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Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung

dip / drucksache 30.10.2026 · WP 21 · zu623/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 623/26 30.10.26 R Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 15. Oktober 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung – 21/6214, 21/8620 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/8620 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Bundesverband der Recherche- und Informationsstellen Antisemitismus (Bundesverband RIAS) e. V. ist ein gemeinnütziger Dachverband, der mithilfe des internetbasierten Meldeportals „Report Antisemitism“ und einer bundesweiten Vorfalldatenbank das Ziel verfolgt, jede Form von Antisemitismus – auch ohne strafrechtliche Relevanz – nach einheitlichen Standards zu erfassen und zu dokumentieren. Auf diese Weise trägt der Bundesverband RIAS dazu bei, ein präzises Lagebild über Antisemitismus in der Bundesrepublik zu gewinnen, Betroffene zu unterstützen und die Öffentlichkeit für antisemitische Erscheinungsformen zu sensibilisieren. Die Arbeit des Bundesverbandes RIAS leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Schutz jüdischen Lebens und zur Bekämpfung von Antisemitismus in Deutschland. Für ein vollständiges und aussagekräftiges Lagebild ist auch ein Abgleich mit Daten zu antisemitischen Straftaten erforderlich, die den Strafverfolgungsbehörden vorliegen. Ohne einen solchen Datenabgleich können Mehrfacherfassungen nicht zuverlässig erkannt und zugleich nicht sichergestellt werden, dass ähnlich gelagerte, aber eigenständige Vorfälle nicht irrtümlich unberücksichtigt bleiben. Um dem Bundesverband RIAS entsprechende Datenabgleiche zu ermöglichen, fordert der Bundesverband, die bestehende Datenübermittlungsvorschrift in § 476 der Strafprozessordnung (StPO) um den Zweck der „statistischen Erhebung“ zu ergänzen. Hintergrund der Forderung ist, dass § 476 StPO in seiner jetzigen Fassung von den zuständigen Behörden häufig nicht als ausreichende Grundlage für eine Datenübermittlung angesehen wird. 2. § 476 Absatz 1 Satz 1 StPO ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren an Hochschulen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen und öffentliche Stellen, soweit dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich, eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwändig ist und das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Damit trägt § 476 StPO dem Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes Rechnung. Ob eine Datenübermittlung zu statistischen Zwecken von § 476 StPO tatsächlich nicht gedeckt, aber geboten ist und durch eine ausdrückliche Ergänzung des § 476 StPO ermöglicht werden soll, bedarf einer näheren Prüfung. Da dies die Strafverfolgung und damit insbesondere die Staatsanwaltschaften in den Ländern beträfe, wäre die Frage zunächst mit den Ländern zu erörtern. Dabei sind auch die Folgen einer ausdrücklichen Ergänzung des § 476 StPO zu berücksichtigen. Einerseits könnte damit gemeinnützigen privaten Einrichtungen wie dem Bundesverband RIAS die Durchführung statistischer Erhebungen rechtssicher ermöglicht werden. Andererseits könnten davon auch andere private Stellen mit abweichenden oder sogar entgegenstehenden Zielsetzungen profitieren. Auch der Mehraufwand für die Praxis wäre hier einzubeziehen. 3. Die vorgesehene Änderung des § 397a Absatz 1 StPO durch die Aufnahme einer neuen Nummer 3a ist ein wichtiger Baustein zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und deren Folgen. Die Regelung, wonach Betroffene häuslicher Gewalt einen Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung ihrer Rechte als Nebenkläger und durch den Verweis auf diese Vorschrift in § 406g Absatz 3 StPO auch einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten sollen, ist daher zu begrüßen. Gleichwohl haben Fachverbände, die in diesem Feld tätig sind, ebenso wie einige Sachverständige darauf hingewiesen, dass die in der neuen Regelung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO enthaltenen Anforderungen für die von häuslicher Gewalt Betroffenen eine Belastung darstellen könnten und gegebenenfalls sogar mit dem Risiko einer sekundären Viktimisierung verbunden sein könnten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung und einer psychosozialen Prozessbegleitung nur dann bestehe, wenn der oder die Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen erlitten habe. Das Erfordernis der Darlegung der erheblichen Folgen belaste die Verletzten erneut. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung des § 476 StPO auf Datenübermittlungen für statistische Erhebungen und zu ihrer Einschätzung des Anliegens des Bundesverbandes RIAS zu befragen, § 476 StPO um „statistische Erhebungen“ zu ergänzen, und 2. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten sowie 3. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder zudem zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g StPO zu befragen und dabei insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im Tatbestand des neuen § 397 Absatz 3 Nummer 3a StPO verzichtet werden sollte, um etwaige mit dem Darlegungserfordernis verbundene Risiken für mögliche sekundäre Viktimisierungen für die betroffenen Verletzten zu verringern und 4. dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten. - 3 - zu Drucksache 623/26

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