Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Text
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 623/26
30.10.26
R
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere
schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale
Prozessbegleitung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 15. Oktober 2026 zu
dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Rechte von
Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf
psychosoziale Prozessbegleitung – 21/6214, 21/8620 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/8620 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (Bundesverband
RIAS) e. V. ist ein gemeinnütziger Dachverband, der mithilfe des internetbasierten
Meldeportals „Report Antisemitism“ und einer bundesweiten Vorfalldatenbank das Ziel
verfolgt, jede Form von Antisemitismus – auch ohne strafrechtliche Relevanz – nach
einheitlichen Standards zu erfassen und zu dokumentieren. Auf diese Weise trägt der
Bundesverband RIAS dazu bei, ein präzises Lagebild über Antisemitismus in der
Bundesrepublik zu gewinnen, Betroffene zu unterstützen und die Öffentlichkeit für
antisemitische Erscheinungsformen zu sensibilisieren.
Die Arbeit des Bundesverbandes RIAS leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Schutz
jüdischen Lebens und zur Bekämpfung von Antisemitismus in Deutschland.
Für ein vollständiges und aussagekräftiges Lagebild ist auch ein Abgleich mit Daten zu
antisemitischen Straftaten erforderlich, die den Strafverfolgungsbehörden vorliegen. Ohne
einen solchen Datenabgleich können Mehrfacherfassungen nicht zuverlässig erkannt und
zugleich nicht sichergestellt werden, dass ähnlich gelagerte, aber eigenständige Vorfälle nicht
irrtümlich unberücksichtigt bleiben.
Um dem Bundesverband RIAS entsprechende Datenabgleiche zu ermöglichen, fordert der
Bundesverband, die bestehende Datenübermittlungsvorschrift in § 476 der
Strafprozessordnung (StPO) um den Zweck der „statistischen Erhebung“ zu ergänzen.
Hintergrund der Forderung ist, dass § 476 StPO in seiner jetzigen Fassung von den
zuständigen Behörden häufig nicht als ausreichende Grundlage für eine Datenübermittlung
angesehen wird.
2. § 476 Absatz 1 Satz 1 StPO ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten aus
Strafverfahren an Hochschulen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und öffentliche
Stellen, soweit dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
erforderlich, eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder
unverhältnismäßig aufwändig ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Damit
trägt § 476 StPO dem Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes Rechnung.
Ob eine Datenübermittlung zu statistischen Zwecken von § 476 StPO tatsächlich nicht
gedeckt, aber geboten ist und durch eine ausdrückliche Ergänzung des § 476 StPO ermöglicht
werden soll, bedarf einer näheren Prüfung. Da dies die Strafverfolgung und damit
insbesondere die Staatsanwaltschaften in den Ländern beträfe, wäre die Frage zunächst mit
den Ländern zu erörtern.
Dabei sind auch die Folgen einer ausdrücklichen Ergänzung des § 476 StPO zu
berücksichtigen. Einerseits könnte damit gemeinnützigen privaten Einrichtungen wie dem
Bundesverband RIAS die Durchführung statistischer Erhebungen rechtssicher ermöglicht
werden. Andererseits könnten davon auch andere private Stellen mit abweichenden oder sogar
entgegenstehenden Zielsetzungen profitieren. Auch der Mehraufwand für die Praxis wäre hier
einzubeziehen.
3. Die vorgesehene Änderung des § 397a Absatz 1 StPO durch die Aufnahme einer neuen
Nummer 3a ist ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und deren Folgen.
Die Regelung, wonach Betroffene häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Beiordnung eines
anwaltlichen Beistands zur Ausübung ihrer Rechte als Nebenkläger und durch den Verweis
auf diese Vorschrift in § 406g Absatz 3 StPO auch einer psychosozialen Prozessbegleitung
erhalten sollen, ist daher zu begrüßen. Gleichwohl haben Fachverbände, die in diesem Feld
tätig sind, ebenso wie einige Sachverständige darauf hingewiesen, dass die in der neuen
Regelung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO enthaltenen Anforderungen für die von
häuslicher Gewalt Betroffenen eine Belastung darstellen könnten und gegebenenfalls sogar mit
dem Risiko einer sekundären Viktimisierung verbunden sein könnten. Dies gelte insbesondere
vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung und
einer psychosozialen Prozessbegleitung nur dann bestehe, wenn der oder die Verletzte
erhebliche körperliche oder seelische Folgen erlitten habe. Das Erfordernis der Darlegung der
erheblichen Folgen belaste die Verletzten erneut.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung des § 476 StPO auf Datenübermittlungen
für statistische Erhebungen und zu ihrer Einschätzung des Anliegens des Bundesverbandes
RIAS zu befragen, § 476 StPO um „statistische Erhebungen“ zu ergänzen, und
2. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das
Ergebnis der Länderumfrage zu berichten sowie
3. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder zudem zu ihren Erfahrungen mit der
Anwendung der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g StPO zu befragen und dabei
insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im Tatbestand
des neuen § 397 Absatz 3 Nummer 3a StPO verzichtet werden sollte, um etwaige mit dem
Darlegungserfordernis verbundene Risiken für mögliche sekundäre Viktimisierungen für die
betroffenen Verletzten zu verringern und
4. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das
Ergebnis der Länderumfrage zu berichten.
- 3 - zu Drucksache 623/26
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)