IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und verteidigungsrelevante Produkte
Text
IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und verteidigungsrelevante Produkte
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6672
21. Wahlperiode 25.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jeanne Dillschneider, Dr. Konstantin von Notz, Rebecca
Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Dr. Moritz Heuberger, Marlene Schönberger, Lukas
Benner, Marcel Emmerich und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und
verteidigungsrelevante Produkte
IT-Sicherheitslücken kennen keine nationalen Grenzen; ein ungepatchtes
System in Frankfurt gefährdet ebenso Infrastruktur in Singapur oder São Paulo und
umgekehrt. Aus diesen Interdependenzen ergibt sich die Verantwortung, ein
möglichst einheitlich hohes Niveau an Vorgaben für die IT-Sicherheit
herzustellen. Die Verantwortung für den Schutz integrer digitaler Infrastrukturen lässt
sich direkt aus unserer Verfassung ableiten. Doch dieser Verantwortung wird
die Bundesregierung bis heute nicht gerecht.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act (CRA)) ist am
10. Dezember 2024 in Kraft getreten und ab dem 11. Dezember 2027
vollständig anwendbar. Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und den Vertrieb eines
breiten Produktspektrums (von Smartphones und vernetztem Spielzeug über
Firewalls bis hin zu mobilen Apps und Buchhaltungssoftware) erstmals
verbindlich, Cybersicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus (Cybersecurity
by Design) zu gewährleisten. Damit schließt sie eine seit Jahren beklagte
Regelungslücke im europäischen Binnenmarkt (siehe CRA-Verordnung (EU)
2019/1020 (COM (2022) 454 final).
Produkte, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit oder für
Verteidigungszwecke entwickelt oder geändert wurden, sowie Produkte, die
speziell für die Verarbeitung von Verschlusssachen konzipiert sind, fallen jedoch
nach Artikel 2 Absatz 7 CRA nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung.
Der europäische Gesetzgeber hat diese Ausnahmen mit der Erwartung
verknüpft, dass die Mitgliedstaaten für die betroffenen Produkte eigenständig ein
gleichwertiges oder höheres Schutzniveau sicherstellen (siehe CRA-
Verordnung (2024/2847), Erwägungsgrund 26). Weitreichende
Ausnahmetatbestände bergen ein erhebliches systemisches Risiko, Produkte bewusst als
sicherheitsrelevant zu klassifizieren, um der regulatorischen Pflicht zur
Transparenz, zu Schwachstellenmeldungen und zu Sicherheitsupdates zu entgehen.
Dies würde das erklärte Ziel des CRA, den europäischen Binnenmarkt sicherer
zu gestalten, nicht nur untergraben, sondern auch die IT-Sicherheit insgesamt
schwächen.
Gerade im sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bereich sind Angriffe
jedoch besonders folgenreich. Umso zentraler ist die unverzügliche Umsetzung
der Verpflichtungen zur Schaffung mindestens äquivalenter Voraussetzungen
für IT-Produkte, die unter die Ausnahmeregelung des Artikel 2 Absatz 7 CRA
fallen.
Bislang ist nicht erkennbar, wie die Bundesregierung dieser Verpflichtung
nachkommen will. Die Anforderung, für die ausgenommenen Produkte CRA-
äquivalente Cybersicherheitsstandards zu gewährleisten, erfordert eine
eigenständige nationale Regelung, die weder der CRA selbst noch das nationale
Durchführungsgesetz leisten kann. Weder die Klassifizierung betroffener
Produktgruppen noch die vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren wurden
bislang öffentlich kommuniziert. Auch zu der Frage, wie Hersteller betroffener
Produkte zur Einhaltung CRA-äquivalenter Anforderungen verpflichtet werden
sollen, hat sich die Bundesregierung bisher nicht positioniert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung eine Klassifizierung für Produkte nach Artikel 2
Absatz 7 CRA, die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit
oder für Verteidigungszwecke entwickelt oder geändert wurden, und für
Produkte, die speziell für die Verarbeitung von Verschlusssachen konzipiert
sind, vorgenommen, differenziert nach wichtigen Produkten Klasse I,
wichtigen Produkten Klasse II sowie kritischen Produkten mit digitalen
Elementen, wenn ja, welche Produktgruppen fallen in jede der drei Kategorien,
welche Konformitätsbewertungsverfahren sind für jede der drei Kategorien
vorgesehen, entsprechend Artikel 32 CRA, und wenn nein, wie stellt die
Bundesregierung das gleiche oder ein höheres Schutzniveau wie das im
CRA spezifizierte sicher, vor dem Hintergrund, dass die Maßnahmen des
CRA zwischen diesen drei Produktkategorien differenzieren?
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits
unternommen bzw. sind in Planung, um dieser Aufforderung nachzukommen?
3. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender
Produkte, die Integrität von freien und quelloffenen Softwarekomponenten, die sie
in ihre Produkte integrieren, sicherzustellen und insbesondere festgestellte
Schwachstellen darin zu behandeln und beheben, entsprechend
Artikel 13 (5) und (6) CRA?
4. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender
Produkte, Sicherheitsupdates während der erwarteten Produktlebensdauer,
mindestens jedoch für fünf Jahre bereitzustellen, entsprechend Artikel 13 (8)
CRA?
5. Wie wird sichergestellt, dass die betreffenden Produkte die
Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I Teil I CRA erfüllen oder übertreffen,
entsprechend Artikel 13 (1) CRA?
6. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender Produkte
a) zur Gewährleistung eines angesichts der Risiken angemessenen
Cybersicherheitsniveaus entsprechend Annex I Teil I (1) CRA,
b) zur Bereitstellung von Produkten ohne bekannte ausnutzbare
Schwachstellen entsprechend Annex I Teil I (2) a) CRA,
c) zur Konzeption, Entwicklung und Herstellung ihrer Produkte in einer
Weise, die sicherstellt, dass sie – auch bei externen Schnittstellen –
möglichst geringe Angriffsflächen bieten und die Auswirkungen eines
Sicherheitsvorfalls durch geeignete Mechanismen und Techniken zur
Minderung der möglichen Ausnutzung verringert werden, entsprechend
Annex I Teil I (2) j) und k) CRA?
7. Wie wird sichergestellt, dass die betreffenden Produkte die Anforderungen
an die Behandlung von Schwachstellen nach Anhang I Teil II CRA erfüllen
oder übertreffen, entsprechend Artikel 13 (8) CRA?
8. Inwiefern verpflichtet die Bundesregierung Hersteller betreffender Produkte
a) zur Erstellung einer Software-Stückliste, etwa in Form einer Software
Bill of Materials (SBOM), entsprechend Annex I Teil II (1) CRA,
b) zur Behandlung und Behebung von Schwachstellen entsprechend
Annex I Teil II (2) CRA,
c) zur Bereitstellung von Informationen über bekannte Schwachstellen und
ihre Ausnutzbarkeit und Behebung von Schwachstellen entsprechend
Annex I Teil II (4) CRA,
d). zur Aufstellung und Umsetzung einer Strategie für die koordinierte
Offenlegung von Schwachstellen, einschließlich einer Adresse für die
Meldung von Schwachstellen entsprechend Annex I Teil II (5 und 6)
CRA?
9. Wie viele anonyme und nichtanonyme Schwachstellenmeldungen hat das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) seit 2020
erhalten (bitte nach Jahren und anonymer und nichtanonymer Meldung
aufschlüsseln)?
Berlin, den 22. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Anna Lührmann (Kleine Anfrage)
- asked ← Jeanne Dillschneider (Kleine Anfrage)
- asked ← Konstantin von Notz (Kleine Anfrage)
- asked ← Lukas Benner (Kleine Anfrage)
- asked ← Marcel Emmerich (Kleine Anfrage)
- asked ← Marlene Schönberger (Kleine Anfrage)
- asked ← Moritz Heuberger (Kleine Anfrage)
- asked ← Rebecca Lenhard (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Jeanne Dillschneider
- authored ← Konstantin von Notz
- part_of_vorgang → IT-Sicherheit für vom Cyber Resilience Act ausgenommene sicherheits- und verteidigungsrelevante Produkte (Kleine Anfrage)