Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 578/26
07.10.26
U - Fz - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der
Chemiebranche
A. Problem und Ziel
Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen werden Durchführungsbeschlüsse
der Europäischen Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für verschiedene Branchen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen, sind in allen
Mitgliedstaaten der EU verbindlich umzusetzen. Damit wird innerhalb der EU ein gleichwertiger
Umweltstandard eingeführt und Wettbewerbsverzerrungen werden verhindert.
Am 12. Dezember 2022 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 über
BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und
-behandlungssysteme in der Chemiebranche im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der
Durchführungsbeschluss legt EU-weit einheitlich den Stand der Technik für die
betreffenden Anlagenarten fest, insbesondere indem Begrenzungen der Emissionskonzentrationen
für die jeweils relevanten Schadstoffe sowie weitere Anforderungen an den Betrieb und
die Überwachung festgelegt werden.
Die aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 hervorgehenden Anforderungen
sind von bestehenden Anlagen vier Jahre nach Veröffentlichung des
Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt der EU einzuhalten. Ein Teil der in dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2427 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes betreffen, ist national bereits durch die Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
umgesetzt. Für eine vollständige Umsetzung der in dem Durchführungsbeschluss (EU)
2022/2427 enthaltenen Anforderungen, die den Regelungsbereich des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes betreffen, sind die vorliegende Verwaltungsvorschrift sowie
Änderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen (31. BImSchV) erforderlich, die Gegenstand eines parallel durchgeführten
Verfahrens sind.
B. Lösung; Nutzen
Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie der Besonderen
Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppen 1 und 4 in der vorgesehenen Weise.
Wesentlicher Nutzen resultiert neben der Erhöhung der Ressourceneffizienz aus der
Verminderung der Schadstoffemissionen aus der chemischen Industrie und der damit im
Zusammenhang stehenden Umweltschäden in Höhe von rund 84 Millionen Euro pro Jahr.
C. Alternativen
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Länder. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des
Unionsrechts würde eine Änderung des nationalen Vollzugs der durch den
Durchführungsbeschluss erfassten Regelungen erfordern. Der Verwaltungsaufwand wäre aber
deutlich höher und ein bundeseinheitlicher Vollzug nicht gewährleistet.
D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
188,5 Millionen Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Gesamterfüllungsaufwand von
8,9 Millionen Euro.
Es werden keine Regelungen getroffen, die über die europäischen Vorgaben
hinausgehen. Eine Kompensation des durch die Umsetzung von EU-Vorgaben verursachten
Erfüllungsaufwands soll entsprechend der Beschlusslage des Staatssekretärsausschusses
„Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau" berücksichtigt werden.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die vorliegende Allgemeine
Verwaltungsvorschrift ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 900.000 Euro sowie ein
zusätzlicher jährlicher Gesamterfüllungsaufwand in Höhe von 156.094 Euro. Der
Erfüllungsaufwand entsteht den Kommunen, soweit Vollzugsaufgaben durch die Länder übertragen
wurden.
Auf Ebene des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.4 Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 578/26
07.10.26
U - Fz - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der
Chemiebranche
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement-
und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu
den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche
Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche1
Vom …
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und
Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]
geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß
§ 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-
54, S. 1050), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom … [einsetzen:
1 Diese Verwaltungsvorschrift dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der
Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in
Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom
12.12.2022, S. 157).
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen
Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Übernummer 5.2.6 wird durch die folgende Übernummer 5.2.6 ersetzt:
„5.2.6 Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von
flüssigen Stoffen (diffuse Emissionen)
Beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen organischen Stoffen, sind
die unter den Nummern 5.2.6.1 bis 5.2.6.7 genannten Maßnahmen anzuwenden, wenn
diese Stoffe
a) bei einer Temperatur von 293,15 K einen Dampfdruck von 1,3 kPa oder mehr haben,
b) einen Massengehalt von mehr als ein Prozent an Stoffen nach Nummer 5.2.5 Klasse
I, Nummer 5.2.7.1.1 Klasse II oder III oder Nummer 5.2.7.1.3 enthalten,
c) einen Massengehalt von mehr als 10 mg je kg an Stoffen nach Nummer 5.2.7.1.1
Klasse I oder Nummer 5.2.7.1.2 enthalten oder
d) Stoffe nach Nummer 5.2.7.2 enthalten.
Dies gilt nicht, wenn die Wirkung der unter Buchstaben b bis d genannten Stoffe nicht über
die Gasphase vermittelt wird. Soweit nachgewiesen ist, dass sich Stoffe nach Nummer
5.2.5 Klasse I, Nummer 5.2.7.1.1 Klasse II oder III oder Nummer 5.2.7.1.3 zwar in der
Flüssigphase, aber bei keinem Ver- oder Bearbeitungsschritt in der Gasphase befinden,
findet 5.2.6 keine Anwendung. Der Nachweis ist im Einzelfall für die möglichen
Betriebsbedingungen zu erbringen.
Beim Umfüllen und Lagern von Flüssigkeiten mit einem Massengehalt von mehr als 10
Prozent Ammoniak sind die in Nummer 5.2.6.6 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 5.2.6.7
Absatz 1 und 3 genannten Maßnahmen anzuwenden.
Auf die Sonderregelung für zum Stichtag 1. Dezember 2021 bestehende
Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane in Nummer 5.2.6.8 wird
hingewiesen.“
2. Nummer 5.2.6.3 wird durch die folgende Nummer 5.2.6.3 ersetzt:
„5.2.6.3 Flanschverbindungen
Flanschverbindungen sollen in der Regel nur verwendet werden, wenn sie
verfahrenstechnisch, sicherheitstechnisch oder für die Instandhaltung notwendig sind. Für
diesen Fall sind technisch dichte Flanschverbindungen zu verwenden. Für die Auswahl der
Dichtungen und die Auslegung der technisch dichten Flanschverbindungen ist die
Dichtheitsklasse L0,01 mit der entsprechenden spezifischen Leckagerate ≤ 0,01 mg/(s·m)
für das Prüfmedium Helium oder andere geeignete Prüfmedien, zum Beispiel Methan,
anzuwenden.
Flanschverbindungen mit Schweißdichtungen sind bauartbedingt technisch dicht.
Der Dichtheitsnachweis über die Einhaltung der Dichtheitsklasse ist für
Flanschverbindungen im Krafthauptschluss im Anwendungsbereich der Richtlinie VDI
2290 (Ausgabe November 2025) nach den darin zugrunde gelegten
Berechnungsvorschriften oder nachgewiesen gleichwertigen Verfahren zu erbringen. Für
Flanschverbindungen mit Metalldichtungen, zum Beispiel Ring-Joint oder
Linsendichtungen, ist das Verfahren der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025)
entsprechend anzuwenden, soweit geeignete Dichtungskennwerte zur Verfügung stehen.
Die Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) findet zum Beispiel hinsichtlich der
Montage und Qualitätssicherung auch Anwendung, soweit für Metalldichtungen und für
sonstige Flanschverbindungen keine Dichtungskennwerte zur Verfügung stehen. Für diese
Fälle dürfen basierend auf der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) nur noch
Flanschverbindungen verwendet werden, für die ein Dichtheitsnachweis durch typbasierte
Bauteilversuche der Flanschverbindungen, individuelle Einzelprüfungen oder im Falle von
technologie- oder werkstoffbedingten Sonderfällen ein gleichwertiger, vereinfachter
Dichtheitsnachweis vorliegt. Für die Bauteilversuche gilt die Dichtheitsklasse L0,01 mit der
entsprechenden spezifischen Leckagerate ≤ 0,01 mg/(s·m) für das Prüfmedium Helium
oder andere geeignete Prüfmedien, wie zum Beispiel Methan.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Montagepersonal für die Montage der
Flanschverbindungen Montageanweisungen und Vorgaben zur Qualitätskontrolle nach der
Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) zugänglich sind und dass das
Montagepersonal eine Qualifikation gemäß DIN EN 1591-4 (Ausgabe Dezember 2013)
oder nach der Richtlinie VDI 2290 (Ausgabe November 2025) aufweist. Die Anforderungen
für die Montage, Prüfung und Wartung der Dichtsysteme sind in Managementanweisungen
festzulegen.
Bestehende Flanschverbindungen für flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6
Buchstabe a, die nicht eines der in den Buchstaben b bis d genannten Merkmale erfüllen
und die die Anforderungen nach Nummer 5.2.6.3 Absatz 1 bis 4 nicht einhalten, dürfen bis
zum Ersatz durch neue Flanschverbindungen weiterbetrieben werden.
Ebenso dürfen Flanschverbindungen für flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6
Buchstabe a bis d, die die Anforderungen nach Nummer 5.2.6.3 Absatz 1 bis 3 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)
erfüllen, bis zum Ersatz durch neue Flanschverbindungen weiterbetrieben werden.
3. Nummer 5.2.6.7 wird durch die folgenden Nummern 5.2.6.7 und 5.2.6.8 ersetzt:
„5.2.6.7 Lagerung
Zur Lagerung von flüssigen organischen Stoffen und Flüssigkeiten mit einem
Massengehalt von mehr als 10 Prozent Ammoniak sind Festdachtanks mit Anschluss an
eine Gassammelleitung oder mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu
verwenden.
Abweichend von Satz 1 kann die Lagerung von Rohöl in Lagertanks mit einem Volumen
von mehr als 20.000 m³ auch in Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder
in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke erfolgen, wenn eine Emissionsminderung um
mindestens 97 Prozent gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht
wird. Die Emissionsminderung ist nach der Richtlinie VDI 3479 (Ausgabe August 2010) im
Vergleich zu Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke nachzuweisen.
Ferner kann abweichend von Satz 1 für Festdachtanks mit einem Volumen von weniger
als 300 m³ in denen flüssige organische Stoffe nach Nummer 5.2.6 Buchstabe a, die nicht
eines der in den Buchstaben b bis d genannten Merkmale erfüllen, und Flüssigkeiten mit
einem Massengehalt von mehr als 10 Prozent Ammoniak gelagert werden sowie
insgesamt bei Flüssigkeiten mit einem Massengehalt von bis zu 10 Prozent Ammoniak auf
einen Anschluss des Tanks an eine Gassammelleitung oder an eine
Abgasreinigungseinrichtung verzichtet werden.
Soweit sicherheitstechnische Aspekte nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe, die
aus Druckentlastungsarmaturen und Entleerungseinrichtungen austreten, in das
Gassammelsystem einzuleiten oder einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Festdachtanks sind mit Vakuum-/Druckventilen nach Richtlinie VDI 3479 (Ausgabe August
2010) auszustatten.
Wenn Lagertanks oberirdisch errichtet sind und betrieben werden, sind die Außenwand
und das Dach, soweit die Flächen der Sonnenstrahlung ausgesetzt sein können, mit
geeigneten Farbanstrichen zu versehen, die dauerhaft einen Gesamtwärme-
Remissionsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen. Ausgenommen sind isolierte
Tankflächen und beheizte Tanks.
Abgase, die bei Inspektionen oder bei Reinigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind
einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur
Emissionsminderung anzuwenden.
5.2.6.8 Sonderregelung für zum Stichtag 1. Dezember 2021 bestehende
Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane
Ist eine Einhaltung der Vorgaben – insbesondere was die Nachweisführung angeht – der
Nummer 5.2.6.3 und 5.2.6.4 für zum Stichtag 1. Dezember 2021 bestehende
Flanschverbindungen sowie Absperr- oder Regelorgane für flüssige organische Stoffe
nach Nummer 5.2.6 Buchstabe a bis d unverhältnismäßig, so kann die zuständige
Behörde zulassen, dass diese Flanschverbindungen sowie diese Absperr- oder
Regelorgane abweichend von den Regelungen der Nummer 5.2.6.3 und 5.2.6.4 bis zum
Ersatz durch neue Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane weiterbetrieben
werden können. Sofern in den Besonderen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für
diesen Fall nichts anderes bestimmt ist, ist die Zulassung eines solchen Weiterbetriebs
nur möglich, soweit die technische Dichtheit der betroffenen Flanschverbindungen sowie
der betroffenen Absperr- oder Regelorgane durch ein risikobasiertes Lecksuch- und
Reparaturprogramm (Leak Detection and Repair (LDAR) Programm) auf Basis von
Messungen gemäß DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) und in Ergänzung DIN EN 17628
(Ausgabe Juni 2022) sichergestellt ist Das LDAR-Programm ist für die Dauer des
Weiterbetriebs in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchzuführen, um
sicherzustellen, dass keine Zunahme der diffusen Emissionen gegenüber dem so
dokumentierten Zustand eintritt. Im Bereich von nicht zugänglichen betroffenen
Flanschverbindungen sowie betroffenen Absperr- oder Regelorganen können alternative
Dichtheitsnachweise zur Anwendung kommen. Sofern relevante Leckagen festgestellt
werden, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Dichtheit zu
ergreifen oder die betroffenen Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane sind
zu ersetzen. Die ersetzten Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane
müssen die Anforderungen der Nummer 5.2.6.3 Absätze 1 bis 4 bzw. der Nummer 5.2.6.4
Absätze 1 bis 4 erfüllen.“
Artikel 2
Änderung der Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 –
BTA Luft HG 1
Die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 1 (GMBl …), [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der
Verwaltungsvorschrift aus Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen
Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten] wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II wird durch folgenden Abschnitt II ersetzt:
„II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kurzkettige Olefine im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Ethylen, Propylen,
Butylen und Butadien oder Mischungen aus diesen Stoffen.
Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie im Sinne dieser
Verwaltungsvorschrift sind Feuerungsanlagen der chemischen Industrie, deren
Rauchgase durch unmittelbaren Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder
Einsatzstoffen eingesetzt werden sowie Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder
Konduktionswärme auf Objekte oder Einsatzstoffe ohne Einsatz eines intermediären
Wärmeträgermediums durch eine feste Wand übertragen wird.
2. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5.4.1.2b wird folgende Nummer 5.4.1.2c eingefügt:
„5.4.1.2c Prozessfeuerungen oder Prozessöfen der chemischen Industrie die
Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage nach Nummer 4.1.1 oder 4.1.4
sind, ausgenommen Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-
Dichlorethan-Spaltöfen
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen gelten zusätzlich zu den in
Nummer 5.4.4.1.4 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, vom … (GMBl. …[einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 3 dieser
Verwaltungsvorschrift]), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten allgemeinen
Anforderungen. Anforderungen aus den Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3
gelten nicht.
Hinweise:
Die Anforderungen gelten für Feuerungsanlagen außerhalb des
Anwendungsbereichs der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen. Die Anforderungen der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen bleiben unberührt.
Die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2c sind auch für Prozessfeuerungen oder
Prozessöfen der chemischen Industrie mit einer Feuerungswärmeleistung von 50
MW und mehr außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen heranzuziehen.
Die spezifischen Anforderungen an Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine
sowie an 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen finden sich – unabhängig vom eingesetzten
Brennstoff – in der Nummer 5.4.1.2.2.
AGGREGATIONSREGELN
Werden die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen in einem gemeinsamen
Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete
Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die maßgebliche
Feuerungswärmeleistung ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen
der Einzelfeuerungen. Leitet ein Teil einer solchen Feuerungsanlage die Abgase über
einen oder mehrere gesonderte Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle im
Schornstein ab, werden die durch jeden dieser Schornsteinzüge oder Rauchgaskanäle
abgeleiteten Emissionen des Anlagenteils gesondert überwacht und die zugehörigen
Betriebsstunden erfasst.
Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn die Abgase von zwei oder mehr
Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren
nach Beurteilung der zuständigen Behörde in einem gemeinsamen Schornstein
abgeleitet werden können.
BEZUGSGRÖSSE
Die Emissionswerte beziehen sich bei Prozessfeuerungen oder Prozessöfen, deren
Strahlungs- oder Konduktionswärme oder beides auf Objekte oder Einsatzstoffe ohne
Einsatz eines intermediären Wärmeträgermediums durch eine feste Wand übertragen
wird, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von drei Prozent.
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie in der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 4, festgelegten Massenströme finden keine
Anwendung.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Zur Verminderung der Emissionen von Kohlenmonoxid und unverbrannten
Bestandteilen ist eine optimierte Verbrennung durch eine automatische Regelung
geeigneter Verbrennungsparameter zu gewährleisten.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen die folgenden
Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
a) bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m³,
b) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 10 mg/m3,
c) bei Einsatz von sonstigen Gasen 35 mg/m³,
d) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 50 mg/m³.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die
Massenkonzentration 150 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Abweichend hiervon gilt bei Prozessfeuerungen oder Prozessöfen, deren Rauchgase
durch unmittelbaren Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder
Einsatzstoffen eingesetzt werden, dass die Emissionen von Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 200 mg/m3, angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen beim Einsatz von Gasen der
öffentlichen Gasversorgung die Massenkonzentration 50 mg/m3 und beim Einsatz von
sonstigen Gasen 80 mg/m3 nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
KONTINUIERLICHE MESSUNG
Die Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der
Maßgabe, dass eine Überwachung der Emissionen an Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid durch kontinuierliche Messungen auch gefordert werden soll, wenn der
Massenstrom der Emission von Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eines
Schornsteins 2,5 kg/h oder mehr, angegeben als Schwefeldioxid, beträgt; sofern die
Feuerungswärmeleistung weniger als 100 MW beträgt und die Feuerung weniger als
500 Stunden pro Jahr betrieben wird, kann diese kontinuierliche Messung durch
jährliche Einzelmessungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft ersetzt werden.
Die Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der
Maßgabe, dass eine Überwachung der Emissionen von Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid durch kontinuierliche Messungen auch gefordert werden soll, wenn der
Massenstrom der Emission von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eines
Schornsteins 2,5 kg/h oder mehr, angegeben als Stickstoffdioxid, beträgt; sofern die
Feuerungswärmeleistung weniger als 100 MW beträgt und die Feuerung weniger als
500 Stunden pro Jahr betrieben wird, kann diese kontinuierliche Messung durch
jährliche Einzelmessungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft ersetzt werden.
Die Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der
Maßgabe, dass eine Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid durch
kontinuierliche Messungen auch gefordert werden soll, wenn der Massenstrom der
Emission an Kohlenmonoxid im Abgas eines Schornsteins 2 kg/h oder mehr beträgt;
sofern die Feuerungswärmeleistung weniger als 100 MW beträgt und die Feuerung
weniger als 500 Stunden pro Jahr betrieben wird, kann diese kontinuierliche Messung
durch jährliche Einzelmessungen nach Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft ersetzt werden.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr für den
Einsatz von Methanol oder Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet
werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen für den Einsatz von Heizölen, ausgenommen Heizöl nach DIN
51603-1:2024, Heizöl nach DIN 51603- 6:2025 oder Heizöl nach DIN SPEC 51603-
8:2022-04, oder emulgiertem Naturbitumen
mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an
staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt;
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sollen mit
Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentrationen der
Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln.
EINZELMESSUNGEN
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der
Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid
sowie für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid mindestens einmal alle 6 Monate
gefordert werden sollen, sofern der Massenstrom der Emission an den jeweiligen
Schadstoffen im Abgas pro Schornstein weniger als 2,5 kg/h, angegeben als
Schwefeldioxid bzw. als Stickstoffdioxid, beträgt. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent
nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht
überschreitet, kann die Überwachung auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert werden.
Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen
werden.
Die Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der
Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Kohlenmonoxid mindestens einmal
alle 6 Monate gefordert werden sollen, sofern der Massenstrom der Emission an
Kohlenmonoxid im Abgas pro Schornstein weniger als 2 kg/h beträgt. Für den Fall,
dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von
50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert
nicht überschreitet, kann die Überwachung auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert
werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre
herangezogen werden.“
b) In der Nummer 5.4.1.2.2 wird die Angabe „Prozessfeuerungen“ jeweils durch die
Angabe „Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-Dichlorethan-
Spaltöfen“ ersetzt.
c) Vor der Nummer 5.4.1.2.3a wird folgender Absatz eingefügt:
„Für Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine sowie 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen
gelten zusätzlich im Hinblick auf Ammoniak, Stickstoffoxide sowie Messung und
Überwachung die entsprechenden Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.2.“
Artikel 3
Vierzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe
4 – BTA Luft HG 4)
I. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich ergibt sich aus der Nummer 1 und 5.1 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050), die durch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten]) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung. Die in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen besonderen
Anforderungen für bestimmte Anlagenarten sind entsprechend dem Anhang 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und
Erlaubnisverordnung] geordnet und gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten der
Hauptgruppe 4; sie gehen den jeweils betroffenen Regelungen in der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft vor. Die übrigen Anforderungen der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft bleiben unberührt.
Hinweis:
Die zusätzlichen Anforderungen an Prozessfeuerungen oder Prozessöfen sind der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 1 zu entnehmen.
II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft.
Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Flüchtige organische Verbindung (VOC)
Eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen
Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen
eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist.
Diffuse Emissionen
Nicht gefasste Emissionen in die Luft. Diffuse Emissionen schließen durch Undichtigkeit
verursachte diffuse Emissionen sowie nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse
Emissionen ein.
Durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen
Diffuse Emissionen in die Luft durch undichte Ausrüstung, die dafür ausgelegt oder
zusammengebaut sind, dicht zu sein. Durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen
können u.a. aus Folgendem entweichen:
- bewegliche Ausrüstung wie Rührer, Verdichter, Pumpen, Absperr- oder Regelorgane
(manuell und automatisch);
- feststehende Ausrüstung wie Flanschverbindungen und andere Verbindungsstücke,
Probenahmestellen.
Nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen
Diffuse Emissionen, die keine durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen sind.
Nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse Emissionen können zum Beispiel aus
atmosphärischen Belüftungen, Massenspeicherstätten, Be-/Entladeystemen, Behältern,
Rührwerken und Tanks (beim Öffnen), dem Öffnen/Reinigen einer Filterpresse und dem
Filterwechsel, Tankentlüftungen, Abfall, Sielen und Abwasseraufbereitungsanlagen stammen.
Organisches Lösungsmittel
Für die Definition des Begriffes „Organisches Lösungsmittel“ gilt § 2 Nummer 27 der
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der
Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 7), in der jeweils geltenden Fassung.
Lösungsmittelverbrauch
Für die Definition des Begriffes „Lösungsmittelverbrauch“ gilt § 2 Nummer 19 der Verordnung
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen.
Lösungsmitteleinsatz
Gesamtmenge der gemäß § 2 Nummer 8 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in
bestimmten Anlagen eingesetzten organischen Lösungsmittel.
Zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen
Zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind
Anlagen,
1. für die am 1. Oktober 2002
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom … (BGBl. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.
Zum Stichtag 28. Oktober 2014 bestehende Anlagen
Zum Stichtag 28. Oktober 2014 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
sind Anlagen,
1. für die am 28. Oktober 2014
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser
Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.
Zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen
Zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind
Anlagen,
1. für die am 8. Mai 2015
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser
Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.
Zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen
Zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
sind Anlagen,
1. für die am 8. Dezember 2017
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.
Zum Stichtag 12. Dezember 2022 bestehende Anlagen
Zum Stichtag 12. Dezember 2022 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
sind Anlagen,
1. für die am 12. Dezember 2022
c) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
d) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.
III. Zugänglichkeit von Normen
DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift
verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, erschienen und können dort bezogen
werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
IV. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Chemische Erzeugnisse,
Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
5.4.4 Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und
Weiterverarbeitung
Allgemeine Anforderungen an Anlagen der Nummer 4
Brennbare Gase sind soweit möglich über ein Gassammelsystem in den Prozess
zurückzuführen, in Prozessfeuerungen zu verbrennen oder einer geeigneten
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Soweit sie nicht verwertet oder einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden können,
zum Beispiel aus sicherheitstechnischen Gründen, in Notfällen oder beim Anfahren oder
Abfahren der Anlage, sind sie einer Fackel gemäß Nummer 5.4.8.2.5c der Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe
8, vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift
aus Artikel 9 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten]), in der jeweils geltenden Fassung,
zuzuführen. Aufgrund der Inhaltsstoffe kann eine Verbrennung in einer Fackel nach
Nummer 5.4.8.2.5a der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 notwendig sein.
5.4.4.1 Anlagen der Nummer 4.1: Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder
Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische
Umwandlung
SONDERREGELUNG
Für zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen Emissionen im Abgas von
Anlagen, die bei diskontinuierlicher oder quasikontinuierlicher Betriebsweise jährlich nicht
mehr emittieren als Anlagen mit einem Massenstrom von 0,20 kg/h bei kontinuierlicher
Betriebsweise, die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
SONDERREGELUNG FÜR FLANSCHVERBINDUNGEN SOWIE ABSPERR- ODER REGELORGANE FÜR
FLÜSSIGE ORGANISCHE STOFFE
Abweichend von Nummer 5.2.6.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ist die
Zulassung eines Weiterbetriebs der dort genannten Flanschverbindungen sowie Absperr- oder
Regelorgane unter den dort genannten Bedingungen nur möglich, soweit:
- eine mindestens einmalige Messung der durch Undichtigkeit verursachten diffusen VOC-
Emissionen im Sinne Nummer 5.4.4.1.1 sowie 5.4.4.1.4 dieser Verwaltungsvorschrift
durchgeführt wurde, wobei die dort angegebenen Schwellenwerte keine Anwendung
finden,
- nachgewiesen wurde, dass die diffusen Emissionen aus den genannten
Flanschverbindungen bzw. Absperr- oder Regelorgane nur unwesentlich zur
Gesamtemission der Anlage beitragen und die Anforderungen an ein technisch dichtes
System eingehalten werden sowie
- das Umweltmanagementsystem der Anlage die Erstellung und Durchführung eines
Programms zur Leckageerkennung und Reparatur (LDAR) umfasst und durch
regelmäßige Messungen und Abschätzungen der diffusen Emissionen sowie geeignete
Reparaturprogramme sichergestellt ist, dass keine Zunahme der diffusen Emissionen
gegenüber dem so dokumentierten Zustand eintritt; die entsprechenden Ergebnisse sollen
der zuständigen Behörde regelmäßig vorgelegt werden.
5.4.4.1.1 Anlagen der Nummer 4.1.1: Anlagen zur Herstellung von ungesättigten
kurzkettigen Kohlenwasserstoffen, Ethylbenzol, Styrolmonomer,
Ethylenoxid, Ethylenglykolen, Phenol, Formaldehyd, Toluoldiisocyanat (TDI)
aus TDA, Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus MDA, Dinitrotoluol (DNT)
aus Toluol, Toluoldiamin (TDA) aus DNT sowie Methylendiphenyldiamin
(MDA) aus Anilin, 1,2-Dichlorethan, Vinylchlorid, Wasserstoffperoxid mit
einer Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 20.000 Tonnen pro Jahr
in kontinuierlichen Prozessen
Hinweise:
- Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden allgemeinen Anforderungen sowie die
spezifischen Regelungen in den Nummern 5.4.4.1.1a bis 5.4.4.1.1h, soweit einschlägig.
- Soweit in den Nummern 5.4.4.1.1a bis 5.4.4.1.1h abweichende spezifische Regelungen
festgelegt sind, gehen diese den jeweils betroffenen Regelungen der nachfolgenden
allgemeinen Anforderungen vor.
Allgemeine Anforderungen für Anlagen der Nummer 4.1.1
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Aus Prozessabgasströmen sollen Wasserstoff, organische Lösungsmittel und nicht
umgesetzte organische Rohstoffe zurückgewonnen werden. Ist eine Rückgewinnung nicht
möglich oder nicht verhältnismäßig, sollen Prozessabgasströme mit ausreichendem Heizwert
bei ausreichendem Volumenstrom energetisch genutzt werden, sofern keine
Verunreinigungen vorhanden sind, die dies unmöglich machen.
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass im Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die
Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten dürfen; gleichzeitig dürfen die Emissionen
an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten. Im Abgas von
thermischen Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht
überschreiten; gleichzeitig dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration
0,10 g/m³ nicht überschreiten. Soweit die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht
geringe Konzentrationen an Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten,
dürfen als weitere Maßgabe für die dann erforderliche Festlegung im Einzelfall die Emissionen
an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas von
thermischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 200 mg/m3 und im
Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 80 mg/m3
nicht überschreiten.
DIFFUSE VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN
Die diffusen Emissionen an VOC aus der Verwendung von Lösungsmitteln dürfen gemittelt
über ein Jahr fünf Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel nicht überschreiten.
Diese Anforderung gilt nicht bei Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln
unter 50 Tonnen liegt.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
MESSUNGEN BEI ANLAGEN DER NUMMER 4.1.1
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Falls aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Einsatzstoffe und Betriebsmittel
relevante Emissionen an Gesamtstaub, gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid, organischen Stoffen angegeben als
Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe oder Benzol im Abgas
enthalten sind, sind Messungen der Konzentration der entsprechenden Parameter zu fordern.
Diese Messungen sollen wiederkehrend einmal jährlich durchgeführt werden.
Es sind im Abgas von thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die
gefassten Emissionen an Kohlenmonoxid und an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
Die Emissionen an Ammoniak sind bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen
oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden einmal im
Jahr zu ermitteln.
ERMITTLUNG DIFFUSER EMISSIONEN
EINLEITENDER HINWEIS:
Einführung und Betrieb des Managements für diffuse VOC-Emissionen, einschließlich eines
risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms im Rahmen des
Umweltmanagementsystems, sind in der unmittelbar geltenden Verordnung über die
Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen
geregelt. Die Dauer eines Durchgangs des Lecksuch- und Reparaturprogramms wird im
Umweltmanagementsystem festgelegt; sie soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Ergebnisse
der folgenden Vorgaben für die Messung und Überwachung diffuser Emissionen sind für die
Umsetzung dieses Lecksuch- und Reparaturprogramms heranzuziehen. Die Vorgaben der
Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und weitere Anforderungen
an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben davon unberührt.
SCHÄTZUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Es soll gefordert werden, dass der Betreiber einmal jährlich eine Schätzung der diffusen VOC-
Emissionen für das jeweils zurückliegende Jahr getrennt nach durch Undichtigkeiten und nicht
durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen erstellt. Dabei soll zwischen VOC-
Emissionen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen
oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, und VOC-Emissionen, die
diese Einstufung nicht tragen, unterschieden werden. Die Ergebnisse sollen für mindestens
fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Die Schätzung soll, soweit anwendbar, auf den Ergebnissen der nachstehend beschriebenen
Lösungsmittelbilanz sowie weiteren Massenbilanzen, Berechnungen gemäß anerkannter
Normen und Regelwerke (z. B. VDI-Richtlinien 2240 und 2290), den Ergebnissen der
nachstehend beschriebenen Messungen und Überwachungen, der Anwendung von
Emissionsfaktoren oder thermodynamischen Modellen sowie auf Informationen aus und
Vorgaben des Managements für diffuse Emissionen basieren. Soweit diese Messergebnisse
nicht jährlich vorliegen, sind sie in für die Schätzung geeigneter Weise fortzuschreiben. Die
Schätzungen der Stoffströme sollen zudem auch Schätzungen der damit assoziierten
Unsicherheit beinhalten.
Die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten
so zu erfolgen, dass eine Überschreitung des geschätzten Wertes der diffusen VOC-
Emissionen durch die tatsächlichen diffusen VOC-Emissionen ausgeschlossen werden kann.
Es sollen die Hauptursachen der Unsicherheit der Schätzung ermittelt und Abhilfemaßnahmen
zur Verringerung der Unsicherheit durchgeführt werden.
FESTSTELLUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN
Abweichend von der Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft soll,
für Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln 50 Tonnen und mehr
beträgt, gefordert werden, dass die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus der
Verwendung von Lösungsmitteln mindestens einmal in einem Kalenderjahr festgestellt
werden. Diese Feststellung soll durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Vorgaben des § 6
Absatz 5 und des Anhangs V der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen erfolgen . Die Detailtiefe der Lösungsmittelbilanz soll im Verhältnis zur Art, Größe und
Komplexität der Anlage und zum Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen sowie zur
Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel stehen. Der Beurteilungswert für den
Jahresmittelwert der diffusen Emissionen aus der Verwendung von Lösungsmitteln wird als
Anteil am Jahreswert des Lösungsmitteleinsatzes (I = I1 + I2), der ebenfalls über die
Lösungsmittelbilanz bestimmt wird, ausgedrückt. Für die Bestimmung der Mengen der
einzelnen Ein- oder Austräge kann auf die Ergebnisse der Messung und Überwachung nach
dieser Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen werden, zusätzlich kann auf verbindliche
Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere
gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Zudem soll gefordert werden, dass
die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz des auf die Errichtung oder wesentliche Änderung
folgenden Kalenderjahres sowie anschließend wiederkehrend die Lösungsmittelbilanz jedes
dritten Kalenderjahres von einer fachkundigen Person festzustellen ist, diese fachkundige
Person soll die Lösungsmittelbilanzen nicht selbst erstellt oder bei deren Erstellung mitgewirkt
haben. Weitere Anforderungen an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben
davon unberührt.
Sofern dies nach Einschätzung der zuständigen Behörde zu einer geeigneteren Bestimmung
der diffusen Emissionen in die Luft aus der Anwendung von Lösungsmitteln führt, kann die
Feststellung im Hinblick auf den Vergleich mit der entsprechenden Regelung für die
Höchstgrenze der diffusen Emissionen auch durch andere in diesem Abschnitt beschriebene
Messungen ergänzt oder ersetzt werden. Die Anforderung an die mindestens
kalenderjährliche Erstellung einer Lösungsmittelbilanz bleibt davon unberührt.
MESSUNG DER DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Es soll gefordert werden, dass durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen durch
Messungen gemäß DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) und in Ergänzung DIN EN 17628
(Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie anschließend
wiederkehrend festzustellen sind. Zu berücksichtigen sind VOC, welche bei einer Temperatur
von 293,15 K einen Dampfdruck von mehr als 0,3 kPa aufweisen. Rohre mit einem
Durchmesser von weniger als 12,7 mm (0,5 Zoll) sowie Unterdrucksysteme können von der
Überwachung ausgeschlossen werden.
Für die Festlegung der Fristen für wiederkehrende Messungen gelten folgende Maßgaben:
- Werden VOC eingesetzt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, so
soll die Messung jährlich erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne
der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die
Überwachung insgesamt auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden.
- Werden keine VOC eingesetzt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als
karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B
eingestuft sind, so soll die Messung einmal während der Laufzeit jedes Lecksuch- und
Reparaturprogramms erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne der
Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die Überwachung
insgesamt auf einmal alle acht Jahre reduziert werden.
Methoden der Optischen Gasbildgebung (Optical Gas Imaging, OGI) im Sinne DIN EN 17628,
können dabei eine sinnvolle Ergänzung zu der in DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008)
beschriebenen Methode darstellen, um Quellen von durch Undichtigkeit verursachter diffuser
Emissionen an VOC zu ermitteln; sie eignen sich besonders im Fall von nicht zugänglichen
Quellen. Wenn große Mengen von VOC eingesetzt werden, kann die Messung der diffusen
VOC-Emissionen durch Methoden der Tracer-Korrelation oder mit absorptionsbasierten
Techniken gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) ergänzt werden.
Soweit Flanschverbindungen die in Nummer 5.2.6.3 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft und Absperr- oder Regelorgane die in Nummer 5.2.6.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft angegeben maximalen Leckageraten nachweislich
einhalten, können bei solchen Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorganen die
Messungen auf eine Auswahl repräsentativer Flanschverbindungen und Absperr- oder
Regelorgane bei einem Zustand höchster Emissionen reduziert werden. Die Ermittlung der
durch Undichtigkeit verursachten diffusen VOC-Emissionen aus diesen Anlagenteilen kann
dann durch Berechnungen mit der in den Nummern 5.2.6.3 und 5.2.6.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten maximalen Leckageraten oder der ermittelten
repräsentativen Leckageraten ersetzt werden. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die
Ergebnisse des Programms zur Leckageerkennung und Reparatur der zuständigen Behörde
regelmäßig vorgelegt werden.
Auf die Messung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden
Messungen der durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann verzichtet
werden, wenn durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen sowie durch Messungen,
soweit diese vorhanden sind, unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten dieser
Schätzungen und Messungen eine sichere Beurteilung der Einhaltung der folgenden
Emissionsanforderungen möglich ist:
- die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind,
betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC und
- die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen
organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als
VOC.
In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der
diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden.
Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der
Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von
Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten
Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und
Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628
sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit
der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die
geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht.
Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen
Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine
Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der
Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 126) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G
gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen.
ÜBERWACHUNG DER NICHT DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Es soll gefordert werden, dass nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen
gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie
anschließend jährlich zu überwachen sind. Unterdrucksysteme können von der Überwachung
ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen
Emissionen durch Messung quantifiziert werden, kann die Überwachung auf einmal alle fünf
Jahre reduziert werden, sofern keine VOC eingesetzt werden, welche gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie
1A oder 1B eingestuft sind.
Auf die Überwachung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden
Überwachungen der nicht durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann
verzichtet werden, wenn durch die Überwachung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung
sowie durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen unter Berücksichtigung der
Ungenauigkeiten dieser Überwachungen und Schätzungen eine sichere Beurteilung der
Einhaltung der folgenden Emissionsanforderungen möglich ist:
- die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind,
betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC, und
- die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen
organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als
VOC.
In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der
diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden.
Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der
Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von
Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten
Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und
Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628
sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit
der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die
geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht.
Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen
Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine
Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der
Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G
gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen.
Spezifische Regelungen für bestimmte Anlagen der Nummer 4.1.1
5.4.4.1.1a Anlagen zur Herstellung von ungesättigten kurzkettigen
Kohlenwasserstoffen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Durch die Anwendung geeigneter Techniken, wie Optimierung der Betriebsbedingungen und
Anwendung von Abgasreinigungstechniken, sind die Emissionen von Staub und
Kohlenmonoxid aus der Entkokung der Cracker-Rohre zu vermindern.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid bei der Entkokung sind mindestens einmal im
Jahr oder einmal während einer Entkokung zu ermitteln, wenn die Entkokung seltener
durchgeführt wird. Die Probenahmezeiträume sind so zu wählen, dass die gemessenen Werte
repräsentativ für den gesamten Entkokungsprozess sind.
5.4.4.1.1b Anlagen zur Herstellung von Ethylbenzol und Styrolmonomer
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Emissionen organischer Verbindungen und saurer Gase in die Luft, die Entstehung von
Abwasser und die zu entsorgende Menge an Abfall aus der Alkylierung von Benzol mit Ethylen
sind durch Anwendung des Zeolith-Katalysatorverfahrens oder eines Verfahrens, das
mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, zu vermeiden oder zu
vermindern.
SONDERREGELUNG
Für zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen ist bei Durchführung wesentlicher
Änderungen nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Anwendung des Zeolith-
Katalysatorverfahrens oder eines Verfahrens, das mindestens ein gleiches
Umweltschutzniveau gewährleistet, zu fordern.
5.4.4.1.1c Anlagen zur Herstellung von Phenol
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Emissionen an organischen Stoffen in die Luft sind durch Zuführung des Abgasstromes in
eine Feuerungsanlage, Adsorption, durch thermische Nachverbrennung, durch regenerative
thermische Nachverbrennung oder gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung zu
vermindern.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, im Abgas der Cumol-Oxidationsanlage dürfen die
Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an Stoffe der Klasse I bleiben unberührt.
BENZOL
Die Emissionen an Benzol im Abgas aus der Cumol-Oxidationsanlage dürfen den
Massenstrom 1 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Benzol im Abgas aus der Cumol-Oxidationsanlage sind einmal im Monat
zu ermitteln, sofern der Schadstoff im Abgas vorhanden ist. Die Emissionen an organischen
Stoffen, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff
aus der Cumol-Oxidationsanlage sind einmal im Monat zu ermitteln, im Abgas aus anderen
Quellen als der Cumol-Oxidationsanlage, wenn nicht mit anderen Abgasströmen kombiniert,
einmal im Jahr. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997)
den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die
Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.4.1.1d Anlagen zur Herstellung von Ethylenoxid und von Ethylenglykolen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Durch die Verwendung von Sauerstoff anstelle von Luft für die direkte Oxidation von Ethylen
zu Ethylenoxid oder eines Verfahrens, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau
gewährleistet, sind die Emissionen von organischen Verbindungen und Kohlendioxid zu
vermindern und der Verbrauch von Ethylen zu senken. Zur Rückgewinnung von Ethylen aus
der Inertgasspülung ist eine Druckwechseladsorption oder ein Membrantrennverfahren
anzuwenden, sofern der Energieaufwand durch einen niedrigen Ethylen-Massenstrom nicht
unverhältnismäßig hoch ist. Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas aus der
Desorption von Kohlendioxid aus dem in der Ethylenoxidanlage eingesetztem Waschmedium
sind durch eine katalytische oder thermische Nachverbrennung in Kombination mit einer
gestuften Kohlendioxid-Desorption zu vermindern oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur
Emissionsminderung anzuwenden.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, im Abgas aus der Desorption von Kohlendioxid aus dem in
der Ethylenoxidanlage eingesetztem Waschmedium dürfen als Mittelwert der in einem Jahr
gemessenen Werte 10 g/t für den Verkauf und als Zwischenprodukt hergestelltem Ethylenoxid
nicht überschreiten. Der gemessene Methangehalt darf vom Ergebnis abgezogen werden. Die
Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bleiben
unberührt.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Ethylenoxid sind einmal jährlich zu ermitteln. Die Emissionen an
organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige
organische Stoffe, aus der Desorption von Kohlendioxid aus dem in Anlagen zur Herstellung
von Ethylenoxid eingesetzten Waschmedium sind einmal alle sechs Monate zu ermitteln. Für
den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau
von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht
überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können
Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
SONDERREGELUNG
Für zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen ist bei Durchführung wesentlicher
Änderungen nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz die Verwendung von Sauerstoff
anstelle von Luft für die direkte Oxidation von Ethylen zu Ethylenoxid und die gestufte
Kohlendioxid-Desorption oder Verfahren, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau
gewährleisten, zu fordern.
5.4.4.1.1e Anlagen zur Herstellung von Formaldehyd
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Konzentration an organischen Stoffen im Abgas soll beim Silberverfahren durch Zuführung
des Abgasstromes in eine Feuerungsanlage oder durch thermische Nachverbrennung
vermindert werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung
anzuwenden.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht
überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft an Stoffe der Klasse I bleiben unberührt.
FORMALDEHYD
Die Emissionen an Formaldehyd dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Formaldehyd und an organischen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, sind einmal im Monat zu
ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den
Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung
können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
5.4.4.1.1f Anlagen zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) aus TDA
Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus MDA, Dinitrotoluol (DNT) aus Toluol,
Toluoldiamin (TDA) aus DNT sowie Methylendiphenyldiamin (MDA) aus
Anilin
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
CHLOR
Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht
überschreiten. Bei Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, von mehr als 100 mg/m3, kann eine Massenkonzentration an
Chlor bis zu 3 mg/m3 zugelassen werden.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, in den Abgasströmen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
überschreiten. Der Massenstrom aus Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, in den zusammengeführten Abgasströmen dürfen die
Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschreiten. Bei zusammengeführten Abgasströmen
mit einem Volumenstrom bis zu 1.000 m3/h gelten abweichend davon die Anforderungen der
Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Die Emissionen an Tetrachlormethan in den zusammengeführten Abgasströmen dürfen als
Mittelwert der in einem Jahr gemessenen Werte 0,5 g/t hergestelltem MDI und 0,7 g/t
hergestelltem TDI nicht überschreiten. Im Übrigen bleiben die Anforderungen der Nummer
5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an Stoffe der Klasse I unberührt.
DIOXINE UND FURANE
Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass die Emissionen der im Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Dioxine und Furane im Abgas die Massenkonzentration 0,08 ng/m³ nicht
überschreiten dürfen. Der in Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Chlor, an gasförmigen Chloriden, angegeben als Chlorwasserstoff und an
Tetrachlormethan sind einmal im Monat zu ermitteln, sofern der Schadstoff im Abgas
vorhanden ist. Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff,
ausgenommen staubförmige organische Stoffe, sind einmal im Monat zu ermitteln. Die
Emissionen an polychlorierten Dibenzodioxinen/-furanen (PCDD/F) sind einmal alle sechs
Monate zu ermitteln, sofern Chlor und/oder chlorierte Verbindungen im Abgas vorhanden sind
und eine thermische Behandlung vorgenommen wird. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können
Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier
Jahre herangezogen werden.
5.4.4.1.1g Anlagen zur Herstellung von 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11
Prozent.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Zur Minimierung der Bildung von Rückständen ist die Qualität der Einsatzstoffe, zum Beispiel
Propan- und Acetylengehalt von Ethylen, Bromgehalt von Chlor, Acetylengehalt von
Chlorwasserstoff zu kontrollieren. Bei Oxychlorierungsanlagen ist Sauerstoff anstelle von Luft
für die Oxychlorierung oder ein Verfahren, das mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau
gewährleistet, zu verwenden. Bei Neuerrichtung von Direktchlorierungsanlagen ist zur
effizienten Nutzung von Energie ein Siedereaktor oder eine ebenso effiziente Technik zu
verwenden.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
CHLOR
Die Emissionen an Chlor im Abgas dürfen die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht
überschreiten. Der in Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, in den Abgasströmen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht
überschreiten. Der in Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht
überschreiten. Der in Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
Gesamtkohlenstoff festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung.
Die Summe der Emissionen an 1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid dürfen die
Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Auf die Emissionen an 1,2-Dichlorethan
und Vinylchlorid findet der in Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft festgelegte Massenstrom keine Anwendung.
DIOXINE UND FURANE
Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass für die Emissionen der im Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
genannten Dioxine und Furane im Abgas die Massenkonzentration 0,08 ng/m³ nicht
überschritten werden darf. Der in Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft festgelegte Massenstrom findet keine Anwendung.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Chlor, an gasförmigen Chloriden, angegeben als Chlorwasserstoff, an
organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen staubförmige
organische Stoffe, an 1,2-Dichlorethan und an Vinylchlorid, sind einmal im Monat zu ermitteln.
Die Emissionen an polychlorierten Dibenzodioxinen/-furanen (PCDD/F) sind einmal alle sechs
Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei
einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997)
den Emissionswert nicht überschreitet, können Messungen jährlich erfolgen. Für die
Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die
Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid bei der Entkokung sind mindestens einmal im Jahr
oder einmal während einer Entkokung zu ermitteln, wenn die Entkokung seltener durchgeführt
wird. Die Probenahmezeiträume sind so zu wählen, dass die gemessenen Werte repräsentativ
für den gesamten Entkokungsprozess sind.
SONDERREGELUNG
Für zum Stichtag 8. Dezember 2017 bestehende Anlagen ist bei Durchführung wesentlicher
Änderungen nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Oxychlorierungsanlagen die
Verwendung von Sauerstoff anstelle von Luft für die Oxychlorierung oder ein Verfahren, das
mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleistet, zu fordern.
5.4.4.1.1h Anlagen zur Herstellung von Wasserstoffperoxid
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Arbeitslösung darf kein Benzol enthalten.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, im Abgas aus der Oxidationsanlage dürfen den Massenstrom
150 g/h oder die Massenkonzentration 25 mg/m3 nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an organischen Stoffen angegeben als Gesamtkohlenstoff, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, sind einmal im Monat zu ermitteln. Für den Fall, dass die
obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, können
Messungen jährlich erfolgen. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier
Jahre herangezogen werden. Bei der Adsorption ist der Probenahmezeitraum repräsentativ
für den vollständigen Adsorptionszyklus. Der gemessene Methangehalt kann vom Ergebnis
abgezogen werden.
Sanierungsfristen für Anlagen der Nummer 4.1.1
Anlagen,
1. für die am 6. Dezember 2022
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser
Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder
die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden
Fassung anzuzeigen waren.
sollen die Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.1 ab dem 6. Dezember 2026 einhalten, soweit
diese Anforderungen über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der
Fassung vom 18. August 2021 konkretisierten Anforderungen hinausgehen. Im Übrigen gelten
die bisherigen Regelungen zu Altanlagen und Sanierungsfristen. Sofern bei einer Anlage im
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen festgelegt worden sind, die über die Anforderungen der Nummer
5.4.4.1.1 hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeblich.
5.4.4.1.2 Anlagen der Nummer 4.1.2: Anlagen zur Herstellung von Chlor,
Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid durch Elektrolyse einer Sole
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge dürfen nicht nach dem
Diaphragmaverfahren auf Asbestbasis oder nach dem Amalgamverfahren errichtet werden.
Der bei der Elektrolyse als Nebenprodukt entstehende Wasserstoff ist so weit wie möglich als
chemisches Reagenz oder als Brennstoff zu nutzen.
In ab dem 24. Dezember 2014 errichteten Chlorverflüssigungseinheiten dürfen nur Kältemittel
mit einem Treibhauspotenzial von weniger als 150 eingesetzt werden. Für die Definition des
Treibhauspotenzials gilt die Verordnung (EU) Nr. 2024/573.
CHLOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN
Die Emissionen an Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, im Abgas dürfen die
Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge gilt Nummer 5.3.2 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen an
Chlor und Chlordioxid, angegeben als Chlor, jährlich gefordert werden sollen.
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Für zum Stichtag 11. Dezember 2013 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Aus Anlagen zur Herstellung von Chlor oder Alkalilauge darf kein Asbest oder Quecksilber
mehr emittiert werden. Dies gilt als sichergestellt, wenn bei der Herstellung von Chlor oder
Alkalilauge kein Asbest oder Quecksilber verwendet wird. Bis zum 31. Dezember 2027 sind
davon Anlagen zur Herstellung von Chlor und Dithionit oder Chlor und Alkoholaten nach dem
Amalgamverfahren ohne gleichzeitige gezielte Herstellung von Alkalilauge ausgenommen.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 11. Dezember 2013 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
Bei der Herstellung von Dithionit oder Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren dürfen die
Emissionen an Quecksilber die Massenkonzentration 15 µg/m³ nicht überschreiten.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber bei der Herstellung von Dithionit oder
Alkoholaten nach dem Amalgamverfahren durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik
weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
5.4.4.1.3 Anlagen der Nummer 4.1.3: Anlagen zur Herstellung von Ammoniak,
Wasserstoff (sofern die Herstellung nicht durch die Elektrolyse von Wasser
erfolgt), Salpetersäure, Schwefelsäure, Oleum, Phosphorsäure, Flusssäure,
Soda, Calciumchlorid, Calciumcarbonat, Natriumkarbonat,
Natriumbikarbonat, Eisenchlorid, Eisensulfat (d. h. Vitriole und verwandte
Produkte, etwa Chlorsulfate), anorganische Phosphate, Natriumchlorat,
Titandioxid, Calciumcarbid, Kieselsäure, Natriumsilikat, Industrieruß,
phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger) einschließlich Ammoniumnitrat (AN), Calcium-
Ammoniumnitrat (CAN), Calciumnitrat (CN), Harnstoff-Ammoniumnitrat,
Harnstoff, Kaliumsulfat, Superphosphat
5.4.4.1.3a Anlagen zur Herstellung von Ammoniak
STICKSTOFFOXIDE
Die Nummer 5.2.4 Klasse IV der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der
Maßgabe, dass die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
Stickstoffdioxid, bei Anlagen mit fortschrittlichem konventionellem Reforming-Verfahren und
Verfahren mit reduziertem Primärreforming im Abgas die Massenkonzentration 0,30 g/m³ und
bei Anlagen mit Autothermreforming und Wärmetauscher im Abgas der Prozessluft der Öfen
die Massenkonzentration 0,10 g/m³ sowie im Abgas von Hilfskesseln die Massenkonzentration
30 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
5.4.4.1.3b Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die
Massenkonzentration 40 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die
Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 70 mg/m3 nicht
überschreiten.
AMMONIAK
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht
überschreiten.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die
Massenkonzentration 0,20 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die
Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,80 g/m3 nicht
überschreiten.
5.4.4.1.3c Anlagen zur Herstellung von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid,
Schwefelsäure und Oleum
SCHWEFELSÄURE
Die Bildung von Schwefelsäureaerosolen ist insbesondere bei der Handhabung von
Schwefelsäure oder Oleum so weit wie möglich zu begrenzen.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen dürfen im Abgas in Anlagen zur
Herstellung von Nichteisenrohmetallen die Massenkonzentration 0,03 mg/m³, angegeben als
Hg, nicht überschreiten.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen aus dem Abgas
durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind
auszuschöpfen.
SCHWEFELDIOXID
a) Abgasführung
Bei Anlagen zur Herstellung von reinem Schwefeldioxid durch Verflüssigung ist das
Abgas einer Schwefelsäureanlage oder einer anderen Aufarbeitungsanlage
zuzuführen.
b) Umsatzgrade
aa) Bei Anwendung des Doppelkontaktverfahrens mit Schwefelverbrennung ist ein
Umsatzgrad von mindestens 99,9 Prozent einzuhalten. Die Emissionen an
Schwefeldioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,40 g/m³ nicht
überschreiten.
bb) Bei Anwendung des Doppelkontaktverfahrens mit anderer Schwefeldioxid-Quelle
als Schwefelverbrennung ist ein Umsatzgrad von mindestens 99,7 Prozent
einzuhalten. Die Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas dürfen die
Massenkonzentration 1,0 g/m³ nicht überschreiten.
cc) Bei Anwendung des Einfachkontaktverfahrens oder der Nasskatalyse dürfen die
Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,60 g/m³ nicht
überschreiten.
dd) Bei Anwendung anderer Verfahren dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid im
Abgas die Massenkonzentration 0,22 g/m³ nicht überschreiten.
Die Umsatzraten beziehen sich bei den Kontaktverfahren auf den Umsatz einschließlich
Absorptionsturm.
Die Schwefeldioxid-Konzentrationen für die Bestimmung des Umsatzgrades und der
Schwefeldioxid-Anforderungen sind kontinuierlich zu messen.
Abweichend davon sind bei Anlagen mit sehr hohen Eingangskonzentrationen an
Schwefeldioxid (≥ 13 Volumenprozent) die Emissionsbegrenzungen für Schwefeldioxid im
Abgas im Einzelfall festzulegen.
SCHWEFELTRIOXID
Die Emissionen an Schwefelsäureaerosolen und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen insgesamt
die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Schwefeltrioxid, nicht überschreiten.
ÜBERGANGS- UND SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
SCHWEFELDIOXID
Bei Anlagen, die das Doppelkontaktverfahren mit Schwefelverbrennung anwenden, ist ein
Umsatzgrad von mindestens 99,8 Prozent einzuhalten und die Emissionen an Schwefeldioxid
im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,80 g/m³ nicht überschreiten.
Bei Anlagen, die das Einfachkontaktverfahren oder die Nasskatalyse anwenden, ist ein
Umsatzgrad von mindestens 99 Prozent einzuhalten und die Emissionen an Schwefeldioxid
im Abgas dürfen die Massenkonzentration 1,0 g/m³ nicht überschreiten. Spätestens ab dem
1. Dezember 2033 müssen die unter Absatz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc genannten
Anforderungen eingehalten werden.
5.4.4.1.3d Anlagen zur Herstellung von Phosphorsäure
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
die staubförmigen Emissionen im Abgas von Gesteinsmühlen die Massenkonzentration von
10 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
SONDERREGELUNG
Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in Verbindung mit
Nummer 5.4.4.1 dieser Verwaltungsvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen
Emissionen im Abgas von Gesteinsmühlen die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht
überschreiten dürfen.
5.4.4.1.3e Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4
Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als
Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,05 kg/h oder die Massenkonzentration
10 mg/m³ nicht überschreiten.
SONDERREGELUNG
Für zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
AMMONIAK
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht
überschreiten.
5.4.4.1.3f Anlagen zur Herstellung von pyrogener Kieselsäure
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4
Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als
Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,1 kg/h oder die Massenkonzentration
20 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.3g Anlagen zur Herstellung von Calciumcarbid
GESAMTSTAUB
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen aus anderen Staubquellen als Ofen- und
Abstichgasen (Waggonkippanlage, Brecher, Kokstrocknung, Rohstoffentstaubung,
Calciumcarbid-Lagerung) dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4
Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als
Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas den Massenstrom 0,05 kg/h oder die Massenkonzentration
10 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.3h Anlagen zur Herstellung von phosphor–, stickstoff– oder kaliumhaltigen
Düngemitteln (Einnährstoff– oder Mehrnährstoffdünger) einschließlich
Ammoniumnitrat und Harnstoff
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
die staubförmigen Emissionen im Abgas von Mühlen für Gestein, Dolomit oder
Rohphosphaten die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in Verbindung mit
Nummer 5.4.4.1 dieser Verwaltungsvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass die staubförmigen
Emissionen im Abgas von Mühlen für Gestein, Dolomit oder Rohphosphaten die
Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten dürfen.
Für zum Stichtag 1.Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
Bei der Prillung, Granulation und Trocknung dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas
die Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten.
AMMONIAK
Bei den genannten Anlagen dürfen bei der Prillung die Emissionen an Ammoniak im Abgas
die Massenkonzentration 60 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei der Granulierung und Trocknung dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die
Massenkonzentration 50 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.3i Anlagen zur Herstellung von Industrieruß
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Prozessgase aus Furnace– und Flammrußanlagen sind einer Nachverbrennung zuzuführen
und energetisch zu verwerten.
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich in den Abgasen der dampf– oder stromerzeugenden
Nachverbrennungseinrichtungen von Furnace– und Flammrußanlagen auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von drei Prozent.
GESAMTSTAUB
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration
10 mg/m³ nicht überschreiten.
KOHLENMONOXID
Bei Anlagen zur Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
die Massenkonzentration 0,50 g/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Bei Furnace– und Flammrußanlagen dürfen im Abgas der Nachverbrennungseinrichtung
abweichend von Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft die
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid die Massenkonzentration 0,6 g/m³,
angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch
verbrennungstechnische Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
SCHWEFELOXIDE
Bei Furnace– und Flammrußanlagen dürfen im Abgas der Nachverbrennungseinrichtung die
Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Massenkonzentration 0,85 g/m³,
angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten.
ORGANISCHE STOFFE
Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an gasförmigen
organischen Stoffen die Massenkonzentration 0,10 g/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
nicht überschreiten.
BENZOL
Bei Anlagen für die Herstellung von Gasruß dürfen die Emissionen an Benzol als
Mindestanforderung die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.4 Anlagen der Nummer 4.1.4: Anlagen zur Herstellung von organischen
Chemikalien, anorganischen Chemikalien, Pflanzenschutzmitteln, Bioziden,
Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen und Explosivstoffen
soweit nicht unter Nummer 5.4.4.1.1, 5.4.4.1.2 oder 5.4.4.1.3 gelistet.
Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Ergänzend
hierzu gelten die nachfolgenden allgemeinen Anforderungen sowie die spezifischen
Regelungen in den Nummern 5.4.4.1.4b bis 5.4.4.1.4t, soweit einschlägig. Soweit in den
Nummern 5.4.4.1.4b bis 5.4.4.1.4t abweichende spezifische Regelungen festgelegt sind,
gehen diese den jeweils betroffenen Regelungen der nachfolgenden allgemeinen
Anforderungen vor.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ANLAGEN DER NUMMER 4.1.4
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Abgasströme mit ähnlichen Eigenschaften (z.B. physikalische bzw. chemische Eigenschaften)
sind zusammenzuführen und die Anzahl der Emissionsquellen ist zu minimieren. Die
Kombination von Abgasen erfolgt unter Beachtung der Anlagensicherheit (z. B. Vermeidung
von Konzentrationen nahe an der unteren/oberen Explosionsgrenze) sowie technischer (z. B.
Kompatibilität der einzelnen Abgasströme, Konzentration der betreffenden Stoffe, Abstand
zwischen verschiedenen Herstellungsanlagen) und umweltbezogener Faktoren (z. B.
maximale Rückgewinnung von Chemikalien oder Schadstoffminderung).
Abgasreinigungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der maximalen Durchflussrate und
der Schadstoffkonzentrationen in geeigneter Weise auszulegen, innerhalb des
Auslegungsbereiches zu betreiben und durch Umsetzung geeigneter Instandhaltungsprogramme instand
zu halten.
Es soll eine Funktionskontrolle der Abgasreinigungseinrichtungen durch die kontinuierliche
Erfassung und Aufzeichnung wichtiger Parameter, wie des Abgasvolumens oder der
Abgastemperatur, die zur Vorbehandlung oder Endbehandlung geleitet werden, gefordert
werden.
Die Rückgewinnung von Wasserstoff oder organischer Verbindungen aus dem Abgas zur
Wiederverwendung oder – soweit die Rückgewinnung nicht möglich ist – die energetische
Nutzung brennbarer organischer Verbindungen bei Abgasen mit ausreichend hohem
kalorischen Wert haben Vorrang vor der Beseitigung. Bei der Festlegung der Anforderungen
an die energetische Nutzung kommen zudem folgende Maßnahmen oder Maßnahmen mit
vergleichbarer Wirkung in Betracht:
- Aufkonzentration der organischen Stoffe durch Adsorption bei Abgasen mit geringen
Konzentrationen an organischen Stoffen, um den kalorischen Wert der Abgase zu
erhöhen,
- Einsatz von Molekularsieben, um Schwankungen in der Konzentration an organischen
Stoffen zu reduzieren.
MASSENSTRÖME
Abweichend von Nummer 2.5 Buchstabe b) der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft können im Einzelfall die in den allgemeinen Anforderungen in Nummer 5.4.4.1.4
festgelegten Massenströme für Gesamtstaub, organische Stoffe im Abgas, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff und Stickstoffoxide sowie
der in der Nummer 5.4.4.1.4f genannte Massenstrom für Ammoniak auch auf einzelne
Emissionsquellen bezogen werden. Für die Bestimmung des entsprechenden Massenstroms
sind dabei dann Abgase, die über zwei oder mehr getrennte Emissionsquellen abgeleitet
werden, jedoch nach Auffassung der zuständigen Behörde über eine Emissionsquelle
abgeleitet werden könnten, als Abgase zu betrachten, die über eine einzige Emissionsquelle
abgeleitet werden; die Massenströme sind daher dann zu addieren. Zusätzlich gilt bei
Anwendung des Emissionsmassenstroms auf einzelne Emissionsquellen, die Nummer 5.1.2
mit der Maßgabe, dass die unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten
Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage die entsprechenden in der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft unter Nummer 5.2 genannten
Emissionsmassenströme nicht überschreiten darf, es sei denn, in den besonderen
Regelungen der Nummer 5.4.4.1.4 wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
GESAMTSTAUB
Abweichend von Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt, dass
die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen
die Massenkonzentration 5 mg/m³
oder
den Massenstrom 50 g/h,
nicht überschreiten dürfen.
Falls kein Gewebefilter oder eine Abgasreinigung mit höherer Effizienz z.B. Schwebstoff- und
Kompaktfilter wie HEPA oder ULPA eingesetzt werden kann, aufgrund klebriger Stäube oder
einer Abgastemperatur unterhalb des Taupunktes, dürfen abweichend hiervon die
staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht
überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
nachstehend genannte staubförmige anorganische Stoffe folgende Massenkonzentrationen
oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten dürfen:
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb
den Massenstrom 0,1 g/h
oder
die Massenkonzentration 0,1 mg/m³.
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni
den Massenstrom 0,15 g/h
oder
die Massenkonzentration 0,1 mg/m³.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
nachstehend genannte gasförmige anorganische Stoffe jeweils die angegebenen
Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten dürfen:
Chlor
den Massenstrom 5 g/h
oder
die Massenkonzentration 2 mg/m³.
Bei Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben
als Stickstoffdioxid, von mehr als 100 mg/m3, kann die Massenkonzentration an
Chlor bis zu 3 mg/m3 zugelassen werden.
Cyanwasserstoff
den Massenstrom 5 g/h
oder
die Massenkonzentration 1 mg/m³.
Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, ausgenommen
Schwefelhexafluorid,
den Massenstrom 5 g/h
oder
die Massenkonzentration 1 mg/m³.
Ammoniak
den Massenstrom 50 g/h
oder
die Massenkonzentration 10 mg/m³;
sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die
Massenkonzentration an Ammoniak im Abgas 8 mg/m3 nicht überschreiten. Soweit das
Rohgas aus Anlagen mit überwiegend zeitlich veränderlichen Betriebsbedingungen
Konzentrationen von über 5.000 mg/m3 an Stickstoffoxiden oder sonstigen
Stickstoffverbindungen enthält, dürfen die Emissionen an Ammoniak im Abgas die
Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff
den Massenstrom 30 g/h
oder
die Massenkonzentration 10 mg/m³.
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als Schwefeldioxid
den Massenstrom 500 g/h
oder
die Massenkonzentration 150 mg/m³.
Im Fall der physikalischen Reinigung oder der Aufkonzentrierung von verbrauchter
Schwefelsäure gilt weiterhin die Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft.
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid
den Massenstrom 500 g/h
oder
die Massenkonzentration 150 mg/m³.
Im Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die
Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten; gleichzeitig dürfen die Emissionen an
Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 100 mg/m³ nicht überschreiten. Im Abgas von
thermischen Nachverbrennungseinrichtungen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht
überschreiten; gleichzeitig dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration
0,10 g/m³ nicht überschreiten.
Soweit die der Nachverbrennung zugeführten Gase nicht geringe Konzentrationen an
Stickstoffoxiden oder sonstigen Stickstoffverbindungen enthalten, dürfen die Emissionen an
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas von
thermischen Nachverbrennungseinrichtungen, die Massenkonzentration 200 mg/m3 und im
Abgas von katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen die Massenkonzentration 80 mg/m3
nicht überschreiten.
Die Vorgaben der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft an die
Emissionen für Schwefelhexafluorid bleiben unberührt. Die Emissionen von
Schwefelhexafluorid sind soweit möglich zu fassen und wiederzuverwenden oder einer
Abgasbehandlung mit hohem Wirkungsgrad zuzuführen. Nicht erfasste, nicht
wiederverwendete oder nicht in einer Abgasbehandlung eliminierte Emissionen von
Schwefelhexafluorid sind so weit wie möglich zu mindern. Dafür sind Armaturen und Flansche
regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen und Sicherheitsventile so auszuführen, dass ein
Anspringen zuverlässig feststellbar ist. Es soll gefordert werden, dass der Betreiber für eine
regelmäßige Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der technischen
und organisatorischen Emissionsminderungsmaßnahmen sorgt.
ORGANISCHE STOFFE
Die Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass organische Stoffe im Abgas, ausgenommen staubförmige organische Stoffe,
die Massenkonzentration 20 mg/m³
oder
den Massenstrom 100 g/h,
jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff,
insgesamt nicht überschreiten dürfen.
Abweichend davon, gilt die Maßgabe, dass organische Stoffe im Abgas, ausgenommen
staubförmige organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
- die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten dürfen, sofern organische
Verbindungen zurückgewonnen werden und bei der Rückgewinnung ein
Emissionsminderungsgrad für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von
mindestens 95 Prozent erreicht wird,
- im Fall der Polymerherstellung aus den Endbearbeitungsschritten zum Beispiel Extrusion,
Trocknen, Mischen und aus der Polymerlagerung die Massenkonzentration 50 mg/m3 oder
den Massenstrom 0,5 kg/h nicht überschreiten dürfen.
Die Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen
oder reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft sind insgesamt,
die Massenkonzentration 10 mg/m³
oder
den Massenstrom 50 g/h
nicht überschreiten dürfen,
dabei darf die Massenkonzentration für die Stoffe Chlormethan, Dichlormethan,
Tetrachlormethan, Toluol, Trichlormethan jeweils
die Massenkonzentration 1 mg/m³
nicht überschreiten.
Abweichend hiervon kann bei Einsatz einer Rückgewinnung die Massenkonzentration an
Stoffen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder
reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft sind, insgesamt bis zu 20 mg/m3 betragen,
sofern eine Minderungseffizienz von mindestens 95% erreicht wird.
KARZINOGENE, KEIMZELLMUTAGENE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE STOFFE
Die Anforderungen der Nummer 5.2.7.1.1 für die Emissionen an karzinogenen Stoffen der
Klassen II und III sowie die Anforderungen der Nummer 5.2.7.1.3 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft gelten mit der Maßgabe, dass Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A
oder 1B eingestuft sind, insgesamt den Massenstrom 1 g/h nicht überschreiten dürfen, soweit
die Massenstrombegrenzung zur Anwendung kommt. Die Emissionsbegrenzungen der
Massenkonzentrationen bleiben unberührt.
FORMALDEHYD
Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen
den Massenstrom 1 g/h
oder
die Massenkonzentration 5 mg/m³
nicht überschreiten.
ACETALDEHYD
Die Emissionen an Acetaldehyd im Abgas dürfen
den Massenstrom 1 g/h
oder
die Massenkonzentration 5 mg/m³
nicht überschreiten.
SCHWER ABBAUBARE, LEICHT ANREICHERBARE UND HOCHTOXISCHE ORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass die im Anhang 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Dioxine
und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, als
Mindestanforderung die Massenkonzentration im Abgas 0,05 ng/m³ nicht überschreiten
dürfen.
Der in Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegte
Massenstrom findet keine Anwendung.
DIFFUSE VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN
Die diffusen Emissionen an VOC aus der Verwendung von Lösungsmitteln dürfen gemittelt
über ein Jahr fünf Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel nicht überschreiten.
Diese Anforderung gilt nicht bei Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln
unter 50 Tonnen liegt. Diese Anforderung gilt zudem nicht für Anlagen zur Herstellung von
synthetischem Kautschuk, Polyolefinen und PVC.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
EINZELMESSUNGEN
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für
- Gesamtstaub,
- Chlor,
-
-
-
-
Cyanwasserstoff,
Fluor und seine gasförmigen
ausgenommen Schwefelhexafluorid,
Schwefelhexafluorid,
Chlorwasserstoff, sowie
Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff,
- Kohlenmonoxid
mindestens einmal jährlich gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann
die Überwachung für den jeweiligen Schadstoff auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert
werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen
werden.
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für Distickstoffoxid mindestens einmal in drei Jahren gefordert
werden sollen, soweit Distickstoffoxid prozessbedingt oder verbrennungsbedingt im Rohgas
vorhanden sein kann.
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für
- Ammoniak,
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sowie
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid
mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann
die Überwachung für den jeweiligen Schadstoff auf bis zu einmal in drei Jahren reduziert
werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen
werden.
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für
- Blei und seine Verbindungen, sowie
- Nickel und seine Verbindungen
mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann
die Überwachung für den jeweiligen Schadstoff auf einmal jährlich reduziert werden. Für die
Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann
diese Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können
Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als
karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2
eingestuft sind, sowie Stoffe der Nummer 5.2.7.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft mindestens einmal alle sechs Monate gefordert werden sollen.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der zusätzlichen
Maßgabe, dass Quellen, deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme
überschreiten oder diesen Massenströmen entspricht mit Messeinrichtungen ausgestattet
werden sollen, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid 2,5 kg/h,
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 2,5 kg/h,
- Kohlenmonoxid 2 kg/h,
- organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 2 kg/h.
ERMITTLUNG DIFFUSER EMISSIONEN
EINLEITENDER HINWEIS
Einführung und Betrieb des Managements für diffuse VOC-Emissionen, einschließlich eines
risikobasierten Lecksuch- und Reparaturprogramms im Rahmen des
Umweltmanagementsystems sind in der unmittelbar geltenden Verordnung über die
Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen
geregelt. Die Dauer eines Durchgangs des Lecksuch- und Reparaturprogramms wird im
Umweltmanagementsystem festgelegt; sie soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Ergebnisse
der folgenden Vorgaben für die Messung und Überwachung diffuser Emissionen sind für die
Umsetzung dieses Lecksuch- und Reparaturprogramms heranzuziehen. Die Vorgaben der
Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und weitere Anforderungen
an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben davon unberührt.
SCHÄTZUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Es soll gefordert werden, dass der Betreiber einmal jährlich eine Schätzung der diffusen VOC-
Emissionen für das jeweils zurückliegende Jahr getrennt nach durch Undichtigkeiten und nicht
durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen erstellt. Dabei soll zwischen VOC-
Emissionen an Stoffen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, und
VOC-Emissionen, die diese Einstufung nicht tragen, unterschieden werden. Die Ergebnisse
sollen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorgelegt werden.
Die Schätzung soll, soweit anwendbar, auf den Ergebnissen der nachstehend beschriebenen
Lösungsmittelbilanz sowie weiteren Massenbilanzen, Berechnungen gemäß anerkannter
Normen und Regelwerke (z. B. VDI-Richtlinien 2240 und 2290), den Ergebnissen der
nachstehend beschriebenen Messungen und Überwachungen, der Anwendung von
Emissionsfaktoren oder thermodynamischen Modellen sowie auf Informationen aus und
Vorgaben des Managements für diffuse Emissionen basieren. Soweit diese Messergebnisse
nicht jährlich vorliegen, sind sie in für die Schätzung geeigneter Weise fortzuschreiben. Die
Schätzungen der Stoffströme sollen zudem auch Schätzungen der damit assoziierten
Unsicherheit beinhalten.
Die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen hat unter Berücksichtigung der Unsicherheiten
so zu erfolgen, dass eine Überschreitung des geschätzten Wertes der diffusen VOC-
Emissionen durch die tatsächlichen diffusen VOC-Emissionen ausgeschlossen werden kann.
Es sollen die Hauptursachen der Unsicherheit der Schätzung ermittelt und Abhilfemaßnahmen
zur Verringerung der Unsicherheit durchgeführt werden.
FESTSTELLUNG DER DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN AUS DER VERWENDUNG VON LÖSUNGSMITTELN
Abweichend von der Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft soll,
für Anlagen, deren jährlicher Gesamtverbrauch an Lösungsmitteln 50 Tonnen und mehr
beträgt, gefordert werden, dass die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus der
Verwendung von Lösungsmitteln mindestens einmal in einem Kalenderjahr festgestellt
werden. Diese Feststellung soll durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Vorgaben des § 6
Absatz 5 und des Anhangs V der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen erfolgen. Die Detailtiefe der Lösungsmittelbilanz soll im Verhältnis zur Art, Größe und
Komplexität der Anlage und zum Ausmaß ihrer potenziellen Umweltauswirkungen sowie zur
Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel stehen. Der Beurteilungswert für den
Jahresmittelwert der diffusen Emissionen aus der Verwendung von Lösungsmitteln wird als
Anteil am Jahreswert des Lösungsmitteleinsatzes (I = I1 + I2), der ebenfalls über die
Lösungsmittelbilanz bestimmt wird, ausgedrückt. Für die Bestimmung der Mengen der
einzelnen Ein- oder Austräge kann auf die Ergebnisse der Messung und Überwachung nach
dieser Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen werden, zusätzlich kann auf verbindliche
Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere
gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Zudem soll gefordert werden, dass
die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanz des auf die Errichtung oder wesentliche Änderung
folgenden Kalenderjahres sowie anschließend wiederkehrend die Lösungsmittelbilanz jedes
dritten Kalenderjahres von einer fachkundigen Person festzustellen ist; diese fachkundige
Person soll die Lösungsmittelbilanzen nicht selbst erstellt oder bei deren Erstellung mitgewirkt
haben. Weitere Anforderungen an die Messung und Überwachung organischer Stoffe bleiben
davon unberührt.
Sofern dies nach Einschätzung der zuständigen Behörde zu einer geeigneteren Bestimmung
der diffusen Emissionen in die Luft aus der Anwendung von Lösungsmitteln führt, kann die
Feststellung im Hinblick auf den Vergleich mit der entsprechenden Regelung für die
Höchstgrenze der diffusen Emissionen auch durch andere in diesem Abschnitt beschriebene
Messungen ergänzt oder ersetzt werden. Die Anforderung an die mindestens
kalenderjährliche Erstellung einer Lösungsmittelbilanz bleibt davon unberührt.
Für Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, Polyolefinen und PVC soll keine
Erstellung einer Lösungsmittelbilanz gefordert werden.
MESSUNG DER DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Es soll gefordert werden, dass durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen durch
Messungen gemäß DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008) und in Ergänzung DIN EN 17628
(Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie anschließend
wiederkehrend festzustellen sind. Zu berücksichtigen sind VOC, welche bei einer Temperatur
von 293,15 K einen Dampfdruck von mehr als 0,3 kPa aufweisen. Rohre mit einem
Durchmesser von weniger als 12,7 mm (0,5 Zoll) sowie Unterdrucksysteme können von der
Überwachung ausgeschlossen werden.
Für die Festlegung der Fristen für wiederkehrende Messungen gelten folgende Maßgaben:
- Werden VOC gehandhabt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, so
soll die Messung jährlich erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne
der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die
Überwachung insgesamt auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden.
- Werden keine VOC eingesetzt, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als
karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B
eingestuft sind, so soll die Messung einmal während der Laufzeit jedes Lecksuch- und
Reparaturprogramms erfolgen. Im Bereich von technisch dichten Systemen im Sinne der
Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kann die Überwachung
insgesamt auf einmal alle acht Jahre reduziert werden.
Methoden der Optischen Gasbildgebung (Optical Gas Imaging, OGI), im Sinne DIN EN 17628,
können dabei eine sinnvolle Ergänzung zu der in DIN EN 15446 (Ausgabe April 2008)
beschriebenen Methode darstellen, um Quellen von durch Undichtigkeit verursachter diffuser
Emissionen an VOC zu ermitteln; sie eignen sich besonders im Fall von nicht zugänglichen
Quellen. Wenn große Mengen von VOC eingesetzt werden, kann die Messung der diffusen
VOC-Emissionen durch Methoden der Tracer-Korrelation oder mit absorptionsbasierten
Techniken gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) ergänzt werden.
Soweit Flanschverbindungen die in Nummer 5.2.6.3 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft und Absperr- oder Regelorgane die in Nummer 5.2.6.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft angegeben maximalen Leckageraten nachweislich
einhalten, können bei solchen Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorganen die
Messungen auf eine Auswahl repräsentativer Flanschverbindungen und Absperr- oder
Regelorgane bei einem Zustand höchster Emissionen reduziert werden. Die Ermittlung der
durch Undichtigkeit verursachten diffusen VOC-Emissionen aus diesen Anlagenteilen kann
dann durch Berechnungen mit der in den Nummern 5.2.6.3 und 5.2.6.4 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten maximalen Leckageraten oder der ermittelten
repräsentativen Leckageraten ersetzt werden. In diesem Fall soll gefordert werden, dass die
Ergebnisse des Programms zur Leckageerkennung und Reparatur der zuständigen Behörde
regelmäßig vorgelegt werden.
Auf die Messung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden
Messungen der durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann verzichtet
werden, wenn durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen sowie durch Messungen,
soweit diese vorhanden sind, unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten dieser
Schätzungen und Messungen eine sichere Beurteilung der Einhaltung der folgenden
Emissionsanforderungen möglich ist:
- die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind,
betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC, und
- die durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen
organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als
VOC.
In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der
diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden.
Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der
Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von
Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten
Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und
Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628
sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit
der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die
geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht.
Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen
Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine
Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der
Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich G
gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen.
ÜBERWACHUNG DER NICHT DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Es soll gefordert werden, dass nicht durch Undichtigkeit verursachte diffuse VOC-Emissionen
gemäß DIN EN 17628 (Ausgabe Juni 2022) nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie
anschließend jährlich zu überwachen sind. Unterdrucksysteme können von der Überwachung
ausgeschlossen werden. Für den Fall, dass die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen
Emissionen durch Messung quantifiziert werden, kann die Überwachung auf einmal alle fünf
Jahre reduziert werden, sofern keine VOC eingesetzt werden, welche gemäß Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie
1A oder 1B eingestuft sind.
Auf die Überwachung nach Errichtung, wesentlicher Änderung sowie die wiederkehrenden
Überwachungen der nicht durch Undichtigkeiten verursachten diffusen Emissionen kann
verzichtet werden, wenn durch die Überwachung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung
sowie durch die Schätzung der diffusen VOC-Emissionen unter Berücksichtigung der
Ungenauigkeiten dieser Überwachungen und Schätzungen eine sichere Beurteilung der
Einhaltung der folgenden Emissionsanforderungen möglich ist:
- die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen, welche gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen,
keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind,
betragen 1 Tonne pro Jahr oder weniger, angegeben als VOC, und
- die nicht durch Undichtigkeit verursachten diffusen Emissionen aller anderen flüchtigen
organischen Verbindungen betragen 5 Tonnen pro Jahr oder weniger, angegeben als
VOC.
In diesem Fall soll gefordert werden, dass die Ergebnisse der jährlichen Schätzung der
diffusen Emissionen der zuständigen Behörde jährlich vorgelegt werden.
Sofern eine gültige Konformitätsaussage zum Umweltmanagementsystem im Sinne der
Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von
Umweltleistungswerten in Industrieanlagen vorliegt, soll vermutet werden, dass die etablierten
Managementprozesse die Umsetzung des risikobasierten Lecksuch- und
Reparaturprogramms und die Anwendung der Normen DIN EN 15446 und DIN EN 17628
sowie die Festlegung einer Probenahmestrategie (Auswahl der Emissionspunkte; Häufigkeit
der Untersuchung) in einer Form sicherstellen, welche eine hinreichende Grundlage für die
geforderten Messungen liefert (vgl. auch § 52a Absatz 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Einer zusätzlichen Regelung im Genehmigungsbescheid bedarf es daher im Regelfall nicht.
Nicht Teil des Umweltmanagementsystems ist die Bildung der quantitativen
Beurteilungswerte. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Messungen durch eine
Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der
Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich
gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 12. Dezember 2022 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
KARZINOGENE, KEIMZELLMUTAGENE ODER REPRODUKTIONSTOXISCHE STOFFE
Die Emissionen an Formaldehyd oder Acetaldehyd im Abgas dürfen jeweils
den Massenstrom 12,5 g/h
oder
die Massenkonzentration 5 mg/m³
nicht überschreiten.
SPEZIFISCHE REGELUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGEN DER NUMMER 4.1.4
5.4.4.1.4b Anlagen zur Herstellung von Acrylnitril
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die aus dem Reaktionssystem, dem Absorber, der Reinigung und Trocknung der
Reaktionsprodukte sowie bei Umfüllvorgängen anfallenden Abgase sind zu erfassen und einer
Abgasreinigungseinrichtung, zum Beispiel Wäsche oder Nachverbrennungseinrichtung
zuzuführen.
ACRYLNITRIL
Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Verbrennungseinrichtung dürfen als
Mindestanforderung die Massenkonzentration 0,2 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.4.1.4c Anlagen zur Herstellung von Caprolactam
CAPROLACTAM
Die Emissionen an Caprolactam im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht
überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Sofern die Prozessabgase eine Massenkonzentration an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von mehr als 10.000 mg/m3 aufweisen und
einer selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion mit einem
Abscheidegrad von mindestens 99 Prozent zugeführt werden, dürfen die Emissionen an
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, die
Massenkonzentration von 200 mg/m3 nicht überschreiten.
5.4.4.1.4d Anlagen zur Herstellung von synthetischem Kautschuk
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Der VOC-Gehalt in den Polymeren soll mittels Strippen, Entgasungsextrusion oder
gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung gesenkt werden.
VOC-GESAMTEMISSION
Die VOC-Gesamtemissionen in die Luft aus der Herstellung von synthetischem Kautschuk,
ausgedrückt als spezifische Emissionsfracht, dürfen im Jahresmittel den Wert, angegeben als
Gesamtkohlenstoff 4,2 g/kg hergestellter synthetischer Kautschuk nicht überschreiten. Die
VOC-Gesamtemissionen in die Luft umfassen gefasste und diffuse Emissionen in die Luft aus
den folgenden Prozessschritten: Lagerung von Rohstoffen, Polymerisation, Rückgewinnung
von Chemikalien und Techniken zur Minderung von Schadstoffen, Endbearbeitung des
Polymers (z. B. Extrusion, Trocknen, Mischen) sowie Transport, Umschlag und Lagerung der
synthetischen Kautschuke.
Die allgemeinen Vorgaben der Nummer 5.4.4.1.4 an die gefassten Emissionen organischer
Stoffe bleiben davon unberührt.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
FLÜCHTIGE ORGANISCHE STOFFE IN KAUTSCHUK UND VOC-GESAMTEMISSIONSFRACHT
Es soll gefordert werden, dass die Konzentration flüchtiger organischer Verbindungen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, in synthetischem Kautschuk einmal jährlich für jeden
während desselben Jahres hergestellten Typ synthetischen Kautschuks durch geeignete, mit
der zuständigen Behörde abzustimmende Messverfahren zu ermitteln ist, wobei die Proben
nach der Entgasung, Strippung oder gleichwertigen Maßnahmen zur Emissionsminderung an
der Übergangsstelle entnommen werden sollen, an der der synthetische Kautschuk in Kontakt
mit der Atmosphäre gelangt. Aus dem so bestimmten Restgehalt an flüchtigen organischen
Stoffen im jeweiligen Typ synthetischen Kautschuks ist über die Produktionsmenge der
jeweiligen Typen im entsprechenden Jahr die VOC-Emissionsfracht (Eoffen) aus dem offenen
System, angegeben als Gesamtkohlenstoff pro Jahr, zu ermitteln. Die Emissionsfracht Eoffen
kann um den Restgehalt an flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Kautschuktyp beim
Verlassen der Anlage reduziert werden („Cradle-to-Gate“). Besteht der Produktionsprozess in
der Anlage nur aus einem geschlossenen System, so kann die beschriebene Bestimmung von
Eoffen unterbleiben.
Die Einhaltung der Anforderungen an die VOC-Gesamtemissionen aus den genannten
Prozessschritten der Herstellung von synthetischem Kautschuk ist kalenderjährlich durch die
Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht und die Bildung des Beurteilungswertes
nachzuweisen. Die Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht (Eges) erfolgt gemäß
folgender Formel:
𝐸 = 𝐸 + 𝐸 + 𝐸
mit
Egefasst gefasste VOC-Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr aus den
genannten Prozessschritten; hierzu sind die Ergebnisse der
Emissionsüberwachung heranzuziehen,
Ediffus diffuse Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr (durch
Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursacht); hierzu sind die
Ergebnisse der Ermittlung der diffusen VOC-Emissionen heranzuziehen,
soweit sie das geschlossene System und die genannten Prozessschritte
betreffen und
Eoffen VOC-Emissionsfracht aus dem offenen System, soweit einschlägig.
Alle Größen werden als Emission an Gesamtkohlenstoff pro Jahr angegeben. Zur Bildung des
Beurteilungswertes wird die festgestellte VOC-Gesamtemissionsfracht durch die
Produktionsmenge an synthetischem Kautschuk im entsprechenden Jahr geteilt und dieser in
g C/kg des Produkts ausgedrückt. Die Ermittlung soll zudem auch Schätzungen der mit den
einzelnen Summanden assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Ermittlung hat unter
Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine sichere Beurteilung der
Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist.
Für diese Ermittlung ist eine Dokumentation der relevanten Eingangsdaten und Ergebnisse zu
erstellen und mindestens fünf Jahre vorzuhalten.
Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Ermittlung der VOC-
Gesamtemissionsfracht durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in
Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer
1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden
ist, anordnen.
5.4.4.1.4e Anlagen zur Herstellung von Polyolefinen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Der VOC-Gehalt im Polymer soll durch Niederdruckseparation, Strippen oder
Stickstoffspülsysteme mit geschlossenem Kreislauf, Entgasungsextrusion oder gleichwertige
Maßnahmen zur Emissionsminderung gesenkt werden.
Bei den Behälterreaktoren von Anlagen zur Herstellung von Polyethylen durch
Hochdruckpolymerisation sind die Rührwellen gemäß Nummer 5.2.6.1 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzudichten.
VOC-GESAMTEMISSION
Die VOC-Gesamtemissionen in die Luft aus der Herstellung der genannten Polyolefine,
ausgedrückt als spezifische Emissionsfracht, dürfen im Jahresmittel folgende Werte, jeweils
angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten:
- 63 -
-
1,0 g/kg hergestelltes Produkt,Gasphasenpolymerisation)
0,3 g/kg hergestelltes Produkt, (Gasphasenpolymerisation)
1,4 g/kg hergestelltes Produkt,
und
)
r
Polyethylen hoher Dichte (HDPE) (auße
Copolymere (z. B. Ethylacrylat-Copolymere)
Polyethylen niedriger Dichte (LDPE)
2,7 g/kg hergestelltes Produkt,
-
4,7 g/kg hergestelltes Produkt, anwendbar ist
0,8 g/kg hergestelltes Produkt,
- 0,9 g/kg hergestelltes Produkt,Polypropylen (PP)
0,1 g/kg hergestelltes Produkt, hochschlagfestes Polystyrol (HIPS)
0,6 g/kg hergestelltes Produkt.
Die VOC-Gesamtemissionen umfassen gefasste und diffuse Emissionen in die Luft aus den
folgenden Prozessschritten: Lagerung und Umschlag von Rohstoffen, Polymerisation,
Rückgewinnung von Materialien und Minderung von Schadstoffen, Endbearbeitung des
Polymers (z. B. Extrusion, Trocknen, Mischen) sowie Transport, Umschlag und Lagerung der
Polymere.
Die allgemeinen Vorgaben der Nummer 5.4.4.1.4 an die gefassten Emissionen organischer
Stoffe bleiben davon unberührt.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
FLÜCHTIGE ORGANISCHE STOFFE IN POLYOLEFINEN UND VOC-GESAMTEMISSIONSFRACHT
Es soll gefordert werden, dass die Konzentration flüchtiger organischer Verbindungen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, in Polyolefin-Produkten einmal jährlich für jeden im selben
Jahr hergestellten Polyolefintyp durch geeignete, mit der zuständigen Behörde
abzustimmende Messverfahren zu ermitteln ist, wobei die Proben am Übergang vom
geschlossenen zum offenen System entnommen werden sollen, an dem die Polyolefin-
Produkte in Kontakt mit der Atmosphäre gelangen. Wenn die Übergangsstelle zwischen dem
offenen und dem geschlossenen System nicht eindeutig bestimmt werden kann, werden die
Copolymere (z. B. Ethylacrylat-Copolymere),
sofern eine thermische Oxidation nicht
Expandiertes Polystyrol (EPS)-
Standard-Polystyrol (GPPS) -
Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE-
Ethylenvinylacetat (EVA) oder andere
Ethylenvinylacetat (EVA) oder andere-
Polyethylen hoher Dichte (HDPE)
-
-
Messproben an einer geeigneten Stelle entnommen. Aus dem so bestimmten Restgehalt an
flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Polyolefintyp ist über die Produktionsmenge der
jeweiligen Typen im entsprechenden Jahr die VOC-Emissionsfracht (Eoffen) aus dem offenen
System, angegeben als Gesamtkohlenstoff pro Jahr, zu ermitteln. Die Emissionsfracht Eoffen
kann um den Restgehalt an flüchtigen organischen Stoffen im jeweiligen Polyolefintyp beim
Verlassen der Anlage reduziert werden („Cradle-to-Gate“). Besteht der Produktionsprozess in
der Anlage nur aus einem geschlossenen System, so kann die beschriebene Bestimmung von
Eoffen unterbleiben.
Die Einhaltung der Anforderungen an die VOC-Gesamtemissionen aus den genannten
Prozessschritten der Herstellung von Polyolefinen ist kalenderjährlich durch die Feststellung
der VOC-Gesamtemissionsfracht und die Bildung des Beurteilungswertes nachzuweisen. Die
Feststellung der VOC-Gesamtemissionsfracht (Eges) erfolgt gemäß folgender Formel:
𝐸 = 𝐸 + 𝐸 + 𝐸
mit
Egefasst gefasste VOC-Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr aus den
genannten Prozessschritten; hierzu sind die Ergebnisse der
Emissionsüberwachung heranzuziehen,
Ediffus diffuse Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr (durch
Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursacht); hierzu sind die
Ergebnisse der Ermittlung der diffusen VOC-Emissionen heranzuziehen,
soweit sie das geschlossene System und die genannten Prozessschritte
betreffen und
Eoffen VOC-Emissionsfracht aus dem offenen System, soweit einschlägig.
Alle Größen werden als Emission an Gesamtkohlenstoff pro Jahr angegeben. Zur Bildung des
Beurteilungswertes wird die festgestellte VOC-Gesamtemissionsfracht durch die
Produktionsmenge an Polyolefin-Produkten im entsprechenden Jahr geteilt und dieser in
g C/kg des Produkts ausgedrückt. Die Ermittlung soll zudem auch Schätzungen der mit den
einzelnen Summanden assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Ermittlung hat unter
Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine sichere Beurteilung der
Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist.
Für diese Ermittlung ist eine Dokumentation der relevanten Eingangsdaten und Ergebnisse zu
erstellen und mindestens fünf Jahre vorzuhalten.
Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Ermittlung der VOC-
Gesamtemissionsfracht durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in
Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer
1 Stoffbereich G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden
ist, anordnen.
5.4.4.1.4f Anlagen zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC)
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Verringerung der Emissionen an Vinylchlorid
kommen neben den in Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und
den allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 insbesondere folgende Maßnahmen in
Betracht:
- Lagerung von Vinylchlorid in gekühlten Tanks unter Atmosphärendruck oder in
Druckbehältern bei Umgebungstemperatur,
- Einsatz von gekühlten Refluxkondensatoren in Lagereinrichtungen für Vinylchlorid,
- Verringerung der Häufigkeit und Dauer von Öffnungsvorgängen des Reaktors,
- Entlüftung der Abgase aus den Latex-Speicherbehältern und den Verbindungen zum
Anlagenteil für die Rückgewinnung von Vinylchlorid oder zur Abgasreinigung vor dem
Öffnen des Reaktors,
- Spülen des Reaktors mit Inertgas vor dem Öffnen des Reaktors und der Entlüftung der
Abgase,
- Ablassen des flüssigen Inhalts des Reaktors in geschlossene Kessel, bevor der Reaktor
geöffnet wird,
- Reinigung des Reaktors mit Wasser vor dem Öffnen und Ablassen des Wassers in die
Strippinganlage.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen beim Trocknungsschritt der Herstellung von
Emulsions-PVC und Mikrosuspensions-PVC die Massenkonzentration von 10 mg/m3 nicht
überschreiten. Falls nachweislich kein Gewebefilter oder eine Abgasreinigung mit höherer
Effizienz z.B. Schwebstoff- und Kompaktfilter wie HEPA oder ULPA, eingesetzt werden kann,
dürfen abweichend hiervon die staubförmigen Emissionen im gereinigten Abgas die
Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
AMMONIAK
Die Emissionen von Ammoniak im Abgas aus dem Trocknungsschritt bei der Herstellung von
Emulsions-PVC und Mikrosuspensions-PVC dürfen, sofern die Substitution von
Ammoniumsalzen aufgrund von Produktqualitätsspezifikationen nicht möglich ist, die
Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. Alternativ kann der Massenstrom an
Ammoniak auf höchstens 50 g/h begrenzt werden.
RESTMONOMERGEHALT
An der Übergangsstelle vom geschlossenen System zur Aufbereitung oder Trocknung im
offenen System sind die Restgehalte an Vinylchlorid im Polymerisat so gering wie möglich zu
halten; dabei dürfen als Mindestanforderung folgende Höchstwerte im Jahresmittel nicht
überschritten werden:
Suspensions–PVC 0,03 g VC je kg PVC,
Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–PVC 0,3 g VC je kg PVC.
Die Möglichkeiten, die Restgehalte an Vinylchlorid durch primärseitige Maßnahmen, zum
Beispiel mehrstufige Entgasung, oder durch andere dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen, weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
VINYLCHLORID-GESAMTEMISSION
Die Gesamtemissionen an Vinylchlorid (VC) in die Luft aus der Herstellung von
Polyvinylchlorid, ausgedrückt als spezifische Emissionsfracht, dürfen im Jahresmittel folgende
Werte nicht überschreiten:
-
n
ge
0,045 g VC je kg hergestelltes PVC,Suspensions-PVC
0,3 g VC je kg hergestelltes PVC,PVC
PVC, sofern keine thermische Oxidatio
angewendet werden kann und die Anla 0,5 g VC je kg hergestelltes PVC.
Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–-
Emulsions–PVC und Mikrosuspensions–-
nicht unmittelbar mit der Herstellung von
1,2-Dichlorethan und Vinylchlorid
verbunden ist
Die Gesamtemission an Vinylchlorid umfasst dabei gefasste und diffuse Emissionen in die Luft
aus den folgenden Prozessschritten oder Ausrüstungen: Endbearbeitung, d. h. Trocknen und
Mischen, Transport, Umschlag und Lagerung, Öffnungsvorgänge des Reaktors, Gasspeicher,
Abwasserbehandlungsanlagen, Rückgewinnung von Vinylchlorid sowie Maßnahmen zur
Minderung der Emissionen an Vinylchlorid.
Die Vorgaben der Nummer 5.2.7.1.1 an die gefassten Emissionen von Vinylchlorid aus dem
geschlossenen System in Verbindung mit den allgemeinen Anforderungen an Anlagen der
Nummer 4.1.4 an die Massenstrombegrenzung, soweit sie zur Anwendung kommt, von
Stoffen, welche als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A
oder 1B eingestuft sind, bleiben davon unberührt.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Auf die nachstehend beschriebenen Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen der
Konzentrationen von Vinylchlorid im Abgas kann verzichtet werden, soweit Abgas aus der
Endbearbeitung (z.B. Trocknen, Mischen) sowie aus Transport, Umschlag und Lagerung von
PVC im offenen System betroffen ist und die Emissionen über die regelmäßige Bestimmung
des Restmonomergehaltes erfasst werden.
EINZELMESSUNGEN
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen
Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für Vinylchlorid mindestens einmal alle sechs Monate gefordert
werden sollen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997)
den Emissionswert für Vinylchlorid nicht überschreitet, kann diese Überwachung auf einmal
jährlich reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre
herangezogen werden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen
Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Quellen,
deren Emissionen an Vinylchlorid den Massenstrom 25 g/h überschreiten oder diesem
Massenstrom entsprechen mit Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die
Massenkonzentration von Vinylchlorid kontinuierlich ermitteln.
Auf die kontinuierliche Messung kann verzichtet werden, wenn bei Einzelmessungen die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert für Vinylchlorid nicht
überschreitet. In diesem Fall sind Einzelmessungen wie oben beschrieben zu fordern.
MESSUNG DER DURCH UNDICHTIGKEIT VERURSACHTEN DIFFUSEN VOC-EMISSIONEN
Die Mindesthäufigkeit der Messung der durch Undichtigkeiten verursachten Emissionen kann
auf einmal alle fünf Jahre reduziert werden, wenn in der Anlage Vinylchlorid-Gasspürgeräte
für die kontinuierliche Überwachung der Emissionen eingesetzt werden, welche ein
gleichwertiges Niveau zur Erkennung von Vinylchlorid-Leckagen ermöglichen.
RESTMONOMERGEHALT UND VINYLCHLORID-GESAMTEMISSIONSFRACHT
Es soll gefordert werden, dass die Restgehalte an Vinylchlorid im Polymerisat einmal jährlich
für jeden im selben Jahr hergestellten PVC-Typ gemäß EN ISO 6401 (Ausgabe März 2023)
zu bestimmen sind, wobei die Proben an der Übergangsstelle vom geschlossenen System
zum offenen System entnommen werden sollen, an der das Polymerisat in Kontakt mit der
Atmosphäre gelangt. Aus dem so bestimmten Restmonomergehalt in dem jeweiligen PVC-
Typ ist über die Produktionsmenge des jeweiligen PVC-Typs im entsprechenden Jahr die
Vinylchlorid-Emissionsfracht (Eoffen) aus dem offenen System, angegeben als Masse
emittiertes Vinylchlorid pro Jahr, zu ermitteln. Die Emissionsfracht Eoffen kann um den
Restgehalt an Vinylchlorid im jeweiligen PVC-Typ beim Verlassen der Anlage reduziert werden
(„Cradle-to-Gate“).
Die Einhaltung der Anforderungen an die Vinylchlorid-Gesamtemissionen aus den genannten
Prozessschritten und Ausrüstungen der Herstellung von PVC ist kalenderjährlich durch die
Feststellung der Gesamtemissionsfracht an Vinylchlorid und die Bildung des
Beurteilungswertes nachzuweisen. Die Feststellung der Gesamtemissionsfracht an
Vinylchlorid (Eges) erfolgt gemäß folgender Formel:
𝐸 = 𝐸 + 𝐸 + 𝐸
mit
Egefasst gefasste Vinylchlorid-Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr aus
den genannten Prozessschritten und Ausrüstungen; hierzu sind die
Ergebnisse der Emissionsüberwachung heranzuziehen,
Ediffus diffuse Emissionen des geschlossenen Systems pro Jahr (durch
Undichtigkeiten und nicht durch Undichtigkeiten verursacht); hierzu sind die
Ergebnisse der Ermittlung der diffusen VOC-Emissionen heranzuziehen,
soweit sie Vinylchlorid sowie das geschlossene System und die genannten
Prozessschritte und Ausrüstungen betreffen und
Eoffen Vinylchlorid-Emissionsfracht aus dem offenen System.
Alle Größen werden als Emission an Vinylchlorid pro Jahr angegeben. Zur Bildung des
Beurteilungswertes wird die festgestellte Gesamtemissionsfracht an Vinylchlorid durch die
Produktionsmenge an PVC im entsprechenden Jahr geteilt und dieser in g Vinylchlorid pro kg
hergestelltes PVC ausgedrückt. Die Ermittlung soll zudem auch Schätzungen der mit den
einzelnen Summanden assoziierten Unsicherheit beinhalten. Die Ermittlung hat unter
Berücksichtigung der Unsicherheiten so zu erfolgen, dass eine sichere Beurteilung der
Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist.
Für diese Ermittlung ist eine Dokumentation der relevanten Eingangsdaten und Ergebnisse zu
erstellen und mindestens fünf Jahre vorzuhalten.
Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Ermittlung der Gesamtemissionsfracht an
Vinylchlorid durch eine Stelle, die nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung
mit der Bekanntgabeverordnung für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 Stoffbereich
G gemäß der Anlage 1 der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden ist, anordnen.
5.4.4.1.4g Anlagen zur Herstellung von Viskoseprodukten
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Die Rückgewinnung zur Wiederverwendung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid
aus dem Abgas, zum Beispiel durch Adsorption oder Kondensation, hat grundsätzlich Vorrang
vor der Beseitigung.
Soweit möglich sollen Abgase, die Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid enthalten zur
Herstellung von Schwefelsäure genutzt werden.
SCHWEFELWASSERSTOFF UND KOHLENSTOFFDISULFID
Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung,
dürfen bei der Herstellung unter Verwendung von Kohlenstoffdisulfid von Viskoseprodukten,
mit Ausnahme von Filamentgarn, die folgenden Emissionen nicht überschritten werden:
a) die Emissionen an Schwefelwasserstoff die Massenkonzentration 10 mg/m³
b) und die Emissionen an Kohlenstoffdisulfid die Massenkonzentration 400 mg/m³.
Nummer 2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft findet keine Anwendung.
Im Gesamtabgas, einschließlich Raumluftabsaugung und Maschinenzusatzabsaugung,
dürfen bei der Herstellung unter Verwendung von Kohlenstoffdisulfid von Stapelfasern oder
Kunstdarm die folgenden Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid,
ausgedrückt als Jahresmittelwert der spezifischen Schwefel-Emissionsfracht, nicht
überschritten werden:
Herstellung von Stapelfasern 9 g S/kg hergestelltes Produkt
Herstellung von Kunstdarm 60 g S/kg hergestelltes Produkt
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffdisulfid durch
Kapselung der Maschinen mit Abgaserfassung und Abgasreinigung oder durch andere dem
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
EINZELMESSUNG
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen
Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass
wiederkehrende Messungen für Kohlenstoffdisulfid und Schwefelwasserstoff mindestens
einmal jährlich gefordert werden sollen.
KONTINUIERLICHE MESSUNG
Nummer 5.3.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie die allgemeinen
Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 gelten mit der zusätzlichen Maßgabe, dass Quellen,
deren Emissionen einen oder mehrere der folgenden Massenströme überschreiten oder
diesen Massenströmen entspricht mit Messeinrichtungen ausgestattet werden sollen, die die
Massenkonzentration der betroffenen Stoffe kontinuierlich ermitteln:
Kohlenstoffdisulfid 1 kg/h,
Schwefelwasserstoff 50 g/h.
Bei der Herstellung von Kunstdarm kann auf die kontinuierliche Messung verzichtet werden,
wenn eine kontinuierliche Messung aufgrund von Interferenzen bei der Analyse nicht möglich
ist. In diesem Fall sind wiederkehrende Messungen mindestens einmal monatlich zu fordern.
SPEZIFISCHE SCHWEFEL-EMISSIONSFRACHT
Bei der Herstellung von Kunstdarm und Stapelfasern ist aus den beschriebenen
Einzelmessungen und – soweit anwendbar – den kontinuierlichen Messungen von
Kohlenstoffdisulfid und Schwefelwasserstoff einmal jährlich zunächst die jährliche Schwefel-
Emissionsfracht (ESchwefel(Cs2+H2S)) gemäß folgender Formel zu bilden:
𝐸 ( ) = (𝑐 ( ) + 𝑐 ( )) ∗ 𝑉 ∗ 𝑡
mit
cSchwefel(CS2) Jahresmittelwert der Emissionsmassenkonzentration an Kohlenstoffdisulfid
angegeben als Gesamt-Schwefel in g S/m³; diese wird durch geeignete
Mittelung der kontinuierlichen oder der wiederkehrenden Messungen im
entsprechenden Jahr gebildet,
cSchwefel(H2S) Jahresmittelwert der Emissionsmassenkonzentration an Schwefelwasserstoff
angegeben als Gesamt-Schwefel in g S/m³; diese wird durch geeignete
Mittelung der kontinuierlichen oder der wiederkehrenden Messungen im
entsprechenden Jahr gebildet,
V Jahresmittelwert des Abgasvolumenstroms in m³/h und
t tatsächliche jährliche Betriebszeit in h bei der Herstellung von Kunstdarm oder
Stapelfasern.
Zur Bildung des Beurteilungswertes (Emissionen von Schwefelwasserstoff und
Kohlenstoffdisulfid, ausgedrückt als Jahresmittelwert der spezifischen Schwefel-
Emissionsfracht) wird die so ermittelte jährliche Schwefelemissionsfracht durch die
Produktionsmenge von Kunstdarm oder Stapelfasern im entsprechenden Jahr geteilt und in
der Einheit g S/kg hergestelltes Produkt ausgedrückt.
Es soll gefordert werden, dass diese Berechnungen von den in Nummer 5.3.2.1 genannten
Stellen durchgeführt und mit dem Messbericht vorgelegt werden.
5.4.4.1.4h Anlagen zur Herstellung von Polyurethanschäumen, ausgenommen Anlagen
nach Nummer 5.11
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Abgase sind möglichst an der Entstehungsstelle zu erfassen.
Die Befüllung von Treibmitteltanks soll nach dem Gaspendelverfahren erfolgen.
5.4.4.1.4i Anlagen zur Herstellung von Polyacrylnitrilfasern
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Acrylnitril enthaltende Abgase aus dem Reaktionssystem, dem Adsorber, der Reinigung und
Trocknung der Reaktionsprodukte sowie bei Umfüllvorgängen sind zu erfassen und einer
Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 1. Oktober 2002 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Das Trocknerabgas ist möglichst als Verbrennungsluft in Feuerungsanlagen einzusetzen.
ACRYLNITRIL
Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Trockner dürfen als Mindestanforderung
einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder
1B eingestuft sind, insgesamt die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. Die aus
den Reaktionskesseln, der Intensivausgasung, den Suspensionssammelbehältern und den
Waschfiltern stammenden acrylnitrilhaltigen Abgase sind einer Abgaswäsche oder einer
Adsorption zuzuführen; die Emissionen an Acrylnitril im Abgas dürfen als Mindestanforderung
einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder
1B eingestuft sind, insgesamt die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.
Bei der Verspinnung der Polymere zu Fasern sind Abgase mit einem Acrylnitrilgehalt
einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder
1B eingestuft sind, von insgesamt mehr als 5 mg/m³ einer Abgasreinigungseinrichtung
zuzuführen. Die Emissionen an Acrylnitril im Abgas der Wäscher des Nassspinnverfahrens
dürfen als Mindestanforderung einschließlich der Summe aller weiteren Stoffe, welche gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch
der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, insgesamt 5 mg/m³ nicht überschreiten.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Acrylnitril durch primärseitige Maßnahmen, zum Beispiel
Verminderung des Restmonomergehalts, oder durch andere dem Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
5.4.4.1.4l Anlagen zur Herstellung von organischen Farbstoffen und Pigmenten sowie
von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmitteln
ORGANISCHE STOFFE
Soweit das Abgas organische Stoffe oder deren Folgeprodukte enthält, die mindestens eine
der folgenden Einstufungen oder Kriterien erfüllen, ist das Abgas einer thermischen oder
katalytischen Nachverbrennungseinrichtung zuzuführen oder es sind gleichwertige
Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden:
- akut toxische Stoffe im Sinne der Nummer 5.2.5 Absatz 5 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft mit einem Massenstrom von mehr als 0,05 kg/h,
- karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe im Sinne der
Nummer 5.2.7.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft,
- Möglichkeit eines autothermen Betriebs der Nachverbrennungseinrichtung oder
- Möglichkeit der Verringerung des Gesamtverbrauches an Primärenergie in der Anlage,
zum Beispiel durch Nutzung von Sekundärwärme.
Die Emissionen an organischen Stoffen, ausgenommen staubförmige organische Stoffe, aus
den zuvor genannten thermischen oder katalytischen Nachverbrennungseinrichtungen sowie
sonstigen gleichwertigen Maßnahmen zur Emissionsminderung dürfen den Massenstrom 0,05
kg/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff,
insgesamt nicht überschreiten. Die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.4.4.1.4 dieser
Verwaltungsvorschrift an karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe
bleiben unberührt.
SONDERREGELUNGEN
Für zum Stichtag 8. Mai 2015 bestehende Anlagen gilt Folgendes:
ORGANISCHE STOFFE
Bei Anlagen mit n
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)