IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und verteidigungsrelevante Produkte (Antwort zu Drs. 21/6672)
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IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und verteidigungsrelevante Produkte (Antwort zu Drs. 21/6672)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6961
21. Wahlperiode 07.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jeanne Dillschneider, Dr. Konstantin
von Notz, Rebecca Lenhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6672 –
IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und
verteidigungsrelevante Produkte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
IT-Sicherheitslücken kennen keine nationalen Grenzen; ein ungepatchtes
System in Frankfurt gefährdet ebenso Infrastruktur in Singapur oder São Paulo
und umgekehrt. Aus diesen Interdependenzen ergibt sich die Verantwortung,
ein möglichst einheitlich hohes Niveau an Vorgaben für die IT-Sicherheit
herzustellen. Die Verantwortung für den Schutz integrer digitaler Infrastrukturen
lässt sich direkt aus unserer Verfassung ableiten. Doch dieser Verantwortung
wird die Bundesregierung bis heute nicht gerecht.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act (CRA))
ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten und ab dem 11. Dezember 2027
vollständig anwendbar. Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und den
Vertrieb eines breiten Produktspektrums (von Smartphones und vernetztem
Spielzeug über Firewalls bis hin zu mobilen Apps und Buchhaltungssoftware)
erstmals verbindlich, Cybersicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus
(Cybersecurity by Design) zu gewährleisten. Damit schließt sie eine seit
Jahren beklagte Regelungslücke im europäischen Binnenmarkt (siehe CRA-
Verordnung (EU) 2019/1020 (COM (2022) 454 final).
Produkte, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit oder für
Verteidigungszwecke entwickelt oder geändert wurden, sowie Produkte, die
speziell für die Verarbeitung von Verschlusssachen konzipiert sind, fallen
jedoch nach Artikel 2 Absatz 7 CRA nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung.
Der europäische Gesetzgeber hat diese Ausnahmen mit der Erwartung
verknüpft, dass die Mitgliedstaaten für die betroffenen Produkte eigenständig ein
gleichwertiges oder höheres Schutzniveau sicherstellen (siehe CRA-
Verordnung (2024/2847), Erwägungsgrund 26). Weitreichende Ausnahmetatbestände
bergen ein erhebliches systemisches Risiko, Produkte bewusst als
sicherheitsrelevant zu klassifizieren, um der regulatorischen Pflicht zur Transparenz, zu
Schwachstellenmeldungen und zu Sicherheitsupdates zu entgehen. Dies würde
das erklärte Ziel des CRA, den europäischen Binnenmarkt sicherer zu gestal-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 7. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten, nicht nur untergraben, sondern auch die IT-Sicherheit insgesamt
schwächen.
Gerade im sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bereich sind Angriffe
jedoch besonders folgenreich. Umso zentraler ist die unverzügliche Umsetzung
der Verpflichtungen zur Schaffung mindestens äquivalenter Voraussetzungen
für IT-Produkte, die unter die Ausnahmeregelung des Artikel 2 Absatz 7 CRA
fallen.
Bislang ist nicht erkennbar, wie die Bundesregierung dieser Verpflichtung
nachkommen will. Die Anforderung, für die ausgenommenen Produkte CRA-
äquivalente Cybersicherheitsstandards zu gewährleisten, erfordert eine
eigenständige nationale Regelung, die weder der CRA selbst noch das nationale
Durchführungsgesetz leisten kann. Weder die Klassifizierung betroffener
Produktgruppen noch die vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren
wurden bislang öffentlich kommuniziert. Auch zu der Frage, wie Hersteller
betroffener Produkte zur Einhaltung CRA-äquivalenter Anforderungen
verpflichtet werden sollen, hat sich die Bundesregierung bisher nicht positioniert.
1. Hat die Bundesregierung eine Klassifizierung für Produkte nach Artikel 2
Absatz 7 CRA, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit
oder für Verteidigungszwecke entwickelt oder geändert wurden, und für
Produkte, die speziell für die Verarbeitung von Verschlusssachen
konzipiert sind, vorgenommen, differenziert nach wichtigen Produkten Klasse I,
wichtigen Produkten Klasse II sowie kritischen Produkten mit digitalen
Elementen, wenn ja, welche Produktgruppen fallen in jede der drei
Kategorien, welche Konformitätsbewertungsverfahren sind für jede der drei
Kategorien vorgesehen, entsprechend Artikel 32 CRA, und wenn nein, wie
stellt die Bundesregierung das gleiche oder ein höheres Schutzniveau wie
das im CRA spezifizierte sicher, vor dem Hintergrund, dass die
Maßnahmen des CRA zwischen diesen drei Produktkategorien differenzieren?
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits
unternommen bzw. sind in Planung, um dieser Aufforderung nachzukommen?
3. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender
Produkte, die Integrität von freien und quelloffenen Softwarekomponenten,
die sie in ihre Produkte integrieren, sicherzustellen und insbesondere
festgestellte Schwachstellen darin zu behandeln und beheben, entsprechend
Artikel 13 (5) und (6) CRA?
4. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender
Produkte, Sicherheitsupdates während der erwarteten Produktlebensdauer,
mindestens jedoch für fünf Jahre bereitzustellen, entsprechend
Artikel 13 (8) CRA?
5. Wie wird sichergestellt, dass die betreffenden Produkte die
Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I Teil I CRA erfüllen oder übertreffen,
entsprechend Artikel 13 (1) CRA?
6. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender
Produkte
a) zur Gewährleistung eines angesichts der Risiken angemessenen
Cybersicherheitsniveaus entsprechend Annex I Teil I (1) CRA,
b) zur Bereitstellung von Produkten ohne bekannte ausnutzbare
Schwachstellen entsprechend Annex I Teil I (2) a) CRA,
c) zur Konzeption, Entwicklung und Herstellung ihrer Produkte in einer
Weise, die sicherstellt, dass sie – auch bei externen Schnittstellen –
möglichst geringe Angriffsflächen bieten und die Auswirkungen eines
Sicherheitsvorfalls durch geeignete Mechanismen und Techniken zur
Minderung der möglichen Ausnutzung verringert werden,
entsprechend Annex I Teil I (2) j) und k) CRA?
7. Wie wird sichergestellt, dass die betreffenden Produkte die Anforderungen
an die Behandlung von Schwachstellen nach Anhang I Teil II CRA
erfüllen oder übertreffen, entsprechend Artikel 13 (8) CRA?
8. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender
Produkte
a) zur Erstellung einer Software-Stückliste, etwa in Form einer Software
Bill of Materials (SBOM), entsprechend Annex I Teil II (1) CRA,
b) zur Behandlung und Behebung von Schwachstellen entsprechend
Annex I Teil II (2) CRA,
c) zur Bereitstellung von Informationen über bekannte Schwachstellen
und ihre Ausnutzbarkeit und Behebung von Schwachstellen
entsprechend Annex I Teil II (4) CRA,
d) zur Aufstellung und Umsetzung einer Strategie für die koordinierte
Offenlegung von Schwachstellen, einschließlich einer Adresse für die
Meldung von Schwachstellen entsprechend Annex I Teil II (5 und 6)
CRA?
Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Klassifizierung im Sinne der Fragestellung wurde nicht vorgenommen.
Gemäß der Verschlusssachenanweisung Bund dürfen für
informationssicherheitsrelevante Anwendungsbereiche ausschließlich durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für den jeweiligen Anwendungsfall
zugelassene Produkte verwendet werden.
Aufgrund individueller Anforderungen werden im jeweiligen
Beschaffungsvorgang gegebenenfalls Leistungen des Herstellers für den Einzelfall
vertragsrechtlich festgelegt, die u. a. Vorgaben
– zur Sicherstellung der Integrität von freien und quelloffenen Software-
Komponenten,
– zu Sicherheitsupdates,
– zur Meldung und Behandlung von Schwachstellen,
– zu einer Software Bill of Materials (SBOM) oder
– weitere Sicherheitsanforderungen
enthalten können.
9. Wie viele anonyme und nichtanonyme Schwachstellenmeldungen hat das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) seit 2020
erhalten (bitte nach Jahren und anonymer und nichtanonymer Meldung
aufschlüsseln)?
Seit 2020 wurde valide Schwachstellenmeldungen im Rahmen des CVD-
Prozesses im nachfolgenden Umfang bearbeitet:
2020: 15 Meldungen,
2021: 87 Meldungen,
2022: 134 Meldungen,
2023: 459 Meldungen,
2024: 136 Meldungen,
2025: 111 Meldungen.
Eine Unterscheidung von anonymen und nicht-anonymen
Schwachstellenmeldungen ist nicht möglich, da die Verifizierung der gegebenenfalls angegebenen
Namen nicht möglich ist. Es ist dem BSI bekannt, dass Meldungen auch unter
Verwendung von Synonymen abgegeben werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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