von zentraler Bedeutung für die Abgrenzung der Behörde gegenüber repressiven Eingriffs- und Ermittlungsstellen. Absatz 1 zählt die der Bundesintegritätsbehörde zustehenden Befugnisse auf. Die Behörde ist befugt, Auskünfte und Unterlagen anzufordern, Einsicht in dienstliche Akten zu nehmen und Stellungnahmen einzuholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen, Auflagen oder Beschränkungen aussprechen sowie Sachverhalte an zuständige Stellen weiterleiten. Die Befugnisse sind damit auf eine sachliche Prüfung, Bewertung und Koordinierung beschränkt und dienen der sachgerechten Beurteilung möglicher Interessenkonflikte. Absatz 2 stellt klar, dass sämtliche Maßnahmen der Bundesintegritätsbehörde dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen. Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu prüfen, ob Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Zugleich sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Die Vorschrift trägt damit dem präventiven Charakter des Gesetzes Rechnung und verhindert eine übermäßige oder schematische Anwendung der Befugnisse. Absatz 3 grenzt die Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde ausdrücklich von strafprozessualen Ermittlungsbefugnissen und hoheitlichen Zwangsmaßnahmen ab. Die Behörde ist weder befugt, Ermittlungen im strafprozessualen Sinne zu führen, noch Zwangsmaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen. Die Regelung dient der klaren Kompetenzabgrenzung und stellt sicher, dass die Bundesintegritätsbehörde nicht als Ermittlungs- oder Sanktionsbehörde wahrgenommen wird. § 6 gewährleistet insgesamt, dass die Bundesintegritätsbehörde über ausreichende, aber zugleich klar begrenzte Befugnisse verfügt, um ihren präventiven Auftrag wirksam erfüllen zu können, ohne in die Zuständigkeiten anderer Behörden oder in grundrechtlich geschützte Bereiche einzugreifen. Zu § 7 (Zusammenarbeit) § 7 regelt die Zusammenarbeit der Bundesintegritätsbehörde mit anderen Bundesbehörden und ordnet diese in die bestehende Verwaltungsstruktur ein. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde nicht isoliert, sondern in enger Abstimmung mit bereits bestehenden Zuständigkeiten wahrgenommen werden. Die Verpflichtung der Bundesbehörden zur Unterstützung der Bundesintegritätsbehörde stellt sicher, dass die Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten kann. Die Regelung begründet keine neuen Weisungs- oder Durchgriffsrechte, sondern konkretisiert die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung. Zugleich stellt die Vorschrift ausdrücklich klar, dass bestehende Zuständigkeiten der Innenrevisionen, der Disziplinarbehörden und des Bundesrechnungshofes unberührt bleiben. Damit wird verhindert, dass es zu Kompetenzüberschneidungen oder einer Verdrängung bestehender Kontroll- und Prüfmechanismen kommt. Die Bundesintegritätsbehörde tritt nicht an die Stelle dieser Einrichtungen, sondern ergänzt sie im Sinne einer präventiven und koordinierenden Funktion. § 7 trägt damit zur systematischen Einordnung der Bundesintegritätsbehörde in die bestehende Verwaltungslandschaft bei und stellt sicher, dass das Gesetz auf eine Verstärkung und Bündelung vorhandener Instrumente zielt, ohne parallelstrukturelle oder konkurrierende Zuständigkeiten zu schaffen. Zu § 8 (Anzeige von Tätigkeiten und Interessen) § 8 regelt die Anzeige von Tätigkeiten, Interessen und sonstigen Umständen, die geeignet sind, einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zu begründen. Die Vorschrift konkretisiert die in § 3 normierten Grundsätze und bildet den zentralen Einstieg in das risikobasierte Anzeige- und Prüfverfahren dieses Gesetzes. Absatz 1 legt fest, dass eine Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist und die angezeigten Umstände geeignet sind, die Unabhängigkeit der Aufgabenerfüllung oder den Anschein einer sachfremden Beeinflussung hervorzurufen. Die Vorschrift stellt damit klar, dass nicht jede Nebentätigkeit oder jedes private Interesse anzeigepflichtig ist, sondern ausschließlich solche Sachverhalte, die aufgrund ihres Bezugs zur dienstlichen Tätigkeit ein Integritätsrisiko begründen können. Absatz 2 konkretisiert das risikobasierte Anzeigeprinzip. Eine Anzeige ist grundsätzlich nur auf Aufforderung der Bundesintegritätsbehörde oder der zuständigen Dienststelle vorzunehmen, wenn aufgrund der Art der Funktion, der Entscheidungsbefugnisse oder konkreter Anhaltspunkte ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte besteht. Durch dieses abgestufte Vorgehen wird eine flächendeckende, pauschale Offenlegung vermieden und der bürokratische Aufwand auf konfliktanfällige Konstellationen beschränkt. Absatz 3 regelt den Umfang der Anzeige. Anzugeben sind nur diejenigen Informationen, die zur sachgerechten Bewertung des möglichen Interessenkonflikts erforderlich sind. Die nähere Bestimmung von Umfang und Form der Anzeige obliegt der Bundesintegritätsbehörde. Dies ermöglicht eine flexible, am jeweiligen Risiko orientierte Handhabung, ohne starre oder übermäßige Offenlegungspflichten zu begründen. Absatz 4 verpflichtet zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der angezeigten Umstände. Die Regelung stellt sicher, dass die Bewertung möglicher Interessenkonflikte auf einer aktuellen Tatsachengrundlage erfolgt und die Bundesintegritätsbehörde auf veränderte Sachlagen zeitnah reagieren kann. § 8 setzt damit das zentrale Anliegen des Gesetzes um, Transparenz dort herzustellen, wo sie zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlich ist, ohne in die private Lebensgestaltung der betroffenen Personen unverhältnismäßig einzugreifen. Zu § 9 (Beteiligungen und wirtschaftliche Interessen) § 9 konkretisiert die Anzeigepflichten im Hinblick auf Beteiligungen und sonstige wirtschaftliche Interessen und grenzt diese klar von einer allgemeinen Offenlegung privater Vermögensverhältnisse ab. Die Vorschrift trägt damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung und stellt klar, dass Anzeigepflichten nur bei einem sachlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit in Betracht kommen. Absatz 1 stellt klar, dass Beteiligungen oder wirtschaftliche Interessen nur dann anzeigepflichtig sind, wenn zwischen ihnen und den dienstlichen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht und sie geeignet sind, dienstliche Entscheidungen oder deren Wahrnehmung zu beeinflussen. Damit wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass das bloße Halten von Vermögenswerten oder Beteiligungen ohne Aufgabenbezug eine Anzeigepflicht auslöst. Die Regelung stellt sicher, dass private Vermögensverwaltung grundsätzlich unbeeinträchtigt bleibt. Absatz 2 konkretisiert den sachlichen Zusammenhang anhand eines nicht abschließenden Beispiels- und Fallkatalogs. Erfasst werden insbesondere Konstellationen, in denen Entscheidungen über Vergaben, Förderungen, Genehmigungen oder Aufsichtsmaßnahmen getroffen oder vorbereitet werden und das wirtschaftliche Interesse ein hiervon betroffenes Unternehmen betrifft. Die Aufzählung dient der Rechtsklarheit und Orientierung für die Praxis, ohne den Anwendungsbereich abschließend festzulegen. Absatz 3 enthält eine klarstellende Negativabgrenzung. Durch die ausdrückliche Regelung, dass eine Anzeigepflicht nicht besteht, soweit ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 fehlt, wird eine überdehnte Auslegung der Anzeigepflichten verhindert. Die Vorschrift dient damit dem Schutz der betroffenen Personen und unterstreicht den risikobasierten Ansatz des Gesetzes. § 9 stellt insgesamt sicher, dass wirtschaftliche Interessen nur insoweit relevant werden, als sie in einem funktionalen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen und ein reales Integritätsrisiko begründen können. Zu § 10 (Umgang mit Interessenkonflikten) § 10 regelt den Umgang mit festgestellten tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten und konkretisiert die Rechtsfolgen der Prüfungen nach den §§ 8 und 9. Die Vorschrift dient der Umsetzung des präventiven Ansatzes dieses Gesetzes und stellt sicher, dass festgestellte Risiken angemessen und verhältnismäßig behandelt werden. Absatz 1 weist der Bundesintegritätsbehörde die Aufgabe zu, bei festgestellten Interessenkonflikten auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung dieser Konflikte hinzuwirken. Die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass die Behörde keine automatische oder schematische Rechtsfolge anordnet, sondern im Einzelfall prüft, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Integrität der dienstlichen Aufgabenerfüllung zu sichern. Absatz 2 konkretisiert die möglichen Maßnahmen, ohne diese abschließend festzulegen. Genannt werden insbesondere organisatorische Vorkehrungen, Tätigkeitsbeschränkungen, Aufgabenübertragungen oder Auflagen. Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Interessenkonflikten vorrangig durch organisatorische und präventive Maßnahmen erfolgen soll und nicht durch sanktionierende Eingriffe. Damit wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich berücksichtigt. Absatz 3 stellt klar, dass die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten für dienstrechtliche Maßnahmen unberührt bleibt. Die Vorschrift dient der Abgrenzung der Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde gegenüber den bestehenden dienst- und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten. Sie verhindert zugleich, dass die Bundesintegritätsbehörde als eigenständige Sanktionsinstanz verstanden wird. § 10 stellt insgesamt sicher, dass der Umgang mit Interessenkonflikten differenziert, einzelfallbezogen und verhältnismäßig erfolgt und sich auf die Sicherung einer unabhängigen und sachgerechten Aufgabenerfüllung konzentriert. Zu § 11 (Anzeige- und Prüfpflicht nach Ausscheiden) § 11 regelt die Anzeige- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes nach dem Ausscheiden aus einer nach § 2 erfassten Funktion. Die Vorschrift dient der Prävention nachwirkender Interessenkonflikte und knüpft an den besonderen Vertrauensschutz an, der mit der Wahrnehmung herausgehobener öffentlicher Funktionen verbunden ist. Absatz 1 begründet eine Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nach dem Ausscheiden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses Risiken bestehen können, wenn Kenntnisse, Kontakte oder Einflussmöglichkeiten aus der früheren Tätigkeit in einer Weise genutzt werden, die das Vertrauen in die Integrität staatlichen Handelns beeinträchtigen kann. Absatz 2 ordnet an, dass die beabsichtigte Tätigkeit erst nach Abschluss der Prüfung durch die Bundesintegritätsbehörde aufgenommen werden darf. Damit wird sichergestellt, dass eine sachgerechte Bewertung möglicher Interessenkonflikte vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen kann. Die Regelung begründet kein generelles Tätigkeitsverbot, sondern dient der zeitlich vorgelagerten Kontrolle konfliktträchtiger Konstellationen. § 11 ist insgesamt als präventive Schutzregelung ausgestaltet. Er greift nicht pauschal in die berufliche Betätigungsfreiheit ein, sondern beschränkt sich auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum und auf Tätigkeiten, bei denen aufgrund der früheren Funktion ein konkretes Risiko für nachwirkende Interessenkonflikte bestehen kann. Zu § 12 (Dauer, Ausnahmen und Maßnahmen) § 12 regelt die Rechtsfolgen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 und konkretisiert den Umgang mit festgestellten nachwirkenden Interessenkonflikten nach dem Ausscheiden aus einem Amt oder einer Funktion im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschrift dient der effektiven Prävention solcher Interessenkonflikte und stellt zugleich sicher, dass Eingriffe in die berufliche Betätigungsfreiheit verhältnismäßig ausgestaltet werden. Absatz 1 ordnet für den Fall der Feststellung eines relevanten Interessenkonflikts eine gebundene Rechtsfolge an. Ergibt die Prüfung nach § 11 Absatz 3, dass ein solcher Interessenkonflikt besteht, ist die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit für einen angemessenen Zeitraum zu untersagen. Damit wird klargestellt, dass die Bundesintegritätsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie tätig wird. Der präventive Schutzzweck des Gesetzes erfordert in diesen Fällen eine verbindliche Reaktion. Ein Unterbleiben der Untersagung trotz festgestellten Interessenkonflikts käme dem Zweck der Regelung nicht gerecht. Die Angemessenheit der Dauer der Untersagung eröffnet der Bundesintegritätsbehörde ein Auswahlermessen. Dieses bezieht sich ausschließlich auf die zeitliche Ausgestaltung der Maßnahme und ist am Ziel der wirksamen Vermeidung des festgestellten Interessenkonflikts auszurichten. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art, Nähe und Fortwirkung des Interessenkonflikts sowie die Umstände der früheren Amts- oder Funktionstätigkeit. Eine schematische oder pauschale Festlegung der Dauer ist ausgeschlossen. Absatz 2 begrenzt die Dauer der Untersagung grundsätzlich auf höchstens 18 Monate ab dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion. Die zeitliche Höchstgrenze dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass nachwirkende Interessenkonflikte regelmäßig mit zunehmendem Zeitablauf an Intensität verlieren. Zugleich wird verhindert, dass faktisch dauerhafte Tätigkeitsverbote begründet werden. Die Regelung stellt außerdem klar, dass die Untersagung nicht auf rein symbolische Zeiträume beschränkt werden darf. Die vorgesehene Regelwirkung einer Mindestdauer gewährleistet eine effektive Vermeidung fortwirkender Interessenkonflikte, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzugeben, da Abweichungen im begründeten Einzelfall ausdrücklich zulässig bleiben. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Verlängerung der Karenzzeit um höchstens sechs Monate in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Die Voraussetzungen hierfür sind eng gefasst. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn die frühere Funktion mit besonders weitreichenden Entscheidungsbefugnissen verbunden war und der festgestellte Interessenkonflikt andernfalls nicht hinreichend vermieden werden kann. Die Vorschrift stellt sicher, dass eine Verlängerung nur bei fortbestehendem, besonders gewichtigem Risiko zulässig ist und nicht zur Regel wird. Absatz 4 konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem er der Bundesintegritätsbehörde die Möglichkeit eröffnet, anstelle einer vollständigen Untersagung Auflagen oder Beschränkungen festzulegen. Solche milderen Maßnahmen sind vorrangig in Betracht zu ziehen, sofern sie zur Vermeidung des festgestellten Interessenkonflikts ausreichend sind. Die Vorschrift trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Eingriffe in die berufliche Betätigungsfreiheit auf das notwendige Maß zu beschränken sind. Absatz 5 normiert eine formelle Begründungspflicht. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind schriftlich zu begründen und der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen. Die Begründungspflicht dient der Transparenz der Entscheidungsfindung, der Selbstkontrolle der Verwaltung und der effektiven gerichtlichen Überprüfbarkeit. Sie stellt sicher, dass insbesondere die Wahl der Dauer und der Art der Maßnahme nachvollziehbar und überprüfbar ist. § 12 gewährleistet insgesamt einen wirksamen, zugleich rechtsstaatlich ausgewogenen Umgang mit nachwirkenden Interessenkonflikten. Die Vorschrift verbindet eine klare Verpflichtung zum Tätigwerden bei festgestellten Risiken mit einem verhältnismäßigen und differenzierten Instrumentarium zur Ausgestaltung der erforderlichen Maßnahmen. Zu § 13 (Integritätsregister) § 13 regelt die Führung eines Integritätsregisters bei der Bundesintegritätsbehörde und schafft damit eine zentrale Informationsgrundlage für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Vorschrift dient der Bündelung relevanter Informationen und der Sicherstellung einer nachvollziehbaren und revisionssicheren Dokumentation. Absatz 1 bestimmt, dass bei der Bundesintegritätsbehörde ein Integritätsregister geführt wird. Das Register dient ausschließlich der internen Aufgabenwahrnehmung und stellt kein öffentliches Register dar. Durch die zentrale Führung wird vermieden, dass integritätsrelevante Informationen dezentral und uneinheitlich vorgehalten werden. Absatz 2 regelt den Zugriff auf nicht anonymisierte Daten. Der Zugriff ist auf die Bundesintegritätsbehörde und berechtigte Dienststellen beschränkt. Die Vorschrift stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur von denjenigen Stellen eingesehen werden können, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und trägt damit dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung. Absatz 3 bestimmt die Löschung personenbezogener Daten spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der erfassten Funktion. Die zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen und stellt sicher, dass das Register nicht zu einer dauerhaften Dokumentation abgeschlossener Sachverhalte führt. § 13 gewährleistet insgesamt, dass das Integritätsregister als sachgerechtes Arbeitsinstrument der Bundesintegritätsbehörde ausgestaltet ist, ohne über den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang hinauszugehen oder eine eigenständige Sanktions- oder Prangerwirkung zu entfalten. Zu § 14 (Transparenz und Veröffentlichung) § 14 regelt die Transparenz über die Tätigkeit der Bundesintegritätsbehörde und schafft damit eine Grundlage für öffentliche Nachvollziehbarkeit, ohne die Rechte der betroffenen Personen oder laufende Verfahren zu beeinträchtigen. Absatz 1 verpflichtet die Bundesintegritätsbehörde zur Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts. Der Bericht dient der Information der Öffentlichkeit über Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde sowie über strukturelle Risiken und Entwicklungen im Bereich der Integrität staatlichen Handelns. Ziel ist es, das Vertrauen in die präventiven Strukturen zu stärken, ohne Einzelentscheidungen oder personenbezogene Sachverhalte offenzulegen. Absatz 2 begrenzt personenbezogene Veröffentlichungen ausdrücklich auf Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre. Diese Differenzierung trägt der besonderen politischen Verantwortung und öffentlichen Rechenschaftspflicht dieser Personengruppe Rechnung. Für alle übrigen erfassten Personen wird eine personenbezogene Veröffentlichung ausgeschlossen, um unverhältnismäßige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte zu vermeiden. Absatz 3 stellt klar, dass Veröffentlichungen nach dieser Vorschrift ausschließlich informativen Charakter haben. Sie greifen weder disziplinar-, ordnungswidrigkeiten- noch strafrechtlichen Verfahren vor und enthalten keine rechtliche Bewertung individuellen Verhaltens. Die Vorschrift dient damit der Abgrenzung gegenüber repressiven Maßnahmen und verhindert eine Vorverlagerung von Schuldzuweisungen oder Sanktionen durch öffentliche Berichterstattung. § 14 stellt insgesamt sicher, dass Transparenz als Mittel der Prävention und Vertrauensbildung eingesetzt wird, ohne eine Prangerwirkung zu entfalten oder die rechtsstaatlichen Garantien der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. Zu § 15 (Schulungen) § 15 regelt verpflichtende Schulungen zu Integrität und Korruptionsprävention für die vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Personen. Die Vorschrift dient der Stärkung eines präventiven Verständnisses von Integrität staatlichen Handelns und ergänzt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes um einen bewusst auf Sensibilisierung und Wissensvermittlung ausgerichteten Ansatz. Absatz 1 begründet eine Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen für die in § 2 Absatz 1 genannten Personen. Die Regelung knüpft an die besondere Verantwortung von Amts- und Funktionsträgern in herausgehobenen Entscheidungspositionen an und trägt dem Umstand Rechnung, dass Integritätsrisiken häufig nicht aus vorsätzlichem Fehlverhalten, sondern aus fehlender Sensibilisierung für Konfliktlagen entstehen. Absatz 2 stellt klar, dass für sonstige Beschäftigte des Bundes Schulungen angeboten werden können, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zu begründen. Damit wird der begrenzte persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes gewahrt und zugleich die Möglichkeit eröffnet, präventive Schulungsangebote auch über den engeren Normadressatenkreis hinaus zu nutzen. Die Vorschrift verfolgt insgesamt das Ziel, Integrität und Korruptionsprävention als dauerhafte Elemente der Verwaltungskultur zu verankern. Schulungen sollen nicht als Sanktionsinstrument, sondern als unterstützendes Angebot verstanden werden, das die eigenverantwortliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben stärkt und zur frühzeitigen Erkennung möglicher Interessenkonflikte beiträgt. Zu § 16 (Dokumentationspflichten) § 16 verpflichtet zur nachvollziehbaren und revisionssicheren Dokumentation der Vorgänge nach diesem Gesetz. Die Vorschrift dient der Sicherstellung von Transparenz, Nachprüfbarkeit und Rechtssicherheit bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Die Pflicht zur Dokumentation umfasst sämtliche wesentlichen Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes stehen, insbesondere Anzeigen, Prüfungen, Bewertungen, Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesintegritätsbehörde. Durch die Anforderung der Revisionssicherheit wird gewährleistet, dass diese Vorgänge vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar festgehalten werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Entscheidungen im Bereich der Integritäts- und Korruptionsprävention regelmäßig einer internen oder externen Kontrolle unterliegen können, etwa durch interne Revisionen, Rechnungshöfe oder Gerichte. Eine revisionssichere Dokumentation ermöglicht es, Entscheidungsprozesse auch zu einem späteren Zeitpunkt sachgerecht nachzuvollziehen und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 16 begründet keine besonderen technischen Anforderungen an die Art der Dokumentation. Vielmehr ist entscheidend, dass die Dokumentation in einer Weise erfolgt, die nachträgliche Änderungen nachvollziehbar macht, eine vollständige Aktenführung sicherstellt und eine geordnete Auffindbarkeit der Unterlagen gewährleistet. Die Vorschrift wahrt damit die notwendige Technikneutralität und überlässt die konkrete Ausgestaltung den zuständigen Stellen. Zu § 17 (Berichtspflicht) § 17 regelt die Berichtspflicht der Bundesintegritätsbehörde gegenüber dem Deutschen Bundestag. Die Vorschrift dient der parlamentarischen Information und Kontrolle sowie der Transparenz über die Anwendung und Wirkungen dieses Gesetzes. Die jährliche Berichterstattung ermöglicht es dem Deutschen Bundestag, sich ein Bild von Art, Umfang und Entwicklung integritätsrelevanter Sachverhalte im Bereich des Bundes zu machen. Zugleich schafft sie eine Grundlage für die Bewertung, ob die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele erreicht werden und ob gegebenenfalls Anpassungsbedarf besteht. Der Bericht bezieht sich auf die Tätigkeit der Bundesintegritätsbehörde insgesamt und auf strukturelle Erkenntnisse aus der Anwendung des Gesetzes. Er ist nicht auf die Darstellung einzelner Sachverhalte oder personenbezogener Bewertungen gerichtet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Berichtspflicht nicht in laufende Verfahren eingreift und keine Vorfestlegung für dienst-, ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Maßnahmen bewirkt. § 17 stärkt damit die demokratische Kontrolle über die präventiven Strukturen zur Sicherung der Integrität staatlichen Handelns, ohne die fachliche Unabhängigkeit der Bundesintegritätsbehörde oder die Rechte der betroffenen Personen zu beeinträchtigen. Zu § 18 (Ordnungswidrigkeiten) § 18 enthält die bußgeldrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Pflichten nach diesem Gesetz. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Wirksamkeit der Anzeige-, Mitwirkungs- und Befolgungspflichten und ergänzt den präventiven Ansatz des Gesetzes um ein verhältnismäßiges Sanktionsinstrument. Absatz 1 bestimmt die Tatbestände, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Erfasst werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Anzeige- oder Mitteilungspflichten sowie die Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesintegritätsbehörde. Die Regelung knüpft ausschließlich an formelle Pflichtverletzungen an und vermeidet eine Sanktionierung bloßer Fehlbewertungen oder des Entstehens eines Interessenkonflikts als solchem. Damit bleibt der präventive Charakter des Gesetzes gewahrt. Absatz 2 regelt den Bußgeldrahmen und differenziert dabei nach der Stellung der betroffenen Person. Für Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes wird ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Dieser Rahmen trägt der Bedeutung der verletzten Pflichten Rechnung und ist geeignet, eine spürbare Anreizwirkung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu entfalten. Für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre sieht Absatz 2 einen erhöhten Bußgeldrahmen bis zu 200.000 Euro vor. Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da diese Personengruppe aufgrund ihrer herausgehobenen politischen Verantwortung, ihrer besonderen Entscheidungsbefugnisse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer gesteigerten präventiven Steuerungswirkung unterliegt. Zugleich wird berücksichtigt, dass ein einheitlicher Bußgeldrahmen für alle erfassten Personen die erforderliche Anreizwirkung gegenüber politischen Spitzenämtern nicht in gleicher Weise entfalten würde. Die konkrete Bemessung der Geldbuße im Einzelfall richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts. Dabei sind insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen. § 18 begründet keine starre Sanktion, sondern eröffnet einen angemessenen Rahmen für eine einzelfallgerechte Ahndung. § 18 stellt damit sicher, dass Verstöße gegen zentrale Pflichten dieses Gesetzes effektiv, verhältnismäßig und differenziert sanktioniert werden können und trägt so zur Durchsetzung und Glaubwürdigkeit der präventiven Regelungen bei. Zu § 19 (Dienstrechtliche Folgen) § 19 stellt klar, dass die Anwendung dieses Gesetzes dienstrechtliche Konsequenzen unberührt lässt. Die Vorschrift dient der systematischen Einordnung der bußgeldrechtlichen Regelungen in das bestehende Dienst- und Disziplinarrecht. Die Regelung verdeutlicht, dass Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz zugleich dienstrechtlich relevant sein können. Ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen nach § 18 schließen dienstrechtliche Maßnahmen nicht aus. Beide Regelungsebenen verfolgen unterschiedliche Zwecke und stehen selbständig nebeneinander. Während das Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung von Pflichtverstößen dient, zielen dienstrechtliche Maßnahmen auf die Wahrung der Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes. Zugleich wird klargestellt, dass § 19 keine eigenständigen dienstrechtlichen Pflichten begründet. Die Vorschrift verweist lediglich auf die fortgeltenden beamten- und dienstrechtlichen Regelungen, nach denen Pflichtverletzungen zu beurteilen und zu ahnden sind. Damit wird verhindert, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz als eigenständige disziplinarrechtliche Grundlage missverstanden wird. § 19 trägt insgesamt zur Rechtsklarheit bei, indem er das Verhältnis zwischen den Regelungen dieses Gesetzes und dem bestehenden Dienstrecht eindeutig bestimmt und eine sachgerechte Parallelität der Rechtsfolgen ermöglicht. Zu § 20 (Verhältnis zum Strafrecht) § 20 regelt das Verhältnis dieses Gesetzes zum Strafrecht und dient der klaren Abgrenzung der präventiven und ordnungsrechtlichen Regelungen des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes gegenüber strafrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift stellt klar, dass strafrechtliche Regelungen durch dieses Gesetz weder verdrängt noch modifiziert werden. Bestehende Strafnormen bleiben unberührt, soweit ein Verhalten zugleich strafrechtlich relevant ist. Damit wird verhindert, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz als abschließende oder vorrangige Regelung im Bereich der Korruptionsbekämpfung missverstanden wird. § 20 verdeutlicht zugleich, dass die Regelungen dieses Gesetzes einen eigenständigen Anwendungsbereich haben. Während das Strafrecht auf die Ahndung besonders schwerer Pflichtverletzungen und rechtswidriger Handlungen gerichtet ist, verfolgt dieses Gesetz einen präventiven Ansatz und setzt bereits bei der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Sicherung transparenter Entscheidungsprozesse an. Die Vorschrift trägt damit zur Rechtsklarheit bei und stellt sicher, dass präventive Maßnahmen nach diesem Gesetz und strafrechtliche Sanktionen nebeneinander Anwendung finden können, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Sperrwirkung oder ein Vorrang zugunsten des einen oder anderen Regelungsstrukturen wird nicht begründet. Zu § 21 (Verhältnis zu bestehenden Vorschriften) § 21 regelt das Verhältnis dieses Gesetzes zu bestehenden beamten-, tarif-, disziplinar- und strafrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Vorschrift dient der systematischen Einordnung des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes in die bestehende Rechtsordnung und der Vermeidung von Missverständnissen über seinen Regelungsanspruch. Absatz 1 stellt klar, dass dieses Gesetz die bestehenden Regelungen des Bundes zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergänzt. Die Vorschrift bringt den Charakter des Gesetzes als flankierendes Präventions- und Organisationsgesetz zum Ausdruck. Es wird verdeutlicht, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz weder eine abschließende Kodifikation noch eine Ablösung bestehender Regelungen bezweckt, sondern diese gezielt ergänzt und strukturiert. Absatz 2 enthält eine klassische Unberührt-Klausel. Er stellt sicher, dass insbesondere die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, die geltenden nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen sowie sonstige dienst- und verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes uneingeschränkt fortgelten. Die Regelung dient der Rechtsklarheit und verhindert Fehlvorstellungen über eine Verdrängung oder Einschränkung bestehender Genehmigungs-, Anzeigeoder Kontrollmechanismen. Absatz 3 regelt den Umgang mit nebeneinander bestehenden Pflichten nach diesem Gesetz und nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Integritäts- und Korruptionsprävention im Bundesrecht bereits an verschiedenen Stellen normiert ist. Durch die Anordnung einer koordinierten Anwendung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird sichergestellt, dass es weder zu widersprüchlichen Anforderungen noch zu unverhältnismäßigen Mehrfachbelastungen kommt. Die Regelung dient damit sowohl der Praktikabilität des Vollzugs als auch der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen. Absatz 4 stellt klar, dass durch dieses Gesetz keine weitergehenden allgemeinen Offenlegungspflichten begründet werden. Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter und dient der Abgrenzung gegenüber bestehenden beamten- und dienstrechtlichen Offenlegungs- und Anzeigepflichten. Sie verdeutlicht, dass Offenlegungs- und Anzeigepflichten ausschließlich in dem Umfang bestehen, in dem sie in den einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes ausdrücklich vorgesehen sind. Damit wird einer überdehnten Auslegung des Gesetzes entgegengewirkt und der risikobasierte, funktionsbezogene Ansatz des Regelungskonzepts abgesichert. § 21 trägt insgesamt zur Rechtsklarheit und Systemkohärenz bei. Die Vorschrift stellt sicher, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz als ergänzendes, präventives Regelwerk verstanden und angewendet wird und sich widerspruchsfrei in das bestehende Bundesrecht einfügt. Zu § 22 (Übergangsvorschriften) § 22 enthält Übergangsvorschriften zur Einführung des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes. Die Vorschrift dient der geordneten Umsetzung der neuen Regelungen und soll sicherstellen, dass die betroffenen Personen und Stellen ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Pflichten erhalten. Absatz 1 bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Pflichten nach diesem Gesetz erstmals gelten. Durch die vorgesehene Übergangsfrist wird gewährleistet, dass organisatorische und administrative Voraussetzungen geschaffen werden können und die betroffenen Personen ihre Pflichten kennen und erfüllen können, bevor Rechtsfolgen eintreten. Die Regelung dient damit dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit. Absatz 2 stellt klar, dass Karenzregelungen nur für Tätigkeiten gelten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen werden. Damit wird eine echte Rückwirkung ausgeschlossen. Die Vorschrift trägt dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot Rechnung und verhindert, dass bereits abgeschlossene oder begonnene Sachverhalte nachträglich neuen rechtlichen Anforderungen unterworfen werden. § 22 gewährleistet insgesamt einen verhältnismäßigen und praktikablen Übergang in das neue Regelungssystem und stellt sicher, dass die Anwendung des Gesetzes ohne unzumutbare Belastungen für die betroffenen Personen und Behörden erfolgen kann. Zu § 23 (Evaluation) § 23 verpflichtet zur regelmäßigen Evaluation der Wirksamkeit des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes. Die Vorschrift dient der Sicherstellung, dass die mit dem Gesetz verfolgten Ziele dauerhaft erreicht werden und dass mögliche Anpassungsbedarfe frühzeitig erkannt werden können. Die vorgesehene erstmalige Evaluation nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums trägt dem Umstand Rechnung, dass präventive Regelungen ihre Wirkung regelmäßig erst mittel- bis langfristig entfalten. Die zeitliche Staffelung ermöglicht es, belastbare Erkenntnisse über die praktische Anwendung des Gesetzes, die Akzeptanz der Regelungen und die Effektivität der vorgesehenen Instrumente zu gewinnen. Gegenstand der Evaluation sind insbesondere die Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesintegritätsbehörde, die Angemessenheit des persönlichen Anwendungsbereichs, die Praktikabilität, Effizienz und Rechtssicherheit der Anzeige- und Prüfverfahren, die Auswirkungen des Gesetzes auf bestehende dienst- und beamtenrechtliche Regelungen sowie den Beitrag des Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung. Die Evaluation soll dabei nicht nur quantitative Aspekte erfassen, sondern auch strukturelle und qualitative Erkenntnisse berücksichtigen. Die Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag stellt sicher, dass die Ergebnisse der Evaluation parlamentarisch beraten und gegebenenfalls in gesetzgeberische Folgerungen überführt werden können. Zugleich wird durch die Veröffentlichung der Ergebnisse Transparenz über die Funktionsweise des Gesetzes hergestellt, ohne personenbezogene Daten offenzulegen. § 23 trägt damit zur fortlaufenden Qualitätssicherung des Gesetzes bei und stellt sicher, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz als lernendes und anpassungsfähiges Regelungsinstrument ausgestaltet ist. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Regelung des Inkrafttretens trägt dem Umstand Rechnung, dass für die Umsetzung des Gesetzes organisatorische, personelle und technische Vorbereitungen erforderlich sind. Der zeitliche Vorlauf ermöglicht es den zuständigen Stellen, insbesondere der Bundesintegritätsbehörde, die notwendigen Strukturen aufzubauen und die betroffenen Personen rechtzeitig über ihre Pflichten zu informieren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen