Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes
Text
Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6841
21. Wahlperiode 02.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Uwe Schulz, Nicole Hess, Carina Schießl, Andreas Bleck, Peter
Bohnhof, Jan Feser, Dr. Ingo Hahn, Manuel Krauthausen, Marcel Queckemeyer,
Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und
Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes
Der Schutz der Tiere ist seit der Änderung des Grundgesetzes (GG) im Jahr
2002 als Staatsziel in Artikel 20a GG verankert. Die Bundesregierung hat in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2185
ausgeführt, dem ethischen Tierschutz sei durch Artikel 20a GG Verfassungsrang
verliehen worden. Weiters führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus, dass
das Staatsziel Tierschutz sich in erster Linie an den Gesetz- und
Verordnungsgeber richte. Für die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ist das
Schutzgebot des Artikels 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe bei der
Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von
Ermessen.
Die zentrale strafrechtliche Norm des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist § 17
TierSchG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem
Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder ihm länger
anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 17 TierSchG bildet damit die strafrechtliche Kernnorm gegen Tierquälerei
und gegen das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund. Ergänzend
enthält § 18 TierSchG Ordnungswidrigkeitentatbestände, § 19 TierSchG
Einziehungsregelungen und § 20 TierSchG die Möglichkeit, bei Verurteilungen
wegen einer nach § 17 TierSchG rechtswidrigen Tat das Halten, Betreuen, den
Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren zu verbieten.
Das Tierschutzstrafrecht ist in ein mehrstufiges Normengefüge eingebettet, das
vom Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a GG über die allgemeinen Grundsätze
des Tierschutzgesetzes bis hin zu speziellen Regelungen zur Tötung,
Betäubung und Schlachtung von Wirbeltieren reicht. Die einschlägigen Vorschriften
des TierSchG konkretisieren dabei den Grundsatz, dass Tieren ohne
vernunftgetragenen Rechtfertigungsgrund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden dürfen, und verbinden diesen Maßstab mit besonderen
Anforderungen an Sachkunde, Betäubung und tierschutzgerechte Tötung. Ergänzt wird
dieses nationale Regelungsgefüge durch unionsrechtliche Vorgaben,
insbesondere zum Tiertransport, zur Tötung von Tieren, zu Tierversuchen und zu
amtlichen Kontrollen.
Die Rechtsprechung hat einzelne unbestimmte Rechtsbegriffe des
Tierschutzrechts konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
13. Juni 2019 zum Töten männlicher Küken ausgeführt, dass das
Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben des Tieres als solches
schützt, und den Begriff des vernünftigen Grundes im Lichte von § 1 TierSchG
und Artikel 20a GG ausgelegt (www.bverwg.de/130619U3C28.16.0). Im
Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Schächten
von Tieren hervorgehoben, dass das Tierschutzgesetz dem Ziel eines ethisch
begründeten Tierschutzes dient und mit grundrechtlichen Belangen in
Ausgleich zu bringen sei (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entschei
dungen/DE/2002/01/rs20020115_1bvr178399.html).
Im Bereich der Strafrechtsprechung ist für § 17 TierSchG vor allem bedeutsam,
wie Gerichte die Merkmale erhebliche Schmerzen oder Leiden, aus Rohheit,
länger anhaltend und sich wiederholend auslegen. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe hat etwa zu § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG entschieden, dass
sich strafbar macht, wer einem Wirbeltier vorsätzlich länger anhaltende oder
sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (www.landesrech
t-bw.de/bsbw/document/NJRE001260454).
Die statistische Erfassung der Strafverfolgung ist aus Sicht der Fragesteller von
erheblicher Bedeutung. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3195 ausgeführt, dass ihr für
den Zeitraum von 2009 bis 2017 Zahlen über die Entwicklung von Straftaten
nach dem Tierschutzgesetz auf Bundesebene aus der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) vorlagen. Danach wurden im Jahr 2009 insgesamt 6 412 Fälle und
im Jahr 2017 insgesamt 6 184 Fälle registriert. Überdies teilte die
Bundesregierung mit, dass Straftaten nach dem Tierschutzgesetz in den Polizeilichen
Kriminalstatistiken vor dem Jahr 2009 nicht gesondert aufgeführt worden seien. Der
vom Umweltbundesamt veröffentlichte Bericht „Umweltdelikte 2024“ weist
für das Jahr 2024 auf Grundlage der PKS 7 657 bekannt gewordene Straftaten
nach dem Tierschutzgesetz aus und ordnet diese innerhalb der
umweltbezogenen Kriminalität ein (www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/pu
blikationen/2026-01/14_2026_TEXTE.pdf). Die PKS erfasst jedoch nach
Kenntnis der Fragesteller nicht durchgehend trennscharf, ob ein Fall § 17
Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG oder § 17 Nummer 2
Buchstabe b TierSchG betrifft.
Neben polizeilichen Eingangsdaten sind justizielle Verlaufs- und Ergebnisdaten
erforderlich, um die Wirksamkeit der Strafbestimmungen vor allem im
Tierschutzgesetz beurteilen zu können. Für die parlamentarische Kontrolle ist daher
entscheidend, ob die Bundesregierung über zusammenführbare Erkenntnisse zu
Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen, Anklagen, Strafbefehlen,
Verurteilungen, Strafmaß, Tierhaltungsverboten und Einziehungen im
Zusammenhang mit § 17 TierSchG verfügt.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2185 ausgeführt, die Beauftragte der Bundesregierung für
Tierschutz befasse sich mit allen Bereichen des Tierschutzes, wirke an der
Weiterentwicklung des Tierschutzes mit und fördere die Zusammenarbeit und den
Austausch innerhalb des Bundes sowie zwischen Bund, Ländern und
Verbänden. Ferner sei sie nach § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen
Vorhaben, soweit diese Fragen des Tierschutzes behandeln oder berühren, zu
beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller zu klären,
ob und in ggf. welchem Umfang die Beauftragte, das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, das
Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Justiz sowie die Länder an einer Verbesserung der
Datenlage und an einer Bewertung des § 17 TierSchG beteiligt sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur
Entwicklung der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten
nach dem Tierschutzgesetz vor (bitte nach Jahr, Bundesland, bekannt
gewordenen Fällen, aufgeklärten Fällen, Aufklärungsquote, Tatverdächtigen,
deutschen Tatverdächtigen und nichtdeutschen Tatverdächtigen
aufschlüsseln)?
2. Werden Straftaten nach § 17 TierSchG in der Polizeilichen
Kriminalstatistik getrennt nach § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Buchstabe a
TierSchG und § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG erfasst, und wenn
nein, aus welchen fachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen
erfolgt eine solche Differenzierung bislang nicht?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu
rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach § 17 TierSchG vor
(bitte nach Jahr, Bundesland, Geschlecht, Altersgruppe, angewandter
Strafnorm, Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung, Freiheitsstrafe ohne
Bewährung und Jugendstrafe aufschlüsseln)?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen § 17 TierSchG vor
(bitte nach Jahr, Bundesland, Verfahrenseingängen, Einstellungen nach
§ 153 der Strafprozessordnung (StPO), Einstellungen nach § 153a StPO,
Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO, Anklagen, Strafbefehlsanträgen
und sonstigen Erledigungsarten aufschlüsseln)?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur
Anwendung von Tierhalte- und Betreuungsverboten nach § 20 TierSchG
im Zusammenhang mit rechtswidrigen Taten nach § 17 TierSchG vor
(bitte nach Jahr, Bundesland, Dauer des Verbots und Tierart
aufschlüsseln)?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur
Einziehung von Tieren oder Gegenständen im Zusammenhang mit
Verfahren nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland,
Rechtsgrundlage und Art der eingezogenen Tiere oder Gegenstände aufschlüsseln)?
7. Welche statistischen Daten zu § 17 TierSchG werden nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit durch Bundesbehörden, Landesbehörden,
Staatsanwaltschaften, Gerichte, das Bundeskriminalamt, das Statistische
Bundesamt und das Bundesamt für Justiz erhoben?
8. Welche der in Frage 7 genannten Datensätze enthalten nach Kenntnis der
Bundesregierung Angaben zur betroffenen Tierart, zur Anzahl der
betroffenen Tiere, zur Haltungsform, zum Tatort, zum Tatmittel, zur Dauer der
Leidenszufügung, zur Todesfolge, zu veterinärbehördlichen Vorbefunden
und zu Vorbelastungen der Tatverdächtigen?
9. Plant die Bundesregierung, eine genauere statistische Erfassung von
Straftaten nach § 17 TierSchG einzuführen oder gegenüber den Ländern
anzuregen, insbesondere eine getrennte Erfassung der Tatvarianten „Töten
ohne vernünftigen Grund“, „erhebliche Schmerzen oder Leiden aus
Rohheit“ und „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden“, und wenn nein, warum nicht?
10. Welche Ressorts und Bundesbehörden waren seit Beginn der 21.
Wahlperiode an Prüfungen, Besprechungen oder Abstimmungen zur
Verbesserung der Datenlage bei Tierschutzstraftaten beteiligt (bitte nach Datum,
Gegenstand, beteiligten Organisationseinheiten und Ergebnis
aufschlüsseln)?
11. Welche Gespräche, Bund-Länder-Arbeitsgruppen,
Fachministerkonferenzen oder sonstigen Abstimmungen hat die Bundesregierung seit Beginn
der 21. Wahlperiode ggf. mit den Ländern zur Strafverfolgung nach § 17
TierSchG geführt (bitte nach Datum, Teilnehmerkreis,
Tagesordnungspunkt und Ergebnis aufschlüsseln)?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob die
Länder, Staatsanwaltschaften oder Gerichte besondere
Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderzuständigkeiten, Leitfäden oder
Fortbildungsprogramme für Straftaten nach § 17 TierSchG eingerichtet haben?
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu praktischen
Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 17 TierSchG vor,
insbesondere beim Nachweis erheblicher Schmerzen oder Leiden, bei der
Feststellung von Rohheit, bei der Abgrenzung länger anhaltender und
wiederholter Leidenszufügung sowie beim Nachweis des fehlenden vernünftigen
Grundes?
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des vernünftigen
Grundes im Tierschutzrecht für die Auslegung und mögliche
Weiterentwicklung von § 17 Nummer 1 TierSchG?
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
strafgerichtlichen Rechtsprechung zu den Merkmalen „aus Rohheit“, „erhebliche
Schmerzen oder Leiden“, „länger anhaltend“ und „sich wiederholend“ für
die praktische Anwendung von § 17 Nummer 2 TierSchG?
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Fällen vor, in
denen Verstöße gegen unionsrechtliche Tierschutzvorgaben, insbesondere
die Verordnung (EG) Nummer 1/2005, die Verordnung (EG)
Nummer 1099/2009, die Richtlinie 2010/63/EU oder die Verordnung (EU)
2017/625, zugleich Ermittlungen wegen § 17 TierSchG ausgelöst haben?
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die statistische
Erfassung von Tierschutzstraftaten in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, und hat sie seit Beginn der 21. Wahlperiode einen Vergleich
der deutschen Datenerhebung mit Datenerhebungen anderer
Mitgliedstaaten vorgenommen?
18. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der
Europäischen Kommission, Europol, Eurojust oder Regierungen anderer
Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung schwerer Tierschutzverstöße
ausgetauscht, und wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie daraus für die deutsche
Rechtslage und Statistik gewonnen?
19. Welche Rolle hat die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz seit
dem 1. September 2025 bei der Bewertung der Strafbestimmungen des
Tierschutzgesetzes, bei der Prüfung von Datenlücken und bei der
Abstimmung mit Ländern, Verbänden oder Fachbehörden eingenommen?
20. Welche konkreten Vorhaben, Zeitpläne oder Prüfaufträge der
Bundesregierung bestehen in der 21. Wahlperiode zur Änderung von § 17
TierSchG, § 18 TierSchG, § 20 TierSchG oder sonstigen Vorschriften des
Tierschutzstraf- und Tierschutzordnungswidrigkeitenrechts?
21. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Umsetzungsstand der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode
angekündigten tierschutzrechtlichen Vorhaben machen, soweit diese
Auswirkungen auf die Anwendung, den Vollzug oder die statistische
Erfassung von § 17 TierSchG haben können?
22. Welche externen Gutachten, Studien, wissenschaftlichen Stellungnahmen
oder Beratungsvorlagen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2021 zur
Strafbarkeit von Tierquälerei, zum Töten von Wirbeltieren ohne
vernünftigen Grund oder zur Anwendung von § 17 TierSchG ggf. beauftragt,
erhalten oder ausgewertet?
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Deliktsbereichen
vor, in denen § 17 TierSchG besonders häufig relevant wird, insbesondere
der Heimtierhaltung, der landwirtschaftlichen Tierhaltung, der
Tiertransporte, Schlachtungen, Tierversuche, dem illegalen Tierhandel, dem
Onlinehandel mit Tieren und Fällen Organisierter Kriminalität?
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 17 Tierschutzgesetz strafrechtlich zu
verschärfen, insbesondere durch eine Anhebung des derzeitigen
Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und wenn ja,
soll die Anhebung den Grundtatbestand des § 17 TierSchG insgesamt
betreffen oder lediglich qualifizierte Fallgruppen wie beharrlich wiederholte
Tatbegehung, Handeln aus Gewinnsucht oder Taten in Bezug auf eine
große Zahl von Wirbeltieren, und welcher konkrete Mindest- und
Höchststrafrahmen ist hierfür jeweils vorgesehen?
25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Daten aus der
Polizeilichen Kriminalstatistik, der Strafverfolgungsstatistik, der
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensstatistik, gerichtlichen Entscheidungen und
veterinärbehördlichem Vollzug für den Bereich § 17 TierSchG künftig
besser auswertbar zu machen?
Berlin, den 24. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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