Pro familia von der Schwangerschaftskonfliktberatung ausschließen - Ungeborenes Leben schützen
Text
Pro familia von der Schwangerschaftskonfliktberatung ausschließen - Ungeborenes Leben schützen
Antrag
der Abgeordneten Martina Kempf, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Angela
Rudzka, Christian Zaum, Dr. Anna Rathert, Nicole Höchst, Beatrix von Storch,
Tobias Ebenberger, Jan Feser, Claudia Weiss, Otto Strauß, Johann Martel,
Lukas Rehm, Tobias Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Knuth Meyer-Soltau,
Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan,
Kay-Uwe Ziegler, Alexis L. Giersch und der Fraktion der AfD
Pro familia von der Schwangerschaftskonfliktberatung ausschließen –
Ungeborenes Leben schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Staat
aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes verpflichtet ist, menschliches Leben auch vor der Geburt wirksam zu
schützen;
2. dass das Bundesverfassungsgericht die Schwangerschaftskonfliktberatung
ausdrücklich als integralen Bestandteil der staatlichen Schutzkonzeption bezeichnet
hat und dass diese Beratung verfassungsrechtlich nur dann zulässig ist, wenn sie
Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzeigt;
3. dass der Gesetzgeber als Inhalt und Zielrichtung der
Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 219 Absatz 1 StGB i. V. m § 5 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) den Schutz des ungeborenen Lebens ausführlich dargelegt hat;
4. dass § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 SchKG ausdrücklich betont, dass die
Beratung in erster Linie praktische Hilfen anzubieten hat und somit die
Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern soll;
5. dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfG 88,
203ff) bezugnehmend auf § 219 StGB ausgeführt hat, dass das Ungeborene ein
von der Mutter unabhängiges Recht auf Leben hat;
6. dass dem Embryo bzw. Fötus das selbstständige Grundrecht auf Leben und
Wahrung seiner Würde (Artikel 2 Satz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 GG) deshalb zusteht,
weil dieser nach dem Verständnis der beiden verfassungsgerichtlichen Urteile
vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39,1) und vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88,203
ff) von Anfang an ein Mensch ist;
7. dass daraus eine Schutzpflicht des Staates entsteht, die nicht nur unmittelbare
staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben verbietet, sondern dem Staat
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6927
21. Wahlperiode 07.07.2026
auch gebietet, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen (Leitsatz
1 des Urteils vom 25. Februar 1975; BVerfGE 39,1);
8. dass sich die Beratung von dem Bemühen leiten zu lassen hat, die Frau zur
Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben
mit dem Kind zu eröffnen;
9. dass das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Fristenregelungsurteil vom
25. Februar 1975 (BVerfGE 39,1) sogar eine gezielte Einflussnahme der
Beratungsstelle auf die Motivation der Frau gefordert hat;
10. dass das Bundesverfassungsgericht dabei ausdrücklich hervorgehoben hat, dass
die Schwangerschaftskonfliktberatung kein wertneutraler Vorgang sein darf,
sondern eine eindeutig lebensschützende Zielrichtung haben muss, indem sie die
Frau zur Austragung des Kindes ermutigen und ihr helfen soll, eine
verantwortliche Entscheidung im Sinne des Lebensschutzes zu treffen (BVerfGE 88, 203, 272
ff);
11. dass das Bundesverfassungsgericht gemäß Urteil vom 27. Oktober 1998 (B
VerfGE 98, 265) klargestellt hat, dass eine Beratung, die den
Schwangerschaftsabbruch faktisch relativiert oder als „normalen Bestandteil der Lebensplanung“ im
Sinne einer gleichwertigen Option erscheinen lässt, nicht mit der
verfassungsrechtlichen Schutzkonzeption vereinbar ist;
12. dass bei einem Verstoß gegen die Anforderungen des § 9 Nr. 4 SchKG, wonach
Beratungsstellen nicht mit Abtreibungspraxen organisatorisch oder durch
wirtschaftliche Interessen verbunden sein dürfen, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 SchKG
die Anerkennung dieser Beratungsstellen zu widerrufen ist;
13. dass im Fall von pro familia Verstöße gemäß § 9 Nr.4 SchKG vorliegen;
14. dass der Staat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai
1993 (BVerfGE 88, 203, 286/287) eine Verantwortung im Rahmen der
Schwangerenkonfliktberatung hat, demzufolge er nur solchen Einrichtungen die
Beratung anvertrauen darf, die nach ihrer Grundeinstellung die Gewähr dafür bieten,
zum Schutz des ungeborenen Lebens zu beraten;
15. dass ausweislich der Internetauftritte von pro familia, wonach diese Organisation
von einem Wahlrecht für oder gegen Abtreibung aus beliebigen Gründen ausgeht,
pro familia nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993
(BVerfGE 88, 203) die erforderliche Grundeinstellung, nämlich eine Beratung
zum Schutz des ungeborenen Lebens zu gewährleisten, fehlt;
16. dass pro familia das geltende Schutzkonzept nicht unterstützt (Cornelia
Kaminski: Die ELSA-Studie: Meinung als Methode in LebensForum Nr. 155/3. Quartal
2025 S. 4 ff.);
17. dass diese fehlende Grundeinstellung von pro familia der Rechtslage, wonach das
Ungeborene grundsätzlich ein Recht auf Leben hat und es gemäß § 219 Absatz 1
Satz 3 StGB Aufgabe von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist, der Frau
bewusst zu machen, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft
auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der
Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in
Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine
Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare
Opfergrenze übersteigt (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993, Aktenzeichen: 2 BvF
2/90 u. a. Fundstelle: BVerfGE 88, 203 „Schwangerschaftsabbruch II“)
widerspricht;
18. dass pro familia den obigen Feststellungen somit nicht gerecht wird.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
laufende sowie zukünftige Zahlungen an pro familia für Zwecke der
Schwangerschaftskonfliktberatung umgehend einzustellen.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Rahmen der Bundesaufsicht nach Artikel 85 Absatz 4 des Grundgesetzes zu prüfen
und darauf hinzuwirken,
1. dass die zuständigen Landesbehörden ihrer Pflicht zur verfassungskonformen
Anerkennung und fortlaufenden Kontrolle dieser Beratungsstellen in
ausreichender Weise nachkommen. Hierbei ist auch das Kriterium zu prüfen, dass der Staat
nur solchen Einrichtungen die Beratung anvertrauen darf, die nach ihrer
Grundeinstellung die Gewähr dafür bieten, zum Schutz des ungeborenen Lebens zu
beraten;
2. dass in den Ländern, in denen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Schwangerschaftskonfliktberatung nicht erfüllt sind, die Anerkennung der
jeweiligen Beratungsstellen gemäß §10 Absatz 3 Satz 3 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes ggf. zu widerrufen ist;
3. dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag spätestens sechs Monate
nach Annahme einen umfassenden Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen,
festgestellte Abweichungen von den verfassungsgerichtlichen Vorgaben sowie
ergriffene oder beabsichtigte Maßnahmen im Rahmen der Bundesaufsicht nach
Artikel 85 des Grundgesetzes vorlegt.
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Grundmotiv des sog. „Beratungsschutzes“ war die Überlegung, dass mit der „Beratungsregelung“ Abtreibungen
Erfolg versprechend zurückgedrängt werden könnten (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 15/3155).
Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 309, 310) dem
Gesetzgeber neben einer Beobachtungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen des
Beratungskonzeptes auch eine Korrektur- oder Nachbesserungspflicht aufgegeben. Für den Fall, dass das von der Verfassung
geforderte Maß an Schutz des Ungeborenen nicht gewährleistet werden könne, so sei der Gesetzgeber
verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der Mängel und die
Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügenden Schutzes hinzuwirken.
Der Staat hat daher eine Verantwortung im Rahmen der Schwangerenkonfliktberatung: Er darf nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203, 286/287) nur solchen Einrichtungen die
Beratung anvertrauen, die nach ihrer Grundeinstellung die Gewähr dafür bieten, zum Schutz des ungeborenen
Lebens zu beraten.
Der Träger pro familia nimmt innerhalb dieses Fördergefüges eine besondere Stellung ein. Pro familia gehört mit
circa 180 Einrichtungen neben anderen zu den Hauptträgern von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im
Bundesgebiet.
Pro familia wirkt in mindestens fünf Städten durch eigene oder Mitträgerschaft von Abtreibungspraxen aktiv an
der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen mit (www.profamilia.de/angebote-vor-ort/
rheinlandpfalz/mainz-medizinisches-zentrum?utm_source=chatgpt.com; www.profamilia.de/ueber-pro-familia/
medizinische-zentren?utm_source=chatgpt.com; https://familiennetz-bremen.de/einrichtungen/pro-familia-medizini-
sches-zentrum-bremen-mz/; www.profamilia.de/themen/schwangerschaftsabbruch?utm_source=chatgpt.com).
Dies ist ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 9 Nr. 4 SchKG, wonach Beratungsstellen nicht mit
Abtreibungspraxen organisatorisch oder durch wirt-schaftliche Interessen verbunden sein dürfen. Dementsprechend
muss ggf. nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 SchKG die Anerkennung
dieser Beratungsstellen widerrufen werden.
Neben der Beratungstätigkeit engagiert sich pro familia seit Jahren öffentlich und institutionell für eine
weitgehende Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs und tritt somit auch als Aktivistinnen auf, die das
Schutzkonzept maßgeblich ändern wollen. Das bedeutet, dass sie das geltende Schutzkonzept nicht unterstützen
(Cornelia Kaminski: Die ELSA-Studie: Meinung als Methode in LebensForum Nr. 155/3. Quartal 2025 S. 4 ff.).
Diese Ausrichtung steht in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Schutz-auftrag für das ungeborene Leben
gemäß den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes.
In wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung bei pro familia wird
beschrieben, dass zwischen den gesetzlichen Vorgaben des Schwangerschaftskonfliktrechts und dem professionellen
beziehungsweise politischen Selbstverständnis einzelner Berater Spannungsverhältnisse bestehen können.
Teilweise wird dort festgestellt, dass Elemente der gesetzlichen Pflichtberatung kritisch bewertet oder auf Distanz
betrachtet würden. Dies kann Anlass geben zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehenen Beratungs-, Informations-
und Schutzziele bundesweit einheitlich umgesetzt werden (Barbara Kavemann /wissenschaftliche Diskussion zur
Schwangerschaftskonfliktberatung bei pro familia, veröffentlicht u. a. bei Budrich Fachmedien: https://bud-
rich.de/news/schwangerschaftskonfliktberatung-pro-familia/).
Pro familia fehlt die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Grundeinstellung, die die
Gewähr dafür bietet, zum Schutz des ungeborenen Lebens zu beraten.
Aus den Internetseiten von pro familia ist nämlich ersichtlich, dass pro familia von einem Wahlrecht für oder
gegen Abtreibung aus beliebigen Gründen aus-geht. Von einem Recht auf Leben des Ungeborenen ist nicht die
Rede, sodass insgesamt der Eindruck eines Rechtes auf Abtreibung geweckt wird (www.profamilia.de/
angebotevor-ort/rheinland-pfalz/mainz-medizinisches-zentrum?utm_source=chatgpt.com).
Nach dieser Aussage von pro familia dürfen auch Beraterinnen die Entscheidung von Schwangeren nicht
beeinflussen. Tatsächlich sollen Berater aber nach dem Bundesverfassungsgericht gerade verdeutlichen, dass ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen sollte, insofern sollen Berater schon
einen Einfluss auf die Schwangere nehmen und sie zur Austragung des Kindes ermutigen.
Aus Veröffentlichungen von pro familia ergibt sich, dass diese der International Planned Parenthood Federation
(IPPF) angehört (www.profamilia.de/pro-familia/bundesverband). Dies ist einer der weltgrößten Anbieter von
Abtreibungen und propagiert ein „Menschenrecht auf reproduktive Gesundheit“, welches ein Recht auf
Abtreibung einschließen soll (ippf.org).
Diese Grundeinstellung von pro familia widerspricht der Rechtslage, wonach das Ungeborene grundsätzlich ein
Recht auf Leben hat und es gemäß § 219 Absatz 1 Satz 3 StGB Aufgabe von
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist, der Frau bewusst zu machen, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch
ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein
Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes
eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt
(BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993, Aktenzeichen: 2 BvF 2/90 u. a. Fundstelle: BVerfGE 88, 203
„Schwangerschaftsabbruch II“).
Es bestehen Zweifel, ob eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von pro familia einer werdenden Mutter
verdeutlichen kann, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann,
wenn diese Organisation doch von einem beliebigen Recht auf Abtreibung ausgeht.
Hier hat man gerade Abtreibungsaktivistinnen den Schutz des Lebens ungeborener Kinder anvertraut.
Das Bundesverfassungsgericht fordert bei der Prüfung der Grundeinstellung der Beratungsorganisationen eine
Überprüfung der Verlautbarungen der Organisationen, denen der Staat die Schwangerenkonfliktberatung
anvertraut (BVerfGE 88, 203, 286 ff. bzw. 302 ff.).
Zu den Verlautbarungen: Dass pro familia von einem Recht auf Abtreibung ausgeht, zeigt sich auch an den
Äußerungen der früheren Bundesvorsitzenden Gisela Notz, die sich der Verein pro familia zurechnen lassen
muss. Sie sagte gegenüber der taz anlässlich des Marsches für das Leben: „Die Entrechtung steht hinter der
Kampagne der Lebensschützer“ (taz 18. September 2009, https://taz.de/Abtreibungsdebatte-in-Deutsch-
land/!5155918/). Damit proklamierte Frau Notz, dass es ein Recht auf Ungeborenentötung gebe, was nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gerade nicht der Fall ist.
Im Jahr 2008 sagte Gisela Notz über Lebensschützer: „…sie sprechen Frauen und Männern ihr Grundrecht auf
Wahlfreiheit für oder gegen freiwillige Elternschaft ab“ (ideaSpektrum 39/2009, S. 9; www.freitag.de/autoren/
gisela-notz/ein-guter-tag-fur-201elebensschutzer201c?utm_source=chatgpt.com).
Hiermit geht sie von einem Recht auf Wahlfreiheit für oder gegen Abtreibung aus beliebigen Gründen aus,
während das Bundesverfassungsgericht von einer grundsätzlichen Rechtspflicht zum Austragen des Kindes ausgeht.
Wie sollen die Beratungsstellen von pro familia Schwangeren in der Beratung verdeutlichen, dass das
Ungeborene ein eigenes Recht auf Leben hat, wenn sich ihre eigene damalige Vorsitzende wiederholt öffentlich gegen
ein solches Recht auf Leben ausgesprochen hat (www.freitag.de/autoren/gisela-notz/ein-guter-tag-fur-201
elebensschutzer201c?utm_source=chatgpt.com; www.arbeitskreis-frauengesundheit.de/wp-content/
uploads/2015/10/2010_Notz_Gisela_Selbstbestimmung.pdf?utm_source=chatgpt.com).
Auch, ob die pro familia Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in ausreichendem Maße durch Rat und Hilfe
dazu beitragen, die in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und
einer Notlage ab-helfen, wie es § 219 Absatz 1 Satz 4 StGB fordert, kann angezweifelt werden.
In der Antwort der langjährigen pro familia Bundesvorsitzenden Dr. Hahn als Sachverständige im
Gesundheitsausschuss des Bundestages am 15. April 2026 war nicht die Rede davon, dass in den Beratungsstellen – und
Hahn ging als Bundesvorsitzende von pro familia vermutlich maßgeblich von ihrer eigenen Organisation aus, die
sie am besten kennt – versucht wird, für das Leben zu beraten und Hilfsmöglichkeiten für ein Leben mit dem
Kind aufzuzeigen.
Sie sagte: „wobei man ja auch sagen muss, dass die Beratung in der Regel keine Rolle spielt. Die meisten Frauen
sind entschieden, ob sie eine Schwangerschaft austragen wollen oder nicht bzw. wenn sie sich entschieden haben,
die Schwangerschaft abzubrechen, dann ist die Entscheidung eben auch relativ klar. Also so, dass man merkt,
dass mit der Beratung selbst – das, was Sie gerade beschrieben haben – die Schwangerschaft fortgesetzt wird,
eher selten passiert oder sehr selten passiert. …“ (www.bundestag.de/mediathek/video?videoid=7651309).
Professor Hahn sprach nicht davon, dass versucht werde, Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen für die Probleme, die
Dr. Hahn schildert, mit denen die Schwangeren zur pro familia Beratung kommen.
Diese Probleme bestehen nach den Worten von Frau Dr. Hahn darin, dass die Frauen in der Ausbildung sind,
wenig Geld haben, also sowieso finanzielle Probleme, häufig Wohnprobleme haben.
Das sind alles Probleme, die an und für sich lösbar wären, die Beratungsstelle könnte bei der Wohnungssuche
helfen, Betreuungsmöglichkeiten für das Kind für Schwangere in Ausbildung finden, die Beratungsstelle könnte
auch für sonstige finanzielle Probleme Lösungen finden (www.bundestag.de/mediathek/video?
videoid=7651309).
Die Gesamtheit der folgenden Berichte betroffener Frauen ist hochgradig alarmierend. Zwar handelt es sich um
nicht repräsentative Einzelfälle, doch in diesen Einzelfällen zeigt sich ein fehlendes Bewusstsein für die
rechtlichen Vorgaben wie die schon angesprochene Grundeinstellung und sie sind möglicherweise auch Auswirkungen
unzureichender organisatorischer Trennung von Beratungsstelle und Abtreibungspraxis, was ein materielles
Interesse der Beratungsstelle an einer Abtreibung nicht ausschließen lässt.
„…Wir hatten nicht genügend Platz, kein Geld. Bei Pro Familia haben sie mitfühlend getan, aber uns doch nicht
geholfen. Sie haben uns keine Alternativen aufgezeigt und uns nichts von finanziellen Hilfen gesagt. Wir haben
dieses Kind beide geliebt. Sie haben uns die Adresse von einem Arzt gesagt, der Abtreibungen durchführt und
ich habe meine Gefühle ausgeschaltet und bin hingegangen. … Heute bereue ich die Abtreibung. Ich habe immer
das Gefühl, dass jemand fehlt…“ (Broschüre „Erfahrungen nach Abtreibung, Betroffene Frauen und Männer
berichten, Herausgeber: Rahel e. V., 76287 Rheinstetten, Wormser Straße 3).
„… Ich habe ähnliche Erfahrungen mit pro familia gemacht. Ich war mit meinem Partner dort zur Beratung.
Anstatt dass sie uns Lösungen vorschlug, wie wir doch dieses kleine Leben zusammen großziehen können, hat
die Beraterin gesagt, dass das kleine in meinem Bauch nur ein Zellhaufen ist. Als ich ihr sagte, dass das Herzchen
schon schlägt, entgegnete sie: „das ist nur ein pulsierender Zellstrang“. Ich habe mir davon nichts angenommen,
aber mein Mann wiederholte nach dem Beratungsgespräch gebetsmühlenartig ihre Worte. Auch als er ihr sagte,
dass wir ja schließlich alle Babysachen von unseren Kindern abgegeben haben, deutete sie das als Zeichen, dass
wir ja schließlich kein weiteres Kind mehr wollen. Ich wünschte mir bis heute, dass ich woanders eine Beratung
gehabt hätte. Und bloß nicht bei pro familia. Diese Organisation sollte sich nicht pro Familia nennen. („Anstatt
dass sie uns Lösungen vorschlug…“ Nr. 7 in: pro femina Dokument, Heidelberg, München und Berlin, den
21. November 2019: Persönliche Erfahrungsberichte von Frauen zum Thema „Staatliche Beratungsstellen“ in
www.1000plus.net/sites/default/files/Pro%20Femina-Dokument_staatliche%20Beratungsstellen_17.10.19.pdf).
“… mir ging es damals mit der pro familia genauso… Als ich mein erstes Kind bekam war ich 16 und da mein
heutiger Mann und der Vater der kleinen noch in der Ausbildung war hat mich mein Facharzt damals auch zur
Beratungsstelle überwiesen. Als wir dahin kamen hat die Dame mich auch damit zu gequatscht, dass ich abtreiben
sollte, schon in Anbetracht meiner Jugend und weil ich ja eh mit dem Kind überfordert wäre und nicht wüsste
was zu machen ist. Ich wollte das nicht und als wir ihr das gesagt haben, hat sie uns nahe gelegt zu gehen und
uns mal beim Sozialamt zu melden. Das haben wir gelassen. Wir wurden dann finanziell ein wenig von unseren
Eltern unterstützt.“ („mich damit zugequatscht, dass ich abtreiben sollte…“ Nr. 18 in: pro femina Dokument,
Heidelberg, München und Berlin, den 21. November 2019: Persönliche Erfahrungsberichte von Frauen zum
Thema „Staatliche Beratungsstellen“ in www.1000plus.net/sites/default/files/Pro%20Femina-Dokument_
staatliche%20Beratungsstellen_17.10.19.pdf).
„Ich bin jetzt nur noch verzweifelter…Pro familia hat mir mehr zur Abtreibung gesagt als mir Hilfen aufzuzeigen
das Kind zu behalten… Das hat mich geschockt. Habe jetzt trotzdem den Schein ausführen lassen, um eventuell
nicht mehr hin zu müssen… Jedoch hat mich das in dem Gefühl das Kind zu behalten bestärkt. Fand es einfach
zu krass bei „contra“ Famila“. („Mehr zur Abtreibung gesagt, als mir Hilfen aufzuzeigen“ Nr. 23 in: pro femina
Dokument, Heidelberg, München und Berlin, den 21. November 2019: Persönliche Erfahrungsberichte von
Frauen zum Thema „Staatliche Beratungsstellen“ in www.1000plus.net/sites/default/files /Pro%20Femina-
Dokument_staatliche%20Beratungsstellen_17.10.19.pdf).
Auch hinsichtlich des Umgangs von pro familia mit von werdenden Müttern vorgetragenen Problemlagen ist die
Aussage von Dr. Hahn ebenfalls bemerkenswert.
In § 219 Absatz 1 Satz 3 StGB wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Frau bewusst sein muss, dass das
Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass
deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen
kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und
außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.
In seinem Urteil vom 28. Mai 1993 hat das Bundesverfassungsgericht diese Ausführungen gemäß § 219 StGB
ausdrücklich bestätigt (BVerfGE 88, 203 ff).
Hiernach kommen für einen Schwangerschaftsabbruch nur solche Problemsituationen in Betracht, die so schwer
und außergewöhnlich sind, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigen. Dessen muss sich die beratende
Person vergewissern und etwa vorhandene Fehlvorstellungen in für die Ratsuchende verständlicherweise
korrigieren (BVerfGE 88, 203, 283, 284).
In der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages vom 15. April 2026 hat die
Abgeordnete Martina Kempf die ehemalige Vorsitzende des Vereins pro familia, Dr. Hahn, als Sachverständige wie
folgt befragt:
„Wir haben ja schon vom Professor Thüsing in der letzten Anhörung gehört, dass dem nicht so ist, dass es kein
Recht auf wohnortnahe Abtreibung gibt, verfassungsrechtlich. Jetzt muss man doch auch das Grundrecht auf
Leben noch beachten. Von daher kommt eine Streichung des § 218 gar nicht in Betracht. Vielmehr muss das
Leben doch mehr geschützt werden. Und deswegen hätte ich noch an die Frau Hahn äh, Frau Prof. Hahn eine
Frage. Und zwar, es geht ja auch darum, um die Schwangerenberatung. Die Organisationen für
Schwangerenberatung müssen auch vermitteln, dass nur in Ausnahmesituationen ein Schwangerschaftsabbruch in Betracht
kommen kann. Nämlich in schweren und außergewöhnlichen Fällen, das steht ja eindeutig so im § 219 drin. Wird das
denn überhaupt beachtet in der Beratung?“.
Dr. Hahn hat hierzu wie folgt ausgeführt: „Die Frauen, die ungewollte Schwangerschaften abbrechen, ich hatte
das vorhin schon mal aufgenommen dieses Thema, die befinden sich in überdurchschnittlich schlechten
Lebenslagen. D.h. die sind in der Ausbildung, haben wenig Geld, also haben sowieso finanzielle Probleme, haben häufig
Wohnprobleme. Das gilt nicht für alle, aber die überwiegende Mehrheit. Und für die – sozusagen – ist es dringend
erforderlich, dass sie auch eine Entscheidung fällen können, die im Sinne ihrer Lebensplanung ist. Und natürlich
auch im Sinne – und das darf man gar nicht genug deutlich machen – auch in diesem Zusammenhang, dass Sie
immer auch denken für die künftigen Kinder, also sie überlegen ja, welche Perspektiven kann ich einem Kind
geben, das ich gebäre? Und wenn die Situation schlecht ist, dann sind die Bedingungen eben auch insgesamt
schlechter. Die Beratung also, die ja in Deutschland angeboten wird, also zumindest die von anerkannten
Beratungsstellen, die ist sehr hoch qualifiziert. Das ist keine Frage. Wir haben eine Reihe von Beratungsinstitutionen,
die Beratung anbieten, die auch unabhängig und multiple Möglichkeiten, heterogene Beratung anbieten. Also die
Frauen können sich das aussuchen. Das hat das Gesetz extra so vorgesehen und können sich dann eben auch
entsprechend beraten lassen. Wobei man auch sagen muss, dass die Beratung in der Regel keine Rolle spielt. Die
meisten Frauen sind entschieden, ob sie eine Schwangerschaft austragen wollen oder nicht bzw. wenn sie sich
entschieden haben die Schwangerschaft abzubrechen, dann ist die Entscheidung eben auch relativ klar, so dass
man merkt, dass mit der Beratung selbst das, was Sie gerade beschrieben haben, dass die Schwangerschaft
fortgesetzt wird, eher selten passiert oder sehr selten passiert. Nur bei Frauen, die wirklich auch unsicher sind, ob sie
diese Schwangerschaft austragen wollen oder nicht. Aber die meisten sind eben auch sicher, dass die
Schwangerschaft nicht austragen wollen“(www.bundestag.de/mediathek/video?videoid=7651309;Min. 54,38).
Dieses Zitat der Prof. Hahn deutet an, dass pro familia die vom Bundesverfassungsgericht für einen
Schwangerschaftsabbruch geforderte Ausnahme einer Problemsituation von außergewöhnlicher Schwere in seiner
Beratungspraxis nicht eruiert, sondern stattdessen für alle Problemsituationen, die man gut vorrangig mit
verschiedenen Hilfsangeboten mit den Mitteln des Schwangeren – und Familienhilfegesetzes (SFHG) lösen könnte, eine
Problemlösung im Sinne von Hilfe nicht anstrebt, wenn sich die Frau schon für Abtreibung entschieden hat.
Ebenso deutet die Formulierung von Hahn darauf hin, dass es an dem Willen der Beraterinnen fehle – gemäß der
Forderung des Bundesverfassungsgerichts – etwa vorhandene Fehlvorstellungen in für die Ratsuchende
verständlicher Art und Weise zu korrigieren. Denn nicht jedes Problem ist bereits ein außergewöhnlich schwerer Fall, bei
dem eine Abtreibung in Betracht gezogen werden kann. Außerdem widerspricht Prof. Hahn in ihrem Wortbeitrag
der Fehlvorstellung nicht, dass es schwer wäre für ungeborene Kinder in einer momentan schwierigen Situation,
später doch noch ein gutes Leben zu haben.
Schon Ende 1990 übte pro familia Kritik daran, dass die damalige Bundesregierung einen Hilfsfond für
schwangere Frauen in Notlagen auf dem Gebiet der ehemaligen „DDR“ einrichtete (Kölner Stadtanzeiger vom 1.
Dezember 1990 www.alte-zeitungen-kaufen.de/archiv/koelner-stadtanzeiger/01.12.1990).
Bereits 1984 war im pro familia Magazin zu lesen: „Die bisherigen Aktivitäten des Bundesverbandes zur von der
Regierung geplanten Stiftung ´Mutter und Kind` wurden ausdrücklich begrüßt und an die Landesverbände
appelliert, ihre Beratungsstellen sollten sich nicht an der Vergabe der Stiftungsgelder beteiligen“ (pro familia
Magazin 4/84, S. 25 ff.).
Der Bund fördert im Rahmen des Einzelplans 17 Träger der Schwangerschafts- und Familienberatung auf
Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Die entsprechenden Haushaltsmittel sind als Sammelansatz veranschlagt. Die konkrete Mittelvergabe an einzelne
Organisationen erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Als Haushaltsgesetzgeber ist der Deutsche Bundestag berechtigt, die Verwendung von Bundesmitteln politisch
zu steuern und festzulegen, welche Organisationen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dies schließt
ausdrücklich die Möglichkeit ein, einzelne Träger von der Förderung auszunehmen, ohne die gesetzlich vorgesehene
Beratungsstruktur insgesamt in Frage zu stellen.
Mit der klaren haushaltsrechtlichen Festlegung wird sichergestellt, dass Bundesmittel ausschließlich solchen
Trägern der Schwangerschafts- und Familienberatung zur Verfügung gestellt werden, deren Tätigkeit
uneingeschränkt mit dem staatlichen Schutzauftrag vereinbar ist.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist keineswegs hinreichend gewährleistet, dass
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen des Trägers pro familia, der öffentlich, programmatisch und strukturell für eine
weitgehende Akzeptanz und Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs eintritt, gewillt und in der Lage ist,
die vom Bundesverfassungsgericht zwingend geforderte lebensschützende Ausrichtung der Beratung
durchgängig zu gewährleisten.
Diese geforderte lebensschützende Ausrichtung der Beratung verpflichtet den Staat zu einer aktiven,
kontinuierlichen und bundesweit einheitlichen Überprüfung. Da das Schwangerschaftskonfliktgesetz als Bundesgesetz von
den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt wird, ist die Bundesregierung gemäß Artikel 85 des
Grundgesetzes gehalten, im Wege der Bundesaufsicht auf eine verfassungsgemäße Ausführung hinzuwirken.
Der Widerruf der Anerkennung ist in § 10 Absatz 3 Satz 3 SchKG ausdrücklich vorgesehen, wenn die
Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Beratung nicht (mehr) vorliegen. Ein Unterlassen dieser Prüfung oder
ein bloß formaler Vollzug würde den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag unterlaufen.
Bezüglich einiger pro familia Beratungsstellen (Rüsselsheim, Mainz, Bremen und Saarbrücken) kommt
erschwerend hinzu, dass in diesen Städten in pro familia Abtreibungspraxen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt
werden. Die entsprechenden Internetseiten benennen dort angestellte Frauenärzte und bewerben deren
Dienstleistungen (www.profamilia.de/angebote-vor-ort/rheinland-pfalz/mainz-medizinisches-zentrum?utm_source=-
chatgpt.com; www.profamilia.de/ueber-pro-familia/medizinische-zentren?utm_source=chatgpt.com; https://fa-
miliennetz-bremen.de/einrichtungen/pro-familia-medizinisches-zentrum-bremen-mz/; www.profamilia.de/
themen/schwangerschaftsabbruch?utm_source=chatgpt.com).
In Berlin hat pro familia Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und zusätz-lich ist pro familia Mitträger des
Familienplanungszentrums Balance in Berlin, in dem Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Diese
organisatorische Verbundenheit (gleiche Organisation bzw. Mitträgerschaft) in fünf Städten widerspricht
eindeutig den Anforderungen des § 9 Nr. 4 SchKG, wonach die Beratungsstelle nur anerkannt werden darf, wenn sie
mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder
durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung
an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist (www.fpz-berlin.de/).
Daher ist die Anerkennung dieser fünf pro familia Beratungsstellen nach § 10 Absatz 3 Satz 3 SchKG nach
Prüfung gegebenenfalls zu widerrufen. Dies haben offensichtlich die entsprechenden Bundesländer Rheinland-
Pfalz, Bremen, Hessen, Saarland und Berlin versäumt.
Zudem versendete von Ende 2020 bis vor wenigen Monaten das Familienplanungszentrum Berlin, an dem der
pro familia Landesverband Berlin Mitträger ist, bundesweit Abtreibungspillen. Dieses Modellprojekt, bei dem
die Organisation doctors for choice beteiligt ist, „ist bis auf weiteres pausiert“, voraussichtliche Wiederaufnahme
im Jahre 2027 (http://doctorsforchoice.de; unsere Projekte „Schwangerschaftsabbruch zu Hause“). Der Anteil
der Abtreibungspillen an allen Abtreibungen beträgt inzwischen im Jahr 2025 45 %. Es war also eine Einrichtung,
die Schwangerschaftsabbrüche bundesweit vornimmt.
Die Beratungsstellen von pro familia sind mit dem Familienplanungszentrum Berlin durch die pro familia
Mitträgerschaft des pro familia Landesverbandes Berlin derart organisatorisch verbunden, dass hiernach ein
materielles Interesse der Beratungseinrichtungen an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht
auszuschließen ist.
Damit waren bundesweit alle pro familia Beratungsstellen durch die bundesweite Verschickung der
Abtreibungspillen durch das Berliner Familienplanungszentrum an bundesweiten Abtreibungen so organisatorisch beteiligt,
dass hiernach ein materielles Interesse sämtlicher pro familia-Beratungseinrichtungen bundesweit an der
Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen war. Somit ist der Tatbestand des § 9 Absatz 4
SchKG neben den bereits genannten fünf auch für alle anderen Beratungsstellen von pro familia im Bundesgebiet
erfüllt, sofern das Projekt wieder fortgeführt wird.
Dies muss in der Konsequenz heißen, dass die Anerkennung aller pro familia Beratungsstellen durch die Länder
gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 SchKG für den Fall, dass das Modellprojekt der telemedizinischen Versendung der
Abtreibungspillen durch das Familienplanungszentrum Berlin fortgeführt werden sollte, gegebenenfalls zu
widerrufen ist.
Gegen die telemedizinische Abgabe der Abtreibungspillen hat sich der Freistaat Bayern bereits 2024 gewandt.
Dennoch appellierte pro familia in Bayern dafür, dass die telemedizinische medikamentöse Abtreibung in Bayern
erhalten bleiben sollte – erfolglos. Zu diesem Zeitpunkt gab es in Bayern also sowohl pro familia-
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen als auch die telemedizinische Abtreibungsmöglichkeit vom FPZ Berlin aus, an
dem pro familia beteiligt ist, als auch die politische Lobbyarbeit des Verbandes pro familia, der in der Frage der
Weiterführung der Telemedizin Einfluss nehmen wollte, wobei eine Weiterführung der telemedizinischen
Abtreibungsmöglichkeit für pro familia (durch Beteiligung am FPZ Berlin) wirtschaftlich vorteilhaft gewesen wäre
(www.br.de vom 09. Dezember 2024 Schwangerschaftsabbruch Streit um Telemedizin, abgerufen am
30. Juni 2026).
Der Antrag dient der Durchsetzung der verbindlichen Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und der
Sicherung der Integrität der staatlichen Schutz-konzeption für ungeborenes menschliches Leben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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