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Stiftung Klimaneutralität gGmbH

lobbyregister / register_entry 20.05.2022 · Original ↗

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Stiftung Klimaneutralität gGmbH Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden und die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 65% (im Vergleich zu 1990) reduzieren. Um diese Ziele tatsächlich zu erreichen braucht es wissenschaftlich fundierte Analysen, Instrumente und Policy Design. Dazu will die Stiftung Klimaneutralität einen Beitrag leisten. Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Artenschutz/Biodiversität; Atomenergie; Automobilwirtschaft; Energienetze; Land- und Forstwirtschaft; Sonstige Interessenbereiche; Industriepolitik; Klimaschutz; Allgemeine Energiepolitik; Sonstiges im Bereich "Energie"; Erneuerbare Energien; Verkehrsinfrastruktur; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Fossile Energien; Verkehrspolitik Regelungsvorhaben: - Klimaschutzgesetz und Klimaschutzprogramm: Änderungen im Bundes-Klimaschutzgesetz - Arbeitsprogramm BReg Klimaschutz: Weiterentwicklung des Klimaschutzprorgramm der Bundesregierung und Koalitionsvertrag. - Sektorübergreifende Reformagenda für Klimaneutralität 2030/2045: Umfassende Reform der klimapolitischen Instrumente in Deutschland mit 55 konkreten Handlungsempfehlungen für die Bereiche Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft zur Erreichung der Klimaziele 2030 (65% Emissionsminderung gegenüber 1990) und Klimaneutralität 2045. - Weiterentwicklung PV-Politik und Flexibilisierung des Stromsystems: Die Stiftung Klimaneutralität verfolgt das Ziel, die Flexibilisierung des Stromsystems voranzutreiben und damit eine bessere Integration von Erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik (PV), zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde zum einen zehn Politikempfehlungen in einem dedizierten Bericht veröffentlicht. Zum anderen wurden drei Empfehlungen rechtlich ausformuliert, die Anreize für einen beschleunigten Smart Meter Rollout setzen und die Rechtssicherheit bei den Netzanschlüssen von Großbatteriespeichern verbessern. - Strombedarfsprognose im BMWE: Beschreibung von acht strategische Dimensionen: Sicherstellung von Klimaneutralität 2045 als Planungsgrundlage, Vorbereitung auf rasches Wachstum bei Wärmepumpen und E-Mobilität trotz kurzfristiger Verzögerungen, Berücksichtigung industrieller und digitaler Wertschöpfung (einschließlich Rechenzentren für KI) bei Strombedarfsprognosen, ambitionierter EE-Ausbau zur Senkung der Strompreise, schnellerer und kosteneffizienter Netzausbau durch Flexibilisierung der Planungsprozesse und Priorisierung von Freileitungen, Flexibilität als kosteneffizientester Systemoptimierungsansatz, technologieoffener Kapazitätsmarkt für kosteneffiziente Versorgungssicherheit sowie differenzierte Betrachtung der deutschen Wasserstoffproduktion unter Import- und Resilienz-Gesichtspunkten. - Einführung einer einkommensabhängigen Anschaffungsförderung für private Elektrofahrzeuge: Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für die Einführung einer einkommensabhängigen Anschaffungsförderung für privat finanzierte batterieelektrische Pkw ein. Empfohlen wird eine gestaffelte Förderung von 3.000 bis 4.000 Euro pro Fahrzeug für Haushalte mit bis zu 4.000 Euro Bruttoeinkommen monatlich, beschränkt auf Fahrzeuge mit einem Kaufpreis bis 60.000 Euro. Zudem wird die Einrichtung einer Markttransparenzstelle für Ladeinfrastruktur zur Senkung öffentlicher Ladepreise, die Förderung privater Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern sowie die gezielte Unterstützung des Gebrauchtwagenmarkts für E-Pkw zur sozialen Teilhabe gefordert. Die Förderung soll auf rein batterieelektrische Fahrzeuge fokussieren und verschiedene Finanzierungsformen (Kauf, Leasing, Finanzierung) umfassen. - Reform des GEG, der BEG-Förderung und Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), eine Neuausrichtung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und eine flexible Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) ein. Im GEG soll die 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen erhalten bleiben, nicht vollzogene Effizienzvorschriften vereinfacht werden. Die BEG-Förderung soll an der kommunalen Wärmeplanung ausgerichtet und auf Heizungstausch sowie energetische Maßnahmen an Gebäuden fokussiert werden, die für effizienten Wärmepumpenbetrieb ertüchtigt werden müssen. Bei der EPBD-Umsetzung soll der Primärenergieverbrauch als Steuerungsgröße dienen, sodass klimaneutral versorgte Gebäude unabhängig vom energetischen Zustand hohe Effizienz aufweisen. - Reform des Wärmeplanungsgesetzes: Soziale Kriterien und verbindlichere Gebietsausweisung: Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für eine Reform des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) in vier Bereichen ein: Erstens die gesetzliche Verankerung sozio-ökonomischer Kriterien bei der Gebietsausweisung, insbesondere für Prüfgebiete, um die Versorgungssicherheit vulnerabler Haushalte sicherzustellen. Zweitens die Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Planungsqualität und eine Reduktion von Prüfgebieten zugunsten verbindlicher Gebietsausweisungen. Drittens die Einführung eines ergänzenden Quartiersinstruments für dezentrale Versorgungsgebiete. Viertens regulatorische Vorkehrungen gegen die selektive Erschließung wirtschaftlich attraktiver Gebiete durch private Akteure (Rosinenpicken). - Ausgestaltung des Deutschlandfonds zur Finanzierung der Energienetzinfrastruktur: Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich dafür ein, den Energie-Baustein des Deutschlandfonds so auszugestalten, dass er die Eigenkapitallücke von Energieversorgungsunternehmen (EVU) beim Ausbau der Strom-, Wärme- und Gasnetze schließt. Konkret wird gefordert: Einrichtung staatlicher Kreditgarantieprogramme zur Absicherung der Fremdfinanzierung von EVU, Bereitstellung öffentlichen Eigenkapitals über bundes- oder landeseigene Beteiligungsgesellschaften für kommunale Stadtwerke und öffentliche Energiekonzerne, Ermöglichung von Projektgesellschaften und Verbriefungsstrukturen zur Bündelung von Netzinvestitionen für institutionelle Investoren sowie Schaffung eines Kreditaufkauf- bzw. Verbriefungsprogramms zur Ausweitung der Bankenkreditvergabe an EVU. - Einführung einer Quote für grünes Ammoniak in der Düngemittelproduktion: Die Stiftung Klimaneutralität setzt sich für die Einführung einer nationalen Quote für grünes Ammoniak in der Produktion von mineralischen Stickstoffdüngemitteln ein. Die Quote soll Inverkehrbringer von ammoniakhaltigen Stickstoffdüngern verpflichten, einen steigenden Anteil RFNBO-konformen Ammoniaks einzusetzen (vorgeschlagen: 7 % ab 2031, ansteigend auf 70 % bis 2035). Ergänzend sollen staatlich gestützte Differenzverträge (CfD) Investitionen in grüne Erzeugungskapazitäten auslösen. Ziel ist die Schaffung eines Leitmarktes für grünen Wasserstoff im Düngemittelsektor, der Nachfragesicherheit für den Wasserstoffmarkthochlauf gewährleistet und zur Erfüllung der EU-RFNBO-Industriequote nach Art. 22a RED III beiträgt. - Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit Fokus auf einkommensgestaffelte Heizungsförderung: Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Ersetzung der Kombination aus Grundförderung, Geschwindigkeits- und Einkommensbonus durch eine einheitliche einkommensgestaffelte prozentuale Förderung für den Heizungstausch (Fördersätze 10 bis 80 Prozent). Jährliche Degression der Kostenhöchstgrenzen um 5 Prozent. Zweckgebundener KfW-Eigenanteilskredit für Haushalte in der höchsten Förderstufe. Bevollmächtigung von Fachbetrieben und Abtretbarkeit des Zuschussanspruchs. Nachgelagerte Einkommensprüfung im Regelverfahren. Havarie-Sofortprogramm mit Direktzahlung an Fachbetriebe. Faktor 1,5 auf die Kostenhöchstgrenzen bei fehlender Zentralheizung. Abschaffung der Effizienzhausförderung (BEG WG). Beibehaltung der Einzelmaßnahmenförderung und der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG. - Vollzugsregelungen zur Bio-Treppe im Gebäudemodernisierungsgesetz: Versorgungsvertrag, Schornsteinfeger-Prüfung, Bußgelder: Vollzugsfeste Ausgestaltung der Bio-Treppe im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Pflicht zum Abschluss eines Versorgungsvertrags beim Einbau einer fossilen Heizung; der Vertrag muss die gesetzlichen Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe und eine Preisindikation enthalten. Bestätigungspflicht des Brennstofflieferanten zu Anteilen, Kosten und Stufenerhöhungen; Unschädlichkeitsregelung bei Lieferausfall. Erweiterung des Prüfauftrags des Bezirksschornsteinfegers (§ 97 GEG) um die Kontrolle des Vertrags bei der ersten Abgasprüfung und der Abrechnung bei jeder Feuerstättenschau. Anhebung der Bußgelder für juristische Personen in § 108 GEG auf die mittlere Stufe (bis 10.000 Euro). Verordnungsermächtigung zu Vertragsinhalt, Standardformular, AGB-Schranken und digitalem Register. - Mieterschutz begleitend zum Gebäudemodernisierungsgesetz: Betriebskostendeckel und Ausschluss der Modernisierungsumlage: Mietrechtliche Flankierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Erstens: Einführung eines Technologieausgleichsfaktors in den §§ 556 ff. BGB. Für Mieter in Wohnungen mit nach Inkrafttreten des GModG eingebauten fossilen Heizungen begrenzen sich die umlagefähigen Brennstoffbezugskosten auf die Höhe der Kosten, die bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 3,0 anfielen; die Differenz trägt der Vermieter. Zweitens: Ausschluss fossiler Heizungsanlagen von der Modernisierungsumlage nach §§ 559 und 559e BGB beim Neueinbau. Drittens: Überführung der in § 71o GEG enthaltenen Halbierung der Modernisierungsumlage bei ineffizienten Wärmepumpen ins BGB mit Anhebung der Mindest-Jahresarbeitszahl auf 3,0. - Anpassungen am Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) im parlamentarischen Verfahren: Anpassungen am Regierungsentwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, Kabinettsbeschluss 13.05.2026) im parlamentarischen Verfahren: (1) Anhebung der Bio-Treppe in § 43 Abs. 1 GModG auf 80 Prozent ab 2042 und 100 Prozent ab 2045; Ausdehnung der Bio-Treppe ab 2045 auf alle Öl- und Gasbestandsheizungen. (2) Streichung der Begrenzung auf 30 Prozent Brennstoffanteil in § 5a Abs. 3 Nr. 3 KostAufG. (3) 70-Prozent-Pauschale für Erhaltungsanteile bei § 43-Heizungen in § 559c BGB. (4) Mindest-Wärmepumpenanteil von 50 Prozent der Jahresheizarbeit für Hybridheizungen in § 43 Abs. 4 GModG. (5) Erweiterung der Vorbildfunktion in § 4 GModG auf behördlich oder sozial genutzte Gebäude. (6) Einschränkung der Wahlfreiheit in § 42 GModG für Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

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