Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 582/26
07.10.26
U - AV - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten
A. Problem und Ziel
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und
Erlaubnisverordnung (BR-Drs. 36/26) bringt zur Umsetzung von Europarecht und von zwischen Bund
und Ländern vereinbarten Maßnahmen zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher
Verfahren Änderungen am Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen mit sich. Da die materiellen Anforderungen in der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft und in den überschreibenden und ergänzenden sektoralen
Verwaltungsvorschriften den Nummern der Anlagenarten aus dem Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend geordnet sind, ist durch die Änderung
dieses Anhang 1 eine redaktionelle Anpassung des untergesetzlichen Regelwerkes aus
rechtsförmlichen Gründen unumgänglich, um eindeutige und hinreichend bestimmte
Bezüge zwischen der neuen Nummerierung in der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen und den Vorschriften zur Reinhaltung der Luft sicherzustellen.
Im Hinblick auf die Verwaltungsvorschriften sollen die erforderlichen Anpassungen mit der
Umsetzung der „Kapitellösung“ kombiniert werden. Angestrebt wird dabei eine Aufteilung
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in einen allgemeinen Teil (jetzt
Nummern 1 bis 5.3, 5.5 und 6) und in spezielle Branchen-Regelungen, für die auch die
Regelungen des allgemeinen Teils gelten. Sie enthalten die sektorspezifischen Regelungen der
BVT-Schlussfolgerungen sowie weitere sektorspezifische Vorgaben (vgl. dazu auch
Abschlussbericht der LAI-AG „Konzeption für eine fristgerechte Umsetzung von BVT-
Schlussfolgerungen“). Hierzu sind zehn sektorale Verwaltungsvorschriften („Besondere
Technische Anleitungen zur Reinhaltung der Luft“) vorgesehen, welche die Kapitel 5.4.1
bis 5.4.10 der TA Luft abschnittsweise aufnehmen und die korrekten Verweise zur
neugefassten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen herstellen. Damit werden die
Übersichtlichkeit erhöht und stets aktuelle Gesamtfassungen ermöglicht. Die nationale
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen wird vereinfacht und beschleunigt.
Schließlich sollen vereinzelt erforderliche Anpassungen zur Umsetzung der novellierten
Industrieemissions-Richtlinie vorgenommen und bisher bereits erlassene
Verwaltungsvorschriften (z.B. ABA-VwV), welche die TA Luft in Teilbereichen ergänzten bzw. ersetzten,
in die neuen besonderen technischen Anleitungen eingearbeitet und redaktionelle Fehler
bereinigt werden, um der Anwendung ein einheitliches und aktuelles Regelwerk zur
Verfügung stellen zu können.
B. Lösung
Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie Einfügung von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine zielführenden
Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Gemeinden sind durch
diese Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Da es sich lediglich um redaktionelle Änderungen zur Wahrung der Bestimmtheit und zur
Umsetzung der Kapitellösung handelt, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die
Umstrukturierung bewirkt Vereinfachungen sowie Beschleunigungen für die nationale
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen und erleichtert das Auffinden von gültigen
Standards für Betreiber und Vollzugsbehörden. Die entsprechenden Erleichterungen durch die
Anpassungen in den vorliegenden Verwaltungsvorschriften sind Bestandteil der
Entlastung durch die vorgenommenen Genehmigungsvereinfachungen in der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen aus der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die
detaillierten Belastungen und Entlastungen, die sich aus der Neustrukturierung des
Regelwerkes insgesamt ergeben, wurden bereits im Rahmen des Erlasses der Verordnung zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen ermittelt und ausgewiesen.
E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht durch die vorliegenden Änderungen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus den oben genannten Gründen entsteht auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft.
E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aus den oben genannten Gründen entsteht Bund, Ländern und Kommunen kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Da es sich bei den Änderungen nicht um materiell-rechtliche Änderungen handelt, sind
keine weiteren Kosten zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 582/26
07.10.26
U - AV - Wi
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen
Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen
Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1, Absatz 1a, und
Absatz 1b Satz 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]
geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß
§ 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-
54, S. 1050), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Nummer 5.4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„5.4 Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten“
b) Die Angaben zu den Nummern 5.4.1 bis 5.4.10 werden gestrichen.
c) Die Angabe zu Nummer 7 wird durch die Angabe „Übergangsregelung“ ersetzt.
d) Die Angabe zu Nummer 8 wird durch die Angabe „Inkrafttreten“ ersetzt.
e) Die Angabe zu Nummer 9 wird gestrichen.
f) Die Angaben zu den Anhängen 10 bis 12 werden gestrichen.
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die in dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Anforderungen gelten, sofern die
folgenden Besonderen Technischen Anleitungen für bestimmte Anlagenarten der
jeweiligen Hauptgruppe nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen, in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Anforderungen für
bestimmte Anlagearten vorsehen. Die folgenden Besonderen Technischen
Anleitungen sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift:
1. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 1,
2. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 2,
3. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 3,
4. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 4,
5. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 5,
6. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 6,
7. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 7,
8. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 8,
9. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 9,
10. Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 10.“
b) In dem neuen Satz 11 wird nach der Angabe „können auch die in Nummer 5“ die
Angabe „oder in den oben genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
3. Nummer 2.10 wird durch die folgende Nummer 2.10 ersetzt:
„2.10 Altanlagen
Altanlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind
1. Anlagen, für die am 1. Dezember 2021
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns
nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser
Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war,
soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
anzuzeigen sind oder die nach § 67a Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis
zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung anzuzeigen waren.“
4. In Nummer 2.11 wird die Angabe „Beuth-Verlag“ durch die Angabe „DIN Media“ ersetzt.
5. In Nummer 2.14 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
6. In Nummer 3.1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nummern 4 und 5“ die Angabe „sowie die in
Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
7. In Nummer 3.3 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: „Die Zulassung
des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Anlage setzt außer in den Fällen des § 8a
Absatz 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz voraus, dass mit einer Entscheidung zu
Gunsten des Antragstellers zu rechnen ist. Dabei ist die Einhaltung der Nummern 4 und 5
sowie der Anforderungen der in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen
Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten summarisch zu
überprüfen.“
8. In Nummer 3.5.3 wird jeweils nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „sowie
nach den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung
der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
9. In Nummer 4.4.1 wird Satz 3 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine solche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn die Werte für die Gesamtzusatzbelastung
für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide an keinem Beurteilungspunkt 10 Prozent der in
Tabelle 3 genannten Immissionswerte überschreiten.“
10. Nummer 4.8 „Ammoniak“ wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird nach der Angabe
„erheblicher Nachteile.“ folgender Satz eingefügt: „Hierbei sind die Auswirkungen auf
einzelne Hofgehölze nicht zu betrachten.“.
11. In Nummer 4.8 Abschnitt „Prüfung der Verträglichkeit von Stickstoff- und Säureeinträgen
für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ wird Satz 3 gestrichen.
12. Nummer 5.1.1 wird durch die folgende Nummer 5.1.1 ersetzt:
„5.1.1 Inhalt und Bedeutung
Die folgenden Vorschriften sowie die in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen
Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten enthalten insbesondere
— Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
— emissionsbegrenzende Anforderungen, die dem Stand der Technik entsprechen,
— sonstige Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen,
— Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und
— Anforderungen zur Ableitung von Abgasen.
Die Regelungen in Nummer 5.2 in Verbindung mit Nummer 5.3 sowie in Nummer 6.2
gelten für alle Anlagen. Soweit davon abweichende Regelungen in den in Nummer 1
genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten festgelegt sind, gehen diese als Spezialregelungen den entsprechenden
Regelungen in den Nummern 5.2, 5.3 oder 6.2 vor. Soweit in den in Nummer 1 genannten
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten Anforderungen an die Häufigkeit von Einzelmessungen enthalten sind,
bleiben die Anforderungen an eine kontinuierliche Überwachung nach Nummer 5.3.3.2
- 3 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
unberührt. Soweit in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen
zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten Rußzahlen, Massenverhältnisse,
Emissionsgrade, Emissionsminderungsgrade oder Umsatzgrade für bestimmte Stoffe oder
Stoffgruppen festgelegt sind, finden die Anforderungen für Massenkonzentrationen für
diese Stoffe oder Stoffgruppen in Nummer 5.2 keine Anwendung. Soweit in den in Nummer
1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten Bezugssauerstoffgehalte genannt werden, gelten diese auch für
Anforderungen nach Nummer 5.2, soweit sie die gleichen Prozesse betreffen. Im Übrigen
bleiben die in den Nummern 5.2, 5.3 oder 6.2 festgelegten Anforderungen unberührt. Das
Emissionsminimierungsgebot nach Nummer 5.2.7 ist ergänzend zu beachten.
Soweit in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten eine Massenkonzentration begrenzt ist,
ist der entsprechende Massenstrom aus Nummer 5.2 in der Regel nicht anzuwenden.
Die Vorschriften berücksichtigen mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen
von einem Schutzgut auf ein anderes; sie sollen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt gewährleisten.
Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, sind im Regelfall keine
Regelungen in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft festgelegt; in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die
technischen Besonderheiten in eigener Verantwortung zu beurteilen.
Wurden bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
getroffen, die über die Anforderungen der Nummern 5.1 bis 5.3 und die Anforderungen der
in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft
hinausgehen, sind diese im Hinblick auf § 5 Absatz 1 Nummer 2 Bundes-
Immissionsschutzgesetz weiterhin maßgeblich.
Soweit die Nummer 5.2 oder die in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen
Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten keine oder keine
vollständigen Regelungen zur Begrenzung der Emissionen enthalten, sollen bei der
Ermittlung des Standes der Technik im Einzelfall BVT-Merkblätter oder VDI-
Richtlinien/DIN-Normen des VDI/DIN–Handbuches „Reinhaltung der Luft“1 als
Erkenntnisquelle herangezogen werden. Festgelegte Emissionsbegrenzungen dürfen bei
Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2010/75 die in den Anhängen der Richtlinie (EU)
2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Abweichungen von den Anforderungen der Nummer 5 sowie den in Nummer 1 genannten
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich; die
Regelungen der §§ 12, 12a und 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind zu
beachten.
Hinweis: Soweit BVT-Schlussfolgerungen betroffen sind, die bis zum Ablauf des 1. Juli
2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind die
Übergangsbestimmungen des § 67 Absatz 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu
1 Reinhaltung der Luft; herausgegeben von: VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) –
Normenausschuss, August 2022, abrufbar unter vdi.de
beachten. Bei der Prüfung einer Ausnahme gemäß § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 im
Rahmen der Aktualisierung der Genehmigung zur erstmaligen Umsetzung einer solchen
BVT-Schlussfolgerung, findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung (vgl. dazu § 67
Absatz 10 BImSchG).“
13. Nummer 5.1.2. wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „den Vorschriften der Nummer 5“ die Angabe „sowie
den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung
der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Überschreitung einer in Nummer 5“ wird die Angabe
„oder in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird in Nummer 5 oder einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten die Einhaltung eines
bestimmten Massenstroms oder einer bestimmten Massenkonzentration
vorgeschrieben, ist im Genehmigungsbescheid entweder der Massenstrom oder – bei
Überschreiten des zulässigen Massenstroms – die Massenkonzentration zu
begrenzen, es sei denn, dass in der Nummer 5.2 oder in einer in Nummer 1 genannten
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.“
d) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Von Emissionsbegrenzungen entsprechend den in Nummer 5.2 oder in einer in
Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten enthaltenen zulässigen Massenkonzentrationen oder
Massenströmen kann abgesehen werden, wenn stattdessen zulässige
Massenverhältnisse, zum Beispiel g/Mg erzeugtes Produkt, g/kWh eingesetzter
Brennstoffenergie, festgelegt werden und wenn durch Vergleichsbetrachtungen mit
Prozess- und Abgasreinigungstechniken, die dem Stand der Technik entsprechen,
nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionsmassenströme auftreten.
Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen,
die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Nummer 5.2
oder in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten festgelegten Emissionswerten
abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.“
14. In Nummer 5.1.3 wird in Satz 4 nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe
„oder der in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
15. In Nummer 5.2.3.3 Satz 10 wird die Angabe „Beton“ durch die Angabe „Beton,“ ersetzt.
16. In Nummer 5.2.3.5.2 Satz 1 wird die Angabe „Lageflächen“ durch die Angabe
„Lagerflächen“ ersetzt.
17. In Nummer 5.2.5 wird dem dritten Absatz der folge Satz angefügt: „Die Regelungen dieser
Nummer sind nicht anzuwenden, soweit sich für namentlich in dieser Nummer oder in
Anhang 3 genannte Stoffe oder Stoffgruppen aus der Einstufung gemäß der Verordnung
- 5 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
1272/2008 eine abweichende Emissionsbegrenzung nach Nr. 5.2.7 ergibt. In diesen Fällen
gelten die Regelungen nach Nr. 5.2.7.“
18. In Nummer 5.2.7.1.1 wird im Abschnitt „Klasse III“ die Angabe „Bromethan“ durch die
Angabe „Brommethan“ ersetzt.
19. In Nummer 5.2.7.1.1 wird der Abschnitt zu „Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und Cristobalit)“
durch den folgenden Abschnitt ersetzt:
„Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und Cristobalit)
Die Emissionen an Quarzfeinstaub PM4 im Abgas dürfen
den Massenstrom 1,5 g/h
oder
die Massenkonzentration 0,5 mg/m³;
nicht überschreiten.
Sofern in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten nichts anderes bestimmt ist, gilt der
Emissionswert für Quarzfeinstaub PM4 als eingehalten, wenn die in den in Nummer 1
genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten oder der Nummer 5.2.1 festgelegten Anforderungen an
Gesamtstaub eingehalten sind. In diesen Fällen müssen in der Regel keine
Quarzfeinstaubmessungen durchgeführt werden.“
20. In Nummer 5.2.7.1.1 wird nach dem neuen Abschnitt „Quarzfeinstaub PM4 (Quarz und
Cristobalit)“ folgender neuer Abschnitt „Acetaldehyd“ eingefügt:
„Acetaldehyd
Die Emissionen an Acetaldehyd im Abgas dürfen
den Massenstrom 12,5 g/h
oder
die Massenkonzentration 5 mg/m³
nicht überschreiten.
Soweit der Emissionswert nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden
kann, sind die Emissionen im Einzelfall unter Beachtung des
Emissionsminimierungsgebotes zu begrenzen.“
21. In Nummer 5.2.10 wird nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „und in den
in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
22. Nummer 5.3.2. wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.3.2.1 Satz 5 wird die Angabe „Nummer 5.4“ durch die Angabe „den in
Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Nummer 5.3.2.3 Absatz 2 wird Satz 2 durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Sofern für eine Messkomponente ein Standardreferenzverfahren nach CEN-
Normen des Europäischen Komitees für Normung zur Verfügung steht, so soll
dieses Verfahren angewendet werden.“
c) In Nummer 5.3.2.4 Absatz 4 wird Satz 3 durch den folgenden Satz 3 ersetzt: „Bei
olfaktometrischen Messungen bestimmt die zuständige Behörde ein geeignetes
Verfahren für die Bestimmung der Messunsicherheit."
23. Nummer 5.4 wird durch die folgende Nummer 5.4 ersetzt:
„5.4 Besondere Anforderungen für bestimmte Anlagenarten
Die besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenarten ergeben sich aus den in
Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten.“
24. Nummer 5.5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.5.2.1 wird im siebten Absatz im ersten Satz die Angabe „nach den
Absätzen 1 bis 4“ ersetzt durch die Angabe „nach den Absätzen 1 bis 5“.
b) In Nummer 5.5.2.2 wird im dritten Absatz der Satzteil „in x kg/kg Wasserbeladung (kg
Wasserdampf und Flüssigwasser pro kg trockener Luft) des Abgases an der
Schornsteinmündung; Q in kg/h Emissionsmassenstrom des luftverunreinigenden
Stoffes; für karzinogene Fasern die je Zeiteinheit emittierte Faserzahl in 106 Fasern/h;“
geändert in „x in kg/kg Wasserbeladung (kg Wasserdampf und Flüssigwasser pro kg
trockener Luft) des Abgases an der Schornsteinmündung; Q in kg/h
Emissionsmassenstrom des luftverunreinigenden Stoffes; für karzinogene Fasern die
je Zeiteinheit emittierte Faserzahl in 106 Fasern/h;“.
25. Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Soweit bestehende Anlagen nicht den in Nummern 4 und 5 oder den in den in Nummer
1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten festgelegten Anforderungen entsprechen, sollen die zuständigen
Behörden unter Beachtung der nachstehenden Regelungen die erforderlichen
Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Bundes-
Immissionsschutzgesetz treffen.“
26. Nummer 6.2.1 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 werden nach der Angabe „Nummer 5“ jeweils die Angabe „und
in den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung
der Luft für bestimmte Anlagenarten“ eingefügt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
„Im Übrigen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Absatz 2 Bundes-
Immissionsschutzgesetz) in der Regel durch Einräumung einer der in Nummer 6 oder
den in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung
der Luft für bestimmte Anlagenarten festgelegten Erfüllungsfristen gewahrt.“
27. Nummer 6.2.3.2 wird durch folgende Nummer 6.2.3.2 ersetzt:
„Bei Anlagen, die weder die Anforderungen der TA Luft vom 24. Juli 2002 noch die neuen
Anforderungen der TA Luft vom 18. August 2021 einhalten, soll angestrebt werden, die
Maßnahmen zur Erfüllung der bisherigen und der neuen Anforderungen zeitgleich
- 7 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
durchzuführen. Die Frist zur Erfüllung aller Anforderungen soll drei Jahre ab dem 1.
Dezember 2021 nicht überschreiten.“
28. Nummer 6.2.3.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor der Angabe „spätestens“ wird die Angabe „der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54,
S. 1050)“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird vor der Angabe „Anforderungen an die Emission“ die Angabe
„entsprechenden“ eingefügt.
29. Nummer 6.2.3.4 wird durch die folgende Nummer 6.2.3.4 ersetzt:
„6.2.3.4 Besondere Sanierungsfristen
Soweit in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten besondere Sanierungsfristen festgelegt
werden, sind diese vorrangig zu beachten.“
30. Nummer 6.2.3.5 wird durch folgende Nummer 6.2.3.5 ersetzt:
„Soweit in Luftreinhalteplänen nach § 47 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Sanierungsfristen enthalten sind, gehen diese den in den Nummern 6.2.3.1 bis 6.2.3.3
oder den in einer in Nummer 1 genannten Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten bestimmten Fristen vor.“
31. Nummer 7 wird gestrichen.
32. Nummer 8 wird zu Nummer 7.
33. Nummer 9 wird zu Nummer 8 und die Angabe „ersten Tage des dritten auf die
Veröffentlichung folgenden Kalendermonats“ durch die Angabe „1. Dezember 2021“
ersetzt.
34. Der Anhang 2 (Ausbreitungsrechnung) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 (Allgemeines) wird im ersten Absatz die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt
3 (Ausgabe September 2000)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe
April 2020)“ ersetzt.
b) Nummer 7 (Abgasfahnenüberhöhung) wird durch die folgende Nummer Nummer 7
(Abgasfahnenüberhöhung) ersetzt:
„7 Abgasfahnenüberhöhung
Bei der Ableitung der Abgase über Schornsteine oder Kühltürme ist die
Abgasfahnenüberhöhung mit dem drei-dimensionalen Überhöhungsmodell der
Richtlinie VDI 3782 Blatt 3 (Ausgabe September 2022) zu bestimmen.“
c) In Nummer 9.4 (Obukhov-Länge) wird die Angabe „VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April
2017)“ durch die Angabe „VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe Dezember 2023)“ ersetzt.
d) In Nummer 9.8 (Lokale Kaltluft) wird die Angabe „VDI 3787 Blatt 5, Dezember 2003“
durch die Angabe „VDI 3787 Blatt 5, April 2026“ ersetzt.
e) In Nummer 10 (Berücksichtigung der statistischen Unsicherheit) wird im ersten Absatz
die Angabe „Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000)“ durch die Angabe
„Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe April 2020)“ ersetzt.
f) In Nummer 12 (Berücksichtigung von Geländeunebenheiten) wird im dritten Absatz die
Angabe „VDI 3783 Blatt 16 (Ausgabe Juni 2015)“ durch die Angabe „VDI 3783 Blatt 16
(Ausgabe Oktober 2020)“ ersetzt.
g) In Nummer 13 (Verwendung einer Häufigkeitsverteilung der stündlichen
Ausbreitungssituationen) wird im ersten und dritten Absatz jeweils die Angabe
„Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe April 2017)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI
3782 Blatt 6 (Ausgabe Dezember 2023)“ ersetzt.
h) In Nummer 14 (Ausbreitungsrechnung zur Bestimmung der Schornsteinhöhe) wird im
ersten Absatz unter Buchstabe c) die Angabe „Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe
April 2017)“ durch die Angabe „Richtlinie VDI 3782 Blatt 6 (Ausgabe Dezember 2023)
ersetzt.
i) Die Fußnote „* Es ist folgender Modellansatz zu verwenden: U. Janicke: Vorschrift zur
Berechnung der Abgasfahnenüberhöhung von Schornsteinen und Kühltürmen,
Berichte zur Umweltphysik Nr. 10, 2019, ISSN 1439-8303; bei Vorliegen einer
geeigneten VDI-Richtlinie können die obersten Landesbehörden eine hiervon
abweichende Bestimmungsmethode festlegen.“ wird gestrichen.
35. In Anhang 3 (Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5) werden in Tabelle 18
(Organische Stoffe der Klasse I nach Nummer 5.2.5 der TA Luft) die Zeilen mit den
Einträgen „Alkylbleiverbindungen“, „Bleiacetat (basisch)“, „Dichlorethylen, 1,1- “,
„Dichlorpropan,1,2-“, „Dioxan,1,4-“, „Essigsäure-(2-ethoxyethyl)-ester“,
„Ethylhexansäure,2-“ und „Nitrobenzol“ gestrichen.
36. In Anhang 5 (VDI-Richtlinien und Normen zur Emissionsmesstechnik) wird Tabelle 20
durch folgende Tabelle 20 ersetzt:
- 9 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
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37. In Anhang 7 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen) wird in Nummer 3.3
(Erheblichkeit der Immissionsbeiträge) im ersten Satz die Angabe „der Immissionswerte
der dieses Anhangs“ ersetzt durch die Angabe „der Immissionswerte dieses Anhangs“.
38. Der Anhang 10 wird gestrichen.
39. Der Anhang 11 wird gestrichen.
40. Der Anhang 12 wird gestrichen.
- 19 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Artikel 2
Elfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 1 –
BTA Luft HG 1)
I. Anwendungsbereich
Diese Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 1 nach Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen], in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Besondere Technische Anleitung dient insbesondere der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt zu erreichen.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der
a) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und
Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) geändert worden ist), zur
Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage
(§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz),
b) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder
der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 Bundes-
Immissionsschutzgesetz),
c) Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz
2a Bundes-Immissionsschutzgesetz),
d) Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 Bundes-
Immissionsschutzgesetz) und
e) Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer
Anlage ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der
Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Die in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte
Anlagenarten gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten der Hauptgruppe 1 nach
Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für genehmigungsbedürftige
Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge
und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden.
Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, werden keine Regelungen festgelegt;
in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die technischen Besonderheiten in eigener
Verantwortung zu beurteilen.
II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2021 (GMBl
2021 Nr. 48-54, S. 1050), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien im Sinne dieser
Verwaltungsvorschrift sind Anlagen nach Nummer 4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen zur Herstellung von folgenden Stoffen oder Stoffgruppen
durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung mit einer auf diese Stoffe
bezogenen Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 20.000 Tonnen pro Jahr in
kontinuierlichen Prozessen:
a) Kohlenwasserstoffe (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische),
b) sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren,
Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
c) schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe,
- 21 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
d) stickstoffhaltige Kohlenwasserstoffe wie Amine, Amide,
Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,
Isocyanate,
e) phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe,
f) halogenhaltige Kohlenwasserstoffe,
g) metallorganische Verbindungen,
h) Tenside,
i) Wasserstoffperoxid.
Kurzkettige Olefine im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Ethylen, Propylen, Butylen
und Butadien oder Mischungen aus diesen Stoffen.
Prozessfeuerungen oder Prozessöfen zur Herstellung organischer Grundchemikalien
im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind zur Herstellung organischer Grundchemikalien
eingesetzte Feuerungsanlagen, deren Rauchgase durch unmittelbaren Kontakt zur
thermischen Behandlung von Objekten oder Einsatzstoffen eingesetzt werden sowie
Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder Konduktionswärme auf Objekte oder
Einsatzstoffe ohne Einsatz einer intermediären Wärmeträgerflüssigkeit durch eine feste Wand
übertragen wird.
III. Zugänglichkeit von Normen
DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift
verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, erschienen und können dort bezogen
werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
IV. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Wärmeerzeugung, Bergbau,
Energie
5.4.1.2 Anlagen der Nummer 1.2: Feuerungsanlagen
Die Anforderungen gelten für Feuerungsanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom
13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober
2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß § 1
Absatz 2 Nummer 9, soweit Nummer 5.4.4.1 der Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, vom … (GMBl.
…[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 5
dieser Verwaltungsvorschrift]) keine speziellere Regelung enthält, und gemäß § 1 Absatz 2
Nummer 13 dieser Verordnung. Die baulichen und betrieblichen Anforderungen gemäß
Nummer 5.4.1.2.1b sowie die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2b an Feuerungsanlagen von
Trocknungsanlagen bleiben davon unberührt.
5.4.1.2a Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
MISCHFEUERUNGEN
Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff maßgeblichen Emissionswerte und
der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff
zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung
zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionswerte und der maßgebliche
Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addition der so ermittelten Werte
(Mischungsregel).
Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften für den Brennstoff Anwendung, für den der
höchste Emissionswert gilt, wenn während des Betriebes der Anlage der Anteil dieses
Brennstoffs an der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung mindestens 70 Prozent
beträgt.
MEHRSTOFFFEUERUNGEN
Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils verwendeten Brennstoff;
davon abweichend gelten bei der Umstellung von festen Brennstoffen auf gasförmige
Brennstoffe oder auf Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) für eine Zeit
von vier Stunden nach der Umstellung hinsichtlich der Begrenzung staubförmiger Emissionen
die Anforderungen für feste Brennstoffe.
WIRBELSCHICHTFEUERUNGEN
Bei Wirbelschichtfeuerungen, die als Mischfeuerungen oder Mehrstofffeuerungen betrieben
werden, gelten für Gesamtstaub die Emissionswerte der Nummer 5.4.1.2.1.
5.4.1.2b Feuerungsanlagen von Trocknungsanlagen
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für Feuerungsanlagen, mit deren Abgasen oder
Flammen Güter in unmittelbarer Berührung getrocknet werden.
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
17 Prozent; soweit aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Produktqualität
- 23 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
ein anderer Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas erforderlich ist, ist der
Bezugssauerstoffgehalt im Einzelfall festzulegen.
BRENNSTOFFE
Die Feuerungsanlagen sollen mit folgenden Brennstoffen betrieben werden:
a) gasförmigen Brennstoffen,
b) flüssigen Brennstoffen, die keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als
Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) mit einem Massengehalt an
Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
c) Kohlen, die keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden verursachen als Steinkohle mit
einem Massengehalt an Schwefel von weniger als ein Prozent, bezogen auf einen unteren
Heizwert von 29,3 MJ/kg; soweit im Einzelfall andere feste Brennstoffe verwendet werden,
sind Sonderregelungen zu treffen.
ACETALDEHYD
Die Emissionen an Acetaldehyd dürfen im Abgas von Anlagen zur direkten Trocknung von
Mineralfaserplatten die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.1.2.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks
einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz
sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das
infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält, emulgiertem
Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung
von weniger als 50 MW
5.4.1.2.1a Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von emulgiertem
Naturbitumen und Heizölen, ausgenommen Heizöl EL
Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.3b.
5.4.1.2.1b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Kohle, Koks
einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz
sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem Holz mit Ausnahme von Holz, das
infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthält
LAGERUNG UND AUFBEREITUNG VON HOLZ
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Bei der Lagerung von Stammholz oder stückigem Holz finden die Anforderungen der
Nummern 5.2.3.5 und 5.2.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft keine
Anwendung.
Feinanteil, der zum Beispiel beim Sieben von Holzhackschnitzeln anfällt, ist abzusaugen und
in geschlossenen Räumen zu entladen und zu lagern. Emissionen beim Sieben von
Holzhackschnitzeln sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Der
Filterstaub (Holzstaub) ist gemeinsam mit dem abgesiebten Feinanteil in geschlossenen
Räumen zu lagern.
Die Lagerung von Hackschnitzeln aus naturbelassenem Holz im Freien ist nur auf befestigten
Flächen zulässig. Abwehungen von Holzstäuben von der Aufhaldung sind durch geeignete
Maßnahmen, zum Beispiel dreiseitig geschlossene Lagerung oder Sicherstellen einer
ausreichenden Feuchte der Haufwerksoberfläche, so weit wie möglich zu vermeiden. Für die
Lagerung von Hackschnitzeln aus anderen Holzbrennstoffen gelten die Anforderungen der
Nummer 5.4.6.3 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 6 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 7 dieser Verwaltungsvorschrift]).
Innerbetriebliche Transporte von Holzstaub, Holzspänen und Holzhackschnitzeln mit
stationären Transporteinrichtungen sollen geschlossen geführt werden.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
a) bei der mechanischen Aufbereitung, zum Beispiel Hacken, Zerspanen von waldfrischem
Holz 10 mg/m³,
b) bei der mechanischen Aufbereitung, zum Beispiel Hacken, Zerspanen von nicht
waldfrischem Holz 5 mg/m³.
c) bei sonstigen gefassten Emissionsquellen, zum Beispiel Siebung 5 mg/m³.
ANFORDERUNGEN AN DIE VERBRENNUNG
- 25 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungen für den Einsatz von Kohle, Koks,
einschließlich Petrolkoks, oder Kohlebriketts auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas
von 7 Prozent und bei Feuerungen für den Einsatz von Torfbriketts, Brenntorf oder
Holzbrennstoffen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent.
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten
Massenströme finden keine Anwendung.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW oder mehr 20 mg/m3,
b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 MW 50 mg/m3,
c) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW,
die ausschließlich naturbelassenes Holz einsetzen, 100 mg/m3,
d) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW,
die ausschließlich Holzbrennstoffe mit Ausnahme von naturbelassenem
Holz einsetzen 50 mg/m³.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet mit Ausnahme von
Feuerungen für den Einsatz von Petrolkoks keine Anwendung.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht
überschreiten.
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der
Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende
Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
a) bei Einsatz von naturbelassenem Holz 0,25 g/m3,
b) bei Einsatz von Holzbrennstoffen mit Ausnahme von naturbelassenem Holz 0,40 g/m³,
c) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen
aa) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,30 g/m3,
bb) bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 10 MW oder mehr 0,40 g/m3,
von weniger als 10 MW 0,50 g/m3.
Die Emissionen an Distickstoffoxid im Abgas dürfen bei Wirbelschichtfeuerungen für den
Einsatz von Kohle die Massenkonzentration 0,15 g/m3 nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid,
nicht überschreiten:
a) bei Wirbelschichtfeuerungen 0,35 g/m3
oder, soweit diese Massenkonzentration mit verhältnismäßigem Aufwand
nicht eingehalten werden kann, einen Schwefelemissionsgrad von 25 Prozent,
b) bei sonstigen Feuerungen
aa) bei Einsatz von Steinkohle 1,3 g/m3,
bb) bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen 1,0 g/m3.
Bei Einsatz von Holzbrennstoffen findet Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft keine Anwendung.
HALOGENVERBINDUNGEN
Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung.
ORGANISCHE STOFFE
Bei Einsatz von Holzbrennstoffen dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die
Massenkonzentration 10 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Die
Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für die
Emissionen an organischen Stoffen der Klassen I und II (Klassen I und II in Nummer 5.2.5
aufgeführt) finden keine Anwendung.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt.
- 27 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW oder mehr sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an
Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
Die Regelungen der Nummer 5.3.3.1 Absatz 4 Satz 2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft zum Verzicht auf kontinuierliche Messungen, soweit eine fortlaufende
anderweitige Feststellung der Wirksamkeit der Emissionsminderung erfolgt, finden im Hinblick
auf die Emissionen an Schwefeloxiden Anwendung, soweit der Betreiber einen Nachweis über
den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs sowie die
Sorbentienzugabe führt, den Nachweis fünf Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorlegt.
SONDERREGELUNGEN
Für Anlagen,
1. für die am 1. Oktober 2002
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetz anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 16 Absatz
4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
KOHLENMONOXID
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW dürfen die
Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas die Massenkonzentration 0,25 g/m3 nicht
überschreiten; der Emissionswert gilt nur bei Betrieb mit Nennlast.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW bis 25 MW findet die
Anforderung zur Ausrüstung mit einer Messeinrichtung, die die Massenkonzentration der
Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt, keine Anwendung.
ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER
LUFT)
STICKSTOFFOXIDE
Bei Altanlagen, die mit Holzbrennstoffen mit Ausnahme von naturbelassenem Holz betrieben
werden, dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die
Massenkonzentration 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
5.4.1.2.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen
Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,
Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Die Anforderungen gelten auch für Anlagen nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern Erdgas, Flüssiggas, Gase der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff eingesetzt werden.
Für Gasturbinen der Nummer 1.2.2 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Anforderungen der Nummern
5.4.1.4.1.2/5.4.1.4.2.2.
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
3 Prozent.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Zur Verminderung der Emissionen von Kohlenmonoxid und unverbrannten Bestandteilen aus
Prozessfeuerungen in Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien ist eine
optimierte Verbrennung durch eine automatische Regelung geeigneter
Verbrennungsparameter zu gewährleisten.
- 29 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten
Massenströme finden keine Anwendung.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
a) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas,
Raffineriegas, Klärgas oder Biogas 5 mg/m³,
b) bei Einsatz sonstiger Gase 10 mg/m³.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen beim Einsatz von Gasen der öffentlichen
Gasversorgung die Massenkonzentration 50 mg/m3 und beim Einsatz von sonstigen Gasen
80 mg/m3 nicht überschreiten.
AMMONIAK
Sofern in Raffinerien oder bei Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine in Anlagen zur
Herstellung organischer Grundchemikalien zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen
Reduktion eingesetzt wird, darf die Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas
nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende
Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
a) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung bei Kesseln mit einem Einstellwert
der Sicherheitseinrichtung, zum Beispiel Sicherheitstemperaturbegrenzer,
Sicherheitsdruckventil gegen Überschreitung
aa) einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von
weniger als 0,05 MPa 0,10 g/m³,
bb) einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von
0,05 MPa bis 1,8 MPa 0,11 g/m3,
cc) einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von
mehr als 1,8 MPa 0,15 g/m3,
b) bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Spaltöfen zur Herstellung
kurzkettiger Olefine oder in 1,2-Dichlorethan-Spaltöfen außer
während des Entkokungsprozesses 0,10 g/m³,
c) bei Einsatz von sonstigen Gasen in Raffinerien 0,10 g/m³,
d) bei Einsatz sonstiger Gase im Übrigen, ausgenommen Prozessgase,
die Stickstoffverbindungen enthalten, 0,20 g/m³,
e) bei Einsatz von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, sind die Emissionen
an Stickstoffoxiden im Abgas durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu
begrenzen.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende
Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
a) bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m³,
b) bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 10 mg/m3,
c) bei Einsatz von Kokereigas 50 mg/m³,
d) bei Einsatz von Biogas oder Klärgas 0,35 g/m3,
e) bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei
Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, 1,7 g/m³,
f) bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk
und Kokerei verwendet werden,
aa) bei Einsatz von Hochofengas 0,20 g/m³,
bb) bei Einsatz von Koksofengas 0,35 g/m³,
g) bei Einsatz von sonstigen Gasen 35 mg/m³.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen oder
selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden sind in Raffinerien
kontinuierlich zu ermitteln.
EINZELMESSUNGEN
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub aus Feuerungsanlagen in
Raffinerien sind jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall,
dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50
- 31 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht
überschreitet, kann die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die
Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Die Emissionen an Kohlenmonoxid aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind alle sechs
Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei
einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997)
den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf einmal in drei Jahren
reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre
herangezogen werden.
Bei Prozessfeuerungen in Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien mit einer
Feuerungswärmeleistung von 10 MW bis weniger als 50 MW sind bei Einsatz schwefelhaltiger
Gase die gefassten Emissionen an Schwefeldioxid einmal jährlich, an Stickstoffoxiden, an
Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen oder selektiven
nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von Stickstoffoxiden und an Kohlenmonoxid
einmal alle drei Monate zu überwachen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für
das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2
(Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf einmal
halbjährlich reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier
Jahre herangezogen werden. Im Fall von Prozessfeuerungen, die weniger als 500 Stunden
pro Jahr in Betrieb sind, kann die Messung einmal jährlich erfolgen.
SONDERREGELUNGEN
Für Spaltöfen zur Herstellung kurzkettiger Olefine,
1. für die am 8. Dezember 2017
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetz oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im
Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,20 g/m3 nicht überschreiten.
Für Feuerungsanlagen in Raffinerien,
1. für die am 28. Oktober 2014
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Bei Einsatz von sonstigen Gasen in Raffinerien dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, im Abgas die Massenkonzentration 0,15
g/m³ für den Monatsmittelwert und 0,50 g/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht
überschreiten.
Abweichend von Satz 1 darf bei diesen Anlagen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, die Massenkonzentration 0,20 g/m³ für den Monatsmittelwert
und 0,50 g/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wenn
a) die zugeführte Verbrennungsluft eine Temperatur von mehr als 200 °C hat oder
b) der Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffes mehr als 50 Prozent beträgt.
- 33 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Die Emissionen an Stickstoffoxid sind kontinuierlich zu ermitteln.
Wenn im Rahmen der Sonderregelung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, für die
Emissionen an Stickstoffoxiden die Massenkonzentration 0,20 g/m³ für den Monatsmittelwert
und die Massenkonzentration 0,50 g/m³ für den Halbstundenmittelwert festzulegen, so ist im
Fall der Nutzung der Möglichkeit nach Satz 2 Buchstabe a) die Temperatur der
Verbrennungsluft, im Fall der Nutzung der Möglichkeit nach Satz 2 Buchstabe b) der
Wasserstoffgehalt des eingesetzten Brennstoffs kontinuierlich als Betriebsgröße zu ermitteln
und der zuständigen Behörde zu berichten.
AUSWERTUNG DER MESSERGEBNISSE FÜR DEN MONATSMITTELWERT
Die Monatsmittelwerte sind auf der Grundlage der validierten Halbstundenmittelwerte zu
berechnen; hierzu ist über einen gleitenden Zeitraum von 30 Tagen die Summe der validierten
Halbstundenmittelwerte zu bilden und durch die Anzahl der validierten Halbstundenmittelwerte
zu teilen.
5.4.1.2.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen
Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
50 MW
Für Gasturbinen der Nummer 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die Anforderungen der Nummer
5.4.1.4.1.2/5.4.1.4.2.2.
5.4.1.2.3a Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von naturbelassenem
Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Es gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.2
5.4.1.2.3b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
Die Anforderungen gelten auch für den Einsatz von Heizölen und emulgiertem Naturbitumen
gemäß Nummer 1.2.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und von flüssigen Brennstoffen gemäß Nummer 1.2.4 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen.
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
3 Prozent.
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten
Massenströme finden keine Anwendung.
GESAMTSTAUB
Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), von Methanol,
Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern findet Nummer 5.2.1 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft keine Anwendung. Bei Einsatz dieser Stoffe
darf die Rußzahl den Wert 1 nicht überschreiten. Die Abgase müssen soweit frei von
Ölderivaten sein, dass das für die Rußmessung verwendete Filterpapier keine sichtbaren
Spuren von Ölderivaten aufweist.
Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen darf abweichend von Nummer 5.2.1 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ein höherer Staubemissionswert bis zu
höchstens 50 mg/m3 zugelassen werden, wenn die Emissionswerte der Nummern 5.2.2 und
5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft nicht überschritten werden.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht
überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende
Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
- 35 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
a) bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) bei Kesseln
mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, zum Beispiel
Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung
aa) einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks
von weniger als 0,05 MPa 0,18 g/m³,
bb) einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks
von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 0,20 g/m3,
cc) einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks
von mehr als 1,8 MPa 0,25 g/m3,
bezogen auf den Referenzwert an organisch gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg nach
Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe November 1999),
b) bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen 0,35 g/m³.
Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024) ist der organisch
gebundene Stickstoffgehalt des Brennstoffes nach DIN 51444 (Ausgabe Oktober 2020) zu
bestimmen. Die gemessenen Massenkonzentrationen an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf den Referenzwert an organisch
gebundenem Stickstoff und auf die Bezugsbedingungen 10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C
Verbrennungslufttemperatur umzurechnen.
SCHWEFELOXIDE
Bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen mit einem höheren Massengehalt an Schwefel als
leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Art. 1 Zweite ÄndVO vom 28. Mai 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 169) geändert wurde, dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im
Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht
überschreiten.
Abweichend von Satz 1 dürfen bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
5 MW andere flüssige Brennstoffe als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwefel für
leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt wird, zum
Beispiel durch den Schwefelgehalt im Brennstoff oder durch Entschwefelungseinrichtungen,
dass keine höheren Emissionen an Schwefeloxiden als bei Einsatz von leichtem Heizöl mit
einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entstehen.
EINZELMESSUNGEN
Bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), die den
zulässigen Massengehalt an Schwefel der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen für leichtes Heizöl nicht
überschreiten, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder
Pflanzenölmethylestern findet Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft für Gesamtstaub und Schwefeloxide keine Anwendung.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 MW oder mehr für den Einsatz
von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), von Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, die Bestandteil einer
gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sind, sollen
mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Rußzahl nach DIN 51402 Teil 1 (Ausgabe
September 2020) und die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
kontinuierlich ermitteln.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr für den Einsatz
von Methanol oder Ethanol sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die
Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW für den Einsatz
von Heizölen, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe November 2024), oder
emulgiertem Naturbitumen sollen mit einer Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die
Massenkonzentration an staubförmigen Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt;
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sollen mit
Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentrationen der Emissionen an
Staub und an Kohlenmonoxid im Abgas kontinuierlich ermitteln.
5.4.1.2.4 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in
Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW
5.4.1.2.4a Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in
Nummer 1.2.1 genannter fester Brennstoffe
Bei Einsatz von Stroh oder ähnlichen pflanzlichen Stoffen, zum Beispiel Getreidepflanzen,
Gräser, Miscanthus, gelten in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
weniger als 50 MW folgende Anforderungen:
- 37 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
11 Prozent.
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten
Massenströme finden keine Anwendung.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr 20 mg/m3,
b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW 50 mg/m3.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 0,25 g/m³ nicht
überschreiten.
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der
Emissionswert nur bei Betrieb mit Nennlast.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende
Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
a) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr 0,40 g/m3,
b) bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW 0,50 g/m3.
ORGANISCHE STOFFE
Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
die Anforderungen für die Emissionen an organischen Stoffe der Klassen I und II keine
Anwendung finden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 MW bis 25 MW sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen qualitativ kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 25 MW sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der staubförmigen
Emissionen kontinuierlich ermittelt.
Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW oder mehr sollen mit einer
Messeinrichtung ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration der Emissionen an
Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt.
SONDERREGELUNG
Für Anlagen,
1. für die am 1. Oktober 2002
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 MW bis 25 MW findet die
Anforderung zur Ausrüstung mit einer Messeinrichtung, die die Massenkonzentration der
Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermittelt, keine Anwendung.
- 39 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
5.4.1.2.4b Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in
Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannter flüssiger Brennstoffe
Für den Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als Destillations- oder
Konversionsrückständen zum Eigenverbrauch in Raffinerien gelten die Anforderungen der
Nummer 5.4.1.2.3b.
Beim Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen zum Eigenverbrauch in
Raffinerien gelten folgende Anforderungen:
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3
Prozent.
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten
Massenströme finden keine Anwendung.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
überschreiten.
AMMONIAK
Sofern in Raffinerien zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der
selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die
Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die
Massenkonzentrationen 0,30 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen die Massenkonzentration 80 mg/m³ nicht
überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen
Reduktion oder der selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von
Stickstoffoxiden sind in Raffinerien kontinuierlich zu ermitteln.
EINZELMESSUNGEN
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Staub aus Feuerungsanlagen in
Raffinerien sind jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall,
dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50
Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht
überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert
werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen
werden.
Die Emissionen an Kohlenmonoxid aus Feuerungsanlagen in Raffinerien sind alle sechs
Monate zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei
einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997)
den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in
drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier
Jahre herangezogen werden.
Die Emissionen an Nickel, Antimon und Vanadium im Staub aus Feuerungsanlagen in
Raffinerien sind alle sechs Monate zu ermitteln. Die Messung von Antimon hat nur bei Zufuhr
von Antimon im Prozess zu erfolgen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das
90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2
(Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die
Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können
Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
SONDERREGELUNGEN
Für Feuerungsanlagen in Raffinierien,
1. für die am 28. Oktober 2014
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
- 41 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht
überschreiten.
MISCHFEUERUNGEN
Bei Mischfeuerungen, in denen Destillations- oder Konversionsrückstände zum
Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt
a) der Emissionswert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionswert, sofern die mit dem
Brennstoff mit dem höchsten Emissionswert zugeführte Feuerungswärmeleistung
mindestens 50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht,
b) im Übrigen die Mischungsregel nach Nummer 5.4.1.2a mit der Maßgabe, dass als
Emissionswert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionswert das Doppelte dieses
Wertes abzüglich des Emissionswertes für den Brennstoff mit dem niedrigsten
Emissionswert angesetzt wird.
SCHWEFELOXIDE
Innerhalb einer Raffinerie kann die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende
Feuerungsanlagen im Sinne des Absatz 1 dieser Sonderregelung, die flüssige oder feste
Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen
mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionswert von 0,60 g/m³ als über
die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert zulassen.
5.4.1.4.1.2/5.4.1.4.2.2 Anlagen der Nummer 1.4 sowie Gasturbinenanlagen der
Nummer 1.2: Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
50 MW
Die Anforderungen gelten für Gasturbinenanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs der
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 13 dieser Verordnung.
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
15 Prozent.
MASSENSTRÖME
Die in Nummer 5.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft festgelegten
Massenströme finden keine Anwendung.
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung.
Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf im Dauerbetrieb die Rußzahl den Wert 2 und beim
Anfahren die Rußzahl den Wert 4 nicht überschreiten.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent
oder mehr die Massenkonzentration 0,10 g/m³ nicht überschreiten.
STICKSTOFFOXIDE
Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im
Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration
75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Gasturbinen im
Solobetrieb, deren Wirkungsgrad bei 15 °C, 101,3 kPa und einer relativen Luftfeuchte von
60 Prozent (ISO–Bedingungen) mehr als 32 Prozent beträgt, ist der Emissionswert 75 mg/m³
entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen in Gasturbinen in
Raffinerien dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von
Gasturbinen die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht
überschreiten.
- 43 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen im Übrigen dürfen die
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Gasturbinen die
Massenkonzentration 0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notantrieb oder bis zu 300 Stunden je Jahr zur
Abdeckung der Spitzenlast bei der Gasversorgung dienen, finden die Emissionswerte für
Stickstoffoxide keine Anwendung.
AMMONIAK
Sofern in Raffinerien zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der
selektiven katalytischen oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, darf die
Massenkonzentration von Ammoniak 10 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten.
SCHWEFELOXIDE
Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur Heizöle nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe
November 2024) oder nach DIN 51603 Teil 6 (Ausgabe Mai 2025) mit einem Massengehalt
an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen oder Dieselkraftstoffe mit einem
Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen verwendet werden oder es sind
gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden.
FORMALDEHYD
Für den Betrieb bei Lasten bis zu 70 Prozent legt die zuständige Behörde abweichend von
Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft die einzuhaltende
Emissionsbegrenzung im Einzelfall fest.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Die Emissionen an Ammoniak bei Einsatz eines Verfahrens der selektiven katalytischen
Reduktion oder der selektiven nichtkatalytischen Reduktion zur Minderung von
Stickstoffoxiden sind in Raffinerien kontinuierlich zu ermitteln.
EINZELMESSUNGEN
Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit folgenden
Maßgaben:
Die Emissionen an Schwefeloxid, Stickstoffoxid und Staub aus Gasturbinen in Raffinerien sind
jährlich und nach maßgeblichem Brennstoffwechsel zu ermitteln. Für den Fall, dass die obere
Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach
Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den Emissionswert nicht überschreitet, kann
nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei Jahren reduziert werden. Für die
Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre herangezogen werden.
Die Emissionen an Kohlenmonoxid aus Gasturbinen in Raffinerien sind alle sechs Monate zu
ermitteln. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem
Vertrauensniveau von 50 Prozent nach Richtlinie VDI 2448 Blatt 2 (Ausgabe Juli 1997) den
Emissionswert nicht überschreitet, kann nach einem Jahr die Überwachung auf einmal in drei
Jahren reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre
herangezogen werden.
SONDERREGELUNG
Für Anlagen,
1. für die am 1. Oktober 2002
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
STICKSTOFFOXIDE
Für Einzelaggregate mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a,
angegeben als Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an
Stickstoffoxiden keine Anwendung.
- 45 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
5.4.1.9/10 Anlagen der Nummern 1.9 und 1.10: Anlagen zum Mahlen oder Trocknen
von Kohle
Anlagen zum Brikettieren von Braun– oder Steinkohle
GESAMTSTAUB
a) Steinkohle
Die staubförmigen Emissionen in den Schwaden und Brüden dürfen die
Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht überschreiten.
b) Braunkohle
Die staubförmigen Emissionen im Abgas der Brüdenentstaubung, Stempelentstaubung und
Pressenmaulentnebelung dürfen die Massenkonzentration 75 mg/m³ (f) nicht
überschreiten.
ALTANLAGEN
GESAMTSTAUB
Braunkohle:
Bei Altanlagen dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas der Innenentstaubung, soweit
aus Gründen der Explosionsgefahr nasse Abgasreinigungsverfahren eingesetzt werden
müssen, die Massenkonzentration 75 mg/m³ nicht überschreiten.
5.4.1.11 Anlagen der Nummer 1.11: Anlagen zur Erzeugung von Koks
UNTERFEUERUNG
a) Bezugsgröße
Die Emissionswerte beziehen sich bei Feuerungsabgasen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 5 Prozent.
b) Staub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht
überschreiten.
c) Stickstoffoxide
Bei der erstmaligen Messung dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid im Abgas 0,50 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; die
Möglichkeiten, ein alterungsbedingtes Ansteigen der Emissionen durch
feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu
vermindern, sind auszuschöpfen.
d) Brennstoff
Die Massenkonzentration an Schwefelverbindungen im Unterfeuerungsgas darf 0,80 g/m³,
angegeben als Schwefel, nicht überschreiten.
FÜLLEN DER KOKSÖFEN
Beim Abziehen der Kohle aus dem Kohlebunker in den Füllwagen sind Staubemissionen zu
vermeiden.
Die Füllgase sind zu erfassen. Beim Schüttbetrieb sind die Füllgase in das Koksofen-Rohgas
überzuleiten. Beim Stampfbetrieb sind die Füllgase so weit wie möglich in das Koksofen-
Rohgas oder in den Nachbarofen überzuleiten. Füllgase, die nicht übergeleitet werden können,
sind einer Verbrennung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Verbrennungsabgas
dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
Beim Planieren der Kohleschüttung sind Emissionen an Füllgasen durch Abdichten der
Planieröffnung zu vermindern und möglichst zu vermeiden.
FÜLLLOCHDECKEL
Emissionen an Fülllochdeckeln sind so weit wie möglich zu vermeiden, zum Beispiel durch
Verwendung von Fülllochdeckeln mit großen Dichtflächen, Vergießen der Fülllochdeckel nach
jeder Beschickung der Öfen und regelmäßige Reinigung der Fülllochrahmen und
Fülllochdeckel vor dem Verschließen der Fülllöcher. Die Ofendecke ist regelmäßig von
Kohleresten zu reinigen.
STEIGROHRDECKEL
Steigrohrdeckel sind zur Vermeidung von Emissionen mit Wassertauchungen oder
gleichwertigen Einrichtungen auszurüsten; die Steigrohre sind regelmäßig zu reinigen.
KOKSOFENBEDIENUNGSMASCHINEN
Die Koksofenbedienungsmaschinen sind mit Einrichtungen zum Reinigen der Dichtflächen an
den Ofentürrahmen auszurüsten.
KOKSOFENTÜREN
Es sind Koksofentüren mit technisch gasdichtem Abschluss zu verwenden. Die Dichtleisten
sind mit Federkraft oder mit technischen Einrichtungen, die eine gleiche Dichtwirkung
erreichen, gegen den Kammerrahmen zu drücken. Die Dichtflächen der Koksofentüren sind
regelmäßig zu reinigen. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch eine
- 47 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Einzelkammerdruckregelung, Absaugung oder andere dem Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
KOKEREIGAS (KOKSOFENGAS)
Kokereigas ist nach Entstaubung, Entschwefelung, Ammoniakwäsche und Abscheidung der
Kohlenwertstoffe energetisch oder stofflich zu verwerten. Soweit Kokereigas aus
sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel
gemäß Nummer 5.4.8.2.5c der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 vom… [… einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 9 dieser Verwaltungsvorschrift], zuzuführen.
KOKSDRÜCKEN
Beim Koksdrücken sind die Abgase zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung
zuzuführen; die staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration 5 mg/m³ oder das
Massenverhältnis fünf g je Mg Koks nicht überschreiten.
KOKSKÜHLUNG
Es sind Verfahren zur emissionsarmen Kühlung des Kokses einzusetzen, wie zum Beispiel
die trockene Kokskühlung; die staubförmigen Emissionen im Abgas der trockenen
Kokskühlung dürfen die Massenkonzentration 15 mg/m³ und die staubförmigen Emissionen
der nassen Kokskühlung das Massenverhältnis 10 g je Mg Koks nicht überschreiten.
BETRIEBSANLEITUNG
In einer Betriebsanleitung sind Maßnahmen zur Emissionsminderung beim Koksofenbetrieb
festzulegen, insbesondere zur Dichtung der Öffnungen, zur Sicherstellung, dass nur
ausgegarte Brände gedrückt werden, und zur Vermeidung des Austritts unverbrannter Gase
in die Atmosphäre.
KLASSIEREN UND ANSCHLIEßENDER UMSCHLAG VON KOKS
Die im Abgas aus dem Klassieren und dem Umschlag von Koks enthaltenen staubförmigen
Emissionen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
KOHLEWERTSTOFFBETRIEBE
Für Anlagen im Bereich der Kohlewertstoffbetriebe gelten die Anforderungen der
Nummern 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, sowie der Nummern
5.4.4.1.3c, 5.4.4.1.4o und 5.4.4.4 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 entsprechend; dabei sind die
Anforderungen der Nummer 5.2.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
sinngemäß auch für die Handhabung gasförmiger Stoffe in Kohlewertstoffbetrieben
anzuwenden. Ist im Prozessgas neben Ammoniak auch Schwefelwasserstoff vorhanden, so
ist bei Anwendung der Nachverbrennung das Abgas einer Schwefelsäure– oder
Schwefelgewinnungsanlage zuzuführen.
SONDERREGELUNG
Für Anlagen,
1. für die am 1. Oktober 2002
a) eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegt sind;
b) eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein
Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die
entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 16
Absatz 4 der Gewerbeordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 1974 geltenden Fassung
anzuzeigen waren,
gilt Folgendes:
KOKSKÜHLUNG
Bei Altanlagen mit einer Nasslöscheinrichtung zur Kokskühlung dürfen die staubförmigen
Emissionen des Löschturms das Massenverhältnis 25 g je Mg Koks nicht überschreiten. Bei
einer Grunderneuerung der Kokskühlung sind die Anforderungen für nach dem 1. Oktober
2002 genehmigte Anlagen einzuhalten.
5.4.1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8 des
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst
Die Anforderungen in 5.4.1.15 gelten auch für Anlagen zur Vergärung von Gülle nach
Nummer 8.4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie
für Anlagen nach Nummer 8.3.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
- 49 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Anlagen, die neben Stoffen wie in Anlagen nach Nummer 1.15 und 8.4.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nur Abfallarten mit geringer
Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus der Biotoppflege, der
Landwirtschaft, dem Gartenbau oder aus der Forstwirtschaft annehmen und anaerob
behandeln (vergären).
MINDESTABSTAND
Bei Errichtung von Anlagen ist die Kenngröße der zu erwartenden Geruchszusatzbelastung
nach Anhang 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu ermitteln. Die so
ermittelte Geruchszusatzbelastung darf auf keiner Beurteilungsfläche in der nächsten
vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung den
gebietstypischen Geruchsimmissionswert gemäß Tabelle 22 des Anhangs 7 der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft überschreiten. Darüber hinaus ist bei der Ersterrichtung an
einem Standort ein Abstand von mindestens 100 m zur nächsten vorhandenen oder in einem
Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten.
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind anzuwenden:
a) Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind zu befestigen und sauber zu halten.
b) Es ist sicherzustellen, dass nur Stoffe als Substrat angenommen und eingesetzt werden,
die für die Erzeugung von Biogas durch enzymatischen oder mikrobiologischen Abbau
geeignet oder förderlich oder als typische landwirtschaftliche Verunreinigung wie
Erdanhaftungen oder Sand im Substrat unvermeidbar sind.
c) Geruch- und Ammoniakemissionen aus Behältern oder Becken zur Annahme und
Lagerung von Substraten sind durch eine geeignete Abdeckung nach dem Stand der
Technik zu minimieren. Hinsichtlich des zu erreichenden Emissionsminderungsgrades wird
auf Nummer 5.4.9.36 der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9 vom … (GMBl. …[einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verwaltungsvorschrift aus Artikel 10 dieser
Verwaltungsvorschrift]) verwiesen.
d) Silagen sind bis auf die Anschnittflächen zur Minderung von Geruchsemissionen und der
Minderung des Eintritts von Niederschlagwasser in den Silostock mit geeigneten
Membranen, Folien, Planen oder auf andere nachweislich geeignete Weise abzudecken.
Die Anschnittfläche ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Silagesickersäfte sind
austrittsflächennah zu erfassen, über Schächte oder Behälter zu sammeln und zu
verwerten. Geruchsemissionen aus Schächten oder Behältern zur Sammlung von
Silagesickersaft sind durch eine geeignete Abdeckung nach dem Stand der Technik zu
minimieren. Die befestigten Siloplatten und Rangierflächen sind sauber zu halten.
e) Gärbehälter und Gasspeicher mit einer Gasmembran sind mit einer zusätzlichen äußeren
Umhüllung der Gasmembran auszuführen. Der Zwischenraum oder der Abluftstrom des
Zwischenraums ist auf Leckagen zu überwachen, zum Beispiel durch Messung von
explosionsfähiger Atmosphäre oder Methan. Die gemessenen Werte sind wöchentlich im
Hinblick auf die Entstehung von Undichtigkeiten auszuwerten, sofern dies nicht automatisch
erfolgt. Die Werte sind zu dokumentieren. Sofern es sich um eine Anlage handelt, die der
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S.
483), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225),
in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, hat die Überwachung kontinuierlich zu erfolgen,
wobei die Werte aufzuzeichnen sind. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
f) Ist für Instandhaltungsarbeiten ein Öffnen gasbeaufschlagter Anlagenteile erforderlich, ist
die Emission von Biogas zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren.
g) Bei Gasspeichern, einschließlich derjenigen in Gärbehältern, ist der Gasfüllstand
kontinuierlich zu überwachen und anzuzeigen. Sie müssen zusätzlich mit automatischen
Einrichtungen zur Erkennung und Meldung unzulässiger Gasfüllstände ausgerüstet sein.
Zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen sind so zu steuern, dass sie automatisch in
Betrieb gesetzt werden, bevor Emissionen über Überdrucksicherungen entstehen. Das
Ansprechen von Über- oder Unterdrucksicherungen muss Alarm auslösen und ist zu
registrieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Über- und Unterdrucksicherungen
sind so auszuführen, dass nach deren Ansprechen wieder ein funktionsfähiger
Gasabschluss vorhanden ist.
h) Erzeugtes Biogas einschließlich Gas aus der anaeroben Hydrolyse ist zu nutzen, soweit
die Zusammensetzung nach dem Stand der Technik eine Verwertung ermöglicht. Ist dies
wegen einer Abschaltung für geplante Instandhaltung oder einer Abregelung der Leistung
der Gasverwertungseinrichtung nicht möglich, so ist das erzeugte Biogas in der Anlage zu
speichern. Soweit Biogas einschließlich Gas aus der anaeroben Hydrolyse wegen
Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb nicht verwertet werden kann und soweit
eine Speicherung nicht möglich ist, ist das Biogas zu verbrennen, in der Regel durch eine
fest installierte Fackel nach Nummer 5.4.8.2.5b der Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8, wenn die
Zusammensetzung eine Verbrennung ermöglicht. Die Betriebszeiten der Fackel sind
automatisch zu registrieren und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 51 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
i) Die bei der Gärung in diskontinuierlich betriebenen Trockenvergärungsanlagen austretende
Flüssigkeit (Perkolat) ist in mindestens technisch dichten Behältern zu lagern.
Entstehendes Gas ist zu erfassen und zu verwerten.
j) Die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit der Substrate und, soweit erforderlich, der
flüssigen Gärreste im gemäß der Sicherheitstechnischen Anforderungen an Biogasanlagen
(TRAS 120) mindestens technisch dichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen
System (Fermenter, Nachgärer und Gärrestlager) soll
- für Biogasanlagen mit nur einem Fermenter (einstufige Anlagen) und Biogasanlagen mit
mindestens zwei in Reihe geschalteten Fermentern (mehrstufige Anlagen) aber ohne
Gülleanteil am Substratmix, insgesamt mindestens 150 Tage und
- für mehrstufige Biogasanlagen, mit Gülleanteil am Substratmix insgesamt mindestens
50 Tage zuzüglich je zwei Tage pro Masseprozentpunkt anderer Substrate als Gülle,
maximal jedoch 150 Tage, betragen.
Die durchschnittliche hydraulische Verweilzeit berechnet sich bei (quasi) kontinuierlich
betriebenen Anlagen als Quotient des Arbeitsvolumens zum täglich zugeführten
Substratvolumen, wobei der Masseabbau durch die
Biogaserzeugung mittels der substratspezifischen Fugatfaktoren berücksichtigt werden
soll. Soweit im Verfahrensverlauf Teilmengen aus dem Arbeitsvolumen entnommen
werden, sind auch diese, bezogen auf die zugeführte Substratmasse, in Abzug zu bringen.
Kürzere Verweilzeiten sind zulässig, sofern durch die Beschaffenheit und den Betrieb der
Anlage gewährleistet ist, dass das Restgaspotenzial an Methan aus nicht an die
Gasverwertung angeschlossenen Gärrestlagern gegenüber der Summe aus diesem
Restgaspotenzial und dem verwerteten oder dem zur Aufbereitung bereitgestellten
Volumenstrom an Methan nachfolgender Formel maximal 3,7 Prozent beträgt:
/ ( + ) ≤ 0,037 GVV , GVV , netGV ,
mit
GVV ,
netGV ,
= Restgaspotenzial an Methan durch die Gärrestelagerung (Restgaspotenzial bei
37 °C)
= Volumenstrom erzeugtes Methan vor Verwertung oder Aufbereitung zur
Einspeisung.
Eine Entnahme von Gärrest, auch von Teilströmen, aus dem mindestens technisch dichten
System ist ohne Einhaltung der oben genannten Maßgaben zulässig, wenn der Gärrest:
- aerob behandelt und anschließend einer Nachrotte zugeführt wird,
- unverzüglich vollständig landwirtschaftlich verwertet wird oder
- separiert wird und der flüssige Anteil
1. in das mindestens technisch dichte System zurückgeführt,
2. unverzüglich landwirtschaftlich verwertet oder
3. einer Behandlung oder Aufbereitung zugeführt wird, bei der keine relevanten
Methanemissionen entstehen.
Die Forderung nach einer Mindestverweilzeit im mindestens technisch dichten System oder
dem Nachweis eines Restgaspotentials von höchstens 3,7 Prozent, gilt nicht, wenn in der
Biogasanlage ausschließlich Gülle gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
eingesetzt wird.
k) Werden Gärreste mittels Nachrotte aerob behandelt, so sind die Anforderungen von
Nummer 5.4.8.3.3b Buchstabe j und l der Besonderen Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 einzuhalten.
l) Die Separierung von Gärresten, also die Trennung in einen festen und flüssigen Gärrest,
muss nicht geschlossen betrieben werden. Die separierten Gärreste sollen im Rahmen des
düngerechtlich Zulässigen zeitnah landwirtschaftlich verwertet werden. Bei
Lagerungszeiten über 72 Stunden ist zur Verringerung der windinduzierten Emissionen
eine dreiseitige Umwandung des Lagerplatzes und eine möglichst kleine Oberfläche zu
gewährleisten.
m) Für die nicht technisch dichte Lagerung von flüssigen Gärresten gelten die Anforderungen
nach Nummer 5.4.9.36 Abschnitt Bauliche und Betriebliche Anforderungen Buchstabe b
sowie die Anforderung der Nummer 5.4.9.36 für Altanlagen der Besonderen Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 9.
n) Gärresttrocknung und -pelletierung soll in geschlossenen Anlagenteilen
oder Hallen erfolgen. Das Abgas ist zu erfassen. Abgas aus der Gärresttrocknung ist nach
den Maßgaben von Nummer 5.4.8.3.3b Buchstabe d der Besonderen Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8 zu
behandeln. Getrocknete oder pelletierte Gärreste sind so zu lagern, dass eine
Wiederbefeuchtung, zum Beispiel durch Regenwasser, ausgeschlossen ist.
GESAMTSTAUB
Nummer 5.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
bei offenem Betrieb von Anlagenteilen, wie zum Beispiel Umsetzungs- und Siebaggregaten,
die möglichen Maßnahmen zur Reduzierung von Staubemissionen umzusetzen sind. In
Annahme- und Aufbereitungshallen sind die Abgase vorwiegend an den Entstehungsstellen
abzusaugen. Im Abgas von Gärresttrocknungs- und -pelletierungsanlagen dürfen die
Emissionen an Gesamtstaub die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
- 53 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
AMMONIAK
Abgase aus der Trocknung von Gärresten sind einem sauren Wäscher oder einer
gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zur Entfernung von Ammoniak zuzuführen.
Zusätzlich ist ein Emissionsminderungsgrad für Ammoniak von mindestens 90 Prozent
einzuhalten.
Im Abgas von Gärresttrocknungsanlagen dürfen die Emissionen an Ammoniak die
Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Einhaltung des Verlusts an Methan von weniger oder gleich 3,7 Prozent nach den im
Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter Buchstabe j aufgeführten
Anforderungen muss anhand eines Gärtests gemäß der Richtlinie VDI 4630 (Ausgabe
November 2016) einmal im Jahr durch ein unabhängiges Labor nachgewiesen werden. Der
Gärtest ist bei einer Temperatur von 37 °C durchzuführen.
Die Frist kann auf drei Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass das
eingesetzte Substrat und die Verweilzeit seit der letzten Untersuchung nicht verändert wurden.
Die Dichtheit aller gasbeaufschlagten Anlagenteile, einschließlich der Funktionsfähigkeit und
Dichtheit von Armaturen, ist durch eine geeignete Person im Sinne der TRAS 120, vor
Inbetriebnahme und danach alle drei Jahre zu prüfen und zu bewerten. Dies kann bei
Anlagenteilen entfallen, soweit eine ständige Überwachung der Dichtheit erfolgt. Bei
konstruktiv auf Dauer technisch dichten Anlagenteilen kann die wiederkehrende
Dichtheitsprüfung nach zwölf Jahren erfolgen. Eine Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme ist
auch vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen oder störfallrelevanten Änderungen, nach
Instandsetzung oder nach vorübergehender Außerbetriebnahme für mehr als ein Jahr
erforderlich. Soweit es das für Dichtheitsprüfungen eingesetzte Verfahren ermöglicht, sind
hierbei als Prüfgas Luft oder inerte Gase zu verwenden. Die Dichtheitsprüfung kann durch
gleichwertige Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
oder nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt werden. Eine Prüfung auf Leckagen mittels eines
geeigneten, methansensitiven, optischen Verfahrens ist jeweils nach Ablauf von drei Jahren
zwischen den Dichtheitsprüfungen durchzuführen.
Altanlagen
Bei Altanlagen sind Gasspeicher und Gärbehälter mit Gasmembran ohne zusätzliche
Umhüllung oder mit zusätzlicher Umhüllung, aber ohne Zwischenraumüberwachung oder
ohne Überwachung der Abluft der Stützluft, beim Ende der Standzeit der Gasmembran, beim
Austausch einer Membran wegen irreparabler Beschädigung oder spätestens bis zum 1.
Dezember 2029 nach den im Abschnitt „Bauliche und betriebliche Anforderungen“ unter
den Buchstaben e und g aufgeführten Anforderungen nachzurüsten, es sei denn, dies ist
wegen der Beschaffenheit des zugehörigen Gärbehälters technisch nicht möglich.
Bei Altanlagen soll eine kontinuierliche Überwachung des Gasfüllstands und eine
automatische Einrichtung zur rechtzeitigen Erkennung und Meldung des Erreichens von
maximalen Gasfüllständen gefordert werden, wenn es zu einem gehäuften Ansprechen der
Fackel oder der Überdrucksicherung kommt.
5.4.1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas
5.4.1.16a Anlagen zur Aufbereitung von Biogas unter Abscheidung von
Kohlendioxid
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind unter Beachtung der Richtlinie VDI 3896
(Ausgabe Oktober 2015) anzuwenden:
a) Beim Einsatz thermischer Nachverbrennungseinrichtungen gelten die allgemeinen
Anforderungen der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft,
letzter Absatz auch beim Einsatz von Schwachgas aus Biogasaufbereitungsanlagen.
b) Abdichtungssysteme sind auf den Verdichtungsenddruck auszulegen. Bei Verdichtungen
anfallendes Leckagegas ist in die Anlage zurück zu fördern oder, wenn dies nicht möglich
ist, einer für die Verdichterenddrücke geeigneten, zusätzlichen Gasverbrauchseinrichtung
zuzuführen. Wenn es sich dabei um eine Fackel handelt, gelten die Anforderungen der
Nummer 5.4.8.2.5b der Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für
bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 8.
Bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb ist das in den Anlagenteilen zur
Aufbereitung anfallende, extrem entzündbare oder entzündbare Gas einer für die
Verdichterenddrücke geeigneten Fackel nach Nummer 5.4.8.2.5b der Besonderen
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe
8 zuzuführen, soweit eine Nutzung nicht möglich ist.
- 55 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Artikel 3
Zwölfte Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 2 – BTA Luft HG 2)
I. Anwendungsbereich
Diese Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 2 nach Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen vom [… einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2924/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen], in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Besondere Technische Anleitung dient insbesondere der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt zu erreichen.
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten bei der
a) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und
Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) geändert worden ist), zur
Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage
(§ 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz),
b) Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung, eines Vorbescheids oder
der Zulassung des vorzeitigen Beginns (§§ 8, 8a und 9 Bundes-
Immissionsschutzgesetz),
c) Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung (§ 15 Absatz 2 oder Absatz
2a Bundes-Immissionsschutzgesetz),
d) Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 Bundes-
Immissionsschutzgesetz) und
e) Entscheidung zu Anordnungen über die Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer
Anlage ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich der
Anlage (§ 26, auch in Verbindung mit § 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Die in dieser Verwaltungsvorschrift enthaltenen besonderen Anforderungen für bestimmte
Anlagenarten gelten nur für die jeweils genannten Anlagenarten der Hauptgruppe 2 nach
Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für genehmigungsbedürftige
Anlagen, soweit in Rechtsverordnungen der Bundesregierung Anforderungen zur Vorsorge
und zur Ermittlung von Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen getroffen werden.
Für Anlagen, die nur einmal in Deutschland vorkommen, werden keine Regelungen festgelegt;
in einem solchen Fall hat die zuständige Behörde die technischen Besonderheiten in eigener
Verantwortung zu beurteilen.
II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2021 (GMBl
2021 Nr. 48-54, S. 1050), die zuletzt durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von
Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft] geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.
III. Zugänglichkeit von Normen
DIN EN-Normen, DIN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verwaltungsvorschrift
verwiesen wird, sind bei der DIN Media GmbH Berlin erschienen und können dort bezogen
werden. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
IV. Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten: Steine und Erden, Glas,
Keramik, Baustoffe
5.4.2.1/2 Anlagen der Nummern 2.1 und 2.2: Steinbrüche Anlagen zum Brechen,
Trocknen, Mahlen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
- 57 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Werden in Trocknern und Mühlen Gesteine mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder
gleich 20 Prozent im Ausgangsgestein eingesetzt, ist die ordnungsgemäße Funktion der
Abgasreinigungseinrichtung durch Einsatz qualitativer Messeinrichtungen für Staub im Sinne
der Nummer 5.3.3.2 Absatz 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
kontinuierlich zu überwachen.
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Brechern, Trocknern, Mühlen und
Klassiereinrichtungen dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschreiten.
QUARZFEINSTAUB (QUARZ UND CRISTOBALIT)
Die staubförmigen Emissionen an Quarzfeinstaub der Partikelfraktion PM4 im Abgas von
Brechern, Trocknern, Mühlen und Klassiereinrichtungen dürfen die Massenkonzentration
1 mg/m³ nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quarzfeinstaub durch
prozesstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu
vermindern, sind auszuschöpfen.
Bei Trocknern und Mühlen, die Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von weniger als 20
Prozent im Ausgangsgestein verarbeiten sowie bei Brechern und Klassiereinrichtungen gilt die
Anforderung an Quarzfeinstaub als eingehalten, wenn die Anforderung an Gesamtstaub
eingehalten ist.
Bei Trocknern, die Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20
Prozent im Ausgangsgestein verarbeiten, gilt die Anforderung an Quarzfeinstaub als
eingehalten, wenn die Gesamtstaubemissionen im Abgas die Massenkonzentration 5 mg/m³
nicht überschreiten.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei der Verarbeitung von Gestein mit einem Massenanteil an Quarz von größer oder gleich 20
Prozent im Ausgangsgestein gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft mit der Maßgabe, dass:
- bei Mühlen mindestens alle drei Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen der
Partikelfraktion PM4 gefordert werden und
- bei Trocknern mindestens alle drei Jahre wiederkehrende Quarzfeinstaubmessungen
der Partikelfraktion PM4 gefordert werden, wenn die Gesamtstaubemissionen im Abgas
die Massenkonzentration 5 mg/m³ überschreiten.
5.4.2.3 Anlagen der Nummer 2.3: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
oder Zementen
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Das Klinkermaterial ist in Silos oder in geschlossenen Räumen mit Absaugung und
Entstaubung zu lagern.
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich im Abgas der Ofenfeuerung, einschließlich der damit
verbundenen Mahl- oder Trocknungsprozesse auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im
Abgas von 10 Prozent.
GESAMTSTAUB
Die in den gefassten Abgasen von Zementwerken, zum Beispiel Ofenfeuerung,
Klinkerkühlung, Mahlprozesse, sonstige staubende Betriebsvorgänge, ausgenommen
Schachtöfen, enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration
10 mg/m3 nicht überschreiten.
Bei kontinuierlichen Messungen gilt abweichend von Nummer 2.7 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, dass im Abgas der
Ofenfeuerung und des Klinkerkühlers, ausgenommen Schachtöfen, sämtliche
Halbstundenmittelwerte die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten dürfen.
Bei Einsatz von Elektrofiltern zur Entstaubung der Zementofenabgase, ausgenommen
Schachtöfen, dürfen sicherheitstechnisch bedingte Elektrofilterabschaltungen (CO-bedingte
Abschaltungen) eine Dauer von 30 Minuten je Jahr nicht überschreiten. Die CO-bedingten
Abschaltungen sind kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg, dürfen im
Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, jeweils die Massenkonzentration 0,03
mg/m3 nicht überschreiten. Auf Antrag des Betreibers können Ausnahmen für Quecksilber und
seine Verbindungen gewährt werden, sofern diese aufgrund der Zusammensetzung der
natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ein Emissionswert von 0,05 mg/m3 nicht
überschritten wird.
- 59 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen aus dem Abgas
durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Die nachstehend genannten Stoffe dürfen folgende Massenkonzentrationen im Abgas nicht
überschreiten:
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl,
insgesamt 0,05 mg/m3,
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,
insgesamt 0,5 mg/m3.
AMMONIAK
Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
finden bei anderen als den nachfolgend genannten Anlagen keine Anwendung für die
Emissionen an Ammoniak.
Die Emissionen von Ammoniak im Abgas von Zementöfen dürfen die Massenkonzentration
30 mg/m3 nicht überschreiten, sofern ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder
nichtkatalytischen Reduktion oder ein anderes vergleichbares Verfahren nach dem Stand der
Technik zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen eingesetzt wird. Bei Einsatz der
selektiven katalytischen Reduktion dürfen die betriebsbedingten Ausfallzeiten, zum Beispiel
im Fall unvorhergesehener Wartungsarbeiten, maximal fünf Prozent der jährlichen
Ofenlaufzeit des Zementofens betragen. In dieser Zeit dürfen die Emissionen an Ammoniak
die Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten. Der Ausfall der selektiven
katalytischen Reduktion ist mit einer Anlage zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion zu
kompensieren. Höhere Emissionen von Ammoniak während des Ausfalls der selektiven
katalytischen Reduktion können auf Antrag des Betreibers gewährt werden, sofern diese
aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind. Auf Antrag des
Betreibers können Ausnahmen für Ammoniak gewährt werden, sofern diese aufgrund der
Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind. In diesem Fall sind die
rohstoffbedingten Ammoniakemissionen zu ermitteln und bei der Emissionsbegrenzung in
geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Wenn Abfälle mit relevanten Gehalten an ammoniumhaltigen Inhaltsstoffen als Rohstoffe
eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der Verordnung über die Verbrennung und
Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 43) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt ist, soll eine
Zugabe über den Ofeneinlauf oder den Calcinator erfolgen.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Zementöfen,
ausgenommen Schachtöfen, dürfen die Massenkonzentration 0,20 g/m3 angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Bei Einsatz der selektiven katalytischen Reduktion dürfen die betriebsbedingten Ausfallzeiten,
zum Beispiel im Fall unvorhergesehener Wartungsarbeiten, maximal 5 Prozent der jährlichen
Ofenlaufzeit des Zementofens betragen. In dieser Zeit dürfen die Emissionen an
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid die Massenkonzentration 0,35 g/m3 angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von Schachtöfen dürfen
die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Die
Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
CHLOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, dürfen im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, die
Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht überschreiten.
FLUORWASSERSTOFF
Die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen Verbindungen, angegeben als
Fluorwasserstoff, dürfen im Abgas von Zementöfen, ausgenommen Schachtöfen, die
Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten.
- 61 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
ORGANISCHE STOFFE
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
finden keine Anwendung. Wenn Abfälle mit relevanten Gehalten an organischen Inhaltsstoffen
als Rohstoffe eingesetzt werden, deren Einsatz nicht in der Verordnung über die Verbrennung
und die Mitverbrennung von Abfällen geregelt ist, soll eine Zugabe über den Ofeneinlauf oder
den Calcinator erfolgen.
KARZINOGENE STOFFE
Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration
0,5 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschritten werden
darf; zudem dürfen die Emissionen an Acetaldehyd die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht
überschreiten. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei Öfen, Mühlen, Trocknern und Kühlern mit einem Abgasvolumenstrom von 10.000 m3/h
oder mehr gilt Nummer 5.3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der
Maßgabe, dass wiederkehrende Messungen mindestens einmal jährlich gefordert werden.
KONTINUIERLICHE MESSUNGEN
Im Ofenabgas, ausgenommen Schachtöfen, sind die Massenkonzentrationen der folgenden
Stoffe kontinuierlich zu messen:
a) Staub,
b) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
c) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
d) Kohlenmonoxid,
e) Ammoniak, beim Einsatz von Verfahren der selektiven katalytischen Reduktion oder
anderer Verfahren nach dem Stand der Technik zur Minderung von
Stickstoffoxidemissionen, sofern als Reduktionsmittel Ammoniak verwendet oder
gebildet wird.
Nummer 5.3.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft findet keine Anwendung
für die Emissionen an Fluor und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen sowie
gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen. Zusätzlich findet Nummer 5.3.3 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bei Schachtöfen keine Anwendung für die
Emissionen an Kohlenmonoxid.
ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER
LUFT)
KARZINOGENE STOFFE
Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe,
dass für die Emissionen an Benzol im Abgas von Zementöfen die Massenkonzentration 0,5
mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht überschritten werden darf.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Benzol aus dem Abgas in Anlagen durch
feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
zu vermindern, sind auszuschöpfen.
5.4.2.4.1/2 Anlagen der Nummern 2.4.1 und 2.4.2:
Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich im Ofenabgas von Anlagen zum Brennen von Kalkstein
oder Dolomit auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 11 Prozent.
Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen zur Herstellung von Kalk- oder Dolomithydrat
auf feuchtes Abgas.
GESAMTSTAUB
Die in den gefassten Abgasen, zum Beispiel aus Öfen, sonstigen staubenden
Betriebsvorgängen, enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen die Massenkonzentration
10 mg/m3 nicht überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg, dürfen im
Abgas von Anlagen zum Brennen von Gips die Massenkonzentration 0,05 mg/m3 nicht
überschreiten.
Die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Hg dürfen im Abgas
von Anlagen zum Brennen von Ton zu Schamotte die Massenkonzentration 0,03 mg/m3 nicht
überschreiten. Auf Antrag des Betreibers kann eine Emissionsbegrenzung in Höhe von bis zu
- 63 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
0,05 mg/m3 festgelegt werden, sofern dies aufgrund der Zusammensetzung der natürlichen
Rohstoffe erforderlich ist. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Quecksilber und seinen
Verbindungen aus dem Abgas durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid dürfen im Abgas von Öfen zum
Brennen von Kalkstein oder Dolomit die Massenkonzentration 0,35 g/m3, angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Abweichend gilt, dass im Abgas von Ringschachtöfen die
Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, die
Massenkonzentration 0,50 g/m3 nicht überschreiten dürfen.
Die Emissionen an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid dürfen im Abgas von Drehrohröfen
zum Brennen von Schamotte die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als
Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen
im Abgas von Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit die Massenkonzentration
0,20 g/m3 nicht überschreiten.
KOHLENMONOXID
Die Emissionen an Kohlenmonoxid dürfen im Abgas von Anlagen zum Brennen von Kalkstein
oder Dolomit, ausgenommen Ringschachtöfen und mischgefeuerte Schachtöfen mit und ohne
Brennerlanzen, die Massenkonzentration 0,50 g/m3 im Abgas nicht überschreiten.
Im Abgas von Drehrohröfen mit Vorwärmer dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid die
Massenkonzentration 1,0 g/m3 nicht überschreiten.
Für andere als die genannten Schachtofentypen sollen technisch begründete,
einzelfallbezogene Regelungen zur Anwendung kommen.
ORGANISCHE STOFFE
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen im Abgas
von Drehrohröfen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit die Massenkonzentration 10
mg/m3 nicht überschreiten.
Die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen im Abgas
von Ringschachtöfen, mischgefeuerten Schachtöfen mit und ohne Brennerlanzen und
Gleichstrom-Gegenstrom-Regenerativ-Öfen die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht
überschreiten.
ABGASRÜCKFÜHRUNG
Bei Drehrohröfen zum Brennen von Gips ist bei Betrieb mit Abgasrückführung die ermittelte
Massenkonzentration an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
sowie an Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, auf den
Abgasvolumenstrom bei Betrieb ohne Abgasrückführung umzurechnen.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei Öfen, Mühlen und Trocknern in Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit und
Dolomit mit einem Abgasvolumenstrom von 10.000 m3/h oder mehr gilt Nummer 5.3.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende
Messungen mindestens einmal jährlich gefordert werden.
ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER
LUFT)
ORGANISCHE STOFFE
Im Abgas von mischgefeuerten Schachtöfen mit und ohne Brennerlanzen in Altanlagen ist für
die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, die
Massenkonzentration von 30 mg/m3 anzustreben. In Fällen, in denen auch bei geeigneter
Brennstoffauswahl und Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur primären Emissionsminderung
dieser Wert nicht erreicht wird, dürfen die Emissionen an organischen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff die Massenkonzentration 50 mg/m3 nicht überschreiten. Bei Einsatz einer
thermischen Nachverbrennung dürfen in ihrem Abgas die Emissionen an organischen Stoffen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, die Massenkonzentration 30 mg/m3 nicht überschreiten.
STAUB
- 65 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Die staubförmigen Emissionen von Anlagen zum Brennen von Schamotte dürfen im Abgas
von Drehrohröfen und Tunnelöfen mit Schüttschichtfilter die Massenkonzentration 20 mg/m3
nicht überschreiten.
5.4.2.7 Anlagen der Nummer 2.7:
Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich auf feuchtes Abgas und einen Volumengehalt an Sauerstoff
im Abgas von 14 Prozent.
SCHWEFELOXIDE
Bei Anlagen zum Blähen von Schiefer gilt Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionen an Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid im Abgas die Massenkonzentration 0,75 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid,
nicht überschreiten dürfen.
KARZINOGENE STOFFE
Bei Anlagen zum Blähen von Schiefer gilt Nummer 5.2.7.1.1 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Benzol im Abgas die
Massenkonzentration 0,5 mg/m3 anzustreben ist und die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht
überschritten werden darf. Die Möglichkeiten, die Emissionen an Benzol durch
prozesstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu
vermindern, sind auszuschöpfen.
5.4.2.8 Anlagen der Nummer 2.8:
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas und Mineralwolle-
Recyclingfasern hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Glasfasern
BEZUGSGRÖßE
Die Emissionswerte beziehen sich bei flammenbeheizten Glasschmelzöfen auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent, bei flammenbeheizten Hafenöfen und
Tageswannen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
MESSUNG UND ÜBERWACHUNG
Bei Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen mit E gekennzeichnet sind, gilt Nummer 5.3.2 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass wiederkehrende
Messungen für Gesamtstaub, Stickstoffoxide und Schwefeloxide einmal halbjährlich für die
relevanten Quellen gefordert werden sollen. Bei kontinuierlicher Überwachung geeigneter
Betriebsparameter oder der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung sollen
wiederkehrende Messungen einmal jährlich gefordert werden, wenn damit sichergestellt wird,
dass die Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub, Stickstoffoxide oder Schwefeloxide zwischen
den Messungen dauerhaft eingehalten werden.
ALTANLAGEN (IM SINNE DER NUMMER 2.10 DER TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUR REINHALTUNG DER
LUFT)
Im Falle des Neuaufbaus einer Wanne nach Ende der Wannenreisezeit, der einer
Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, sind die
Anforderungen für neu errichtete Anlagen heranzuziehen. Beim Betrieb mehrerer Wannen mit
einer gemeinsamen Abgasreinigungseinrichtung gelten diese Anforderungen spätestens nach
dem Neuaufbau aller Wannen, die mit dieser Abgasreinigung betrieben werden.
ERLÄUTERUNGEN
BEHÄLTERGLAS
Der Sektor Behälterglas umfasst die Herstellung von Glasverpackungen, zum Beispiel
Glasflaschen, Glaskonserven für Lebensmittel, Kosmetik, Parfum und pharmazeutische
Produkte. Bei Behältergläsern handelt es sich in der Regel um Kalknatronsilikatgläser.
Behälterglas gehört zur Gruppe der Hohlgläser.
FLACHGLAS
Flachglas wird in der Regel im Float-Prozess hergestellt, bei dem sich das Glas nach dem
Verlassen der Schmelzwanne auf einem Zinnbad flach ausbreitet. Eine andere Möglichkeit ist
die Herstellung im Gussverfahren, bei dem die Glasschmelze durch Formwalzen geführt wird.
Flachglas wird in der Regel in der Bau-, Automobil- und Solarindustrie eingesetzt.
ENDLOSGLASFASERN
Endlosglasfasern werden in einem Spinnprozess hergestellt und müssen von Glasfasern zur
Wärmedämmung (Mineralwolle) unterschieden werden. In der Regel erfolgt ein
- 67 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
Weiterverarbeiten der Endlosglasfasern zu Matten, Glasrovings, Garnen und Geweben.
Haupteinsatzgebiet der Endlosglasfasern ist die Verwendung in glasfaserverstärkten
Materialien, zum Beispiel glasfaserverstärkten Kunststoffen, die wiederum in der Bau- und
Automobilindustrie oder zum Bau von Windenergieanlagen eingesetzt werden.
WIRTSCHAFTSGLAS
Der Sektor Wirtschaftsglas umfasst die Herstellung von Tischwaren, Vasen und
Küchenutensilien aus Glas. Dies schließt auch die Herstellung von Bleikristallglas ein.
Wirtschaftsglas gehört wie Behälterglas zur Gruppe der Hohlgläser. Im Unterschied zu den
Behältergläsern, die als Verpackung einzustufen sind, haben Wirtschaftsgläser oft einen
dekorativen oder hochwertigen Charakter. Oft sind Schleifprozesse dem Herstellungsprozess
angeschlossen. Wirtschaftsglas umfasst Produkte aus Kalknatronsilikatglas, aus
Borosilikatglas, zum Beispiel Mikrowellengeschirr oder Auflaufformen, oder aus
Bleikristallglas.
SPEZIALGLAS
Der Spezialglassektor umfasst eine sehr große Produktpalette, zum Beispiel Brandschutzglas,
Beleuchtungsglas, Laborglas und technisches Glas, optisches Glas, Glaskeramik, zum
Beispiel Kochfelder, Kaminsichtscheiben, und Quarzglas. Ebenso breit gefächert ist auch die
Herstellung und Weiterverarbeitung der Gläser. In der Regel handelt es sich um kleinere
Produktionsanlagen, die stark spezialisiert sind.
MINERALWOLLE
Der Mineralwollesektor deckt die Herstellung von Glas- und Steinwolle ab, die hauptsächlich
zur Wärme- und Schallisolierung genutzt werden. Die Produkte bestehen aus miteinander
verfilzten, unterschiedlich langen Fäden, die durch ein Schleuder- oder Blas-Verfahren
hergestellt werden. Oft werden die Produkte als Rollen oder Matten verkauft.
Zu dieser Gruppe gehören auch Hochtemperaturwollen zur Wärmedämmung, zu denen
sowohl Alkali-Silikat- und Aluminiumsilikatwollen als auch polykristalline Wollen gehören.
Die Herstellung von Steinwolle und Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung wird von
Nummer 2.11 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erfasst.
Die Weiterverarbeitung der Fasern zu Matten, Vliesen etc. wird in Nummer 5.4.5.2a der
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 5 vom … (GMBl. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle aus Artikel 6
dieser Verwaltungsvorschrift]) geregelt.
FRITTEN
Fritten werden zur Herstellung von Glasuren für Keramiken oder Pigmenten verwendet.
Nach dem Erschmelzen der Rohstoffe in einer Glasschmelzwanne wird die heiße Schmelze
in Wasser geleitet, wo das Erstarren und Zerspringen in kleine Teile erfolgt. Anschließend
werden die Fragmente getrocknet.
WASSERGLAS
Wasserglas sind wasserlösliche Natrium-, Kalium- und Lithiumsilikate, die in Wannen oder
Drehrohröfen aus Siliziumdioxid und Natrium-, Kalium- oder Lithiumkarbonaten erschmolzen
werden.
5.4.2.8.1a/2a Anlagen der Nummer 2.8.1/2:
Anlagen zur Herstellung von Behälterglas
GESAMTSTAUB
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
überschreiten.
STAUBFÖRMIGE ANORGANISCHE STOFFE
Wenn Fremdscherben eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass für die Emissionen an Quecksilber und seinen
Verbindungen die Massenkonzentration 0,01 mg/m3, angegeben als Hg, anzustreben ist. Die
Massenkonzentration 0,05 mg/m3 darf nicht überschritten werden.
Wenn Fremdscherben zur Produktion von Behälterglas eingesetzt werden, gilt Nummer 5.2.2
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die Emissionen
an Blei und seinen Verbindungen im Abgas die Massenkonzentration 0,8 mg/m3, angegeben
als Pb, nicht überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von mehreren Stoffen der Klasse II
dürfen die Emissionen an Stoffen dieser Klasse insgesamt die Massenkonzentration 1,3
mg/m3 nicht überschreiten. Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf
unbeschadet der Nummer 5.2.2 Absatz 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III (Klassen
sind in Nummer 5.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgeführt) die
Massenkonzentration 2,3 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Einsatz von Fremdscherben
- 69 -Drucksache 582/26 Drucksache 582/26
ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wenn aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von Blei oder Selen erforderlich ist, gilt
Nummer 5.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft mit der Maßgabe, dass die
Emissionen an Stoffen der Klasse II im Abgas die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht
überschreiten dürfen; beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet
der Nummer 5.2.2 Absatz 1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft beim
Zusammentreffen von Stoffen der Klassen II und III oder der Klassen I bis III die
Massenkonzentration 4 mg/m3 nicht überschritten werden. Der Einsatz von Blei oder Selen ist
zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
FLUOR UND SEINE GASFÖRMIGEN ANORGANISCHEN VERBINDUNGEN
Nummer 5.2.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gilt mit der Maßgabe, dass
die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen Verbindungen im Abgas die
Massenkonzentration 5 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten dürfen.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Fluor und seinen gasförmigen anorganischen
Verbindungen durch die Auswahl von Rohstoffen mit geringen Gehalten an Fluorverbindungen
zu mindern, sind auszuschöpfen; wenn aus Gründen der Produktqualität der Einsatz von
Fluoriden erforderlich ist, ist die Einsatzmenge auf das notwendige Maß zu beschränken und
zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
GASFÖRMIGE ANORGANISCHE CHLORVERBINDUNGEN
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klasse
III der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, angegeben als Chlorwasserstoff,
dürfen im Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. Die Möglichkeiten,
die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen durch die Auswahl von
Rohstoffen mit geringen Gehalten an Chlorverbindungen zu mindern, sind auszuschöpfen.
SCHWEFELOXIDE
Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas, angegeben
als Schwefeldioxid, dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht
überschreiten:
Gasbeheizte Wannen: 0,30 g/m3
Ölbeheizte Wannen bei einem Schwefelgehalt im Heizöl von ≤ 1 Prozent: 0,70 g/m3
Gasbeheizte Wannen mit nahstöchiometrischer Fahrweise zur primären
Stickstoffoxid-Minderung, vollständiger Filterstaubrückführung,
Sulfatläuterung sowie Eigen- und Fremdscherbenanteil von mehr als 40
Massenprozent, bezogen auf das Gemenge: 0,70g/m³
Ölbeheizte Wannen mit nahstöchiometrischer Fahrweise zur primären
Stickstoffoxid-Minderung, vollständiger Filterstaubrückführung,
Sulfatläuterung sowie Eigen- und Fremdscherbenanteil von mehr als 40
Massenprozent, bezogen auf das Gemenge bei einem Schwefelgehalt im
Heizöl von ≤ 1 Prozent: 1,40 g/m3
Bei anderen Betriebsbedingungen als sie oben für die maximal zulässigen Emissionswerte bei
einem Glasprodukt angegeben sind, sind niedrigere Emissionswerte im Einzelfall festzulegen,
wenn diese Betriebsbedingungen mit einem geringeren Schwefeleintrag in das Gemenge oder
mit geringeren Massenkonzentrationen an Schwefeloxiden im Rohgas verbunden sind.
Bei Mischfeuerungen oder Mehrstofffeuerungen ist die Emissionsbegrenzung im Einzelfall
festzulegen.
Die Rückführung von Filterstäuben, der Einsatz von Fremdscherben und der Sulfatgehalt im
Gemenge sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
STICKSTOFFOXIDE
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die
Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Für Wannen mit einer Produktionskapazität von weniger als 100 Mg/d können
Einzelfallregelungen getroffen werden.
In Elektrowannen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas
den produktbezogenen Emissionswert 0,3 kg/tgeschmolzenes Glas, angegeben als Stickstoffdioxid,
nicht überschreiten.
In Brennstoff-Sauerstoff-beheizten Wannen (Oxyfuel-Wannen) dürfen die Emissionen an
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas den produktbezogenen Emissionswert
0,5 kg/tgeschmolzenes Glas, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
W
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und zum Erlass von Besonderen Technischen A (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)