Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/247)
Text
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/247)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/434
21. Wahlperiode 06.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/247 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren.
Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem
Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des
Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das Bundesministerium war
verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel bestellt hatte, zu
bezahlen. Insgesamt musste das Bundesministerium für Gesundheit 119 Mio.
Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/article2526
13914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Millionen-Klage-
vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des Bundesministeriums für
Gesundheit zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene anwaltliche
Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden Lieferanten ist
nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung muss der
Steuerzahler finanzieren.
Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als
Antragsteller und/oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie Strafanträge
und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, in seiner
Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politik/inla
nd/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habeck-673
ef9084df82f515063e1e6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung
verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die
Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist
politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100,
140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE
110, 199, 219; 137, 185, 250).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom
5. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei
zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich
nicht, wie die Vorbemerkung der Fragesteller vermuten lässt, auf die
anwaltlichen Kosten von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich
der in der Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträgen.
Zusätzlich werden bei fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter,
Namen der Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt. Die
Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium,
sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen
Zeitraum mehrerer Legislaturperioden. Die Fragen umfassen damit Einzeldaten zu
einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung in den letzten
zehn Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum Aktenzeichen etc.
deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit umfassender Fach-
und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung untersteht als
eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen Kontrolle des
Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die Anzahl der Verfahren und deren
Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen Strafanträge und - anzeigen daher
keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen Verfahren erteilen.
Bei der Beantwortung von Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw.
Kanzleien, zur Höhe des vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits
geleisteten Kosten etc. ist zudem der Grundrechtsschutz der Betroffenen (insbesondere
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) von der Bundesregierung zu
beachten. Bei den Fragen 7 und 8 ist zudem der Persönlichkeitsschutz der
Betroffenen zu berücksichtigen. Die Fragesteller haben ausweislich der
Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung
und kein inhaltliches Interesse an den einzelnen Verfahren. Daher misst die
Bundesregierung hier bei zahlreichen Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz
der Betroffenen eine größere Bedeutung bei, als dem ebenfalls Verfassungsrang
zukommenden parlamentarischen Fragerecht.
1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die
durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bzw.
durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw. Antragsteller
initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen Gerichten
anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw. des Antrages,
Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der den Kläger bzw.
Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder natürliche Person
hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners, Gegenstand der Klage
bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des vereinbarten
Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der Gerichte, bei denen das
Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter Nennung der
Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen Entscheidung für
alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten Kosten der
Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
Es sind im ersten Quartal 2025 keine Gerichtsverfahren oder einstweilige
Rechtsschutzverfahren anhängig, die durch das Bundesministerium für Verkehr
oder den Bundesminister für Verkehr beantragt wurden.
2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in
denen das BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister als Beklagter
bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor
welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage
bzw. des Antrages, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Klägers bzw. Antragstellers, Namen des Rechtsanwalts bzw. dessen
Kanzlei, der den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt,
Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des
vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter, Namen der
Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist, unter
Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen
Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten
Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt,
aufschlüsseln)?
Es sind im ersten Quartal 2025 40 Gerichtsverfahren oder einstweilige
Rechtsschutzverfahren gerichtlich anhängig, in denen das Bundesministerium für
Verkehr den Bund als Beklagten vertritt. Kosten für diese 40 Verfahren werden
statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Ermittlung wäre mit einem
unzumutbaren Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter
dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). Hier wäre die
Durchsicht jedes einzelnen Verfahrens im gesamten Verfahrensgang nötig.
Dieser Umfang ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu bewältigen.
Folgende Ausgaben wurden seit 2015 aus dem Gerichtskostentitel für
Rechtsstreitigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr getätigt.
Jahr Ausgaben (gerundet auf Tsd. Euro)
2015 82
2016 547
2017 697
2018 966
2019 2.284
2020 3.975
2021 10.642
2022 7.849
2023 1.803
2024 1.601
2025 (bis 27.05.) 708
Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu laufenden
Gerichtsverfahren. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen
Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener wird verwiesen.
3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMDV bzw. dessen
zuständige Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute mit
rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe
juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand des
Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten
Anspruchs, Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMDV bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der
Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist
und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)?
Für fünf außergerichtliche Verfahren mit rechtsanwaltlicher Beratung und
Vertretung fielen in diesem Zeitraum Kosten von 451 949 Euro an.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 sowie die Vorbemerkung der
Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz
Betroffener verwiesen.
4. Wie viele Strafanträge hat das BMDV bzw. der zuständige
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige, Namen
der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens,
Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe zum
Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMDV bzw. dessen zuständigen
Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der Rechtsverfolgung
aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMDV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige,
Namen der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Namen der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMDV bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums, z. B. Rechtsanwaltskosten,
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Verkehr hat im ersten Quartal 2025 keine
Strafanzeigen oder Strafanträge gestellt. Strafanzeigen oder Strafanträge des
zuständigen Bundesministers sind dienstlich nicht bekannt. Die Bundesregierung nimmt
zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Stellung. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und
zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen.
6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMDV bzw. dessen zuständiger
Bundesminister in den Jahren 2015 bis heute Strafantrag bzw.
Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen
worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der gerichtlichen
Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller
Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben, und Nennung der
jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der
Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des
Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es
sich handelt, aufschlüsseln)?
Der Abschluss von Strafverfahren obliegt den zuständigen
Strafverfolgungsorganen, welche über Form und Art der Auskunft entscheiden. Dem
Bundesministerium für Verkehr sind keine solchen Strafverfahren bekannt.
7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMDV bzw. dessen
zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMDV in den Jahren
2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der Strafanzeige
bzw. des Strafantrages, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Gegenstand des Vorwurfs, Namen der Staatsanwaltschaft unter Nennung
des Aktenzeichens, Namen des Gerichts unter Nennung des
Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen
Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei
Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie
Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?
8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMDV
gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMDV in den Jahren
2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der
Amtsausübung gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des Strafantrags,
Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des
Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des
Beamten, gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist,
Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Namen der
Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der Gerichte unter
Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Solche Strafanträge und Strafanzeigen sind dem Bundesministerium für
Verkehr nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz
Betroffener verwiesen.
9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren 2015 bis
heute gegen den jeweils zuständigen Bundesminister für Verkehr und
Verkehr gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des
Strafantrages, Gegenstand des Strafantrages bzw. der Strafanzeige, Angabe, ob der
Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller eine Privatperson oder eine
juristische Person ist, Ausgang des Verfahrens, Datum der Entscheidung
über den Ausgang des Verfahrens, Namen der Staatsanwaltschaft unter
Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Strafanzeigen oder Strafanträge gegen die Person des jeweils zuständigen
Bundesministers liegen nicht im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für
Verkehr und werden hier entsprechend nicht erfasst. Ergänzend wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung zur administrativen Überkontrolle und zum
Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen.
10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das
BMDV bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren 2015 bis
heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außer- oder gerichtliches
Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Namen des Gerichts unter Nennung des
Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Solche Angaben werden zahlenmäßig nicht erfasst. Eine nachträgliche
Ermittlung wäre mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Hier wäre die
Durchsicht jedes einzelnen Verfahrens im gesamten Verfahrensgang über zehn Jahre
nötig. Dieser Umfang ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu
bewältigen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur
administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Betroffener verwiesen.
11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMDV seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der
Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Verkehr kann die Frage nach der Anzahl der
Beamten mit Befähigung zum Richteramt nicht beantworten, da die entsprechenden
Angaben nicht erfasst werden. Der mit einer nachträglichen Ermittlung
einhergehende Aufwand ist zu groß, als dass er in der Frist bewältigt werden könnte.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Verkehr
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort)