Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Auswirkungen auf Landwirtschaft, Kostenbelastungen, notwendige Maßnahmen und Stand der Novellierung (Antwort zu Drs. 21/4620)
Text
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Auswirkungen auf Landwirtschaft, Kostenbelastungen, notwendige Maßnahmen und Stand der Novellierung (Antwort zu Drs. 21/4620)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4962
21. Wahlperiode 24.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka,
Bernd Schattner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4620 –
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – Auswirkungen auf
Landwirtschaft, Kostenbelastungen, notwendige Maßnahmen und Stand der
Novellierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wurde ein Referentenentwurf für
eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über die Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen“ veröffentlicht (www.bund
esumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-des-bmukn-fuer-eine-allge
meine-verwaltungsvorschrift-zur-umsetzung-des-
durchfuehrungsbeschlusseseu-2023-2749-ueber-schlussfolgerungen-zu-den-besten-verfuegbaren-technike
n-in-bezug-auf-schlachtanlagen).
Dieser Referentenentwurf verweist auf die Anlage 5.4.7.1 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA‑Luft) „Anlagen zum Halten und zur
Aufzucht von Nutztieren“ und bringt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist
bis 31. Dezember 2029 in die Diskussion ein. Dies vor dem Hintergrund, dass
„[…] die überarbeitete Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) der EU
neue, einheitliche Betriebsvorschriften für Tierhaltungsanlagen mit sich“
bringe (ebd.).
Auch der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois
Rainer, stellt in einem Interview mit der Fachzeitschrift „top agrar“ fest: „[…]
dass die notwendigen Anpassungen […] in der TA-Luft nach wie vor fehlen“
(www.bmleh.de/SharedDocs/Interviews/DE/2026/2026-01-30-topagrar.html).
Angesichts dieser sich im Wandel befindenden und nach Auffassung der
Fragesteller unklaren Rahmenbedingungen, ständig steigender Anforderungen an
bauliche Adaptierungen und bürokratische Dokumentationspflichten bei
gleichzeitig, aufgrund unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen (nicht nur
national, sondern auch innerhalb der EU) sinkendem Realeinkommen sowie
unsicheren Zukunftsaussichten überlegen viele Landwirte, ob sich eine
massive Investition in Stallumbauten überhaupt noch lohnt oder ob es sinnvoller
ist, den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 24. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2021) ist eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021, die am 1. Dezember
2021 in Kraft trat. Sie setzt u. a. zahlreiche Anforderungen des EU-Rechts in
nationales Recht um. Das sind insbesondere Anforderungen der
Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen, kurz: IED) und der
diesbezüglich erarbeiteten Durchführungsbeschlüsse über die Besten
Verfügbaren Techniken (BVT) in zahlreichen Branchen. Hierzu zählen auch
Anforderungen an genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen, die sich aus dem
Durchführungsbeschluss zu den BVT im Bereich der Intensivtierhaltung und
-aufzucht von Schweinen und Geflügel vom 15. Februar 2017 ergaben. Die TA
Luft berücksichtigt darüber hinaus die Anforderungen der Richtlinie (EU)
2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter
Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/81/EG (kurz: NEC-Richtlinie). Für Anlagen, die bereits vor dem
Inkrafttreten der Neufassung TA Luft 2021 genehmigt waren oder in Betrieb sind,
gilt eine allgemeine Nachrüstungsfrist von fünf Jahren; soweit EU-Recht dem
nicht entgegensteht.
Die durch Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 novellierte
Industrieemissions-Richtlinie erweitert in ihrem Anhang Ia den Anwendungsbereich der
Richtlinie auch auf kleinere als bisher unter die Richtlinie fallende Anlagen zur
Tierhaltung. Sie sieht die Erarbeitung von „einheitlichen Bedingungen für
Betriebsvorschriften“ mit allgemein verbindlichen Anforderungen an
Tierhaltungsanlagen vor, die ab dem Jahr 2030 gestaffelt nach Anlagengröße in Kraft
treten werden. Die materiellen Anforderungen der Betriebsvorschriften werden
derzeit in einem europäischen Prozess unter Einbindung der beteiligten Kreise
und auf Basis der in der Praxis eingesetzten Haltungsformen abgeleitet. Die
Umsetzung in nationales Recht kann erst nach Verabschiedung der
einheitlichen Betriebsbedingungen auf EU-Ebene im Komitologieverfahren beginnen.
Um Betreiber von Anlagen zur Tierhaltung, die unter die IED fallen, zu
entlasten, soll ermöglicht werden, dass notwendige Anpassungen zur Einhaltung der
Anforderungen der TA Luft von 2021 und der einheitlichen Bedingungen für
Betriebsvorschriften gemäß IED in einem Zug erfolgen. Dazu beabsichtigt das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMUKN), die Umsetzungsfristen der TA Luft zu verlängern.
Die Umsetzung der novellierten IED in nationales Recht beinhaltet neben
gesetzlichen Änderungen u. a. im Bundes-Immissionsschutzgesetz auch
Änderungen in den Bundes-Immissionsschutz-Verordnungen. Auf Grundlage dieser
Änderungen muss auch die TA-Luft als zentrale Verwaltungsvorschrift an die
entsprechenden Rechtsänderungen angepasst werden.
Eine inhaltliche Anpassung der TA-Luft ist erst nach Vorliegen der
einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften sinnvoll und wird dementsprechend
verfolgt.
1. Wie ist der aktuelle sachliche und rechtliche Stand in der nationalen
Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und anderen EU-Vorgaben
im Bereich Luftreinhaltung (bitte die einzelnen Aspekte bzw. Punkte
nach erledigt, gerade in Arbeit, aktuell in welchem Prozessstadium,
offen, erledigt bis [Zeitpunkt] durch wen bzw. welche Stelle, auflisten)?
Ein Überblick über die Umsetzung der in der Frage genannten Regelungen des
EU Rechts sowie der anvisierte Zeitplan sind in folgender Tabelle enthalten.
Amtliche Vorhabenbezeichnung Zeitplan
Kabinett BR 1 BT 1 BT 2/3 BR 2
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen
21.01.2026 06.03.2026 26.03.2026 07.05.2026 12.06.2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/2881 über
Luftqualität und saubere Luft für
Europa
Zeitplan
offen
Entwurf einer Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen
21.01.2026 12.06.2026
Entwurf einer Neununddreißigsten
Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Luftqualitätsstandards – 39.
BImSchV)
Zeitplan
offen
Entwurf einer Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken in Bezug auf einheitliche
Abgasmanagement- und -
behandlungssysteme in der Chemiebranche
13.05.2026 10.07.2026
Entwurf einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft und zum Erlass von Besonderen
Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten
13.05.2026 10.07.2026
Entwurf einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses (EU)
2022/2427 über Schlussfolgerungen zu
den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf einheitliche
Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der
Chemiebranche
13.05.2026 10.07.2026
Entwurf einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses (EU)
2022/2110 über Schlussfolgerungen
zu den besten verfügbaren Techniken
in Bezug auf die
Eisenmetallverarbeitungsindustrie
13.05.2026 10.07.2026
Amtliche Vorhabenbezeichnung Zeitplan
Kabinett BR 1 BT 1 BT 2/3 BR 2
Entwurf einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses (EU)
2023/2749 über Schlussfolgerungen
zu den besten verfügbaren
Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen
und Anlagen zur Verarbeitung
tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer
Schlachtnebenprodukte
13.05.2026 10.07.2026
Entwurf einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses (EU)
2024/2974 über Schlussfolgerungen zu
den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf Schmieden und Gießereien
Zeitplan
offen
Entwurf einer Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung
des Durchführungsbeschlusses (EU)
2022/2508 über Schlussfolgerungen zu
den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf die Textilindustrie
13.05.2026 10.07.2026
2. Welche Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen sieht die TA-Luft
derzeit für Altanlagen der Tierhaltung vor, und plant die
Bundesregierung in diesem Kontext weitere Anpassungen, z. B. eine Verlängerung
der Fristen bis 2029 oder darüber hinaus (bitte die jeweiligen
Regelungen, Fristen und Überlegungen auflisten)?
Die TA Luft in der Fassung von 2021 sieht Übergangs- bzw. Sonderregelungen
für den Einbau einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungseinrichtung in
Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet
sind, vor. Diese Anforderung ist nach gegenwärtiger Rechtslage in den
betroffenen Anlagen ab dem 1. Dezember 2026 einzuhalten. Des Weiteren sind bei
kleineren Altanlagen (Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit dem
Buchstaben V gekennzeichnet sind) zum Halten oder zur Aufzucht von
Hennen, Junghennen, Mastgeflügel, Mastschweinen, Sauen sowie Ferkeln die in
Anhang 11 der TA Luft aufgeführten Minderungstechniken im Stall zur
Reduzierung von Ammoniakemissionen ab dem 1. Januar 2029 einzuhalten. Die
Bundesregierung beabsichtigt, diese Umsetzungsfristen einheitlich bis zum
31. Dezember 2029 zu verlängern. Einzelheiten dazu sind dem veröffentlichten
Referentenentwurf des BMUKN für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen zu
entnehmen: www.bundesumweltministerium.de/GE1088 .
3. Inwieweit gibt es ggf. eine sachliche bzw. fachliche Abstimmung
zwischen den beteiligten Bundesministerien (BMUKN und
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)), wie sind
ggf. die Ergebnisse dieser Abstimmung, und inwieweit bringt sich
möglicherweise der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat, Alois Rainer, in diese Abstimmung mit ein, bzw. ist er in diese
Abstimmung eingebunden?
Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung. Jede
Änderung dieser Vorschrift erfolgt nach einer Abstimmung der Ressorts sowie einer
Behandlung im Bundeskabinett der Bundesregierung.
4. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung in der Balance zwischen
den Zielen des Immissionsschutzes (z. B. Ammoniak- und
Feinstaubminderung) einerseits und den Belangen der Landwirtschaft (u. a.
Bürokratieabbau, Wettbewerbsfähigkeit und Betriebswirtschaftlichkeit)
andererseits den jeweiligen Aspekten zu?
5. Nach welchen Kriterien bzw. Maßstäben werden Schwerpunktsetzungen
bei Zielkonflikten in politischen Vorgaben zwischen den einzelnen
Bundesministerien (beispielsweise BMUKN: Immissions- bzw.
Umweltschutz einerseits und BMLEH: Tierwohlstrategien, Wirtschaftlichkeit)
bewertet bzw. entschieden, welcher politischen Agenda der Vorrang
eingeräumt wird?
6. Wird im Vorfeld bzw. im Rahmen einer Novellierung der TA-Luft eine
sozio-ökonomische Folgenabschätzung erstellt, welche die zahlreichen
und schwerwiegenden Auswirkungen auf landwirtschaftliche
Familienbetriebe bzw. Betriebe und den ländlichen Raum berücksichtigt, wenn ja,
wann ist mit einer entsprechenden Publikation zu rechnen, und wenn
nein, warum nicht (bitte alle Gründe auflisten)?
7. Welche konkreten negativen Auswirkungen auf landwirtschaftliche
Betriebe und Tierhaltungsanlagen (insbesondere Schweine- und
Geflügelhaltung) sind der Bundesregierung aufgrund der aktuellen TA-Luft-
Regelungen bekannt (bitte die konkreten Auswirkungen mit den
entsprechenden Folgen auflisten)?
Die Fragen 4 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Alle Aspekte einer neuen Rechtsetzung werden im Rechtssetzungsverfahren
berücksichtigt. Ziele und Zielkonflikte werden erfasst, bewertet und während
des Prozesses der Rechtssetzung entschieden. Maßgebend ist dabei der
Koalitionsvertrag. Weitere Informationen, z. B. zu Erfüllungsaufwänden und zu
Auswirkungen auf kleine oder mittlere Unternehmen werden bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt. Grundlage für das Verfahren ist die
Geschäftsordnung der Bundesregierung.
8. Wie viele landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen in Deutschland sind
nach Kenntnis der Bundesregierung von den TA-Luft-Nachrüstungen
bzw. Emissionsminderungsmaßnahmen betroffen, und in welcher
Größenordnung liegen die geschätzten betroffenen Tierhaltungsplätze bzw.
die Anzahl der betroffenen Tiere (bitte entsprechend nach Geflügel,
Schweinen und Rindern in den jeweiligen Bundesländern auflisten)?
Eine Nachrüstung von Tierhaltungsanlagen ist nur in den Fällen nötig, in denen
Minderungsmaßnahmen nicht bereits vor dem Jahr 2021 durch sogenannte
Filtererlasse der Länder gefordert wurden und in denen die Nachrüstung
verhältnismäßig ist. Dies dürfte im Hinblick auf Abluftreinigungsanlagen auf Basis
von Daten aus den Bundesländern mit Filtererlass nur bei einer Minderheit der
betroffenen genehmigungsbedürften Anlagen der Fall sein. Die Zahl der
nachzurüstenden Anlagen wurde im Jahr 2021 auf 65 Anlagen der Schweinehaltung
und 80 Anlagen der Geflügelhaltung geschätzt. Die Zahl der betroffenen
Tierplätze ist nicht bekannt. Rinderhaltungsbetriebe sind generell nicht betroffen.
9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Investitions- und
Betriebskosten für betroffene Landwirtschaftsbetriebe, um TA-Luft-
Auflagen (z. B. Abluftreinigung, Ammoniakminderung) zu erfüllen – sowohl
initial (Anschaffung bzw. Nachrüstung) als auch laufend (bitte, sofern
verfügbar, eine quantitativen Kostenabschätzung Euro je Tierplatz
Geflügel, Schwein, Rind, Gesamtbetrag auf Sektorenebene angeben)?
Die Kosten wurden im Rahmen der Novellierung der TA Luft 2021 wie folgt
angenommen:
1. Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit E oder G gekennzeichnet sind
(Vollstromabluftreinigung):
Abluftreinigung: Einmaliger Sachaufwand pro Anlage: 100 000 Euro – dies gilt
für die Schweinehaltung ebenso wie für die Geflügelhaltung.
Betriebskosten im Bereich Mastschweine: ca. 6 Euro pro Tier und Jahr
Für Geflügel wird angenommen, dass sich ähnliche Kosten pro Anlage
ergeben.
2. Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit V gekennzeichnet sind
(Teilstromreinigung oder sonstige Maßnahmen):
Einmaliger Sachaufwand pro Anlage: 90 000 Euro – dies gilt für die
Schweinehaltung ebenso wie für die Geflügelhaltung.
Betriebskosten im Bereich Mastschweine: ca. 4 Euro pro Tier und Jahr
Für Geflügel wird angenommen, dass sich ähnliche Kosten pro Anlage
ergeben.
3. Güllelagerung (Nachrüstung):
Circa 5 000 Euro je Anlage.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass Kosten für die Nachrüstung aber
maßgeblich von den einzelbetrieblichen baulich/technischen Voraussetzungen abhängig
sind.
10. Welche Betriebsausgaben, Abschreibungen oder durch TA-Luft-Pflichten
ausgelöste zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben sich für
landwirtschaftliche Familienbetriebe und mittlere Landwirtschaftsbetriebe im
Vergleich zu industrienahen Anlagen (bitte, so möglich, nach
Betriebsgrößen differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Die TA Luft unterscheidet
lediglich nach Anlagenkapazität (Schwellenwerte der 4. BImSchV) und nicht
nach Eigentümerstruktur.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, bzw. gibt es eine realistische
Einschätzung seitens der Bundesregierung, wie viele Abriss- oder
Umbaumaßnahmen bei bestehenden landwirtschaftlichen Ställen bzw. Anlagen
aufgrund des aktuellen TA-Luft-Rahmens erforderlich sind, welche Kosten
damit verbunden sind und wie viele landwirtschaftlichen Betriebe sich
gegen diese Kosten und für eine Betriebsaufgabe entscheiden?
Die TA Luft 2021 enthält umfassende Einschränkungen ihrer Anforderungen
für Fälle, in denen bestimmte Anforderungen nicht mit verhältnismäßigen
Mitteln umgesetzt werden können oder Maßnahmen bautechnisch nicht möglich
sind. Die Forderung nach einem Abriss von Gebäuden oder nach
grundlegenden Umbaumaßnahmen können in der Regel nicht als verhältnismäßig
angesehen werden.
12. Welche zusätzlichen zu den bereits bestehenden
Unterstützungsmöglichkeiten, Förderprogramme oder Ausgleichsleistungen stellt bzw. plant die
Bundesregierung ggf., um die betriebswirtschaftlichen Folgen für
Landwirtschaftsbetriebe abzufedern bzw. auszugleichen (bitte Maßnahmen
mit der jeweils angedachten Dotierung auflisten)?
Die Förderung des Baus tiergerechter Schweineställe durch das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) wird zukünftig
wieder über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) erfolgen. Hintergrund ist, dass vom Bundesprogramm
für den Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung (BUT) nicht die erhoffte
Impulswirkung ausgegangen ist.
13. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der EU wie auch national für
ein Moratorium mit dem Ziel einsetzen, dass keine neuen Auflagen bzw.
Vorhaben mit dem Effekt einer geringeren (internationalen)
Wettbewerbsfähigkeit für unsere heimischen Landwirte und Tierhalter
vorangetrieben werden?
a) Wenn ja, wann, in welcher Form, in welchem Rahmen und mit
welcher Argumentationslinie wird dies umgesetzt?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte die einzelnen Gründe auflisten und
begründen)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich für ein europaweit harmonisiertes
Anforderungsniveau ein Die Industrie-Emissionsrichtlinie und die EU-
Luftqualitätsrichtlinie überträgt die Bundesregierung 1:1 und so schlank wie möglich. Ein
europaweites Moratorium würde hingegen zu einer Zementierung der aktuell
unterschiedlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten führen. Ziel sind
einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten der EU.
14. Ist für die Bundesregierung als Ad-hoc-Maßnahme zum Schutz der
Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft, zum Erhalt der
nationalen Ernährungssicherheit und zur Stärkung des ländlichen Raumes im
Bereich TA-Luft eine Rückkehr auf den Status-quo vor Bundesminister
Cem Özdemir vorstellbar?
a) Wenn ja, wann, in welcher Form, in welchem Rahmen und mit
welcher Argumentationslinie wird dies umgesetzt?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte die einzelnen Gründe auflisten und
begründen)?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
In der 20. Legislaturperiode (Amtszeit des Bundesministers für Ernährung und
Landwirtschaft d. h. Özdemir) wurden keine Änderungen an der TA Luft zu
den Anforderungen für Tierhaltungsanlagen vorgenommen. Der aktuelle Status
quo entspricht dem Status quo vor der 20. Legislaturperiode.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333