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Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer Kindesabgabe (Antwort zu Drs. 21/7740)

dip / drucksache 15.09.2026 · WP 21 · 21/8024 · Antwort · Original ↗

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Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer Kindesabgabe (Antwort zu Drs. 21/7740) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8024 21. Wahlperiode 15.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7740 – Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer Kindesabgabe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 1999 gibt es in Deutschland verschiedene Formen anonymer Kindesabgabe, vor allem sog. Babyklappen. Sie wurden eingerichtet, um Alternativen zur Aussetzung oder Tötung von Neugeborenen zu schaffen (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 3). In der Bundesrepublik Deutschland wurden in den folgenden Jahren jedoch Zweifel laut, ob die Möglichkeit der anonymen Kindesabgabe die Zahl der Tötungen Neugeborener verringert, während für Österreich die wissenschaftliche Begleitforschung einen deutlichen Rückgang zeigt (www.bundestag.de/r esource/blob/194702/Von_der_anonymen_Geburt_zur_vertraulichen_Gebur t.pdf; https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC3621136/). Es herrscht aber Einigkeit, dass einem Kind, dessen Eltern anonym bleiben, „ein schwerer Schaden zugefügt“ wird (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 24). Darum trat am 1. Mai 2014 das „Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ (SchwHiAusbauG) in Kraft (www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo= bgbl113s3458.pdf#/text/bgbl113s3458.pdf?_ts=1785925405493). Es soll heimliche Geburten außerhalb medizinischer Einrichtungen verhindern oder zumindest entscheidend reduzieren, somit die Gesundheit von Mutter und Kind schützen, sowie verhindern, dass Neugeborene anonym abgegeben, ausgesetzt oder gar getötet werden. Die Mutter muss ihre Identität nur gegenüber einer Beraterin einer Schwangerschaftsberatungsstelle offenbaren, die gesetzlich zum Stillschweigen verpflichtet ist. Zugleich wird dem Kind die Möglichkeit eröffnet, ab dem 16. Geburtstag Kenntnis über die eigene Abstammung erlangen zu können (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8696fc8 ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 20; www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/schwangerschaft-und-kinderw unsch/vertrauliche-geburt). Das Gesetz biete den beteiligten Schwangerschaftsberatungsstellen, Jugendämtern, Krankenhäusern und Hebammen nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zudem eine rechtssichere Handlungsgrundlage (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8 696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 5). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. In den Jahren 2017 und 2024 wurden Evaluationen des Gesetzes zur vertraulichen Geburt vorgelegt, die Regelungen wurden als Erfolg gewertet (Bundestagsdrucksache 18/13100; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/242096/368c5 486adeb1d9db0806991b45a4672/bericht-datenaktualisierung-vertrauliche-geb urt-data.pdf). So soll es zwischen 2014 und 2021 aufgrund des SchwHi AusbauG zu 431 weniger Kindesabgaben in anonymer Form gekommen sein als ansonsten aufgetreten wären (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/242096/36 8c5486adeb1d9db0806991b45a4672/bericht-datenaktualisierung-vertrauliche- geburt-data.pdf,%20, S. 7 f.). Seit 1999 bzw. 2014 kam es insgesamt zu tausenden anonymen bzw. vertraulichen Geburten. Die Fragesteller halten es für wahrscheinlich, dass auf diese Weise hunderte Menschenleben gerettet werden konnten: durch die medizinische Versorgung von Mutter und Kind während der Niederkunft und aufgrund verminderter Abtreibungszahlen. Die Fragesteller begrüßen ausdrücklich, dass Schwangeren in Not verbesserte Unterstützung zuteilwerden kann und durch das SchwHiAusbauG von 2014 einer vierstelligen Anzahl Kinder die Möglichkeit eröffnet wird, mit ihrem 16. Geburtstag die Identität ihrer Mutter und vielleicht auch ihres Vaters erfahren zu können. Gleichwohl werfen die Praxis und die Gesetzeslage aus ihrer Sicht zahlreiche Fragen auf.  1. Wie viele vertrauliche Geburten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte seit 2014 nach Bundesländern aufgliedern)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen: B un de sl an d 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 19 20 20 20 21 20 22 20 23 20 24 20 25 20 26 (b is 31 .0 7. ) B ad en -W ür tte m be rg 6 7 13 16 13 10 19 9 12 14 9 12 5 B ay er n 6 9 14 13 17 20 21 12 18 15 14 11 7 B er lin 8 6 8 6 8 9 13 6 12 6 5 3 5 B ra nd en bu rg 2 4 4 3 5 7 3 5 1 0 3 4 1 B re m en 1 0 1 0 2 2 5 1 1 1 1 0 0 H am bu rg 1 3 3 5 1 4 5 2 1 4 5 1 3 H es se n 6 7 9 9 7 10 13 3 11 10 6 11 7 M ec kl en bu rg -V or po m m er n 2 4 3 4 1 1 4 1 7 5 5 2 1 N ie de rs ac hs en 9 14 13 14 5 9 10 9 6 6 7 11 6 N or dr he in -W es tfa le n 12 15 33 22 39 26 25 30 18 27 26 28 18 R he in la nd -P fa lz 4 5 4 4 9 9 3 7 6 8 9 4 5 Sa ar la nd 1 0 1 1 3 0 2 1 4 1 2 2 2 Sa ch se n 10 7 10 6 4 8 8 8 7 5 9 9 4 Sa ch se n- A nh al t 0 2 0 6 4 2 6 4 4 4 5 3 3 Sc hl es w ig -H ol st ei n 2 7 8 10 6 4 11 2 7 2 3 3 2 T hü ri ng en 0 2 3 1 2 5 7 5 3 2 3 4 2 ∑ 71 92 12 7 12 0 12 6 12 6 15 5 10 5 11 8 11 0 11 3 10 8 71  2. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über die Frauen, die vertraulich oder anonym gebären (Familienstand, Alter, Bildungsniveau, Staatsangehörigkeit, inwiefern es sich um die erste bzw. eine zweite, dritte oder folgende Geburt handelt), wenn sie keine hinreichenden Kenntnisse besitzt, hält sie deren Erlangung für wünschenswert, wenn ja, welche Schritte plant sie dementsprechend gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht (www.zeit.de/gesellschaft/familie/201 7-07/geburt-schwangerschaft-anonymitaet-beratung)? Es wird auf den Evaluationsbericht (Sommer, Jörn; Ornig, Nikola und Karato, Yukako (2017): „Evaluation zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden“; hier im Folgenden „Evaluationsbericht 2017“; Abrufbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/r esource/blob/117408/478c56ffffc1645cdbf850bf7157ac72/evaluation-hilfsange bote-vertrauliche-geburt-data.pdf) zum Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt (SchwHiAusbauG) verwiesen: Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.  3. Wie viele Kontakte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung beim 2014 eingerichteten „Hilfetelefon Schwangere in Not“ a) durch eine Telefonberatung, b) durch eine Chatberatung, c) durch E-Mail-Beratung (www.hilfetelefon-schwangere.de/) (bitte Angaben in Jahresscheiben ab 2014 und nach Sprachen aufschlüsseln)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle sowie auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen: 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Beratungen Hilfetelefon insgesamt 2.713 4.829 5.410 6.508 6.498 5.858 7.514 7.400 5.837 5.687 6.947 5.982 Telefonberatungen 2.713 4.650 5.009 5.911 5.876 5.266 6.757 6.862 5.566 5.381 6.547 5.561 E-Mail- Beratungen* 0 162 353 532 472 455 576 327 138 154 192 179 Chat- Beratungen* 0 17 48 65 150 137 181 211 133 152 208 242 * Online-Beratung per E-Mail und Chat steht seit 2015 zur Verfügung.  4. Welche Kosten sind für das „Hilfetelefon Schwangere in Not“ entstanden, und wer trägt diese (www.bafza.de/rat-und-hilfe/hilfetelefon-schwa ngere-in-not; bitte in Jahresscheiben ab 2014 angeben)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Die Kosten trägt der Bund (Kapitel 1703, Titel 681 21). Jahr Kosten in Euro 2014 243.457,55 2015 211.045,67 Jahr Kosten in Euro 2016 379.454,22 2017 452.041,12 2018 422.903,91 2019 425.607,51 2020 402.619,92 2021 427.926,79 2022 292.972,00 2023 226.091,69 2024 267.710,18 2025 230.875,63  5. Gilt das Angebot des „Hilfetelefons Schwangere in Not“ für eine Rundum-die-Uhr-Beratung für sämtliche der angegebenen Sprachen (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Albanisch, Arabisch, Bulgarisch, Persisch, Kurdisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Türkisch, Ukrainisch, Chinesisch bzw. Mandarin, Italienisch, Portugiesisch, Vietnamesisch) bzw. welche Regelungen oder Lösungen werden praktiziert? Beim Hilfetelefon Schwangere in Not ist die telefonische Beratung 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche in 18 Fremdsprachen möglich. Bei Bedarf kann innerhalb einer Minute eine Dolmetscherin über eine Konferenzschaltung in das Beratungsgespräch eingebunden werden.  6. Wie stark werden die Angebote in den unterschiedlichen Sprachen genutzt (bitte, nach Möglichkeit, ausführen und auf die Möglichkeiten Telefon, Chat bzw. E-Mail aufschlüsseln)? E-Mail- und Chat-Beratungen erfolgen beim Hilfetelefon Schwangere in Not ausschließlich in deutscher Sprache. Zur Nutzung des Angebots der mehrsprachigen Telefonberatung wird auf die untenstehende Tabelle verwiesen. Für 2014 ist keine Auswertung zur Sprachnutzung erfolgt. 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Albanisch** / / 0 2 1 13 18 5 5 5 6 Arabisch 7 40 45 38 38 34 26 24 40 24 22 Bulgarisch 2 4 10 25 27 25 18 14 9 3 3 Chinesisch 0 3 4 3 0 0 0 1 3 0 0 Englisch 9 33 43 47 65 75 62 52 50 49 57 Französisch 2 4 8 10 10 9 6 12 3 9 7 Italienisch 0 4 8 5 7 4 2 3 1 6 7 Kurdisch** / / 0 2 0 3 0 0 0 5 3 Farsi/Dari 1 23 32 41 23 21 10 28 18 13 14 Polnisch 11 12 16 9 11 15 9 16 7 4 4 Portugiesisch 1 0 2 2 1 5 2 0 2 4 0 Rumänisch 3 10 53 28 42 40 28 40 15 11 8 Russisch 8 17 29 20 17 21 14 164 84 56 56 Serbisch 2 4 8 12 16 10 11 10 2 1 1 Spanisch 12 8 18 20 11 22 14 15 8 17 12 Türkisch 8 20 35 29 20 25 18 16 21 14 35 Ukrainisch*** / / / / / / / 83 78 34 13 Vietnamesisch 0 0 0 0 1 1 4 0 1 1 1 ** Albanisch und Kurdisch stehen seit 2017 zur Verfügung. *** Ukrainisch steht seit 2022 zur Verfügung.  7. Wie viele Frauen, die vertraulich entbunden haben, entschlossen sich nach Kenntnis der Bundesregierung danach, ihr Kind anzunehmen, also nicht zur Adoption freizugeben a) im ersten Monat nach der Entbindung, b) im zweiten bis zum Ende des dritten Monats nach der Entbindung, c) ab dem vierten Monat nach der Entbindung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/190, S. 7, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe; bitte in Jahresscheiben ab 2014 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine hinreichenden statistischen Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.  8. Wie häufig ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls vorgekommen, dass eine Mutter, die ihr Kind vertraulich geboren hat, es danach jedoch annehmen wollte, dieses vom Jugendamt verwehrt wurde, weil die Mutter nicht in der Lage sei, für das Wohlergehen des Kindes zu sorgen, kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu juristischen Auseinandersetzungen, und wenn ja, mit welchem Ausgang, wenn die Bundesregierung hierüber Kenntnis besitzt (bitte in Jahresscheiben ab 2014 angeben)?  9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung verfahren, wenn die Mutter das Kind annehmen will, nachdem es bereits Adoptiveltern gefunden hat, wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu solchen Fällen, und kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu entsprechenden juristischen Auseinandersetzungen (bitte ab 2014 in Jahresscheiben angeben)? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 10. Wie häufig ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gegen den Willen der Mutter zur Offenbarung ihrer Identität und gegebenenfalls zu Verurteilungen nach § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) gekommen (bitte ab 2014 in Jahresscheiben angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Wie viele Mütter, die ihrem Kind durch eine vertrauliche Geburt das Leben schenkten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Identität nachträglich offengelegt (bitte in Jahresscheiben seit 2014, bis ein Jahr nach der Geburt, ein bis drei Jahre nach der Geburt, vom vierten bis zum sechsten Jahr nach der Geburt, vom siebten bis elften Jahr nach der Geburt angeben)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen: Jahr Fälle mit späterer Aufgabe der Anonymität 2014 (ab 01.05.)  6 2015  4 2016 12 2017 12 Jahr Fälle mit späterer Aufgabe der Anonymität 2018  8 2019 16 2020  7 2021  5 2022  4 2023  9 2024  6 2025  5 2026 (01.01. bis 31.07.)  4 12. Welche Kosten sind dem Bund für vertrauliche Geburten entstanden (www.bafza.de/rat-und-hilfe/vertrauliche-geburt; bitte seit 2014 in Jahresscheiben angeben)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen: Jahr Kosten in Euro 2014 155.063,19 2015 268.011,30 2016 355.579,12 2017 342.895,44 2018 400.526,42 2019 457.183,93 2020 511.928,52 2021 398.238,31 2022 405.699,11 2023 390.136,64 2024 555.909,11 2025 456.159,05 Für das Jahr 2026 können aufgrund des noch laufenden Haushaltsjahres keine Angaben gemacht werden. 13. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe hat der Bund die Kosten zurückgefordert, wenn die Frau nach der Geburt ihre Anonymität aufgegeben hat (vgl. Frage 12; bitte für die Jahre ab 2014 angeben)? Die Daten mit Stand von Juli 2026 können der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Anzahl Aufgabe der Anonymität Rückgeforderte Kosten nach Aufgabe der Anonymität in Euro Anzahl Fälle ohne Rückforderung (die rechnungsstellenden Organisationen wurden direkt an die Krankenkasse der Frau verwiesen) 2014 6 2.899,31 5 2015 4 73,62 3 2016 12 27.716,63 4 2017 12 17.407,83 6 2018 8 8.860,07 4 2019 16 33.559,27 4 Jahr Anzahl Aufgabe der Anonymität Rückgeforderte Kosten nach Aufgabe der Anonymität in Euro Anzahl Fälle ohne Rückforderung (die rechnungsstellenden Organisationen wurden direkt an die Krankenkasse der Frau verwiesen) 2020 7 11.174,41 1 2021 5 13.194,34 1 2022 4 6.497,15 2 2023 9 17.913,12 4 2024 6 7.944,35 3 2025 5 Alle Fälle noch in Bearbeitung 2026 (01.01.– 31.07.2026) 2 Alle Fälle noch in Bearbeitung 14. In wie vielen Fällen und mit welchen Kosten war nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund einer fehlenden Krankenversicherung der Frau keine Rückforderung von der Krankenkasse möglich, und wie wird in diesem Fall verfahren (bitte für die Jahre ab 2014 angeben)? Der Bundesregierung sind im Sinne der Fragestellung keine Fälle bekannt. 15. Wie viele Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) sind beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) mit dem Thema vertrauliche Geburt befasst (bitte in Jahresscheiben seit 2014 angeben)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen: Jahre Vollzeitäquivalente (VZÄ) 2014 bis 2023 0,5 gehobener Dienst 0,2 mittlerer Dienst 2024 0,5 gehobener Dienst 2025 0,5 gehobener Dienst 2026 0,5 gehobener Dienst 16. Besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis darüber, wie viele der Frauen, die sich schließlich zu einer vertraulichen Geburt entschließen, sich erst ab dem siebten Schwangerschaftsmonat zu einer oder mehreren Beratungen einfinden, und wenn ja, bitte angeben, wie viele? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 17. Welche öffentlich finanzierten oder unterstützten Möglichkeiten besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen gegebenenfalls, sich bei fortgeschrittener Schwangerschaft in Einrichtungen zu begeben, um dort die letzten Monate vor der Entbindung zu verbringen, um anonym oder vertraulich gebären zu können, in welcher Höhe fördert sie gegebenenfalls diese Einrichtungen bzw. erwägt sie eine dementsprechende Förderung, und wenn nein, warum nicht? Es gibt im Rahmen des Hilfsangebots zur vertraulichen Geburt keine bundesseitig finanzierten Unterbringungsmöglichkeiten, im Sinne der Fragestellung. Eine Übernahme für Kosten, die aus dem Bemühen resultieren, die Schwangerschaft dem Umfeld gegenüber geheim zu halten, sieht das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) nicht vor. 18. Hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls eine Haltung dazu gebildet, ob bzw. inwiefern die Anzahl von Abtreibungen verringert werden könnte, wenn sich ansonsten abtreibungswillige Frauen in einem fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonat in Einrichtungen begeben könnten, um dort die letzten Monate vor der Entbindung zu verbringen, um anonym oder vertraulich entbinden zu können, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen über die im Evaluationsbericht 2017 sowie den in einer aktualisierten Evaluation (Sommer, Jörn; Schwass; Theresa (2024): „Erneute Aktualisierung von Daten über Beratungen zur vertraulichen Geburt sowie über Auswirkungen des SchwHiAusbauG auf anonyme Formen der Kindesabgabe“; hier im Folgenden „Evaluationsbericht 2024“; Abrufbar unter: https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/242096/368c5486adeb1d9db08069 91b45a4672/bericht-datenaktualisierung-vertrauliche-geburt-data.pdf) enthaltenen Erkenntnisse hinaus keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Ist der Bundesregierung die Kritik des Deutschen Hebammenvereins am Gesetz zur vertraulichen Geburt bekannt, die besagt, „dass nur die Frauen angesprochen würden, die letztlich auch mit einer Adoption einverstanden wären. Es müssten aber auch die Kinder in einem gesetzlich geschützten Rahmen geboren werden können, deren Mütter zu einer solchen Entscheidung während der Schwangerschaft und vielleicht auch danach nicht in der Lage seien“, und wenn ja, welche eigene Positionierung hat sie sich gegebenenfalls hierzu erarbeitet (www.bundestag.de/resourc e/blob/194702/Von_der_anonymen_Geburt_zur_vertraulichen_Gebur t.pdf)? Durch das SchwHiAusbauG wurde eine rechtssichere Handlungsoption für Schwangere in Notlagen geschaffen, ohne dass andere Formen anonymer Kindsabgabe reguliert oder verboten wurden. Die vertrauliche Geburt ist als bewusster Interessensausgleich konzipiert, bei dem Grundrechtspositionen der Mutter (Schutz vor einer Gefährdung wichtiger Rechtsgüter) und des Kindes (Recht auf Kenntnis seiner Abstammung) in einen Ausgleich gebracht werden. 20. Hat sich die Bundesregierung eine Position zu der Ansicht des Deutschen Ethikrates zur Wahrung der Rechte des Vaters bei einer vertraulichen Geburt gebildet, wenn ja, welche, und inwiefern werden die Rechte des Vaters nach Ansicht der Bundesregierung gewahrt (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 28 f., Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? 21. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung der Empfehlung des Deutschen Ethikrates Genüge getan, dass die Daten des Vaters zur Sicherstellung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seines leiblichen Vaters zumindest in den Adoptionsakten dokumentiert werden, es sei denn, der Vater bleibt im konkreten Fall unbekannt (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das SchwHiAusbauG hat im SchKG ausdrücklich vorgesehen, dass die Beratung der Schwangeren insbesondere auch die Information über die Rechte des Kindes unter Hervorhebung der Bedeutung der Kenntnis der Herkunft von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kindes sowie die Information über die Rechte des Vaters umfasst (§ 25 Absatz 2 Nr. 2 und 3 SchKG). Das entspricht einer der Empfehlungen des Deutschen Ethikrats. Eine verpflichtende Aufnahme von Daten über den mutmaßlichen Vater des Kindes ist nicht vorgesehen worden, da die betroffenen Frauen häufig gerade wegen der Person des Vaters oder seiner Akzeptanz in ihrer Familie in einer Konfliktlage sind. Entscheidet sich die Frau später dafür, die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben zu machen und stellt das Familiengericht das fest (§ 1674a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), kann der Vater die rechtliche Vaterschaft für das Kind erlangen. Mit gleicher Wirkung kann auch der Vater die Angaben machen. Wird das Kind adoptiert, ist der leibliche Vater nur unter den Voraussetzungen von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beteiligen, um seine Einwilligung zur Adoption zu erhalten; eine darüberhinausgehende Beteiligung hatte auch der Deutsche Ethikrat nicht empfohlen. Hat die Mutter die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben gemacht und ihre Anonymität beendet, kann das Kind von ihr nach § 1618 BGB Auskunft über den mutmaßlich leiblichen Vater verlangen, auch nachdem sie in eine Adoption des Kindes eingewilligt hat. 22. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über die Väter der Kinder, die durch eine vertrauliche Geburt zur Welt kommen (Familienstand, Alter, Bildungsniveau, Staatsangehörigkeit, inwiefern es sich um die erste bzw. eine zweite, dritte oder folgende Vaterschaft handelt), wenn sie keine hinreichenden Kenntnisse besitzt, hält sie deren Erlangung für wünschenswert, wenn ja, welche Schritte plant sie dementsprechend gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 23. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer vertraulichen Geburt gegebenenfalls auch die Daten des Vaters aufgenommen, und wird die Mutter grundsätzlich hierzu aufgefordert, damit das Kind mit dem 16. Geburtstag auch Kontakt mit dem Vater aufnehmen kann? Bei einer vertraulichen Geburt werden die Daten des leiblichen Vaters nicht im Herkunftsnachweis aufgenommen. Eine grundsätzliche oder verpflichtende Aufforderung an die Mutter, den Vater namentlich zu nennen, existiert nicht. 24. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz der Väter, deren Angaben bei einer vertraulichen Geburt unter der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften an das Standesamt weitergeleitet werden, hält sie diesen gegebenenfalls für hinreichend, oder erwägt die Bundesregierung Maßnahmen dazu, dass der Prozentsatz gegebenenfalls erhöht werden kann (bitte gegebenenfalls in Jahrescheiben seit 2014 angeben)? Es erfolgt keine Übermittlung von Daten des leiblichen Vaters an das Standesamt. Bei einer vertraulichen Geburt werden in den Geburtenregistereintrag Vor- und Familiennamen der Eltern nicht aufgenommen, § 21 Absatz 2a Personenstandsgesetz. 25. Welche Rechte besitzt der Vater bei einer vertraulichen Geburt, und wie kann er diese geltend machen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/9354 0/a49d8696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschu ere-data.pdf, S. 15)? 26. Welche Möglichkeiten besitzt nach Kenntnis der Bundesregierung das Kind, dem durch eine vertrauliche Geburt das Leben geschenkt wurde, nach Erreichen des 16. Lebensjahres Kenntnis über die Identität des Vaters zu erlangen, und hält die Bundesregierung diese Möglichkeiten gegebenenfalls für hinreichend? 27. Welche Rechte und Möglichkeiten besitzt der Vater eines durch vertrauliche Geburt entbundenen Kindes nach Kenntnis der Bundesregierung, dieses zu adoptieren? Die Fragen 25 bis 27 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. 28. Wie viele Kindstötungen durch die Mutter bzw. den Vater gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte für die Jahre ab 2000 angeben und nach Möglichkeit in: innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt und während des ersten Lebensjahres aufgliedern)? Nachstehend aufgeführt sind die Fallzahlen der vollendeten Tötungsdelikte (PKS-Summenschlüssel 892500 „Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen“), bei denen ein Kind im Alter von unter einem Jahr als Opfer erfasst wurde. Die zu den Opfern erfasste Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung war dabei „Kind“ der tatverdächtigen Person. Bei der Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung wird bei mehreren Tatverdächtigen nur die engste Beziehung des Opfers zu den Tatverdächtigen erfasst. Dabei lässt sich nicht ablesen, zu welcher tatverdächtigen Person diese engste Beziehung bestand. Damit kann keine Aussage getroffen werden, ob in den Konstellationen, wenn mehrere Tatverdächtige mit unterschiedlichen Geschlechtern erfasst wurden, Mutter oder Vater tatverdächtig war. Eine Auswertung nach dem Alter des Opfers von 24 Stunden ist auf Basis der PKS nicht möglich, da das Alter in Jahren erfasst wird. Auswertungen zu den Jahren 2000 bis 2008 sind nicht möglich, da dem BKA erst ab 2009 die PKS-Daten als Einzeldatensätze vorliegen. Auf Basis der aggregierten Daten können keine entsprechenden Sonderauswertungen durchgeführt werden. Berichtsjahr Anzahl Fälle 2009  9 2010 14 2011 19 2012 19 2013 11 2014  9 2015 20 2016 18 2017 11 2018 24 2019 18 2020 23 2021 26 2022 16 2023 25 2024 17 2025 15 29. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet bzw. ihre Auffassung geändert, inwiefern die Anzahl der Kindstötungen durch die Mutter bzw. der Abtreibungen durch die Einrichtung der vertraulichen Geburt verringert werden konnte, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Es wird auf die in den Evaluationsberichten (Evaluationsbericht 2017 und Evaluationsbericht 2024) sowie im Bericht der Bundesregierung zur Evaluation („Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurden“, BT- Drucksache 18/13100, im Folgenden „Bericht der Bundesregierung“) enthaltenen Inhalte und Schlussfolgerungen verwiesen. Ferner wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 30. Wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung vor, dass sich eine Mutter erst nach der Entbindung, ohne vorherige Beratung, dazu entschlossen hat, das Angebot der vertraulichen Geburt zu nutzen, und welche Gründe haben nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür vorgelegen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8696fc8ab7c4e3 91ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 17)? Der Bundesregierung liegen zu den in Rede stehenden Fällen keine belastbaren statistischen Erkenntnisse vor. 31. Vertritt die Bundesregierung weiterhin die Auffassung, dass durch die gesetzlich geregelte Möglichkeit der vertraulichen Geburt die Zahl anonymer Kindesabgaben um über 40 Prozent gesunken ist und zudem die Zahl medizinisch unbegleiteter Geburten reduziert wird, wenn ja, worauf stützt sich ihre Ansicht, und wenn nein, bitte begründen (Bundestagsdrucksache 18/13100, S. 5)? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 32. Ist die in einer Broschüre des Bundesfamilienministeriums gewählte Formulierung „eine vertrauliche Geburt wird erst dann in Erwägung gezogen, wenn eine schwangere Frau in der Beratung andere ihr angebotene Handlungsmöglichkeiten ausgeschlossen hat“ so zu verstehen, dass zu den angebotenen Handlungsmöglichkeiten auch eine Abtreibung gehört, eine vertrauliche Geburt also erst dann angeboten wird, wenn die Schwangere eine Abtreibung ablehnt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl ob/93540/a49d8696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-geburt- broschuere-data.pdf, S. 5)? Ziel der Schwangerschafts-(konflikt-)beratung ist es, der Schwangeren individuelle Hilfen und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind aufzuzeigen und sie bei der Bewältigung ihrer Konfliktlage zu unterstützen. Die Beratung erfolgt dabei ergebnisoffen. Wenn die angebotenen Hilfen nicht zu einer Lösung führen und die Frau weiterhin anonym bleiben möchte, wird sie über die Möglichkeit der vertraulichen Geburt beraten (§§ 2 Absatz 4, 25 SchKG). Vorrangiges Ziel der Beratung zur vertraulichen Geburt ist es nach § 25 Absatz SchKG, der Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung zu ermöglichen und Hilfestellung anzubieten, so dass sie sich für ein Leben mit dem Kind entscheiden kann. 33. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2014 ergriffen, um die vertrauliche Geburt bekannt zu machen, und hält sie die ergriffenen Maßnahmen für hinreichend bzw. in welcher Hinsicht sieht sie gegebenenfalls Handlungsbedarf? Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat seit der Einführung des Hilfsangebots der vertraulichen Geburt im Jahr 2014 umfangreiche Maßnahmen zur Bekanntmachung des Angebots umgesetzt. Hierzu zählen insbesondere bundesweite Informations- und Unterstützungsmaßnahmen, die Einrichtung und fortlaufende Bewerbung des Hilfetelefons Schwangere in Not, digitale Informations- und Beratungsangebote, eine Website sowie die Bereitstellung von Informationsmaterialien. Im Übrigen wird auf die im Evaluationsbericht 2017 und dem Bericht der Bundesregierung getätigten Inhalte und Schlussfolgerungen verwiesen. 34. Besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnis darüber, in welchem Verhältnis sich die Frauen, die sich bei Einrichtungen unterschiedlicher Träger (Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie Deutschland, donum vitae, Der Paritätische, pro familia u. a.) zu einer Abtreibung, zu einer vertraulichen Geburt, zu einer anonymen Geburt bzw. zu anderen Möglichkeiten entscheiden und wie sich dies gegebenenfalls seit dem Jahr 2024 entwickelt hat, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 35. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den verschiedenen Bundesländern bestimmte Beratungseinrichtungen zuständig für Schwangere, die zur vertraulichen Geburt beraten werden, wie in Hamburg, wo nach Angaben der „Zeit“ das „Familienplanungszentrum“ und „pro familia“ zuständig sein sollen (www.zeit.de/gesellschaft/familie/2017-07/geburt-s chwangerschaft-anonymitaet-beratung)? Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 SchKG sicher (§ 3 SchKG). Nach § 28 SchKG können solche Schwangerschaftsberatungsstellen die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie dafür fachlich und organisatorisch qualifiziert sind. Welche Beratungsstellen konkret mit der Durchführung der vertraulichen Geburt betraut sind, wird im Rahmen der landesrechtlichen bzw. regionalen Versorgungsstrukturen organisiert. 36. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend bekannt, „dass ein Rechtsanspruch auf anonyme Beratung über die möglichen Hilfen in Not- und Konfliktlagen besteht“ für Schwangere, aber auch für die Väter, wie stark nutzen die Väter diese Möglichkeit, und inwiefern hat sich dies seit dem Jahr 2000 gegebenenfalls verändert (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich an der Bekanntmachung der Hilfen für Schwangere, deren Umfeld sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren. Über die Inanspruchnahme einer anonymen Beratung zu Hilfen in Not- und Konfliktlagen durch Väter liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 37. Welche Kenntnis besitzt die Bundesregierung gegebenenfalls über Beratungsgespräche, die von Schwangeren, die eine vertrauliche Geburt beabsichtigen, gemeinsam mit ihrem Partner geführt werden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 38. Inwiefern werden die Berichte über ihre Erfahrungen mit dem Prozess der vertraulichen Geburt, die von den Schwangerschaftsberatungsstellen jährlich an die zuständigen Landesbehörden zur Weiterleitung an das BAFzA übermittelt werden, ausgewertet, und zu welchen Anpassungen hat dies bislang gegebenenfalls geführt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/ blob/93540/a49d8696fc8ab7c4e391ceb16610bb1b/die-vertrauliche-gebu rt-broschuere-data.pdf, S. 16)? Es wird auf die Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 SchKG (BT-Drucksache 17/12814, S. 23) verwiesen. Auf Basis der Berichte überprüft die Bundesregierung, an welchen Stellen Informationsangebote zur vertraulichen Geburt angepasst werden sollten. 39. Inwiefern, wann und in welchen Bereichen wurde das Ergebnis der Evaluation des SchwHiAusbauG umgesetzt, um das Hilfesystem durch flankierende Angebote weiter zu stärken (Bundestagsdrucksache 18/13100, S. 5)? Laut dem Bericht der Bundesregierung wurde kein Bedarf identifiziert, das SchwHiAusbauG in wesentlichen Merkmalen zu reformieren oder weiterzuentwickeln. 40. Ist der Bundesregierung mittlerweile bekannt, warum die Anzahl der Beratungen zur vertraulichen Geburt eine sinkende Tendenz aufweist bzw. plant sie aufgrund dieses Sachverhalts gegebenenfalls Maßnahmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bund.de/res ource/blob/242096/368c5486adeb1d9db0806991b45a4672/bericht-daten aktualisierung-vertrauliche-geburt-data.pdf, S. 10)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 41. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, warum in den Jahren 2017 und 2018 auf eine Frau, die sich für die vertrauliche Geburt entschied, etwa 1,4 Frauen kamen, die nach der Beratung ein Leben mit dem Kind oder eine reguläre Adoption wählten bzw. unabhängig davon ihre Anonymität aufgaben, während in den Jahren von 2019 bis 2023 auf eine Frau, die sich für die vertrauliche Geburt entschied, nur noch 0,9 Frauen kamen, die nach der Beratung ein Leben mit dem Kind oder eine reguläre Adoption wählten oder unabhängig davon ihre Anonymität aufgaben, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.b und.de/resource/blob/242096/368c5486adeb1d9db0806991b45a4672/ber icht-datenaktualisierung-vertrauliche-geburt-data.pdf, S. 11 f.)? Ursachen für die im Evaluationsbericht 2024 festgestellte Verschiebung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 42. Liegen der Bundesregierung zu dem in Frage 41 erfragten Sachverhalt Zahlen aus den Jahren 2024 und 2025 vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und strebt sie an, diese zu erlangen, wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen aus den Jahren 2024 und 2025 vor. 43. Für wann ist gegebenenfalls eine erneute Evaluation des Programms der vertraulichen Geburt bzw. der Situation um anonyme Geburten geplant? Eine erneute Evaluation der Regelung der vertraulichen Geburt ist nach derzeitigem Stand nicht geplant. 44. Erwägt die Bundesregierung gegebenenfalls, die Regelungen zur vertraulichen Geburt anzupassen, wenn ja, in welchen Bereichen, und wenn nein, warum nicht? Nach den geltenden Regelungen besteht für vertraulich geborene Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein Recht auf Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis. Aufgrund der Einführung des Hilfesystems im Jahr 2014 werden Einsichtnahmen erstmals ab dem Jahr 2030 möglich sein. Unter Einbindung der relevanten Akteure prüft die Bundesregierung aktuell, wie das Verfahren zur Einsichtnahme in den Herkunftsnachweis konkret ausgestaltet werden kann. Darüber hinaus wird der bestehende Regelungsrahmen zur vertraulichen Geburt unter Berücksichtigung der Erfahrungen und Hinweise relevanter Akteure fortwährend geprüft. 45. In welchen Ländern und seit wann gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gesetzeslage, die dem SchwHiAusbauG Geburt ähnelt, und inwiefern steht die Bundesregierung mit anderen Regierungen diesbezüglich gegebenenfalls in Kontakt? Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum SchwHiAusbauG sowie bei der Evaluation des Gesetzes wurden auch internationale Regelungssysteme zu anonymen Geburten und Kindesabgaben analysiert. Ein Kontakt mit anderen Staaten im Sinne der Fragestellung besteht nicht. 46. Wie viele Kinder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung anonym in Krankenhäusern geboren, anonym übergeben oder in eine sog. Babyklappe gelegt (Plenarprotokoll, Bundestagsdrucksache 17/231, S. 28862; Bundestagsdrucksache 17/190, S. 3, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe; bitte gegebenenfalls in Jahresscheiben seit dem Jahr 2000 und nach Möglichkeit in: anonym in Krankenhäusern geboren, anonym übergeben bzw. in eine sog. Babyklappe gelegt aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. 47. Welche verpflichtenden Standards für sog. Babyklappen gibt es gegebenenfalls seit wann nach Kenntnis der Bundesregierung, inwiefern haben sie sich bewährt, und in welchen Bereichen gibt es nach Ansicht der Bundesregierung gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf? Für Babyklappen bestehen keine bundesgesetzlichen Regelungen. Im Januar 2012 wurden im Rahmen eines Expertenworkshops die „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den Mindeststandards von Babyklappen“ erarbeitet und veröffentlicht. 48. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur einheitlichen Ausgestaltung von sog. Babyklappen und zu der Verringerung der mit den sog. Babyklappen verbundenen Risiken umgesetzt (www.de utscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-de s-deutschen-vereins-zu-den-mindeststandards-von-babyklappen/)? Nach der Auswertung des Evaluationsbericht 2017 orientieren sich die befragten Betreiber einer Babyklappe mehrheitlich an den Standards des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. In zwei Fällen wurde dies verneint. 49. Wie viele sog. Babyklappen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung (www.babyklappe24.de/Locations.php; bitte für die Jahre ab 2000 nach Bundesländern gegliedert angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 50. Ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auch mit dem Thema anonyme Geburt befasst, wenn ja, inwiefern und gegebenenfalls seit wann, und wenn nein, warum nicht? Das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben übernimmt seit Inkrafttreten des SchwHiAusbauG im Kontext einer vertraulichen Geburt die nach dem SchKG betrauten Aufgaben. Dabei kann es auch mit dem Thema der anonymen Geburt in Berührung kommen, insbesondere soweit eine Abgrenzung zur vertraulichen Geburt erforderlich ist oder Frauen über die bestehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote informiert werden. 51. Inwiefern vertritt die Bundesregierung gegebenenfalls die Auffassung, dass die anonyme Geburt in Kliniken und das Betreiben von Babyklappen hinreichend geregelt sind? Mit der vertraulichen Geburt wurde im SchKG eine rechtlich geregelte Alternative zu den anonymen Formen der Kindesabgabe geschaffen. Die vorhandenen anonymen Angebote wurden durch das SchwHiAusbauG nicht verboten. Sie können bei Bedarf eine Option für Schwangere, die die vertrauliche Geburt nicht annehmen wollen, im Gesamtspektrum abgestufter Hilfen sein. 52. Hat sich die Bundesregierung juristischen Rat eingeholt zu der Frage, ob sich eine Mutter, die ihr Neugeborenes in einer sog. Babyklappe ablegt, einer Straftat schuldig macht, wenn ja, wie lautet dieser, und kam es nach Wissen der Bundesregierung gegebenenfalls zu diesbezüglichen Verfahren bzw. Verurteilungen, wenn ja, zu wie vielen? Die rechtliche Einordnung relevanter Sachverhalte ist Sache der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Der Bundesregierung sind keine strafrechtlichen Verfahren bzw. Verurteilungen in diesem Kontext bekannt. 53. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet bzw. ihre Auffassung geändert, inwiefern sog. Babyklappen oder andere anonyme Übergaben das Aussetzen von Kindern bzw. Kindstötungen verhindern, wenn ja, welche und auf welche Daten bzw. Studien stützt sie sich, und wenn nein, warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 8 f., Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Es wird auf den Evaluationsbericht 2024 verwiesen. Dieser stellt eine statistisch signifikante Abnahme der Kindesabgaben in anonymer Form fest. 54. Wie viele tote und wie viele behinderte Kinder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in sog. Babyklappen aufgefunden (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 9, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe; bitte in Jahresscheiben ab dem Jahr 2000 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 55. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass nicht nur Neugeborene, sondern auch Säuglinge und insbesondere Säuglinge mit Behinderungen in sog. Babyklappen abgelegt werden, und wenn ja welche (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 25, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 56. Trifft es weiterhin zu, dass für die Errichtung und den Betrieb von sog. Babyklappen keine Bundesmittel eingesetzt werden (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 5, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe), wer trägt die entsprechenden Kosten, haben sich Mittelgeber gegebenenfalls in der Vergangenheit an die Bundesregierung mit der Bitte um Unterstützung gewandt, und wie hat die Bundesregierung hierauf gegebenenfalls geantwortet? Für die Errichtung und den Betrieb von Babyklappen werden keine Bundesmittel eingesetzt. Die Finanzierung erfolgt durch die jeweiligen Träger selbst. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen sich Mittelgeber mit der Bitte um Unterstützung an sie gewandt haben. 57. Inwiefern und aus welchen Gründen ist die Bundesregierung gegebenenfalls der Ansicht, dass die Auswirkungen der anonymen Kindesabgabe auf die abgebende Mutter und das Kind mittlerweile in Deutschland hinreichend untersucht seien, und welche Untersuchungen mit welchen Ergebnissen aus anderen Ländern liegen ihr gegebenenfalls vor (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 11, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Die Auswirkungen der anonymen Kindesabgabe waren bereits Gegenstand verschiedener Untersuchungen. Mit der Einführung der vertraulichen Geburt im Jahr 2014 besteht inzwischen ein gesetzlich geregeltes Hilfsangebot, das Frauen eine vertrauliche Geburt ermöglicht und zugleich die spätere Kenntnis des Kindes über seine Herkunft sicherstellt. 58. Liegen der Bundesregierung Angaben bzw. Studien über die Anzahl negierter Schwangerschaften und deren Entwicklung vor, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben ab 1990 angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 59. Wie viele tot bzw. ausgesetzt-lebend aufgefundene Neugeborene gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2009 (bitte analog zur Aufstellung auf Bundestagsdrucksache 17/190, S. 8, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe, angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 60. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu gebildet, dass die Etablierung sog. Babyklappen und der anonymen bzw. vertraulichen Geburt Menschen dazu verleiten könnte, sich ihrer elterlichen Verantwortung zu entziehen und sie zudem durch eine Normalisierung dieser Vorgänge zur Wiederholung bzw. Nachahmung einladen könnten, bzw. sieht sie hier in Bezug auf die sog. Babyklappen und die anonyme bzw. vertrauliche Geburt Unterschiede, wenn ja, welche, und warum (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 9, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe; Beispiel Berlin, ebd., S. 24)? Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass anonyme Kindsabgaben und die vertrauliche Geburt für Eltern Anreize im Sinne der Fragestellung schaffen. 61. Liegen der Bundesregierung Angaben über die Zahl medizinisch unbegleiteter Geburten vor, wenn ja, welche, bzw. wie viele Todesfälle könnten nach ihrer Kenntnis gegebenenfalls aus diesem Grund zu verzeichnen sein (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben seit dem Jahr 2000 angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 62. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, dass durch die Möglichkeit von anonymer bzw. vertraulicher Geburt die Anzahl medizinisch nicht begleiteter Geburten gesunken sein dürfte, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Es wird auf den Evaluationsbericht 2017 verwiesen. 63. Wie schätzt die Bundesregierung gegebenenfalls die Gefahr ein, dass bei der sog. Babyklappe Neugeborene durch Dritte abgegeben werden könnten, bzw. sind ihr derartige Fälle gegebenenfalls bekannt geworden (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 25, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Durch die vertrauliche Geburt wurde eine rechtssichere Handlungsoption für Schwangere in Notlagen geschaffen, die auch den gegenüber einer Babyklappe bestehenden rechtlichen und praktischen Bedenken Rechnung trägt und eine sichere Zuordnung der leiblichen Mutter gewährleistet. Das Vorliegen von vereinzelten Fällen, bei denen eine Abgabe eines Kindes in einer Babyklappe durch Dritte erfolgte oder dies angenommen wurde, lässt sich öffentlich zugänglichen Informationen wie Medienberichten entnehmen. 64. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, inwiefern Mütter, „die ihre Kinder töten oder zum Tode aussetzen, Angebote wie die anonyme Geburt oder die Babyklappe aufgrund ihrer psychischen Verfasstheit überhaupt anzunehmen in der Lage sind“, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 8, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Es wird auf die Evaluationen sowie auf den Bericht der Bundesregierung verwiesen. 65. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 zu Strafverfahren gekommen, weil die anonyme Geburt gesetzlich nicht geregelt und rechtlich nicht zulässig ist, und wenn ja, zu welchen (www.aerzteblatt.de/arch iv/anonyme-geburt-geburtshelfer-wollen-rechtssicherheit-0a594feb-eb0 e-4a04-87b8-4bfc472677cf; www.socialnet.de/lexikon/Anonyme-Ge burt)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 66. Standen Themen der anonymen bzw. vertraulichen Geburt seit 2015 auf der Tagesordnung der gemeinsamen Konferenzen der Bundes- und der Landesminister, etwa die Justiz- oder die Gesundheitsministerkonferenz, wenn ja, wann und inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Auf der Tagesordnung der Konferenz Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsminister (GMK) stand seit 2015 kein eigener Tagesordnungspunkt zur anonymen bzw. vertraulichen Geburt. Für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) liegt kein veröffentlichter TOP oder Beschluss vor. Im Rahmen der Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister (IMK) wurde ein Tagesordnungspunkt zu diesem Thema im entsprechenden Zeitraum nicht aufgerufen. 67. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Empfehlung des Deutschen Ethikrates von 2017 gebildet, dass die Angebote der sog. Babyklappen und andere Angebote zur anonymen Kindesabgabe beendet werden sollten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Es wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen. 68. Inwiefern vertritt die Bundesregierung gegebenenfalls die Ansicht, dass sich Anbieter von sog. Babyklappen und anonymen Geburten strafbar machen, weil in der Rechtslehre nicht umstritten ist, dass die anonyme Kindesabgabe in vielfacher Hinsicht geltendem Recht widerspricht bzw. warum nicht (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 12 f., Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Ob im Einzelfall ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, ist von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu prüfen und gegebenenfalls durch die Gerichte zu entscheiden. 69. Inwiefern und durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung gegebenenfalls der Empfehlung des Deutschen Ethikrates Rechnung getragen, „die Entscheidung von Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben, um dem Kind das Aufwachsen in einer stabilen eigenen Familie zu ermöglichen, ist als verantwortungsvoller Schritt zu respektieren. Die gesellschaftliche Akzeptanz solcher Entscheidungen muss gefördert werden“ (Bundestagsdrucksache 17/190, S. 29, Stellungnahme des Deutschen Ethikrates – Das Problem der anonymen Kindesabgabe)? Mit dem SchwHiAusbauG wurde ein expliziter staatlicher Auftrag in § 1 Absatz 4 Satz 3 SchKG aufgenommen, wonach der Bund durch geeignete Maßnahmen das Verständnis für Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben, fördert. Es wird auf den Bericht der Bundesregierung verwiesen. 70. Wie viele Kinder werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Adoption freigegeben (bitte in Altersklassen erstes Lebensjahr, zweites Lebensjahr, drittes bis fünftes Lebensjahr, sechstes bis zehntes Lebensjahr, ab dem elften Lebensjahr aufgliedern, bitte für die Jahre ab 1990 und zudem gesund, geistig und bzw. oder körperlich behindert angeben)? Es wird auf die Internetseite des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 1992 bis 2025 verwiesen: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/ Soziales/Adoptionen/_inhalt.html#_imgmo7w44. Eine Erhebung von Gesundheitsdaten erfolgt nicht. 71. Inwiefern und durch welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung gegebenenfalls sichergestellt, dass die Schwangerschaftsberatungsstellen hinreichend mit den Adoptionsvermittlungsstellen kooperieren, „um die Qualität der Beratung zum Verfahren der vertraulichen Geburt zu sichern und die langfristige Betreuung der adoptionswilligen Frau vor und nach der Geburt und somit das Wohlergehen des Kindes zu unterstützen“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/93540/a49d8696fc8ab7c4e391ceb 16610bb1b/die-vertrauliche-geburt-broschuere-data.pdf, S. 16)? Die Zusammenarbeit ist explizit gesetzlich im SchKG verankert. Gemäß § 25 Absatz 4 SchKG soll die Beratung und Begleitung der betroffenen Frauen im Verfahren der vertraulichen Geburt stets in Kooperation mit der Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Weitere Informationen zur Einbeziehung der Adoptionsvermittlungsstellen können dem Evaluationsbericht 2017 entnommen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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