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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3051, 21/6990)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6996 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3051, 21/6990) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6996 21. Wahlperiode 08.07.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Marcel Emmerich, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Lukas Benner, Schahina Gambir, Lamya Kaddor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/3051, 21/6990 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das geltende Bundespolizeigesetz stammt aus dem Jahr 1994 und damit aus einer anderen Zeit. Deutschland, Europa und die Welt haben sich seitdem grundlegend verändert und damit auch die Herausforderungen an die heutige Polizeiarbeit. Terror von Rechtsextremisten und Islamisten als auch Spionage, Sabotage und Desinformation durch ausländische Akteure zielen auf unsere freie, offene Gesellschaft und bedrohen die Sicherheit. Mit diesen rasanten Entwicklungen muss auch das Polizeirecht schritthalten und auf neue Gefahren reagieren und gleichzeitig Bürgerrechte und das Vertrauen in die Polizei stärken. Die Novellierung des Bundespolizeigesetzes ist daher längst überfällig, um die wichtige Arbeit der Bundespolizei auf eine zeitgemäße rechtliche und wissenschaftlich fundierte Grundlage zu stellen. Sie ist ein wichtiger Baustein, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung und ihre Institutionen gegen immer weiter zunehmende Angriffe von innen und von außen zu schützen. Daneben sind weitere gesetzgeberische Schritte, wie das Bundestagspolizeigesetz, die große Reform des Nachrichtendienstrechts oder der verbesserte Schutz des Bundesverfassungsgerichts dringend notwendig. Die bestehenden großen Herausforderungen erfordern angemessene und rechtsstaatliche Eingriffsbefugnisse auf der Höhe der Zeit und der technischen Entwicklung. Dies stellt ein wesentliches Element der nach wie vor notwendigen Zeitenwende in der inneren Sicherheit dar. Hierbei gilt es, rechtsstaatlich Maß zu halten und die Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu achten. Dies gilt insbesondere für die Ausweitung bei digitalen Eingriffsbefugnissen und die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung durch die Sicherheitsbehörden. Nicht alles, was hier möglich ist, ist auch rechtsstaatlich geboten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ein modernes Polizeigesetz muss sich also auch daran messen lassen, inwieweit es Transparenz sowie rechtsstaatliche Kontrolle ermöglicht und dem vertrauensvollen Miteinander zwischen Polizei und Bürgerinnen und Bürgern dient. Denn das Vertrauen der Menschen in unseren Staat wird maßgeblich dadurch geprägt, wie der Staat ihnen gegenübertritt. Die Polizei in Bund und Ländern symbolisiert dabei den Staat und sein Gewaltmonopol wie kaum eine andere Institution. Gerade hier haben Rassismus und sonstige Diskriminierung keinen Platz, denn mit ihren Befugnissen sorgt die Bundespolizei für die Sicherheit aller Menschen in unserem Land. Wie bereits einige Bundesländer vorgemacht haben, sind Transparenz und antidiskriminierende Garantien in Polizeigesetzen ein wichtiger Schritt, damit polizeiliche Maßnahmen geduldet und das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit gestärkt wird. Das schützt am Ende auch die Polizistinnen und Polizisten selbst. Die Bundespolizei nimmt dabei mit ihren ungefähr 55.000 Beschäftigten und ihrer Zuständigkeit für die Grenzsicherung, die Sicherheit an Bahnhöfen und Flughäfen sowie für den Schutz von Bundesorganen in der Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Stellung ein. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt im Wesentlichen eine überarbeitete Version des Gesetzentwurfs der Bundesregierung aus der 20. Wahlperiode dar. Dieser wurde jedoch vor allem in zweierlei Hinsicht verschlechtert. Zum einen hat die Bundesregierung wesentliche Elemente entfernt, die die Arbeit der Bundespolizei transparenter, diskriminierungsärmer und der rechtsstaatlichen Kontrolle zugänglicher gemacht hätten. Dies betrifft zuvorderst die Streichung der Kontrollquittungen bei anlasslosen Kontrollen, der Errichtungsanordung, der Kennzeichnungs- und Legitimationspflicht, der Ausschlussgründe für die Verwendung als Vertrauensperson und der Antidiskriminierungsklauseln. Auf der anderen Seite hat die Bundesregierung weitergehende Befugnisse hinzugefügt, die aus rechtsstaatlicher Sicht mindestens kritisch zu bewerten sind, wie die ganz erhebliche Erweiterung der Befugnisse zur Datenverarbeitung für die Bundespolizei bis hin zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der „Quellen- Telekommunikationsüberwachung Plus“, die anlasslosen Kontrollen in Waffenverbotszonen sowie die Erweiterungen der Möglichkeiten zur Überwachung von Verbindungspersonen. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, inwiefern der Entwurf damit an einer Gesetzgebung orientiert ist, die Freiheit und Sicherheit in Einklang bringt. Insgesamt ist festzustellen, dass der Entwurf der Bundesregierung für die Novellierung des Bundespolizeigesetzes den Anforderungen der heutigen Zeit nicht gerecht wird. Einerseits erweitert die Bundesregierung die Befugnisse der Bundespolizei massiv, ohne dies ausreichend substantiiert zu begründen. Andererseits fehlen sinnvolle Kompetenzerweiterungen zugunsten der Bundespolizei, wie der Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Verbrechenstatbestände, wie etwa Raub. Es muss klar sein: eine Abschiebepolizei des Bundes nach dem Vorbild der United States Immigration and Customs Enforcement (ICE) wollen wir nicht. Der hessische Landesinnenminister fordert sogar, dass die Bundespolizei Mobilfunktelefone von Geflüchteten vor Abschiebungen orten und abhören können darf. Hier teilen wir ausdrücklich die scharfe Kritik der Gewerkschaft der Polizei, dass die brutalen Menschenjagden der US-amerikanischen ICE-Behörde niemals Vorbild für das Agieren deutscher Polizeien sein dürfen (vgl. www.sueddeut- sche.de/politik/migration-minister-in-hessen-will-handyortung-von-ausreise- pflichtigen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-260219-930-707707). Dies wäre auch nicht im Interesse der Bundespolizei, deren Bedienstete jeden Tag ihr Bestes für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes geben. Sie verdienen dafür unsere volle Rückendeckung. Mit einem Bundespolizeigesetz, das ihre Kompetenzen an der richtigen Stelle stärkt und ihnen Rechtssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gibt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. in den vorliegenden Gesetzentwurf ein Bekenntnis zu respektvollem und diskriminierungsfreiem Handeln aufzunehmen; 2. den vorliegenden Gesetzentwurf um eine Regelung zur Legitimations- und Kennzeichnungspflicht für die Bundespolizei zu ergänzen; 3. im vorliegenden Gesetzentwurf die Verpflichtung zu verankern, auf Wunsch der Betroffenen bestimmter Maßnahmen eine sogenannte Kontrollquittung auszustellen; 4. die Regelung zur Verwendung sogenannter Bodycams und die Regelung zur Videoüberwachung von Gewahrsamsräumen derart zu überarbeiten, dass das Einschalten der Kamera auch auf Verlangen der von Maßnahmen Betroffenen und bei unmittelbarem Zwang schon bei der Androhung verpflichtend erfolgen muss, damit eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns besser sichergestellt werden kann; 5. die Verwendung von KI-basierter biometrischer Identifikation in öffentlich zugänglichen Räumen (intelligente Videoüberwachung) in Echtzeit und retrograd auszuschließen; 6. zunächst wissenschaftlich unabhängig zu prüfen, inwieweit an Kriminalitätsschwerpunkten die sogenannte Mustererkennung mittels KI einen Mehrwert in der Gefahrenabwehr bringt, der die damit verbundenen starken Eingriffe rechtfertigen kann; 7. die originäre Zuständigkeit der Bundespolizei auf die Verfolgung bestimmter Verbrechenstatbestände auszuweiten; 8. die Regelung zum Einsatz von Vertrauenspersonen in § 36 BPolG-E um Vorgaben zu erweitern, wann eine Vertrauensperson nicht eingesetzt werden darf/soll; 9. § 35 BPolG-E so auszugestalten, dass die Vorgaben bei den besonderen Mitteln der Datenerhebung gegenüber Personen, die bloße Verbindungspersonen zu Zielpersonen sind, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; 10. § 40 BPolG-E so anzupassen, dass a) die Anordnungsschwelle der Telekommunikationsüberwachung in § 40 Absatz 1 BPolG-E angehoben und der unbestimmte Rechtsbegriff einer „nicht unerhebliche Gefährdung für Sachen von bedeutendem Wert“ insofern konkretisiert wird, dass nur schwere drohende Schäden Anlass für eine Telekommunikationsüberwachung sein können; b) die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung Plus gestrichen wird; 11. § 52 BPolG-E so auszugestalten, dass sich die Speicherung von Fluggastdaten auf das in der API-Richtlinie (EU-Richtlinie 2004/82/EG) vorgegebene Maß beschränkt; 12. die im bisherigen § 36 BPolG geregelte Errichtungsanordnung wieder in das Bundespolizeigesetz aufzunehmen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 13. die Zuständigkeiten der Bundespolizei in §71 Absatz 3 AufenthG nicht um das Beantragen von Haftanträgen mit Blick auf Ausreisehaft und - gewahrsam und das Aussprechen strafbewährter Einreiseverbote zu erweitern und diese Zuständigkeiten bei den bisher zuständigen Behörden zu belassen. Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Wie alles staatliche Handeln unterliegt auch das Handeln der Bundespolizei selbstverständlich der Bindung an Recht und Gesetz und damit auch dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Auch wenn dies ohne Frage Anspruch und Selbstverständnis der weit überwiegenden Mehrheit der Angehörigen der Bundespolizei ist, gelingt die Umsetzung im polizeilichen Alltag nicht immer. Der Gesetzentwurf in der 20. Wahlperiode enthielt daher zur Bekräftigung dieser Grundsätze sowohl in § 1 Abs. 1 BPolG-E sowie in § 23 Abs. 2 BPolG-E ein Bekenntnis zu respektvollem und diskriminierungsfreiem Handeln der Bundespolizei. Diese Antidiskriminierungsklauseln sind in den aktuellen Entwurf aufzunehmen. Zu Nummer 2 Entsprechende Regelungen bestehen in verschiedenen Formen bereits in der Mehrzahl der Bundesländer. Die Regelungen haben sich als Maßnahme für Transparenz und Bürgernähe bewährt und tragen zu einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Polizei und Gesellschaft bei. Neben der leichteren Aufklärung von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen durch Beamtinnen und Beamte kann die Kennzeichnungspflicht auch dem Schutz von Beamtinnen und Beamten vor falschen Anschuldigungen oder vor der Einbeziehung in Ermittlungen dienen. Bei der Ausgestaltung der Norm kann den berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten zum Schutz ihrer Identität Rechnung getragen werden, indem neben dem Tragen des Namens auch die Möglichkeit einer individuellen Zahlenkombination besteht. Für Einsatzeinheiten kann die Möglichkeit einer taktischen Kennzeichnung geschaffen werden. Die Legitimations- und Kennzeichnungspflicht ist in zahlreichen demokratischen Staaten gelebte Praxis und stellt derart im Grunde die Einhaltung internationaler Standards dar (www.amnesty.de/sites/default/files/2019-03/ Amnesty-Positionspapier-Kennzeichnungspflicht-fuer-Polizist_innen-November-2018.pdf, S. 5). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung die Notwendigkeit der wirksamen Überprüfbarkeit polizeilichen Handelns (Vgl. EGMR, Urteil vom 09.11.2017, Hentschel und Stark gegen Deutschland, 47274/15, Rn. 91). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsmäßigkeit der Legitimations- und Kennzeichnungspflicht bestätigt (Urt. v. 26.09.2019, Az. 2 C 31.18 und 2 C 33.18). Neben zahlreichen Stimmen aus der Zivilgesellschaft unterstützt auch der Bund Deutscher Kriminalbeamter die Forderung nach der Einführung einer Legitimations- und Kennzeichnungspflicht (www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/ stellungnahme-zum-gesetzesentwurf-des-neuen-bundespolizeigesetzes, S.5) Zu Nummer 3 Bestimmte Kontrollmaßnahmen der Bundespolizei sind besonders anfällig für diskriminierende Praktiken wie Racial Profiling. Dies gilt insbesondere für Kontrollen zur Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet (§ 23 Abs. 2 BPolG-E), Identitätsfeststellungen im Grenzgebiet (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BPolG-E) sowie anlasslose Befragungen und Durchsuchungen zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allge- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. meinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen (§§ 23 Abs. 3, 66 Abs. 1 Nr. 6 BPolG-E). Das Bundespolizeigesetz braucht eine Regelung, wonach den Betroffenen dieser Maßnahmen auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme ausgestellt werden muss. Damit soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sichergestellt werden. Die Maßnahme der Bundespolizei kann so im Einzelfall für einen Betroffenen besser nachvollzogen und einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Daher soll die Bescheinigung neben Grund und Art der Maßnahme jedenfalls die Angabe der Dienstnummer der Vollzugsbeamtin oder Vollzugsbeamten sowie den Zeitpunkt der Maßnahme enthalten. Die Stärkung von Transparenz und Bürgernähe führt – allein durch die Möglichkeit, eine Bescheinigung verlangen zu können – zu einer verbesserten Akzeptanz von polizeilichen Maßnahmen. Betroffene Personen sind dabei auf das Recht, eine Bescheinigung zu verlangen, hinzuweisen. Jede kontrollierte Person kann auf Wunsch diese Bescheinigung in Papierform erhalten, worauf ebenfalls hinzuweisen ist. Zu Nummer 4 § 32 Abs. 4 Nr. 3 BPolG-E sieht als Zweck der Datenerhebung durch sogenannte Bodycams auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen vor. Allerdings stellt die Regelung das Einschalten der Kamera allein in das Ermessen der handelnden Beamtinnen und Beamten. Die Regelung sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die Kamera auf Verlangen der Betroffenen verpflichtend einzuschalten ist. Bei Anwendung unmittelbaren Zwangs sollte die Kamera verpflichtend eingeschaltet werden, sofern hierdurch nicht die Durchführung oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde. Zur rechtsstaatlichen Kontrolle der Polizei und zum Schutz von Personen in Gewahrsamssituationen, sollte auch die Regelung in § 64 BPolG-E zur Überwachung von Gewahrsamsräumen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen und dem Schutz der Intimsphäre dahingehend angepasst werden, dass die Videoüberwachung nicht im Ermessen der zuständigen Beamtinnen und Beamten liegt. Darüber hinaus sollte die Regelung in § 64 BPolG-E zur Überwachung von Gewahrsamsräumen Schutzbedarfe von trans-, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen und Minderjährigen berücksichtigen. Zu den Nummern 5 und 6 Im Kontext digitaler Polizeiarbeit wird immer wieder auch der Einsatz sog. „Intelligenter Videoüberwachung“ diskutiert. Während der Einsatz von KI zur Mustererkennung (etwa, um Massenpanik oder Schlägereien zu erkennen) Mehrwerte in der Gefahrenabwehr bieten kann, stößt die Nutzung von KI-basierter biometrischer Identifikation in öffentlich zugänglichen Räumen – sei sie in Echtzeit oder retrograd – auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und schränkt die Grundrechtsausübung im öffentlichen Raum auf unverhältnismäßige Art ein. Zu Nummer 7 Die in § 13 BPolG-E geregelte weiterhin bestehende weitgehende Beschränkung der Zuständigkeit im Rahmen der Strafverfolgung auf Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Oftmals lässt sich zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens nicht eindeutig feststellen, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen vorliegt. Die Zuständigkeitsabgrenzung allein nach dem Strafmaß kann zu mehrfachen Übergaben von Ermittlungsverfahren, Doppelarbeit, Qualitätsverlusten sowie Verzögerungen in der Strafverfolgung führen (vgl. www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/bp_20260128_stellungnahme_bpolg.pdf/view, S. 3) Zu Nummer 8 Der Einsatz von Vertrauenspersonen kann grundsätzlich ein wichtiges polizeiliches Werkzeug sein, birgt aber auch gewichtige Risiken, die sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt haben. Eine angemessene rechtliche Regelung muss Missständen beim Einsatz von Vertrauenspersonen vorbeugen. Dabei ist insbesondere zu regeln, dass Minderjährige und nicht voll geschäftsfähige Personen nicht eingesetzt werden dürfen. Zudem ist sicherzustellen, dass Geld- oder Sachzuwendungen auf Dauer nicht die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Vertrauensperson darstellen, um Abhängigkeiten und damit den Verlust der Vertrauenswürdigkeit zu verhindern. Die Erfahrungen mit der rechtsextremen Szene in den neunziger Jahren haben gezeigt, dass Vertrauenspersonen möglicherweise das aus der Tätigkeit erzielte Einkommen zum Aufbau genau derjenigen Strukturen nutzen, die eigentlich bekämpft werden sollen. Auch ist zu regeln, wie lange die Verwendung maximal andauern soll und unter welchen Umständen der Einsatz zu beenden ist, etwa wenn wissentlich falsche Informationen an die Bundespolizei gege- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. ben werden, wiederholt vorwerfbar von Weisungen abgewichen wird, die Vertrauensperson für einen Nachrichtendienst im Einsatz ist oder sich im Rahmen des Einsatzes strafbar gemacht hat. Zu Nummer 9 § 35 BPolG-E erlaubt Maßnahmen gegenüber Personen, die bloße Verbindungspersonen zu Zielpersonen nach den §§ 18, 19 BPolG-E sind, bereits dann, wenn die Kontaktperson Kenntnis von der Vorbereitung einer „erheblichen Straftat“ hat, aus dieser Vorteile ziehen oder die Zielperson sich ihrer bedienen könnte. Die Unbestimmtheit dieser Vorgaben – zumal in Bezug auf bloße Verbindungspersonen - entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht. Zu Nummer 10 Sowohl die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch die „Quellen-TKÜ Plus“, die kaum von der Online-Durchsuchung abzugrenzen ist, sind Maßnahmen, die massiv in die Grundrechte der betroffenen Zielpersonen eingreifen. Dabei ist auch ein Zugriff auf verschlüsselte Inhalte möglich. Für die Maßnahme werden geheim gehaltene technische Schwachstellen auf Endgeräten ausgenutzt, um eine Spähsoftware einzubringen. Die benötigten Schwachstellen werden geheim gehalten und schwächen so die IT-Sicherheit insgesamt und damit die Sicherheit aller Bürger*innen. Nach der Statistik des Bundesamts für Justiz ergingen 2023 nach geltender Rechtslage 104 Anordnungen für eine Quellen-TKÜ (2022: 94), von denen gerade einmal 62 (2022: 49) tatsächlich auch durchgeführt wurden. Wie in den vergangenen Jahren begründete vor allem der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz die Überwachungsmaßnahmen. Schon allein diese Statistik zeigt, dass es sich offensichtlich gerade nicht um ein notwendiges Mittel in der Gefahrenabwehr handelt. Zu Nummer 11 Die Speicherung von Fluggastdaten ist eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung. Mit § 52 BPolG-E wird das Verfahren zur Übermittlung der sogenannten API-Daten (Advance Passenger Information), das bisher nur auf Anordnung des Bundespolizeipräsidiums für bestimmte Flugrouten aus Drittstaaten gilt, auf alle aus Drittstaaten eintreffenden Flüge ausgeweitet. Eine solche Erweiterung ist nach der API-Richtlinie weder gefordert, noch geboten. Es ist absehbar, dass die bevorrateten Daten nicht zielgerichtet zu Strafverfolgungszwecken, sondern insbesondere zur Grenzkontrolle und zur Erweiterung der PNR-Daten verwendet werden. Zu Nummer 12 Die Errichtungsanordnung verpflichtet die Bundespolizei, vor Beginn einer automatisierten Datenverarbeitung deren Kernpunkte (u.a. Rechtsgrundlagen, Verarbeitungszwecke, Datenarten, betroffene Personen, Löschfristen) festzulegen und die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorab anzuhören. Es handelt sich um ein wesentliches datenschutzrechtliches Kontrollinstrument. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch datenschutzrechtliche Aspekte bereits bei der Implementierung automatisierter Dateisysteme berücksichtigt werden können. Die Streichung dieser Vorabkontrolle erweist der Bundespolizei einen Bärendienst. Denn so werden datenschutzwidrige Verarbeitungen und Prozesse häufig erst durch Bürgerbeschwerden oder in späteren Kontrollen offengelegt und können dann großen, nachträglichen Anpassungsbedarf an IT-Systemen mit sich bringen. Zu Nummer 13 Die geplante neue Zuständigkeit der Bundespolizei für das Stellen von Anträgen auf Abschiebehaft und Abschiebegewahrsam stellt eine deutliche Verschärfung der geltenden Rechtslage dar. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Bundespolizei selbst dann zuständig werden, wenn die bislang verantwortliche Ausländerbehörde bereits festgestellt hat, dass eine Abschiebung derzeit nicht möglich ist – etwa weil notwendige Reisedokumente wie ein Pass fehlen und deshalb eine Duldung erteilt wurde. Trotz dieser fachlichen Einschätzung der Ausländerbehörde soll die Bundespolizei einen Haftantrag stellen können, sofern sie davon ausgeht, dass die erforderlichen Dokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können. Dies führt zu einem Wertungswiderspruch: Die Ausländerbehörden verfügen regelmäßig über die bessere Kenntnis der individuellen Umstände des Einzelfalls und der tatsächlichen Aussichten einer Dokumentenbeschaffung. Schon heute werden bis zu 50 % der Haftanordnungen in Abschiebungssachen von Gerichten als rechtswidrig eingestuft. In Kombination mit der geplanten Abschaffung der Pflichtverteidigung in Abschiebehaft- und Abschiebegewahrsamsverfahren besteht die begründete Sorge, dass die Zahl rechtswidriger Haftanordnungen künf- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. tig weiter steigen wird. Zudem birgt die Regelung – insbesondere vor dem Hintergrund fehlender wirksamer Maßnahmen gegen Racial Profiling – das Risiko, dass die ausgeweitete Antragskompetenz der Bundespolizei zu weiteren Fällen diskriminierender Kontrollen und Haftanträge führen wird. Weiterhin ist die Bundespolizei weder personell noch finanziell hinreichend aufgestellt, um die neue Aufgabe zu übernehmen, sodass es erneut einer signifikanten Aufstockung der Haushaltsmittel bedürfen würde, die an- gesichts der geringen Zahl ausreisepflichtiger Personen, die nicht über eine Duldung verfügen, nicht verhältnismäßig wäre. Auch beim Erlass strafbewehrter Einreiseverbote soll die Zuständigkeit bei den Ausländerbehörden verbleiben und nicht auf die Bundespolizei ausgeweitet werden, weil die Ausländerbehörden mit den Einzelheiten der jeweiligen Sachverhalte umfassend vertraut sind und über die hierfür erforderliche Fachkenntnis verfügen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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