Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
6003 Leistungen im Zusammenhang
mit der deutschen Einheit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen
119 99
-860
Vermischte Einnahmen 1 000
1 000
1 241
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 539 99.
129 01
-812
Einnahmen aus der Verwertung von Altforderungen der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik
80
80
115
Erläuterungen:
Es handelt sich um Forderungen nach den Artikeln 21 und 22 des
Einigungsvertrages, die mit Inkrafttreten des Finanzvermögen-Staatsvertrages unmittelbares
Bundesvermögen geworden sind sowie um Hypothekenforderungen des
Deutschen Reiches.
Übrige Einnahmen
281 01
-680
Einnahmen aus Rückforderungen wegen unrechtmäßiger
Inanspruchnahme des Transferrubel-Verrechnungsverkehrs
1
1
3
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 671 03.
Erläuterungen:
Der Transferrubel-Verrechnungsverkehr mit den ehemaligen RGW-Ländern ist
nach der deutschen Wiedervereinigung bis Ende 1990 aus
Vertrauensschutzgründen fortgeführt worden.
Bei Transferrubel-Geschäften, bei denen nachträglich festgestellt wurde, dass
die Voraussetzungen zur Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr nicht
vorgelegen haben, führt die KfW Bankengruppe an deutsche Unternehmen zu
Unrecht ausgezahlte und zurückgeforderte Beträge auf der Grundlage einer am
29. September 1994 mit dem Bundesministerium der Finanzen geschlossenen
Vereinbarung an den Bundeshaushalt ab.
281 02
-860
Einnahmen aus der Übernahme der Rechte und Pflichten des
Ausgleichsfonds Währungsumstellung und des Erblastentilgungsfonds
12 850
13 350
17 569
Haushaltsvermerk:
Aus den zu erwartenden Einnahmen dürfen die anfallenden Ausgaben
abgesetzt und geleistet werden.
Erläuterungen:
Mit dem Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) wurden der Ausgleichsfonds
Währungsumstellung und der Erblastentilgungsfonds zum 31. Dezember 2015
aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Fonds ein.
- 133 -
Leistungen im Zusammenhang
mit der deutschen Einheit
6003
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Ausgaben
Sächliche Verwaltungsausgaben
539 99
-860
Vermischte Verwaltungsausgaben 100
100
-
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 119 99.
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
632 01
-244
Zahlungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 136 476
124 000
104 504
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
632 02.
Erläuterungen:
Gemäß § 20 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom
29. Oktober 1992 (Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Dezember 1999,
BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, trägt der Bund 65 Prozent der Ausgaben,
die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. Die
Unterstützungsleistungen (§ 18 StrRehaG), die von der Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge gewährt werden, trägt der Bund zu 100 Prozent.
632 02
-244
Zahlungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
4 744
6 551
1 273
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig:
632 01.
Erläuterungen:
Gemäß §§ 28 und 29 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) vom
23. Juni 1994 (Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juli 1997, BGBl. I
S. 1625), das zuletzt durch Art. 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist und gemäß § 17 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) vom 23. Juni 1994 (Bekanntmachung der
Neufassung vom 1. Juli 1997, BGBl. 1620), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, trägt der Bund
60 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesen
Gesetzen entstehen.
634 02
-813
Zuweisungen an den Entschädigungsfonds 35 000
40 000
-
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
- 134 -
6003 Leistungen im Zusammenhang
mit der deutschen Einheit
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 634 02
Erläuterungen:
Der Entschädigungsfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes
erbringt Wiedergutmachungsleistungen für Vermögensverluste im Beitrittsgebiet.
Er wird aus den in § 10 Entschädigungsgesetz (EntschG) genannten
Einnahmequellen gespeist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 13 EntschG sind Zuschüsse aus dem
Bundeshaushalt an den Entschädigungsfonds abzuführen. Die Zuschüsse richten
sich nach der voraussichtlichen Abarbeitung der Entschädigungsverfahren.
671 03
-680
Erstattung von Aufwendungen und Zahlungen im Zusammenhang mit
dem Transferrubel-Verrechnungsverkehr
1
1
-
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind übertragbar.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei
folgendem Titel geleistet werden: 281 01.
Erläuterungen:
Der Bund hat der KfW Bankengruppe gemäß einer Vereinbarung vom 29.
September 1994 die bei der Beitreibung der Rückforderungen aus dem Transferrubel-
Verrechnungsverkehr entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.
Außerdem führt die Bundesrepublik Deutschland Rechtsstreite zur Eintreibung
von Rückforderungen.
Zahlungen auf die Rückforderungen werden bei Tit. 281 01 vereinnahmt.
685 01
-692
Förderung wirtschaftlicher Zwecke in den Ländern nach § 5
Mauergrundstücksgesetz
-
-
16
37
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 6004 Tit. 131 01.
2. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
3. Die Leistung von Ausgaben bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
685 02
-290
Förderung sozialer Zwecke in den Ländern nach § 5
Mauergrundstücksgesetz
-
-
1 547
417
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 6004 Tit. 131 01.
2. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
3. Die Leistung von Ausgaben bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
685 03
-187
Förderung kultureller Zwecke in den Ländern nach § 5
Mauergrundstücksgesetz
-
-
4 340
1 836
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 6004 Tit. 131 01.
3. Die Leistung von Ausgaben bedarf der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
2. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
- 135 -
Leistungen im Zusammenhang
mit der deutschen Einheit
6003
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
685 04
-244
Unterstützungsleistungen für Opfer politischer Verfolgung in der
SBZ/DDR in Härtefällen
1 000
1 000
-
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
- 136 -
6003 Leistungen im Zusammenhang
mit der deutschen Einheit
Lfd.
Nr. Zweckbestimmung
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
1 2 3 4 5
1. Einnahmen
1.1 Verwaltungseinnahmen....................................................................................................... - - 329
1.2 Abführungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS)........... - - -
1.3 Abführungen des Bundes aus der Verwertung des Finanzvermögens............................... - - -
1.4 Abführung der Gebietskörperschaften oder sonstigen Träger............................................ 250 250 60
1.5 Rückflüsse aus Lastenausgleichsleistungen....................................................................... 300 300 450
1.6 Einnahmen nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz....................................................... 450 450 954
1.7 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt............................................................................. 35 000 40 000 -
1.8 Übrige Einnahmen.............................................................................................................. 4 000 4 000 5 162
1.9 Entnahmen aus Rücklagen................................................................................................. - - 5 520
Gesamteinnahmen............................................................................................................ 40 000 45 000 12 475
2. Ausgaben
2.1 Sächliche Verwaltungsausgaben........................................................................................ - - 49
2.2 Rückzahlung an den Bundeshaushalt................................................................................. - - -
2.3 Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz...................................................... - - 2
2.4 Entschädigungen für NS-Verfolgte...................................................................................... 21 000 23 000 4 064
2.5 Ansprüche, die nach dem Entschädigungsgesetz in bar zu erfüllen sind........................... 19 000 22 000 3 112
2.6 Zinsausgaben (einschl. Marktpflege).................................................................................. - - -
2.7 Tilgung von Schuldverschreibungen ab 2004..................................................................... - - -
2.8 Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse.............................................................................. - - -
2.9 Zuführungen an Rücklagen................................................................................................. - - 5 248
Gesamtausgaben.............................................................................................................. 40 000 45 000 12 475
- 137 -
Anlage 1
Wirtschaftsplan des Entschädigungsfonds
6003
Vorbemerkung
Wesentlicher Politikbereich und Ziele des Kapitels
Nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImAG) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) errichtet
worden. Bei der BImA handelt es sich um eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie steht unter
der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Die BImA nimmt die bis Ende 2004 von der
Bundesvermögensverwaltung wahrgenommenen und ihr durch das BImAG
übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen
Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
Hierzu zählt insbesondere die Verwaltung der
Dienstliegenschaften des Bundes nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Die
BImA hat dabei u. a. das Ziel, eine einheitliche Verwaltung
des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach
kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht
betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Durch
Haushaltsvermerk Nr. 60.3 bei Kapitel 6004 Titel 121 01 sind die
Voraussetzungen für die verbilligte Abgabe von Grundstücken
an Länder und Kommunen sowie deren mehrheitlich
getragenen Gesellschaften geschaffen worden, u. a. für Zwecke
des sozialen Wohnungsbaus. Der Haushaltsvermerk Nr. 60.4
ermächtigt die BImA, in angespannten Wohnungsmärkten und
in Großstadtregionen die Bestands- sowie die Erst- und
Neuvermietungsmieten in BImA-eigenen Wohnungen auf die
untere Grenze des im einschlägigen Mietspiegel ausgewiesenen
Mietwertes festzusetzen. Zusätzlich ist eine grundsätzliche
Obergrenze in Höhe von 10€/m²/nettokalt für ihre
Bundesliegenschaften bis Baujahr 2025 vorgesehen, die nur in der im
Haushaltsvermerk näher bestimmten Konstellation
überschritten werden kann. Gleiches gilt für
Belegungsrechtswohnungen (Haushaltsvermerk Nr. 60.5). Die auf der Grundlage eines
Wirtschaftsplans, in dem die Erträge und Aufwendungen der
BImA dargestellt sind, an den Bund zu leistende Abführung ist
in diesem Kapitel bei Titel 121 01 veranschlagt.
Im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements
(ELM) führt die BImA seit dem Haushaltsjahr 2005 neue
Baumaßnahmen für die Bundesbehörden auf den ihr
übertragenen bzw. von ihr zu beschaffenden Liegenschaften durch. Ab
dem Haushaltsjahr 2013 erfolgt die Finanzierung der Kosten
durch die BImA, die nicht zur Kreditaufnahme am
Kapitalmarkt ermächtigt ist, aus dem eigenen Wirtschaftsplan. Die
Refinanzierung ist durch die von den Nutzern zu zahlenden
und in den Ressorteinzelplänen veranschlagten Mieten
sichergestellt. Seit dem Haushaltsjahr 2020 baut die BImA im
Rahmen des festgestellten Wohnungsfürsorgebedarfs des Bundes
auch selbst Wohnungen (Eigenbau).
Überblick zum Kapitel 6004
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Verwaltungseinnahmen........................................... 1 350 000 1 500 000 -150 000 1 321 983
Übrige Einnahmen.................................................. 57 720 58 248 -528 57 939
Gesamteinnahmen.................................................. 1 407 720 1 558 248 -150 528 1 379 922
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). - - - -
Ausgaben für Investitionen...................................... 55 185 35 484 +19 701 27 949 24 861
Gesamtausgaben.................................................... 55 185 35 484 +19 701 27 949 24 861
davon nicht flexibilisiert........................................... 55 185 35 484 +19 701 27 949 24 861
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2026
Verpflichtungsermächtigung.................................... 323 000
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2027 bis zu.................................. 14 000
im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 57 000
im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 87 000
im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 70 000
im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 50 000
im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 30 000
im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 15 000
- 138 -