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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs - Klarstellung hinsichtlich der Leistung für nahe Angehörige nach Todesfällen und Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 21/6949 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs - Klarstellung hinsichtlich der Leistung für nahe Angehörige nach Todesfällen und Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr Deutscher Bundestag Drucksache 21/6949 21. Wahlperiode 07.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Helge Limburg, Dr. Lena Gumnior, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs – Klarstellung hinsichtlich der Leistung für nahe Angehörige nach Todesfällen und Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr A. Problem Der Verlust des eigenen Kindes zerstört das Leben der nahen Angehörigen insbesondere der Eltern und der Geschwister. Ein Weiterleben wie bisher ist den Betroffenen regelmäßig nicht möglich. Eine Therapie sowie der Wechsel von Wohn- und Arbeitsort sind jedoch mit hohen Kosten verbunden. Das geltende Recht stellt nicht hinreichend sicher, dass diese Kosten von dem Verursacher oder der Verursacherin getragen werden. Die Bestrebungen um eine Revision der Opferschutz- Richtlinie 2012/29/EU weisen bereits in Richtung einer stärkeren Ausgestaltung von Entschädigungszahlungen als ein Recht des Opfers, auch in Hinblick auf die Sicherung der Zahlungsanspruchs. Auch im Verkehrsstrafrecht besteht Änderungsbedarf. In speziellen Fällen reagiert unsere Rechtsordnung gemäß den §§ 315 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) auf verkehrsrechtliches Fehlverhalten mit speziellen Strafandrohungen. Das bisherige System ist aber nicht widerspruchsfrei. Die Erfolgsqualifikation in den §§ 315 und 315b StGB umfasst nicht nachvollziehbar zwar die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen sowie die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, nicht aber die Todesfolge. Auch ist bei den §§ 315a und 315c StGB systemwidrig bisher keine Erfolgsqualifikation vorgesehen. Zusätzlich sind die Strafrahmen der verschiedenen Verkehrsdelikte im Fall der Erfolgsqualifikation nicht aufeinander abgestimmt. B. Lösung Durch eine Klarstellung in § 844 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann dafür Sorge getragen werden, dass nahe Angehörige finanziell dabei unterstützt werden, Wege zu suchen, trotz eines das eigne Leben zerstörendenden Verlustes weiter zu leben, indem die nötigen finanziellen Mittel für eine Therapie sowie für den Wechsel von Wohn- und Arbeitsort bereitgestellt werden. Zudem werden systematische Widersprüche im Verkehrsstrafrecht behoben. Insbesondere wird § 315 StGB wie vom Bundesrat beschlossen geändert (siehe Bundestagsdrucksache 21/1392 und Bundesratsdrucksache 268/25(Beschluss)). C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. E. Erfüllungsaufwand Der mit dem Gesetzentwurf verbundene Erfüllungsaufwand ist als gering einzuschätzen. F. Weitere Kosten Es ist möglich, dass die Regelung zu höheren Kosten bei Kfz- Haftpflichtversicherungen führen kann. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs – Klarstellung hinsichtlich der Leistung für nahe Angehörige nach Todesfällen und Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 844 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Unabhängig von Satz 1 hat der Ersatzpflichtige jedem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, den Verdienstausfall im ersten Jahr und Therapie und Umzugskosten zu ersetzen. Der Ersatzpflichtige hat auf Verlangen Sicherheit in Höhe des zu erwartenden Schadens zu leisten.“ Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 315 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder 2. durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.“ 2. Nach § 315a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ 3. Nach § 315c Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Absatz 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Der Verlust des eigenen Kindes zerstört das Leben der nahen Angehörigen insbesondere der Eltern und der Geschwister. Ein Weiterleben wie bisher ist den Betroffenen regelmäßig nicht möglich. Eine Therapie sowie der Wechsel von Wohn- und Arbeitsort sind jedoch mit hohen Kosten verbunden. Das geltende Recht stellt nicht hinreichend sicher, dass diese Kosten von dem Verursacher oder der Verursacherin getragen werden. Die Bestrebungen um eine Revision der Opferschutz-Richtlinie 2012/29/EU weisen bereits in Richtung einer stärkeren Ausgestaltung von Entschädigungszahlungen als ein Recht des Opfers, auch in Hinblick auf die Sicherung der Zahlungsanspruchs. Neben der Änderung des BGB werden systematische Mängel im Verkehrsstrafrecht behoben. Die schon seit der umfangreicheren Reform des Strafrechts durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 bestehende Ungereimtheit des geltenden Verkehrsstrafrechts, dass die Todesfolge keinen Eingang in § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB gefunden hat, wird endlich beseitigt. Die bisherige Regelung führt dazu, dass bei fahrlässiger Todesverursachung durch eine Tat nach § 315 Absatz 1 StGB nur der Grundtatbestand des § 315 Absatz 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB anzuwenden ist (Vergehen), während bei fahrlässiger schwerer Gesundheitsschädigung die Tat ein Verbrechen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 ist und danach höher bestraft wird. Die Todesfolge wird von § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 442/18, Rn. 30; Pegel, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 315 Rn. 94; Fischer, in: Festschrift für Wolfgang Frisch, 2013, S. 31, 40). Dies ist gerade mit Blick auf den hohen Rang des Rechtsguts „Leben“ widersprüchlich. Wie der Bundesgerichtshof geurteilt hat, ist in der Verursachung des Todes auch nicht automatisch eine schwere Gesundheitsbeschädigung mitverwirklicht (BGH, a. a. O., Rn. 30 m. w. N.). Zusätzlich wird der Strafrahmen in § 315 Absatz 3 StGB an die Strafrahmen des § 315b Absatz 3 StGB sowie des § 315d Absatz 5 StGB, die jeweils entsprechende Erfolgsqualifikationen erfassen, angeglichen, um diese weitere Widersprüchlichkeit des geltenden Rechts zu beheben. Auch wird eine gleichlautende Erfolgsqualifikation für die vergleichbaren Straftatbestände in den §§ 315a und 315c StGB eingeführt, die bisher systemwidrig gefehlt hat. Bezüglich weiterer notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen bei Verfahren mit Todesfolge wird im Übrigen auf den parallel eingebrachten Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 21/6952) verwiesen. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes, der Kompetenz für das Bürgerliche und das Strafrecht. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des § 844 Absatz 2 BGB) Die Ergänzung des § 844 Absatz 2 ändert nichts daran, dass die oder der Ersatzpflichtige der oder dem nahen Angehörigen gegebenenfalls materielle Schäden nach § 249 BGB und/oder Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB wegen eines von ihr oder ihm verursachten behandlungsbedürftigen Schocks ersetzen muss. Soweit die Voraussetzungen des weitergehenden Schockschadensersatzes gegeben sind, geht ein Anspruch nach § 844 Absatz 2 wie bisher in dem weitergehenden Schadensersatzanspruch auf. Zu Artikel 2 Nummer 1 (Änderung des § 315 Absatz 3 StGB) Durch die Anpassung des Strafrahmens im Fall des § 315 Absatz 3 StGB von bisher ein Jahr bis zu 15 Jahren (i. V. m. § 38 Absatz 2 StGB) auf nunmehr ein Jahr bis zu zehn Jahren wird der Strafrahmen an den der Erfolgsqualifikation des § 315b Absatz 3 StGB angeglichen. § 315b Absatz 3 nimmt für die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation auf § 315 Absatz 3 StGB Bezug. Die unterschiedlichen Strafrahmen im bisherigen Recht waren nicht nachvollziehbar (vgl. Hoven/Nehrig, KriPoZ 2023, S. 254, 255). So wird außerdem auch ein Gleichlauf mit dem Strafrahmen des § 315d Absatz 5 StGB hergestellt, der ebenfalls die Erfolgsqualifikation der Todesfolge, der schweren Gesundheitsschädigung oder der Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen erfasst. Der Abstand im Strafrahmen zur gegebenenfalls mitverwirklichten fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) bzw. fahrlässigen Gesundheitsschädigung (§ 229 StGB), der aus der erhöhten Sozialschädlichkeit der Verursachung im Straßenverkehr resultiert, wird angemessen gewahrt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Einführung des § 315d StGB, Bundestagsdrucksache 18/10145, S. 10 sowie den dazugehörigen Bericht des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Bundestagsdrucksache 18/12964, S. 7). Die Regelung des minder schweren Falls (§ 315 Absatz 4 zweiter Halbsatz StGB) bleibt unberührt und ermöglicht den Strafgerichten weiterhin differenzierte Rechtsfolgen für die Vielgestaltigkeit möglicher Taten. Die für minderschwere Fälle vorgesehene Strafrahmen entsprechen sich bereits nach geltendem Recht in § 315 Absatz 4 zweiter Halbsatz, § 315b Absatz 3 zweiter Halbsatz, § 315d Absatz 5 zweiter Halbsatz StGB. Durch Einfügung der Wörter „den Tod oder“ in § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB wird für die Todesfolge bei verkehrsfeindlichen Eingriffen derselbe Strafrahmen eröffnet, der bislang nur für die geringeren Folgen der schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen vorgesehen ist. Damit werden die bereits aufgezeigten Ungereimtheiten beseitigt. Über die bestehende Verweisung in § 315b Absatz 3 StGB sowie die neuen Verweisungen in § 315a Absatz 4 StGB sowie § 315c Absatz 4 StGB wirkt sich die Änderung auch für diese Fälle aus. Auch hier erfolgt so eine Angleichung an § 315d Absatz 5 StGB. Ergänzend wird auf den Gesetzwurf des Bundesrates auf Bundestagsdrucksache 21/1392 verwiesen. Zu Artikel 2 Nummer 2 (Änderung des § 315a StGB) Im neu hinzugefügten Absatz 4 wird auf die Erfolgsqualifikationen des § 315 Absatz 3 StGB verwiesen. So wird der systematische Mangel behoben, dass es im Fall des § 315a StGB bisher keine solche Erfolgsqualifikation bei erheblichen Folgen gab. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im bisherigen Recht schwere Folgen nur zu einer schwereren Strafe führen, wenn sie aus einem externen Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr folgen (§ 315 Absatz 3 StGB), nicht aber bei internen Eingriffen (§ 315a StGB). Zu Artikel 2 Nummer 3 (Änderung des § 315c StGB) Im neu hinzugefügten Absatz 4 wird – wie schon bisher in § 315b Absatz 3 StGB – auf die Erfolgsqualifikationen des § 315 Absatz 3 StGB verwiesen. So wird der systematische Mangel behoben, dass es im Fall des § 315c StGB bisher keine solche Erfolgsqualifikation bei erheblichen Folgen gab. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im bisherigen Recht schwere Folgen nur zu einer schwereren Strafe führen, wenn sie aus einem externen Eingriff in den Straßenverkehr folgen (§ 315b Absatz 3 i. V. m. § 315 Absatz 3 StGB), nicht aber bei internen Eingriffen (§ 315c StGB). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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