Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7254
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Knuth
Meyer-Soltau, Martina Kempf, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Tobias
Ebenberger, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst,
Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Lars
Schieske, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Sven Wendorf, Jörg Zirwes, Ulrich
von Zons und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher
Amtsführung
A. Problem
Korruption stellt eine der gravierendsten systemischen Bedrohungen für den
demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaat dar. Als Phänomen
struktureller Machtverzerrung unterminiert sie nicht nur Gesetzmäßigkeit und
Sachlichkeit staatlichen Handelns, sondern beschädigt die verfassungsrechtlich
unverzichtbare Funktionsfähigkeit, Integrität und Legitimität öffentlicher Institutionen.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich ein
verfassungsrechtliches Gebot staatlicher Neutralität, Sachlichkeit und institutioneller
Funktionsfähigkeit, das man als Ausdruck rechtsstaatlicher Lauterbarkeit
staatlichen Handelns beschreiben kann. Korruption greift diese Grundstrukturen in
ihrem normativen Kern an, indem sie das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes (GG), das Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG)
sowie das Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) verletzt.
Empirische Befunde bestätigen die Dringlichkeit gesetzgeberischen Handelns.
Das Bundeskriminalamt dokumentiert im Bundeslagebild Korruption 2024 einen
signifikanten und besorgniserregenden Anstieg korruptiver Handlungen im
Bereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung (Bundeslagebild Korruption 2024,
veröffentlicht unter: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahres
berichteUndLagebilder/Korruption/korruptionBundeslagebild2024.html?nn=28
078, zuletzt abgerufen am 19.11.2025, S. 19). So stieg der Anteil tatverdächtiger
Nehmer aus diesem Verwaltungsbereich gegenüber dem Vorjahr um 14,1
Prozentpunkte auf 41,4 % (2023: 27,3 %) (s. o., S. 2). Von insgesamt 611
tatverdächtigen Nehmern waren 67 % Amtsträger, gegenüber 57,4 % im Vorjahr (s. o., S. 2,
19). Diese Daten weisen auf eine deutliche Intensivierung korruptiver Risikolagen
im öffentlichen Dienst hin.
Konkrete Fälle aus dem Jahr 2025 verdeutlichen die Praxisrelevanz der
Problematik:
Das Landgericht Lüneburg verurteilte im Juli 2025 einen ehemaligen
Sachbearbeiter einer Ausländerbehörde wegen Bestechlichkeit in 16 Fällen und
Vorteilsannahme zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe, nachdem dieser über 154.000
Euro aus unrechtmäßigen Zahlungen erlangt hatte (www.ndr.de/nachrichten/nie
dersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/urteil-hohe-haftstrafen-nach-bestechlich
keit-in-auslaender-behoerde,korruption-130.html).
In München wurden im März 2025 vier Mitarbeiter einer Ausländerbehörde
festgenommen, die gegen 150 Euro Bestechungsgeld pro Fall falsche
Aufenthaltspapiere ausgestellt haben sollen (www.focus.de/panorama/welt/sieben-verdaech
tige-razzia-in-auslaenderbehoerde-muenchen-mitarbeiter-sollen-asyl-verkauft-ha
ben_id_260758393.html).
Drei Beschäftigte des Münchener Kreisverwaltungsreferats wurden im
Oktober 2025 wegen des Verdachts festgenommen, gegen Zahlungen Aufenthaltstitel
beschafft zu haben (www.br.de/nachrichten/bayern/bestechung-in-auslaenderbe
hoerde-drei-menschen-festgenommen,V0YdiSY).
Diese Fälle zeigen, dass Korruption nicht nur vereinzelt, sondern strukturell in
Verwaltungsprozessen auftritt, insbesondere dort, wo Entscheidungsspielräume,
Kontrolleingriffe und asymmetrische Informationslagen zusammenfallen.
Die bestehenden Regelungen – insbesondere die strafrechtlichen Normen der
§§ 331–335 StGB sowie die Richtlinie der Bundesregierung vom 30. Juli 2004
zur Korruptionsprävention – gewährleisten keinen hinreichend wirksamen,
verbindlichen und extern überprüfbaren Präventionsrahmen. Die zuvor genannte
Richtlinie besitzt lediglich verwaltungsinternen Charakter, entfaltet keine
Außenwirkung, beinhaltet keine bußgeldbewehrten Normen und unterliegt keiner
effektiven externen Kontrolle. Auch die föderale Rechtslage ist fragmentiert: In den
Ländern bestehen überwiegend Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Leitfäden.
Nur einzelne Länder, wie Nordrhein-Westfalen, verfügen über formelle Gesetze
– diese betreffen jedoch primär Unternehmen (z. B. Vergaberegister), nicht aber
die Beschäftigten selbst. Kein Bundesland kennt bußgeldbewährte
Offenlegungsoder Integritätspflichten unterhalb der strafrechtlichen Schwelle.
Diese Rechtszersplitterung führt zu erheblichen Vollzugsdefiziten,
unterschiedlichen Standards und einer systemischen Lücke zwischen Strafrecht und
Verwaltungsrecht. Dies schwächt die Präventionskultur, schafft fehlende Transparenz,
erschwert Risikoanalysen und führt zu einer faktischen Untererfassung
korruptiver Vorgänge.
Besonders gravierend sind die Auswirkungen im politischen Bereich. Die
„Maskenaffäre“ (www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-csu-maskenaffaere-sauter-nue
sslein-1.5365679?reduced=true), die „Aserbaidschan-Affäre“ (www.tagesschau.de/
investigativ/korruption-bundestagsabgeordnete-aserbaidschan-urteil-100.html) und
die „August-Intelligence-Affäre“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/amthor-af
faere-wer-hinter-augustus-intelligence-steht-16824499.html) haben offengelegt,
dass auch im parlamentarischen Raum erhebliche Integritätsdefizite bestehen.
Diese Vorfälle offenbaren eine fortschreitende Erosion der politischen Integrität,
die das demokratische System in seinem Kern trifft.
Diese Vorgänge gefährden das Systemvertrauen, das für die Funktionsfähigkeit
des demokratischen Verfassungsstaates ist. Empirisch untermauert wird dieser
Befund durch Studien, die zeigen, dass rund 50 % der deutschen Bürger Zweifel
daran äußern, ob die Demokratie in der Lage sei, bestehende Probleme wirksam
zu lösen (Bannenberg, in: BKA Polizei + Forschung, Bd. 22, 2003, S. 50).
Werden Integritätserwartungen systematisch verletzt, entstehen Wahrnehmungen
struktureller Ungleichheit und normativen Kontrollverlustes, die nach
demokratietheoretischen Modellen (Offe, Claus, 2001: „Wie kann Vertrauen in
Regierungen entstehen?“ in Leviathan, 29(3), S. 371-390; Scharpf, Fritz W., 1999:
„Governing in Europe: Effective and Democratic?“; Easton, David, 1965, „A Systems
Analysis of Political Life“) die diffuse Unterstützung politischer Institutionen,
mithin ihre Legitimität, nachhaltig beschädigen. Der Staat ist
verfassungsrechtlich, solchen systemischen Vertrauensverlusten entgegenzutreten.
Die Summe der Befunde zeigt eine verfassungsrechtlich relevante
Gefährdungslage von enormem Gewicht: Der präventive, organisatorische und
sanktionierende Schutz des öffentlichen Dienstes vor korruptiver Beeinflussung entspricht
weder den Anforderungen des Demokratie- noch des Rechtsstaatsprinzips. Ein
kohärentes, extern durchsetzbares, transparentes und bußgeldbewehrtes
Integritätssystem existiert bislang nicht.
B. Lösung
Zur Lösung der dargestellten strukturellen Defizite im Bereich der
Korruptionsprävention wird mit dem Integritäts- und Neutralitätsgesetz ein kohärenter,
bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der bestehende straf-, dienst- und
verwaltungsrechtliche Regelungen ergänzt und systematisch miteinander
verzahnt.
Kern der Regelung ist die Errichtung einer unabhängigen
Bundesintegritätsbehörde mit eigenständigen Prüf-, Koordinierungs- und Aufsichtsbefugnissen.
Durch die externe Wahrnehmung zentraler Integritätsaufgaben wird eine von
Ressortinteressen unabhängige Kontrolle sichergestellt und ein bislang bestehendes
strukturelles Vollzugsdefizit geschlossen.
Das Gesetz verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Anzeige-, Prüf- und
Offenlegungspflichten knüpfen nicht pauschal an den Status als Amtsträger an, sondern
gezielt an Leitungsfunktionen, sensible Tätigkeiten sowie an Konstellationen mit
erhöhtem Risiko für Interessenkonflikte oder unzulässige Einflussnahme.
Dadurch wird eine wirksame Prävention gewährleistet, ohne unverhältnismäßige
Bürokratiebelastungen zu schaffen.
Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten werden
verbindliche Anzeige- und Prüfverfahren normiert, die durch klare
Zuständigkeitsregelungen, Dokumentationspflichten und ein zentrales Integritätsregister
flankiert werden. Die Regelungen schaffen Transparenz und ermöglichen
systematische Risikoanalysen, ohne bestehende dienstrechtliche Strukturen zu
verdrängen.
Für Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion werden
verbindliche Karenzregelungen eingeführt. Bei Feststellung eines relevanten
nachwirkenden Interessenkonflikts ist eine Untersagung der Tätigkeit zwingend
vorgesehen. Zugleich gewährleistet das Gesetz durch zeitliche Begrenzungen,
Ausnahmeregelungen und die Möglichkeit milderer Maßnahmen die Wahrung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Ergänzend werden bußgeldbewehrte Pflichten unterhalb der strafrechtlichen
Sanktionsebene eingeführt. Damit wird eine wirksame Durchsetzung
integritätsbezogener Pflichten ermöglicht, ohne den Anwendungsbereich des Strafrechts
auszuweiten oder zu ersetzen. Dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeiten
bleiben unberührt.
Insgesamt schafft das Gesetz einen präventiv ausgerichteten, transparenten und
extern kontrollierten Integritätsrahmen, der bestehende Regelungen ergänzt,
systemische Lücken schließt und das Vertrauen in die Integrität staatlichen Handelns
stärkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entstehen dem Bund Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand. Diese betreffen insbesondere den Aufbau und den Betrieb der
Bundesintegritätsbehörde einschließlich der hierfür erforderlichen personellen
und sachlichen Ausstattung, die Einrichtung und den Betrieb des zentralen
Integritätsregisters, die Durchführung der vorgesehenen Prüf- und
Koordinierungsaufgaben sowie die Erstellung der Berichte nach diesem Gesetz. Hinzu treten
Aufwendungen für die Entwicklung, Durchführung und Aktualisierung der
Schulungsmaßnahmen nach § 7.
Der Umfang der entstehenden Haushaltsausgaben hängt von der konkreten
organisatorischen Ausgestaltung und der schrittweisen Implementierung der
vorgesehenen Strukturen ab. Die Finanzierung soll im Rahmen der bestehenden
Haushaltsansätze des Bundes erfolgen. Eine Erhöhung des Gesamthaushalts des
Bundes ist nicht vorgesehen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürger entsteht kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand. Das Gesetz begründet
keine Informationspflichten für Privatpersonen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht, da keine an
Unternehmen gerichteten gesetzlichen Informationspflichten begründet werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung umfasst einen einmaligen
Umsetzungsaufwand sowie einen laufenden Erfüllungsaufwand.
Der einmalige Umsetzungsaufwand entsteht insbesondere durch den
organisatorischen und technischen Aufbau der Bundesintegritätsbehörde, die Einrichtung
und Inbetriebnahme des zentralen Integritätsregisters, die Entwicklung und
Einführung elektronischer Anzeige-, Prüf- und Dokumentationsverfahren sowie die
Erarbeitung einheitlicher Schulungs- und Verfahrensstandards. Hinzu tritt der
Aufwand für die Anpassung bestehender Verwaltungsprozesse und IT-Systeme
an die neuen gesetzlichen Anforderungen.
Der laufende Erfüllungsaufwand betrifft insbesondere die Durchführung der
Anzeige- und Prüfverfahren nach diesem Gesetz, den Betrieb und die Pflege des
zentralen Integritätsregisters, die Durchführung der vorgesehenen
Schulungsmaßnahmen, die Erstellung der Berichte nach diesem Gesetz sowie die Bearbeitung
von Karenzzeitverfahren einschließlich der Prüfung von Ausnahmen und
Auflagen. Darüber hinaus umfasst der laufende Aufwand die Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht überwiegend in Form von
Personal- und Sachaufwand. Zur Begrenzung des Aufwands ist vorgesehen, die
Verfahren weitgehend zu digitalisieren und durch standardisierte Prozesse zu
unterstützen. Dadurch sollen Effizienzgewinne erzielt und der laufende
Verwaltungsaufwand reduziert werden. Eine abschließende Quantifizierung des
Erfüllungsaufwands ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und bleibt der weiteren
Ausgestaltung der organisatorischen sowie technischen Umsetzung vorbehalten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher
Amtsführung
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung
(Integritäts- und Neutralitätsgesetz – INaG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die institutionelle Stärkung der Korruptionsprävention sowie die Vermeidung
und der transparente Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst des Bundes.
(2) Das Gesetz dient insbesondere
1. der frühzeitigen Erkennung und Bewertung von Risiken für die Integrität staatlichen Handelns,
2. der Sicherung der Unabhängigkeit und Neutralität von Amtsträgern in herausgehobenen
Entscheidungsfunktionen,
3. der Koordinierung und systematischen Ergänzung bestehender präventiver und kontrollierender
Maßnahmen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine abschließende Regelung der Korruptionsbekämpfung, sondern ergänzt
die bestehenden beamten-, dienst-, disziplinar- und strafrechtlichen Vorschriften des Bundes.
§ 2
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem Amt oder Dienstverhältnis zum Bund stehen oder standen
und
1. Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre sind oder waren oder
2. als Beamte oder Tarifbeschäftigte des Bundes eine Leitungsfunktion im Sinne des Absatzes 2 innehaben
oder innehatten.
(2) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Funktionen ab der Ebene der
Referatsleitung oder Funktionen mit vergleichbaren Entscheidungs-, Weisungs- oder Personalbefugnissen.
(3) Für sonstige Beschäftigte des Bundes findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht einzelne
Vorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
§ 3
Grundsätze der Integrität und Interessenkonfliktvermeidung
(1) Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Bindungen und Amtspflichten haben Personen nach § 2 im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ihre dienstlichen Aufgaben frei von sachfremden Interessen wahrzunehmen
und tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
(2) Personen nach § 2 haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, die geeignet sind, ihre
Unabhängigkeit oder den Anschein einer solchen zu beeinträchtigen, unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn private, berufliche oder wirtschaftliche Interessen geeignet sind,
dienstliche Entscheidungen oder deren Wahrnehmung zu beeinflussen.
(4) Art und Umfang von Anzeige-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten richten sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 4
Bundesintegritätsbehörde
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wird eine Bundesbehörde mit der Bezeichnung
„Bundesintegritätsbehörde“ errichtet.
(2) Die Bundesintegritätsbehörde ist in der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben unabhängig und nicht
weisungsgebunden.
(3) Die Bundesintegritätsbehörde unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Die
Dienstaufsicht beschränkt sich auf organisatorische und personalrechtliche Angelegenheiten und begründet keine
fachlichen Weisungsbefugnisse.
(4) Die Bundesintegritätsbehörde berichtet dem Deutschen Bundestag regelmäßig, mindestens einmal
jährlich, über ihre Tätigkeit, wesentliche Feststellungen und strukturelle Risiken für die Integrität staatlichen
Handelns.
(5) Das Nähere zu Aufgaben, Befugnissen, Organisation und Verfahren der Bundesintegritätsbehörde
regelt dieses Gesetz.
§ 5
Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde
(1) Die Bundesintegritätsbehörde nimmt die zentralen Aufgaben der Korruptionsprävention und der
Kontrolle von Interessenkonflikten nach diesem Gesetz wahr.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Prüfung und Bewertung von Anzeigen und Offenlegungen nach diesem Gesetz,
2. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz,
3. die Entscheidung über Maßnahmen zum Umgang mit festgestellten Interessenkonflikten,
4. die Führung und Kontrolle des Zentralen Integritätsregisters,
5. die Durchführung von Risikoanalysen zu korruptionsgefährdeten Tätigkeitsbereichen im öffentlichen Dienst
des Bundes,
6. die Beratung von Behörden und betroffenen Personen zu Fragen der Integrität und Korruptionsprävention,
7. die Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Präventionsstandards.
(3) Die Bundesintegritätsbehörde handelt präventiv, prüfend und koordinierend. Strafverfolgungs- und
Disziplinarbefugnisse bleiben unberührt.
§ 6
Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde
(1) Die Bundesintegritätsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt,
1. von den nach § 2 erfassten Personen sowie von Bundesbehörden die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu verlangen,
2. Einsicht in dienstliche Akten zu nehmen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
3. Stellungnahmen der betroffenen Personen einzuholen,
4. Empfehlungen zum Umgang mit Interessenkonflikten auszusprechen, insbesondere zur Aufgabenverteilung,
zur Einschränkung von Tätigkeiten oder zur Untersagung bestimmter Nebentätigkeiten,
5. Sachverhalte an zuständige Dienststellen, Disziplinarbehörden oder Strafverfolgungsbehörden abzugeben,
sofern Anhaltspunkte für Dienstvergehen oder Straftaten vorliegen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen sind zu berücksichtigen.
(3) Die Bundesintegritätsbehörde verfügt über keine Ermittlungsbefugnisse im strafprozessualen Sinne und
ist nicht befugt, Zwangsmaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen.
§ 7
Zusammenarbeit mit Bundesbehörden
(1) Die Bundesbehörden unterstützen die Bundesintegritätsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Sie stellen ihr insbesondere die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und
Auskünfte zur Verfügung.
(3) Bestehende Zuständigkeiten der Innenrevisionen, der Disziplinarbehörden, des Bundesrechnungshofes
sowie sonstiger Kontrollstellen bleiben unberührt.
(4) Die Bundesintegritätsbehörde wirkt auf eine einheitliche Anwendung dieses Gesetzes hin und fördert
den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen.
§ 8
Anzeige von Tätigkeiten und Interessen
(1) Personen nach § 2 haben Tätigkeiten, Interessen oder Umstände anzuzeigen, soweit und sobald sie im
Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Aufgabe geeignet sind, einen tatsächlichen oder potenziellen
Interessenkonflikt zu begründen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt auf Aufforderung der Bundesintegritätsbehörde oder der zuständigen
Dienststelle, sofern aufgrund der Art der Funktion, der Entscheidungsbefugnisse oder konkreter Anhaltspunkte
ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte besteht.
(3) Die Anzeige hat die zur Bewertung des möglichen Interessenkonflikts erforderlichen Angaben zu
enthalten. Umfang und Form der Anzeige bestimmt die Bundesintegritätsbehörde.
(4) Änderungen an den angezeigten Umständen sind unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die
Bewertung des Interessenkonflikts erheblich sind.
§ 9
Beteiligungen und wirtschaftliche Interessen
(1) Beteiligungen oder sonstige wirtschaftliche Interessen unterliegen einer Anzeige nach § 8 nur, wenn
zwischen ihnen und den dienstlichen Aufgaben der betroffenen Person ein sachlicher Zusammenhang besteht und
sie geeignet sind, dienstliche Entscheidungen oder deren Wahrnehmung zu beeinflussen.
(2) Ein sachlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn
1. die betroffene Person Entscheidungen über Vergaben, Förderungen, Genehmigungen oder
Aufsichtsmaßnahmen trifft oder vorbereitet und
2. die Beteiligung oder das wirtschaftliche Interesse ein Unternehmen oder eine Organisation betrifft, die von
diesen Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar betroffen sein kann.
(3) Eine Anzeigepflicht besteht nicht, soweit ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben im Sinne der
Absätze 1 und 2 fehlt.
(4) Art und Umfang der anzuzeigenden Angaben beschränken sich auf das zur Beurteilung eines möglichen
Interessenkonflikts erforderliche Maß.
§ 10
Umgang mit Interessenkonflikten
(1) Stellt die Bundesintegritätsbehörde einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt fest, wirkt
sie auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung dieses Konflikts hin.
(2) Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:
1. organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Dienststelle, insbesondere Änderungen der
Geschäftsverteilung oder der Zuständigkeiten,
2. Einschränkungen oder Untersagungen bestimmter dienstlicher Tätigkeiten,
3. die zeitweise Übertragung von Aufgaben auf andere Personen,
4. Auflagen im Hinblick auf Nebentätigkeiten oder wirtschaftliche Interessen.
(3) Die Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein und die berechtigten Interessen
der betroffenen Person berücksichtigen.
(4) Die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten für dienstrechtliche Maßnahmen bleibt unberührt.
§ 11
Anzeige- und Prüfpflicht nach Ausscheiden
(1) Personen nach § 2 Absatz 1, die Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre
waren oder eine Leitungsfunktion innehatten, haben der Bundesintegritätsbehörde die Aufnahme einer
entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes anzuzeigen, sofern diese
Tätigkeit innerhalb von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion aufgenommen werden
soll.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und hat die zur Beurteilung
eines möglichen Interessenkonflikts erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die Bundesintegritätsbehörde prüft, ob die beabsichtigte Tätigkeit geeignet ist,
1. dienstliche Interessen nachwirkend zu beeinträchtigen oder
2. den begründeten Anschein einer solchen Beeinträchtigung hervorzurufen.
(4) Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bundesintegritätsbehörde festgestellt hat, dass
keine Gründe nach Absatz 3 entgegenstehen oder eine Ausnahme nach § 12 zugelassen wurde.
§ 12
Dauer, Ausnahmen und Maßnahmen
(1) Ergibt die Prüfung nach § 11 Absatz 3, dass ein relevanter Interessenkonflikt besteht, hat die
Bundesintegritätsbehörde die Aufnahme der angezeigten Tätigkeit für einen angemessenen Zeitraum zu untersagen.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 darf 18 Monate ab dem Ausscheiden aus dem Amt oder der Funktion
nicht überschreiten. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von mindestens drei Monaten umfassen. Eine kürzere
Dauer ist nur zulässig, wenn der festgestellt Interessenkonflikt von geringem Gewicht ist und dies besonders
begründet wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesintegritätsbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen
eine Verlängerung der Karenzzeit um höchstens sechs Monate anordnen, wenn
1. die frühere Funktion mit besonders weitreichenden Entscheidungsbefugnissen verbunden war und
2. ein fortwirkender Interessenkonflikt andernfalls nicht hinreichend vermieden werden kann.
(4) Anstelle einer Untersagung kann die Bundesintegritätsbehörde Auflagen oder Beschränkungen
festlegen, soweit diese zur Vermeidung des Interessenkonflikts ausreichend sind.
(5) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Person
unverzüglich mitzuteilen.
§ 13
Integritätsregister
(1) Bei der Bundesintegritätsbehörde wird ein zentrales Integritätsregister geführt.
(2) Das Integritätsregister dient der Dokumentation, Auswertung und Kontrolle von
1. Anzeigen nach den §§ 8 und 11,
2. Feststellungen und Bewertungen der Bundesintegritätsbehörde zu Interessenkonflikten,
3. Maßnahmen nach den §§ 10 und 12,
4. aggregierten Erkenntnissen aus Risikoanalysen.
(3) Das Integritätsregister ist so zu führen, dass eine nachvollziehbare, revisionssichere und
datenschutzkonforme Bearbeitung der Vorgänge gewährleistet ist.
(4) Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten des Integritätsregisters haben ausschließlich
1. die Bundesintegritätsbehörde sowie
2. die jeweils zuständigen Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die im Integritätsregister gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die
Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Ausscheiden der
betroffenen Person aus dem öffentlichen Dienst des Bundes, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen
gesetzlich vorgesehen sind.
§ 14
Transparenz und Veröffentlichung
(1) Die Bundesintegritätsbehörde veröffentlicht jährlich einen Transparenzbericht auf Grundlage der im
Integritätsregister enthaltenen Daten.
(2) Der Transparenzbericht enthält insbesondere
1. anonymisierte Angaben zu Art und Anzahl festgestellter Interessenkonflikte,
2. Angaben zu ergriffenen Maßnahmen nach den §§ 10 und 12,
3. Ergebnisse und Schwerpunkte der Risikoanalysen,
4. statistische Angaben zur Anwendung dieses Gesetzes.
(3) Abweichend von Absatz 2 können für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische
Staatssekretäre personenbezogene Angaben veröffentlicht werden, soweit und solange dies zur Wahrung des öffentlichen
Interesses an Transparenz und zur Sicherung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns erforderlich ist.
(4) Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten unterbleibt, wenn
1. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen,
2. Rückschlüsse auf unbeteiligte Dritte möglich wären oder
3. die Veröffentlichung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
(5) Die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 3 hat ausschließlich informativen Charakter. Sie
begründet keine Feststellung eines Dienstvergehens, keine schuldhafte Pflichtverletzung und greift einem disziplinar-,
ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlichen Verfahren nicht vor.
§ 15
Schulungen zur Integrität und Korruptionsprävention
(1) Personen nach § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, regelmäßig an Schulungen zu Integrität,
Korruptionsprävention und zum Umgang mit Interessenkonflikten teilzunehmen.
(2) Die Schulung ist erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der jeweiligen Funktion und
danach in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu absolvieren.
(3) Die Schulungen werden von den zuständigen Bundesbehörden in Zusammenarbeit mit der
Bundesintegritätsbehörde durchgeführt oder anerkannt.
(4) Die Teilnahme an den Schulungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der
Bundesintegritätsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Für sonstige Beschäftigte des Bundes können Schulungen nach Maßgabe der jeweiligen dienstlichen
Regelungen angeboten werden.
§ 16
Dokumentationspflichten
(1) Vorgänge nach diesem Gesetz, insbesondere
1. Anzeigen nach den §§ 8 und 11,
2. Prüfungen und Bewertungen durch die Bundesintegritätsbehörde,
3. Maßnahmen nach den §§ 10 und 12 sowie
4. Schulungsteilnahmen nach § 15,
sind nachvollziehbar und revisionssicher zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation ist so zu führen, dass sie eine rechtmäßige, transparente und überprüfbare
Aufgabenerfüllung ermöglicht.
(3) Die Dokumentationspflichten nach diesem Gesetz begründen keine darüberhinausgehenden
Offenlegungspflichten gegenüber der Öffentlichkeit.
(4) Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen und verwaltungsinternen
Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 17
Berichtspflicht
(1) Die Bundesintegritätsbehörde legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die
Anwendung dieses Gesetzes vor.
(2) Der Bericht enthält insbesondere
1. Angaben zur Tätigkeit der Bundesintegritätsbehörde,
2. zusammenfassende und anonymisierte Informationen zu Art und Anzahl der bearbeiteten Fälle,
3. Erkenntnisse aus Risikoanalysen,
4. Angaben zu Schulungsmaßnahmen sowie
5. Hinweise auf strukturellen Anpassungsbedarf.
(3) Der Bericht ist zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu aggregieren.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach den §§ 8 oder 11 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig nachkommt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Bundesintegritätsbehörde nach diesem Gesetz
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden;
2. in Fällen, die Mitglieder der Bundesregierung oder Parlamentarische Staatssekretäre betreffen, mit einer
Geldbuße bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße sind insbesondere
1. die Schwere des Verstoßes,
2. das Maß des Verschuldens sowie
3. die Bedeutung der betroffenen Funktion zu berücksichtigen.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesintegritätsbehörde.
§ 19
Dienstrechtliche Folgen
(1) Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz können dienstrechtliche Maßnahmen nach den jeweils
geltenden beamten-, richter- oder tarifrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen.
(2) Die Feststellungen der Bundesintegritätsbehörde sind den zuständigen Dienstvorgesetzten oder
Disziplinarbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Einleitung oder Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 18 steht
dienstrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen.
§ 20
Verhältnis zum Strafrecht
(1) Die strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 331 bis 335 sowie § 108e des Strafgesetzbuches,
bleiben unberührt.
(2) Erlangt die Bundesintegritätsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von tatsächlichen
Anhaltspunkten für eine Straftat, leitet sie die erforderlichen Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
weiter.
(3) Durch dieses Gesetz werden der Bundesintegritätsbehörde keine Befugnisse zur Strafverfolgung nach
der Strafprozessordnung übertragen.
§ 21
Verhältnis zu bestehenden Vorschriften
(1) Dieses Gesetz ergänzt die bestehenden beamten-, tarif-, disziplinar- und strafrechtlichen Vorschriften
des Bundes zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
(2) Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, die jeweils geltenden nebentätigkeitsrechtlichen
Regelungen sowie sonstige dienst- und verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt.
(3) Soweit Pflichten nach diesem Gesetz und nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nebeneinander
bestehen, sind sie im Wege der Koordinierung und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
anzuwenden.
(4) Durch dieses Gesetz werden keine weitergehenden allgemeinen Offenlegungspflichten begründet.
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Personen nach § 2 Absatz 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine entsprechende Funktion
innehaben, unterliegen den Anzeige- und Schulungspflichten erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes.
(2) Die Anzeigepflichten nach § 11 gelten nur für Tätigkeiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgenommen werden sollen.
(3) Die Bundesintegritätsbehörde nimmt ihre Tätigkeit spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf.
§ 23
Evaluation
(1) Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung und Wirksamkeit dieses Gesetzes erstmals fünf Jahre
nach seinem Inkrafttreten.
(2) Die Evaluation erstreckt sich insbesondere auf
1. die Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesintegritätsbehörde,
2. die Angemessenheit des persönlichen Anwendungsbereichs,
3. die Praktikabilität, Effizienz und Rechtssicherheit der Anzeige- und Prüfverfahren,
4. die Auswirkungen des Gesetzes auf bestehende dienst- und beamtenrechtliche Regelungen sowie
5. den Beitrag des Gesetzes zur Korruptionsprävention.
(3) Über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten. Der Bericht ist
zu veröffentlichen.
Artikel 2
Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der vorliegenden Regelung ist die Stärkung staatlicher Integrität, Transparenz und Unabhängigkeit im
öffentlichen Dienst des Bundes durch die Schaffung einheitlicher, rechtsverbindlicher und durchsetzbarer Standards zur
Vermeidung, Offenlegung und Sanktionierung von Interessenkonflikten sowie korruptionsanfälligen
Verhaltensweisen. Damit soll ein kohärentes System geschaffen werden, das bestehende Regelungslücken schließt, die
geltenden Regelungen ergänzt bzw. koordiniert und die Funktionsfähigkeit des Staates im Sinne des Artikel 20
Absatz 1 und 3 GG nachhaltig sichert.
Korruption und die Verletzung von Integritätsstandards stellen erhebliche Gefahren für die freiheitlich-
demokratische Grundordnung dar. Sie unterminieren das für die Legitimation staatlichen Handelns unverzichtbare
Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität öffentlicher Institutionen, beeinträchtigen die Befähigung des Staates zur
Aufgabenerfüllung und verletzen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des rechtsstaatlichen, wirksamen und
gemeinwohlorientierten Verwaltungshandelns. Der Staat ist gemäß Artikel 33 Absatz 4 und 5 GG verpflichtet,
eine öffentliche Verwaltung zu gewährleisten, die durch Loyalität, Unabhängigkeit und pflichtgemäße
Amtsführung geprägt ist. Diese Pflicht umfasst nach ständiger verfassungsrechtlicher Betrachtung auch die
organisatorische und normative Vorsorge gegen Korruption, Interessenkonflikte und unzulässige Einflussnahmen.
Bereits geltende Vorschriften – wie die §§ 331 ff. StGB, die Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsprävention
der Bundesregierung oder interne dienstrechtliche Regelungen – zeigen hinsichtlich der Korruptionsprävention
strukturelle Defizite auf:
Erstens fehlende rechtliche Verbindlichkeit und Außenwirkung, da ein Großteil der bestehenden Vorgaben
lediglich behördeninterne Verwaltungsvorschriften ohne sanktionsrechtliche Durchsetzungskraft darstellen.
Zweitens fehlt es an bundeseinheitlicher Koordination, da die geltenden Pflichten, Meldewege und Prüfinstanzen
zwischen Bundesbehörden heterogen ausgestaltet sind und keine harmonisierten, überprüfbaren
Transparenzstrukturen vorsehen.
Empirische Erkenntnisse belegen die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns: Die jüngsten Bundeslagebilder
Korruption zeigen einen deutlichen Anstieg korruptiver Praktiken insbesondere innerhalb der allgemeinen
öffentlichen Verwaltung. Parallel dazu dokumentieren Fälle politischer Integritätsverletzungen – wie die sogenannten
„Maskenaffäre“, „Aserbaidschan-Affäre“ oder vergleichbare Vorgänge in der jüngeren Vergangenheit – eine
zunehmende Verschiebung der Erwartungshaltung an politische Verantwortungsträger und damit einen
Erosionsprozess des Vertrauens in das repräsentativ-demokratische System. Dieses Vertrauen ist jedoch wesentliche
Legitimationsvoraussetzung staatlichen Handelns und konstitutives Element der parlamentarischen Demokratie
nach Artikel 20 Absatz 2 GG.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist der Bundesgesetzgeber befugt und gehalten, durch formelles
Gesetz einen normativ verbindlichen und sanktionsfähigen Integritätsrahmen zu schaffen, der zugleich den
Anforderungen des Datenschutzes, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12
Absatz 1 GG gerecht wird. Die vorgesehenen, risikobasiert ausgestalteten Anzeige- und Transparenzpflichten
sowie die Reglungen zu Karenzzeiten stellen erforderliche und angemessene Eingriffe in die betroffenen
Grundrechte dar, da sie dem Schutz gewichtiger Gemeinwohlbelange dienen und ihre Eingriffsintensität durch eine
funktionsbezogene Ausgestaltung, Ausnahmeregelungen, Verhältnismäßigkeitsklauseln sowie
datenschutzrechtliche Sicherungen begrenzt wird.
Die Einrichtung eines zentralen Integritätsregisters, die Übertragung zentraler Prüf- und Aufsichtsaufgaben auf
eine unabhängige Bundesintegritätsbehörde sowie die Einführung eines differenzierten Bußgeldsystem dienen
der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Integritätsanforderungen und entsprechen dem rechtsstaatlichen
Gebot effektiver Durchsetzbarkeit (Artikel 20 Absatz 3 GG). Nur durch ein solche institutionell verankerte und
verbindliche Regelungsstruktur können Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und unzulässige Einflussnahmen
wirksam begrenzt werden.
Die Neuregelung ist daher politisch zweckmäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt, um die
Funktionsfähigkeit der Exekutive, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz (Artikel 3 Absatz 1 GG) sowie die
parlamentarischdemokratische Verantwortlichkeit der Regierung sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Einführung eines risikobasierten, rechtsverbindlichen und extern
überwachten Integritätsrahmens für den öffentlichen Dienst des Bundes durch die Errichtung einer unabhängigen
Bundesintegritätsbehörde, die Schaffung eines zentralen Integritätsregisters, die Normierung gezielter Anzeige-
und Transparenzpflichten, verbindlicher Karenzregelungen sowie eines differenzierten Bußgeldsystems.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG (öffentlicher
Dienst) sowie ergänzend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Recht der Ordnungswidrigkeiten).
Das Gesetz regelt ausschließlich die Integritätspflichten und Verhaltensanforderungen von Personen im
öffentlichen Dienst des Bundes und betrifft keine Zuständigkeiten der Länder.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Die vorgesehenen Regelungen stärken in ihrer Gesamtheit die Funktionsfähigkeit des demokratischen
Verfassungsstaates, indem sie die Integrität des öffentlichen Dienstes des Bundes und die Transparenz staatlicher
Entscheidungsprozesse nachhaltig sichern. Korruptionsprävention stellt dabei keinen bloßen
Verwaltungsmodernisierungsakt dar, sondern eine institutionelle Vorsorgemaßnahme zur Sicherung der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung und ihrer Funktionsbedingungen.
Die Gesetzesfolgen sind vor allem verfassungsrechtlich getragen durch die aus Artikel 20 Absatz 1 und 3 GG
folgende Pflicht des Staates, die Integrität seiner Amtsträger zu gewährleisten, sowie durch die objektive
Werteordnung des Grundgesetzes, nach der das Vertrauen in die Integrität staatlicher Institutionen eine konstitutive
Bedingung demokratischer Legitimation darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach hervorgehoben,
dass demokratische Legitimation nicht allein durch Wahlakte entsteht, sondern voraussetzt, dass staatliches
Handeln für die Bürger nachvollziehbar, transparent und frei von unzulässiger Einflussnahme erfolgt. Korruption –
und bereits der begründete Anschein unlauterer Einflussnahme – beeinträchtigt die demokratische Willensbildung
in einem verfassungsrechtlich relevanten Umfang. Deshalb liegt es im Schutzbereich des Demokratieprinzips
nach Artikel 20 Absatz 2 des GG, Regelungen zu treffen, die Transparenz und Amtsintegrität systematisch
sichern.
Die Gesetzesfolgen bestehen damit im Kern in einer Stärkung der institutionellen und personellen Integrität des
Bundes. Dies fördert zugleich die Effizienz, die Kontrollierbarkeit und die verfassungsrechtlich gebotene
Verantwortlichkeit staatlichen Handelns. Durch die Einführung eines zentralen Integritätsregisters, verbindlicher
Anzeige- und Karenzregelungen sowie einer unabhängigen externen Integritätsaufsicht wird ein rechtsverbindlicher
und nach außen überprüfbarer Integritätsrahmen geschaffen, der bestehende straf-, dienst- und
verwaltungsrechtliche Regelungen ergänzt und präventiv verdichtet.
Damit wird ein Zustand adressiert, den die politikwissenschaftliche Forschung als klassischen „institutional void“
klassifiziert (Peter A. Hall/David Soskice (Hrsg.), Varieties of Capitalism. The Institutional Foundations of
Comparative Advantage, Oxford University Press, 2001): einen strukturellen Leerraum, in dem staatliches Handeln
für demokratische Legitimation und Rechtsstaatlichkeit von erheblicher Bedeutung ist, bislang jedoch kein
eigenständiger, normativ verbindlicher und extern durchsetzbarer Präventions- und Integritätsrahmen vorgesehen war.
Das Gesetz trägt dazu bei, diesen Leerraum durch verhältnismäßig ausgestaltete, institutionell abgesicherte und
rechtsverbindliche Integritätsanforderungen zu schließen und damit die Gefahr informeller Macht- und
Einflussstrukturen nachhaltig zu reduzieren.
Zugleich erfüllen die vorgesehenen Regelungen eine grundrechtssichernde Funktion. Sie tragen zur Wahrung des
Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz1 GG bei, indem sie einheitliche Maßstäbe der Integrität für vergleichbare
Leitungs- und Risikofunktionen im öffentlichen Dienst des Bundes festlegen und stärken die
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 33 Absatz 2 des GG durch die Absicherung sachlicher, leistungsbezogener und
transparenter Personal- und Entscheidungsprozesse.
Demokratische Institutionen sind auf ein strukturell gesichertes Vertrauen angewiesen, um ihre Legitimation
dauerhaft aufrechterhalten zu können. Das Gesetz trägt zu einer solchen strukturellen Vertrauenssicherung bei, indem
es nicht allein individuelle Pflichten normiert, sondern ein institutionell verankertes Schutzsystem etabliert, das
Missbrauchsmöglichkeiten frühzeitig begrenzt und transparente Verantwortungszuweisungen ermöglicht.
Insgesamt führen die Regelungen zu einer nachhaltigen Stärkung von Integrität, Transparenz und
Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes. Sie erhöhen die demokratische
Steuerungsfähigkeit staatlicher Institutionen und sind geeignet, Korruptionsrisiken frühzeitig zu erkennen, wirksam
zu begrenzen und angemessen zu sanktionieren, ohne die verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsräume der
Betroffenen unverhältnismäßig einzuschränken.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Integritäts- und Neutralitätsgesetz)
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
§ 1 beschreibt Zweck, Zielrichtung und systematische Einordnung des Gesetzes. Die Vorschrift stellt klar, dass
das Integritäts- und Neutralitätsgesetz kein eigenständiges Korruptionsstrafrecht begründet und auch keine
bestehenden dienst- oder beamtenrechtlichen Pflichten ersetzt, sondern diese gezielt ergänzt.
Absatz 1 benennt als Regelungsziel die institutionelle Stärkung der Korruptionsprävention sowie den
strukturierten Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst des Bundes. Damit wird verdeutlicht, dass der
Schwerpunkt des Gesetzes im präventiven Bereich liegt. Die Regelung knüpft an bestehende Verpflichtungen zur
rechtmäßigen und am Gemeinwohl orientierten Amtsführung an, ohne diese inhaltlich neu zu definieren.
Absatz 2 konkretisiert die Zielsetzung des Gesetzes. Hervorgehoben werden insbesondere die frühzeitige
Risikoerkennung, die Sicherung der Unabhängigkeit in herausgehobenen Entscheidungsfunktionen sowie die
Koordinierung und systematische Ergänzung bestehender präventiver und kontrollierender Maßnahmen. Damit wird
zugleich klargestellt, dass das Gesetz nicht auf eine flächendeckende Kontrolle aller Beschäftigten des Bundes
abzielt, sondern auf solche Funktionen, bei denen aufgrund der Art der Entscheidungsbefugnisse ein erhöhtes Risiko
für Interessenkonflikte besteht.
Absatz 3 ordnet das Gesetz ausdrücklich in das bestehende Normgefüge ein. Durch die Klarstellung, dass das
Gesetz keine abschließende Regelung der Korruptionsbekämpfung darstellt, wird einer Fehlinterpretation
entgegengewirkt, wonach bestehende beamten-, dienst-, disziplinar- oder strafrechtliche Vorschriften verdrängt oder
ersetzt würden. Vielmehr handelt es sich um ein ergänzendes Regelwerk mit organisatorischem und präventivem
Schwerpunkt.
Die Vorschrift dient damit auch der Abgrenzung zu repressiven Instrumenten der Korruptionsbekämpfung und
unterstreicht den Charakter des Gesetzes als präventives Organisations- und Integritätsgesetz.
Zu § 2 (Persönlicher Anwendungsbereich)
§ 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes und legt fest, für welche Personengruppen die
besonderen Anzeige-, Prüf- und Präventionsmechanismen dieses Gesetzes gelten. Die Vorschrift ist von zentraler
Bedeutung, da sie den Adressatenkreis bewusst begrenzt und damit den präventiven Charakter des Gesetzes wahrt.
Absatz 1 bestimmt, dass das Gesetz ausschließlich für Personen gilt, die in einem öffentlich-rechtlichen
Amtsoder Dienstverhältnis zum Bund stehen oder standen und entweder politische Spitzenämter oder herausgehobene
Leitungs- und Entscheidungsfunktionen innerhalb der Bundesverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen
haben. Erfasst werden damit zum einen Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre, deren
Tätigkeit aufgrund der politischen Leitungsfunktion und der besonderen Nähe zu externen Interessenlagen in
erhöhtem Maße konfliktanfällig sein kann. Zum anderen werden Beamte und Tarifbeschäftigte des Bundes
einbezogen, soweit sie Leitungsfunktionen innehaben oder mit vergleichbaren Entscheidungs-, Weisungs- oder
Personalbefugnissen ausgestattet sind.
Durch die Einbeziehung von Beamten und Tarifbeschäftigten wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich
nicht an den Status, sondern an die Funktion und die damit verbundene Entscheidungsrelevanz anknüpft. Zugleich
wird durch die Beschränkung auf Leitungs- und vergleichbare Funktionen dem Umstand Rechnung getragen, dass
nur in diesen Bereichen ein gesteigertes Risiko für relevante Interessenkonflikte besteht.
Richter sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich nicht erfasst. Dies trägt der
verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit nach Artikel 97 GG Rechnung. Regelungen zur Prävention von
Interessenkonflikten im richterlichen Bereich bleiben spezialgesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
Absatz 2 konkretisiert den Begriff der Leitungsfunktion. Mit der Bezugnahme auf Funktionen ab der Ebene der
Referatsleitung oder vergleichbarer Verantwortung wird eine in der Bundesverwaltung etablierte Abgrenzung
aufgegriffen. Die Formulierung ist bewusst offen gehalten, um auch organisatorisch anders ausgestaltete
Leitungsfunktionen erfassen zu können, ohne eine starre oder formale Zuordnung vorzunehmen.
Absatz 3 stellt klar, dass sonstige Beschäftigte des Bundes grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes einbezogen sind, sofern nicht einzelne Vorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Diese
Klarstellung dient der Begrenzung des Regelungsumfangs und trägt den bereits bestehenden umfassenden beamten-,
tarif- und dienstrechtlichen Pflichten Rechnung. Zugleich wird verdeutlicht, dass das Gesetz keine
flächendeckenden Offenlegungs- oder Kontrollpflichten für alle Beschäftigten des Bundes begründet.
Die Vorschrift insgesamt setzt damit ein zentrales Anliegen des Gesetzes um, nämlich die Prävention von
Interessenkonflikten dort zu konzentrieren, wo aufgrund der Funktion und Entscheidungsbefugnis ein erhöhtes Risiko
besteht, und zugleich unnötige bürokratische Belastungen in konfliktfernen Bereichen zu vermeiden.
Zu § 3 (Grundsätze der Integrität und Interessenkonfliktvermeidung)
§ 3 enthält grundlegende Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten und konkretisiert die Zielrichtung
des Gesetzes für die nach § 2 erfassten Personen. Die Vorschrift begründet keine neuen materiellen
Amtspflichten, sondern dient der Klarstellung und Systematisierung integritätsbezogener Anforderungen im Rahmen der
bestehenden gesetzlichen Bindungen.
Absatz 1 stellt klar, dass die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes frei
von sachfremden Interessen zu erfolgen hat. Durch die einleitende Formulierung „unbeschadet der bestehenden
gesetzlichen Bindungen und Amtspflichten“ wird ausdrücklich verdeutlicht, dass insbesondere für Beamte bereits
bestehende Verpflichtungen aus Verfassungs- und einfachem Recht unberührt bleiben. Die Vorschrift hat
insoweit klarstellenden Charakter und verdeutlicht den spezifischen Fokus dieses Gesetzes auf die Vermeidung von
Interessenkonflikten, nicht auf eine Neubegründung allgemeiner Loyalitäts- oder Pflichtnormen.
Absatz 2 begründet eine Anzeigeobliegenheit für tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte. Durch die
ausdrückliche Benennung der Personen nach § 2 als Normadressaten wird die Bestimmtheit der Regelung
gewährleistet. Anzeigepflichtig sind nur solche Umstände, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der dienstlichen
Aufgabenerfüllung oder zumindest den Anschein einer sachfremden Beeinflussung hervorzurufen. Die Regelung zielt
damit auf eine frühzeitige Transparenz gegenüber der zuständigen Stelle ab, ohne eine automatische Rechtsfolge
oder Sanktion auszulösen.
Absatz 3 enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Interessenkonflikts für die Zwecke dieses Gesetzes. Die
Definition ist bewusst weit gefasst, um die Vielfalt möglicher Konstellationen erfassen zu können, knüpft jedoch
stets an die Eignung zur Beeinflussung dienstlicher Entscheidungen oder deren Wahrnehmung an. Damit wird
klargestellt, dass nicht jedes private oder wirtschaftliche Interesse relevant ist, sondern nur solche Interessen, die
in einem funktionalen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen.
Absatz 4 ordnet die weiteren Anzeige-, Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten systematisch ein. Durch die
Bezugnahme auf die Vorschriften dieses Gesetzes wird deutlich gemacht, dass Umfang und Reichweite dieser
Pflichten nicht in § 3 selbst, sondern in den spezialgesetzlichen Regelungen konkretisiert werden. Die Vorschrift
dient damit der Systematisierung und Abgrenzung und verhindert zugleich eine überdehnte Auslegung der in § 3
normierten Grundsätze.
§ 3 schafft insgesamt den normativen Rahmen für den präventiven Umgang mit Interessenkonflikten und bildet
die Grundlage für die nachfolgenden Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, ohne bestehende dienst- oder
beamtenrechtliche Verpflichtungen zu verdrängen oder zu modifizieren.
Zu § 4 (Bundesintegritätsbehörde)
§ 4 regelt die Errichtung, Stellung und grundlegende Ausgestaltung der Bundesintegritätsbehörde als zentrale
Institution zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Vorschrift trägt dem Ziel Rechnung, die
Prävention von Interessenkonflikten und die integritätsbezogene Kontrolle nicht dezentral und uneinheitlich,
sondern gebündelt und fachlich spezialisiert wahrzunehmen.
Absatz 1 sieht die Errichtung einer Bundesbehörde mit der Bezeichnung „Bundesintegritätsbehörde“ vor. Durch
die Wahl der Organisationsform als Bundesbehörde wird eine klare institutionelle Verankerung innerhalb der
Bundesverwaltung sichergestellt. Zugleich verdeutlicht die Bezeichnung den präventiven und
integritätsorientierten Charakter der Behörde und grenzt sie bewusst von repressiven oder strafverfolgenden Einrichtungen ab.
Absatz 2 stellt die fachliche Unabhängigkeit der Bundesintegritätsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
sicher. Die Weisungsfreiheit bezieht sich ausschließlich auf die fachliche Bewertung von Sachverhalten und die
Anwendung der gesetzlichen Maßstäbe im Einzelfall. Damit wird gewährleistet, dass Prüfungen und Bewertungen
frei von sachfremden Einflussnahmen erfolgen können, insbesondere bei Sachverhalten, die politisch sensibel
oder hierarchisch berührt sind. Die Regelung begründet jedoch keine vollständige Herauslösung aus der
Exekutive.
Absatz 3 ordnet die Bundesintegritätsbehörde der Rechts- und Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern
zu. Dadurch wird die Einbindung in die verfassungsrechtlich gebotene Organisations- und
Verantwortungsstruktur der Bundesverwaltung sichergestellt. Die Rechtsaufsicht gewährleistet die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns, ohne die fachliche Unabhängigkeit der Behörde in Einzelfragen zu beeinträchtigen. Die
Dienstaufsicht dagegen ist auf organisatorische und personalrechtliche Angelegenheiten beschränkt und
begründet keine fachlichen Weisungsbefugnisse.
Absatz 4 begründet eine regelmäßige Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag. Diese dient der
parlamentarischen Information und Kontrolle sowie der Transparenz über strukturelle Risiken und Entwicklungen
im Bereich der Integrität staatlichen Handelns. Die Berichtspflicht begründet keine parlamentarische Fachaufsicht
und greift nicht in die Aufgabenwahrnehmung der Bundesintegritätsbehörde im Einzelfall ein.
§ 4 schafft damit die organisatorischen Grundlagen für eine fachlich unabhängige, zugleich aber demokratisch
und administrativ eingebundene Institution, die den präventiven Ansatz dieses Gesetzes trägt und die bestehende
Korruptionsprävention auf Bundesebene institutionell stärkt.
Zu § 5 (Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde)
§ 5 beschreibt die Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde und konkretisiert ihre Funktion als zentrale, präventiv
ausgerichtete Stelle im Rahmen dieses Gesetzes. Die Vorschrift legt den sachlichen Zuständigkeitsbereich der
Behörde fest und grenzt ihn zugleich gegenüber repressiven oder strafverfolgenden Aufgaben ab.
Absatz 1 stellt klar, dass die Bundesintegritätsbehörde die zentralen Aufgaben der Korruptionsprävention und der
Kontrolle von Interessenkonflikten nach diesem Gesetz wahrnimmt. Die Formulierung verdeutlicht, dass es sich
um eine Bündelung von Aufgaben handelt, die bisher teilweise dezentral oder informell wahrgenommen wurden,
ohne dabei neue, sachfremde Zuständigkeiten zu begründen.
Absatz 2 zählt die wesentlichen Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde nicht abschließend auf. Die Aufzählung
dient der Konkretisierung und Systematisierung des gesetzlichen Auftrags. Zu den Kernaufgaben gehören
insbesondere die Prüfung und Bewertung von Anzeigen, die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach diesem
Gesetz sowie die Entscheidung über geeignete Maßnahmen zum Umgang mit festgestellten Interessenkonflikten.
Ergänzend werden die Führung des Integritätsregisters, die Durchführung von Risikoanalysen sowie die Beratung
von Behörden und betroffenen Personen genannt. Die beratende Funktion unterstreicht den präventiven Charakter
der Behörde und soll dazu beitragen, Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Absatz 3 stellt klar, dass die Zuständigkeit der Bundesintegritätsbehörde nicht in den Bereich der Strafverfolgung
oder der disziplinarrechtlichen Ahndung eingreift. Strafverfolgungs- und Disziplinarbefugnisse verbleiben
uneingeschränkt bei den hierfür zuständigen Stellen. Die Regelung dient der Abgrenzung und verhindert eine
Fehlvorstellung über den Charakter der Behörde als Ermittlungs- oder Sanktionsorgan.
§ 5 verankert die Bundesintegritätsbehörde damit als fachlich spezialisierte, präventiv tätige Institution, deren
Aufgaben auf Transparenz, Risikoanalyse, Beratung und strukturierte Bewertung von Interessenkonflikten
gerichtet sind. Die Vorschrift bildet zugleich die Grundlage für die in den folgenden Bestimmungen geregelten
Befugnisse und Verfahren.
Zu § 6 (Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde)
§ 6 regelt die Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde und konkretisiert, mit welchen Mitteln sie ihre Aufgaben
nach diesem Gesetz wahrnehmen darf. Die Vorschrift ist zugleich von zentraler Bedeutung für die Abgrenzung
der Behörde gegenüber repressiven Eingriffs- und Ermittlungsstellen.
Absatz 1 zählt die der Bundesintegritätsbehörde zustehenden Befugnisse auf. Die Behörde ist befugt, Auskünfte
und Unterlagen anzufordern, Einsicht in dienstliche Akten zu nehmen und Stellungnahmen einzuholen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen, Auflagen
oder Beschränkungen aussprechen sowie Sachverhalte an zuständige Stellen weiterleiten. Die Befugnisse sind
damit auf eine sachliche Prüfung, Bewertung und Koordinierung beschränkt und dienen der sachgerechten
Beurteilung möglicher Interessenkonflikte.
Absatz 2 stellt klar, dass sämtliche Maßnahmen der Bundesintegritätsbehörde dem allgemeinen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen. Die Behörde hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu prüfen, ob Maßnahmen
geeignet, erforderlich und angemessen sind. Zugleich sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu
berücksichtigen. Die Vorschrift trägt damit dem präventiven Charakter des Gesetzes Rechnung und verhindert
eine übermäßige oder schematische Anwendung der Befugnisse.
Absatz 3 grenzt die Befugnisse der Bundesintegritätsbehörde ausdrücklich von strafprozessualen
Ermittlungsbefugnissen und hoheitlichen Zwangsmaßnahmen ab. Die Behörde ist weder befugt, Ermittlungen im
strafprozessualen Sinne zu führen, noch Zwangsmaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen. Die Regelung dient der klaren
Kompetenzabgrenzung und stellt sicher, dass die Bundesintegritätsbehörde nicht als Ermittlungs- oder
Sanktionsbehörde wahrgenommen wird.
§ 6 gewährleistet insgesamt, dass die Bundesintegritätsbehörde über ausreichende, aber zugleich klar begrenzte
Befugnisse verfügt, um ihren präventiven Auftrag wirksam erfüllen zu können, ohne in die Zuständigkeiten
anderer Behörden oder in grundrechtlich geschützte Bereiche einzugreifen.
Zu § 7 (Zusammenarbeit)
§ 7 regelt die Zusammenarbeit der Bundesintegritätsbehörde mit anderen Bundesbehörden und ordnet diese in die
bestehende Verwaltungsstruktur ein. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Aufgaben der
Bundesintegritätsbehörde nicht isoliert, sondern in enger Abstimmung mit bereits bestehenden Zuständigkeiten wahrgenommen
werden.
Die Verpflichtung der Bundesbehörden zur Unterstützung der Bundesintegritätsbehörde stellt sicher, dass die
Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten kann. Die
Regelung begründet keine neuen Weisungs- oder Durchgriffsrechte, sondern konkretisiert die allgemeine Pflicht zur
Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung.
Zugleich stellt die Vorschrift ausdrücklich klar, dass bestehende Zuständigkeiten der Innenrevisionen, der
Disziplinarbehörden und des Bundesrechnungshofes unberührt bleiben. Damit wird verhindert, dass es zu
Kompetenzüberschneidungen oder einer Verdrängung bestehender Kontroll- und Prüfmechanismen kommt. Die
Bundesintegritätsbehörde tritt nicht an die Stelle dieser Einrichtungen, sondern ergänzt sie im Sinne einer präventiven
und koordinierenden Funktion.
§ 7 trägt damit zur systematischen Einordnung der Bundesintegritätsbehörde in die bestehende
Verwaltungslandschaft bei und stellt sicher, dass das Gesetz auf eine Verstärkung und Bündelung vorhandener Instrumente zielt,
ohne parallelstrukturelle oder konkurrierende Zuständigkeiten zu schaffen.
Zu § 8 (Anzeige von Tätigkeiten und Interessen)
§ 8 regelt die Anzeige von Tätigkeiten, Interessen und sonstigen Umständen, die geeignet sind, einen tatsächlichen
oder potenziellen Interessenkonflikt zu begründen. Die Vorschrift konkretisiert die in § 3 normierten Grundsätze
und bildet den zentralen Einstieg in das risikobasierte Anzeige- und Prüfverfahren dieses Gesetzes.
Absatz 1 legt fest, dass eine Anzeigepflicht nur dann besteht, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der
dienstlichen Aufgabe gegeben ist und die angezeigten Umstände geeignet sind, die Unabhängigkeit der
Aufgabenerfüllung oder den Anschein einer sachfremden Beeinflussung hervorzurufen. Die Vorschrift stellt damit klar, dass
nicht jede Nebentätigkeit oder jedes private Interesse anzeigepflichtig ist, sondern ausschließlich solche
Sachverhalte, die aufgrund ihres Bezugs zur dienstlichen Tätigkeit ein Integritätsrisiko begründen können.
Absatz 2 konkretisiert das risikobasierte Anzeigeprinzip. Eine Anzeige ist grundsätzlich nur auf Aufforderung der
Bundesintegritätsbehörde oder der zuständigen Dienststelle vorzunehmen, wenn aufgrund der Art der Funktion,
der Entscheidungsbefugnisse oder konkreter Anhaltspunkte ein erhöhtes Risiko für Interessenkonflikte besteht.
Durch dieses abgestufte Vorgehen wird eine flächendeckende, pauschale Offenlegung vermieden und der
bürokratische Aufwand auf konfliktanfällige Konstellationen beschränkt.
Absatz 3 regelt den Umfang der Anzeige. Anzugeben sind nur diejenigen Informationen, die zur sachgerechten
Bewertung des möglichen Interessenkonflikts erforderlich sind. Die nähere Bestimmung von Umfang und Form
der Anzeige obliegt der Bundesintegritätsbehörde. Dies ermöglicht eine flexible, am jeweiligen Risiko orientierte
Handhabung, ohne starre oder übermäßige Offenlegungspflichten zu begründen.
Absatz 4 verpflichtet zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der angezeigten Umstände. Die Regelung
stellt sicher, dass die Bewertung möglicher Interessenkonflikte auf einer aktuellen Tatsachengrundlage erfolgt
und die Bundesintegritätsbehörde auf veränderte Sachlagen zeitnah reagieren kann.
§ 8 setzt damit das zentrale Anliegen des Gesetzes um, Transparenz dort herzustellen, wo sie zur Vermeidung von
Interessenkonflikten erforderlich ist, ohne in die private Lebensgestaltung der betroffenen Personen
unverhältnismäßig einzugreifen.
Zu § 9 (Beteiligungen und wirtschaftliche Interessen)
§ 9 konkretisiert die Anzeigepflichten im Hinblick auf Beteiligungen und sonstige wirtschaftliche Interessen und
grenzt diese klar von einer allgemeinen Offenlegung privater Vermögensverhältnisse ab. Die Vorschrift trägt
damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung und stellt klar, dass Anzeigepflichten
nur bei einem sachlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit in Betracht kommen.
Absatz 1 stellt klar, dass Beteiligungen oder wirtschaftliche Interessen nur dann anzeigepflichtig sind, wenn
zwischen ihnen und den dienstlichen Aufgaben ein sachlicher Zusammenhang besteht und sie geeignet sind,
dienstliche Entscheidungen oder deren Wahrnehmung zu beeinflussen. Damit wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass
das bloße Halten von Vermögenswerten oder Beteiligungen ohne Aufgabenbezug eine Anzeigepflicht auslöst.
Die Regelung stellt sicher, dass private Vermögensverwaltung grundsätzlich unbeeinträchtigt bleibt.
Absatz 2 konkretisiert den sachlichen Zusammenhang anhand eines nicht abschließenden Beispiels- und
Fallkatalogs. Erfasst werden insbesondere Konstellationen, in denen Entscheidungen über Vergaben, Förderungen,
Genehmigungen oder Aufsichtsmaßnahmen getroffen oder vorbereitet werden und das wirtschaftliche Interesse ein
hiervon betroffenes Unternehmen betrifft. Die Aufzählung dient der Rechtsklarheit und Orientierung für die
Praxis, ohne den Anwendungsbereich abschließend festzulegen.
Absatz 3 enthält eine klarstellende Negativabgrenzung. Durch die ausdrückliche Regelung, dass eine
Anzeigepflicht nicht besteht, soweit ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 fehlt, wird
eine überdehnte Auslegung der Anzeigepflichten verhindert. Die Vorschrift dient damit dem Schutz der
betroffenen Personen und unterstreicht den risikobasierten Ansatz des Gesetzes.
§ 9 stellt insgesamt sicher, dass wirtschaftliche Interessen nur insoweit relevant werden, als sie in einem
funktionalen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen und ein reales Integritätsrisiko begründen können.
Zu § 10 (Umgang mit Interessenkonflikten)
§ 10 regelt den Umgang mit festgestellten tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten und konkretisiert
die Rechtsfolgen der Prüfungen nach den §§ 8 und 9. Die Vorschrift dient der Umsetzung des präventiven
Ansatzes dieses Gesetzes und stellt sicher, dass festgestellte Risiken angemessen und verhältnismäßig behandelt
werden.
Absatz 1 weist der Bundesintegritätsbehörde die Aufgabe zu, bei festgestellten Interessenkonflikten auf geeignete
Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung dieser Konflikte hinzuwirken. Die Formulierung bringt zum
Ausdruck, dass die Behörde keine automatische oder schematische Rechtsfolge anordnet, sondern im Einzelfall prüft,
welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Integrität der dienstlichen Aufgabenerfüllung zu sichern.
Absatz 2 konkretisiert die möglichen Maßnahmen, ohne diese abschließend festzulegen. Genannt werden
insbesondere organisatorische Vorkehrungen, Tätigkeitsbeschränkungen, Aufgabenübertragungen oder Auflagen. Die
Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Interessenkonflikten vorrangig durch organisatorische und präventive
Maßnahmen erfolgen soll und nicht durch sanktionierende Eingriffe. Damit wird der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ausdrücklich berücksichtigt.
Absatz 3 stellt klar, dass die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten für dienstrechtliche Maßnahmen unberührt
bleibt. Die Vorschrift dient der Abgrenzung der Aufgaben der Bundesintegritätsbehörde gegenüber den
bestehenden dienst- und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten. Sie verhindert zugleich, dass die Bundesintegritätsbehörde
als eigenständige Sanktionsinstanz verstanden wird.
§ 10 stellt insgesamt sicher, dass der Umgang mit Interessenkonflikten differenziert, einzelfallbezogen und
verhältnismäßig erfolgt und sich auf die Sicherung einer unabhängigen und sachgerechten Aufgabenerfüllung
konzentriert.
Zu § 11 (Anzeige- und Prüfpflicht nach Ausscheiden)
§ 11 regelt die Anzeige- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes des Bundes nach dem Ausscheiden aus einer nach § 2 erfassten Funktion. Die Vorschrift
dient der Prävention nachwirkender Interessenkonflikte und knüpft an den besonderen Vertrauensschutz an, der
mit der Wahrnehmung herausgehobener öffentlicher Funktionen verbunden ist.
Absatz 1 begründet eine Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes des
Bundes innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums nach dem Ausscheiden. Die Regelung trägt dem Umstand
Rechnung, dass auch nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses Risiken bestehen können, wenn
Kenntnisse, Kontakte oder Einflussmöglichkeiten aus der früheren Tätigkeit in einer Weise genutzt werden, die
das Vertrauen in die Integrität staatlichen Handelns beeinträchtigen kann.
Absatz 2 ordnet an, dass die beabsichtigte Tätigkeit erst nach Abschluss der Prüfung durch die
Bundesintegritätsbehörde aufgenommen werden darf. Damit wird sichergestellt, dass eine sachgerechte Bewertung möglicher
Interessenkonflikte vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen kann. Die Regelung begründet kein generelles
Tätigkeitsverbot, sondern dient der zeitlich vorgelagerten Kontrolle konfliktträchtiger Konstellationen.
§ 11 ist insgesamt als präventive Schutzregelung ausgestaltet. Er greift nicht pauschal in die berufliche
Betätigungsfreiheit ein, sondern beschränkt sich auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum und auf Tätigkeiten, bei denen
aufgrund der früheren Funktion ein konkretes Risiko für nachwirkende Interessenkonflikte bestehen kann.
Zu § 12 (Dauer, Ausnahmen und Maßnahmen)
§ 12 regelt die Rechtsfolgen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 und konkretisiert den Umgang mit festgestellten
nachwirkenden Interessenkonflikten nach dem Ausscheiden aus einem Amt oder einer Funktion im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschrift dient der effektiven Prävention solcher Interessenkonflikte und stellt
zugleich sicher, dass Eingriffe in die berufliche Betätigungsfreiheit verhältnismäßig ausgestaltet werden.
Absatz 1 ordnet für den Fall der Feststellung eines relevanten Interessenkonflikts eine gebundene Rechtsfolge an.
Ergibt die Prüfung nach § 11 Absatz 3, dass ein solcher Interessenkonflikt besteht, ist die Aufnahme der
angezeigten Tätigkeit für einen angemessenen Zeitraum zu untersagen. Damit wird klargestellt, dass die
Bundesintegritätsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht frei darüber entscheiden kann, ob sie tätig
wird. Der präventive Schutzzweck des Gesetzes erfordert in diesen Fällen eine verbindliche Reaktion. Ein
Unterbleiben der Untersagung trotz festgestellten Interessenkonflikts käme dem Zweck der Regelung nicht gerecht.
Die Angemessenheit der Dauer der Untersagung eröffnet der Bundesintegritätsbehörde ein Auswahlermessen.
Dieses bezieht sich ausschließlich auf die zeitliche Ausgestaltung der Maßnahme und ist am Ziel der wirksamen
Vermeidung des festgestellten Interessenkonflikts auszurichten. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art, Nähe
und Fortwirkung des Interessenkonflikts sowie die Umstände der früheren Amts- oder Funktionstätigkeit. Eine
schematische oder pauschale Festlegung der Dauer ist ausgeschlossen.
Absatz 2 begrenzt die Dauer der Untersagung grundsätzlich auf höchstens 18 Monate ab dem Ausscheiden aus
dem Amt oder der Funktion. Die zeitliche Höchstgrenze dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und trägt
dem Umstand Rechnung, dass nachwirkende Interessenkonflikte regelmäßig mit zunehmendem Zeitablauf an
Intensität verlieren. Zugleich wird verhindert, dass faktisch dauerhafte Tätigkeitsverbote begründet werden. Die
Regelung stellt außerdem klar, dass die Untersagung nicht auf rein symbolische Zeiträume beschränkt werden
darf. Die vorgesehene Regelwirkung einer Mindestdauer gewährleistet eine effektive Vermeidung fortwirkender
Interessenkonflikte, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzugeben, da Abweichungen im begründeten
Einzelfall ausdrücklich zulässig bleiben.
Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit einer Verlängerung der Karenzzeit um höchstens sechs Monate in besonders
gelagerten Ausnahmefällen. Die Voraussetzungen hierfür sind eng gefasst. Eine Verlängerung kommt nur in
Betracht, wenn die frühere Funktion mit besonders weitreichenden Entscheidungsbefugnissen verbunden war und
der festgestellte Interessenkonflikt andernfalls nicht hinreichend vermieden werden kann. Die Vorschrift stellt
sicher, dass eine Verlängerung nur bei fortbestehendem, besonders gewichtigem Risiko zulässig ist und nicht zur
Regel wird.
Absatz 4 konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem er der Bundesintegritätsbehörde die
Möglichkeit eröffnet, anstelle einer vollständigen Untersagung Auflagen oder Beschränkungen festzulegen. Solche
milderen Maßnahmen sind vorrangig in Betracht zu ziehen, sofern sie zur Vermeidung des festgestellten
Interessenkonflikts ausreichend sind. Die Vorschrift trägt dem Grundsatz Rechnung, dass Eingriffe in die berufliche
Betätigungsfreiheit auf das notwendige Maß zu beschränken sind.
Absatz 5 normiert eine formelle Begründungspflicht. Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind
schriftlich zu begründen und der betroffenen Person unverzüglich mitzuteilen. Die Begründungspflicht dient der
Transparenz der Entscheidungsfindung, der Selbstkontrolle der Verwaltung und der effektiven gerichtlichen
Überprüfbarkeit. Sie stellt sicher, dass insbesondere die Wahl der Dauer und der Art der Maßnahme nachvollziehbar und
überprüfbar ist.
§ 12 gewährleistet insgesamt einen wirksamen, zugleich rechtsstaatlich ausgewogenen Umgang mit
nachwirkenden Interessenkonflikten. Die Vorschrift verbindet eine klare Verpflichtung zum Tätigwerden bei festgestellten
Risiken mit einem verhältnismäßigen und differenzierten Instrumentarium zur Ausgestaltung der erforderlichen
Maßnahmen.
Zu § 13 (Integritätsregister)
§ 13 regelt die Führung eines Integritätsregisters bei der Bundesintegritätsbehörde und schafft damit eine zentrale
Informationsgrundlage für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Die Vorschrift dient der
Bündelung relevanter Informationen und der Sicherstellung einer nachvollziehbaren und revisionssicheren
Dokumentation.
Absatz 1 bestimmt, dass bei der Bundesintegritätsbehörde ein Integritätsregister geführt wird. Das Register dient
ausschließlich der internen Aufgabenwahrnehmung und stellt kein öffentliches Register dar. Durch die zentrale
Führung wird vermieden, dass integritätsrelevante Informationen dezentral und uneinheitlich vorgehalten werden.
Absatz 2 regelt den Zugriff auf nicht anonymisierte Daten. Der Zugriff ist auf die Bundesintegritätsbehörde und
berechtigte Dienststellen beschränkt. Die Vorschrift stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur von
denjenigen Stellen eingesehen werden können, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, und trägt
damit dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung.
Absatz 3 bestimmt die Löschung personenbezogener Daten spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der
erfassten Funktion. Die zeitliche Begrenzung der Datenspeicherung dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte
der betroffenen Personen und stellt sicher, dass das Register nicht zu einer dauerhaften Dokumentation
abgeschlossener Sachverhalte führt.
§ 13 gewährleistet insgesamt, dass das Integritätsregister als sachgerechtes Arbeitsinstrument der
Bundesintegritätsbehörde ausgestaltet ist, ohne über den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang hinauszugehen oder
eine eigenständige Sanktions- oder Prangerwirkung zu entfalten.
Zu § 14 (Transparenz und Veröffentlichung)
§ 14 regelt die Transparenz über die Tätigkeit der Bundesintegritätsbehörde und schafft damit eine Grundlage für
öffentliche Nachvollziehbarkeit, ohne die Rechte der betroffenen Personen oder laufende Verfahren zu
beeinträchtigen.
Absatz 1 verpflichtet die Bundesintegritätsbehörde zur Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts.
Der Bericht dient der Information der Öffentlichkeit über Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde sowie über
strukturelle Risiken und Entwicklungen im Bereich der Integrität staatlichen Handelns. Ziel ist es, das Vertrauen
in die präventiven Strukturen zu stärken, ohne Einzelentscheidungen oder personenbezogene Sachverhalte
offenzulegen.
Absatz 2 begrenzt personenbezogene Veröffentlichungen ausdrücklich auf Mitglieder der Bundesregierung und
Parlamentarische Staatssekretäre. Diese Differenzierung trägt der besonderen politischen Verantwortung und
öffentlichen Rechenschaftspflicht dieser Personengruppe Rechnung. Für alle übrigen erfassten Personen wird eine
personenbezogene Veröffentlichung ausgeschlossen, um unverhältnismäßige Eingriffe in Persönlichkeitsrechte
zu vermeiden.
Absatz 3 stellt klar, dass Veröffentlichungen nach dieser Vorschrift ausschließlich informativen Charakter haben.
Sie greifen weder disziplinar-, ordnungswidrigkeiten- noch strafrechtlichen Verfahren vor und enthalten keine
rechtliche Bewertung individuellen Verhaltens. Die Vorschrift dient damit der Abgrenzung gegenüber repressiven
Maßnahmen und verhindert eine Vorverlagerung von Schuldzuweisungen oder Sanktionen durch öffentliche
Berichterstattung.
§ 14 stellt insgesamt sicher, dass Transparenz als Mittel der Prävention und Vertrauensbildung eingesetzt wird,
ohne eine Prangerwirkung zu entfalten oder die rechtsstaatlichen Garantien der betroffenen Personen zu
beeinträchtigen.
Zu § 15 (Schulungen)
§ 15 regelt verpflichtende Schulungen zu Integrität und Korruptionsprävention für die vom persönlichen
Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Personen. Die Vorschrift dient der Stärkung eines präventiven
Verständnisses von Integrität staatlichen Handelns und ergänzt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen
dieses Gesetzes um einen bewusst auf Sensibilisierung und Wissensvermittlung ausgerichteten Ansatz.
Absatz 1 begründet eine Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen für die in § 2 Absatz 1
genannten Personen. Die Regelung knüpft an die besondere Verantwortung von Amts- und Funktionsträgern in
herausgehobenen Entscheidungspositionen an und trägt dem Umstand Rechnung, dass Integritätsrisiken häufig
nicht aus vorsätzlichem Fehlverhalten, sondern aus fehlender Sensibilisierung für Konfliktlagen entstehen.
Absatz 2 stellt klar, dass für sonstige Beschäftigte des Bundes Schulungen angeboten werden können, ohne eine
gesetzliche Verpflichtung zu begründen. Damit wird der begrenzte persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes
gewahrt und zugleich die Möglichkeit eröffnet, präventive Schulungsangebote auch über den engeren
Normadressatenkreis hinaus zu nutzen.
Die Vorschrift verfolgt insgesamt das Ziel, Integrität und Korruptionsprävention als dauerhafte Elemente der
Verwaltungskultur zu verankern. Schulungen sollen nicht als Sanktionsinstrument, sondern als unterstützendes
Angebot verstanden werden, das die eigenverantwortliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben stärkt und zur
frühzeitigen Erkennung möglicher Interessenkonflikte beiträgt.
Zu § 16 (Dokumentationspflichten)
§ 16 verpflichtet zur nachvollziehbaren und revisionssicheren Dokumentation der Vorgänge nach diesem Gesetz.
Die Vorschrift dient der Sicherstellung von Transparenz, Nachprüfbarkeit und Rechtssicherheit bei der
Anwendung der gesetzlichen Regelungen.
Die Pflicht zur Dokumentation umfasst sämtliche wesentlichen Vorgänge, die im Zusammenhang mit der
Anwendung dieses Gesetzes stehen, insbesondere Anzeigen, Prüfungen, Bewertungen, Entscheidungen und
Maßnahmen der Bundesintegritätsbehörde. Durch die Anforderung der Revisionssicherheit wird gewährleistet, dass
diese Vorgänge vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar festgehalten werden.
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Entscheidungen im Bereich der Integritäts- und
Korruptionsprävention regelmäßig einer internen oder externen Kontrolle unterliegen können, etwa durch interne Revisionen,
Rechnungshöfe oder Gerichte. Eine revisionssichere Dokumentation ermöglicht es, Entscheidungsprozesse auch
zu einem späteren Zeitpunkt sachgerecht nachzuvollziehen und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
§ 16 begründet keine besonderen technischen Anforderungen an die Art der Dokumentation. Vielmehr ist
entscheidend, dass die Dokumentation in einer Weise erfolgt, die nachträgliche Änderungen nachvollziehbar macht,
eine vollständige Aktenführung sicherstellt und eine geordnete Auffindbarkeit der Unterlagen gewährleistet. Die
Vorschrift wahrt damit die notwendige Technikneutralität und überlässt die konkrete Ausgestaltung den
zuständigen Stellen.
Zu § 17 (Berichtspflicht)
§ 17 regelt die Berichtspflicht der Bundesintegritätsbehörde gegenüber dem Deutschen Bundestag. Die Vorschrift
dient der parlamentarischen Information und Kontrolle sowie der Transparenz über die Anwendung und
Wirkungen dieses Gesetzes.
Die jährliche Berichterstattung ermöglicht es dem Deutschen Bundestag, sich ein Bild von Art, Umfang und
Entwicklung integritätsrelevanter Sachverhalte im Bereich des Bundes zu machen. Zugleich schafft sie eine
Grundlage für die Bewertung, ob die mit diesem Gesetz verfolgten Ziele erreicht werden und ob gegebenenfalls
Anpassungsbedarf besteht.
Der Bericht bezieht sich auf die Tätigkeit der Bundesintegritätsbehörde insgesamt und auf strukturelle
Erkenntnisse aus der Anwendung des Gesetzes. Er ist nicht auf die Darstellung einzelner Sachverhalte oder
personenbezogener Bewertungen gerichtet. Dadurch wird sichergestellt, dass die Berichtspflicht nicht in laufende Verfahren
eingreift und keine Vorfestlegung für dienst-, ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Maßnahmen bewirkt.
§ 17 stärkt damit die demokratische Kontrolle über die präventiven Strukturen zur Sicherung der Integrität
staatlichen Handelns, ohne die fachliche Unabhängigkeit der Bundesintegritätsbehörde oder die Rechte der
betroffenen Personen zu beeinträchtigen.
Zu § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 18 enthält die bußgeldrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Pflichten nach diesem Gesetz. Die
Vorschrift dient der Sicherstellung der Wirksamkeit der Anzeige-, Mitwirkungs- und Befolgungspflichten und ergänzt
den präventiven Ansatz des Gesetzes um ein verhältnismäßiges Sanktionsinstrument.
Absatz 1 bestimmt die Tatbestände, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Erfasst
werden vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Anzeige- oder Mitteilungspflichten sowie die
Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesintegritätsbehörde. Die Regelung knüpft ausschließlich an
formelle Pflichtverletzungen an und vermeidet eine Sanktionierung bloßer Fehlbewertungen oder des Entstehens
eines Interessenkonflikts als solchem. Damit bleibt der präventive Charakter des Gesetzes gewahrt.
Absatz 2 regelt den Bußgeldrahmen und differenziert dabei nach der Stellung der betroffenen Person. Für Beamte
und Tarifbeschäftigte des Bundes wird ein Bußgeldrahmen bis zu 50.000 Euro vorgesehen. Dieser Rahmen trägt
der Bedeutung der verletzten Pflichten Rechnung und ist geeignet, eine spürbare Anreizwirkung zur Einhaltung
der gesetzlichen Vorgaben zu entfalten.
Für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre sieht Absatz 2 einen erhöhten
Bußgeldrahmen bis zu 200.000 Euro vor. Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, da diese Personengruppe
aufgrund ihrer herausgehobenen politischen Verantwortung, ihrer besonderen Entscheidungsbefugnisse und ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer gesteigerten präventiven Steuerungswirkung unterliegt. Zugleich wird
berücksichtigt, dass ein einheitlicher Bußgeldrahmen für alle erfassten Personen die erforderliche Anreizwirkung
gegenüber politischen Spitzenämtern nicht in gleicher Weise entfalten würde.
Die konkrete Bemessung der Geldbuße im Einzelfall richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Ordnungswidrigkeitenrechts. Dabei sind insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens
sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen. § 18 begründet keine starre
Sanktion, sondern eröffnet einen angemessenen Rahmen für eine einzelfallgerechte Ahndung.
§ 18 stellt damit sicher, dass Verstöße gegen zentrale Pflichten dieses Gesetzes effektiv, verhältnismäßig und
differenziert sanktioniert werden können und trägt so zur Durchsetzung und Glaubwürdigkeit der präventiven
Regelungen bei.
Zu § 19 (Dienstrechtliche Folgen)
§ 19 stellt klar, dass die Anwendung dieses Gesetzes dienstrechtliche Konsequenzen unberührt lässt. Die
Vorschrift dient der systematischen Einordnung der bußgeldrechtlichen Regelungen in das bestehende Dienst- und
Disziplinarrecht.
Die Regelung verdeutlicht, dass Verstöße gegen Pflichten nach diesem Gesetz zugleich dienstrechtlich relevant
sein können. Ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen nach § 18 schließen dienstrechtliche Maßnahmen
nicht aus. Beide Regelungsebenen verfolgen unterschiedliche Zwecke und stehen selbständig nebeneinander.
Während das Ordnungswidrigkeitenrecht der Ahndung von Pflichtverstößen dient, zielen dienstrechtliche
Maßnahmen auf die Wahrung der Funktionsfähigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes.
Zugleich wird klargestellt, dass § 19 keine eigenständigen dienstrechtlichen Pflichten begründet. Die Vorschrift
verweist lediglich auf die fortgeltenden beamten- und dienstrechtlichen Regelungen, nach denen
Pflichtverletzungen zu beurteilen und zu ahnden sind. Damit wird verhindert, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz als
eigenständige disziplinarrechtliche Grundlage missverstanden wird.
§ 19 trägt insgesamt zur Rechtsklarheit bei, indem er das Verhältnis zwischen den Regelungen dieses Gesetzes
und dem bestehenden Dienstrecht eindeutig bestimmt und eine sachgerechte Parallelität der Rechtsfolgen
ermöglicht.
Zu § 20 (Verhältnis zum Strafrecht)
§ 20 regelt das Verhältnis dieses Gesetzes zum Strafrecht und dient der klaren Abgrenzung der präventiven und
ordnungsrechtlichen Regelungen des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes gegenüber strafrechtlichen
Vorschriften.
Die Vorschrift stellt klar, dass strafrechtliche Regelungen durch dieses Gesetz weder verdrängt noch modifiziert
werden. Bestehende Strafnormen bleiben unberührt, soweit ein Verhalten zugleich strafrechtlich relevant ist.
Damit wird verhindert, dass das Integritäts- und Neutralitätsgesetz als abschließende oder vorrangige Regelung im
Bereich der Korruptionsbekämpfung missverstanden wird.
§ 20 verdeutlicht zugleich, dass die Regelungen dieses Gesetzes einen eigenständigen Anwendungsbereich haben.
Während das Strafrecht auf die Ahndung besonders schwerer Pflichtverletzungen und rechtswidriger Handlungen
gerichtet ist, verfolgt dieses Gesetz einen präventiven Ansatz und setzt bereits bei der Vermeidung von
Interessenkonflikten und der Sicherung transparenter Entscheidungsprozesse an.
Die Vorschrift trägt damit zur Rechtsklarheit bei und stellt sicher, dass präventive Maßnahmen nach diesem
Gesetz und strafrechtliche Sanktionen nebeneinander Anwendung finden können, sofern die jeweiligen
Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Sperrwirkung oder ein Vorrang zugunsten des einen oder anderen Regelungsstrukturen
wird nicht begründet.
Zu § 21 (Verhältnis zu bestehenden Vorschriften)
§ 21 regelt das Verhältnis dieses Gesetzes zu bestehenden beamten-, tarif-, disziplinar- und strafrechtlichen
Vorschriften des Bundes. Die Vorschrift dient der systematischen Einordnung des Integritäts- und
Neutralitätsgesetzes in die bestehende Rechtsordnung und der Vermeidung von Missverständnissen über seinen
Regelungsanspruch.
Absatz 1 stellt klar, dass dieses Gesetz die bestehenden Regelungen des Bundes zur Korruptionsprävention und
zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergänzt. Die Vorschrift bringt den Charakter des Gesetzes als
flankierendes Präventions- und Organisationsgesetz zum Ausdruck. Es wird verdeutlicht, dass das Integritäts- und
Neutralitätsgesetz weder eine abschließende Kodifikation noch eine Ablösung bestehender Regelungen bezweckt,
sondern diese gezielt ergänzt und strukturiert.
Absatz 2 enthält eine klassische Unberührt-Klausel. Er stellt sicher, dass insbesondere die Vorschriften des
Bundesbeamtengesetzes, die geltenden nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen sowie sonstige dienst- und
verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes uneingeschränkt fortgelten. Die Regelung dient der Rechtsklarheit und
verhindert Fehlvorstellungen über eine Verdrängung oder Einschränkung bestehender Genehmigungs-,
Anzeigeoder Kontrollmechanismen.
Absatz 3 regelt den Umgang mit nebeneinander bestehenden Pflichten nach diesem Gesetz und nach anderen
bundesrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Integritäts- und
Korruptionsprävention im Bundesrecht bereits an verschiedenen Stellen normiert ist. Durch die Anordnung einer
koordinierten Anwendung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird sichergestellt, dass es weder zu
widersprüchlichen Anforderungen noch zu unverhältnismäßigen Mehrfachbelastungen kommt. Die Regelung
dient damit sowohl der Praktikabilität des Vollzugs als auch der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen.
Absatz 4 stellt klar, dass durch dieses Gesetz keine weitergehenden allgemeinen Offenlegungspflichten begründet
werden. Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter und dient der Abgrenzung gegenüber bestehenden beamten-
und dienstrechtlichen Offenlegungs- und Anzeigepflichten. Sie verdeutlicht, dass Offenlegungs- und
Anzeigepflichten ausschließlich in dem Umfang bestehen, in dem sie in den einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes
ausdrücklich vorgesehen sind. Damit wird einer überdehnten Auslegung des Gesetzes entgegengewirkt und der
risikobasierte, funktionsbezogene Ansatz des Regelungskonzepts abgesichert.
§ 21 trägt insgesamt zur Rechtsklarheit und Systemkohärenz bei. Die Vorschrift stellt sicher, dass das Integritäts-
und Neutralitätsgesetz als ergänzendes, präventives Regelwerk verstanden und angewendet wird und sich
widerspruchsfrei in das bestehende Bundesrecht einfügt.
Zu § 22 (Übergangsvorschriften)
§ 22 enthält Übergangsvorschriften zur Einführung des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes. Die Vorschrift dient
der geordneten Umsetzung der neuen Regelungen und soll sicherstellen, dass die betroffenen Personen und Stellen
ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Pflichten erhalten.
Absatz 1 bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Pflichten nach diesem Gesetz erstmals gelten. Durch die
vorgesehene Übergangsfrist wird gewährleistet, dass organisatorische und administrative Voraussetzungen geschaffen
werden können und die betroffenen Personen ihre Pflichten kennen und erfüllen können, bevor Rechtsfolgen
eintreten. Die Regelung dient damit dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit.
Absatz 2 stellt klar, dass Karenzregelungen nur für Tätigkeiten gelten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgenommen werden. Damit wird eine echte Rückwirkung ausgeschlossen. Die Vorschrift trägt dem
rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot Rechnung und verhindert, dass bereits abgeschlossene oder begonnene Sachverhalte
nachträglich neuen rechtlichen Anforderungen unterworfen werden.
§ 22 gewährleistet insgesamt einen verhältnismäßigen und praktikablen Übergang in das neue Regelungssystem
und stellt sicher, dass die Anwendung des Gesetzes ohne unzumutbare Belastungen für die betroffenen Personen
und Behörden erfolgen kann.
Zu § 23 (Evaluation)
§ 23 verpflichtet zur regelmäßigen Evaluation der Wirksamkeit des Integritäts- und Neutralitätsgesetzes. Die
Vorschrift dient der Sicherstellung, dass die mit dem Gesetz verfolgten Ziele dauerhaft erreicht werden und dass
mögliche Anpassungsbedarfe frühzeitig erkannt werden können.
Die vorgesehene erstmalige Evaluation nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums trägt dem Umstand Rechnung,
dass präventive Regelungen ihre Wirkung regelmäßig erst mittel- bis langfristig entfalten. Die zeitliche Staffelung
ermöglicht es, belastbare Erkenntnisse über die praktische Anwendung des Gesetzes, die Akzeptanz der
Regelungen und die Effektivität der vorgesehenen Instrumente zu gewinnen.
Gegenstand der Evaluation sind insbesondere die Tätigkeit und Arbeitsweise der Bundesintegritätsbehörde, die
Angemessenheit des persönlichen Anwendungsbereichs, die Praktikabilität, Effizienz und Rechtssicherheit der
Anzeige- und Prüfverfahren, die Auswirkungen des Gesetzes auf bestehende dienst- und beamtenrechtliche
Regelungen sowie den Beitrag des Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung. Die Evaluation soll dabei nicht nur
quantitative Aspekte erfassen, sondern auch strukturelle und qualitative Erkenntnisse berücksichtigen.
Die Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag stellt sicher, dass die Ergebnisse der Evaluation
parlamentarisch beraten und gegebenenfalls in gesetzgeberische Folgerungen überführt werden können. Zugleich wird
durch die Veröffentlichung der Ergebnisse Transparenz über die Funktionsweise des Gesetzes hergestellt, ohne
personenbezogene Daten offenzulegen.
§ 23 trägt damit zur fortlaufenden Qualitätssicherung des Gesetzes bei und stellt sicher, dass das Integritäts- und
Neutralitätsgesetz als lernendes und anpassungsfähiges Regelungsinstrument ausgestaltet ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Regelung des Inkrafttretens trägt dem Umstand Rechnung, dass für die Umsetzung des Gesetzes
organisatorische, personelle und technische Vorbereitungen erforderlich sind. Der zeitliche Vorlauf ermöglicht es den
zuständigen Stellen, insbesondere der Bundesintegritätsbehörde, die notwendigen Strukturen aufzubauen und die
betroffenen Personen rechtzeitig über ihre Pflichten zu informieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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