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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten

dip / drucksache 07.10.2026 · WP 21 · 582/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 582/26 07.10.26 U - AV - Wi Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten A. Problem und Ziel Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (BR-Drs. 36/26) bringt zur Umsetzung von Europarecht und von zwischen Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren Änderungen am Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit sich. Da die materiellen Anforderungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und in den überschreibenden und ergänzenden sektoralen Verwaltungsvorschriften den Nummern der Anlagenarten aus dem Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend geordnet sind, ist durch die Änderung dieses Anhang 1 eine redaktionelle Anpassung des untergesetzlichen Regelwerkes aus rechtsförmlichen Gründen unumgänglich, um eindeutige und hinreichend bestimmte Bezüge zwischen der neuen Nummerierung in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und den Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sicherzustellen. Im Hinblick auf die Verwaltungsvorschriften sollen die erforderlichen Anpassungen mit der Umsetzung der „Kapitellösung“ kombiniert werden. Angestrebt wird dabei eine Aufteilung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in einen allgemeinen Teil (jetzt Nummern 1 bis 5.3, 5.5 und 6) und in spezielle Branchen-Regelungen, für die auch die Regelungen des allgemeinen Teils gelten. Sie enthalten die sektorspezifischen Regelungen der BVT-Schlussfolgerungen sowie weitere sektorspezifische Vorgaben (vgl. dazu auch Abschlussbericht der LAI-AG „Konzeption für eine fristgerechte Umsetzung von BVT- Schlussfolgerungen“). Hierzu sind zehn sektorale Verwaltungsvorschriften („Besondere Technische Anleitungen zur Reinhaltung der Luft“) vorgesehen, welche die Kapitel 5.4.1 bis 5.4.10 der TA Luft abschnittsweise aufnehmen und die korrekten Verweise zur neugefassten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen herstellen. Damit werden die Übersichtlichkeit erhöht und stets aktuelle Gesamtfassungen ermöglicht. Die nationale Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen wird vereinfacht und beschleunigt. Schließlich sollen vereinzelt erforderliche Anpassungen zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie vorgenommen und bisher bereits erlassene Verwaltungsvorschriften (z.B. ABA-VwV), welche die TA Luft in Teilbereichen ergänzten bzw. ersetzten, in die neuen besonderen technischen Anleitungen eingearbeitet und redaktionelle Fehler bereinigt werden, um der Anwendung ein einheitliches und aktuelles Regelwerk zur Verfügung stellen zu können. B. Lösung Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie Einfügung von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten in der vorgesehenen Weise. C. Alternativen Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine zielführenden Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden sind durch diese Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand Da es sich lediglich um redaktionelle Änderungen zur Wahrung der Bestimmtheit und zur Umsetzung der Kapitellösung handelt, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umstrukturierung bewirkt Vereinfachungen sowie Beschleunigungen für die nationale Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen und erleichtert das Auffinden von gültigen Standards für Betreiber und Vollzugsbehörden. Die entsprechenden Erleichterungen durch die Anpassungen in den vorliegenden Verwaltungsvorschriften sind Bestandteil der Entlastung durch die vorgenommenen Genehmigungsvereinfachungen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aus der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die detaillierten Belastungen und Entlastungen, die sich aus der Neustrukturierung des Regelwerkes insgesamt ergeben, wurden bereits im Rahmen des Erlasses der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ermittelt und ausgewiesen. E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht durch die vorliegenden Änderungen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus den oben genannten Gründen entsteht auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Aus den oben genannten Gründen entsteht Bund, Ländern und Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Da es sich bei den Änderungen nicht um materiell-rechtliche Änderungen handelt, sind keine weiteren Kosten zu erwarten. Bundesrat Drucksache 582/26 07.10.26 U - AV - Wi Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Vom ... Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48- 54, S. 1050), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu Nummer 5.4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „5.4 Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten“ b) Die Angaben zu den Nummern 5.4.1 bis 5.4.10 werden gestrichen. c) Die Angabe zu Nummer 7 wird durch die Angabe „Übergangsregelung“ ersetzt. d) Die Angabe zu Nummer 8 wird durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt. e) Die Angabe zu Nummer 9 wird gestrichen. f) Die Angaben zu den Anhängen 10 bis 12 werden gestrichen. 2. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Anforderungen gelten, sofern die folgenden Besonderen Technischen Anleitungen für bestimmte Anlagenarten der jeweiligen Hauptgruppe nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Anforderungen für bestimmte Anlagearten vorsehen. Die folgenden Besonderen Technischen Anleitungen sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift: 1. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1, 2. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 2, 3. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 3, 4. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, 5. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 5, 6. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 6, 7. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 7, 8. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8, 9. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9, 10. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 10.“ b) In dem neuen Satz 11 wird nach der Angabe „können auch die in Nummer 5“ die Angabe „oder in den oben genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. 3. Nummer 2.10 wird durch die folgende Nummer 2.10 ersetzt: „2.10 Altanlagen Altanlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind 1. Anlagen, für die am 1. Dezember 2021 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die nach § 67a Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren.“ 4. In Nummer 2.11 wird die Angabe „Beuth-Verlag“ durch die Angabe „DIN Media“ ersetzt. 5. In Nummer 2.14 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 6. In Nummer 3.1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nummern 4 und 5“ die Angabe „sowie die in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. 7. In Nummer 3.3 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: „Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Anlage setzt außer in den Fällen des § 8a Absatz 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz voraus, dass mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen ist. Dabei ist die Einhaltung der Nummern 4 und 5 sowie der Anforderungen der in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten summarisch zu überprüfen.“ 8. In Nummer 3.5.3 wird jeweils nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „sowie nach den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. 9. In Nummer 4.4.1 wird Satz 3 durch den folgenden Satz ersetzt: „Eine solche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn die Werte für die Gesamtzusatzbelastung für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide an keinem Beurteilungspunkt 10 Prozent der in Tabelle 3 genannten Immissionswerte überschreiten.“ 10. Nummer 4.8 „Ammoniak“ wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird nach der Angabe „erheblicher Nachteile.“ folgender Satz eingefügt: „Hierbei sind die Auswirkungen auf einzelne Hofgehölze nicht zu betrachten.“. 11. In Nummer 4.8 Abschnitt „Prüfung der Verträglichkeit von Stickstoff- und Säureeinträgen für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ wird Satz 3 gestrichen. 12. Nummer 5.1.1 wird durch die folgende Nummer 5.1.1 ersetzt: „5.1.1 Inhalt und Bedeutung Die folgenden Vorschriften sowie die in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten enthalten insbesondere — Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, — emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen, — sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, — Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und — Anforderungen zur Ableitung von Abgasen. Die Regelungen in Nummer 5.2 in Verbindung mit Nummer 5.3 sowie in Nummer 6.2 gelten für alle Anlagen. Soweit davon abweichende Regelungen in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten festgelegt sind, gehen diese als Spezialregelungen den entsprechenden Regelungen in den Nummern 5.2, 5.3 oder 6.2 vor. Soweit in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Anforderungen an die Häufigkeit von Einzelmessungen enthalten sind, bleiben die Anforderungen an eine kontinuierliche Überwachung nach Nummer 5.3.3.2 - 3 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 unberührt. Soweit in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Rußzahlen, Massenverhältnisse, Emissionsgrade, Emissionsminderungsgrade oder Umsatzgrade für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen festgelegt sind, finden die Anforderungen für Massenkonzentrationen für diese Stoffe oder Stoffgruppen in Nummer 5.2 keine Anwendung. Soweit in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Bezugssauerstoffgehalte genannt werden, gelten diese auch für Anforderungen nach Nummer 5.2, soweit sie die gleichen Prozesse betreffen. Im Übrigen bleiben die in den Nummern 5.2, 5.3 oder 6.2 festgelegten Anforderungen unberührt. Das Emissionsminimierungsgebot nach Nummer 5.2.7 ist ergänzend zu beachten. Soweit in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten eine Massenkonzentration begrenzt ist, ist der entsprechende Massenstrom aus Nummer 5.2 in der Regel nicht anzuwenden. Die Vorschriften berücksichtigen mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes; sie sollen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleisten. Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, sind im Regelfall keine Regelungen in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft festgelegt; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zu beurteilen. Wurden bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen getroffen, die über die Anforderungen der Nummern 5.1 bis 5.3 und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft hinausgehen, sind diese im Hinblick auf § 5 Absatz 1 Nummer 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz weiterhin maßgeblich. Soweit die Nummer 5.2 oder die in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten keine oder keine vollständigen Regelungen zur Begrenzung der Emissionen enthalten, sollen bei der Ermittlung des Standes der Technik im Einzelfall BVT-Merkblätter oder VDI- Richtlinien/DIN-Normen des VDI/DIN–Handbuches „Reinhaltung der Luft“1 als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Festgelegte Emissionsbegrenzungen dürfen bei Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2010/75 die in den Anhängen der Richtlinie (EU) 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Abweichungen von den Anforderungen der Nummer 5 sowie den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich; die Regelungen der §§ 12, 12a und 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind zu beachten. Hinweis: Soweit BVT-Schlussfolgerungen betroffen sind, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind die Übergangsbestimmungen des § 67 Absatz 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu 1 Reinhaltung der Luft; herausgegeben von: VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) – Normenausschuss, August 2022, abrufbar unter vdi.de beachten. Bei der Prüfung einer Ausnahme gemäß § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im Rahmen der Aktualisierung der Genehmigung zur erstmaligen Umsetzung einer solchen BVT-Schlussfolgerung, findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung (vgl. dazu § 67 Absatz 10 BImSchG).“ 13. Nummer 5.1.2. wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „den Vorschriften der Nummer 5“ die Angabe „sowie den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Überschreitung einer in Nummer 5“ wird die Angabe „oder in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird in Nummer 5 oder einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten die Einhaltung eines bestimmten Massenstroms oder einer bestimmten Massenkonzentration vorgeschrieben, ist im Genehmigungsbescheid entweder der Massenstrom oder – bei Überschreiten des zulässigen Massenstroms – die Massenkonzentration zu begrenzen, es sei denn, dass in der Nummer 5.2 oder in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.“ d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Von Emissionsbegrenzungen entsprechend den in Nummer 5.2 oder in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten enthaltenen zulässigen Massenkonzentrationen oder Massenströmen kann abgesehen werden, wenn stattdessen zulässige Massenverhältnisse, zum Beispiel g/Mg erzeugtes Produkt, g/kWh eingesetzter Brennstoffenergie, festgelegt werden und wenn durch Vergleichsbetrachtungen mit Prozess- und Abgasreinigungstechniken, die dem Stand der Technik entsprechen, nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionsmassenströme auftreten. Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Nummer 5.2 oder in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.“ 14. In Nummer 5.1.3 wird in Satz 4 nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „oder der in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. 15. In Nummer 5.2.3.3 Satz 10 wird die Angabe „Beton“ durch die Angabe „Beton,“ ersetzt. 16. In Nummer 5.2.3.5.2 Satz 1 wird die Angabe „Lageflächen“ durch die Angabe „Lagerflächen“ ersetzt. 17. In Nummer 5.2.5 wird dem dritten Absatz der folge Satz angefügt: „Die Regelungen dieser Nummer sind nicht anzuwenden, soweit sich für namentlich in dieser Nummer oder in Anhang 3 genannte Stoffe oder Stoffgruppen aus der Einstufung gemäß der Verordnung - 5 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 1272/2008 eine abweichende Emissionsbegrenzung nach Nr. 5.2.7 ergibt. In diesen Fällen gelten die Regelungen nach Nr. 5.2.7.“ 18. In Nummer 5.2.7.1.1 wird im Abschnitt „Klasse III“ die Angabe „Bromethan“ durch die Angabe „Brommethan“ ersetzt. 19. In Nummer 5.2.7.1.1 wird der Abschnitt zu „Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und Cristobalit)“ durch den folgenden Abschnitt ersetzt: „Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und Cristobalit) Die Emissionen an Quarzfeinstaub PM4 im Abgas dürfen den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³; nicht überschreiten. Sofern in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten nichts anderes bestimmt ist, gilt der Emissionswert für Quarzfeinstaub PM4 als eingehalten, wenn die in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten oder der Nummer 5.2.1 festgelegten Anforderungen an Gesamtstaub eingehalten sind. In diesen Fällen müssen in der Regel keine Quarzfeinstaubmessungen durchgeführt werden.“ 20. In Nummer 5.2.7.1.1 wird nach dem neuen Abschnitt „Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und Cristobalit)“ folgender neuer Abschnitt „Acetaldehyd“ eingefügt: „Acetaldehyd Die Emissionen an Acetaldehyd im Abgas dürfen den Massenstrom 12,5 g/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. Soweit der Emissionswert nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden kann, sind die Emissionen im Einzelfall unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen.“ 21. In Nummer 5.2.10 wird nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „und in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. 22. Nummer 5.3.2. wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5.3.2.1 Satz 5 wird die Angabe „Nummer 5.4“ durch die Angabe „den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. b) In Nummer 5.3.2.3 Absatz 2 wird Satz 2 durch den folgenden Satz 2 ersetzt: „Sofern für eine Messkomponente ein Standardreferenzverfahren nach CEN- Normen des Europäischen Komitees für Normung zur Verfügung steht, so soll dieses Verfahren angewendet werden.“ c) In Nummer 5.3.2.4 Absatz 4 wird Satz 3 durch den folgenden Satz 3 ersetzt: „Bei olfaktometrischen Messungen bestimmt die zuständige Behörde ein geeignetes Verfahren für die Bestimmung der Messunsicherheit." 23. Nummer 5.4 wird durch die folgende Nummer 5.4 ersetzt: „5.4 Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten Die besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten ergeben sich aus den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten.“ 24. Nummer 5.5.2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5.5.2.1 wird im siebten Absatz im ersten Satz die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 4“ ersetzt durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 5“. b) In Nummer 5.5.2.2 wird im dritten Absatz der Satzteil „in x kg/kg Wasserbeladung (kg Wasserdampf und Flüssigwasser pro kg trockener Luft) des Abgases an der Schornsteinmündung; Q in kg/h Emissionsmassenstrom des luftverunreinigenden Stoffes; für karzinogene Fasern die je Zeiteinheit emittierte Faserzahl in 106 Fasern/h;“ geändert in „x in kg/kg Wasserbeladung (kg Wasserdampf und Flüssigwasser pro kg trockener Luft) des Abgases an der Schornsteinmündung; Q in kg/h Emissionsmassenstrom des luftverunreinigenden Stoffes; für karzinogene Fasern die je Zeiteinheit emittierte Faserzahl in 106 Fasern/h;“. 25. Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „Soweit bestehende Anlagen nicht den in Nummern 4 und 5 oder den in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten festgelegten Anforderungen entsprechen, sollen die zuständigen Behörden unter Beachtung der nachstehenden Regelungen die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz treffen.“ 26. Nummer 6.2.1 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 2 werden nach der Angabe „Nummer 5“ jeweils die Angabe „und in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt. b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt: „Im Übrigen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Absatz 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz) in der Regel durch Einräumung einer der in Nummer 6 oder den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten festgelegten Erfüllungsfristen gewahrt.“ 27. Nummer 6.2.3.2 wird durch folgende Nummer 6.2.3.2 ersetzt: „Bei Anlagen, die weder die Anforderungen der TA Luft vom 24. Juli 2002 noch die neuen Anforderungen der TA Luft vom 18. August 2021 einhalten, soll angestrebt werden, die Maßnahmen zur Erfüllung der bisherigen und der neuen Anforderungen zeitgleich - 7 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 durchzuführen. Die Frist zur Erfüllung aller Anforderungen soll drei Jahre ab dem 1. Dezember 2021 nicht überschreiten.“ 28. Nummer 6.2.3.3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor der Angabe „spätestens“ wird die Angabe „der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050)“ eingefügt. b) In Satz 2 wird vor der Angabe „Anforderungen an die Emission“ die Angabe „entsprechenden“ eingefügt. 29. Nummer 6.2.3.4 wird durch die folgende Nummer 6.2.3.4 ersetzt: „6.2.3.4 Besondere Sanierungsfristen Soweit in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten besondere Sanierungsfristen festgelegt werden, sind diese vorrangig zu beachten.“ 30. Nummer 6.2.3.5 wird durch folgende Nummer 6.2.3.5 ersetzt: „Soweit in Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz Sanierungsfristen enthalten sind, gehen diese den in den Nummern 6.2.3.1 bis 6.2.3.3 oder den in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten bestimmten Fristen vor.“ 31. Nummer 7 wird gestrichen. 32. Nummer 8 wird zu Nummer 7. 33. Nummer 9 wird zu Nummer 8 und die Angabe „ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats“ durch die Angabe „1. Dezember 2021“ ersetzt. 34. Der Anhang 2 (Ausbreitungsrechnung) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 (Allgemeines) wird im ersten Absatz die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe April 2020)“ ersetzt. b) Nummer 7 (Abgasfahnenüberhöhung) wird durch die folgende Nummer Nummer 7 (Abgasfahnenüberhöhung) ersetzt: „7 Abgasfahnenüberhöhung Bei der Ableitung der Abgase über Schornsteine oder Kühltürme ist die Abgasfahnenüberhöhung mit dem drei-dimensionalen Überhöhungsmodell der Richtlinie VDI 3782 Blatt 3 (Ausgabe September 2022) zu bestimmen.“ c) In Nummer 9.4 (Obukhov-Länge) wird die Angabe „VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017)“ durch die Angabe „VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe Dezember 2023)“ ersetzt. d) In Nummer 9.8 (Lokale Kaltluft) wird die Angabe „VDI 3787 Blatt 5, Dezember 2003“ durch die Angabe „VDI 3787 Blatt 5, April 2026“ ersetzt. e) In Nummer 10 (Berücksichtigung der statistischen Unsicherheit) wird im ersten Absatz die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe April 2020)“ ersetzt. f) In Nummer 12 (Berücksichtigung von Geländeunebenheiten) wird im dritten Absatz die Angabe „VDI 3783 Blatt 16 (Ausgabe Juni 2015)“ durch die Angabe „VDI 3783 Blatt 16 (Ausgabe Oktober 2020)“ ersetzt. g) In Nummer 13 (Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen) wird im ersten und dritten Absatz jeweils die Angabe „Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe Dezember 2023)“ ersetzt. h) In Nummer 14 (Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe) wird im ersten Absatz unter Buchstabe c) die Angabe „Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe Dezember 2023) ersetzt. i) Die Fußnote „* Es ist folgender Modellansatz zu verwenden: U. Janicke: Vorschrift zur Berechnung der Abgasfahnenüberhöhung von Schornsteinen und Kühltürmen, Berichte zur Umweltphysik Nr. 10, 2019, ISSN 1439-8303; bei Vorliegen einer geeigneten VDI-Richtlinie können die obersten Landesbehörden eine hiervon abweichende Bestimmungsmethode festlegen.“ wird gestrichen. 35. In Anhang 3 (Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5) werden in Tabelle 18 (Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5 der TA Luft) die Zeilen mit den Einträgen „Alkylbleiverbindungen“, „Bleiacetat (basisch)“, „Dichlorethylen, 1,1- “, „Dichlorpropan,1,2-“, „Dioxan,1,4-“, „Essigsäure-(2-ethoxyethyl)-ester“, „Ethylhexansäure,2-“ und „Nitrobenzol“ gestrichen. 36. In Anhang 5 (VDI-Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik) wird Tabelle 20 durch folgende Tabelle 20 ersetzt: - 9 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 T ab el le 0: V D I- R ic h tl in ie n u n d N o rm en z u r E m is si o n sm es st ec h n ik M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e A llg em ei n e R ic h tl in ie n Q ua lit ät ss ic he ru ng f ür au to m at is ch e M es su nd A us w er te ei nr ic ht un ge n 50 B la tt 06 .2 8 m D IN E N 41 02 .2 5 50 B la tt 04 .2 0 be ) A nf or de ru ng en a n di e M es su ng v on E m is si on en a us st at io nä re n Q ue lle n (M es ss tr ec ke n, M es sp lä tz e, M es sa uf ga be ) 51 .2 3 D IN E N 52 01 .2 8 24 ) M es su ns ic he rh ei t 19 .2 3 (B er ic ht ig un g .2 4) D IN E N I S O 09 09 .2 7 S ta tis tis ch e A us w er tu ng vo n st ic hp ro be na rt ig en E m is si on sm es su ng en X 48 B la tt 07 .1 7 0 - D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e P la nu ng , V al id ie ru ng u nd A nw en du ng v on se lb st en tw ic ke lte n od er m od ifi zi er te n V er fa hr en z ur E rm itt lu ng lu ft ve ru nr ei ni ge nd er S to ff e an s ta tio nä re n Q ue lle n 22 B la tt 08 .2 5 D IN E N 47 05 .2 7 m en A nf or de ru ng en a n P rü fs te lle n: A llg em ei ne A nf or de ru ng en 20 B la tt 11 .2 8 A nf or de ru ng en a n P rü fs te lle n: M es sb er ic ht e 20 B la tt 11 .2 8 D IN E N 52 01 .2 8 B et ri eb sg rö ß en A bg as ge sc hw in di gk ei t X D IN E N I S O 69 -1 .2 3 X D IN E N IS O 69 -2 .2 3 1 - D ru ck sa ch e 2/ D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e X D IN C E N /T R 70 10 .2 7 B ez u g sg rö ß en W as se rd am pf X D IN E N 47 05 .2 7 S au er st of f X D IN E N 47 m .2 7 K oh le nd io xi d X D IN C E N /T S 74 11 .2 0 xi d S ta u b n) S ta ub ( ni ed rig e K on ze nt ra tio ne n) X 66 B la tt 05 .2 1 D IN E N 32 -1 .2 8 X D IN E N 32 -2 .2 8 n) S ta ub ( hö he re K on ze nt ra tio ne n) X 66 B la tt 05 .2 1 ) S ta ub ( qu al ita tiv e S ta ub m es su ng ) X D IN E N 73 07 .2 0 F ra kt io ni er en de S ta ub m es su ng X 66 B la tt 11 .1 4 hl R uß za hl X 66 B la tt 09 .1 5 2 - D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e S ta ub fr ak tio n P M 2, 5/ P M X 66 B la tt 0 .2 4 D IN E N I S O 32 12 .2 9 Q ua rz u nd C ri st ob al it in de r P M F ra kt io n X 66 B la tt 05 .2 8 S ta u b in h al ts st o ff e S ch w er m et al le X D IN E N 43 m .2 5 e S ch w er m et al le ( nu r P ro be na hm e) X 68 B la tt 12 .1 4 ) S ch w er m et al le ( nu r A na ly tik ) X 68 B la tt 04 .1 7 X 68 B la tt 02 .1 0 X 68 B la tt 05 .1 0 be r Q ue ck si lb er X 68 B la tt 08 .2 2 D IN E N 32 06 .2 1 X D IN E N 32 B er ic ht ig un g 06 .2 5 X D IN E N 48 02 .2 3 A sb es t X 61 B la tt 12 .1 9 3 - D ru ck sa ch e 2/ D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e X 61 B la tt 05 .2 3 S ch w ef el ve rb in d u n g en S ch w ef el di ox id X D IN E N 47 05 .2 7 xi d S ch w ef el tr io xi d X 62 B la tt m .2 1 S ch w ef el w as se rs to ff X 86 B la tt 04 .1 9 X 86 B la tt 04 .1 9 S ch w ef el ko hl en st of f X 87 B la tt 11 .1 8 S ti ck st o ff ve rb in d u n g en S tic ks to ff ox id e X D IN E N 47 05 .2 7 D is tic ks to ffm on ox id X 69 B la tt 02 .2 5 X D IN E N IS O 12 11 .2 0 S tic ks to ffm on ox id /- di ox id X 56 .2 4 B as is ch e S tic ks to ff ve rb in du ng en X 96 B la tt 04 .1 2 4 - D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e A m m on ia k X 78 .2 7 D IN E N IS O 18 01 .2 0 K o h le n m o n o xi d m X 59 B la tt 12 .2 0 X D IN E N 50 05 .2 7 C h lo rv er b in d u n g en C hl or w as se rs to ff X D IN E N 91 12 .2 0 X D IN E N 64 05 .2 1 C hl or X 88 B la tt 12 .1 9 X 88 B la tt 11 .1 0 F lu o rv er b in d u n g en F lu or w as se rs to ff X 70 B la tt 10 .1 5 X D IN C E N /T S 73 06 .2 3 O rg an is ch e S to ff e 5 - D ru ck sa ch e 2/ D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e K oh le nw as se rs to ff e (a llg em ei n) 81 B la tt 12 .1 4 ) K oh le nw as se rs to ff e X 81 B la tt 09 .1 8 K oh le nw as se rs to ff e (F ID ) X 81 B la tt 10 .1 5 m X 81 B la tt 02 .2 7 K oh le nw as se rs to ff e (I R ) 60 B la tt ) .1 6 D IN E N IS O 31 02 .2 3 G C -B es tim m un g or ga ni sc he r V er bi nd un ge n X 57 B la tt 11 .1 7 D IN C E N /T S 36 03 .2 5 X 57 B la tt 12 .1 6 X 57 B la tt 12 .1 6 X 57 B la tt 12 .2 0 X 57 B la tt 12 .2 0 M et ha n X D IN E N IS O 51 08 .2 1 X D IN E N IS O 51 12 .2 0 6 - D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e A ld eh yd e/ K et on e X 62 B la tt 12 .2 0 X 62 B la tt 12 .2 0 F or m al de hy d1 X 62 B la tt 05 .2 1 N ie de re A ld eh yd e (z .B . m A cr ol ei n, F or m al de hy d, A ce ta ld eh yd ) X 62 B la tt 06 .2 8 ) F or m al de hy d2 X 62 B la tt 02 .2 4 A ld eh yd e/ K et on e X 62 B la tt 02 .2 4 F or m al de hy d3 X 62 B la tt 06 .2 5 l A cr yl ni tr il X 63 B la tt 04 .1 7 X 63 B la tt 02 .1 1 P ol yz yk lis ch e ar om at is ch e K oh le nw as se rs to ff e X 74 .2 6 id V in yl ch lo ri d X 93 B la tt 11 .1 2 7 - D ru ck sa ch e 2/ D ru ck sa ch e 2/ M es so b je kt V er fa h re n V D I- R ic h tl in ie D IN E N /D IN E N I S O N o rm ko n ti n u ie rl ic h d is ko n ti n u ie rl ic h R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e R ic h tl in ie /N o rm A u sg ab e po ly ch lo ri er te D ib en zo -p - di ox in e un d D ib en zo fu ra ne (P C D D /P C D F ) so w ie di ox in äh nl ic he P C B X 99 B la tt 07 .2 3 D IN E N 94 1 .2 6 X 99 B la tt 02 .2 4 D IN E N 94 2 .2 6 X 99 B la tt 02 .2 4 m D IN E N 94 3 .2 6 X D IN E N 94 4 .2 4 G er üc he X 80 .2 1 D IN E N 37 07 .2 3 D IN E N 37 B er ic ht ig un g 04 .2 6 X 84 B la tt 02 .2 5 D ur ch fü hr un g vo n E m is si on sm es su ng en a n di ff us en Q ue lle n X 85 B la tt 06 .2 5 X 85 B la tt 03 .2 1 X 85 B la tt 11 .2 5 D as V er fa hr en V D I 3 2 B la tt gi lt nu r fü r di e P ro be na hm e vo n F or m al de hy d un d ni ch t f ür a lle A ld eh yd e/ K et on e. D as V er fa hr en V D I 3 2 B la tt g ilt n ur fü r di e P ro be na hm e vo n F or m al de hy d un d ni ch t f ür a lle A ld eh yd e/ K et on e. D er ze iti g ke in e ei gn un gs ge pr üf te p or ta bl e M es se in ri ch tu ng fü r da s ko nt in ui er lic he M es sv er fa hr en v er fü gb ar . D er A nw en du ng sb er ei ch d er N or m D IN E N 94 B la tt bi s gi lt fü r P C D D /P C D F u nd n ic ht f ür P B D D /P B D F . 8 - D ru ck sa ch e 2/ 37. In Anhang 7 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) wird in Nummer 3.3 (Erheblichkeit der Immissionsbeiträge) im ersten Satz die Angabe „der Immissionswerte der dieses Anhangs“ ersetzt durch die Angabe „der Immissionswerte dieses Anhangs“. 38. Der Anhang 10 wird gestrichen. 39. Der Anhang 11 wird gestrichen. 40. Der Anhang 12 wird gestrichen. - 19 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Artikel 2 Elfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 – BTA Luft HG 1) I. Anwendungsbereich Diese Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen], in der jeweils geltenden Fassung. Diese Besondere Technische Anleitung dient insbesondere der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der a) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) geändert worden ist), zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz), b) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 Bundes- Immissionsschutzgesetz), c) Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz), d) Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 Bundes- Immissionsschutzgesetz) und e) Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Die in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten der Hauptgruppe 1 nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden. Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, werden keine Regelungen festgelegt; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zu beurteilen. II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen: Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen nach Nummer 4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur Herstellung von folgenden Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung mit einer auf diese Stoffe bezogenen Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 20.000 Tonnen pro Jahr in kontinuierlichen Prozessen: a) Kohlenwasserstoffe (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), b) sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, c) schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe, - 21 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 d) stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, e) phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe, f) halogenhaltige Kohlenwasserstoffe, g) metallorganische Verbindungen, h) Tenside, i) Wasserstoffperoxid. Kurzkettige Olefine im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien oder Mischungen aus diesen Stoffen. Prozessfeuerungen oder Prozessöfen zur Herstellung organischer Grundchemikalien im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind zur Herstellung organischer Grundchemikalien eingesetzte Feuerungsanlagen, deren Rauchgase durch unmittelbaren Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder Einsatzstoffen eingesetzt werden sowie Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder Konduktionswärme auf Objekte oder Einsatzstoffe ohne Einsatz einer intermediären Wärmeträgerflüssigkeit durch eine feste Wand übertragen wird. III. Zugänglichkeit von Normen DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, erschienen und können dort bezogen werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. IV. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie 5.4.1.2 Anlagen der Nummer 1.2: Feuerungsanlagen Die Anforderungen gelten für Feuerungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 9, soweit Nummer 5.4.4.1 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 5 dieser Verwaltungsvorschrift]) keine speziellere Regelung enthält, und gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 13 dieser Verordnung. Die baulichen und betrieblichen Anforderungen gemäß Nummer 5.4.1.2.1b sowie die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2b an Feuerungsanlagen von Trocknungsanlagen bleiben davon unberührt. 5.4.1.2a Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW MISCHFEUERUNGEN Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff maßgeblichen Emissionswerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionswerte und der maßgebliche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der so ermittelten Werte (Mischungsregel). Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften für den Brennstoff Anwendung, für den der höchste Emissionswert gilt, wenn während des Betriebes der Anlage der Anteil dieses Brennstoffs an der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung mindestens 70 Prozent beträgt. MEHRSTOFFFEUERUNGEN Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils verwendeten Brennstoff; davon abweichend gelten bei der Umstellung von festen Brennstoffen auf gasförmige Brennstoffe oder auf Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) für eine Zeit von vier Stunden nach der Umstellung hinsichtlich der Begrenzung staubförmiger Emissionen die Anforderungen für feste Brennstoffe. WIRBELSCHICHTFEUERUNGEN Bei Wirbelschichtfeuerungen, die als Mischfeuerungen oder Mehrstofffeuerungen betrieben werden, gelten für Gesamtstaub die Emissionswerte der Nummer 5.4.1.2.1. 5.4.1.2b Feuerungsanlagen von Trocknungsanlagen Die nachfolgenden Anforderungen gelten für Feuerungsanlagen, mit deren Abgasen oder Flammen Güter in unmittelbarer Berührung getrocknet werden. BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 Prozent; soweit aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Produktqualität - 23 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 ein anderer Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas erforderlich ist, ist der Bezugssauerstoffgehalt im Einzelfall festzulegen. BRENNSTOFFE Die Feuerungsanlagen sollen mit folgenden Brennstoffen betrieben werden: a) gasförmigen Brennstoffen, b) flüssigen Brennstoffen, die keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder c) Kohlen, die keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Steinkohle mit einem Massengehalt an Schwefel von weniger als ein Prozent, bezogen auf einen unteren Heizwert von 29,3 MJ/kg; soweit im Einzelfall andere feste Brennstoffe verwendet werden, sind Sonderregelungen zu treffen. ACETALDEHYD Die Emissionen an Acetaldehyd dürfen im Abgas von Anlagen zur direkten Trocknung von Mineralfaserplatten die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW 5.4.1.2.1a Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von emulgiertem Naturbitumen und Heizölen, ausgenommen Heizöl EL Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.3b. 5.4.1.2.1b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält LAGERUNG UND AUFBEREITUNG VON HOLZ BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz finden die Anforderungen der Nummern 5.2.3.5 und 5.2.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft keine Anwendung. Feinanteil, der zum Beispiel beim Sieben von Holzhackschnitzeln anfällt, ist abzusaugen und in geschlossenen Räumen zu entladen und zu lagern. Emissionen beim Sieben von Holzhackschnitzeln sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Der Filterstaub (Holzstaub) ist gemeinsam mit dem abgesiebten Feinanteil in geschlossenen Räumen zu lagern. Die Lagerung von Hackschnitzeln aus naturbelassenem Holz im Freien ist nur auf befestigten Flächen zulässig. Abwehungen von Holzstäuben von der Aufhaldung sind durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel dreiseitig geschlossene Lagerung oder Sicherstellen einer ausreichenden Feuchte der Haufwerksoberfläche, so weit wie möglich zu vermeiden. Für die Lagerung von Hackschnitzeln aus anderen Holzbrennstoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.6.3 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 6 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 7 dieser Verwaltungsvorschrift]). Innerbetriebliche Transporte von Holzstaub, Holzspänen und Holzhackschnitzeln mit stationären Transporteinrichtungen sollen geschlossen geführt werden. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten: a) bei der mechanischen Aufbereitung, zum Beispiel Hacken, Zerspanen von waldfrischem Holz 10 mg/m³, b) bei der mechanischen Aufbereitung, zum Beispiel Hacken, Zerspanen von nicht waldfrischem Holz 5 mg/m³. c) bei sonstigen gefassten Emissionsquellen, zum Beispiel Siebung 5 mg/m³. ANFORDERUNGEN AN DIE VERBRENNUNG - 25 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, oder Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 7 Prozent und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf oder Holzbrennstoffen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr 20 mg/m3, b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 50 mg/m3, c) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW, die ausschließlich naturbelassenes Holz einsetzen, 100 mg/m3, d) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW, die ausschließlich Holzbrennstoffe mit Ausnahme von naturbelassenem Holz einsetzen 50 mg/m³. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet mit Ausnahme von Feuerungen für den Einsatz von Petrolkoks keine Anwendung. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht überschreiten. Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: a) bei Einsatz von naturbelassenem Holz 0,25 g/m3, b) bei Einsatz von Holzbrennstoffen mit Ausnahme von naturbelassenem Holz 0,40 g/m³, c) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen aa) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,30 g/m3, bb) bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung  von 10 MW oder mehr 0,40 g/m3,  von weniger als 10 MW 0,50 g/m3. Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den Einsatz von Kohle die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten: a) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,35 g/m3 oder, soweit diese Massenkonzentration mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden kann, einen Schwefelemissionsgrad von 25 Prozent, b) bei sonstigen Feuerungen aa) bei Einsatz von Steinkohle 1,3 g/m3, bb) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 1,0 g/m3. Bei Einsatz von Holzbrennstoffen findet Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft keine Anwendung. HALOGENVERBINDUNGEN Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung. ORGANISCHE STOFFE Bei Einsatz von Holzbrennstoffen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für die Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II (Klassen I und II in Nummer 5.2.5 aufgeführt) finden keine Anwendung. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt. - 27 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermittelt. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW oder mehr sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt. Die Regelungen der Nummer 5.3.3.1 Absatz 4 Satz 2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verzicht auf kontinuierliche Messungen, soweit eine fortlaufende anderweitige Feststellung der Wirksamkeit der Emissionsminderung erfolgt, finden im Hinblick auf die Emissionen an Schwefeloxiden Anwendung, soweit der Betreiber einen Nachweis über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs sowie die Sorbentienzugabe führt, den Nachweis fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt. SONDERREGELUNGEN Für Anlagen, 1. für die am 1. Oktober 2002 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: KOHLENMONOXID Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,25 g/m3 nicht überschreiten; der Emissionswert gilt nur bei Betrieb mit Nennlast. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW bis 25 MW findet die Anforderung zur Ausrüstung mit einer Messeinrichtung, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt, keine Anwendung. ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER LUFT) STICKSTOFFOXIDE Bei Altanlagen, die mit Holzbrennstoffen mit Ausnahme von naturbelassenem Holz betrieben werden, dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. 5.4.1.2.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW Die Anforderungen gelten auch für Anlagen nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern Erdgas, Flüssiggas, Gase der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff eingesetzt werden. Für Gasturbinen der Nummer 1.2.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Anforderungen der Nummern 5.4.1.4.1.2/5.4.1.4.2.2. BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 Prozent. BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Zur Verminderung der Emissionen von Kohlenmonoxid und unverbrannten Bestandteilen aus Prozessfeuerungen in Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien ist eine optimierte Verbrennung durch eine automatische Regelung geeigneter Verbrennungsparameter zu gewährleisten. - 29 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten: a) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Raffineriegas, Klärgas oder Biogas 5 mg/m³, b) bei Einsatz sonstiger Gase 10 mg/m³. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen beim Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung die Massenkonzentration 50 mg/m3 und beim Einsatz von sonstigen Gasen 80 mg/m3 nicht überschreiten. AMMONIAK Sofern in Raffinerien oder bei Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine in Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: a) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, zum Beispiel Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil gegen Überschreitung aa) einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 0,10 g/m³, bb) einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 0,11 g/m3, cc) einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 0,15 g/m3, b) bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine oder in 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen außer während des Entkokungsprozesses 0,10 g/m³, c) bei Einsatz von sonstigen Gasen in Raffinerien 0,10 g/m³, d) bei Einsatz sonstiger Gase im Übrigen, ausgenommen Prozessgase, die Stickstoffverbindungen enthalten, 0,20 g/m³, e) bei Einsatz von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, sind die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. SCHWEFELOXIDE Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten: a) bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m³, b) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 10 mg/m3, c) bei Einsatz von Kokereigas 50 mg/m³, d) bei Einsatz von Biogas oder Klärgas 0,35 g/m3, e) bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, 1,7 g/m³, f) bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden, aa) bei Einsatz von Hochofengas 0,20 g/m³, bb) bei Einsatz von Koksofengas 0,35 g/m³, g) bei Einsatz von sonstigen Gasen 35 mg/m³. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden sind in Raffinerien kontinuierlich zu ermitteln. EINZELMESSUNGEN Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 - 31 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die Emissionen an Kohlenmonoxid aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind alle sechs Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Bei Prozessfeuerungen in Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW bis weniger als 50 MW sind bei Einsatz schwefelhaltiger Gase die gefassten Emissionen an Schwefeldioxid einmal jährlich, an Stickstoffoxiden, an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden und an Kohlenmonoxid einmal alle drei Monate zu überwachen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf einmal halbjährlich reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Im Fall von Prozessfeuerungen, die weniger als 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, kann die Messung einmal jährlich erfolgen. SONDERREGELUNGEN Für Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine, 1. für die am 8. Dezember 2017 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetz oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,20 g/m3 nicht überschreiten. Für Feuerungsanlagen in Raffinerien, 1. für die am 28. Oktober 2014 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: STICKSTOFFOXIDE Bei Einsatz von sonstigen Gasen in Raffinerien dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ für den Monatsmittelwert und 0,50 g/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 darf bei diesen Anlagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,20 g/m³ für den Monatsmittelwert und 0,50 g/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wenn a) die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 °C hat oder b) der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffes mehr als 50 Prozent beträgt. - 33 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Die Emissionen an Stickstoffoxid sind kontinuierlich zu ermitteln. Wenn im Rahmen der Sonderregelung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, für die Emissionen an Stickstoffoxiden die Massenkonzentration 0,20 g/m³ für den Monatsmittelwert und die Massenkonzentration 0,50 g/m³ für den Halbstundenmittelwert festzulegen, so ist im Fall der Nutzung der Möglichkeit nach Satz 2 Buchstabe a) die Temperatur der Verbrennungsluft, im Fall der Nutzung der Möglichkeit nach Satz 2 Buchstabe b) der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs kontinuierlich als Betriebsgröße zu ermitteln und der zuständigen Behörde zu berichten. AUSWERTUNG DER MESSERGEBNISSE FÜR DEN MONATSMITTELWERT Die Monatsmittelwerte sind auf der Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte zu berechnen; hierzu ist über einen gleitenden Zeitraum von 30 Tagen die Summe der validierten Halbstundenmittelwerte zu bilden und durch die Anzahl der validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen. 5.4.1.2.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW Für Gasturbinen der Nummer 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.4.1.2/5.4.1.4.2.2. 5.4.1.2.3a Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.2 5.4.1.2.3b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW Die Anforderungen gelten auch für den Einsatz von Heizölen und emulgiertem Naturbitumen gemäß Nummer 1.2.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und von flüssigen Brennstoffen gemäß Nummer 1.2.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 Prozent. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern findet Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft keine Anwendung. Bei Einsatz dieser Stoffe darf die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreiten. Die Abgase müssen soweit frei von Ölderivaten sein, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren Spuren von Ölderivaten aufweist. Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen darf abweichend von Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ein höherer Staubemissionswert bis zu höchstens 50 mg/m3 zugelassen werden, wenn die Emissionswerte der Nummern 5.2.2 und 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft nicht überschritten werden. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: - 35 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 a) bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, zum Beispiel Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung aa) einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa 0,18 g/m³, bb) einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 0,20 g/m3, cc) einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa 0,25 g/m3, bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe November 1999), b) bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen 0,35 g/m³. Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) ist der organisch gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffes nach DIN 51444 (Ausgabe Oktober 2020) zu bestimmen. Die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff und auf die Bezugsbedingungen 10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C Verbrennungslufttemperatur umzurechnen. SCHWEFELOXIDE Bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Art. 1 Zweite ÄndVO vom 28. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 169) geändert wurde, dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 5 MW andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt wird, zum Beispiel durch den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Entschwefelungseinrichtungen, dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entstehen. EINZELMESSUNGEN Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), die den zulässigen Massengehalt an Schwefel der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen für leichtes Heizöl nicht überschreiten, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern findet Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Gesamtstaub und Schwefeloxide keine Anwendung. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW oder mehr für den Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sind, sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe September 2020) und die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr für den Einsatz von Methanol oder Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermittelt. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW für den Einsatz von Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), oder emulgiertem Naturbitumen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt; Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sollen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentrationen der Emissionen an Staub und an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln. 5.4.1.2.4 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW 5.4.1.2.4a Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2.1 genannter fester Brennstoffe Bei Einsatz von Stroh oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen, zum Beispiel Getreidepflanzen, Gräser, Miscanthus, gelten in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW folgende Anforderungen: - 37 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr 20 mg/m3, b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW 50 mg/m3. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,25 g/m³ nicht überschreiten. Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten: a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr 0,40 g/m3, b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW 0,50 g/m3. ORGANISCHE STOFFE Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen für die Emissionen an organischen Stoffe der Klassen I und II keine Anwendung finden. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen kontinuierlich ermittelt. Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW oder mehr sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt. SONDERREGELUNG Für Anlagen, 1. für die am 1. Oktober 2002 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW bis 25 MW findet die Anforderung zur Ausrüstung mit einer Messeinrichtung, die die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt, keine Anwendung. - 39 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 5.4.1.2.4b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannter flüssiger Brennstoffe Für den Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als Destillations- oder Konversionsrückständen zum Eigenverbrauch in Raffinerien gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.3b. Beim Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen zum Eigenverbrauch in Raffinerien gelten folgende Anforderungen: BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 Prozent. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. AMMONIAK Sofern in Raffinerien zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentrationen 0,30 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen Reduktion oder der selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden sind in Raffinerien kontinuierlich zu ermitteln. EINZELMESSUNGEN Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Staub aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die Emissionen an Kohlenmonoxid aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind alle sechs Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die Emissionen an Nickel, Antimon und Vanadium im Staub aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind alle sechs Monate zu ermitteln. Die Messung von Antimon hat nur bei Zufuhr von Antimon im Prozess zu erfolgen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. SONDERREGELUNGEN Für Feuerungsanlagen in Raffinierien, 1. für die am 28. Oktober 2014 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen - 41 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. MISCHFEUERUNGEN Bei Mischfeuerungen, in denen Destillations- oder Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt a) der Emissionswert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionswert, sofern die mit dem Brennstoff mit dem höchsten Emissionswert zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens 50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht, b) im Übrigen die Mischungsregel nach Nummer 5.4.1.2a mit der Maßgabe, dass als Emissionswert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionswert das Doppelte dieses Wertes abzüglich des Emissionswertes für den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionswert angesetzt wird. SCHWEFELOXIDE Innerhalb einer Raffinerie kann die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende Feuerungsanlagen im Sinne des Absatz 1 dieser Sonderregelung, die flüssige oder feste Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionswert von 0,60 g/m³ als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert zulassen. 5.4.1.4.1.2/5.4.1.4.2.2 Anlagen der Nummer 1.4 sowie Gasturbinenanlagen der Nummer 1.2: Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW Die Anforderungen gelten für Gasturbinenanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 13 dieser Verordnung. BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 Prozent. MASSENSTRÖME Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten Massenströme finden keine Anwendung. GESAMTSTAUB Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung. Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und beim Anfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten. STICKSTOFFOXIDE Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration 75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad bei 15 °C, 101,3 kPa und einer relativen Luftfeuchte von 60 Prozent (ISO–Bedingungen) mehr als 32 Prozent beträgt, ist der Emissionswert 75 mg/m³ entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen in Gasturbinen in Raffinerien dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. - 43 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen im Übrigen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen die Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notantrieb oder bis zu 300 Stunden je Jahr zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Gasversorgung dienen, finden die Emissionswerte für Stickstoffoxide keine Anwendung. AMMONIAK Sofern in Raffinerien zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. SCHWEFELOXIDE Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) oder nach DIN 51603 Teil 6 (Ausgabe Mai 2025) mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen oder Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden. FORMALDEHYD Für den Betrieb bei Lasten bis zu 70 Prozent legt die zuständige Behörde abweichend von Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft die einzuhaltende Emissionsbegrenzung im Einzelfall fest. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen Reduktion oder der selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden sind in Raffinerien kontinuierlich zu ermitteln. EINZELMESSUNGEN Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden Maßgaben: Die Emissionen an Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Staub aus Gasturbinen in Raffinerien sind jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. Die Emissionen an Kohlenmonoxid aus Gasturbinen in Raffinerien sind alle sechs Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden. SONDERREGELUNG Für Anlagen, 1. für die am 1. Oktober 2002 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: STICKSTOFFOXIDE Für Einzelaggregate mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung. - 45 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 5.4.1.9/10 Anlagen der Nummern 1.9 und 1.10: Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle Anlagen zum Brikettieren von Braun– oder Steinkohle GESAMTSTAUB a) Steinkohle Die staubförmigen Emissionen in den Schwaden und Brüden dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten. b) Braunkohle Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Brüdenentstaubung, Stempelentstaubung und Pressenmaulentnebelung dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten. ALTANLAGEN GESAMTSTAUB Braunkohle: Bei Altanlagen dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas der Innenentstaubung, soweit aus Gründen der Explosionsgefahr nasse Abgasreinigungsverfahren eingesetzt werden müssen, die Massenkonzentration 75 mg/m³ nicht überschreiten. 5.4.1.11 Anlagen der Nummer 1.11: Anlagen zur Erzeugung von Koks UNTERFEUERUNG a) Bezugsgröße Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5 Prozent. b) Staub Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. c) Stickstoffoxide Bei der erstmaligen Messung dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die Möglichkeiten, ein alterungsbedingtes Ansteigen der Emissionen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen. d) Brennstoff Die Massenkonzentration an Schwefelverbindungen im Unterfeuerungsgas darf 0,80 g/m³, angegeben als Schwefel, nicht überschreiten. FÜLLEN DER KOKSÖFEN Beim Abziehen der Kohle aus dem Kohlebunker in den Füllwagen sind Staubemissionen zu vermeiden. Die Füllgase sind zu erfassen. Beim Schüttbetrieb sind die Füllgase in das Koksofen-Rohgas überzuleiten. Beim Stampfbetrieb sind die Füllgase so weit wie möglich in das Koksofen- Rohgas oder in den Nachbarofen überzuleiten. Füllgase, die nicht übergeleitet werden können, sind einer Verbrennung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsabgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Beim Planieren der Kohleschüttung sind Emissionen an Füllgasen durch Abdichten der Planieröffnung zu vermindern und möglichst zu vermeiden. FÜLLLOCHDECKEL Emissionen an Fülllochdeckeln sind so weit wie möglich zu vermeiden, zum Beispiel durch Verwendung von Fülllochdeckeln mit großen Dichtflächen, Vergießen der Fülllochdeckel nach jeder Beschickung der Öfen und regelmäßige Reinigung der Fülllochrahmen und Fülllochdeckel vor dem Verschließen der Fülllöcher. Die Ofendecke ist regelmäßig von Kohleresten zu reinigen. STEIGROHRDECKEL Steigrohrdeckel sind zur Vermeidung von Emissionen mit Wassertauchungen oder gleichwertigen Einrichtungen auszurüsten; die Steigrohre sind regelmäßig zu reinigen. KOKSOFENBEDIENUNGSMASCHINEN Die Koksofenbedienungsmaschinen sind mit Einrichtungen zum Reinigen der Dichtflächen an den Ofentürrahmen auszurüsten. KOKSOFENTÜREN Es sind Koksofentüren mit technisch gasdichtem Abschluss zu verwenden. Die Dichtleisten sind mit Federkraft oder mit technischen Einrichtungen, die eine gleiche Dichtwirkung erreichen, gegen den Kammerrahmen zu drücken. Die Dichtflächen der Koksofentüren sind regelmäßig zu reinigen. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch eine - 47 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Einzelkammerdruckregelung, Absaugung oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. KOKEREIGAS (KOKSOFENGAS) Kokereigas ist nach Entstaubung, Entschwefelung, Ammoniakwäsche und Abscheidung der Kohlenwertstoffe energetisch oder stofflich zu verwerten. Soweit Kokereigas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel gemäß Nummer 5.4.8.2.5c der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 vom… [… einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 9 dieser Verwaltungsvorschrift], zuzuführen. KOKSDRÜCKEN Beim Koksdrücken sind die Abgase zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; die staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ oder das Massenverhältnis fünf g je Mg Koks nicht überschreiten. KOKSKÜHLUNG Es sind Verfahren zur emissionsarmen Kühlung des Kokses einzusetzen, wie zum Beispiel die trockene Kokskühlung; die staubförmigen Emissionen im Abgas der trockenen Kokskühlung dürfen die Massenkonzentration 15 mg/m³ und die staubförmigen Emissionen der nassen Kokskühlung das Massenverhältnis 10 g je Mg Koks nicht überschreiten. BETRIEBSANLEITUNG In einer Betriebsanleitung sind Maßnahmen zur Emissionsminderung beim Koksofenbetrieb festzulegen, insbesondere zur Dichtung der Öffnungen, zur Sicherstellung, dass nur ausgegarte Brände gedrückt werden, und zur Vermeidung des Austritts unverbrannter Gase in die Atmosphäre. KLASSIEREN UND ANSCHLIEßENDER UMSCHLAG VON KOKS Die im Abgas aus dem Klassieren und dem Umschlag von Koks enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. KOHLEWERTSTOFFBETRIEBE Für Anlagen im Bereich der Kohlewertstoffbetriebe gelten die Anforderungen der Nummern 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, sowie der Nummern 5.4.4.1.3c, 5.4.4.1.4o und 5.4.4.4 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 entsprechend; dabei sind die Anforderungen der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sinngemäß auch für die Handhabung gasförmiger Stoffe in Kohlewertstoffbetrieben anzuwenden. Ist im Prozessgas neben Ammoniak auch Schwefelwasserstoff vorhanden, so ist bei Anwendung der Nachverbrennung das Abgas einer Schwefelsäure– oder Schwefelgewinnungsanlage zuzuführen. SONDERREGELUNG Für Anlagen, 1. für die am 1. Oktober 2002 a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder 2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren, gilt Folgendes: KOKSKÜHLUNG Bei Altanlagen mit einer Nasslöscheinrichtung zur Kokskühlung dürfen die staubförmigen Emissionen des Löschturms das Massenverhältnis 25 g je Mg Koks nicht überschreiten. Bei einer Grunderneuerung der Kokskühlung sind die Anforderungen für nach dem 1. Oktober 2002 genehmigte Anlagen einzuhalten. 5.4.1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst Die Anforderungen in 5.4.1.15 gelten auch für Anlagen zur Vergärung von Gülle nach Nummer 8.4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie für Anlagen nach Nummer 8.3.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige - 49 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Anlagen, die neben Stoffen wie in Anlagen nach Nummer 1.15 und 8.4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nur Abfallarten mit geringer Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus der Biotoppflege, der Landwirtschaft, dem Gartenbau oder aus der Forstwirtschaft annehmen und anaerob behandeln (vergären). MINDESTABSTAND Bei Errichtung von Anlagen ist die Kenngröße der zu erwartenden Geruchszusatzbelastung nach Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu ermitteln. Die so ermittelte Geruchszusatzbelastung darf auf keiner Beurteilungsfläche in der nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung den gebietstypischen Geruchsimmissionswert gemäß Tabelle 22 des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft überschreiten. Darüber hinaus ist bei der Ersterrichtung an einem Standort ein Abstand von mindestens 100 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten. BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden: a) Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind zu befestigen und sauber zu halten. b) Es ist sicherzustellen, dass nur Stoffe als Substrat angenommen und eingesetzt werden, die für die Erzeugung von Biogas durch enzymatischen oder mikrobiologischen Abbau geeignet oder förderlich oder als typische landwirtschaftliche Verunreinigung wie Erdanhaftungen oder Sand im Substrat unvermeidbar sind. c) Geruch- und Ammoniakemissionen aus Behältern oder Becken zur Annahme und Lagerung von Substraten sind durch eine geeignete Abdeckung nach dem Stand der Technik zu minimieren. Hinsichtlich des zu erreichenden Emissionsminderungsgrades wird auf Nummer 5.4.9.36 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 10 dieser Verwaltungsvorschrift]) verwiesen. d) Silagen sind bis auf die Anschnittflächen zur Minderung von Geruchsemissionen und der Minderung des Eintritts von Niederschlagwasser in den Silostock mit geeigneten Membranen, Folien, Planen oder auf andere nachweislich geeignete Weise abzudecken. Die Anschnittfläche ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Silagesickersäfte sind austrittsflächennah zu erfassen, über Schächte oder Behälter zu sammeln und zu verwerten. Geruchsemissionen aus Schächten oder Behältern zur Sammlung von Silagesickersaft sind durch eine geeignete Abdeckung nach dem Stand der Technik zu minimieren. Die befestigten Siloplatten und Rangierflächen sind sauber zu halten. e) Gärbehälter und Gasspeicher mit einer Gasmembran sind mit einer zusätzlichen äußeren Umhüllung der Gasmembran auszuführen. Der Zwischenraum oder der Abluftstrom des Zwischenraums ist auf Leckagen zu überwachen, zum Beispiel durch Messung von explosionsfähiger Atmosphäre oder Methan. Die gemessenen Werte sind wöchentlich im Hinblick auf die Entstehung von Undichtigkeiten auszuwerten, sofern dies nicht automatisch erfolgt. Die Werte sind zu dokumentieren. Sofern es sich um eine Anlage handelt, die der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, hat die Überwachung kontinuierlich zu erfolgen, wobei die Werte aufzuzeichnen sind. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. f) Ist für Instandhaltungsarbeiten ein Öffnen gasbeaufschlagter Anlagenteile erforderlich, ist die Emission von Biogas zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren. g) Bei Gasspeichern, einschließlich derjenigen in Gärbehältern, ist der Gasfüllstand kontinuierlich zu überwachen und anzuzeigen. Sie müssen zusätzlich mit automatischen Einrichtungen zur Erkennung und Meldung unzulässiger Gasfüllstände ausgerüstet sein. Zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen sind so zu steuern, dass sie automatisch in Betrieb gesetzt werden, bevor Emissionen über Überdrucksicherungen entstehen. Das Ansprechen von Über- oder Unterdrucksicherungen muss Alarm auslösen und ist zu registrieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Über- und Unterdrucksicherungen sind so auszuführen, dass nach deren Ansprechen wieder ein funktionsfähiger Gasabschluss vorhanden ist. h) Erzeugtes Biogas einschließlich Gas aus der anaeroben Hydrolyse ist zu nutzen, soweit die Zusammensetzung nach dem Stand der Technik eine Verwertung ermöglicht. Ist dies wegen einer Abschaltung für geplante Instandhaltung oder einer Abregelung der Leistung der Gasverwertungseinrichtung nicht möglich, so ist das erzeugte Biogas in der Anlage zu speichern. Soweit Biogas einschließlich Gas aus der anaeroben Hydrolyse wegen Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb nicht verwertet werden kann und soweit eine Speicherung nicht möglich ist, ist das Biogas zu verbrennen, in der Regel durch eine fest installierte Fackel nach Nummer 5.4.8.2.5b der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8, wenn die Zusammensetzung eine Verbrennung ermöglicht. Die Betriebszeiten der Fackel sind automatisch zu registrieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. - 51 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 i) Die bei der Gärung in diskontinuierlich betriebenen Trockenvergärungsanlagen austretende Flüssigkeit (Perkolat) ist in mindestens technisch dichten Behältern zu lagern. Entstehendes Gas ist zu erfassen und zu verwerten. j) Die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit der Substrate und, soweit erforderlich, der flüssigen Gärreste im gemäß der Sicherheitstechnischen Anforderungen an Biogasanlagen (TRAS 120) mindestens technisch dichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System (Fermenter, Nachgärer und Gärrestlager) soll - für Biogasanlagen mit nur einem Fermenter (einstufige Anlagen) und Biogasanlagen mit mindestens zwei in Reihe geschalteten Fermentern (mehrstufige Anlagen) aber ohne Gülleanteil am Substratmix, insgesamt mindestens 150 Tage und - für mehrstufige Biogasanlagen, mit Gülleanteil am Substratmix insgesamt mindestens 50 Tage zuzüglich je zwei Tage pro Masseprozentpunkt anderer Substrate als Gülle, maximal jedoch 150 Tage, betragen. Die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit berechnet sich bei (quasi) kontinuierlich betriebenen Anlagen als Quotient des Arbeitsvolumens zum täglich zugeführten Substratvolumen, wobei der Masseabbau durch die Biogaserzeugung mittels der substratspezifischen Fugatfaktoren berücksichtigt werden soll. Soweit im Verfahrensverlauf Teilmengen aus dem Arbeitsvolumen entnommen werden, sind auch diese, bezogen auf die zugeführte Substratmasse, in Abzug zu bringen. Kürzere Verweilzeiten sind zulässig, sofern durch die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage gewährleistet ist, dass das Restgaspotenzial an Methan aus nicht an die Gasverwertung angeschlossenen Gärrestlagern gegenüber der Summe aus diesem Restgaspotenzial und dem verwerteten oder dem zur Aufbereitung bereitgestellten Volumenstrom an Methan nachfolgender Formel maximal 3,7 Prozent beträgt:    / ( + ) ≤ 0,037 GVV , GVV , netGV , mit  GVV ,  netGV , = Restgaspotenzial an Methan durch die Gärrestelagerung (Restgaspotenzial bei 37 °C) = Volumenstrom erzeugtes Methan vor Verwertung oder Aufbereitung zur Einspeisung. Eine Entnahme von Gärrest, auch von Teilströmen, aus dem mindestens technisch dichten System ist ohne Einhaltung der oben genannten Maßgaben zulässig, wenn der Gärrest: - aerob behandelt und anschließend einer Nachrotte zugeführt wird, - unverzüglich vollständig landwirtschaftlich verwertet wird oder - separiert wird und der flüssige Anteil 1. in das mindestens technisch dichte System zurückgeführt, 2. unverzüglich landwirtschaftlich verwertet oder 3. einer Behandlung oder Aufbereitung zugeführt wird, bei der keine relevanten Methanemissionen entstehen. Die Forderung nach einer Mindestverweilzeit im mindestens technisch dichten System oder dem Nachweis eines Restgaspotentials von höchstens 3,7 Prozent, gilt nicht, wenn in der Biogasanlage ausschließlich Gülle gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, eingesetzt wird. k) Werden Gärreste mittels Nachrotte aerob behandelt, so sind die Anforderungen von Nummer 5.4.8.3.3b Buchstabe j und l der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 einzuhalten. l) Die Separierung von Gärresten, also die Trennung in einen festen und flüssigen Gärrest, muss nicht geschlossen betrieben werden. Die separierten Gärreste sollen im Rahmen des düngerechtlich Zulässigen zeitnah landwirtschaftlich verwertet werden. Bei Lagerungszeiten über 72 Stunden ist zur Verringerung der windinduzierten Emissionen eine dreiseitige Umwandung des Lagerplatzes und eine möglichst kleine Oberfläche zu gewährleisten. m) Für die nicht technisch dichte Lagerung von flüssigen Gärresten gelten die Anforderungen nach Nummer 5.4.9.36 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe b sowie die Anforderung der Nummer 5.4.9.36 für Altanlagen der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9. n) Gärresttrocknung und -pelletierung soll in geschlossenen Anlagenteilen oder Hallen erfolgen. Das Abgas ist zu erfassen. Abgas aus der Gärresttrocknung ist nach den Maßgaben von Nummer 5.4.8.3.3b Buchstabe d der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 zu behandeln. Getrocknete oder pelletierte Gärreste sind so zu lagern, dass eine Wiederbefeuchtung, zum Beispiel durch Regenwasser, ausgeschlossen ist. GESAMTSTAUB Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass bei offenem Betrieb von Anlagenteilen, wie zum Beispiel Umsetzungs- und Siebaggregaten, die möglichen Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemissionen umzusetzen sind. In Annahme- und Aufbereitungshallen sind die Abgase vorwiegend an den Entstehungsstellen abzusaugen. Im Abgas von Gärresttrocknungs- und -pelletierungsanlagen dürfen die Emissionen an Gesamtstaub die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. - 53 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 AMMONIAK Abgase aus der Trocknung von Gärresten sind einem sauren Wäscher oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zur Entfernung von Ammoniak zuzuführen. Zusätzlich ist ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindestens 90 Prozent einzuhalten. Im Abgas von Gärresttrocknungsanlagen dürfen die Emissionen an Ammoniak die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Die Einhaltung des Verlusts an Methan von weniger oder gleich 3,7 Prozent nach den im Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter Buchstabe j aufgeführten Anforderungen muss anhand eines Gärtests gemäß der Richtlinie VDI 4630 (Ausgabe November 2016) einmal im Jahr durch ein unabhängiges Labor nachgewiesen werden. Der Gärtest ist bei einer Temperatur von 37 °C durchzuführen. Die Frist kann auf drei Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass das eingesetzte Substrat und die Verweilzeit seit der letzten Untersuchung nicht verändert wurden. Die Dichtheit aller gasbeaufschlagten Anlagenteile, einschließlich der Funktionsfähigkeit und Dichtheit von Armaturen, ist durch eine geeignete Person im Sinne der TRAS 120, vor Inbetriebnahme und danach alle drei Jahre zu prüfen und zu bewerten. Dies kann bei Anlagenteilen entfallen, soweit eine ständige Überwachung der Dichtheit erfolgt. Bei konstruktiv auf Dauer technisch dichten Anlagenteilen kann die wiederkehrende Dichtheitsprüfung nach zwölf Jahren erfolgen. Eine Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme ist auch vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen oder störfallrelevanten Änderungen, nach Instandsetzung oder nach vorübergehender Außerbetriebnahme für mehr als ein Jahr erforderlich. Soweit es das für Dichtheitsprüfungen eingesetzte Verfahren ermöglicht, sind hierbei als Prüfgas Luft oder inerte Gase zu verwenden. Die Dichtheitsprüfung kann durch gleichwertige Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt werden. Eine Prüfung auf Leckagen mittels eines geeigneten, methansensitiven, optischen Verfahrens ist jeweils nach Ablauf von drei Jahren zwischen den Dichtheitsprüfungen durchzuführen. Altanlagen Bei Altanlagen sind Gasspeicher und Gärbehälter mit Gasmembran ohne zusätzliche Umhüllung oder mit zusätzlicher Umhüllung, aber ohne Zwischenraumüberwachung oder ohne Überwachung der Abluft der Stützluft, beim Ende der Standzeit der Gasmembran, beim Austausch einer Membran wegen irreparabler Beschädigung oder spätestens bis zum 1. Dezember 2029 nach den im Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter den Buchstaben e und g aufgeführten Anforderungen nachzurüsten, es sei denn, dies ist wegen der Beschaffenheit des zugehörigen Gärbehälters technisch nicht möglich. Bei Altanlagen soll eine kontinuierliche Überwachung des Gasfüllstands und eine automatische Einrichtung zur rechtzeitigen Erkennung und Meldung des Erreichens von maximalen Gasfüllständen gefordert werden, wenn es zu einem gehäuften Ansprechen der Fackel oder der Überdrucksicherung kommt. 5.4.1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas 5.4.1.16a Anlagen zur Aufbereitung von Biogas unter Abscheidung von Kohlendioxid BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind unter Beachtung der Richtlinie VDI 3896 (Ausgabe Oktober 2015) anzuwenden: a) Beim Einsatz thermischer Nachverbrennungseinrichtungen gelten die allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, letzter Absatz auch beim Einsatz von Schwachgas aus Biogasaufbereitungsanlagen. b) Abdichtungssysteme sind auf den Verdichtungsenddruck auszulegen. Bei Verdichtungen anfallendes Leckagegas ist in die Anlage zurück zu fördern oder, wenn dies nicht möglich ist, einer für die Verdichterenddrücke geeigneten, zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtung zuzuführen. Wenn es sich dabei um eine Fackel handelt, gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.8.2.5b der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8. Bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb ist das in den Anlagenteilen zur Aufbereitung anfallende, extrem entzündbare oder entzündbare Gas einer für die Verdichterenddrücke geeigneten Fackel nach Nummer 5.4.8.2.5b der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 zuzuführen, soweit eine Nutzung nicht möglich ist. - 55 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Artikel 3 Zwölfte Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 2 – BTA Luft HG 2) I. Anwendungsbereich Diese Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 2 nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom [… einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2924/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen], in der jeweils geltenden Fassung. Diese Besondere Technische Anleitung dient insbesondere der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der a) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) geändert worden ist), zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz), b) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 Bundes- Immissionsschutzgesetz), c) Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz 2a Bundes-Immissionsschutzgesetz), d) Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 Bundes- Immissionsschutzgesetz) und e) Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Die in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten der Hauptgruppe 2 nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden. Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, werden keine Regelungen festgelegt; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zu beurteilen. II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. III. Zugänglichkeit von Normen DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH Berlin erschienen und können dort bezogen werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. IV. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 5.4.2.1/2 Anlagen der Nummern 2.1 und 2.2: Steinbrüche Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN - 57 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Werden in Trocknern und Mühlen Gesteine mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein eingesetzt, ist die ordnungsgemäße Funktion der Abgasreinigungseinrichtung durch Einsatz qualitativer Messeinrichtungen für Staub im Sinne der Nummer 5.3.3.2 Absatz 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft kontinuierlich zu überwachen. GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Brechern, Trocknern, Mühlen und Klassiereinrichtungen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. QUARZFEINSTAUB (QUARZ UND CRISTOBALIT) Die staubförmigen Emissionen an Quarzfeinstaub der Partikelfraktion PM4 im Abgas von Brechern, Trocknern, Mühlen und Klassiereinrichtungen dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quarzfeinstaub durch prozesstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. Bei Trocknern und Mühlen, die Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von weniger als 20 Prozent im Ausgangsgestein verarbeiten sowie bei Brechern und Klassiereinrichtungen gilt die Anforderung an Quarzfeinstaub als eingehalten, wenn die Anforderung an Gesamtstaub eingehalten ist. Bei Trocknern, die Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein verarbeiten, gilt die Anforderung an Quarzfeinstaub als eingehalten, wenn die Gesamtstaubemissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Bei der Verarbeitung von Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass: - bei Mühlen mindestens alle drei Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen der Partikelfraktion PM4 gefordert werden und - bei Trocknern mindestens alle drei Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen der Partikelfraktion PM4 gefordert werden, wenn die Gesamtstaubemissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³ überschreiten. 5.4.2.3 Anlagen der Nummer 2.3: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN Das Klinkermaterial ist in Silos oder in geschlossenen Räumen mit Absaugung und Entstaubung zu lagern. BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich im Abgas der Ofenfeuerung, einschließlich der damit verbundenen Mahl- oder Trocknungsprozesse auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 10 Prozent. GESAMTSTAUB Die in den gefassten Abgasen von Zementwerken, zum Beispiel Ofenfeuerung, Klinkerkühlung, Mahlprozesse, sonstige staubende Betriebsvorgänge, ausgenommen Schachtöfen, enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. Bei kontinuierlichen Messungen gilt abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, dass im Abgas der Ofenfeuerung und des Klinkerkühlers, ausgenommen Schachtöfen, sämtliche Halbstundenmittelwerte die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten dürfen. Bei Einsatz von Elektrofiltern zur Entstaubung der Zementofenabgase, ausgenommen Schachtöfen, dürfen sicherheitstechnisch bedingte Elektrofilterabschaltungen (CO-bedingte Abschaltungen) eine Dauer von 30 Minuten je Jahr nicht überschreiten. Die CO-bedingten Abschaltungen sind kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg, dürfen im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, jeweils die Massenkonzentration 0,03 mg/m3 nicht überschreiten. Auf Antrag des Betreibers können Ausnahmen für Quecksilber und seine Verbindungen gewährt werden, sofern diese aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ein Emissionswert von 0,05 mg/m3 nicht überschritten wird. - 59 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. Die nachstehend genannten Stoffe dürfen folgende Massenkonzentrationen im Abgas nicht überschreiten: a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl, insgesamt 0,05 mg/m3, b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3. AMMONIAK Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft finden bei anderen als den nachfolgend genannten Anlagen keine Anwendung für die Emissionen an Ammoniak. Die Emissionen von Ammoniak im Abgas von Zementöfen dürfen die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten, sofern ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion oder ein anderes vergleichbares Verfahren nach dem Stand der Technik zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen eingesetzt wird. Bei Einsatz der selektiven katalytischen Reduktion dürfen die betriebsbedingten Ausfallzeiten, zum Beispiel im Fall unvorhergesehener Wartungsarbeiten, maximal fünf Prozent der jährlichen Ofenlaufzeit des Zementofens betragen. In dieser Zeit dürfen die Emissionen an Ammoniak die Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten. Der Ausfall der selektiven katalytischen Reduktion ist mit einer Anlage zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion zu kompensieren. Höhere Emissionen von Ammoniak während des Ausfalls der selektiven katalytischen Reduktion können auf Antrag des Betreibers gewährt werden, sofern diese aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind. Auf Antrag des Betreibers können Ausnahmen für Ammoniak gewährt werden, sofern diese aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind. In diesem Fall sind die rohstoffbedingten Ammoniakemissionen zu ermitteln und bei der Emissionsbegrenzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Wenn Abfälle mit relevanten Gehalten an ammoniumhaltigen Inhaltsstoffen als Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator erfolgen. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, dürfen die Massenkonzentration 0,20 g/m3 angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Einsatz der selektiven katalytischen Reduktion dürfen die betriebsbedingten Ausfallzeiten, zum Beispiel im Fall unvorhergesehener Wartungsarbeiten, maximal 5 Prozent der jährlichen Ofenlaufzeit des Zementofens betragen. In dieser Zeit dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid die Massenkonzentration 0,35 g/m3 angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Schachtöfen dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. CHLOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. FLUORWASSERSTOFF Die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, dürfen im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten. - 61 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 ORGANISCHE STOFFE Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft finden keine Anwendung. Wenn Abfälle mit relevanten Gehalten an organischen Inhaltsstoffen als Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen geregelt ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator erfolgen. KARZINOGENE STOFFE Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden darf; zudem dürfen die Emissionen an Acetaldehyd die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Bei Öfen, Mühlen, Trocknern und Kühlern mit einem Abgasvolumenstrom von 10.000 m3/h oder mehr gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen mindestens einmal jährlich gefordert werden. KONTINUIERLICHE MESSUNGEN Im Ofenabgas, ausgenommen Schachtöfen, sind die Massenkonzentrationen der folgenden Stoffe kontinuierlich zu messen: a) Staub, b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, d) Kohlenmonoxid, e) Ammoniak, beim Einsatz von Verfahren der selektiven katalytischen Reduktion oder anderer Verfahren nach dem Stand der Technik zur Minderung von Stickstoffoxidemissionen, sofern als Reduktionsmittel Ammoniak verwendet oder gebildet wird. Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung für die Emissionen an Fluor und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen sowie gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen. Zusätzlich findet Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bei Schachtöfen keine Anwendung für die Emissionen an Kohlenmonoxid. ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER LUFT) KARZINOGENE STOFFE Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschritten werden darf. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Benzol aus dem Abgas in Anlagen durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. 5.4.2.4.1/2 Anlagen der Nummern 2.4.1 und 2.4.2: Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit Anlagen zum Brennen von Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich im Ofenabgas von Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 11 Prozent. Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen zur Herstellung von Kalk- oder Dolomithydrat auf feuchtes Abgas. GESAMTSTAUB Die in den gefassten Abgasen, zum Beispiel aus Öfen, sonstigen staubenden Betriebsvorgängen, enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg, dürfen im Abgas von Anlagen zum Brennen von Gips die Massenkonzentration 0,05 mg/m3 nicht überschreiten. Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg dürfen im Abgas von Anlagen zum Brennen von Ton zu Schamotte die Massenkonzentration 0,03 mg/m3 nicht überschreiten. Auf Antrag des Betreibers kann eine Emissionsbegrenzung in Höhe von bis zu - 63 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 0,05 mg/m3 festgelegt werden, sofern dies aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich ist. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid dürfen im Abgas von Öfen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit die Massenkonzentration 0,35 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Abweichend gilt, dass im Abgas von Ringschachtöfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,50 g/m3 nicht überschreiten dürfen. Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid dürfen im Abgas von Drehrohröfen zum Brennen von Schamotte die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen. SCHWEFELOXIDE Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen im Abgas von Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit die Massenkonzentration 0,20 g/m3 nicht überschreiten. KOHLENMONOXID Die Emissionen an Kohlenmonoxid dürfen im Abgas von Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, ausgenommen Ringschachtöfen und mischgefeuerte Schachtöfen mit und ohne Brennerlanzen, die Massenkonzentration 0,50 g/m3 im Abgas nicht überschreiten. Im Abgas von Drehrohröfen mit Vorwärmer dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die Massenkonzentration 1,0 g/m3 nicht überschreiten. Für andere als die genannten Schachtofentypen sollen technisch begründete, einzelfallbezogene Regelungen zur Anwendung kommen. ORGANISCHE STOFFE Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen im Abgas von Drehrohröfen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen im Abgas von Ringschachtöfen, mischgefeuerten Schachtöfen mit und ohne Brennerlanzen und Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Öfen die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten. ABGASRÜCKFÜHRUNG Bei Drehrohröfen zum Brennen von Gips ist bei Betrieb mit Abgasrückführung die ermittelte Massenkonzentration an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, sowie an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf den Abgasvolumenstrom bei Betrieb ohne Abgasrückführung umzurechnen. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Bei Öfen, Mühlen und Trocknern in Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit und Dolomit mit einem Abgasvolumenstrom von 10.000 m3/h oder mehr gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen mindestens einmal jährlich gefordert werden. ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER LUFT) ORGANISCHE STOFFE Im Abgas von mischgefeuerten Schachtöfen mit und ohne Brennerlanzen in Altanlagen ist für die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, die Massenkonzentration von 30 mg/m3 anzustreben. In Fällen, in denen auch bei geeigneter Brennstoffauswahl und Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur primären Emissionsminderung dieser Wert nicht erreicht wird, dürfen die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff die Massenkonzentration 50 mg/m3 nicht überschreiten. Bei Einsatz einer thermischen Nachverbrennung dürfen in ihrem Abgas die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten. STAUB - 65 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Die staubförmigen Emissionen von Anlagen zum Brennen von Schamotte dürfen im Abgas von Drehrohröfen und Tunnelöfen mit Schüttschichtfilter die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. 5.4.2.7 Anlagen der Nummer 2.7: Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich auf feuchtes Abgas und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 14 Prozent. SCHWEFELOXIDE Bei Anlagen zum Blähen von Schiefer gilt Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,75 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten dürfen. KARZINOGENE STOFFE Bei Anlagen zum Blähen von Schiefer gilt Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas die Massenkonzentration 0,5 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden darf. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Benzol durch prozesstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen. 5.4.2.8 Anlagen der Nummer 2.8: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas und Mineralwolle- Recyclingfasern hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern BEZUGSGRÖßE Die Emissionswerte beziehen sich bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent, bei flammenbeheizten Hafenöfen und Tageswannen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent. MESSUNG UND ÜBERWACHUNG Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen für Gesamtstaub, Stickstoffoxide und Schwefeloxide einmal halbjährlich für die relevanten Quellen gefordert werden sollen. Bei kontinuierlicher Überwachung geeigneter Betriebsparameter oder der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung sollen wiederkehrende Messungen einmal jährlich gefordert werden, wenn damit sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub, Stickstoffoxide oder Schwefeloxide zwischen den Messungen dauerhaft eingehalten werden. ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER LUFT) Im Falle des Neuaufbaus einer Wanne nach Ende der Wannenreisezeit, der einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, sind die Anforderungen für neu errichtete Anlagen heranzuziehen. Beim Betrieb mehrerer Wannen mit einer gemeinsamen Abgasreinigungseinrichtung gelten diese Anforderungen spätestens nach dem Neuaufbau aller Wannen, die mit dieser Abgasreinigung betrieben werden. ERLÄUTERUNGEN BEHÄLTERGLAS Der Sektor Behälterglas umfasst die Herstellung von Glasverpackungen, zum Beispiel Glasflaschen, Glaskonserven für Lebensmittel, Kosmetik, Parfum und pharmazeutische Produkte. Bei Behältergläsern handelt es sich in der Regel um Kalknatronsilikatgläser. Behälterglas gehört zur Gruppe der Hohlgläser. FLACHGLAS Flachglas wird in der Regel im Float-Prozess hergestellt, bei dem sich das Glas nach dem Verlassen der Schmelzwanne auf einem Zinnbad flach ausbreitet. Eine andere Möglichkeit ist die Herstellung im Gussverfahren, bei dem die Glasschmelze durch Formwalzen geführt wird. Flachglas wird in der Regel in der Bau-, Automobil- und Solarindustrie eingesetzt. ENDLOSGLASFASERN Endlosglasfasern werden in einem Spinnprozess hergestellt und müssen von Glasfasern zur Wärmedämmung (Mineralwolle) unterschieden werden. In der Regel erfolgt ein - 67 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 Weiterverarbeiten der Endlosglasfasern zu Matten, Glasrovings, Garnen und Geweben. Haupteinsatzgebiet der Endlosglasfasern ist die Verwendung in glasfaserverstärkten Materialien, zum Beispiel glasfaserverstärkten Kunststoffen, die wiederum in der Bau- und Automobilindustrie oder zum Bau von Windenergieanlagen eingesetzt werden. WIRTSCHAFTSGLAS Der Sektor Wirtschaftsglas umfasst die Herstellung von Tischwaren, Vasen und Küchenutensilien aus Glas. Dies schließt auch die Herstellung von Bleikristallglas ein. Wirtschaftsglas gehört wie Behälterglas zur Gruppe der Hohlgläser. Im Unterschied zu den Behältergläsern, die als Verpackung einzustufen sind, haben Wirtschaftsgläser oft einen dekorativen oder hochwertigen Charakter. Oft sind Schleifprozesse dem Herstellungsprozess angeschlossen. Wirtschaftsglas umfasst Produkte aus Kalknatronsilikatglas, aus Borosilikatglas, zum Beispiel Mikrowellengeschirr oder Auflaufformen, oder aus Bleikristallglas. SPEZIALGLAS Der Spezialglassektor umfasst eine sehr große Produktpalette, zum Beispiel Brandschutzglas, Beleuchtungsglas, Laborglas und technisches Glas, optisches Glas, Glaskeramik, zum Beispiel Kochfelder, Kaminsichtscheiben, und Quarzglas. Ebenso breit gefächert ist auch die Herstellung und Weiterverarbeitung der Gläser. In der Regel handelt es sich um kleinere Produktionsanlagen, die stark spezialisiert sind. MINERALWOLLE Der Mineralwollesektor deckt die Herstellung von Glas- und Steinwolle ab, die hauptsächlich zur Wärme- und Schallisolierung genutzt werden. Die Produkte bestehen aus miteinander verfilzten, unterschiedlich langen Fäden, die durch ein Schleuder- oder Blas-Verfahren hergestellt werden. Oft werden die Produkte als Rollen oder Matten verkauft. Zu dieser Gruppe gehören auch Hochtemperaturwollen zur Wärmedämmung, zu denen sowohl Alkali-Silikat- und Aluminiumsilikatwollen als auch polykristalline Wollen gehören. Die Herstellung von Steinwolle und Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung wird von Nummer 2.11 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst. Die Weiterverarbeitung der Fasern zu Matten, Vliesen etc. wird in Nummer 5.4.5.2a der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 5 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle aus Artikel 6 dieser Verwaltungsvorschrift]) geregelt. FRITTEN Fritten werden zur Herstellung von Glasuren für Keramiken oder Pigmenten verwendet. Nach dem Erschmelzen der Rohstoffe in einer Glasschmelzwanne wird die heiße Schmelze in Wasser geleitet, wo das Erstarren und Zerspringen in kleine Teile erfolgt. Anschließend werden die Fragmente getrocknet. WASSERGLAS Wasserglas sind wasserlösliche Natrium-, Kalium- und Lithiumsilikate, die in Wannen oder Drehrohröfen aus Siliziumdioxid und Natrium-, Kalium- oder Lithiumkarbonaten erschmolzen werden. 5.4.2.8.1a/2a Anlagen der Nummer 2.8.1/2: Anlagen zur Herstellung von Behälterglas GESAMTSTAUB Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten. STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE Wenn Fremdscherben eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen die Massenkonzentration 0,01 mg/m3, angegeben als Hg, anzustreben ist. Die Massenkonzentration 0,05 mg/m3 darf nicht überschritten werden. Wenn Fremdscherben zur Produktion von Behälterglas eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Blei und seinen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 0,8 mg/m3, angegeben als Pb, nicht überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von mehreren Stoffen der Klasse II dürfen die Emissionen an Stoffen dieser Klasse insgesamt die Massenkonzentration 1,3 mg/m3 nicht überschreiten. Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III (Klassen sind in Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgeführt) die Massenkonzentration 2,3 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Einsatz von Fremdscherben - 69 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26 ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wenn aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Blei oder Selen erforderlich ist, gilt Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Stoffen der Klasse II im Abgas die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III die Massenkonzentration 4 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Einsatz von Blei oder Selen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen zu mindern, sind auszuschöpfen; wenn aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Fluoriden erforderlich ist, ist die Einsatzmenge auf das notwendige Maß zu beschränken und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Chlorverbindungen zu mindern, sind auszuschöpfen. SCHWEFELOXIDE Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten: Gasbeheizte Wannen: 0,30 g/m3 Ölbeheizte Wannen bei einem Schwefelgehalt im Heizöl von ≤ 1 Prozent: 0,70 g/m3 Gasbeheizte Wannen mit nahstöchiometrischer Fahrweise zur primären Stickstoffoxid-Minderung, vollständiger Filterstaubrückführung, Sulfatläuterung sowie Eigen- und Fremdscherbenanteil von mehr als 40 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge: 0,70g/m³ Ölbeheizte Wannen mit nahstöchiometrischer Fahrweise zur primären Stickstoffoxid-Minderung, vollständiger Filterstaubrückführung, Sulfatläuterung sowie Eigen- und Fremdscherbenanteil von mehr als 40 Massenprozent, bezogen auf das Gemenge bei einem Schwefelgehalt im Heizöl von ≤ 1 Prozent: 1,40 g/m3 Bei anderen Betriebsbedingungen als sie oben für die maximal zulässigen Emissionswerte bei einem Glasprodukt angegeben sind, sind niedrigere Emissionswerte im Einzelfall festzulegen, wenn diese Betriebsbedingungen mit einem geringeren Schwefeleintrag in das Gemenge oder mit geringeren Massenkonzentrationen an Schwefeloxiden im Rohgas verbunden sind. Bei Mischfeuerungen oder Mehrstofffeuerungen ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall festzulegen. Die Rückführung von Filterstäuben, der Einsatz von Fremdscherben und der Sulfatgehalt im Gemenge sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. STICKSTOFFOXIDE Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Für Wannen mit einer Produktionskapazität von weniger als 100 Mg/d können Einzelfallregelungen getroffen werden. In Elektrowannen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas den produktbezogenen Emissionswert 0,3 kg/tgeschmolzenes Glas, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. In Brennstoff-Sauerstoff-beheizten Wannen (Oxyfuel-Wannen) dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas den produktbezogenen Emissionswert 0,5 kg/tgeschmolzenes Glas, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. W

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