Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3051, 21/6990)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3051, 21/6990)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6996
21. Wahlperiode 08.07.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Marcel Emmerich, Dr. Konstantin von Notz,
Filiz Polat, Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya Kaddor und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3051, 21/6990 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das geltende Bundespolizeigesetz stammt aus dem Jahr 1994 und damit aus einer
anderen Zeit. Deutschland, Europa und die Welt haben sich seitdem grundlegend
verändert und damit auch die Herausforderungen an die heutige Polizeiarbeit.
Terror von Rechtsextremisten und Islamisten als auch Spionage, Sabotage und
Desinformation durch ausländische Akteure zielen auf unsere freie, offene
Gesellschaft und bedrohen die Sicherheit. Mit diesen rasanten Entwicklungen muss auch
das Polizeirecht schritthalten und auf neue Gefahren reagieren und gleichzeitig
Bürgerrechte und das Vertrauen in die Polizei stärken. Die Novellierung des
Bundespolizeigesetzes ist daher längst überfällig, um die wichtige Arbeit der
Bundespolizei auf eine zeitgemäße rechtliche und wissenschaftlich fundierte Grundlage
zu stellen. Sie ist ein wichtiger Baustein, um die freiheitlich-demokratische
Grundordnung und ihre Institutionen gegen immer weiter zunehmende Angriffe
von innen und von außen zu schützen. Daneben sind weitere gesetzgeberische
Schritte, wie das Bundestagspolizeigesetz, die große Reform des
Nachrichtendienstrechts oder der verbesserte Schutz des Bundesverfassungsgerichts dringend
notwendig.
Die bestehenden großen Herausforderungen erfordern angemessene und
rechtsstaatliche Eingriffsbefugnisse auf der Höhe der Zeit und der technischen
Entwicklung. Dies stellt ein wesentliches Element der nach wie vor notwendigen
Zeitenwende in der inneren Sicherheit dar. Hierbei gilt es, rechtsstaatlich Maß zu halten
und die Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Grundrechte der Bürgerinnen
und Bürger zu achten. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung bei digitalen
Eingriffsbefugnissen und die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung
durch die Sicherheitsbehörden. Nicht alles, was hier möglich ist, ist auch
rechtsstaatlich geboten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ein modernes Polizeigesetz muss sich also auch daran messen lassen, inwieweit
es Transparenz sowie rechtsstaatliche Kontrolle ermöglicht und dem
vertrauensvollen Miteinander zwischen Polizei und Bürgerinnen und Bürgern dient. Denn
das Vertrauen der Menschen in unseren Staat wird maßgeblich dadurch geprägt,
wie der Staat ihnen gegenübertritt. Die Polizei in Bund und Ländern symbolisiert
dabei den Staat und sein Gewaltmonopol wie kaum eine andere Institution.
Gerade hier haben Rassismus und sonstige Diskriminierung keinen Platz, denn mit
ihren Befugnissen sorgt die Bundespolizei für die Sicherheit aller Menschen in
unserem Land. Wie bereits einige Bundesländer vorgemacht haben, sind
Transparenz und antidiskriminierende Garantien in Polizeigesetzen ein wichtiger
Schritt, damit polizeiliche Maßnahmen geduldet und das Vertrauen in die
Rechtmäßigkeit gestärkt wird. Das schützt am Ende auch die Polizistinnen und
Polizisten selbst. Die Bundespolizei nimmt dabei mit ihren ungefähr 55.000
Beschäftigten und ihrer Zuständigkeit für die Grenzsicherung, die Sicherheit an Bahnhöfen
und Flughäfen sowie für den Schutz von Bundesorganen in der
Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Stellung ein.
Der vorliegende Gesetzentwurf stellt im Wesentlichen eine überarbeitete Version
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung aus der 20. Wahlperiode dar. Dieser
wurde jedoch vor allem in zweierlei Hinsicht verschlechtert. Zum einen hat die
Bundesregierung wesentliche Elemente entfernt, die die Arbeit der Bundespolizei
transparenter, diskriminierungsärmer und der rechtsstaatlichen Kontrolle
zugänglicher gemacht hätten. Dies betrifft zuvorderst die Streichung der
Kontrollquittungen bei anlasslosen Kontrollen, der Errichtungsanordung, der Kennzeichnungs-
und Legitimationspflicht, der Ausschlussgründe für die Verwendung als
Vertrauensperson und der Antidiskriminierungsklauseln. Auf der anderen Seite hat die
Bundesregierung weitergehende Befugnisse hinzugefügt, die aus rechtsstaatlicher
Sicht mindestens kritisch zu bewerten sind, wie die ganz erhebliche Erweiterung
der Befugnisse zur Datenverarbeitung für die Bundespolizei bis hin zur
sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der „Quellen-
Telekommunikationsüberwachung Plus“, die anlasslosen Kontrollen in Waffenverbotszonen
sowie die Erweiterungen der Möglichkeiten zur Überwachung von
Verbindungspersonen. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, inwiefern der Entwurf damit an
einer Gesetzgebung orientiert ist, die Freiheit und Sicherheit in Einklang bringt.
Insgesamt ist festzustellen, dass der Entwurf der Bundesregierung für die
Novellierung des Bundespolizeigesetzes den Anforderungen der heutigen Zeit nicht
gerecht wird. Einerseits erweitert die Bundesregierung die Befugnisse der
Bundespolizei massiv, ohne dies ausreichend substantiiert zu begründen. Andererseits
fehlen sinnvolle Kompetenzerweiterungen zugunsten der Bundespolizei, wie der
Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Verbrechenstatbestände, wie etwa
Raub. Es muss klar sein: eine Abschiebepolizei des Bundes nach dem Vorbild der
United States Immigration and Customs Enforcement (ICE) wollen wir nicht. Der
hessische Landesinnenminister fordert sogar, dass die Bundespolizei
Mobilfunktelefone von Geflüchteten vor Abschiebungen orten und abhören können darf.
Hier teilen wir ausdrücklich die scharfe Kritik der Gewerkschaft der Polizei, dass
die brutalen Menschenjagden der US-amerikanischen ICE-Behörde niemals
Vorbild für das Agieren deutscher Polizeien sein dürfen (vgl. www.sueddeut-
sche.de/politik/migration-minister-in-hessen-will-handyortung-von-ausreise-
pflichtigen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260219-930-707707). Dies
wäre auch nicht im Interesse der Bundespolizei, deren Bedienstete jeden Tag ihr
Bestes für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes geben. Sie
verdienen dafür unsere volle Rückendeckung. Mit einem Bundespolizeigesetz,
das ihre Kompetenzen an der richtigen Stelle stärkt und ihnen Rechtssicherheit
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gibt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in den vorliegenden Gesetzentwurf ein Bekenntnis zu respektvollem und
diskriminierungsfreiem Handeln aufzunehmen;
2. den vorliegenden Gesetzentwurf um eine Regelung zur Legitimations- und
Kennzeichnungspflicht für die Bundespolizei zu ergänzen;
3. im vorliegenden Gesetzentwurf die Verpflichtung zu verankern, auf Wunsch
der Betroffenen bestimmter Maßnahmen eine sogenannte Kontrollquittung
auszustellen;
4. die Regelung zur Verwendung sogenannter Bodycams und die Regelung zur
Videoüberwachung von Gewahrsamsräumen derart zu überarbeiten, dass
das Einschalten der Kamera auch auf Verlangen der von Maßnahmen
Betroffenen und bei unmittelbarem Zwang schon bei der Androhung
verpflichtend erfolgen muss, damit eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit
polizeilichen Handelns besser sichergestellt werden kann;
5. die Verwendung von KI-basierter biometrischer Identifikation in öffentlich
zugänglichen Räumen (intelligente Videoüberwachung) in Echtzeit und
retrograd auszuschließen;
6. zunächst wissenschaftlich unabhängig zu prüfen, inwieweit an
Kriminalitätsschwerpunkten die sogenannte Mustererkennung mittels KI einen
Mehrwert in der Gefahrenabwehr bringt, der die damit verbundenen starken
Eingriffe rechtfertigen kann;
7. die originäre Zuständigkeit der Bundespolizei auf die Verfolgung
bestimmter Verbrechenstatbestände auszuweiten;
8. die Regelung zum Einsatz von Vertrauenspersonen in § 36 BPolG-E um
Vorgaben zu erweitern, wann eine Vertrauensperson nicht eingesetzt werden
darf/soll;
9. § 35 BPolG-E so auszugestalten, dass die Vorgaben bei den besonderen
Mitteln der Datenerhebung gegenüber Personen, die bloße
Verbindungspersonen zu Zielpersonen sind, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen;
10. § 40 BPolG-E so anzupassen, dass
a) die Anordnungsschwelle der Telekommunikationsüberwachung in § 40
Absatz 1 BPolG-E angehoben und der unbestimmte Rechtsbegriff einer
„nicht unerhebliche Gefährdung für Sachen von bedeutendem Wert“
insofern konkretisiert wird, dass nur schwere drohende Schäden Anlass
für eine Telekommunikationsüberwachung sein können;
b) die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur
Quellen-Telekommunikationsüberwachung Plus gestrichen wird;
11. § 52 BPolG-E so auszugestalten, dass sich die Speicherung von
Fluggastdaten auf das in der API-Richtlinie (EU-Richtlinie 2004/82/EG) vorgegebene
Maß beschränkt;
12. die im bisherigen § 36 BPolG geregelte Errichtungsanordnung wieder in das
Bundespolizeigesetz aufzunehmen;
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13. die Zuständigkeiten der Bundespolizei in §71 Absatz 3 AufenthG nicht um
das Beantragen von Haftanträgen mit Blick auf Ausreisehaft und -
gewahrsam und das Aussprechen strafbewährter Einreiseverbote zu erweitern und
diese Zuständigkeiten bei den bisher zuständigen Behörden zu belassen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1
Wie alles staatliche Handeln unterliegt auch das Handeln der Bundespolizei selbstverständlich der Bindung an
Recht und Gesetz und damit auch dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Auch wenn dies ohne Frage
Anspruch und Selbstverständnis der weit überwiegenden Mehrheit der Angehörigen der Bundespolizei ist, gelingt
die Umsetzung im polizeilichen Alltag nicht immer. Der Gesetzentwurf in der 20. Wahlperiode enthielt daher zur
Bekräftigung dieser Grundsätze sowohl in § 1 Abs. 1 BPolG-E sowie in § 23 Abs. 2 BPolG-E ein Bekenntnis zu
respektvollem und diskriminierungsfreiem Handeln der Bundespolizei. Diese Antidiskriminierungsklauseln sind
in den aktuellen Entwurf aufzunehmen.
Zu Nummer 2
Entsprechende Regelungen bestehen in verschiedenen Formen bereits in der Mehrzahl der Bundesländer. Die
Regelungen haben sich als Maßnahme für Transparenz und Bürgernähe bewährt und tragen zu einer
vertrauensvollen Beziehung zwischen Polizei und Gesellschaft bei. Neben der leichteren Aufklärung von Straftaten oder
Dienstpflichtverletzungen durch Beamtinnen und Beamte kann die Kennzeichnungspflicht auch dem Schutz von
Beamtinnen und Beamten vor falschen Anschuldigungen oder vor der Einbeziehung in Ermittlungen dienen. Bei
der Ausgestaltung der Norm kann den berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten zum Schutz ihrer
Identität Rechnung getragen werden, indem neben dem Tragen des Namens auch die Möglichkeit einer
individuellen Zahlenkombination besteht. Für Einsatzeinheiten kann die Möglichkeit einer taktischen Kennzeichnung
geschaffen werden.
Die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht ist in zahlreichen demokratischen Staaten gelebte Praxis und stellt
derart im Grunde die Einhaltung internationaler Standards dar (www.amnesty.de/sites/default/files/2019-03/
Amnesty-Positionspapier-Kennzeichnungspflicht-fuer-Polizist_innen-November-2018.pdf, S. 5). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung die Notwendigkeit der wirksamen
Überprüfbarkeit polizeilichen Handelns (Vgl. EGMR, Urteil vom 09.11.2017, Hentschel und Stark gegen
Deutschland, 47274/15, Rn. 91). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsmäßigkeit der Legitimations- und
Kennzeichnungspflicht bestätigt (Urt. v. 26.09.2019, Az. 2 C 31.18 und 2 C 33.18). Neben zahlreichen Stimmen
aus der Zivilgesellschaft unterstützt auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter die Forderung nach der
Einführung einer Legitimations- und Kennzeichnungspflicht (www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/
stellungnahme-zum-gesetzesentwurf-des-neuen-bundespolizeigesetzes, S.5)
Zu Nummer 3
Bestimmte Kontrollmaßnahmen der Bundespolizei sind besonders anfällig für diskriminierende Praktiken wie
Racial Profiling. Dies gilt insbesondere für Kontrollen zur Unterbindung der unerlaubten Einreise in das
Bundesgebiet (§ 23 Abs. 2 BPolG-E), Identitätsfeststellungen im Grenzgebiet (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BPolG-E) sowie
anlasslose Befragungen und Durchsuchungen zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots nach § 42b
Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allge-
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meinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das
Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen (§§ 23 Abs. 3, 66 Abs. 1 Nr. 6 BPolG-E).
Das Bundespolizeigesetz braucht eine Regelung, wonach den Betroffenen dieser Maßnahmen auf Verlangen eine
Bescheinigung über die Maßnahme ausgestellt werden muss. Damit soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
sichergestellt werden. Die Maßnahme der Bundespolizei kann so im Einzelfall für einen Betroffenen besser
nachvollzogen und einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Daher soll die Bescheinigung neben Grund und Art
der Maßnahme jedenfalls die Angabe der Dienstnummer der Vollzugsbeamtin oder Vollzugsbeamten sowie den
Zeitpunkt der Maßnahme enthalten. Die Stärkung von Transparenz und Bürgernähe führt – allein durch die
Möglichkeit, eine Bescheinigung verlangen zu können – zu einer verbesserten Akzeptanz von polizeilichen
Maßnahmen. Betroffene Personen sind dabei auf das Recht, eine Bescheinigung zu verlangen, hinzuweisen. Jede
kontrollierte Person kann auf Wunsch diese Bescheinigung in Papierform erhalten, worauf ebenfalls hinzuweisen ist.
Zu Nummer 4
§ 32 Abs. 4 Nr. 3 BPolG-E sieht als Zweck der Datenerhebung durch sogenannte Bodycams auch die Überprüfung
der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen vor. Allerdings stellt die Regelung das Einschalten der Kamera
allein in das Ermessen der handelnden Beamtinnen und Beamten. Die Regelung sollte dahingehend überarbeitet
werden, dass die Kamera auf Verlangen der Betroffenen verpflichtend einzuschalten ist. Bei Anwendung
unmittelbaren Zwangs sollte die Kamera verpflichtend eingeschaltet werden, sofern hierdurch nicht die Durchführung
oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde. Zur rechtsstaatlichen Kontrolle der Polizei und zum
Schutz von Personen in Gewahrsamssituationen, sollte auch die Regelung in § 64 BPolG-E zur Überwachung von
Gewahrsamsräumen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen und dem Schutz der Intimsphäre
dahingehend angepasst werden, dass die Videoüberwachung nicht im Ermessen der zuständigen Beamtinnen und
Beamten liegt. Darüber hinaus sollte die Regelung in § 64 BPolG-E zur Überwachung von Gewahrsamsräumen
Schutzbedarfe von trans-, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen und Minderjährigen
berücksichtigen.
Zu den Nummern 5 und 6
Im Kontext digitaler Polizeiarbeit wird immer wieder auch der Einsatz sog. „Intelligenter Videoüberwachung“
diskutiert. Während der Einsatz von KI zur Mustererkennung (etwa, um Massenpanik oder Schlägereien zu
erkennen) Mehrwerte in der Gefahrenabwehr bieten kann, stößt die Nutzung von KI-basierter biometrischer
Identifikation in öffentlich zugänglichen Räumen – sei sie in Echtzeit oder retrograd – auf erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken und schränkt die Grundrechtsausübung im öffentlichen Raum auf unverhältnismäßige Art
ein.
Zu Nummer 7
Die in § 13 BPolG-E geregelte weiterhin bestehende weitgehende Beschränkung der Zuständigkeit im Rahmen
der Strafverfolgung auf Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Oftmals lässt
sich zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens nicht eindeutig feststellen, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen
vorliegt. Die Zuständigkeitsabgrenzung allein nach dem Strafmaß kann zu mehrfachen Übergaben von
Ermittlungsverfahren, Doppelarbeit, Qualitätsverlusten sowie Verzögerungen in der Strafverfolgung führen (vgl.
www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/bp_20260128_stellungnahme_bpolg.pdf/view, S. 3)
Zu Nummer 8
Der Einsatz von Vertrauenspersonen kann grundsätzlich ein wichtiges polizeiliches Werkzeug sein, birgt aber
auch gewichtige Risiken, die sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt haben. Eine angemessene rechtliche
Regelung muss Missständen beim Einsatz von Vertrauenspersonen vorbeugen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
dass Minderjährige und nicht voll geschäftsfähige Personen nicht eingesetzt werden dürfen. Zudem ist
sicherzustellen, dass Geld- oder Sachzuwendungen auf Dauer nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage der
Vertrauensperson darstellen, um Abhängigkeiten und damit den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zu verhindern. Die
Erfahrungen mit der rechtsextremen Szene in den neunziger Jahren haben gezeigt, dass Vertrauenspersonen
möglicherweise das aus der Tätigkeit erzielte Einkommen zum Aufbau genau derjenigen Strukturen nutzen, die eigentlich
bekämpft werden sollen. Auch ist zu regeln, wie lange die Verwendung maximal andauern soll und unter welchen
Umständen der Einsatz zu beenden ist, etwa wenn wissentlich falsche Informationen an die Bundespolizei gege-
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ben werden, wiederholt vorwerfbar von Weisungen abgewichen wird, die Vertrauensperson für einen
Nachrichtendienst im Einsatz ist oder sich im Rahmen des Einsatzes strafbar gemacht hat.
Zu Nummer 9
§ 35 BPolG-E erlaubt Maßnahmen gegenüber Personen, die bloße Verbindungspersonen zu Zielpersonen nach
den §§ 18, 19 BPolG-E sind, bereits dann, wenn die Kontaktperson Kenntnis von der Vorbereitung einer
„erheblichen Straftat“ hat, aus dieser Vorteile ziehen oder die Zielperson sich ihrer bedienen könnte. Die Unbestimmtheit
dieser Vorgaben – zumal in Bezug auf bloße Verbindungspersonen - entspricht den verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht.
Zu Nummer 10
Sowohl die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch die „Quellen-TKÜ Plus“, die
kaum von der Online-Durchsuchung abzugrenzen ist, sind Maßnahmen, die massiv in die Grundrechte der
betroffenen Zielpersonen eingreifen. Dabei ist auch ein Zugriff auf verschlüsselte Inhalte möglich. Für die
Maßnahme werden geheim gehaltene technische Schwachstellen auf Endgeräten ausgenutzt, um eine Spähsoftware
einzubringen. Die benötigten Schwachstellen werden geheim gehalten und schwächen so die IT-Sicherheit
insgesamt und damit die Sicherheit aller Bürger*innen. Nach der Statistik des Bundesamts für Justiz ergingen 2023
nach geltender Rechtslage 104 Anordnungen für eine Quellen-TKÜ (2022: 94), von denen gerade einmal 62
(2022: 49) tatsächlich auch durchgeführt wurden. Wie in den vergangenen Jahren begründete vor allem der
Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz die Überwachungsmaßnahmen. Schon allein diese Statistik
zeigt, dass es sich offensichtlich gerade nicht um ein notwendiges Mittel in der Gefahrenabwehr handelt.
Zu Nummer 11
Die Speicherung von Fluggastdaten ist eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung. Mit § 52 BPolG-E wird das
Verfahren zur Übermittlung der sogenannten API-Daten (Advance Passenger Information), das bisher nur auf
Anordnung des Bundespolizeipräsidiums für bestimmte Flugrouten aus Drittstaaten gilt, auf alle aus Drittstaaten
eintreffenden Flüge ausgeweitet. Eine solche Erweiterung ist nach der API-Richtlinie weder gefordert, noch
geboten. Es ist absehbar, dass die bevorrateten Daten nicht zielgerichtet zu Strafverfolgungszwecken, sondern
insbesondere zur Grenzkontrolle und zur Erweiterung der PNR-Daten verwendet werden.
Zu Nummer 12
Die Errichtungsanordnung verpflichtet die Bundespolizei, vor Beginn einer automatisierten Datenverarbeitung
deren Kernpunkte (u.a. Rechtsgrundlagen, Verarbeitungszwecke, Datenarten, betroffene Personen, Löschfristen)
festzulegen und die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorab anzuhören. Es
handelt sich um ein wesentliches datenschutzrechtliches Kontrollinstrument. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch
datenschutzrechtliche Aspekte bereits bei der Implementierung automatisierter Dateisysteme berücksichtigt
werden können. Die Streichung dieser Vorabkontrolle erweist der Bundespolizei einen Bärendienst. Denn so werden
datenschutzwidrige Verarbeitungen und Prozesse häufig erst durch Bürgerbeschwerden oder in späteren
Kontrollen offengelegt und können dann großen, nachträglichen Anpassungsbedarf an IT-Systemen mit sich bringen.
Zu Nummer 13
Die geplante neue Zuständigkeit der Bundespolizei für das Stellen von Anträgen auf Abschiebehaft und
Abschiebegewahrsam stellt eine deutliche Verschärfung der geltenden Rechtslage dar.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Bundespolizei selbst dann zuständig werden, wenn die bislang
verantwortliche Ausländerbehörde bereits festgestellt hat, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich ist – etwa
weil notwendige Reisedokumente wie ein Pass fehlen und deshalb eine Duldung erteilt wurde. Trotz dieser
fachlichen Einschätzung der Ausländerbehörde soll die Bundespolizei einen Haftantrag stellen können, sofern sie
davon ausgeht, dass die erforderlichen Dokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können.
Dies führt zu einem Wertungswiderspruch: Die Ausländerbehörden verfügen regelmäßig über die bessere
Kenntnis der individuellen Umstände des Einzelfalls und der tatsächlichen Aussichten einer Dokumentenbeschaffung.
Schon heute werden bis zu 50 % der Haftanordnungen in Abschiebungssachen von Gerichten als rechtswidrig
eingestuft. In Kombination mit der geplanten Abschaffung der Pflichtverteidigung in Abschiebehaft- und
Abschiebegewahrsamsverfahren besteht die begründete Sorge, dass die Zahl rechtswidriger Haftanordnungen künf-
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tig weiter steigen wird. Zudem birgt die Regelung – insbesondere vor dem Hintergrund fehlender wirksamer
Maßnahmen gegen Racial Profiling – das Risiko, dass die ausgeweitete Antragskompetenz der Bundespolizei zu
weiteren Fällen diskriminierender Kontrollen und Haftanträge führen wird.
Weiterhin ist die Bundespolizei weder personell noch finanziell hinreichend aufgestellt, um die neue Aufgabe zu
übernehmen, sodass es erneut einer signifikanten Aufstockung der Haushaltsmittel bedürfen würde, die an-
gesichts der geringen Zahl ausreisepflichtiger Personen, die nicht über eine Duldung verfügen, nicht verhältnismäßig
wäre.
Auch beim Erlass strafbewehrter Einreiseverbote soll die Zuständigkeit bei den Ausländerbehörden verbleiben
und nicht auf die Bundespolizei ausgeweitet werden, weil die Ausländerbehörden mit den Einzelheiten der
jeweiligen Sachverhalte umfassend vertraut sind und über die hierfür erforderliche Fachkenntnis verfügen.
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Relationen
- authored ← Filiz Polat (Entschließungsantrag)
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Irene Mihalic (Entschließungsantrag)
- authored ← Konstantin von Notz (Entschließungsantrag)
- authored ← Lamya Kaddor (Entschließungsantrag)
- authored ← Lukas Benner (Entschließungsantrag)
- authored ← Marcel Emmerich (Entschließungsantrag)
- authored ← Schahina Gambir (Entschließungsantrag)
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