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Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) Tätigkeit: Arbeitgeberverband Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA) vertritt als einer der führenden Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft die allgemeinen berufsständischen, wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitgliedsverbände und -unternehmen aus den Branchenzweigen des Produktionsverbindungshandels, des Konsumgütergroßhandels und des baunahen Großhandels. Bei Fachthemen, die den Groß- und Außenhandel betreffen, engagiert der BGA sich gegenüber dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung und den Bundesministerien, gegenüber der EU-Kommission sowie dem EU-Parlament. Der BGA nimmt gegenüber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag regelmäßig Stellung zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen auf nationaler oder europäischer Ebene und nimmt an Anhörungen und Expertenbefragungen bei den Bundesministerien oder im Deutschen Bundestag teil. Im Interesse und in Vertretung seiner Mitgliedsverbände und -unternehmen führt der BGA zudem Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags und des Europäischen Parlaments. Interessenbereiche: Güterverkehr; Datenschutz und Informationssicherheit; Versicherungswesen; Grundsicherung; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Lebensmittelsicherheit; Kleine und mittlere Unternehmen; Bauwesen und Bauwirtschaft; Industriepolitik; Handwerk; Internationale Beziehungen; Schienenverkehr; Außenwirtschaft; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Krankenversicherung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Pflegeversicherung; Automobilwirtschaft; Klimaschutz; Handel und Dienstleistungen; Entwicklungspolitik; Arbeitsmarkt; Berufliche Bildung; Öffentliches Recht; Außenpolitik; Allgemeine Energiepolitik; EU-Binnenmarkt; Verkehrspolitik; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Schifffahrt; Rechtspolitik; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Arbeitslosenversicherung; Sonstiges im Bereich "Außenpolitik und internationale Beziehungen"; Immissionsschutz; Internetpolitik; Zivilrecht; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Parlamentarisches Verfahren; Menschenrechte; Straßenverkehr; Bank- und Finanzwesen; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Verkehrsinfrastruktur; Verbraucherschutz; E-Commerce; Werbung; EU-Gesetzgebung; Unfallversicherung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Wettbewerbsrecht Regelungsvorhaben: - Änderungsvorschlag zum 3. Entwurf des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz: Der BGA unterstützt ausdrücklich das Bestreben der EU und der Bundesregierung, die Resilienz der Wirtschaftsstandorte Deutschland und Europa gegen Cyberattacken von innen und außen zu stärken. Allerdings hält der BGA Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen der Kommunen der Länder und für entgeltlich arbeitende Dienstleister im Bund für fatal. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere öffentliche Infrastruktur von großem Interesse für geopolitisch und kriminell motivierte Angriffe ist und daher höchst verwundbar. Zudem braucht es ein an der Praxis orientiertes Zertifizierungssystem für mittelständische Unternehmen, klarere Regelungen zur Betroffenheit und transparentere und längere Fristen. - Schaffung von Sonderabschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter: Derzeit sind Sonderabschreibungen auf immaterielle Güter - also auch betriebswirtschaftliche Software auf Basis von § 7g EStG und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht sonderabzugsfähig. Diese Regelung ist angesichts der grundlegenden Rolle von betriebswirtschaftlicher Software für die Digitalisierung und damit die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland nicht mehr zeitgemäß, erschwert nachhaltige und für Unternehmen nötige Investitionen und wirkt damit kontraproduktiv. Die Installation von Sonderabschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter als politisches Instrument zur ordnungspolitischen Wirtschaftsförderung ist daher geboten. - Verschärfung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu Lasten der mittelständischen Wirtschaft verhindern.: Die aktuell diskutierten Vorschläge zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wie etwa eine Erweiterung der Diskriminierungsmerkmale, Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG), Verschärfung von Schadensersatzansprüchen und Einführung eines Verbandsklagerechts werden als zu weitgehend abgelehnt. Insbesondere die unverhältnismäßige Belastung mittelständischer Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten muss verhindert werde. Der Gesetzgeber sollte sich bei einer eventuellen Novelle des AGG auf klarstellende Regelungen beschränken. - Aussetzung des LkSG bis zur Anpassung an die CSDDD: Aussetzen der Berichtspflichten nach § 10 LkSG, bis die europäische CSDDD-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. - Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts: Das Arbeitszeitrecht muss modernisiert werden und durch mehr Flexibilität, z.B. durch den Wechsel von einer täglichen auf eine Wochenhöchstarbeitszeit, den veränderten Realitäten Rechnung tragen. - Aufgabe des Regelungsvorhabens der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie zugunsten einer Neukonsultation: Der Richtlinienentwurf von 2008 hätte im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären.Bedenklich ist, dass der Diskussionsprozess auf EU-Ebene ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet. Nach 16 Jahren muss vor einer Beschlussfassung im Rat eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen erfolgen. - Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV um weitere Maßnahmen ergänzen: Ergänzung des BEG IV durch weitere Vereinfachungs- bzw. Entlastungsmaßnahmen. Gegenstand sind konkrete Regelungen, die in der Wirtschaft erheblichen Aufwand verursachen, ohne einem berechtigten Zweck zu dienen, oder bei denen der Aufwand in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. - Aufgabe des EU-Verordnungsvorschlags zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Die Bundesregierung sollte den Verordnungsentwurf der Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Europäischen Gesetzgebungsverfahren ablehnen. - Nachbesserungen am Vorschlag der europäischen Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts: Der Vorschlag der europäischen Insolvenzrechtsharmonisierungsrichtlinie birgt in seiner vorliegenden Form das Risiko des Missbrauchs, ist fehleranfällig und nicht hinreichend transparent. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa darf nur stattfinden, wenn dies nicht zu Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland führt und die Vorteile des deutschen Insolvenzrechts erhalten bleiben. - Praxistaugliche Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1115 für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR): Bei der Anwendung der EUDR ab 30.12.2025 muss eine möglichst praxisnahe Umsetzung, insbesondere für KMU, ermöglicht werden. Hierzu gehört insbesondere die Schaffung aller Voraussetzungen der Verordnung, der Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Unternehmen sowie regulatorische Erleichterungen. - Einführung der Direktverrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und entsprechendem Vorsteuerabzug: Anwendung der nach Art. 211 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingeräumten Möglichkeit zur Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug auf Grundlage des Evaluationsberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer und dem einvernehmlichen Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 11. April 2024. - Unterstützung des Regulierungsvorschlags der EU zu neuen genomische Züchtungstechniken (NGT): Die EU-Kommission hat im Juli 2023 einen ausgewogenen Regulierungsvorschlag zur Nutzung von NGT in der Pflanzenzüchtung vorgelegt. Dies war ein wichtiger Schritt zur Nutzung dieser Nobelpreis-gekrönten Züchtungsmethode in Europa. Deutschland sollte den NGT-Vorschlag der EU-Kommission ohne Zeitverzögerung unterstützen. - Anpassung der EU-Dual-Use-Verordnung statt nationale Regelungen; Nummerierungssystem einheitlich umsetzen: Vermeidung eines Regelungsflickenteppichs innerhalb der EU in der Exportkontrolle durch die Aufnahme von Dual-Use-Gütern in die EU-Dual-Use-Verordnung statt einer Anpassung auf nationaler Ebene der Ausfuhrliste. Dadurch sollen Wettbewerbsverzerrungen und administrativer Aufwand für die Unternehmen vermieden werden. Die Bundesregierung sollte sich daher für ein Vorziehen der Evaluierung der EU-Dual-Use-VO einsetzen. Zudem sollte für die Umstellung des Nummerierungssystems eine einheitliche und koordinierte Umsetzung erfolgen, sofern diese nötig ist und Unterstützungsmaßnahmen sowie eine ausreichende Übergangsfrist von mind. 1 Jahr gewährt werden. - Steuerliche Rahmenbedingungen des Schiffsstandorts Deutschland: Der Schifffahrtsstandort für Deutschland ist von großer Bedeutung. Insbesondere braucht es dazu steuerliche Rahmenbedingungen, um den Standort weiter stärken zu können. Grundlage bildet dafür § 5 § 5a EStG. - RefE Apotheken-Reformgesetz (ApoRG): Keine Rabatte und Vergünstigungen auf die gesamte gesetzliche Großhandelsspanne ermöglichen!: Die im Apothekenreformgesetz geplante Zulassung von Rabatten und Vergünstigungen auf die gesamte gesetzliche Großhandelsspanne belastet einseitig den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel. Hier muss der Gesetzgeber eine gemeinsame Lösung mit Apotheken und Großhandel finden. - Hinweis auf kritische Punkte und offene Fragen zum aktuellen Entwurf zum EntwaldungsMG, die einer Klärung bedürfen.: Es wird die Streichung einer nach hiesiger Ansicht unverhältnismäßigen Regelung angeregt. Weiter wird darum gebeten, Unklarheiten zu beseitigen, bestimmte Regelungsaspekte besser zu begründen sowie eine Hilfestellung zur praktischen Umsetzung der EUDR bereitzustellen. - Verzicht auf Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen: Forderung nach Verzicht auf die Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen (SteFeG) - Forderung nach steuerrechtlichen Vereinfachungen: Positionspapier, das zu einem Roundtable im BMF am 16. September 2024 mit den BGA-Schwerpunkten an das BMF gerichtet wurde (Aufzeichnungspflicht für Sachzuwendungen, Besteuerung der Wiederverwendung von recycelten Auto-Altteilen, Vereinfachung der Abschreibung von GwG, Bürokratie des Steueroasenabwehrgesetzes streichen, Vermeidung von Goldplating beim Factoring durch CRR III) - Praxisnahe Anpassungen von gesetzlichen Regelungen im Jahressteuergesetz 2024: Verschiedenste, steuerrechtliche Änderungen des Entwurfs (Schwerpunkte u. a. Umsatzsteuer auf Bildungsleistungen, Kleinunternehmerregelung, Ist-Besteuerung; Nutzungsdauer bei Gebäuden) - Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen am Standort Deutschland: Änderungen im Einkommensteuertarif (Beseitigung der kalten Progression im Veranlagungszeitraum 2025 und 2026), Positionierung zur Poolabschreibung, Verlängerung der degressiven Afa, Forderung nach Streichung der Meldepflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen, Empfehlungen für eine Modernisierung der Unternehmensbesteuerung auf Grundlage der Expertenkommissionen "Vereinfachte Unternehmensteuer" und "Bürgernahe Einkommensteuer" vom 12. Juli 2024 - Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei der Änderung der Kassensicherungsverordnung: Stellungnahme zum Entwurf einer zwewiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung - Vermeidung von Goldplating bei der Zinsschranken-Regelung: Stellungnahme zur Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG - Weiterentwicklung der EU-Russlandsanktionen: Effizientere, bürokratieärmere und zielgerichtetere Sanktionsmaßnahmen durch einheitliche Kontrollmechanismen der EU zur Vermeidung von Sanktionsumgehungen, klare Hilfestellungen des Gesetzgebers (einschließlich Leitlinien, Vermeidung Übersetzungsfehler und Definitionen von unklaren Rechtsbegriffen) und Festlegung von Strafen für Verstöße sowie Beachtung funktionierender KYC-Prozesse und ICP-Compliance von Unternehmen. Zur Vermeidung der Sanktionsumgehung sollten Sanktionen auf russische Vormaterialien im Sperrholzbereich ausgeweitet und stärker auf Importpraktiken anderer Länder, z.B. Norwegens, eingewirkt werden. Veröffentlichung bzw. Einbeziehung in die Wirkungsanalyse zu Art. 12g. - Geplante Abschaffung des Schwellenwerts für die Zollbefreiung bei Waren von geringem Wert (150-Euro-Zollwertgrenze): Eine Abschaffung der de-minimis-Grenze als handelserleichternde Maßnahme sollte kritisch gesehen und nur im Falle der Ermangelung von Alternativmaßnahmen sowie Beachtung bestimmter Voraussetzungen erfolgen, wie die Einführung von Ausnahmeregelungen und Freigrenzen für Muster- und Reparatursendungen, der hinreichenden Vorbereitung und Ausstattung des Zolls und seiner IT-Infrastruktur, Berücksichtigung möglicher Folgeeffekte (wie bei CBAM) und unter Gewährung eines hinreichenden Übergangszeitraums. Als Alternativvorschlag zur Abschaffung könnte die Einführung einer Sendungspauschale und einer exklusiven B2B-Zollfreigrenze überlegt werden. - Einführung der Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer und grundlegende Reformierung der umsatzsteuerlichen Organschaft: Ziel ist die Verbesserung der steuerlichen Rechtsrahmens bei der Einfuhrumsatzsteuer und der umsatzsteuerlichen Organschaft. Durch die Direktverrechnung soll ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit geleistet und durch eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft die Rechtssicherheit verbessert werden - Wahrung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit bei Anpassungen an internationale Vorgaben zu einer Mindestbesteuerung: Ziel ist die Vermeidung der Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort Deutschland und der Abbau von Bürokratie aus Mindestbesteuerungsvorgaben. - Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen: Zum 1. Januar 2025 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen neu geregelt. Durch Klarstellungen soll die Rechtssicherheit bei Abgrenzungsfragen verbessert werden - Buchführungsdatenschnittstellenverordnung praxistauglich gestalten: Etablierung von praxistauglichen Vorgaben für die Implementierung von Softwareprodukten für die Übermittlung von steuerrelevanten Daten an die Finanzverwaltung - Aussetzung der CO2-basierten LKW-Maut: Das Bundesfernstraßenmautgesetz regelt die Einführung der CO2 basierten Maut für LKW. Diese soll bis die erforderliche Ladeinfrastruktur vorhanden ist, ausgesetzt werden. - Dauerhafter Einsatz von Lang-Lkw: Aufhebung der Beschränkung der Verordnung und dauerhafter Einsatz für Lang-Lkw sowie Ausweitung des Positiv-Netzes. - Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für Lkws auf 44 Tonnen: Deutschland hält an einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen für Lkw fest, dabei haben zahlreiche europäische Staaten dieses Gewicht bereits erhöht. Dabei könnte mit einer Ausweitung der Gewichtsgrenze, ausserhalb des kombinierten Verkehrs nicht nur bei der angespannten Personalsituation bei Fahrern helfen, sondern auch den CO2-Ausstoß signifikant senken. - Änderung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: Abschaffung der verpflichtenden Bereithaltung von Ladepunkten und Vollverkabelung für nachträgliche Installation von Ladepunkten auf Kundenparkplätzen - Senkung staatlich induzierter Strompreisbestandteile: Senkung des Stromsteuersatzes nach § 3 StromStG auf das europäische Mindestmaß (1,00 Euro/Megawattstunde); Senkung der Höchstsätze der Konzessionsabgaben nach § 2 KAV; Änderung der StromNEV und korrespondierender Gesetze (u.a. EnWG, EnFiG), sodass die von Verbrauchern zu zahlenden Netznutzungsentgelte und dazugehörige Umlagen reduziert werden, ggf. durch einen Bundeszuschuss) - Beschluss eines Bürokratieentlastungspakets: Die im Jahr 2023 im Rahmen der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau adressierten Vorschläge der Verbände müssen in einem weiteren Bürokratieentlastungsgesetz umgesetzt werden. - Weiterentwicklung Normenkontrollrat: Die Kann-Bestimmungen des § 4 Abs. 2 werden zu einer Muss-Bestimmung umgewandelt und eine Verpflichtung für Antragsteller von Gesetzentwürfen eingeführt, Änderungsvorschläge des Normenkontrollrats in der Gesetzesvorlage begründet zu erwägen. - Reform des Bundesstatistikgesetzes: Die Häufigkeit, mit der Unternehmen zu statistischen Auskünften herangezogen werden müssen muss evaluiert werden und der Grundsatz geschaffen werden, dass die Auskunft nicht zu erheblichen bürokratischen Belastungen für Unternehmen gilt. Dies gilt insbesondere, wenn die Datenerhebung innerhalb eines Unternehmens nicht mit einer regulären Berichts- oder Dokumentationspflicht korrespondiert. Die Höhe des Bußgeldes nach § 23 Abs. 3 muss evaluiert werden. - Reform der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen: Änderung der Leitlinien, dass Energiebeihilfen auch für das nicht-produzierende Gewerbe gewährt werden können und auf Listen mit der konkreten Nennung von Wirtschaftszweigen verzichtet werden. - Schaffung von Anreizen für ein größeres Arbeitszeitvolumen mit Blick auf Lebensarbeitszeit bzw. Wochenarbeitszeit: Unser Wohlstand muss erwirtschaftet, d. h. erarbeitet werden. Das seit Jahren stetig sinkende Arbeitszeitvolumen pro Erwerbstätigen zeigt, dass derzeit die Anreize falsch, d. h. gegen eine Ausweitung der aktuellen sowie der Lebensarbeitszeit gesetzt sind. Hier muss gegengesteuert werden – von der abschlagsfreien vorgezogenen Rente über Anreize für Teilzeit bis hin zur Ausgestaltung verschiedener Sozialleistungen. - Aufhebung der sektoralen Einschränkungen und Verbote, Zeitarbeit einzusetzen, keine weiteren Einschränkungen und Verbote einführen: Bereits seit 1982 ist der Einsatz von Zeitarbeitern im Bauhauptgewerbe verboten. 2021 wurde sie in der Fleischverarbeitung immer weiter eingeschränkt. Verbote in der Paket- und Postzustellung sowie Pflege werden diskutiert. Da rund 90 Prozent der Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit den Tarifwerken unterliegen, ist eine Schlechterstellung unbegründet. Im Gegenteil: Zeitarbeit kann Belastungsspitzen abfedern und den Fachkräftemangel entschärfen. Auch eine entsprechende Einschränkung von Werkverträgen darf nicht erfolgen. - Ermöglichen der Zuwanderung von Arbeitskräften in die Zeitarbeit: Gerade für KMU ist nur über die Beteiligung professioneller Personaldienstleister der Zugang zu zugewanderten Arbeitskräften praktisch handhabbar. Zugleich haben beide Seiten - Arbeitnehmer und Unternehmen - die Möglichkeit, die beidseitig passende Konstellation zu finden. - Arbeitszeitrecht flexibler, d.h. praxisgerecht und zeitgemäß ausgestalten: Das deutsche Arbeitszeitrecht muss flexibler, d. h. praxisgerecht und zeitgemäß ausgestaltet werden. Alle Möglichkeiten der Flexibilisierung, die die europäischen Vorgaben zulassen, müssen genutzt werden, z. B. eine Wochenhöchstarbeitszeit anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit. Das Arbeitszeitrecht muss alle europarechtlich zulässigen Möglichkeiten der Flexibilisierung nutzen, insbesondere muss der Wechsel von der täglichen hin zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit erfolgen. Auch eine eventuelle Regulierung der Arbeitszeiterfassung muss die europarechtlichen Freiräume nutzen und z. B. solche Beschäftigte ausnehmen, die ihre Arbeitszeiten selbst gestalten können. - Das Arbeitskampfrecht sollte reguliert werden: Es braucht ein Arbeitskampfrecht, um gerade im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge und Infrastruktur Planbarkeit für unbeteiligte Dritte zu gewährleisten. Der Arbeitskampf ist verfassungsrechtlich geschützt, aber dies kann nicht ohne Grenzen gelten. Zunehmend haben Arbeitskämpfe gravierende Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte, wie z.B. bei der Bestreikung des Schienen- oder Luftverkehrs. Regelungen, z. B. hinsichtlich Ankündigungsfristen, Abkühlphasen oder auch innerbetriebliche Schlichtungen reduzieren diese Auswirkungen deutlich. - Aufhebung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes: Das Gesetz diente ursprünglich als Übergangslösung für eine europäische Regulierung und führt in seiner jetzigen Form nur zu einer Überflutung nicht-betroffener Unternehmen durch Fragebögen oder Compliance-Erklärungen geführt. Als Folge ziehen sich Unternehmen aus internationalen Märkten zurück, während kleinere Unternehmen eine Marktverdrängung erfahren. - Abschluss weiterer Handelsabkommen sicherstellen und Führungsrolle in der EU übernehmen: Der Außenhandel benötigt umfassenden Freihandel und einfache Marktzugänge. Die Diversifizierung von Lieferketten ist ohne neue Abkommen schwierig. Künftige Abkommen sollen ausschließlich als EU-Only-Abkommen verhandelt werden. Weitere Abkommen, z. B. mit der ASEAN-Zone, sind notwendig und sollten auf Kernbestandteile reduziert werden. Nachhaltigkeitsstandards sollten separat in Zusatzabkommen geregelt werden. - Freihandelsabkommen der EU dürfen keine Sanktionsmechanismen für Verstöße gegen Nachhaltigkeitsvereinbarungen beinhalten: Sanktionen für Nachhaltigkeitsvereinbarungen erschweren Verhandlungen über neue Abkommen und treffen oft unbeteiligte Wirtschaftsbeteiligte. Ein kooperativer Ansatz zur Durchsetzung von Arbeits- und Umweltstandards ist ebenso wirksam wie Sanktionen, aber weniger konfrontativ. - Die Entwicklungszusammenarbeit (EZ) muss enger mit der Außenwirtschaftsförderung verzahnt werden.: Angesichts globaler Krisen und geopolitischer Machtverschiebungen braucht Deutschland eine strategische Positionierung und ein abgestimmtes staatliches Vorgehen. Die Verbindung wirtschaftlicher Interessen mit entwicklungspolitischer Unterstützung fördert nicht nur Wachstum und Stabilität in Partnerländern, sondern sichert auch deutsche Wirtschaftsinteressen. Eine strategisch ausgerichtete Entwicklungspolitik stärkt stabile Märkte und Partnerschaften, während die Außenwirtschaftsförderung sowohl deutschen Unternehmen als auch der nachhaltigen Entwicklung in Schwellen- und Entwicklungsländern zugutekommt. - Innerhalb der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit den Bereich Zusammenarbeit mit der Wirtschaft deutlich aufwerten und finanziell besser ausstatten: Deutsche Unternehmen, insbesondere KMU, müssen auch in Krisenzeiten verlässliche Partner in der Entwicklungszusammenarbeit bleiben. Sie sollten stärker in die Gestaltung und Umsetzung entwicklungspolitischer Maßnahmen eingebunden werden. Bestehende Kooperationsinstrumente müssen erhalten und weiterentwickelt werden. Zudem würde mehr Wettbewerb durch verstärkte Ausschreibungen die Kosteneffizienz und Innovationskraft in der Entwicklungspolitik steigern. - Reform des Unionszollkodex erst nach Behebung der aktuellen Umsetzungsprobleme und Schaffung ausreichender Umsetzungskapazitäten vorantreiben: Der Legislativvorschlag zur Änderung des UZK liegt seit 2023 vor, während die Umsetzung der letzten Novelle von 2016 voraussichtlich noch bis Ende der 2020er-Jahre andauert. Eine erneute Reform wäre daher verfrüht. Zudem fehlen bislang Vorschläge zur Entlastung der Wirtschaft, zur Vereinfachung von Zolltarifen und -sätzen. Diese Aspekte sollten in der nächsten Legislaturperiode vorrangig behandelt werden. - Die klimapolitischen Sektorleitlinien für die Exportkreditgarantien müssen ersatzlos gestrichen werden.: Exportkreditgarantien sind essenziell für mittelständische Exporteure, insbesondere in Schwellen- und Risikomärkten. Eine Kopplung an klimapolitische Ziele schafft ein zusätzliches Handelshemmnis. Die vom BMWK eingeführten Leitlinien sind daher überflüssig und sollten gestrichen werden - Die Handhabung der Exportkontrolle muss vereinfacht werden, die Verhängung von Sanktionen muss maßvoll und idealerweise als letztes Mittel erfolgen.: Als exportorientierte Nation ist Deutschland auf eine effektive, transparente und reibungslose Ausfuhrkontrolle angewiesen. Angesichts zunehmender geopolitischer Spannungen dürfen Exportkontrollen und Sanktionen nicht zum Wettbewerbsnachteil werden. Behörden wie Zoll und BAFA müssen besser kooperieren und transparenter agieren. Die Handhabung des Umschlüsselungsverzeichnisses sowie der Codierungsaufwand müssen vereinfacht, Genehmigungsverfahren beschleunigt und zusätzliche Allgemeine Genehmigungen (AGGs) geprüft werden. Sanktionen sollten mit Augenmaß verhängt werden, wobei deutsche Handelsinteressen gegenüber der EU und den USA konsequent zu vertreten sind. Eine Übernahme amerikanischer „secondary sanctions“ im Konflikt mit China ist möglichst zu vermeiden. - Kritik am Entwurf der Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085(COD), Green Claims Richtlinie): Die Gefahr überbordender Bürokratie durch die geplante Richtlinie über Umweltaussagen muss verhindert werden. Vor der Einführung eines Vorabprüfungsverfahrens für Umweltaussagen wird ausdrücklich gewarnt. Der bereits Ende Januar begonnene Trilog muss ausgesetzt werden, bis ein vernünftiges und rechtssicheres vereinfachtes Verfahren vorliegt, das den bürokratischen Aufwand deutlich reduziert und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. - Vorschlag EU-Kommission zur Erleichterung der Kodierung für den Warenursprung im bil. Handel mit Japan: Abschaffung Angabe des Ursprungskriteriums: Es wird bevorzugt, auf die komplette Kodierung zu verzichten, da dies ein praktisches Handelshemmnis darstellt. Zur Stärkung des AEO-Status sollte zudem bei Exporteuren mit AEO-Bewilligung wechselseitig auf die Angabe der Ursprungsregeln verzichten werden können. - Steuerreform für die Wirtschaftswende: Anforderungen der deutschen Wirtschaft an ein wettbewerbsfähiges und modernes Unternehmensteuerrecht - Stellungnahme zum steuerlichen Investitionssofortprogramm: Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen und Förderung von Investitionen durch Wiedereinführung der degressiven AFA für bewegliches Anlagevermögen, Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Senkung der Thesaurierungsbelastung für Personenunternehmen - Lohnsteuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Klarstellung von lohnsteuerlichen Sachverhalten bei Vermögensbeteiligungen von Mitarbeitern zu § 3 Nr. 39 EStG - Vereinfachung von Steuerregelungen und Aussetzung der Mindeststeuer zum Schutz der europäischen Wirtschaft: Plädoyer für eine vorübergehende Aussetzung der Mindestbesteuerung und für eine Vereinfachung der europäischen Steuerregelungen nach Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft - Realitätsfernes Tariftreuegesetz von politischer Agenda streichen: Mit dem Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes wird weder die Tarifautonomie gestärkt, noch wird Bürokratie abgebaut. Durch Tariftreuevorgaben im öffentlichen Vergabeverfahren entstehen vor allem neue bürokratische Hürden und Kosten für Unternehmen und die öffentlichen Auftraggeber. Außerdem wird die Tarifautonomie eingeschränkt. - 1:1 Umsetzung der sog. EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in deutsches Recht: Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) ohne weitere zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft oder Verzögerungen in nationales Recht überführt werden. Ausdehnung auf B2B-Geschäfte verhindern. - Einführung steuerlicher Arbeitsanreize: Unbürokratische steuerliche Umsetzung der Erhöhung des gesamtwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftemangels durch die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung der Einkommensteuer für kleine und mittlere Enkommen - Forderungen zu E-Rechnung und Meldesystem: Forderungen zur Einführung eines nationalen bzw. europaweiten Meldesystems auf Basis der E-Rechnung - Steuerpolitische Prioritäten der deutschen Wirtschaft: Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen am Standort Deutschland durch ergänzende, strukturelle Maßnahmen zum steuerlichen Investitionsprogramm - Forderungen zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen: Festlegung einer verbindlichen Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken und von zulässigen Sachverständigen zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden - Forderungen zum Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG): Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Schwerpunkt: Änderung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken - Forderungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz): Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter durch Einführung einer sog. Aktivrente - Stellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen: Ziel einer vorübergehenden Aussetzung der Mindestbesteuerung, um ein tiefgreifendes Decluttering und substanzielle Vereinfachungen zu schaffen. - Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG): Umsetzung der GloBE-Mustervorschrift der OECD, Plädoyer für durchgreifende Vereinfachungen auf OECD/IF-Ebene und Unterstützung für Vereinfachungsmaßnahmen auf nationaler Ebene - Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung zum Schutz von Lebens- und Futtermitteln vor Schadnagern: Auf EU-Ebene ist aktuell geplant, die sog. Permanentbeköderung mit Antikoagulanzien zu verbieten. Die Permanentbeköderung ist die europäische Rechtsgrundlage für die BUD in Deutschland und Antikoagulanzien sind die am meisten eingesetzten und effektivsten Wirkstoffe für die verwendeten Köder. Der aktuelle Vorschlag, eine Bekämpfung von Schadnagern erst nach einem durch einen Schädlingsbekämpfer festgestellten Befall zu erlauben, setzt zu spät an, um Nager in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen effektiv bekämpfen zu können. - Unsicherheit bezüglich Anwendbarkeit der EUDR beseitigen: Forderungen zur Nachbesserung der EUDR im Rahmen der Verschiebung von deren Anwendbarkeit - Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen: Positionierung zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses durch ein geplantes BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen - Einführung nationaler Abfertigungsgebühren für geringwertige Sendungen: Keine Einführung nationaler Handling Fees durch die Bundesregierung, die zusätzlichen administrativen Aufwand erzeugen, den regelkonformen Handel belasten und neue Wettbewerbsverzerrungen schaffen. - Geplante Einstufung von Soja als 'High iLUC'-Rohstoff: Keine Umsetzung des Plans der verantwortlichen EU-Kommissionressorts, insbesondere GD ENER, Soja per delegierter Verordnung als Rohstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen („High iLUC“) und somit pauschal als klimaschädlich einzustufen. - Für Anwendungsschreiben zur Betriebsstättenbegriff Rechtsprechung und Entwicklungen auf OECD-Ebene berücksichtigen: Zur gesetzeskonformen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch das Bundesministerium der Finanzen wird auf die umfangreiche Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen auf OECD-Ebene verwiesen, die in dem neuen Anwendungsschreiben Berücksichtigung finden sollten - Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindeststeuer vereinfachen: Zur Umsetzung der Regelungen der globalen Mindesteuer werden Hinweise zur Vereinfachung und zur Behebung von Ungereimtheiten gegeben. - Forderungen zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes: Die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer werden positiv bewertet. Bei der Besteuerung von Anteilsübertragungen mit Grundgesetz wird grundsätzlicher Reformbedarf gesehen. Die Anhebung des Mindeststeuersatzes bei der Gewerbesteuer wird kritisch betrachtet. - Reform der DSGVO muss Datennutzung ermöglichen, unternehmerische Freiheit stärken und Bürokratie konsequent reduzieren: Wir fordern die Bundesregierung auf, im Verfahren zum Digitalen Omnibus eine klare Position gegen alle Regelungen zu beziehen, die die Datennutzung unnötig einschränken oder deutsche und europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb benachteiligen. Ebenso gilt es, Regelungen entgegenzutreten, die neue marktstrukturelle Abhängigkeiten schaffen und damit die Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen und europäischen digitalen Ökosystems gefährden. - Novelle von § 32f GWB im Eilverfahren stoppen: Die Änderungen des § 32f GWB dürfen aufgrund ihrer Tragweite für die gesamte Wirtschaft nicht im Eilverfahren eingeführt werden, da sie erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen und Fehlanreize für Investitionen und unternehmerisches Engagement in Deutschland setzen. Eine kartellrechtlich so wichtige Norm, die dem Bundeskartellamt umfangreiche Möglichkeiten zur Marktgestaltung gäbe und den Unternehmen den Rechtsschutz massiv verkürzt, muss in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Wirtschaft diskutiert werden. Hierzu wäre die geplante 12. GWB-Novelle das angemessene Verfahren. - Benachteiligung importierender Großhandelsunternehmen durch Data Act verhindern: Bundesnetzagentur mit Prüfungskompetenz ausstatten, ob importierende Unternehmen überhaupt in der Lage sind, die Anforderungen des Data Act (etwa aus Art. 3 Data Act) zu erfüllen. - Keine Umwandlung der UGP-Richtlinie in eine Verordnung: Eine Umwandlung der UGP-/UCP-Richtlinie in eine unmittelbar geltende EU-Verordnung lehnen wir ab. Wir sprechen uns vielmehr für den Erhalt bewährter nationaler Durchsetzungs- und Rechtsschutzsysteme sowie der notwendigen regulatorischen Flexibilität aus. Ein weiterer Harmonisierungsbedarf ist aus unserer Sicht nicht erkennbar. Wir warnen daher vor mehr Bürokratie, Rechtsunsicherheit, Doppelstrukturen und einem höheren Anpassungsaufwand für Unternehmen, ohne erkennbaren Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher. - Infrastruktur-Zukunftsgesetz zügig umsetzen: Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz muss schnell und konstruktiv umgesetzt werden, damit die dringend benötigten Verbesserungen zeitnah wirksam werden. Die bestehenden Engpässe in der Verkehrsinfrastruktur sowie langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren stellen erhebliche Belastungen für Lieferketten und wirtschaftliche Abläufe dar. Eine weitere Verzögerung würde diese Probleme zusätzlich verschärfen. Gleichzeitig erkennen wir die große Bedeutung des Umwelt- und Naturschutzes ausdrücklich an. Diese bleiben zentrale gesellschaftliche und politische Aufgaben. Der notwendige Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur darf nicht durch übermäßige Verzögerungen ausgebremst werden. Aus unserer Sicht ist es wichtig, hier zu einer ausgewogenen und praktikablen Balance zu kommen. - Vierzehnte Änderungsverordnung zur LKWÜberlStVAusnV, Zustimmung des BMUKN und Planungssicherheit für Verlader und Werkverkehr: Bitte um zeitnahe Erteilung der Zustimmung des BMUKN zur vierzehnten Änderungsverordnung zur LKWÜberlStVAusnV, um frühzeitig eine belastbare Perspektive für den Lang-Lkw Typ 1 über den 31. Dezember 2026 hinaus zu ermöglichen. Der Lang-Lkw ist ein praxiserprobtes Instrument zur Effizienzsteigerung und CO2-Minderung im Straßengüterverkehr. Bei unverändertem höchstzulässigem Gesamtgewicht können größere Gütermengen je Fahrt transportiert, Fahrten vermieden sowie Energieverbrauch und Emissionen reduziert werden. Gerade für volumenintensive Güter ist dies ein unmittelbar wirksamer Beitrag zu Klimaschutz und Ressourceneffizienz. Für zahlreiche volumenintensive Güterverkehre stellt der Lang-Lkw damit einen unmittelbar verfügbaren Beitrag zu Klimaschutz und Ressourceneffizienz dar. - Insolvenzrechtliches Kapitel X in Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über 28. Regime (EU.Inc) streichen oder grundlegend überarbeiten: Die Bundesregierung sollte Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags COM (2026) 321 im Rat der EU ablehnen und auf dessen vollständiger Streichung aus dem Verordnungstext bestehen, solange kein tragfähiges, in sich stimmiges und praxistaugliches insolvenzrechtliches Konzept für die EU Inc. vorliegt. Alternativ sollte sie auf eine grundlegende Überarbeitung hinwirken, die an den Prinzipien der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, der Rechtssicherheit und der Erleichterung der Geschäftstätigkeit und Finanzierung von Start-ups orientiert ist und die obligatorische Bestellung eines Insolvenzverwalters normiert, Gläubiger- und Finanzierungsinteressen berücksichtigt, praktikable Verfahrensregeln für Gerichte und Verfahrensbeteiligte schafft sowie das Verhältnis zum nationalen Recht klar regelt. - Forderungen zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft: Verschiedene Vorschläge zur Ergänzung der geplanten Einführung eines Erklärungsverfahrens - Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Werbeartikeln: Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Werbeartikeln/Sachzuwendungen an Geschäftskunden durch anlassbezogene Regelung mit Wegfall der Aufzeichnungspflicht und grundsätzlicher Pauschalbesteuerung - Forderungen zur Behebung von Rechtsunsicherheiten bei E-Rechnungsstellung: Forderungen zur Behebung von bestehenden Praxisproblemen bei der Umsetzung der E-Rechnung, u. a. Validierung, Verwendung von E-Rechnungsfeldern, Sicherung des Vorsteuerabzugs ab 1.1.2027, Fragen-Antworten-Katalog, Kosten für die Verwendung der Norm - Forderungen zur Besteuerung von Tabakwaren: Vorschlag zur Besteuerung von Tabakwaren, u.a. erhitzter Tabak, E-Zigaretten, tabakfreie Nikotinbeutel - Forderungen zum Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026: Stellungnahme zu den Regelungen des Referentenentwurfs für ein Jahressteuergesetz 2026 im Einzelnen: Das Jahressteuergesetz 2026 darf nicht zu Bürokratieaufbau und finanzielle Belastungen führen. - Forderungen für eine moderne, digital ausgestattete und effizient organisierte Marktüberwachung: Die Marktüberwachung muss weiterentwickelt werden durch den Abbau von Doppelstrukturen und die Bündelung von Zuständigkeiten. Eine einheitliche Vollzugspraxis muss sichergestellt und die Digitalisierung konsequent vorangetrieben werden. Neben einer regelmäßigen Evaluierung der Behördenstrukturen muss die Marktüberwachung sich auf tatsächlich sicherheitsrelevante Risiken konzentrieren. - Plädoyer für Erhalt der "Minijobs": Der Minijob ist nicht nur für die betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch für viele Unternehmen und Wirtschaftsstufen von großer Bedeutung. Er muss daher erhalten werden und darf nicht mit weiteren Kostensteigerungen belastet werden. - Neue Belastungen durch Entgelttransparenzrichtlinie vermeiden: Der BGA fordert die Vereinfachung der Richtlinie auf europäischer Ebene und die Verlängerung der Umsetzungsfrist. Eine nationale Umsetzung muss bürokratiearm erfolgen und eine gesetzliche Angemessenheitsvermutung für Tarifverträge beinhalten. - Forderungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Maßnahmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1892 zielführend und für KMU handhabbar umsetzen. Kein Gold-Plating bei der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie. - Forderungen zur Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und weiterer Vorschriften: Bitte um substanzielle Nachbesserungen des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und weiterer Vorschriften, damit die Modernisierung des Zollrechts tatsächlich zu mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und praxistauglichen digitalen Verfahren führt. Neue Kosten und Verfahrenslasten dürfen nicht durch Vereinfachungen an anderer Stelle nur teilweise kompensiert werden. - Forderung nach Korrekturen und Vollzugserleichterungen für die EU-Verpackungsverordnung: Der BGA fordert eine europaweit einheitliche, rechtssichere und praxistaugliche Anwendung der PPWR mit klaren Vorgaben, ausreichenden Übergangsfristen und ohne Sanktionen bei noch ungeklärten Pflichten. Notwendig sind weniger Bürokratie und Doppelstrukturen, insbesondere für KMU, klare Verantwortlichkeiten, Bestandsschutz für bestehende Mehrwegverpackungen sowie technologieoffene Lösungen. Zudem muss eine umfassende Praxistauglichkeitsprüfung unter Einbindung der betroffenen Unternehmen erfolgen. - Im Hinblick auf die geplante Neuordnung der Finanzierung der Autobahn GmbH fordert der BGA Transparenz, Planungssicherheit und mehr Investitionen.: Der BGA begrüßt die geplante Neuordnung der Finanzierung der Autobahn GmbH als wichtigen Schritt für eine verlässliche und flexiblere Finanzierung der Bundesfernstraßen. Entscheidend ist jedoch, dass die Reform zu mehr Planungssicherheit, schnelleren Investitionen und einer besseren Infrastruktur führt. Die Lkw-Mauteinnahmen müssten zweckgebunden eingesetzt werden. Zudem fordert der BGA Transparenz über Kreditaufnahme, Mittelverwendung, Laufzeiten und Rückzahlungen, um langfristige Finanzierungsrisiken nachvollziehbar zu machen. - Dringlicher Handlungsbedarf zur Stabilisierung der Agrarlogistik, Abwendung eines Versorgungskollapses: Um den drohenden Kollaps der landwirtschaftlichen Liefer- und Wertschöpfungsketten abzuwenden müssen folgende Kernmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden: Freigabe von Trassen für Spot-Verkehre durch die DB InfraGO sowie eine prioritäre Trassierung systemrelevanter Agrargüter bei extremem Niedrigwasser. Einbindung der Agrarwirtschaft in ministerielle Krisenstäbe, beschleunigte Beseitigung von Engpässen an den Bundeswasserstraßen und Etablierung eines staatlichen Flottenförderprogramms für niedrigwassergeeignete Schiffe. Befristete, unbürokratische Anhebung des zulässigen Gesamtgewichts von 40 auf 44 Tonnen für versorgungsrelevante Agrargüter bei akuten Verkehrsstörungen sowie eine pragmatische Ausnahmeregelung bei Sonn- und Feiertagsfahrverboten. - Forderungen zur EU-Bauproduktenverordnung: Vereinfachung der neuen EU-Bauproduktenverordnung zur Reduktion der Belastung für KMU durch die Einführung eines digitalen Produktpasses - Forderungen zum Tabaksteueränderungsgesetz: Positionierung: Abwendung übermäßiger Steuererhöhungen durch stetigen Anpassungspfad und angemessene Berücksichtigung neuer Formen - Forderungen zum Einkommensteuerreformgesetz 2027: Kritische Bewertung der Einkommensteuertarifanpassungen und der Verschärfung der Reichensteuer sowie Einforderung von strukturellen Reformen der Unternehmensbesteuerung - Forderungen zum zweiten Kassengesetz: Zielsetzung des Referentenentwurfs: Vermeidung von Manipulation an Kassensystemen; Positionierung zur elektronischen Belegbereitstellungspflicht, zur Einführung einer Registrierkassenpflicht und Ausnahmen. - Position zum Aktionsplan Steuer- und Finanzkriminalität: Vorstellung eines Maßnahmenplans zur Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung durch BMF und BMJ; Stellungnahme zu den 26 vorgeschlagenen Maßnahmen, u.a. zur geplanten Streichung der strafbefreienden Selbstanzeige - Forderungen zur Lohnsteueränderungsrichtlinie 2027: Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien von 2023 an aktuelle Entwicklungen und an zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

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