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TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH

lobbyregister / register_entry 11.04.2022 · Original ↗

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TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen Zum Zwecke der Interessenvertretung der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH werden im Rahmen von parlamentarischen Informationsveranstaltungen (ca. 6x im Jahr) oder Fachsymposien (hier: Trucksymposium, 1x im Jahr) Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und/ oder der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Situation der Beschäftigten des Unternehmens, von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um die Digitalisierung/KI/Cybersecurity, Mobilität, Nachhaltigkeit, Monitoring, Beratung und Kontaktvermittlung zu strategischen Themen in Bereichen der Verkehrspolitik, der Umweltpolitik, der Energie- und Wirtschaftspolitik. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der technologischen Lage und zur nachhaltigen Erhöhung der Sicherheit im Straßen- und Schienenverkehr zu geben. Im Zuge dessen werden auch parlamentarische Abende (ca. 2x im Jahr) und Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Evaluierung der AFGBV (Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen), hier: Vorstellung eines Simulationsprojektes zur Überprüfung der Realfahrt im Rahmen der Betriebsbereichsgenehmigung Interessenbereiche: Digitalisierung; EU-Binnenmarkt; Industriepolitik; Personenverkehr; Güterverkehr; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Handwerk; EU-Gesetzgebung; Immissionsschutz; Verkehrsinfrastruktur; Allgemeine Energiepolitik; Datenschutz und Informationssicherheit; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Schienenverkehr; Automobilwirtschaft; Straßenverkehr; Verkehrspolitik; Klimaschutz; Wettbewerbsrecht; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" Regelungsvorhaben: - Notwendige Anpassung des §29 StVZO, aufgrund technischer Weiterentwicklung der Fahrzeuge insbesondere bei Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion: Für autonome Fahrzeuge wird gemäß AFGBV eine verkürzte 6monatige Frist zur HU festgeschrieben. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird gemäß der Vorgabenrichtlinie auf Basis vom Hersteller bereitzustellender Prüfvorgaben von den Prüforganisationen durchgeführt. Aufgrund der hohen Komplexität der autonomen Fahrzeuge und neuer Hersteller, die ggfs. nicht oder noch nicht in der Lage sind entsprechende Prüfvorgaben für die HU an die Zentrale Stelle zu übermitteln, gilt es für diese Fälle ergänzende Prüfverfahren/-inhalte zu beschreiben, die den Nachweis der Verkehrssicherheit & Vorschriftsmäßigkeit dieser Fzg. erbringen. Es gilt durch den Verordnungsgeber zu prüfen, ob der erarbeitete Leitfaden eine Hilfestellung für autonome Fzg. ohne entsprechende Prüfvorgaben sein kann. - Klarstellung des Begriffs Mängelschleife im Zuge der StVZO-Novellierung: Die Anfrage des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut zur Mängelschleife wurde wie folgt klargestellt: Die StVZO-Novelle der Bundesregierung bestätigte die aktuell gültigen Bestimmungen zur Durchführung der HU. Danach müssen amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen u.a. ein QM-Sstem unterhalten, das mindestens den Anforderungen der DIN 17020:2012 entspricht. Die Norm sichert die Qualität der HU und auch der beigestellten Prüfungen (z. B. AU, sofern diese von einer Kfz-Werkstatt durchgeführt wird). Das Erteilen der HU-Plakette für ein Fzg. mit erheblichen Mängeln, ohne dass sich die untersuchende Person von der Behebung der Mängel überzeugt hat, war und ist weiterhin nicht zulässig, so dass die irreführende Presseberichterstattung zur sogenannten Mängelschleife klargestellt wurde. - Auslegung und Umsetzung des Cyber Resilience Acts im Sinne der Prüfstellen: Die Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (CRA) zielt darauf ab, ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau für solche Produkte innerhalb des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten. Sie strebt an, die Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, indem sie verbindliche Anforderungen und Standards für Hersteller und Anbieter digitaler Produkte festlegt. Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus dem CRA bzw. der ihm nachgelagerten Rechtsakte im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung und des Verbraucherschutzes. Außerdem sollen Politik und Verwaltung für relevante Themen und die Herausforderungen bei der Umsetzung des CRA sensibilisiert werden. - Auslegung und Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum EU AI Act: Ziel der Interessensvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen des AI Act bzw. nachgelagerter Rechtsakte im Sinne eines möglichst hohen Schutzniveaus mit Blick auf die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit von KI-Systemen, insbesondere im Hochrisiko-Bereich wie etwa in der Medizin oder im Verkehr, für einen funktionierenden Binnenmarkt auf Basis des wichtigen Beitrags unabhängiger Drittprüfungen / Benannter Stellen. Außerdem soll die Politik und Verwaltung für relevante Themen und Herausforderungen der konkreten Umsetzung des AI Acts sensibilisiert werden: etwa Festhalten am risikobasierten Ansatz; EU-weite hohe Standards für sichere KI-Systeme; Ausweitung jetziger sektoraler Notifizierung um KI-Aspekt, keine doppelte Notifizierung. - Anpassung der Verordnungen GGVSEB, GGAV, GbV, GGKostV, ODV an internationales Gefahrgutrecht 2025: Ziel der Interessenvertretung ist eine in der Praxis umsetzbare Anpassung der gefahrgutrechtlichen Verordnungen (GGVSEB, GGAV, GbV, GGKostV, ODV) an die im Zweijahresrhythmus geänderten internationalen Regelungen 2025 (ADR, RID, ADN). - Novellierung der EU Rili 2014/45/EU für mehr Sicherheit und Umweltschutz im Straßenverkehr: Aus Sicht der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH soll sich das neue Europäische Parlament weiterhin dafür einsetzen, ein effizientes, wirksames und gerechtes Mobilitätsszenario im Straßenverkehr Europas zu schaffen. Notwendige Maßnahmen für eine umfassende Betrachtung des Kraftfahrzeugs über den gesamten Lebenszyklus sowie die Einbeziehung von Dekarbonisierungsstrategien sind politisch noch nicht erreicht worden. Ebenso fehlt ein angemessener regulatorischer Rahmen für neue Fahrzeugtechnologien und ein fairer Zugang zu Fahrzeuginformationen und -daten. Zudem werden neue Fortbewegungsmittel und Verkehrsträger im Bereich der Mikromobilität nicht berücksichtigt. - Themenvorschläge der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH zur KI-Regulierung beim automatisierten Fahren bei der Typprüfung: Gemäß dem AI Act zählt der Automotive-Bereich zu KI-Hochrisikosystemen. Daraus resultiert eine Anpassung vorhandener Typgenehmigungsvorschriften (EU (VO) 2018/858). Der AI Act sieht vor, dass diese Rechtsakte in Zukunft geändert oder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Dabei sollen die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme aus dem AI Act berücksichtigt werden. Die technischen und regulatorischen Besonderheiten des Sektors müssen beachtet und bestehende Governance-, Konformitätbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen berücksichtigt werden. Das bewährte System der neutralen Drittprüfung durch Technische Dienste sollte fortgeführt werden. - Kommentierung des Antrags der Union zu Kosten beim Führerscheinerwerb: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat in einem Antrag Beschlussempfehlungen formuliert, um Kosten für den Erwerb des Führerscheins einzudämmen, Abläufe reibungsloser zu gestalten sowie zusätzliche Prüftermine zu schaffen. Zudem sollen Rahmenbedingungen geschaffen und Bürokratie abgebaut werden, um die Ausbildung effizient und zukunftsgerichtet auszugestalten. Ziel der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH ist es den Bundestag darauf hinzuweisen, dass der Antrag die Verkehrssicherheit und europarechtliche Vorgaben vernachlässigt. Zudem werden Elemente aufgeführt, die sich bereits im BMDV in Bearbeitung befinden. - Batteriebewertung - Zugang zu Fahrzeugdaten für unabhängige Dritte und Prüforganisationen: Eine standardisierte und herstellerunabhängige Methode zur Ermittlung der Batteriegesundheit (State-of-Health/SoH) ist notwendig, um feststellen zu können, ob und wie lange die Antriebsbatterie für die jeweilige Anwendung weiterhin genutzt werden kann. Gewerbliche und private Nutzer:innen stehen beim Kauf eines gebrauchten E-Fahrzeugs aktuell vor dem Problem, dass ausgelesene SoH-Werte aus dem Batteriemanegementsystem aufgrund fehlender Transparenz und Standards nicht vergleichbar und nur eingeschränkt zuverlässig sind. Eine einheitliche und herstellerübergreifende Methode zur Bestimmung der SoH ist daher erforderlich, um das notwendige Vertrauen der Nutzer:innen in neue Antriebsformen sicherzustellen. - Auslegung und Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable Auslegung und Umsetzung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Arbeits- und Drittschutzes sowie die Anwendbarkeit durch die Sachverständigen der nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) anerkannten zugelassenen Überwachungsstellen. - Auslegung und Umsetzung des Cyber Resilience Acts im Sinne der Prüfstellen: Die Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (CRA) zielt darauf ab, ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau für solche Produkte innerhalb des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten. Sie strebt an, die Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, indem sie verbindliche Anforderungen und Standards für Hersteller und Anbieter digitaler Produkte festlegt. Ziel der Interessenvertretung ist eine praktikable nationale und europäische Auslegung und Umsetzung der Anforderungen aus dem CRA bzw. der ihm nachgelagerten Rechtsakte im Sinne des Systems der unabhängigen Drittprüfung und des Verbraucherschutzes. Außerdem sollen Politik und Verwaltung für relevante Themen und die Herausforderungen bei der Umsetzung des CRA sensibilisiert werden. - Themenvorschläge des TÜV Verbands zur KI-Regulierung beim automatisierten Fahren bei der Typprüfung: Gemäß dem AI Act zählt der Automotive-Bereich zu KI-Hochrisikosystemen. Daraus resultiert eine Anpassung vorhandener Typgenehmigungsvorschriften (EU (VO) 2018/858). Der AI Act sieht vor, dass diese Rechtsakte in Zukunft geändert oder delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Dabei sollen die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme aus dem AI Act berücksichtigt werden. Die technischen und regulatorischen Besonderheiten des Sektors müssen beachtet und bestehende Governance-, Konformitätbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen berücksichtigt werden. Das bewährte System der neutralen Drittprüfung durch Technische Dienste sollte fortgeführt werden. - Kommentierung des Antrags der Union zu Kosten beim Führerscheinerwerb: Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat in einem Antrag Beschlussempfehlungen formuliert, um Kosten für den Erwerb des Führerscheins einzudämmen, Abläufe reibungsloser zu gestalten sowie zusätzliche Prüftermine zu schaffen. Zudem sollen Rahmenbedingungen geschaffen und Bürokratie abgebaut werden, um die Ausbildung effizient und zukunftsgerichtet auszugestalten. Ziel des TÜV-Verbands ist es den Bundestag darauf hinzuweisen, dass der Antrag die Verkehrssicherheit und europarechtliche Vorgaben vernachlässigt. Zudem werden Elemente aufgeführt, die sich bereits im BMDV in Bearbeitung befinden. - Batteriebewertung - Zugang zu Fahrzeugdaten für unabhängige Dritte und Prüforganisationen: Eine standardisierte und herstellerunabhängige Methode zur Ermittlung der Batteriegesundheit (State-of-Health/SoH) ist notwendig, um feststellen zu können, ob und wie lange die Antriebsbatterie für die jeweilige Anwendung weiterhin genutzt werden kann. Gewerbliche und private Nutzer:innen stehen beim Kauf eines gebrauchten E-Fahrzeugs aktuell vor dem Problem, dass ausgelesene SoH-Werte aus dem Batteriemanegementsystem aufgrund fehlender Transparenz und Standards nicht vergleichbar und nur eingeschränkt zuverlässig sind. Eine einheitliche und herstellerübergreifende Methode zur Bestimmung der SoH ist daher erforderlich, um das notwendige Vertrauen der Nutzer:innen in neue Antriebsformen sicherzustellen. - Änderung und Anpassung der technische Zulassungsanforderungen von Elektrokleinstfahrzeugen: Auf Basis der allgemeinen Verkehrssicherheit hat der TÜV-Verband vorranglich Anpassungen an die technischen Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge kommentiert um die Betriebssicherheit dieser Fahrzeuge weiter zu verbessern. U.a. wird sich gegen abnehmbare Leuchten und akustische Fahrtrichtungsanzeiger ausgesprochen, für eine Anpassung der Lenkerlänge und dessen Design als auch die Gestaltung und Anbringung der vorgeschriebenen Fabrikschilder. - Anpassung der EU-Führerscheinrichtlinie im Sinne der Verkehrssicherheit Vision Zero.: Die geplante 4. EU-Führerscheinrichtlinie zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit weiter zu verbessern, den Umstieg auf umweltfreundliche Verkehrsmittel zu fördern und die Digitalisierung der Führerscheinverwaltung voranzutreiben. Wichtige Aspekte sind die Einführung eines digitalen EU-Führerscheins und die vereinfachte gegenseitige Anerkennung von Fahrerlaubnissen. Zudem sollen die medizinischen Eignungsprüfungen für ältere Fahrer und Risikogruppen verstärkt und einheitlicher geregelt werden. Weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung eines sicheren Umgangs mit neuen Fahrzeugtechnologien.

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