Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 579/26
07.10.26
U - Fz - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
A. Problem und Ziel
Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17,
Industrieemissions-Richtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen
Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-
Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union
(EU) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen, sind in allen Mitgliedstaaten der
EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger
Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert.
Am 4. November 2022 wurde der Durchführungsbeschluss über BVT-Schlussfolgerungen
in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie1 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Der Durchführungsbeschluss legt EU-weit einheitlich den Stand der Technik für die
betreffenden Anlagenarten fest, insbesondere durch Begrenzungen der
Emissionskonzentrationen für die jeweils relevanten Schadstoffe.
Die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 hervorgehenden Anforderungen
sind von bestehenden Anlagen vier Jahre nach Veröffentlichung des
Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU einzuhalten. Ein Teil der in dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch die Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft umgesetzt. Für eine vollständige Umsetzung der in dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 enthaltenen Anforderungen, die den
Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist die vorliegende
Verwaltungsvorschrift erforderlich.
1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die
Eisenmetallverarbeitungsindustrie.
B. Lösung; Nutzen
Erlass der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV).
Mit der vorliegenden AVV erfolgt die Umsetzung der Inhalte des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110.
Wesentlicher Nutzen resultiert neben der Erhöhung der Ressourceneffizienz aus der
Verminderung der Schadstoffemissionen aus der Eisenmetallverarbeitungsindustrie und
der damit im Zusammenhang stehenden Umweltschäden in Höhe von mindestens 5,8
Millionen Euro pro Jahr.
C. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf
die den Mitgliedstaaten in Artikel 6 und Artikel 17 der Richtlinie 2010/75/EU eingeräumte
Option zur nationalen Umsetzung über allgemein bindende Vorschriften, wie sie der
vorliegende Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine
solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen
Vollzugs der durch den Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der
Verwaltungsaufwand wäre aber deutlich höher und ein bundeseinheitlicher Vollzug nicht
gewährleistet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift eine
europarechtlich bedingte Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands von etwa 4,1 Millionen
Euro; darin sind keine einmaligen Bürokratie- und Informationskosten enthalten. Ein
zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von etwa 3,3 Millionen Euro.
Es werden keine Regelungen mit Erfüllungsaufwand getroffen, die über die europäischen
Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben
verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des
Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für den Bund entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 136.000 Euro sowie ein zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 43.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand entsteht
den Kommunen, soweit Vollzugsaufgaben durch die Länder übertragen wurden.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 579/26
07.10.26
U - Fz - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie2
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und
Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert
worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderungen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 3
Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 3 vom …. (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum
Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten.]) wird wie folgt geändert:
1. Vor Abschnitt III wird der folgende Satz eingefügt:
„Zusätzlich gilt die folgende Begriffsbestimmung für zum Stichtag 4. November 2022
bestehende Anlagen:
Zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
sind Anlagen,
1. für die am 4. November 2022
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom[
einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der
2 Diese Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 der
Kommission vom 11. Oktober 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
(BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie (ABl. L 284 vom 4.11.2022, S. 69).
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen] … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen, oder eine Zulassung vorzeitigen
Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in
dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.“
2. Nummer 5.4.3.6 wird durch die folgende Nummer 5.4.3.6 ersetzt:
„5.4.3.6 Anlagen der Nummer 3.6:
Anlagen zur Umformung von Metallen durch Walzen
5.4.3.6.1/.2 Walzanlagen für Stahl
Sofern eine Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.9.1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Regenerierung von Säuren dient, gelten
für die Regenerierung die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m der Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 8 – auch dann,
wenn die in diesen Anlagen regenerierten Säuren keine Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz sind.
BEZUGSGRÖßE
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.1.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte sich auf
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials von drei Prozent beziehen. Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E gekennzeichnet sind,
beziehen sich die Emissionswerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas der
Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials von fünf Prozent.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Eine hohe Effizienz des Beizprozesses ist anzustreben, z.B. durch Minimierung der
Korrosion der Stahlteile, mechanische Vorentzunderung, elektrolytisches Vorbeizen von
hochlegiertem Stahl, Spülen nach einer alkalischen Entfettung, geeignete Wahl der
Beiztemperatur, der Beizdauer und der Zusammensetzung der Beizlösungen, durch Reinigen der
Beizbäder, durch Minimierung des Säureaustrags, durch Kaskaden- oder Turbulenzbeize,
die Verwendung von Beizinhibitoren oder aktivierendes Beizen (beim Beizen mit
Salzsäure).
Verbrauchte saure Beizlösungen sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
z.B. durch Vorbehandlung des ölhaltigen Walzzunders zur Verwertung, Verwertung des
Walzzunders, Verwertung des anfallenden Metallschrotts, Rückgewinnung von Metallen
und Metalloxiden aus Rückständen der trockenen Abgasreinigung, Verwertung von
ölhaltigen Schlämmen, Rückgewinnung und Wiederverwendung von Kugelstrahlmitteln.
Bei der Phosphatierung und Passivierung ist die anfallende Abfallmenge durch geeignete
Maßnahmen zu minimieren, z.B. durch Anwendung eines Walzenbeschichtungverfahrens
für Bänder, Minimierung des Austrags an Phosphatierungs- oder Passivierungslösung
sowie durch die Reinigung und Wiederverwendung der Phosphatierungs- oder
Passivierungslösung.
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen aus der Texturierung von Arbeitswalzen ist durch
die Reinigung und Wiederverwendung von Schleifemulsionen, die Rückgewinnung von
Metallen aus dem Schleifschlamm sowie das Recycling von nicht wiederaufzuarbeitenden
Arbeitswalzen zu minimieren.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen staubförmigen
Emissionen dürfen
den Massenstrom 0,10 kg/h
oder
die Massenkonzentration 10 mg/m³
nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,10 kg/h darf im
Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas der Beizbäder enthaltenen Emissionen an gasförmigen anorganischen
Stoffen dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) beim Beizen mit Salzsäure:
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, soweit nicht in Klasse I oder Klasse II
der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft enthalten,
angegeben als Chlorwasserstoff 10 mg/m³,
b) beim Beizen mit fluorwasserstoffhaltigen Säuregemischen:
Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 mg/m³,
c) beim Beizen mit Salpetersäure:
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als
Stickstoffdioxid 200 mg/m³.
SCHWEFELSÄUREDÄMPFE
Beim Beizen mit Schwefelsäure in Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, dürfen
die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder, angegeben als
Schwefeldioxid, 6 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Sofern in diesem Abschnitt auf den Massenstrom einer Emissionsquelle Bezug genommen
wird, sind die Abgase gleicher Art, die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen
abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine
Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase zu betrachten, die über eine einzige
Emissionsquelle abgeleitet werden; die Massenströme sind daher dann zu addieren.
EINZELMESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der
nachfolgend genannten Schadstoffe mit mindestens folgender Messhäufigkeit gefordert
werden sollen:
‒ halbjährlich für Gesamtstaub im Abgas aus Wärme- und Wärmebehandlungsöfen,
bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,1 kg/h überschreiten,
‒ halbjährlich für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben
als Stickstoffdioxid, sowie Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas aus Wärme- und Wärmebehandlungsöfen,
bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 1 kg/h überschreiten,
‒ einmal jährlich für Gesamtstaub, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid, bei sonstigen Emissionsquellen,
‒ einmal jährlich für Emissionen von Kohlenmonoxid, gasförmige anorganische
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, Fluor und seine gasförmigen
Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, Nickel und seinen Verbindungen,
Blei und seinen Verbindungen, Schwefelsäure, angegeben als Schwefeldioxid, und
– soweit zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der
selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird
– Ammoniak, und
‒ einmal jährlich für Emissionen von organischen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, aus Anlagen der Nummer 3.6.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen.
Für wiederkehrende Messungen für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
kann für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den
Emissionswert nicht überschreitet, die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden.
Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Emissionsquellen,
deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten mit
Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration der
betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:
Gesamtstaub im Abgas aus Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen 2 kg/h,
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas aus Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen 15 kg/h,
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas aus Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen 10 kg/h.
5.4.3.6.1 Warmwalzanlagen für Stahl
Sofern eine Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.1.1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zum Drahtziehen dient, gelten für das
Drahtziehen die Anforderungen nach Nummer 5.4.3.9.1b. in Verbindung mit der Regelung
zur Bezugsgröße in Nummer 5.4.3.9.1
GESAMTSTAUB
Die im Abgas aus der mechanischen Bearbeitung, insbesondere Längsschneiden,
Schleifen, Fertigbearbeiten, Richten, Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen
enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht
überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas aus der mechanischen Bearbeitung von blei- oder nickelhaltigen Stählen,
insbesondere aus dem Längsschneiden, Schleifen, Fertigbearbeiten, Richten, Flämmen
(außer manuellem Flämmen) und Schweißen enthaltenen Emissionen dürfen jeweils die
angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
‒ Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,035 mg/m3
‒ Nickelmetall, Nickellegierungen, Nickeltetracarbonyl, angegeben als Ni 0,1 mg/m3
SCHWEFELOXIDE
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen Emissionen an
Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid,
dürfen die Massenkonzentration 200 mg/m³ nicht überschreiten.
Wenn in Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen mehr als 50 Prozent der
Feuerungswärmeleistung durch Kokereigas gedeckt wird, dürfen die im Ofenabgas enthaltenen
Emissionen an Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als
Schwefeldioxid, die Massenkonzentration 300 mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen Emissionen an
Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen
folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, bei ausschließlichem
Einsatz von Erdgas
‒ in Öfen zur Wiedererwärmung oder zur nachträglichen
Wärmebehandlung des Stahls 200 mg/m³
‒ in Öfen zur Zwischenerwärmung des Stahls 250 mg/m³
b) bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E
gekennzeichnet sind, bei Einsatz anderer Brennstoffe 350 mg/m³
c) bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E
gekennzeichnet sind, 350 mg/m3
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas in Öfen zur Wiedererwärmung des Stahls dürfen
die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid) die Massenkonzentration 350 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, bei der
Wiedererwärmung nicht überschreiten.
ALTANLAGEN IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG
DER LUFT
Für Altanlagen gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Bei Wärmeöfen, zum Beispiel Stoßöfen und Hubbalkenöfen, in Anlagen, die in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E
gekennzeichnet sind, und in denen mehr als 50 Prozent der Feuerungswärmeleistung durch
Kokereigas gedeckt wird, dürfen die im Abgas enthaltenen Emissionen an
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid die Massenkonzentration 0,55 g/m³, angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Bei Wärmeöfen, zum Beispiel Stoßöfen und Hubbalkenöfen, in Anlagen, die in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E
gekennzeichnet sind, dürfen die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid die Massenkonzentration 0,5 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid,
nicht überschreiten.
Im Falle des Neubaus eines Wärmeofens gelten die Anforderungen an neu errichtete Öfen.
5.4.3.6.2 Kaltwalzanlagen für Stahl
Sofern eine Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.2 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Regenerierung von Säuren dient, gelten
für die Regenerierung die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m der Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 8 – auch dann,
wenn die in diesen Anlagen regenerierten Säuren keine Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz sind.
Sofern eine Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.2.1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zum Drahtziehen dient, gelten für das
Drahtziehen die Anforderungen nach Nummer 5.4.3.9.1b. in Verbindung mit der Regelung
zur Bezugsgröße in Nummer 5.4.3.9.1.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Entfettung hat in geschlossenen Tanks in Verbindung mit einer Absaugung und
Reinigung des Abgases mittels Nasswäscher oder Tropfenabscheider zu erfolgen.
Bei der Schmierung der Oberfläche des Einsatzmaterials ist die Bildung von Ölnebeln durch
geeignete Maßnahmen zu minimieren, z.B. durch elektrostatische Schmierung,
Kontaktschmierung oder Schmierung ohne Druckluft.
Die Menge zu entsorgender Walzemulsionen ist durch geeignete Maßnahmen zu
minimieren, z.B. durch optimale Wahl des Walzöls und des Emulsionssystems, Minimierung des
Einsatzes von Walzöl und Walzemulsion, Verhinderung von Kontaminationen von
Walzemulsionen, Überwachung ihrer Qualität, Reinigung und Wiederverwendung der
Walzemulsionen.
Beim Dressieren ist die Bildung von Ölnebeln durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
z.B. durch Minimierung des Schmiervolumens oder Trockendressieren.
Bei der Phosphatierung oder Passivierung des Walzguts, soweit der Auftrag durch Sprühen
erfolgt oder wenn flüchtige Stoffe verwendet werden, sind die Abgase durch Einhausung
oder Abzugshauben zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas aus der mechanischen Bearbeitung, insbesondere Abhaspeln,
mechanisches Vorentzundern, Richten und Schweißen, enthaltenen Emissionen dürfen bei
Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht
überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas aus der mechanischen Bearbeitung von blei- oder nickelhaltigen Stählen,
insbesondere Abhaspeln, mechanisches Vorentzundern, Richten und Schweißen
enthaltenen Emissionen dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
‒ Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,003 mg/m³
‒ Nickelmetall, Nickellegierungen, Nickeltetracarbonyl, angegeben als Ni 0,1 mg/m³
SCHWEFELOXIDE
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen Emissionen an
Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid,
dürfen bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, die Massenkonzentration 100 mg/m³
nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die im Abgas der Öfen enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Anlagen, die in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E
gekennzeichnet sind, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas in anderen
Anlagen als kontinuierlichen Glühanlagen 250 mg/m³
b) bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas in kontinuierlichen
Glühanlagen 300 mg/m³
c) bei Einsatz anderer Brennstoffe 300 mg/m³
Werden mehr als 50 Prozent der Feuerungswärmeleistung durch Kokereigas gedeckt,
dürfen die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 400 mg/m³ nicht überschreiten.
ORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas aus dem Walzen, Nassdressieren und Fertigbearbeiten enthaltenen
Emissionen an organischen Stoffen dürfen bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, die
Massenkonzentration 8 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
5.4.3.6.4 Walzanlagen für Leichtmetalle
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas der
Ofenfeuerung von fünf Prozent.
ORGANISCHE STOFFE
Bei Wärmebehandlungsöfen für Aluminiumfolien finden die Anforderungen der
Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für die Emissionen an
organischen Stoffen keine Anwendung. Die Möglichkeiten, die Emissionen an organischen
Stoffen durch prozesstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.“
3. Die Nummern 5.4.3.9, 5.4.3.10 und 5.4.3.16 werden durch die folgenden Nummern 5.4.3.9,
5.4.3.10 und 5.4.3.16 ersetzt:
„5.4.3.9 Anlagen der Nummer 3.9:
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
5.4.3.9.1 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von
schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen
Sofern eine Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.9.1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Regenerierung von Säuren dient, gelten
für die Regenerierung die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m der Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 8 – auch dann,
wenn die in diesen Anlagen regenerierten Säuren keine Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz sind.
BEZUGSGRÖßE
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.1.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte sich auf
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas der zur Erhitzung des Einsatzmaterials oder
des Verzinkungskessels von drei Prozent beziehen. Bei Anlagen, die in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E
gekennzeichnet sind, beziehen sich die Emissionswerte auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials oder des
Verzinkungskessels von fünf Prozent.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Eine hohe Effizienz des Beizprozesses ist anzustreben, z.B. durch Minimierung der
Korrosion der Stahlteile, mechanische Vorentzunderung, elektrolytisches Vorbeizen von
hochlegiertem Stahl, Spülen nach einer alkalischer Entfettung, geeignete Wahl der
Beiztemperatur, der Beizdauer und der Zusammensetzung der Beizlösungen, durch Reinigen der
Beizbäder, durch Minimierung des Säureaustrags, durch Kaskaden- oder Turbulenzbeize,
die Verwendung von Beizinhibitoren oder aktivierendes Beizen (beim Beizen mit
Salzsäure).
Verbrauchte saure Beizlösungen sollen einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Die
Neutralisierung verbrauchter saurer Beizlösungen aus der diskontinuierlichen
Schmelztauchveredelung ist im Einzelfall zulässig, wenn für diese keine ausreichenden Kapazitäten
zur stofflichen Verwertung auf dem Markt verfügbar sind.
Eine hohe Effizienz des Flussmitteleinsatzes ist anzustreben, z.B. durch Spülen der zu
veredelnden Stahlteile nach dem Beizen, eine bedarfsgerechte Dosierung des Flussmittels
und Entfernung von Verunreinigungen sowie das Recycling von verbrauchten Flussmitteln.
Bei Anlagen zum Feuerverzinken, in denen Flussmittel eingesetzt werden, sind die
entstehenden Emissionen von der Zinkbadoberfläche z.B. durch Einhausung, Randabsaugung
oder Abzugshauben, zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Bei Einsatz von Flussmitteln zur kontinuierlichen Verzinkung von Drähten oder zur
Stückverzinkung sind die Emissionen von Gesamtstaub und Zink beim Schmelztauchen nach
dem Fluxen durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, z.B. durch Verwendung
raucharmer Flussmittel, Minimierung der Verschleppung von Flussmittel aus dem Flussmittelbad
oder Trocknung des Verzinkungsguts vor dem Schmelztauchen.
Bei der Phosphatierung oder Passivierung des Verzinkungsguts, soweit der Auftrag durch
Sprühen erfolgt oder wenn flüchtige Stoffe verwendet werden, sind die entstehenden
Dämpfe durch Einhausung oder Abzugshauben zu erfassen und einer
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Bei der Stückverzinkung sowie der kontinuierlichen Schmelztauchverzinkung von Drähten
ist der Anfall von Hartzink durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, z.B. durch
ausreichendes Spülen nach dem Beizen, Entfernung von Eisen aus dem Flussmittel,
Verwendung von Flussmitteln mit milder Beizwirkung und Vermeidung von lokalen Überhitzungen
im Verzinkungskessel. Weiterhin sind bei der Stückverzinkung Zinkspritzer zu vermeiden,
gegebenenfalls aufzufangen und wiederzuverwerten. Der Anfall von Zinkasche, auch
Zinkbadabschöpfung genannt, ist zu minimieren, z.B. durch ausreichende Trocknung der
Werkstücke/Drähte vor dem Eintauchen, oder durch eine schwimmende feuerfeste Abdeckung
des Zinkbades für das kontinuierliche Schmelztauchen von Drähten.
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen ist durch Verwendung der zinkhaltigen
Rückstände zur Rückgewinnung von Zink oder Zink-Verbindungen zu minimieren.
Zinkhaltige Rückstände, z.B. Zinkasche, Oberflächenschlacke, Hartzink sowie Zink-
Spritzer sind getrennt voneinander und so zu lagern, dass Schadstoffe nicht in den Boden und
das Grundwasser eindringen können. Der Zutritt von Wasser ist zu minimieren, z.B. durch
Abdeckung oder Überdachung. Zinkhaltige Filterstäube sind in geschlossenen Behältern
oder Säcken zu lagern.
GESAMTSTAUB
Bei Einsatz von Flussmitteln dürfen die entstehenden staubförmigen Emissionen von der
Zinkbadoberfläche die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei der Stückverzinkung mit Einsatz von Flussmitteln ist das Ergebnis der Einzelmessung
über mehrere Tauchvorgänge zu ermitteln; die Messzeit entspricht der Summe der
Einzeltauchzeiten und soll in der Regel eine halbe Stunde betragen; die Tauchzeit ist der
Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Kontakt des Verzinkungsgutes mit dem
Verzinkungsbad.
5.4.3.9.1a Kontinuierlich betriebene Schmelztauchveredelungsanlagen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der kontinuierlichen Schmelztauchveredelung von Blechen hat die Entfettung in
geschlossenen Tanks in Verbindung mit einer Absaugung und Reinigung des Abgases mittels
Nasswäscher oder Tropfenabscheider oder mittels einer Kombination beider Verfahren zu
erfolgen.
Beim kontinuierlichen Schmelztauchveredeln von Bändern ist die Dicke des aufgebrachten
Zinks durch Abstreifdüsen in Verbindung mit einer Stabilisierung des Bandes, z.B. mittels
geeigneter Bandspannung, Verwendung von schwingungsarmen Topflagern oder der
Verwendung elektromagnetischer Stabilisatoren, auf das geforderte Maß zu beschränken.
Beim kontinuierlichen Schmelztauchveredeln von Drähten ist die Dicke des aufgebrachten
Zinks durch geeignete Maßnahmen auf das geforderte Maß zu beschränken, z. B. durch
Abstreifvorrichtungen oder Abblasen des überschüssigen Zinks mittels Luft oder Stickstoff.
Bei der Phosphatierung und Passivierung ist die anfallende Abfallmenge durch geeignete
Maßnahmen zu minimieren, z.B. durch Anwendung eines Walzenbeschichtungsverfahrens
für Bänder, Minimierung des Austrags an Phosphatierungs- oder Passivierungslösung
sowie durch die Reinigung und Wiederverwendung der Phosphatierungs- oder
Passivierungslösung.
Bei der Schmierung der Materialoberfläche ist die Bildung von Ölnebeln durch geeignete
Maßnahmen zu minimieren, z.B. durch elektrostatische Schmierung, Kontaktschmierung
oder Schmierung ohne Druckluft.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials enthaltenen staubförmigen
Emissionen dürfen
den Massenstrom 0,10 kg/h
oder
die Massenkonzentration 10 mg/m³
nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,10 kg/h darf im
Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
STICKSTOFFOXIDE
Die im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials enthaltenen Emissionen an
Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid,
dürfen die Massenkonzentration von 300 mg/m³ nicht überschreiten. Werden mehr als 50
Prozent der Feuerungswärmeleistung durch Kokereigas gedeckt, dürfen die im Abgas
enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 400 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Die im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials enthaltenen Emissionen an
Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid,
dürfen die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas der Beizbäder enthaltenen Emissionen an gasförmigen anorganischen
Stoffen dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) Beim Beizen mit Salzsäure:
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, soweit nicht in Klasse I oder
Klasse II der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft enthalten, angegeben als Chlorwasserstoff 10 mg/m³
b) Beim Beizen mit fluorwasserstoffhaltigen Säuregemischen:
Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 mg/m³
SCHWEFELSÄUREDÄMPFE
Beim Beizen mit Schwefelsäure in Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, dürfen
die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder, angegeben als
Schwefeldioxid, 6 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Sofern in diesem Abschnitt auf den Massenstrom einer Emissionsquelle Bezug genommen
wird, sind die Abgase gleicher Art, die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen
abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine
Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase zu betrachten, die über eine einzige
Emissionsquelle abgeleitet werden; die Massenströme sind daher dann zu addieren.
EINZELMESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der
nachfolgend genannten Schadstoffe mindestens mit folgender Messhäufigkeit gefordert
werden sollen:
‒ halbjährlich für Gesamtstaub im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials, bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,1 kg/h überschreiten,
‒ halbjährlich für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben
als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials, bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 1 kg/h überschreiten,
überschreiten,
‒ einmal jährlich für Gesamtstaub, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid, bei sonstigen Emissionsquellen,
‒ einmal jährlich für Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder beim Beizen mit
Schwefelsäure, angegeben als Schwefeldioxid,
‒ einmal jährlich für Kohlenmonoxid, gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff, Fluor und seine gasförmigen Verbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff, organische Stoffe, angegeben als
Gesamtkohlenstoff und – soweit zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren
der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion
eingesetzt wird – Ammoniak sowie
‒ einmal jährlich für Emissionen von Zink aus dem Zinkbad bei Anlagen zur
kontinuierlichen Verzinkung von Drähten, auch wenn keine Emissionsbegrenzung
festgelegt ist.
Für wiederkehrende Messungen von Gesamtstaub und Zink aus dem Zinkbad von Anlagen
zur kontinuierlichen Verzinkung von Drähten sowie von organischen Stoffen kann für den
Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau
von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert
nicht überschreitet, die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die
Auswertung können die Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Ist
eine Reduzierung der Überwachung der Emissionen von Gesamtstaub möglich, kann auch
die entsprechende Überwachung der Emissionen von Zink aus dem Zinkbad bei Anlagen
zur kontinuierlichen Verzinkung von Drähten auf einmal in drei Jahren reduziert werden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Emissionsquellen,
deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten mit
Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration der
betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:
Gesamtstaub im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials 2 kg/h,
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas der Feuerung zur
Erhitzung des Einsatzmaterials, 15 kg/h,
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas der Feuerung zur
Erhitzung des Einsatzmaterials, 10 kg/h.
5.4.3.9.1b Anlagen zum Drahtziehen, die Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer
kontinuierlich betriebenen Schmelztauchveredelungsanlage mit einer
Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen je Stunde
sind
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Zum Drahtziehen eingesetzte Schmiermittel sind soweit möglich zu reinigen und
wiederzuverwenden.
Bei Verwendung eines trockenen Drahtziehverfahrens sind die Emissionen durch
Einhausung der Drahtmaschine in Verbindung mit einer Absaugung oder durch eine quellennahe
Absaugung zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Bei Verwendung von Ölabschreckbädern sind Ölnebelemissionen durch eine quellennahe
Absaugung zu erfassen und einer Tropfenabscheidung zuzuführen.
Bei der Verwendung von Bleibädern sind Emissionen von Staub und Blei zu minimieren,
z.B. durch Abschaben des Drahts mittels Anthrazitkies, durch eine schwimmende
Schutzschicht auf der Oberfläche oder eine Abdeckung oder eine gezielte Luftabsaugung.
Bei der Verwendung von Bleibädern sind die anfallenden bleihaltigen Rückstände
gesondert zu erfassen, auf undurchlässigen Oberflächen und in geschlossenen Bereichen oder
in geschlossenen Behältern zu lagern und einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials enthaltenen staubförmigen
Emissionen dürfen
den Massenstrom 0,10 kg/h
oder
die Massenkonzentration 10 mg/m³
nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,10 kg/h darf im
Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Die im Abgas aus dem trockenen Drahtziehen oder dem Bleibad enthaltenen Emissionen
dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas aus dem Bleibad enthaltenen Emissionen an Blei und seinen Verbindungen,
angegeben als Pb, dürfen die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials enthaltenen Emissionen an
Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid,
dürfen die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten.
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen Emissionen an
Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen
die Massenkonzentration von 250 mg/m³ nicht überschreiten.
Beim Beizen mit Salzsäure dürfen die im Abgas der Beizbäder enthaltenen Emissionen
an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, soweit nicht in Klasse I oder Klasse II
der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft enthalten,
angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m³ nicht überschreiten
SCHWEFELSÄUREDÄMPFE
Beim Beizen mit Schwefelsäure, dürfen die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas der
Beizbäder, angegeben als Schwefeldioxid, 6 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Sofern in diesem Abschnitt auf den Massenstrom einer Emissionsquelle Bezug genommen
wird, sind die Abgase gleicher Art, die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen
abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine
Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase zu betrachten, die über eine einzige
Emissionsquelle abgeleitet werden; die Massenströme sind daher dann zu addieren.
EINZELMESSUNGEN
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass wiederkehrende Messungen der nachfolgend genannten Schadstoffe mindestens
folgender Messhäufigkeit gefordert werden sollen:
‒ halbjährlich für Gesamtstaub im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials, bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,1 kg/h überschreiten,
‒ halbjährlich für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben
als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials, bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 1 kg/h überschreiten,
‒ einmal jährlich für Gesamtstaub, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid, bei sonstigen Emissionsquellen,
‒ sowie einmal jährlich für Emissionen von Blei, Kohlenmonoxid, gasförmige
anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, Schwefelsäure,
angegeben als Schwefeldioxid, organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
und – soweit zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der
selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt
wird – Ammoniak.
Für wiederkehrende Messungen von organischen Stoffen kann für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, die
Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können
Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Emissionsquellen,
deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten mit
Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration der
betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:
Gesamtstaub im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials 2 kg/h,
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas der Feuerung zur
Erhitzung des Einsatzmaterials, 15 kg/h,
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas der Feuerung zur
Erhitzung des Einsatzmaterials, 10 kg/h.
5.4.3.9.1c Diskontinuierlich betriebene Schmelztauchungsanlagen (Stückverzinkung)
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Zum Beizen und Entzinken sind separate Bäder zu nutzen.
Verbrauchte Entzinkungslösungen sollen einer Rückgewinnung von Zinkchlorid und
gegebenenfalls Ammoniumchlorid zugeführt werden.
Beim Abblasen von überschüssigem Zink von verzinkten Rohren für nach DIN EN 10240
(Ausgabe Februar 1998) hergestellte Überzüge in automatisierten Anlagen ist das
abgeblasene Zink in den Verzinkungskessel zurückzuführen oder einer Verwertung zur
Rückgewinnung des Zinks zuzuführen.
Bei Anlagen zum Stückverzinken ist die gesamte Vorbehandlungslinie einschließlich
Entfettungs-, Beiz- und Fluxbädern einzuhausen. Die entstehenden Dämpfe und Wrasen
sind abzusaugen und einer Abgasreinigung in Form von Nasswäscher gefolgt von
Tropfenabscheidung zuzuführen; die dabei zurückgewonnene Säure ist wieder in die
Vorbehandlungsbäder zurückzuführen.
STICKSTOFFOXIDE
Die im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Verzinkungskessels enthaltenen Emissionen
an Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als
Stickstoffdioxid, dürfen die Massenkonzentration von 300 mg/m³ nicht überschreiten.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas, angegeben
als Chlorwasserstoff, dürfen die Massenkonzentration 6 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
EINZELMESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der
nachfolgend genannten Schadstoffe mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen:
‒ Gesamtstaub, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben
als Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff, sowie
‒ Zink aus dem Zinkbad bei Anlagen, in denen Flussmittel eingesetzt werden, auch
wenn keine Emissionsbegrenzung festgelegt.
Für wiederkehrende Messungen von Gesamtstaub aus dem Zinkbad bei Einsatz von
Flussmitteln kann für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den
Emissionswert nicht überschreitet, die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert
werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen
werden. Ist eine Reduzierung der Überwachung der Emissionen von Gesamtstaub möglich,
kann auch die entsprechende Überwachung der Emissionen von Zink aus dem Zinkbad bei
Anlagen, in denen Flussmittel eingesetzt werden, auf einmal in drei Jahren reduziert
werden.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Zum Beizen und Entzinken sind separate Bäder zu nutzen, soweit in der Anlage Platz dafür
vorhanden ist.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die nachfolgend genannten Anlagen zum Stückverzinken sind so zu betreiben, dass durch
Vorhaltung ausreichender Beizkapazitäten und Einhaltung der Beizparameter Temperatur
und Säurekonzentration die Emissionen an gasförmigen anorganischen
Chlorverbindungen aus dem Beizbad im Abgas minimiert werden:
‒ Anlagen der Nummer 3.9.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen, bei denen eine gesonderte Einhausung der Vorbehandlungslinie in
der vorhandenen Gebäudehülle oder eine vollständige Absaugung nicht möglich ist,
sowie
‒ Anlagen der Nummern 3.9.1.2 oder 3.9.1.3 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen.
Dabei ist die Einhaltung folgender Bedingungen sicherzustellen:
a) 4 °C < T < (80 – 4w) °C
b) 2 Gewichtsprozent < w < (20 – T/4) Gewichtsprozent,
wobei T die Temperatur der sauren Beizlösung, ausgedrückt in °C, und w die HCl-
Konzentration, ausgedrückt in Gewichtsprozent ist.
Es soll gefordert werden, dass die Einhaltung der Beizparameter dokumentiert wird: Die
Badtemperaturen sind mindestens einmal täglich zu messen und zu dokumentieren, die
Säurekonzentrationen im Bad mindestens einmal wöchentlich oder bei Zuführung frischer
Säure. Zudem soll bei Anlagen der Nummer 3.9.1.1 einmal jährlich die Konzentration an
gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff in der
Hallenluft über dem Beizbad gemessen werden.
Soweit die Einhaltung der Bedingungen für die Beizparameter Temperatur und
Säurekonzentration nicht sichergestellt werden kann, soll gefordert werden, dass die Abgase erfasst
und einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. In dem Fall dürfen die Emissionen
an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas die Massenkonzentration
6 mg/m³, angegeben als Chlorwasserstoff, nicht überschreiten.
Bei Erneuerung der Vorbehandlungslinie gelten die Anforderungen an neue Anlagen.
5.4.3.10 Anlagen der Nummer 3.10:
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren sowie von
Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure
Sofern die Oberflächenbehandlung durch ein chemisches Verfahren Teilanlage oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen ist, gelten für diese Oberflächenbehandlung die Anforderungen
nach Nummer 5.4.3.6.1/3.6.2.
Sofern die Oberflächenbehandlung durch ein chemisches Verfahren Teilanlage oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.9.1 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen ist, gelten für diese Oberflächenbehandlung die
Anforderungen nach Nummer 5.4.3.9.1.
Sofern die Oberflächenbehandlung durch ein chemisches Verfahren mit einem Volumen
der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr in unmittelbarer Verbindung mit Drahtziehen erfolgt,
gelten für diese Anlage die Anforderungen der Nummer 5.4.3.9.1b in Verbindung mit der
Regelung zur Bezugsgröße in Nummer 5.4.3.9.1.
Sofern die Oberflächenbehandlung durch ein chemisches Verfahren Teilanlage oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.16 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen ist, gelten für diese Oberflächenbehandlung die Anforderungen
nach Nummer 5.4.3.16.
Die nachstehenden Regelungen finden dann jeweils keine Anwendung.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfassen, sofern in den Anlagen Cyanide,
Cadmium, Chrom(VI)verbindungen, Nickelelektrolyte unter Lufteinblasung, Ammoniak,
Ammoniakverbindungen, alkalische Reinigungslösungen bei Temperaturen über 60 °C oder
unlösliche Anoden verwendet werden oder Ammoniak als Abbauprodukt gebildet wird.
Abgase beim Beizen mit Flusssäure, beim Beizen und Strippen mit Salzsäure ab einer
Konzentration von mehr als 15 Prozent, beim Beizen und Strippen mit Schwefelsäure bei
Temperaturen über 60 °C, bei stauberzeugenden Tätigkeiten, wie Polieren und Schleifen,
und bei Verwendung von Salpetersäure sind bei folgenden Prozessen an der
Entstehungsstelle zu erfassen: bei chemischem Glänzen von Aluminium, bei Glanzbrennen, bei
chemischem Glänzen von Kupferlegierungen, bei Salpetersäurebeizen sowie bei in-situ-
Reinigung mit Salpetersäure und chemischem Strippen mit Salpetersäure.
Der Wärmeverlust beheizter Wirkbäder soll, z.B. durch doppelwandige Behälter oder eine
Wärmeisolierung, reduziert werden. Weiterhin sollen sie, soweit wie technisch möglich,
über Isolierabdeckungen der Oberflächen durch Schwimmkörper, wie z. B Kugeln oder
Sechseckkörper, verfügen. Das Einblasen von Luft in beheizte Prozesslösungen ist soweit
wie möglich zu vermeiden.
5.4.3.16 Anlagen der Nummer 3.16:
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten
Rohren aus Stahl
Sofern eine Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.9.1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Regenerierung von Säuren dient, gelten
für die Regenerierung die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m der Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 8 – auch dann,
wenn die in diesen Anlagen regenerierten Säuren keine Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1
Kreislaufwirtschaftsgesetz sind.
BEZUGSGRÖßE
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.1.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionswerte sich auf
einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des
Einsatzmaterials von drei Prozent beziehen. Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E gekennzeichnet sind,
beziehen sich die Emissionswerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas der
Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials von fünf Prozent.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
z.B. durch Vorbehandlung des ölhaltigen Walzzunders zur Verwertung, Verwertung des
Walzzunders, Verwertung des anfallenden Metallschrotts, Rückgewinnung von Metallen
und Metalloxiden aus Rückständen der trockenen Abgasreinigung, Verwertung von
ölhaltigen Schlämmen, Rückgewinnung und Wiederverwendung von Kugelstrahlmitteln.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen staubförmigen
Emissionen dürfen
den Massenstrom 0,10 kg/h
oder
die Massenkonzentration 10 mg/m³
nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,10 kg/h darf im
Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Die im Abgas aus der mechanischen Bearbeitung, insbesondere Längsschneiden,
Schleifen, Fertigbearbeiten, Richten, Flämmen (außer manuellem Flämmen) und Schweißen
enthaltenen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas aus der mechanischen Bearbeitung von blei- oder nickelhaltigen Stählen,
insbesondere aus dem Längsschneiden, Schleifen, Fertigbearbeiten, Richten, Flämmen
(außer manuellem Flämmen) und Schweißen enthaltenen Emissionen dürfen jeweils die
angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
‒ Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,035 mg/m3
‒ Nickelmetall, Nickellegierungen, Nickeltetracarbonyl,
angegeben als Ni 0,1 mg/m3
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas der Beizbäder enthaltenen Emissionen an gasförmigen anorganischen
Stoffen dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) Beim Beizen mit Salzsäure:
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, soweit nicht in Klasse I oder Klasse II
der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft enthalten,
angegeben als Chlorwasserstoff 10 mg/m³
b) Beim Beizen mit fluorwasserstoffhaltigen Säuregemischen:
Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 mg/m³
c) Beim Beizen mit Salpetersäure:
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als
Stickstoffdioxid 200 mg/m³
SCHWEFELSÄUREDÄMPFE
Beim Beizen mit Schwefelsäure in Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1
der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, dürfen
die Emissionen an Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder, angegeben als
Schwefeldioxid, 6 mg/m³ nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen Emissionen an
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen die
Massenkonzentration 200 mg/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die im Abgas der Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen enthaltenen Emissionen an
Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen
folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
a) bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, bei ausschließlichem
Einsatz von Erdgas
‒ in Öfen zur Wiedererwärmung oder zur nachträglichen
Wärmebehandlung des Stahls 200 mg/m³
‒ in Öfen zur Zwischenerwärmung des Stahls 250 mg/m³
b) bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E
gekennzeichnet sind, bei Einsatz anderer Brennstoffe 350 mg/m³
c) bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E
gekennzeichnet sind, 350 mg/m³
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Sofern in diesem Abschnitt auf den Massenstrom einer Emissionsquelle Bezug genommen
wird, sind die Abgase gleicher Art, die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen
abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine
Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase zu betrachten, die über eine einzige
Emissionsquelle abgeleitet werden; die Massenströme sind daher dann zu addieren.
EINZELMESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen der
nachfolgend genannten Schadstoffe mindestens folgender Messhäufigkeit gefordert
werden sollen:
‒ halbjährlich für Gesamtstaub im Abgas aus Wärme- und Wärmebehandlungsöfen,
bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,1 kg/h überschreiten,
‒ halbjährlich für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben
als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas aus Wärme- und Wärmebehandlungsöfen,
bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 1 kg/h überschreiten,
‒ einmal jährlich für Gesamtstaub, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, und Schwefeloxide (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid, aus sonstigen Emissionsquellen
und
‒ einmal jährlich für Emissionen von Kohlenmonoxid, gasförmige anorganische
Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, Fluor und seine gasförmigen
Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, Nickel und seinen Verbindungen,
Blei und seinen Verbindungen, organischen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, und – soweit zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein
Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion
eingesetzt wird – Ammoniak.
Für wiederkehrende Messungen für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
kann für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den
Emissionswert nicht überschreitet, die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden.
Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Emissionsquellen,
deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten mit
Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration der
betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:
Gesamtstaub im Abgas aus Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen 2 kg/h,
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas aus Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen 15 kg/h,
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid),
angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas aus Wärme- und
Wärmebehandlungsöfen 10 kg/h.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas in Öfen zur Wiedererwärmung des Stahls dürfen
die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid) die Massenkonzentration 350 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht
überschreiten.
ALTANLAGEN IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG
DER LUFT
Für Altanlagen gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Bei Wärmeöfen, zum Beispiel Stoßöfen und Hubbalkenöfen, in Anlagen, die in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E
gekennzeichnet sind, und in denen mehr als 50 Prozent der Feuerungswärmeleistung durch
Kokereigas gedeckt wird, dürfen die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden
(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) die Massenkonzentration 0,55 g/m³, angegeben
als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Bei Wärmeöfen, zum Beispiel Stoßöfen und Hubbalkenöfen, in Anlagen, die in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nicht mit E
gekennzeichnet sind, dürfen die im Abgas enthaltenen Emissionen an Stickstoffoxiden
(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) die Massenkonzentration 0,5 g/m³, angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Im Falle des Neubaus eines Wärmeofens gelten die Anforderungen an neu errichtete
Öfen.“
4. Nach Abschnitt IV wird der folgender Abschnitt V eingefügt:
„V. Sanierungsfristen
Zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen der Nummern 3.6.1, 3.9.1 und 3.16 des
Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern sie in Spalte d der
Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem
Buchstaben E gekennzeichnet sind, sollen die Anforderungen dieser Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift ab dem 5. November 2026 einhalten
Dies gilt auch für zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen der Nummer 3.10 des
Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern die Anforderungen
an die Oberflächenbehandlung in den Nummer 5.4.3.6.1/2 oder 5.4.3.9 konkretisiert werden.
Zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sollen die Anforderungen an Anlagen, die
in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, zu dem in § 67 Absatz 11 Bundes-
Immissionsschutzgesetz genannten Zeitpunkt einhalten.
Solche bestehenden Anlagen, die nicht mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sollen die
Anforderungen ab dem … [einsetzen: Datum des Tages und des Monats des Inkrafttretens
dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten
folgenden Jahres] einhalten, soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen
hinausgehen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zu Altanlagen und Sanierungsfristen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Sofern bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen festgelegt worden
sind, die über die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hinausgehen, sind
diese weiterhin maßgeblich.“
Artikel 2
Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8
Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 8 vom …. (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum
Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten.]) wird wie folgt geändert:
1. Nach Abschnitt 5.4.8.1l wird der folgende Abschnitt 5.4.8.1m eingefügt:
„5.4.8.1m Anlagen zur Regenerierung von Säuren, die Teilanlagen oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.1, 3.6.2, 3.9.1 oder 3.16 des Anhangs 1
zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sind
Nachfolgende Anforderungen gelten auch dann, wenn die in diesen Anlagen regenerierten
Säuren keine Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz sind.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Menge an zu entsorgenden Abfällen ist durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
z.B. durch Wärmebehandlung des Hydroxidschlamms aus der Rückgewinnung von
Mischsäure.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die angegebenen Massenkonzentration
nicht überschreiten:
bei der Regenerierung von Mischsäure 10 mg/m³
bei der Regenerierung von Salzsäure 15 mg/m³
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die im Abgas der Säureregenerierung enthaltenen Emissionen an gasförmigen
anorganischen Stoffen dürfen jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
a) Bei der Regenerierung von Salzsäure durch Sprührösten oder durch den Einsatz von
Wirbelschichtreaktoren:
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, soweit nicht in Klasse I oder Klasse II
der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft enthalten,
angegeben als Chlorwasserstoff 15 mg/m³
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid
10 mg/m³
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als
Stickstoffdioxid 180 mg/m³
b) Bei der Rückgewinnung von Mischsäure durch Verdampfung:
Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 mg/m³
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als
Stickstoffdioxid 100 mg/m³
c) Bei der Rückgewinnung von Mischsäure durch Sprührösten:
Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff 1 mg/m³
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als
Stickstoffdioxid 200 mg/m³
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei Anlagen der Nummern, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende
Messungen der nachstehend genannten Schadstoffe mindestens einmal jährlich gefordert
werden sollen:
‒ Kohlenmonoxid im Abgas vom Sprührösten oder von Wirbelschichtreaktoren bei
der Rückgewinnung von Salzsäure sowie im Abgas vom Sprührösten bei der
Rückgewinnung von Mischsäuren,
‒ Gesamtstaub, Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben
als Stickstoffdioxid, gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben
als Schwefeldioxid, Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als
Fluorwasserstoff und – soweit zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden
ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird – Ammoniak.
Für wiederkehrende Messungen von Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid, aus der Salzsäurerückgewinnung durch Sprührösten
oder unter Verwendung von Wirbelschichtreaktoren kann für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, die
Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können
Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.“
2. In Abschnitt V werden vor dem letzten Absatz folgender Absätze eingefügt:
„Bestehende Anlagen zur Regenerierung von Säuren, die Teilanlage oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.1.1, 3.9.1.1 oder 3.16.1 des Anhangs 1 zur Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen sind, sollen die Anforderungen der Nummer
5.4.8.1m dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ab dem 5. November 2026 einhalten,
wenn für sie am 4. November 2022
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 BImSchG
oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG erteilt war und in
dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BImSchG
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG
erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BIm-
SchG festgelegt sind, oder
c) die nach § 67 Absatz 2 BImSchG anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a
Absatz 1 BImSchG oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Bestehende Anlagen zur Regenerierung von Säuren, die eine der Bedingungen a) bis c)
erfüllen, sollen, soweit sie Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer zum Stichtag 4.
November 2022 bestehenden Anlage der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen sind, die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m dieser
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dem in § 67 Absatz 11 Bundes-
Immissionsschutzgesetz genannten Zeitpunkt einhalten.
Solche bestehenden Anlagen, die nicht Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der
Nummer 3.6.1.1, 3.6.2.1, 3.9.1.1 oder 3.16.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen sind, sollen die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m ab dem
… [einsetzen: Datum des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift sowie Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
einhalten, soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen
hinausgehen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zu Altanlagen und Sanierungsfristen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
DER BUNDESKANZLER
DER BUNDESMINISTER FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, NATURSCHUTZ UND NUKLEARE
SICHERHEIT
EU-Rechtsakte:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 der Kommission vom 11. Oktober 2022
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie (ABl. L 284 vom
4.11.2022, S. 69).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17,
Industrieemissions-Richtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen
Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-
Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union (EU)
veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen an die Emissionen von Schadstoffen, sind
in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein
gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden
verhindert.
Am 11. Oktober 2022 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 über BVT-
Schlussfolgerungen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie im Amtsblatt der
EU veröffentlicht. Der Durchführungsbeschluss legt EU-weit einheitlich den Stand der
Technik für die betreffenden Anlagenarten fest, insbesondere durch Begrenzungen der
Emissionskonzentrationen für die jeweils relevanten Schadstoffe. Gleichzeitig wird die
jährliche Überwachung der Anlagen gefordert.
Die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 hervorgehenden Anforderungen
sind von bestehenden Anlagen vier Jahre nach Veröffentlichung des
Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU einzuhalten. Ein Teil der in dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch die Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft umgesetzt. Für eine vollständige Umsetzung der in dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist die vorliegende
Verwaltungsvorschrift erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt der AVV
Die vorliegende AVV setzt den Stand der Technik für die
Eisenmetallverarbeitungsindustrie, um, der sich aus dem Inhalt des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 ergibt.
Sie ergänzt die entsprechenden Anforderungen der Besonderen Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 3 und 8 nach Anhang 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und konkretisiert damit den fortentwickelten
Stand der Technik. Die BVT-Schlussfolgerungen betreffen insbesondere das
Warmwalzen, das Kaltwalzen, das Drahtziehen, die kontinuierlich betriebene
Schmelztauchveredelung sowie die Stückverzinkung. Es werden Emissionswerte für Luftschadstoffe wie
Gesamtstaub, Stickstoffoxide, Schwefeloxide, gasförmige und staubförmige anorganische
Stoffe sowie gasförmige anorganische Chlorverbindungen festgelegt. Zudem werden
Überwachungsanforderungen sowie bauliche und betriebliche Anforderungen angepasst.
Die vorliegende AVV trägt damit zu einem besseren Umweltniveau bei.
III. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf
die den Mitgliedstaaten in Artikel 6 und Artikel 17 der Richtlinie 2010/75/EU eingeräumte
Option zur nationalen Umsetzung über allgemein bindende Vorschriften, wie sie der
vorliegende Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine
solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen
Vollzugs der durch den Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der
Verwaltungsaufwand wäre aber deutlich höher und ein bundeseinheitlicher Vollzug nicht
gewährleistet.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz für die vorliegende Verwaltungsvorschrift beruht auf Artikel 84
Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch die vorliegende AVV wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 im Hinblick
auf die in der dieser AVV adressierten Anlagenarten in nationales Recht umgesetzt. Die
vorliegende AVV ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Vereinfachung oder Aufhebung von Regelungen ist nicht Gegenstand des Erlasses der
vorliegenden Verwaltungsvorschrift. Anstelle des bisherigen Vorgehens erfolgt die Umsetzung
nicht durch den Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift, sondern durch die Änderung
bestehender Vorschriften; dies trägt zur Erfüllung des Ziels, eine nachhaltig übersichtliche Struktur
der immissionsschutzrechtlichen Regelungen zu schaffen, bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verwaltungsvorschrift entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Langfristig trägt die
Verwaltungsvorschrift insbesondere dazu bei, im Bereich der Eisenmetallverarbeitungsindustrie die
Ressourceneffizienz zu steigern und die Emission von Luftschadstoffen zu mindern. Nach
Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich das
Regelungsvorhaben als vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) SDG 3
Gesundheit und Wohlergehen, SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum,
SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und Produktion sowie SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz
bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
Als Grundlage für den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Anlagen im Anwendungsbereich
der Industrieemissions-Richtlinie dienten unter anderem:
die Inspektionspläne der Bundesländer nach der Richtlinie über Industrieemissionen,
von den Bundesländern zugelieferte Daten zu Anlagenzahlen und Arbeitsaufwand,
einschließlich der Extrapolation der Daten sofern nur eine Teilzulieferung erfolgte,
der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Februar 2026.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift entsteht basierend auf den vorliegenden Daten
der Wirtschaft eine europarechtlich bedingte Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
von etwa 4,1 Millionen Euro; darin sind keine einmaligen Bürokratie- und Informationskosten
enthalten. Ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von etwa 3,3
Millionen Euro.
Zu Nummer 5.4.3.6.1/3.6.2
Zu Messung und Überwachung
Wiederkehrende Sachkosten von insgesamt 1.560.000 Euro pro Jahr fallen für die Messung
und Überwachung an. Für die Messung von Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und
Gesamtstaub haben die 65 IED-Anlagen durchschnittlich drei betroffene Quellen, an denen zukünftig
mindestens jährlich (also in zwei von drei Jahren zusätzlich) ein oder mehrere Schadstoffe (im
Mittel für 4.500 Euro) zu messen sind, von denen an einer Quelle eine zweite Kombimessung
pro Jahr (+ 6.000 Euro) und an einer Quelle eine weitere Einzelstoffmessung pro Jahr (+ 3.000
Euro) erforderlich sind (65 * 3* 2/3 * 4.500 Euro + 6.000 Euro + 3.000 Euro), sodass sich hierfür
Kosten in Höhe von 1.170.000 Euro ergeben.
Für die Messung weiterer Schadstoffe ist anzunehmen, dass die 65 IED-Anlagen
durchschnittlich drei betroffene Quellen haben, an denen jeweils zwei Parameter in zwei von drei Jahren
zusätzlich zu messen sind, und eine Messung etwa 1.500 Euro kostet (65 * 3 * 2 * 2/3 * 1.500
Euro), sodass ich die Kosten auf etwa 390.000 Euro für diese Messungen belaufen.
Der Einbau von voraussichtlich zwei kontinuierlichen Messvorrichtungen bei 10 % der IED
Anlagen zu Kosten von pro Vorrichtung von 50.000 Euro ergibt einmalige Kosten von 700.000
Euro (7 * 2 * 50.000 Euro).
Zu Nummer 5.4.3.6.1
Zu Staubförmige anorganische Stoffe
Einmalige Kosten von 500.000 Euro entstehen voraussichtlich bei einer Anlage aufgrund
notwendiger Ertüchtigungen bzgl. der Blei-Staubabscheidung.
Zu Nummer 5.4.3.6.2
Zu Gesamtstaub
Die Anforderungen für Gesamtstaub führen voraussichtlich bei fünf Anlagen zu Kosten von je
100.000 Euro pro Jahr aufgrund häufigerer Filterschlauchwechsel.
Zu Stickstoffoxide
Die Anforderungen bei Stickstoffoxiden in Nummer 5.4.3.6.2 wird bei zwei Anlagen
voraussichtlich dazu führen, dass die Luftvorwärmtemperatur zu Lasten der Energieeffizienz
herabgesetzt werden muss. Mit einem höheren spezifischen Energiebedarf von 30 Megajoule pro
Tonne, Energiekosten für Erdgas von 0,027 Euro pro Megajoule und einem
Produktionsvolumen einer Anlage von 500.000 Tonnen pro Jahr, ergeben sich Kosten von insgesamt 810.000
Euro pro Jahr (2 * 30 Megajoule pro Tonne * 0.027 Euro pro Megajoule * 500.000 Tonnen).
Zu Organische Stoffe
Bei drei Anlagen wird voraussichtlich die Abscheideleistung einmalig für je 200.000 Euro
verbessert werden müssen.
Zu Nummer 5.4.3.9.1
Zu Stickstoffoxide
Es werden voraussichtlich für drei Anlagen einmalig Kosten von je etwa 400.000 Euro für
Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Zu Messung und Überwachung
Es entsteht insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 968.500 Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 150.000 Euro.
Die Kosten einer Messung eines Schadstoffs werden auf 3000 Euro und eine Kombimessung
auf 6.000 Euro geschätzt. Die 130 Stückverzinkungsanlagen haben durchschnittlich zwei
Quellen, an denen jeweils ein Schadstoff mindestens jährlich (also in 2 von 3 Jahren
zusätzlich) zu messen ist (2 * 2/3 * 3.000 Euro = 4.000 Euro), sodass sich 520.000 Euro pro Jahr
ergeben (130 * 4.000 Euro).
Kontinuierliche Schmelztauchveredelungsanlagen haben zwei betroffene Quellen, an denen
zukünftig mindestens jährlich ein oder mehrere Schadstoffe zu messen sind (2/3 * (6.000
Euro+3.000 Euro)/2 = 3.000 Euro), und von denen an einer Quelle zusätzlich eine zweite
Kombi- oder Einzelstoffmessung pro Jahr (+ 4500 Euro) erforderlich ist. In Summe beträgt der
Aufwand bei den 14 kontinuierlichen Schmelztauchveredelungsanlagen somit 7.500 Euro pro
Anlage und Jahr und 105.000 Euro pro Jahr insgesamt (14 * 7.500 Euro).
Für die Messung weiterer Schadstoffe ist anzunehmen, dass die 144 IED-Anlagen
durchschnittlich eine betroffene Quelle haben, an der jeweils ein Parameter in zwei von drei Jahren
zusätzlich zu messen ist, und eine Messung etwa 1.500 Euro kostet, sodass Kosten in Höhe
von 144.000 Euro pro Jahr entstehen (144 * 2/3 * 1.500 Euro).
Der Parameter Zink ist in 133 Anlagen an einer Quelle zunächst jährlich zusätzlich zu messen,
wobei eine Messung etwa 1.500 Euro kostet, sodass jährliche Kosten von 199.500 Euro
entstehen. Bei Vorliegen stabiler Messewerte kann die Messhäufigkeit auf 3 Jahre verlängert
werden.
Da etwa drei kontinuierliche Schmelztauchanlagen zusätzlich je eine kontinuierliche
Messvorrichtung für 50.000 Euro einbauen werden müssen, entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von 150.000 Euro (3 * 50.000 Euro). Für Stückverzinkungsanlagen ist die Anforderung nicht
relevant.
Zu Nummer 5.4.3.9.1b
Zu Messung und Überwachung
Für die Messung von Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und Gesamtstaub werden die Kosten
einer Messung eines Schadstoffs auf 3000 Euro und eine Kombimessung auf 6.000 Euro
geschätzt. Drahtziehanlagen haben durchschnittlich zwei Quellen, an denen jeweils ein oder
mehrere Schadstoffe mindestens jährlich (also in 2 von 3 Jahren zusätzlich) zu messen sind
(18 * 2 * 2/3 * (3.000 Euro + 6.000 Euro)/2), sodass sich Kosten von 108.000 Euro ergeben.
Für die Messung weiterer Schadstoffe ist anzunehmen, dass die 18 IED-Anlagen
durchschnittlich eine betroffene Quelle haben, an der jeweils nur ein Parameter in zwei von drei Jahren
zusätzlich zu messen ist, wodurch kein nennenswerter Erfüllungsaufwand entsteht.
Zu Nummer 5.4.3.16
Zu Messung und Überwachung
Für die Messung von Stickstoffoxiden, Schwefeloxiden und Gesamtstaub werden die Kosten
einer Messung eines Schadstoffs auf 3000 Euro und eine Kombimessung auf 6.000 Euro
geschätzt. Die elf IED-Anlagen haben durchschnittlich drei Quellen, an denen jeweils ein oder
mehrere Schadstoffe mindestens jährlich (also in zwei von drei Jahren zusätzlich) zu messen
sind (11 * 3 * 2/3 * (3.000 Euro + 6.000 Euro)/2), an denen zudem zwei zusätzliche
Einzelmessungen pro Jahr erforderlich sein werden (11 * 2 * 3.000 Euro), sodass wiederkehrende Kosten
von 165.000 Euro pro Jahr entstehen.
Für die Messung weiterer Schadstoffe ist anzunehmen, dass die elf IED-Anlagen
durchschnittlich drei betroffene Quellen haben, an denen jeweils zwei Parameter in zwei von drei Jahren
zusätzlich zu messen sind. Aufgrund der geringen Fallzahl entsteht kein nennenswerter
Erfüllungsaufwand. Des Weiteren ist anzunehmen, dass etwa drei IED-Anlagen durchschnittlich je
ein zusätzliches kontinuierliches Messgerät für je 50.000 Euro installieren müssen, sodass
sich einmalige Kosten von 150.000 Euro ergeben.
Zu Nummer 5.4.8.1.m
Zur Messung und Überwachung
Die Kosten für eine Kombimessung von Gesamtstaub, Schwefeloxiden und Stickstoffoxiden
beträgt 6.000 Euro, die Kosten für eine Einzelmessungen weiterer Parameter beläuft sich auf
1.500 €. Die Anlagen haben durchschnittlich zwei betroffene Quellen, an denen zukünftig
mindestens jährlich (also in zwei von drei Jahren zusätzlich) sowohl Kombimessungen als auch
je ein weiterer Einzelstoff zu messen sind. Aufgrund der geringen Fallzahl (3) entsteht kein
nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 135.850 Euro aufgrund der Prüfung von 306
Genehmigungsbescheiden, einem Aufwand von 10 Stunden pro Überprüfung und einem
Stundensatz von 44,40 Euro pro Stunde (306 * 10 Stunden * 44,40 Euro pro Stunde). Die jährlich
wiederkehrenden Personalkosten von 42.800 Euro fallen für die Prüfung von zusätzlichen
Messberichten an, wobei von 241 zu überwachenden IED-Anlagen, einem Aufwand von vier
Stunden pro Überprüfung und einem Stundensatz von 44,40 Euro pro Stunde ausgegangen
wird (241 * 4 Stunden * 44,40 Euro pro Stunde).
5. Weitere Kosten
Die Verwaltungsvorschrift verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von
Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Wesentlicher Nutzen resultiert neben der Erhöhung der Ressourceneffizienz aus der
Verminderung der Schadstoffemissionen aus der Eisenmetallverarbeitungsindustrie und der damit im
Zusammenhang stehenden Umweltschäden. Um die Größenordnung dieses Nutzens
abzuschätzen, wurden die erwarteten Emissionsminderungen für Staub und Stickstoffoxide
abgeschätzt und der Nutzen über die durchschnittlichen Kostensätze für Luftschadstoffemissionen
aus unbekannter Quelle des Handbuches Umweltkosten - Methodenkonvention 4.0
(Dezember 2025) monetarisiert. Da weitere Emissionen und Wirkungen reduziert werden, wird der
tatsächliche gesamtgesellschaftliche Nutzen deutlich über dieser Abschätzung eines
Umweltnutzens in Höhe von etwa 5,7 Millionen Euro pro Jahr liegen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt unbefristet. Die europäischen Vorgaben sehen
keine Befristung vor.
VIII. One In One Out
Es werden keine Regelungen mit Erfüllungsaufwand getroffen, die über die europäischen
Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben
verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des
Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden.
IX. Berücksichtigung der Belange mittelständischer Unternehmen
Die Belange mittelständischer Unternehmen in der Gesetzesfolgenabschätzung wurden mit
Hilfe des Leitfadens der Bundesregierung vom 30. Dezember 2015 geprüft. Soweit kleine oder
mittlere Unternehmen (KMU) durch die Regelung betroffen sind, so ist davon auszugehen,
dass die vorliegende AVV gerade für diese Betriebe zu mehr Rechtsklarheit und damit zu
Entlastungen führt. Darüber hinaus werden an kleinere Anlagen vereinfachte Anforderungen in
Bezug auf die Überwachung in Form geringerer Messhäufigkeit und verlängerter
Übergangsfristen gestellt. Hiervon profitieren insbesondere KMU.
X. Umstellungsaufwand
Möglichkeiten zur Begrenzung des Umstellungsaufwands wurden gemäß dem Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (Stand Februar 2026) geprüft. Der Umstellungsaufwand wird u.a. durch die Vorgabe von
Emissionsbegrenzung statt Vorgabe konkreter Maßnahmen bzw. Technologien, die möglichst
klaren Festlegungen und die Ausnutzung von Fristenregelungen reduziert, soweit dies mit den
europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
B. Besonderer Teil
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die Anforderungen aus den oben
genannten Durchführungsbeschlüssen in nationales Recht umgesetzt.
Zu Artikel 1
Zu 1.
Die ergänzende Bestimmung des Begriffs der „zum Stichtag 4. November 2022 bestehenden
Anlage“ ist erforderlich, um die Vorgaben für bestehende Anlagen aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 sachgerecht umsetzen zu können. Der Stichtag 4. November 2022 ist das hier
einschlägige Datum der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 im
Amtsblatt der EU. Für zu diesem Stichtag bereits bestehende Anlagen sind im Durchführungsbeschluss
teilweise Sonderregelungen vorgesehen. Die Bestimmung des Begriffs der Altanlage in der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die damit im Zusammenhang stehenden
Sanierungsfristen bleiben durch die Vorgaben der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
unberührt.
Zu 2.Zu 5.4.3.6 Anlagen der Nummer 3.6: Anlagen zur Umformung von Metallen durch
Walzen
Zu 5.4.3.6.1/3.6.2 Walzanlagen für Stahl
Da zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen zur Stahlverarbeitung weitere besondere
Anforderungen an Anlagen der Nummer 3.6.1 und 3.6.2 festzulegen sind, ist ein gemeinsamer
Abschnitt mit Anforderungen an Anlagen der Nummer 3.6.4 nicht mehr sinnvoll. Soweit die
Anforderungen für Anlagen der Nummer 3.6.4 relevant waren, werden sie unverändert in einen
eigenen Abschnitt 5.4.3.6.4 übernommen.
Stattdessen stehen hier nun gemeinsame Regelungen für Warm- und Kaltwalzanlagen, bevor
in den nachfolgenden Unterabschnitten jeweils die speziellen Anforderungen an
Warmwalzanlagen (Nummer 5.4.3.6.1) bzw. Kaltwalzanlagen (5.4.3.6.2) aufgenommen werden.
Zu beachten ist, dass bestehende Kaltwalzwerke, die erst mit der Aufnahme der
entsprechenden Nummer 2.3 aa) in den Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie in den
Geltungsbereich aufgenommen wurden, die neuen Anforderungen gemäß der Übergangsregelungen
in Artikel 3 der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785 erst zum 30. Juni 2030 einhalten
müssten (vgl. § 67 Absatz 11 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Zu Bezugsgröße
Mit dieser Anforderung wird der Bezugssauerstoff angepasst, welcher die Grundlage der mit
den BVT assoziierten Emissionswerten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110
darstellt.
Die Einschränkung in den BVT-Schlussfolgerungen, der zufolge die Emissionskonzentration
bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-% anders zu berechnen ist, „wenn für
den/die Verbrennungsprozess(e) sauerstoffangereicherte Luft oder reiner Sauerstoff
verwendet wird“, entspricht der bestehenden Regelung in Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft. Zur Klarstellung wird hier explizit auf Nummer 5.1.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft verwiesen.
Da aufgrund der Fahrweise (optimiertes Luft-Brennstoffverhältnis) in der Praxis tatsächliche
Restsauerstoffgehalte in einer Bandbreite zwischen 3 und 5 % anzutreffen sind, wird auf eine
Anpassung für V-Anlagen verzichtet.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dienen der Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerungen 27, 14, 18, 34 und 17 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 20 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Zu Gasförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 24 und 25 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten
Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt. Die
Anforderung bezüglich der Schwefeloxide aus BVT-Schlussfolgerung 24 wird nur in Bezug auf
Anlagen umgesetzt, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, weil der damit
verbundene Überwachungsaufwand für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie
unterliegen, nicht verhältnismäßig wäre.
Die Anforderung an gasförmige anorganische Chlorverbindungen aus BVT-Schlussfolgerung
24 entspricht dem bestehenden Emissionswert für das Beizen mit Salzsäure in Anlagen der
Nummer 3.9.1 und ist daher auch für vergleichbare Beizanlagen sachgerecht, unabhängig
davon, ob es sich um Anlagen handelt, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen oder
nicht.
Die Anforderungen für HF und NOx sind ebenfalls unabhängig von der Produktionskapazität
der Anlagen sachgerecht; sie entsprechen dem Stand der Technik und führen auch bei
Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, nicht zu relevantem
Erfüllungsaufwand.
Zu Messung und Überwachung
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 7 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 umgesetzt. Zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes gelten diese
Regelungen nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Abweichend von der Systematik der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft werden
im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 Regelungen zur Messung und Überwachung
unmittelbar vom Massenstrom der Emissionsquelle und nicht vom Massenstrom bezogen auf die
Gesamtanlage abhängig gemacht. Dies wird – einschließlich der dann erforderlichen
Regelung zur Addition aus den „Allgemeinen Erwägungen“ des Durchführungsbeschlusses –
entsprechend umgesetzt.
Die Messung von Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder beim Beizen mit Schwefelsäure ist
einmal jährlich durchzuführen. Das Messverfahren ist mit der zuständigen Behörde
abzustimmen. Hinweise zum Messverfahren können den DGUV Informationen 213-571 und 213-568
entnommen werden.
In der Praxis werden nur wenige Emissionsquellen zusätzlich kontinuierlich zu überwachen
sein, da ein Großteil dieser Emissionsquellen bereits aufgrund des Massenstroms der
jeweiligen Anlage gemäß Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft der
kontinuierlichen Überwachung unterliegt.
Zur Begrenzung des Aufwands für die zusätzlich geforderten periodischen Messungen kann
von der Regelung in Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinigung der Luft
Gebrauch gemacht werden. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen
werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,
wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
Zu 5.4.3.6.1 Warmwalzanlagen für Stahl
Der erste Absatz unter dieser Überschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass laut
Anwendungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen zur Eisenmetallverarbeitung diese auch für
Anlagen zum Drahtziehen gelten, wenn sie unmittelbar mit dem Warmwalzen und/oder der
kontinuierlichen Schmelztauchveredelung verbunden sind. Da das Drahtziehen an sich keine
Tätigkeit nach Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie ist, sind die BVT-Anforderungen an
Drahtziehanlagen auch nur dann umzusetzen, wenn das Drahtziehen unmittelbar mit einer
Tätigkeit verbunden ist, die in den Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie fällt, z.B.
wenn das Drahtziehen Teilanlage oder Nebenanlage einer Anlage zum Warmwalzen oder zur
Schmelztauchveredlung ist. Da Anlagen zum Drahtziehen an sich nach der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlage auch nicht genehmigungsbedürftig sind, erfolgt die
Umsetzung der darauf bezogenen BVT-Schlussfolgerungen in einer neu eingefügten Unterkategorie
(5.4.3.9.1b) der Nummer 5.4.3.9.1. Der einleitende Absatz verweist für den Fall, dass die
Anlage zum Drahtziehen Teilanlage oder Nebenanlage einer der Industrieemissions-Richtlinie
unterliegenden Warmwalzanlage ist, auf die entsprechenden Regelungen unter der Nummer
5.4.3.9.1.b, in Verbindung mit der Regelung zur Bezugsgröße in Nummer 5.4.3.9.1.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 42 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei den in BVT 42 genannten mechanischen Prozessen
„Entzundern, Vorwalzen und Walzen“ wird das Walzgut gemäß der Praxis in Deutschland
immer mit Wasser, Öl oder Emulsionen beaufschlagt, so dass keine relevanten Staubemissionen
zu erwarten sind; da dann gemäß Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft keine Emissionsbegrenzungen in der Genehmigung festzulegen sind, werden diese
drei Prozesse nicht aufgeführt. Bei den genannten Prozessen zur mechanischen Bearbeitung
können Gewebefilter grundsätzlich eingesetzt werden, daher wird Fußnote 1 zu Tabelle 1.23
der BVT-Schlussfolgerungen, die für diesen Fall Emissionswerte bis zu 7 mg/m3 zulässt, nicht
explizit in der Verwaltungsvorschrift umgesetzt.
Auf die separate Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung 43 kann verzichtet werden, da die
Staubneigung beim Walzen gerade deshalb so niedrig ist, weil ohnehin eine Beaufschlagung
mit Wasser oder Emulsionen erfolgt.
Zu Staubförmige anorganische Stoffe
Hier werden die weiteren Anforderungen aus BVT 42 im Hinblick auf die Emission an Blei und
Nickel umgesetzt. Gemäß Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
sind entsprechende Emissionsbegrenzungen in der Genehmigung aber nur dann festzulegen,
soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind.
Zu Schwefeloxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 21 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Nach Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sollen im
Genehmigungsbescheid nur Anforderungen festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in
relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Bei Anlagen, die zu 100 % mit Erdgas oder mit
Elektrizität beheizt werden, sind Schwefeloxide nicht in relevantem Umfang zu erwarten und
daher sind bereits nach bestehender Technischer Anleitung zur Reinhaltung der Luft
diesbezüglich keine Anforderungen festzulegen. Vor dem Hintergrund erfolgt die Umsetzung der
Fußnote in der BVT-Schlussfolgerung 21 bereits durch die Regelung in der Nummer 5.1.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Zu Stickstoffoxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 22 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte
werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt. Die Umsetzung
erfolgt nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Die stark differenzierte Festlegung von Emissionswerten in BVT-Schlussfolgerung 22 wird für
Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen nicht übernommen, da für
diese Anlagen die bestehenden Anforderung nach Nummer 5.2.4. der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft den Stand der Technik hinreichend beschreiben. Zur Klarstellung,
welcher Wert für neue Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, gilt,
wird der bestehende Wert aus der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft übernommen und zur Gewährleistung der Konsistenz in mg/m3 ausgedrückt. Trotz der
Auswirkung auf den Vergleich mit Messwerten (vgl. Rundungsregel) stellt der Wechsel der
Einheit von g/m² zu mg/m3 keine Erschwernis dar, weil die Anforderung nur für neue Anlagen
bzw. – gemäß der Altanlagenregelung – nur für neue Öfen gilt, die ohne relevanten
Mehraufwand entsprechend ausgelegt werden können.
Zu Sonderregelungen
Die Sonderregelungen beziehen sich auf zum Stichtag 4.11.2022 bestehende Anlagen.
Zu Stickstoffoxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 22 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Für zum Stichtag 4.11.2022 bestehende Anlagen zur Wiedererwärmung des Stahls mit
Erdgaseinsatz gilt ein gesonderter BVT-assoziierter Emissionswert; der obere Wert der
Bandbreite wird als Emissionswert festgelegt.
Zu Altanlagen
Die Regelungen für Altanlagen beziehen sich auf Altanlagen im Sinne der Nummer 2.10 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, weil hier eine bestehende Altanlagenregelung
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft fortgeschrieben wird.
Zu Stickstoffoxide
Bei Einsatz von Koksofengas ist die bestehende Altanlagenregelung noch im Einklang mit den
Anforderungen der BVT-Schlussfolgerung 22. Weiterhin bleibt auch für Anlagen, die nicht der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, die bisherige Altanlagenregelung erhalten. Der
Emissionswert 0,55 g/m3 für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid),
angegeben als Stickstoffdioxid, entspricht der Umsetzung der Fußnoten zu den Werte-Tabellen unter
BVT 22. Unter Berücksichtigung des geänderten Bezugssauerstoffgehalt entspricht dies
zudem nahezu dem bisherigen Emissionswert von 0,50 g/m³.
Die Änderung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 trägt dem
fortgeschrittenen Stand der Technik in Bezug auf primäre und sekundäre Maßnahmen zur Minderung der
Stickstoffoxidemissionen Rechnung. Sofern eine Bewertung ergibt, dass in einem Einzelfall
wegen besonderer technischer Merkmale der Anlage die Einhaltung der neuen
Emissionswerte innerhalb der Sanierungsfristen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig
hohen Kosten führen würde, kann die ggf. befristete Festlegung von abweichenden
Emissionsbegrenzungen bis zur Höhe des bisherigen Emissionswerts im Rahmen einer Ausnahme
gemäß § 12a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz infrage kommen. Bei der Prüfung im
Rahmen der Aktualisierung der Genehmigung zur erstmaligen Umsetzung dieser Vorgaben,
findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung (vgl. dazu § 67 Absatz 10 BImSchG).
Zu 5.4.3.6.2 Kaltwalzanlagen für Stahl
Der Geltungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen schließt Anlagen zur Säurerückgewinnung
mit ein, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten der Eisenmetallverarbeitung verbunden sind.
Die entsprechenden Anforderungen in BVT 29 werden mit Artikel 2 dieser
Verwaltungsvorschrift in der Besonderen Technischen Anleitung für Anlagen der Hauptgruppe 8 umgesetzt.
Für den Fall, dass Anlagen der Nummer 3.9.1 mit einer eigene Säurerückgewinnung
ausgestattet sind, wird hier zur Klarstellung auf die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 8
verwiesen. Es ist zu beachten, dass für Nebenanlagen zur Regeneration der anfallenden Altsäuren
die Anforderungen nach Nummer 5.4.8.1m gelten, unabhängig davon, ob die zu
regenerierenden Säuren als Abfall angesehen werden.
Da das Drahtziehen an sich keine Tätigkeit nach Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie
ist, sind die BVT-Anforderungen an Drahtziehanlagen auch nur dann umzusetzen, wenn das
Drahtziehen unmittelbar mit einer Tätigkeit verbunden ist, die in den Geltungsbereich der
Industrieemissions-Richtlinie fällt, z.B. wenn das Drahtziehen Teilanlage oder Nebenanlage
einer Anlage zum Kaltwalzen, Warmwalzen oder zur Schmelztauchveredlung ist. Da Anlagen
zum Drahtziehen an sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage auch
nicht genehmigungsbedürftig sind, erfolgt die Umsetzung der darauf bezogenen BVT-
Schlussfolgerungen in einer neu eingefügten Unterkategorie (5.4.3.9.1b) der Nummer 5.4.3.9.1. Der
einleitende Absatz verweist für den Fall, dass die Anlage zum Drahtziehen Teilanlage oder
Nebenanlage einer der Industrieemissions-Richtlinie unterliegenden Kaltwalzanlage ist, auf
die entsprechenden Regelungen unter der Nummer 5.4.3.9.1.b, in Verbindung mit der
Regelung zur Bezugsgröße in Nummer 5.4.3.9.1.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dienen der Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerungen 23, 45, 47 und 28.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 46 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu staubförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 46 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte
werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Zu Schwefeloxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 21 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Nach Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sollen im
Genehmigungsbescheid nur Anforderungen festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in
relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Bei Anlagen, die zu 100 % mit Erdgas oder mit
Elektrizität beheizt werden, sind Schwefeloxide nicht in relevantem Umfang zu erwarten und
daher bereits nach bestehender Technischer Anleitung zur Reinhaltung der Luft diesbezüglich
keine Anforderungen festzulegen. Vor dem Hintergrund erfolgt die Umsetzung der Fußnote in
der BVT-Schlussfolgerung 21 bereits durch die Regelung in der Nummer 5.1.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Zu Stickstoffoxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 22 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas in anderen Anlagen als kontinuierlichen
Glühanlagen wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt. Bei der Umsetzung
des BVT-assoziierten Emissionswertes bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas in
kontinuierlichen Glühanlagen wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt. Aus
der Fußnote 1 zu Tabelle 1.10 wurde ein abweichender Wert für den Einsatz von Erdgas bei
kontinuierlichen Glühanlagen übernommen.
Die stark differenzierte Festlegung von Emissionswerten in BVT-Schlussfolgerung 22 wird für
Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, nicht übernommen, da für
diese die bestehenden Anforderung nach Nummer 5.2.4. der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft den Stand der Technik hinreichend beschreiben.
Die Änderung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 trägt dem
fortgeschrittenen Stand der Technik in Bezug auf primäre und sekundäre Maßnahmen zur Minderung der
Stickstoffoxidemissionen Rechnung. Sofern eine Bewertung ergibt, dass in einem Einzelfall
wegen besonderer technischer Merkmale der Anlage die Einhaltung der neuen
Emissionswerte innerhalb der Sanierungsfristen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig
hohen Kosten führen würde, kann die ggf. befristete Festlegung von abweichenden
Emissionsbegrenzungen bis zur Höhe des bisherigen Emissionswerts im Rahmen einer Ausnahme
gemäß § 12a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz infrage kommen. Bei der Prüfung im
Rahmen der Aktualisierung der Genehmigung zur erstmaligen Umsetzung dieser Vorgaben,
findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung (vgl. dazu § 67 Absatz 10 BImSchG).
Zu Organische Stoffe
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 48 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu 5.4.3.6.4 Walzanlagen für Leichtmetalle
Es ergeben sich keine materielle Änderung gegenüber den bestehenden Regelungen der
Nummer 5.4.3.6.1/3.6.4 in Bezug auf das Walzen von Leichtmetallen. Wegen der deutlich
umfangreicheren Anforderungen an Anlagen der Nummer 3.6.1 und 3.6.2 ist allerdings ein
gemeinsamer Abschnitt mit Anforderungen an Anlagen der Nummer 3.6.4 nicht mehr sinnvoll.
Zu 3.
Zu 5.4.3.9 Anlagen der Nummer 3.9: Anlagen zum Aufbringen von metallischen
Schutzschichten
Zu 5.4.3.9.1 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von
schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen
Der Geltungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen schließt Anlagen zur Säurerückgewinnung
mit ein, wenn sie unmittelbar mit den Tätigkeiten der Eisenmetallverarbeitung verbunden sind.
Die entsprechenden Anforderungen in BVT 29 werden mit Artikel 2 dieser
Verwaltungsvorschrift in der Besonderen Technischen Anleitung für Anlagen der Hauptgruppe 8 umgesetzt.
Für den Fall, dass Anlagen der Nummer 3.9.1 mit einer eigene Säurerückgewinnung
ausgestattet sind, wird hier zur Klarstellung auf die Anforderungen der Nummer 5.4.8.1m der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Anlagen der Hauptgruppe 8
verwiesen. Es ist zu beachten, dass für Nebenanlagen zur Regeneration der anfallenden Altsäuren
die Anforderungen nach Nummer 5.4.8.1m gelten, unabhängig davon, ob die zu
regenerierenden Säuren als Abfall angesehen werden.
Zu Bezugsgröße
Mit diesen Anforderungen erfolgt die Anpassung an den Bezugssauerstoffgehalt, der
Grundlage der mit BVT assoziierten Emissionswerte in den BVT-Schlussfolgerungen für die
Stahlverarbeitung ist. Die Einschränkung in den BVT-Schlussfolgerungen, der zufolge die
Emissionskonzentration bezogen auf den Referenz-Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-% anders zu
berechnen ist, „wenn für den/die Verbrennungsprozess(e) sauerstoffangereicherte Luft oder
reiner Sauerstoff verwendet wird“ entspricht der bestehenden Regelung in Nummer 5.1.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Zur Klarstellung wird explizit auf Nummer
5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft verwiesen.
Da aufgrund der Fahrweise (optimiertes Luft-Brennstoffverhältnis) in der Praxis tatsächliche
Restsauerstoffgehalte in einer Bandbreite zwischen 3 und 5 % anzutreffen sind, wird auf eine
Anpassung für V-Anlagen verzichtet.
Zu Bauliche und betriebliche Anforderungen
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dienen der Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerungen 27, 14, 18, 15, 26, 28, 16, 35, 36 aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 20 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt. Die bestehende
Regelung bezog sich gemäß der Überschrift der Nummer 5.4.3.9.1 nur auf Anlagen, in denen
Flussmittel eingesetzt werden. Da diese Einschränkung aus der Überschrift herausgenommen
wurde, wird sie an entsprechenden Stellen eingefügt.
Zu gasförmige anorganische Stoffe
Der HCl- Wert aus BVT-Schlussfolgerung 24 entspricht dem bestehenden Emissionswert für
das Beizen mit Salzsäure in Anlagen der Nummer 3.9.1, und bleibt daher unverändert.
Die Anforderung für HF ist ebenfalls sachgerecht und führt auch bei Anlagen, die nicht der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, nicht zu relevantem Erfüllungsaufwand.
Die Anforderung bezüglich der Schwefeloxide aus BVT-Schlussfolgerung 24 wird nur in Bezug
auf Anlagen umgesetzt, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, weil der damit
verbundene Überwachungsaufwand für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie
unterliegen, nicht verhältnismäßig wäre.
Zu 5.4.3.9.1a Kontinuierlich betriebene Schmelztauchveredelungsanlagen
In den BVT-Schlussfolgerungen wird systematisch zwischen den kontinuierlich und den
diskontinuierlich betriebenen Anlagen zur Schmelztauchveredelung unterschieden, daher ist
auch hier eine entsprechende Untergliederung sinnvoll. Gemeinsame Anforderungen stehen
unter der darüberstehenden Überschrift 5.4.3.9.1.
Zu Bauliche und betriebliche Anforderungen
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen dienen der Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerungen 23, 56, 57, 17 und 37. In der Umsetzung von BVT 56 werden abweichend von der
BVT-Schlussfolgerung die beiden Techniken nur exemplarisch genannt, weil unklar ist, ob sie
die einzigen geeigneten Techniken sind. Für die Betreiber gibt es einen starken
wirtschaftlichen Anreiz, die Menge des aufgebrachten Zinks auf das nötige Maß zu beschränken, so dass
eine abschließende technische Detailregelung hier unionsrechtskonform unterbleiben kann.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 20 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt. Die Regelung wurde
unter die Nummer 5.4.3.9.1a aufgeführt, da sie für Stückverzinkungs- sowie Drahtziehanlagen
nicht relevant ist.
Zu Stickstoffoxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 22 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Schwefeloxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 21 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt.
Nach Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sollen im
Genehmigungsbescheid nur Anforderungen festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in
relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Bei Anlagen, die zu 100 % mit Erdgas oder mit
Elektrizität beheizt werden, sind Schwefeloxide nicht in relevantem Umfang zu erwarten und
daher bereits nach bestehender Technischer Anleitung zur Reinhaltung der Luft diesbezüglich
keine Anforderungen festzulegen. Vor dem Hintergrund erfolgt die Umsetzung der Fußnote in
BVT-Schlussfolgerung 21 bereits durch die Regelung in der Nummer 5.1.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Zu Gasförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 24 und 25 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten
Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt. Die
Anforderung an gasförmige anorganische Chlorverbindungen aus BVT-Schlussfolgerung 24
entspricht dem bestehenden Emissionswert für das Beizen mit Salzsäure in Anlagen der
Nummer 3.9.1, und bleibt daher unverändert.
Die Anforderung für HF ist ebenfalls sachgerecht und führt auch bei Anlagen, die nicht der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, nicht zu relevantem Erfüllungsaufwand.
Die Anforderung bezüglich der Schwefeloxide aus BVT-Schlussfolgerung 24 wird nur in Bezug
auf Anlagen umgesetzt, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, weil der damit
verbundene Überwachungsaufwand für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie
unterliegen, nicht verhältnismäßig wäre.
Zu Messung und Überwachung
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 7 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 umgesetzt. Zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes gelten diese
Regelungen nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Abweichend von der Systematik der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft werden
im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 Regelungen zur Messung und Überwachung
unmittelbar vom Massenstrom der Emissionsquelle und nicht vom Massenstrom bezogen auf die
Gesamtanlage abhängig gemacht. Dies wird – einschließlich der dann erforderlichen
Regelung zur Addition aus den „Allgemeinen Erwägungen“ des Durchführungsbeschlusses –
entsprechend umgesetzt.
BVT-Schlussfolgerung 7 sieht eine periodische Messverpflichtung für die Emission von Zink
beim Schmelztauchen nach dem Fluxen vor, obwohl die entsprechende Emission über die
Gesamtstaubemission begrenzt wird. Diese Messverpflichtung wird daher auf das
europarechtlich zwingend umzusetzende Maß beschränkt; sie gilt unabhängig davon, ob eine
Emissionsbegrenzung für Zink im Genehmigungsbescheid festgelegt ist. Da eine direkte
Anwendung des üblichen Stabilitätskriteriums unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 2448 ohne einen
Emissionswert nicht möglich ist, wird die Vorgabe, dass eine geringere
Überwachungshäufigkeit angesetzt werden kann, wenn die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind,
in diesem Fall über die Stabilität der Messwerte für Gesamtstaub umgesetzt.
Die Messung von Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder beim Beizen mit Schwefelsäure ist
einmal jährlich durchzuführen. Das Messverfahren ist mit der zuständigen Behörde
abzustimmen. Hinweise zum Messverfahren können den DGUV Informationen 213-571 und 213-568
entnommen werden.
Zur Begrenzung des Aufwands für die zusätzlich geforderten periodischen Messungen kann
von der Regelung in Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Gebrauch gemacht werden. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen
werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,
wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
Die aus BVT-Schlussfolgerung 7 übernommenen Schwellenwerte für eine kontinuierliche
Überwachung werden in der Praxis nur bei wenigen Emissionsquellen eine zusätzliche
kontinuierliche Überwachung erfordern, da ein Großteil dieser Emissionsquellen bereits aufgrund
des Massenstroms der jeweiligen Anlage gemäß Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft der kontinuierlichen Überwachung unterliegt.
Zu 5.4.3.9.1b Anlagen zum Drahtziehen, die Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer
kontinuierlich betriebenen Schmelztauchveredelungsanlage mit einer
Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohgut aus Eisenmetallen je
Stunde sind
Laut ihrem Geltungsbereich gelten die BVT-Schlussfolgerungen auch für Drahtziehanlagen,
wenn sie unmittelbar mit dem Warmwalzen und/oder der kontinuierlichen
Schmelztauchveredelung verbunden sind. Daher bedarf es einer zusätzlichen Regelung für
Drahtziehanlagen, soweit sie Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer der Industrieemissions-
Richtlinie unterliegenden Anlage sind. Da es laut EU Registry in Deutschland mehrere Anlagen
zur kontinuierlichen Schmelztauchveredelung gibt, in denen auch Draht gezogen wird, werden
die BVT-Anforderungen an Drahtziehanlagen als eine eigenständige Unternummer 1b unter
der Nummer 5.4.3.9.1 eingefügt. In der Nummer 5.4.3.6.1 wurde ein Verweis auf diese
Nummer ergänzt, für den Fall, dass ein der Industrieemissions-Richtlinie unterliegendes
Warmwalzwerk eine Teilanlage oder Nebenanlage zum Drahtziehen besitzt. Da der Geltungsbereich
der BVT-Schlussfolgerungen weiterhin die Tätigkeit Nummer 2.6 nach Anhang I der
Industrieemissions-Richtlinie, die Oberflächenbehandlung von Eisenmetallen durch elektrolytische
oder chemische Verfahren miteinschließt, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt
und wenn sie beim Kaltwalzen, Drahtziehen oder der Stückverzinkung durchgeführt wird, wird
auch dort ein entsprechender Querverweis auf diese Nummer eingefügt.
Die für Emissionen im Abgas der Feuerung zur Erhitzung des Einsatzmaterials geltende
Bezugsgröße wird bereits unter der übergeordneten Überschrift 5.4.3.9.1 festgelegt. Deswegen
wird bei den Verweisen aus den Nummern 5.4.3.6.1 auf die Anforderungen der Nummer
5.4.3.9.1b zusätzlich auf die Regelung der Bezugsgröße unter der Nummer 5.4.3.9.1
verwiesen.
Zu Bauliche und betrieblichen Anforderungen
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 50, 52, 53, 49, 51, 54 und 55
aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 20, 49 und 51 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-
assoziierten Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte
festgelegt.
Zu Staubförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 49 und 51 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten
Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Zu Gasförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 21, 22, 24 und 25 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-
assoziierten Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Eine ausdrückliche Beschränkung auf „E“-Anlagen kann an dieser Stelle entfallen, weil diese
Beschränkung bereits durch die Aufnahme des Schwellenwerts aus dem Anhang I
Industrieemissions-Richtlinie in die Überschrift der Nummer 5.4.3.9.1b erfolgt.
Zu Messung und Überwachung
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 7 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 umgesetzt. Zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes gelten diese
Regelungen nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Abweichend von der Systematik der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft werden
im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 Regelungen zur Messung und Überwachung
unmittelbar vom Massenstrom der Emissionsquelle und nicht vom Massenstrom bezogen auf die
Gesamtanlage abhängig gemacht. Dies wird – einschließlich der dann erforderlichen
Regelung zur Addition aus den „Allgemeinen Erwägungen“ des Durchführungsbeschlusses –
entsprechend umgesetzt.
Die Messung von Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder beim Beizen mit Schwefelsäure ist
einmal jährlich durchzuführen. Das Messverfahren ist mit der zuständigen Behörde
abzustimmen. Hinweise zum Messverfahren können den DGUV-Informationen 213-571 und 213-568
entnommen werden.
Zur Begrenzung des Aufwands für die zusätzlich geforderten periodischen Messungen kann
von der Regelung in Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Gebrauch gemacht werden. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen
werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,
wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
Die aus BVT-Schlussfolgerung 7 übernommenen Schwellenwerte für eine kontinuierliche
Überwachung werden in der Praxis vermutlich für Drahtziehanlagen nicht relevant sein, weil
die genannten Massenströme dort nicht erreicht werden.
Zu 5.4.3.9.1c Diskontinuierlich betriebene Schmelztauchungsanlagen
(Stückverzinkung)
Zu Bauliche und betriebliche Anforderungen
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerung 58, 59, 61 und 62 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhausung der gesamten Vorbehandlungslinie sind die
Sonderregelungen für gasförmige anorganische Chlorverbindungen für zum Stichtag 4.
November 2022 bestehende Anlagen zu beachten. Damit wird der in BVT-Schlussfolgerung 62
gennannten Reihenfolge der Techniken zur Verringerung der HCl-Emissionen Rechnung
getragen.
Zu Stickstoffoxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 22 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 62 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird der obere Wert der Bandbreite als Emissionswert festgelegt.
Zu Sonderregelungen
Nachfolgende Regelungen beziehen sich auf bestehende Anlagen zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen, weil nur für diese die bisherigen Regelungen der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft weitergelten sollen. Die Altanlagendefinition
der Nummer 2.10 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ist hierfür nicht relevant.
Zu Bauliche und betriebliche Anforderungen
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 58 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 unter Berücksichtigung der Aussagen zur Anwendbarkeit umgesetzt.
Zu Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die zentrale beste verfügbare Technik zur Reduzierung der Emission an gasförmigen
anorganischen Chlorverbindungen ist ein geschlossener Vorbehandlungsbereich mit Absaugung und
Reinigung des entstehenden Abgases (Nasswäsche kombiniert mit Tropfenabscheider). Bei
Neuanlagen oder im Rahmen der Erneuerung der Vorbehandlungslinie muss – unabhängig
davon, ob die Anlage in den Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie fällt – diese
Technik zur Anwendung kommen (s.o.); dies entspricht im Regelfall auch der wirtschaftlich
sinnvollsten Variante.
Bei bestehenden Anlagen, welche in den Geltungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie
fallen, muss zudem geprüft werden, ob die Nachrüstung eines solchen geschlossenen
Vorbehandlungsbereich beziehungsweise einer umfassenden Absaugung, welche Emissionen aus
dem Beizbad und aus Entfettungsbädern weitgehend erfasst, verhältnismäßig ist. Nur wenn
eine solche Nachrüstung nicht verhältnismäßig oder technisch nicht möglich ist, kommen die
vorliegenden Sonderregelungen zur Anwendung. Für bestehende Anlagen, die nicht der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, gelten die Sonderregelungen ohne weitere
Bedingung, als Fortführung der bisherigen Regelung.
Die Sonderregelung beruht im Wesentlichen auf der in Deutschland bewährten Kontrolle der
Betriebsparameter. Die in BVT 62 genannten Grenzen für die Beizparameter entsprechen
dabei der Grenzkurve für den Betriebspunkt von Salzsäurebädern (VDI-Richtlinie 2579, Bild 2).
Erfahrungsgemäß kann damit eine Begrenzung der Emissionen in die Luft beim Beizen und
Entzinken mit Salzsäure sichergestellt werden, wie sie in BVT 62 gefordert wird. Weiterhin
werden die für diesen Fall geltenden Mess- und Dokumentationspflichten aus BVT 62 sowie
der Fußnote 6 zu BVT 7 hier übernommen. Ggf. kann auf gesonderte Messungen von HCl in
der Hallenluft über dem Beizbad verzichtet werden, wenn in den betreffenden Hallenbereichen
bereits aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen Messungen der HCl-Konzentration erfolgen.
Sofern die Anlage außerhalb dieser Bedingungen betrieben wird oder die Einhaltung der
Bedingungen für die Beizparameter Temperatur und Säurekonzentration nicht sichergestellt
werden kann, muss zur Begrenzung der Emissionen zusätzlich eine (Teil-)Erfassung und
Reinigung der Abgase erfolgen.
Zu Messung und Überwachung
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 7 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 umgesetzt. Zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes gelten diese
Regelungen nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
BVT-Schlussfolgerung 7 sieht eine periodische Messverpflichtung für die Emission von Zink
beim Schmelztauchen nach dem Fluxen vor, obwohl die entsprechende Emission über die
Gesamtstaubemission begrenzt wird. Diese Messverpflichtung wird daher auf das
europarechtlich zwingend umzusetzende Maß beschränkt; sie gilt unabhängig davon, ob eine
Emissionsbegrenzung für Zink im Genehmigungsbescheid festgelegt ist. Da eine direkte
Anwendung des üblichen Stabilitätskriteriums unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 2448 ohne einen
Emissionswert nicht möglich ist, wird die Vorgabe, dass eine geringere
Überwachungshäufigkeit angesetzt werden kann, wenn die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind,
in diesem Fall über die Stabilität der Messwerte für Gesamtstaub umgesetzt.
Die Messung von Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder beim Beizen mit Schwefelsäure ist
einmal jährlich durchzuführen. Das Messverfahren ist mit der zuständigen Behörde
abzustimmen. Hinweise zum Messverfahren können den DGUV Informationen 213-571 und 213-568
entnommen werden.
Zur Begrenzung des Aufwands für die zusätzlich geforderten periodischen Messungen kann
von der Regelung in Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Gebrauch gemacht werden. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen
werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,
wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
Zu 5.4.3.10 Anlagen der Nummer 3.10:
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metall- und Kunststoffoberflächen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren sowie von
Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder
Salpetersäure
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 enthält auch Vorgaben für die
Oberflächenbehandlung von Eisenmetallen, die bei der nationalen Umsetzung zu berücksichtigen sind.
Hierbei müssen insbesondere zwei Fälle unterschieden werden, die sich insbesondere aus den
Regelungen zum Geltungsbereich im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 ergeben:
a) Der Durchführungsbeschluss unterstreicht (u.a. in den Begriffsbestimmungen), dass
die vier Eisenmetallverarbeitungen Warmwalzen, Kaltwalzen, kontinuierliche
Schmelztauchveredelung und Stückverzinkung so eng mit bestimmten chemischen
Oberflächenbehandlungen (insb. dem Beizen oder der Entfettung) verbunden sein können,
dass es sich bei den entsprechenden Prozessschritten dann um Anlagenteile
(Anlagenkern) oder jedenfalls um unmittelbar verbundene Tätigkeiten handelt. Die
materiellen Anforderungen sind daher auch Bestandteil des Durchführungsbeschlusses (EU)
2022/2110 (und nicht beispielsweise des derzeit in Erarbeitung befindlichen BVT-
Merkblatts zur Oberflächenbehandlung). Auch wenn einer entsprechenden Teilanlage im
Vollzug gegebenenfalls im Einzelfall eine eigene Nummer aus der Gruppe 3.10 des
Anhangs 1 zur 4. BImSchV zugeordnet wird, sind in diesem Fall die materiellen
Anforderungen aus den Nummern 5.4.3.6 (Kaltwalzen und Warmwalzen), 5.4.3.9
(kontinuierliche Schmelztauchveredelung und Stückverzinkung) bzw. 5.4.3.16 (Herstellung von
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl) einschlägig. Dies wird durch
entsprechende Verweise sichergestellt.
b) Es kann vorkommen, dass eine Anlage zum Drahtziehen, welches an sich keine
Tätigkeit ist, die von der Industrieemissions-Richtlinie und der Anlage 1 zur 4. BImSchV
erfasst wird, eine Oberflächenbehandlung umfasst, die in den Geltungsbereich der
Industrieemissions-Richtlinie fällt, und daher – je nach Ausprägung insgesamt – als
Anlage der Nummer 3.10.1 der Anlage 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. In
diesem Fall müssen die materiellen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2110 an das Drahtziehen berücksichtigt werden. Auch dies wird durch einen
Verweis sichergestellt. Eine ähnliche Konstellation konnte im Hinblick auf die
Kombination von Oberflächenbehandlung und Kaltwalzen auftreten, solange Kaltwalzen noch
keine Tätigkeit war, die von der Industrieemissions-Richtlinie erfasst wurde.
Zu bauliche und betriebliche Anforderungen
Die Anforderungen wurden unverändert aus der bestehenden Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft übernommen.
Sie gelten für alle Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metall- und Kunststoffoberflächen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, die nicht unmittelbar mit Anlagen zum
Warm- oder Kaltwalzen, Drahtziehen oder zum Aufbringen schmelzflüssiger metallischer
Schutzschichten verbunden sind.
Zu 5.4.3.16 Anlagen der Nummer 3.16: Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl
Zu Bezugsgröße
Der Bezugssauerstoffgehalt, der Grundlage der mit BVT assoziierten Emissionswerte in den
BVT-Schlussfolgerungen für die Stahlverarbeitung ist, wird angepasst. Die Einschränkung in
den BVT-Schlussfolgerungen, der zufolge die Emissionskonzentration bezogen auf den
Referenz-Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-% anders zu berechnen ist, „wenn für den/die
Verbrennungsprozess(e) sauerstoffangereicherte Luft oder reiner Sauerstoff verwendet wird“ entspricht der
bestehenden Regelung in Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Zur Klarstellung wird nun hier explizit auf Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft verwiesen.
Da aufgrund der Fahrweise (optimiertes Luft-Brennstoffverhältnis) in der Praxis tatsächliche
Restsauerstoffgehalte in einer Bandbreite zwischen 3 und 5 % anzutreffen sind, wird auf eine
Anpassung für V-Anlagen verzichtet.
Zu Bauliche und betriebliche Anforderungen
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 27 und 34 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 20 und 42 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten
Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt. Bei den in
BVT 42 genannten mechanischen Prozessen „Entzundern, Vorwalzen und Walzen“ wird das
Walzgut gemäß der Praxis in Deutschland immer mit Wasser, Öl oder Emulsionen
beaufschlagt, so dass keine relevanten Staubemissionen zu erwarten sind; da dann gemäß Nummer
5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft keine Emissionsbegrenzungen in
der Genehmigung festzulegen sind, werden diese drei Prozesse nicht aufgeführt. Bei den
genannten Prozessen zur mechanischen Bearbeitung können Gewebefilter grundsätzlich
eingesetzt werden, daher wird Fußnote 1 zu Tabelle 1.23 der BVT-Schlussfolgerungen, die für
diesen Fall Emissionswerte bis zu 7 mg/m3 zulässt, nicht explizit in der Verwaltungsvorschrift
berücksichtigt.
Auf die separate Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung 43 kann verzichtet werden, da die
Staubneigung beim Walzen gerade deshalb so niedrig ist, weil ohnehin eine Beaufschlagung
mit Wasser oder Emulsionen erfolgt.
Zu Staubförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 42 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte
werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Zu Gasförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen werden die BVT-Schlussfolgerungen 24 und 25 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten
Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt. Beim
Beizen mit Schwefelsäure bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, sind Emissionen nicht
relevant, daher ist die Eingrenzung der Anforderung auf IE-Anlagen sachgerecht.
Zu Schwefeloxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 21 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte
werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Nach Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sollen im
Genehmigungsbescheid nur Anforderungen festgelegt werden, soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in
relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Bei Anlagen, die zu 100 % mit Erdgas oder mit
Elektrizität beheizt werden, sind Schwefeloxide nicht in relevantem Umfang zu erwarten und
daher bereits nach bestehender Technischer Anleitung zur Reinhaltung der Luft diesbezüglich
keine Anforderungen festzulegen. Vor dem Hintergrund erfolgt die Umsetzung der Fußnote in
der BVT-Schlussfolgerung 21 bereits durch die Regelung in der Nummer 5.1.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Zu Stickstoffoxide
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 22 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte
werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt, aber nur für Anlagen,
die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Die stark differenzierte Festlegung von Emissionswerten in BVT-Schlussfolgerung 22 wird für
Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, nicht übernommen, da für
diese Anlagen die bestehenden Anforderung nach Nummer 5.2.4. der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft den Stand der Technik hinreichend beschreiben. Zur Klarstellung,
welcher Wert für neue Nicht-IE-Anlagen gilt, wird der bestehende Wert aus der Nummer 5.2.4
übernommen, allerdings aus Konsistenzgründen wie die vorstehenden Werte in mg/m3
angegeben. Die Angabe in mg/m3 statt in g/m3 bedeutet in der Praxis aufgrund unterschiedlicher
Rundungen eine geringfügige Verschärfung gegenüber der allgemeinen Anforderung der
Nummer 5.2.4. Dies verursacht aber keinen Erfüllungsaufwand, weil die Anforderung nur für
neue Anlagen bzw. gemäß der Altanlagenregelung für neue Öfen gilt, die ohne relevanten
Mehraufwand entsprechend ausgelegt werden können.
Zu Messung und Überwachung
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 7 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 umgesetzt. Zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes gelten diese
Regelungen nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Abweichend von der Systematik der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, werden
im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 Regelungen zur Messung und Überwachung
unmittelbar vom Massenstrom der Emissionsquelle und nicht vom Massenstrom bezogen auf die
Gesamtanlage abhängig gemacht. Dies wird – einschließlich der dann erforderlichen
Regelung zur Addition aus den „Allgemeinen Erwägungen“ des Durchführungsbeschlusses –
entsprechend umgesetzt.
Die Messung von Schwefelsäure im Abgas der Beizbäder beim Beizen mit Schwefelsäure ist
einmal jährlich durchzuführen. Das Messverfahren ist mit der zuständigen Behörde
abzustimmen. Hinweise zum Messverfahren können den DGUV-Informationen 213-571 und 213-568
entnommen werden.
In der Praxis werden nur wenige Emissionsquellen zusätzlich kontinuierlich zu überwachen
sein, da ein Großteil dieser Emissionsquellen bereits aufgrund des Massenstroms der
jeweiligen Anlage gemäß Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft der
kontinuierlichen Überwachung unterliegt.
Zur Begrenzung des Aufwands für die zusätzlich geforderten periodischen Messungen kann
von der Regelung in Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinigung der Luft
Gebrauch gemacht werden. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen
werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,
wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
Zu Sonderregelungen
Für zum Stichtag 4. November 2022 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
Zu Stickstoffoxide
Der gesonderte BVT-assoziierte Emissionswert für zum Stichtag bestehende Anlagen mit
ausschließlichem Erdgaseinsatz bei der Wiedererwärmung aus BVT 22 wird übernommen und
der obere Wert der Bandbreite wird als Emissionswert festgelegt.
Zu Altanlagen
Nachfolgende Regelungen beziehen sich auf Altanlagen im Sinne der Nummer 2.10 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, weil hier eine bestehende Altanlagenregelung der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft fortgeschrieben wird.
Zu Stickstoffoxide
Die Altanlagenregelung für Nicht-IE-Anlagen wird fortgeführt. Die Umsetzung entsprechender
Fußnoten zu den Werte-Tabellen unter BVT 22 erfolgt. Bei der Umsetzung der BVT-
assoziierten Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Zahlenmäßig ist der Emissionswert größer als der bisherige Wert der Altanlagenregelung,
unter Berücksichtigung des niedrigeren Bezugssauerstoffgehalts bedeuten 0,55 g/m3 jedoch eine
kleine Senkung des Wertes (0,50 g/m3 bei 5% O2 entsprechen 0,56 g/m3 bei 3% O2).
Die Änderung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 trägt dem
fortgeschrittenen Stand der Technik in Bezug auf primäre und sekundäre Maßnahmen zur Minderung der
Stickstoffoxidemissionen Rechnung. Sofern eine Bewertung ergibt, dass in einem Einzelfall
wegen besonderer technischer Merkmale der Anlage die Einhaltung der neuen
Emissionswerte innerhalb der Sanierungsfristen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig
hohen Kosten führen würde, kann die ggf. befristete Festlegung von abweichenden
Emissionsbegrenzungen bis zur Höhe des bisherigen Emissionswerts im Rahmen einer Ausnahme
gemäß § 12a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz infrage kommen. Bei der Prüfung im
Rahmen der Aktualisierung der Genehmigung zur erstmaligen Umsetzung dieser Vorgaben,
findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung (vgl. dazu § 67 Absatz 10 BImSchG).
Zu 4.
Zu V. Sanierungsfristen
Die Frist von 4 Jahren ab Veröffentlichung zur Umsetzung der Vorgaben aus dem
Durchführungsbeschluss (EU)2022/2110 für bestehende Anlagen ist durch Artikel 21 Absatz 3 der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgegeben, der in § 52a Absatz 1 Bundes-
Immissionsschutzgesetz national umgesetzt wurde.
Für die Anlagen der Nummer 3.6.2.1 gilt gemäß § 67 Absatz 11 BImSchG eine gesonderte
Frist; auf diese wird verwiesen. Für Anlagen zum Kaltwalzen die Nebeneinrichtung oder
Teilanlage zu einer Anlage sind, die bereits bisher der Industrieemissions-Richtlinie unterlag,
gelten die Sanierungsfristen für die jeweilige (Haupt-)Anlage.
Zu Artikel 2
Zu 1.
Zu 5.4.8.1m Anlagen zur Regenerierung von Säuren, die Teilanlage oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.1, 3.6.2, 3.9.1 oder 3.16 des Anhangs 1
zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sind
Die Umsetzung von BVT 29 erfolgt in 5.4.8.1m.
Die Formulierung „die Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.1,
3.6.2, 3.9.1 oder 3.16 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
sind“ trägt dem Umstand Rechnung, dass Anlagen zur Säureregenerierung nicht gänzlich in
den Geltungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen zur Stahlverarbeitung fallen, sondern nur
dann, wenn sie organisatorisch mit Anlagen der Stahlverarbeitung verbunden sind und
vorwiegend der Rückgewinnung der dort anfallenden Altsäuren dienen. Für einzelnstehende
Anlagen unabhängiger Betreiber, die ggf. auch Altsäuren anderer Herkunft verarbeiten, gelten
die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen zu FMP dagegen nicht. Es wird klargestellt,
dass die Anforderungen unabhängig davon gelten, ob die zu regenerierenden Säuren als
Abfall gelten, d.h. auch für die Regeneration von innerhalb derselben Anlage anfallenden
Altsäuren.
Zu Bauliche und betriebliche Anforderungen
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 29 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt.
Zu Gesamtstaub
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 29 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung des BVT-assoziierten
Emissionswertes wird jeweils der obere Wert der Bandbreite für die Rückgewinnung von Mischsäure und für
die Regenerierung von Salzsäure als Emissionswert festgelegt.
Zu Gasförmige anorganische Stoffe
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 29 aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte
werden die oberen Werte der Bandbreiten als Emissionswerte festgelegt.
Zu Messung und Überwachung
Mit diesen Anforderungen wird die BVT-Schlussfolgerung 7 aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2110 umgesetzt. Zur Minimierung des Erfüllungsaufwandes gelten diese
Regelungen nur für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Zur Begrenzung des Aufwands für die zusätzlich geforderten periodischen Messungen kann
von der Regelung in Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinigung der Luft
Gebrauch gemacht werden. Für diese zusätzlichen Ermittlungen kann auf Antrag zugelassen
werden, dass sie durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,
wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
Ausstattung besitzt.
Zu 2.
Zu V. Sanierungsfristen
Die Frist von 4 Jahren ab Veröffentlichung zur Umsetzung der Vorgaben aus dem
Durchführungsbeschluss (EU)2022/2110 für bestehende Anlagen zur Regenerierung von Säuren, die
Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.9.1 sind, ist durch Artikel 21
Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgegeben, der in § 52a
Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz national umgesetzt wurde.
Für bestehende Anlagen zur Regenerierung von Säuren, soweit sie Teilanlage oder
Nebeneinrichtung einer Anlage der Nummer 3.6.2.1 sind, gilt gemäß § 67 Absatz 11 BImSchG eine
gesonderte Frist; auf diese wird verwiesen. Für bestehende Anlagen zur Regenerierung von
Säuren, soweit sie in Verbindung mit einer Anlage zum Kaltwalzen betrieben werden, die
bereits bisher der Industrieemissions-Richtlinie unterlag, gelten die Sanierungsfristen für die
jeweilige (Haupt-)Anlage.
Zu Artikel 3
Die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 gelten für neu errichtete
Anlagen unmittelbar. Daher ist ein unverzügliches Inkrafttreten der vorliegenden
Verwaltungsvorschrift erforderlich. Für bestehende Anlagen sind entsprechende Sanierungsregelungen
vorgesehen.
- 65 - Drucksache 579/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)