Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 580/26
07.10.26
U - AV
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer
Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
A. Problem und Ziel
Auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17,
Industrieemissionsrichtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen
Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-
Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union
(EU) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen sind in allen Mitgliedstaaten der
EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger
Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert.
Am 18. Dezember 2023 wurden die BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf
Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer
Schlachtnebenprodukte (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749) im Amtsblatt der EU
veröffentlicht. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben
sowie zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen festgeschrieben. Zudem
werden Messhäufigkeiten festgelegt. Nach der Veröffentlichung des
Durchführungsbeschlusses müssen die zuständigen Behörden die Genehmigung bestehender Anlagen, die unter
die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, überprüfen und gegebenenfalls
aktualisieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 hervorgehenden Anforderungen spätestens vier Jahre
nach der Veröffentlichung einhalten; für Neuanlagen sind die Anforderungen ab dem Tag
der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses anzuwenden. Ein großer Teil der in
dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 enthaltenen Anforderungen, die den
Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch
die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm umgesetzt. Einige zusätzliche Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 gehen jedoch über die aktuellen, in der Besonderen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 konkretisierten,
Anforderungen hinaus. Daher ist eine Anpassung erforderlich.
Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem eine Fristverlängerung für die Umsetzung
bestimmter Maßnahmen zur Emissionsminderung innerhalb der TA Luft für Altanlagen zur
Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel sowie der Lagerung von Fest- und
Flüssigmist vor. Diese Regelungen dienen nicht der Umsetzung der vorhergehend
genannten BVT-Schlussfolgerungen, sondern setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag
der 21. Legislaturperiode um, die auf Schaffung möglichst langfristiger Planungssicherheit
für Betreibende von Tierhaltungsanlagen abzielt. Bis zur nationalen Umsetzung neuer
europarechtlicher Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (Uniform Conditions for
Operating Rules for Livestock, UCOL) im Rahmen der novellierten IE-Richtlinie (2010/75/EU)
soll damit Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe geschaffen und
Doppelarbeiten im Vollzug vermieden werden.
B. Lösung
Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 in nationales Recht soll
die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
der Hauptgruppe 7 angepasst werden. Das Regelungsvorhaben gewährleistet damit
einen unionsweiten harmonisierten Stand der Technik. Es werden schädliche
Umwelteinwirkungen weiter reduziert, Umweltstandards gestärkt und zugleich klare, rechtssichere
Rahmenbedingungen für Anlagenbetreibende und Behörden geschaffen.
C. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf
die bundeseinheitliche Konkretisierung, wie sie der vorliegende Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben
des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den
Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre aber
deutlich höher, da Behörden unionsrechtliche Vorgaben unmittelbar und einzelfallbezogen
auslegen, anwenden und mit bestehenden nationalen Regelungen abstimmen müssten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift eine
europarechtlich bedingte Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von etwa 850.000 Euro;
darin sind keine einmaligen Bürokratie- und Informationskosten enthalten. Ein zusätzlicher
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von etwa 640.000 Euro. Durch die
vorgesehene Fristverlängerung für Tierhaltungsanlagen ergibt sich eine hier nicht weiter
quantifizierbare Entlastung für die Wirtschaft. Es werden keine Regelungen getroffen, die über
die europäischen Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung
von EU-Vorgaben verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage
des Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau"
berücksichtigt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 70.000 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 20.000
Euro. Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Tierhaltungsanlagen ergibt sich eine
Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung, der bei der aktuell in Ausarbeitung
befindlichen Umsetzung neuer europarechtlicher Anforderungen an Tierhaltungsanlagen
(Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL) einbezogen werden kann.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 580/26
07.10.26
U - AV
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer
Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung
tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur
Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder
essbarer Schlachtnebenprodukte1
Vom …
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und
Absatz 1b Satz 1 Nr.
2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert
worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Diese Verwaltungsvorschrift dient zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 der
Kommission vom 11. Dezember 2023 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug
auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer
Schlachtnebenprodukte (ABl. L 2749 vom 18.12.2023, S. 1; L 90008, 12.1.2024, S. 1).
Artikel 1
Änderungen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7
Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 7 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum
Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten.]) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter
Buchstabe h) der folgende Satz angefügt: „Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Legehennen in Volierenhaltung sowie zur Haltung von Masthähnchen sind die Anforderungen
nach den Sätzen 1-4 ab dem 31. Dezember 2029 einzuhalten.“
2. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter
Buchstaben i) der folgende Satz angefügt: „Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Legehennen in Volierenhaltung sowie zur Haltung von Masthähnchen ist die Anforderung nach
Satz 1 ab dem 31. Dezember 2029 einzuhalten.“
3. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter
Buchstaben k) folgender Satz angefügt: „Die Anforderungen zur Abdeckung bzw.
Überdachung sind ab dem 31. Dezember 2029 einzuhalten.“
4. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Übergangs und Sonderregelungen“ im zweiten Absatz
die Angabe „1. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.
5. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Altanlagen“ im ersten Absatz die Angabe „1. Januar
2029“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.
6. In Nummer 5.4.7.1 wird in Abschnitt „Altanlagen“ der zweite Absatz durch folgenden zweiten
Absatz ersetzt: „Die Anforderung nach Buchstabe j gilt mit der Maßgabe, dass die Lagerung
von Flüssigmist, zum Beispiel Gülle, in abgedeckten Behältern zum Beispiel mit fester
Abdeckung, Zeltdach, geeignete Schwimmkörper und Schwimmfolie erfolgen soll oder dass
gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden sind, die einen
Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von
mindestens 85 Prozent der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreichen.
Soweit diese Anforderungen über die Anforderungen der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft vom 30. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25–29, S. 511–605) hinausgehen,
sind die Anforderungen ab dem 1. Januar 2030 einzuhalten.“
7. Die Nummern 5.4.7.2a, 5.4.7.2b werden durch die folgenden Nummern 5.4.7.2a und 5.4.7.2b
ersetzt:
„5.4.7.2a Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen,
ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch,
5.4.7.2b Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten,
Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.7.4/5. Darüber hinaus gelten folgende
Anforderungen:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie
kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in
Betracht.
GESAMTSTAUB
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration
100 mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass, im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen
Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten
Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen
enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die
Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von
200 mg/m³ nicht überschreiten.
AMMONIAK
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 4 mg/m³ nicht
überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung
auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Ammoniak vor dem Biofilter bestimmt
wurde.
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen dürfen die Emissionen von Ammoniak im Abgas
die Massenkonzentration von 7 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELWASSERSTOFF
Die Emissionen von Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen die Massenkonzentration von
1 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese
Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff vor
dem Biofilter bestimmt wurde.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas dürfen
die Massenkonzentration 16 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung
verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration
an organischen Stoffen vor dem Biofilter bestimmt wurde.
GERUCHSSTOFFE
Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m³
nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder
vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht
wahrnehmbar sein.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass wiederkehrende Messungen für Organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und
Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für die Probenahme zur
Bestimmung der Konzentration von organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff
nach dem Biofilter ist die Richtlinie VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) sinngemäß anzuwenden.
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen
für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich
gefordert werden.“
8. Die Nummer 5.4.7.2e wird durch die folgende Nummer 5.4.7.2e ersetzt:
„5.4.7.2e Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Nummern 5.4.7.8-12. Darüber hinaus gelten die
folgenden Anforderungen:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie
kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in
Betracht.
GESAMTSTAUB
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100
mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass, dass im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen
Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten
Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen
enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die
Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von
200 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass wiederkehrende Messungen für Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert
werden sollen. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von
Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten in Feuerungsanlagen, sollen wiederkehrende
Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens
einmal jährlich gefordert werden.“
9. Die Nummer 5.4.7.2f wird durch die folgende Nummer 5.4.7.2f ersetzt:
„5.4.7.2f Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten
aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Nummern 5.4.7.8-12. Darüber hinaus gelten
folgende Anforderungen:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie
kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in
Betracht.
GESAMTSTAUB
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100
mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass, im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen
Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten
Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen
enthalten In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die
Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von
200 mg/m³ nicht überschreiten.
AMMONIAK
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 4 mg/m³ nicht
überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung
auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Ammoniak vor dem Biofilter bestimmt
wurde. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder bei der Verbrennung von
Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen von
Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration von 7 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELWASSERSTOFF
Die Emissionen von Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen die Massenkonzentration von
1 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese
Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff vor
dem Biofilter bestimmt wurde.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas dürfen
die Massenkonzentration 16 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung
verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration
an organischen Stoffen vor dem Biofilter bestimmt wurde.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass Messungen für Organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe
mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für die Probenahme zur Bestimmung der
Konzentration von organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff nach dem Biofilter
ist die Richtlinie VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz
einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe
enthalten, in Feuerungsanlagen, sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen für
Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich
gefordert werden.“
10. Die Nummer 5.4.7.2g wird durch die folgende Nummer 5.4.7.2g ersetzt:
„5.4.7.2g Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl
Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.7.16. Darüber hinaus gelten folgende
Anforderungen:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie
kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in
Betracht.
GESAMTSTAUB
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 100
mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass, dass im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen
Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten
Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen
enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die
Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von
200 mg/m³ nicht überschreiten.
AMMONIAK
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas
die Massenkonzentration 7 mg/m³ nicht überschreiten.
ORGANISCHE STOFFE
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen an organischen Stoffen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas die Massenkonzentration 14 mg/m³ nicht
überschreiten.
GERUCHSSTOFFE
Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m³
nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder
vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht
wahrnehmbar sein.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass wiederkehrende Messungen für Geruchsstoffe mindestens einmal jährlich gefordert
werden sollen. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von
Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, sollen zusätzlich wiederkehrende
Messungen für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid, Schwefeloxid, organische Stoffe
und Ammoniak mindestens einmal jährlich gefordert werden.“
11. In Nummer 5.4.7.3 wird nach dem Buchstaben g) der folgende Abschnitt zu „Messung und
Überwachung“ eingefügt:
„MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, soll die Erfassung der jährlichen
Menge der zur Wiederbefüllung des Kühlsystems bzw. der Kühlsysteme verwendeten
Kältemittel gefordert werden. Die Erfassung soll vorzugsweise durch direkte Messungen
erfolgen. Berechnungen oder Aufzeichnungen, z. B. mit geeigneten Mess- oder
Aufzeichnungsgeräten, können ebenfalls verwendet werden. Es soll zudem gefordert werden,
dass der Betreiber der zuständigen Behörde den so ermittelten jährlichen Kältemittelverbrauch
einmal jährlich mitzuteilen hat.
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende
Messungen der Geruchsstoffkonzentration mindestens jährlich gefordert werden sollen, soweit
Geruchsstoffe im relevanten Umfang im Abgas enthalten sind. Ob Geruchsstoffe im relevanten
Umfang enthalten sind, ist im Einzelfall zu entscheiden.“
12. Die Nummern 5.4.7.8-12, 5.4.7.8.1/2, 5.4.7.9, 5.4.7.11, 5.4.7.12.1, 5.4.7.12.2, 5.4.7.12.3 und
5.4.7.12.1.2a werden durch die folgenden Nummern 5.4.7.8-12, 5.4.7.12.1.1 und
5.4.7.12.1.2a ersetzt:
„5.4.7.8-12 Anlagen der Nummern 7.8 bis 7.12: Anlagen zur Herstellung von Gelatine,
Hautleim, Lederleim oder Knochenleim, Anlagen zur Herstellung von Futter- oder
Düngemitteln oder technischen Fetten aus bestimmten Schlachtnebenprodukten,
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen und Anlagen zur Sammlung, Lagerung und
Behandlung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
a) Entladungen sind, außer bei Anlagen nach Nummer 7.12.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, mit einer Verarbeitungskapazität von
weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge,
grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen. Prozessanlagen,
einschließlich der Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
b) Abgase der Prozessanlagen und der Lager sind zu erfassen; Abgase mit Geruchsstoffen
sind einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige
Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
c) Roh- und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumen und
grundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden.
d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in geschlossenen Räumen abgestellt und
gereinigt werden.
GERUCHSSTOFFE
Die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentration 500 GEE/m³
nicht überschreiten. Erfolgt eine Abgasbehandlung zum Beispiel mit Biofiltern oder
vergleichbaren biologischen Verfahren, darf der Rohgasgeruch reingasseitig nicht
wahrnehmbar sein.
5.4.7.12.1.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen
Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie
kommt neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Maßnahmen bei der Trocknung die Verwendung von Mehrstufenverdampfern in
Betracht.
GESAMTSTAUB
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die staubförmigen Emissionen im
Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, die Massenkonzentration
100 mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass, dass im Einzelfall Festlegungen für das Abgas von thermischen oder katalytischen
Nachverbrennungseinrichtungen getroffen werden, wenn die der Nachverbrennung zugeführten
Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen
enthalten. In diesen Fällen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung die
Massenkonzentration von 350 mg/m³ und in allen anderen Fällen die Massenkonzentration von
200 mg/m³ nicht überschreiten.
AMMONIAK
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 4 mg/m³ nicht
überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese Anforderung
auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Ammoniak vor dem Biofilter bestimmt
wurde. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung oder bei der Verbrennung von
Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, dürfen die Emissionen von
Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration von 7 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELWASSERSTOFF
Die Emissionen von Schwefelwasserstoff im Abgas dürfen die Massenkonzentration von
1 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung verwendet, dann gilt diese
Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration an Schwefelwasserstoff vor
dem Biofilter bestimmt wurde.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, im Abgas dürfen
die Massenkonzentration 16 mg/m³ nicht überschreiten. Wird ein Biofilter für die Abgasreinigung
verwendet, dann gilt diese Anforderung auch als eingehalten, wenn die Massenkonzentration
an organischen Stoffen vor dem Biofilter bestimmt wurde.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass Messungen für Organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Geruchsstoffe
mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für die Probenahme zur Bestimmung der
Konzentration von organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff nach dem Biofilter
ist die Richtlinie VDI 3880 (Ausgabe Oktober 2011) sinngemäß anzuwenden. Beim Einsatz
einer thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe
enthalten, in Feuerungsanlagen, sollen zusätzlich wiederkehrende Messungen für
Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid mindestens einmal jährlich
gefordert werden.
5.4.7.12.1.2a Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern
BEZUGSGRÖSSE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von elf
Prozent.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht
überschreiten.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht
überschreiten.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen dürfen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen sind primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel eine
gestufte Verbrennung und der Einsatz stickstoffoxidarmer Brenner, vorzusehen. Die
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen
den Massenstrom 1,8 kg/h nicht überschreiten.
CHLORWASSERSTOFF
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen
im Abgas die Massenkonzentration 200 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Zur Überwachung des Ausbrandes sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet
werden, die die Temperatur im Verbrennungsraum kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen.“
13. Nach der Nummer 5.4.7.15 wird die folgende Nummer 5.4.7.16 eingefügt:
„5.4.7.16: Anlagen der Nummer 7.16: Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
Fischöl
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
a) Entladungen sind grundsätzlich bei geschlossenen Hallentoren vorzunehmen.
Prozessanlagen, einschließlich der Lager, sind in geschlossenen Räumen unterzubringen.
b) Abgase der Prozessanlagen und Lager sind zu erfassen, Abgase mit Geruchsstoffen sind
einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur
Emissionsminderung anzuwenden.
c) Roh- und Zwischenprodukte sind in geschlossenen Behältern oder Räumen und
grundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene Zwischenlagerungen sind zu vermeiden.
d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur in geschlossenen Räumen abgestellt und
gereinigt werden.“
14. Im Abschnitt V. Abweichende Sanierungsfristen wird nach Absatz 4 der folgende Absatz 5
eingefügt:
„Bestehende Anlagen,
1. für die am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift]
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt
sind,
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
sollen
a) soweit es sich um Anlagen der Nummer 7.2 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, für welche die Anforderungen der Nummern
5.4.7.2a, 5.4.7.2b, 5.4.7.2e, 5.4.7.2f und 5.4.7.2g einschlägig sind, diese
Anforderungen ab dem 18. Dezember 2027 einhalten, soweit diese Anforderungen über
die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18.
August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen,
b) soweit es sich um Anlagen der Nummer 7.3 und 7.12 des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die in Spalte d der Tabelle des
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E
gekennzeichnet sind, die entsprechenden Anforderungen dieser Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift ab dem 18. Dezember 2027 einhalten, soweit diese
Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der
Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen und
c) soweit es sich um Anlagen der Nummer 7.3 und 7.12, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs
1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E gekennzeichnet sind,
sowie um Anlagen der Nummern 7.4, 7.8, 7.9 und 7.16 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die entsprechenden Anforderungen dieser
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem … [einsetzen: Angaben des Tages und des
Monats des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie der
Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einhalten, soweit diese
Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung
vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen.“
15. Im Abschnitt V. Abweichende Sanierungsfristen wird der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6.
Artikel 2
Änderungen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9
Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 9 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum
Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten.]) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5.4.9.36 wird in Abschnitt „Altanlagen“ folgender Satz angefügt: „Diese Regelung
gilt für Altanlagen zur Lagerung von Gülle hinsichtlich der über die Anforderungen der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 30. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25–29,
S. 511–605) hinausgehenden Anforderungen ab dem 1. Januar 2030.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
DER BUNDESKANZLER
DER BUNDESMINISTER FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, NATURSCHUTZ UND NUKLEARE
SICHERHEIT
EU-Rechtsakte
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf
Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer
Schlachtnebenprodukte (ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023; 2024/90008,12.1.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Auf Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17,
Industrieemissionsrichtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für
verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Die darin
enthaltenen Anforderungen sind in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit
wird innerhalb der EU ein gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und
Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert.
Am 18. Dezember 2023 wurden die BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf Schlachtanlagen und
Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
(Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für bestimmte
Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben sowie zusätzliche bauliche und
betriebliche Anforderungen festgeschrieben. Zudem werden Messhäufigkeiten festgelegt. Nach
der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU müssen die zuständigen
Behörden die Genehmigung bestehender Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen fallen, überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren, um sicherzustellen, dass
die betreffenden Anlagen die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 hervorgehenden
Anforderungen spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung einhalten; für Neuanlagen sind die
Anforderungen ab dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses anzuwenden.
Ein großer Teil der in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 enthaltenen Anforderungen,
die den Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits
durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm umgesetzt. Einige zusätzliche Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU)
2023/2749 gehen jedoch über die aktuellen, in der Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 konkretisierten Anforderungen hinaus. Daher ist
eine Anpassung erforderlich.
Die Verwaltungsvorschrift sieht zudem eine Fristverlängerung für die Umsetzung bestimmter
Maßnahmen zur Emissionsminderung innerhalb der TA Luft für Altanlagen zur Aufzucht und
Haltung von Schweinen und Geflügel sowie der Lagerung von Fest- und Flüssigmist vor. Diese
Regelungen dienen nicht der Umsetzung der vorhergehend genannten BVT-Schlussfolgerungen,
sondern setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode um, die auf
Schaffung möglichst langfristiger Planungssicherheit für Betreibende von Tierhaltungsanlagen
abzielt. Aus einem, für Herbst 2026 erwarteten, Durchführungsbeschluss der Europäischen Union
zu EU-weit einheitlichen Umweltstandards für die Schweine- und Geflügelhaltung (Uniform
Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL), werden sich voraussichtlich neue
Anforderungen für die Tierhaltung ergeben. Nach der bisherigen TA Luft in der Fassung von 2021
laufen im Dezember 2026 wichtige Umsetzungsfristen für Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von
Schweinen und Geflügel aus – darunter Fristen zum Einbau von Abluftreinigungsanlagen zur
Minderung von Ammoniak- und Geruchsemissionen. Diese Fristen sollen auf Ende 2029 verlängert
werden. So soll Planungssicherheit für Landwirtschaftliche Betriebe ermöglicht werden, indem
Tierhalterinnen und Tierhalter nicht zunächst in die Umsetzung bestehender TA Luft-Maßnahmen
investieren und im Anschluss aufgrund der neuen europäischen Vorgaben möglicher Weise erneut
nachrüsten müssen. Die Umsetzung der Fristverlängerung erfolgt über eine Anpassung der
Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7
sowie der Besonderen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 9.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 im Hinblick auf die hier adressierten Anlagenarten in
nationales Recht umgesetzt, soweit die zugehörigen Anforderungen über die Anforderungen der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft hinausgehen. Anforderungen an Emissionen über
den Wasserpfad werden parallel durch eine Änderung der Abwasserverordnung umgesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Entsprechend der aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 resultierenden
Anforderungen werden in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift für bestimmte Anlagenarten
höhere Messhäufigkeiten als bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
gefordert. Für bestimmte Anlagenarten werden Emissionsgrenzwerte fortgeschrieben und bauliche
und betriebliche Anforderungen ergänzt, soweit diese anlagenspezifisch über allgemeine oder
besondere Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft hinausgehen. Für
bestehende Anlagen wird eine Sanierungsfrist geregelt, bis zu der die bestehenden Anlagen den
durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift fortgeschriebenen Stand der Technik einhalten sollen.
III. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 besteht
in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und Überwachung zuständigen
Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf die bundeseinheitliche
Konkretisierung, wie sie der vorliegende Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorsieht,
verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine Änderung
des nationalen Vollzugs der durch den Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern.
Der Verwaltungsaufwand wäre aber deutlich höher.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz für die vorliegende Verwaltungsvorschrift beruht auf Artikel 84 Absatz 2
des Grundgesetzes in Verbindung mit mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und Absatz 1b Satz 1 Nr. 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 in nationales Recht umgesetzt. Die vorliegende
Verwaltungsvorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Die Auswirkung von vorliegender Verwaltungsvorschrift auf kleine und mittelständische
Unternehmen (KMU) wurden mit Hilfe des „Leitfadens zur Berücksichtigung der Belange
mittelständischer Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung (KMU-Test)“ der
Bundesregierung vom 30. Dezember 2015 geprüft. Die von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift
betroffenen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen werden in der Regel
nicht von KMUs betrieben, die laut Leitfaden mit 4 Beschäftigten (inkl. des Inhabers) und 600.000
EUR Jahresumsatz angegeben werden. Sollten KMUs jedoch von den vorliegenden Regelungen
betroffen sein, ist von einer besonderen Belastung dieser Unternehmen nicht auszugehen. Die
Notwendigkeit zur Anpassung ergibt sich aus einer verbindlichen 1:1-Umsetzung europarechtlicher
Vorgaben, wodurch ein nationaler Gestaltungsspielraum stark eingeschränkt ist. In diesem
Rahmen wurde jedoch stets ein Mindestmaß an Anforderungen zu Grunde gelegt, was
insbesondere auch die Belange von KMU berücksichtigt. So wurden insbesondere
Messhäufigkeiten auf das gebotene Minimum reduziert und zusätzliche Anforderungen, etwa zur
jährlichen Ermittlung von Geruchsstoffen nur dann vorgesehen, wenn sie im Einzelfall als
emissionsrelevanter Parameter nachgewiesen wurden. Zudem erfolgt die Übermittlung der
Messdaten elektronisch über bereits vorhandene Systeme, sodass kein zusätzlicher
administrativer Aufwand für die Unternehmen entsteht.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Anstelle des bisherigen Vorgehens erfolgt die Umsetzung nicht durch den Erlass einer neuen
Verwaltungsvorschrift, sondern durch die Änderung bestehender Vorschriften; dies trägt zur
Erfüllung des Ziels bei, eine nachhaltig übersichtliche Struktur der immissionsschutzrechtlichen
Regelungen zu schaffen. Den Zielen des Koalitionsvertrages entsprechend erhält die Verwaltung
durch die gewählte Form Entscheidungsspielräume bei der Umsetzung der europarechtlichen
Vorgaben. Zudem werden durch die vorgesehene Fristverlängerung für Altanlagen zur Aufzucht
von Schweinen und Geflügel Doppelarbeiten im Vollzug vermieden. Hintergrund ist die 2024
novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED, Änderungsrichtlinie: (EU) 2024/1785), die spezifische
Anforderungen für Tierhaltungsanlagen enthält. Dazu wird ein Durchführungsbeschluss der EU für
September 2026 erwartet, aus dessen nationaler Umsetzung voraussichtlich zusätzlicher
Überprüfungsbedarf für die Genehmigungsbehörden entstehen kann. Nach der bisherigen TA Luft
in der Fassung von 2021 laufen jedoch im Dezember 2026 wichtige Umsetzungsfristen für
Altanlagen zur Aufzucht und Haltung von Schweinen und Geflügel aus. Die Verlängerung dieser
Fristen auf Ende 2029 beugt mehrfacharbeiten im Vollzug vor, die aufgrund der Umsetzung der
neuen europäischen Vorgaben entstehen könnten.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verwaltungsvorschrift entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Langfristig trägt die
Verwaltungsvorschrift insbesondere dazu bei, im Bereich der Schlachtanlagen und der Anlagen
zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte Abfälle zu
reduzieren, die Energieeffizienz zu steigern und die Emission von Luftschadstoffen zu mindern.
Nach Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich das
Regelungsvorhaben als vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs)
SDG 2 Kein Hunger, SDG 3 Gesundheit und Wohlergehen, SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum, SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und Produktion sowie SDG 13 Maßnahmen
zum Klimaschutz bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand ist insbesondere auf erweiterte Mess- und Überwachungsverpflichtungen
zurückzuführen. Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für größere technische Anpassungen, da die Anforderungen in Deutschland
bereits eingehalten werden, bestehendes Recht sind oder in den Erfüllungskosten zur Neufassung
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft berücksichtigt wurden. Es entsteht eine
europarechtlich bedingte Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von etwa 860.000 Euro;
darin sind keine einmaligen Bürokratie- und Informationskosten enthalten. Ein zusätzlicher
einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von etwa 640.000 Euro hauptsächlich durch die
verpflichtende Einmalmessung der Geruchsstoffkonzentration an Anlagen unter der Nummer 7.3.
Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Nr. 5.4.7.2a/b: 8 Anlagen * 10.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 80 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.2e: 1 Anlage * 6.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 6 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.2f: 8 Anlagen * 10.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 80 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.2g: 1 Anlage * 13.500 € p.a. (zusätzliche Messungen): 14 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.3: 106 Anlagen * 6.000 € (einmalige Geruchsmessung): 640 T€
Nr. 5.4.7.3: 53 Anlagen * 6.000 € p.a. (wiederh. Geruchsm. + Kühlmittelverb.): 320 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.3: 106 Anlagen * 500 € p.a. (Messung Kühlmittelverb.): 53 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.12.1.1: 30 Anlagen * 10.000 € p.a. (zusätzliche Messungen): 300 T€ p.a.
Nr. 5.4.7.16: 2 Anlagen * 3.333 € p.a. (zusätzliche Messungen): 7 T€ p.a.
Die Hauptkosten entfallen dabei auf die Einhaltung von jährlichen Messverpflichtungen bei Anlagen
der Nummer 7.3 und Nummer 7.12 für Geruchsstoffe Ammoniak, Schwefelwasserstoff und
organische Stoffe.
Da insbesondere durch die Messung von Geruchsstoffen erhebliche Zusatzkosten entstehen
können, wurde bei der Ausgestaltung der Vorgaben besonderer Wert daraufgelegt, den
entstehenden Erfüllungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund soll
unionsrechtskonform von den, in BVT-Schlussfolgerung 8 geforderten, jährlichen Messungen von
Geruchstoffen in Schlachtanlagen (Nummer 5.4.7.3) abgesehen werden, soweit Geruchsstoffe
nicht im relevanten Umfang im Abgas enthalten sind; dies wird im Einzelfall bestimmt (z. B. durch
eine einmalige Messung).
Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Altanlagen zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel
ergibt sich eine hier nicht weiter quantifizierbare Entlastung für die Wirtschaft, da
Landwirtschaftliche Betriebe nicht zunächst in die Umsetzung bestehender TA Luft-Maßnahmen
investieren und im Anschluss aufgrund der neuen europäischen Vorgaben möglicher Weise erneut
nach- oder umrüsten müssen.
Insgesamt werden keine Regelungen getroffen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen.
Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben verursachten Erfüllungsaufwands
soll entsprechend der Beschlusslage des Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau" berücksichtigt werden.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 70.000 Euro (156 Anlagen * 10 Stunden * 46,70 €/h). Der
zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand hauptsächlich für die zusätzliche Überprüfung von
Messberichten, liegt unter 20.000 € p.a. Durch die vorgesehene Fristverlängerung für Altanlagen
zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel ergibt sich eine Entlastung beim Erfüllungsaufwand der
Verwaltung, der bei der aktuell in Ausarbeitung befindlichen Umsetzung neuer europarechtlicher
Anforderungen an Tierhaltungsanlagen (Uniform Conditions for Operating Rules for Livestock,
UCOL) einbezogen werden kann.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt unbefristet. Die europäischen Vorgaben sehen keine
Befristung vor. Da der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung jeweils deutlich unter 5
Millionen Euro pro Jahr liegt, ist gemäß dem des Beschlusses des Staatssekretärsausschusses
Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013 in der Fassung vom 30.
September 2024 keine gesonderte Evaluierung vorzusehen.
IX. Umstellungsaufwand
Möglichkeiten zur Begrenzung des Umstellungsaufwands wurden gemäß dem Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
(Stand Februar 2026) geprüft. Der Umstellungsaufwand wird u.a. durch die Vorgabe von
Emissionsbegrenzung statt Vorgabe konkreter Maßnahmen bzw. Technologien, die möglichst
klaren Festlegungen und die Ausnutzung von Fristenregelungen reduziert, soweit dies mit den
europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
B. Besonderer Teil – Einzelbegründungen
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 in nationales Recht umgesetzt. Hierzu erfolgt eine
Aktualisierung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 7 in Form von Änderungsbefehlen.
Der Durchführungsbeschluss enthält Vorgaben für folgende Anlagenarten:
Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro
Tag (Nummer 6.4 a) in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU); diese sind in der Nummer
7.3 des Anhangs I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst,
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag (Nummer 6.5 in Anhang I der
Richtlinie 2010/75/EU); diese sind in der Nummer 7.12 des Anhangs I der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst und
Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten und/oder essbaren
Schlachtnebenprodukten durch (i) Fettschmelzen; (ii) Gelatineherstellung; (iii)
Herstellung von Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten (iv) Fischmehl- oder
Fischölproduktion (Nummer 6.4 b) i) in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU, soweit es
sich nicht unmittelbar um eine Tätigkeit der Nummer 6.5 handelt); diese sind in der
Nummer 7.2 des Anhangs I der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
erfasst.
Zu Artikel 1 (Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7 – BTA Luft HG 7):
Zu Nummer 1 und 2 (Abluftreinigungsanlagen bei Neuanlagen):
Der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode des Deutschen
Bundestages benennt die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen und von
Planungssicherheit für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung als ein wichtiges Ziel. Die TA Luft
(2021) enthält Anforderungen an Anlagen zur Haltung und Aufzucht von Geflügel und Schweinen,
die unter anderem den Einsatz von Abluftreinigungseinrichtungen vorsehen. Für bestehende
Anlagen gibt es Übergangsfristen für die Umsetzung der Anforderungen.
Im Jahr 2024 wurde eine Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie (Änderungsrichtlinie (EU)
2024/1785) verabschiedet. Die neue Richtlinie sieht die Erarbeitung von Betriebsvorschriften für
Tierhaltungsanlagen bis zum 1. September 2026 vor. Damit können weitere Veränderungen der
Anforderungen an Tierhaltungsanlagen nötig werden. Mit der Verschiebung der Verpflichtung zum
Einbau von Abluftreinigungsanlagen für bestimmte Neuanlagen zur Haltung und Aufzucht von
Geflügel soll sichergestellt werden, dass notwendige Anpassungen im Sinne einer umfassenden
Rechts- und Investitionssicherheit erst nach Umsetzung der Betriebsvorschriften erfolgen müssen.
Dies ist unter anderem deshalb vertretbar, weil in der Haltung von Legehennen sowie in der
Haltung von Masthähnchen Methoden zur Emissionsminderung entwickelt und konsolidiert, aber
bislang in Deutschland noch nicht bundesweit anerkannt sind.
Zu Nummer 3 (Abdeckung bzw. Überdachung von Dungstätten):
Die vorgesehene Abdeckung von Festmistmieten soll erst ab dem 31. Dezember 2029
verpflichtend gefordert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind eine Überprüfung der Praktikabilität
und Effektivität dieser Maßnahme, sowie eine Entscheidung über ihre Fortführung im Rahmen der
Umsetzung der o.g. Betriebsvorschriften unter der Industrieemissionsrichtlinie vorgesehen.
Zu Nummer 4 und 5 (Nachrüstung von Altanlagen):
Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 und 2 verwiesen.
Zu Nummer 6 (Lagerung von Flüssigmist):
Die vorgesehene Lagerung von Flüssigmist in geschlossen Behältern soll bei Altanlagen erst ab
dem 31. Dezember 2029 verpflichtend gefordert werden, um mögliche Doppelbelastungen im
Rahmen der Umsetzung der Betriebsvorschriften unter der Industrieemissionsrichtlinie zu
vermeiden.
Zu Nummer 7 (Anlagen zum Fettschmelzen):
Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an die Verarbeitung von tierischen
Nebenprodukten und/oder essbaren Schlachtnebenprodukten durch Fettschmelzen. Für
entsprechende Anlagen bestehen Anforderungen unter der Nummer 5.4.7.4/5. Für Anlagen, die
oberhalb des europarechtlichen Schwellenwertes liegen, werden die Anforderungen unter den
Nummern 5.4.7.2a, 5.4.7.2b an die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2023/2749
angepasst.
Im Einzelnen:
Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch
die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen umgesetzt. Die Anforderungen der
BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen
abgedeckt.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen:
Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 wird umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die
Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die
allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft zu beachten.
Zu Gesamtstaub:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Schwefeloxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt.
Zu Stickstoffoxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus
Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern
nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den
zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In
diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite
als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß
BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/m³ festgelegt.
Zu Ammoniak:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Probenahme zur Bestimmung
der Ammoniakkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter
selbst keine zusätzlichen Emissionen an Ammoniak zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß
VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Ammoniakkonzentration alternativ auch vor dem
Biofilter erfolgen. Eine Bestimmung der Ammoniakkonzentration vor der biologischen
Abluftreinigung/dem Biofilter wird auch z.B. bei Anlagen der Nr. 5.4.8.5 beschrieben.
Für die Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen gilt die Anforderung aus Fußnote 3. Die
Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Anlage, die
Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden.
Zu Schwefelwasserstoff:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Schwefelwasserstoff entsteht
durch Abbau- und Verwesungsprozesse des verarbeiteten Rohmaterials und kann je nach Art des
Rohmaterials und Jahreszeit schwanken. Da die obere Grenze des mit BVT-assoziierten
Emissionswertes bei 1 mg/m³ liegt, sind bereits kleine Konzentrationen von Schwefelwasserstoff
im Abgas als relevant anzusehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass
Schwefelwasserstoff in diesem Sinne bei Anlagen der Nummer 7.3 immer in relevantem Umfang
im Rohgas enthalten ist. Die Unterschreitung eines Wertes von 1 mg/m³ im Rohgas ist zudem für
die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Biofiltern förderlich. Die Probenahme zur Bestimmung
der Schwefelwasserstoffkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da
vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Schwefelwasserstoff zu erwarten sind, und
die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der
Schwefelwasserstoffkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen.
Zu Organische Stoffe:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zur Emissionssituation von
organischen Stoffen bei in der Branche üblicherweise eingesetzten Biofiltern gibt es bislang wenige
Daten. Die Probenahme zur Bestimmung der organischen Stoffe bei einem Biofilter erfolgt
sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen schädlichen Emissionen an
organischen Stoffen zu erwarten sind und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann
die Bestimmung alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen.
Zu Geruchsstoffe:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Bei der Umsetzung der mit BVT-assoziierten
Emissionswerte wird gemäß dem aktuellen Stand der Technik ein Emissionsgrenzwert von
500 GE/ m³ festgelegt (vgl. z.B. Anlagen der Nummer 5.4.7.1, 5.4.7.8-12, 5.4.8.5 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft)). Die Datenerhebung im Rahmen der Revision des BVT-
Merkblatts für Schlachtanlagen und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte hat gezeigt, dass alle
teilnehmenden Anlagen der Nummer 7.3 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlage eine Abgasbehandlung mittels Biofilter vornehmen. Bei mehreren
Anlagen wird bereits ein Emissionswert von 500 GEE/m³ gefordert. Dass der Rohgasgeruch
reingasseitig nicht wahrnehmbar sein darf, ist ein zentrales Kriterium für Dimensionierung und
Betrieb von Biofiltern (vgl. VDI Richtlinie 3477 für Biologische Abgasreinigung).
Zu Messung und Überwachung:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung
15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt.
In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und
Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert.
Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von
Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid gefordert. Die
Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über
mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen
zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche
Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Die Probenahme zur Bestimmung der
Konzentration von Organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei einem Biofilter
erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Die Richtlinie VDI 3880 behandelt das statische
Probenahmeverfahren zur Gewinnung von Proben, die an einem Olfaktometer analysiert werden.
Die Richtlinie behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Messplanung, an die eigentliche
Probenahme und an die Qualitätssicherung und bildet somit die Grundlagen für vergleichbare
Messungen. Die Richtlinie enthält außerdem eine Begrenzung der zu beprobenden Teilfläche bei
Biofiltern ab 100 m². Eine gleichlautende Anforderung für die Messung von organischen Stoffen
wird bereits für Anlagen der 5.4.8.5 verwendet. Für organische Stoffe, Ammoniak und
Schwefelwasserstoff kann die Probenahme alternativ vor dem Biofilter durchgeführt werden.
Zu Nummer 8 (Anlagen zur Gelatineherstellung)
Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an die Gelatineherstellung. Für
entsprechende Anlagen bestehen Anforderungen unter der Nummer 5.4.7.8-12. Die
Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Gelatine, die oberhalb der europarechtlichen
Schwelle liegen, werden unter der Nummer 5.4.7.2e an die Vorgaben des
Durchführungsbeschlusses 2023/2749 angepasst.
Im Einzelnen:
Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch
die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen umgesetzt. Die Anforderungen der
BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen
abgedeckt.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen:
Die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 wird umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die
Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die
allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft zu beachten.
Zu Gesamtstaub:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Schwefeloxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt.
Zu Stickstoffoxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus
Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern
nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den
zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In
diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite
als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß
BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt.
Zu Messung und Überwachung:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung
15 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 8
wird für Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung
gefordert. Beim Einsatz einer thermischen Nachverbrennung und der Verbrennung von Abgasen,
die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen für
Kohlenmonoxid, Staub Schwefeloxid und Stickstoffoxid gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist
damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei
Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen
Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder
Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche
Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung.
Zu Nummer 9 (Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten)
Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von
Futtermitteln aus Schlachtnebenprodukten. Für entsprechende Anlagen bestehen Anforderungen
unter der Nummer 5.4.7.8-12. Anforderungen für Anlagen, die oberhalb der europarechtlichen
Schwelle liegen, werden unter der Nummer 5.4.7.2f an die Vorgaben des
Durchführungsbeschlusses 2023/2749 angepasst.
Im Einzelnen:
Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und durch
die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen umgesetzt. Die Anforderungen der
BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen
abgedeckt.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen:
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2023/2749 umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die
Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die
allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft zu beachten.
Zu Gesamtstaub:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Stickstoffoxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus
Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern
nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den
zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In
diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite
als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß
BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt.
Zu Schwefeloxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt.
Zu Ammoniak:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Probenahme zur Bestimmung
der Ammoniakkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter
selbst keine zusätzlichen Emissionen an Ammoniak zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß
VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Ammoniakkonzentration alternativ auch vor dem
Biofilter erfolgen. Eine Bestimmung der Ammoniakkonzentration vor der biologischen
Abluftreinigung/dem Biofilter wird auch z.B. auch bei Anlagen der Nr. 5.4.8.5 beschrieben. Für die
Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen gilt die Anforderung aus Fußnote 3. Die
Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Anlage, die
Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden.
Zu Schwefelwasserstoff:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Schwefelwasserstoff entsteht
durch Abbau- und Verwesungsprozesse des verarbeiteten Rohmaterials und kann je nach Art des
Rohmaterials und Jahreszeit schwanken. Da die obere Grenze des mit BVT-assoziierten
Emissionswertes bei 1 mg/m³ liegt, sind bereits kleine Konzentrationen von Schwefelwasserstoff
im Abgas als relevant anzusehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass
Schwefelwasserstoff in diesem Sinne bei Anlagen der Nummer 7.3 immer im relevantem Umfang
im Rohgas enthalten ist, Die Unterschreitung eines Wertes von 1 mg/m³ im Rohgas ist zudem für
die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Biofiltern förderlich. Die Probenahme zur Bestimmung
der Schwefelwasserstoffkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da
vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Schwefelwasserstoff zu erwarten sind, und
die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der
Schwefelwasserstoffkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen.
Zu Organische Stoffe:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zur Emissionssituation von
organischen Stoffen bei in der Branche üblicherweise eingesetzten Biofiltern gibt es bislang wenige
Daten. Die Probenahme zur Bestimmung der organischen Stoffe bei einem Biofilter erfolgt
sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen schädlichen Emissionen an
organischen Stoffen zu erwarten sind und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann
die Bestimmung alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen.
Zu Messung und Überwachung:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung
15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt.
In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und
Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert.
Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von
Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid gefordert. Die
Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über
mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen
zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche
Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Die Probenahme zur Bestimmung der
Konzentration von Organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei einem Biofilter
erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Die Richtlinie VDI 3880 behandelt das statische
Probenahmeverfahren zur Gewinnung von Proben, die an einem Olfaktometer analysiert werden.
Die Richtlinie behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Messplanung, an die eigentliche
Probenahme und an die Qualitätssicherung und bildet somit die Grundlagen für vergleichbare
Messungen. Die Richtlinie enthält außerdem eine Begrenzung der zu beprobenden Teilfläche bei
Biofiltern ab 100 m². Eine gleichlautende Anforderung für die Messung von organischen Stoffen
wird bereits für Anlagen der 5.4.8.5 verwendet. Für organische Stoffe, Ammoniak und
Schwefelwasserstoff kann die Probenahme alternativ vor dem Biofilter durchgeführt werden.
Zu Nummer 10 und Nummer 13 (Anlagen zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl)
Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an die Herstellung von Fischmehl
und Fischöl. Da bisher weder für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie der Nummer 7.2
noch für national geregelte Anlagen der Nummer 7.16 besondere materielle Anforderungen
vorgesehen sind, werden diese zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses in neuen Nummern
5.4.7.2g (bisher nicht besetzt) und 5.4.7.16 geregelt. Bei den baulichen und betrieblichen
Anforderungen entspricht der europarechtlich konkretisierte Stand der Technik dem aktuellen
Stand der Technik bei Anlagen unterhalb des europarechtlichen Schwellenwertes. Entsprechend
werden diese Anforderungen unter der neuen Nummer 5.4.7.16 geregelt. Die übrigen
Anforderungen werden nach den Vorgaben des Durchführungsbeschluss 2023/2749 für Anlagen
oberhalb der europarechtlichen Schwelle in Nummer 5.4.7.2g umgesetzt.
Im Einzelnen:
Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird hingegen nur teilweise durch
Nummer 5.2.8 umgesetzt, so dass zusätzliche bauliche und betriebliche Anforderungen gestellt
werden.
Zu baulichen und betrieblichen Anforderungen:
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dienen der Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerungen 12, 19 und 24 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749.
Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die Einsparung und effiziente
Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die allgemeinen Anforderungen
aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu beachten.
Zu Gesamtstaub:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Schwefeloxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt.
Zu Stickstoffoxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus
Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern
nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den
zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In
diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite
als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß
BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt.
Zu Ammoniak:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.11 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Anforderung gilt für die
Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur
Anwendung, soweit Abgase aus der Fischmehl- und Fischölproduktion der Anlage, die
Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden.
Zu Organische Stoffe:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.11 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Die Anforderung gilt für die
Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen. Die Anforderungen kommen ebenfalls zur
Anwendung, soweit Abgase aus der Fischmehl- und Fischölproduktion der Anlage, die
Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden.
Zu Geruchsstoffen:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.11 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Bei der Umsetzung der mit BVT-assoziierten
Emissionswerte wird gemäß dem aktuellen Stand der Technik ein Emissionsgrenzwert von
500 GE/ m³ festgelegt (vergleiche z.B. Anlagen der Nummer 5.4.7.1, 5.4.7.8-12, 5.4.8.5 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft)). Die an der Datenerhebung der Revision des
BVT-Merkblatts für Schlachtanlagen und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte beteiligte Anlage
zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl (einzige E-Anlagen in Deutschland) nimmt eine
Abgasbehandlung mittels Biofilter vor und hat Daten vorgelegt, die eine sichere Einhaltung des
Emissionswertes von 500 GE/m³ belegen. Dass der Rohgasgeruch reingasseitig nicht
wahrnehmbar sein darf, ist ein zentrales Kriterium für Dimensionierung und Betrieb von Biofiltern
(vgl. VDI Richtlinie 3477 für Biologische Abgasreinigung).
Zu Messung und Überwachung:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung
15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt.
In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen
mindestens eine jährliche Messung gefordert. Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung
oder der Verbrennung von Abgasen, die Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden
zusätzlich jährliche Messungen von Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid, Schwefeloxid,
organische Stoff und Ammoniak gefordert. Die Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein
in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als
20 Megawatt in der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung nach
Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben
unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche Überwachung die jeweilige wiederkehrende
Überwachung.
Zu Nummer 11 (Schlachtanlagen)
Der Durchführungsbeschluss 2023/2749 enthält Anforderungen an Schlachtanlagen. Die
Anforderungen an entsprechende Anlagen sind unter den Nummern 5.4.7.3 formuliert. Die
Anforderung der BVT-Schlussfolgerung 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749
werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft bereits umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8 und
durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen abgedeckt. Die Einhaltung der
Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bisherigen baulichen und betrieblichen
Anforderungen bereits sichergestellt. Es sind daher nur ergänzende Anforderungen an die
Messung und Überwachung, die auf Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie beschränkt
werden, umzusetzen:
Zu Messung und Überwachung:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 6 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung
20 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 6
wird eine jährliche Überwachung der Erfassung der jährlichen Menge des zur Befüllung des
Kühlsystems verwendeten Kältemittels gefordert. Daher soll der Betreiber die Menge durch
geeignete Maßnahmen erfassen. Die geforderte jährliche Überwachung soll durch eine
Mitteilungspflicht umgesetzt werden. Ebenso wird in BVT-Schlussfolgerung 8 eine jährliche
Messung von Geruchsstoffen gefordert, die jedoch nur Anwendung findet, wenn Geruchsstoffe
gemäß BVT-Schlussfolgerung 2, als relevanter Parameter im Abgasstrom festgestellt wurden. Da
für Schlachtanlagen weder in der TA Luft noch in den BVT-Schlussfolgerungen ein genereller
Emissionswert für Geruchsstoffe vorgesehen ist, kann die etablierte Form der Relevanzprüfung
gemäß Nummer 5.1.2 der TA Luft hier keine Anwendung finden, wonach eine Relevanz dann
vorliegt, wenn aufgrund der Rohgaszusammensetzung eine Überschreitung des Emissionswertes
nicht ausgeschlossen werden kann. Daher muss über die Relevanz im Einzelfall entschieden
werden. Eine Relevanz wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn im Einzelfall
Emissionsbegrenzungen zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen
festgelegt sind oder prozessbedingt im Vergleich mit anderen Schlachtanlagen besonders hohe
Emissionen an Geruchsstoffen zu erwarten sind.
Zu Nummer 12 (Nummer 5.4.7.8-12, 5.4.7.12.1.1, 5.4.7.12.1.2a):
Die materiellen Anforderungen an die Anlagen der Nummern 7.8, 7.9, 7.11 und 7.12 bleiben
bestehen. Für Anlagen oberhalb der europarechtlichen Schwelle werden die jeweiligen
Anforderungen unter den Nummern 5.4.7.2e (Anlagen zur Herstellung von Gelatine, vergleiche
Begründung zu Nummer 3), 5.4.7.2f (Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln aus
Schlachtnebenprodukten, vergleiche Begründung zu Nummer 4) und 7.12.1.1 (Anlagen zur
Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten) ergänzt. Anlagen
der Nummer 7.11 sind nicht vom Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 betroffen.
Für Anlagen der Nummer 7.12.1.2 zur Verbrennung von Tierkörpern gelten (wie bisher) gesonderte
Anforderungen, die unverändert aus der Nummer 5.4.7.12.1.2a übernommen wurden.
Im Einzelnen zu Nummer 5.4.7.12.1.1:
Die Anforderung der BVT-Schlussfolgerungen 18 aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 werden durch Nummer 5.2.8 in Verbindung mit Anhang 7 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft bereits umgesetzt. BVT-Schlussfolgerung 19 wird durch Nummer 5.2.8
und durch die bestehenden baulichen und betrieblichen Anforderungen bereits umgesetzt. Die
Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 12 wird durch die bestehenden baulichen und
betrieblichen Anforderungen abgedeckt.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen:
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 24 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2023/2749 umgesetzt. Ergänzender Hinweis: Für den Vollzug der Anforderungen an die
Einsparung und effiziente Nutzung von Energie sind hier (und bei den folgenden Nummern) die
allgemeinen Anforderungen aus der Nummer 5.2.11 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft zu beachten.
Zu Gesamtstaub:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Stickstoffoxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Gemäß Nummer 5.2.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind Emissionen von Stickstoffoxiden aus
Nachverbrennungsanlagen auf eine Massenkonzentration von 100 mg/m³ zu begrenzen. Sofern
nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen in den
zugeführten Gasen enthalten sind, können höhere Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. In
diesem Fall wird der oberste Wert von 200 mg/m³ der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite
als Emissionswert festgelegt bzw. beim Einsatz einer rekuperativen Nachverbrennung, gemäß
BVT 15, Fußnote 2 ein Wert von 350 mg/ m³ festgelegt.
Zu Schwefeloxid:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 15, Tabelle 1.3 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt.
Zu Ammoniak:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Probenahme zur Bestimmung
der Ammoniakkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter
selbst keine zusätzlichen Emissionen an Ammoniak zu erwarten sind, und die Probenahme gemäß
VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der Ammoniakkonzentration alternativ auch vor dem
Biofilter erfolgen. Eine Bestimmung der Ammoniakkonzentration vor der biologischen
Abluftreinigung/dem Biofilter wird z.B. auch bei Anlagen der Nr. 5.4.8.5 beschrieben. Für die
Emission aus Nachverbrennungseinrichtungen gilt die Anforderung aus Fußnote 3. Die
Anforderungen kommen ebenfalls zur Anwendung, soweit Abgase aus der Anlage, die
Geruchsstoffe enthalten, in einer Feuerungsanlage verbrannt werden.
Zu Schwefelwasserstoff:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird für der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionswert festgelegt. Schwefelwasserstoff entsteht
durch Abbau- und Verwesungsprozesse des verarbeiteten Rohmaterials und kann je nach Art des
Rohmaterials und Jahreszeit schwanken. Da die obere Grenze des mit BVT-assoziierten
Emissionswertes bei 1 mg/m³ liegt, sind bereits kleine Konzentrationen von Schwefelwasserstoff
im Abgas als relevant anzusehen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass
Schwefelwasserstoff in diesem Sinne bei Anlagen der Nummer 7.3 immer in relevantem Umfang
im Rohgas enthalten ist, Die Unterschreitung eines Wertes von 1 mg/m³ im Rohgas ist zudem für
die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Biofiltern förderlich. Die Probenahme zur Bestimmung
der Schwefelwasserstoffkonzentration bei einem Biofilter erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Da
vom Biofilter selbst keine zusätzlichen Emissionen an Schwefelwasserstoff zu erwarten sind, und
die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann die Bestimmung der
Schwefelwasserstoffkonzentration alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen.
Zu Organische Stoffe:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 25, Tabelle 1.10 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt. Es wird der oberste Wert der mit BVT-
assoziierten Emissionsbandbreite als Emissionsgrenzwert festgelegt. Zur Emissionssituation von
organischen Stoffen bei in der Branche üblicherweise eingesetzten Biofiltern gibt es bislang wenige
Daten. Die Probenahme zur Bestimmung der organischen Stoffe bei einem Biofilter erfolgt
sinngemäß nach VDI 3880. Da vom Biofilter selbst keine zusätzlichen schädlichen Emissionen an
organischen Stoffen zu erwarten sind und die Probenahme gemäß VDI 3880 aufwendig ist, kann
die Bestimmung alternativ auch vor dem Biofilter erfolgen.
Zu Messung und Überwachung:
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 8 in Verbindung mit BVT-Schlussfolgerung
15 und BVT-Schlussfolgerung 25 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2749 umgesetzt.
In der BVT-Schlussfolgerung 8 wird für organische Stoffe, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und
Geruchsstoffe bei wiederkehrenden Messungen mindestens eine jährliche Messung gefordert.
Beim Einsatz ein thermischen Nachverbrennung oder der Verbrennung von Abgasen, die
Geruchsstoffe enthalten, in Feuerungsanlagen, werden zusätzlich jährliche Messungen von
Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffoxid und Schwefeloxid gefordert. Die
Mindestmesshäufigkeit ist damit höher als allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft und höher als bei Anlagen von weniger als 20 Megawatt in der Verordnung über
mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Etwaige Verpflichtungen
zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft oder Abschnitt 3 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt. In diesem Fall ersetzt eine kontinuierliche
Überwachung die jeweilige wiederkehrende Überwachung. Die Probenahme zur Bestimmung der
Konzentration von Organischen Stoffen, Ammoniak und Schwefelwasserstoff bei einem Biofilter
erfolgt sinngemäß nach VDI 3880. Die Richtlinie VDI 3880 behandelt das statische
Probenahmeverfahren zur Gewinnung von Proben, die an einem Olfaktometer analysiert werden.
Die Richtlinie behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Messplanung, an die eigentliche
Probenahme und an die Qualitätssicherung und bildet somit die Grundlagen für vergleichbare
Messungen. Die Richtlinie enthält außerdem eine Begrenzung der zu beprobenden Teilfläche bei
Biofiltern ab 100 m². Eine gleichlautende Anforderung für die Messung von organischen Stoffen
wird bereits für Anlagen der 5.4.8.5 verwendet. Für organische Stoffe, Ammoniak und
Schwefelwasserstoff kann die Probenahme alternativ vor dem Biofilter durchgeführt werden.
Zu Nummer 13 (Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl)
Auf die Begründung zu Nummer 10 wird verwiesen
Zu Nummern 14 und 15 (Abweichende Sanierungsfristen)
Die Sanierungsfrist zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2023/2749 für bestehende Anlagen ist grundsätzlich durch Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen vorgegeben, der in § 52 Absatz 1 Satz 5 BImSchG national
umgesetzt wurde. Diese Sanierungsfrist gilt für die Anforderungen, die sich aus der vorliegenden
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 ergeben
(zum Beispiel für die Messvorgaben oder die ohne Einschränkung auf einen Massenstrom gültigen
Emissionswerte für Gesamtstaub); für bestehende besondere Regelungen aus der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft, bleibt es auch für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen fallen, bei den in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
vorgesehenen Sanierungsfristen. Für Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen fallen, wird die bewährte generelle Sanierungsfrist der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft von fünf Jahren für die Umsetzung der Anforderungen aus dieser
Verwaltungsvorschrift übertragen; die Frist beginnt mit dem Inkrafttreten.
Die Altanlagenregelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung von
18. August 2021 für inhaltlich unveränderte Vorgaben bleiben davon unberührt.
Als Stichtag wird der Tag des Inkrafttretens festgelegt. Für Neuanlagen, die unter die Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, mussten die Anforderungen bereits ab dem 18.
Dezember 2023 (Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses) berücksichtigt werden.
Die Regelungen werden in den bisherigen Abschnitt zu abweichenden Sanierungsfristen der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 7 integriert.
Zu Artikel 2 (Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9):
Wie in der Begründung zu Artikel 1 Nummern 1–6 beschrieben, sollen Übergangsfristen
bestimmter Maßnahmen der TA Luft in Bezug auf Tierhaltungsanlagen verlängert werden.
Hintergrund ist ein für den Herbst 2026 erwarteter Durchführungsbeschluss der Europäischen
Union zu EU-weit einheitlichen Umweltstandards für die Schweine- und Geflügelhaltung (Uniform
Conditions for Operating Rules for Livestock, UCOL), aus dem sich neue Anforderungen für die
Tierhaltung ergeben können. Damit können weitere Veränderungen der Anforderungen an
Tierhaltungsanlagen nötig werden. Mit der Verschiebung der Übergangsfristen der Maßnahmen
soll sichergestellt werden, dass notwendige Anpassungen im Sinne einer umfassenden Rechts-
und Investitionssicherheit erst nach Umsetzung der Betriebsvorschriften erfolgen müssen. Diese
Verlängerung der Übergangsfristen soll auch die verpflichtende Lagerung von Gülle in
geschlossenen Behältern der Anlagen der Nummer 9.36 (Anlagen zur Lagerung von Gülle oder
Gärresten) umfassen und macht somit eine Anpassung der Besonderen Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9 nötig.
Zu Nummer 1 (Lagerung von Gülle):
Bei Altanlagen zur Lagerung von Gülle sollen die Anforderungen nach Buchstabe b) erst ab dem
31. Dezember 2029 umgesetzt werden, um mögliche Doppelbelastungen im Rahmen der
Umsetzung der einheitlichen Betriebsvorschriften für die Tierhaltung (Uniform Conditions for
Operating Rules for Livestock, UCOL) unter der Industrieemissionsrichtlinie zu vermeiden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):
Aufgrund der geringen Umsetzungszeit der Durchführungsbeschlüsse tritt die vorliegende
Verwaltungsvorschrift am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- 39 - Drucksache 580/26
Relationen
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