Außenpolitische Bewertung und mögliche Konsequenzen des Vorfalls mit einer Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/Halle (Antwort zu Drs. 21/8202)
Text
Außenpolitische Bewertung und mögliche Konsequenzen des Vorfalls mit einer Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/Halle (Antwort zu Drs. 21/8202)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8770
21. Wahlperiode 22.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anna Rathert, Stefan Keuter,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8202 –
Außenpolitische Bewertung und mögliche Konsequenzen des Vorfalls mit einer
Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/Halle
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Nacht vom 4. auf den 5. August 2026 wurde am Flughafen Leipzig/
Halle eine mit einer Sprengvorrichtung versehene Drohne entdeckt. Die
Bundesregierung bezeichnete den Vorgang als einen sicherheitsrelevanten Vorfall.
Am 7. August 2026 befasste sich der Nationale Sicherheitsrat unter Vorsitz
des Bundeskanzlers Friedrich Merz mit dem Ereignis (vgl.
Generalstaatsanwaltschaft Dresden/Landeskriminalamt Sachsen, „Ermittlungen durch
Generalstaatsanwaltschaft Dresden und LKA [Landeskriminalamt] Sachsen
nach Sprengstofffund am Flughafen Leipzig/Halle“, 5. August 2026, https://m
edienservice.sachsen.de/medien/news/1099149; www.bundesregierung.de/bre
g-de/aktuelles/beratung-des-nationalen-sicherheitsrates-am-7-august-2026-244
9228).
Nach öffentlich zugänglichen Angaben übernahm die Bundesanwaltschaft die
Ermittlungen (vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bundesanwaltschaf
t-leipzig-100.html; www.deutschlandfunk.de/bundesanwaltschaft-uebernimm
t-ermittlungen-nach-drohnen-vorfall-100.html).
Am 1. September 2026 erklärte die Bundesregierung, sie sei zu dem Ergebnis
gelangt, dass Russland für den von ihr als „hybriden Angriff“ bezeichneten
Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle verantwortlich sei. Am 2. September 2026
bekräftigte die Bundesregierung diese Attribuierung und verwies zu deren
Begründung auf polizeiliche und nachrichtendienstliche Erkenntnisse sowie auf
ihre Bewertung des Tathergangs (vgl. Auswärtiges Amt, „Außenminister
Wadephul zu russischer Urheberschaft bei Anschlagsversuch in Leipzig bei
der gemeinsamen Pressekonferenz mit Innenminister Dobrindt“, 1. September
2026, www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/2800598-2800598; www.bund
esregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-2-september-20
26-2451314).
Dem Flughafen Leipzig/Halle kommt zugleich eine besondere sicherheits-
und bündnispolitische Bedeutung zu. Der Flughafen ist Operationsbasis der
Strategic Airlift International Solution (SALIS). Das von der NATO Support
and Procurement Agency verwaltete Programm stellt NATO-Mitgliedstaaten
strategische Lufttransportkapazitäten zur Verfügung und unterstützt unter an-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
derem NATO- und EU-Operationen (vgl. NATO, „Strategic airlift“, Stand:
9. Juli 2026, www.nato.int/en/what-we-do/deterrence-and-defence/strategic-ai
rlift).
Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte am 30. August 2026, die
Bundesregierung bereite eine Reaktion auf den mutmaßlichen Anschlagsversuch vor und
stimme sich hierzu mit europäischen und NATO-Partnern ab (vgl. www.zdfhe
ute.de/politik/deutschland/merz-ard-sommerinterview-drohnenvorfall-leipzig-
100.html).
Vor diesem Hintergrund fragen die Fragesteller nach dem Stand der
außenpolitischen Bewertung, der Tatsachengrundlage der inzwischen
vorgenommenen staatlichen Attribuierung, den internationalen Konsultationen und
möglichen Konsequenzen des Vorfalls.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum derzeitigen Stand
über die Planung, Vorbereitung, Durchführung und mögliche
Urheberschaft des Vorfalls mit einer Sprengstoffdrohne am Flughafen Leipzig/
Halle in der Nacht vom 4. auf den 5. August 2026 vor?
2. Auf welche konkreten tatsächlichen Erkenntnisse stützt die
Bundesregierung ihre am 1. September 2026 öffentlich vorgenommene Zuordnung
des Vorfalls zu Russland, und welche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen
ihr dafür vor, dass ein russischer staatlicher Akteur, ein russischer
Nachrichtendienst oder staatlich gesteuerte beziehungsweise unterstützte
Akteure an dem Vorfall beteiligt waren (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen der
Abgeordneten Stefan Schröder und Tobias Teich der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/7980, Fragen 51 und 53, sowie auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Sören Pellmann der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/7573, Frage 30 verwiesen.
3. Welches Verfahren wurde innerhalb der Bundesregierung zur staatlichen
Attribuierung des Vorfalls durchgeführt, und
a) wann wurde dieses Verfahren eingeleitet,
b) welche Bundesbehörden und Ressorts waren daran beteiligt,
c) welche Stelle führte die Erkenntnisse zusammen,
d) wann, und durch wen wurde die abschließende Entscheidung über
die Attribuierung getroffen?
Bei der Attribuierung des Vorfalls waren alle betroffenen Ressorts, Sicherheits-
und Strafverfolgungsbehörden beteiligt. Die Attribuierung erfolgte auf
Grundlage eingehender Beratungen im Nationalen Sicherheitsrat und im
Bundeskabinett unter Leitung des Bundeskanzlers.
4. Welche Kriterien müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt
sein, bevor ein Vorfall öffentlich einem ausländischen Staat zugerechnet
wird, und welches Maß an Gewissheit legt die Bundesregierung einer
solchen staatlichen Attribuierung zugrunde?
Die Bundesregierung entscheidet anlassbezogen und auf der Grundlage von
relevanten Erkenntnissen, ob eine öffentliche Zurechnung eines Vorfalls
vorgenommen wird. Im Einzelfall können dies unter anderem polizeiliche,
nachrichtendienstliche, öffentliche und aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
gewonnene Erkenntnisse sein.
5. Welche Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste oder
Sicherheitsbehörden wurden der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem
Vorfall übermittelt?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass Angaben hierzu aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form – erfolgen können.
Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten
„Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“
für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15,
Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen
Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen
sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse
enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen
Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet
wurden. Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht
vor und könnte nicht mit verhältnismäßigem Aufwand in der vorgegebenen
Frist erlangt werden.
Die Bundesregierung kann nicht in allen Fällen nachfragen, ob trotz der
Vertraulichkeitszusage dennoch eine Freigabe erfolgen kann, ohne die
Glaubwürdigkeit bei den Partnern aufs Spiel zu setzen. Ist mit keiner positiven Antwort
zu rechnen, dann werden diese Fragen zur bloßen Form. Daher wird in jedem
Einzelfall geprüft, ob der Partnerdienst einer Weitergabe zustimmen könnte
oder ob er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – auch vor dem
Hintergrund vorliegender Erfahrungen – an der Vertraulichkeit festhält. Im
Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter
Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die
Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden
Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde.
Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der
Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens gewährt das Grundgesetz den Organen der
auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die
jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143,
101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Im Übrigen besteht keine Pflicht
der Partnerdienste, überhaupt auf Freigabeersuchen zu antworten. Somit ist es
mit zumutbarem Aufwand nahezu unmöglich, dass ein Freigabeersuchen an
einen Partnerdienst innerhalb der knappen Fristen von parlamentarischen
Anfragen gestellt, beantwortet und in den Antwortbeitrag auf eine
parlamentarische Anfrage von der Bundesregierung eingearbeitet werden kann.
Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von
Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste
aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv
bezüglich der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es
sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang
zurückliegende Ereignisse, sondern um aktuelle Vorgänge handelt. Aus diesem Grund
erschien es im vorliegenden Fall nicht zielführend und zweckmäßig, auch unter
Berücksichtigung des personellen Ressourceneinsatzes in den Fachbereichen,
entsprechende Freigabeersuchen im Rahmen der Beantwortung
parlamentarischer Anfragen zu stellen.
Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst
hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend
umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie
keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten
besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein
systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von
parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei
ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahelegen könnte, dass in Deutschland das
parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der
internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein
und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer
Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden
Einschränkungen bei der Informationsweitergabe.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum
eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit
empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge.
Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung
möglich. Eine Bekanntgabe der Information kann einen Nachteil für das Wohl
des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die
Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf die Information, ob und zu welchem
Thema ein Informationsaustausch mit ausländischen Behörden stattgefunden
hat.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third
Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe der Nachrichtendienste des Bundes am internationalen
Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich
umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
6. Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung seit dem 5. August 2026
auf bilateraler Ebene Gespräche über den Vorfall geführt?
Die Bundesregierung thematisiert in bilateralen Gesprächen mit ihren Partnern
in der Europäischen Union (EU) und der NATO regelmäßig
sicherheitspolitische Vorfälle, darunter seit dem 5. August 2026 auch den Anschlagsversuch am
Flughafen Leipzig/Halle.
7. Wurde der Vorfall seit dem 5. August 2026 in Gremien der NATO
erörtert, und wenn ja,
a) in welchen Gremien,
b) zu welchen Zeitpunkten,
c) mit welchem Ergebnis?
8. Hat die Bundesregierung geprüft, wegen des Vorfalls Konsultationen
nach Artikel 4 des Nordatlantikvertrages zu beantragen?
9. Wenn die Frage 8 bejaht wird, mit welchem Ergebnis wurde diese
Prüfung abgeschlossen beziehungsweise wann soll sie abgeschlossen
werden?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich nach dem Anschlagversuch am Flughafen
Leipzig/Halle mit ihren Alliierten in der NATO beraten. In der NATO arbeiten die
Alliierten kontinuierlich an Maßnahmen zur Abwehr hybrider Bedrohungen.
Dazu sind keine Konsultationen nach Artikel 4 des Nordatlantikvertrages nötig.
Zu Details vertraulicher Gespräche äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
10. Wurde der Vorfall auf Ebene der Europäischen Union im Rahmen der
sogenannten EU Hybrid Toolbox oder anderer außen- und
sicherheitspolitischer Instrumente thematisiert?
Die Bundesregierung hat auf EU-Ebene im Rahmen der kontinuierlichen
Abstimmungen zum Umgang mit hybriden Bedrohungen durch Russland über ihre
Erkenntnisse zum versuchten Drohnenanschlag am Flughafen Leipzig/Halle
informiert.
11. Welche möglichen gemeinsamen Maßnahmen mit EU- oder NATO-
Partnern werden derzeit gegebenenfalls als Reaktion auf den Vorfall geprüft?
Zu Einzelheiten beabsichtigter beziehungsweise noch nicht beschlossener
Maßnahmen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
12. Welche konkreten außenpolitischen Maßnahmen hat die
Bundesregierung aufgrund ihrer Attribuierung des Vorfalls gegebenenfalls
beschlossen beziehungsweise eingeleitet, und welche weiteren Maßnahmen
werden derzeit gegebenenfalls geprüft?
13. Welche Maßnahmen prüft oder verfolgt die Bundesregierung aufgrund
ihrer Attribuierung des Vorfalls gegebenenfalls, insbesondere
hinsichtlich
a) der Einbestellung diplomatischer Vertreter,
b) der Ausweisung diplomatischen Personals,
c) Einreisebeschränkungen,
d) personenbezogener Sanktionen,
e) wirtschaftlicher Sanktionen,
f) weiterer Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Union?
Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat gegen Russland als Urheber des versuchten
Anschlags mit einer Sprengstoff-Drohne am Flughafen Leipzig/Halle mit
entschlossenen und zugleich verhältnismäßigen Maßnahmen reagiert.
Der Botschafter der Russischen Föderation wurde in das Auswärtige Amt
einbestellt, um der russischen Seite die Haltung der Bundesregierung zu dem
Vorfall und die daraus gezogenen Konsequenzen deutlich zu machen. Das
Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn wurde zum 18. September 2026
geschlossen. Ferner musste das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur in
Berlin seine Tätigkeit einstellen; das bilaterale Kulturinstitutsabkommen von
2011 wird gekündigt. Das in Deutschland akkreditierte Personal des russischen
Generalkonsulats Bonn und des Russischen Hauses in Berlin musste
Deutschland verlassen. Die Bundesregierung hat zudem auf europäischer Ebene neue
Listungen russischer Staatsangehöriger und Einrichtungen im Zusammenhang
mit hybriden Aktivitäten vorgeschlagen. Darüber hinaus werden die
Einreisekontrollen für russische Staatsangehörige verschärft und die Maßnahmen gegen
die russische Schattenflotte weiter verstärkt. Die zivile und militärische
Unterstützung der Ukraine wird fortgesetzt.
Die Bundesregierung stimmt ihr Vorgehen gegen hybride Bedrohungen eng mit
ihren Partnern in der EU und der NATO ab. Die Bundesregierung wird die
Lage weiterhin aufmerksam beobachten und ihre Maßnahmen fortlaufend
überprüfen. Zu Einzelheiten beabsichtigter beziehungsweise noch nicht
beschlossener Maßnahmen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
14. Unter welchen Voraussetzungen würde die Bundesregierung
gegebenenfalls eine Einschränkung diplomatischer Beziehungen zu einem Staat in
Betracht ziehen, dem sie die Verantwortung für einen solchen
Anschlagsversuch zurechnet?
Hypothetische Fragestellungen beantwortet die Bundesregierung grundsätzlich
nicht.
15. Hat das Auswärtige Amt seit dem 5. August 2026 Vertreter ausländischer
Staaten wegen des Vorfalls einbestellt oder auf anderem diplomatischen
Wege kontaktiert, und wenn ja,
a) welche,
b) zu welchem Zeitpunkt,
c) mit welchem Inhalt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob die im Umfeld der Drohne befindlichen Antonow-
Frachtflugzeuge beziehungsweise Einrichtungen der Strategic Airlift International
Solution ein mögliches Ziel des Anschlags waren?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob der Täter
beziehungsweise die Täter Kenntnisse über konkrete Flugbewegungen,
Frachtbewegungen oder Einsatzabläufe der SALIS-Basis am Flughafen Leipzig/
Halle hatten?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
18. Welche Gespräche hat die Bundesregierung seit dem Vorfall
gegebenenfalls mit
a) der NATO,
b) der NATO Support and Procurement Agency,
c) den an SALIS beteiligten Staaten und
d) der ukrainischen Seite
über die Sicherheit des Standortes Leipzig/Halle geführt?
Auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 9 wird verwiesen.
19. Wurden nach dem Vorfall Einsatzabläufe oder Sicherheitsmaßnahmen
der SALIS-Basis am Flughafen Leipzig/Halle verändert, und wenn ja, in
welcher Weise, soweit eine öffentliche Beantwortung möglich ist?
Flughäfen und damit auch der Flughafen Leipzig/Halle werden durch
technische, bauliche und personelle Maßnahmen in Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden und den Flughafenbetreibern geschützt und gesichert.
Diese Sicherheitsmaßnahmen werden regelmäßig evaluiert und wo erforderlich
weiterentwickelt.
Die Bundesregierung macht zu einzelnen Sicherheitsmaßnahmen an deutschen
Flughäfen keine näheren Angaben. Eine öffentliche Darstellung von
Einzelheiten zu Art, Umfang, Standorten, technischen Ausstattungen oder
Einsatzkonzepten von Sicherheitsmaßnahmen könnte Rückschlüsse auf bestehende
Sicherheitsvorkehrungen und deren konkrete Ausgestaltung ermöglichen. Dadurch
könnten potenzielle Angreifer Erkenntnisse über bestehende
Schutzmaßnahmen, etwaige Schutzlücken oder die Möglichkeiten ihrer Umgehung gewinnen.
Die Bundesregierung ist daher gehalten, zwischen dem parlamentarischen
Informationsinteresse und dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs
abzuwägen. Soweit eine öffentliche Beantwortung geeignet wäre, die Wirksamkeit von
Sicherheitsmaßnahmen zu beeinträchtigen oder deren Umgehung zu
erleichtern, kann eine entsprechende Auskunft nicht öffentlich erteilt werden. Auch
eine Übermittlung der erbetenen Informationen in eingestufter Form an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nicht in Betracht.
Aufgrund der besonderen Sensibilität der erbetenen Angaben kann auch das bei
einer eingestuften Übermittlung verbleibende Risiko einer Offenlegung nicht
hingenommen werden. Das Geheimhaltungsinteresse überwiegt daher
ausnahmsweise das parlamentarische Informationsinteresse. Dies gilt insbesondere
für Angaben, die Rückschlüsse auf konkrete Einsatz- und Schutzkonzepte,
technische Fähigkeiten, räumliche Anordnungen oder sonstige
sicherheitsrelevante Einzelheiten an einzelnen Flughäfen zulassen.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
frühere mutmaßliche Sabotage-, Spionage- oder Drohnenaktivitäten
gegen Einrichtungen in Deutschland vor, die unmittelbar der
Unterstützung der Ukraine oder der NATO-Logistik dienen?
Schon vor dem versuchten Sprengstoffanschlag mittels Drohnen am Flughafen
Leipzig/Halle bestand im Kontext hybrider Bedrohungen bei den
Sicherheitsbehörden des Bundes ein erhöhtes Hinweisaufkommen auf geplante Aktivitäten
im Sinne der Fragestellung. Es konnten bereits in anderen Fällen mehrfach
Ausspähungen beobachtet werden, die mutmaßlich der Vorbereitung von
Anschlägen gegen Einrichtungen und Personen gedient haben.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der
Auffassung gelangt, dass weitere Einzelheiten nicht – auch nicht in eingestufter
Form – zur Verfügung gestellt werden können. Die erbetenen Informationen
zielen auf den nachrichtendienstlichen Kenntnisstand der Sicherheitsbehörden
des Bundes und können Rückschlüsse auf Arbeitsschwerpunkte, die
Erkenntnislage und die konkrete Ausgestaltung der nachrichtendienstlichen
Fallbearbeitung ermöglichen. Hierdurch könnten fremde Dienste und auch an der
konkreten Tatausführung beteiligte Personen zu einer Einschätzung der
Kapazitäten der Spionageabwehr und ihren operativen Möglichkeiten allgemein
gelangen. Somit könnte die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes erheblich gefährdet werden. Eine VS-Einstufung und
Hinterlegung der angefragten Information in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung der nachrichtendienstlichen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der
Nachrichtendienste des Bundes nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart
sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen
hingenommen werden, da eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern dem Schutzbedürfnis der Nachrichtendienste des Bundes nicht
Rechnung tragen und schwerwiegende Nachteile bei der Aufklärung und
Abwehr von Spionage und Sabotage bei dem konkreten Fall aber auch
grundsätzlich mit sich brächten. Dies würde zu einer erheblichen Gefährdung führen.
Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der
Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen
könnten gegebenenfalls auch Schwachstellen aufgedeckt werden, deren
Kenntnis zum Nachteil unserer Sicherheitsinteressen genutzt werden könnten. Daraus
können erhebliche negative Folgewirkungen für die Sicherheitslage in der
Bundesrepublik Deutschland entstehen.
21. Sieht die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass der Vorfall am
Flughafen Leipzig/Halle Teil einer koordinierten Kampagne hybrider
Aktivitäten gegen Deutschland oder andere NATO-Staaten sein könnte,
und wenn ja, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse stützt sie diese
Bewertung?
22. Welche vergleichbaren Vorfälle gegen militärische oder logistische
Einrichtungen in anderen NATO- beziehungsweise EU-Mitgliedstaaten seit
dem 1. Januar 2024 werden von der Bundesregierung bei ihrer
Bewertung des Leipziger Vorfalls gegebenenfalls berücksichtigt?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Auf die Ausführungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und
Bundesaußenminister Dr. Johann Wadephul auf der Pressekonferenz vom 1.
September 2026 wird verwiesen.
23. Welche Maßnahmen wurden seit dem Vorfall gegebenenfalls getroffen,
um deutsche diplomatische Vertretungen, NATO-Einrichtungen sowie
weitere für die Unterstützung der Ukraine relevante deutsche
Infrastruktur vor vergleichbaren hybriden Angriffen zu schützen?
Die Bundesregierung macht zu Sicherheitsmaßnahmen für relevante deutsche
Infrastruktur keine näheren Angaben. Eine öffentliche Darstellung von
Einzelheiten zu Art, Umfang, Standorten, technischen Ausstattungen oder
Einsatzkonzepten von Sicherheitsmaßnahmen könnte Rückschlüsse auf bestehende
Sicherheitsvorkehrungen und deren konkrete Ausgestaltung ermöglichen.
Dadurch könnten potenzielle Angreifer Erkenntnisse über bestehende
Schutzmaßnahmen, etwaige Schutzlücken oder die Möglichkeiten ihrer Umgehung
gewinnen.
Die Bundesregierung ist daher gehalten, zwischen dem parlamentarischen
Informationsinteresse und dem Schutz der Sicherheit für relevante deutsche
Infrastruktur abzuwägen. Soweit eine öffentliche Beantwortung geeignet wäre, die
Wirksamkeit von Sicherheitsmaßnahmen zu beeinträchtigen oder deren
Umgehung zu erleichtern, kann eine entsprechende Auskunft nicht öffentlich erteilt
werden. Auch eine Übermittlung der erbetenen Informationen in eingestufter
Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nicht in
Betracht. Aufgrund der besonderen Sensibilität der erbetenen Angaben kann
auch das bei einer eingestuften Übermittlung verbleibende Risiko einer
Offenlegung nicht hingenommen werden. Das Geheimhaltungsinteresse überwiegt
daher ausnahmsweise das parlamentarische Informationsinteresse.
24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorfall für
ihre bisherige Strategie zum Umgang mit staatlich gesteuerter Sabotage
und mit hybriden Angriffen?
Die Bundesregierung beobachtet seit dem Beginn des völkerrechtswidrigen
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eine stetige Zunahme hybrider
Bedrohungen. Die Bundesregierung entwickelt daher ihren strategischen Umgang
mit hybriden Bedrohungen stetig fort und hat entsprechende Strukturen und
Prozesse zur Erkennung, Analyse und Abwehr hybrider Bedrohungen
ausgebaut.
Unter anderem hat das im Juni 2026 eröffnete Gemeinsame Zentrum zur
Abwehr hybrider Bedrohungen (GAZ Hybrid) – auch in Zusammenarbeit mit
anderen bereits bestehenden Abwehrzentren – erfolgreich zur Bewältigung der
Lage, die durch den Angriff am Flughafen Leipzig/Halle ausgelöst wurde,
beigetragen.
25. Beabsichtigt die Bundesregierung, die tatsächlichen Grundlagen ihrer
Attribuierung sowie die daraus abgeleiteten außenpolitischen
Maßnahmen öffentlich bekanntzugeben, wenn ja, wann, und in welcher Form?
Auf die Ausführungen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und
Bundesaußenminister Dr. Johann Wadephul auf der Pressekonferenz vom 1.
September 2026 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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