Mögliche Einführung bundeseinheitlicher Mindeststandards für die Haltung gefährlicher Tiere und von Sachkundenachweisen (Antwort zu Drs. 21/7412)
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Mögliche Einführung bundeseinheitlicher Mindeststandards für die Haltung gefährlicher Tiere und von Sachkundenachweisen (Antwort zu Drs. 21/7412)
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7567
20. Wahlperiode 11.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Krauthausen, Andreas Bleck,
Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7412 –
Mögliche Einführung bundeseinheitlicher Mindeststandards für die Haltung
gefährlicher Tiere und von Sachkundenachweisen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein Vorfall in Leipzig, bei dem Medienberichten zufolge ein Tiger am 17. Mai
2026 aus einer Privathaltung ausgebrochen ist und später erschossen wurde,
wirft Fragen nach bundesweit einheitlichen Regelungen zur Haltung
gefährlicher Tiere auf (www.mdr.de/nachrichten/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/t
iger-ausgebrochen-doelziglandratsamt-auflagen-100.html). In Deutschland
bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern. Nur neun von
16 Ländern haben spezifische Regelungen (Bayern, Berlin, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,
Thüringen) (www.spiegel.de/wissenschaft/wildtiere-in-deutschland-welche-tiere-priv
at-gehaltenwerden-duerfen-und-welche-nicht-a-11e6ec0a-6475-402c-a12b-dfc
b51e575d9). In Brandenburg gilt beispielsweise: „Jeder kann Löwen halten“ –
kein Register gefährlicher Tiere, nur minimale Gehegevorgaben (www.berline
r-kurier.de/berlin/jeder-kann-in-brandenburg-loewenhalten-li.371391).
Während bestimmte Tierarten in einzelnen Bundesländern erlaubt sind, gelten
andernorts Verbote oder deutlich unterschiedliche Regelungen. Dies führt zu
Rechtsunsicherheit für Halter, unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten der
Behörden, mögliche Auswirkungen auf den Tierschutz sowie Auswirkungen
auf den Vollzug durch Veterinär- und Ordnungsbehörden.
1. Hat die Bundesregierung zu den erheblichen Unterschieden zwischen
den Bundesländern hinsichtlich der Haltung gefährlicher Tiere (wie
bestimmter Giftschlangenarten oder Großkatzen), die in manchen Ländern
erlaubt und in anderen verboten sind, bereits eine Arbeitsgrundlage
erarbeitet?
a) Wenn ja, wie sieht diese aus?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Unter Berücksichtigung der Vorbemerkung versteht die Bundesregierung die
Frage dahingehend, dass mit „Arbeitsgrundlage“ ein systematischer Vergleich
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 10. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der landesrechtlichen Vorschriften zur Haltung gefährlicher Tiere sowie die
Prüfung möglicher bundesrechtlicher Maßnahmen zur Vereinheitlichung der
Haltungsbedingungen gemeint sind.
Eine entsprechende Arbeitsgrundlage wurde von der Bundesregierung bislang
nicht erarbeitet, da hierfür aus ihrer Sicht kein Anlass bestand. Nach Kenntnis
der Bundesregierung haben die zuständigen Landesbehörden in dem in der
Vorbemerkung genannten Fall die ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen
ergriffen. Hierzu gehörte auch die Fortnahme von Tieren unter Verweis auf das
vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
herausgegebene „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von
Säugetieren“.
2. Führt der bestehende „Flickenteppich“ unterschiedlicher
Landesregelungen nach Auffassung der Bundesregierung zu Rechtsunsicherheit für
Halter, unterschiedlichen Eingriffsmöglichkeiten der Behörden und
Problemen für Veterinärämter sowie Ordnungsbehörden?
a) Wenn ja, was trifft zu, und welche Probleme sind explizit zu
benennen?
b) Wenn nein, wie entkräftet die Bundesregierung die jeweiligen
Problembereiche?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die der Fragestellung zugrunde liegende Bewertung
eines „Flickenteppichs“ nicht. Tierhalterinnen und ‑halter haben sich über die
für die Haltung ihrer Tiere geltenden rechtlichen Anforderungen zu
informieren. Hierzu stehen insbesondere die Informationsangebote der jeweils
zuständigen Landesbehörden zur Verfügung. Dies gilt in besonderem Maße für Tiere,
von denen Gefahren für Menschen ausgehen können. Die zuständigen
Landesbehörden wenden die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten an. Die Bundesregierung geht davon aus, dass den
zuständigen Behörden die einschlägigen Rechtsvorschriften bekannt sind.
3. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des
Grundgesetzes, bundesweit einheitliche Mindestanforderungen für die Haltung
gefährlicher Tiere aus Gründen des Tierschutzes zu schaffen?
a) Werden entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen geprüft?
b) Wenn ja, welche Regelungsbereiche werden hierbei betrachtet?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Welche Bereiche der Regulierung der Haltung gefährlicher Tiere
bewertet die Bundesregierung als bundesrechtlich regelbar und welche
als ausschließlich landesrechtlich regelbar?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Das geltende Tierschutzgesetz (TierschG) enthält bereits bestimmte Verbote
und Erlaubnisvorbehalte, die im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher
Tiere einschlägig sind, insbesondere § 3 Satz 1 Nummer 8a und § 11 Absatz 1
Nummer 6 des Tierschutzgesetzes. Für weitere gesetzgeberische Maßnahmen
im Bereich des Tierschutzes sieht die Bundesregierung derzeit keine
Notwendigkeit. Insoweit wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Dementsprechend werden derzeit keine entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen
geprüft. Mangels eines entsprechenden Regelungsbedarfs ist die Bundesregierung
derzeit auch nicht veranlasst, die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes im Hinblick
auf weitergehende Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere vertieft zu
prüfen.
4. Hält die Bundesregierung bundeseinheitliche Mindeststandards für die
Haltung gefährlicher Tiere für erforderlich in Bezug auf Mindestgrößen
für Gehege, Terrarien und Außenanlagen sowie Vorgaben zu
Rückzugsorten, Temperatur, Beleuchtung und Beschäftigungsmöglichkeiten?
a) Wenn ja, welche und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Das BMLEH hat Gutachten und Leitlinien mit Mindestanforderungen an die
Haltung verschiedener Tierarten herausgegeben, darunter das „Gutachten über
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“. Diese Gutachten und
Leitlinien richten sich sowohl an Tierhaltende als auch an die für den Vollzug
der tierschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden. Sie bieten
Orientierungshilfe bei der Auslegung der allgemeinen Regelungen des
Tierschutzgesetzes und werden von Gerichten regelmäßig als sogenannte
antizipierte Sachverständigengutachten herangezogen. Daher sieht die Bundesregierung
derzeit keine Notwendigkeit für die Schaffung weiterer bundeseinheitlicher
Mindeststandards. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der Länder bei der Haltung gefährlicher
Tiere vor?
a) Sieht die Bundesregierung Auswirkungen dieser unterschiedlichen
Regelungen auf die Gewährleistung einer tierschutzgerechten
Haltung oder auf den Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften?
b) Findet hierzu ein Austausch mit den Ländern statt, und wenn ja, in
welcher Form?
c) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen unterschiedliche
Landesregelungen zu Vollzugsproblemen oder Schwierigkeiten bei
der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden geführt haben?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung versteht die Frage dahingehend, dass mit
„Sicherheitsanforderungen“ landesrechtliche Regelungen gemeint sind, die der Abwehr von
Gefahren dienen, die von gehaltenen Tieren für Menschen ausgehen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich unterschiedliche
landesrechtliche Regelungen nachteilig auf die Gewährung einer
tierschutzrechtlichen Haltung oder den Vollzug bundesrechtlicher Vorschriften
auswirken. Ein entsprechender Austausch mit den Ländern findet daher auch nicht
statt. Zudem sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen
unterschiedliche landesrechtliche Regelungen zu Vollzugsproblemen oder
Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden geführt haben.
6. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Sachkunde von
Haltern gefährlicher Tiere für die Gewährleistung einer tierschutzgerechten
Haltung bei?
a) Werden bundesweit einheitliche Anforderungen an die Sachkunde
von Haltern bestimmter Tierarten im Rahmen bestehender oder
möglicher tierschutzrechtlicher Regelungen geprüft?
b) Wenn ja, welche Anforderungen werden hierbei betrachtet?
c) Wenn nein, warum nicht?
d) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über bestehende
Sachkundeanforderungen der Länder vor?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung misst der Sachkunde von Tierhalterinnen und Tierhalter
grundlegende Bedeutung für die Gewährleistung einer tierschutzgerechten
Haltung bei. Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss jede Person, die ein Tier hält,
betreut oder zu betreuen hat, über die für eine angemessene Ernährung, Pflege
und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes konkretisiert in den Nummern 1.2 und 1.3
hierzu, dass sich die zuständige Landesbehörde im Rahmen ihrer
Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse über die
Haltungsansprüche des Tieres im Hinblick auf Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie
der entsprechenden Fähigkeiten des Tierhalters zu überzeugen hat, wenn für
deren Fehlen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, und dass die zuständige
Landesbehörde bei Nichtvorliegen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
die notwendigen Anordnungen trifft (wie die Verpflichtung zum Besuch von
einschlägigen Kursen oder dem Nachweis der Sachkunde in einem
Fachgespräch).
Eine Prüfung weiterer bundesweit einheitlicher Anforderungen an die
Sachkunde von Halterinnen und Haltern bestimmter Tierarten finden somit derzeit nicht
statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Unterschiede bei
den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen der Länder im Zusammenhang
mit der Haltung gefährlicher Tiere vor?
a) Sind der Bundesregierung hieraus resultierende Probleme für den
Vollzug des Tierschutzrechts bekannt?
b) Werden diese Fragen im Rahmen von Bund-Länder-Gremien oder
sonstigen Abstimmungsformaten erörtert?
c) Wenn ja, welche Ergebnisse oder Schlussfolgerungen liegen hierzu
vor?
d) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um den Vollzug
bestehender bundesrechtlicher Tierschutzvorschriften bei der Haltung
gefährlicher Tiere zu verbessern?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 5 verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung angemessene Übergangsregelungen,
Bestandsschutz sowie verhältnismäßige Umsetzungsfristen für bestehende
Halter, und wenn ja, welche sind das?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4 und 6 verwiesen.
9. Sieht die Bundesregierung bestehende bundes- und landesrechtliche
Regelungen (Tierschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Convention on
International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora),
Gefahrtiergesetze der Länder) als unzureichend an?
a) Wenn ja, welche sind das, und welche Lücken bestehen konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht die bestehenden Regelungen auf Bundesebene für
die private Haltung gefährlicher Tiere angesichts der ordnungsrechtlichen
Regelungen auf Länderebene als ausreichend an. Die geltenden Vorschriften
des Tierschutzgesetzes stellen bereits Anforderungen an die Haltung von Tieren
und enthalten entsprechende Verbote und Erlaubnisvorbehalte. Für besonders
geschützte Arten sehen das Bundesnaturschutzgesetz und die
Bundesartenschutzverordnung zudem besondere Anforderungen an die Haltung und den
Handel vor. Hinsichtlich darüber hinausgehender Regelungsvorhaben der
Bundesregierung in den in der Frage genannten Bereichen wird auf den
Koalitionsvertrag verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 3, 4 und
6 verwiesen.
10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Einführung sogenannter
Positivlisten für die Heimtierhaltung auf Bundes- oder EU-Ebene, und
wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass Belgien
seine Positivliste aufgrund mangelnder Zweckmäßigkeit wieder
abgeschafft hat?
Die vom BMLEH in Auftrag gegebene Exopet-Studie (www.bmleh.de/Shared
Docs/Archiv/Pressemitteilungen/2018/170-exopet.html) hat ergeben, dass
tierschutzrelevante Probleme sowohl bei weitverbreiteten, vermeintlich
anspruchslosen Heimtierarten als auch bei sogenannten „exotischen“ Tieren
auftreten können. Die Autorinnen und Autoren der Studie sprechen sich weder für
die Einführung von „Positivlisten“ noch von „Negativlisten“ aus. Auf Ebene
der Europäischen Union (EU) wurde im Auftrag der Europäischen Kommission
eine Studie durchgeführt, welche die Erforderlichkeit, den Mehrwert und die
Machbarkeit einer EU-weiten „Positivliste“ zum Gegenstand hat. Die
Ergebnisse der Studie sowie die daraus von der Europäischen Kommission gezogenen
Schlussfolgerungen liegen der Bundesregierung gegenwärtig noch nicht vor.
Eine abschließende Bewertung möglicher europäischer oder nationaler
Regelungsansätze kann daher derzeit nicht erfolgen.
11. Hat die Bundesregierung sich zu den Auswirkungen des derzeitigen
„Flickenteppichs“ auf das Tierwohl, die öffentliche Sicherheit und die Arbeit
der Veterinär- und Ordnungsbehörden bereits einen Handlungskatalog
erarbeitet?
a) Wenn ja, welche Auswirkungen sind von Interesse der
Bundesregierung und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keinen Handlungskatalog erarbeitet. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele gefährliche Tiere
derzeit in Deutschland in Privathaltung gehalten werden, und wenn ja,
welche sind das (bitte nach Artengruppen bzw. ausgewählten Arten wie
Großkatzen, Giftschlangen, Primaten etc. sowie nach Bundesländern
aufschlüsseln, soweit Daten vorliegen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Eine
allgemeingültige Definition des Begriffs „gefährliche Tiere“ existiert nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht. Zudem bestehen keine Berichtspflichten gegenüber der
Bundesregierung – die Zuständigkeit für das Ordnungsrecht liegt bei den
Ländern.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Vorfall in
Leipzig (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Notwendigkeit bundesweit einheitlicher
Standards, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in
welchem Umfang die zuständigen Behörden im konkreten Leipziger Fall die
Haltungsbedingungen bereits im Vorfeld durch regelmäßige Besuche vor
Ort kontrolliert haben?
Der Bundesregierung liegen über die in der Vorbemerkung der Fragesteller
dargestellten Sachverhalte hinaus keine eigenen Erkenntnisse zu dem konkreten
Vorfall in Leipzig vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
14. Liegen der Bundesregierung Daten zu Kontrollen, Verstößen und
Sicherheitsvorfällen bei der Haltung gefährlicher Tiere vor, und wenn ja, in
welchem Umfang?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 12 verwiesen.
15. Inwieweit arbeitet die Bundesregierung bei der Erarbeitung etwaiger
Standards, Gefahrtierdefinitionen oder Sachkundenachweise mit den
relevanten Fachverbänden wie dem Bundesverband für fachgerechten
Natur-, Tier- und Artenschutz e. V. oder dem Zentralverband
Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. zusammen, und welche konkreten
Abstimmungen haben hierzu bereits stattgefunden?
Die Bundesregierung beteiligt bei der Erarbeitung von Maßnahmen
grundsätzlich auch Fachkreise und Verbände. Im Falle von Rechtsetzung ist diese
Beteiligung nach Maßgabe des § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien obligatorisch. Ein konkretes Beispiel für die Beteiligung
außerhalb von Rechtsetzungsverfahren ist die Erstellung der Gutachten und
Leitlinien, auf die in den Antwort zu den Fragen 1 und 4 verwiesen wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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