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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Auswirkungen auf Landwirtschaft, Kostenbelastungen, notwendige Maßnahmen und Stand der Novellierung (Antwort zu Drs. 21/4620)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4962 · Antwort · Original ↗

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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Auswirkungen auf Landwirtschaft, Kostenbelastungen, notwendige Maßnahmen und Stand der Novellierung (Antwort zu Drs. 21/4620) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4962 21. Wahlperiode 24.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Bernd Schattner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4620 – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – Auswirkungen auf Landwirtschaft, Kostenbelastungen, notwendige Maßnahmen und Stand der Novellierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) wurde ein Referentenentwurf für eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen“ veröffentlicht (www.bund esumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-des-bmukn-fuer-eine-allge meine-verwaltungsvorschrift-zur-umsetzung-des- durchfuehrungsbeschlusseseu-2023-2749-ueber-schlussfolgerungen-zu-den-besten-verfuegbaren-technike n-in-bezug-auf-schlachtanlagen). Dieser Referentenentwurf verweist auf die Anlage 5.4.7.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA‑Luft) „Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren“ und bringt eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2029 in die Diskussion ein. Dies vor dem Hintergrund, dass „[…] die überarbeitete Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) der EU neue, einheitliche Betriebsvorschriften für Tierhaltungsanlagen mit sich“ bringe (ebd.). Auch der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, stellt in einem Interview mit der Fachzeitschrift „top agrar“ fest: „[…] dass die notwendigen Anpassungen […] in der TA-Luft nach wie vor fehlen“ (www.bmleh.de/SharedDocs/Interviews/DE/2026/2026-01-30-topagrar.html). Angesichts dieser sich im Wandel befindenden und nach Auffassung der Fragesteller unklaren Rahmenbedingungen, ständig steigender Anforderungen an bauliche Adaptierungen und bürokratische Dokumentationspflichten bei gleichzeitig, aufgrund unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen (nicht nur national, sondern auch innerhalb der EU) sinkendem Realeinkommen sowie unsicheren Zukunftsaussichten überlegen viele Landwirte, ob sich eine massive Investition in Stallumbauten überhaupt noch lohnt oder ob es sinnvoller ist, den landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 24. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2021) ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18. August 2021, die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Sie setzt u. a. zahlreiche Anforderungen des EU-Rechts in nationales Recht um. Das sind insbesondere Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen, kurz: IED) und der diesbezüglich erarbeiteten Durchführungsbeschlüsse über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) in zahlreichen Branchen. Hierzu zählen auch Anforderungen an genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen, die sich aus dem Durchführungsbeschluss zu den BVT im Bereich der Intensivtierhaltung und -aufzucht von Schweinen und Geflügel vom 15. Februar 2017 ergaben. Die TA Luft berücksichtigt darüber hinaus die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (kurz: NEC-Richtlinie). Für Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung TA Luft 2021 genehmigt waren oder in Betrieb sind, gilt eine allgemeine Nachrüstungsfrist von fünf Jahren; soweit EU-Recht dem nicht entgegensteht. Die durch Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 novellierte Industrieemissions-Richtlinie erweitert in ihrem Anhang Ia den Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf kleinere als bisher unter die Richtlinie fallende Anlagen zur Tierhaltung. Sie sieht die Erarbeitung von „einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften“ mit allgemein verbindlichen Anforderungen an Tierhaltungsanlagen vor, die ab dem Jahr 2030 gestaffelt nach Anlagengröße in Kraft treten werden. Die materiellen Anforderungen der Betriebsvorschriften werden derzeit in einem europäischen Prozess unter Einbindung der beteiligten Kreise und auf Basis der in der Praxis eingesetzten Haltungsformen abgeleitet. Die Umsetzung in nationales Recht kann erst nach Verabschiedung der einheitlichen Betriebsbedingungen auf EU-Ebene im Komitologieverfahren beginnen. Um Betreiber von Anlagen zur Tierhaltung, die unter die IED fallen, zu entlasten, soll ermöglicht werden, dass notwendige Anpassungen zur Einhaltung der Anforderungen der TA Luft von 2021 und der einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften gemäß IED in einem Zug erfolgen. Dazu beabsichtigt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), die Umsetzungsfristen der TA Luft zu verlängern. Die Umsetzung der novellierten IED in nationales Recht beinhaltet neben gesetzlichen Änderungen u. a. im Bundes-Immissionsschutzgesetz auch Änderungen in den Bundes-Immissionsschutz-Verordnungen. Auf Grundlage dieser Änderungen muss auch die TA-Luft als zentrale Verwaltungsvorschrift an die entsprechenden Rechtsänderungen angepasst werden. Eine inhaltliche Anpassung der TA-Luft ist erst nach Vorliegen der einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften sinnvoll und wird dementsprechend verfolgt.  1. Wie ist der aktuelle sachliche und rechtliche Stand in der nationalen Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und anderen EU-Vorgaben im Bereich Luftreinhaltung (bitte die einzelnen Aspekte bzw. Punkte nach erledigt, gerade in Arbeit, aktuell in welchem Prozessstadium, offen, erledigt bis [Zeitpunkt] durch wen bzw. welche Stelle, auflisten)? Ein Überblick über die Umsetzung der in der Frage genannten Regelungen des EU Rechts sowie der anvisierte Zeitplan sind in folgender Tabelle enthalten. Amtliche Vorhabenbezeichnung Zeitplan Kabinett BR 1 BT 1 BT 2/3 BR 2 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 21.01.2026 06.03.2026 26.03.2026 07.05.2026 12.06.2026 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Zeitplan offen Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen 21.01.2026 12.06.2026 Entwurf einer Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards – 39. BImSchV) Zeitplan offen Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und - behandlungssysteme in der Chemiebranche 13.05.2026 10.07.2026 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten 13.05.2026 10.07.2026 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche 13.05.2026 10.07.2026 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie 13.05.2026 10.07.2026 Amtliche Vorhabenbezeichnung Zeitplan Kabinett BR 1 BT 1 BT 2/3 BR 2 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte 13.05.2026 10.07.2026 Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2974 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schmieden und Gießereien Zeitplan offen Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Textilindustrie 13.05.2026 10.07.2026  2. Welche Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen sieht die TA-Luft derzeit für Altanlagen der Tierhaltung vor, und plant die Bundesregierung in diesem Kontext weitere Anpassungen, z. B. eine Verlängerung der Fristen bis 2029 oder darüber hinaus (bitte die jeweiligen Regelungen, Fristen und Überlegungen auflisten)? Die TA Luft in der Fassung von 2021 sieht Übergangs- bzw. Sonderregelungen für den Einbau einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungseinrichtung in Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vor. Diese Anforderung ist nach gegenwärtiger Rechtslage in den betroffenen Anlagen ab dem 1. Dezember 2026 einzuhalten. Des Weiteren sind bei kleineren Altanlagen (Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind) zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen, Junghennen, Mastgeflügel, Mastschweinen, Sauen sowie Ferkeln die in Anhang 11 der TA Luft aufgeführten Minderungstechniken im Stall zur Reduzierung von Ammoniakemissionen ab dem 1. Januar 2029 einzuhalten. Die Bundesregierung beabsichtigt, diese Umsetzungsfristen einheitlich bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern. Einzelheiten dazu sind dem veröffentlichten Referentenentwurf des BMUKN für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen zu entnehmen: www.bundesumweltministerium.de/GE1088 .  3. Inwieweit gibt es ggf. eine sachliche bzw. fachliche Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesministerien (BMUKN und Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)), wie sind ggf. die Ergebnisse dieser Abstimmung, und inwieweit bringt sich möglicherweise der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, in diese Abstimmung mit ein, bzw. ist er in diese Abstimmung eingebunden? Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung. Jede Änderung dieser Vorschrift erfolgt nach einer Abstimmung der Ressorts sowie einer Behandlung im Bundeskabinett der Bundesregierung.  4. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung in der Balance zwischen den Zielen des Immissionsschutzes (z. B. Ammoniak- und Feinstaubminderung) einerseits und den Belangen der Landwirtschaft (u. a. Bürokratieabbau, Wettbewerbsfähigkeit und Betriebswirtschaftlichkeit) andererseits den jeweiligen Aspekten zu?  5. Nach welchen Kriterien bzw. Maßstäben werden Schwerpunktsetzungen bei Zielkonflikten in politischen Vorgaben zwischen den einzelnen Bundesministerien (beispielsweise BMUKN: Immissions- bzw. Umweltschutz einerseits und BMLEH: Tierwohlstrategien, Wirtschaftlichkeit) bewertet bzw. entschieden, welcher politischen Agenda der Vorrang eingeräumt wird?  6. Wird im Vorfeld bzw. im Rahmen einer Novellierung der TA-Luft eine sozio-ökonomische Folgenabschätzung erstellt, welche die zahlreichen und schwerwiegenden Auswirkungen auf landwirtschaftliche Familienbetriebe bzw. Betriebe und den ländlichen Raum berücksichtigt, wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Publikation zu rechnen, und wenn nein, warum nicht (bitte alle Gründe auflisten)?  7. Welche konkreten negativen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe und Tierhaltungsanlagen (insbesondere Schweine- und Geflügelhaltung) sind der Bundesregierung aufgrund der aktuellen TA-Luft- Regelungen bekannt (bitte die konkreten Auswirkungen mit den entsprechenden Folgen auflisten)? Die Fragen 4 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Alle Aspekte einer neuen Rechtsetzung werden im Rechtssetzungsverfahren berücksichtigt. Ziele und Zielkonflikte werden erfasst, bewertet und während des Prozesses der Rechtssetzung entschieden. Maßgebend ist dabei der Koalitionsvertrag. Weitere Informationen, z. B. zu Erfüllungsaufwänden und zu Auswirkungen auf kleine oder mittlere Unternehmen werden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Grundlage für das Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesregierung.  8. Wie viele landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen in Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den TA-Luft-Nachrüstungen bzw. Emissionsminderungsmaßnahmen betroffen, und in welcher Größenordnung liegen die geschätzten betroffenen Tierhaltungsplätze bzw. die Anzahl der betroffenen Tiere (bitte entsprechend nach Geflügel, Schweinen und Rindern in den jeweiligen Bundesländern auflisten)? Eine Nachrüstung von Tierhaltungsanlagen ist nur in den Fällen nötig, in denen Minderungsmaßnahmen nicht bereits vor dem Jahr 2021 durch sogenannte Filtererlasse der Länder gefordert wurden und in denen die Nachrüstung verhältnismäßig ist. Dies dürfte im Hinblick auf Abluftreinigungsanlagen auf Basis von Daten aus den Bundesländern mit Filtererlass nur bei einer Minderheit der betroffenen genehmigungsbedürften Anlagen der Fall sein. Die Zahl der nachzurüstenden Anlagen wurde im Jahr 2021 auf 65 Anlagen der Schweinehaltung und 80 Anlagen der Geflügelhaltung geschätzt. Die Zahl der betroffenen Tierplätze ist nicht bekannt. Rinderhaltungsbetriebe sind generell nicht betroffen.  9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Investitions- und Betriebskosten für betroffene Landwirtschaftsbetriebe, um TA-Luft- Auflagen (z. B. Abluftreinigung, Ammoniakminderung) zu erfüllen – sowohl initial (Anschaffung bzw. Nachrüstung) als auch laufend (bitte, sofern verfügbar, eine quantitativen Kostenabschätzung Euro je Tierplatz Geflügel, Schwein, Rind, Gesamtbetrag auf Sektorenebene angeben)? Die Kosten wurden im Rahmen der Novellierung der TA Luft 2021 wie folgt angenommen: 1. Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit E oder G gekennzeichnet sind (Vollstromabluftreinigung): Abluftreinigung: Einmaliger Sachaufwand pro Anlage: 100 000 Euro – dies gilt für die Schweinehaltung ebenso wie für die Geflügelhaltung. Betriebskosten im Bereich Mastschweine: ca. 6 Euro pro Tier und Jahr Für Geflügel wird angenommen, dass sich ähnliche Kosten pro Anlage ergeben. 2. Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit V gekennzeichnet sind (Teilstromreinigung oder sonstige Maßnahmen): Einmaliger Sachaufwand pro Anlage: 90 000 Euro – dies gilt für die Schweinehaltung ebenso wie für die Geflügelhaltung. Betriebskosten im Bereich Mastschweine: ca. 4 Euro pro Tier und Jahr Für Geflügel wird angenommen, dass sich ähnliche Kosten pro Anlage ergeben. 3. Güllelagerung (Nachrüstung): Circa 5 000 Euro je Anlage. Grundsätzlich ist anzumerken, dass Kosten für die Nachrüstung aber maßgeblich von den einzelbetrieblichen baulich/technischen Voraussetzungen abhängig sind. 10. Welche Betriebsausgaben, Abschreibungen oder durch TA-Luft-Pflichten ausgelöste zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben sich für landwirtschaftliche Familienbetriebe und mittlere Landwirtschaftsbetriebe im Vergleich zu industrienahen Anlagen (bitte, so möglich, nach Betriebsgrößen differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Die TA Luft unterscheidet lediglich nach Anlagenkapazität (Schwellenwerte der 4. BImSchV) und nicht nach Eigentümerstruktur. 11. Ist der Bundesregierung bekannt, bzw. gibt es eine realistische Einschätzung seitens der Bundesregierung, wie viele Abriss- oder Umbaumaßnahmen bei bestehenden landwirtschaftlichen Ställen bzw. Anlagen aufgrund des aktuellen TA-Luft-Rahmens erforderlich sind, welche Kosten damit verbunden sind und wie viele landwirtschaftlichen Betriebe sich gegen diese Kosten und für eine Betriebsaufgabe entscheiden? Die TA Luft 2021 enthält umfassende Einschränkungen ihrer Anforderungen für Fälle, in denen bestimmte Anforderungen nicht mit verhältnismäßigen Mitteln umgesetzt werden können oder Maßnahmen bautechnisch nicht möglich sind. Die Forderung nach einem Abriss von Gebäuden oder nach grundlegenden Umbaumaßnahmen können in der Regel nicht als verhältnismäßig angesehen werden. 12. Welche zusätzlichen zu den bereits bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten, Förderprogramme oder Ausgleichsleistungen stellt bzw. plant die Bundesregierung ggf., um die betriebswirtschaftlichen Folgen für Landwirtschaftsbetriebe abzufedern bzw. auszugleichen (bitte Maßnahmen mit der jeweils angedachten Dotierung auflisten)? Die Förderung des Baus tiergerechter Schweineställe durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) wird zukünftig wieder über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) erfolgen. Hintergrund ist, dass vom Bundesprogramm für den Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung (BUT) nicht die erhoffte Impulswirkung ausgegangen ist. 13. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der EU wie auch national für ein Moratorium mit dem Ziel einsetzen, dass keine neuen Auflagen bzw. Vorhaben mit dem Effekt einer geringeren (internationalen) Wettbewerbsfähigkeit für unsere heimischen Landwirte und Tierhalter vorangetrieben werden? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, in welchem Rahmen und mit welcher Argumentationslinie wird dies umgesetzt? b) Wenn nein, warum nicht (bitte die einzelnen Gründe auflisten und begründen)? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich für ein europaweit harmonisiertes Anforderungsniveau ein Die Industrie-Emissionsrichtlinie und die EU- Luftqualitätsrichtlinie überträgt die Bundesregierung 1:1 und so schlank wie möglich. Ein europaweites Moratorium würde hingegen zu einer Zementierung der aktuell unterschiedlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten führen. Ziel sind einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten der EU. 14. Ist für die Bundesregierung als Ad-hoc-Maßnahme zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft, zum Erhalt der nationalen Ernährungssicherheit und zur Stärkung des ländlichen Raumes im Bereich TA-Luft eine Rückkehr auf den Status-quo vor Bundesminister Cem Özdemir vorstellbar? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, in welchem Rahmen und mit welcher Argumentationslinie wird dies umgesetzt? b) Wenn nein, warum nicht (bitte die einzelnen Gründe auflisten und begründen)? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. In der 20. Legislaturperiode (Amtszeit des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft d. h. Özdemir) wurden keine Änderungen an der TA Luft zu den Anforderungen für Tierhaltungsanlagen vorgenommen. Der aktuelle Status quo entspricht dem Status quo vor der 20. Legislaturperiode. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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