Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Textilindustrie
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Textilindustrie
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 581/26
07.10.26
U - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
die Textilindustrie
A. Problem und Ziel
Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17,
Industrieemissionsrichtlinie) werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen
Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-
Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union
(EU) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen an die Emissionen von
Schadstoffen, sind in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb
der EU ein gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen
werden verhindert.
Am 20. Dezember 2022 wurde der Durchführungsbeschluss über BVT-
Schlussfolgerungen in Bezug auf die Textilindustrie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der
Durchführungsbeschluss legt EU-weit einheitlich den Stand der Technik für die
betreffenden Anlagenarten fest, insbesondere indem Begrenzungen der Emissionskonzentrationen
für die jeweils relevanten Schadstoffe, zum Beispiel für Gesamtkohlenstoff, Formaldehyd
und Ammoniak, festgelegt werden. Gleichzeitig wird eine engmaschige Überwachung der
Anlagen gefordert.
Die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 hervorgehenden Anforderungen
sind von bestehenden Anlagen vier Jahre nach Veröffentlichung des
Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU einzuhalten; für Neuanlagen sind die Anforderungen ab
dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses anzuwenden. Ein Teil der
in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 enthaltenen Anforderungen, die den
Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits
durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm umgesetzt. Einige zusätzliche Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 gehen jedoch über die aktuellen, in der Besonderen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 10
konkretisierten Anforderungen hinaus. Daher ist eine Anpassung erforderlich.
B. Lösung; Nutzen
Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 10.
Wesentlicher Nutzen resultiert neben der Erhöhung der Ressourceneffizienz aus der
Verminderung der Schadstoffemissionen aus der Textilindustrie und der damit im
Zusammenhang stehenden Umweltschäden in Höhe von deutlich über 130.000 € pro Jahr.
C. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf
die bundeseinheitliche Konkretisierung, wie sie der vorliegende Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben
des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den
Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre aber
deutlich höher.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die vorliegende AVV ein europarechtlich vorgegebener
einmaliger Erfüllungsaufwand von 3,0 Millionen €, sowie eine Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands von unter 200.000 €.
Es werden keine Regelungen getroffen, die über die europäischen Vorgaben
hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben verursachten
Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des Staatssekretärsausschusses
„Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
weniger als 14.000 € sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
unter 1.000 €.
Auf Ebene des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 581/26
07.10.26
U - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
die Textilindustrie
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf die Textilindustrie
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über Schlussfolgerungen zu
den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Textilindustrie1
Vom ….
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und
Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch …
[Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert
worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 10
Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 10 vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und
1 Diese Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 der
Kommission vom 09. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in
Bezug auf die Textilindustrie (ABl. L 325 vom 9.12.2022, S. 112)
zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten] wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 5.4.10.10 wird durch die folgende Nummer 5.4.10.10 ersetzt:
„5.4.10.10 Anlagen der Nummer 10.10: Anlagen zur Behandlung von Textilien
5.4.10.10.1 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), zum
Färben oder zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien mit einer
Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je
Tag
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Es soll gefordert werden, dass der Gehalt an emissionsrelevanten Stoffen in oder auf der zu
veredelnden Ware, zum Beispiel Restmonomergehalte, Präparationen wie Spinnöle, Avivagen
oder Schlichten, so weit wie möglich zu vermindern ist. Hierzu sind insbesondere eine oder
mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen und ihre Durchführung ist zu
dokumentieren:
a) Verwendung von Textilien mit möglichst geringem Gehalt an Schadstoffen,
b) Verwendung von Textil mit geringerem Verarbeitungsbedarf,
c) Einsatz thermostabiler Präparationen,
d) Reduzierung der Auftragsmenge,
e) Vorbehandlung der zur Veredelung vorgesehenen Ware zum Beispiel durch eine Wäsche,
insbesondere vor dem Thermofixieren von gestricktem synthetischem Textil,
f) Optimierung der Vorreinigung, zum Beispiel durch Steigerung der Wascheffizienz.
Zur Vermeidung oder Verringerung von Ammoniakemissionen durch Beschichtung,
Bedrucken und Ausrüstung, einschließlich der mit diesen Prozessen verbundenen
thermischen Behandlungen, sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen. Bei
der Festlegung entsprechender Anforderungen kommen insbesondere folgende Maßnahmen
in Betracht:
a) Auswahl und Verwendung von Chemikaliengemischen und Rezepturen, die zu geringen
Emissionen von Ammoniak führen,
b) bei Druck mit Reaktivfarbstoffen auf Zellulosematerialien: Durchführung eines zweistufigen
Druckverfahrens ohne Verwendung von Harnstoff; Verringerung des Harnstoffgehalts in
Druckpasten,
c) Nasswäsche.
Zur Verringerung der Emissionen von organischen Verbindungen und Ammoniak sind weitere
Maßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen. Bei der Festlegung entsprechender
Anforderungen kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
a) beim Druck mit Pigmenten: Einsatz von Druckverdickungsmittel ohne oder mit geringem
Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen; Fixiermittel mit geringem Potenzial für die
Freisetzung von Formaldehyd; Bindemittel mit geringem Gehalt an Ammoniak und
geringem Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd,
b) bei der Laminierung: Verwendung von Hotmelt-Laminierung anstelle von
Flammlaminierung wobei die Anwendbarkeit auf dünnen Textilien oder bei geringer
Bindungsstärke zwischen Textil und Laminat eingeschränkt sein kann,
c) bei der Ausrüstung:
- Pflegeleicht-Ausrüstung von Textil aus Zellulosefasern und/oder Mischungen von
Zellulose- und Synthesefasern: Verwendung von Vernetzern ohne oder mit geringem
Potenzial für die Freisetzung von Formaldehyd,
- Flammhemmende Ausrüstung: Verwendung von Fasern und Textilien mit inhärenten
flammhemmenden Eigenschaften; Auswahl emissionsarmer flammhemmender Mittel
unter dem Gesichtspunkt der mit ihnen verbundenen Risiken, insbesondere in Bezug
auf Persistenz und Toxizität, einschließlich des Substitutionspotenzials,
- Öl-, Wasser- und Schmutzabweisungsausrüstung: Auswahl von öl-, wasser- und
schmutzabweisenden Hilfsmitteln unter dem Gesichtspunkt der mit ihnen verbundenen
Risiken, insbesondere in Bezug auf Persistenz und Toxizität, einschließlich des
Substitutionspotenzials,
d) beim Spinnen und Stricken: die Vermeidung der Verwendung von Mineralölen wobei die
Anforderung nicht für das Spinnen von Synthesefasern im Schmelzspinn- oder
Lösemittelspinnverfahren gilt.
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie
kommen neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Maßnahmen einzelne oder eine geeignete Kombination insbesondere der
folgenden Techniken in Betracht:
a) Nass-in-nass-Färben und Ausrüstung von Flächengebilden,
b) Optimierung der Luftzirkulation und Steuerung der Trocknungsparameter im
Spannrahmen,
c) Trocknen von Textil mit hocheffizienten Mikrowellen- oder Hochfrequenztrocknern,
d) effiziente Entwässerung des Textils vor einer thermischen Behandlung,
e) Vermeidung der Übertrocknung des Textils durch Anwendung geeigneter
Prozessüberwachungs- und Prozesssteuerungseinrichtungen bei dem Trocknungsprozess,
f) Brennerwartung und -kontrolle,
g) beim Spinnen und Weben die Anwendung von anlagenspezifischen Energiespartechniken,
wobei die Anforderung nicht für das Spinnen von Synthesefasern im Schmelzspinn- oder
Lösemittelspinnverfahren gilt.
Ergänzend zu Nummer 5.2.7.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt, dass
Stoffe und entsprechend eingestufte Gemische nach Nummer 5.2.7.1 in kürzest möglicher
Frist so weit wie möglich zu ersetzen sind, wobei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung
und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu berücksichtigen sind.
BEZUGSGRÖßE
Soweit im Folgenden nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Massenkonzentrationen
auf ein Luft-Waren-Verhältnis von 20 m³/kg. Das Luft-Waren-Verhältnis ist der Quotient aus
Gesamtabgasvolumenstrom in m³/h eines thermischen Behandlungsaggregats während eines
Prozesses oder Veredelungsschrittes und dem Warendurchsatz des zu veredelnden Textils in
kg/h. Das Luft-Waren-Verhältnis ist nicht anzuwenden bei den Prozessen Sengen, Färben und
Laminierung (einschließlich Flammlaminierung). In diesen Fällen gilt auch ohne weitere
Angabe die Massenkonzentration.
EMISSIONSWERTE
Die Anforderungen für die Emissionen an organischen Stoffen der Nummer 5.2.5 Klasse II der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft finden keine Anwendung.
Die Emissionen der in Tabelle 10-1 aufgeführten Schadstoffe im Abgas der genannten
Tätigkeiten/Prozesse, einschließlich zugehöriger thermischer Behandlungen, dürfen die
jeweils genannten Massenkonzentrationen oder Massenströme nicht überschreiten. Dies gilt
auch bei gleichzeitiger Durchführung an einem Behandlungsaggregat.
Tabelle 10-1: Emissionswerte für Anlagen zur Vorbehandlung, zum Färben oder zur
Ausrüstung von Textilfasern oder Textilien
Schadstoff Tätigkeiten/Prozesse
einschließlich zugehöriger
thermischer
Behandlungen
Massenkonzentration
Gesamtstaub Sengen 10 mg/m³ (1) (2)
thermische
Behandlungen,
ausgenommen
Thermofixieren
Ammoniak Beschichtung 10 mg/m³ (1) (3) (4)
Bedrucken
Ausrüstung
thermische Behandlungen
in Verbindung mit
Beschichtung, Bedrucken
und Ausrüstung
g
Organische Stoffe Beschichtun 40 mg/m3, angegeben als Gesamt-
Kohlenstoff (5) (6)en Färb
Ausrüstung
)
Laminierung
(einschließlich
Flammlaminierung
Bedrucken
Sengen
Thermofixieren
g Formaldehyd Beschichtun 5 mg/m3 (1) (7) (8)
Laminierung
(einschließlich
Flammlaminierung)
Bedrucken
Sengen
Ausrüstung
Trocknung 5 mg/m3 (6) (9)
Thermofixieren 15 mg/m3 (6) (9)
(1) Die genannte Massenkonzentration gilt ohne Umrechnung auf das Luft-Waren-Verhältnis.
(2) Alternativ kann der Massenstrom an staubförmigen Stoffen auf 50 g/h begrenzt werden,
sofern im Abgas keine Stoffe nach Nummer 5.2.7 enthalten sein können und keine
Abgasgasreinigung für Staub eingesetzt wird.
(3)
Abweichend davon gilt eine Massenkonzentration von 20 mg/m³ ohne Umrechnung auf
ein Luft-Waren-Verhältnis, wenn Ammoniumsulfamat als Flammschutzmittel oder Ammoniak
zum Aushärten verwendet wird.
(4) Zusätzlich gilt, dass bei Überschreitung eines Massenstroms von 0,15 kg/h die
Massenkonzentration an Ammoniak 30 mg/m³ bezogen auf ein Luft-Waren-Verhältnis von
20 m³/kg nicht überschreiten darf.
(5) Alternativ kann der Massenstrom auf 200 g/h begrenzt werden, sofern im Abgas keine
Stoffe nach Nummer 5.2.7 enthalten sein können und keine Abgasgasreinigung für organische
Stoffe eingesetzt wird.
(6) Abweichend davon kann durch die zuständige Behörde in begründeten Ausnahmefällen in
denen der Bezug auf ein Luft-Waren-Verhältnis von 20 m³/kg nicht sachgerecht ist, zum
Beispiel bei Beschichtungen, bei technischen Textilien oder bei anderen Waren mit einem
stark abweichenden Flächengewicht ein anderes Luft-Waren-Verhältnis als Bezug oder die
Massenkonzentration ohne Bezug zum Luft-Waren-Verhältnis festgelegt werden; für die
Überwachung sind dann gegebenenfalls Sonderregelungen zu treffen.
(7) Bei Ausrüstungsprozessen mit Textilhilfsmitteln für Pflegeleicht-Ausrüstung, wasser-, öl-
und schmutzabweisenden Hilfsmitteln und/oder Flammschutzmitteln darf die
Massenkonzentration 10 mg/m³ betragen.
(8) Die Massenkonzentration an Formaldehyd aus Ausrüstungsprozessen einschließlich
Verbrennungsprozessen bei direkt beheizten thermischen Aggregaten bezogen auf ein Luft-
Waren-Verhältnis von 20 m3/kg im Abgas von Easy-Care-Ausrüstung, wasser- und
schmutzabweisender Ausrüstung sowie Thermosolieren darf 10 mg/m³ und im Abgas von
Knitterfreiausrüstung, flammhemmender Ausrüstung, Beschichtung, inklusive Laminieren, und
griffgebender Ausrüstung (hart) 20 mg/m³ nicht überschreiten. In begründeten
Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Beschichtungen und technischen Textilien, kann vom
Bezug auf das Luft-Waren-Verhältnis abgesehen werden. In diesen Fällen gilt die
Massenkonzentration.
(9) Die Massenkonzentration gilt für direkt beheizte thermische Behandlungsaggregate
bezogen auf ein Luft-Waren-Verhältnis von 20 m³/kg.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Wichtige Prozessparameter sind mithilfe fortschrittlicher automatischer Prozessteuerungen
und -systeme in den Prozessschritten zu überwachen und zu steuern. Dazu gehören Menge
des behandelten Textils, Flottenaufnahme, Flottenrezeptur, Dosierung der Prozesshilfsmittel
und der Trocknungsparameter bei Trocknungsaggregaten.
Zur Ermittlung der Betriebsbedingungen und Rezepturen, die zu den höchsten Emissionen
führen, können Berechnungen der Emissionen auf der Basis von Substanzemissionsfaktoren
herangezogen werden, sofern die Substanzemissionsfaktoren nach einer wissenschaftlich
anerkannten Methode ermittelt wurden.
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen der Emissionen der in Tabelle 10-2 aufgeführten Schadstoffe im
Abgas der genannten Tätigkeiten/Prozesse mindestens einmal jährlich gefordert werden
sollen.
Abweichend von den in der Tabelle angegebenen Messhäufigkeiten kann die Messung nur
alle 3 Jahre gefordert werden, wenn in den Jahren dazwischen eine Berechnung nach dem
Substanzemissionsfaktorenkonzept durchgeführt wird.
Tabelle 10-2: Schadstoffe im Abgas, die für bestimmte Tätigkeiten/Prozesse mindestens
einmal jährlich zu messen oder zu berechnen sind
Schadstoffe Tätigkeiten/Prozesse
Gesamtstaub (1) Sengen
Feuerungsabgase bei Direktbeheizung von
thermischen Behandlungsaggregaten
Thermische Behandlungen in Verbindung
mit Vorbehandlung, Färben, Bedrucken und
Ausrüstung
Stoffe der Nummer 5.2.7 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft (außer
Formaldehyd) (2)
Beschichtung
Flammlaminierung
Ausrüstung
Thermische Behandlungen in Verbindung
mit Beschichtung, Laminierung und
Ausrüstung
Formaldehyd (2) Beschichtung
Flammlaminierung
Bedrucken
Sengen
Ausrüstung
Thermische Behandlung
Ammoniak (2) Beschichtung
Bedrucken
Ausrüstung
Thermische Behandlungen in Verbindung
mit Beschichtung, Bedrucken und
Ausrüstung
Organische Stoffe der Nummer 5.2.5 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft (2) (3)
Beschichtung
Färben
Ausrüstung
Laminierung
Bedrucken
Sengen
Thermofixieren
Thermische Behandlungen in Verbindung
mit Beschichtung, Färben, Laminierung,
Bedrucken und Ausrüstung
(1) Bei einem Massenstrom von weniger als 50 g/h kann die Mindestmesshäufigkeit auf einmal
alle drei Jahre verringert werden.
(2) Das tatsächliche Luft-Waren-Verhältnis ist jeweils zu bestimmen und im Messbericht mit
anzugeben.
(3) Für den Fall, dass der Massenstrom weniger als 200 g/h beträgt, kann die Überwachung
auf einmal alle drei Jahre verringert werden.
ÜBERGANGSREGELUNG
1. Anlagen, für die am 20. Dezember 2022
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser
Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen
sind oder die nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren,
sollen die Anforderungen der Nummer 5.4.10.10.1 ab dem 20. Dezember 2026 einhalten,
soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in
der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen. Bis zu dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt finden auf Einrichtungen zur Ausrüstung von Textilien die
Vorgaben der Nummer 5.4.10.23 Anwendung.
Im Hinblick auf Anlagen zur Ausrüstung von Textilien wird auf die Übergangsregelungen des
§ 67 Absatz 11 sowie auf die gegebenenfalls erforderliche Anzeigepflicht gemäß § 67 Absatz
2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hingewiesen; entsprechende bestehende Anlagen,
die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurden, müssen demnach die Anforderungen
der Nummer 5.4.10.10.1 ab dem 1. Juli 2030 einhalten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
DER BUNDESKANZLER
DER BUNDESMINISTER FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, NATURSCHUTZ UND
NUKLEARE SICHERHEIT
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Entwurf einer Verwaltungsvorschrift setzt die luftseitigen Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 der Kommission vom 9. Dezember 2022 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in
Bezug auf die Textilindustrie um. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU)
2022/2508 ist die vorliegende Verwaltungsvorschrift zwingend erforderlich, da die im
Durchführungsbeschluss adressierten Anlagenarten sowie die zugehörigen Anforderungen
über die allgemeinen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und
die besonderen Anforderungen der Nummer 5.4.10.23 der bestehenden Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 10 hinausgehen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Entsprechend der aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 resultierenden
Anforderungen werden in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift für bestimmte
Anlagenarten höhere Messhäufigkeiten als bisher gefordert. Für bestimmte Anlagenarten
werden Emissionsbegrenzungen für Gesamtkohlenstoff, Formaldehyd, Gesamtstaub und
Ammoniak fortgeschrieben und bauliche und betriebliche Anforderungen an die
Emissionsminderung und die Energieeffizienz ergänzt, soweit diese anlagenspezifisch über
allgemeine Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft hinausgehen.
Für bestehende Anlagen wird eine Sanierungsfrist geregelt, bis zu der diese den durch die
vorliegende Verwaltungsvorschrift fortgeschriebenen Stand der Technik aufgrund
europäischer Anforderungen einhalten sollen.
Die Anforderungen gelten ausschließlich für Anlagen der Industrieemissions-Richtlinie zur
Vorbehandlung, zum Färben oder zur Ausrüstung von Textilfasern oder Textilien (Anlagen
der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) einschließlich der Teilanlagen und
Nebeneinrichtungen zur Durchführung der mit diesen Anlagen verbundenen assoziierten
Tätigkeiten. Anlagen, deren Haupttätigkeit in der Ausrüstung von Textilien besteht, wurden
durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 neu in den Geltungsbereich der novellierten Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen aufgenommen. Für entsprechende bestehende
Anlagen sollen die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 ab 2030
Anwendung finden.
III. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Länder. In diesem Fall würde die Bundesregierung
auf die bundeseinheitliche Konkretisierung, wie sie der vorliegende Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift vorsieht, verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des
Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den
Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre
aber deutlich höher.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz für die vorliegende Verwaltungsvorschrift beruht auf Artikel 84
Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 in nationales Recht umgesetzt. Die vorliegende
Verwaltungsvorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Vereinfachung oder Aufhebung von Regelungen ist nicht Gegenstand des Erlasses der
vorliegenden Verwaltungsvorschrift. Anstelle des bisherigen Vorgehens erfolgt die
Umsetzung nicht durch den Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift, sondern durch die
Änderung bestehender Vorschriften; dies trägt zur Erfüllung des Ziels, eine nachhaltig
übersichtliche Struktur der immissionsschutzrechtlichen Regelungen zu schaffen, bei. Zudem
wurden im Sinne der Randnummer 79 der föderalen Modernisierungsagenda die Verweise
auf externe Normen geprüft und auf das unverzichtbare Mindestmaß beschränkt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verwaltungsvorschrift entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Langfristig trägt die Verwaltungsvorschrift insbesondere dazu bei, in der Textilindustrie die
Ressourceneffizienz zu steigern und die Emission von Luftschadstoffen zu mindern. Nach
Überprüfung der Indikatoren und Prinzipien für nachhaltige Entwicklung erweist sich das
Regelungsvorhaben als vereinbar mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und trägt
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals,
SDGs) SDG 3 Gesundheit und Wohlergehen, SDG 7 Bezahlbare und saubere Energie, SDG
8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, SDG 12 Nachhaltige/r Konsum und
Produktion sowie SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 3,0 Millionen € und
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 200.000 €. Für die Verwaltung entstehen
einmalige Kosten von 13.392 €, die jährlichen Kosten belaufen sich auf 893 €. Zur
Berechnung wurde der einschlägige Leitfaden vom Februar 2026 verwendet.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 197.013 € setzt sich aus
wiederkehrendem Sachaufwand i. H. v. von 95.000 € pro Jahr und wiederkehrenden
Personalaufwand i. H. v. 102.013 € pro Jahr zusammen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,0 Millionen € entsteht durch die Nachrüstung
von 10 Anlagen mit einer regenerativen Abgasnachbehandlung zur Minderung von
Formaldehyd oder anderen organischen Stoffen. Dadurch werden die Emissionen dieser
Stoffe im Abgas sicher unterhalb der Emissionsbegrenzung eingehalten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmalige Kosten in Höhe von 13.392 € entstehen für die Verwaltung für die Überprüfung der
Genehmigungsbescheide.
Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund 893 € pro Jahr. Die Kosten entstehen durch
häufigere Prüfung der Messberichte, die jetzt jährlich statt dreijährlich für IED-Anlagen
vorgelegt werden. Die Kosten entstehen den Ländern, sofern nicht einzelne Aufgaben den
Kommunen überlassen sind. Auf Ebene des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen; Nutzen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Wesentlicher Nutzen resultiert neben der Erhöhung der Ressourceneffizienz aus der
Verminderung der Schadstoffemissionen aus der Textilindustrie und der damit im
Zusammenhang stehenden Umweltschäden. Für die Textilindustrie stehen dabei die
Emissionen an organischen Schadstoffen im Vordergrund. Die damit im Zusammenhang
stehenden Umweltkosten lassen sich derzeit allerdings nicht verlässlich ermitteln. Um eine
Abschätzung der Größenordnung der unteren Grenze des erwarteten Nutzens zu erhalten,
wurde die erwartete Minderung der Emissionen an NMVOC (flüchtige organische
Substanzen ohne Methan) von 10 Anlagen mit dem durchschnittlichen Kostensatze für
Luftschadstoffemissionen aus unbekannter Quelle des Handbuches Umweltkosten -
Methodenkonvention 4.0 (Dezember 2025) multipliziert. Dieser Kostensatz berücksichtigt
allerdings nur einen Teil des Wirkspektrums (insb. Wirkung als Oxidationsmittel); zudem
werden weitere Emissionen gemindert, die aus methodischen Gründen nicht berücksichtigt
werden konnten. Die so ermittelte Größenordnung von 130.000 € pro Jahr bildet daher
lediglich die Untergrenze des erwarteten Nutzens ab; der tatsächliche Nutzen wird deutlich
darüber liegen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift gilt unbefristet. Die europäischen Vorgaben sehen
keine Befristung vor. Da der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung jeweils
deutlich unter 5 Mio Euro pro Jahr liegt, ist gemäß dem Beschluss des
Staatssekretärsausschusses Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 23. Januar
2013 in der Fassung vom 30. September 2024 keine gesonderte Evaluierung vorzusehen.
VIII. One In One Out
Es werden keine Regelungen mit Erfüllungsaufwand getroffen, die über die europäischen
Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben
verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des
Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt
werden.
IX. Umstellungsaufwand
Möglichkeiten zur Begrenzung des Umstellungsaufwands wurden gemäß dem Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (Stand Februar 2026) geprüft. Der Umstellungsaufwand wird u.a. durch die
Vorgabe von Emissionsbegrenzung statt Vorgabe konkreter Maßnahmen bzw.
Technologien, die möglichst klaren Festlegungen und die Ausnutzung von Fristenregelungen
reduziert, soweit dies mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
B. Besonderer Teil – Einzelbegründungen
Ein Teil der in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 enthaltenen Anforderungen,
die den Regelungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national
bereits durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Besondere
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe
10 umgesetzt. Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die
darüberhinausgehenden Anforderungen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 in nationales
Recht umgesetzt. Hierzu erfolge eine Aktualisierung der Besonderen Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 10 in Form von
Änderungsbefehlen.
Alle im Folgenden benannten Nummern der BVT-Schlussfolgerungen beziehen sich auf die
BVT-Schlussfolgerungen aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508.
Zu Artikel 1 (Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 10):
Zu Nummer 1 (Änderung der Nummer 5.4.10.10.1):
Durch die erfolgte Anpassung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sind
alle Anlagen im Geltungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508
einschließlich der hier relevanten Teilanlagen und Nebeneinrichtungen (assoziierte
Tätigkeiten) von der Nummer 10.10.1 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst. Eine Anpassung der Nummer 5.4.10.10.1 ist
daher notwendig und hinreichend.
Im Einzelnen:
Zu baulichen und betrieblichen Anforderungen:
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen zur Reduzierung des Gehaltes an
emissionsrelevanten Stoffen in oder auf der zu veredelnden Ware dienen der Umsetzung der
BVT-Schlussfolgerungen 5 und 25. Zudem wurden die bisherigen Anforderungen aus der
Nummer 5.4.10.23 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 10 beibehalten.
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen zur Vermeidung oder Verringerung von
Ammoniakemissionen in die Luft dienen der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen 28 und
46.
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen zur Verringerung der Emissionen von
organischen Verbindungen und Ammoniak in die Luft dienen der Umsetzung der BVT-
Schlussfolgerungen 35, 47, 48, 50, 51 und 54.
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen der BVT 50 und 51 gelten unter
Berücksichtigung technischer und normativer Anforderungen an das geforderte
Schutzniveau und die Permanenz, wie z.B. spezielle Anforderungen der Luftfahrt oder
spezielle Anforderungen in öffentlichen Gebäuden wie Theatern oder bei persönlicher
Schutzausrüstung.
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung
von Energie dienen der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen 11, 12, 13 und 36.
Die Anforderung, eingestufte Gemische nach Nummer 5.2.7.1 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft zu ersetzen, entspricht der Anforderung aus Nummer 5.4.10.23 der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 10.
Auf die Umsetzung der Anforderungen an ein spezielles Chemikalienmanagementsystem
(BVT 14 des Umsetzungsbeschlusses) einschließlich eines speziellen Chemikalieninventars
(BVT 15 des Umsetzungsbeschlusses) kann an dieser Stelle verzichtet werden, da die direkt
mit BVT 1 verbundenen Konkretisierungen über die neue 45. BImSchV unmittelbar
betreiberverbindlich umgesetzt werden. Wichtige Informationen zur Ausgestaltung des
Chemikalienmanagements und insbesondere zur kriteriengestützten Auswahl der
Einsatzstoffe finden sich im Bausteinekonzept (Bausteine für Regelungen bei
Textilveredelungsanlagen, LAI-Schriftenreihe Bd. 17 [1989.]) sowie in den dazu erarbeiteten
Datengrundlagen. Der Betreiber sollte auf die entsprechende Verpflichtung hingewiesen
werden.
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (Luft-Waren-Verhältnis von 20 m³/kg) wurde aus Nummer 5.4.10.23 der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 10 übernommen. Die Vorgaben aus den BVT-Schlussfolgerungen gelten
hingegen im Regelfall ohne Bezug auf das Luft-Waren-Verhältnis; soweit die Vorgaben
daher ohne Umrechnung auf die tatsächlichen Produktionsbedingungen zu beziehen sind, ist
dies im Weiteren gesondert angegeben.
Nach Nummer 5.4.10.23a TA Luft 2021 beziehen sich bei Textilveredlungsanlagen alle
Emissionswerte auf ein Luft-Waren-Verhältnis von 20 m³/kg. D.h. hiervon betroffen sind nicht
nur die organischen Stoffe, sondern auch gasförmige anorganische Stoffe nach Nummer
5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (z.B. HCl, HCN) sowie
karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nach Nummer 5.2.7 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Nachdem die Ausrüstungsrezepturen umweltfreundlicher geworden sind und die Emissionen
an Stoffen der Nummer 5.2.4 bzw. Nummer 5.2.7 deutlich abgenommen haben und häufig
keine relevante Rolle mehr spielen, soll daher die Anwendung des Luft-Warenverhältnis nur
noch für die für Textilveredlungsanlagen besonders emissionsrelevanten organischen Stoffe
sowie für Formaldehyd bei den ausdrücklich genannten Fällen – wie bisher auch – erfolgen;
für die Stoffe der Nummer 5.2.4 und Nummer 5.2.7 (Ausnahme Formaldehyd in bestimmten
Fällen) entfällt somit der Bezug auf das Luft-Warenverhältnis.
Emissionswerte
Gesamtstaub
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 27 Tabelle 1.6 umgesetzt. Bei der
Umsetzung der BVT assoziierten Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreite
als Emissionswerte festgelegt, dies ist entsprechend der vorliegenden nationalen Daten aus
der Datenerhebung für die BVT-Erarbeitung notwendig.
Fußnote 2 setzt die in Fußnote 1 der Tabelle 1.6 des Durchführungsbeschlusses eröffnete
Möglichkeit der alternativen Begrenzung des Massenstroms der Anlage um; die Forderung,
dass im Abgas keine Stoffe nach Nummer 5.2.7 enthalten sein können ist im Regelfall auch
dann erfüllt, wenn keine Emissionsbegrenzungen gemäß Nummer 5.2.7 in Verbindung mit
Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festzulegen sind.
Ammoniak
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 28 Tabelle 1.7 umgesetzt. Bei der
Umsetzung der BVT assoziierten Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreite
als Emissionswerte festgelegt.
Die Ausnahme nach Fußnote 2 der BVT-Schlussfolgerung wurde durch Fußnote (3)
übernommen. Die oberen Werte der Bandbreite sowie die Ausnahme nach Fußnote 2 der
BVT-Schlussfolgerung ist entsprechend der vorliegenden nationalen Daten aus der
Datenerhebung für die BVT-Erarbeitung notwendig.
Die Anforderung nach Fußnote (4) entspricht der Anforderung aus Nummer 5.2.4 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in Verbindung mit Nummer 5.4.10.23 der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hautgruppe 10.
Organische Stoffe
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 26, enthalten in Tabelle 1.5,
umgesetzt. Bei der Umsetzung der BVT assoziierten Emissionswerte werden die oberen
Werte der Bandbreite als Emissionswerte festgelegt.
Die oberen Werte der Bandbreite sind für Anlagen, die überwiegend technische Textilien
produzieren notwendig, wie die nationale Datenerhebung im Zuge der BVT-Erarbeitung
zeigte.
Fußnote 5 setzt die in Fußnote 5 der Tabelle 1.5 des Durchführungsbeschlusses eröffnete
Möglichkeit der alternativen Begrenzung des Massenstroms der Anlage um; die Forderung,
dass im Abgas keine Stoffe nach Nummer 5.2.7 enthalten sein können ist im Regelfall auch
dann erfüllt, wenn keine Emissionsbegrenzungen gemäß Nummer 5.2.7 in Verbindung mit
Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festzulegen sind.
Formaldehyd
Mit dieser Anforderung wird die BVT-Schlussfolgerung 26 Tabelle 1.5 umgesetzt. Bei der
Umsetzung der BVT assoziierten Emissionswerte werden die oberen Werte der Bandbreite
als Emissionswerte festgelegt. Die Ausnahme nach Fußnote 3 der BVT-Schlussfolgerung
wurde durch Fußnote (10) übernommen.
Die oberen Werte der Bandbreite sowie die Ausnahme nach Fußnote 3 der BVT-
Schlussfolgerung sind insbesondere für Anlagen, die überwiegend technische Textilien
produzieren notwendig, wie die nationale Datenerhebung im Zuge der BVT-Erarbeitung
zeigte.
Die Anforderungen nach Fußnote (8) und (9) entsprechen Anforderungen aus Nummer
5.4.10.23 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 10.
Für Thermofixieren wurde die Emissionsbegrenzung aus technischen Gründen auf 15 mg/m3
festgelegt, da die allgemeine Emissionsbegrenzung für Formaldehyd der Nummer 5.2.7.1
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in diesem Fall den Stand der Technik
nicht adäquat beschreibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in der vorliegenden Verwaltungsvorschrift genannten
Emissionswerte nicht abschließend sind. Bei entsprechendem Vorhandensein von
Schadstoffen in der Abluft (siehe hierzu Nummer 5.1.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft - soweit die Stoffe oder Stoffgruppen in relevantem Umfang im Rohgas
enthalten sind) sind auch entsprechende Begrenzungen gemäß den allgemeinen
Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festzulegen (z.B. für
Stoffe der Nummer 5.2.4, Nummer 5.2.7); d.h. die allgemeinen Anforderungen der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergänzen die in der vorliegenden
Verwaltungsvorschrift enthaltenen spezifischen Anforderungen. Die Vorausberechnung der
Emissionen anhand von Substanzemissionsfaktoren trägt hierzu bei, auch die
Emissionsrelevanz an anderen als organischen Stoffen wie Nummer 5.2.4 bzw. Nummer
5.2.7 zu identifizieren. Ebenso gilt das Emissionsminimierungsgebot für karzinogene,
keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nach Nummer 5.2.7 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Messung und Überwachung
Einleitender Hinweis: Die Vorgaben der Relevanzprüfung gemäß Nummer 5.1.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bleiben unberührt. Demnach ist die
Festlegung von Emissionsbegrenzungen und damit auch die regelmäßige Überwachung für
einen Luftschadstoff nur dann erforderlich, wenn aufgrund der Rohgaszusammensetzung
eine Überschreitung des Emissionswertes nicht von vornherein ausgeschlossen werden
kann.
Die Anforderungen zur Überwachung und Steuerung wichtiger Prozessparameter dienen der
Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung 4. Eine sichere Überwachung und Steuerung des
Prozesses setzt eine Kenntnis der genannten Parameter unter den realen
Prozessbedingungen voraus. Hierfür sind die Möglichkeiten der Prozessüberwachung zu
nutzen. Kontinuierliche Onlinemessungen sind daher nicht grundsätzlich zu fordern, sondern
nur soweit dies für die Sicherstellung optimaler Prozessbedingungen erforderlich ist.
Die Eröffnung der Möglichkeit, die Betriebsbedingungen und Rezepturen, die zu den
höchsten Emissionen führen auf Basis des Substanzemissionsfaktorenkonzepts zu ermitteln,
entspricht der Anforderung aus Nummer 5.4.10.23 der Besonderen Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hautgruppe 10.
Mit den Anforderungen zur Messung und Überwachung wird die BVT-Schlussfolgerung 9
umgesetzt. In der BVT-Schlussfolgerung 9 für Gesamtstaub, Stoffe der Nummer 5.2.7 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Formaldehyd, organische Stoffe der
Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und für Ammoniak wird
eine höhere Mindestmesshäufigkeit bei wiederkehrenden Messungen (einmal im Jahr) als
allgemein in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vorgesehen (alle drei Jahre)
gefordert. Die jährliche Messung kann durch eine dreijährliche Messung ersetzt werden
sofern in den beiden Zwischenjahren die Berechnung nach dem
Substanzemissionsfaktorenkonzept erfolgt. Dabei sind die Massenkonzentrationen auf Basis
des Luft-Waren-Verhältnisses von 20 m³/kg aus den ermittelten warenbezogenen
Emissionsfaktoren zu berechnen. Da die Ermittlung nach dem
Substanzemissionsfaktorenkonzept – u.a. wegen der vollständigen Abdeckung aller
Rezepturen – in Kombination mit einer mindestens dreijährlichen periodischen Messung im
Ergebnis ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet, kann auf Grundlage von Art.
14 Abs. 1 Bst. c) i. V. m. Art. 16 Abs. 1 IED die Verwendung des
Substanzemissionsfaktorenkonzept i. V. m. mit einer mindestens dreijährlichen
Überwachungsmessung zugelassen werden.
Übergangsregelung
Die Sanierungsfrist zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Durchführungsbeschluss (EU)
2022/2508 für bestehende Anlagen ist durch Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen vorgegeben, der in § 52a Absatz 1 Bundes-
Immissionsschutzgesetz national umgesetzt wurde.
Die Altanlagenregelungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der
Fassung von 21. August 2021 für unveränderte Vorgaben bleiben davon unberührt.
Sofern bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen festgelegt worden sind, die über die
Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hinausgehen, sind diese weiterhin
maßgeblich.
Hinweis:
Durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 wird der Geltungsbereich der Industrieemissions-
Richtlinie auf Anlagen, deren Haupttätigkeit in der Ausrüstung von Textilien mit einer
Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag besteht,
ausgeweitet. Gemäß der Übergangsregelung in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2024/1785 müssen entsprechende Neuanlagen die Anforderungen der
Industrieemissionsrichtlinie spätestens ab dem 1. Juli 2026 erfüllen; bestehende Anlagen,
die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, müssen die Anforderungen spätestens
ab dem 1. Juli 2030 erfüllen. Diese Übergangsregelung wurde in § 67 Absatz 11 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt. Eine gesonderte Regelung in dieser
Verwaltungsvorschrift ist daher nicht erforderlich. Entsprechende bestehende Anlagen
müssen die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften an Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie ab dem 1. Juli 2030 einhalten; darunter fallen dann auch
die neuen Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die
Anforderungen der Nummer 5.4.10.23. Sollten Anlagen zur Ausrüstung von Textilien bisher
noch nicht von der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst sein, so ist
eine Anzeige gemäß § 67 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz rechtzeitig erforderlich.
Zu Artikel 2 – Inkrafttreten
Aufgrund der geringen Umsetzungszeit der Durchführungsbeschlüsse tritt die vorliegende
Verwaltungsvorschrift am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- 20 -Drucksache 581/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
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