Für öffentliche Räume ohne automatisierte biometrische Erkennungssysteme
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Für öffentliche Räume ohne automatisierte biometrische Erkennungssysteme
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4759
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antrag
der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Christin Willnat und
der Fraktion Die Linke
Für öffentliche Räume ohne automatisierte biometrische Erkennungssysteme
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit der im August 2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung (KI-VO, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401689) wurde eine
umfassende Rechtsgrundlage für den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) geschaffen.
Die Regulierung lässt jedoch Lücken offen, die den Freiheitsrechten und dem Schutz
der Menschenwürde entgegenstehen und Voraussetzungen für einen Ausbau der
Massenüberwachung im öffentlichen Raum innerhalb der EU schaffen. Insbesondere fehlt
ein klares Verbot biometrischer Fernidentifizierung im öffentlichen Raum. Dies
betrifft zum Beispiel die automatisierte biometrische Durchkämmung von Daten im
Internet oder in Aufzeichnungen von Videokameras.
Zwar besteht grundsätzlich ein Verbot biometrischer Echtzeit-Identifikation im
öffentlichen Raum, jedoch wird dieses durch umfangreiche Ausnahmen weitgehend
entkräftet. So wird beispielsweise der Einsatz der Erkennung mittels KI in Echtzeit zur
Lokalisierung oder Identifizierung einer Person gestattet, die lediglich im bloßen Verdacht
steht, eine Straftat begangen zu haben (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d KI-VO). Für
biometrische Fernidentifizierung zur erstmaligen Identifizierung einer tatverdächtigen
Person ist laut Artikel 26, Absatz 10 KI-VO nicht einmal nachträglich (ex post) eine
behördliche Genehmigung notwendig, sofern die biometrische Identifizierung nicht in
Echtzeit, sondern nachträglich (retrograd) durchgeführt wird. Zusätzlicher Spielraum
für Massenüberwachung eröffnet sich, weil nicht klar definiert ist, wo die Grenze
zwischen „Echtzeit“ und „nachträglich“ verläuft.
Ein von der Nichtregierungsorganisation AlgorithmWatch beauftragtes Gutachten zur
Praxistauglichkeit biometrischer Fernidentifizierungssysteme kam im September 2025
zu dem Befund, dass ohne das Anlegen einer Datenbank, es technisch nicht praktikabel
sei, einen automatisierten biometrischen Abgleich von Bildern aus dem Internet
durchzuführen. Letzteres ist laut Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe e KI-VO verboten. Ein
Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom Januar 2026
(www.die-linke-thueringen.de/fileadmin/DonataVogtschmidt/Dokumente/2026/260-
122_WD_Gutachten_Biometrischer_Internetabgleich_KI_Verordnung.pdf) bestätigt
die technische Bewertung weitgehend, verweist aber auf einige Szenarien, die das
Anlegen von Datenbanken durchaus gestatten könnten. So beschränkt sich das Verbot
lediglich auf Gesichtserkennung (zur biometrischen Fernidentifizierung können auch
Stimmen, Bewegungsabläufe, Fingerabdrücke usw. genutzt werden) und das Verbot
gilt nicht, sobald die Datenbank im Rahmen einer gezielten Ermittlung oder durch ein
nicht-KI-basiertes System erstellt wird, oder wenn die biometrische
Fernidentifizierung im Rahmen von Maßnahmen der nationalen Sicherheit (zum Beispiel
Terrorabwehr) oder im Kontext von Militär und Verteidigung durchgeführt wird. In diesen
Fällen gibt es im Rahmen der KI-VO keinerlei Beschränkungen, weil diese Bereiche von
der KI-VO vollständig ausgenommen sind.
Nach Ansicht der Antragstellenden bestehen demnach umfangreiche Regelungslücken
in der KI-VO, die eine massenhafte biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen
Raum als einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte ermöglichen und
damit auch einen Markt für derartige KI-Werkzeuge eröffnen. Deshalb sollten die
Lücken sowohl bei den Verhandlungen zu Änderungen an der KI-VO im Rahmen des
Digital-Omnibusses (2025/0360(COD)) als auch durch nationalstaatliche
Auslegungsspielräume, etwa durch Erlass von Verwaltungsvorschriften, geschlossen werden.
Weiterhin geht eine Gefahr für die Menschenrechte von den bereits verbreiteten KI-
Werkzeugen zur biometrischen Fernidentifizierung wie PimEyes aus, hinsichtlich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG
und Artikel 7 und Artikel 8 GRCh. Ferner wird durch die Verwendung dieser KI-
Werkzeuge gegen europäisches Sekundärrecht, konkret die DSGVO (https://no-
yb.eu/de/20-mio-eu-geldstrafe-fuer-clearview-ai-italien) und auch Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe e KI-VO verstoßen (https://netzpolitik.org/2024/sicherheitspaket-eine-bio-
metrische-datenbank-um-alle-zu-finden/). Die zunehmende Verbreitung derartiger KI-
Werkzeuge (https://netzpolitik.org/2025/behoerden-schauen-zu-ki-suche-fuer-gesich-
ter-breitet-sich-ungehindert-aus/) offenbart nach Ansicht der Antragstellenden ein
schwerwiegendes Versagen der zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung
geltenden EU-Rechts.
Derzeit ist ein deutsches Umsetzungsgesetz der KI-VO in Arbeit, das nach
Kabinettsbeschluss jedoch keinerlei Maßnahmen zur Beschränkung automatisierter
biometrischer Fernidentifizierung enthält (https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilun-
gen/detail/kabinett-beschliesst-schlanke-ki-aufsicht-in-deutschland). Stattdessen
wurde im Sommer 2025 ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums bekannt, der
weitreichende Befugnisse zur automatisierten biometrischen Fernidentifizierung auf
Bundesebene eröffnen würde (https://netzpolitik.org/2025/gesichtserkennung-und-ki-
innenminister-dobrindt-plant-neues-sicherheitspaket/). Weiterhin wurden 2025 Pläne
der Innenminister bekannt, die die mögliche Einführung von Gesichtserkennung in
Fußballstadien zum Gegenstand hatten (www.tagesschau.de/inland/innenministerkon-
ferenz-142.html). Auf Landesebene gab es bereits diverse Vorstöße (https://netzpoli-
tik.org/2024/sachsen-polizei-gibt-zu-in-21-verfahren-gesichtserkennung-
eingesetztzu-haben/), wobei die erstmalige reguläre Einführung automatisierter biometrischer
Fernidentifizierung im Bahnhofsbereich von Frankfurt am Main im Sommer 2025
einen Dammbruch darstellte (https://netzpolitik.org/2025/als-erstes-bundesland-hessen-
setzt-live-gesichtserkennung-ein/).
Eine erlaubte biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum wäre das Ende
des Rechts auf Anonymität im öffentlichen Raum. Hierdurch würde das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 GG verletzt. Die KI-VO beschreibt in Erwägungsgrund 32, welche Gefahren für
Freiheitsrechte der Einsatz von KI-Systemen zur biometrischen Echtzeit-
Fernidentifizierung birgt: Ein „Gefühl der ständigen Überwachung“, die Hinderung an der
Ausübung von Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit sowie die potenziell
diskriminierende Wirkung von KI-Systemen anhand Merkmalen wie das Alter, die ethnische
Herkunft, die Rasse, das Geschlecht oder Behinderungen. Auch die biometrischen
Daten anderer (unbeteiligter) Personen können erfasst werden. Der Europäische
Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSB und EDSA;
www.edpb.europa.eu/system/files/2021-06/edpb-edps_joint_opinion_ai_regula-
tion_en.pdf), der ehemalige UN-Hochkommissar für Menschenrechte (www.oh-
chr.org/en/press-releases/2021/09/artificial-intelligence-risks-privacy-demand-
urgent-action-bachelet?LangID=E&NewsID=27469), der Wissenschaftliche Dienst des
Europäischen Parlaments (EPRS) sowie über 200 Nichtregierungsorganisationen in
Europa und weltweit (www.accessnow.org/campaign/ban-biometric-surveillance/)
warnen in ihren Stellungnahmen vor den Folgen, die der Einsatz der biometrischen
Fernidentifizierung für die Grundrechte haben kann.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. von den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 26 Absatz 10 der KI-Verordnung
vorgesehenen Klauseln Gebrauch zu machen und einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der ein konsequentes Verbot des Einsatzes automatisierter biometrischer
Fernidentifikations- und Kategorisierungssysteme sowie algorithmen-gesteuerter
Emotionserkennungssysteme im öffentlichen Raum umfasst;
2. sich bei den Verhandlungen zur Änderung der KI-Verordnung im Rahmen des
Digital-Omnibusses (2025/0360(COD)) für ein EU-weites Moratorium für den
Einsatz von KI-Systemen zur automatisierten Erkennung biometrischer
Merkmale (in Echtzeit sowie retrograd) in öffentlich zugänglichen Räumen
einzusetzen;
3. zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, damit die
Inverkehrbringung und der Gebrauch von Werkzeugen wie PimEyes, ClearviewAI, Pro-
FaceFinder, TrustPics oder FaceCheck.ID zur biometrischen Identifizierung
konsequent geahndet und unterbunden werden kann.
Berlin, den 17. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Den Antragstellenden ist bewusst, dass der öffentliche Raum den Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeit
grundsätzlich zugänglich sein muss. Dafür gibt es bereits weitreichende Befugnisse, und auch die Digitalisierung der
Polizeiarbeit und Verknüpfung von Datenbeständen, kann eine sinnvolle Maßnahme sein, um die behördliche
Arbeit zu verbessern. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dadurch nicht gegen geltendes Recht,
insbesondere die Grundrechte Betroffener verstoßen wird. Eine Automatisierung der biometrischen Analyse des
öffentlichen Raums, aufgezeichnet durch Videokameras oder im Internet, potenziert jedoch die Eingriffsintensität in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung enorm, sodass keine Verhältnismäßigkeit zwischen diesem
Eingriff und dem Rechtfertigungsgrund hierfür (Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) besteht.
Letztlich entsteht hierdurch das Potential für eine totale Überwachung des öffentlichen Raumes, was im Gefühl
resultiert, ständig beobachtet zu werden. Hierdurch werden Menschen davon abgehalten, Grundrechte wie jenes
der Versammlungsfreiheit wahrzunehmen, opportunistisches Verhalten wird aufgenötigt und es entstehen
Hemmungen, sich überhaupt in der Öffentlichkeit zu zeigen oder zu äußern (Chilling Effect).
Hinzu kommt, dass zunächst auch alle unbeteiligten Personen von Scans betroffen sind beziehungsweise
beobachtet werden. Davon abgesehen, dass sich daraus ein großes Missbrauchspotential ergibt, können sich aufgrund
der großen Anzahl Unbeteiligter falschpositive Treffer auch bei geringen Fehlerraten schnell summieren und mit
möglichen Ermittlungserfolgen ins Missverhältnis geraten, wie dies die testweise Überwachung am Bahnhof
Südkreuz im Jahr 2017 zeigte (www.sueddeutsche.de/projekte/artikel/digital/falsch-positive-machen-
prognosealgorithmen-zum-problem-e716375/). Weiterhin wurde von Fachleuten vielfach darauf hingewiesen, dass
Gesichtserkennung bestimmte Personengruppen diskriminiert. Zum Beispiel werden Frauen und Menschen mit
dunkler Hautfarbe schlechter als andere Menschen bei biometrischen Analysen ihres Gesichts erkannt, was die
Wahrscheinlichkeit von Falschpositiven hierbei vergrößern kann. Zudem kann Diskriminierung durch die
Kontextualisierung mit einem prekären Umfeld entstehen, zum Beispiel bei Asylsuchenden, wenn sie sich den
Videooder Internetbildern zufolge in einem bestimmten Stadtteil aufhalten. Weiterhin deutet eine aktuelle Studie darauf
hin, dass mit Gesichtserkennung durch KI bereits ohne weitere Informationen Persönlichkeitsmerkmale
prognostiziert werden können (www.heise.de/news/Gesichtserkennung-Wie-KI-darueber-entscheiden-koennte-wer-ein-
gestellt-wird-11074078.html).
Der Ausbau biometrischer Fernidentifizierung im öffentlichen Raum entspricht dem Gegenteil dessen, was ein
gesundes, menschwürdiges gesellschaftliches Leben und eine Demokratie ausmacht. Die Einwanderungsbehörde
ICE in den USA demonstriert aktuell eindrucksvoll, wie schädlich sich die Anwendung automatisierter
biometrischer Fernidentifizierung auf das gesellschaftliche Klima und die Freiheitsrechte auswirkt. Die Behörde setzt
zur biometrischen Fernidentifizierung mit Bildern aus dem Internet das KI-Werkzeug ClearviewAI ein und treibt
die Überwachung durch Verknüpfung mit behördlichen Datenbanken durch die mobile App „Mobile Fortify“
und Software von Palantir (ImmigrationOS) auf die Spitze (www.derstandard.de/story/3000000294353/us-
einwanderungsbehoerde-ice-benutzt-gesichtserkennung-auf-offener-strasse; www.finanzen.net/nachricht/aktien/-
ice-debatte-kontroverse-um-palantir-aktie-ceo-karp-verteidigt-ice-zusammenarbeit-und-us-behoerdenprojekte-
00-15465069). Im Fokus stehen dabei nicht nur Migrant*innen, sondern auch bereits Protestierende.
Auch außerhalb behördlicher Anwendung biometrischer Fernidentifizierung muss gesetzlich konsequent
gehandelt werden, um die Verbreitung von KI-Werkzeugen zu stoppen, die bereits nach geltender Gesetzeslage
rechtswidrig sind. Erst im vergangenen Jahr wurde demonstriert, wie leicht sich smarte Brillen des Meta-Konzerns mit
Werkzeugen wie PimEyes kombinieren lassen (www.br.de/nachrichten/netzwelt/metas-neue-ki-brille-
ueberwachung-in-cool,UxocLSn). Umso dringender sind klare gesetzliche Stoppschilder, die eine derartige Entgleisung
technologischer Entwicklung und deren Markteintritt verhindern.
Im Übrigen teilen die Antragstellenden, die in der Protokollerklärung der österreichischen Bundesregierung zur
KI-VO geäußerte Kritik, dass die vorhandenen Regelungen über die Zulässigkeit und Hürden von
Überwachungsmaßnahmen nicht in ein Marktregulierungsinstrument wie der KI-VO gehören. Denn in mehreren Artikeln
verweist die KI-VO auf ein komplexes nationalstaatliches Regel-Ausnahmegeflecht und nationalstaatliche
Kompetenzen der Mitgliedstaaten. Dies führt dazu, dass es absehbar keine EU-weit harmonisierte Rechtslage geben
wird. Da der Grundrechtsschutz und insbesondere der Schutz der Menschenwürde jedoch in Deutschland
höchsten Rang haben sollten, erscheint eine nationalstaatliche Zusatzregelung im beschriebenen Sinne unabdingbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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