Vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz ermöglichen - Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland beschleunigen, Innovation fördern und digitale Souveränität stärken
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Vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz ermöglichen - Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland beschleunigen, Innovation fördern und digitale Souveränität stärken
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2349
21. Wahlperiode 21.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Rebecca Lenhard, Dr. Konstantin von Notz, Jeanne
Dillschneider, Dr. Anna Lührmann, Dr. Moritz Heuberger, Dr. Franziska
Brantner, Marcel Emmerich, Ayse Asar, Dr. Andrea Lübcke, Dr. Sandra
Detzer, Katharina Beck und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz ermöglichen – Umsetzung der
europäischen KI-Verordnung in Deutschland beschleunigen, Innovation
fördern und digitale Souveränität stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit der Verordnung (EU) 2024/1689 über harmonisierte Vorschriften für künstliche
Intelligenz („KI-Verordnung“) hat die Europäische Union einen weltweit
wegweisenden Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz (KI) geschaffen. Ziel ist es, Grundrechte,
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Einklang zu bringen. Sie ist seit dem 1.
August 2024 in Kraft, erste Bestimmungen sind für Unternehmen bereits anwendbar. In
anderen Bereichen muss die Verordnung noch in nationale Regelungen umgesetzt
werden. Dies betrifft insbesondere auch die Etablierung einer effektiven Aufsichtsstruktur.
Die KI-Verordnung ist eine große Chance für den Standort Deutschland. Unternehmen
benötigen klare und verlässliche Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit, um
Innovationen voranzutreiben und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Forschung und
Wissenschaft brauchen Bedingungen, die die Entwicklung und Anwendung von KI
rechtssicher unterstützen. Wir wollen, dass wettbewerbsfähige „AI made in Europe“
hier entstehen kann. Reallabore für Technologieerprobung sind bereits in der
Verordnung angelegt und sollten – rechtssicher und grundrechtsschonend ausgestaltet – auch
für Innovationen aus der Forschung explizit genutzt werden. Für eine wirksame
Umsetzung der Verordnung in Deutschland braucht es die zielgerichtete und
bürokratiearme Ausgestaltung einer schlagkräftigen, transparenten und unabhängigen KI-
Aufsicht mit ausreichend personellen Ressourcen. Verzögerungen oder Abstriche bei der
Umsetzung gefährden nicht nur den Schutz und das Vertrauen von Bürger*innen,
sondern auch die technologische Souveränität Europas.
Die Bundesregierung ist in der Verantwortung, die europäische KI-Verordnung auf
nationaler Ebene umzusetzen und eine KI-Aufsichtsstruktur zu etablieren. Diese
Verantwortung hat sie bislang nicht ausreichend wahrgenommen, die Umsetzungsfrist ist
in Teilen bereits überschritten. Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung (BMDS) hat mittlerweile zwar einen Referentenentwurf vorgelegt, dieser
lässt aber erhebliche Lücken erkennen. Besonders deutlich wird dies bei der
Ausgestaltung der Aufsichtsstrukturen sowie der mangelhaften Einbindung von
Zivilgesellschaft und Wissenschaft zur Herstellung von Transparenz, Vertrauen und
demokratische Legitimität. Es fehlt zudem eine klare Unterlegung im Haushalt mit Planstellen
und Sachmitteln, die für eine wirksame Aufsicht unabdingbar ist.
Die KI-Verordnung verbietet außerdem ausdrücklich das Inverkehrbringen, die
Inbetriebnahme oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur
Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von
Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e KI-VO).
Pläne des Bundesministers des Innern, Aufnahmen von Gesichtern mit öffentlich
zugänglichen Daten aus dem Internet biometrisch abzugleichen, würden jedoch genau
hierzu führen und stünden damit im klaren Widerspruch zur KI-Verordnung.
Deutschland muss die Anwendung und Umsetzung der KI-Verordnung konsequent
sicherstellen und auf europäischer Ebene für die strikte Einhaltung der Vorgaben eintreten.
Die KI-Verordnung erlaubt unter hohen Auflagen die Verwendung von KI-basierter
biometrischer Identifikation in Echtzeit in öffentlich zugänglichen Räumen zu
Strafverfolgungszwecken in spezifischen Ausnahmenfällen sowie die Verwendung von
retrograden Systemen. Sie schreibt jedoch nur Mindestanforderungen an die Verwendung
von biometrischen Fernidentifizierungssystem fest und überlässt es den nationalen
Gesetzgebern strengere nationale Regelungen zu treffen. Die Nutzung von KI-basierter
biometrischer Identifikation in öffentlich zugänglichen Räumen (intelligente
Videoüberwachung) – sei sie in Echtzeit oder retrograd – stößt auf erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken und muss ausgeschlossen werden. Sie verhindert Anonymität im
öffentlichen Raum und ist mit einem freiheitlichen Rechtsstaat und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Die nachträgliche Identifizierung einzelner
verdächtiger Personen zur Bekämpfung schwerster Straftaten, etwa durch einen Abgleich
im Internet, kann in eng begrenzten und klar geregelten Ausnahmefällen ein wichtiges
Instrument für die Sicherheitsbehörden sein. Die damit verbundenen tiefen
Grundrechtseingriffe erfordern jedoch hohe rechtsstaatliche Sicherungsmechanismen.
Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die technische Umsetzung verfassungs- und
europarechtskonform möglich ist. Inwieweit das möglich ist, erscheint derzeit noch
unklar. Ein Verfahren, um die Einhaltung dieser Prinzipien zu überprüfen und zu
gewährleisten, kann die Einrichtung eines KI-Reallabors (Art. 59 Abs. 2 KI-VO) für
Sicherheitsbehörden sein. Dort könnten in sicherer Umgebung unter Einbindung von
Aufsichtsbehörden souveräne, passgenaue und rechtskonforme Lösungen entwickelt
werden. Da es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, können dies nur
Verfahren sein, die eine solche Identifizierung unter strenger Beachtung von
Verfassungs- und Europarecht ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der
Persönlichkeitsrechte gewährleisten.
Besonders im Bereich sogenannter „KI-Agenten“ entstehen zudem neue Risiken für
Verbraucher*innen, Datenschutz, IT-Sicherheit und Wettbewerbsneutralität. Hier
besteht Prüfbedarf, ob die unterschiedlichen Rechtsakte angemessen ineinandergreifen
und durchsetzungsfähig sind.
Staat und Verwaltung tragen eine besondere Verantwortung: Sie müssen einen
gezielten Einsatz von KI fördern, gleichzeitig aber Maßstäbe setzen, die Grundrechte,
Transparenz- und Umweltauflagen praxisnah einbinden. Wir dürfen die Potenziale von KI-
Anwendungen nicht allein den Hyperscalern überlassen, sondern müssen auch hier in
unsere europäische Souveränität investieren.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Umsetzungsgesetz für die KI-Verordnung noch im Jahr 2025 zur Beratung in
den Deutschen Bundestag zu geben;
2. ausreichend Planstellen und Sachmittel für die als Marktüberwachungs- und
Beschwerdestelle zu benennende Bundesnetzagentur (BNetzA) einzurichten und die
Stellen zeitnah mit Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zu besetzen, damit die
Behörde diese Rolle effektiv wahrnehmen kann;
3. die im Durchführungsgesetz vorgesehene Unabhängige KI-
Marktüberwachungskammer (UKIM) so auszugestalten, dass ihre unionsrechtlich gebotene
Unabhängigkeit gewährleistet ist, und hierfür ihre Organisation nach dem Vorbild des
Digitale-Dienste-Gesetzes in einer eigenständigen Abteilung mit eigener Leitung zu
verankern; zugleich soll geprüft werden, ob die Aufsicht über EU-Digitalgesetze
– einschließlich KI-Verordnung, Digitale-Dienste-Gesetz, Data-Governance-Act
und Data Act – unter dem Dach einer gemeinsamen Koordinierungsstelle
organisatorisch gebündelt werden kann;
4. das im Durchführungsgesetz vorgesehene Koordinierungs- und
Kompetenzzentrum nach § 5 als starke Beratungs- und Unterstützungseinheit für die
Digitalaufsicht auszugestalten, von Beginn an mit ausreichendem Personal und Sachmitteln
zu versehen und seine Aufgaben ausdrücklich auch auf die Durchführung eigener
Forschungsarbeiten zur Umsetzung („regulatory learnings“) zu erweitern, wofür
ein eigenes Forschungsbudget bereitzustellen ist;
5. die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und
anderen Aufsichtsbehörden im Durchführungsgesetz klarer zu regeln,
insbesondere zum Schutz von Grundrechten wie der informationellen Selbstbestimmung
und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, und hierfür eine gemeinsame digitale
Plattform mit Verbindungschnittstellen einzurichten, die eine kollaborative,
effiziente und zielführende Aufsicht gewährleistet;
6. bei den im Durchführungsgesetz vorgesehenen innovationsfördernden
Maßnahmen nach § 12 sicherzustellen, dass auch die Open-Source-Community
ausdrücklich berücksichtigt wird, um die Entwicklung transparenter, nachhaltiger und
souveräner KI-Systeme zu fördern;
7. sicherzustellen, dass alle öffentlichen Einrichtungen – einschließlich Bildungs-,
Hochschul- und Forschungseinrichtungen sowie Behörden und Verwaltungen –
die notwendigen Ressourcen, Infrastrukturen und Qualifizierungsmaßnahmen
erhalten, um die Anforderungen des EU AI Acts umsetzen zu können und dabei
digitale Souveränität sowie Datenschutz zu gewährleisten;
8. die Zivilgesellschaft, Wissenschaft und die Perspektive Betroffener frühzeitig,
systematisch und kontinuierlich zu dem Thema KI und der Umsetzung der KI-
Verordnung einzubeziehen, um Transparenz, Vertrauen und demokratische
Legitimität zu stärken, und hierfür einen unabhängigen KI-Beirat, orientiert am DSC-
Beirat, einzurichten, der über weitgehende Informations- und Beratungsrechte
verfügt, die Koordinierungsstelle berät, Empfehlungen für die einheitliche
Durchführung des AI Acts erarbeitet und durch eine eigene Geschäftsstelle sowie
Etat angemessen ausgestattet wird;
9. bei der im Durchführungsgesetz vorgesehenen zentralen Beschwerdestelle nach
§ 8 verbindliche Bearbeitungsfristen sowie eine transparente Kommunikation mit
den Beschwerdeführern sicherzustellen, sodass jederzeit der Stand des
Verfahrens nachvollziehbar ist und Rechtssicherheit gewährleistet wird;
10. den Marktplatz der KI-Möglichkeiten (MAKI) zu einem echten KI-
Transparenzregister auszubauen, welches verbindlich eine Übersicht über KI-Anwendungen
in der Bundesverwaltung, ihren genauen Einsatz sowie ihre Auswirkungen auf
die Grundrechte öffentlich bereitstellt;
11. zusätzlich zu den im Entwurf vorgesehenen Berichten der Unabhängigen KI-
Marktüberwachungskammer (UKIM) eine eigenständige jährliche
Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag einzuführen,
um dem Parlament einen vollständigen Überblick über den Stand der nationalen
Umsetzung des AI Acts, die Ressourcenausstattung der Behörden sowie zu neuen
technologischen Entwicklungen zu geben, insbesondere mit Blick auf
erforderliche Anpassungen und neu entstehenden Regulierungsbedarf;
12. sicherzustellen, dass die in Art. 50 Abs. 4 KI-VO vorgesehene
Kennzeichnungspflicht für Deepfakes konsequent umgesetzt wird und Verstöße angemessen
sanktioniert werden. Persönlichkeitsverletzungen durch die Herstellung und
Verbreitung von Deepfakes sollten strafrechtlich geahndet werden;
13. sicherzustellen, dass keine nationalen Vorhaben oder Initiativen verfolgt werden,
die auf das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von KI-
Systemen gerichtet sind, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das
ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von
Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern, da diese nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1
Buchstabe e der KI-Verordnung unzulässig sind, und sich zugleich auf
europäischer Ebene für die konsequente Einhaltung dieses Verbots einzusetzen;
14. die Verwendung von KI-basierter biometrischer Identifikation in öffentlich
zugänglichen Räumen (intelligente Videoüberwachung) in Echtzeit und retrograd
im Rahmen des nationalen Umsetzungsgesetzes der KI-VO auszuschließen;
15. eine grund- und datenschutzkonforme, bürokratiearme, innovations- und
forschungsfreundliche Umsetzung der europäischen KI-Verordnung vorzulegen.
Notwendig sind einfache One-Stop-Shop-Regelungen, die eine Beschleunigung
der rechtssicheren KI-Entwicklung und -Anwendung in Deutschland und Europa
zum Ziel hat;
16. auf europäischer Ebene auf eine Auseinandersetzung zu den Auswirkungen von
KI-Agenten hinzuwirken und national eine Prüfung vorzunehmen in Bezug auf
IT-Sicherheit, Verbraucher*innen- und Datenschutz sowie digitale Souveränität;
17. auf europäischer Ebene dafür einzutreten, dass die KI-Verordnung in Gänze und
im Rahmen des ursprünglichen Zeitplans in Kraft tritt.
Berlin, den 21. Oktober 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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