Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 497/26
04.09.26 BRFuss
U - Wi
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund der
Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Drucksache 21/6988 – den von
der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785
zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
– Drucksache 21/4786 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 25.09.26
Erster Durchgang: Drs. 44/26
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 10 Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie“.
e) Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29c Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie“.
f) In der Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird nach der Angabe „Gasmangellage“ die Angabe
„oder einer sonstigen Krise“ eingefügt.
g) In der Angabe zu den §§ 31a und 31b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die
Angabe „Industrieemissions-Richtlinie“ ersetzt.
h) Nach der Angabe zu § 31l wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise“.
i) Die Angabe zu den §§ 52a und 52b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52a Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 52b Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie
§ 52c Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024).
– 2 –
j) Die Angabe zu § 58e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung
eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung
§ 58f Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte“.
k) Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a Elektronische Kommunikation“.
l) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Schadensersatz“.
m) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 6 Satz 2) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage 2 (zu § 12a Absatz 2 Satz 3) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“.
2. § 1 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
1. der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen
in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die
Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
2. dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die
auf andere Weise herbeigeführt werden.
(3) Soweit es sich um Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie)
handelt, dient dieses Gesetz auch der Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der
Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5a wird durch den folgenden Absatz 5a ersetzt:
„(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in
dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung
vom 4. Juli 2012 in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener
Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in
den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden
oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die
genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind
die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 angeführten
Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012 genannte Einrichtung, Gefahr oder
Tätigkeit.“
b) In Absatz 5b Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
c) In Absatz 5c Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der menschlichen
Gesundheit und des Klimaschutzes,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
– 3 –
e) Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des
Informationsaustausches nach Artikel 13 der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 für
bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen
Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die
Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.“
f) Absatz 6b wird durch den folgenden Absatz 6b ersetzt:
„(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der
Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 von der Europäischen Kommission
erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf
Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen
zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten
Umweltleistungswerte,
4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger
Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörenden Überwachungsmaßnahmen sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.“
g) Absatz 6e wird durch den folgenden Absatz 6e ersetzt:
„(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue oder weiterentwickelte Techniken für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres
allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten
könnten als der bestehende Stand der Technik.“
h) Nach Absatz 6e werden die folgenden Absätze 6f bis 6m eingefügt:
„(6f) Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind die mit
Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte.
(6g) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich
von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer
Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.
(6h) Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes ist die Leistung in Bezug auf das
Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die
Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen.
(6i) Orientierungswerte für die Umweltleistung im Sinne dieses Gesetzes sind indikative
Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter
ausgedrückt werden.
(6j) Umweltleistungsvergleichswert im Sinne dieses Gesetzes ist die indikative Spanne der mit
den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte.
(6k) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses
Gesetzes sind die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter
Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken
entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.
– 4 –
(6l) Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte im Sinne dieses Gesetzes sind die
Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer
Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den
BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.
(6m) Tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung von
Zukunftstechniken, insbesondere fortschrittlichen Techniken, erneuerbaren Energien, Carbon-
Management-Technologien und klimafreundlichen Betriebsstoffen, oder des Standes der Technik, die eine
erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder in einem Teil einer Anlage
oder die Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen
Standort innerhalb der Europäischen Union beinhaltet und die, verbunden mit dem Ziel der
Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr weitgehenden
Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die dem Stand der
Technik entsprechenden Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen
zu berücksichtigen sind.“
i) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“
j) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch die
Genehmigungsentscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren
satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Genehmigungsentscheidung berührt wird, darunter auch
Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.“
4. In § 4 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei diesen Anlagen dürfen in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid aus
Verbrennungsprozessen oder anderen Prozessen der Anlage keine Umweltleistungsgrenzwerte und Orientierungswerte für
die Umweltleistung in Bezug auf die effiziente Verwendung von Energie festgesetzt werden, die über
die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass materielle Ressourcen und Wasser
effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 10 Absatz 8a Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Veröffentlichung der
Unterlagen im Internet bis zum Abschluss der vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zu erfolgen hat.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 7“ durch die Angabe „auf Grund des § 7 oder
§ 7a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen, in denen unterschiedliche Stoffe
eingesetzt werden oder in denen modulare Prozesseinheiten flexibel verschaltet werden (Mehrzweck-,
Vielstoffanlagen oder modulare Anlagen), ist die Genehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers auf
die unterschiedlichen Betriebsweisen, Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen
Prozesseinheiten zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen,
Stoffe und Verschaltungsmöglichkeiten der modularen Prozesseinheiten erfüllt sind.“
– 5 –
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der sich aus § 5 ergebenden Pflichten“ durch die
Angabe „der sich aus § 5 Absatz 1 bis 3 ergebenden Pflichten“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „vorgeschrieben sind, und“ durch die Angabe „vorgeschrieben
sind.“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird gestrichen.
c) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über
Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1)“ durch die Angabe „Richtlinie 1999/31/EG in der Fassung vom
24. April 2024“ ersetzt.
8. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:
„§ 7a
Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung von Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 4 und 5 ergebenden Pflichten
bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
2. die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
3. die Betreiber von Anlagen Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der
Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4. die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 5 bestimmten Anforderungen entsprechen
muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit
von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung
unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen
unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung
der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die
bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur
bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
– 6 –
2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung
unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von
den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass
der Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung
der Rechtsverordnung vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte
als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,
2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler
Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde,
3. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der mit den besten
verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen,
einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber
unverhältnismäßig wäre oder
4. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden
sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger
strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb
der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen
festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die
Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.“
9. § 8a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag
vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der
Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn
besteht und
3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage
verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand
wiederherzustellen.
– 7 –
Die Prognoseentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 ist unverzüglich, spätestens acht Wochen nach Eingang
des Antrags auf Grundlage einer überschlägigen Prüfung zu treffen. Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des
Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung
1. einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort,
2. einer Änderungsgenehmigung.
Die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen
relevante öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dürfen der vorzeitigen Zulassung
nicht entgegenstehen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 10„
Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die
zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen.
Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der
zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Es ist ausschließlich der von der
zuständigen Behörde eröffnete Zugang für die elektronische Antragstellung zu nutzen. Die zuständige
Behörde kann verlangen, dass die dem Antrag beizufügenden Unterlagen in Papierform übermittelt
werden, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist. Im Fall eines berechtigten Interesses des
Antragstellers kann der Antrag schriftlich gestellt werden.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Unterlagen sind zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen, soweit
1. sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder
2. ihre Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift
als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind, oder sonstige bedeutsame Schutzgüter der
öffentlichen Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte.
Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe der schutzbedürftigen Information geschehen kann, so
ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von
den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antragsteller kann der Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen,
wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, wichtiger Sicherheitsbelange,
der internationalen Beziehungen oder der Verteidigung befürchtet; in diesem Fall muss die
Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen.“
cc) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die von dem Vorhaben betroffene
Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen
erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat.“
– 8 –
e) Absatz 4 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ darauf hinzuweisen, dass auf Antrag des Antragstellers nach Absatz 6 ein Erörterungstermin
bestimmt und gesondert bekannt gemacht werden kann und dass dann die formgerecht erhobenen
Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen
erhoben haben, erörtert werden;“.
f) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage innerhalb einer
Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu
beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung im Fall des Satzes 3
auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der
Behördenbeteiligung zu treffen; dieser Zeitpunkt gilt nicht für die Prüfung des Arten- und
Habitatschutzes, es sei denn, es handelt sich um ein Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung
erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien.“
g) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag des
Antragstellers die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Erörterungstermin kann auch in Form einer
Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Bei einer
Onlinekonsultation ist dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, innerhalb einer vorher
bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die
Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur
Verfügung gestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.“
h) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem
Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist
der Genehmigungsbescheid an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung
nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt
nach Maßgabe des Absatzes 8.“
i) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben
haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird
dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in
entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In
diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Ausnahme in Bezug genommener
Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand vom Tag nach der Bekanntmachung an
zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden
entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen. Die Auslegung ist dadurch zu
bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen eines Beteiligten werden ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit
sowie die im Bescheid in Bezug genommenen Antragsunterlagen und der Bericht über den
Ausgangszustand innerhalb der Auslegungsfrist zur Verfügung gestellt. Der Vorhabenträger kann der
Veröffentlichung betroffener Dokumente im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde
eine andere Form der Veröffentlichung wählen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo
und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 10 angefordert werden
können; hierzu ist auch die Internetseite auf der die Zugänglichmachung erfolgt, anzugeben. Mit dem Ende
der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben,
als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung
können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen,
die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.“
– 9 –
j) Absatz 8a wird durch den folgenden Absatz 8a ersetzt:
„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
folgende Unterlagen im Internet zu veröffentlichen:
1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des
Berichts über den Ausgangszustand,
2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts, sofern vorhanden,
und
3. eine konsolidierte Fassung der Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie nachträglichen
Anordnungen, sofern eine solche bei der zuständigen Behörde vorliegt.
Die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet hat systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung
des Zugangs auf angemeldete Benutzer auf einer leicht auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen
der Genehmigung zu erfolgen. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende
Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen.“
k) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Antragstellung“ durch die Angabe „Durchführung des
Genehmigungsverfahrens“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „, die insolvenzfest ist und auf die die
Behörde direkten Zugriff hat“ eingefügt.
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
c) Absatz 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich
nicht rechtzeitig äußert oder bestimmte Unterlagen oder Angaben nach der Erteilung der Genehmigung
nachzureichen sind.“
d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Im Fall des § 6 Absatz 2 kann der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der
zuständigen Behörde die Änderung der Betriebsweise, die Herstellung eines anderen Stoffes, die
Verwendung eines anderen Stoffes oder die Verschaltung von modularen Prozesseinheiten mitzuteilen,
sofern diese erstmals innerhalb des genehmigten Rahmens erfolgen sollen.“
12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt:
„§ 12a
Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im
Einzelfall für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende,
weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen
festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut
auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen.
(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2
festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der
in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge
Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn
– 10 –
1. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde,
2. wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu
erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen
würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder
3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden
sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der
Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes
oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen
Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den
Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf
Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2
festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei
Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen,
dass
1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der
besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen
Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und
2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung
der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und
Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen
weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung
der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu
veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden
Anforderungen nicht anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine Verwaltungsvorschrift
nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen
Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt
bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend.
– 11 –
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen
festzulegen, wenn
1. für die jeweilige Anlagenart keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen
Umweltauswirkungen abdecken.
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung
vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von
Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet
wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig
ist.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich oder“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung sind stets erforderlich, wenn
1. die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die
Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)
geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde
oder
2. im Rahmen der Änderung eine Aktualisierung der Genehmigung nach § 52a Absatz 1 Nummer 1
erfolgen soll.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
15. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „die Anforderungen nach Absatz 8“ durch die Angabe „die
Anforderungen nach Absatz 6“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 5 und 6“ durch die Angabe „Sätze 4 und 5“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 6 und Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 8a wird zu Absatz 7 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall von Absatz 5 Satz 2 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach
Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 5 Satz 5 oder 6 mitgeteilten Zeitpunkt als
antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder
ein Antrag nach § 10 Absatz 6 gestellt wird.“
e) Absatz 9 wird zu Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 6“
ersetzt.
– 12 –
f) Absatz 10 wird zu Absatz 9.
16. § 16c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „im amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 8a Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soll infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie
nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3, zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine
Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm nach § 2
Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, oder
nach § 52a Absatz 1 eine nachträgliche Anordnung erlassen werden oder sollen durch eine
nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Emissionsbegrenzungen einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie neu festgelegt werden, ist vor deren Erlass der Entwurf der Anordnung öffentlich
bekannt zu machen.“
b) Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Wird infolge der Überprüfung der Genehmigung einer Anlage nach der Industrieemissions-
Richtlinie nach § 52 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 3 oder zur Sicherstellung der Einhaltung der durch
eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder einer Umweltqualitätsnorm
nach § 2 Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung eine nachträgliche Anordnung erlassen und
sollen dabei die Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden, ist bis zur erstmaligen Anpassung der
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 § 12a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
entsprechend.“
d) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des
§ 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten oder weniger strenge Fristen festgelegt werden sollen oder von dem
Erlass einer nachträglichen Anordnung aus diesem Grund insgesamt abgesehen werden soll, ist Absatz 1a
entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer
nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8a gilt
entsprechend.“
e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Festsetzung zur Art der Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Satz 1 bis 4 der Deponieverordnung
entsprechend.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 3 genannte Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Anzeige der Betriebseinstellung
durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde.“
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „unverzüglich“ eingefügt.
– 13 –
b) In Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
19. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1a wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die
Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
20. § 23b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Über den Antrag auf störfallrelevante Errichtung und Betrieb einer Anlage hat die zuständige
Behörde innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen
zu entscheiden. Über den Antrag auf störfallrelevante Änderung einer Anlage ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige
Behörde kann die jeweilige Frist einmalig um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit
der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Eine weitere Verlängerung ist nur auf Antrag oder
mit Zustimmung des Antragstellers möglich. § 10 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.“
21. Nach § 29b wird der folgende § 29c eingefügt:
„§ 29c
Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a
festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm nach § 2
Nummer 3 der Oberflächengewässerverordnung für eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie
Emissionsbegrenzungen unterhalb der nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder unterhalb der in
einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte festgelegt, so hat die
zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsbegrenzungen auf die Immissionskonzentration
der betreffenden Schadstoffe oder auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der
Anlage relevant ist und quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt hat, so hat die
zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, hat der
Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration der
betreffenden Schadstoffe und die in § 1 genannten Schutzgüter vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser
Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und
diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die in
§ 1 genannten Schutzgüter haben wird, so hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die
Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im
aufnehmenden Oberflächengewässer oder im aufnehmenden Boden überwacht wird.
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der
Überwachung nach § 44 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Soweit dies für eine
angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber
Ermittlungen durchführen lässt. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind von der
zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.“
22. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 12a
Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen
von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von
– 14 –
den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweicht, so hat
die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung
genannten Emissionsgrenzwerten oder in der Verwaltungsvorschrift genannten Emissionswerten zu
ermöglichen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-
Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die bei der Behörde vorliegende Information darüber, ob ein Grenzwert von Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie eingehalten wird oder nicht, ist der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich
zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 dieses Gesetzes und die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.“
23. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise“.
24. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-
Richtlinie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abweichung.“ durch die Angabe „Abweichung, die Gründe für
die Abweichung und über die festgesetzten Nebenbestimmungen.“ ersetzt.
25. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe „Industrieemissions-
Richtlinie“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zulassung der Abweichung ist zu begründen.“
26. Nach § 31l wird der folgende § 31m eingefügt:
„§ 31m
Abweichungen im Fall einer Krise
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer
Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie
von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge
Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände,
die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
– 15 –
2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von
Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder
Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung
der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen
Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen
zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.
(2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn
die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um
höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung
oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine
Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die
Zulassung der Abweichung aufzuheben.
(3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer
Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15.
(4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem
Antragsteller zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung der Abweichung an den
Antragsteller elektronisch zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der
Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 ist
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur
Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat.
(5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der
Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt entsprechend.
(6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
27. In § 47c Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG Nr. L 189 S. 12)“ durch
die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt.
28. In § 47f Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom
18.7.2002, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1226 (ABl. 2021 L 269 vom
28.7.2021, S. 65) geändert worden ist“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/49/EG“ ersetzt.
29. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer
Verwaltungsvorschrift unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der
Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionswerte
festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher
Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur
bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen. Wird ein Emissionswert festgelegt, der in
Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten abweicht, so ist durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift zu gewährleisten, dass der
Betreiber der Anlage der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung
der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
– 16 –
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Verwaltungsvorschrift Emissionswerte oberhalb der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten und weniger strenge Fristen festgelegt
werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,
2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler
Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde,
3. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden
sollen.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der
Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 2 aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen.“
30. In § 48b Satz 6 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt.
31. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU in der
Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
32. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 bis 8 gestrichen.
b) Die Absätze 1a und 1b werden gestrichen.
33. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:
„§ 52a
Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
(1) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie hat die zuständige Behörde innerhalb von vier
Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung durch nachträgliche
Anordnungen nach § 17 oder im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 vorzunehmen und
2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 einhält, insbesondere die in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten
Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte oder die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2
festgelegten Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für
bestehende Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von
BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und
sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 7a Absatz 2 oder § 48
Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken eingehalten werden,
2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der
Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die
Umsetzung und die Etappenziele enthält und
– 17 –
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung
der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.
Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist keine
schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt
gewährleistet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers von einer
Aktualisierung der Genehmigung absehen oder den Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung der an die BVT-
Schlussfolgerungen angepassten Emissions- und Umweltleistungsgrenzwerte befreien, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet, die in der
Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem
anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und innerhalb von acht Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen wird,
2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele
den Verzicht auf die Genehmigung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit erklärt und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den
Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage vorlegt.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten
und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten
Emissionswerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für Zukunftstechniken
1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von
sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen
Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1,
falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger
Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten.
(6) Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse
der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(7) Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen
Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich
Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören
insbesondere
1. Vor-Ort-Besichtigungen,
2. Überwachung der Emissionen,
3. Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte,
4. Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
5. Überprüfung der Eigenkontrolle,
6. Prüfung der angewandten Techniken und
7. Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage
– 18 –
zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung
ergebenden Anforderungen. § 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den
Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben,
wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der
Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach
§ 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das
Umweltmanagementsystem die sich aus § 58e Absatz 1 und einer auf Grund des § 58e Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung
ergebenden Anforderungen erfüllt.
(9) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden
unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen
Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der
Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder
Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2
gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der
menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“
34. § 52a wird zu § 52b und in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ durch die Angabe „der Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ ersetzt.
35. Der bisherige § 52b wird zu § 52c.
36. Nach § 58d wird der folgende § 58e eingefügt:
„§ 58e
Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines
Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie haben sicherzustellen, dass ein
Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingerichtet und dauerhaft
umgesetzt wird.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach
Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere,
dass
1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer
Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für
wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden
müssen.
Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche
Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen
und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen
hat.
– 19 –
(3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung
unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2
Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt
werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die
Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.“
37. Der bisherige § 58e wird zu § 58f.
38. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU“ durch die Angabe
„Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2012/18/EU“ durch die Angabe „Richtlinie
2012/18/EU in der Fassung vom 4. Juli 2012“ ersetzt.
39. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 1 Nummer 3 oder § 58e Absatz 2 Satz 2 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 5“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17
Absatz 5, zuwiderhandelt,“.
dd) In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. entgegen § 58e Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 58e Absatz 2
Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und umgesetzt
wird.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von
mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine bei Errichtung oder Betrieb einer Anlage nach der
Industrieemissions-Richtlinie vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 4, 5a
oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach
Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen Union erzielt hat. Der
Jahresumsatz kann geschätzt werden.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
40. Nach § 63 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei
Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende Wirkung.“
– 20 –
41. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
„64a
Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.“
42. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt:
„§ 65
Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5 Absatz 1
Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber
verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist,
2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und
3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass
durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.“
43. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen.
b) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
c) Absatz 8 wird gestrichen.
d) Die Absätze 9 bis 11 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 10 bis 12 eingefügt:
„(10) In Bezug auf BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind bis zum 1. September 2036 § 7 Absatz 1a und 1b, § 12
Absatz 1a, § 48 Absatz 1a und 1b, § 52 Absatz 1 Satz 5 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 dieses Gesetzes
in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 finden §
7a, § 48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine und § 12a Absatz 2 und 4, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b
entsprechende Anwendung. Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a
Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer
Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen einer Anordnung nach § 17 Absatz 1b.
(11) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen
ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der
Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen
zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem 1. Juli 2030 zu erfüllen, wenn die Anlage vor dem 1. Juli
2026 in Betrieb genommen wurde.
– 21 –
(12) Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.11.1 des
Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist dieses Gesetz in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
f) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
„(13) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen
ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der
Nummer 3.11 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die
Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen weniger als 20 Megawatt beträgt und die vor der
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union, welche das
Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, auch bei einer
Wärmeleistung von 20 Megawatt und weniger, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst
nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen,
spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“
g) Nach Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
„(14) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen
ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.12 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union, welche das Schmieden mit Schmiedepressen, deren Presskraft 30 Meganewton je
Presse überschreitet, als Haupttätigkeit umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren
ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September
2034 zu erfüllen.“
h) Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:
„(15) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen
ergebenden Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.26 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der
Europäischen Union, welche die Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit
einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen oder mehr pro Jahr, als Haupttätigkeit
umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
der BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“
i) Nach Absatz 15 wird der folgende Absatz 16 eingefügt:
„(16) Die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen
ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der
Nummer 1.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen die
Haupttätigkeit in der Pyrolyse besteht und die vor der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
im Amtsblatt der Europäischen Union, welche die Pyrolyse von Kohle sowie von anderen Brennstoffen
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, als Haupttätigkeit mit
umfassen, genehmigt wurden, erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der
BVT-Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034 zu erfüllen.“
44. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 3 Abs. 6)“ durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 3
Absatz 6 Satz 2)“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders
besorgniserregender Stoffe,“.
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Technologie“ die Angabe „, einschließlich digitaler Instrumente,“
eingefügt.
– 22 –
d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie
Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.“
e) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Umwelt“ die Angabe „,einschließlich der biologischen Vielfalt,“
eingefügt.
45. Nach Anlage 1 wird die folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
(zu § 12a Absatz 2 Satz 5)
Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem
Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:
1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und
Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht
berücksichtigt.
1.2. Die Bewertung der Kosten erfolgt quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet.
1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen
a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT
entstehen;
b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen
und
c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede
beim monetären Wert zu berücksichtigen.
1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten
verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten Diskontsatz sowie die Abschätzung der
Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.
1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von
Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten
Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich
eingerichtet wurden, überprüft.
2. Umweltnutzen
2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene
Umweltnutzen.
2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens hat durch eine monetäre Quantifizierung zu erfolgen und wird von
einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der
durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.
2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten
Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit
berücksichtigt.
2.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die
Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; dies umfasst den verwendeten
– 23 –
Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des
Umweltnutzens.
2.5. Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von
Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet
wurden.
3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen
3.1. Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-
assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.
3.2. Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:
a) eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung der Kosten und des
Umweltnutzens;
b) genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.“
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 1. Gemeinsame Bestimmungen“.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 2. Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 61a Anwendungsbereich
§ 61b Weitere Begriffsbestimmungen
§ 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer;
Verordnungsermächtigung
§ 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden
Oberflächengewässer
§ 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen
§ 61f Abweichung von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise
§ 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung
§ 61h Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete
Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung
§ 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs;
Stilllegung; Verordnungsermächtigung“.
– 24 –
c) Die Angabe zu Kapitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“.
d) Nach der Angabe zu § 99a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 99b Schadensersatz“.
2. In § 3 Nummer 11 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „, einschließlich der menschlichen
Gesundheit und des Klimas,“ eingefügt.
3. Vor § 54 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen“.
4. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Indirekteinleitung ist das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche oder private
Abwasseranlage.“
b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt
werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen
Anforderungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie, soweit erforderlich,
nach Satz 2 sicherzustellen.
In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von
Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
c) Absatz 5 wird zu Absatz 3 und Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung
in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte der
Rechtsverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende
Anforderungen im Einzelfall festlegt.“
6. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Indirekteinleitung)“ gestrichen.
– 25 –
b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Eine Genehmigung für eine
Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn“ durch die Angabe „Eine Genehmigung nach Absatz 1
Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn“ ersetzt.
7. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der
Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen
zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter die Einhaltung der
Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen
Regelungen, die sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer
erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1
entsprechend.“
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
c) Absatz 7 wird zu Absatz 4.
9. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
§ 61a
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus
1. Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
2. Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 61b
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der
Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken,
die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für
die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt
wurden.
(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der
Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den
Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur
Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte,
– 26 –
4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte,
5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie
6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Emissionswerte.
(4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne von
Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik
oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-
Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.
(5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher Nutzung
entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder
zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere
Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die
unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von
Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden,
ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
§ 61c
Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind
unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Anforderungen an neue und vorhandene
Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass
1. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken
und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in
Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und
Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von Überprüfungen nach
§ 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und
Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter
hat der zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten
Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2
berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2
sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen
festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen
stellen,
– 27 –
2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern
diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten
Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.
Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte nach Satz 5.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde
abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue
oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der
Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere
Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige
Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand
hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die
Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen
einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die
zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu
berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei
Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von
Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und
Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die
Erlaubnis entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann
die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für
Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach
Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im
Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb
der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde
durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die
Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen
nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die
geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach
Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder
auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll
die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die
Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der
Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn
sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen
die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
– 28 –
(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f Absatz 1 weniger
strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der
Rechtsverordnung nach Absatz 1.
§ 61d
Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer
(1) Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der
betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der
Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare
Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder
anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden
Oberflächengewässer überwacht wird.
(2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27
Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so
hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration
der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der
Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein
Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die
Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der
Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung
Überwachungsoder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die
Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde
die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.
§ 61e
Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene
Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union verlängern, wenn
1. der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage gemäß § 3 Absatz 6m des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die
Anforderungen nach § 61c Absatz 1 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die mit
Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
2. die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder die Erlaubnis eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der mit den
besten verfügbaren Techniken oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit
Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung
und die Etappenziele enthält,
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung
der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt und
4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
– 29 –
(2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
nach § 61c Absatz 1 freistellen, wenn
1. sich der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen zur tiefgreifenden industriellen Transformation verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden
Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb
der Europäischen Union besteht und die tiefgreifende industrielle Transformation innerhalb von acht
Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen wird,
2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele
den Verzicht auf die Erlaubnis für die vorhandene Direkteinleitung für einen Zeitpunkt innerhalb von
acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erklärt,
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den
Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und ihre Ersetzung durch eine neue Anlage vorlegt und
4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die
Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1. Für
Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße
zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser
entspricht.
§ 61f
Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1
festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn
außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu
Folgendem führen:
1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Einleiter für die Ausübung von
Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte benötigt,
oder
3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung
einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen solchen Mangel
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Erhebliche Umweltverschmutzungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere
Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. Die
Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer
Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden § 2, § 3
Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 5 und 6 der Industriekläranlagen-
Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. § 4
Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden
Fassung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der angepassten Erlaubnis
im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der weniger strengen Emissionsgrenzwerte zu
erfolgen hat.
– 30 –
(2) Weniger strenge Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 dürfen nur für einen Zeitraum von bis zu drei
Monaten gewährt werden. Wenn die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 Satz 1 fortbestehen, kann
dieser Zeitraum um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf
die Energieversorgung oder die Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt
sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder
Ausrüstungen gibt, ist die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte aufzuheben.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Einleiter in den Fällen des Absatzes 1 die
Emissionen überwacht.
(4) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheids über die Festlegung
weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten.
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die
Europäische Kommission unverzüglich über jede Festlegung nach Absatz 1 Satz 1, die Gründe hierfür und über
die festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
§ 61g
Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind
unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Anforderungen an neue und vorhandene
Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass
1. die Indirekteinleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsgrenzwerte für die Indirekteinleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren
Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde für neue
Indirekteinleitungen bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen
dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Der Einleiter
hat der zuständigen Behörde hierzu eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der
analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach
Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige
Behörde die Bewertung nach Satz 2. Im Falle des Satzes 1 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen
festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen
stellen,
2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern
diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der
Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde
abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue
oder vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen
dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu
regelnden Fällen
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
– 31 –
die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am
Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere
Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen
des Absatzes 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu
gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden
und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Festlegung weniger
strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung
oder im Rahmen einer Anpassung der Genehmigung zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger
Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch
alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann
die zuständige Behörde auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Indirekteinleitungen festlegen,
wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken
für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) Für vorhandene Indirekteinleitungen ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 einhalten. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach
Absatz 1, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass
die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche
Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen
Indirekteinleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche
Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der
betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren
Zeitraums ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters zu begründen. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, für eine
zugehörige vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn
sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit
der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
(7) Behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nur für genehmigungspflichtige
Indirekteinleitungen und im Rahmen der Erteilung oder Anpassung der Genehmigung getroffen.
(8) Vertragliche Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 haben auch die Einhaltung der Anforderungen
nach den Absätzen 2 bis 6 und 9 sowie nach § 61h Satz 2 sicherzustellen. Im Falle vertraglicher Regelungen
ersetzt die Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1 auch behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6
und 9. Auch bei nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der
in Satz 1 genannten Anforderungen auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59
Absatz 2 Satz 2.
(9) In der Genehmigung für die Indirekteinleitung sind, soweit erforderlich, auch angemessene
Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.
– 32 –
§ 61h
Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete
Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung
Entsprechen die in der Abwasserverordnung vor der Vermischung festgelegten Anforderungen den
Emissionsbandbreiten, die in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für die Direkteinleitung des
jeweiligen Schadstoffparameters festgelegt sind, kann im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt
werden, dass im Einzelfall von diesen Anforderungen unter Berücksichtigung einer Behandlung des
Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage nach § 3 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden kann. Soll im Einzelfall von diesen Anforderungen
abgewichen werden, darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn
1. durch die Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage
a) sichergestellt ist, dass es für den jeweiligen Schadstoffparameter nicht zu einer höheren
Schadstoffbelastung des aufnehmenden Gewässers kommt als bei einer Einhaltung der entsprechenden
Emissionsbandbreiten für eine Direkteinleitung nach den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen
und
b) ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist,
2. die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit,
Ressourcen aus dem Abwasser wiederzugewinnen, beeinträchtigen,
3. die eingeleiteten Schadstoffe nicht der Gesundheit des in den Abwasseranlagen arbeitenden Personals
schaden und
4. die Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und
ausgestattet ist.
Trifft die zuständige Behörde Festlegungen nach § 61g Absatz 2 Satz 1 oder nach § 61g Absatz 5 Satz 2,
kann hierbei von Emissionsbandbreiten für Indirekteinleitungen nach der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung
abgewichen werden, wenn diese Emissionsbandbreiten den dort geregelten Emissionsbandbreiten für die
Direkteinleitung entsprechen und die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind. § 3 Absatz 3
bis 6 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Der Indirekteinleiter hat der zuständigen Behörde, auch bei
vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1, in Abstimmung mit dem Betreiber der
Abwasserbehandlungsanlage eine Bewertung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen nach Satz 2
eingehalten werden; dies gilt auch im Falle von beantragten Änderungen der Genehmigung oder von
nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2, die sich jeweils auf die Einhaltung der
Anforderungen nach Satz 2 auswirken können. In der Genehmigung oder im Freistellungsbescheid nach § 59
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 sind die Gründe für die Anwendung des Satzes 2, einschließlich der Ergebnisse
der Bewertung nach Satz 5, darzulegen.
§ 61i
Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung;
Verordnungsermächtigung
(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, die die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 erfüllen, gelten die Anforderungen nach § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
(2) Wird eine Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 nicht beantragt, hat der Betreiber die Änderung
der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 der
zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind
die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industrieklär-
– 33 –
anlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das
Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, erforderlich sein können. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber
unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der
Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die
Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(3) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung
betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(4) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass ein
Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet und dauerhaft
umgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 können nähere Regelungen erlassen
werden über
1. Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem nach Satz 1 zu erfüllen hat; dies schließt
Regelungen ein, wonach
a) das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und
Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten
muss,
b) Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und
Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt
werden müssen,
2. Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und
Messverpflichtungen, Pflichten zur Erstellung von Transformationsplänen sowie Konformitätsbewertungs- und
Nachweispflichten des Betreibers im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem“.
10. Die Überschrift zu Kapitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht, Schadensersatz“.
11. Nach § 99a wird der folgende § 99b eingefügt:
„§ 99b
Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die die Voraussetzungen nach § 60
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, gegen § 61i Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Verstößt ein Indirekteinleiter gegen § 61h Satz 2 Nummer 3 und
wird dadurch die Gesundheit einer in einer Abwasseranlage arbeitenden Person verletzt, ist der
Indirekteinleiter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach Absatz 1 ist § 65 Absatz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.“
– 34 –
12. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Abwasser nach § 61a Satz 1 in ein Gewässer einleitet oder
einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und
durch eine solche Handlung ein Gewässer gefährdet,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9 oder“ durch die Angabe „Nummer 9,“
ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
„b) § 23 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 61i Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 oder“.
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
cc) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1,
Abwasser nach § 61a Satz 1 in eine Abwasseranlage einleitet oder einer mit einer solchen
Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt und durch eine solche
Handlung ein Gewässer gefährdet,“.
dd) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a. entgegen § 61i Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 61i
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Umweltmanagementsystem eingerichtet
und umgesetzt wird,“.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 9,“ die Angabe „9a,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von
mehr als 1,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nummer 1a oder 9a mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder
Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in der Europäischen
Union erzielt hat. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden.“
13. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Für BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht werden, ist abweichend von § 61c Absatz 1 § 57 Absatz 3 Satz 1 dieses
Gesetzes in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 8
Absatz 1] geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen nach Satz 1 findet § 61g
Absatz 1 keine Anwendung.
(4) Für Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1, die bereits vor dem 1. Juli 2026
vorhanden sind, ist zu folgenden Zeitpunkten sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 61g
Absatz 9 und § 61h Satz 2 bis 6 eingehalten werden:
1. nach Ablauf von vier Jahren ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nach dem
1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union oder
– 35 –
2. im Übrigen spätestens bis zum Ablauf des 1. September 2036.
Soweit erforderlich, sind zur Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen die Genehmigung für
die Indirekteinleitung oder die vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 entsprechend zu ändern.
Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen bedarf es einer erneuten
Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1.“
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders
besorgniserregender Stoffe,“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den
wissenschaftlichen Erkenntnissen,“.
c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie
Ressourceneffizienz, Wiederverwendung und Dekarbonisierung,“.
d) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die
Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,“.
Artikel 3
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 42 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 43 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 43a Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
§ 43b Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie
2010/75/EU
§ 43c Schadensersatz“.
c) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU“.
d) Nach der Angabe zu Anlage 5 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 6 (zu § 43b Absatz 2 Satz 5) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten“.
– 36 –
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 27 werden die folgenden Absätze 27a bis 27c eingefügt:
„(27a) Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU im Sinne dieses Gesetzes sind Deponien gemäß
Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der Richtlinie 2010/75/EU mit einer
Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 Tonnen, mit
Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.
(27b) Für folgende Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 3 sowie 6a bis 6c,
6e, 6f, 6h bis 6l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Emissionen, BVT-Merkblatt, BVT-
Schlussfolgerungen, Emissionsbandbreiten, Zukunftstechniken, Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken,
Umweltleistung, Orientierungswerte für die Umweltleistung, Umweltleistungsvergleichswert, mit den
besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte
Umweltleistungswerte.
(27c) Eine tiefgreifende industrielle Transformation im Sinne dieses Gesetzes ist die Einführung
von Zukunftstechniken oder des Standes der Technik, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion
oder Technologie einer Deponie oder in einem Teil einer Deponie beinhaltet, verbunden mit dem Ziel
der Klimaneutralität und der gleichzeitigen Reduzierung anderer Umweltauswirkungen, zu einer sehr
weitgehenden Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, zumindest auf das Maß, das durch die
dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann, wobei medienübergreifende
Auswirkungen zu berücksichtigen sind.“
b) In Absatz 28 Satz 1 wird nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „einschließlich der menschlichen
Gesundheit und des Klimaschutzes“ eingefügt.
3. § 35 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen.“
4. Nach § 36 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU darf der Planfeststellungsbeschluss nach § 35
Absatz 2 nur erlassen oder geändert oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 nur erteilt werden, wenn
zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sichergestellt ist, dass, soweit noch nicht erfolgt,
1. materielle Ressourcen und Wasser effizient genutzt werden, auch durch Wiederverwendung, und
2. ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zum Beginn der Stilllegungsphase dauerhaft
umgesetzt wird.“
5. § 42 wird gestrichen.
6. Nach § 43 werden die folgenden § 43a bis 43c eingefügt:
„§ 43a
Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der
Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien nach der
Richtlinie 2010/75/EU zur Erfüllung der sich aus § 36 Absatz 1 und 1a sowie der §§ 39 und 40 sowie zur
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen
genügen müssen, insbesondere, dass
1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
2. die Deponien bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
3. die Betreiber von Deponien Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der
Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen.
– 37 –
(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung
unverzüglich zu gewährleisten, dass
1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Emissionen
von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Deponien mit
ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und
unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut
auf ein anderes zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung von
Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger
strenge Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von
den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass
der Betreiber der Deponie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der
Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Deponien ist innerhalb von zwei Jahren nach
Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls
Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in
den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge
Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn
1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren
Kosten führen würde,
2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler
Umweltbedingungen der betreffenden Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen
würde,
3. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den besten verfügbaren
Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen,
einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber
unverhältnismäßig wäre oder
4. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden
sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in
der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge
Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 6
aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb
der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen
festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die
Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich
medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.
– 38 –
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, welche Anforderungen das
nach § 36 Absatz 1a Nummer 2 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu
erfüllen hat und welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und
Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang
mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass
1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer
Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für
wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden
müssen.
(6) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung
unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 5
Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt
werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die
Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.
§ 43b
Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
(1) Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerte im Einzelfall für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige
Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten festlegen. Es sind für die betroffene Deponie die strengstmöglichen
Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter
Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie
insgesamt beitragen.
(2) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag
Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge
Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen
festlegen, wenn
1. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen
genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen für den Deponiebetreiber zu
unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
2. wegen technischer Merkmale der Deponie die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu
erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen
würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
3. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden
sollen.
Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine
schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu
gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU
in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge
Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 6 aufgeführten
Kriterien zu berücksichtigen.
– 39 –
(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten
Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der
Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes
oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen
Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den
Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf
Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 1 festgelegten
Emissionsgrenzwerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
(5) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei
Erlass einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU bis zur
Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 1 sicherzustellen, dass
1. die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten
Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten
verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung
der Deponie insgesamt beitragen, und
2. die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken
assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen vor der Veröffentlichung der neuen BVT-
Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte nicht mehr anzuwenden,
soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. Die Absätze
2 bis 4 gelten entsprechend. Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 an
die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind diese
abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.
(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 für die jeweilige Deponie keine
emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht
alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und
Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU Absatz 5 entsprechend.
(7) Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen
festzulegen, wenn
1. für die jeweilige Deponie keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,
2. die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder
3. die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen
Umweltauswirkungen abdecken.
Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom
24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Bei der Festlegung von
Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das
mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.
§ 43c
Schadensersatz
(1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die
Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der
Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
– 40 –
(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist,
2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen,
dass durch einen Verstoß nach Absatz 1 ein Schaden entstanden ist, und
3. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist.“
7. In § 47 werden die Absätze 7 bis 9 gestrichen.
8. Nach § 47 wird der folgende § 47a eingefügt:
„§ 47a
Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
(1) Bei Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU hat die zuständige Behörde innerhalb von vier
Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1. eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 36 Absatz 4
Satz 2 vorzunehmen und gegebenenfalls eine Aktualisierung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung durch Auflagen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 anzuordnen und
2. sicherzustellen, dass die betreffende Deponie die Anforderungen an den Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung nach § 36 Absatz 1 und Absatz 1a einhält, insbesondere die in einer
Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte
sowie die Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 und § 43b.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Frist zur
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsgrenzwerte für
bestehende Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit verlängern, wenn
1. sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Deponie verpflichtet und
sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß § 43a Absatz 3 oder,
wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken
eingehalten werden,
2. die Genehmigung eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der
Emissionsbandbreiten oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für
Zukunftstechniken und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die
Umsetzung und die Etappenziele enthält und
3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung
der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt.
Es ist durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der verlängerten Frist nach Satz 1
keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt gewährleistet wird.
(3) Abweichend von den in einer Verordnung nach § 43a Absatz 3 festgelegten Emissionsgrenzwerten
und Umweltleistungsgrenzwerten soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers für
Zukunftstechniken
1. abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Deponie innerhalb von
sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen
Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
2. anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
– 41 –
(4) Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 43b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 47a Absatz 1 Satz 1,
falls eine Überprüfung danach früher als vier Jahre nach Festlegung weniger strenger
Emissionsbegrenzungen erfolgt, erneut zu bewerten.
(5) Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von Deponien nach der
Richtlinie 2010/75/EU in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur
Durchführung des § 47 Absatz 1 bis 4 auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die
Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und der
Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte, die Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie
Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und
der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. § 47 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß
den Anforderungen einer Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften
Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die
Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer
Verordnung nach § 43a Absatz 5 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das
Umweltmanagementsystem die sich aus § 36 Absatz 1a Nummer 2 und einer auf Grund des § 43a Absatz 5
erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu den Überwachungsplänen und
Überwachungsprogrammen nach Absatz 5 Satz 1 zu bestimmen, insbesondere Anforderungen an den Inhalt der
Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, an die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der
Überwachungspläne und Überwachungsprogramme, Anforderungen an Vor-Ort-Besichtigungen wie
Vorgaben zum zeitlichen Abstand zwischen Vor-Ort-Besichtigungen und für anlassbezogene Vor-Ort-
Besichtigungen sowie Berichtspflichten nach Vor-Ort-Besichtigungen.
(7) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit nach dessen Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU,
insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung,
über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese
Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu
übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der
Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. Für die Übermittlung gilt
§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, entsprechend.
(8) Der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU hat nach Maßgabe der
Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder nach § 43 Absatz 1 der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung
2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 36
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 1a Nummer 1 zu überprüfen.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf
Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer
Plangenehmigung oder einer nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 43b Absatz 4 festgelegt,
die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 43a
Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten abweicht, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1
einen Vergleich mit den in der Rechtsverordnung genannten Emissionsgrenzwerten zu ermöglichen.
– 42 –
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln
hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt
sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 7 erforderlich sind, soweit der zuständigen
Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. Für die Übermittlung gelten § 3
Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister entsprechend.
(10) Im Fall des Absatzes 8 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der
Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(11) Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden
unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen
Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der
Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder
Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2
gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 1 eine unmittelbare
Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.“
9. Nach Anlage 5 wird die folgende Anlage 6 eingefügt:
„Anlage 6
(zu § 43b Absatz 2 Satz 5)
Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
Um zu ermitteln, ob die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
unverhältnismäßig ist, sind die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem
Umweltnutzen wie folgt zu vergleichen:
1. Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte
1.1. Die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte umfassen Investitions- und
Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht
berücksichtigt.
1.2. Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung begleitet.
1.3. Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen
a) den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT
entstehen;
b) die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen;
c) unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede
beim monetären Wert zu berücksichtigen.
1.4. Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten
verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der Diskontsatz sowie die Abschätzung der
Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.
1.5. Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von
Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten
Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Deponien, in denen die BVT kürzlich
eingerichtet wurden, überprüft.
– 43 –
2. Umweltnutzen
2.1. Der Umweltnutzen ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene
Umweltnutzen.
2.2. Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird von einer
qualitativen Beurteilung unterstützt. Soweit verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch
Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.
2.3. Bei der Bewertung des Umweltnutzens soll die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten
Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit
berücksichtigt.
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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