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Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V. (bwf)

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V. (bwf) Tätigkeit: Berufsverband Zweck des Bundesverbandes der Wertpapierfirmen (bwf) ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Berufsinteressen der im bwf organisierten Wertpapierfirmen/Wertpapierinstitute und Kreditinstitute mit dem Geschäftsschwerpunkt auf der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Information seiner Mitglieder in allen sie mit Blick auf ihre Tätigkeit im Finanz- und Kapitalmarktbereich berührenden Fragen. Der bwf vertritt die Interessen der Branche insbesondere im Rahmen anstehender nationaler und europäischer Regulierungs-, Gesetzgebungs- und nachrangiger Regelungsvorhaben im Bereich des Wertpapierdienstleistungs-, Kryptowertedienstleistungs- und Kapitalmarktrechts. Hierbei sucht der bwf den fortlaufenden Dialog mit den nationalen und europarechtlichen gesetzgebenden Organen, den nationalen, europäischen und internationalen Aufsichtsbehörden, anderen bank- und finanzwirtschaftlichen Verbänden, der interessierten Öffentlichkeit sowie den verschiedenen Institutionen des Börsenwesens und Wertpapierhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Interessenbereiche: Öffentliches Recht; Kleine und mittlere Unternehmen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; EU-Gesetzgebung; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Verwaltungstransparenz/Open Government; Wettbewerbsrecht; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Energie"; E-Commerce; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Klimaschutz; Bank- und Finanzwesen; Handel und Dienstleistungen; EU-Binnenmarkt; Rente/Alterssicherung; Staatsorganisation; Sonstiges im Bereich "Recht"; Digitalisierung; Rechtspolitik; Institutionelle Fragen der EU; Datenschutz und Informationssicherheit; Industriepolitik; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Verbraucherschutz Regelungsvorhaben: - Korretur eine Übersetzungsfehlers in der Investment Firms Regulation (IFR): Behebung eines Übersetzungsfehlers in Art. 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033: Anstatt "ab 26. Juni 2026" muss es "bis 26. Juni 2026" heißen. - Klarstellungen und Ungleichbehandlungen bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens. (Überführung MiCAR): Gleichbehandlung von Unternehmen mit fingierter Erlaubnis nach § 64y Abs. 1 KWG bzgl. Anwendung des vereinfachten Verfahrens sowie Klarstellung des unveränderten Geschäftsmodells auf Wesentliche Änderungen in der Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Referentenentwurf für eine begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) - Unangemessener Aufwand in nicht strategischen Positionen des Handelsbuches in Bezug auf das CSRD.: Tatbestandsvoraussetzungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ungeeignet bei volatilen Umsatzgrößen. Unangemessener Aufwand durch Anknüpfung des Anwendungsbereichs der Taxonomieverordnung ohne dass eine strategisches Investment vorliegt. Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen/-instituten hinsichtlich der Behandlung des Handelsbuchs, welches insgesamt in dem vorliegenden Zusammenhang ausgeblendet werden sollte. Weiterhin Unterstützung einer Stellungnahme des Bundesrates, bei der Erfassung großer Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB als Adressaten der geplanten Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich auf den Schwellenwert von zweihundertfünfzig Arbeitnehmern i.S.d. § 267 Abs. 2 Nr. 3 HGB abzustellen. - Reduzierung von EdW-Beiträgen für Firmen ohne entschädigungsberechtigte Kunden: Strukturelle Änderung des EdW-Beitragsregimes um Firmen ohne entschädigungsberechtigte Kunden und/oder ohne Zugriff auf Gelder und Wertpapiere von Kunden angemessener und sachgerechter zu behandeln und die bisherige übermäßige Belastung stärker als lediglich durch eine pauschale Halbierung des jeweiligen Beitragssatzes zu reduzieren. - Konkretisierung der Definitionen wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen.: In den Anwendungsbereich wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen: Anpassung des Kreditinstitutsbegriffes an die konkrete Rechtsgrundlage des KWG auf die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Einlagen und Kreditgeschäft. Spezifizierung auf Betreiber von Handelsplattformen im Sinne des WpHG. - Klarstellung zur dauerhaften Nichtanwendbarkeit der FRTB-Regeln für Wertpapierfirmen/-institute: Der bwf setzt sich im Kontext des Artikels 22 i.V.m. Artikel 57 Absatz 2 und Erwägungsgrund 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) für eine Klarstellung ein, dass Wertpapierfirmen/-institute die Regeln des Baseler Ausschusses zur Fundamental Review of the Tradingbook (FRTB) auch dann nicht anzuwenden haben, wenn deren Anwendung für Banken/CRR-Kreditinstitute verpflichtend wird. - Verhinderung einer Vorwegnahme und Goldplating bei der Umsetzung europäischer Rechtsverordnungen: Die geplante Umsetzung von EU-Verordnungen in nationales Recht birgt Risiken: „Vorwegnahme“ und „Goldplating“. EU-Verordnungen (z.B. Listing Act, ESAP-VO) gelten unmittelbar, nationale Umsetzung ist oft unnötig. Fehlende EU-Ausführungsbestimmungen können zu überzogenen nationalen Regelungen (Goldplating) führen und dem Bürokratieabbau entgegenwirken. Eine verfrühte nationale Umsetzung, wie im ZuFinG II, ist problematisch, solange EU-Vorgaben nicht final sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „ungeordneter Handel“) und vage Ziele (z.B. „Markteffizienz“) ohne klare EU-Grundlage bergen das Risiko von Fehlinterpretationen und Kompetenzüberschreitungen. Es wird empfohlen, mit nationalen Regelungen die finalen EU-Vorgaben abzuwarten, um Rechtsunsicherheit und unnötige Anpassungen zu vermeiden. - Bürokratieabbau im Allgemeinen: Generelle Vorschläge zum Bürokratieabbau in der Finanzregulierung: 1. Frühzeitige und stärkere Beobachtung des EU-Rechts durch Bundesregierung, Legislative und BaFin. Frühzeitige EU-Einflussnahme ist entscheidend. 2. Kritik an „Gold Plating“ (überzogene nationale Umsetzung). Einheitliches „Level Playing Field“ muss gewährleistet sein. 3. Ablehnung verfrühter nationaler Regelungen (Bsp.: ZuFinG II, Listing Act), da diese zu Rechtsunsicherheit führen. 4. Kritik an der BaFin: „Sinngemäße“ Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute auf Wertpapierinstitute ohne Rechtsgrundlage. 5. Kritik an Redundanzen im Regelwerk (z.B. Vergütung, IT-Sicherheit), die unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. - Reform der privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung in Form eines Altersvorsorgedepots: Durch die Reform der privaten Altersvorsorge soll es breiten Bevölkerungsschichten ermöglicht werden Vermögen aufbauen und damit privates Kapital dringend benötigte, wohlstandssichernde, Zukunftsinvestitionen mobilisiert wird. - Beibehaltung der föderalen Struktur der deutschen Börsenaufsicht: Im Kontext einer europapolitischen Diskussion um eine mögliche europäische Zentralisierung der Aufsicht über Handelsplätze (vgl. Europäische Kommission: "Targeted consultation on integration of EU capital markets", URL: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/consultations-0/targeted-consultation-integration-eu-capital-markets-2025_en) wird vor dem Hintergrund des in Artikels 5 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten subsidiaritätsprinzips die Beibehaltung der für den deutschen Rechtsraum typischen und bewährten, in § 3 Börsengesetz normierten föderalen Struktur der hiesigen Börsenaufsicht durch zuständige oberste Landesbehörden (Börsenaufsichtsbehörden) angestrebt. - Sicherstellung des Erhalts der rechtlichen Zulässigkeit intermediärsgestützter Marktmodelle an den hiesigen Börsen: Im Kontext einer europapolitischen Diskussion über die Zulässigkeit sog. “single market maker venues” (vgl. Europäische Kommission: "Targeted consultation on integration of EU capital markets", URL: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/consultations-0/targeted-consultation-integration-eu-capital-markets-2025_en) wird die Sicherstellung einer auch zukünftigen rechtlichen Zulässigkeit der sich historisch am Leitbild des Skontroführers (§ 27 ff. Börsengesetz) orientierenden, in ihrer Grundstruktur langjährig bewährten intermediärsgestützten Marktmodelle an den hiesigen Börsen angestrebt. - Korrektur Goldplating WpIG bei Governance-Pflichten kleine Wertpapierfirmen (§§ 38, 41, 43) - Anpassung an IFD: Das WpIG enthält in § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 41 Nr. 1–3 und 43 Abs. 1 ein unionsrechtswidriges Goldplating: Kleine Wertpapierfirmen (Class 3) werden entgegen Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IFD Governance- und Risikomanagementpflichten unterworfen, von denen sie europarechtlich befreit sind. Die IFD-Rückausnahme erfasst nur Risiken für Kunden, eigene Risiken und Liquidität, nicht jedoch interne Unternehmensführung (Art. 26 IFD) oder Geschäftsleiterpflichten (Art. 28 IFD). Dies führt zu unverhältnismäßigen Compliance-Lasten und beeinträchtigt die Systematik der WpI-MaRisk. Ziel: Streichung der überschießenden Verpflichtungen in § 38 Abs. 1 WpIG für Europarechtskonformität und Proportionalität. - EU Market Integration Package (MISP): Börsenaufsicht - Zuständigkeitsabgrenzung ESMA/BaFin, Stärkung nationaler Aufsicht, DLT-Pilote Regime: Die angestrebte Kapitalmarktintegration und Erleichterungen im DLT-Pilotregime finden Zuspruch. Kritisch wird jedoch die verpflichtende Zentralisierung der Aufsicht durch die ESMA über „signifikante“ Handelsplätze und Krypto-Dienstleister bewertet. Um Doppelarbeiten und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wird eine strikte Abgrenzung der Zuständigkeiten gefordert: Die operative Überwachung sollte aufgrund von Marktnähe und Expertise bei nationalen Behörden verbleiben, während die ESMA auf strategische Koordination und grenzüberschreitende Fälle begrenzt bleibt. Ziel ist die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie der Pluralität der Marktmodelle, unter Beachtung föderaler Aufsichtsstrukturen und effizienter Begrenzung der Aufsichtskosten.

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