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Schriftliche Frage 137 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der nach § 158 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vorgesehene erste Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Ländern zur Ums…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 137 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der nach § 158 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vorgesehene erste Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Ländern zur Ums… Frage 137 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat der nach § 158 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vorgesehene erste Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des SGB XIV, insbesondere zum Übergang vom Opferentschädigungsgesetz auf das SGB XIV, bereits stattgefunden, und wenn ja, welche wesentlichen Erkenntnisse und etwaigen Nachsteuerungsbedarf haben sich dabei aus Sicht der Bundesregierung ergeben? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 7. Oktober 2026: Im ersten Erfahrungsaustausch nach § 158 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV), der vom 22. bis 24. September 2026 stattgefunden hat, haben die Länder die Überführung aus dem alten Recht ins neue Recht des SGB XIV als erfolgreich eingeschätzt. Der Beratungsbedarf zum Wahlrecht nach § 152 SGB XIV war in den Ländern unterschiedlich hoch. Dieses Wahlrecht steht Betroffenen zu, die vor Inkrafttreten des SGB XIV nach dem bis dahin geltenden Recht Leistungen der Sozialen Entschädigung bezogen oder beantragt haben. Sie können wählen, ob sie Leistungen nach altem Recht in Verbindung mit den Besitzstandsrecht des 23. Kapitels des SGB XIV oder nach neuem Recht erhalten möchten. Als besonders positiv wurde der von Gesetzes wegen erfolgende Wechsel aus dem Besitzstand des 23. Kapitels des SGB XIV in die Kapitel 1 bis 4 und 6 bis 22 des SGB XIV angesehen (§ 152 Absatz 4 SGB XIV). Diese Regelung gilt für diejenigen, die nach altem Recht lediglich Geldleistungen erhalten haben. Da die Geldleistungen im neuen Recht deutlich höher seien als im alten Recht, wirke sich der Wechsel stets zu Gunsten der Betroffenen aus, sodass davon auszugehen sei, dass sie ohnehin gewechselt wären. Durch den Wechsel von Gesetzes wegen sei daher erheblicher Verwaltungsaufwand eingespart worden. Ein Nachsteuerungsbedarf besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht.

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