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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Kapitel 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung) 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 -860 Vermischte Einnahmen 1 000 1 000 2 029 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 539 99. 129 01 -812 Einnahmen aus der Verwertung von Altforderungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik 80 80 184 Erläuterungen: Es handelt sich um Forderungen nach den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, die mit Inkrafttreten des Finanzvermögen-Staatsvertrages unmittelbares Bundesvermögen geworden sind sowie um Hypothekenforderungen des Deutschen Reiches. Übrige Einnahmen 281 01 -680 Einnahmen aus Rückforderungen wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme des Transferrubel-Verrechnungsverkehrs 1 1 7 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 671 03. Erläuterungen: Der Transferrubel-Verrechnungsverkehr mit den ehemaligen RGW-Ländern ist nach der deutschen Wiedervereinigung bis Ende 1990 aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt worden. Bei Transferrubel-Geschäften, bei denen nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Transferrubel-Verrechnungsverkehr nicht vorgelegen haben, führt die KfW Bankengruppe an deutsche Unternehmen zu Unrecht ausgezahlte und zurückgeforderte Beträge auf der Grundlage einer am 29. September 1994 mit dem Bundesministerium der Finanzen geschlossenen Vereinbarung an den Bundeshaushalt ab. 281 02 -860 Einnahmen aus der Übernahme der Rechte und Pflichten des Ausgleichsfonds Währungsumstellung und des Erblastentilgungsfonds 12 350 12 850 12 727 Haushaltsvermerk: Aus den zu erwartenden Einnahmen dürfen die anfallenden Ausgaben abgesetzt und geleistet werden. Erläuterungen: Mit dem Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) wurden der Ausgleichsfonds Währungsumstellung und der Erblastentilgungsfonds zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Fonds ein. - 137 - Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 6003 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben 539 99 -860 Vermischte Verwaltungsausgaben 100 100 - Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 119 99. Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 632 01 -244 Zahlungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 136 476 136 476 112 226 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 632 02. Erläuterungen: Gemäß § 20 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, trägt der Bund 65 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen. Die Unterstützungsleistungen (§ 18 StrRehaG), die von der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte gewährt werden, trägt der Bund zu 100 Prozent. 632 02 -244 Zahlungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 4 744 4 744 2 572 Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 632 01. Erläuterungen: Gemäß §§ 28 und 29 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, und gemäß § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, trägt der Bund jeweils 60 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesen Gesetzen entstehen. 634 02 -813 Zuweisungen an den Entschädigungsfonds 30 000 35 000 - Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. - 138 - 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Noch zu Titel 634 02 Erläuterungen: Der Entschädigungsfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes erbringt Wiedergutmachungsleistungen für Vermögensverluste im Beitrittsgebiet. Er wird aus den in § 10 Entschädigungsgesetz (EntschG) genannten Einnahmequellen gespeist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 13 EntschG sind Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt an den Entschädigungsfonds abzuführen. Die Zuschüsse richten sich nach der voraussichtlichen Abarbeitung der Entschädigungsverfahren. 671 03 -680 Erstattung von Aufwendungen und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Transferrubel-Verrechnungsverkehr 1 1 - Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 281 01. Erläuterungen: Der Bund hat der KfW Bankengruppe gemäß einer Vereinbarung vom 29.  September 1994 die bei der Beitreibung der Rückforderungen aus dem Transferrubel- Verrechnungsverkehr entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Außerdem führt die Bundesrepublik Deutschland Rechtsstreite zur Eintreibung von Rückforderungen. Zahlungen auf die Rückforderungen werden bei Tit. 281 01 vereinnahmt. 685 01 -692 Förderung wirtschaftlicher Zwecke in den Ländern nach § 5 Mauergrundstücksgesetz - - 16 - Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 6004 Tit. 131 01. 2. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. 3. Die Leistung von Ausgaben bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 685 02 -290 Förderung sozialer Zwecke in den Ländern nach § 5 Mauergrundstücksgesetz - - 1 614 -67 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 6004 Tit. 131 01. 2. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. 3. Die Leistung von Ausgaben bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 685 03 -187 Förderung kultureller Zwecke in den Ländern nach § 5 Mauergrundstücksgesetz - - 2 341 1 999 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 6004 Tit. 131 01. 2. Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. 3. Die Leistung von Ausgaben bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. - 139 - Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit 6003 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2027 1 000 € Soll 2026 Reste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 685 04 -244 Unterstützungsleistungen für Opfer politischer Verfolgung in der SBZ/DDR in Härtefällen 1 000 1 000 1 000 - Haushaltsvermerk: Die Ausgaben sind übertragbar. - 140 - 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit Lfd. Nr. Zweckbestimmung Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € 1 2 3 4 5 1. Einnahmen 1.1 Verwaltungseinnahmen....................................................................................................... - - 346 1.2 Abführungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS)........... - - - 1.3 Abführungen des Bundes aus der Verwertung des Finanzvermögens............................... - - - 1.4 Abführung der Gebietskörperschaften oder sonstigen Träger............................................ 250 250 214 1.5 Rückflüsse aus Lastenausgleichsleistungen....................................................................... 300 300 408 1.6 Einnahmen nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz....................................................... 450 450 529 1.7 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt............................................................................. 30 000 35 000 - 1.8 Übrige Einnahmen.............................................................................................................. 4 000 4 000 7 777 1.9 Entnahmen aus Rücklagen................................................................................................. - - 5 248 Gesamteinnahmen............................................................................................................ 35 000 40 000 14 522 2. Ausgaben 2.1 Sächliche Verwaltungsausgaben........................................................................................ - - 52 2.2 Rückzahlung an den Bundeshaushalt................................................................................. - - - 2.3 Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz...................................................... - - - 2.4 Entschädigungen für NS-Verfolgte...................................................................................... 19 000 21 000 3 436 2.5 Ansprüche, die nach dem Entschädigungsgesetz in bar zu erfüllen sind........................... 16 000 19 000 2 914 2.6 Zinsausgaben (einschl. Marktpflege).................................................................................. - - - 2.7 Tilgung von Schuldverschreibungen ab 2004..................................................................... - - - 2.8 Sonstige Zuweisungen und Zuschüsse.............................................................................. - - - 2.9 Zuführungen an Rücklagen................................................................................................. - - 8 120 Gesamtausgaben.............................................................................................................. 35 000 40 000 14 522 - 141 - Anlage 1 Wirtschaftsplan des Entschädigungsfonds 6003 Vorbemerkung Wesentlicher Politikbereich und Ziele des Kapitels Nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) errichtet worden. Bei der BImA handelt es sich um eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die BImA nimmt die bis Ende 2004 von der Bundesvermögensverwaltung wahrgenommenen und ihr durch das BImAG übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu zählt insbesondere die Verwaltung der Dienstliegenschaften des Bundes nach wirtschaftlichen Grundsätzen. Die BImA hat dabei u. a. das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Durch Haushaltsvermerk Nr. 60.3 bei Kapitel 6004 Titel 121 01 sind die Voraussetzungen für die verbilligte Abgabe von Grundstücken an Länder und Kommunen sowie deren mehrheitlich getragenen Gesellschaften geschaffen worden, u. a. für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus. Der Haushaltsvermerk Nr. 60.4 ermächtigt die BImA, in angespannten Wohnungsmärkten und in Großstadtregionen die Bestands- sowie die Erst- und Neuvermietungsmieten in BImA-eigenen Wohnungen auf die untere Grenze des im einschlägigen Mietspiegel ausgewiesenen Mietwertes festzusetzen. Zusätzlich werden dort ergänzende Regelungen zur Begrenzung der Höhe der Bestands- sowie der Erst- und Neuvermietungsmieten für Bestandsliegenschaften bis Baujahr 2025 und von neuerrichteten BImA-eigenen Wohnliegenschaften ab Bau- und Bezugsjahr 2026 getroffen. Die auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans, in dem die Erträge und Aufwendungen der BImA dargestellt sind, an den Bund zu leistende Abführung ist in diesem Kapitel bei Titel 121 01 veranschlagt. Im Rahmen des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) führt die BImA seit dem Haushaltsjahr 2005 neue Baumaßnahmen für die Bundesbehörden auf den ihr übertragenen bzw. von ihr zu beschaffenden Liegenschaften durch. Ab dem Haushaltsjahr 2013 erfolgt die Finanzierung der Kosten durch die BImA, die nicht zur Kreditaufnahme am Kapitalmarkt ermächtigt ist, aus dem eigenen Wirtschaftsplan. Die Refinanzierung ist durch die von den Nutzern zu zahlenden und in den Ressorteinzelplänen veranschlagten Mieten sichergestellt. Seit dem Haushaltsjahr 2020 baut die BImA im Rahmen des festgestellten Wohnungsfürsorgebedarfs des Bundes auch selbst Wohnungen (Eigenbau). Überblick zum Kapitel 6004 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 1 500 000 1 350 000 +150 000 1 500 000 Übrige Einnahmen.................................................. 57 826 57 720 +106 57 902 Gesamteinnahmen.................................................. 1 557 826 1 407 720 +150 106 1 557 902 Ausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 1 510 3 030 -1 520 - Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). - - - - Ausgaben für Investitionen...................................... 46 512 57 677 -11 165 31 454 31 979 Gesamtausgaben.................................................... 48 022 60 707 -12 685 31 454 31 979 davon nicht flexibilisiert........................................... 48 022 60 707 -12 685 31 454 31 979 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 359 880 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 48 950 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 79 930 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 75 000 im Haushaltsjahr 2031 bis zu.................................. 65 000 im Haushaltsjahr 2032 bis zu.................................. 60 000 im Haushaltsjahr 2033 bis zu.................................. 28 000 im Haushaltsjahr 2034 bis zu.................................. 3 000 - 142 -

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