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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte

dip / drucksache 07.10.2026 · WP 21 · 580/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 580/26 07.10.26 U - AV Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte A. Problem und Ziel Auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, Industrieemissionsrichtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT- Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen sind in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert. Am 18. Dezember 2023 wurden die BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben sowie zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen festgeschrieben. Zudem werden Messhäufigkeiten festgelegt. Nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses müssen die zuständigen Behörden die Genehmigung bestehender Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 hervorgehenden Anforderungen spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung einhalten; für Neuanlagen sind die Anforderungen ab dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses anzuwenden. Ein großer Teil der in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm umgesetzt. Einige zusätzliche Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 gehen jedoch über die aktuellen, in der Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 konkretisierten, Anforderungen hinaus. Daher ist eine Anpassung erforderlich. Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem eine Fristverlängerung für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Emissionsminderung innerhalb der TA Luft für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel sowie der Lagerung von Fest- und Flüssigmist vor. Diese Regelungen dienen nicht der Umsetzung der vorhergehend genannten BVT-Schlussfolgerungen, sondern setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode um, die auf Schaffung möglichst langfristiger Planungssicherheit für Betreibende von Tierhaltungsanlagen abzielt. Bis zur nationalen Umsetzung neuer europarechtlicher Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL) im Rahmen der novellierten IE-Richtlinie (2010/75/EU) soll damit Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe geschaffen und Doppelarbeiten im Vollzug vermieden werden. B. Lösung Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 in nationales Recht soll die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 angepasst werden. Das Regelungsvorhaben gewährleistet damit einen unionsweiten harmonisierten Stand der Technik. Es werden schädliche Umwelteinwirkungen weiter reduziert, Umweltstandards gestärkt und zugleich klare, rechtssichere Rahmenbedingungen für Anlagenbetreibende und Behörden geschaffen. C. Alternativen Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf die bundeseinheitliche Konkretisierung, wie sie der vorliegende Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre aber deutlich höher, da Behörden unionsrechtliche Vorgaben unmittelbar und einzelfallbezogen auslegen, anwenden und mit bestehenden nationalen Regelungen abstimmen müssten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift eine europarechtlich bedingte Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von etwa 850.000 Euro; darin sind keine einmaligen Bürokratie- und Informationskosten enthalten. Ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von etwa 640.000 Euro. Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Tierhaltungsanlagen ergibt sich eine hier nicht weiter quantifizierbare Entlastung für die Wirtschaft. Es werden keine Regelungen getroffen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 70.000 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 20.000 Euro. Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Tierhaltungsanlagen ergibt sich eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung, der bei der aktuell in Ausarbeitung befindlichen Umsetzung neuer europarechtlicher Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL) einbezogen werden kann. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 580/26 07.10.26 U - AV Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte1 Vom … Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: 1 Diese Verwaltungsvorschrift dient zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (ABl. L 2749 vom 18.12.2023, S. 1; L 90008, 12.1.2024, S. 1). Artikel 1 Änderungen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten.]) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter Buchstabe h) der folgende Satz angefügt: „Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Legehennen in Volierenhaltung sowie zur Haltung von Masthähnchen sind die Anforderungen nach den Sätzen 1-4 ab dem 31. Dezember 2029 einzuhalten.“ 2. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter Buchstaben i) der folgende Satz angefügt: „Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Legehennen in Volierenhaltung sowie zur Haltung von Masthähnchen ist die Anforderung nach Satz 1 ab dem 31. Dezember 2029 einzuhalten.“ 3. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter Buchstaben k) folgender Satz angefügt: „Die Anforderungen zur Abdeckung bzw. Überdachung sind ab dem 31. Dezember 2029 einzuhalten.“ 4. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Übergangs und Sonderregelungen“ im zweiten Absatz die Angabe „1. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt. 5. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Altanlagen“ im ersten Absatz die Angabe „1. Januar 2029“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt. 6. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Altanlagen“ der zweite Absatz durch folgenden zweiten Absatz ersetzt: „Die Anforderung nach Buchstabe j gilt mit der Maßgabe, dass die Lagerung von Flüssigmist, zum Beispiel Gülle, in abgedeckten Behältern zum Beispiel mit fester Abdeckung, Zeltdach, geeignete Schwimmkörper und Schwimmfolie erfolgen soll oder dass gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 85 Prozent der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreichen. Soweit diese Anforderungen über die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 30. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25–29, S. 511–605) hinausgehen, sind die Anforderungen ab dem 1. Januar 2030 einzuhalten.“ 7. Die Nummern 5.4.7.2a, 5.4.7.2b werden durch die folgenden Nummern 5.4.7.2a und 5.4.7.2b ersetzt: „5.4.7.2a Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, 5.4.7.2b Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten, Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.7.4/5. Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in Betracht. GESAMTSTAUB Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass, im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von 200 mg/m³ nicht überschreiten. AMMONIAK Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 4 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Ammoniak vor dem Biofilter bestimmt wurde. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen dürfen die Emissionen von Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration von 7 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELWASSERSTOFF Die Emissionen von Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen die Massenkonzentration von 1 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff vor dem Biofilter bestimmt wurde. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 16 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an organischen Stoffen vor dem Biofilter bestimmt wurde. GERUCHSSTOFFE Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m³ nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für die Probenahme zur Bestimmung der Konzentration von organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff nach dem Biofilter ist die Richtlinie VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich gefordert werden.“ 8. Die Nummer 5.4.7.2e wird durch die folgende Nummer 5.4.7.2e ersetzt: „5.4.7.2e Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Nummern 5.4.7.8-12. Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in Betracht. GESAMTSTAUB Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass, dass im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von 200 mg/m³ nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten in Feuerungsanlagen, sollen wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich gefordert werden.“ 9. Die Nummer 5.4.7.2f wird durch die folgende Nummer 5.4.7.2f ersetzt: „5.4.7.2f Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Nummern 5.4.7.8-12. Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in Betracht. GESAMTSTAUB Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass, im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von 200 mg/m³ nicht überschreiten. AMMONIAK Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 4 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Ammoniak vor dem Biofilter bestimmt wurde. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder bei der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen von Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration von 7 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELWASSERSTOFF Die Emissionen von Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen die Massenkonzentration von 1 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff vor dem Biofilter bestimmt wurde. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 16 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an organischen Stoffen vor dem Biofilter bestimmt wurde. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass Messungen für Organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für die Probenahme zur Bestimmung der Konzentration von organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff nach dem Biofilter ist die Richtlinie VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich gefordert werden.“ 10. Die Nummer 5.4.7.2g wird durch die folgende Nummer 5.4.7.2g ersetzt: „5.4.7.2g Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.7.16. Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in Betracht. GESAMTSTAUB Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass, dass im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von 200 mg/m³ nicht überschreiten. AMMONIAK Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 7 mg/m³ nicht überschreiten. ORGANISCHE STOFFE Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas die Massenkonzentration 14 mg/m³ nicht überschreiten. GERUCHSSTOFFE Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m³ nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid, Schwefeloxid, organische Stoffe und Ammoniak mindestens einmal jährlich gefordert werden.“ 11. In Nummer 5.4.7.3 wird nach dem Buchstaben g) der folgende Abschnitt zu „Messung und Überwachung“ eingefügt: „MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, soll die Erfassung der jährlichen Menge der zur Wiederbefüllung des Kühlsystems bzw. der Kühlsysteme verwendeten Kältemittel gefordert werden. Die Erfassung soll vorzugsweise durch direkte Messungen erfolgen. Berechnungen oder Aufzeichnungen, z. B. mit geeigneten Mess- oder Aufzeichnungsgeräten, können ebenfalls verwendet werden. Es soll zudem gefordert werden, dass der Betreiber der zuständigen Behörde den so ermittelten jährlichen Kältemittelverbrauch einmal jährlich mitzuteilen hat. Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der Geruchsstoffkonzentration mindestens jährlich gefordert werden sollen, soweit Geruchsstoffe im relevanten Umfang im Abgas enthalten sind. Ob Geruchsstoffe im relevanten Umfang enthalten sind, ist im Einzelfall zu entscheiden.“ 12. Die Nummern 5.4.7.8-12, 5.4.7.8.1/2, 5.4.7.9, 5.4.7.11, 5.4.7.12.1, 5.4.7.12.2, 5.4.7.12.3 und 5.4.7.12.1.2a werden durch die folgenden Nummern 5.4.7.8-12, 5.4.7.12.1.1 und 5.4.7.12.1.2a ersetzt: „5.4.7.8-12 Anlagen der Nummern 7.8 bis 7.12: Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim, Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus bestimmten Schlachtnebenprodukten, Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen und Anlagen zur Sammlung, Lagerung und Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden: a) Entladungen sind, außer bei Anlagen nach Nummer 7.12.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge, grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Prozessanlagen, einschließlich der Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. b) Abgase der Prozessanlagen und der Lager sind zu erfassen; Abgase mit Geruchsstoffen sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. c) Roh- und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumen und grundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden. d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in geschlossenen Räumen abgestellt und gereinigt werden. GERUCHSSTOFFE Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m³ nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein. 5.4.7.12.1.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in Betracht. GESAMTSTAUB Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass, dass im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von 200 mg/m³ nicht überschreiten. AMMONIAK Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 4 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Ammoniak vor dem Biofilter bestimmt wurde. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder bei der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen von Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration von 7 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELWASSERSTOFF Die Emissionen von Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen die Massenkonzentration von 1 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff vor dem Biofilter bestimmt wurde. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 16 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an organischen Stoffen vor dem Biofilter bestimmt wurde. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass Messungen für Organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für die Probenahme zur Bestimmung der Konzentration von organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff nach dem Biofilter ist die Richtlinie VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich gefordert werden. 5.4.7.12.1.2a Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern BEZUGSGRÖSSE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von elf Prozent. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen dürfen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen sind primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel eine gestufte Verbrennung und der Einsatz stickstoffoxidarmer Brenner, vorzusehen. Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen den Massenstrom 1,8 kg/h nicht überschreiten. CHLORWASSERSTOFF Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen im Abgas die Massenkonzentration 200 mg/m³ nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Zur Überwachung des Ausbrandes sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Temperatur im Verbrennungsraum kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen.“ 13. Nach der Nummer 5.4.7.15 wird die folgende Nummer 5.4.7.16 eingefügt: „5.4.7.16: Anlagen der Nummer 7.16: Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden: a) Entladungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Prozessanlagen, einschließlich der Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen. b) Abgase der Prozessanlagen und Lager sind zu erfassen, Abgase mit Geruchsstoffen sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. c) Roh- und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumen und grundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden. d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in geschlossenen Räumen abgestellt und gereinigt werden.“ 14. Im Abschnitt V. Abweichende Sanierungsfristen wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5 eingefügt: „Bestehende Anlagen, 1. für die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift] a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, sollen a) soweit es sich um Anlagen der Nummer 7.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, für welche die Anforderungen der Nummern 5.4.7.2a, 5.4.7.2b, 5.4.7.2e, 5.4.7.2f und 5.4.7.2g einschlägig sind, diese Anforderungen ab dem 18. Dezember 2027 einhalten, soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen, b) soweit es sich um Anlagen der Nummer 7.3 und 7.12 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, die entsprechenden Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem 18. Dezember 2027 einhalten, soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen und c) soweit es sich um Anlagen der Nummer 7.3 und 7.12, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E gekennzeichnet sind, sowie um Anlagen der Nummern 7.4, 7.8, 7.9 und 7.16 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die entsprechenden Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem … [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einhalten, soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen.“ 15. Im Abschnitt V. Abweichende Sanierungsfristen wird der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6. Artikel 2 Änderungen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9 Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten.]) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5.4.9.36 wird in Abschnitt „Altanlagen“ folgender Satz angefügt: „Diese Regelung gilt für Altanlagen zur Lagerung von Gülle hinsichtlich der über die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 30. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25–29, S. 511–605) hinausgehenden Anforderungen ab dem 1. Januar 2030.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den DER BUNDESKANZLER DER BUNDESMINISTER FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, NATURSCHUTZ UND NUKLEARE SICHERHEIT EU-Rechtsakte Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023; 2024/90008,12.1.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil Auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, Industrieemissionsrichtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen sind in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert. Am 18. Dezember 2023 wurden die BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben sowie zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen festgeschrieben. Zudem werden Messhäufigkeiten festgelegt. Nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU müssen die zuständigen Behörden die Genehmigung bestehender Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 hervorgehenden Anforderungen spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung einhalten; für Neuanlagen sind die Anforderungen ab dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses anzuwenden. Ein großer Teil der in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm umgesetzt. Einige zusätzliche Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 gehen jedoch über die aktuellen, in der Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 konkretisierten Anforderungen hinaus. Daher ist eine Anpassung erforderlich. Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem eine Fristverlängerung für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen zur Emissionsminderung innerhalb der TA Luft für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel sowie der Lagerung von Fest- und Flüssigmist vor. Diese Regelungen dienen nicht der Umsetzung der vorhergehend genannten BVT-Schlussfolgerungen, sondern setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode um, die auf Schaffung möglichst langfristiger Planungssicherheit für Betreibende von Tierhaltungsanlagen abzielt. Aus einem, für Herbst 2026 erwarteten, Durchführungsbeschluss der Europäischen Union zu EU-weit einheitlichen Umweltstandards für die Schweine- und Geflügelhaltung (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL), werden sich voraussichtlich neue Anforderungen für die Tierhaltung ergeben. Nach der bisherigen TA Luft in der Fassung von 2021 laufen im Dezember 2026 wichtige Umsetzungsfristen für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel aus – darunter Fristen zum Einbau von Abluftreinigungsanlagen zur Minderung von Ammoniak- und Geruchsemissionen. Diese Fristen sollen auf Ende 2029 verlängert werden. So soll Planungssicherheit für Landwirtschaftliche Betriebe ermöglicht werden, indem Tierhalterinnen und Tierhalter nicht zunächst in die Umsetzung bestehender TA Luft-Maßnahmen investieren und im Anschluss aufgrund der neuen europäischen Vorgaben möglicher Weise erneut nachrüsten müssen. Die Umsetzung der Fristverlängerung erfolgt über eine Anpassung der Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 sowie der Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 im Hinblick auf die hier adressierten Anlagenarten in nationales Recht umgesetzt, soweit die zugehörigen Anforderungen über die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft hinausgehen. Anforderungen an Emissionen über den Wasserpfad werden parallel durch eine Änderung der Abwasserverordnung umgesetzt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Entsprechend der aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 resultierenden Anforderungen werden in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift für bestimmte Anlagenarten höhere Messhäufigkeiten als bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gefordert. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben und bauliche und betriebliche Anforderungen ergänzt, soweit diese anlagenspezifisch über allgemeine oder besondere Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft hinausgehen. Für bestehende Anlagen wird eine Sanierungsfrist geregelt, bis zu der die bestehenden Anlagen den durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift fortgeschriebenen Stand der Technik einhalten sollen. III. Alternativen Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf die bundeseinheitliche Konkretisierung, wie sie der vorliegende Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre aber deutlich höher. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz für die vorliegende Verwaltungsvorschrift beruht auf Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 in nationales Recht umgesetzt. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen Die Auswirkung von vorliegender Verwaltungsvorschrift auf kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) wurden mit Hilfe des „Leitfadens zur Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test)“ der Bundesregierung vom 30. Dezember 2015 geprüft. Die von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift betroffenen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen werden in der Regel nicht von KMUs betrieben, die laut Leitfaden mit 4 Beschäftigten (inkl. des Inhabers) und 600.000 EUR Jahresumsatz angegeben werden. Sollten KMUs jedoch von den vorliegenden Regelungen betroffen sein, ist von einer besonderen Belastung dieser Unternehmen nicht auszugehen. Die Notwendigkeit zur Anpassung ergibt sich aus einer verbindlichen 1:1-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, wodurch ein nationaler Gestaltungsspielraum stark eingeschränkt ist. In diesem Rahmen wurde jedoch stets ein Mindestmaß an Anforderungen zu Grunde gelegt, was insbesondere auch die Belange von KMU berücksichtigt. So wurden insbesondere Messhäufigkeiten auf das gebotene Minimum reduziert und zusätzliche Anforderungen, etwa zur jährlichen Ermittlung von Geruchsstoffen nur dann vorgesehen, wenn sie im Einzelfall als emissionsrelevanter Parameter nachgewiesen wurden. Zudem erfolgt die Übermittlung der Messdaten elektronisch über bereits vorhandene Systeme, sodass kein zusätzlicher administrativer Aufwand für die Unternehmen entsteht. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Anstelle des bisherigen Vorgehens erfolgt die Umsetzung nicht durch den Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift, sondern durch die Änderung bestehender Vorschriften; dies trägt zur Erfüllung des Ziels bei, eine nachhaltig übersichtliche Struktur der immissionsschutzrechtlichen Regelungen zu schaffen. Den Zielen des Koalitionsvertrages entsprechend erhält die Verwaltung durch die gewählte Form Entscheidungsspielräume bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben. Zudem werden durch die vorgesehene Fristverlängerung für Altanlagen zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel Doppelarbeiten im Vollzug vermieden. Hintergrund ist die 2024 novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED, Änderungsrichtlinie: (EU) 2024/1785), die spezifische Anforderungen für Tierhaltungsanlagen enthält. Dazu wird ein Durchführungsbeschluss der EU für September 2026 erwartet, aus dessen nationaler Umsetzung voraussichtlich zusätzlicher Überprüfungsbedarf für die Genehmigungsbehörden entstehen kann. Nach der bisherigen TA Luft in der Fassung von 2021 laufen jedoch im Dezember 2026 wichtige Umsetzungsfristen für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel aus. Die Verlängerung dieser Fristen auf Ende 2029 beugt mehrfacharbeiten im Vollzug vor, die aufgrund der Umsetzung der neuen europäischen Vorgaben entstehen könnten. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verwaltungsvorschrift entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Langfristig trägt die Verwaltungsvorschrift insbesondere dazu bei, im Bereich der Schlachtanlagen und der Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte Abfälle zu reduzieren, die Energieeffizienz zu steigern und die Emission von Luftschadstoffen zu mindern. Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich das Regelungsvorhaben als vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) SDG 2 Kein Hunger, SDG 3 Gesundheit und Wohlergehen, SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und Produktion sowie SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz bei. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand ist insbesondere auf erweiterte Mess- und Überwachungsverpflichtungen zurückzuführen. Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für größere technische Anpassungen, da die Anforderungen in Deutschland bereits eingehalten werden, bestehendes Recht sind oder in den Erfüllungskosten zur Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft berücksichtigt wurden. Es entsteht eine europarechtlich bedingte Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von etwa 860.000 Euro; darin sind keine einmaligen Bürokratie- und Informationskosten enthalten. Ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von etwa 640.000 Euro hauptsächlich durch die verpflichtende Einmalmessung der Geruchsstoffkonzentration an Anlagen unter der Nummer 7.3. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:  Nr. 5.4.7.2a/b: 8 Anlagen * 10.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 80 T€ p.a.  Nr. 5.4.7.2e: 1 Anlage * 6.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 6 T€ p.a.  Nr. 5.4.7.2f: 8 Anlagen * 10.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 80 T€ p.a.  Nr. 5.4.7.2g: 1 Anlage * 13.500 € p.a. (zusätzliche Messungen): 14 T€ p.a.  Nr. 5.4.7.3: 106 Anlagen * 6.000 € (einmalige Geruchsmessung): 640 T€ Nr. 5.4.7.3: 53 Anlagen * 6.000 € p.a. (wiederh. Geruchsm. + Kühlmittelverb.): 320 T€ p.a. Nr. 5.4.7.3: 106 Anlagen * 500 € p.a. (Messung Kühlmittelverb.): 53 T€ p.a.  Nr. 5.4.7.12.1.1: 30 Anlagen * 10.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 300 T€ p.a.  Nr. 5.4.7.16: 2 Anlagen * 3.333 € p.a. (zusätzliche Messungen): 7 T€ p.a. Die Hauptkosten entfallen dabei auf die Einhaltung von jährlichen Messverpflichtungen bei Anlagen der Nummer 7.3 und Nummer 7.12 für Geruchsstoffe Ammoniak, Schwefelwasserstoff und organische Stoffe. Da insbesondere durch die Messung von Geruchsstoffen erhebliche Zusatzkosten entstehen können, wurde bei der Ausgestaltung der Vorgaben besonderer Wert daraufgelegt, den entstehenden Erfüllungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund soll unionsrechtskonform von den, in BVT-Schlussfolgerung 8 geforderten, jährlichen Messungen von Geruchstoffen in Schlachtanlagen (Nummer 5.4.7.3) abgesehen werden, soweit Geruchsstoffe nicht im relevanten Umfang im Abgas enthalten sind; dies wird im Einzelfall bestimmt (z. B. durch eine einmalige Messung). Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Altanlagen zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel ergibt sich eine hier nicht weiter quantifizierbare Entlastung für die Wirtschaft, da Landwirtschaftliche Betriebe nicht zunächst in die Umsetzung bestehender TA Luft-Maßnahmen investieren und im Anschluss aufgrund der neuen europäischen Vorgaben möglicher Weise erneut nach- oder umrüsten müssen. Insgesamt werden keine Regelungen getroffen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 70.000 Euro (156 Anlagen * 10 Stunden * 46,70 €/h). Der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand hauptsächlich für die zusätzliche Überprüfung von Messberichten, liegt unter 20.000 € p.a. Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Altanlagen zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel ergibt sich eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung, der bei der aktuell in Ausarbeitung befindlichen Umsetzung neuer europarechtlicher Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL) einbezogen werden kann. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt unbefristet. Die europäischen Vorgaben sehen keine Befristung vor. Da der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung jeweils deutlich unter 5 Millionen Euro pro Jahr liegt, ist gemäß dem des Beschlusses des Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013 in der Fassung vom 30. September 2024 keine gesonderte Evaluierung vorzusehen. IX. Umstellungsaufwand Möglichkeiten zur Begrenzung des Umstellungsaufwands wurden gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Stand Februar 2026) geprüft. Der Umstellungsaufwand wird u.a. durch die Vorgabe von Emissionsbegrenzung statt Vorgabe konkreter Maßnahmen bzw. Technologien, die möglichst klaren Festlegungen und die Ausnutzung von Fristenregelungen reduziert, soweit dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. B. Besonderer Teil – Einzelbegründungen Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 in nationales Recht umgesetzt. Hierzu erfolgt eine Aktualisierung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 in Form von Änderungsbefehlen. Der Durchführungsbeschluss enthält Vorgaben für folgende Anlagenarten:  Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag (Nummer 6.4 a) in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU); diese sind in der Nummer 7.3 des Anhangs I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst,  Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag (Nummer 6.5 in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU); diese sind in der Nummer 7.12 des Anhangs I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst und  Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten durch (i) Fettschmelzen; (ii) Gelatineherstellung; (iii) Herstellung von Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten (iv) Fischmehl- oder Fischölproduktion (Nummer 6.4 b) i) in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU, soweit es sich nicht unmittelbar um eine Tätigkeit der Nummer 6.5 handelt); diese sind in der Nummer 7.2 des Anhangs I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst. Zu Artikel 1 (Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 – BTA Luft HG 7): Zu Nummer 1 und 2 (Abluftreinigungsanlagen bei Neuanlagen): Der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages benennt die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen und von Planungssicherheit für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung als ein wichtiges Ziel. Die TA Luft (2021) enthält Anforderungen an Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Geflügel und Schweinen, die unter anderem den Einsatz von Abluftreinigungseinrichtungen vorsehen. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsfristen für die Umsetzung der Anforderungen. Im Jahr 2024 wurde eine Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie (Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785) verabschiedet. Die neue Richtlinie sieht die Erarbeitung von Betriebsvorschriften für Tierhaltungsanlagen bis zum 1. September 2026 vor. Damit können weitere Veränderungen der Anforderungen an Tierhaltungsanlagen nötig werden. Mit der Verschiebung der Verpflichtung zum Einbau von Abluftreinigungsanlagen für bestimmte Neuanlagen zur Haltung und Aufzucht von Geflügel soll sichergestellt werden, dass notwendige Anpassungen im Sinne einer umfassenden Rechts- und Investitionssicherheit erst nach Umsetzung der Betriebsvorschriften erfolgen müssen. Dies ist unter anderem deshalb vertretbar, weil in der Haltung von Legehennen sowie in der Haltung von Masthähnchen Methoden zur Emissionsminderung entwickelt und konsolidiert, aber bislang in Deutschland noch nicht bundesweit anerkannt sind. Zu Nummer 3 (Abdeckung bzw. Überdachung von Dungstätten): Die vorgesehene Abdeckung von Festmistmieten soll erst ab dem 31. Dezember 2029 verpflichtend gefordert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind eine Überprüfung der Praktikabilität und Effektivität dieser Maßnahme, sowie eine Entscheidung über ihre Fortführung im Rahmen der Umsetzung der o.g. Betriebsvorschriften unter der Industrieemissionsrichtlinie vorgesehen. Zu Nummer 4 und 5 (Nachrüstung von Altanlagen): Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 und 2 verwiesen. Zu Nummer 6 (Lagerung von Flüssigmist): Die vorgesehene Lagerung von Flüssigmist in geschlossen Behältern soll bei Altanlagen erst ab dem 31. Dezember 2029 verpflichtend gefordert werden, um mögliche Doppelbelastungen im Rahmen der Umsetzung der Betriebsvorschriften unter der Industrieemissionsrichtlinie zu vermeiden. Zu Nummer 7 (Anlagen zum Fettschmelzen): Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten durch Fettschmelzen. Für entsprechende Anlagen bestehen Anforderungen unter der Nummer 5.4.7.4/5. Für Anlagen, die oberhalb des europarechtlichen Schwellenwertes liegen, werden die Anforderungen unter den Nummern 5.4.7.2a, 5.4.7.2b an die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2023/2749 angepasst. Im Einzelnen: Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen umgesetzt. Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen abgedeckt. Zu bauliche und betriebliche Anforderungen: Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 wird umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten. Zu Gesamtstaub: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Zu Schwefeloxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zu Stickstoffoxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/m³ festgelegt. Zu Ammoniak: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Probenahme zur Bestimmung der Ammoniakkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Ammoniak zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Ammoniakkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Eine Bestimmung der Ammoniakkonzentration vor der biologischen Abluftreinigung/dem Biofilter wird auch z.B. bei Anlagen der Nr. 5.4.8.5 beschrieben. Für die Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen gilt die Anforderung aus Fußnote 3. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Anlage, die Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden. Zu Schwefelwasserstoff: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Schwefelwasserstoff entsteht durch Abbau- und Verwesungsprozesse des verarbeiteten Rohmaterials und kann je nach Art des Rohmaterials und Jahreszeit schwanken. Da die obere Grenze des mit BVT-assoziierten Emissionswertes bei 1 mg/m³ liegt, sind bereits kleine Konzentrationen von Schwefelwasserstoff im Abgas als relevant anzusehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Schwefelwasserstoff in diesem Sinne bei Anlagen der Nummer 7.3 immer in relevantem Umfang im Rohgas enthalten ist. Die Unterschreitung eines Wertes von 1 mg/m³ im Rohgas ist zudem für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Biofiltern förderlich. Die Probenahme zur Bestimmung der Schwefelwasserstoffkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Schwefelwasserstoff zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Schwefelwasserstoffkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Zu Organische Stoffe: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zur Emissionssituation von organischen Stoffen bei in der Branche üblicherweise eingesetzten Biofiltern gibt es bislang wenige Daten. Die Probenahme zur Bestimmung der organischen Stoffe bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen schädlichen Emissionen an organischen Stoffen zu erwarten sind und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Zu Geruchsstoffe: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Bei der Umsetzung der mit BVT-assoziierten Emissionswerte wird gemäß dem aktuellen Stand der Technik ein Emissionsgrenzwert von 500 GE/ m³ festgelegt (vgl. z.B. Anlagen der Nummer 5.4.7.1, 5.4.7.8-12, 5.4.8.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft)). Die Datenerhebung im Rahmen der Revision des BVT- Merkblatts für Schlachtanlagen und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte hat gezeigt, dass alle teilnehmenden Anlagen der Nummer 7.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage eine Abgasbehandlung mittels Biofilter vornehmen. Bei mehreren Anlagen wird bereits ein Emissionswert von 500 GEE/m³ gefordert. Dass der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein darf, ist ein zentrales Kriterium für Dimensionierung und Betrieb von Biofiltern (vgl. VDI Richtlinie 3477 für Biologische Abgasreinigung). Zu Messung und Überwachung: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung 15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert. Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Die Probenahme zur Bestimmung der Konzentration von Organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Die Richtlinie VDI 3880 behandelt das statische Probenahmeverfahren zur Gewinnung von Proben, die an einem Olfaktometer analysiert werden. Die Richtlinie behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Messplanung, an die eigentliche Probenahme und an die Qualitätssicherung und bildet somit die Grundlagen für vergleichbare Messungen. Die Richtlinie enthält außerdem eine Begrenzung der zu beprobenden Teilfläche bei Biofiltern ab 100 m². Eine gleichlautende Anforderung für die Messung von organischen Stoffen wird bereits für Anlagen der 5.4.8.5 verwendet. Für organische Stoffe, Ammoniak und Schwefelwasserstoff kann die Probenahme alternativ vor dem Biofilter durchgeführt werden. Zu Nummer 8 (Anlagen zur Gelatineherstellung) Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an die Gelatineherstellung. Für entsprechende Anlagen bestehen Anforderungen unter der Nummer 5.4.7.8-12. Die Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Gelatine, die oberhalb der europarechtlichen Schwelle liegen, werden unter der Nummer 5.4.7.2e an die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2023/2749 angepasst. Im Einzelnen: Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen umgesetzt. Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen abgedeckt. Zu bauliche und betriebliche Anforderungen: Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 wird umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten. Zu Gesamtstaub: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Zu Schwefeloxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zu Stickstoffoxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt. Zu Messung und Überwachung: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung 15 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung und der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen für Kohlenmonoxid, Staub Schwefeloxid und Stickstoffoxid gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Zu Nummer 9 (Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten) Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten. Für entsprechende Anlagen bestehen Anforderungen unter der Nummer 5.4.7.8-12. Anforderungen für Anlagen, die oberhalb der europarechtlichen Schwelle liegen, werden unter der Nummer 5.4.7.2f an die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2023/2749 angepasst. Im Einzelnen: Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen umgesetzt. Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen abgedeckt. Zu bauliche und betriebliche Anforderungen: Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten. Zu Gesamtstaub: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Zu Stickstoffoxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt. Zu Schwefeloxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zu Ammoniak: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Probenahme zur Bestimmung der Ammoniakkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Ammoniak zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Ammoniakkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Eine Bestimmung der Ammoniakkonzentration vor der biologischen Abluftreinigung/dem Biofilter wird auch z.B. auch bei Anlagen der Nr. 5.4.8.5 beschrieben. Für die Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen gilt die Anforderung aus Fußnote 3. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Anlage, die Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden. Zu Schwefelwasserstoff: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Schwefelwasserstoff entsteht durch Abbau- und Verwesungsprozesse des verarbeiteten Rohmaterials und kann je nach Art des Rohmaterials und Jahreszeit schwanken. Da die obere Grenze des mit BVT-assoziierten Emissionswertes bei 1 mg/m³ liegt, sind bereits kleine Konzentrationen von Schwefelwasserstoff im Abgas als relevant anzusehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Schwefelwasserstoff in diesem Sinne bei Anlagen der Nummer 7.3 immer im relevantem Umfang im Rohgas enthalten ist, Die Unterschreitung eines Wertes von 1 mg/m³ im Rohgas ist zudem für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Biofiltern förderlich. Die Probenahme zur Bestimmung der Schwefelwasserstoffkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Schwefelwasserstoff zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Schwefelwasserstoffkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Zu Organische Stoffe: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zur Emissionssituation von organischen Stoffen bei in der Branche üblicherweise eingesetzten Biofiltern gibt es bislang wenige Daten. Die Probenahme zur Bestimmung der organischen Stoffe bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen schädlichen Emissionen an organischen Stoffen zu erwarten sind und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Zu Messung und Überwachung: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung 15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert. Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Die Probenahme zur Bestimmung der Konzentration von Organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Die Richtlinie VDI 3880 behandelt das statische Probenahmeverfahren zur Gewinnung von Proben, die an einem Olfaktometer analysiert werden. Die Richtlinie behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Messplanung, an die eigentliche Probenahme und an die Qualitätssicherung und bildet somit die Grundlagen für vergleichbare Messungen. Die Richtlinie enthält außerdem eine Begrenzung der zu beprobenden Teilfläche bei Biofiltern ab 100 m². Eine gleichlautende Anforderung für die Messung von organischen Stoffen wird bereits für Anlagen der 5.4.8.5 verwendet. Für organische Stoffe, Ammoniak und Schwefelwasserstoff kann die Probenahme alternativ vor dem Biofilter durchgeführt werden. Zu Nummer 10 und Nummer 13 (Anlagen zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl) Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an die Herstellung von Fischmehl und Fischöl. Da bisher weder für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie der Nummer 7.2 noch für national geregelte Anlagen der Nummer 7.16 besondere materielle Anforderungen vorgesehen sind, werden diese zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses in neuen Nummern 5.4.7.2g (bisher nicht besetzt) und 5.4.7.16 geregelt. Bei den baulichen und betrieblichen Anforderungen entspricht der europarechtlich konkretisierte Stand der Technik dem aktuellen Stand der Technik bei Anlagen unterhalb des europarechtlichen Schwellenwertes. Entsprechend werden diese Anforderungen unter der neuen Nummer 5.4.7.16 geregelt. Die übrigen Anforderungen werden nach den Vorgaben des Durchführungsbeschluss 2023/2749 für Anlagen oberhalb der europarechtlichen Schwelle in Nummer 5.4.7.2g umgesetzt. Im Einzelnen: Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird hingegen nur teilweise durch Nummer 5.2.8 umgesetzt, so dass zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen gestellt werden. Zu baulichen und betrieblichen Anforderungen: Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dienen der Umsetzung der BVT- Schlussfolgerungen 12, 19 und 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten. Zu Gesamtstaub: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Zu Schwefeloxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zu Stickstoffoxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt. Zu Ammoniak: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.11 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Anforderung gilt für die Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Fischmehl- und Fischölproduktion der Anlage, die Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden. Zu Organische Stoffe: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.11 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Die Anforderung gilt für die Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Fischmehl- und Fischölproduktion der Anlage, die Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden. Zu Geruchsstoffen: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.11 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Bei der Umsetzung der mit BVT-assoziierten Emissionswerte wird gemäß dem aktuellen Stand der Technik ein Emissionsgrenzwert von 500 GE/ m³ festgelegt (vergleiche z.B. Anlagen der Nummer 5.4.7.1, 5.4.7.8-12, 5.4.8.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft)). Die an der Datenerhebung der Revision des BVT-Merkblatts für Schlachtanlagen und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte beteiligte Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl (einzige E-Anlagen in Deutschland) nimmt eine Abgasbehandlung mittels Biofilter vor und hat Daten vorgelegt, die eine sichere Einhaltung des Emissionswertes von 500 GE/m³ belegen. Dass der Rohgasgeruch reingasseitig nicht wahrnehmbar sein darf, ist ein zentrales Kriterium für Dimensionierung und Betrieb von Biofiltern (vgl. VDI Richtlinie 3477 für Biologische Abgasreinigung). Zu Messung und Überwachung: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung 15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert. Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid, Schwefeloxid, organische Stoff und Ammoniak gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Zu Nummer 11 (Schlachtanlagen) Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an Schlachtanlagen. Die Anforderungen an entsprechende Anlagen sind unter den Nummern 5.4.7.3 formuliert. Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerung 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bereits umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen abgedeckt. Die Einhaltung der Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bisherigen baulichen und betrieblichen Anforderungen bereits sichergestellt. Es sind daher nur ergänzende Anforderungen an die Messung und Überwachung, die auf Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie beschränkt werden, umzusetzen: Zu Messung und Überwachung: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 6 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung 20 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 6 wird eine jährliche Überwachung der Erfassung der jährlichen Menge des zur Befüllung des Kühlsystems verwendeten Kältemittels gefordert. Daher soll der Betreiber die Menge durch geeignete Maßnahmen erfassen. Die geforderte jährliche Überwachung soll durch eine Mitteilungspflicht umgesetzt werden. Ebenso wird in BVT-Schlussfolgerung 8 eine jährliche Messung von Geruchsstoffen gefordert, die jedoch nur Anwendung findet, wenn Geruchsstoffe gemäß BVT-Schlussfolgerung 2, als relevanter Parameter im Abgasstrom festgestellt wurden. Da für Schlachtanlagen weder in der TA Luft noch in den BVT-Schlussfolgerungen ein genereller Emissionswert für Geruchsstoffe vorgesehen ist, kann die etablierte Form der Relevanzprüfung gemäß Nummer 5.1.2 der TA Luft hier keine Anwendung finden, wonach eine Relevanz dann vorliegt, wenn aufgrund der Rohgaszusammensetzung eine Überschreitung des Emissionswertes nicht ausgeschlossen werden kann. Daher muss über die Relevanz im Einzelfall entschieden werden. Eine Relevanz wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn im Einzelfall Emissionsbegrenzungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen festgelegt sind oder prozessbedingt im Vergleich mit anderen Schlachtanlagen besonders hohe Emissionen an Geruchsstoffen zu erwarten sind. Zu Nummer 12 (Nummer 5.4.7.8-12, 5.4.7.12.1.1, 5.4.7.12.1.2a): Die materiellen Anforderungen an die Anlagen der Nummern 7.8, 7.9, 7.11 und 7.12 bleiben bestehen. Für Anlagen oberhalb der europarechtlichen Schwelle werden die jeweiligen Anforderungen unter den Nummern 5.4.7.2e (Anlagen zur Herstellung von Gelatine, vergleiche Begründung zu Nummer 3), 5.4.7.2f (Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten, vergleiche Begründung zu Nummer 4) und 7.12.1.1 (Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten) ergänzt. Anlagen der Nummer 7.11 sind nicht vom Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 betroffen. Für Anlagen der Nummer 7.12.1.2 zur Verbrennung von Tierkörpern gelten (wie bisher) gesonderte Anforderungen, die unverändert aus der Nummer 5.4.7.12.1.2a übernommen wurden. Im Einzelnen zu Nummer 5.4.7.12.1.1: Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bereits umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen bereits umgesetzt. Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen abgedeckt. Zu bauliche und betriebliche Anforderungen: Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten. Zu Gesamtstaub: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Zu Stickstoffoxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt. Zu Schwefeloxid: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zu Ammoniak: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Probenahme zur Bestimmung der Ammoniakkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Ammoniak zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Ammoniakkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Eine Bestimmung der Ammoniakkonzentration vor der biologischen Abluftreinigung/dem Biofilter wird z.B. auch bei Anlagen der Nr. 5.4.8.5 beschrieben. Für die Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen gilt die Anforderung aus Fußnote 3. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Anlage, die Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden. Zu Schwefelwasserstoff: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Schwefelwasserstoff entsteht durch Abbau- und Verwesungsprozesse des verarbeiteten Rohmaterials und kann je nach Art des Rohmaterials und Jahreszeit schwanken. Da die obere Grenze des mit BVT-assoziierten Emissionswertes bei 1 mg/m³ liegt, sind bereits kleine Konzentrationen von Schwefelwasserstoff im Abgas als relevant anzusehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass Schwefelwasserstoff in diesem Sinne bei Anlagen der Nummer 7.3 immer in relevantem Umfang im Rohgas enthalten ist, Die Unterschreitung eines Wertes von 1 mg/m³ im Rohgas ist zudem für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Biofiltern förderlich. Die Probenahme zur Bestimmung der Schwefelwasserstoffkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Schwefelwasserstoff zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Schwefelwasserstoffkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Zu Organische Stoffe: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT- assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zur Emissionssituation von organischen Stoffen bei in der Branche üblicherweise eingesetzten Biofiltern gibt es bislang wenige Daten. Die Probenahme zur Bestimmung der organischen Stoffe bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen schädlichen Emissionen an organischen Stoffen zu erwarten sind und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen. Zu Messung und Überwachung: Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung 15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert. Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Die Probenahme zur Bestimmung der Konzentration von Organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Die Richtlinie VDI 3880 behandelt das statische Probenahmeverfahren zur Gewinnung von Proben, die an einem Olfaktometer analysiert werden. Die Richtlinie behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Messplanung, an die eigentliche Probenahme und an die Qualitätssicherung und bildet somit die Grundlagen für vergleichbare Messungen. Die Richtlinie enthält außerdem eine Begrenzung der zu beprobenden Teilfläche bei Biofiltern ab 100 m². Eine gleichlautende Anforderung für die Messung von organischen Stoffen wird bereits für Anlagen der 5.4.8.5 verwendet. Für organische Stoffe, Ammoniak und Schwefelwasserstoff kann die Probenahme alternativ vor dem Biofilter durchgeführt werden. Zu Nummer 13 (Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl) Auf die Begründung zu Nummer 10 wird verwiesen Zu Nummern 14 und 15 (Abweichende Sanierungsfristen) Die Sanierungsfrist zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 für bestehende Anlagen ist grundsätzlich durch Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgegeben, der in § 52 Absatz 1 Satz 5 BImSchG national umgesetzt wurde. Diese Sanierungsfrist gilt für die Anforderungen, die sich aus der vorliegenden Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 ergeben (zum Beispiel für die Messvorgaben oder die ohne Einschränkung auf einen Massenstrom gültigen Emissionswerte für Gesamtstaub); für bestehende besondere Regelungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, bleibt es auch für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, bei den in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vorgesehenen Sanierungsfristen. Für Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, wird die bewährte generelle Sanierungsfrist der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von fünf Jahren für die Umsetzung der Anforderungen aus dieser Verwaltungsvorschrift übertragen; die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten. Die Altanlagenregelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung von 18. August 2021 für inhaltlich unveränderte Vorgaben bleiben davon unberührt. Als Stichtag wird der Tag des Inkrafttretens festgelegt. Für Neuanlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, mussten die Anforderungen bereits ab dem 18. Dezember 2023 (Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses) berücksichtigt werden. Die Regelungen werden in den bisherigen Abschnitt zu abweichenden Sanierungsfristen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 integriert. Zu Artikel 2 (Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9): Wie in der Begründung zu Artikel 1 Nummern 1–6 beschrieben, sollen Übergangsfristen bestimmter Maßnahmen der TA Luft in Bezug auf Tierhaltungsanlagen verlängert werden. Hintergrund ist ein für den Herbst 2026 erwarteter Durchführungsbeschluss der Europäischen Union zu EU-weit einheitlichen Umweltstandards für die Schweine- und Geflügelhaltung (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL), aus dem sich neue Anforderungen für die Tierhaltung ergeben können. Damit können weitere Veränderungen der Anforderungen an Tierhaltungsanlagen nötig werden. Mit der Verschiebung der Übergangsfristen der Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass notwendige Anpassungen im Sinne einer umfassenden Rechts- und Investitionssicherheit erst nach Umsetzung der Betriebsvorschriften erfolgen müssen. Diese Verlängerung der Übergangsfristen soll auch die verpflichtende Lagerung von Gülle in geschlossenen Behältern der Anlagen der Nummer 9.36 (Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten) umfassen und macht somit eine Anpassung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9 nötig. Zu Nummer 1 (Lagerung von Gülle): Bei Altanlagen zur Lagerung von Gülle sollen die Anforderungen nach Buchstabe b) erst ab dem 31. Dezember 2029 umgesetzt werden, um mögliche Doppelbelastungen im Rahmen der Umsetzung der einheitlichen Betriebsvorschriften für die Tierhaltung (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL) unter der Industrieemissionsrichtlinie zu vermeiden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten): Aufgrund der geringen Umsetzungszeit der Durchführungsbeschlüsse tritt die vorliegende Verwaltungsvorschrift am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. - 39 - Drucksache 580/26

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