Schriftliche Frage 21 von Markus Matzerath (AfD): Wird bei der Erfassung von politisch motivierter Kriminalität (PMK) unter anderem nach der geltenden „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktische…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 21 von Markus Matzerath (AfD): Wird bei der Erfassung von politisch motivierter Kriminalität (PMK) unter anderem nach der geltenden „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktische…
Frage 21 (Markus Matzerath, AfD):
Wird bei der Erfassung von politisch motivierter Kriminalität (PMK) unter anderem nach der geltenden „Ausfüllanleitung zur Kriminaltaktischen Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK) Stand: 30. Oktober 2024 – Gültig ab 1. Januar 2025“ berücksichtigt, ob die Tat erwartbar eine politische Reaktion von hochrangigen Politikern auslöst, und der Täter um diese Tatsache wissen kann oder das Eintreten der politischen Reaktion billigend in Kauf nimmt und eine politische Reaktion auch tatsächlich eingetreten ist, und wenn ja, kann nach geltenden Grundsätzen eine Tat dennoch als unpolitisch motiviert bewertet werden und eine nicht erfolgte Bewertung als „politisch motivierte Straftat“ entsprechend der Kriterien der „Ausfüllanleitung‘ erfolgen, beispielhaft vor dem Hintergrund des Vorfalls in Aachen, wo nach Medienberichten mutmaßlich Verwandte des Betreibers eines Lokals dieses selbst verwüstet haben und wo in Rede steht, dass politische Botschaften nur zur Tarnung hinterlassen wurden (www.bild.de/regional/nordr hein-westfalen/aachen-wirtssoehne-sollen-lokal-s elbst-angezuendet-und-beschmiert-haben-687a67 773e67c8722e9b49a3)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 1. Oktober 2025:
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ (u. a. dem Unterthemenfeld „gegen Medien“ im Oberthemenfeld „Konfrontation/Politische Einstellung“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet. Die Einstufung einer Straftat hinsichtlich einer etwaigen politischen Motivation erfolgt anhand der folgend angeführten, bundesweit gültigen Definition. Die Bewertung bezieht sich bei Motivbündeln auf das handlungsleitende Motiv. Für die Einstufung als politisch motivierte Straftat ist es erforderlich, dass die politische Motivation für die Tat ursächlich ist, das reine „Auch-Vorhandensein“ dieses Motivs ist nicht ausreichend. Sollte ein anderes Motiv als handlungsleitend ermittelt werden (z. B. Bereicherungsabsicht), erfolgt keine Zuordnung zur politisch motivierten Kriminalität. Der politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie – den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten; – sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben; – durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden; – gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements gerichtet sind bzw. unmittelbar aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/ geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/ eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten. Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß den §§ 80a–83, 84–86a, 87– 91, 94–100a, 102, 104, 105–108f, 109–109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a, 234b oder 241a des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie des Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann. Informationen zu dem in Ihrer Frage genannten Einzelsachverhalt aus Aachen liegen mit Abfragedatum 24. September 2025 in der zentralen PMK-Fallzahldatei des BKA nicht vor.
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