Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer Kindesabgabe (Antwort zu Drs. 21/7740)
Text
Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer Kindesabgabe (Antwort zu Drs. 21/7740)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8024
21. Wahlperiode 15.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt,
Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7740 –
Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer Kindesabgabe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 1999 gibt es in Deutschland verschiedene Formen anonymer
Kindesabgabe, vor allem sog. Babyklappen. Sie wurden eingerichtet, um Alternativen zur
Aussetzung oder Tötung von Neugeborenen zu schaffen
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 3).
In der Bundesrepublik Deutschland wurden in den folgenden Jahren jedoch
Zweifel laut, ob die Möglichkeit der anonymen Kindesabgabe die Zahl der
Tötungen Neugeborener verringert, während für Österreich die
wissenschaftliche Begleitforschung einen deutlichen Rückgang zeigt (www.bundestag.de/r
esource/blob/194702/Von_der_anonymen_Geburt_zur_vertraulichen_Gebur
t.pdf; https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3621136/). Es herrscht aber
Einigkeit, dass einem Kind, dessen Eltern anonym bleiben, „ein schwerer
Schaden zugefügt“ wird (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 24).
Darum trat am 1. Mai 2014 das „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für
Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ (SchwHiAusbauG) in Kraft
(www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=
bgbl113s3458.pdf#/text/bgbl113s3458.pdf?_ts=1785925405493). Es soll
heimliche Geburten außerhalb medizinischer Einrichtungen verhindern oder
zumindest entscheidend reduzieren, somit die Gesundheit von Mutter und
Kind schützen, sowie verhindern, dass Neugeborene anonym abgegeben,
ausgesetzt oder gar getötet werden. Die Mutter muss ihre Identität nur gegenüber
einer Beraterin einer Schwangerschaftsberatungsstelle offenbaren, die
gesetzlich zum Stillschweigen verpflichtet ist. Zugleich wird dem Kind die
Möglichkeit eröffnet, ab dem 16. Geburtstag Kenntnis über die eigene Abstammung
erlangen zu können (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8696fc8
ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 20;
www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderw
unsch/vertrauliche-geburt).
Das Gesetz biete den beteiligten Schwangerschaftsberatungsstellen,
Jugendämtern, Krankenhäusern und Hebammen nach Angaben des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zudem eine
rechtssichere Handlungsgrundlage (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8
696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf,
S. 5).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 14. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
In den Jahren 2017 und 2024 wurden Evaluationen des Gesetzes zur
vertraulichen Geburt vorgelegt, die Regelungen wurden als Erfolg gewertet
(Bundestagsdrucksache 18/13100; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/242096/368c5
486adeb1d9db0806991b45a4672/bericht-datenaktualisierung-vertrauliche-geb
urt-data.pdf). So soll es zwischen 2014 und 2021 aufgrund des SchwHi
AusbauG zu 431 weniger Kindesabgaben in anonymer Form gekommen sein als
ansonsten aufgetreten wären (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/242096/36
8c5486adeb1d9db0806991b45a4672/bericht-datenaktualisierung-vertrauliche-
geburt-data.pdf,%20, S. 7 f.).
Seit 1999 bzw. 2014 kam es insgesamt zu tausenden anonymen bzw.
vertraulichen Geburten. Die Fragesteller halten es für wahrscheinlich, dass auf diese
Weise hunderte Menschenleben gerettet werden konnten: durch die
medizinische Versorgung von Mutter und Kind während der Niederkunft und aufgrund
verminderter Abtreibungszahlen.
Die Fragesteller begrüßen ausdrücklich, dass Schwangeren in Not verbesserte
Unterstützung zuteilwerden kann und durch das SchwHiAusbauG von 2014
einer vierstelligen Anzahl Kinder die Möglichkeit eröffnet wird, mit ihrem
16. Geburtstag die Identität ihrer Mutter und vielleicht auch ihres Vaters
erfahren zu können.
Gleichwohl werfen die Praxis und die Gesetzeslage aus ihrer Sicht zahlreiche
Fragen auf.
1. Wie viele vertrauliche Geburten gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte seit 2014 nach Bundesländern aufgliedern)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen:
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8
71
2. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Frauen, die vertraulich oder anonym gebären (Familienstand, Alter,
Bildungsniveau, Staatsangehörigkeit, inwiefern es sich um die erste bzw.
eine zweite, dritte oder folgende Geburt handelt), wenn sie keine
hinreichenden Kenntnisse besitzt, hält sie deren Erlangung für
wünschenswert, wenn ja, welche Schritte plant sie dementsprechend
gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht (www.zeit.de/gesellschaft/familie/201
7-07/geburt-schwangerschaft-anonymitaet-beratung)?
Es wird auf den Evaluationsbericht (Sommer, Jörn; Ornig, Nikola und Karato,
Yukako (2017): „Evaluation zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und
Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere
und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden“; hier im
Folgenden „Evaluationsbericht 2017“; Abrufbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/r
esource/blob/117408/478c56ffffc1645cdbf850bf7157ac72/evaluation-hilfsange
bote-vertrauliche-geburt-data.pdf) zum Gesetz zum Ausbau der Hilfen für
Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt (SchwHiAusbauG)
verwiesen:
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Kontakte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim
2014 eingerichteten „Hilfetelefon Schwangere in Not“
a) durch eine Telefonberatung,
b) durch eine Chatberatung,
c) durch E-Mail-Beratung (www.hilfetelefon-schwangere.de/)
(bitte Angaben in Jahresscheiben ab 2014 und nach Sprachen
aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle sowie auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen:
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Beratungen
Hilfetelefon
insgesamt
2.713 4.829 5.410 6.508 6.498 5.858 7.514 7.400 5.837 5.687 6.947 5.982
Telefonberatungen
2.713 4.650 5.009 5.911 5.876 5.266 6.757 6.862 5.566 5.381 6.547 5.561
E-Mail-
Beratungen*
0 162 353 532 472 455 576 327 138 154 192 179
Chat-
Beratungen*
0 17 48 65 150 137 181 211 133 152 208 242
* Online-Beratung per E-Mail und Chat steht seit 2015 zur Verfügung.
4. Welche Kosten sind für das „Hilfetelefon Schwangere in Not“
entstanden, und wer trägt diese (www.bafza.de/rat-und-hilfe/hilfetelefon-schwa
ngere-in-not; bitte in Jahresscheiben ab 2014 angeben)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die
Kosten trägt der Bund (Kapitel 1703, Titel 681 21).
Jahr Kosten in Euro
2014 243.457,55
2015 211.045,67
Jahr Kosten in Euro
2016 379.454,22
2017 452.041,12
2018 422.903,91
2019 425.607,51
2020 402.619,92
2021 427.926,79
2022 292.972,00
2023 226.091,69
2024 267.710,18
2025 230.875,63
5. Gilt das Angebot des „Hilfetelefons Schwangere in Not“ für eine
Rundum-die-Uhr-Beratung für sämtliche der angegebenen Sprachen (Deutsch,
Englisch, Spanisch, Französisch, Albanisch, Arabisch, Bulgarisch,
Persisch, Kurdisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Türkisch,
Ukrainisch, Chinesisch bzw. Mandarin, Italienisch, Portugiesisch,
Vietnamesisch) bzw. welche Regelungen oder Lösungen werden praktiziert?
Beim Hilfetelefon Schwangere in Not ist die telefonische Beratung 24 Stunden
am Tag und 7 Tage die Woche in 18 Fremdsprachen möglich. Bei Bedarf kann
innerhalb einer Minute eine Dolmetscherin über eine Konferenzschaltung in
das Beratungsgespräch eingebunden werden.
6. Wie stark werden die Angebote in den unterschiedlichen Sprachen
genutzt (bitte, nach Möglichkeit, ausführen und auf die Möglichkeiten
Telefon, Chat bzw. E-Mail aufschlüsseln)?
E-Mail- und Chat-Beratungen erfolgen beim Hilfetelefon Schwangere in Not
ausschließlich in deutscher Sprache. Zur Nutzung des Angebots der
mehrsprachigen Telefonberatung wird auf die untenstehende Tabelle verwiesen. Für
2014 ist keine Auswertung zur Sprachnutzung erfolgt.
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Albanisch** / / 0 2 1 13 18 5 5 5 6
Arabisch 7 40 45 38 38 34 26 24 40 24 22
Bulgarisch 2 4 10 25 27 25 18 14 9 3 3
Chinesisch 0 3 4 3 0 0 0 1 3 0 0
Englisch 9 33 43 47 65 75 62 52 50 49 57
Französisch 2 4 8 10 10 9 6 12 3 9 7
Italienisch 0 4 8 5 7 4 2 3 1 6 7
Kurdisch** / / 0 2 0 3 0 0 0 5 3
Farsi/Dari 1 23 32 41 23 21 10 28 18 13 14
Polnisch 11 12 16 9 11 15 9 16 7 4 4
Portugiesisch 1 0 2 2 1 5 2 0 2 4 0
Rumänisch 3 10 53 28 42 40 28 40 15 11 8
Russisch 8 17 29 20 17 21 14 164 84 56 56
Serbisch 2 4 8 12 16 10 11 10 2 1 1
Spanisch 12 8 18 20 11 22 14 15 8 17 12
Türkisch 8 20 35 29 20 25 18 16 21 14 35
Ukrainisch*** / / / / / / / 83 78 34 13
Vietnamesisch 0 0 0 0 1 1 4 0 1 1 1
** Albanisch und Kurdisch stehen seit 2017 zur Verfügung.
*** Ukrainisch steht seit 2022 zur Verfügung.
7. Wie viele Frauen, die vertraulich entbunden haben, entschlossen sich
nach Kenntnis der Bundesregierung danach, ihr Kind anzunehmen, also
nicht zur Adoption freizugeben
a) im ersten Monat nach der Entbindung,
b) im zweiten bis zum Ende des dritten Monats nach der Entbindung,
c) ab dem vierten Monat nach der Entbindung
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/190, S. 7, Stellungnahme des Deutschen
Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe; bitte in
Jahresscheiben ab 2014 angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine hinreichenden statistischen Daten vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
8. Wie häufig ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls
vorgekommen, dass eine Mutter, die ihr Kind vertraulich geboren hat, es
danach jedoch annehmen wollte, dieses vom Jugendamt verwehrt wurde,
weil die Mutter nicht in der Lage sei, für das Wohlergehen des Kindes zu
sorgen, kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu juristischen
Auseinandersetzungen, und wenn ja, mit welchem Ausgang, wenn die
Bundesregierung hierüber Kenntnis besitzt (bitte in Jahresscheiben ab 2014
angeben)?
9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung verfahren, wenn die
Mutter das Kind annehmen will, nachdem es bereits Adoptiveltern gefunden
hat, wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu solchen
Fällen, und kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
entsprechenden juristischen Auseinandersetzungen (bitte ab 2014 in Jahresscheiben
angeben)?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellungen vor.
10. Wie häufig ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gegen den Willen
der Mutter zur Offenbarung ihrer Identität und gegebenenfalls zu
Verurteilungen nach § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) gekommen (bitte ab
2014 in Jahresscheiben angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Wie viele Mütter, die ihrem Kind durch eine vertrauliche Geburt das
Leben schenkten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Identität
nachträglich offengelegt (bitte in Jahresscheiben seit 2014, bis ein Jahr
nach der Geburt, ein bis drei Jahre nach der Geburt, vom vierten bis zum
sechsten Jahr nach der Geburt, vom siebten bis elften Jahr nach der
Geburt angeben)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen:
Jahr Fälle mit späterer
Aufgabe der Anonymität
2014 (ab 01.05.) 6
2015 4
2016 12
2017 12
Jahr Fälle mit späterer
Aufgabe der Anonymität
2018 8
2019 16
2020 7
2021 5
2022 4
2023 9
2024 6
2025 5
2026 (01.01. bis 31.07.) 4
12. Welche Kosten sind dem Bund für vertrauliche Geburten entstanden
(www.bafza.de/rat-und-hilfe/vertrauliche-geburt; bitte seit 2014 in
Jahresscheiben angeben)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen:
Jahr Kosten in Euro
2014 155.063,19
2015 268.011,30
2016 355.579,12
2017 342.895,44
2018 400.526,42
2019 457.183,93
2020 511.928,52
2021 398.238,31
2022 405.699,11
2023 390.136,64
2024 555.909,11
2025 456.159,05
Für das Jahr 2026 können aufgrund des noch laufenden Haushaltsjahres keine
Angaben gemacht werden.
13. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe hat der Bund die Kosten
zurückgefordert, wenn die Frau nach der Geburt ihre Anonymität
aufgegeben hat (vgl. Frage 12; bitte für die Jahre ab 2014 angeben)?
Die Daten mit Stand von Juli 2026 können der folgenden Tabelle entnommen
werden:
Jahr Anzahl
Aufgabe der
Anonymität
Rückgeforderte
Kosten nach
Aufgabe der
Anonymität in Euro
Anzahl Fälle ohne
Rückforderung (die
rechnungsstellenden
Organisationen wurden
direkt an die
Krankenkasse der Frau verwiesen)
2014 6 2.899,31 5
2015 4 73,62 3
2016 12 27.716,63 4
2017 12 17.407,83 6
2018 8 8.860,07 4
2019 16 33.559,27 4
Jahr Anzahl
Aufgabe der
Anonymität
Rückgeforderte
Kosten nach
Aufgabe der
Anonymität in Euro
Anzahl Fälle ohne
Rückforderung (die
rechnungsstellenden
Organisationen wurden
direkt an die
Krankenkasse der Frau verwiesen)
2020 7 11.174,41 1
2021 5 13.194,34 1
2022 4 6.497,15 2
2023 9 17.913,12 4
2024 6 7.944,35 3
2025 5 Alle Fälle noch in
Bearbeitung
2026
(01.01.–
31.07.2026)
2 Alle Fälle noch in
Bearbeitung
14. In wie vielen Fällen und mit welchen Kosten war nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund einer fehlenden Krankenversicherung der
Frau keine Rückforderung von der Krankenkasse möglich, und wie wird
in diesem Fall verfahren (bitte für die Jahre ab 2014 angeben)?
Der Bundesregierung sind im Sinne der Fragestellung keine Fälle bekannt.
15. Wie viele Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) sind beim Bundesamt für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) mit dem Thema
vertrauliche Geburt befasst (bitte in Jahresscheiben seit 2014 angeben)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen:
Jahre Vollzeitäquivalente (VZÄ)
2014 bis 2023 0,5 gehobener Dienst
0,2 mittlerer Dienst
2024 0,5 gehobener Dienst
2025 0,5 gehobener Dienst
2026 0,5 gehobener Dienst
16. Besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis darüber, wie viele
der Frauen, die sich schließlich zu einer vertraulichen Geburt
entschließen, sich erst ab dem siebten Schwangerschaftsmonat zu einer oder
mehreren Beratungen einfinden, und wenn ja, bitte angeben, wie viele?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
17. Welche öffentlich finanzierten oder unterstützten Möglichkeiten besitzen
nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen gegebenenfalls, sich bei
fortgeschrittener Schwangerschaft in Einrichtungen zu begeben, um dort die
letzten Monate vor der Entbindung zu verbringen, um anonym oder
vertraulich gebären zu können, in welcher Höhe fördert sie gegebenenfalls
diese Einrichtungen bzw. erwägt sie eine dementsprechende Förderung,
und wenn nein, warum nicht?
Es gibt im Rahmen des Hilfsangebots zur vertraulichen Geburt keine
bundesseitig finanzierten Unterbringungsmöglichkeiten, im Sinne der Fragestellung.
Eine Übernahme für Kosten, die aus dem Bemühen resultieren, die
Schwangerschaft dem Umfeld gegenüber geheim zu halten, sieht das
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) nicht vor.
18. Hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls eine Haltung dazu gebildet,
ob bzw. inwiefern die Anzahl von Abtreibungen verringert werden
könnte, wenn sich ansonsten abtreibungswillige Frauen in einem
fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonat in Einrichtungen begeben könnten, um
dort die letzten Monate vor der Entbindung zu verbringen, um anonym
oder vertraulich entbinden zu können, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Der Bundesregierung liegen über die im Evaluationsbericht 2017 sowie den in
einer aktualisierten Evaluation (Sommer, Jörn; Schwass; Theresa (2024):
„Erneute Aktualisierung von Daten über Beratungen zur vertraulichen Geburt
sowie über Auswirkungen des SchwHiAusbauG auf anonyme Formen der
Kindesabgabe“; hier im Folgenden „Evaluationsbericht 2024“; Abrufbar unter:
https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/242096/368c5486adeb1d9db08069
91b45a4672/bericht-datenaktualisierung-vertrauliche-geburt-data.pdf)
enthaltenen Erkenntnisse hinaus keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
19. Ist der Bundesregierung die Kritik des Deutschen Hebammenvereins am
Gesetz zur vertraulichen Geburt bekannt, die besagt, „dass nur die
Frauen angesprochen würden, die letztlich auch mit einer Adoption
einverstanden wären. Es müssten aber auch die Kinder in einem gesetzlich
geschützten Rahmen geboren werden können, deren Mütter zu einer
solchen Entscheidung während der Schwangerschaft und vielleicht auch
danach nicht in der Lage seien“, und wenn ja, welche eigene Positionierung
hat sie sich gegebenenfalls hierzu erarbeitet (www.bundestag.de/resourc
e/blob/194702/Von_der_anonymen_Geburt_zur_vertraulichen_Gebur
t.pdf)?
Durch das SchwHiAusbauG wurde eine rechtssichere Handlungsoption für
Schwangere in Notlagen geschaffen, ohne dass andere Formen anonymer
Kindsabgabe reguliert oder verboten wurden. Die vertrauliche Geburt ist als
bewusster Interessensausgleich konzipiert, bei dem Grundrechtspositionen der
Mutter (Schutz vor einer Gefährdung wichtiger Rechtsgüter) und des Kindes
(Recht auf Kenntnis seiner Abstammung) in einen Ausgleich gebracht werden.
20. Hat sich die Bundesregierung eine Position zu der Ansicht des
Deutschen Ethikrates zur Wahrung der Rechte des Vaters bei einer
vertraulichen Geburt gebildet, wenn ja, welche, und inwiefern werden die
Rechte des Vaters nach Ansicht der Bundesregierung gewahrt
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 28 f., Stellungnahme des Deutschen Ethikrates –
Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
21. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung der Empfehlung des
Deutschen Ethikrates Genüge getan, dass die Daten des Vaters zur
Sicherstellung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seines leiblichen
Vaters zumindest in den Adoptionsakten dokumentiert werden, es sei denn,
der Vater bleibt im konkreten Fall unbekannt (Bundestagsdrucksache
17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem
der anonymen Kindesabgabe)?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das SchwHiAusbauG hat im SchKG ausdrücklich vorgesehen, dass die
Beratung der Schwangeren insbesondere auch die Information über die Rechte des
Kindes unter Hervorhebung der Bedeutung der Kenntnis der Herkunft von
Mutter und Vater für die Entwicklung des Kindes sowie die Information über
die Rechte des Vaters umfasst (§ 25 Absatz 2 Nr. 2 und 3 SchKG). Das
entspricht einer der Empfehlungen des Deutschen Ethikrats. Eine verpflichtende
Aufnahme von Daten über den mutmaßlichen Vater des Kindes ist nicht
vorgesehen worden, da die betroffenen Frauen häufig gerade wegen der Person des
Vaters oder seiner Akzeptanz in ihrer Familie in einer Konfliktlage sind.
Entscheidet sich die Frau später dafür, die für den Geburtseintrag erforderlichen
Angaben zu machen und stellt das Familiengericht das fest (§ 1674a
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), kann der Vater die rechtliche Vaterschaft für das Kind
erlangen. Mit gleicher Wirkung kann auch der Vater die Angaben machen.
Wird das Kind adoptiert, ist der leibliche Vater nur unter den Voraussetzungen
von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beteiligen, um seine Einwilligung zur
Adoption zu erhalten; eine darüberhinausgehende Beteiligung hatte auch der
Deutsche Ethikrat nicht empfohlen. Hat die Mutter die für den Geburtseintrag
erforderlichen Angaben gemacht und ihre Anonymität beendet, kann das Kind von
ihr nach § 1618 BGB Auskunft über den mutmaßlich leiblichen Vater
verlangen, auch nachdem sie in eine Adoption des Kindes eingewilligt hat.
22. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Väter der Kinder, die durch eine vertrauliche Geburt zur Welt kommen
(Familienstand, Alter, Bildungsniveau, Staatsangehörigkeit, inwiefern es
sich um die erste bzw. eine zweite, dritte oder folgende Vaterschaft
handelt), wenn sie keine hinreichenden Kenntnisse besitzt, hält sie deren
Erlangung für wünschenswert, wenn ja, welche Schritte plant sie
dementsprechend gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
23. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer
vertraulichen Geburt gegebenenfalls auch die Daten des Vaters aufgenommen,
und wird die Mutter grundsätzlich hierzu aufgefordert, damit das Kind
mit dem 16. Geburtstag auch Kontakt mit dem Vater aufnehmen kann?
Bei einer vertraulichen Geburt werden die Daten des leiblichen Vaters nicht im
Herkunftsnachweis aufgenommen. Eine grundsätzliche oder verpflichtende
Aufforderung an die Mutter, den Vater namentlich zu nennen, existiert nicht.
24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz der
Väter, deren Angaben bei einer vertraulichen Geburt unter der Wahrung der
gesetzlichen Vorschriften an das Standesamt weitergeleitet werden, hält
sie diesen gegebenenfalls für hinreichend, oder erwägt die
Bundesregierung Maßnahmen dazu, dass der Prozentsatz gegebenenfalls erhöht
werden kann (bitte gegebenenfalls in Jahrescheiben seit 2014 angeben)?
Es erfolgt keine Übermittlung von Daten des leiblichen Vaters an das
Standesamt. Bei einer vertraulichen Geburt werden in den Geburtenregistereintrag Vor-
und Familiennamen der Eltern nicht aufgenommen, § 21 Absatz 2a
Personenstandsgesetz.
25. Welche Rechte besitzt der Vater bei einer vertraulichen Geburt, und wie
kann er diese geltend machen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/9354
0/a49d8696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschu
ere-data.pdf, S. 15)?
26. Welche Möglichkeiten besitzt nach Kenntnis der Bundesregierung das
Kind, dem durch eine vertrauliche Geburt das Leben geschenkt wurde,
nach Erreichen des 16. Lebensjahres Kenntnis über die Identität des
Vaters zu erlangen, und hält die Bundesregierung diese Möglichkeiten
gegebenenfalls für hinreichend?
27. Welche Rechte und Möglichkeiten besitzt der Vater eines durch
vertrauliche Geburt entbundenen Kindes nach Kenntnis der Bundesregierung,
dieses zu adoptieren?
Die Fragen 25 bis 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
28. Wie viele Kindstötungen durch die Mutter bzw. den Vater gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung (bitte für die Jahre ab 2000 angeben und
nach Möglichkeit in: innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt
und während des ersten Lebensjahres aufgliedern)?
Nachstehend aufgeführt sind die Fallzahlen der vollendeten Tötungsdelikte
(PKS-Summenschlüssel 892500 „Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen“),
bei denen ein Kind im Alter von unter einem Jahr als Opfer erfasst wurde. Die
zu den Opfern erfasste Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung war dabei „Kind“ der
tatverdächtigen Person.
Bei der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung wird bei mehreren Tatverdächtigen
nur die engste Beziehung des Opfers zu den Tatverdächtigen erfasst.
Dabei lässt sich nicht ablesen, zu welcher tatverdächtigen Person diese engste
Beziehung bestand. Damit kann keine Aussage getroffen werden, ob in den
Konstellationen, wenn mehrere Tatverdächtige mit unterschiedlichen
Geschlechtern erfasst wurden, Mutter oder Vater tatverdächtig war.
Eine Auswertung nach dem Alter des Opfers von 24 Stunden ist auf Basis der
PKS nicht möglich, da das Alter in Jahren erfasst wird.
Auswertungen zu den Jahren 2000 bis 2008 sind nicht möglich, da dem BKA
erst ab 2009 die PKS-Daten als Einzeldatensätze vorliegen. Auf Basis der
aggregierten Daten können keine entsprechenden Sonderauswertungen
durchgeführt werden.
Berichtsjahr Anzahl Fälle
2009 9
2010 14
2011 19
2012 19
2013 11
2014 9
2015 20
2016 18
2017 11
2018 24
2019 18
2020 23
2021 26
2022 16
2023 25
2024 17
2025 15
29. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet bzw. ihre
Auffassung geändert, inwiefern die Anzahl der Kindstötungen durch die
Mutter bzw. der Abtreibungen durch die Einrichtung der vertraulichen
Geburt verringert werden konnte, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die in den Evaluationsberichten (Evaluationsbericht 2017 und
Evaluationsbericht 2024) sowie im Bericht der Bundesregierung zur Evaluation
(„Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und
Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für
Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden“, BT-
Drucksache 18/13100, im Folgenden „Bericht der Bundesregierung“) enthaltenen
Inhalte und Schlussfolgerungen verwiesen. Ferner wird auf die Antwort zu Frage
18 verwiesen.
30. Wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung vor, dass sich
eine Mutter erst nach der Entbindung, ohne vorherige Beratung, dazu
entschlossen hat, das Angebot der vertraulichen Geburt zu nutzen, und
welche Gründe haben nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür
vorgelegen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8696fc8ab7c4e3
91ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 17)?
Der Bundesregierung liegen zu den in Rede stehenden Fällen keine belastbaren
statistischen Erkenntnisse vor.
31. Vertritt die Bundesregierung weiterhin die Auffassung, dass durch die
gesetzlich geregelte Möglichkeit der vertraulichen Geburt die Zahl
anonymer Kindesabgaben um über 40 Prozent gesunken ist und zudem die
Zahl medizinisch unbegleiteter Geburten reduziert wird, wenn ja, worauf
stützt sich ihre Ansicht, und wenn nein, bitte begründen
(Bundestagsdrucksache 18/13100, S. 5)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
32. Ist die in einer Broschüre des Bundesfamilienministeriums gewählte
Formulierung „eine vertrauliche Geburt wird erst dann in Erwägung
gezogen, wenn eine schwangere Frau in der Beratung andere ihr angebotene
Handlungsmöglichkeiten ausgeschlossen hat“ so zu verstehen, dass zu
den angebotenen Handlungsmöglichkeiten auch eine Abtreibung gehört,
eine vertrauliche Geburt also erst dann angeboten wird, wenn die
Schwangere eine Abtreibung ablehnt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl
ob/93540/a49d8696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-
broschuere-data.pdf, S. 5)?
Ziel der Schwangerschafts-(konflikt-)beratung ist es, der Schwangeren
individuelle Hilfen und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen und
sie bei der Bewältigung ihrer Konfliktlage zu unterstützen. Die Beratung
erfolgt dabei ergebnisoffen. Wenn die angebotenen Hilfen nicht zu einer Lösung
führen und die Frau weiterhin anonym bleiben möchte, wird sie über die
Möglichkeit der vertraulichen Geburt beraten (§§ 2 Absatz 4, 25 SchKG).
Vorrangiges Ziel der Beratung zur vertraulichen Geburt ist es nach § 25 Absatz SchKG,
der Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung zu ermöglichen und
Hilfestellung anzubieten, so dass sie sich für ein Leben mit dem Kind
entscheiden kann.
33. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2014 ergriffen, um die
vertrauliche Geburt bekannt zu machen, und hält sie die ergriffenen
Maßnahmen für hinreichend bzw. in welcher Hinsicht sieht sie
gegebenenfalls Handlungsbedarf?
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
seit der Einführung des Hilfsangebots der vertraulichen Geburt im Jahr 2014
umfangreiche Maßnahmen zur Bekanntmachung des Angebots umgesetzt.
Hierzu zählen insbesondere bundesweite Informations- und
Unterstützungsmaßnahmen, die Einrichtung und fortlaufende Bewerbung des Hilfetelefons
Schwangere in Not, digitale Informations- und Beratungsangebote, eine
Website sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien.
Im Übrigen wird auf die im Evaluationsbericht 2017 und dem Bericht der
Bundesregierung getätigten Inhalte und Schlussfolgerungen verwiesen.
34. Besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis darüber, in
welchem Verhältnis sich die Frauen, die sich bei Einrichtungen
unterschiedlicher Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie
Deutschland, donum vitae, Der Paritätische, pro familia u. a.) zu einer
Abtreibung, zu einer vertraulichen Geburt, zu einer anonymen Geburt
bzw. zu anderen Möglichkeiten entscheiden und wie sich dies
gegebenenfalls seit dem Jahr 2024 entwickelt hat, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
35. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen
Bundesländern bestimmte Beratungseinrichtungen zuständig für Schwangere,
die zur vertraulichen Geburt beraten werden, wie in Hamburg, wo nach
Angaben der „Zeit“ das „Familienplanungszentrum“ und „pro familia“
zuständig sein sollen (www.zeit.de/gesellschaft/familie/2017-07/geburt-s
chwangerschaft-anonymitaet-beratung)?
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen
für die Beratung nach § 2 SchKG sicher (§ 3 SchKG). Nach § 28 SchKG
können solche Schwangerschaftsberatungsstellen die Beratung zur vertraulichen
Geburt durchführen, wenn sie dafür fachlich und organisatorisch qualifiziert
sind. Welche Beratungsstellen konkret mit der Durchführung der vertraulichen
Geburt betraut sind, wird im Rahmen der landesrechtlichen bzw. regionalen
Versorgungsstrukturen organisiert.
36. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend bekannt, „dass ein
Rechtsanspruch auf anonyme Beratung über die möglichen Hilfen in
Not- und Konfliktlagen besteht“ für Schwangere, aber auch für die Väter,
wie stark nutzen die Väter diese Möglichkeit, und inwiefern hat sich dies
seit dem Jahr 2000 gegebenenfalls verändert (Bundestagsdrucksache
17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem
der anonymen Kindesabgabe)?
Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich an der Bekanntmachung der Hilfen
für Schwangere, deren Umfeld sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
Über die Inanspruchnahme einer anonymen Beratung zu Hilfen in Not- und
Konfliktlagen durch Väter liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
37. Welche Kenntnis besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über
Beratungsgespräche, die von Schwangeren, die eine vertrauliche Geburt
beabsichtigen, gemeinsam mit ihrem Partner geführt werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
38. Inwiefern werden die Berichte über ihre Erfahrungen mit dem Prozess
der vertraulichen Geburt, die von den Schwangerschaftsberatungsstellen
jährlich an die zuständigen Landesbehörden zur Weiterleitung an das
BAFzA übermittelt werden, ausgewertet, und zu welchen Anpassungen
hat dies bislang gegebenenfalls geführt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/
blob/93540/a49d8696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-gebu
rt-broschuere-data.pdf, S. 16)?
Es wird auf die Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 SchKG (BT-Drucksache
17/12814, S. 23) verwiesen.
Auf Basis der Berichte überprüft die Bundesregierung, an welchen Stellen
Informationsangebote zur vertraulichen Geburt angepasst werden sollten.
39. Inwiefern, wann und in welchen Bereichen wurde das Ergebnis der
Evaluation des SchwHiAusbauG umgesetzt, um das Hilfesystem durch
flankierende Angebote weiter zu stärken (Bundestagsdrucksache 18/13100,
S. 5)?
Laut dem Bericht der Bundesregierung wurde kein Bedarf identifiziert, das
SchwHiAusbauG in wesentlichen Merkmalen zu reformieren oder
weiterzuentwickeln.
40. Ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, warum die Anzahl der
Beratungen zur vertraulichen Geburt eine sinkende Tendenz aufweist bzw.
plant sie aufgrund dieses Sachverhalts gegebenenfalls Maßnahmen,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bund.de/res
ource/blob/242096/368c5486adeb1d9db0806991b45a4672/bericht-daten
aktualisierung-vertrauliche-geburt-data.pdf, S. 10)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
41. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, warum in den
Jahren 2017 und 2018 auf eine Frau, die sich für die vertrauliche Geburt
entschied, etwa 1,4 Frauen kamen, die nach der Beratung ein Leben mit
dem Kind oder eine reguläre Adoption wählten bzw. unabhängig davon
ihre Anonymität aufgaben, während in den Jahren von 2019 bis 2023 auf
eine Frau, die sich für die vertrauliche Geburt entschied, nur noch
0,9 Frauen kamen, die nach der Beratung ein Leben mit dem Kind oder
eine reguläre Adoption wählten oder unabhängig davon ihre Anonymität
aufgaben, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.b
und.de/resource/blob/242096/368c5486adeb1d9db0806991b45a4672/ber
icht-datenaktualisierung-vertrauliche-geburt-data.pdf, S. 11 f.)?
Ursachen für die im Evaluationsbericht 2024 festgestellte Verschiebung sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
42. Liegen der Bundesregierung zu dem in Frage 41 erfragten Sachverhalt
Zahlen aus den Jahren 2024 und 2025 vor, wenn ja, welche, wenn nein,
warum nicht, und strebt sie an, diese zu erlangen, wenn nein, warum
nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen aus den Jahren 2024 und 2025 vor.
43. Für wann ist gegebenenfalls eine erneute Evaluation des Programms der
vertraulichen Geburt bzw. der Situation um anonyme Geburten geplant?
Eine erneute Evaluation der Regelung der vertraulichen Geburt ist nach
derzeitigem Stand nicht geplant.
44. Erwägt die Bundesregierung gegebenenfalls, die Regelungen zur
vertraulichen Geburt anzupassen, wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn
nein, warum nicht?
Nach den geltenden Regelungen besteht für vertraulich geborene Kinder ab
Vollendung des 16. Lebensjahres ein Recht auf Einsichtnahme in den
Herkunftsnachweis. Aufgrund der Einführung des Hilfesystems im Jahr 2014
werden Einsichtnahmen erstmals ab dem Jahr 2030 möglich sein. Unter
Einbindung der relevanten Akteure prüft die Bundesregierung aktuell, wie das
Verfahren zur Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis konkret ausgestaltet werden
kann.
Darüber hinaus wird der bestehende Regelungsrahmen zur vertraulichen Geburt
unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Hinweise relevanter Akteure
fortwährend geprüft.
45. In welchen Ländern und seit wann gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Gesetzeslage, die dem SchwHiAusbauG Geburt ähnelt,
und inwiefern steht die Bundesregierung mit anderen Regierungen
diesbezüglich gegebenenfalls in Kontakt?
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SchwHiAusbauG sowie bei der
Evaluation des Gesetzes wurden auch internationale Regelungssysteme zu
anonymen Geburten und Kindesabgaben analysiert. Ein Kontakt mit anderen
Staaten im Sinne der Fragestellung besteht nicht.
46. Wie viele Kinder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anonym in
Krankenhäusern geboren, anonym übergeben oder in eine sog.
Babyklappe gelegt (Plenarprotokoll, Bundestagsdrucksache 17/231, S. 28862;
Bundestagsdrucksache 17/190, S. 3, Stellungnahme des Deutschen
Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe; bitte gegebenenfalls
in Jahresscheiben seit dem Jahr 2000 und nach Möglichkeit in: anonym
in Krankenhäusern geboren, anonym übergeben bzw. in eine sog.
Babyklappe gelegt aufgliedern)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
47. Welche verpflichtenden Standards für sog. Babyklappen gibt es
gegebenenfalls seit wann nach Kenntnis der Bundesregierung, inwiefern haben
sie sich bewährt, und in welchen Bereichen gibt es nach Ansicht der
Bundesregierung gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf?
Für Babyklappen bestehen keine bundesgesetzlichen Regelungen. Im Januar
2012 wurden im Rahmen eines Expertenworkshops die „Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den
Mindeststandards von Babyklappen“ erarbeitet und veröffentlicht.
48. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur
einheitlichen Ausgestaltung von sog. Babyklappen und zu der Verringerung
der mit den sog. Babyklappen verbundenen Risiken umgesetzt (www.de
utscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-de
s-deutschen-vereins-zu-den-mindeststandards-von-babyklappen/)?
Nach der Auswertung des Evaluationsbericht 2017 orientieren sich die
befragten Betreiber einer Babyklappe mehrheitlich an den Standards des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge. In zwei Fällen wurde dies
verneint.
49. Wie viele sog. Babyklappen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
(www.babyklappe24.de/Locations.php; bitte für die Jahre ab 2000 nach
Bundesländern gegliedert angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
50. Ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auch
mit dem Thema anonyme Geburt befasst, wenn ja, inwiefern und
gegebenenfalls seit wann, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben übernimmt seit
Inkrafttreten des SchwHiAusbauG im Kontext einer vertraulichen Geburt die nach dem
SchKG betrauten Aufgaben. Dabei kann es auch mit dem Thema der anonymen
Geburt in Berührung kommen, insbesondere soweit eine Abgrenzung zur
vertraulichen Geburt erforderlich ist oder Frauen über die bestehenden
Möglichkeiten und Hilfsangebote informiert werden.
51. Inwiefern vertritt die Bundesregierung gegebenenfalls die Auffassung,
dass die anonyme Geburt in Kliniken und das Betreiben von
Babyklappen hinreichend geregelt sind?
Mit der vertraulichen Geburt wurde im SchKG eine rechtlich geregelte
Alternative zu den anonymen Formen der Kindesabgabe geschaffen. Die
vorhandenen anonymen Angebote wurden durch das SchwHiAusbauG nicht verboten.
Sie können bei Bedarf eine Option für Schwangere, die die vertrauliche Geburt
nicht annehmen wollen, im Gesamtspektrum abgestufter Hilfen sein.
52. Hat sich die Bundesregierung juristischen Rat eingeholt zu der Frage, ob
sich eine Mutter, die ihr Neugeborenes in einer sog. Babyklappe ablegt,
einer Straftat schuldig macht, wenn ja, wie lautet dieser, und kam es nach
Wissen der Bundesregierung gegebenenfalls zu diesbezüglichen
Verfahren bzw. Verurteilungen, wenn ja, zu wie vielen?
Die rechtliche Einordnung relevanter Sachverhalte ist Sache der zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Der Bundesregierung sind keine
strafrechtlichen Verfahren bzw. Verurteilungen in diesem Kontext bekannt.
53. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet bzw. ihre
Auffassung geändert, inwiefern sog. Babyklappen oder andere anonyme
Übergaben das Aussetzen von Kindern bzw. Kindstötungen verhindern,
wenn ja, welche und auf welche Daten bzw. Studien stützt sie sich, und
wenn nein, warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 8 f.,
Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen
Kindesabgabe)?
Es wird auf den Evaluationsbericht 2024 verwiesen. Dieser stellt eine
statistisch signifikante Abnahme der Kindesabgaben in anonymer Form fest.
54. Wie viele tote und wie viele behinderte Kinder wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in sog. Babyklappen aufgefunden
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 9, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das
Problem der anonymen Kindesabgabe; bitte in Jahresscheiben ab dem
Jahr 2000 angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
55. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass nicht nur
Neugeborene, sondern auch Säuglinge und insbesondere Säuglinge mit
Behinderungen in sog. Babyklappen abgelegt werden, und wenn ja welche
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 25, Stellungnahme des Deutschen
Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
56. Trifft es weiterhin zu, dass für die Errichtung und den Betrieb von sog.
Babyklappen keine Bundesmittel eingesetzt werden
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 5, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das
Problem der anonymen Kindesabgabe), wer trägt die entsprechenden
Kosten, haben sich Mittelgeber gegebenenfalls in der Vergangenheit an die
Bundesregierung mit der Bitte um Unterstützung gewandt, und wie hat
die Bundesregierung hierauf gegebenenfalls geantwortet?
Für die Errichtung und den Betrieb von Babyklappen werden keine
Bundesmittel eingesetzt. Die Finanzierung erfolgt durch die jeweiligen Träger selbst. Der
Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen sich Mittelgeber mit der
Bitte um Unterstützung an sie gewandt haben.
57. Inwiefern und aus welchen Gründen ist die Bundesregierung
gegebenenfalls der Ansicht, dass die Auswirkungen der anonymen Kindesabgabe
auf die abgebende Mutter und das Kind mittlerweile in Deutschland
hinreichend untersucht seien, und welche Untersuchungen mit welchen
Ergebnissen aus anderen Ländern liegen ihr gegebenenfalls vor
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 11, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates –
Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
Die Auswirkungen der anonymen Kindesabgabe waren bereits Gegenstand
verschiedener Untersuchungen. Mit der Einführung der vertraulichen Geburt im
Jahr 2014 besteht inzwischen ein gesetzlich geregeltes Hilfsangebot, das
Frauen eine vertrauliche Geburt ermöglicht und zugleich die spätere Kenntnis
des Kindes über seine Herkunft sicherstellt.
58. Liegen der Bundesregierung Angaben bzw. Studien über die Anzahl
negierter Schwangerschaften und deren Entwicklung vor, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben
ab 1990 angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
59. Wie viele tot bzw. ausgesetzt-lebend aufgefundene Neugeborene gab es
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 (bitte analog zur
Aufstellung auf Bundestagsdrucksache 17/190, S. 8, Stellungnahme des
Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe, angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
60. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu gebildet, dass die
Etablierung sog. Babyklappen und der anonymen bzw. vertraulichen Geburt
Menschen dazu verleiten könnte, sich ihrer elterlichen Verantwortung zu
entziehen und sie zudem durch eine Normalisierung dieser Vorgänge zur
Wiederholung bzw. Nachahmung einladen könnten, bzw. sieht sie hier in
Bezug auf die sog. Babyklappen und die anonyme bzw. vertrauliche
Geburt Unterschiede, wenn ja, welche, und warum (Bundestagsdrucksache
17/190, S. 9, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der
anonymen Kindesabgabe; Beispiel Berlin, ebd., S. 24)?
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass anonyme Kindsabgaben und die
vertrauliche Geburt für Eltern Anreize im Sinne der Fragestellung schaffen.
61. Liegen der Bundesregierung Angaben über die Zahl medizinisch
unbegleiteter Geburten vor, wenn ja, welche, bzw. wie viele Todesfälle
könnten nach ihrer Kenntnis gegebenenfalls aus diesem Grund zu verzeichnen
sein (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben seit dem Jahr 2000
angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
62. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, dass durch
die Möglichkeit von anonymer bzw. vertraulicher Geburt die Anzahl
medizinisch nicht begleiteter Geburten gesunken sein dürfte, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Es wird auf den Evaluationsbericht 2017 verwiesen.
63. Wie schätzt die Bundesregierung gegebenenfalls die Gefahr ein, dass bei
der sog. Babyklappe Neugeborene durch Dritte abgegeben werden
könnten, bzw. sind ihr derartige Fälle gegebenenfalls bekannt geworden
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 25, Stellungnahme des Deutschen
Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
Durch die vertrauliche Geburt wurde eine rechtssichere Handlungsoption für
Schwangere in Notlagen geschaffen, die auch den gegenüber einer Babyklappe
bestehenden rechtlichen und praktischen Bedenken Rechnung trägt und eine
sichere Zuordnung der leiblichen Mutter gewährleistet. Das Vorliegen von
vereinzelten Fällen, bei denen eine Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe
durch Dritte erfolgte oder dies angenommen wurde, lässt sich öffentlich
zugänglichen Informationen wie Medienberichten entnehmen.
64. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, inwiefern
Mütter, „die ihre Kinder töten oder zum Tode aussetzen, Angebote wie
die anonyme Geburt oder die Babyklappe aufgrund ihrer psychischen
Verfasstheit überhaupt anzunehmen in der Lage sind“, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 8,
Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen
Kindesabgabe)?
Es wird auf die Evaluationen sowie auf den Bericht der Bundesregierung
verwiesen.
65. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 zu Strafverfahren
gekommen, weil die anonyme Geburt gesetzlich nicht geregelt und
rechtlich nicht zulässig ist, und wenn ja, zu welchen (www.aerzteblatt.de/arch
iv/anonyme-geburt-geburtshelfer-wollen-rechtssicherheit-0a594feb-eb0
e-4a04-87b8-4bfc472677cf; www.socialnet.de/lexikon/Anonyme-Ge
burt)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
66. Standen Themen der anonymen bzw. vertraulichen Geburt seit 2015 auf
der Tagesordnung der gemeinsamen Konferenzen der Bundes- und der
Landesminister, etwa die Justiz- oder die Gesundheitsministerkonferenz,
wenn ja, wann und inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Auf der Tagesordnung der Konferenz Gesundheitsministerinnen und
Gesundheitsminister (GMK) stand seit 2015 kein eigener Tagesordnungspunkt zur
anonymen bzw. vertraulichen Geburt.
Für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) liegt
kein veröffentlichter TOP oder Beschluss vor.
Im Rahmen der Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister (IMK)
wurde ein Tagesordnungspunkt zu diesem Thema im entsprechenden Zeitraum
nicht aufgerufen.
67. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Empfehlung des
Deutschen Ethikrates von 2017 gebildet, dass die Angebote der sog.
Babyklappen und andere Angebote zur anonymen Kindesabgabe beendet
werden sollten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht
(Bundestagsdrucksache 17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates –
Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen.
68. Inwiefern vertritt die Bundesregierung gegebenenfalls die Ansicht, dass
sich Anbieter von sog. Babyklappen und anonymen Geburten strafbar
machen, weil in der Rechtslehre nicht umstritten ist, dass die anonyme
Kindesabgabe in vielfacher Hinsicht geltendem Recht widerspricht bzw.
warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 12 f., Stellungnahme des
Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
Ob im Einzelfall ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist von den
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu prüfen und gegebenenfalls durch die
Gerichte zu entscheiden.
69. Inwiefern und durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung
gegebenenfalls der Empfehlung des Deutschen Ethikrates Rechnung
getragen, „die Entscheidung von Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben,
um dem Kind das Aufwachsen in einer stabilen eigenen Familie zu
ermöglichen, ist als verantwortungsvoller Schritt zu respektieren. Die
gesellschaftliche Akzeptanz solcher Entscheidungen muss gefördert
werden“ (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 29, Stellungnahme des
Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)?
Mit dem SchwHiAusbauG wurde ein expliziter staatlicher Auftrag in § 1
Absatz 4 Satz 3 SchKG aufgenommen, wonach der Bund durch geeignete
Maßnahmen das Verständnis für Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben,
fördert. Es wird auf den Bericht der Bundesregierung verwiesen.
70. Wie viele Kinder werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Adoption freigegeben (bitte in Altersklassen erstes Lebensjahr, zweites
Lebensjahr, drittes bis fünftes Lebensjahr, sechstes bis zehntes Lebensjahr,
ab dem elften Lebensjahr aufgliedern, bitte für die Jahre ab 1990 und
zudem gesund, geistig und bzw. oder körperlich behindert angeben)?
Es wird auf die Internetseite des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 1992
bis 2025 verwiesen: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/
Soziales/Adoptionen/_inhalt.html#_imgmo7w44. Eine Erhebung von
Gesundheitsdaten erfolgt nicht.
71. Inwiefern und durch welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls sichergestellt, dass die Schwangerschaftsberatungsstellen
hinreichend mit den Adoptionsvermittlungsstellen kooperieren, „um die
Qualität der Beratung zum Verfahren der vertraulichen Geburt zu sichern
und die langfristige Betreuung der adoptionswilligen Frau vor und nach
der Geburt und somit das Wohlergehen des Kindes zu unterstützen“
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8696fc8ab7c4e391ceb
16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 16)?
Die Zusammenarbeit ist explizit gesetzlich im SchKG verankert. Gemäß § 25
Absatz 4 SchKG soll die Beratung und Begleitung der betroffenen Frauen im
Verfahren der vertraulichen Geburt stets in Kooperation mit der
Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Weitere Informationen zur Einbeziehung der
Adoptionsvermittlungsstellen können dem Evaluationsbericht 2017 entnommen
werden.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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