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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/247)

dip / drucksache 06.06.2025 · WP 21 · 21/434 · Antwort · Original ↗

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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/247) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/434 21. Wahlperiode 06.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/247 – Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren. Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesministerium für Gesundheit 119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/article2526 13914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Millionen-Klage- vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesministeriums für Gesundheit zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten ist nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der Steuerzahler finanzieren. Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als Antragsteller und/oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie Strafanträge und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in seiner Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politik/inla nd/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habeck-673 ef9084df82f515063e1e6). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199, 219; 137, 185, 250). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 5. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich nicht, wie die Vorbemerkung der Fragesteller vermuten lässt, auf die anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich der in der Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträgen. Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter, Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt. Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium, sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge und - anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen. Bei der Beantwortung von Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz der Betroffenen (insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz der Betroffenen eine größere Bedeutung bei, als dem ebenfalls Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen Fragerecht.  1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bzw. durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)? Es sind im ersten Quartal 2025 keine Gerichtsverfahren oder einstweilige Rechtsschutzverfahren anhängig, die durch das Bundesministerium für Verkehr oder den Bundesminister für Verkehr beantragt wurden.  2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in denen das BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Klägers bzw. Antragstellers, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)? Es sind im ersten Quartal 2025 40 Gerichtsverfahren oder einstweilige Rechtsschutzverfahren gerichtlich anhängig, in denen das Bundesministerium für Verkehr den Bund als Beklagten vertritt. Kosten für diese 40 Verfahren werden statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Ermittlung wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Hier wäre die Durchsicht jedes einzelnen Verfahrens im gesamten Verfahrensgang nötig. Dieser Umfang ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen. Folgende Ausgaben wurden seit 2015 aus dem Gerichtskostentitel für Rechtsstreitigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr getätigt. Jahr Ausgaben (gerundet auf Tsd. Euro) 2015 82 2016 547 2017 697 2018 966 2019 2.284 2020 3.975 2021 10.642 2022 7.849 2023 1.803 2024 1.601 2025 (bis 27.05.) 708 Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu laufenden Gerichtsverfahren. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener wird verwiesen.  3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMDV bzw. dessen zuständige Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute mit rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten Anspruchs, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMDV bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)? Für fünf außergerichtliche Verfahren mit rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung fielen in diesem Zeitraum Kosten von 451 949 Euro an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen.  4. Wie viele Strafanträge hat das BMDV bzw. der zuständige Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMDV bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)?  5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMDV bzw. dessen zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten, aufschlüsseln)? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Verkehr hat im ersten Quartal 2025 keine Strafanzeigen oder Strafanträge gestellt. Strafanzeigen oder Strafanträge des zuständigen Bundesministers sind dienstlich nicht bekannt. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Stellung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen.  6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben, und Nennung der jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es sich handelt, aufschlüsseln)? Der Abschluss von Strafverfahren obliegt den zuständigen Strafverfolgungsorganen, welche über Form und Art der Auskunft entscheiden. Dem Bundesministerium für Verkehr sind keine solchen Strafverfahren bekannt.  7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMDV in den Jahren 2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten, Gegenstand des Vorwurfs, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?  8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMDV gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMDV in den Jahren 2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Amtsausübung gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrags, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des Beamten, gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist, Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Solche Strafanträge und Strafanzeigen sind dem Bundesministerium für Verkehr nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen.  9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren 2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen Bundesminister für Verkehr und Verkehr gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? Strafanzeigen oder Strafanträge gegen die Person des jeweils zuständigen Bundesministers liegen nicht im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Verkehr und werden hier entsprechend nicht erfasst. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen. 10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außer- oder gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)? Solche Angaben werden zahlenmäßig nicht erfasst. Eine nachträgliche Ermittlung wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Hier wäre die Durchsicht jedes einzelnen Verfahrens im gesamten Verfahrensgang über zehn Jahre nötig. Dieser Umfang ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen. 11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim BMDV seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Das Bundesministerium für Verkehr kann die Frage nach der Anzahl der Beamten mit Befähigung zum Richteramt nicht beantworten, da die entsprechenden Angaben nicht erfasst werden. Der mit einer nachträglichen Ermittlung einhergehende Aufwand ist zu groß, als dass er in der Frist bewältigt werden könnte. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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