Rechtsstaat stärken, Grundrechte schützen - Moderne Polizeiarbeit gestalten
Text
Rechtsstaat stärken, Grundrechte schützen - Moderne Polizeiarbeit gestalten
Antrag
der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, Dr. Lena
Gumnior, Marcel Emmerich, Jeanne Dillschneider, Rebecca Lenhard, Helge
Limburg, Filiz Polat, Lukas Benner, Schahina Gambir und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rechtsstaat stärken, Grundrechte schützen – Moderne Polizeiarbeit gestalten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Anforderungen an die deutschen Polizeibehörden haben sich durch Kriminalität,
internationale Vernetzung und digitale Kommunikationswege stark verändert. Um
Straftaten auch in einer digitalisierten und vernetzten Welt weiterhin wirksam
aufzuklären und Gefahren frühzeitig erkennen zu können, benötigen sie moderne technische
Ausstattung, zeitgemäße Ermittlungsmethoden und rechtssichere,
grundrechtskonforme Einsatzbedingungen. Nur so können sie handlungsfähig gegenüber Kriminellen,
Extremisten und staatlichen und quasi-staatlichen Gegnern bleiben, die modernste
Technologien gezielt für ihre Zwecke einsetzen.
Handlungsfähigkeit darf jedoch nicht mit der pauschalen Ausweitung von digitalen
Ermittlungsbefugnissen gleichgesetzt werden. Die fortschreitende Digitalisierung
staatlicher Ermittlungsbefugnisse bringt erhebliche neue Risiken für den Schutz von
Bürgerrechten mit sich. Der Schutz der informationellen Selbstbestimmung, die
Einhaltung rechtsstaatlicher Sicherungsmechanismen und der durch den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene Verzicht auf ausufernde Massenüberwachung sind eine
Stärke unseres demokratischen Rechtsstaats. Vor allem in Zeiten, in denen autoritäre
Regimes und andere Feinde der Freiheit im In- und Ausland täglich daran arbeiten,
demokratische Regeln zu durchbrechen, freiheitliche Gesellschaftsformen zu
destabilisieren, und in denen gerade auch im digitalen Raum autokratische Tendenzen auf
dem Vormarsch sind, muss die Bundesrepublik Deutschland ihr freiheitsliebendes
Gegenmodell stärken, anstatt selbst Grundrechte abzubauen.
Um dieses freiheitsliebende Gegenmodell weiter zu stärken, ist Digitale Souveränität
von entscheidender Bedeutung. Die Hoheit über teils hoch sensible Polizeidaten und
zahllose, hoheitlich erhobene, personenbezogene Daten muss bei den Behörden
verbleiben und darf nicht an Dritte ausgelagert werden, deren Kontrolle nicht
gewährleistet werden kann. Der Einsatz von Produkten nicht vertrauenswürdiger Hersteller wie
Palantir muss rechtssicher ausgeschlossen werden.
Um moderne Polizeiarbeit mit Bürgerrechten und höchstrichterlichen Vorgaben in
Einklang zu bringen, ist ein Vorgehen mit Augenmaß erforderlich: Neue Technologien
dürfen für die Behörden erst nutzbar gemacht werden, nachdem in einem geeigneten
Verfahren festgestellt wurde, wie rechtsstaatliche Vorgaben und
Sicherungsmechanismen mit Bedarfen der Behörden in Einklang gebracht werden können. Dafür braucht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6913
21. Wahlperiode 07.07.2026
es konkrete Vorstellungen von der technischen Umsetzung und der konkreten
Datenverarbeitung. Erst dann kann eine tragfähige Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Bei der Nutzung von KI ist dabei besonders zu beachten, dass Analysetools nicht nur
unmittelbar gesuchte Personen betreffen, sondern aus öffentlich zugänglichen
Profilen, Dating-Plattformen oder sogar Falschinformationen oder sexualisierten Deepfakes
im Netz auch hoch sensible Informationen über unbeteiligte Dritte gewonnen werden
können. Zudem besteht die Gefahr diskriminierender Algorithmen, die unter anderem
zu rassistischen Ergebnissen führen können. Neue Befugnisse für die Behörden
müssen diese Risiken von vornherein adressieren und Sicherungsmaßnahmen, wie die
Verpflichtung zur Erstellung von Schutzkonzepten vor diskriminierenden Algorithmen,
umfassende Protokollierungspflichten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung oder
Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung vorsehen.
Das Programm Polizei 20/20 unter Beteiligung aller 20 deutschen Polizeibehörden und
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) spielt
bei der Digitalisierung der Polizeiarbeit eine entscheidende Rolle. Das Programm soll
das polizeiliche Informationswesen vereinheitlichen, Strukturen, Verfahren und
Formate standardisieren und so ein sogenanntes einheitliches polizeiliches Datenhaus
schaffen. Das Programm Polizei 20/20 hat das Potential, vorbildhaft zu sein, wenn
verfassungsrechtliche Vorgaben zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung
und IT-Sicherheit by design mitgedacht werden und Polizeibehörden und die BfDI von
vornherein miteinander daran arbeiten, Freiheit und Sicherheit in einen sachgerechten
Ausgleich zu bringen. Der präventiv grundrechtsschonende Ansatz der Entwicklung
ist auch deshalb zwingend, weil die ursprüngliche Architektur des „Datenhauses“
durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG II) vom 1. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 1160/19) wegen unzureichender
Sicherheitsvorgaben und erheblicher Mängel bei der Zweckbindung für
verfassungswidrig erklärt wurde. Trotz der Dringlichkeit bleibt die Umsetzung des Programms
überfällig. Das frustriert nicht nur Ermittlerinnen und Ermittler, sondern bringt die
polizeiliche Arbeit im digitalen wie im analogen Raum insgesamt ins Hintertreffen.
Die Bundesregierung hat am 29. April 2026 in mehreren Gesetzentwürfen Vorschläge
vorgelegt, um den Polizeibehörden zum Zweck der Strafverfolgung und den
Polizeibehörden des Bundes zur Gefahrenabwehr den biometrischen Abgleich im Internet,
die automatisierte Datenanalyse und das Training von KI-Modellen auch mit
personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Im Rahmen der Länder- und
Verbändebeteiligung haben viele Verbände und zivilgesellschaftliche Organisationen massive und
grundsätzliche Kritik an den Entwürfen und den geplanten neuen Befugnissen an sich
geäußert. Die überwiegende Zahl der Stellungnahmen hält die im Entwurf
formulierten Befugniserweiterungen für bürgerrechtlich sehr problematisch und weiten Teilen
verfassungs- und unionsrechtswidrig (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Gesetzgebung/Stellungnahmen/2026/0415_Stellungnahmen_Digitale_Ermittlungsmass-
nahmen.zip?__blob=publicationFile&v=2) (www.bmi.bund.de/SharedDocs/
gesetzgebungsverfahren/DE/OESI3/ermittlungsbefugnisse-polizeiarbeit.html). Auch die BfDI
weist in ihrer sehr deutlichen Stellungnahme (Ausschussdrucksache 21(4)179) auf die
fehlende Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin und regt an, „alternative
Lösungsmöglichkeiten stärker in den Fokus“ zu nehmen.
Die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse kann unter Umständen für
Sicherheitsbehörden großen Mehrwert bieten und ist in einem begrenzten Umfang für eine
zeitgemäße Polizeiarbeit erforderlich. Steigende Datenmengen können insbesondere bei
umfangreichen Strukturermittlungen dazu führen, dass eine händische Analyse aller
relevanten Daten nicht oder kaum noch leistbar ist. Automatisierte Tools können dabei
unterstützen, große Datenmengen nach konkreten Begriffen zu durchsuchen, nach
Zusammenhängen und Sachverhalten zu clustern und zu sortieren und dadurch auch sehr
komplexe Sachverhalte schneller zu bearbeiten und Zusammenhänge herzustellen zu
können. Dabei muss unter allen Umständen festgeschrieben und vorhersehbar sein,
welche Daten von wem unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck wie
verarbeitet werden dürfen. Bestehende Dateisysteme dürfen nicht durch die
Beschaffung eines Software-Tools gleichsam zu einer zentralen Super-Datenbank
zusammengeführt werden. Eine passgenaue IT-Lösung muss datenschutzrechtliche Grundsätze
auch zum Zweck der automatisierten Analyse by design mitdenken. Sie muss die
differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Februar
2023 - 1 BvR 1547/19 - 1 BvR 2634/20 - Automatisierte Datenanalyse) beachten. Je
intensiver der Eingriff, desto strenger müssen die Anforderungen an die rechtlichen
Sicherungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen sein. Zudem darf der Gesetzgeber
digitale Analyseinstrumente nicht als Ersatz für eine hinreichend sorgfältige und
zweckgebundene Datenverarbeitung missverstehen.
Auch die nachträgliche Identifizierung einzelner verdächtiger Personen zur
Bekämpfung schwerster Straftaten durch einen Abgleich im Internet, kann in eng begrenzten
und klar geregelten Ausnahmefällen ein wichtiges Instrument für die
Sicherheitsbehörden sein. Sie birgt jedoch erhebliche Gefahren für die Grundrechte, auch gänzlich
unbeteiligter Personen. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit
solcher Verfahren mit geltendem Verfassungs- und Unionsrecht. Demokratien leben von
der Verfügbarkeit grundsätzlich unüberwachter öffentlicher Räume, in denen sich
Menschen frei bewegen und äußern können, gerade auch im Digitalen. Biometrische
Gesichtserkennungssysteme gefährden die relative Anonymität öffentlicher Räume
nachhaltig und können sie faktisch beseitigen, unter anderem durch den sog. Chilling
Effect. Verfassungsrechtlich folgen aus diesen Grundsätzen höchste Anforderungen
an Ermächtigungsgrundlagen für die Sicherheitsbehörden. Auch der europäische
Gesetzgeber hat die massiven Gefahren entsprechender Systeme erkannt und in Artikel 5
Absatz 1 lit. e der KI-Verordnung (KI-VO) ein Verbot von KI-Systemen, die
Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus
dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern normiert. Ein
Gutachten im Auftrag vom Algorithm Watch (https://algorithmwatch.org/de/wp-con-
tent/uploads/2025/10/2025-AW-Gutachten-V9.pdf) geht davon aus, dass es technisch
gar nicht möglich ist, Bilder aus dem Internet für einen Abgleich durchsuchbar zu
machen, ohne eine solche Datenbank zu erstellen. Darüber hinaus steht in Frage, wie
aussagekräftig biometrische Gesichtserkennungssysteme in Zeiten von professionellen
Deepfakes noch ist. Die hohe Fehleranfälligkeit stellt den polizeilichen Nutzen in
Frage.
Im Kontext digitaler Polizeiarbeit wird immer wieder auch der Einsatz sog.
„Intelligenter Videoüberwachung“ diskutiert. Während der Einsatz von KI zur
Mustererkennung (etwa, um Massenpanik oder Schlägereien zu erkennen) Mehrwerte in der
Gefahrenabwehr bieten kann, stößt die Nutzung von KI-basierter biometrischer
Identifikation in öffentlich zugänglichen Räumen – sei sie in Echtzeit oder retrograd – auf
erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und schränkt die Grundrechtsausübung im
öffentlichen Raum auf unverhältnismäßige Art ein.
Die Entwürfe der Bundesregierung adressieren all diese schwerwiegenden
Fragestellungen nicht und verzichten auf notwendige verfassungsrechtliche
Sicherungsmechanismen. Anstatt auf die Vereinbarkeit mit der KI-Verordnung einzugehen,
ermöglichen die Entwürfe des Bundesinnenministeriums (BMI) es stattdessen (vgl. nur § 9a
Absatz 5 BKAG-Entwurf) den Behörden, den Abgleich im nicht-europäischen
Ausland durchführen zu lassen. Es ist zu befürchten, dass dies ermöglichen soll, den
Abgleich durch private Firmen wie PimEyes oder Clearview AI mit Sitz im
nichteuropäischen Ausland durchführen zu lassen. Die Geschäftspraktiken beider Firmen sind mit
europäischem Recht nicht vereinbar (www.inlibra.com/de/document/view/pdf/uuid/-
45f64af2-47d1-3a7a-bddb-cad625203fa4).
Auch die Vereinbarkeit der geplanten Änderungen in § 15b des Asylgesetzes (AsylG)
mit dem Recht auf Privatsphäre (Artikel 7 GrCH und Artikel 8 EMRK) steht erheblich
in Zweifel. Sie stellen keine bloßen redaktionellen Anpassungen dar, sondern bauen
gezielt Schutzvorkehrungen ab und bieten zugleich Rückgriffsmöglichkeiten auf
private Anbieter. Die Verhältnismäßigkeit des biometrischem Abgleich zur
Identitätsfeststellung steht schon deshalb grundsätzlich in Frage, weil der zugrunde gelegte
Identitätsbegriff weit über das hinausgeht, was für das Asylverfahren erforderlich ist (z. B.
Sprachkenntnisse, Ausdruck der kulturellen Identität). Damit wird eine umfassende
Ausforschung von Schutzsuchenden legitimiert (siehe gemeinsame Stellungnahme
Amnesty, Pro Asyl etc. S. 6 f.). Dabei ist zu beachten, dass Asylsuchende sich auch
gegenüber staatlichen Stellen in einer besonders abhängigen Position befinden. Es geht
hier nicht um die Aufklärung einer Straftat, sondern ausschließlich um die Feststellung
der Identität.
Daneben sehen die Entwürfe der Bundesregierung eine Befugnis vor, hoheitlich
erhobene personenbezogene Daten zum Training von KI-Systemen einzusetzen und dafür
auch an Private weiterzugeben. Zum Training dürfen auch Daten aus heimlichen
Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa heimliche Bildaufzeichungen,
Telekommunikationsüberwachung oder Daten die durch den Einsatz verdeckter Ermittler gewonnen
wurden, verwendet werden. Dies ist mit erheblichen Risiken behaftet und mit
datenschutzrechtlichen Grundsätzen unvereinbar.
Im Rahmen des sogenannten „Sicherheitspakets“ hatte die Bundesregierung im Herbst
2024 erstmals Entwürfe für die digitalen Ermittlungsbefugnisse vorgelegt. Die
Entwürfe der Bundesregierung wurden den Anforderungen an durchdachte, ausgewogene
und mit höherrangigem Recht vereinbare Gesetze nicht gerecht. Die Fraktionen von
SPD, FPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten die Entwürfe im
parlamentarischen Verfahren vom Kopf auf die Füße gestellt und die Bundesregierung in die Pflicht
genommen: So musste das BMI vor Einsatz der neuen Befugnisse in einer
Rechtsverordnung hinreichend bestimmt darlegen, wie ein verfassungs- und
europarechtskonformer Einsatz überhaupt möglich ist. In einem Entschließungsantrag hat der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, bei der Umsetzung auf Hersteller wie
Palantir zu verzichten. In der Folge wurden die Gesetze vom Bundesrat abgelehnt, da
sie für nicht weitgehend genug befunden wurden.
Auch die Entwürfe der Bundesregierung im Jahr 2026 sind nicht hinreichend
durchdacht, nicht bestimmt genug und unausgewogen. Dabei kommt dem Bund bei der
Gestaltung digitaler Polizeiarbeit eine Vorreiterrolle zu. Im Rahmen des Programms
Polizei 20/20 definiert der Bund der Standards, an denen sich Länder orientieren. Gerade
deshalb ist besondere Zurückhaltung bei der Einführung tiefgreifender Befugnisse
geboten. Um das Gleichgewicht von Freiheit und Sicherheit zu wahren, erneute
Niederlagen vor dem Bundesverfassungsgericht zu vermeiden und grundrechtskonforme,
moderne Lösungen zu schaffen, die unseren Sicherheitsbehörden einen echten
Mehrwert bieten, braucht es einen anderen Weg. Anstatt gesetzgeberischer Schnellschüsse
sollten in einem transparenten Prozess unter Beteiligung von Sicherheitsbehörden,
BfDI und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
Zivilgesellschaft und vertrauenswürdigen Herstellern Bedarfe identifiziert, moderne Lösungen
erprobt, rechtliche Anforderungen, Grenzen definiert und passgenaue Ansätze
entwickelt werden. So können die Behörden mittels neuer digitaler Methoden befähigt und
gleichzeitig Transparenz, Vertrauen und Rechtsstaatlichkeit sichergestellt werden. Am
Ende eines solchen Prozesses steht die Schaffung passender Rechtsgrundlagen durch
den Deutschen Bundestag.
Einen geeigneten Rahmen für einen solchen Prozess können sog. KI-Reallabore
bieten. Diese sind rechtlich eingehegte Experimentierfelder, auf denen neue technische
Lösungen erprobt werden. Dabei können die Beteiligten grundrechtsschonend
herausfinden, wie nützlich eine Technik wirklich ist und gleichzeitig Antworten auf offene
regulatorische Fragen finden. Reallabore können den Weg zu einer
grundrechtskonformen, technologisch souveränen und nachhaltigen IT-Infrastruktur für die innere
Sicherheit ebnen. Artikel 59 Absatz 2 KI-VO eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich
auch für den Umgang mit (personenbezogenen) Daten der Sicherheitsbehörden, wenn
diese Daten unter der Kontrolle der Behörden verbleiben.
Nach Abwägung aller Umstände kann nur ein solch ausgewogenes Vorgehen Freiheit
und Sicherheit in einen sachgerechten Ausgleich bringen und die massiven
bürgerrechtlichen Verwerfungen, die das Vorgehen der Bundesregierung mit sich bringt,
vermeiden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Projekt Polizei 20/20 mit hoher Priorität voranzutreiben und in enger
Zusammenarbeit mit der BfDI und dem BSI darauf hinzuwirken, dass dabei
Datenschutzrecht, Transparenz und IT-Sicherheit von vornherein mitgedacht werden;
2. im Rahmen des Projekts Polizei 20/20 Räume zu schaffen, in denen unter
Beteiligung von Polizeibehörden, BfDI, BSI, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und
vertrauenswürdigen Herstellern passgenaue, rechtskonforme und souveräne
Lösungen für eine digitale Polizeiarbeit entwickelt und getestet werden, etwa in einem
KI-Reallabor gemäß Artikel 59 KI-VO;
3. eine Rechtsgrundlage für die automatisierte Datenanalyse erst dann vorzulegen,
nachdem in einem Verfahren im Sinne von Forderung Nr. 2 geklärt worden ist,
wie technisch, rechtlich und tatsächlich sichergestellt wird, dass die Befugnis wie
folgt umgesetzt werden können
a) bestenfalls durch eine Eigenentwicklung, jedenfalls ohne Mitwirkung nicht
vertrauenswürdiger Hersteller im nicht-europäischen Ausland wie Palantir,
b) ohne unregulierten Aufbau einer „Super-Datenbank“, in der Daten aus
verschiedenen Informationssystemen unkontrolliert oder zweckentfremdet
zusammengeführt werden,
c) unter Wahrung der Datenhoheit, die jederzeit bei der jeweils zuständigen
Polizeibehörde verbleibt,
d) mit verhältnismäßigen verfassungsrechtlichen Sicherungsmechanismen, die
entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts je nach
Eingriffstiefeintensität differenzierte Voraussetzungen an den Einsatz
definieren,
e) mit normenklaren und bestimmen Regelungen, wann welche Daten von
wem zu welchem Zweck auf welche Weise verarbeitet werden, sodass
jederzeit sichergestellt ist, dass das System ausschließlich solche Daten
verarbeitet, die auch ein menschlicher Beamter im konkreten jeweiligen Fall
verarbeiten dürfte,
f) sodass die Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit transparent
nachvollziehen können, auf welcher Grundlage das System Ergebnisse erzeugt oder
Entscheidungen trifft,
g) mit einer Verpflichtung zur Vorlage von Schutzkonzepten zur Vermeidung
diskriminierender Entscheidungen, mit spezifischen Kontrollrechten für die
Aufsichtsbehörden, die es diesen ermöglichen, nachzuvollziehen, inwieweit
die oben genannten Grundsätze in der Praxis eingehalten werden;
4. eine Rechtsgrundlage für den biometrischen Abgleich im Internet nur dann zu
schaffen, wenn in einem Verfahren nach Forderung Nr. 2 geklärt wurde, ob und
inwieweit technisch, rechtlich und tatsächlich sichergestellt werden kann, dass
eine Befugnis nur unter den folgenden Voraussetzungen ausgeübt wird:
a) ohne Aufbau einer biometrischen Datenbank im Sinne von Artikel 5 Absatz 1
lit. e KI-VO,
b) bestenfalls durch eine Eigenentwicklung, jedenfalls ohne Mitwirkung nicht
vertrauenswürdig Hersteller mit Sitz im nicht-europäischen Ausland wie
Palantir, PimEyes oder Clearview,
c) unter Wahrung der Datenhoheit, die jederzeit bei der jeweils zuständigen
Polizeibehörde verbleibt,
d) mit verhältnismäßigen verfassungsrechtlichen Sicherungsmechanismen,
insbesondere der Voraussetzung eine qualifizierten Verdachts oder der
drohenden Gefahr einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 der
Strafprozessordnung und eines Richtervorbehalts,
e) mit Einschränkungen des Anwendungsbereichs, die das Eingriffsgewicht der
Maßnahme verringern, etwa der Beschränkung auf bestimmte Teile des
Internets und einem eingeschränkten Adressatenkreis,
f) mit spezifischen Kontrollrechten für die Aufsichtsbehörden, die es diesen
ermöglichen, nachzuvollziehen, inwieweit die oben genannten Grundsätze in
der Praxis eingehalten werden;
5. die Verwendung von KI-basierter biometrischer Identifikation in öffentlich
zugänglichen Räumen (intelligente Videoüberwachung) in Echtzeit und retrograd
auszuschließen;
6. das Training von Künstlicher Intelligenz mit hoheitlich erhobenen
personenbezogenen Daten zu unterlassen;
7. sich auf Ebene der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass die bestehenden
Vorgaben der KI-VO für den Einsatz von KI in Sicherheitsbehörden nicht
abgesenkt oder aufgeweicht werden;
8. wissenschaftlich unabhängig zu prüfen, inwieweit an
Kriminalitätsschwerpunkten die sog. Mustererkennung mittels KI einen Mehrwert in der Gefahrenabwehr
bringt, der die damit verbundenen starken Eingriffe rechtfertigen kann;
9. die Befugnis zum biometrischen Abgleich durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge zum Zweck der Identitätsfestellung grundsätzlich zu streichen;
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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