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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 578/26 07.10.26 U - Fz - Wi Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche A. Problem und Ziel Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen werden Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen, sind in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert. Am 12. Dezember 2022 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 über BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Durchführungsbeschluss legt EU-weit einheitlich den Stand der Technik für die betreffenden Anlagenarten fest, insbesondere indem Begrenzungen der Emissionskonzentrationen für die jeweils relevanten Schadstoffe sowie weitere Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung festgelegt werden. Die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 hervorgehenden Anforderungen sind von bestehenden Anlagen vier Jahre nach Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU einzuhalten. Ein Teil der in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes- Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm umgesetzt. Für eine vollständige Umsetzung der in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes- Immissionsschutzgesetzes betreffen, sind die vorliegende Verwaltungsvorschrift sowie Änderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) erforderlich, die Gegenstand eines parallel durchgeführten Verfahrens sind. B. Lösung; Nutzen Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie der Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppen 1 und 4 in der vorgesehenen Weise. Wesentlicher Nutzen resultiert neben der Erhöhung der Ressourceneffizienz aus der Verminderung der Schadstoffemissionen aus der chemischen Industrie und der damit im Zusammenhang stehenden Umweltschäden in Höhe von rund 84 Millionen Euro pro Jahr. C. Alternativen Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und Überwachung zuständigen Behörden der Länder. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre aber deutlich höher und ein bundeseinheitlicher Vollzug nicht gewährleistet. D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 188,5 Millionen Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Gesamterfüllungsaufwand von 8,9 Millionen Euro. Es werden keine Regelungen getroffen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben verursachten Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des Staatssekretärsausschusses „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 900.000 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Gesamterfüllungsaufwand in Höhe von 156.094 Euro. Der Erfüllungsaufwand entsteht den Kommunen, soweit Vollzugsaufgaben durch die Länder übertragen wurden. Auf Ebene des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.4 Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 578/26 07.10.26 U - Fz - Wi Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche1 Vom … Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48- 54, S. 1050), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom … [einsetzen: 1 Diese Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157). Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Übernummer 5.2.6 wird durch die folgende Übernummer 5.2.6 ersetzt: „5.2.6 Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen Stoffen (diffuse Emissionen) Beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen, sind die unter den Nummern 5.2.6.1 bis 5.2.6.7 genannten Maßnahmen anzuwenden, wenn diese Stoffe a) bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von 1,3 kPa oder mehr haben, b) einen Massengehalt von mehr als ein Prozent an Stoffen nach Nummer 5.2.5 Klasse I, Nummer 5.2.7.1.1 Klasse II oder III oder Nummer 5.2.7.1.3 enthalten, c) einen Massengehalt von mehr als 10 mg je kg an Stoffen nach Nummer 5.2.7.1.1 Klasse I oder Nummer 5.2.7.1.2 enthalten oder d) Stoffe nach Nummer 5.2.7.2 enthalten. Dies gilt nicht, wenn die Wirkung der unter Buchstaben b bis d genannten Stoffe nicht über die Gasphase vermittelt wird. Soweit nachgewiesen ist, dass sich Stoffe nach Nummer 5.2.5 Klasse I, Nummer 5.2.7.1.1 Klasse II oder III oder Nummer 5.2.7.1.3 zwar in der Flüssigphase, aber bei keinem Ver- oder Bearbeitungsschritt in der Gasphase befinden, findet 5.2.6 keine Anwendung. Der Nachweis ist im Einzelfall für die möglichen Betriebsbedingungen zu erbringen. Beim Umfüllen und Lagern von Flüssigkeiten mit einem Massengehalt von mehr als 10 Prozent Ammoniak sind die in Nummer 5.2.6.6 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 5.2.6.7 Absatz 1 und 3 genannten Maßnahmen anzuwenden. Auf die Sonderregelung für zum Stichtag 1. Dezember 2021 bestehende Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane in Nummer 5.2.6.8 wird hingewiesen.“ 2. Nummer 5.2.6.3 wird durch die folgende Nummer 5.2.6.3 ersetzt: „5.2.6.3 Flanschverbindungen Flanschverbindungen sollen in der Regel nur verwendet werden, wenn sie verfahrenstechnisch, sicherheitstechnisch oder für die Instandhaltung notwendig sind. Für diesen Fall sind technisch dichte Flanschverbindungen zu verwenden. Für die Auswahl der Dichtungen und die Auslegung der technisch dichten Flanschverbindungen ist die Dichtheitsklasse L0,01 mit der entsprechenden spezifischen Leckagerate ≤ 0,01 mg/(s·m) für das Prüfmedium Helium oder andere geeignete Prüfmedien, zum Beispiel Methan, anzuwenden. Flanschverbindungen mit Schweißdichtungen sind bauartbedingt technisch dicht. Der Dichtheitsnachweis über die Einhaltung der Dichtheitsklasse ist für Flanschverbindungen im Krafthauptschluss im Anwendungsbereich der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) nach den darin zugrunde gelegten Berechnungsvorschriften oder nachgewiesen gleichwertigen Verfahren zu erbringen. Für Flanschverbindungen mit Metalldichtungen, zum Beispiel Ring-Joint oder Linsendichtungen, ist das Verfahren der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) entsprechend anzuwenden, soweit geeignete Dichtungskennwerte zur Verfügung stehen. Die Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) findet zum Beispiel hinsichtlich der Montage und Qualitätssicherung auch Anwendung, soweit für Metalldichtungen und für sonstige Flanschverbindungen keine Dichtungskennwerte zur Verfügung stehen. Für diese Fälle dürfen basierend auf der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) nur noch Flanschverbindungen verwendet werden, für die ein Dichtheitsnachweis durch typbasierte Bauteilversuche der Flanschverbindungen, individuelle Einzelprüfungen oder im Falle von technologie- oder werkstoffbedingten Sonderfällen ein gleichwertiger, vereinfachter Dichtheitsnachweis vorliegt. Für die Bauteilversuche gilt die Dichtheitsklasse L0,01 mit der entsprechenden spezifischen Leckagerate ≤ 0,01 mg/(s·m) für das Prüfmedium Helium oder andere geeignete Prüfmedien, wie zum Beispiel Methan. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Montagepersonal für die Montage der Flanschverbindungen Montageanweisungen und Vorgaben zur Qualitätskontrolle nach der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) zugänglich sind und dass das Montagepersonal eine Qualifikation gemäß DIN EN 1591-4 (Ausgabe Dezember 2013) oder nach der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) aufweist. Die Anforderungen für die Montage, Prüfung und Wartung der Dichtsysteme sind in Managementanweisungen festzulegen. Bestehende Flanschverbindungen für flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6 Buchstabe a, die nicht eines der in den Buchstaben b bis d genannten Merkmale erfüllen und die die Anforderungen nach Nummer 5.2.6.3 Absatz 1 bis 4 nicht einhalten, dürfen bis zum Ersatz durch neue Flanschverbindungen weiterbetrieben werden. Ebenso dürfen Flanschverbindungen für flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6 Buchstabe a bis d, die die Anforderungen nach Nummer 5.2.6.3 Absatz 1 bis 3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) erfüllen, bis zum Ersatz durch neue Flanschverbindungen weiterbetrieben werden. 3. Nummer 5.2.6.7 wird durch die folgenden Nummern 5.2.6.7 und 5.2.6.8 ersetzt: „5.2.6.7 Lagerung Zur Lagerung von flüssigen organischen Stoffen und Flüssigkeiten mit einem Massengehalt von mehr als 10 Prozent Ammoniak sind Festdachtanks mit Anschluss an eine Gassammelleitung oder mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 kann die Lagerung von Rohöl in Lagertanks mit einem Volumen von mehr als 20.000 m³ auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke erfolgen, wenn eine Emissionsminderung um mindestens 97 Prozent gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht wird. Die Emissionsminderung ist nach der Richtlinie VDI 3479 (Ausgabe August 2010) im Vergleich zu Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke nachzuweisen. Ferner kann abweichend von Satz 1 für Festdachtanks mit einem Volumen von weniger als 300 m³ in denen flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6 Buchstabe a, die nicht eines der in den Buchstaben b bis d genannten Merkmale erfüllen, und Flüssigkeiten mit einem Massengehalt von mehr als 10 Prozent Ammoniak gelagert werden sowie insgesamt bei Flüssigkeiten mit einem Massengehalt von bis zu 10 Prozent Ammoniak auf einen Anschluss des Tanks an eine Gassammelleitung oder an eine Abgasreinigungseinrichtung verzichtet werden. Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in das Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Festdachtanks sind mit Vakuum-/Druckventilen nach Richtlinie VDI 3479 (Ausgabe August 2010) auszustatten. Wenn Lagertanks oberirdisch errichtet sind und betrieben werden, sind die Außenwand und das Dach, soweit die Flächen der Sonnenstrahlung ausgesetzt sein können, mit geeigneten Farbanstrichen zu versehen, die dauerhaft einen Gesamtwärme- Remissionsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen. Ausgenommen sind isolierte Tankflächen und beheizte Tanks. Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. 5.2.6.8 Sonderregelung für zum Stichtag 1. Dezember 2021 bestehende Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane Ist eine Einhaltung der Vorgaben – insbesondere was die Nachweisführung angeht – der Nummer 5.2.6.3 und 5.2.6.4 für zum Stichtag 1. Dezember 2021 bestehende Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane für flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6 Buchstabe a bis d unverhältnismäßig, so kann die zuständige Behörde zulassen, dass diese Flanschverbindungen sowie diese Absperr- oder Regelorgane abweichend von den Regelungen der Nummer 5.2.6.3 und 5.2.6.4 bis zum Ersatz durch neue Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane weiterbetrieben werden können. Sofern in den Besonderen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für diesen Fall nichts anderes bestimmt ist, ist die Zulassung eines solchen Weiterbetriebs nur möglich, soweit die technische Dichtheit der betroffenen Flanschverbindungen sowie der betroffenen Absperr- oder Regelorgane durch ein risikobasiertes Lecksuch- und Reparaturprogramm (Leak Detection and Repair (LDAR) Programm) auf Basis von Messungen gemäß DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) und in Ergänzung DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) sichergestellt ist Das LDAR-Programm ist für die Dauer des Weiterbetriebs in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Zunahme der diffusen Emissionen gegenüber dem so dokumentierten Zustand eintritt. Im Bereich von nicht zugänglichen betroffenen Flanschverbindungen sowie betroffenen Absperr- oder Regelorganen können alternative Dichtheitsnachweise zur Anwendung kommen. Sofern relevante Leckagen festgestellt werden, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Dichtheit zu ergreifen oder die betroffenen Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane sind zu ersetzen. Die ersetzten Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane müssen die Anforderungen der Nummer 5.2.6.3 Absätze 1 bis 4 bzw. der Nummer 5.2.6.4 Absätze 1 bis 4 erfüllen.“ Artikel 2 Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 – BTA Luft HG 1 Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 (GMBl …), [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten] wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt II wird durch folgenden Abschnitt II ersetzt: „II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: Kurzkettige Olefine im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien oder Mischungen aus diesen Stoffen. Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Feuerungsanlagen der chemischen Industrie, deren Rauchgase durch unmittelbaren Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder Einsatzstoffen eingesetzt werden sowie Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder Konduktionswärme auf Objekte oder Einsatzstoffe ohne Einsatz eines intermediären Wärmeträgermediums durch eine feste Wand übertragen wird. 2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5.4.1.2b wird folgende Nummer 5.4.1.2c eingefügt: „5.4.1.2c Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie die Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage nach Nummer 4.1.1 oder 4.1.4 sind, ausgenommen Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2- Dichlorethan-Spaltöfen Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen gelten zusätzlich zu den in Nummer 5.4.4.1.4 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 3 dieser Verwaltungsvorschrift]), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten allgemeinen Anforderungen. Anforderungen aus den Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 gelten nicht. Hinweise:  Die Anforderungen gelten für Feuerungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt.  Die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2c sind auch für Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW und mehr außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen heranzuziehen.  Die spezifischen Anforderungen an Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie an 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen finden sich – unabhängig vom eingesetzten Brennstoff – in der Nummer 5.4.1.2.2. AGGREGATIONSREGELN Werden die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen in einem gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die maßgebliche Feuerungswärmeleistung ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der Einzelfeuerungen. Leitet ein Teil einer solchen Feuerungsanlage die Abgase über einen oder mehrere gesonderte Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle im Schornstein ab, werden die durch jeden dieser Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle abgeleiteten Emissionen des Anlagenteils gesondert überwacht und die zugehörigen Betriebsstunden erfasst. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zuständigen Behörde in einem gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden können. BEZUGSGRÖSSE Die Emissionswerte beziehen sich bei Prozessfeuerungen oder Prozessöfen, deren Strahlungs- oder Konduktionswärme oder beides auf Objekte oder Einsatzstoffe ohne Einsatz eines intermediären Wärmeträgermediums durch eine feste Wand übertragen wird, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von drei Prozent. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie in der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Zur Verminderung der Emissionen von Kohlenmonoxid und unverbrannten Bestandteilen ist eine optimierte Verbrennung durch eine automatische Regelung geeigneter Verbrennungsparameter zu gewährleisten. SCHWEFELOXIDE Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten: a) bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m³, b) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 10 mg/m3, c) bei Einsatz von sonstigen Gasen 35 mg/m³, d) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 50 mg/m³. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 150 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Abweichend hiervon gilt bei Prozessfeuerungen oder Prozessöfen, deren Rauchgase durch unmittelbaren Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder Einsatzstoffen eingesetzt werden, dass die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 200 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen beim Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung die Massenkonzentration 50 mg/m3 und beim Einsatz von sonstigen Gasen 80 mg/m3 nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG KONTINUIERLICHE MESSUNG Die Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass eine Überwachung der Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid durch kontinuierliche Messungen auch gefordert werden soll, wenn der Massenstrom der Emission von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eines Schornsteins 2,5 kg/h oder mehr, angegeben als Schwefeldioxid, beträgt; sofern die Feuerungswärmeleistung weniger als 100 MW beträgt und die Feuerung weniger als 500 Stunden pro Jahr betrieben wird, kann diese kontinuierliche Messung durch jährliche Einzelmessungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ersetzt werden. Die Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass eine Überwachung der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid durch kontinuierliche Messungen auch gefordert werden soll, wenn der Massenstrom der Emission von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eines Schornsteins 2,5 kg/h oder mehr, angegeben als Stickstoffdioxid, beträgt; sofern die Feuerungswärmeleistung weniger als 100 MW beträgt und die Feuerung weniger als 500 Stunden pro Jahr betrieben wird, kann diese kontinuierliche Messung durch jährliche Einzelmessungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ersetzt werden. Die Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass eine Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid durch kontinuierliche Messungen auch gefordert werden soll, wenn der Massenstrom der Emission an Kohlenmonoxid im Abgas eines Schornsteins 2 kg/h oder mehr beträgt; sofern die Feuerungswärmeleistung weniger als 100 MW beträgt und die Feuerung weniger als 500 Stunden pro Jahr betrieben wird, kann diese kontinuierliche Messung durch jährliche Einzelmessungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ersetzt werden. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr für den Einsatz von Methanol oder Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermittelt. Einzelfeuerungen für den Einsatz von Heizölen, ausgenommen Heizöl nach DIN 51603-1:2024, Heizöl nach DIN 51603- 6:2025 oder Heizöl nach DIN SPEC 51603- 8:2022-04, oder emulgiertem Naturbitumen  mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt;  mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentrationen der Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln. EINZELMESSUNGEN Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid sowie für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid mindestens einmal alle 6 Monate gefordert werden sollen, sofern der Massenstrom der Emission an den jeweiligen Schadstoffen im Abgas pro Schornstein weniger als 2,5 kg/h, angegeben als Schwefeldioxid bzw. als Stickstoffdioxid, beträgt. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid mindestens einmal alle 6 Monate gefordert werden sollen, sofern der Massenstrom der Emission an Kohlenmonoxid im Abgas pro Schornstein weniger als 2 kg/h beträgt. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.“ b) In der Nummer 5.4.1.2.2 wird die Angabe „Prozessfeuerungen“ jeweils durch die Angabe „Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-Dichlorethan- Spaltöfen“ ersetzt. c) Vor der Nummer 5.4.1.2.3a wird folgender Absatz eingefügt: „Für Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen gelten zusätzlich im Hinblick auf Ammoniak, Stickstoffoxide sowie Messung und Überwachung die entsprechenden Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.2.“ Artikel 3 Vierzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 – BTA Luft HG 4) I. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich ergibt sich aus der Nummer 1 und 5.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten sind entsprechend dem Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung] geordnet und gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten der Hauptgruppe 4; sie gehen den jeweils betroffenen Regelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vor. Die übrigen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bleiben unberührt. Hinweis: Die zusätzlichen Anforderungen an Prozessfeuerungen oder Prozessöfen sind der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 zu entnehmen. II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Flüchtige organische Verbindung (VOC) Eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist. Diffuse Emissionen Nicht gefasste Emissionen in die Luft. Diffuse Emissionen schließen durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen sowie nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen ein. Durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen Diffuse Emissionen in die Luft durch undichte Ausrüstung, die dafür ausgelegt oder zusammengebaut sind, dicht zu sein. Durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen können u.a. aus Folgendem entweichen: - bewegliche Ausrüstung wie Rührer, Verdichter, Pumpen, Absperr- oder Regelorgane (manuell und automatisch); - feststehende Ausrüstung wie Flanschverbindungen und andere Verbindungsstücke, Probenahmestellen. Nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen Diffuse Emissionen, die keine durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen sind. Nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen können zum Beispiel aus atmosphärischen Belüftungen, Massenspeicherstätten, Be-/Entladeystemen, Behältern, Rührwerken und Tanks (beim Öffnen), dem Öffnen/Reinigen einer Filterpresse und dem Filterwechsel, Tankentlüftungen, Abfall, Sielen und Abwasseraufbereitungsanlagen stammen. Organisches Lösungsmittel Für die Definition des Begriffes „Organisches Lösungsmittel“ gilt § 2 Nummer 27 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7), in der jeweils geltenden Fassung. Lösungsmittelverbrauch Für die Definition des Begriffes „Lösungsmittelverbrauch“ gilt § 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen. Lösungsmitteleinsatz Gesamtmenge der gemäß § 2 Nummer 8 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen eingesetzten organischen Lösungsmittel. Zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen Zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen, 1. für die am 1. Oktober 2002 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren. Zum Stichtag 28. Oktober 2014 bestehende Anlagen Zum Stichtag 28. Oktober 2014 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen, 1. für die am 28. Oktober 2014 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren. Zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen Zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen, 1. für die am 8. Mai 2015 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren. Zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen Zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen, 1. für die am 8. Dezember 2017 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren. Zum Stichtag 12. Dezember 2022 bestehende Anlagen Zum Stichtag 12. Dezember 2022 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen, 1. für die am 12. Dezember 2022 c) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; d) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren. III. Zugänglichkeit von Normen DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, erschienen und können dort bezogen werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. IV. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung Allgemeine Anforderungen an Anlagen der Nummer 4 Brennbare Gase sind soweit möglich über ein Gassammelsystem in den Prozess zurückzuführen, in Prozessfeuerungen zu verbrennen oder einer geeigneten Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Soweit sie nicht verwertet oder einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden können, zum Beispiel aus sicherheitstechnischen Gründen, in Notfällen oder beim Anfahren oder Abfahren der Anlage, sind sie einer Fackel gemäß Nummer 5.4.8.2.5c der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8, vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 9 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten]), in der jeweils geltenden Fassung, zuzuführen. Aufgrund der Inhaltsstoffe kann eine Verbrennung in einer Fackel nach Nummer 5.4.8.2.5a der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 notwendig sein. 5.4.4.1 Anlagen der Nummer 4.1: Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung SONDERREGELUNG Für zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes: GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von Anlagen, die bei diskontinuierlicher oder quasikontinuierlicher Betriebsweise jährlich nicht mehr emittieren als Anlagen mit einem Massenstrom von 0,20 kg/h bei kontinuierlicher Betriebsweise, die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. SONDERREGELUNG FÜR FLANSCHVERBINDUNGEN SOWIE ABSPERR- ODER REGELORGANE FÜR FLÜSSIGE ORGANISCHE STOFFE Abweichend von Nummer 5.2.6.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ist die Zulassung eines Weiterbetriebs der dort genannten Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane unter den dort genannten Bedingungen nur möglich, soweit: - eine mindestens einmalige Messung der durch Undichtigkeit verursachten diffusen VOC- Emissionen im Sinne Nummer 5.4.4.1.1 sowie 5.4.4.1.4 dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt wurde, wobei die dort angegebenen Schwellenwerte keine Anwendung finden, - nachgewiesen wurde, dass die diffusen Emissionen aus den genannten Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane nur unwesentlich zur Gesamtemission der Anlage beitragen und die Anforderungen an ein technisch dichtes System eingehalten werden sowie - das Umweltmanagementsystem der Anlage die Erstellung und Durchführung eines Programms zur Leckageerkennung und Reparatur (LDAR) umfasst und durch regelmäßige Messungen und Abschätzungen der diffusen Emissionen sowie geeignete Reparaturprogramme sichergestellt ist, dass keine Zunahme der diffusen Emissionen gegenüber dem so dokumentierten Zustand eintritt; die entsprechenden Ergebnisse sollen der zuständigen Behörde regelmäßig vorgelegt werden. 5.4.4.1.1 Anlagen der Nummer 4.1.1: Anlagen zur Herstellung von ungesättigten kurzkettigen Kohlenwasserstoffen, Ethylbenzol, Styrolmonomer, Ethylenoxid, Ethylenglykolen, Phenol, Formaldehyd, Toluoldiisocyanat (TDI) aus TDA, Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus MDA, Dinitrotoluol (DNT) aus Toluol, Toluoldiamin (TDA) aus DNT sowie Methylendiphenyldiamin (MDA) aus Anilin, 1,2-Dichlorethan, Vinylchlorid, Wasserstoffperoxid mit einer Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 20.000 Tonnen pro Jahr in kontinuierlichen Prozessen Hinweise: - Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden allgemeinen Anforderungen sowie die spezifischen Regelungen in den Nummern 5.4.4.1.1a bis 5.4.4.1.1h, soweit einschlägig. - Soweit in den Nummern 5.4.4.1.1a bis 5.4.4.1.1h abweichende spezifische Regelungen festgelegt sind, gehen diese den jeweils betroffenen Regelungen der nachfolgenden allgemeinen Anforderungen vor. Allgemeine Anforderungen für Anlagen der Nummer 4.1.1 BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Aus Prozessabgasströmen sollen Wasserstoff, organische Lösungsmittel und nicht umgesetzte organische Rohstoffe zurückgewonnen werden. Ist eine Rückgewinnung nicht möglich oder nicht verhältnismäßig, sollen Prozessabgasströme mit ausreichendem Heizwert bei ausreichendem Volumenstrom energetisch genutzt werden, sofern keine Verunreinigungen vorhanden sind, die dies unmöglich machen. STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass im Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten dürfen; gleichzeitig dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. Im Abgas von thermischen Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten; gleichzeitig dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten. Soweit die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten, dürfen als weitere Maßgabe für die dann erforderliche Festlegung im Einzelfall die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas von thermischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 200 mg/m3 und im Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 80 mg/m3 nicht überschreiten. DIFFUSE VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN Die diffusen Emissionen an VOC aus der Verwendung von Lösungsmitteln dürfen gemittelt über ein Jahr fünf Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt nicht bei Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln unter 50 Tonnen liegt. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG MESSUNGEN BEI ANLAGEN DER NUMMER 4.1.1 Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Falls aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe und Betriebsmittel relevante Emissionen an Gesamtstaub, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid, organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe oder Benzol im Abgas enthalten sind, sind Messungen der Konzentration der entsprechenden Parameter zu fordern. Diese Messungen sollen wiederkehrend einmal jährlich durchgeführt werden. Es sind im Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die gefassten Emissionen an Kohlenmonoxid und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mindestens einmal jährlich zu ermitteln. Die Emissionen an Ammoniak sind bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden einmal im Jahr zu ermitteln. ERMITTLUNG DIFFUSER EMISSIONEN EINLEITENDER HINWEIS: Einführung und Betrieb des Managements für diffuse VOC-Emissionen, einschließlich eines risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms im Rahmen des Umweltmanagementsystems, sind in der unmittelbar geltenden Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen geregelt. Die Dauer eines Durchgangs des Lecksuch- und Reparaturprogramms wird im Umweltmanagementsystem festgelegt; sie soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Ergebnisse der folgenden Vorgaben für die Messung und Überwachung diffuser Emissionen sind für die Umsetzung dieses Lecksuch- und Reparaturprogramms heranzuziehen. Die Vorgaben der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und weitere Anforderungen an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben davon unberührt. SCHÄTZUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Es soll gefordert werden, dass der Betreiber einmal jährlich eine Schätzung der diffusen VOC- Emissionen für das jeweils zurückliegende Jahr getrennt nach durch Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen erstellt. Dabei soll zwischen VOC- Emissionen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, und VOC-Emissionen, die diese Einstufung nicht tragen, unterschieden werden. Die Ergebnisse sollen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die Schätzung soll, soweit anwendbar, auf den Ergebnissen der nachstehend beschriebenen Lösungsmittelbilanz sowie weiteren Massenbilanzen, Berechnungen gemäß anerkannter Normen und Regelwerke (z. B. VDI-Richtlinien 2240 und 2290), den Ergebnissen der nachstehend beschriebenen Messungen und Überwachungen, der Anwendung von Emissionsfaktoren oder thermodynamischen Modellen sowie auf Informationen aus und Vorgaben des Managements für diffuse Emissionen basieren. Soweit diese Messergebnisse nicht jährlich vorliegen, sind sie in für die Schätzung geeigneter Weise fortzuschreiben. Die Schätzungen der Stoffströme sollen zudem auch Schätzungen der damit assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine Überschreitung des geschätzten Wertes der diffusen VOC- Emissionen durch die tatsächlichen diffusen VOC-Emissionen ausgeschlossen werden kann. Es sollen die Hauptursachen der Unsicherheit der Schätzung ermittelt und Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Unsicherheit durchgeführt werden. FESTSTELLUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN Abweichend von der Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft soll, für Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln 50 Tonnen und mehr beträgt, gefordert werden, dass die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus der Verwendung von Lösungsmitteln mindestens einmal in einem Kalenderjahr festgestellt werden. Diese Feststellung soll durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Vorgaben des § 6 Absatz 5 und des Anhangs V der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen erfolgen . Die Detailtiefe der Lösungsmittelbilanz soll im Verhältnis zur Art, Größe und Komplexität der Anlage und zum Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen sowie zur Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel stehen. Der Beurteilungswert für den Jahresmittelwert der diffusen Emissionen aus der Verwendung von Lösungsmitteln wird als Anteil am Jahreswert des Lösungsmitteleinsatzes (I = I1 + I2), der ebenfalls über die Lösungsmittelbilanz bestimmt wird, ausgedrückt. Für die Bestimmung der Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge kann auf die Ergebnisse der Messung und Überwachung nach dieser Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen werden, zusätzlich kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Zudem soll gefordert werden, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz des auf die Errichtung oder wesentliche Änderung folgenden Kalenderjahres sowie anschließend wiederkehrend die Lösungsmittelbilanz jedes dritten Kalenderjahres von einer fachkundigen Person festzustellen ist, diese fachkundige Person soll die Lösungsmittelbilanzen nicht selbst erstellt oder bei deren Erstellung mitgewirkt haben. Weitere Anforderungen an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben davon unberührt. Sofern dies nach Einschätzung der zuständigen Behörde zu einer geeigneteren Bestimmung der diffusen Emissionen in die Luft aus der Anwendung von Lösungsmitteln führt, kann die Feststellung im Hinblick auf den Vergleich mit der entsprechenden Regelung für die Höchstgrenze der diffusen Emissionen auch durch andere in diesem Abschnitt beschriebene Messungen ergänzt oder ersetzt werden. Die Anforderung an die mindestens kalenderjährliche Erstellung einer Lösungsmittelbilanz bleibt davon unberührt. MESSUNG DER DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Es soll gefordert werden, dass durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen durch Messungen gemäß DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) und in Ergänzung DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie anschließend wiederkehrend festzustellen sind. Zu berücksichtigen sind VOC, welche bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mehr als 0,3 kPa aufweisen. Rohre mit einem Durchmesser von weniger als 12,7 mm (0,5 Zoll) sowie Unterdrucksysteme können von der Überwachung ausgeschlossen werden. Für die Festlegung der Fristen für wiederkehrende Messungen gelten folgende Maßgaben: - Werden VOC eingesetzt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, so soll die Messung jährlich erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die Überwachung insgesamt auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden. - Werden keine VOC eingesetzt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, so soll die Messung einmal während der Laufzeit jedes Lecksuch- und Reparaturprogramms erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die Überwachung insgesamt auf einmal alle acht Jahre reduziert werden. Methoden der Optischen Gasbildgebung (Optical Gas Imaging, OGI) im Sinne DIN EN 17628, können dabei eine sinnvolle Ergänzung zu der in DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) beschriebenen Methode darstellen, um Quellen von durch Undichtigkeit verursachter diffuser Emissionen an VOC zu ermitteln; sie eignen sich besonders im Fall von nicht zugänglichen Quellen. Wenn große Mengen von VOC eingesetzt werden, kann die Messung der diffusen VOC-Emissionen durch Methoden der Tracer-Korrelation oder mit absorptionsbasierten Techniken gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) ergänzt werden. Soweit Flanschverbindungen die in Nummer 5.2.6.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und Absperr- oder Regelorgane die in Nummer 5.2.6.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft angegeben maximalen Leckageraten nachweislich einhalten, können bei solchen Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorganen die Messungen auf eine Auswahl repräsentativer Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorgane bei einem Zustand höchster Emissionen reduziert werden. Die Ermittlung der durch Undichtigkeit verursachten diffusen VOC-Emissionen aus diesen Anlagenteilen kann dann durch Berechnungen mit der in den Nummern 5.2.6.3 und 5.2.6.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten maximalen Leckageraten oder der ermittelten repräsentativen Leckageraten ersetzt werden. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse des Programms zur Leckageerkennung und Reparatur der zuständigen Behörde regelmäßig vorgelegt werden. Auf die Messung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden Messungen der durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen sowie durch Messungen, soweit diese vorhanden sind, unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten dieser Schätzungen und Messungen eine sichere Beurteilung der Einhaltung der folgenden Emissionsanforderungen möglich ist: - die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC und - die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden. Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628 sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht. Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. ÜBERWACHUNG DER NICHT DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Es soll gefordert werden, dass nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie anschließend jährlich zu überwachen sind. Unterdrucksysteme können von der Überwachung ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen durch Messung quantifiziert werden, kann die Überwachung auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden, sofern keine VOC eingesetzt werden, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind. Auf die Überwachung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden Überwachungen der nicht durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch die Überwachung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung sowie durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten dieser Überwachungen und Schätzungen eine sichere Beurteilung der Einhaltung der folgenden Emissionsanforderungen möglich ist: - die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC, und - die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden. Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628 sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht. Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. Spezifische Regelungen für bestimmte Anlagen der Nummer 4.1.1 5.4.4.1.1a Anlagen zur Herstellung von ungesättigten kurzkettigen Kohlenwasserstoffen BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Durch die Anwendung geeigneter Techniken, wie Optimierung der Betriebsbedingungen und Anwendung von Abgasreinigungstechniken, sind die Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid aus der Entkokung der Cracker-Rohre zu vermindern. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid bei der Entkokung sind mindestens einmal im Jahr oder einmal während einer Entkokung zu ermitteln, wenn die Entkokung seltener durchgeführt wird. Die Probenahmezeiträume sind so zu wählen, dass die gemessenen Werte repräsentativ für den gesamten Entkokungsprozess sind. 5.4.4.1.1b Anlagen zur Herstellung von Ethylbenzol und Styrolmonomer BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Die Emissionen organischer Verbindungen und saurer Gase in die Luft, die Entstehung von Abwasser und die zu entsorgende Menge an Abfall aus der Alkylierung von Benzol mit Ethylen sind durch Anwendung des Zeolith-Katalysatorverfahrens oder eines Verfahrens, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, zu vermeiden oder zu vermindern. SONDERREGELUNG Für zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen ist bei Durchführung wesentlicher Änderungen nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Anwendung des Zeolith- Katalysatorverfahrens oder eines Verfahrens, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, zu fordern. 5.4.4.1.1c Anlagen zur Herstellung von Phenol BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Die Emissionen an organischen Stoffen in die Luft sind durch Zuführung des Abgasstromes in eine Feuerungsanlage, Adsorption, durch thermische Nachverbrennung, durch regenerative thermische Nachverbrennung oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung zu vermindern. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, im Abgas der Cumol-Oxidationsanlage dürfen die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an Stoffe der Klasse I bleiben unberührt. BENZOL Die Emissionen an Benzol im Abgas aus der Cumol-Oxidationsanlage dürfen den Massenstrom 1 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Benzol im Abgas aus der Cumol-Oxidationsanlage sind einmal im Monat zu ermitteln, sofern der Schadstoff im Abgas vorhanden ist. Die Emissionen an organischen Stoffen, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff aus der Cumol-Oxidationsanlage sind einmal im Monat zu ermitteln, im Abgas aus anderen Quellen als der Cumol-Oxidationsanlage, wenn nicht mit anderen Abgasströmen kombiniert, einmal im Jahr. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. 5.4.4.1.1d Anlagen zur Herstellung von Ethylenoxid und von Ethylenglykolen BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Durch die Verwendung von Sauerstoff anstelle von Luft für die direkte Oxidation von Ethylen zu Ethylenoxid oder eines Verfahrens, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, sind die Emissionen von organischen Verbindungen und Kohlendioxid zu vermindern und der Verbrauch von Ethylen zu senken. Zur Rückgewinnung von Ethylen aus der Inertgasspülung ist eine Druckwechseladsorption oder ein Membrantrennverfahren anzuwenden, sofern der Energieaufwand durch einen niedrigen Ethylen-Massenstrom nicht unverhältnismäßig hoch ist. Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas aus der Desorption von Kohlendioxid aus dem in der Ethylenoxidanlage eingesetztem Waschmedium sind durch eine katalytische oder thermische Nachverbrennung in Kombination mit einer gestuften Kohlendioxid-Desorption zu vermindern oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, im Abgas aus der Desorption von Kohlendioxid aus dem in der Ethylenoxidanlage eingesetztem Waschmedium dürfen als Mittelwert der in einem Jahr gemessenen Werte 10 g/t für den Verkauf und als Zwischenprodukt hergestelltem Ethylenoxid nicht überschreiten. Der gemessene Methangehalt darf vom Ergebnis abgezogen werden. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bleiben unberührt. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Ethylenoxid sind einmal jährlich zu ermitteln. Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, aus der Desorption von Kohlendioxid aus dem in Anlagen zur Herstellung von Ethylenoxid eingesetzten Waschmedium sind einmal alle sechs Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. SONDERREGELUNG Für zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen ist bei Durchführung wesentlicher Änderungen nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Verwendung von Sauerstoff anstelle von Luft für die direkte Oxidation von Ethylen zu Ethylenoxid und die gestufte Kohlendioxid-Desorption oder Verfahren, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten, zu fordern. 5.4.4.1.1e Anlagen zur Herstellung von Formaldehyd BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Die Konzentration an organischen Stoffen im Abgas soll beim Silberverfahren durch Zuführung des Abgasstromes in eine Feuerungsanlage oder durch thermische Nachverbrennung vermindert werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an Stoffe der Klasse I bleiben unberührt. FORMALDEHYD Die Emissionen an Formaldehyd dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Formaldehyd und an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, sind einmal im Monat zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. 5.4.4.1.1f Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) aus TDA Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus MDA, Dinitrotoluol (DNT) aus Toluol, Toluoldiamin (TDA) aus DNT sowie Methylendiphenyldiamin (MDA) aus Anilin GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE CHLOR Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten. Bei Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von mehr als 100 mg/m3, kann eine Massenkonzentration an Chlor bis zu 3 mg/m3 zugelassen werden. GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, in den Abgasströmen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. Der Massenstrom aus Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, in den zusammengeführten Abgasströmen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten. Bei zusammengeführten Abgasströmen mit einem Volumenstrom bis zu 1.000 m3/h gelten abweichend davon die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Die Emissionen an Tetrachlormethan in den zusammengeführten Abgasströmen dürfen als Mittelwert der in einem Jahr gemessenen Werte 0,5 g/t hergestelltem MDI und 0,7 g/t hergestelltem TDI nicht überschreiten. Im Übrigen bleiben die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an Stoffe der Klasse I unberührt. DIOXINE UND FURANE Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen der im Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Dioxine und Furane im Abgas die Massenkonzentration 0,08 ng/m³ nicht überschreiten dürfen. Der in Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Chlor, an gasförmigen Chloriden, angegeben als Chlorwasserstoff und an Tetrachlormethan sind einmal im Monat zu ermitteln, sofern der Schadstoff im Abgas vorhanden ist. Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, sind einmal im Monat zu ermitteln. Die Emissionen an polychlorierten Dibenzodioxinen/-furanen (PCDD/F) sind einmal alle sechs Monate zu ermitteln, sofern Chlor und/oder chlorierte Verbindungen im Abgas vorhanden sind und eine thermische Behandlung vorgenommen wird. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. 5.4.4.1.1g Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent. BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Zur Minimierung der Bildung von Rückständen ist die Qualität der Einsatzstoffe, zum Beispiel Propan- und Acetylengehalt von Ethylen, Bromgehalt von Chlor, Acetylengehalt von Chlorwasserstoff zu kontrollieren. Bei Oxychlorierungsanlagen ist Sauerstoff anstelle von Luft für die Oxychlorierung oder ein Verfahren, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, zu verwenden. Bei Neuerrichtung von Direktchlorierungsanlagen ist zur effizienten Nutzung von Energie ein Siedereaktor oder eine ebenso effiziente Technik zu verwenden. GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE CHLOR Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschreiten. Der in Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung. GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, in den Abgasströmen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Der in Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. Der in Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Gesamtkohlenstoff festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung. Die Summe der Emissionen an 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Auf die Emissionen an 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid findet der in Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte Massenstrom keine Anwendung. DIOXINE UND FURANE Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen der im Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Dioxine und Furane im Abgas die Massenkonzentration 0,08 ng/m³ nicht überschritten werden darf. Der in Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Chlor, an gasförmigen Chloriden, angegeben als Chlorwasserstoff, an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, an 1,2-Dichlorethan und an Vinylchlorid, sind einmal im Monat zu ermitteln. Die Emissionen an polychlorierten Dibenzodioxinen/-furanen (PCDD/F) sind einmal alle sechs Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid bei der Entkokung sind mindestens einmal im Jahr oder einmal während einer Entkokung zu ermitteln, wenn die Entkokung seltener durchgeführt wird. Die Probenahmezeiträume sind so zu wählen, dass die gemessenen Werte repräsentativ für den gesamten Entkokungsprozess sind. SONDERREGELUNG Für zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen ist bei Durchführung wesentlicher Änderungen nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Oxychlorierungsanlagen die Verwendung von Sauerstoff anstelle von Luft für die Oxychlorierung oder ein Verfahren, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, zu fordern. 5.4.4.1.1h Anlagen zur Herstellung von Wasserstoffperoxid BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Die Arbeitslösung darf kein Benzol enthalten. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, im Abgas aus der Oxidationsanlage dürfen den Massenstrom 150 g/h oder die Massenkonzentration 25 mg/m3 nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, sind einmal im Monat zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Bei der Adsorption ist der Probenahmezeitraum repräsentativ für den vollständigen Adsorptionszyklus. Der gemessene Methangehalt kann vom Ergebnis abgezogen werden. Sanierungsfristen für Anlagen der Nummer 4.1.1 Anlagen, 1. für die am 6. Dezember 2022 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren. sollen die Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.1 ab dem 6. Dezember 2026 einhalten, soweit diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen. Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen zu Altanlagen und Sanierungsfristen. Sofern bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen festgelegt worden sind, die über die Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.1 hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich. 5.4.4.1.2 Anlagen der Nummer 4.1.2: Anlagen zur Herstellung von Chlor, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid durch Elektrolyse einer Sole BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge dürfen nicht nach dem Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis oder nach dem Amalgamverfahren errichtet werden. Der bei der Elektrolyse als Nebenprodukt entstehende Wasserstoff ist so weit wie möglich als chemisches Reagenz oder als Brennstoff zu nutzen. In ab dem 24. Dezember 2014 errichteten Chlorverflüssigungseinheiten dürfen nur Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 150 eingesetzt werden. Für die Definition des Treibhauspotenzials gilt die Verordnung (EU) Nr. 2024/573. CHLOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN Die Emissionen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, jährlich gefordert werden sollen. ÜBERGANGSREGELUNGEN Für zum Stichtag 11. Dezember 2013 bestehende Anlagen gilt Folgendes: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Aus Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge darf kein Asbest oder Quecksilber mehr emittiert werden. Dies gilt als sichergestellt, wenn bei der Herstellung von Chlor oder Alkalilauge kein Asbest oder Quecksilber verwendet wird. Bis zum 31. Dezember 2027 sind davon Anlagen zur Herstellung von Chlor und Dithionit oder Chlor und Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren ohne gleichzeitige gezielte Herstellung von Alkalilauge ausgenommen. SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 11. Dezember 2013 bestehende Anlagen gilt Folgendes: Bei der Herstellung von Dithionit oder Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren dürfen die Emissionen an Quecksilber die Massenkonzentration 15 µg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber bei der Herstellung von Dithionit oder Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. 5.4.4.1.3 Anlagen der Nummer 4.1.3: Anlagen zur Herstellung von Ammoniak, Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt), Salpetersäure, Schwefelsäure, Oleum, Phosphorsäure, Flusssäure, Soda, Calciumchlorid, Calciumcarbonat, Natriumkarbonat, Natriumbikarbonat, Eisenchlorid, Eisensulfat (d. h. Vitriole und verwandte Produkte, etwa Chlorsulfate), anorganische Phosphate, Natriumchlorat, Titandioxid, Calciumcarbid, Kieselsäure, Natriumsilikat, Industrieruß, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger) einschließlich Ammoniumnitrat (AN), Calcium- Ammoniumnitrat (CAN), Calciumnitrat (CN), Harnstoff-Ammoniumnitrat, Harnstoff, Kaliumsulfat, Superphosphat 5.4.4.1.3a Anlagen zur Herstellung von Ammoniak STICKSTOFFOXIDE Die Nummer 5.2.4 Klasse IV der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Anlagen mit fortschrittlichem konventionellem Reforming-Verfahren und Verfahren mit reduziertem Primärreforming im Abgas die Massenkonzentration 0,30 g/m³ und bei Anlagen mit Autothermreforming und Wärmetauscher im Abgas der Prozessluft der Öfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ sowie im Abgas von Hilfskesseln die Massenkonzentration 30 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. 5.4.4.1.3b Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 40 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 70 mg/m3 nicht überschreiten. AMMONIAK Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes: STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,20 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,80 g/m3 nicht überschreiten. 5.4.4.1.3c Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Schwefelsäure und Oleum SCHWEFELSÄURE Die Bildung von Schwefelsäureaerosolen ist insbesondere bei der Handhabung von Schwefelsäure oder Oleum so weit wie möglich zu begrenzen. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen dürfen im Abgas in Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen die Massenkonzentration 0,03 mg/m³, angegeben als Hg, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen aus dem Abgas durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. SCHWEFELDIOXID a) Abgasführung Bei Anlagen zur Herstellung von reinem Schwefeldioxid durch Verflüssigung ist das Abgas einer Schwefelsäureanlage oder einer anderen Aufarbeitungsanlage zuzuführen. b) Umsatzgrade aa) Bei Anwendung des Doppelkontaktverfahrens mit Schwefelverbrennung ist ein Umsatzgrad von mindestens 99,9 Prozent einzuhalten. Die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,40 g/m³ nicht überschreiten. bb) Bei Anwendung des Doppelkontaktverfahrens mit anderer Schwefeldioxid-Quelle als Schwefelverbrennung ist ein Umsatzgrad von mindestens 99,7 Prozent einzuhalten. Die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1,0 g/m³ nicht überschreiten. cc) Bei Anwendung des Einfachkontaktverfahrens oder der Nasskatalyse dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,60 g/m³ nicht überschreiten. dd) Bei Anwendung anderer Verfahren dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,22 g/m³ nicht überschreiten. Die Umsatzraten beziehen sich bei den Kontaktverfahren auf den Umsatz einschließlich Absorptionsturm. Die Schwefeldioxid-Konzentrationen für die Bestimmung des Umsatzgrades und der Schwefeldioxid-Anforderungen sind kontinuierlich zu messen. Abweichend davon sind bei Anlagen mit sehr hohen Eingangskonzentrationen an Schwefeldioxid (≥ 13 Volumenprozent) die Emissionsbegrenzungen für Schwefeldioxid im Abgas im Einzelfall festzulegen. SCHWEFELTRIOXID Die Emissionen an Schwefelsäureaerosolen und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen insgesamt die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Schwefeltrioxid, nicht überschreiten. ÜBERGANGS- UND SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes: SCHWEFELDIOXID Bei Anlagen, die das Doppelkontaktverfahren mit Schwefelverbrennung anwenden, ist ein Umsatzgrad von mindestens 99,8 Prozent einzuhalten und die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschreiten. Bei Anlagen, die das Einfachkontaktverfahren oder die Nasskatalyse anwenden, ist ein Umsatzgrad von mindestens 99 Prozent einzuhalten und die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1,0 g/m³ nicht überschreiten. Spätestens ab dem 1. Dezember 2033 müssen die unter Absatz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc genannten Anforderungen eingehalten werden. 5.4.4.1.3d Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von Gesteinsmühlen die Massenkonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. SONDERREGELUNG Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes: GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in Verbindung mit Nummer 5.4.4.1 dieser Verwaltungsvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von Gesteinsmühlen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. 5.4.4.1.3e Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,05 kg/h oder die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. SONDERREGELUNG Für zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes: AMMONIAK Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.4.1.3f Anlagen zur Herstellung von pyrogener Kieselsäure GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,1 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.4.1.3g Anlagen zur Herstellung von Calciumcarbid GESAMTSTAUB Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen aus anderen Staubquellen als Ofen- und Abstichgasen (Waggonkippanlage, Brecher, Kokstrocknung, Rohstoffentstaubung, Calciumcarbid-Lagerung) dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,05 kg/h oder die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.4.1.3h Anlagen zur Herstellung von phosphor–, stickstoff– oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff– oder Mehrnährstoffdünger) einschließlich Ammoniumnitrat und Harnstoff GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von Mühlen für Gestein, Dolomit oder Rohphosphaten die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes: GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in Verbindung mit Nummer 5.4.4.1 dieser Verwaltungsvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von Mühlen für Gestein, Dolomit oder Rohphosphaten die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten dürfen. Für zum Stichtag 1.Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes: Bei der Prillung, Granulation und Trocknung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. AMMONIAK Bei den genannten Anlagen dürfen bei der Prillung die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 60 mg/m³ nicht überschreiten. Bei der Granulierung und Trocknung dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.4.1.3i Anlagen zur Herstellung von Industrieruß BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Prozessgase aus Furnace– und Flammrußanlagen sind einer Nachverbrennung zuzuführen und energetisch zu verwerten. BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich in den Abgasen der dampf– oder stromerzeugenden Nachverbrennungseinrichtungen von Furnace– und Flammrußanlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von drei Prozent. GESAMTSTAUB Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. KOHLENMONOXID Bei Anlagen zur Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Bei Furnace– und Flammrußanlagen dürfen im Abgas der Nachverbrennungseinrichtung abweichend von Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid die Massenkonzentration 0,6 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch verbrennungstechnische Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. SCHWEFELOXIDE Bei Furnace– und Flammrußanlagen dürfen im Abgas der Nachverbrennungseinrichtung die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Massenkonzentration 0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. ORGANISCHE STOFFE Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an gasförmigen organischen Stoffen die Massenkonzentration 0,10 g/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. BENZOL Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an Benzol als Mindestanforderung die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.4.1.4 Anlagen der Nummer 4.1.4: Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien, anorganischen Chemikalien, Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen und Explosivstoffen soweit nicht unter Nummer 5.4.4.1.1, 5.4.4.1.2 oder 5.4.4.1.3 gelistet. Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden allgemeinen Anforderungen sowie die spezifischen Regelungen in den Nummern 5.4.4.1.4b bis 5.4.4.1.4t, soweit einschlägig. Soweit in den Nummern 5.4.4.1.4b bis 5.4.4.1.4t abweichende spezifische Regelungen festgelegt sind, gehen diese den jeweils betroffenen Regelungen der nachfolgenden allgemeinen Anforderungen vor. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ANLAGEN DER NUMMER 4.1.4 BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Abgasströme mit ähnlichen Eigenschaften (z.B. physikalische bzw. chemische Eigenschaften) sind zusammenzuführen und die Anzahl der Emissionsquellen ist zu minimieren. Die Kombination von Abgasen erfolgt unter Beachtung der Anlagensicherheit (z. B. Vermeidung von Konzentrationen nahe an der unteren/oberen Explosionsgrenze) sowie technischer (z. B. Kompatibilität der einzelnen Abgasströme, Konzentration der betreffenden Stoffe, Abstand zwischen verschiedenen Herstellungsanlagen) und umweltbezogener Faktoren (z. B. maximale Rückgewinnung von Chemikalien oder Schadstoffminderung). Abgasreinigungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der maximalen Durchflussrate und der Schadstoffkonzentrationen in geeigneter Weise auszulegen, innerhalb des Auslegungsbereiches zu betreiben und durch Umsetzung geeigneter Instandhaltungsprogramme instand zu halten. Es soll eine Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen durch die kontinuierliche Erfassung und Aufzeichnung wichtiger Parameter, wie des Abgasvolumens oder der Abgastemperatur, die zur Vorbehandlung oder Endbehandlung geleitet werden, gefordert werden. Die Rückgewinnung von Wasserstoff oder organischer Verbindungen aus dem Abgas zur Wiederverwendung oder – soweit die Rückgewinnung nicht möglich ist – die energetische Nutzung brennbarer organischer Verbindungen bei Abgasen mit ausreichend hohem kalorischen Wert haben Vorrang vor der Beseitigung. Bei der Festlegung der Anforderungen an die energetische Nutzung kommen zudem folgende Maßnahmen oder Maßnahmen mit vergleichbarer Wirkung in Betracht: - Aufkonzentration der organischen Stoffe durch Adsorption bei Abgasen mit geringen Konzentrationen an organischen Stoffen, um den kalorischen Wert der Abgase zu erhöhen, - Einsatz von Molekularsieben, um Schwankungen in der Konzentration an organischen Stoffen zu reduzieren. MASSENSTRÖME Abweichend von Nummer 2.5 Buchstabe b) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft können im Einzelfall die in den allgemeinen Anforderungen in Nummer 5.4.4.1.4 festgelegten Massenströme für Gesamtstaub, organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff und Stickstoffoxide sowie der in der Nummer 5.4.4.1.4f genannte Massenstrom für Ammoniak auch auf einzelne Emissionsquellen bezogen werden. Für die Bestimmung des entsprechenden Massenstroms sind dabei dann Abgase, die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen abgeleitet werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine Emissionsquelle abgeleitet werden könnten, als Abgase zu betrachten, die über eine einzige Emissionsquelle abgeleitet werden; die Massenströme sind daher dann zu addieren. Zusätzlich gilt bei Anwendung des Emissionsmassenstroms auf einzelne Emissionsquellen, die Nummer 5.1.2 mit der Maßgabe, dass die unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage die entsprechenden in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unter Nummer 5.2 genannten Emissionsmassenströme nicht überschreiten darf, es sei denn, in den besonderen Regelungen der Nummer 5.4.4.1.4 wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt. GESAMTSTAUB Abweichend von Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt, dass die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen die Massenkonzentration 5 mg/m³ oder den Massenstrom 50 g/h, nicht überschreiten dürfen. Falls kein Gewebefilter oder eine Abgasreinigung mit höherer Effizienz z.B. Schwebstoff- und Kompaktfilter wie HEPA oder ULPA eingesetzt werden kann, aufgrund klebriger Stäube oder einer Abgastemperatur unterhalb des Taupunktes, dürfen abweichend hiervon die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass nachstehend genannte staubförmige anorganische Stoffe folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten dürfen: Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb den Massenstrom 0,1 g/h oder die Massenkonzentration 0,1 mg/m³. Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni den Massenstrom 0,15 g/h oder die Massenkonzentration 0,1 mg/m³. GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass nachstehend genannte gasförmige anorganische Stoffe jeweils die angegebenen Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten dürfen: Chlor den Massenstrom 5 g/h oder die Massenkonzentration 2 mg/m³. Bei Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von mehr als 100 mg/m3, kann die Massenkonzentration an Chlor bis zu 3 mg/m3 zugelassen werden. Cyanwasserstoff den Massenstrom 5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³. Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, ausgenommen Schwefelhexafluorid, den Massenstrom 5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³. Ammoniak den Massenstrom 50 g/h oder die Massenkonzentration 10 mg/m³; sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die Massenkonzentration an Ammoniak im Abgas 8 mg/m3 nicht überschreiten. Soweit das Rohgas aus Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen Konzentrationen von über 5.000 mg/m3 an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthält, dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten. Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff den Massenstrom 30 g/h oder die Massenkonzentration 10 mg/m³. Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid den Massenstrom 500 g/h oder die Massenkonzentration 150 mg/m³. Im Fall der physikalischen Reinigung oder der Aufkonzentrierung von verbrauchter Schwefelsäure gilt weiterhin die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid den Massenstrom 500 g/h oder die Massenkonzentration 150 mg/m³. Im Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten; gleichzeitig dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. Im Abgas von thermischen Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten; gleichzeitig dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten. Soweit die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten, dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas von thermischen Nachverbrennungseinrichtungen, die Massenkonzentration 200 mg/m3 und im Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 80 mg/m3 nicht überschreiten. Die Vorgaben der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an die Emissionen für Schwefelhexafluorid bleiben unberührt. Die Emissionen von Schwefelhexafluorid sind soweit möglich zu fassen und wiederzuverwenden oder einer Abgasbehandlung mit hohem Wirkungsgrad zuzuführen. Nicht erfasste, nicht wiederverwendete oder nicht in einer Abgasbehandlung eliminierte Emissionen von Schwefelhexafluorid sind so weit wie möglich zu mindern. Dafür sind Armaturen und Flansche regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen und Sicherheitsventile so auszuführen, dass ein Anspringen zuverlässig feststellbar ist. Es soll gefordert werden, dass der Betreiber für eine regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Emissionsminderungsmaßnahmen sorgt. ORGANISCHE STOFFE Die Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, die Massenkonzentration 20 mg/m³ oder den Massenstrom 100 g/h, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt nicht überschreiten dürfen. Abweichend davon, gilt die Maßgabe, dass organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, - die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten dürfen, sofern organische Verbindungen zurückgewonnen werden und bei der Rückgewinnung ein Emissionsminderungsgrad für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von mindestens 95 Prozent erreicht wird, - im Fall der Polymerherstellung aus den Endbearbeitungsschritten zum Beispiel Extrusion, Trocknen, Mischen und aus der Polymerlagerung die Massenkonzentration 50 mg/m3 oder den Massenstrom 0,5 kg/h nicht überschreiten dürfen. Die Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft sind insgesamt, die Massenkonzentration 10 mg/m³ oder den Massenstrom 50 g/h nicht überschreiten dürfen, dabei darf die Massenkonzentration für die Stoffe Chlormethan, Dichlormethan, Tetrachlormethan, Toluol, Trichlormethan jeweils die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Abweichend hiervon kann bei Einsatz einer Rückgewinnung die Massenkonzentration an Stoffen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft sind, insgesamt bis zu 20 mg/m3 betragen, sofern eine Minderungseffizienz von mindestens 95% erreicht wird. KARZINOGENE, KEIMZELLMUTAGENE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE STOFFE Die Anforderungen der Nummer 5.2.7.1.1 für die Emissionen an karzinogenen Stoffen der Klassen II und III sowie die Anforderungen der Nummer 5.2.7.1.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gelten mit der Maßgabe, dass Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, insgesamt den Massenstrom 1 g/h nicht überschreiten dürfen, soweit die Massenstrombegrenzung zur Anwendung kommt. Die Emissionsbegrenzungen der Massenkonzentrationen bleiben unberührt. FORMALDEHYD Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen den Massenstrom 1 g/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. ACETALDEHYD Die Emissionen an Acetaldehyd im Abgas dürfen den Massenstrom 1 g/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SCHWER ABBAUBARE, LEICHT ANREICHERBARE UND HOCHTOXISCHE ORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die im Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, als Mindestanforderung die Massenkonzentration im Abgas 0,05 ng/m³ nicht überschreiten dürfen. Der in Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung. DIFFUSE VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN Die diffusen Emissionen an VOC aus der Verwendung von Lösungsmitteln dürfen gemittelt über ein Jahr fünf Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt nicht bei Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln unter 50 Tonnen liegt. Diese Anforderung gilt zudem nicht für Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, Polyolefinen und PVC. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG EINZELMESSUNGEN Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für - Gesamtstaub, - Chlor, - - - - Cyanwasserstoff, Fluor und seine gasförmigen ausgenommen Schwefelhexafluorid, Schwefelhexafluorid, Chlorwasserstoff, sowie Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, - Kohlenmonoxid mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung für den jeweiligen Schadstoff auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Distickstoffoxid mindestens einmal in drei Jahren gefordert werden sollen, soweit Distickstoffoxid prozessbedingt oder verbrennungsbedingt im Rohgas vorhanden sein kann. Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für - Ammoniak, - Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sowie - Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung für den jeweiligen Schadstoff auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für - Blei und seine Verbindungen, sowie - Nickel und seine Verbindungen mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung für den jeweiligen Schadstoff auf einmal jährlich reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann diese Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, sowie Stoffe der Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Quellen, deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten oder diesen Massenströmen entspricht mit Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln: - Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 2,5 kg/h, - Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 2,5 kg/h, - Kohlenmonoxid 2 kg/h, - organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 2 kg/h. ERMITTLUNG DIFFUSER EMISSIONEN EINLEITENDER HINWEIS Einführung und Betrieb des Managements für diffuse VOC-Emissionen, einschließlich eines risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms im Rahmen des Umweltmanagementsystems sind in der unmittelbar geltenden Verordnung über die Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen geregelt. Die Dauer eines Durchgangs des Lecksuch- und Reparaturprogramms wird im Umweltmanagementsystem festgelegt; sie soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Ergebnisse der folgenden Vorgaben für die Messung und Überwachung diffuser Emissionen sind für die Umsetzung dieses Lecksuch- und Reparaturprogramms heranzuziehen. Die Vorgaben der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und weitere Anforderungen an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben davon unberührt. SCHÄTZUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Es soll gefordert werden, dass der Betreiber einmal jährlich eine Schätzung der diffusen VOC- Emissionen für das jeweils zurückliegende Jahr getrennt nach durch Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen erstellt. Dabei soll zwischen VOC- Emissionen an Stoffen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, und VOC-Emissionen, die diese Einstufung nicht tragen, unterschieden werden. Die Ergebnisse sollen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Die Schätzung soll, soweit anwendbar, auf den Ergebnissen der nachstehend beschriebenen Lösungsmittelbilanz sowie weiteren Massenbilanzen, Berechnungen gemäß anerkannter Normen und Regelwerke (z. B. VDI-Richtlinien 2240 und 2290), den Ergebnissen der nachstehend beschriebenen Messungen und Überwachungen, der Anwendung von Emissionsfaktoren oder thermodynamischen Modellen sowie auf Informationen aus und Vorgaben des Managements für diffuse Emissionen basieren. Soweit diese Messergebnisse nicht jährlich vorliegen, sind sie in für die Schätzung geeigneter Weise fortzuschreiben. Die Schätzungen der Stoffströme sollen zudem auch Schätzungen der damit assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine Überschreitung des geschätzten Wertes der diffusen VOC- Emissionen durch die tatsächlichen diffusen VOC-Emissionen ausgeschlossen werden kann. Es sollen die Hauptursachen der Unsicherheit der Schätzung ermittelt und Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Unsicherheit durchgeführt werden. FESTSTELLUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN Abweichend von der Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft soll, für Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln 50 Tonnen und mehr beträgt, gefordert werden, dass die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus der Verwendung von Lösungsmitteln mindestens einmal in einem Kalenderjahr festgestellt werden. Diese Feststellung soll durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Vorgaben des § 6 Absatz 5 und des Anhangs V der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen erfolgen. Die Detailtiefe der Lösungsmittelbilanz soll im Verhältnis zur Art, Größe und Komplexität der Anlage und zum Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen sowie zur Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel stehen. Der Beurteilungswert für den Jahresmittelwert der diffusen Emissionen aus der Verwendung von Lösungsmitteln wird als Anteil am Jahreswert des Lösungsmitteleinsatzes (I = I1 + I2), der ebenfalls über die Lösungsmittelbilanz bestimmt wird, ausgedrückt. Für die Bestimmung der Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge kann auf die Ergebnisse der Messung und Überwachung nach dieser Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen werden, zusätzlich kann auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Zudem soll gefordert werden, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz des auf die Errichtung oder wesentliche Änderung folgenden Kalenderjahres sowie anschließend wiederkehrend die Lösungsmittelbilanz jedes dritten Kalenderjahres von einer fachkundigen Person festzustellen ist; diese fachkundige Person soll die Lösungsmittelbilanzen nicht selbst erstellt oder bei deren Erstellung mitgewirkt haben. Weitere Anforderungen an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben davon unberührt. Sofern dies nach Einschätzung der zuständigen Behörde zu einer geeigneteren Bestimmung der diffusen Emissionen in die Luft aus der Anwendung von Lösungsmitteln führt, kann die Feststellung im Hinblick auf den Vergleich mit der entsprechenden Regelung für die Höchstgrenze der diffusen Emissionen auch durch andere in diesem Abschnitt beschriebene Messungen ergänzt oder ersetzt werden. Die Anforderung an die mindestens kalenderjährliche Erstellung einer Lösungsmittelbilanz bleibt davon unberührt. Für Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, Polyolefinen und PVC soll keine Erstellung einer Lösungsmittelbilanz gefordert werden. MESSUNG DER DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Es soll gefordert werden, dass durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen durch Messungen gemäß DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) und in Ergänzung DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie anschließend wiederkehrend festzustellen sind. Zu berücksichtigen sind VOC, welche bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von mehr als 0,3 kPa aufweisen. Rohre mit einem Durchmesser von weniger als 12,7 mm (0,5 Zoll) sowie Unterdrucksysteme können von der Überwachung ausgeschlossen werden. Für die Festlegung der Fristen für wiederkehrende Messungen gelten folgende Maßgaben: - Werden VOC gehandhabt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, so soll die Messung jährlich erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die Überwachung insgesamt auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden. - Werden keine VOC eingesetzt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, so soll die Messung einmal während der Laufzeit jedes Lecksuch- und Reparaturprogramms erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die Überwachung insgesamt auf einmal alle acht Jahre reduziert werden. Methoden der Optischen Gasbildgebung (Optical Gas Imaging, OGI), im Sinne DIN EN 17628, können dabei eine sinnvolle Ergänzung zu der in DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) beschriebenen Methode darstellen, um Quellen von durch Undichtigkeit verursachter diffuser Emissionen an VOC zu ermitteln; sie eignen sich besonders im Fall von nicht zugänglichen Quellen. Wenn große Mengen von VOC eingesetzt werden, kann die Messung der diffusen VOC-Emissionen durch Methoden der Tracer-Korrelation oder mit absorptionsbasierten Techniken gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) ergänzt werden. Soweit Flanschverbindungen die in Nummer 5.2.6.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und Absperr- oder Regelorgane die in Nummer 5.2.6.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft angegeben maximalen Leckageraten nachweislich einhalten, können bei solchen Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorganen die Messungen auf eine Auswahl repräsentativer Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorgane bei einem Zustand höchster Emissionen reduziert werden. Die Ermittlung der durch Undichtigkeit verursachten diffusen VOC-Emissionen aus diesen Anlagenteilen kann dann durch Berechnungen mit der in den Nummern 5.2.6.3 und 5.2.6.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten maximalen Leckageraten oder der ermittelten repräsentativen Leckageraten ersetzt werden. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse des Programms zur Leckageerkennung und Reparatur der zuständigen Behörde regelmäßig vorgelegt werden. Auf die Messung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden Messungen der durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen sowie durch Messungen, soweit diese vorhanden sind, unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten dieser Schätzungen und Messungen eine sichere Beurteilung der Einhaltung der folgenden Emissionsanforderungen möglich ist: - die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC, und - die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden. Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628 sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht. Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. ÜBERWACHUNG DER NICHT DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Es soll gefordert werden, dass nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie anschließend jährlich zu überwachen sind. Unterdrucksysteme können von der Überwachung ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen durch Messung quantifiziert werden, kann die Überwachung auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden, sofern keine VOC eingesetzt werden, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind. Auf die Überwachung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden Überwachungen der nicht durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann verzichtet werden, wenn durch die Überwachung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung sowie durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten dieser Überwachungen und Schätzungen eine sichere Beurteilung der Einhaltung der folgenden Emissionsanforderungen möglich ist: - die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC, und - die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden. Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628 sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht. Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 12. Dezember 2022 bestehende Anlagen gilt Folgendes: KARZINOGENE, KEIMZELLMUTAGENE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE STOFFE Die Emissionen an Formaldehyd oder Acetaldehyd im Abgas dürfen jeweils den Massenstrom 12,5 g/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. SPEZIFISCHE REGELUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGEN DER NUMMER 4.1.4 5.4.4.1.4b Anlagen zur Herstellung von Acrylnitril BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Die aus dem Reaktionssystem, dem Absorber, der Reinigung und Trocknung der Reaktionsprodukte sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung, zum Beispiel Wäsche oder Nachverbrennungseinrichtung zuzuführen. ACRYLNITRIL Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungseinrichtung dürfen als Mindestanforderung die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.4.1.4c Anlagen zur Herstellung von Caprolactam CAPROLACTAM Die Emissionen an Caprolactam im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Sofern die Prozessabgase eine Massenkonzentration an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von mehr als 10.000 mg/m3 aufweisen und einer selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion mit einem Abscheidegrad von mindestens 99 Prozent zugeführt werden, dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration von 200 mg/m3 nicht überschreiten. 5.4.4.1.4d Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kautschuk BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Der VOC-Gehalt in den Polymeren soll mittels Strippen, Entgasungsextrusion oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung gesenkt werden. VOC-GESAMTEMISSION Die VOC-Gesamtemissionen in die Luft aus der Herstellung von synthetischem Kautschuk, ausgedrückt als spezifische Emissionsfracht, dürfen im Jahresmittel den Wert, angegeben als Gesamtkohlenstoff 4,2 g/kg hergestellter synthetischer Kautschuk nicht überschreiten. Die VOC-Gesamtemissionen in die Luft umfassen gefasste und diffuse Emissionen in die Luft aus den folgenden Prozessschritten: Lagerung von Rohstoffen, Polymerisation, Rückgewinnung von Chemikalien und Techniken zur Minderung von Schadstoffen, Endbearbeitung des Polymers (z. B. Extrusion, Trocknen, Mischen) sowie Transport, Umschlag und Lagerung der synthetischen Kautschuke. Die allgemeinen Vorgaben der Nummer 5.4.4.1.4 an die gefassten Emissionen organischer Stoffe bleiben davon unberührt. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG FLÜCHTIGE ORGANISCHE STOFFE IN KAUTSCHUK UND VOC-GESAMTEMISSIONSFRACHT Es soll gefordert werden, dass die Konzentration flüchtiger organischer Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, in synthetischem Kautschuk einmal jährlich für jeden während desselben Jahres hergestellten Typ synthetischen Kautschuks durch geeignete, mit der zuständigen Behörde abzustimmende Messverfahren zu ermitteln ist, wobei die Proben nach der Entgasung, Strippung oder gleichwertigen Maßnahmen zur Emissionsminderung an der Übergangsstelle entnommen werden sollen, an der der synthetische Kautschuk in Kontakt mit der Atmosphäre gelangt. Aus dem so bestimmten Restgehalt an flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Typ synthetischen Kautschuks ist über die Produktionsmenge der jeweiligen Typen im entsprechenden Jahr die VOC-Emissionsfracht (Eoffen) aus dem offenen System, angegeben als Gesamtkohlenstoff pro Jahr, zu ermitteln. Die Emissionsfracht Eoffen kann um den Restgehalt an flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Kautschuktyp beim Verlassen der Anlage reduziert werden („Cradle-to-Gate“). Besteht der Produktionsprozess in der Anlage nur aus einem geschlossenen System, so kann die beschriebene Bestimmung von Eoffen unterbleiben. Die Einhaltung der Anforderungen an die VOC-Gesamtemissionen aus den genannten Prozessschritten der Herstellung von synthetischem Kautschuk ist kalenderjährlich durch die Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht und die Bildung des Beurteilungswertes nachzuweisen. Die Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht (Eges) erfolgt gemäß folgender Formel: 𝐸 = 𝐸 + 𝐸 + 𝐸 mit Egefasst gefasste VOC-Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr aus den genannten Prozessschritten; hierzu sind die Ergebnisse der Emissionsüberwachung heranzuziehen, Ediffus diffuse Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr (durch Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursacht); hierzu sind die Ergebnisse der Ermittlung der diffusen VOC-Emissionen heranzuziehen, soweit sie das geschlossene System und die genannten Prozessschritte betreffen und Eoffen VOC-Emissionsfracht aus dem offenen System, soweit einschlägig. Alle Größen werden als Emission an Gesamtkohlenstoff pro Jahr angegeben. Zur Bildung des Beurteilungswertes wird die festgestellte VOC-Gesamtemissionsfracht durch die Produktionsmenge an synthetischem Kautschuk im entsprechenden Jahr geteilt und dieser in g C/kg des Produkts ausgedrückt. Die Ermittlung soll zudem auch Schätzungen der mit den einzelnen Summanden assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Ermittlung hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Für diese Ermittlung ist eine Dokumentation der relevanten Eingangsdaten und Ergebnisse zu erstellen und mindestens fünf Jahre vorzuhalten. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Ermittlung der VOC- Gesamtemissionsfracht durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. 5.4.4.1.4e Anlagen zur Herstellung von Polyolefinen BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Der VOC-Gehalt im Polymer soll durch Niederdruckseparation, Strippen oder Stickstoffspülsysteme mit geschlossenem Kreislauf, Entgasungsextrusion oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung gesenkt werden. Bei den Behälterreaktoren von Anlagen zur Herstellung von Polyethylen durch Hochdruckpolymerisation sind die Rührwellen gemäß Nummer 5.2.6.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzudichten. VOC-GESAMTEMISSION Die VOC-Gesamtemissionen in die Luft aus der Herstellung der genannten Polyolefine, ausgedrückt als spezifische Emissionsfracht, dürfen im Jahresmittel folgende Werte, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten: - 63 - - 1,0 g/kg hergestelltes Produkt,Gasphasenpolymerisation) 0,3 g/kg hergestelltes Produkt, (Gasphasenpolymerisation) 1,4 g/kg hergestelltes Produkt, und ) r Polyethylen hoher Dichte (HDPE) (auße Copolymere (z. B. Ethylacrylat-Copolymere) Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) 2,7 g/kg hergestelltes Produkt, - 4,7 g/kg hergestelltes Produkt, anwendbar ist 0,8 g/kg hergestelltes Produkt, - 0,9 g/kg hergestelltes Produkt,Polypropylen (PP) 0,1 g/kg hergestelltes Produkt, hochschlagfestes Polystyrol (HIPS) 0,6 g/kg hergestelltes Produkt. Die VOC-Gesamtemissionen umfassen gefasste und diffuse Emissionen in die Luft aus den folgenden Prozessschritten: Lagerung und Umschlag von Rohstoffen, Polymerisation, Rückgewinnung von Materialien und Minderung von Schadstoffen, Endbearbeitung des Polymers (z. B. Extrusion, Trocknen, Mischen) sowie Transport, Umschlag und Lagerung der Polymere. Die allgemeinen Vorgaben der Nummer 5.4.4.1.4 an die gefassten Emissionen organischer Stoffe bleiben davon unberührt. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG FLÜCHTIGE ORGANISCHE STOFFE IN POLYOLEFINEN UND VOC-GESAMTEMISSIONSFRACHT Es soll gefordert werden, dass die Konzentration flüchtiger organischer Verbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, in Polyolefin-Produkten einmal jährlich für jeden im selben Jahr hergestellten Polyolefintyp durch geeignete, mit der zuständigen Behörde abzustimmende Messverfahren zu ermitteln ist, wobei die Proben am Übergang vom geschlossenen zum offenen System entnommen werden sollen, an dem die Polyolefin- Produkte in Kontakt mit der Atmosphäre gelangen. Wenn die Übergangsstelle zwischen dem offenen und dem geschlossenen System nicht eindeutig bestimmt werden kann, werden die Copolymere (z. B. Ethylacrylat-Copolymere), sofern eine thermische Oxidation nicht Expandiertes Polystyrol (EPS)- Standard-Polystyrol (GPPS) - Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE- Ethylenvinylacetat (EVA) oder andere Ethylenvinylacetat (EVA) oder andere- Polyethylen hoher Dichte (HDPE) - - Messproben an einer geeigneten Stelle entnommen. Aus dem so bestimmten Restgehalt an flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Polyolefintyp ist über die Produktionsmenge der jeweiligen Typen im entsprechenden Jahr die VOC-Emissionsfracht (Eoffen) aus dem offenen System, angegeben als Gesamtkohlenstoff pro Jahr, zu ermitteln. Die Emissionsfracht Eoffen kann um den Restgehalt an flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Polyolefintyp beim Verlassen der Anlage reduziert werden („Cradle-to-Gate“). Besteht der Produktionsprozess in der Anlage nur aus einem geschlossenen System, so kann die beschriebene Bestimmung von Eoffen unterbleiben. Die Einhaltung der Anforderungen an die VOC-Gesamtemissionen aus den genannten Prozessschritten der Herstellung von Polyolefinen ist kalenderjährlich durch die Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht und die Bildung des Beurteilungswertes nachzuweisen. Die Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht (Eges) erfolgt gemäß folgender Formel: 𝐸 = 𝐸 + 𝐸 + 𝐸 mit Egefasst gefasste VOC-Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr aus den genannten Prozessschritten; hierzu sind die Ergebnisse der Emissionsüberwachung heranzuziehen, Ediffus diffuse Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr (durch Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursacht); hierzu sind die Ergebnisse der Ermittlung der diffusen VOC-Emissionen heranzuziehen, soweit sie das geschlossene System und die genannten Prozessschritte betreffen und Eoffen VOC-Emissionsfracht aus dem offenen System, soweit einschlägig. Alle Größen werden als Emission an Gesamtkohlenstoff pro Jahr angegeben. Zur Bildung des Beurteilungswertes wird die festgestellte VOC-Gesamtemissionsfracht durch die Produktionsmenge an Polyolefin-Produkten im entsprechenden Jahr geteilt und dieser in g C/kg des Produkts ausgedrückt. Die Ermittlung soll zudem auch Schätzungen der mit den einzelnen Summanden assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Ermittlung hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Für diese Ermittlung ist eine Dokumentation der relevanten Eingangsdaten und Ergebnisse zu erstellen und mindestens fünf Jahre vorzuhalten. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Ermittlung der VOC- Gesamtemissionsfracht durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. 5.4.4.1.4f Anlagen zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC) BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen. Bei der Festlegung von Anforderungen an die Verringerung der Emissionen an Vinylchlorid kommen neben den in Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und den allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: - Lagerung von Vinylchlorid in gekühlten Tanks unter Atmosphärendruck oder in Druckbehältern bei Umgebungstemperatur, - Einsatz von gekühlten Refluxkondensatoren in Lagereinrichtungen für Vinylchlorid, - Verringerung der Häufigkeit und Dauer von Öffnungsvorgängen des Reaktors, - Entlüftung der Abgase aus den Latex-Speicherbehältern und den Verbindungen zum Anlagenteil für die Rückgewinnung von Vinylchlorid oder zur Abgasreinigung vor dem Öffnen des Reaktors, - Spülen des Reaktors mit Inertgas vor dem Öffnen des Reaktors und der Entlüftung der Abgase, - Ablassen des flüssigen Inhalts des Reaktors in geschlossene Kessel, bevor der Reaktor geöffnet wird, - Reinigung des Reaktors mit Wasser vor dem Öffnen und Ablassen des Wassers in die Strippinganlage. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen beim Trocknungsschritt der Herstellung von Emulsions-PVC und Mikrosuspensions-PVC die Massenkonzentration von 10 mg/m3 nicht überschreiten. Falls nachweislich kein Gewebefilter oder eine Abgasreinigung mit höherer Effizienz z.B. Schwebstoff- und Kompaktfilter wie HEPA oder ULPA, eingesetzt werden kann, dürfen abweichend hiervon die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. AMMONIAK Die Emissionen von Ammoniak im Abgas aus dem Trocknungsschritt bei der Herstellung von Emulsions-PVC und Mikrosuspensions-PVC dürfen, sofern die Substitution von Ammoniumsalzen aufgrund von Produktqualitätsspezifikationen nicht möglich ist, die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. Alternativ kann der Massenstrom an Ammoniak auf höchstens 50 g/h begrenzt werden. RESTMONOMERGEHALT An der Übergangsstelle vom geschlossenen System zur Aufbereitung oder Trocknung im offenen System sind die Restgehalte an Vinylchlorid im Polymerisat so gering wie möglich zu halten; dabei dürfen als Mindestanforderung folgende Höchstwerte im Jahresmittel nicht überschritten werden: Suspensions–PVC 0,03 g VC je kg PVC, Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–PVC 0,3 g VC je kg PVC. Die Möglichkeiten, die Restgehalte an Vinylchlorid durch primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel mehrstufige Entgasung, oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. VINYLCHLORID-GESAMTEMISSION Die Gesamtemissionen an Vinylchlorid (VC) in die Luft aus der Herstellung von Polyvinylchlorid, ausgedrückt als spezifische Emissionsfracht, dürfen im Jahresmittel folgende Werte nicht überschreiten: - n ge 0,045 g VC je kg hergestelltes PVC,Suspensions-PVC 0,3 g VC je kg hergestelltes PVC,PVC PVC, sofern keine thermische Oxidatio angewendet werden kann und die Anla 0,5 g VC je kg hergestelltes PVC. Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–- Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–- nicht unmittelbar mit der Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid verbunden ist Die Gesamtemission an Vinylchlorid umfasst dabei gefasste und diffuse Emissionen in die Luft aus den folgenden Prozessschritten oder Ausrüstungen: Endbearbeitung, d. h. Trocknen und Mischen, Transport, Umschlag und Lagerung, Öffnungsvorgänge des Reaktors, Gasspeicher, Abwasserbehandlungsanlagen, Rückgewinnung von Vinylchlorid sowie Maßnahmen zur Minderung der Emissionen an Vinylchlorid. Die Vorgaben der Nummer 5.2.7.1.1 an die gefassten Emissionen von Vinylchlorid aus dem geschlossenen System in Verbindung mit den allgemeinen Anforderungen an Anlagen der Nummer 4.1.4 an die Massenstrombegrenzung, soweit sie zur Anwendung kommt, von Stoffen, welche als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, bleiben davon unberührt. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Auf die nachstehend beschriebenen Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen der Konzentrationen von Vinylchlorid im Abgas kann verzichtet werden, soweit Abgas aus der Endbearbeitung (z.B. Trocknen, Mischen) sowie aus Transport, Umschlag und Lagerung von PVC im offenen System betroffen ist und die Emissionen über die regelmäßige Bestimmung des Restmonomergehaltes erfasst werden. EINZELMESSUNGEN Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Vinylchlorid mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert für Vinylchlorid nicht überschreitet, kann diese Überwachung auf einmal jährlich reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Quellen, deren Emissionen an Vinylchlorid den Massenstrom 25 g/h überschreiten oder diesem Massenstrom entsprechen mit Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration von Vinylchlorid kontinuierlich ermitteln. Auf die kontinuierliche Messung kann verzichtet werden, wenn bei Einzelmessungen die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert für Vinylchlorid nicht überschreitet. In diesem Fall sind Einzelmessungen wie oben beschrieben zu fordern. MESSUNG DER DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN Die Mindesthäufigkeit der Messung der durch Undichtigkeiten verursachten Emissionen kann auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden, wenn in der Anlage Vinylchlorid-Gasspürgeräte für die kontinuierliche Überwachung der Emissionen eingesetzt werden, welche ein gleichwertiges Niveau zur Erkennung von Vinylchlorid-Leckagen ermöglichen. RESTMONOMERGEHALT UND VINYLCHLORID-GESAMTEMISSIONSFRACHT Es soll gefordert werden, dass die Restgehalte an Vinylchlorid im Polymerisat einmal jährlich für jeden im selben Jahr hergestellten PVC-Typ gemäß EN ISO 6401 (Ausgabe März 2023) zu bestimmen sind, wobei die Proben an der Übergangsstelle vom geschlossenen System zum offenen System entnommen werden sollen, an der das Polymerisat in Kontakt mit der Atmosphäre gelangt. Aus dem so bestimmten Restmonomergehalt in dem jeweiligen PVC- Typ ist über die Produktionsmenge des jeweiligen PVC-Typs im entsprechenden Jahr die Vinylchlorid-Emissionsfracht (Eoffen) aus dem offenen System, angegeben als Masse emittiertes Vinylchlorid pro Jahr, zu ermitteln. Die Emissionsfracht Eoffen kann um den Restgehalt an Vinylchlorid im jeweiligen PVC-Typ beim Verlassen der Anlage reduziert werden („Cradle-to-Gate“). Die Einhaltung der Anforderungen an die Vinylchlorid-Gesamtemissionen aus den genannten Prozessschritten und Ausrüstungen der Herstellung von PVC ist kalenderjährlich durch die Feststellung der Gesamtemissionsfracht an Vinylchlorid und die Bildung des Beurteilungswertes nachzuweisen. Die Feststellung der Gesamtemissionsfracht an Vinylchlorid (Eges) erfolgt gemäß folgender Formel: 𝐸 = 𝐸 + 𝐸 + 𝐸 mit Egefasst gefasste Vinylchlorid-Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr aus den genannten Prozessschritten und Ausrüstungen; hierzu sind die Ergebnisse der Emissionsüberwachung heranzuziehen, Ediffus diffuse Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr (durch Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursacht); hierzu sind die Ergebnisse der Ermittlung der diffusen VOC-Emissionen heranzuziehen, soweit sie Vinylchlorid sowie das geschlossene System und die genannten Prozessschritte und Ausrüstungen betreffen und Eoffen Vinylchlorid-Emissionsfracht aus dem offenen System. Alle Größen werden als Emission an Vinylchlorid pro Jahr angegeben. Zur Bildung des Beurteilungswertes wird die festgestellte Gesamtemissionsfracht an Vinylchlorid durch die Produktionsmenge an PVC im entsprechenden Jahr geteilt und dieser in g Vinylchlorid pro kg hergestelltes PVC ausgedrückt. Die Ermittlung soll zudem auch Schätzungen der mit den einzelnen Summanden assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Ermittlung hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Für diese Ermittlung ist eine Dokumentation der relevanten Eingangsdaten und Ergebnisse zu erstellen und mindestens fünf Jahre vorzuhalten. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Ermittlung der Gesamtemissionsfracht an Vinylchlorid durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen. 5.4.4.1.4g Anlagen zur Herstellung von Viskoseprodukten BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Die Rückgewinnung zur Wiederverwendung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid aus dem Abgas, zum Beispiel durch Adsorption oder Kondensation, hat grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung. Soweit möglich sollen Abgase, die Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid enthalten zur Herstellung von Schwefelsäure genutzt werden. SCHWEFELWASSERSTOFF UND KOHLENSTOFFDISULFID Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung, dürfen bei der Herstellung unter Verwendung von Kohlenstoffdisulfid von Viskoseprodukten, mit Ausnahme von Filamentgarn, die folgenden Emissionen nicht überschritten werden: a) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration 10 mg/m³ b) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration 400 mg/m³. Nummer 2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung. Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung, dürfen bei der Herstellung unter Verwendung von Kohlenstoffdisulfid von Stapelfasern oder Kunstdarm die folgenden Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid, ausgedrückt als Jahresmittelwert der spezifischen Schwefel-Emissionsfracht, nicht überschritten werden: Herstellung von Stapelfasern 9 g S/kg hergestelltes Produkt Herstellung von Kunstdarm 60 g S/kg hergestelltes Produkt Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durch Kapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG EINZELMESSUNG Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Kohlenstoffdisulfid und Schwefelwasserstoff mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. KONTINUIERLICHE MESSUNG Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Quellen, deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten oder diesen Massenströmen entspricht mit Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln: Kohlenstoffdisulfid 1 kg/h, Schwefelwasserstoff 50 g/h. Bei der Herstellung von Kunstdarm kann auf die kontinuierliche Messung verzichtet werden, wenn eine kontinuierliche Messung aufgrund von Interferenzen bei der Analyse nicht möglich ist. In diesem Fall sind wiederkehrende Messungen mindestens einmal monatlich zu fordern. SPEZIFISCHE SCHWEFEL-EMISSIONSFRACHT Bei der Herstellung von Kunstdarm und Stapelfasern ist aus den beschriebenen Einzelmessungen und – soweit anwendbar – den kontinuierlichen Messungen von Kohlenstoffdisulfid und Schwefelwasserstoff einmal jährlich zunächst die jährliche Schwefel- Emissionsfracht (ESchwefel(Cs2+H2S)) gemäß folgender Formel zu bilden: 𝐸 ( ) = (𝑐 ( ) + 𝑐 ( )) ∗ 𝑉 ∗ 𝑡 mit cSchwefel(CS2) Jahresmittelwert der Emissionsmassenkonzentration an Kohlenstoffdisulfid angegeben als Gesamt-Schwefel in g S/m³; diese wird durch geeignete Mittelung der kontinuierlichen oder der wiederkehrenden Messungen im entsprechenden Jahr gebildet, cSchwefel(H2S) Jahresmittelwert der Emissionsmassenkonzentration an Schwefelwasserstoff angegeben als Gesamt-Schwefel in g S/m³; diese wird durch geeignete Mittelung der kontinuierlichen oder der wiederkehrenden Messungen im entsprechenden Jahr gebildet, V Jahresmittelwert des Abgasvolumenstroms in m³/h und t tatsächliche jährliche Betriebszeit in h bei der Herstellung von Kunstdarm oder Stapelfasern. Zur Bildung des Beurteilungswertes (Emissionen von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid, ausgedrückt als Jahresmittelwert der spezifischen Schwefel- Emissionsfracht) wird die so ermittelte jährliche Schwefelemissionsfracht durch die Produktionsmenge von Kunstdarm oder Stapelfasern im entsprechenden Jahr geteilt und in der Einheit g S/kg hergestelltes Produkt ausgedrückt. Es soll gefordert werden, dass diese Berechnungen von den in Nummer 5.3.2.1 genannten Stellen durchgeführt und mit dem Messbericht vorgelegt werden. 5.4.4.1.4h Anlagen zur Herstellung von Polyurethanschäumen, ausgenommen Anlagen nach Nummer 5.11 BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Abgase sind möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen. Die Befüllung von Treibmitteltanks soll nach dem Gaspendelverfahren erfolgen. 5.4.4.1.4i Anlagen zur Herstellung von Polyacrylnitrilfasern BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Acrylnitril enthaltende Abgase aus dem Reaktionssystem, dem Adsorber, der Reinigung und Trocknung der Reaktionsprodukte sowie bei Umfüllvorgängen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Das Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen. ACRYLNITRIL Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trockner dürfen als Mindestanforderung einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, insgesamt die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. Die aus den Reaktionskesseln, der Intensivausgasung, den Suspensionssammelbehältern und den Waschfiltern stammenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Abgaswäsche oder einer Adsorption zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas dürfen als Mindestanforderung einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, insgesamt die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. Bei der Verspinnung der Polymere zu Fasern sind Abgase mit einem Acrylnitrilgehalt einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, von insgesamt mehr als 5 mg/m³ einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher des Nassspinnverfahrens dürfen als Mindestanforderung einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, insgesamt 5 mg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Acrylnitril durch primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel Verminderung des Restmonomergehalts, oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. 5.4.4.1.4l Anlagen zur Herstellung von organischen Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmitteln ORGANISCHE STOFFE Soweit das Abgas organische Stoffe oder deren Folgeprodukte enthält, die mindestens eine der folgenden Einstufungen oder Kriterien erfüllen, ist das Abgas einer thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden: - akut toxische Stoffe im Sinne der Nummer 5.2.5 Absatz 5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit einem Massenstrom von mehr als 0,05 kg/h, - karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe im Sinne der Nummer 5.2.7.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, - Möglichkeit eines autothermen Betriebs der Nachverbrennungseinrichtung oder - Möglichkeit der Verringerung des Gesamtverbrauches an Primärenergie in der Anlage, zum Beispiel durch Nutzung von Sekundärwärme. Die Emissionen an organischen Stoffen, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, aus den zuvor genannten thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen sowie sonstigen gleichwertigen Maßnahmen zur Emissionsminderung dürfen den Massenstrom 0,05 kg/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt nicht überschreiten. Die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 dieser Verwaltungsvorschrift an karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bleiben unberührt. SONDERREGELUNGEN Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes: ORGANISCHE STOFFE Bei Anlagen mit n

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