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Erklärung von Mechthilde Wittmann (CDU/CSU) – Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung …

dip / rede 20.10.2023 · WP 20 · Original ↗

Teil von Protokoll der 132. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages · TOP 30: Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von Mechthilde Wittmann (CDU/CSU) – Zu Protokoll gegebene Reden zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung … In dem hier vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Digitalisierung in der Verwaltung. Vorschriften aus dem Planungssicherstellungsgesetz, welches bis zum Ende dieses Jahres befristet ist, sollen in das Verwaltungsverfahrensgesetz übertragen werden: Die öffentliche Bekanntmachung im Internet soll zwingend und als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgegeben werden. Außerdem wird die digitale Auslegung von Dokumenten und die Möglichkeit der digitalen Erörterung in das Verwaltungsverfahrensgesetz niedergeschrieben. Die Weiterführung der Änderungen aus dem Planungssicherstellungsgesetz sind selbstverständlich richtig, und es freut mich, zu sehen, dass die Regierungsfraktionen die von der CDU/CSU in der letzten Legislatur umgesetzten Maßnahmen nun fortführen wollen. Das könnten die Koalitionsfraktionen auch zum Anlass nehmen, dies mit den vielen weiteren guten Ideen von uns zu tun. Das Planungssicherstellungsgesetz wurde in einer herausfordernden Zeit beschlossen, um eine Antwort auf die schwierigen Umstände in der Coronapandemie zu schaffen. Die Menschen waren verunsichert, man sollte Kontakte vermeiden. Dies galt selbstverständlich auch für den Umgang mit den Verwaltungsbehörden. Aber Verwaltungsabläufe, wie die Planungs- und Genehmigungsverfahren, mussten dennoch sichergestellt werden. Wenn man etwas Gutes aus der schwierigen Zeit mitnehmen möchte, dann ist es das schnelle Voranschreiten in der Digitalisierung in allen Bereichen unseres Lebens. Und sehr zu begrüßen ist natürlich, dass auch die Fragen der Bekanntmachung, der öffentlichen Auslegung und weitere Beteiligungen der Öffentlichkeit dadurch digital möglich sind und insoweit die Barriere für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung an öffentlichen Verfahren weiter herabgesetzt wird. Das Gesetz wurde jedoch bewusst nur für eine bestimmte Zeit befristet beschlossen und kann nicht eine ordentliche Digitalisierungsreform ersetzen. Letzteres gilt auch für den hier vorliegenden Gesetzentwurf. Er wurde offensichtlich unter Zeitdruck formuliert, weil das Planungssicherstellungsgesetz am Ende des Jahres ausläuft. Und hier genau ist der Fehler: Das befristete Übergangsgesetz wird nicht durch einen Gesetzentwurf ersetzt, der die Digitalisierung in der Verwaltung als Ganzes in Angriff nimmt. Die Problematik der fehlenden rechtlichen Einheitlichkeit muss doch gelöst und darf nicht noch verstetigt werden. Das Argument des Zeitdrucks aufgrund des Fristablaufs des Planungssicherstellungsgesetzes ist überdies nicht überzeugend: Sie hätten das gesamte Gesetz noch einmal verlängern können, wie auch bereits zuvor und wie ja jetzt auch in Teilen. Dann hätte ein ordentliches Verfahren geschaffen werden können. Dieses kurzfristige Verfahren stellt auch die Länder vor Probleme, die keinen Verweisungsbezug im Verwaltungsverfahrensrecht haben; denn sie schaffen es nicht mehr rechtzeitig bis zum 1. Januar 2024, ihre Verwaltungsverfahrensgesetze anzupassen. Es muss jedoch stets angestrebt werden, dass es zu einem Gleichlauf und nicht zu Diskrepanzen zwischen den Ländern und dem Bund im Verwaltungsverfahrensrecht kommt; Stichwort: Konkordanzgesetzgebung. Immerhin wurde mit dem Änderungsantrag, zumindest hinsichtlich der Verwaltungsverfahrensrechte der Länder, das Planungssicherstellungsgesetz verlängert. Allein dies zeigt, dass dieser Entwurf schlechtes gesetzgeberisches Handwerk ist. Digitalisierung ist wichtig und dringend notwendig – auch in der Verwaltung. Digitalisierung führt aber auch zu Veränderungen, und diese sollten so verständlich wie möglich für die Menschen umgesetzt werden. Wenn man sich aber zunächst durch die verschiedenen Verfahrensrechte lesen muss, um herauszufinden, welche Voraussetzungen jeweils geboten sind, weil diese Änderungen beispielsweise nicht für die Abgabenordnung oder das Sozialverfahrensrecht gelten, dann führt das nicht zu einer Erleichterung durch Digitalisierung, sondern zu Mehraufwand. Mit diesem Entwurf soll auch die Kommunikation mit den Behörden digitalisiert werden. Es werden nunmehr dafür bestimmte elektronische Postfächer, wie das Anwaltspostfach, zugelassen. Die Behörden wiederum können nun auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel verwenden, welches dann nicht einer natürlichen, sondern einer juristischen Person zugeordnet wird. Das ist in jedem Fall zu begrüßen, jedoch ist eine Beschränkung der elektronischen Postfächer auf die sogenannte „Hin-Kommunikation“, das wurde auch in der öffentlichen Anhörung deutlich, nicht notwendig. Den Behörden sollte ebenfalls die Möglichkeit eines solchen Kommunikations-Hin- und -Rückweges gegeben werden. Der Grundsatz des Schriftformerfordernisses und die Beweisproblematik stehen dem im Ergebnis nicht entgegen. Perspektivisch sollten ebenfalls weitere Möglichkeiten für die Ersetzung der Schriftform durch elektronische Formen geschaffen werden, sodass in Zukunft alle Bürgerinnen und Bürger digital mit den Behörden kommunizieren können. Die Weiterführung der gesetzlichen Regelungen zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens sind richtig. Die Art und Weise des Verfahrens und die konkrete Umsetzung sind jedoch kritikwürdig und folgen dem chaotischen Gesetzgebungsverfahren dieser Regierung. Kehren Sie insgesamt daher dringend zu einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zurück.

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